Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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Lettland<br />
1) bei der Ausübung e<strong>in</strong>es Geschäftes dem Verbraucher ke<strong>in</strong>e freie Wahl gelassen wurde<br />
(also er dazu gezwungen wurde)<br />
2) es besteht ke<strong>in</strong>e Vertragsparteiengleichheit und die Vertragsfristen wurden nicht erfüllt<br />
3) Informationen über das Produkt/Ware, Dienstleistung oder über deren vorher Preis dem<br />
Verbraucher nicht mitgeteilt wurden.<br />
4) die gelieferte Ware mit den Vertragsbestimmungen nicht übere<strong>in</strong>stimmt<br />
5) wenn Zahlungsbed<strong>in</strong>gungen oder Stückzahlangaben bzw. Gewichtsangaben nicht richtig /<br />
nachvollziehbar s<strong>in</strong>d und ke<strong>in</strong>e Gelegenheit zur Überprüfung dieser gegeben ist<br />
6) vertragliche Verpflichtungen nicht erfüllt s<strong>in</strong>d<br />
7) dem Verbraucher ke<strong>in</strong>e Möglichkeit zum Vertragsrücktritt gewährt wird bei Änderungen<br />
von Vertragsbed<strong>in</strong>gungen oder wenn se<strong>in</strong>e gesetzlichen Rechte verletzt wurden<br />
8) e<strong>in</strong> für den Vertragsabschluß wichtiges Dokument dem Verbraucher nicht ausgehändigt<br />
wird<br />
Das Gesetz zum Verbraucherschutz be<strong>in</strong>haltet außer den Allgeme<strong>in</strong>en Regelungen wie z. B.<br />
Schutz des Verbrauchers bei Vertragsabschlüßen, Konformität von Ware/Dienstleistung mit<br />
Vertragsbestimmungen usw. auch Regelungen bezüglich der öffentlichen Organisationen die sich<br />
mit der Überwachung, Kontrolle und Vorbeugung befassen, sowie deren Haftung.<br />
4) Gibt es Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und wie s<strong>in</strong>d diese ausgestaltet?<br />
Regelungen zu Gewährleistung Garantie werden <strong>in</strong> der lettischen Rechtsordnung im Artikel 16<br />
des Verbraucherschutzgesetzes sehr ausführlich geregelt.<br />
Laut Bestimmungen im Verbraucherschutzgesetz ist e<strong>in</strong>e Garantie e<strong>in</strong>e Bestätigung durch e<strong>in</strong>en<br />
Hersteller, Verkäufer oder e<strong>in</strong> Dienstleistungsunternehmen, dass die Sicherheit und die<br />
betrieblichen Qualitäten e<strong>in</strong>er Ware/Dienstleistung bzw. e<strong>in</strong>es Teils davon <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er bestimmten<br />
Zeitspanne aufrechterhalten bleiben. E<strong>in</strong>e Garantie bedarf immer der Schriftform. Die<br />
Zeitperiode, sowie der Name des Garantiegebers müssen genau benannt se<strong>in</strong>. Bei ausländischen<br />
Gesellschaften darf nur e<strong>in</strong> Vertreter <strong>in</strong> Lettland Garantiegeber se<strong>in</strong>. Herstellergarantien dürfen<br />
von Verkäufern nicht zeitlich gem<strong>in</strong>dert werden und das Wort „Garantie“ darf <strong>in</strong> Lettland nur bei<br />
Übere<strong>in</strong>stimmung mit der genauen Def<strong>in</strong>ition <strong>in</strong> diesem Artikel verwendet werden.<br />
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