Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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2.9. Das UN- Kaufrecht <strong>in</strong> Frankreich<br />
Frankreich<br />
Das UN- Kaufrecht regelt das Zustandekommen (Angebot & Annahme) von Kaufverträgen<br />
(auch Werklieferungsverträge) e<strong>in</strong>schließlich der Vere<strong>in</strong>barungen über Allgeme<strong>in</strong>e<br />
Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen. Den eigentlichen Schwerpunkt bilden die Rechte und Pflichten des<br />
Käufers und Verkäufers sowie ausführliche Bestimmungen für den Fall, dass e<strong>in</strong>e Seite die<br />
ihr obliegenden Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.<br />
Frankreich unterzeichnete den Vertrag zum UN- Kaufrecht am 27.08.1981. Die Ratifizierung<br />
folgte am 06.08.1982. Das Übere<strong>in</strong>kommen der Vere<strong>in</strong>ten Nationen über Verträge über den<br />
<strong>in</strong>ternationalen Warenverkauf tritt dann letztendlich knapp 6 Jahre später am 01.01.1988 <strong>in</strong><br />
Kraft.<br />
Im Vergleich dazu wird <strong>in</strong> Deutschland der Vertrag am 26.05.1981 unterzeichnet, die<br />
Ratifizierung erfolgt erst am 21.12.1989 und schließlich am 01.01.1991 tritt es auch <strong>in</strong> Kraft.<br />
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens hat ke<strong>in</strong>erlei Bedeutung. Nach Art. 1, Abs. 1b CISG<br />
„ist das Übere<strong>in</strong>kommen auch dann anzuwenden, wenn die Regeln des <strong>in</strong>ternationalen<br />
Privatrechts zur Anwendung des Rechts e<strong>in</strong>es Vertragsstaates führen.“ Dies ist auch beim<br />
maßgeblichen französischen <strong>in</strong>ternationalen Privatrecht der Fall.<br />
Bei <strong>in</strong>ternationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen muss h<strong>in</strong>gegen das Haagener<br />
Übere<strong>in</strong>kommen vom 15.06.1955 beachtet werden.<br />
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