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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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2.9. Das UN- Kaufrecht <strong>in</strong> Frankreich<br />

Frankreich<br />

Das UN- Kaufrecht regelt das Zustandekommen (Angebot & Annahme) von Kaufverträgen<br />

(auch Werklieferungsverträge) e<strong>in</strong>schließlich der Vere<strong>in</strong>barungen über Allgeme<strong>in</strong>e<br />

Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen. Den eigentlichen Schwerpunkt bilden die Rechte und Pflichten des<br />

Käufers und Verkäufers sowie ausführliche Bestimmungen für den Fall, dass e<strong>in</strong>e Seite die<br />

ihr obliegenden Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.<br />

Frankreich unterzeichnete den Vertrag zum UN- Kaufrecht am 27.08.1981. Die Ratifizierung<br />

folgte am 06.08.1982. Das Übere<strong>in</strong>kommen der Vere<strong>in</strong>ten Nationen über Verträge über den<br />

<strong>in</strong>ternationalen Warenverkauf tritt dann letztendlich knapp 6 Jahre später am 01.01.1988 <strong>in</strong><br />

Kraft.<br />

Im Vergleich dazu wird <strong>in</strong> Deutschland der Vertrag am 26.05.1981 unterzeichnet, die<br />

Ratifizierung erfolgt erst am 21.12.1989 und schließlich am 01.01.1991 tritt es auch <strong>in</strong> Kraft.<br />

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens hat ke<strong>in</strong>erlei Bedeutung. Nach Art. 1, Abs. 1b CISG<br />

„ist das Übere<strong>in</strong>kommen auch dann anzuwenden, wenn die Regeln des <strong>in</strong>ternationalen<br />

Privatrechts zur Anwendung des Rechts e<strong>in</strong>es Vertragsstaates führen.“ Dies ist auch beim<br />

maßgeblichen französischen <strong>in</strong>ternationalen Privatrecht der Fall.<br />

Bei <strong>in</strong>ternationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen muss h<strong>in</strong>gegen das Haagener<br />

Übere<strong>in</strong>kommen vom 15.06.1955 beachtet werden.<br />

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