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Fortunen_Echo_2009 - SV Fortuna Schapdetten

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Abteilungs- und der Jugendversammlungen<br />

sowie des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll<br />

anzufertigen, das vom Versammlungsleiter<br />

/ von der Versammlungsleiterin und dem<br />

von ihm / ihr bestimmten Protokollführer /<br />

Protokollführerin zu unterzeichnen ist.<br />

§ 14 Wahlen<br />

(1) Der Vorsitzende / die Vorsitzende und<br />

der Schatzmeister / die Schatzmeisterin<br />

und der Pressewart / die Pressewartin<br />

werden auf die Dauer von 2 Jahren im<br />

ersten Quartal von ungeraden Jahren auf der<br />

Jahreshauptversammlung gewählt.<br />

(2) Der stellvertretende Vorsitzende /<br />

stellvertretende Vorsitzende und der<br />

Geschäftsführer / die Geschäftsführerin<br />

werden auf die Dauer von 2 Jahren im<br />

ersten Quartal von geraden Jahren auf der<br />

Jahreshauptversammlung gewählt.<br />

(3) Der Jugendleiter /die Jugendleiterin<br />

und der stellvertretende Jugendleiter / die<br />

stellvertretende Jugendleiterin werden<br />

im 4. Quartal von ungeraden Jahren, die<br />

Abteilungsvorstände im 1. Quartal von<br />

geraden Jahren auf die Dauer von 2 Jahren<br />

gewählt.<br />

(4) Sie bleiben solange im Amt, bis der<br />

Nachfolger / die Nachfolgerin gewählt ist.<br />

Wiederwahl ist zulässig.<br />

(5) Die Kassenprüfer/innen werden jährlich<br />

gewählt. Die Wiederwahl sollte möglichst nur<br />

einmal erfolgen. Es ist anzustreben, dass nach<br />

einem Jahr jeweils einer / eine der beiden<br />

Kassenprüfer/innen wieder gewählt und der /<br />

die andere neu gewählt wird.<br />

§ 15 Kassenprüfung<br />

(1) Die Kasse des Vereins, sowie die Kassen<br />

der Abteilungen werden in jedem Jahr durch<br />

zwei von der Mitgliederversammlung des<br />

Vereins gewählte Kassenprüfer/innen geprüft.<br />

(2) Die Kassenprüfer/innen erstatten<br />

der Mitgliederversammlung einen<br />

Prüfungsbericht und beantragen<br />

67<br />

<strong>Fortuna</strong><br />

bei ordnungsgemäßer Führung der<br />

Kassengeschäfte die Entlastung des<br />

Vorstandes sowie der Kassenwarte / der<br />

Kassenwartinnen der Abteilungen.<br />

(3) Die Abteilungen können ihre<br />

Abteilungskassen zusätzlich von<br />

Abteilungsprüfern / Abteilungsprüferinnen<br />

prüfen lassen.<br />

(4) Kann ein gewählter Kassenprüfer aus<br />

unvorhersehbaren Gründen, z.B. Umzug<br />

oder Krankheit, die Kasse nicht vor der<br />

Mitgliederversammlung prüfen, so ist der<br />

Vorstand berechtigt, die Kasse durch einen<br />

Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer prüfen<br />

zu lassen. Die Kosten trägt der Verein.<br />

§ 16 Vereinsfarben<br />

Die für alle Mitglieder geltenden<br />

Vereinsfarben sind schwarz-weiß.<br />

§ 17 Auflösung des Vereins<br />

(1) Die Auflösung des Vereins<br />

kann nur in einer außerordentlichen<br />

Mitgliederversammlung beschlossen werden.<br />

Auf der Tagesordnung dieser Versammlung<br />

darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“<br />

stehen.<br />

(2) Die Einberufung einer solchen<br />

Mitgliederversammlung darf nur erfolgen,<br />

wenn es<br />

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit<br />

von Dreivierteln aller seiner Mitglieder<br />

beschlossen hat, oder<br />

b) von Zweidritteln der stimmberechtigten<br />

Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert<br />

wurde.<br />

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig,<br />

wenn mindestens 50% der stimmberechtigten<br />

Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung<br />

kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln<br />

der erschienenen stimmberechtigten<br />

Mitglieder beschlossen werden. Die<br />

Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.<br />

Sollte die erforderliche Mehrheit nicht<br />

zustande kommen, so ist binnen einer Frist<br />

von sechs Wochen eine außerordentliche<br />

<strong>Fortunen</strong>_<strong>Echo</strong>_<strong>2009</strong>.indd 67 08.12.<strong>2009</strong> 18:17:37 Uhr

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