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Planfeststellungsbeschluss - AG Pro-Mosel

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />

Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />

Kapitel A; Räumlicher und rechtlicher Umfang der Planfeststellung, Bestandteile und Anlagen des festgestellten Planes<br />

LStrG ebenfalls als Bundesstraße i.S.v. § 1 Abs. 2 Ziffer 2 FStrG gewidmet. Die Widmung wird mit<br />

der Verkehrsfreigabe wirksam.<br />

Die bestehende Anschlussstelle der B 269 an die B 50 alt zwischen Longkamp und Kommen wird<br />

umgestaltet; die dabei neu entstehenden Straßenflächen sind Bundesstraße i.S.v. § 1 Abs. 2 Ziffer 2<br />

FStrG. Sie gelten nach § 2 FStrG i.V.m. § 36 LStrG mit der Verkehrsfreigabe als gewidmet.<br />

Die mit der Anpassung der vorhandenen Landesstraße L 189 an den neuen Kreisel zur B 53 entstehenden<br />

neuen Straßenflächen sind als Landesstraßen i.S.v. § 3 Ziffer 1 LStrG zu widmen; die neuen<br />

Straßenteile gelten nach § 36 Abs. 5 LStrG mit der Verkehrsfreigabe als gewidmet.<br />

Mit der Anpassung der vorhandenen Kreisstraße K 66 (WIL) an den neuen Kreisel zur B 53 entstehenden<br />

neuen Straßenflächen sind als Kreisstraßen i.S.v. § 3 Ziffer 2 LStrG zu widmen. Die neuen<br />

Straßenteile gelten nach § 36 Abs. 5 LStrG mit der Verkehrsfreigabe als gewidmet.<br />

Die bestehende Landesstraße L 158 wird im Bereich zwischen der Kreuzung mit der Bundesstraße B<br />

269 (bei dem sog. „Blockhaus Hubertus“) und der Einmündung zur B 50 westlich von Kommen auf<br />

Dauer dem Verkehr entzogen. Dieser Straßenabschnitt wird daher nach § 37 Abs. 5 LStrG eingezogen;<br />

die Einziehung wird mit der Sperrung wirksam.<br />

Durch den Bau der neuen B 50 werden sich die derzeit vorhandenen Verkehrsströme zum Teil ändern<br />

und neu ordnen. Es wird dabei auch zu Verkehrsverlagerungen und zu Änderungen der Verkehrsbeziehungen<br />

im lokalen und regionalen Straßennetz kommen. Damit ändert sich ggf. die Bedeutung<br />

vorhandener Straßen und eine Überprüfung der Richtigkeit der Einstufungen der vorhandenen Straßen<br />

in die verschiedenen Straßenkategorien wird erforderlich. Diese Überprüfung und die ggf. erforderliche<br />

Umstufung und/oder Einziehung der vorhandenen Straßen bleibt einem eigenständigen<br />

Widmungs-/Abstufungskonzept vorbehalten, das der Straßenbaulastträger in einem eigenständigen<br />

Widmungs-/Abstufungsverfahren umsetzen wird. Das dazu notwendige Verfahren soll mit Ablauf des<br />

Jahres, in dem die Verkehrsfreigabe der neuen B 50 erfolgt, abgeschlossen sein.<br />

III. Wasserrechtliche Regelungen<br />

1. Ausbautatbestände<br />

Die Planfeststellung erfasst im Einvernehmen mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord,<br />

Stresemannstr. 3 - 5 in 56068 Koblenz als oberer Wasserbehörde nach § 31 WHG i.V.m. den Vorschriften<br />

des Landeswassergesetzes für Rheinland-Pfalz (LWG) insbesondere auch die der Planfeststellung<br />

unterliegenden, nachstehend aufgeführten wasserbaulichen Maßnahmen:<br />

• Herstellung bzw. Ausbau von künstlich fließenden Gewässern als Straßenentwässerungsanlagen<br />

• Renaturierung bzw. Rückbau von namenlosen Gewässern dritter Ordnung im Rahmen des Neubaus<br />

des Zubringers B 53, Ersatzmaßnahmen Nr. 14 EB, 18 EB/W, 19 EB/W, 20 EB/W<br />

• Renaturierung des Kleinicher Baches, Maßnahme Nr. 18.1 BREBW<br />

• Herstellung von Regenrückhaltebecken am Zubringer B 53 RHB 1 bis RHB 3 und im Planungsbereich<br />

Teil B RHB 1 bis RHB 6<br />

• Renaturierung und Verlegung des Bieberbaches, Gewässer dritter Ordnung<br />

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