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Planfeststellungsbeschluss - AG Pro-Mosel

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />

Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />

Kapitel C; Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />

• im Hinblick auf eine sichere Betriebsweise der Versorgungsleitungen sicherzustellen,<br />

dass bei den 20-kV-Freileitungen ein Schutzstreifen von 20 m Breite (je 10 m Breite zu<br />

beiden Seiten der Mittellinie) und im Bereich des 20-kV-Kabels ein Geländestreifen<br />

von 5 m (je 2,50 m Breite von der Mitte des Kabels) berücksichtigt wird. In diesen Bereichen<br />

dürfen keine Bäume oder tiefwurzelnde Sträucher angepflanzt werden.<br />

• der RWE Energie <strong>AG</strong> die Möglichkeit einzuräumen, die Netzanlagen, z.B. in Störungsfällen<br />

oder in Fällen akuter Gefahr, unverzüglich derart zu ändern, das die Stromversorgung<br />

sichergestellt ist bzw. Gefahren abgewendet werden können.<br />

• die mit der Bauausführung beauftragten Firmen auf die Gefahren bei Arbeiten in der<br />

Nähe von Energieversorgungsanlagen hinzuweisen.<br />

Die Kostentragung für notwendige Änderungen an Leitungen/Anlagen richtet sich nach den gesetzlichen<br />

Bestimmungen bzw. nach den bestehenden Vereinbarungen.<br />

16. Die Saar Ferngas, Betriebsstelle Völklingen-Wehrden, hat im Anhörungsverfahren darauf hingewiesen,<br />

dass es im Zusammenhang mit der Bauausführung zu Berührungen mit der Gashochdruckleitung<br />

Bernkastel-Kues Gewerbegebiet kommt. Parallel zur Leitung liegen Steuerkabel.<br />

Der Straßenbaulastträger wird verpflichtet, mit dem vorgenannten Unternehmen, Betriebsstelle<br />

Völklingen-Wehrden, Gewerbegebiet Vorderster Berg 24, 66333 Völklingen-Wehrden, Tel.<br />

06898/2002-0, die technischen Einzelheiten sowie die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen<br />

für die Umlegung der Leitung und Kabel im Detail vor Ort abzusprechen. Ferner hat der Straßenbaulastträger<br />

die mit der Bauausführung beauftragten Firmen auf die Gefahren bei Arbeiten<br />

in der Nähe von Energieversorgungsanlagen hinzuweisen.<br />

Die Kostentragung für die notwendigen Änderungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen<br />

bzw. nach den bestehenden Vereinbarungen.<br />

17. Das Wasserwerk der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues hat im Anhörungsverfahren darauf<br />

hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der festgestellten Planung Anpassungen und Sicherungsmaßnahmen<br />

an Versorgungsleitungen/ Versorgungseinrichtungen und Steuerkabel erforderlich<br />

werden. Dem Straßenbaulastträger wird daher aufgegeben, sich rechtzeitig vor Baubeginn<br />

mit dem genannten Wasserwerk in Verbindung zu setzen, um die erforderlichen technischen<br />

Einzelheiten der Arbeiten im Detail abzustimmen. Die Kostentragung richtet sich nach den gesetzlichen<br />

Regelungen bzw. den bestehenden Vereinbarungen.<br />

18. Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Schloßstraße 11, 54516 Wittlich, hat im Anhörungsverfahren<br />

darauf hingewiesen, dass die geplanten Flächen für die landschaftspflegerischen<br />

Maßnahmen Nr. 59.1 GAL, 65.2AE und 66AE bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens<br />

„<strong>Mosel</strong>-Ferienpark“ belegt worden seien. Der genannte Bebauungsplan ist vor Offenlage der<br />

Planunterlagen für den Neubau der B 50 im hier festgestellten Planungsabschnitt in Kraft getreten.<br />

Diese planerische Festlegung ist daher grundsätzlich zu beachten. Gleichwohl sind die für<br />

die B 50 neu geplanten Maßnahmen - wie festgestellt - für den Straßenbaulastträger unverzichtbar<br />

und zu beachten. Jedoch wird der Straßenbaulastträger verpflichtet, die im Zusammenhang<br />

mit dem <strong>Pro</strong>jekt „<strong>Mosel</strong>-Ferienpark“ auf dem <strong>Mosel</strong>sporn vorgesehenen landschaftspflegerischen<br />

Maßnahmen in Abstimmung mit den zuständigen Landespflegebehörden und dem Eigentümer/Investor<br />

des „<strong>Mosel</strong>-Ferienparks“ - unter Wahrung der funktionalen Kompensation des<br />

landschaftspflegerischen Gesamtkonzepts - auf andere Flächen zu verlegen. Diesbezüglich bleibt<br />

ein ergänzendes Verfahren vorbehalten.<br />

19. Auf Grund entsprechender Einwendungen der Gemeinde Maring-Noviand, des Forstamtes<br />

Bernkastel und der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Zentralstelle der Forstver-<br />

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