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Planfeststellungsbeschluss - AG Pro-Mosel

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />

Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />

Kapitel C; Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />

57. Herr Erhard Hayer wird durch die straßenbaubedingt erforderlichen Grundstücksinanspruchnahmen<br />

ebenfalls in einer Weise belastet, dass der von Herrn Hayer geführte landwirtschaftliche<br />

Betrieb in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet ist. Alle Inanspruchnahmen fallen in Bereiche,<br />

die von Flurbereinigungsverfahren umgestaltet werden; die nachfolgenden Regelungen gelten<br />

im Einvernehmen mit Herrn Hayer für den Fall, dass anlässlich des „Runden Tisches“ keine<br />

Neuordnung der Grundstücke in der Wittlicher Senke gelingt oder diese zu spät kommt, um den<br />

Betrieb von Herrn Hayer auch beim Bau der B 50 neu zu erhalten.<br />

Zur Abwendung der Existenzgefährdung wird der Straßenbaulastträger entsprechend den im Anhörungsverfahren<br />

getroffenen Vereinbarungen wie folgt verpflichtet:<br />

a. Die vorgesehene Inanspruchnahme der Flächen für die Durchführung der landschaftspflegerischen<br />

Maßnahme „38 EBo“ und 39 EBo“ (bei Bau-km ca. 73,500 links der Trasse) erfolgt<br />

nicht.<br />

b. Für die Flächen, die von Herrn Hayer auf dem „Schirbelberg“ bewirtschaftet werden, sind<br />

diesem wegen der vorgesehenen Durchführung der landschaftspflegerischen Ersatzmaßnahme<br />

„25 A/EB“ Ersatzflächen in angemessenem Umfang zur Verfügung zu stellen.<br />

c. Auf die Inanspruchnahme von Flächen, die von Herrn Hayer im Bereich der landschaftspflegerischen<br />

Maßnahme „S3.3EBo“ im Planfeststellungsabschnitt I von der A 1 bis zur B<br />

50 alt bei Platten bewirtschaftet werden, ist zu verzichten.<br />

Auf die weiteren Ausführungen in Kapitel E zu „Hayer, Erhard, Becker, Ludwig und Hayer, Anna“<br />

auf Seite 231 wird hingewiesen.<br />

58. Aufgrund der berechtigten Einwendungen von Therese, Maria, Elisabeth und Martha Schmitges,<br />

Karin Schmitges-Thees, Herr Hubert Schmitges und Herr Dr. Thomas Thees wird der<br />

Träger der Straßenbaulast verpflichtet, die Parzelle 79 in der Flur 9, Gemarkung Erden, nicht zu<br />

erwerben, sondern die vorgesehene Nutzung der Fläche lediglich durch Eintragung einer Beschränkung<br />

des Grundstücks im Grundbuch abzusichern; diese Belastung des Grundstückes ist<br />

angemessen zu entschädigen. Die vorstehende Auflagenregelung ist aufgrund außergerichtlicher<br />

Vereinbarung in der Rechtssache 1 C 10457/01.OVG gegenstandlos, da auf die Inanspruchnahme<br />

gänzlich verzichtet wird.<br />

59. Um die Bildung unwirtschaftlicher Restflächen im Rahmen des notwendigen Grunderwerbs zu<br />

vermeiden oder um entsprechenden Zusagen des Straßenbaulastträgers nachzukommen, wird der<br />

Straßenbaulastträger verpflichtet, auf entsprechenden Antrag der Eigentümer folgende Flächen<br />

insgesamt zu erwerben:<br />

Gemarkung Flur Flurstück Eigentümer lfd. Nr. GE-Verzeichnis<br />

Kleinich 7 50/1 und 48/1 Hilde Kunz 2907<br />

Thalkleinich 6 42 Hilde Kunz 2906<br />

Longkamp 28 50 Betty Reinhard<br />

Seite 24<br />

2047<br />

Longkamp 5 115 Paul Linn 1979<br />

Longkamp 28 98 Peter Schuck 2084<br />

Wengerohr 11 30 Herbert und<br />

Marianne<br />

Spang<br />

Wehlen 9 143 und 196/3 Dr. Renate<br />

Willkomm<br />

3303<br />

3445, 3446

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