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Planfeststellungsbeschluss - AG Pro-Mosel

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />

Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />

Kapitel D; Begründung<br />

Die neue B 50 stellt im „funktionalen Straßennetz“ eine großräumige Verbindung der Straßenkategorie<br />

„A 1“ dar. Sie ist als Fernstraße außerhalb bebauter Gebiete mit maßgebender Verbindungsfunktion<br />

anbaufrei mit planfreien Knotenpunkten und einer Entwurfsgeschwindigkeit Ve von mind. 100<br />

km/h zwischen den belgischen Ballungsräumen und dem Rhein-Main-Gebiet geplant. Durch die Führung<br />

außerhalb bebauter Gebiete erfüllt sie gleichzeitig die Funktion einer Ortsumgehung der an der<br />

alten B 50 liegenden Gemeinden. Der Streckenzug A 60/B 50 neu verbindet außerdem die Regionen<br />

Eifel, <strong>Mosel</strong> und Hunsrück miteinander. Die A 60 verläuft von der belgischen Grenze bei Prüm nach<br />

Bitburg und wird bis hin zur A 1 bei Wittlich fortgeführt. Mit dem Weiterbau der A 60 von Bitburg<br />

bis Wittlich wurde im Herbst 1994 begonnen. Im Netz der Bundesfernstraßen bedeutet die B 50 neu<br />

die Weiterführung der Bundesautobahn A 60 vom Autobahnkreuz A 1/A 60 in östliche Richtung zur<br />

vorhandenen B 50 östlich von Büchenbeuren (Hunsrückhöhenstraße). Die B 50 von Büchenbeuren<br />

bis zur A 61 bei Rheinböllen wird, so weit nicht bereits erfolgt, in verschiedenen Abschnitten ausgebaut<br />

und dadurch frei von Ortsdurchfahrten sowie in weiten Teilen 4-spurig ausgebaut.<br />

II. Verfahrensgang<br />

Das Vorhaben ist durch <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> vom 28.12.2000 planfestgestellt worden. Während<br />

alle übrigen Klagen und Eilanträge rechtskräftig abgewiesen wurden, hat das OVG Koblenz durch<br />

Urteil vom 9.1.2003 der Klage des BUND Rheinland-Pfalz stattgegeben und den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

für unwirksam erklärt. Die Revision gegen dieses Urteil hat das BVerwG mit Urteil vom<br />

1.4.2004 (BVerwGE 120, 276) zurückgewiesen. Damit steht rechtskräftig fest, dass der vorgenannte<br />

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gegenwärtig nicht vollzogen werden kann. Die vom OVG Rheinland-Pfalz<br />

mit Bestätigung durch das BVerwG dargestellten Mängel sind in einem ergänzenden Verfahren behoben<br />

worden, das Gegenstand des ergänzenden <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es ist. Das bisherige Verfahren<br />

hat sich wie folgt gestaltet:<br />

1. Ausgangsverfahren<br />

Das Ausgangsverfahren, das dem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> in seiner ursprünglichen Fassung vom<br />

28.12.2000 zugrunde lag, hatte folgenden Werdegang:<br />

a) Verfahren nach §§ 5, 6 UVPG<br />

Der Neubau einer Bundesstraße unterliegt gem. § 3 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 14.4 der Anlage 1 zu § 3<br />

UVPG den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

stellt einen unselbständigen Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren dar,<br />

die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Sie umfasst gemäß § 2 UVPG die<br />

Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, Tiere<br />

und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter einschließlich<br />

der jeweiligen Wechselwirkungen. Gemäß § 11 UVPG ist eine zusammenfassende Darstellung<br />

der bau- und betriebsbedingten Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf die Umwelt (§ 11<br />

UVPG) unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Ausgleichs-, Ersatz- und Schutzmaßnahmen zu<br />

erstellen. Dabei sind die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens zu berücksichtigen. Die danach erstellte<br />

zusammenfassende Darstellung ist nachfolgend unter der Ziffer XVII.1 enthalten.<br />

b) Antragsunterlagen des Vorhabens<br />

Die Planunterlagen für den Neubau der B 50 im Planfeststellungsabschnitt II von Platten bis Longkamp<br />

einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen) sind dem Landesamt<br />

für Straßen- und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz in Koblenz (heute: Landesbetrieb Straßen und Verkehr<br />

Rheinland-Pfalz) mit Schreiben des Straßen- und Verkehrsamtes Gerolstein vom 30.6.1999, Az.:<br />

Plf B 50/6.2 + 3 - 619/99 - P I/1 - 0/11 I, zur Durchführung des Anhörungsverfahrens und zum Erlass<br />

des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es zugeleitet worden. Der Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rhein-<br />

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