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Planfeststellungsbeschluss - AG Pro-Mosel

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />

Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />

Kapitel C; Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />

bend. Maß und Umfang der Grundstücksinanspruchnahme ergeben sich jedoch unverändert aus<br />

den festgestellten Plänen.<br />

2. Entsprechend einer Zusage des Straßenbaulastträgers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in<br />

der Rechtssache 1 C 10257/01.OVG betreffend den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> in seiner Fassung<br />

vom 28.12.2000 wird der auf dem Flurstück Nr. 90, Flur 9, Gemarkung Lösnich geplante Wirtschaftsweg<br />

so weit verschoben, dass die in den Plänen noch vorgesehene Inanspruchnahme dieses<br />

Grundstücks (ca. 45 qm) entfällt.<br />

3. Die naturschutzrechtlichen Bestandteile der Planung sind mit der SGD Nord als der Oberen Naturschutzbehörde<br />

im Detail erörtert worden und haben deren Zustimmung gefunden. Entsprechend<br />

der mit der SGD Nord getroffenen Abstimmung erfolgt die Ausführung der landespflegerischen<br />

Maßnahmen im Rahmen der Bauausführung im Benehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde.<br />

4. Der Straßenbaulastträger wird außerdem verpflichtet, vor Bauausführung die zu rodenden Bäume<br />

daraufhin zu überprüfen, ob es sich um von Fledermäusen besiedelte Quartierbäume handelt. In<br />

einem solchen Fall sind die Fledermäuse vor Beginn der Rodungen in die im unmittelbaren Umfeld<br />

ausreichend vorhandenen Ausweichquartiere umzusiedeln.<br />

5. Aus artenschutzrechtlichen Gründen dürfen die zur Verwirklichung des Vorhabens notwendigen<br />

Rodungsarbeiten nur außerhalb der Brutsaison in der Zeit vom 15. November bis zum 15. Januar<br />

durchgeführt werden, da in diesem Zeitraum eine Bruttätigkeit von nach Art. 1 der EU-<br />

Vogelschutzrichtlinie geschützten Vogelarten ausgeschlossen werden kann. Hinsichtlich der weiteren<br />

Einzelheiten wird auf die Ausführungen in Abschnitt D.IX.4.d)(3) verwiesen.<br />

6. Das Artvorkommen der „Geburtshelferkröte“ ist im Planungsbereich nicht festgestellt worden.<br />

Gleichwohl wird dem Vorhabenträger aufgegeben, die Trasse vor Baubeginn nochmals auf etwaige<br />

Bestände der Art zu überprüfen. Sofern sich hierbei wider Erwarten erweisen sollte, dass<br />

Bestände vorhanden sind und von den Baumaßnahmen betroffen werden, sind diese auf geeignete<br />

Flächen im Eigentum des Straßenbaulastträgers umzusiedeln (vgl. landespflegerische Maßnahme<br />

71 SB). Dadurch wird eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Art im regionalen<br />

Verbreitungsgebiet in jedem Falle verhindert.<br />

7. Artvorkommen der „Gelbbauchunke“ sind im Wirkraum der B 50n ebenfalls nicht beobachtet<br />

worden. Da es sich bei der Gelbbauchunke um eine Art handelt, die nach Anhang IV der FFH-<br />

RL geschützt ist, wird der Straßenbaulastträger vorsorglich verpflichtet, vor Baubeginn eine<br />

nochmalige Überprüfung auf mögliche Vorkommen vorzunehmen. Sofern sich hierbei wider Erwarten<br />

erweisen sollte, dass Bestände vorhanden sind und von den Baumaßnahmen betroffen<br />

werden, sind angemessene Schutzmaßnahmen in Abstimmung mit der Oberen Naturschutzbehörde<br />

vorzusehen, was ggfs. auch eine Umsiedlung auf geeignete Flächen des Straßenbaulastträgers<br />

umfassen kann.<br />

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