Planfeststellungsbeschluss - AG Pro-Mosel
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Planfeststellungsbeschluss - AG Pro-Mosel
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PLANFESTSTELLUNGSBESCHLUSS<br />
zur Ergänzung und Änderung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
für den Neubau der Bundesstraße Nr. 50 (B 50) zwischen der<br />
BAB A 1 bei Wittlich und der B 327 bei Büchenbeuren im<br />
Planfeststellungsabschnitt II zwischen Platten und Longkamp<br />
einschließlich dem Zubringer Longkamp<br />
(bis zur B 50 alt bei Kommen) vom 28.12.2000,<br />
Az.: 02.2-1475-P/30/34/39/42<br />
Aktenzeichen: 02.2 - 1475.1 - P 30 / 35<br />
Datum: 31. Oktober 2006<br />
LANDESBETRIEB<br />
STRASSEN UND<br />
VERKEHR<br />
RHEINLAND-PFALZ<br />
PLANFESTSTELLUNGS-<br />
BEHÖRDE<br />
FRIEDRICH-EBERT-<br />
RING 14 - 20<br />
56068 KOBLENZ
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> zur Ergänzung und Änderung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es für den Neubau der B 50 zwischen<br />
der BAB A 1 bei Wittlich und der B 327 bei Büchenbeuren im Planfeststellungsabschnitt II zwischen Platten und Longkamp<br />
einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Umfang des Ergänzungs- und Änderungsbeschlusses............................................. B<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> in der ergänzten und geänderten Fassung vom<br />
31.10.2006................................................................................................................C<br />
Begründung der Planergänzung und -änderung .......................................................D<br />
Rechtsbehelfsbelehrung zum Ergänzungs- und Änderungsbeschluss vom<br />
31.10.2006................................................................................................................ F<br />
Seite A
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> zur Ergänzung und Änderung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es für den Neubau der B 50 zwischen<br />
der BAB A 1 bei Wittlich und der B 327 bei Büchenbeuren im Planfeststellungsabschnitt II zwischen Platten und Longkamp<br />
einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Umfang des Ergänzungs- und Änderungsbeschlusses<br />
Dieser <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> ergänzt und ändert mit eigener Begründung und<br />
Rechtsbehelfsbelehrung den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der Bundesstraße<br />
Nr. 50 (B 50) im Planfeststellungsabschnitt II im Bereich zwischen der B 50 alt<br />
bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt<br />
bei Kommen) vom 28.12.2000, Az.: 02.2-1475-P/30/34/39/42.<br />
Mit dem Ergänzungs- und Änderungsbeschluss wird der Plan für den Neubau der<br />
Bundesstraße Nr. 50 (B 50) zwischen der BAB A 1 bei Wittlich und der B 327 bei Büchenbeuren<br />
im Planfeststellungsabschnitt II zwischen Platten und Longkamp einschließlich<br />
dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen) in der nachstehenden<br />
Fassung festgestellt.<br />
Der ursprüngliche <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> vom 28.12.2000 ist gegenüber allen Beteiligten<br />
mit Ausnahme des Bundes für Umwelt und Naturschutz, Landesverband<br />
Rheinland-Pfalz (BUND) bestandskräftig. Der ergänzende <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
ergeht nur gegenüber dem Antragsteller - Bundesrepublik Deutschland/Bundesstraßenverwaltung<br />
- sowie gegenüber dem BUND. Hinsichtlich aller anderen Planbetroffenen<br />
verbleibt es bei der ursprünglichen Fassung des inzwischen ihnen gegenüber<br />
bestandskräftigen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es vom 28.12.2000.<br />
Im Übrigen ergeht folgender redaktioneller Hinweis:<br />
Der Text des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es vom 28. Dezember 2000 wird, soweit er<br />
nicht ergänzt oder geändert wird, in Normalschrift (schwarz) beibehalten, während die<br />
Texte, die sich auf die Planergänzung und -änderung dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
beziehen, in blauer Schriftfarbe geschrieben sind.<br />
Seite B
Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz<br />
Planfeststellungsbehörde<br />
Friedrich-Ebert-Ring 14 - 20, 56068 Koblenz<br />
Aktenzeichen: 02.2 - 1475 - P/30/34/39/42 Datum: 28. Dezember 2000<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
für den<br />
Neubau der Bundesstraße Nr. 50 (B 50)<br />
zwischen der BAB A 1 bei Wittlich<br />
und der B 327 bei Büchenbeuren<br />
hier: im Planfeststellungsabschnitt II<br />
zwischen Platten und Longkamp<br />
einschließlich dem Zubringer Longkamp<br />
(bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
in der Fassung des Ergänzungsund<br />
Änderungsplanfeststellungsbeschlusses<br />
vom 31.10.2006<br />
Seite C
Planfeststellungsbeschluß für den Neubau der B 50 zwischen Platten und Longkamp einschl. dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Übersichtslageplan<br />
Abbildung A - 1: Übersichtslageplan<br />
Seite I
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Inhaltsverzeichnis ________________________________________________________________ II<br />
Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen __________________________________________IX<br />
Abbildungsverzeichnis ____________________________________________________________XI<br />
Anhänge zum <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>____________________________________________XII<br />
A. Räumlicher und rechtlicher Umfang der Planfeststellung, Bestandteile und Anlagen<br />
des festgestellten Planes ________________________________________________________1<br />
I. Geltungsbereich _________________________________________________________________ 1<br />
II. Widmung, Einziehung, Umstufung ___________________________________________________ 1<br />
III. Wasserrechtliche Regelungen _______________________________________________________ 2<br />
1. Ausbautatbestände ___________________________________________________________________ 2<br />
2. Erlaubnistatbestände__________________________________________________________________ 3<br />
3. Sonstige Wasserrechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen _____________________ 3<br />
IV. Befreiungen nach § 62 BNatSchG ___________________________________________________ 3<br />
V. Genehmigung nach der „<strong>Mosel</strong>talschutzverordnung“_____________________________________ 4<br />
VI. Genehmigung nach der Festsetzung des Heilquellenschutzgebietes „Wildsteintherme“___________ 4<br />
VII. Festgestellte Planunterlagen ________________________________________________________ 4<br />
VIII. Anlagen des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es______________________________________________ 4<br />
IX. Entscheidung über gestellte Anträge__________________________________________________ 4<br />
X. Entscheidung über vorgetragene Einwendungen und Forderungen___________________________ 5<br />
B. Allgemeine Bestimmungen und Auflagen__________________________________________6<br />
C. Besondere Bestimmungen und Auflagen __________________________________________8<br />
I. Besondere Bestimmungen und Auflagen aus dem Ursprungsverfahren _______________________ 8<br />
II. Besondere Bestimmungen und Auflagen aus dem Ergänzungsverfahren _____________________ 29<br />
D. Begründung _________________________________________________________________31<br />
I. Darstellung des Vorhabens ________________________________________________________ 31<br />
II. Verfahrensgang _________________________________________________________________ 32<br />
1. Ausgangsverfahren __________________________________________________________________ 32<br />
a) Verfahren nach §§ 5, 6 UVPG _______________________________________________________________ 32<br />
b) Antragsunterlagen des Vorhabens ____________________________________________________________ 32<br />
c) Bekanntmachung der Planoffenlage und Auslegung der Planunterlagen _______________________________ 33<br />
d) Einwendungen und Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange ___________________________________ 34<br />
e) Erörterung_______________________________________________________________________________ 34<br />
f) Weitere Entscheidungsgrundlagen ____________________________________________________________ 36<br />
g) Präklusion_______________________________________________________________________________ 37<br />
h) Anträge_________________________________________________________________________________ 37<br />
2. Ergänzendes Verfahren_______________________________________________________________ 37<br />
a) Urteile des OVG Rheinland-Pfalz und des BVerwG ______________________________________________ 37<br />
b) Ausweisung des Vogelschutzgebietes „Wälder zwischen Wittlich und Cochem“ und der FFH-Gebiete<br />
„Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“ _________________________________________________________ 41<br />
c) Umfang und Inhalt der Planergänzung _________________________________________________________ 43<br />
d) Ablauf des ergänzenden Verfahrens ___________________________________________________________ 44<br />
III. Vorbehaltene Entscheidungen______________________________________________________ 46<br />
Seite II
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
IV. Zuständigkeit und Verfahren_______________________________________________________ 46<br />
1. Zuständigkeit ______________________________________________________________________ 46<br />
2. Sachlicher Umfang des Verfahrens______________________________________________________ 46<br />
3. Fristen____________________________________________________________________________ 47<br />
a) Fristen im Ursprungsverfahren _______________________________________________________________ 47<br />
b) Fristen im Ergänzungsverfahren______________________________________________________________ 47<br />
4. Umfang der ausgelegten Unterlagen_____________________________________________________ 47<br />
a) Unterlagen des Ursprungsverfahrens __________________________________________________________ 47<br />
b) Unterlagen des Ergänzungsverfahrens _________________________________________________________ 49<br />
V. Entscheidungsgrundlagen im Überblick ______________________________________________ 49<br />
VI. Planrechtfertigung_______________________________________________________________ 51<br />
1. Gesetzliche Grundlagen ______________________________________________________________ 51<br />
2. Fachrechtliches Ziel nach § 17 FStrG____________________________________________________ 51<br />
3. Planungen, <strong>Pro</strong>gramme und Verfahren zu diesem <strong>Pro</strong>jekt ____________________________________ 52<br />
4. Abschnittsbildung___________________________________________________________________ 54<br />
5. Aktualität der Verkehrsuntersuchungen __________________________________________________ 56<br />
6. Vorrang der Bahn bzw. öffentlichen Personennahverkehrs vor dem Straßenbau ___________________ 57<br />
7. Geeignetheit und Gebotenheit des Vorhabens _____________________________________________ 57<br />
a) Wirtschaftliche Notwendigkeit des Vorhabens___________________________________________________ 58<br />
b) Vorteile für den Straßenverkehr ______________________________________________________________ 59<br />
c) Verringerung bestehender Umweltbeeinträchtigungen_____________________________________________ 60<br />
d) Abwägung der Hoch-, Mittel- oder Tieflage der Hochmoselbrücke ___________________________________ 60<br />
(1) Streckencharakteristik ________________________________________________________________ 61<br />
(2) Leistungsfähigkeit ___________________________________________________________________ 61<br />
(3) Umwelt____________________________________________________________________________ 61<br />
(4) Fazit aus der Lagebetrachtung _________________________________________________________ 62<br />
e) Zubringer Lösnich ________________________________________________________________________ 62<br />
f) Zubringer Longkamp ______________________________________________________________________ 62<br />
8. Sonstige Einwendungen zur Planrechtfertigung ____________________________________________ 63<br />
a) Notwendigkeit der Maßnahme _______________________________________________________________ 63<br />
b) Beteiligung der Gemeinden _________________________________________________________________ 63<br />
c) Erreichbarkeit der <strong>Mosel</strong> wird verbessert _______________________________________________________ 63<br />
d) Die <strong>Mosel</strong>region wird nicht unverhältnismäßig stark beeinträchtigt __________________________________ 64<br />
e) Zeitgewinn mit weniger Umweltzerstörung _____________________________________________________ 64<br />
f) Auswirkungen auf den Fremdenverkehr________________________________________________________ 64<br />
g) Verwirklichung anderer Vorhaben müsse gleichzeitig oder vorher geschehen___________________________ 65<br />
h) Forderung nach einem Sozialplan_____________________________________________________________ 65<br />
i) Gefahrguttransporte _______________________________________________________________________ 66<br />
j) Belastung zukünftiger Generationen __________________________________________________________ 66<br />
k) Verkehrsgutachten müssen in den Erläuterungsbericht ____________________________________________ 67<br />
l) Verkehrsgutachten und die <strong>Pro</strong>gnosewerte des Bundesverkehrswegeplanes ____________________________ 67<br />
9. Feststellungen des OVG Rheinland-Pfalz_________________________________________________ 68<br />
VII. Alternativen____________________________________________________________________ 69<br />
1. Null-Variante ______________________________________________________________________ 69<br />
a) Erforderlichkeit des Straßenneubaus __________________________________________________________ 69<br />
b) Einwendungen ___________________________________________________________________________ 70<br />
2. Untersuchte Trassenvarianten__________________________________________________________ 70<br />
3. Einwendungen zur Alternativenprüfung__________________________________________________ 72<br />
a) Das bestehende Straßennetz ist nicht ausreichend ________________________________________________ 72<br />
b) Vorhandenes Straßennetz mit Steigungsspuren ebenfalls nicht ausreichend ____________________________ 74<br />
c) Verschiebung des Kreisels an dem Zubringer B 53 Erden/Lösnich ___________________________________ 74<br />
d) Herstellen einer Auf- und Abfahrt zur B 50 neu bei Longkamp______________________________________ 74<br />
e) Geschotterte Notspur bei Kommen/Longkamp___________________________________________________ 74<br />
f) Anschluss der K 102 bei Wolf an die B 50 neu __________________________________________________ 74<br />
g) Neue Unterquerung bei km 89,3 bei Longkamp__________________________________________________ 75<br />
h) Verschiebung der Trasse bei Longkamp in Richtung Tiefenbachtal __________________________________ 75<br />
i) Forderung nach einer Umgehung Longkamp ____________________________________________________ 75<br />
4. Feststellungen des OVG Rheinland-Pfalz zur Alternativenprüfung _____________________________ 75<br />
Seite III
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
VIII. Verkehrliche Fragen _____________________________________________________________ 76<br />
1. Das Verkehrskonzept ________________________________________________________________ 76<br />
2. Autobahnähnlicher Ausbau ___________________________________________________________ 77<br />
3. Wegebeziehungen im <strong>Pro</strong>jektbereich ____________________________________________________ 78<br />
a) Allgemeine Beeinträchtigung des Wegenetzes ___________________________________________________ 78<br />
b) Beeinträchtigung des Wirtschaftswegenetzes____________________________________________________ 78<br />
c) Zerstörung von Wanderbeziehungen __________________________________________________________ 78<br />
d) Unter- und Überführungen bzw. Auf- und Abfahrten _____________________________________________ 79<br />
4. Befürchteter Mehrverkehr auf umliegenden Straßen und befürchtete Verkehrsverlagerungen im<br />
Allgemeinen _______________________________________________________________________ 79<br />
a) Flugverkehr am Flugplatz Hahn ______________________________________________________________ 79<br />
b) Keine Mehrbelastung der Andreasstraße in Longkamp ____________________________________________ 80<br />
c) Keine Verkehrszunahme der B 50 bei Hochscheid________________________________________________ 80<br />
5. Alternativstrecken___________________________________________________________________ 80<br />
6. Angebliche Steuerverschwendung ______________________________________________________ 80<br />
a) Keine Steuerverschwendung_________________________________________________________________ 80<br />
b) Nachfolgende Generationen werden durch Finanzierung nicht belastet ________________________________ 80<br />
7. Fragen zur Finanzierung und Mautumfahrung _____________________________________________ 80<br />
a) Finanzierung ist verfassungskonform__________________________________________________________ 81<br />
b) Bauliche Mehrkosten ______________________________________________________________________ 81<br />
c) Mauterhebung allgemein ___________________________________________________________________ 81<br />
d) Befürchtung von mautbedingten Umfahrungen __________________________________________________ 82<br />
e) Maut verteuert nicht den Gütertransport und benachteiligt damit lokale Unternehmen nicht _______________ 83<br />
f) OVG Rheinland-Pfalz bestätigt Aussagen des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es zur Finanzierung ______________ 83<br />
8. Einwendungen zu verkehrlichen Fragen__________________________________________________ 84<br />
a) Verzicht auf das <strong>Pro</strong>jekt und Auswirkungen auf den Flughafen Hahn_________________________________ 84<br />
b) Vorgeschlagene Alternativstrecken ___________________________________________________________ 84<br />
c) Der Faktor Maut in den Verkehrsgutachten _____________________________________________________ 84<br />
IX. Umwelt- und Naturschutz _________________________________________________________ 85<br />
1. Rechtsgrundlagen: Übersicht __________________________________________________________ 85<br />
2. Eingriffsregelung nach Naturschutzrecht _________________________________________________ 85<br />
a) Vermeidung/Ausgleich/sonstige Kompensation__________________________________________________ 86<br />
(1) Auswirkungen auf das Landschaftsbild ___________________________________________________ 89<br />
(2) Graacher Schanzen __________________________________________________________________ 90<br />
(3) <strong>Mosel</strong>sporn ________________________________________________________________________ 90<br />
(4) Wittlicher Senke_____________________________________________________________________ 91<br />
(5) Flächenversiegelung _________________________________________________________________ 91<br />
(6) Zerschneidung von Flächen____________________________________________________________ 92<br />
(7) Beeinträchtigung des Kleinklimas _______________________________________________________ 92<br />
(8) Wertvoller Lebensraum _______________________________________________________________ 94<br />
(9) Beeinträchtigungen in der Jagdausübung_________________________________________________ 95<br />
(10) Verlust von Waldfunktionen____________________________________________________________ 99<br />
(11) Naherholungsgebiet__________________________________________________________________ 99<br />
(12) Kulturgutzerstörung_________________________________________________________________ 101<br />
b) Naturschutzrechtliches Kompensationskonzept vom OVG Rheinland-Pfalz bestätigt ____________________ 102<br />
3. Habitat- und Vogelschutz (Gebietsschutz) _______________________________________________ 103<br />
a) Allgemeines ____________________________________________________________________________ 103<br />
(1) FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete im Planungsgebiet ___________________________________ 104<br />
(2) Verträglichkeitsuntersuchung _________________________________________________________ 105<br />
b) Vogelschutzgebiet „Wälder zwischen Wittlich und Cochem“ ______________________________________ 106<br />
(1) Vorhaben im Vogelschutzgebiet verträglich ______________________________________________ 106<br />
c) FFH-Gebiete „Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“______________________________________________ 107<br />
(1) Vorbemerkungen ___________________________________________________________________ 107<br />
(2) Tiefenbachtal, Schutzgründe und Erhaltungsziele _________________________________________ 107<br />
(3) Kautenbachtal, Schutzgründe und Erhaltungsziele_________________________________________ 108<br />
(4) Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele der FFH-relevanten Arten und<br />
Lebensraumtypen___________________________________________________________________ 108<br />
d) FFH-Gebiet „Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich“ („Bromus Grossus“)____________________________ 112<br />
(1) Schutzgründe und Erhaltungsziele _____________________________________________________ 112<br />
(2) Auswirkungen auf die Erhaltungsziele der FFH-relevanten Arten und Lebensraumtypen ___________ 113<br />
e) Vorhaben erfüllt auch die Anforderungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL und § 34 Abs. 3 - 5 BNatSchG, § 27 Abs. 2 -<br />
4 LNatSchG ____________________________________________________________________________ 114<br />
Seite IV
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
f) <strong>Mosel</strong>sporn kein potentielles FFH-Gebiet _____________________________________________________ 119<br />
g) Einwendungen __________________________________________________________________________ 121<br />
4. Artenschutz_______________________________________________________________________ 121<br />
a) Allgemeines ____________________________________________________________________________ 121<br />
b) Untersuchung zu möglichen Lebensraumverlusten streng geschützter Arten im Rahmen der Eingriffsregelung (§<br />
19 Abs. 3 BNatSchG)_____________________________________________________________________ 124<br />
c) Untersuchung zu Auswirkungen auf die geschützten Arten (§ 42 ff BNatSchG)________________________ 124<br />
d) Voraussetzungen für Befreiungen nach § 62 BNatSchG __________________________________________ 125<br />
(1) Überwiegende Gründe des Gemeinwohls ________________________________________________ 125<br />
(2) Art. 12, 13 und 16 FFH-RL ___________________________________________________________ 125<br />
(3) Art 5 – 7, 9 und 13 EU-Vogelschutzrichtlinie _____________________________________________ 126<br />
(4) Entscheidung über die Befreiungserteilung_______________________________________________ 130<br />
5. Umweltverträglichkeitsprüfung _______________________________________________________ 130<br />
a) Umweltverträglichkeitsprüfung durch das OVG Rheinland-Pfalz bestätigt ____________________________ 131<br />
X. Naturschutz/Landespflege (ohne Hochmoselbrücke) – gestrichen - ________________________ 132<br />
XI. Immissionen __________________________________________________________________ 132<br />
1. Lärm ____________________________________________________________________________ 132<br />
a) Grundsätzliches _________________________________________________________________________ 132<br />
b) Beurteilung der Ortslagen__________________________________________________________________ 135<br />
(1) Haus der ehemaligen „Famo-Kaserne“ _________________________________________________ 135<br />
(2) Platten ___________________________________________________________________________ 136<br />
(3) Wengerohr, Hof Braunenstein, Hof Wahlholz _____________________________________________ 136<br />
(4) <strong>Mosel</strong>tal, Rachtig und Ürzigermühle____________________________________________________ 136<br />
(5) Ürzig ____________________________________________________________________________ 136<br />
(6) Zeltingen _________________________________________________________________________ 137<br />
(7) Erden und Lösnich__________________________________________________________________ 137<br />
(8) Wehlen ___________________________________________________________________________ 137<br />
(9) Graach ___________________________________________________________________________ 137<br />
(10) Graacher Schäferei _________________________________________________________________ 137<br />
(11) Longkamp ________________________________________________________________________ 137<br />
(12) Kommen __________________________________________________________________________ 137<br />
c) Außenbereiche __________________________________________________________________________ 138<br />
d) Lärmerhöhungen außerhalb des Planfeststellungsabschnitts der B 50 n_______________________________ 138<br />
2. Abgase __________________________________________________________________________ 138<br />
3. Beurteilung der kumulativen Schadstoffwirkungen ________________________________________ 141<br />
4. Gesundheitsgefährdung _____________________________________________________________ 142<br />
XII. Hochmoselbrücke ______________________________________________________________ 143<br />
1. Verunstaltung Landschaftsbild ________________________________________________________ 143<br />
2. Lärm- und Abgasbelastungen durch die Hochmoselbrücke __________________________________ 144<br />
3. Auswirkungen auf den Fremdenverkehr in Brückennähe ____________________________________ 145<br />
4. Existenzgefährdungen im Fremdenverkehrsgewerbe _______________________________________ 150<br />
5. Befürchtete Ertragsminderungen und Qualitätseinbußen im Weinbau __________________________ 151<br />
6. Eingriffe in die Wasserwirtschaft ______________________________________________________ 152<br />
7. Zusammenhänge zwischen der Hochwassersituation und der Brückenpfeiler ____________________ 152<br />
8. Beeinträchtigungen während der Bauphase der Hochmoselbrücke ____________________________ 152<br />
9. Sonstiges_________________________________________________________________________ 153<br />
XIII. Wasserwirtschaft_______________________________________________________________ 153<br />
1. Beeinträchtigungen des Trinkwassers___________________________________________________ 154<br />
2. Störung des Wasserhaushaltes ________________________________________________________ 155<br />
3. Beeinträchtigung eines Heilquellenschutzgebietes _________________________________________ 156<br />
4. Immissionseintrag in das Grundwasser__________________________________________________ 156<br />
5. Beeinträchtigung von Wasserschutzgebieten _____________________________________________ 157<br />
6. Hochwassergefahr durch Versiegelung__________________________________________________ 158<br />
XIV. Grundstücksinanspruchnahmen/Existenzgefährdungen _________________________________ 158<br />
XV. Beeinträchtigung der Landwirtschaft und des Weinbaus allgemein ________________________ 164<br />
1. Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe _________________________________________ 164<br />
2. Existenzgefährdung von Weinbaubetrieben ______________________________________________ 166<br />
3. Sonstige Grundstücksinanspruchnahmen ________________________________________________ 168<br />
Seite V
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
4. Zerschneidungen von Flächen und Bildung unwirtschaftlicher Restflächen _____________________ 169<br />
5. Zur Frage von Existenzgefährdungen im Fremdenverkehrsgewerbe (ohne Hochmoselbrücke) _______ 170<br />
XVI. Sonstige Einwendungen privater Einwendungsführer___________________________________ 172<br />
1. Schirbelberg ______________________________________________________________________ 172<br />
2. Auswirkung auf die regionale Weinwirtschaft ____________________________________________ 173<br />
3. Bienen___________________________________________________________________________ 174<br />
4. Zufahrten ________________________________________________________________________ 174<br />
5. Arbeitsplätze im Tourismusbereich ____________________________________________________ 174<br />
6. Tourismus allgemein________________________________________________________________ 175<br />
7. Pfadfinder ________________________________________________________________________ 175<br />
8. Wohnqualität _____________________________________________________________________ 175<br />
9. Bauphase_________________________________________________________________________ 176<br />
10. Wertverlust an Immobilien ___________________________________________________________ 176<br />
11. „Staatlich anerkannter Fremdenverkehrsort“ Longkamp ____________________________________ 176<br />
XVII. Abschließende Entscheidung der Planfeststellungsbehörde ______________________________ 177<br />
1. Zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG _________________________________________ 177<br />
a) Gesetzliche Vorgabe: _____________________________________________________________________ 177<br />
b) Bisher durchgeführte Verfahren: ____________________________________________________________ 178<br />
c) Betrachtung der Schutzgüter: _______________________________________________________________ 178<br />
(1) Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung _____________________________________________ 178<br />
(2) Mensch, Wohnen und Erholung________________________________________________________ 179<br />
(3) Tiere und Pflanzen__________________________________________________________________ 180<br />
(4) Boden____________________________________________________________________________ 184<br />
(5) Wasser ___________________________________________________________________________ 185<br />
(6) Klima und Luft _____________________________________________________________________ 186<br />
(7) Landschaft / Landschaftsbild__________________________________________________________ 187<br />
(8) Kultur- und Sachgüter _______________________________________________________________ 187<br />
(9) Wechselwirkungen __________________________________________________________________ 187<br />
2. Gesamtabwägung __________________________________________________________________ 188<br />
E. Entscheidung über die Einwendungen __________________________________________189<br />
I. Entscheidung über Anträge _______________________________________________________ 189<br />
II. Entscheidung über Anträge aus dem ergänzenden Planfeststellungsverfahren ________________ 190<br />
III. Entscheidung über die Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange (Behörden, Gemeinden<br />
bzw. Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts,<br />
Versorgungsunternehmen) _______________________________________________________ 190<br />
1. Ausgangsverfahren _________________________________________________________________ 190<br />
2. Ergänzendes Verfahren______________________________________________________________ 196<br />
IV. Entscheidung über die Einwendungen der Naturschutzvereine____________________________ 197<br />
1. Entscheidung über Einwendungen im Ausgangsverfahren___________________________________ 197<br />
2. Entscheidung über Einwendungen der Naturschutzvereine im ergänzenden Verfahren_____________ 198<br />
a) Auswirkungen der Planung auf die FFH-Gebiete "Kautenbachtal und Tiefenbachtal" ___________________ 198<br />
b) Auswirkungen der Planung auf das Vogelschutzgebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" __________ 202<br />
c) FFH-Gebiet "Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich" ____________________________________________ 203<br />
d) Schutzstatus der FFH- und VS-Gebiete _______________________________________________________ 205<br />
e) Einwendungen im Zusammenhang mit dem Artenschutz _________________________________________ 206<br />
f) Prüfung von Alternativen __________________________________________________________________ 212<br />
g) Überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses _______________________________________________ 213<br />
h) Geologisch und morphologisch bedingte Hindernisse ____________________________________________ 214<br />
i) Unzureichender Schutz der Gewässer_________________________________________________________ 215<br />
j) Erörterungstermin________________________________________________________________________ 215<br />
V. Private _______________________________________________________________________ 215<br />
1. Grundsätzliche Handhabung: _________________________________________________________ 215<br />
2. Individuelle Behandlung der Einwendungen:_____________________________________________ 216<br />
(1) Aumann, Hans _____________________________________________________________________ 216<br />
(2) Ballmann-Zenz, Michael und Iris ______________________________________________________ 219<br />
(3) Barthen, Margot und Klaus sowie Thomas und Bianca _____________________________________ 220<br />
(4) Becker, Reinhold ___________________________________________________________________ 221<br />
Seite VI
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
(5) Beucher, Jörg______________________________________________________________________ 221<br />
(6) Bollig, Erika_______________________________________________________________________ 222<br />
(7) Braun, Reinhold____________________________________________________________________ 222<br />
(8) Comes, Heinz-Peter _________________________________________________________________ 223<br />
(9) Conrad, Dieter_____________________________________________________________________ 223<br />
(10) Erbes, Günther_____________________________________________________________________ 224<br />
(11) Faber, Georg Johann________________________________________________________________ 225<br />
(12) Friedrich Ludwig und Söhne OHG _____________________________________________________ 225<br />
(13) Fritzen, Herbert ____________________________________________________________________ 226<br />
(14) Geller, Manfred ____________________________________________________________________ 227<br />
(15) Glabus, Rudolf _____________________________________________________________________ 229<br />
(16) Görgen, Helene ____________________________________________________________________ 229<br />
(17) Görgen, Werner ____________________________________________________________________ 230<br />
(18) Hayer, Erhard, Becker, Ludwig und Hayer, Anna__________________________________________ 231<br />
(19) Heller, Hilmar _____________________________________________________________________ 233<br />
(20) Hower, Karl-Heinz__________________________________________________________________ 234<br />
(21) Hower, Klaus ______________________________________________________________________ 235<br />
(22) Hower, Roman, Hower, Waldemar und Hower, Gisela______________________________________ 236<br />
(23) Kees, Werner (Weingut Kees-Kieren) ___________________________________________________ 238<br />
(24) Kettermann, Richard-Werner _________________________________________________________ 238<br />
(25) Kuhn, Willi________________________________________________________________________ 239<br />
(26) Kunz, Hilde _______________________________________________________________________ 240<br />
(27) Lausberg, E._______________________________________________________________________ 240<br />
(28) Linn, Paul ________________________________________________________________________ 241<br />
(29) Marianische Bruderschaft ____________________________________________________________ 241<br />
(30) Mauer, Gabriele ___________________________________________________________________ 242<br />
(31) Mein, Rita ________________________________________________________________________ 244<br />
(32) Monzel, Josef ______________________________________________________________________ 244<br />
(33) Mentges, Gisela ____________________________________________________________________ 245<br />
(34) Morbach, Katharina ________________________________________________________________ 245<br />
(35) Morbach, Michael und Jutta (Weinhof Morbach)__________________________________________ 247<br />
(36) Müllers, Elisabeth und Manfred _______________________________________________________ 248<br />
(37) Pazen, Gertrud Pazen und Herr Franz-Leo_______________________________________________ 249<br />
(38) Preuer, Paul_______________________________________________________________________ 250<br />
(39) Reinhard, Betty ____________________________________________________________________ 251<br />
(40) Reinhard, Elfriede __________________________________________________________________ 251<br />
(41) Reinhard, Stefan ___________________________________________________________________ 252<br />
(42) Roth, Rolf_________________________________________________________________________ 252<br />
(43) Sagel, Horst _______________________________________________________________________ 253<br />
(44) Schäfer, Marion und Martin __________________________________________________________ 253<br />
(45) Schäffer, Gustav____________________________________________________________________ 254<br />
(46) Scheid, Heinz ______________________________________________________________________ 254<br />
(47) Schell, Günter _____________________________________________________________________ 255<br />
(48) Schell, Johann Josef ________________________________________________________________ 255<br />
(49) Schmidt, Gerd-Eugen________________________________________________________________ 256<br />
(50) Schmitges, Therese, Maria, Elisabeth, Martha und Hubert, Karin Schmitges-Thees und Dr.<br />
Thomas Thees _____________________________________________________________________ 257<br />
(51) Schmitz, Evelyn, Judith, Bettina und Elisabeth und Hans-Josef _______________________________ 257<br />
(52) Schmitz, Heinz _____________________________________________________________________ 258<br />
(53) Schuck, Peter ______________________________________________________________________ 259<br />
(54) Schuler, Marco ____________________________________________________________________ 259<br />
(55) Simon, Ingo und Hermann____________________________________________________________ 260<br />
(56) Sonnemann, Friedmunt und Katrin _____________________________________________________ 261<br />
(57) Spang, Günter und Lothar ____________________________________________________________ 262<br />
(58) Spang, Herbert und Marianne_________________________________________________________ 264<br />
(59) St. Nikolaus-Hospital – Cusanusstift ____________________________________________________ 265<br />
(60) Thomas, Edgar_____________________________________________________________________ 266<br />
(61) Weber, Wilga ______________________________________________________________________ 267<br />
(62) Wehr, Helga_______________________________________________________________________ 267<br />
(63) Willkomm, Dr. Michael ______________________________________________________________ 268<br />
(64) Willkomm, Dr. Renate _______________________________________________________________ 268<br />
(65) Zimmer, Peter _____________________________________________________________________ 269<br />
(66) Neis-Schellen Christel und Schellen Theodor _____________________________________________ 270<br />
3. Entscheidung über die im ergänzenden Verfahren erhobenen Einwendungen Privater _____________ 270<br />
a) Auswirkungen auf Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete____________________________________ 270<br />
b) Auswirkungen auf den <strong>Mosel</strong>sporn, Landschaftsbild_____________________________________________ 271<br />
c) Auswirkungen auf den Tourismus ___________________________________________________________ 271<br />
d) Bewertung der südlichen Trassenführung _____________________________________________________ 271<br />
e) Standfestigkeit der Brückenpfeiler am Ürziger Berg und Stabilität des Graacher Hang, Forderung nach<br />
zusätzlichen geologischen Gutachten _________________________________________________________ 271<br />
Seite VII
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
f) Mautumgehungsverkehr in benachbarten Gemeinden ____________________________________________ 272<br />
g) Rückbau der L 158 _______________________________________________________________________ 272<br />
h) Hinweis auf EU-Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie vom 26.5.2003________________________________ 272<br />
i) Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet Wald am Rothenberg ____________________________________ 273<br />
j) Auswirkungen auf die FFH-Gebiete „Kautenbachtal“ und Tiefenbachtal _____________________________ 273<br />
k) Hinweis auf sog. "Bleistollen" ______________________________________________________________ 274<br />
VI. Erläuterungen zu den unter II. genannten Trägern öffentlicher Belange_____________________ 274<br />
1. Gemeinde Erden (Zu Ziffer 1.2.1): _____________________________________________________ 274<br />
2. Gemeinde Kommen (Zu Ziffer 1.2.2): __________________________________________________ 274<br />
3. Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (Zu Ziffer 2.1.1): _______________________________ 275<br />
4. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (Zu Ziffer 2.1.2): ________________________________ 275<br />
5. Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (Zu Ziffer 2.1.3): _______________________________ 276<br />
6. Kulturamt Bernkastel-Kues (Zu Ziffer 2.1.4): ____________________________________________ 276<br />
7. Forstamt Bernkastel-Kues (Zu Ziffer 2.1.5): _____________________________________________ 276<br />
8. Kreisstadt Wittlich (Zu Ziffer 2.2.1): ___________________________________________________ 277<br />
9. Gemeinde Platten (Zu Ziffer 2.2.2): ____________________________________________________ 277<br />
10. Gemeinde Maring-Noviand (Zu Ziffer 2.2.3): ____________________________________________ 278<br />
11. Gemeinde Graach (Zu Ziffer 2.2.4): ____________________________________________________ 278<br />
12. Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, Ortsgemeinde Irmenach, Stadt Traben-Trarbach<br />
und Verbandsgemeindewerke Traben-Trarbach (Zu Ziffer 2.2.16, 2.2.5, 2.2.14 und 2.4.2-): ________ 281<br />
13. Gemeinde Kleinich (Zu Ziffer 2.2.6):___________________________________________________ 282<br />
14. Gemeinde Longkamp (Zu Ziffer 2.2.7): _________________________________________________ 282<br />
15. Gemeinde Lösnich (Zu Ziffer 2.2.8): ___________________________________________________ 285<br />
16. Gemeinde Monzelfeld (Zu Ziffer 2.2.9): ________________________________________________ 286<br />
17. Gemeinde Ürzig (Zu Ziffer 2.2.10): ____________________________________________________ 286<br />
18. Gemeinde Zeltingen-Rachtig (Zu Ziffer 2.2.11): __________________________________________ 292<br />
19. Gemeinde Morbach (Zu Ziffer 2.2.12): _________________________________________________ 297<br />
20. Stadt Bernkastel-Kues (Zu Ziffer 2.2.13): _______________________________________________ 298<br />
21. Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues (Zu Ziffer 2.2.15): ____________________________________ 298<br />
22. Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land (Zu Ziffer 2.2.17): _____________________________ 298<br />
23. Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (Zu Ziffer 2.3.1) __________________________________ 299<br />
24. Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Wasserwerk (Zu Ziffer 2.4.1):__________________ 299<br />
F. Hinweise ___________________________________________________________________301<br />
G. Rechtsbehelfsbelehrung ______________________________________________________302<br />
Seite VIII
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Abkürzungsverzeichnis<br />
Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen<br />
16. BImSchV Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom<br />
12.6.1990 (BGBl. I S. 1036)<br />
22. BImSchV Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />
vom 11.09.2002 (BGBl. I S. 3626)<br />
24. BImSchV Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom<br />
4.2.1997 (BGBl. I S. 172)<br />
BauGB Baugesetzbuch in der Fassung vom 27.08.97 (BGBl. I S. 2141)<br />
BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche,<br />
Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz –<br />
BImSchG) in der Neufassung vom 26.9.2002 (BGBl. I Seite 3830)<br />
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 25.03.2002 (BGBl I, S. 1193)<br />
BBodSchG Gesetz zum Schutz des Bodens – Bodenschutzgesetz – vom 17. März 1998 (BGBl. Seite<br />
502)<br />
BVWP Bundesverkehrswegeplan<br />
DSchPflG Denkmalschutz- und Pflegegesetz vom 23.3.1978 (GVBl. 1978 Seite 159 ff)<br />
FFH-Richtlinie Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume<br />
sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />
vom 22.07.1992, Nr. L 206/7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG des Rates vom<br />
27.10.1997 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 08.11.1997, Nr. L 305/42)<br />
FlurbG Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I Seite 547<br />
FStrAbG Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 04.10.2004 (BGBl. I, S. 2574)<br />
FStrG Bundesfernstraßengesetz in der Fassung vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 854)<br />
FStrPrivFinG Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private (Fernstraßenbaufinanzierungsgesetz)<br />
vom 30.08.1994 (BGBl. I, S. 2243)<br />
FUL Förderprogramm für umweltschonende Landbewirtschaftung<br />
GG Grundgesetz<br />
LASV Landesamt für Straßen und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz mit Sitz in 56068 Koblenz, Kastorhof<br />
2<br />
LSV Landesbetrieb Straßen und Verkehr<br />
LBodSchG Landesbodenschutzgesetz vom 25.07.05 (GVBl. Nr. 16, S. 302)<br />
LEntEigG Landesenteignungsgesetz vom 22.4.1966 (GVBl. S. 103) in der Fassung des Landesgesetzes<br />
vom 27.6.1974 (GVBl. S. 291)<br />
LPflG Landespflegegesetz für Rheinland-Pfalz vom 1.5.1987 (GVBL. S. 70) in der Fassung vom<br />
12.05.2004 (GVBl. Seite 275)<br />
LPlG Landesplanungsgesetz in der Neufassung vom 10.04.03 (GVBl. S. 41)<br />
LStrG Landesstraßengesetz vom 22.12 2004 (GVBl. S. 548)<br />
LVwVfG Landesgesetz für das Verwaltungsverfahren in Rheinland-Pfalz (Landesverwaltungsverfahrensgesetz<br />
- LVwVfG -) vom 23.12.1976 (GVBl. S. 308)<br />
LWG Landeswassergesetz für Rheinland-Pfalz in der Neufassung vom 22.01.2004 (GVBl. S. 53)<br />
MAmS Merkblatt zum Amphibienschutz an Straßen, Ausgabe August 2000<br />
Seite IX
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Abkürzungsverzeichnis<br />
MLuS 02 Merkblatt über Luftverunreinigung an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung, Ausgabe<br />
2002 in der Fassung des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau Nr. 17/2002<br />
OD-Richtlinien Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten an Bundesstraßen" (Ortsdurchfahrtenrichtlinien)<br />
in der Fassung des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau Nr.<br />
1/1976 des Bundesministers für Verkehr vom 2. Jan. 1976 - StB 2/38.20.10 - (VkBl. S. 219)<br />
RiStW<strong>AG</strong> Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten, Ausgabe<br />
2002, eingeführt durch das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 14/2002 vom<br />
24.7.2002, S 26/38.67.03/6 F 2002<br />
RLS 90 Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990, StB 11/14.86.22-01/43 Va 92<br />
(VkBl. 1992, S. 208)<br />
UVPG Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
bei bestimmten öffentlichen und privaten <strong>Pro</strong>jekten in der Fassung vom<br />
12.02.1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs<br />
und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz<br />
1998 - BauROG -) vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081)<br />
UVP-Richtlinie Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften Nr. 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
bei bestimmten öffentlichen und privaten <strong>Pro</strong>jekten vom 27.06.1985<br />
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 175, S. 40), zuletzt geändert durch die<br />
Richtlinie 97/11/EG vom 03.03.1997 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 73,<br />
S. 5)<br />
VLärmSchR 97 Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997 (Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 26/1997<br />
des Bundesministers für Verkehr vom 02.06.1997, StB 15/14.80.13-65/11 Va 97)<br />
Vogelschutz-RL Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 02.04.1979 über die Erhaltung<br />
der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG), (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />
Nr. L 103/1 vom 25.04.1979), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates der Europäischen<br />
Gemeinschaften Nr. 97/49/EG vom 29.07.1997 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />
Nr. L 223/9)<br />
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I,<br />
S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.08.1998 (BGBl. I, S. 2600)<br />
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz in der Neufassung vom 23.1.2003 (BGBl. I S. 102)<br />
WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes in der Neufassung vom 19.8.2002 (BGBl. I Seite<br />
3245)<br />
Alle v.g. Rechtsgrundlagen gelten in der jeweils aktuellen Fassung.<br />
Soweit sich Behördenbezeichnungen z. B. aufgrund von Neuorganisationsmaßnahmen geändert haben, gilt die<br />
derzeit aktuelle Bezeichnung.<br />
Seite X
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und<br />
Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Abbildungsverzeichnis<br />
Abbildungsverzeichnis<br />
Abbildung A-1: Übersichtslageplan ........................................................................... I<br />
Abbildung D-1: Die Einbettung in das Europäische Straßennetz...........................51<br />
Abbildung D-2: Lage der B 50 im Straßennetz ........................................................52<br />
Abbildung D-3: Lärmstärkenskala, Vergleichbarkeit der<br />
Lärmbelastung im Alltag..............................................................131<br />
Abbildung D-5: Unterschiede zwischen Mittelungspegel und<br />
Pegelmittelwert .............................................................................135<br />
Abbildung D-6 : Flächeninanspruchnahmen durch den Bau der B 50<br />
neu.................................................................................................159<br />
Abbildung D-7 : Flächeninanspruchnahme für die Durchführung der<br />
landschaftspflegerischen Maßnahmen ........................................160<br />
Abbildung D-8 : Übersicht der Flurbereinigungsverfahren...................................163<br />
Abbildung D-9: Ver-/Entsiegelungsbilanz .............................................................185<br />
Seite XI
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Anhang 1: Festgestellte Planunterlagen<br />
Anhänge zum <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
Anhänge zum <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
Anhang 1a: Festgestellte Planunterlagen aus dem ergänzenden Verfahren<br />
Anhang 2: Anlagen des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
Anhang 2a: Anlagen des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es aus dem ergänzenden Verfahren<br />
Anhang 3: Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Anhang 3a: Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher aus dem ergänzenden Ver-<br />
fahren<br />
Anhang 4: Präkludierte Einwendungen<br />
Seite XII
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel A; Räumlicher und rechtlicher Umfang der Planfeststellung, Bestandteile und Anlagen des festgestellten Planes<br />
A. Räumlicher und rechtlicher Umfang der Planfeststellung, Bestandteile<br />
und Anlagen des festgestellten Planes<br />
Für den Neubau der Bundesstraße Nr. 50 zwischen der Bundesstraße Nr. 50 alt (B 50 a) bei Platten<br />
und Longkamp einschließlich des Zubringers Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen) wird der Plan<br />
gemäß § 17 FStrG i. V. m. den §§ 1 - 7 LVwVfG mit den Änderungen und Ergänzungen festgestellt,<br />
die sich aus den Bestimmungen und Auflagen in den Kapiteln B und C dieses Beschlusses und den<br />
Blaueintragungen in den Unterlagen ergeben.<br />
I. Geltungsbereich<br />
Der Planfeststellungsbereich erstreckt sich auf die Gemarkungen Altrich, Platten, Wengerohr, Ürzig,<br />
Maring-Noviand, Erden, Zeltingen-Rachtig, Wolf, Graach, Bernkastel, Longkamp, Kommen, Beuren,<br />
Hundheim, Hinzerath, Kautenbach, Kleinich, Lösnich, Monzelfeld, Pilmeroth, Thalkleinich, Wehlen<br />
und Oberkleinich. Er umfasst den Neubau der Bundesstraße Nr. 50 von Platten bis Zubringer Erden/Lösnich<br />
(Planungsbereich A) sowie vom Zubringer Erden/Lösnich bis Longkamp einschl. dem<br />
sog. Zubringer Longkamp bis zur B 50 alt bei Kommen (Planungsbereich B) von Bau-km ca. 71,137<br />
bis Bau-km ca. 91,713.<br />
Mit eingeschlossen in die Planfeststellung sind im Wesentlichen:<br />
• die Herstellung der <strong>Mosel</strong>brücke,<br />
• die Herstellung der Talbrücken Bieberbach, Wasserbaum und Weierborn,<br />
• die Herstellung eines Tunnelbauwerks im Bereich der westlichen <strong>Mosel</strong>randhöhen,<br />
• die Herstellung eines Zubringers von Erden/Lösnich zur B 50 neu,<br />
• die Herstellung bzw. Verlegung von Wirtschaftswegen,<br />
• die Anbindung von Wirtschaftswegen an öffentliche Straßen,<br />
• die Durchführung entwässerungstechnischer Maßnahmen,<br />
• die Durchführung landschaftspflegerischer Maßnahmen<br />
• die Herstellung von Querungshilfen in Form von Unterführungen und Grünbrücken sowie von<br />
Schutzwällen und Leiteinrichtungen zum Schutz der Fledermausarten „Bechsteinfledermaus“<br />
und „Großes Mausohr“<br />
gemäß der Darstellung und Beschreibung in den festgestellten Planunterlagen.<br />
II. Widmung, Einziehung, Umstufung<br />
Die mit dem Bau der B 50 neu im hier festgestellten Umfang neu hergestellten Straßenflächen von<br />
Bau-km ca. 71,137 bis Bau-km ca. 91,713 werden nach § 2 FStrG i.V.m. § 36 LStrG als „Bundesstraße“<br />
i.S.v. § 1 Abs. 2 Ziffer 2 FStrG gewidmet. Die Widmung wird mit der Verkehrsfreigabe wirksam.<br />
Auch die Flächen des Zubringers Erden/Lösnich werden einschließlich des neu herzustellenden Kreisels<br />
zwischen Bau-km ca. 0,120 und Bau-km ca. 3,400 nach § 2 FStrG i.V.m. § 36 LStrG als Bundesstraße<br />
im Sinne von § 1 Abs. 2 Ziffer 2 FStrG gewidmet. Die Widmung wird ebenfalls mit der Verkehrsfreigabe<br />
wirksam.<br />
Die bestehende B 50 wird südlich von Longkamp zwischen Bau-km ca. 0,000 bis Bau-km ca. 0,779<br />
geringfügig verlegt. Die dabei neu entstehenden Straßenflächen werden nach § 2 FStrG i.V.m. § 36<br />
Seite 1
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel A; Räumlicher und rechtlicher Umfang der Planfeststellung, Bestandteile und Anlagen des festgestellten Planes<br />
LStrG ebenfalls als Bundesstraße i.S.v. § 1 Abs. 2 Ziffer 2 FStrG gewidmet. Die Widmung wird mit<br />
der Verkehrsfreigabe wirksam.<br />
Die bestehende Anschlussstelle der B 269 an die B 50 alt zwischen Longkamp und Kommen wird<br />
umgestaltet; die dabei neu entstehenden Straßenflächen sind Bundesstraße i.S.v. § 1 Abs. 2 Ziffer 2<br />
FStrG. Sie gelten nach § 2 FStrG i.V.m. § 36 LStrG mit der Verkehrsfreigabe als gewidmet.<br />
Die mit der Anpassung der vorhandenen Landesstraße L 189 an den neuen Kreisel zur B 53 entstehenden<br />
neuen Straßenflächen sind als Landesstraßen i.S.v. § 3 Ziffer 1 LStrG zu widmen; die neuen<br />
Straßenteile gelten nach § 36 Abs. 5 LStrG mit der Verkehrsfreigabe als gewidmet.<br />
Mit der Anpassung der vorhandenen Kreisstraße K 66 (WIL) an den neuen Kreisel zur B 53 entstehenden<br />
neuen Straßenflächen sind als Kreisstraßen i.S.v. § 3 Ziffer 2 LStrG zu widmen. Die neuen<br />
Straßenteile gelten nach § 36 Abs. 5 LStrG mit der Verkehrsfreigabe als gewidmet.<br />
Die bestehende Landesstraße L 158 wird im Bereich zwischen der Kreuzung mit der Bundesstraße B<br />
269 (bei dem sog. „Blockhaus Hubertus“) und der Einmündung zur B 50 westlich von Kommen auf<br />
Dauer dem Verkehr entzogen. Dieser Straßenabschnitt wird daher nach § 37 Abs. 5 LStrG eingezogen;<br />
die Einziehung wird mit der Sperrung wirksam.<br />
Durch den Bau der neuen B 50 werden sich die derzeit vorhandenen Verkehrsströme zum Teil ändern<br />
und neu ordnen. Es wird dabei auch zu Verkehrsverlagerungen und zu Änderungen der Verkehrsbeziehungen<br />
im lokalen und regionalen Straßennetz kommen. Damit ändert sich ggf. die Bedeutung<br />
vorhandener Straßen und eine Überprüfung der Richtigkeit der Einstufungen der vorhandenen Straßen<br />
in die verschiedenen Straßenkategorien wird erforderlich. Diese Überprüfung und die ggf. erforderliche<br />
Umstufung und/oder Einziehung der vorhandenen Straßen bleibt einem eigenständigen<br />
Widmungs-/Abstufungskonzept vorbehalten, das der Straßenbaulastträger in einem eigenständigen<br />
Widmungs-/Abstufungsverfahren umsetzen wird. Das dazu notwendige Verfahren soll mit Ablauf des<br />
Jahres, in dem die Verkehrsfreigabe der neuen B 50 erfolgt, abgeschlossen sein.<br />
III. Wasserrechtliche Regelungen<br />
1. Ausbautatbestände<br />
Die Planfeststellung erfasst im Einvernehmen mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord,<br />
Stresemannstr. 3 - 5 in 56068 Koblenz als oberer Wasserbehörde nach § 31 WHG i.V.m. den Vorschriften<br />
des Landeswassergesetzes für Rheinland-Pfalz (LWG) insbesondere auch die der Planfeststellung<br />
unterliegenden, nachstehend aufgeführten wasserbaulichen Maßnahmen:<br />
• Herstellung bzw. Ausbau von künstlich fließenden Gewässern als Straßenentwässerungsanlagen<br />
• Renaturierung bzw. Rückbau von namenlosen Gewässern dritter Ordnung im Rahmen des Neubaus<br />
des Zubringers B 53, Ersatzmaßnahmen Nr. 14 EB, 18 EB/W, 19 EB/W, 20 EB/W<br />
• Renaturierung des Kleinicher Baches, Maßnahme Nr. 18.1 BREBW<br />
• Herstellung von Regenrückhaltebecken am Zubringer B 53 RHB 1 bis RHB 3 und im Planungsbereich<br />
Teil B RHB 1 bis RHB 6<br />
• Renaturierung und Verlegung des Bieberbaches, Gewässer dritter Ordnung<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel A; Räumlicher und rechtlicher Umfang der Planfeststellung, Bestandteile und Anlagen des festgestellten Planes<br />
• Verlegung von namenlosen Gewässern dritter Ordnung im Zuge der Kreuzung der Trasse des<br />
Zubringers B 53 mit der Errichtung von Durchlässen als Rahmenbauwerke mit offener Sohle bei<br />
Bau-km ca. 1,270, Bau-km ca. 1,545 und Bau-km ca. 1,823.<br />
2. Erlaubnistatbestände<br />
Der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) wird gemäß §§ 2, 3, 7, 7a, 14 und 34<br />
WHG i.V.m. den §§ 25 ff LWG insbesondere die nachfolgend aufgeführte unbefristete Erlaubnis<br />
erteilt<br />
- zum Einleiten von Niederschlagswasser der <strong>Mosel</strong>brücke über ein Absetzbecken in die <strong>Mosel</strong>,<br />
- zur Grundwasserhaltung während der Bauphase,<br />
- zur Versickerung von Niederschlagswasser der Straße (Einleiten in das Grundwasser) über Versickerungsmulden.<br />
3. Sonstige Wasserrechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen<br />
Der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) wird gemäß §§ 76 ff LWG nachfolgend<br />
die Genehmigung zu Errichtung von Anlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung erteilt:<br />
• Talbrücke „Bieberbach“ von Bau-km ca. 72,416 bis Bau-km ca. 72,616,<br />
• Talbrücke „Wasserbaum“ von Bau-km ca. 73,900 bis Bau-km ca. 74,100,<br />
• Talbrücke „Weierborn“ von Bau-km ca. 74,530 bis Bau-km ca. 74,630,<br />
• „Hochmoselbrücke“ von Bau-km ca. 75,152 bis Bau-km ca. 76,855.<br />
IV. Befreiungen nach § 62 BNatSchG<br />
Der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) wird gemäß § 62 BNatSchG eine Befreiung<br />
von den Verbotstatbeständen des § 42 Abs. 1 BNatSchG für folgende, nach Anhang IV der<br />
FFH-RL sowie nach Art. 1 der VS-RL geschützten Arten erteilt:<br />
Arten gem. Anhang IV FFH-RL:<br />
Wildkatze, Haselmaus, Großer Abendsegler, Bechsteinfledermaus, Braunes Langohr, Fransenfledermaus,<br />
Graues Langohr, Große Bartfledermaus, Großes Mausohr, Kleinabendsegler, Kleine Bartfledermaus,<br />
Zwergfledermaus, Mauereidechse, Schlingnatter, Geburtshelferkröte, Gelbbauchunke, Apollofalter,<br />
sowie Dicke Trespe.<br />
Arten gem. Art. 1 VS-RL:<br />
Amsel, Bachstelze, Baumfalke, Baumpieper, Bekassine, Blässralle, Blaumeise, Braunkehlchen,<br />
Bruchwasserläufer, Buchfink, Buntspecht, Dohle, Dorngrasmücke, Eichelhäher, Eisvogel, Elster,<br />
Erlenzeisig, Fasan, Feldlerche, Feldschwirl, Feldsperling, Fischadler, Fitis, Flussregenpfeifer, Flussuferläufer,<br />
Gartenbaumläufer, Gartengrasmücke, Gartenrotschwanz, Gebirgsstelze, Gelbspötter, Gimpel,<br />
Girlitz, Goldammer, Grauammer, Graureiher, Grauschnäpper, Grauspecht, Grünfink, Grünschenkel,<br />
Grünspecht, Habicht, Hänfling, Haselhuhn, Haubenmeise, Haubentaucher, Hausrotschwanz,<br />
Haussperling, Heckenbraunelle, Hohltaube, Kampfläufer, Kernbeißer, Kiebitz, Klappergrasmücke,<br />
Kleiber, Kleinspecht, Knäkente, Kohlmeise, Kornweihe, Kranich, Krickente, Kuckuck, Lachmöwe,<br />
Löffelente, Mauersegler, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Misteldrossel, Mittelspecht, Mönchsgrasmücke,<br />
Nachtigall, Neuntöter, Pfeifente, Pirol, Rabenkrähe, Raubwürger, Rauchschwalbe, Rebhuhn,<br />
Reiherente, Ringeltaube, Rohrammer, Rohrweihe, Rotdrossel, Rotkehlchen, Rotmilan, Rotschenkel,<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel A; Räumlicher und rechtlicher Umfang der Planfeststellung, Bestandteile und Anlagen des festgestellten Planes<br />
Saatkrähe, Sandregenpfeifer, Schafstelze, Schleiereule, Schnatterente, Schwanzmeise, Schwarzmilan,<br />
Schwarzspecht, Singdrossel, Sommergoldhähnchen, Sperber, Star, Steinschmätzer, Stieglitz, Stockente,<br />
Sumpfmeise, Sumpfrohrsänger, Tafelente, Tannenmeise, Trauerschnäpper, Trauerseeschwalbe,<br />
Türkentaube, Turmfalke, Turteltaube, Uferschnepfe, Uferschwalbe, Uhu, Wacholderdrossel, Wachtel,<br />
Wachtelkönig, Waldbaumläufer, Waldkauz, Waldohreule, Waldlaubsänger, Waldschnepfe, Waldwasserläufer,<br />
Wanderfalke, Wasseramsel, Wasserpieper, Weidenmeise, Wespenbussard, Wiesenpieper,<br />
Wintergoldhähnchen, Zaunkönig, Zilpzalp, Zwergschnepfe sowie Zwergtaucher.<br />
V. Genehmigung nach der „<strong>Mosel</strong>talschutzverordnung“<br />
Der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) wird gemäß § 4 der Landesverordnung<br />
über das „Landschaftsschutzgebiet <strong>Mosel</strong>gebiet von Schweich bis Koblenz“ vom 17. Mai 1979 (<strong>Mosel</strong>talschutzverordnung)<br />
die Genehmigung zur Durchführung von Neu- und Ausbaumaßnahmen im<br />
Straßen- und Wegebau erteilt.<br />
VI. Genehmigung nach der Festsetzung des Heilquellenschutzgebietes „Wildsteintherme“<br />
Der Bundesrepublik Deutschland wird nach Maßgabe des Beschlusses vom 3.6 und 25.6.1922 zur<br />
Festsetzung des Quellenschutzgebietes Wildsteintherme die Genehmigung zur Durchführung von<br />
Arbeiten innerhalb des festgesetzten Schutzgebietes erteilt.<br />
VII. Festgestellte Planunterlagen<br />
Der festgestellte Plan für die straßenbaulichen und wasserwirtschaftlichen Maßnahmen besteht aus<br />
den in den Anhängen 1 und 1 a aufgeführten, mit Feststellungsstempel und Dienstsiegel versehenen<br />
Unterlagen.<br />
VIII. Anlagen des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
Anlagen des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es sind ferner die in den Anhängen 2 und 2 a aufgeführten<br />
Unterlagen. Sie haben informatorischen Charakter.<br />
IX. Entscheidung über gestellte Anträge<br />
Anträge betreffend Inhalt und Umfang der Verfahrensunterlagen, auf Durchführung weiterer Ermittlungen<br />
und Einholung oder Hinzuziehung zusätzlicher Gutachten, wie z.B. Beweissicherungsgutachten<br />
sowie gegen die Art und Weise der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und insbesondere<br />
des Anhörverfahrens werden zurückgewiesen, so weit über sie nicht bereits im laufenden Verfahren<br />
entschieden wurde oder ihnen in dem vorliegenden <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nach Maßgabe<br />
der nachfolgenden Kapitel B und C nicht entsprochen wird.<br />
Im Übrigen werden die Anträge gegen den Neubau der B 50 zurückgewiesen, so weit ihnen nicht<br />
durch Planänderungen, Planergänzungen, oder Nebenbestimmungen Rechnung getragen wurde oder<br />
so weit sie sich im Laufe des Planfeststellungsverfahrens nicht auf andere Weise erledigt haben.<br />
Die Anträge auf erneute Offenlage der Gutachten und fachlichen Äußerungen, die in der Zeit vom<br />
16.10.2000 bis 15.11.2000 bei den in Kapitel E, Ziffer D.II.1.c) genannten Offenlagestellen der Öffentlichkeit<br />
zugänglich gemacht worden waren, und auf die Durchführung eines 2. Erörterungstermins,<br />
in dem die Stellungnahmen zu den offen gelegten Gutachten und fachlichen Äußerungen erörtert<br />
werden sollten, werden zurückgewiesen; auf die Begründung in Kapitel D.II.1.f) wird hingewiesen.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel A; Räumlicher und rechtlicher Umfang der Planfeststellung, Bestandteile und Anlagen des festgestellten Planes<br />
Soweit im Verfahren zur Ergänzung und Änderung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es die Durchführung<br />
eines vollständig neuen Planfeststellungsverfahrens für die gesamte Planung sowie die Durchführung<br />
eines Erörterungstermins beantragt wurde, werden diese Anträge unter Hinweis auf die Kapitel<br />
D.II.2.c) und D.II.2.d) zurückgewiesen. Die Anträge auf Erstellung weiterer Gutachten werden<br />
ebenfalls zurückgewiesen. Auf die Begründung in Kapitel E.II wird hingewiesen.<br />
X. Entscheidung über vorgetragene Einwendungen und Forderungen<br />
Einwendungen und Forderungen auf Unterlassung des Straßenbauvorhabens, auf Planänderungen<br />
oder -ergänzungen werden zurückgewiesen, soweit sie nicht durch entsprechende Vereinbarungen mit<br />
dem Straßenbaulastträger oder in anderer Weise bereits vor Erlass des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
erledigt sind oder ihnen nicht ausdrücklich in Kapitel B und C entsprochen wurde. Auf die Begründungen<br />
in den Kapiteln D und E wird hingewiesen.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel B; Allgemeine Bestimmungen und Auflagen<br />
B. Allgemeine Bestimmungen und Auflagen<br />
1. Der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> regelt rechtsgestaltend alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen<br />
zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den durch den Plan Betroffenen. Neben der Planfeststellung<br />
sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen,<br />
Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen<br />
nicht erforderlich (§ 75 I VwVfG). Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von<br />
fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt der Plan außer Kraft, es sei<br />
denn, er wird vorher von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.<br />
2. Eingeschlossen in diese Planfeststellung sind die mit der Baumaßnahme verbundenen notwendigen<br />
Änderungen, Verlegungen und Wiederanpassungsmaßnahmen an vorhandenen Straßen und<br />
Wegen.<br />
3. So weit Wirtschaftswege neu angelegt, verlegt oder geändert werden müssen, richten sich ihre<br />
Breite und Befestigungsart nach dem vorhandenen Wegenetz in der jeweils betroffenen Gemarkung<br />
unter Berücksichtigung der Art und Stärke des durch die Straßenbaumaßnahme bedingten<br />
zusätzlichen Verkehrs und der örtlichen Steigungsverhältnisse. Sollen darüber hinaus Wege breiter<br />
angelegt oder besser befestigt werden, so sind die damit verbundenen Mehrkosten von demjenigen<br />
zu tragen, der diese Verbesserungen fordert.<br />
Im Übrigen sind die vom Bundesminister für Verkehr am 18. Dezember 1979 - StB 13/38.34.00/<br />
13167 Va 79 - herausgegebenen „Grundsätze für die Gestaltung ländlicher Wege bei Baumaßnahmen<br />
an Bundesfernstraßen“ maßgebend.<br />
4. Für die Eintragung der wasserrechtlichen Tatbestände in das Wasserbuch sind die entsprechenden<br />
Eintragungen in den durch diesen Beschluss festgestellten Unterlagen und die Bestimmungen<br />
dieses Beschlusses maßgebend. Der für das Wasserbuch zuständigen Behörde (Struktur- und<br />
Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3 - 5 in 56068 Koblenz) ist eine beglaubigte Ausfertigung<br />
der festgestellten Unterlagen für die Wasserbuchakten zur Verfügung zu stellen.<br />
5. Die notwendigen Auflagen, die sich aus der fachtechnischen Überprüfung der geplanten wasserwirtschaftlichen<br />
Maßnahmen ergeben, sind bei der Bauausführung zu berücksichtigen. Die Bauausführung<br />
erfolgt im Benehmen mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord.<br />
6. Änderungen und Verlegungen von Versorgungsleitungen und sonstigen Leitungen sowie deren<br />
Kostentragung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. nach den zwischen den<br />
Beteiligten bestehenden Verträgen. Den Eigentümern der vorgenannten Leitungen ist der Baubeginn<br />
rechtzeitig mitzuteilen.<br />
7. Die mit der Straßenbaumaßnahme verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft sind auf Kosten<br />
des Straßenbaulastträgers nach Maßgabe des landschaftspflegerischen Begleitplanes zu kompensieren.<br />
Der landschaftspflegerische Begleitplan ist Bestandteil der Planfeststellungsunterlagen<br />
(vgl. hierzu Kapitel A Nr. VII).<br />
8. Vorhandene Zufahrten und Zugänge der Anliegergrundstücke sind bei Vorliegen der straßengesetzlichen<br />
Voraussetzungen der durch die Straßenbaumaßnahme bedingten veränderten Situation<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel B; Allgemeine Bestimmungen und Auflagen<br />
anzupassen. Die entsprechenden Maßnahmen sind im Benehmen mit den Grundstückseigentümern<br />
festzulegen. Die Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugängen an<br />
Bundesstraßen (Zufahrten- Richtlinien) vom 1.1.1990 - StB 16/38.00/2 Va 90 - sind zu beachten.<br />
9. So weit durch Planergänzungen größere Geländeinanspruchnahmen notwendig werden, als es die<br />
festgestellten Grunderwerbspläne ausweisen, oder so weit Rechte Dritter in sonstiger Weise über<br />
den festgestellten Plan hinaus berührt werden, ist vor Baubeginn die Zustimmung der neu oder<br />
stärker Betroffenen herbeizuführen. Ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren bleibt vorbehalten.<br />
10. Über bürgerlich-rechtliche Ansprüche (Entschädigungsforderungen) kann im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
nicht entschieden werden, da hier entsprechend den straßengesetzlichen Vorschriften<br />
nur öffentlich-rechtliche Beziehungen geregelt werden. Die Regelung von Entschädigungsfragen<br />
erfolgt gesondert durch die Straßenbaudienststellen (oder - falls keine Einigung erzielt werden<br />
kann - durch die Enteignungsbehörde). Die durch die Baumaßnahme Betroffenen werden für die<br />
Inanspruchnahme ihrer Grundstücke und Gebäude nach den Grundsätzen des Entschädigungsrechts<br />
(Landesenteignungsgesetz) entschädigt, wobei neben der Grundstücks- und Gebäudeentschädigung<br />
unter bestimmten Voraussetzungen auch Ersatz für sonstige Vermögensnachteile<br />
(wie Wertminderung der Restgrundstücke, Verlust von Aufwuchs u.a.) in Frage kommt. Der<br />
Straßenbaulastträger ist verpflichtet, Restflächen - so weit diese nicht mehr in angemessenem<br />
Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können - nach den Bestimmungen des Entschädigungsrechts<br />
zu erwerben.<br />
11. So weit an anderen Anlagen ausgleichspflichtige Wertverbesserungen entstehen, sind vor Baubeginn<br />
die Zustimmungen eventueller Kostenpflichtiger zum Ausgleich der Wertverbesserungen<br />
herbeizuführen bzw. Kostenvereinbarungen abzuschließen. Ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren<br />
bleibt vorbehalten.<br />
12. Die Landespflegerische Begleitplanung wird mit der Maßgabe und unter dem Vorbehalt festgestellt,<br />
dass vor ihrer Ausführung eine Überprüfung durch die zuständige Straßenbaudienststelle<br />
zu erfolgen hat, ob die in der Planung vorgesehenen Baumpflanzungen im Straßenseitenraum mit<br />
den Vorgaben des Rundschreibens des Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen Rheinland-<br />
Pfalz - Az.: K-XVII-6-RS/Abstabd 08-II/11) vom 11.10.1999 übereinstimmen. Sollte dies nicht<br />
der Fall sein, wird die zuständige Straßenbaudienststelle in Abstimmung mit der zuständigen<br />
Fachabteilung des Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen Rheinland- Pfalz die notwendigen<br />
Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, um die Einhaltung der Vorgaben des v.g. Rundschreibens<br />
zu gewährleisten.<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel C; Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />
C. Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />
Träger der festgestellten Baumaßnahme ist die Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung.<br />
Die Bauausführung obliegt dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr Trier.<br />
I. Besondere Bestimmungen und Auflagen aus dem Ursprungsverfahren<br />
In Ergänzung der allgemeinen Bestimmungen und Auflagen in Kapitel B, Nr. 1 bis 12 dieses Beschlusses<br />
und ergänzend zu den im Bauwerksverzeichnis getroffenen Regelungen werden der Ausbauunternehmerin<br />
(Bundesrepublik Deutschland / Bundesstraßenverwaltung) gemäß § 1 LVwVfG<br />
i.V.m. § 74 Abs. 2 VwVfG die nachstehenden Verpflichtungen auferlegt und dabei Folgendes bestimmt:<br />
1. Entsprechend der Anregung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Dienststelle Trier,<br />
und des Kulturamtes Bernkastel-Kues sind vom Straßenbaulastträger Bodenordnungsverfahren<br />
nach dem Flurbereinigungsgesetz beantragt und teilweise bereits eingeleitet worden, die insbesondere<br />
dazu dienen sollen, den von dem Bau der B 50 neu ausgehenden landeskulturellen Beeinträchtigungen<br />
der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zu reduzieren. Für die Durchführung<br />
solcher Verfahren sind die Flurbereinigungsbehörden zuständig. Die Frage der Verfahrensart<br />
wird durch die zuständige Flurbereinigungsbehörde festgelegt.<br />
So weit vereinfachte Verfahren nach § 86 FlurbG in Betracht kommen, sind die gemeinsam von<br />
den Ministerien für Landwirtschaft, Weinbau und Umwelt sowie für Wirtschaft und Verkehr des<br />
Landes Rheinland-Pfalz festgelegten Grundsätze vom 15.11.1971 - 450.04-V-18.9.03.3661 - zu<br />
beachten.<br />
Art, Lage, Länge, Breite und Befestigung der in den festgestellten Plänen enthaltenen ländlichen<br />
Wege einschließlich deren Anbindung sowie die damit im Zusammenhang stehenden Entwässerungsanlagen<br />
stehen unter dem Vorbehalt einer etwaigen anderweitigen Festlegung durch die<br />
Wege- und Gewässerpläne in flurbereinigungsrechtlichen Verfahren.<br />
Da zwischenzeitlich bereits Flurbereinigungsverfahren eingeleitet bzw. abgeschlossen sind, hat<br />
die Planfeststellungsbehörde Grund zu der Annahme, dass die teilweise umfangreichen Eingriffe<br />
in das Privateigentum einzelner relativ kurzfristig zu Lasten eines größeren Personenkreises reduziert<br />
und damit erträglicher gestaltet werden können. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass<br />
der Straßenbaulastträger Landkäufe auf freiwilliger Basis tätigt. So weit möglich, werden die<br />
Grundstücke in die Flurbereinigungsverfahren eingebracht. Da konkrete Ergebnisse von Flurbereinigungsverfahren<br />
derzeit noch nicht vollständig überschaubar sind, können die möglichen Ergebnisse<br />
der Flurbereinigungsverfahren, insbesondere etwaige Eingriffsmilderungen bezüglich<br />
der grundstücksmäßigen Betroffenheit von Privaten (z.B. Landwirten und Winzern), im Rahmen<br />
der hier vorzunehmenden Gesamtabwägung nur mit der gebotenen Zurückhaltung berücksichtigt<br />
werden.<br />
Grundsätzlich sind die in den landschaftspflegerischen Begleitplänen dargestellten Sukzessionsflächen<br />
auf der linken <strong>Mosel</strong>seite verbindlich festgelegt. Die Planfeststellungsbehörde ist jedoch<br />
damit einverstanden, wenn geringe Abweichungen einvernehmlich zwischen dem Straßenbauträger<br />
und dem Kulturamt Bernkastel-Kues bei der Festsetzung des Flurbereinigungsplanes<br />
geregelt werden.<br />
Zur Verminderung der im Einzelfall bestehenden erheblichen Eingriffe in Privateigentum und<br />
um der Kulturverwaltung eine möglichst verträgliche Umverteilung der Betroffenheiten einzelner<br />
landwirtschaftlicher Betriebe auf eine Vielzahl von Eigentümern zu ermöglichen, werden alle<br />
landschaftspflegerischen Ersatzmaßnahmen, die im Zuge des hier festgestellten Neubaus der B<br />
50 vorgesehen sind und die unter Beachtung der fachlichen Vorgaben des Landespflegegesetzes<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel C; Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />
Rheinland-Pfalz auf alternative Flächen verschoben werden können, unter den Vorbehalt gestellt,<br />
dass sie in einem auf das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren nachfolgenden Flurbereinigungsverfahren<br />
nach den Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes sowohl in der Art der<br />
Durchführung als auch im Umfang der Flächeninanspruchnahmen und in der Wahl der Standorte<br />
geändert werden können, wenn in einer bilanzierenden Betrachtungsweise ihre Ersatzfunktion<br />
dabei erhalten bleibt und ihr Wirkungsgrad dadurch nicht beeinträchtigt wird; den Nachweis dazu<br />
muss die Flurbereinigungsbehörde führen. Bis zu einer rechtsverbindlichen Neuregelung dieser<br />
Maßnahmen muss es zur Sicherstellung der gesetzlich vorgesehenen landschaftspflegerischen<br />
Kompensation bei den in den hier festgestellten Plänen vorgesehenen landschaftspflegerischen<br />
Ersatzmaßnahmen bleiben.<br />
Darüber hinaus wird der Straßenbaulastträger ermächtigt, außerhalb von Flurbereinigungsverfahren<br />
die landschaftspflegerischen Ersatzmaßnahmen, die aufgrund ihrer Eigenart auf andere als<br />
die festgesetzten Flächen verschoben werden können, im Einvernehmen mit der zuständigen<br />
Landespflegebehörde und in Vereinbarungen mit den betroffenen Eigentümern auf andere Flächen<br />
zu verlegen, wenn dadurch unbeabsichtigte Härten vermieden werden können; das landschaftspflegerische<br />
Konzept darf dadurch nicht gefährdet werden.<br />
Die vorgesehenen Maßnahmen Nr. 59.1 GAL, 65.2AE und 66AE werden auf Grund eines Einwandes<br />
der Kreisverwaltung Bernkastel-Kues auf andere Flächen verlegt; auf die entsprechende Auflagenregelung<br />
in Kapitel C, Ziffer 18 wird hingewiesen.<br />
Auf die weiteren Ausführungen dazu in Kapitel D.XIV wird hingewiesen.<br />
2. Der Straßenbaulastträger wird verpflichtet, in Fällen der Existenzvernichtung landwirtschaftlicher<br />
Betriebe auf die vorgesehene grundstücksmäßige Inanspruchnahme für die Durchführung<br />
der landschaftspflegerischen Ersatzmaßnahmen zu verzichten; es handelt sich im Einzelnen um<br />
die in den nachfolgenden Auflagen mit den Ziffern 54, 56, 57, 61, 62, 63, 64, 65 und 67 genannten<br />
Grundstücke.<br />
Die dort vorgesehenen landschaftspflegerischen Ersatzmaßnahmen sind in Abstimmung mit den<br />
zuständigen Landespflegebehörden unter Beachtung von § 73 Abs. 8 VwVfG auf andere Flächen<br />
zu verlegen ; soweit mit den genannten Stellen keine Einigung über die Verlegung erzielt werden<br />
kann, bleibt eine ergänzende Entscheidung nach § 74 Abs. 3 VwVfG vorbehalten.<br />
3. Zur weiteren Abmilderung staatlicher Eingriffe in privates Eigentum wird der Straßenbaulastträger<br />
verpflichtet, auf entsprechenden Antrag der Eigentümer an Stelle der in den Grunderwerbsverzeichnissen<br />
vorgesehenen Belastung von Grundstücken oder Teilflächen in Form der Eintragung<br />
einer dinglichen Sicherung oder auf andere Weise dann einen vollständigen Erwerb vorzunehmen,<br />
wenn sich dies aus der Sicht der Betroffenen als der geringere Eingriff darstellt.<br />
4. Berechtigten Forderungen der ehemaligen Bezirksregierung Trier, Ref. 56 und des ehemaligen<br />
Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft Trier, jetzt Struktur- und Genehmigungsdirektion<br />
Nord, entsprechend wird der Straßenbaulastträger wie folgt verpflichtet:<br />
• Die wasserwirtschaftlich relevanten Maßnahmen sind entsprechend dem planfestgestellten<br />
Entwurf im Einvernehmen mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord,<br />
auszuführen.<br />
• Die baulichen Anlagen sind im Hinblick auf eine Wiederverwertung geordnet zurück<br />
zu bauen. Es sind Art und Menge der anfallenden Massen zu ermitteln (z.B. Erdaushub,<br />
unbelasteter und belasteter Bauschutt bzw. Straßenaufbruch, Baustellenabfälle sowie<br />
schadstoffverunreinigte Massen). Verwertungsmöglichkeiten bzw. zulässige Entsorgungswege<br />
sind vor Baubeginn zu klären.<br />
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Kapitel C; Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />
• Die Massen sind - so weit die Wiederverwertung dies erfordert - getrennt zu gewinnen.<br />
• Schadstoffhaltige Massen, wie z.B. belasteter Bauschutt, Straßenaufbruch, Baustellenabfälle<br />
und kontaminiertes Erdreich, sind auf dichter Fläche oder in dichten Containern<br />
niederschlagsgeschützt zwischenzulagern.<br />
• Nicht verwertbare Massen sind im Einvernehmen mit der Kreisverwaltung Bernkastel-<br />
Wittlich einer geeigneten Deponie zuzuführen.<br />
• Sofern der Baulastträger zurück gebaute Massen selbst zu verwerten beabsichtigt, ist<br />
der Genehmigungsbehörde mitzuteilen, wohin die Massen verbracht werden sollen. Es<br />
wird auf Folgendes hingewiesen:<br />
Unbelasteter Bauschutt und unbelasteter Straßenaufbruch dürfen i.d.R. nicht in folgenden<br />
Gebieten abgelagert oder eingebaut werden:<br />
a. Wasserschutzgebiete (WSG), festgesetzt oder geplant,<br />
b. Heilquellenschutzgebiete (HSG), festgesetzt oder geplant,<br />
c. Bereiche zum Schutz der Gewässer nach Landesplanungsrecht,<br />
d. Überschwemmungsgebiete (ÜSG),<br />
e. Feuchtgebiete und<br />
f. Gebiete mit stark wasserwegsarmem Untergrund , z.B. Karstgebiete,<br />
sowie in Gebieten, in denen ein Abstand zwischen höchstem Grundwasserspiegel und Planum/Schüttkörperbasis<br />
von mind. 1 m nicht gewährleistet ist. Ausnahmen hiervon sind nur<br />
im Einvernehmen mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord zulässig.<br />
• Das Lehrgerüst, die Wasserhaltung oder etwaige andere im Rahmen der Bauausführung<br />
auf das betreffende Gewässer und dessen Uferregionen einwirkende Vorkehrungen<br />
sind jeweils rechtzeitig vor Baubeginn durch den Straßenbaulastträger - und nicht<br />
alleinverantwortlich durch die Baufirma - mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion<br />
Nord abzustimmen.<br />
• Es darf nur Niederschlagswasser eingeleitet werden.<br />
• Es sind landschaftstypische, wasser- und witterungsbeständige Natursteine kubischer<br />
(nicht plattiger) Form in unterschiedlichen Größenordnungen in naturnaher Bauweise<br />
ohne Pflasterstruktur sowie ohne Verwendung von Beton oder Mörtel einzubauen.<br />
• Die Einleitungsstelle in das Gewässer ist jeweils naturnah auszubilden. Die Rohrenden<br />
sind entsprechend der Neigung der Uferböschung abzuschrägen und strömungsgünstig<br />
zum Gewässer anzuordnen. Die Einleitungsstelle ist gemäß den o.a. Ausführungen jeweils<br />
mit Steinen zu sichern.<br />
• Im Bereich der Einleitungsstelle entstehende Schäden an der Gewässersohle und an<br />
den Böschungen sind jeweils im Einvernehmen mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion<br />
Nord zu beheben; die Kriterien eines naturnahen Gewässerausbaus sind zu beachten.<br />
• In den Ausschreibungsunterlagen hat der Straßenbaulastträger darauf hinzuweisen,<br />
dass die einschlägigen Bestimmungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen<br />
bei der Baustelleneinrichtung und im Baubetrieb zu beachten sind (Ziffer 7 der<br />
RiStW<strong>AG</strong>).<br />
• Beginn und Beendigung der wasserwirtschaftlichen Baumaßnahmen sind der Struktur-<br />
und Genehmigungsdirektion Nord frühzeitig schriftlich anzuzeigen. Eine anstehende<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel C; Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />
VOB-Abnahme wasserrechtlich relevanter Maßnahmen ist mindestens 2 Wochen vorher<br />
der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord mitzuteilen. Auf ihren Wunsch hat<br />
der Straßenbaulastträger mit ihr auch eine von der VOB-Abnahme getrennte Begehung<br />
vor Ort durchzuführen.<br />
• Die hydraulischen Berechnungen für den Teilbereich A sind auf der Grundlage der<br />
Niederschlagsdaten KOSTRA-Atlas 1997 neu durchzuführen und der Struktur- und<br />
Genehmigungsdirektion Nord rechtzeitig vor Bauausschreibung vorzulegen.<br />
• Bei den geplanten Rückhaltebecken am Zubringer B 53 und im Teilbereich B RHB 2 -<br />
RHB 5 ist der Grundablass (Rohrdrossel) mindestens 30 cm über der Beckensohle anzuordnen.<br />
• Die naturnahe Ausbildung einschließlich des Umfeldes der geplanten Rückhaltebecken<br />
und der neu anzulegenden Gräben, die geplante Gewässerrückbaumaßnahmen im<br />
Rahmen des Neubaues des Zubringers B 53 Maßnahmen Nr. 14EB, 18EB/W, 19EB/W,<br />
20EB/W, die Renaturierung des Kleinicher Baches, Maßnahme Nr. 18.1 BREBW, die naturnahe<br />
Umgestaltung des Oberlaufes des Bieberbaches mit einer Sohlanhebung mittels<br />
Geschiebezugabe, Maßnahme Nr. 3EBW, die geplante Verlegung des Bieberbaches<br />
i.V.m. der Höherlegung der Gewässersohle, die naturnahe Gestaltung des zu verlegenden<br />
namenlosen Gewässers im Zuge der Kreuzung der Trasse des Zubringers B 53 mit<br />
den geplanten Durchlässen bei Bau-km 1.270, 1.545 und 1.823 sind rechtzeitig vor<br />
Ausschreibung der Bauarbeiten einvernehmlich mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion<br />
Nord anhand der noch zu erstellenden Ausführungspläne im Detail festzulegen.<br />
• Sollte die geplante „Aktion Blau“ (Pilotprojekt für die Gewässerentwicklung in Rheinland-Pfalz<br />
im Bereich Wittlicher Senke) rechtzeitig zum Abschluss gebracht und bei<br />
der Ausführungsplanung für die B 50 neu berücksichtigt werden können, ist anstelle<br />
des geplanten Rückhaltebeckens Bieberbach das gesammelte Niederschlagswasser unter<br />
der Beibehaltung der Rückhaltefläche über eine flache, bewachsene Mulde breitflächig<br />
dem Bieberbach zuzuführen und im Zusammenhang mit der Verlegung des Bieberbaches<br />
eine weitere Anhebung der Gewässersohle i.V.m. Aktivierung der Überflutungsflächen<br />
vorzunehmen. Zusätzliche Grundstücksinanspruchnahmen zu Lasten des<br />
Straßenbaulastträgers dürfen dabei nicht entstehen. Sofern die „Aktion Blau“ nicht<br />
zeitgerecht abgeschlossen ist, verbleibt es bei der Herstellung des Regenrückhaltebeckens<br />
Bieberbach und den hierzu festgestellten wassertechnischen Maßnahmen. Der<br />
Umfang und die Ausführungspläne sind rechtzeitig vor Ausschreibung der Bauarbeiten<br />
einvernehmlich mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord abzustimmen.<br />
• Die im Teilbereich A geplanten Rasenmulden sind außerhalb des Einschnittsbereichs<br />
von Bau-km 73.000 bis 73.675 so weit wie möglich auch zum Rückhalt und Niederschlagswasserversickerung<br />
zu nutzen, indem sie mit 0,20 m hohen Erdschwellen ausgestattet<br />
werden. In dem Einschnittsbereich sind die Mulden mit einer Schicht aus Mutterboden<br />
in einer Dicke von wenigstens 0,20 m abzudecken, um die Reinigungsleistung<br />
der belebten Bodenzone zu erhöhen. Die Ausführungsdetails sind mit der Struktur- und<br />
Genehmigungsdirektion Nord abzustimmen. Das anfallende Niederschlagswasser von<br />
den Straßenflächen ist aus dem Einschnitt über Rasenmulden und Rohrleitungen hinauszuleiten<br />
und dem Rückhaltebecken östlich der Lieser zuzuführen.<br />
• Die Ausführungspläne für die geplante „Talbrücke Wasserbaum“ und die „Talbrücke<br />
Weierborn“ sind vor Ausschreibung der Bauarbeiten mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion<br />
Nord zu erstellen. Insbesondere gilt dies für die genauen Festlegungen<br />
der Pfeilerstellungen dieser neuen Brücken.<br />
• Die anfallenden Schmutzwässer aus dem Bereich der WC-Anlage des Rastplatzes <strong>Mosel</strong>blick<br />
sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Art und der Umfang der Abwasserbe-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel C; Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />
seitigung ist im Einvernehmen mit der zuständigen abwasserbeseitigungspflichtigen<br />
Körperschaft und der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord zu entscheiden.<br />
• Die geplante Einleitungsstelle bzw. das Auslaufbauwerk in die <strong>Mosel</strong> ist in naturnaher<br />
Bauweise unter Anlehnung an die örtlich vorhandene Ufersicherung im Einvernehmen<br />
mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt Trier und der Struktur- und Genehmigungsdirektion<br />
Nord auszubilden.<br />
• Die Funktionsfähigkeit des betreffenden Gewässers ist während des gesamten Bauablaufes<br />
sicherzustellen.<br />
• Das Regenrückhaltebecken 3 an der L 189 muss im Rahmen der Ausführungsplanung<br />
so gestaltet werden, dass die Grenzen des Überschwemmungsgebietes nicht berührt<br />
werden.<br />
5. Gemäß Forderungen der ehemaligen Bezirksregierung Trier, des ehemaligen Staatlichen Amtes<br />
für Wasser- und Abfallwirtschaft Trier, jetzt Struktur- und Genehmigungsbehörde Nord,<br />
des Landesamtes für Wasserwirtschaft (Heilquellenamt) und des Geologischen Landesamtes<br />
wird der Straßenbaulastträger verpflichtet, für den Bereich des Heilquellenschutzgebietes der<br />
Wildsteintherme (Bad Wildstein) einschließlich des hierin liegenden Wasserschutzgebietes<br />
(Wasserschutzzone III) die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten<br />
(RiStW<strong>AG</strong>) wie sie für Wasserschutzzonen III B zu berücksichtigen sind, zu<br />
beachten. Demgemäß erfolgt hier eine breitflächige Versickerung des Niederschlagswassers über<br />
Bankette, Böschungen, Mulden und Versickerungseinrichtungen durch eine mindestens 0,30 m<br />
mächtige belebte Bodenzone. Jedoch hat im o.a. Bereich eine Versickerung innerhalb der Einschnitte<br />
zu unterbleiben. Der Straßenbaulastträger wird ferner verpflichtet, die Richtlinien für<br />
Heilquellenschutzgebiete, herausgegeben von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA),<br />
3. Auflage, sowie beim Bau und Baubetrieb auch die RiStW<strong>AG</strong> gemäß Nr. 7 “Maßnahmen bei<br />
Baustelleneinrichtung und Baudurchführung” zu beachten. Grundwassermessstellen sind nur<br />
dann anzulegen, wenn bei Erdarbeiten +/- streichende (SW-NE-Richtung) Quarzgänge freigelegt<br />
werden und in diesen Bereichen eine Versickerung von Straßenoberflächenwasser erfolgen soll.<br />
6. Das Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Bau- und Kunstdenkmalpflege, hat im Anhörungsverfahren<br />
darauf hingewiesen, dass die Graacher Schanzen von der Planung berührt werden. Bei<br />
den Erdarbeiten in deren Nähe muss evtl. mit archäologisch bedeutsamen Funden gerechnet werden,<br />
die zu dokumentieren und zu bergen sind.<br />
Der Straßenbaulastträger wird verpflichtet, die vorbezeichnete Behörde rechtzeitig zu unterrichten,<br />
sobald die Bauarbeiten sich den wichtigen Kulturgütern nähern, um ggf. Spuren und Artefakte<br />
sichern zu können.<br />
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Verkehr,<br />
Bau- und Wohnungswesen vom 20.3.2000, Az.: S 15/14.87.01-10, bezüglich der „Kostentragung<br />
bei denkmalschützenden Maßnahmen in Planfeststellungsverfahren“ hingewiesen.<br />
7. Einer Forderung des Landesvermessungsamtes Rheinland-Pfalz entsprechend wird der Straßenbaulastträger<br />
verpflichtet, im Rahmen der Detail- und Ausführungsplanung die Trigonometrischen<br />
Punkte, die im Baufeld liegen, sowie diejenigen, die durch die Baumaßnahme oder den<br />
Baubetrieb gefährdet sind, zu ermitteln und der vorgenannten Behörde unverzüglich zu melden,<br />
damit diese gesichert oder ihre Verlegung vorgenommen werden kann.<br />
8. Der Straßenbaulastträger hat bei der Ausschreibung und Vergabe der Straßenbauarbeiten die<br />
bauausführenden Firmen auf die Beachtung der Bestimmungen des Denkmalschutz- und Pflege-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel C; Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />
gesetzes (DSchPflG) hinzuweisen. Danach ist jeder zu Tage kommende archäologische Fund unverzüglich<br />
dem Rheinischen Landesmuseum Trier, Tel. 0651/9774-0, zu melden und die Fundstelle<br />
so weit als möglich unverändert zu lassen. Fundgegenstände sind gegen Verlust zu sichern.<br />
Der Beginn der Bauarbeiten ist dem Rheinischen Landesmuseum Trier rechtzeitig anzuzeigen.<br />
9. Zur Festlegung der Widerstandsfähigkeit baulicher Anlagen gegenüber Erdbeben gilt die DIN<br />
4149, Teil 1. Einer Empfehlung des Geologischen Landesamtes folgend wird der Straßenbaulastträger<br />
verpflichtet, für die Bemessung der <strong>Mosel</strong>talbrücke (ein Bauwerk der Bauwerksklasse<br />
3) die „Erdbebenzone 1“ zu Grunde zu legen. Ihm wird ferner aufgegeben, besonders im Planungsbereich<br />
A das Geologische Landesamt bei der Ausführungsplanung in geotechnischer Hinsicht<br />
zu beteiligen und dessen mit Gutachten vom 13.10.1998 abgegebenen geotechnischen Empfehlungen<br />
zu beachten.<br />
10. Der Straßenbaulastträger wird verpflichtet, eine neue Zustimmung zur beabsichtigten Baumaßnahme<br />
bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Wasser- und Schifffahrtsamt<br />
Trier, einzuholen, sollte eine andere Bauweise als das zur Zeit bevorzugte Taktschiebeverfahren<br />
zur Anwendung gelangen. Bei Änderung der Bauweise sind der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung<br />
des Bundes, Wasser- und Schifffahrtsamt Trier, rechtzeitig vor Baubeginn detaillierte<br />
Unterlagen bezüglich des Brückenbauwerkes (Hochmoselübergang) bei Fluss-km 120,8 mit<br />
ausführlicher Beschreibung der Arbeiten, auch zur Herstellung der Brücke, und entsprechenden<br />
Planunterlagen zur Stellungnahme und Weiterleitung an die <strong>Mosel</strong>kommission einzureichen; §<br />
76 VwVfG ist in diesem Fall zu beachten.<br />
Dem Straßenbaulastträger wird ferner aufgegeben, Folgendes zu beachten:<br />
• Nach erfolgter Ausschreibung ist eine ausführliche Baubeschreibung mit Zeitplan dem<br />
Wasser- und Schifffahrtsamt Trier vorzulegen.<br />
• Der Beginn und das Ende der Bauarbeiten sowie etwaige Planungsänderungen sind<br />
rechtzeitig dem Wasser- und Schifffahrtsamt Trier mitzuteilen.<br />
• Der Einsatz von schwimmenden Fahrzeugen und Geräten während der Bauzeit sowie<br />
alle sonstigen Maßnahmen, die möglicherweise den Schiffsverkehr vorübergehend beeinträchtigen,<br />
bedürfen in jedem Fall der vorherigen Zustimmung durch das Wasser-<br />
und Schifffahrtsamt Trier. Falls es auf der Wasserstrasse zu Beeinträchtigungen durch<br />
das Bauwerk kommt und sie durch geeignete Maßnahmen nicht beseitigt werden können,<br />
kann von dem Baulastträger verlangt werden, den ursprünglichen Zustand wieder<br />
herzustellen.<br />
• Die bei den Arbeiten über der Wasserstrasse eingesetzten Kräne und ähnliche Geräte<br />
dürfen beim Herannahen und Passieren von Schiffen und schwimmenden Fahrzeugen<br />
ihre Lasten nicht über der Wasserstraße ausschwenken. Bei Schweiß- und Abbrennarbeiten<br />
an Eisenteilen ist unter der Arbeitsstelle eine Abdeckung als Schutz für die<br />
Schifffahrt gegen Funken und herabfallende Gegenstände anzubringen. Diese Arbeiten<br />
sind bei Annäherung und Passieren von Tankschiffen einzustellen.<br />
• Über alle in das Flussbett geratenen Bauteile, Geräte und dergleichen ist das Wasser-<br />
und Schifffahrtsamt Trier unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Gegenstände<br />
erfolgt auf Kosten des Straßenbaulastträgers.<br />
• Die Nachtbeleuchtung der Baustelle darf die Schifffahrt nicht blenden, die Erkennbarkeit<br />
der Schifffahrtszeichen nicht beeinträchtigen und keine Reflexe auf dem Wasser<br />
hervorrufen. Die zur Verkehrssicherung während der Bauarbeiten erforderliche Aufstellung<br />
von Schifffahrtszeichen, Auslegung von Fahrrinnentonnen und/oder Wahrschau-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel C; Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />
flößen sowie die Errichtung eines Wahrschaudienstes hat nach Weisung des Wasser-<br />
und Schifffahrtsamtes Trier auf Kosten des Baulastträgers zu erfolgen.<br />
• Bei Hochwasser- und Eisgefahr sind im Überschwemmungsgebiet gelagerte bewegliche<br />
Sachen gegen Abtreiben zu sichern oder insbesondere wenn die Gefahr des Eintreibens<br />
in die Wasserstrasse besteht, sind die Gegenstände aus dem Überschwemmungsgebiet<br />
zu entfernen. Alle durch die Bau- und Montagearbeiten bedingten und für die<br />
Schifffahrt wichtigen Hinweise sind dem Wasser- und Schifffahrtsamt Trier zur Bekanntgabe<br />
an die <strong>Mosel</strong>schifffahrt - mindestens 15 Tage zuvor - mitzuteilen.<br />
• Der jeweilige Verschub der Brücke über der Wasserstraße ist rechtzeitig vorher zur<br />
Bekanntgabe und kurzfristigen Sperrung der Schifffahrt mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt<br />
Trier abzustimmen.<br />
• Bei der Einleitung der Brücken- und Straßenentwässerung über das Absetzbecken 1<br />
mit anschließender Kaskade, Absetzbecken 2 und Regenrückhaltebecken (RRB) 3 sind<br />
die maximal zulässigen Querströmungsgeschwindigkeiten von 0,8 m/s im Auslauf des<br />
Einleitungsbauwerkes zu beachten. Die Querströmungsgeschwindigkeit ist die quer zur<br />
Fließrichtung der <strong>Mosel</strong> gerichtete Komponente der Einleitungsgeschwindigkeit.<br />
• Das Rohrende bzw. das Einleitungs- oder Auslaufbauwerk ist an die Böschungsneigung<br />
angepasst herzustellen und bei Rohren bis DN 1500 jeweils 3,00 m nach ober-<br />
und unterstrom, ab den seitlichen Rohr- bzw. Bauwerkskanten sowie über dem Scheitel<br />
bis zur Böschungsoberkante, mindestens jedoch 1,50 m, durch Steinsatz gegen Wellenschlag<br />
und Auskolkung zu sichern. Der Steinsatz ist als rauer Steinsatz mit für den<br />
Wasserbau geeigneten Steinen auszuführen, die auf einem geeigneten Filter (z.B. mind.<br />
20 cm Kiesschicht, Durchmesser 16/32 mm) zu verlegen sind. Im unmittelbaren Rohr-<br />
bzw. Bauwerksanschlussbereich und auf der Sohle ist der Steinsatz in Beton zu verlegen.<br />
Die Fugen sind so eng herzustellen, dass ein Ausspülen des Kiesfilters verhindert<br />
wird. Sie sind mit Oberboden aufzufüllen und anschließend einzusäen. Über die Einleitungsstellen<br />
sind noch besondere Planunterlagen mit Nachweis der Querströmung dem<br />
Wasser- und Schifffahrtsamt Trier vorzulegen.<br />
• Im Bereich des Absetzbeckens 2 verläuft im moselseitigen Seitengraben der L 189 und<br />
im Bereich des RRB 3 in der moselseitigen Böschung des RRB ein Fernmeldekabel der<br />
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV), das von den Ablaufleitungen<br />
zur <strong>Mosel</strong> gekreuzt wird. Hier ist vor Beginn der Bauarbeiten eine Kabeleinweisung erforderlich,<br />
die beim Wasser- und Schifffahrtsamt Trier zu beantragen ist. Nach der Baumaßnahme<br />
muss die Zugänglichkeit des Kabels gewährleistet sein. In Abhängigkeit von<br />
den Auswirkungen der Ausbauarbeiten auf das WSV-Kabel ist in Abstimmung mit dem<br />
Wasser- und Schifffahrtsamt Trier das Kabel auf Kosten des Straßenbaulastträgers zu<br />
sichern und gegebenenfalls umzulegen, sofern keine andere Kostenregelung besteht.<br />
• Bei der Bauausführung beschädigte, überschüttete oder sonst in ihrer Funktion beeinträchtigte<br />
Schifffahrtszeichen, Festpunkte der WSV (Polygon- und Hektometerpunkte),<br />
Kabelsteine und Grenzpunkte sind durch den Straßenbaulastträger wieder herzustellen.<br />
Über die Inanspruchnahme von WSV-Eigentumsflächen durch die Entwässerungsleitungen<br />
und Einleitungsbauwerke ist rechtzeitig vor Baubeginn ein Nutzungsvertrag mit<br />
dem Wasser- und Schifffahrtsamt Trier abzuschließen.<br />
11. Berechtigten Forderungen der Wehrbereichsverwaltung IV folgend ist der „Planungsabschnitt<br />
Platten - Longkamp“ gem. STAN<strong>AG</strong> 2010/2021 einzustufen und zu beschildern.<br />
12. Die Mannesmann ARCOR <strong>AG</strong> & Co., Region Mitte, weist auf von der Planung möglicherweise<br />
betroffene Fernmeldeanlagen hin, die gegebenenfalls gesichert, verändert oder verlegt werden<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel C; Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />
müssen. Der Straßenbaulastträger wird verpflichtet, sich rechtzeitig vor Baubeginn mit der Mannesmann<br />
ARCOR <strong>AG</strong> & Co., Region Mitte, Am Hauptbahnhof 4, 66111 Saarbrücken, zur Abstimmung<br />
der erforderlichen Leitungsmaßnahmen in Verbindung zu setzen und die mit der Bauausführung<br />
beauftragten Firmen auf die Gefahren bei Arbeiten in der Nähe von Energieversorgungsanlagen<br />
hinzuweisen.<br />
Die Kostentragung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. nach den bestehenden<br />
Verträgen.<br />
13. Die DB Energie GmbH, Niederlassung Süd, hat im Anhörungsverfahren Forderungen vorgetragen,<br />
die berechtigt sind. Dem Straßenbaulastträger wird deshalb aufgegeben:<br />
• Während des Baus insbesondere im Schutzstreifen (30 m beiderseits der Leitungsachse)<br />
der 110-kV-Bahnstromleitungen wegen der Gefahr durch Hochspannung beim Einsatz<br />
von Baukränen, sonstiger Maschinen und Einrichtungen die erforderlichen Maßnahmen<br />
bzw. Sicherheitsabstände der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift<br />
zu beachten.<br />
• Im Bereich der Maststandorte die verlegten Erdbänder zu beachten. Sind Arbeiten in<br />
der Nähe der Erdungsanlage erforderlich, so sind Suchgräben anzulegen, um die Lage<br />
der Erdbänder zu bestimmen und die Standsicherheit der Masten nicht zu gefährden.<br />
• Bei den Erdarbeiten die Mastfundamente nicht freizulegen.<br />
• Für die Kreuzungsbereiche mit der DB Energieversorgung rechtzeitig vor Baubeginn<br />
die notwendigen Vereinbarungen zu treffen.<br />
• Den Baubeginn im Bereich der 110-kV-Bahnstromleitungen der DB Energie, NL Süd,<br />
Ufw Saarbrücken, Lebacher Str. 8-10, 66113 Saarbrücken, Tel. 0681/308-17799 rechtzeitig<br />
anzuzeigen.<br />
• Evtl. notwendige Sicherungs-, Anpassungs- bzw. Verlegemaßnahmen sind ebenfalls<br />
mit der DB Energie, NL Süd, vor Baubeginn abzustimmen und im Detail festzulegen.<br />
Die Kostentragung richtet sich dabei nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. bestehenden<br />
vertraglichen Vereinbarungen.<br />
14. So weit Leitungen oder sonstige Versorgungsanlagen der RWE Energie <strong>AG</strong>, Hauptverwaltung,<br />
Zentralbereich (NP), von den geplanten Straßenneubaumaßnahmen einschließlich der landschaftspflegerischen<br />
Kompensationsmaßnahmen betroffen werden, wird der Straßenbaulastträger<br />
verpflichtet, sich rechtzeitig vor Baubeginn mit dem vorbezeichneten Unternehmen in Verbindung<br />
zu setzen, um evtl. notwendige Sicherungs-, Anpassungs- bzw. Verlegemaßnahmen abzustimmen<br />
und vor Ort festzulegen. Die Kostentragung richtet sich dabei nach den gesetzlichen<br />
Bestimmungen bzw. bestehenden vertraglichen Vereinbarungen.<br />
15. Durch die geplante Baumaßnahme B 50 neu und der hiermit durchzuführenden landschaftspflegerischen<br />
Maßnahmen werden Versorgungsleitungen der RWE Energie <strong>AG</strong>, Netzregion Südwest,<br />
Netzbereich Trier, berührt. Der Straßenbaulastträger wird deshalb verpflichtet,<br />
• angesichts des von der RWE Energie <strong>AG</strong> benötigten Zeitbedarfs für evtl. Sicherungs-,<br />
Anpassungs- bzw. Verlegemaßnahmen mit dem vorgenannten Versorgungsunternehmen<br />
nach Vorliegen der Ausführungspläne unverzüglich Kontakt aufzunehmen, um die<br />
notwendigen Maßnahmen im Detail vor Ort zu besprechen. Vorsorglich wird darauf<br />
hingewiesen, dass das Unternehmen für eventuelle Änderungen und Verlegungen von<br />
Versorgungsleitungen ca. 1 Jahr für Planung und Ausführung benötigt.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel C; Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />
• im Hinblick auf eine sichere Betriebsweise der Versorgungsleitungen sicherzustellen,<br />
dass bei den 20-kV-Freileitungen ein Schutzstreifen von 20 m Breite (je 10 m Breite zu<br />
beiden Seiten der Mittellinie) und im Bereich des 20-kV-Kabels ein Geländestreifen<br />
von 5 m (je 2,50 m Breite von der Mitte des Kabels) berücksichtigt wird. In diesen Bereichen<br />
dürfen keine Bäume oder tiefwurzelnde Sträucher angepflanzt werden.<br />
• der RWE Energie <strong>AG</strong> die Möglichkeit einzuräumen, die Netzanlagen, z.B. in Störungsfällen<br />
oder in Fällen akuter Gefahr, unverzüglich derart zu ändern, das die Stromversorgung<br />
sichergestellt ist bzw. Gefahren abgewendet werden können.<br />
• die mit der Bauausführung beauftragten Firmen auf die Gefahren bei Arbeiten in der<br />
Nähe von Energieversorgungsanlagen hinzuweisen.<br />
Die Kostentragung für notwendige Änderungen an Leitungen/Anlagen richtet sich nach den gesetzlichen<br />
Bestimmungen bzw. nach den bestehenden Vereinbarungen.<br />
16. Die Saar Ferngas, Betriebsstelle Völklingen-Wehrden, hat im Anhörungsverfahren darauf hingewiesen,<br />
dass es im Zusammenhang mit der Bauausführung zu Berührungen mit der Gashochdruckleitung<br />
Bernkastel-Kues Gewerbegebiet kommt. Parallel zur Leitung liegen Steuerkabel.<br />
Der Straßenbaulastträger wird verpflichtet, mit dem vorgenannten Unternehmen, Betriebsstelle<br />
Völklingen-Wehrden, Gewerbegebiet Vorderster Berg 24, 66333 Völklingen-Wehrden, Tel.<br />
06898/2002-0, die technischen Einzelheiten sowie die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen<br />
für die Umlegung der Leitung und Kabel im Detail vor Ort abzusprechen. Ferner hat der Straßenbaulastträger<br />
die mit der Bauausführung beauftragten Firmen auf die Gefahren bei Arbeiten<br />
in der Nähe von Energieversorgungsanlagen hinzuweisen.<br />
Die Kostentragung für die notwendigen Änderungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen<br />
bzw. nach den bestehenden Vereinbarungen.<br />
17. Das Wasserwerk der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues hat im Anhörungsverfahren darauf<br />
hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der festgestellten Planung Anpassungen und Sicherungsmaßnahmen<br />
an Versorgungsleitungen/ Versorgungseinrichtungen und Steuerkabel erforderlich<br />
werden. Dem Straßenbaulastträger wird daher aufgegeben, sich rechtzeitig vor Baubeginn<br />
mit dem genannten Wasserwerk in Verbindung zu setzen, um die erforderlichen technischen<br />
Einzelheiten der Arbeiten im Detail abzustimmen. Die Kostentragung richtet sich nach den gesetzlichen<br />
Regelungen bzw. den bestehenden Vereinbarungen.<br />
18. Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Schloßstraße 11, 54516 Wittlich, hat im Anhörungsverfahren<br />
darauf hingewiesen, dass die geplanten Flächen für die landschaftspflegerischen<br />
Maßnahmen Nr. 59.1 GAL, 65.2AE und 66AE bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens<br />
„<strong>Mosel</strong>-Ferienpark“ belegt worden seien. Der genannte Bebauungsplan ist vor Offenlage der<br />
Planunterlagen für den Neubau der B 50 im hier festgestellten Planungsabschnitt in Kraft getreten.<br />
Diese planerische Festlegung ist daher grundsätzlich zu beachten. Gleichwohl sind die für<br />
die B 50 neu geplanten Maßnahmen - wie festgestellt - für den Straßenbaulastträger unverzichtbar<br />
und zu beachten. Jedoch wird der Straßenbaulastträger verpflichtet, die im Zusammenhang<br />
mit dem <strong>Pro</strong>jekt „<strong>Mosel</strong>-Ferienpark“ auf dem <strong>Mosel</strong>sporn vorgesehenen landschaftspflegerischen<br />
Maßnahmen in Abstimmung mit den zuständigen Landespflegebehörden und dem Eigentümer/Investor<br />
des „<strong>Mosel</strong>-Ferienparks“ - unter Wahrung der funktionalen Kompensation des<br />
landschaftspflegerischen Gesamtkonzepts - auf andere Flächen zu verlegen. Diesbezüglich bleibt<br />
ein ergänzendes Verfahren vorbehalten.<br />
19. Auf Grund entsprechender Einwendungen der Gemeinde Maring-Noviand, des Forstamtes<br />
Bernkastel und der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Zentralstelle der Forstver-<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel C; Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />
waltung, Neustadt a.d.W., ehemals Forstdirektion Trier, wird der Straßenbaulastträger verpflichtet,<br />
auf die Inanspruchnahme der Weihnachtsbaumkultur der Gemeinde (landschaftspflegerische<br />
Maßnahme Nr. 29 EB) zu verzichten und die Ersatzmaßnahme auf andere Flächen im Liesertal zu<br />
verlegen. Die Maßnahme ist in Abstimmung mit der oberen Landespflegebehörde - unter Wahrung<br />
der funktionalen Kompensation des landschaftspflegerischen Gesamtkonzepts - durchzuführen.<br />
Ein ergänzendes Verfahren bleibt vorbehalten.<br />
20. Der Straßenbaulastträger wird entsprechend einer Zusage im Anhörungsverfahren verpflichtet,<br />
zur Wiederherstellung der gestörten Wander- und Wirtschaftswegebeziehungen bei Bau-km ca.<br />
89,3 ein zusätzliches Bauwerk zur Unterführung des derzeit dort verlaufenden Wirtschaftsweges<br />
herzustellen. Die Herstellung erfolgt ohne die zusätzliche Inanspruchnahme privater Grundstücke.<br />
Die Planung des Bauwerkes ist vor Baubeginn mit den betroffenen Trägern öffentlicher Belange<br />
abzustimmen; sollte mit diesen keine Einigung über die Herstellung des Bauwerkes erzielt<br />
werden können, bleibt eine ergänzende Entscheidung vorbehalten.<br />
Darüber hinaus ist der Straßenbaulastträger gehalten, einer entsprechenden Forderung der Gemeinde<br />
Longkamp den Wanderweg, der im Bereich von 87,300 bis 87,900 von der Trasse der B<br />
50 neu überdeckt wird, im Benehmen mit der Gemeinde gfs. weiter östlich der Trasse so wiederherzustellen,<br />
dass dort Erholungssuchende möglichst ungestört vom Betrieb der B 50 neu den<br />
Weg nutzen können. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die für die Anlegung des Weges erforderlichen<br />
Grundstücksflächen freihändig erworben werden können und mit der Oberen Landespflegebehörde<br />
Einvernehmen hinsichtlich der notwendigen landschaftspflegerischen Kompensation<br />
hergestellt werden kann.<br />
21. Im Anhörungsverfahren hat die Gemeinde Longkamp die Erhaltung der Kapelle “Zur schmerzhaften<br />
Muttergottes” am Wirtschaftsweg Longkamp - Graach - gefordert. Die geplante Trasse<br />
macht eine Beseitigung der Kapelle nicht notwendig. Auf Grund ihrer Nähe zur B 50 neu wird<br />
der Straßenbaulastträger jedoch verpflichtet, die Gemeinde Longkamp und die Eigentümerin an<br />
der Gestaltung des zukünftigen näheren Umfeldes der Kapelle zu beteiligen.<br />
22. Die Gemeinde Graach und die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz haben sich im Anhörungsverfahren<br />
die durch den Bau der B 50 neu verschlechterte Erreichbarkeit des Gebietes<br />
“Sauertriesch” (Gemarkung Graach) beklagt. Der Straßenbaulastträger hat daraufhin die Befestigung<br />
des Wirtschaftsweges in Mineralbeton ausgehend vom Bauwerk Nr. 4 (Bau-km 82.220) in<br />
nord/nordwestlicher Richtung unter Beteiligung der Gemeinde Graach und Vertretern der Landwirtschaft<br />
nach örtlicher Prüfung zugesagt. Die Planfeststellungsbehörde stimmt dem Vorhaben<br />
grundsätzlich zu, wenn der durch die verbesserte Ausbauweise des Wirtschaftsweges erforderliche<br />
Mehrbedarf an landschaftspflegerischer Fläche von der Ortsgemeinde zur Verfügung gestellt<br />
und von ihr die schriftlichen Vereinbarungen bezüglich ihrer späteren Wegeunterhaltung vor<br />
Baubeginn anerkannt werden. Im Übrigen wird auf Kapitel B, Nr. 2 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
23. Berechtigten Forderungen der Gemeinde Lösnich entsprechend wird der Straßenbaulastträger<br />
verpflichtet, den „Kreisel Lösnich“ unter Beachtung der gesetzlichen Überschwemmungsgrenzen<br />
der <strong>Mosel</strong> entlang der L 189 in Richtung Erden zu verschieben. Das Nähere bleibt der Ausführungsplanung<br />
vorbehalten.<br />
Die Verschiebung geschieht auf bundes- und landeseigenen Flächen. Soweit Dritte von dieser<br />
Verschiebung erstmalig oder stärker als in den offen gelegten Planunterlagen dargestellt in Anspruch<br />
genommen werden, ist vor Baubeginn die Zustimmung der so betroffenen Grundstückseigentümer<br />
einzuholen.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel C; Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />
Die Verschiebung des Kreisels erfolgt im Benehmen mit den Gemeinden Erden und Lösnich;<br />
soweit von dort zusätzliche Forderungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Kreisels, seiner Bepflanzung,<br />
der Ersatzparkplätze und der Bushaltestellen vorgetragen werden, die über die reine<br />
Ersatzpflicht des Straßenbaulastträgers hinausgehen, kann der Straßenbaulastträger dem entsprechen,<br />
wenn die Gemeinden abschließend für die baurechtliche Zulassung dieser Maßnahmen<br />
sorgen. Auf die besonderen Regelungen der Auflagen Nr. 24, 27 und 28 in Kapitel C wird hingewiesen.<br />
24. Die Gemeinden Lösnich und Erden haben im Anhörungsverfahren auf Grund der Verkehrsbelastung<br />
der an der Lösnicher Brücke geplanten Kreisverkehrsanlage eine sichere Verbindung für<br />
den Radverkehr zwischen Erden und Lösnich gefordert. Der Straßenbaulastträger wird gemäß<br />
seiner Zusage im Erörterungstermin verpflichtet, das Bauwerk Nr. 8 in Richtung Norden bis<br />
Bau-km ca. 0 + 250 (Zubringer Erden/Lösnich) zu verlegen, um den Radverkehr über die dort<br />
anzuschließenden Wirtschaftswege nach Lösnich zu führen; die Belange der Landwirtschaft sind<br />
dabei berücksichtigt. Neue oder größere als in den offen gelegten Planunterlagen dargestellte<br />
Grundstücksinanspruchnahmen entstehen nicht; auf die Verpflichtung des Straßenbaulastträgers<br />
in Kapitel B, Ziffer 9 wird hingewiesen. Auf die Mitbenutzung des Wirtschaftsweges durch Radfahrer<br />
ist hinzuweisen. Näheres ist in einer abzuschließenden Vereinbarung zwischen dem Straßenbaulastträger<br />
und den Ortsgemeinden zu regeln.<br />
Außerdem wird dem Straßenbaulastträger entsprechend seiner Zusage auch aufgegeben, für Fußgänger<br />
im Bereich der Fahrbahnteiler der Kreisverkehrsanlage Querungshilfen durch Aufpflasterungen<br />
anzulegen. Der Straßenbaulastträger wird ferner verpflichtet, die Gemeinde Lösnich an<br />
der Ausführungsplanung für die gestalterischen Maßnahmen im Bereich des Ortseinganges zu<br />
beteiligen.<br />
25. Der Straßenbaulastträger wird verpflichtet, den Wasserlauf im Bereich des Zubringers Erden/Lösnich<br />
so weit wie möglich näher an die Trasse zu verlegen und die Bachnebenflächen anschließend<br />
entsprechend den bisher vorgesehenen Festsetzungen im landschaftspflegerischen<br />
Begleitplan zu begrünen.<br />
26. Entsprechend einer berechtigten Forderung der Gemeinde Lösnich wird der Straßenbaulastträger<br />
zur Verminderung der Eingriffe in das vorhandene Wirtschaftswegenetz verpflichtet, das am Zubringer<br />
Erden/Lösnich geplante Bauwerk Nr. 9 - unter Beachtung der entsprechenden technischen<br />
Regelungen für Wirtschaftswegeüberführungen - in seiner Lage optimiert zu plazieren.<br />
Dabei hat der Straßenbaulastträger darauf zu achten, dass möglichst keine neuen Grundstücksbetroffenheiten<br />
entstehen. Sollten solche unvermeidbar sein, ist das Einvernehmen mit den Betroffenen<br />
rechtzeitig vor Baubeginn herzustellen; eine ergänzende Entscheidung bleibt insoweit vorbehalten.<br />
27. Die Gemeinden Lösnich und Erden haben im Anhörungsverfahren die Erhaltung des Parkplatzes<br />
an der Lösnicher Brücke (L 189) gefordert. Der Parkplatz befindet sich im Eigentum der Bundesrepublik<br />
Deutschland. Auf ihm soll das „RRB 3“ errichtet werden. Entsprechend seiner schriftlichen<br />
Stellungnahme vom 10.01.2000 gegenüber der Gemeinde Erden wird der Straßenbaulastträger<br />
verpflichtet, im Rahmen der Ausführungsplanung des RRB 3 einen Erhalt bzw. Ersatz des<br />
Parkplatzes in der bestehenden Größenordnung von ca. 10 PKW-Stellplätzen im Bereich der<br />
bundeseigenen Fläche anzustreben. Soweit die genannten Gemeinden weiter gehende Vorstellungen<br />
von der Größe und der Gestaltung des Parkplatzes haben und diese auch planungsrechtlich<br />
absichern, wird der Straßenbaulastträger verpflichtet, sich kostenmäßig an den Parkplätzen<br />
im Umfang der ihn treffenden Ersatzverpflichtung zu beteiligen; die Einzelheiten dazu sind in<br />
einer Vereinbarung zu regeln.<br />
Seite 18
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel C; Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />
28. Die Planfeststellungsbehörde erkennt die Verpflichtung des Straßenbaulastträgers zum Ersatz der<br />
wegfallenden Bushaltestelle im Bereich des Kreisels Lösnich für Linienbusse beider Fahrtrichtungen<br />
als notwendige Folgemaßnahme dem Grunde nach an. Der Straßenbaulastträger wird<br />
deshalb grundsätzlich verpflichtet, diese öffentliche Verkehrsanlage auf öffentlichem Gelände<br />
herzustellen.<br />
Auch insoweit haben die Gemeinden Erden und Lösnich weiter gehende Vorstellungen geäußert,<br />
bei denen vor allem die Kombination der Bushaltestellen mit den in der Auflage 27 geregelten<br />
Parkplätzen angestrebt wird. Daher wird verfügt, dass der Straßenbaulastträger sich kostenmäßig<br />
an der Herstellung von Bushaltestellen oder -buchten nach den Vorstellungen der genannten<br />
Gemeinden beteiligt, wenn diese für die baurechtliche Zulassung ihrer über die Ersatzverpflichtung<br />
des Straßenbaulastträgers hinausgehenden Vorstellungen sorgen; die Einzelheiten sind in<br />
einer Vereinbarung zu regeln. Ein ergänzendes Verfahren bleibt für den Fall vorbehalten, dass<br />
eine einvernehmliche Festlegung der Planungen für den Ersatz des Parkplatzes und der Bushaltestellen<br />
nicht zustande kommt.<br />
29. Die Gemeinde Graach hat im Anhörungsverfahren auf ein Rutschgebiet im Bereich der „Graacher<br />
Schäferei“ hingewiesen, das auch von der geplanten Baumaßnahme tangiert werden soll.<br />
Zur Feststellung evtl. Rutschungsgefährdungen in der genannten Lage wird der Straßenbaulastträger<br />
verpflichtet, Gründungsbohrungen niederzubringen, um evtl. Sicherungsmaßnahmen treffen<br />
zu können, die trassenbaubedingt erforderlich werden. Ferner hat der Straßenbaulastträger<br />
vor Beginn der Baumaßnahmen den Zustand der Gebäude, die dem Rutschgebiet am nächsten<br />
liegen, auf Antrag der betroffenen Eigentümer durch einen Sachverständigen in einem Beweissicherungsverfahren<br />
sicherstellen zu lassen. Sollten sich im Verlauf der Bauarbeiten Schäden an<br />
Gebäuden zeigen, die auf die Bautätigkeiten zurückgeführt werden könnten, sind die Arbeiten zu<br />
unterbrechen, um die genaue Schadensursache zu ermitteln. Bei Schäden an Gebäuden, die in einem<br />
kausalen Zusammenhang mit dem Bau der B 50 stehen, sind vor Wiederaufnahme der Arbeiten<br />
umgehend Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, damit die Gebäudesubstanz nicht weiter<br />
geschädigt wird. Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die straßenbaubedingten Schäden auf<br />
Grund des Beweissicherungsverfahrens zu ermitteln und ggf. angemessen in einem eigenständigen<br />
Verfahren zu entschädigen.<br />
30. Dem Straßenbaulastträger wird aufgegeben, an Wirtschaftswegen und öffentlichen Straßen - so<br />
weit sie nachweislich durch die Baumaßnahme beschädigt werden - den ursprünglichen Zustand<br />
wiederherzustellen oder auf entsprechendes Verlangen der Eigentümer eine angemessene Entschädigung<br />
in Geld zu leisten.<br />
31. Zum Ausgleich der gestörten Wirtschaftswegebeziehungen wird der Straßenbaulastträger entsprechend<br />
seiner Zusage gegenüber den Gemeinden Erden, Lösnich und Zeltingen-Rachtig verpflichtet,<br />
den rechts der Anschlussstelle des Zubringers B 53 geplanten unbefestigten Wirtschaftsweg<br />
von Bau-km ca. 2.950 bis zum „Rastplatz <strong>Mosel</strong>blick“ zu verlängern und dort anzuschließen,<br />
sofern rechtzeitig vor Baubeginn über die spätere Unterhaltung dieses Teilstücks des<br />
Wirtschaftsweges ebenfalls eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit der Gemeinde Zeltingen-Rachtig<br />
geschlossen wird.<br />
32. Im Anhörungsverfahren hat die Gemeinde Kommen eine Erhöhung des Erdwalls links der geplanten<br />
B 50 neu von Bau-km ca. 90+800 bis zum Einschleifen in die B 50 alt gefordert. Da ausreichend<br />
Überschussmassen zur Verfügung stehen, wird der Straßenbaulastträger verpflichtet,<br />
den Wall aus Gründen der Landschaftsgestaltung mit einer Höhe von 5 m anzulegen und zu bepflanzen,<br />
soweit dieses innerhalb der festgestellten Grunderwerbsgrenzen möglich ist.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel C; Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />
33. Die Gemeinde Kommen hat angeboten, die geplanten Baumpflanzungen an der B 50 alt auf<br />
gemeindeeigenem Gelände durchzuführen. Der Straßenbaulastträger wird verpflichtet, die Pflanzungen<br />
im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde auf den gemeindeeigenen Flächen vorzunehmen.<br />
Dabei hat er sicherzustellen, dass im Bereich der Auffüllflächen wegen der Erhaltung des Offenlandcharakters<br />
für das Rebhuhn eine Laubholzpflanzung (Riegelwirkung) unterbleibt und für<br />
Dritte keine größeren Belastungen oder Beeinträchtigungen entstehen.<br />
34. Beim Erörterungstermin hat die Gemeinde Kommen die Verlegung der landschaftspflegerischen<br />
Maßnahme 63.3 G AL auf gemeindeeigenen Flächen angeboten, um die grundstücksmäßige Betroffenheit<br />
von Herrn Berthold und Frau Christine Kaiser, wohnhaft Gartenstr. 2 in 54472<br />
Kommen, zu beseitigen. Entsprechend seiner Zusage im Erörterungstermin wird der Straßenbaulastträger<br />
verpflichtet, die vorbezeichnete Maßnahme in Abstimmung mit der Oberen Landespflegebehörde<br />
- unter Wahrung der funktionalen Kompensation des landschaftspflegerischen<br />
Gesamtkonzepts - auf geeignete Flächen zu verlegen. Ein ergänzendes Verfahren bleibt vorbehalten.<br />
35. Entsprechend einer Forderung der Gemeinde Kommen wird der Straßenbaulastträger verpflichtet,<br />
die B 50 alt, so weit diese in das Eigentum und die Unterhaltung der Ortsgemeinde übergehen<br />
soll, lediglich auf 4,50 m bituminöser Breite zurückzubauen, wenn die Ortsgemeinde Kommen<br />
den für die Landespflege erforderlichen Ausgleich sicherstellt. Diese hat sich mit Schreiben<br />
vom 26.01.2000, Az.: IV/Ni/bo, grundsätzlich bereit erklärt, den Flächenausgleich zu gewährleisten.<br />
36. Der Straßenbaulastträger wird verpflichtet, im Hinblick auf die landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />
Effizienzkontrollen nach den Vorgaben der oberen Landespflegebehörde durchzuführen<br />
und zu dokumentieren.<br />
37. Der Straßenbaulastträger wird entsprechend einer Forderung der Kreisstadt Wittlich verpflichtet,<br />
statt der geplanten riegelartigen Baumhecken im Umfeld von Wahlholz bis zum Bieberbach<br />
Gruppen von Einzelbäumen und Feldgehölzen anzupflanzen, um Einmauerungseffekte zu vermeiden.<br />
Dem Straßenbaulastträger wird ferner aufgegeben, die Pflanzungen mit Vertretern der<br />
Landwirtschaft vor Ort abzustimmen, die auch in das beabsichtigte Flurbereinigungsverfahren<br />
eingebunden werden sollen.<br />
38. Dem Straßenbaulastträger wird aufgegeben, während der Bauphase die Wanderwegebeziehungen<br />
- ggf. auch durch die Schaffung von Umleitungen - aufrecht zu erhalten. Dieses gilt besonders<br />
für den Wanderweg von Graach nach Traben-Trarbach.<br />
39. Zur Vermeidung von Windwurf wird der Straßenbaulastträger verpflichtet, die zukünftigen<br />
Waldränder so weit wie möglich frühzeitig zu entwickeln (Durchforstung zur Bildung eines Innentraufes<br />
und Vorbau mit Buche) oder eine Minderung der Gefährdung der angrenzenden Bestände<br />
durch Wipfelköpfung vorzusehen. Die Maßnahmen sind mit dem zuständigen Forstamt<br />
abzustimmen.<br />
40. Der Straßenbaulastträger wird verpflichtet, bei der Herstellung, Verlegung oder Änderung von<br />
Wirtschaftswegen die Kurvenradien gemäß den „Grundsätzen für die Gestaltung ländlicher Wege<br />
bei Baumaßnahmen an Bundesfernstraßen“ auszugestalten. Im Übrigen ist die Auflage Nr. 2<br />
in Kapitel B des Beschlusses zu beachten.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel C; Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />
41. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist eine zusätzliche Anschlussstelle zwischen der B 50 alt und<br />
der hier festgestellten neuen B 50 nördlich von Longkamp nicht erforderlich. Um vorgetragenen<br />
Bedenken und Forderungen der Ortsgemeinde Longkamp entgegenzukommen, wird der Straßenbaulastträger<br />
gleichwohl verpflichtet, 5 Jahre nach der Verkehrsfreigabe der B 50 neu über die<br />
verkehrliche Wirkung und die Notwendigkeit einer Anschlussstelle nördlich Longkamp unter<br />
dem Eindruck der dann vorhandenen Verkehrssituation neu zu entscheiden.<br />
42. Der Straßenbaulastträger wird verpflichtet, die landschaftspflegerischen Maßnahmen zeitnah<br />
durchzuführen.<br />
43. Wegen der Zerschneidung der Wirtschaftswegebeziehungen in der Gemarkung Bernkastel, Flur<br />
6, wird der Straßenbaulastträger entsprechend einer Forderung des Forstamtes Bernkastel-<br />
Kues verpflichtet, den Weg vom Bauwerk Nr. 8 (an der B 50 neu) entlang der Parz. 1107/60 in<br />
Richtung Westen einschließlich der nächsten Wegekreuzung zu befestigen (Bau-km ca. 85,850).<br />
Dabei ist darauf zu achten, dass der Kurvenradius 20 m beträgt, sofern hierdurch keine neuen<br />
Betroffenheiten ausgelöst werden. Vor der Bauausführung ist über die Unterhaltung des befestigten<br />
Weges eine entsprechende Vereinbarung mit der Stadt Bernkastel-Kues zu schließen. Auf<br />
Kapitel B, Nr. 2, des Beschlusses wird ausdrücklich hingewiesen. Dies gilt auch für die Bereitstellung<br />
des Mehrbedarfs an landschaftspflegerischen Flächen für die Wegebefestigung.<br />
44. Entsprechend seiner Zusage im Erörterungstermin wird der Straßenbaulastträger verpflichtet, die<br />
vorgesehenen Geländer an der Hochmoselbrücke in geschlossener Bauweise herzustellen.<br />
45. Der Straßenbaulastträger wird verpflichtet, Entrostungs- und Beschichtungsarbeiten am Brückenbauwerk<br />
nur im geschlossenen System durchzuführen (Einhausung).<br />
46. Dem Straßenbaulastträger wird aufgegeben, die Nachteile, die aufgrund der Schattenwirkung des<br />
Hochmoselüberganges auf die der Brücke benachbart gelegenen Weinanbauflächen eintreten<br />
werden, aufgrund des vom Deutschen Wetterdienst derzeit erstellten Gutachtens zu entschädigen.<br />
Gleiches gilt für die Entschädigungsleistungen, die aufgrund der straßenbaubedingten nachteiligen<br />
klimatischen Veränderungen an den Weinanbauflächen, die unterhalb des östlichen Tunnelausgangs<br />
und beiderseits der Brücke im Hang links der <strong>Mosel</strong> zu erwarten sind; diese sind nach<br />
den Feststellungen des vom Deutschen Wetterdienstes zur Beweissicherung zu fertigenden Gutachtens<br />
über die derzeitige Kaltluftbelastung der Weinanbauflächen im genannten Bereich zu<br />
entschädigen.<br />
47. Gemäß den Forderungen verschiedener Einwender wird dem Straßenbaulastträger aufgegeben,<br />
während der Bauarbeiten zur Herstellung der neuen B 50 Zuwegungen zur Baustelle falls erforderlich<br />
mit einer geschlossenen Fahrbahndecke zu versehen oder zur Vermeidung von größeren<br />
Staubentwicklungen feucht zu halten. Sollte sich die Notwendigkeit erweisen, hat er an den Zu-<br />
und Abfahrten der Baustelle Wasserwannen zur Reinigung der verschmutzten Fahrzeuge einzurichten.<br />
48. Der Straßenbaulastträger wird verpflichtet, die Erdablagerung auf der geplanten Auffüllfläche in<br />
Kommen so vorzunehmen, dass von dieser Auffüllfläche weder Erdreich noch Wasser auf das<br />
Eigentum Dritter gelangen können.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel C; Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />
49. Durch den Bau der B 50 wird in die Erholungsmöglichkeiten entlang der Baustrecke eingegriffen.<br />
Die Obere Landespflegebehörde hat daher angeregt, die Effizienz der im landschaftspflegerischen<br />
Maßnahmenplan vorgesehenen Ersatzmaßnahmen für die gestörten Erholungsfunktionen<br />
auf dem <strong>Mosel</strong>sporn durch geeignete Maßnahmen noch zu steigern. Der Straßenbaulastträger<br />
wird daher die Effizienz der planfestgestellten erholungsfördernden Ersatzmaßnahmen unter Beteiligung<br />
der Oberen Landespflegebehörde weiter erhöhen. Dies gilt besonders für Flächen, die<br />
im Rahmen der eingeleiteten Flurbereinigungsverfahren für erholungsfördernde Maßnahmen<br />
vorgesehen sind. Die Einzelheiten bleiben der Bauausführungsplanung überlassen.<br />
50. Das Grundstück des Einsprechers Peter Bach, Blockhaus „Hubertus“, 54472 Bernkastel-<br />
Longkamp, ist derzeit mit einer Zufahrt an die L 158 angebunden. Im Zuge des Neubaus der B<br />
50 wird die L 158 zum Wirtschaftsweg zurückgebaut und von der B 50 abgehängt. Der Einsprecher<br />
hat im Anhörungsverfahren die Anbindung seines Grundstücks an die Auffahrt zur B 50 neu<br />
gefordert. Der Straßenbaulastträger hat die Forderung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit<br />
und technische Machbarkeit hin überprüft und für realisierbar gehalten. Deshalb wird der Straßenbaulastträger<br />
entsprechend seiner Zusage im Erörterungstermin verpflichtet, die Grundstückszufahrt<br />
an der jetzigen Stelle an die Auffahrt zur B 50 neu wieder anzuschließen. Die Kostentragung<br />
geht entsprechend der bestehenden Sondernutzungserlaubnis zu Lasten des Einsprechers;<br />
diese Erlaubnis ist an die neuen Gegebenheiten anzupassen.<br />
51. Auf Grund einer Forderung des Herrn Georg Johann Faber, Hauptstraße 40, 54492 Erden, wird<br />
der Straßenbaulastträger verpflichtet, auf die Inanspruchnahme der Parz. 58, Flur 9, Gemarkung<br />
Lösnich, zu verzichten, da die Herstellung des geplanten Wirtschaftsweges auch ohne diese Teilfläche<br />
von 20 qm möglich ist.<br />
52. Der Straßenbaulastträger wird entsprechend seiner Zusage im Erörterungstermin verpflichtet, die<br />
Parz. 618/60, Flur 6, Gemarkung Bernkastel, sowie die im fraglichen Bereich befindlichen<br />
Flurstücke 614/60, 615/60, 616/60, 1068/60 und 609/60 von der Eigentümerin, Frau Erika Bollig,<br />
Lindenweg 11, 54470 Bernkastel-Kues, vollständig zu erwerben. Die Höhe des Kaufpreises<br />
bleibt dem eigenständigen Entschädigungsverfahren vorbehalten.<br />
53. Der Straßenbaulastträger hat zugesagt auf die Inanspruchnahme der Flächen der Einsprecher<br />
Elisabeth und Manfred Müllers, Hauptstraße 4, 54492 Lösnich, für die landschaftspflegerische<br />
Maßnahme 14 EB (Gemarkung Lösnich, Flur 5, Parz. 33 und 34) zu verzichten; für das landschaftspflegerische<br />
Vorhaben sollen andere Grundstücke in Anspruch genommen werden. Der<br />
Straßenbaulastträger wird verpflichtet, dafür Sorge tragen, dass die Maßnahme in Abstimmung<br />
mit der Oberen Landespflegebehörde auf einer anderen Fläche durchgeführt wird. Dabei hat er<br />
vorrangig zu prüfen, ob das von Herrn Müllers angebotene Grundstück (Gemarkung Erden, Flur<br />
12, Parz. 79), für die o.a. genannte landschaftspflegerische Maßnahmen in Anspruch genommen<br />
werden kann. Der Straßenbaulastträger hat dabei darauf zu achten, dass die funktionale Kompensation<br />
des landschaftspflegerischen Gesamtkonzepts nicht beeinträchtigt wird. Insoweit bleibt<br />
eine ergänzende Entscheidung vorbehalten.<br />
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Planfeststellungsbehörde bzgl. der geforderten<br />
Bachverlegung auf die Auflagenregelung Nr. 25, Kapitel C des Beschlusses.<br />
54. Der Straßenbaulastträger wird verpflichtet, auf die Inanspruchnahme der Flächen der Einsprecher<br />
Weingut Gebrüder Simon, Inhaber Ingo und Hermann Simon, Hauptstraße 6, 54492<br />
Lösnich, für die landschaftspflegerische Maßnahme 14 EB (Gemarkung Lösnich, Flur 5, Parz.<br />
31) zu verzichten, da diese Flächen für die betriebliche Existenz unentbehrlich sind und ansonsten<br />
eine Gefährdung der Existenzfähigkeit dieses Betriebes zu befürchten wäre. Für die vorgese-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel C; Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />
hene landschaftspflegerische Maßnahme müssen andere Grundstücke in Anspruch genommen<br />
werden. Der Straßenbaulastträger wird verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Maßnahme in<br />
Abstimmung mit der Oberen Landespflegebehörde auf einer anderen Fläche durchgeführt wird.<br />
Dabei ist darauf zu achten, dass die funktionale Kompensation des landschaftspflegerischen Gesamtkonzepts<br />
nicht beeinträchtigt wird. Insoweit bleibt eine ergänzende Entscheidung vorbehalten.<br />
55. Der Straßenbaulastträger wird verpflichtet, auf eine Inanspruchnahme der Parz. 35, Flur 5, Gemarkung<br />
Lösnich, Eigentümer Franz-Josef Justen, Hauptstraße 2, 54492 Lösnich, zu verzichten,<br />
da die Teilfläche durch die verfügte Verschiebung des „Kreisels Lösnich“ (siehe Auflage<br />
23 in Kapitel C) nicht mehr benötigt wird.<br />
56. Herr Hans Aumann wird durch die Planfeststellung für den Neubau der B 50 im hier festgestellten<br />
Planfeststellungsabschnitt II und im Planfeststellungsabschnitt I für den Neubau der B 50<br />
zwischen der A 1 bei Wittlich und der B 50 alt bei Platten grundstücksmäßig als Eigentümer und<br />
als Pächter von landwirtschaftlich genutzten Flächen in Anspruch genommen.<br />
Die Inanspruchnahme stellt sich für den landwirtschaftlichen Betrieb von Herrn Aumann als<br />
schwer und unerträglich dar; die Existenzfähigkeit des Betriebes wird durch die Inanspruchnahmen<br />
sogar in Frage gestellt; der Straßenbaulastträger ist daher zu besonderen Anstrengungen zur<br />
Abwendung dieser Gefahr verpflichtet.<br />
Dementsprechend wird dem Straßenbaulastträger aufgegeben, in beiden Planfeststellungsabschnitten<br />
auf die Inanspruchnahme der nachfolgend genannten Flächen, die für die Durchführung<br />
landschaftspflegerischer Ersatzmaßnahmen vorgesehen waren, zu verzichten:<br />
lfd. Nr. Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
GE-Verzeichnis<br />
in m 2<br />
zu erwerben<br />
in m 2<br />
vorübergehendeInanspruchnahme<br />
in m 2<br />
dauernd<br />
zu beschränken<br />
in m 2<br />
Restfläche<br />
in m 2<br />
29-1062.1<br />
.3<br />
Wengerohr 11 120 2.826 1.510 1.510 1.316<br />
30-1086.3 Wengerohr 6 7/11 15.841 2.478 15.841<br />
30-1087.3<br />
(vereinigt aus<br />
111/7 und 202/7)<br />
4.370<br />
8-930.1<br />
.3<br />
Wittlich 34 256 2.648 260 260 2.388<br />
A-2-458.1 Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
11 441 464 464 0<br />
A-2-457.1 Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
11 440 477 477 0<br />
A-2-423.1 Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
11 981/402 1.678 1.678 1.660 0<br />
A-2-422.1 Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
11 980/402 1.674 1.674 1.330 0<br />
A-2-421.1 Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
11 1.342/402 839 839 480 0<br />
A-35-3.422.3 Wengerohr 6 7/11 15.841 0 2.478 15.841<br />
A-35-3.421.3<br />
(vereinigt aus<br />
111/7 und 202/7)<br />
4.370<br />
Der Straßenbaulastträger wird weiterhin verpflichtet, für die darüber hinaus erfolgenden Inanspruchnahmen<br />
im Einvernehmen mit Herrn Aumann statt einer Entschädigung in Geld vorrangig<br />
Ersatzland anzubieten, das nach Kenntnis der Planfeststellungsbehörde in ausreichendem<br />
Umfang zur Verfügung steht. Sollte eine einvernehmliche Abwicklung der verbleibenden Grundstücksinanspruchnahme<br />
nicht möglich sein, muss es jedoch bei der Entschädigung in Geld bleiben;<br />
auf die weiteren Ausführungen in Kapitel E auf Seite 216 wird hingewiesen.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel C; Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />
57. Herr Erhard Hayer wird durch die straßenbaubedingt erforderlichen Grundstücksinanspruchnahmen<br />
ebenfalls in einer Weise belastet, dass der von Herrn Hayer geführte landwirtschaftliche<br />
Betrieb in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet ist. Alle Inanspruchnahmen fallen in Bereiche,<br />
die von Flurbereinigungsverfahren umgestaltet werden; die nachfolgenden Regelungen gelten<br />
im Einvernehmen mit Herrn Hayer für den Fall, dass anlässlich des „Runden Tisches“ keine<br />
Neuordnung der Grundstücke in der Wittlicher Senke gelingt oder diese zu spät kommt, um den<br />
Betrieb von Herrn Hayer auch beim Bau der B 50 neu zu erhalten.<br />
Zur Abwendung der Existenzgefährdung wird der Straßenbaulastträger entsprechend den im Anhörungsverfahren<br />
getroffenen Vereinbarungen wie folgt verpflichtet:<br />
a. Die vorgesehene Inanspruchnahme der Flächen für die Durchführung der landschaftspflegerischen<br />
Maßnahme „38 EBo“ und 39 EBo“ (bei Bau-km ca. 73,500 links der Trasse) erfolgt<br />
nicht.<br />
b. Für die Flächen, die von Herrn Hayer auf dem „Schirbelberg“ bewirtschaftet werden, sind<br />
diesem wegen der vorgesehenen Durchführung der landschaftspflegerischen Ersatzmaßnahme<br />
„25 A/EB“ Ersatzflächen in angemessenem Umfang zur Verfügung zu stellen.<br />
c. Auf die Inanspruchnahme von Flächen, die von Herrn Hayer im Bereich der landschaftspflegerischen<br />
Maßnahme „S3.3EBo“ im Planfeststellungsabschnitt I von der A 1 bis zur B<br />
50 alt bei Platten bewirtschaftet werden, ist zu verzichten.<br />
Auf die weiteren Ausführungen in Kapitel E zu „Hayer, Erhard, Becker, Ludwig und Hayer, Anna“<br />
auf Seite 231 wird hingewiesen.<br />
58. Aufgrund der berechtigten Einwendungen von Therese, Maria, Elisabeth und Martha Schmitges,<br />
Karin Schmitges-Thees, Herr Hubert Schmitges und Herr Dr. Thomas Thees wird der<br />
Träger der Straßenbaulast verpflichtet, die Parzelle 79 in der Flur 9, Gemarkung Erden, nicht zu<br />
erwerben, sondern die vorgesehene Nutzung der Fläche lediglich durch Eintragung einer Beschränkung<br />
des Grundstücks im Grundbuch abzusichern; diese Belastung des Grundstückes ist<br />
angemessen zu entschädigen. Die vorstehende Auflagenregelung ist aufgrund außergerichtlicher<br />
Vereinbarung in der Rechtssache 1 C 10457/01.OVG gegenstandlos, da auf die Inanspruchnahme<br />
gänzlich verzichtet wird.<br />
59. Um die Bildung unwirtschaftlicher Restflächen im Rahmen des notwendigen Grunderwerbs zu<br />
vermeiden oder um entsprechenden Zusagen des Straßenbaulastträgers nachzukommen, wird der<br />
Straßenbaulastträger verpflichtet, auf entsprechenden Antrag der Eigentümer folgende Flächen<br />
insgesamt zu erwerben:<br />
Gemarkung Flur Flurstück Eigentümer lfd. Nr. GE-Verzeichnis<br />
Kleinich 7 50/1 und 48/1 Hilde Kunz 2907<br />
Thalkleinich 6 42 Hilde Kunz 2906<br />
Longkamp 28 50 Betty Reinhard<br />
Seite 24<br />
2047<br />
Longkamp 5 115 Paul Linn 1979<br />
Longkamp 28 98 Peter Schuck 2084<br />
Wengerohr 11 30 Herbert und<br />
Marianne<br />
Spang<br />
Wehlen 9 143 und 196/3 Dr. Renate<br />
Willkomm<br />
3303<br />
3445, 3446
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel C; Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />
Gemarkung Flur Flurstück Eigentümer lfd. Nr. GE-Verzeichnis<br />
Wehlen 9 218, 120/1 und 30 Dr. Michael<br />
Willkomm<br />
Wehlen 1 1594/1 Dr. Michael<br />
Willkomm<br />
Seite 25<br />
3424, 3412<br />
60. Der Straßenbaulastträger wird aufgrund einer Forderung von Herrn Günter Schell aus Kleinich<br />
verpflichtet, nach Möglichkeit auf die vorgesehene grundstücksmäßige Inanspruchnahme von<br />
Herrn Schell zu verzichten oder die Inanspruchnahme so weit wie möglich zu reduzieren, da die<br />
Flächen von besonderer Güte und damit besonders wichtig für seinen landwirtschaftlichen Betrieb<br />
sind. Dazu soll untersucht werden, ob eine andere Führung der Vernetzungswege für die<br />
Lebensräume der Wildkatzen – unter Beibehaltung des landschaftspflegerischen funktionalen<br />
Ausgleichs - möglich ist. Vor allem die an das Grundstück von Herrn Schell angrenzenden Parzellen<br />
sind in diese Überlegungen einzubeziehen. Sollte eine Vermeidung oder Verminderung<br />
der grundstücksmäßigen Inanspruchnahme nicht möglich sein, muss es jedoch bei der Inanspruchnahme<br />
der Flächen gegen eine angemessene Entschädigung in Geld bleiben, da die landschaftspflegerische<br />
Maßnahme an sich weder entbehrlich ist noch an eine andere Stelle verschoben<br />
werden kann.<br />
61. Dem Straßenbaulastträger wird gemäß den Forderungen von Michael und Iris Ballmann-Zenz<br />
aufgegeben, auf die vorgesehene Inanspruchnahme der Flächen in der Gemarkung Platten, Flur<br />
31, Parzelle 7, 8 und 19 zu verzichten, da ansonsten die betriebliche Existenzfähigkeit des von<br />
den Eheleuten geführten Weingutes gefährdet wäre.<br />
Die dort geplante landschaftspflegerische Maßnahme ist in Absprache mit der Oberen Landespflegebehörde<br />
auf eine andere Fläche zu verlegen; sollte mit dieser keine Einigung über den neuen<br />
Standort erzielt werden können, bleibt eine gesonderte Entscheidung vorbehalten.<br />
Sollte im Rahmen des „Runden Tisches“ rechtzeitig vor Baubeginn ein abweichende Regelung<br />
im Einverständnis mit den Eheleuten Ballmann gefunden und vereinbart werden, geht diese der<br />
hier vorgenommenen Verfügung vor.<br />
Bezüglich der ebenfalls vorgesehenen Inanspruchnahme der Parzelle 86 Flur 12 in der Gemarkung<br />
Erden wird festgelegt, dass dieses Grundstück noch zwei Jahre nach Veräußerung weiterbewirtschaftet<br />
werden kann; der Straßenbaulastträger wird diesbezüglich mit den Einwendern<br />
eine Vereinbarung abschließen.<br />
62. Dem Straßenbaulastträger wird zur Vermeidung der Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen<br />
Betriebes von Herrn Marco Schuler aufgegeben, auf eine Inanspruchnahme der Flächen<br />
in der Gemarkung Monzelfeld, Flur 7, Parzellen 101, 111, 112, 113, 114, 115, 102, 67 und 68 zu<br />
verzichten.<br />
Die dort geplante landschaftspflegerische Maßnahme ist in Absprache mit der Oberen Landespflegebehörde<br />
auf eine andere Fläche zu verlegen; sollte mit dieser keine Einigung über den neuen<br />
Standort erzielt werden können, bleibt eine gesonderte Entscheidung vorbehalten.<br />
Für die Flächen, die darüber hinaus aus den Bewirtschaftungsflächen von Herrn Schuler beansprucht<br />
werden sollen, ist diesem nach Möglichkeit gleichwertiges Ersatzland zur Bewirtschaftung<br />
zur Verfügung zu stellen; sollte dies nicht möglich sein, muss es jedoch bei der Inanspruchnahme<br />
verbleiben, in diesem Fall sind die Flächenverluste Herrn Schuler in angemessenem Umfang<br />
in Geld auszugleichen. Auf die weiteren Ausführungen in Kapitel E.V.2(54) zu dem Einwand<br />
Schuler auf Seite 259 wird hingewiesen.
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel C; Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />
63. Der Weinbaubetrieb von Herrn Werner Görgen ist durch die vorgesehenen Grundstücksinanspruchnahmen<br />
in seiner Existenzfähigkeit gefährdet. Der Straßenbaulastträger wird daher<br />
verpflichtet, auf die vorgesehene Inanspruchnahme der Grundstücke im Bereich des „Schirbelberges“<br />
zu verzichten, die von Herrn Görgen dort bewirtschaftet werden. Es handelt sich im Einzelnen<br />
ausweislich des offen gelegten Grunderwerbsverzeichnisses um folgende Flächen:<br />
lfd. Nr.<br />
GE-Verzeichnis<br />
A 20 250.1<br />
.3<br />
A 20 249.1<br />
.3<br />
A 20 238.1<br />
.3<br />
A 20 231.1<br />
.3<br />
A 20 230.1<br />
.3<br />
A 20 480.1<br />
.3<br />
A 20 481.1<br />
.3<br />
A 20 482.1<br />
.3<br />
A 20 488.1<br />
.3<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m 2<br />
zu erwerben<br />
in m 2<br />
vorübergehendeInanspruchnahme<br />
in m 2<br />
dauernd<br />
zu beschränken<br />
in m 2<br />
Restfläche<br />
in m 2<br />
Platten 31 61 32 32 32 0<br />
Platten 31 60 334 334 334 0<br />
Platten 31 49 791 791 791 0<br />
Platten 31 41 682 682 682 0<br />
Platten 31 40 489 489 489 0<br />
Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
11 643 498 498 498 0<br />
11 644 523 523 523 0<br />
11 645 402 402 402 0<br />
11 628 762 762 762 0<br />
Die auf diesen Flächen geplante landschaftspflegerische Maßnahme 29 A/EB ist in Absprache mit<br />
der Oberen Landespflegebehörde auf eine andere Fläche zu verlegen; sollte mit dieser keine Einigung<br />
über den neuen Standort erzielt werden können, bleibt eine gesonderte Entscheidung vorbehalten.<br />
Sollte auch insoweit im Rahmen des „Runden Tisches“ rechtzeitig vor Baubeginn ein abweichende<br />
Regelung im Einverständnis mit Herrn Görgen gefunden und vereinbart werden, geht<br />
diese der hier vorgenommenen Verfügung vor.<br />
64. Auch der Weinbaubetrieb von Herrn Thomas Barthen ist aufgrund der in den offen gelegten<br />
Planunterlagen vorgesehenen Grundstücksinanspruchnahmen in seiner wirtschaftlichen Existenzfähigkeit<br />
gefährdet. Der Straßenbaulastträger wird daher verpflichtet, auf die Inanspruchnahme<br />
der Betriebsgrundstücke, die im Eigentum von Margot Barthen stehen, zu verzichten. Es handelt<br />
sich dabei um die nachfolgend genannten Grundstücke auf dem „Schirbelberg“:<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
A 19<br />
116.1.3<br />
A 19<br />
115.1.3<br />
A 20<br />
268.1.3<br />
A 20<br />
267.1.3<br />
A 20<br />
266.1.3<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
Seite 26<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Platten 28 141 1629 50 0 50 1579<br />
28 140 3373 105 0 105 3268<br />
31 24 169 169 0 169 0<br />
31 23 171 171 0 171 0<br />
31 22 292 292 0 292 0
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
A 20<br />
265.1.3<br />
A 20<br />
264.1.3<br />
A 20<br />
243.1.3<br />
A 20<br />
242.1.3<br />
A 20<br />
241.1.3<br />
A 20<br />
240.1.3<br />
A 33<br />
127.1.3<br />
Kapitel C; Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
Seite 27<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in m2<br />
31 21 575 575 0 575 0<br />
31 20 546 546 0 546 0<br />
31 54 1081 1081 0 1081 0<br />
31 53 85 85 0 85 0<br />
31 52 169 169 0 169 0<br />
31 51 258 258 0 258 0<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
25 37 1997 165 0 165 1832<br />
zusammen: 10345 3666 3666 6679<br />
Die auf diesen Flächen geplante landschaftspflegerische Maßnahme 29 A/EB ist in Absprache mit<br />
der Oberen Landespflegebehörde auf eine andere Fläche zu verlegen; sollte mit dieser keine Einigung<br />
über den neuen Standort erzielt werden können, bleibt eine gesonderte Entscheidung vorbehalten.<br />
Sollte auch insoweit bezüglich der Inanspruchnahmen der Flächen auf dem „Schirbelberg“ im<br />
Rahmen des „Runden Tisches“ rechtzeitig vor Baubeginn ein abweichende Regelung im Einverständnis<br />
mit Herrn Barthen gefunden und vereinbart werden, geht diese der hier vorgenommenen<br />
Verfügung vor.<br />
Auf die weiteren Ausführungen in Kapitel E auf Seite 220 wird hingewiesen.<br />
65. Der landwirtschaftliche Betrieb von Herrn Karl-Heinz Hower wird durch die vorgesehenen<br />
Grundstücksinanspruchnahmen in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht; zur Abwendung dieser<br />
Gefahr wird der Straßenbaulastträger verpflichtet, auf die Inanspruchnahme folgender<br />
Grundstücke im Eigentum von Karl-Heinz Hower zu verzichten : Gemarkung Platten, Flur 31,<br />
Parzelle 15 und 6 sowie Gemarkung Zeltingen-Rachtig, Flur 11, Parzelle 642. Die dort geplanten<br />
landschaftspflegerischen Maßnahmen sind in Abstimmung mit der zuständigen Landespflegebehörde<br />
auf andere Flächen zu verlegen.<br />
Sollte auch insoweit bezüglich der Inanspruchnahmen der Flächen auf dem „Schirbelberg“ im<br />
Rahmen des „Runden Tisches“ rechtzeitig vor Baubeginn ein abweichende Regelung im Einverständnis<br />
mit Herrn Hower gefunden und vereinbart werden, geht diese der hier vorgenommenen<br />
Verfügung vor.<br />
66. Herr Manfred Geller wird durch die straßenbaubedingt in Anspruch genommenen und von<br />
Herrn Geller gepachteten landwirtschaftlichen Flächen bei Longkamp schwer in seiner beruflichen<br />
Existenz als Landwirt beeinträchtigt. Eine Gefährdung der Existenz des landwirtschaftlichen<br />
Betriebes tritt im Rechtssinne nach dem Dafürhalten der Planfeststellungsbehörde aufgrund<br />
der Erkenntnisse aus dem dazu eingeholten Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen<br />
jedoch nicht ein. Das Gutachten ist Herrn Geller bekannt und wird von diesem nach dem<br />
derzeitigen Sachstand auch inhaltlich akzeptiert.<br />
Zur Milderung der Betroffenheit von Herrn Manfred Geller wird der Straßenbaulastträger verpflichtet,<br />
diesem für die Zeit zwischen Baubeginn und Neuzuteilung von Grundstücken im Zuge<br />
des durch den Straßenbaulastträger beantragten Flurbereinigungsverfahrens in der Gemarkung
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel C; Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />
Longkamp Flächen aus dem Bestand der bis dahin in der Gemarkung Longkamp angekauften<br />
Grundstücke gegen eine angemessene Pacht in einer Größenordnung zu überlassen, die ein<br />
Weiterbewirtschaften des Betriebes unter den derzeit vorhandenen Bedingungen ermöglichen.<br />
Das Nähere wird zu gegebener Zeit in einer Vereinbarung geregelt.<br />
67. Der landwirtschaftliche Betrieb von Herrn Roman Hower wird vom Bau der B 50 im Planfeststellungsabschnitt<br />
I für den Neubau der B 50 zwischen der A 1 bei Wittlich und der B 50 alt bei<br />
Platten und im hier festgestellten Planfeststellungsabschnitt II grundstücksmäßig in einem Umfang<br />
in Anspruch genommen, dass die wirtschaftliche Existenzfähigkeit gefährdet wird.<br />
Der Schwerpunkt der Inanspruchnahme erfolgt im Zusammenhang mit dem Neubau der B 50 im<br />
Planfeststellungsabschnitt I; korrespondierend zu den Regelungen in dem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
für den Neubau der B 50 im Abschnitt zwischen der A 1 bei Wittlich und der B 50 alt bei<br />
Platten wird der Straßenbaulastträger daher wie folgt verpflichtet:<br />
Auf entsprechenden Antrag des Betriebsinhabers ist der landwirtschaftliche Betrieb insgesamt zu<br />
übernehmen. Die Einzelheiten bezüglich des Umfangs der zu erwerbenden Flächen und der Ermittlung<br />
des Kaufpreises sind in einem eigenständigen Entschädigungsverfahren zu regeln.<br />
Sollte der Betriebsinhaber eine Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes wünschen, ist auf<br />
die Inanspruchnahme folgender Flächen zur Durchführung landschaftspflegerischer Ersatzmaßnahmen<br />
unter Hinweis auf die Auflage in Kapitel C, Ziffer 2 zu verzichten:<br />
lfd. Nr. Grunderwerbsverzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse in<br />
qm<br />
Seite 28<br />
zu erwerben<br />
in qm<br />
vorübergehendeInanspruchnahme<br />
in<br />
qm<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in qm<br />
Restfläche<br />
in qm<br />
6/6.1-437.1 Platten<br />
.3<br />
20 68 1562 110 0 800 1452<br />
6-438.1 Platten<br />
.3<br />
20 67 1562 110 0 110 1452<br />
8-622.3 Platten 24 52 622 0 0 622 622<br />
8-623.3 Platten 24 51 559 0 0 559 559<br />
8-624.3 Platten 24 50 1568 0 0 1568 1568<br />
6.1-445.3 Platten 20 81 2177 0 0 2177 2177<br />
6.1-446.3 Platten 20 80 2176 0 0 2176 2176<br />
6.1-455.1 Platten<br />
.3<br />
20 5/1 5267 200 0 200 5067<br />
7/17-531.3 Platten 22 85 2120 0 0 175 2120<br />
17-608.3 Platten 24 146/62 2958 0 0 2958 2958<br />
17-609.3 Platten 24 145/61 1934 0 0 1934 1934<br />
17-619.3 Platten 24 55 2242 0 0 2242 2242<br />
17/8-620.3 Platten 24 54 1953 0 0 1953 1953<br />
8-621.3 Platten 24 53 1953 0 0 1953 1953<br />
9.1-802.1 Platten<br />
.3<br />
26 59/2 5305 185 0 155 5120<br />
6.1-450.3 Platten 20 76 2799 0 0 2799 2799<br />
A29-3563.3 Maring-<br />
Noviand<br />
33 20 3778 0 0 3778 3778<br />
A20-261.1 Platten<br />
.3<br />
31 17 1189 1189 0 1189 0<br />
A20-260.1 Platten<br />
.3<br />
31 16 1430 1430 0 1430 0<br />
A20-236.1 Platten<br />
.3<br />
31 47 872 872 0 872 0<br />
zusammen: 44026 4096 29650 39930
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel C; Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />
Für die verbleibende Inanspruchnahme der nachfolgend genannten Flächen ist im Einvernehmen<br />
(siehe unten) mit Herrn Hower Ersatzland zur Verfügung zu stellen:<br />
lfd. Nr. Grunderwerbsverzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse in<br />
qm<br />
Seite 29<br />
zu erwerben<br />
in qm<br />
vorübergehendeInanspruchnahme<br />
in<br />
qm<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in qm<br />
Restfläche<br />
in qm<br />
6/6.1-412.1 Platten<br />
.2<br />
20 24 1551 440 150 0 1111<br />
6/6.1-413.1 Platten<br />
.2<br />
20 25 2506 810 250 0 1696<br />
9-727.1 Platten<br />
.2<br />
26 90 1631 290 125 0 1341<br />
7-559.1 Platten<br />
.3<br />
23 23 1763 1763 0 1763 0<br />
9-704.1 Platten<br />
.2<br />
26 148 2997 1560 285 0 1437<br />
A1-3379.1 Wengerohr<br />
.2<br />
5 618/7 3840 115 90 0 3725<br />
A1-3377.1 Wengerohr<br />
.2<br />
6 79/7 4036 155 85 0 3881<br />
zusammen: 18324 5133 985 1763 13191<br />
Die Zuteilung von Ersatzland ist auch im Rahmen des anstehenden Flurbereinigungsverfahrens<br />
„Altrich-Platten-Wengerohr“ denkbar. Nur wenn dort rechtzeitig vor Baubeginn die Zuteilung<br />
von Ersatzland nicht oder nicht ausreichend möglich ist, muss der Straßenbaulastträger die Ersatzlandzuweisung<br />
abschließend vornehmen; sollte mit Herrn Hower kein Einvernehmen zu erreichen<br />
sein, verbleibt es insoweit bei einer Entschädigung in Geld.<br />
Auf die weiteren Ausführungen in Kapitel E auf Seite 236 wird hingewiesen.<br />
68. Berechtigten Forderungen der Eheleute Christel Neis-Schellen und Theodor Schellen entsprechend<br />
werden dem Straßenbaulastträger folgende Verpflichtungen auferlegt:<br />
a. Die landschaftspflegerischen Maßnahmen, die auf den hofnahen 6 ha der Fläche der Eheleute<br />
Schellen vorgesehen sind, sollen im Zuge der Maßnahme „Aktion Blau“ an den „Biberbach“<br />
verlegt werden;<br />
b. die von der Hofstelle entfernter gelegenen Flächen (ebenfalls ca. 6 ha), welche nach den<br />
Festlegungen des Landespflegekonzepts zur Bewirtschaftung nach dem FUL 2-<strong>Pro</strong>gramm<br />
vorgesehen sind, sollen den Eheleuten Schellen weiterhin zur Bewirtschaftung zur Verfügung<br />
stehen.<br />
c. Diesbezüglich ist rechtzeitig vor Baubeginn mit den Einsprechern eine entsprechende Vereinbarung<br />
zu schließen.<br />
II. Besondere Bestimmungen und Auflagen aus dem Ergänzungsverfahren<br />
Nachfolgende Bestimmungen und Auflagen haben sich anlässlich der Planergänzung als notwendig<br />
erwiesen und werden dem Straßenbaulastträger daher zusätzlich auferlegt:<br />
1. Soweit sich in Folge der fortgeschrittenen Flurbereinigungsverfahren die in den offen gelegten<br />
Planunterlagen dargestellten Grundstücksdaten geändert haben, sind die aktuellen Daten maßge-
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel C; Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />
bend. Maß und Umfang der Grundstücksinanspruchnahme ergeben sich jedoch unverändert aus<br />
den festgestellten Plänen.<br />
2. Entsprechend einer Zusage des Straßenbaulastträgers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in<br />
der Rechtssache 1 C 10257/01.OVG betreffend den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> in seiner Fassung<br />
vom 28.12.2000 wird der auf dem Flurstück Nr. 90, Flur 9, Gemarkung Lösnich geplante Wirtschaftsweg<br />
so weit verschoben, dass die in den Plänen noch vorgesehene Inanspruchnahme dieses<br />
Grundstücks (ca. 45 qm) entfällt.<br />
3. Die naturschutzrechtlichen Bestandteile der Planung sind mit der SGD Nord als der Oberen Naturschutzbehörde<br />
im Detail erörtert worden und haben deren Zustimmung gefunden. Entsprechend<br />
der mit der SGD Nord getroffenen Abstimmung erfolgt die Ausführung der landespflegerischen<br />
Maßnahmen im Rahmen der Bauausführung im Benehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde.<br />
4. Der Straßenbaulastträger wird außerdem verpflichtet, vor Bauausführung die zu rodenden Bäume<br />
daraufhin zu überprüfen, ob es sich um von Fledermäusen besiedelte Quartierbäume handelt. In<br />
einem solchen Fall sind die Fledermäuse vor Beginn der Rodungen in die im unmittelbaren Umfeld<br />
ausreichend vorhandenen Ausweichquartiere umzusiedeln.<br />
5. Aus artenschutzrechtlichen Gründen dürfen die zur Verwirklichung des Vorhabens notwendigen<br />
Rodungsarbeiten nur außerhalb der Brutsaison in der Zeit vom 15. November bis zum 15. Januar<br />
durchgeführt werden, da in diesem Zeitraum eine Bruttätigkeit von nach Art. 1 der EU-<br />
Vogelschutzrichtlinie geschützten Vogelarten ausgeschlossen werden kann. Hinsichtlich der weiteren<br />
Einzelheiten wird auf die Ausführungen in Abschnitt D.IX.4.d)(3) verwiesen.<br />
6. Das Artvorkommen der „Geburtshelferkröte“ ist im Planungsbereich nicht festgestellt worden.<br />
Gleichwohl wird dem Vorhabenträger aufgegeben, die Trasse vor Baubeginn nochmals auf etwaige<br />
Bestände der Art zu überprüfen. Sofern sich hierbei wider Erwarten erweisen sollte, dass<br />
Bestände vorhanden sind und von den Baumaßnahmen betroffen werden, sind diese auf geeignete<br />
Flächen im Eigentum des Straßenbaulastträgers umzusiedeln (vgl. landespflegerische Maßnahme<br />
71 SB). Dadurch wird eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Art im regionalen<br />
Verbreitungsgebiet in jedem Falle verhindert.<br />
7. Artvorkommen der „Gelbbauchunke“ sind im Wirkraum der B 50n ebenfalls nicht beobachtet<br />
worden. Da es sich bei der Gelbbauchunke um eine Art handelt, die nach Anhang IV der FFH-<br />
RL geschützt ist, wird der Straßenbaulastträger vorsorglich verpflichtet, vor Baubeginn eine<br />
nochmalige Überprüfung auf mögliche Vorkommen vorzunehmen. Sofern sich hierbei wider Erwarten<br />
erweisen sollte, dass Bestände vorhanden sind und von den Baumaßnahmen betroffen<br />
werden, sind angemessene Schutzmaßnahmen in Abstimmung mit der Oberen Naturschutzbehörde<br />
vorzusehen, was ggfs. auch eine Umsiedlung auf geeignete Flächen des Straßenbaulastträgers<br />
umfassen kann.<br />
Seite 30
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
D. Begründung<br />
I. Darstellung des Vorhabens<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Im Erläuterungsbericht, der Bestandteil der Planunterlagen ist (siehe Anhänge 1 und 1 a, jeweils Ziffer<br />
1) und der mit dem Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens der Planfeststellungsbehörde<br />
vorgelegt wurde, ist das Vorhaben ausführlich beschrieben. Der vorliegende Streckenabschnitt<br />
von Platten bis Longkamp ist danach Bestandteil einer großräumigen West-Ost-<br />
Straßenachse, die den niederländischen und belgischen Raum mit dem Rhein-Main-Gebiet und darüber<br />
hinaus mit anderen Regionen in Richtung Osten und Süden verbindet. Durch den Bau der B 50<br />
neu werden außerdem die an der alten B 50 liegenden Gemeinden vom weiträumigen Durchgangsverkehr<br />
und den damit verbundenen negativen Folgen für die Bewohner nachhaltig befreit. Auch werden<br />
mit der A 60/B 50 die Standortnachteile in der Eifel und im Hunsrück aufgehoben. Dabei wird nicht<br />
nur die Erreichbarkeit innerhalb des Landes und der Region verbessert, sondern eine attraktive Verbindung<br />
aus diesem Raum zu den bedeutsamen Wirtschaftszentren innerhalb und außerhalb des Landes<br />
geschaffen. Auch die Anbindung des Flughafens Hahn kann dabei optimiert werden.<br />
Die Neubaustreckenplanung erstreckt sich von der A 1 bei Wittlich bis zum Anschluss an die bereits<br />
ausgebaute B 50 bei Büchenbeuren. Sie besteht aus insgesamt drei Planfeststellungsabschnitten:<br />
I. Abschnitt: A 1 bei Wittlich bis Platten<br />
II. Abschnitt: Platten bis Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp bis zur B 50 alt bei<br />
Kommen (Hochmoselübergang)<br />
III. Abschnitt: Longkamp bis Büchenbeuren<br />
Der Planfeststellungsabschnitt I wurde mit dem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> vom 28.12.2000, Az.:<br />
02.2-1465-P/30/34/39/42, planfestgestellt; er befindet sich bereits im Bau.<br />
Der Planfeststellungsabschnitt III ist noch in einem vergleichsweisen frühen Planungsstadium. Für die<br />
Fortführung des Hochmoselüberganges in Richtung A 61 ab dem Bereich Longkamp ist daher kurzfristig<br />
bis zur Verwirklichung des III. Planfeststellungsabschnittes über das „Kautenbachtal“ neben<br />
der Umfahrung von Longkamp ein verkehrsgerechter Ausbau der bestehenden B 50 zwischen Longkamp<br />
und dem Knotenpunkt B 50/B 327 bei Büchenbeuren mit Schaffung von Überholmöglichkeiten<br />
in beide Richtungen vorgesehen.<br />
Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens ist der II. Abschnitt von Platten bis Longkamp.<br />
Um diesen ca. 20,6 km langen Abschnitt planerisch effizienter und mit einem reduzierten Zeitbedarf<br />
bewältigen zu können, wurde er in zwei Planungsbereiche unterteilt.<br />
Der „Planungsbereich A“ behandelt den Abschnitt der neuen B 50 (B 50n) zwischen der B 50 alt bei<br />
Platten und dem Zubringer zur B 53 bei Erden/Lösnich mit dem Hochmoselübergang bei Zeltingen-<br />
Rachtig einschließlich dem Zubringer zwischen der B 53 westlich Lösnich und der B 50n.<br />
Der „Planungsbereich B“ umfasst die neue B 50 ab dem Zubringer B 53 (Erden/Lösnich) bis zu dem<br />
Zubringer Longkamp, sowie den Zubringer Longkamp, der die Ortslage von Longkamp westlich umfährt<br />
und südlich von Kommen im Bereich der derzeitigen Verknüpfung der L 158 in die alte B 50<br />
einmündet. Die im Bereich der Kreuzung B 269/L 158 (Blockhaus) querende B 269 wird am Zubringer<br />
angebunden (Anschlussstelle B 269a).<br />
Die Planung umfasst neben dem Bau der Fahrbahnen, Nebenanlagen und Ingenieurbauwerken auch<br />
die erforderlichen Entwässerungseinrichtungen, die Anpassung des vorhandenen Wegenetzes und die<br />
landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.<br />
Seite 31
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Die neue B 50 stellt im „funktionalen Straßennetz“ eine großräumige Verbindung der Straßenkategorie<br />
„A 1“ dar. Sie ist als Fernstraße außerhalb bebauter Gebiete mit maßgebender Verbindungsfunktion<br />
anbaufrei mit planfreien Knotenpunkten und einer Entwurfsgeschwindigkeit Ve von mind. 100<br />
km/h zwischen den belgischen Ballungsräumen und dem Rhein-Main-Gebiet geplant. Durch die Führung<br />
außerhalb bebauter Gebiete erfüllt sie gleichzeitig die Funktion einer Ortsumgehung der an der<br />
alten B 50 liegenden Gemeinden. Der Streckenzug A 60/B 50 neu verbindet außerdem die Regionen<br />
Eifel, <strong>Mosel</strong> und Hunsrück miteinander. Die A 60 verläuft von der belgischen Grenze bei Prüm nach<br />
Bitburg und wird bis hin zur A 1 bei Wittlich fortgeführt. Mit dem Weiterbau der A 60 von Bitburg<br />
bis Wittlich wurde im Herbst 1994 begonnen. Im Netz der Bundesfernstraßen bedeutet die B 50 neu<br />
die Weiterführung der Bundesautobahn A 60 vom Autobahnkreuz A 1/A 60 in östliche Richtung zur<br />
vorhandenen B 50 östlich von Büchenbeuren (Hunsrückhöhenstraße). Die B 50 von Büchenbeuren<br />
bis zur A 61 bei Rheinböllen wird, so weit nicht bereits erfolgt, in verschiedenen Abschnitten ausgebaut<br />
und dadurch frei von Ortsdurchfahrten sowie in weiten Teilen 4-spurig ausgebaut.<br />
II. Verfahrensgang<br />
Das Vorhaben ist durch <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> vom 28.12.2000 planfestgestellt worden. Während<br />
alle übrigen Klagen und Eilanträge rechtskräftig abgewiesen wurden, hat das OVG Koblenz durch<br />
Urteil vom 9.1.2003 der Klage des BUND Rheinland-Pfalz stattgegeben und den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
für unwirksam erklärt. Die Revision gegen dieses Urteil hat das BVerwG mit Urteil vom<br />
1.4.2004 (BVerwGE 120, 276) zurückgewiesen. Damit steht rechtskräftig fest, dass der vorgenannte<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gegenwärtig nicht vollzogen werden kann. Die vom OVG Rheinland-Pfalz<br />
mit Bestätigung durch das BVerwG dargestellten Mängel sind in einem ergänzenden Verfahren behoben<br />
worden, das Gegenstand des ergänzenden <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es ist. Das bisherige Verfahren<br />
hat sich wie folgt gestaltet:<br />
1. Ausgangsverfahren<br />
Das Ausgangsverfahren, das dem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> in seiner ursprünglichen Fassung vom<br />
28.12.2000 zugrunde lag, hatte folgenden Werdegang:<br />
a) Verfahren nach §§ 5, 6 UVPG<br />
Der Neubau einer Bundesstraße unterliegt gem. § 3 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 14.4 der Anlage 1 zu § 3<br />
UVPG den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
stellt einen unselbständigen Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren dar,<br />
die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Sie umfasst gemäß § 2 UVPG die<br />
Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, Tiere<br />
und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter einschließlich<br />
der jeweiligen Wechselwirkungen. Gemäß § 11 UVPG ist eine zusammenfassende Darstellung<br />
der bau- und betriebsbedingten Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf die Umwelt (§ 11<br />
UVPG) unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Ausgleichs-, Ersatz- und Schutzmaßnahmen zu<br />
erstellen. Dabei sind die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens zu berücksichtigen. Die danach erstellte<br />
zusammenfassende Darstellung ist nachfolgend unter der Ziffer XVII.1 enthalten.<br />
b) Antragsunterlagen des Vorhabens<br />
Die Planunterlagen für den Neubau der B 50 im Planfeststellungsabschnitt II von Platten bis Longkamp<br />
einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen) sind dem Landesamt<br />
für Straßen- und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz in Koblenz (heute: Landesbetrieb Straßen und Verkehr<br />
Rheinland-Pfalz) mit Schreiben des Straßen- und Verkehrsamtes Gerolstein vom 30.6.1999, Az.:<br />
Plf B 50/6.2 + 3 - 619/99 - P I/1 - 0/11 I, zur Durchführung des Anhörungsverfahrens und zum Erlass<br />
des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es zugeleitet worden. Der Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rhein-<br />
Seite 32
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
land-Pfalz in Koblenz ist gemäß § 6 Abs. 7 LStrG für den Erlass des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
zuständig.<br />
c) Bekanntmachung der Planoffenlage und Auslegung der Planunterlagen<br />
Die in den Anhängen 1 und 2 zum vorliegenden <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> aufgeführten Planunterlagen<br />
haben in der Zeit vom 04.10.1999 bis einschließlich 03.11.1999 ausgelegen. Die Auslegung und<br />
öffentliche Bekanntmachung erfolgte nach § 17 Abs. 3a FStrG und § 73 VwVfG. Im Einzelnen wurden<br />
folgende Veröffentlichungen vorgenommen:<br />
Offenlagestelle Bekanntmachungsorgan Veröffentlichung<br />
vom<br />
Verbandsgemeinde Traben-Trarbach <strong>Mosel</strong>-Hunsrück-Aktuell 10.09.99<br />
Stadt Wittlich Trierischer Volksfreund 10.09.99<br />
Verbandsgemeinde Wittlich-Land Das Rathaus 11.09.99<br />
Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues Mittelmosel-Nachrichten 09.09.99<br />
Gemeinde Morbach Morbacher Rundschau 10.09.99<br />
Die nicht ortsansässigen Grundstückseigentümer wurden von der Planoffenlage durch gesondertes<br />
Schreiben unterrichtet.<br />
Die Auslegung der Planunterlagen war nicht auf die Sprechzeiten der Kommunalverwaltung beschränkt.<br />
Sie erfolgte vielmehr während der allgemeinen Dienststunden. Während der Offenlage war<br />
bei allen Offenlagestellen die Fertigung von Abschriften durch alle Personen zugelassen, die Einsicht<br />
in die Planunterlagen genommen haben. Nicht überall konnten jedoch Kopien von den Planunterlagen<br />
angefertigt werden, da der damit verbundene technische und organisatorische Aufwand von den Offenlagestellen<br />
nicht immer geleistet werden konnte. Dies stößt aus rechtlicher Sicht auf keine Bedenken,<br />
da bei der Planoffenlage lediglich die Einsichtnahme in die Planunterlagen gewährleistet werden<br />
muss. Darüber hinausgehende Leistungen der Verwaltung sind freiwilliger Natur und können nur bei<br />
vorliegendem Allgemeininteresse und unter Beachtung der vorhandenen technischen Infrastruktur<br />
erbracht werden.<br />
In Einzelfällen wurde bemängelt, dass die Zeiträume der Planoffenlage ungünstig gewählt worden<br />
seien und damit befürchtet werden müsse, dass nicht alle von dem Bauvorhaben betroffenen Personen<br />
von der Offenlage der Planung Kenntnis erhalten haben. Die Planfeststellungsbehörde teilt diese Bedenken<br />
nicht. Die Planoffenlage entsprach den insoweit bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und<br />
gewährleistet damit in vollem Umfang den Grad der Öffentlichkeitsbeteiligung, den der Gesetzgeber<br />
bei der Durchführung von Planfeststellungsverfahren im Interesse einer geordneten Verfahrensdurchführung<br />
für erforderlich und angemessen hält. Die gesetzliche Dauer der Planoffenlage beträgt einen<br />
Monat (§ 73 Abs. 3 VwVfG). Dieser Zeitraum ist in aller Regel ausreichend, um dem Interessierten<br />
zu ermöglichen, sich anhand der offen gelegten Planunterlagen eine vollständige und umfassende<br />
Information über das Bauvorhaben zu verschaffen. Es bestand nicht zuletzt auch wegen der großen<br />
Aufmerksamkeit, die das Bauvorhaben in der Presse vor Ort gefunden hat, ständig die Möglichkeit,<br />
von der Baumaßnahme Kenntnis zu erlangen. Bei Interesse der Betroffenen wäre eine Planeinsicht<br />
auch außerhalb der offiziellen Planoffenlage eingeräumt worden; ein entsprechendes Verlangen wurde<br />
jedoch im Anhörungsverfahren nicht vorgetragen, so dass die Durchführung der Planoffenlage<br />
insoweit völlig beanstandungsfrei erfolgte.<br />
Darüber hinaus wurde die Planoffenlage über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus durch Mitarbeiter<br />
der planenden Behörde und der Anhörungsbehörde betreut. Die Planunterlagen wurden dabei an<br />
Seite 33
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
mehreren Tagen auf Wunsch vor Ort ausführlich erläutert. Außerdem wurde Auskunft auf entsprechende<br />
Fragen zum weiteren Verfahrensablauf erteilt. Damit sollte sichergestellt werden, dass die<br />
interessierte Öffentlichkeit bei der Vielzahl der offen gelegten Planunterlagen alle darin enthaltenen<br />
Informationen ohne allzu großen Aufwand aufnehmen konnte. Diese zusätzlichen Informationsangebote<br />
wurde von den Einsprechern umfangreich genutzt.<br />
In den offen gelegten Planunterlagen waren Grunderwerbsverzeichnisse enthalten, aus denen die Eigentümer<br />
der Grundstücke entnommen werden konnten, die vom Neubau der B 50 im hier festgestellten<br />
Abschnitt betroffenen sind. Die Offenlage dieser Pläne war auch vor datenschutzrechtlichem Hintergrund<br />
statthaft, da § 6 Abs. 2 LStrG dies ausdrücklich vorsieht; danach gilt diese Regelung auch<br />
für Bundesfernstraßen.<br />
Die Träger öffentlicher Belange, Gemeinden, Versorgungsunternehmen und die anerkannten Naturschutzverbände<br />
wurden mit Schreiben vom 30.08.1999 unter Beifügung der als erforderlich angesehenen<br />
Planunterlagen auf die Planung hingewiesen und zur Abgabe von Einwendungen oder Stellungnahmen<br />
bis zum 18.11.1999 aufgefordert.<br />
d) Einwendungen und Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange<br />
Zu den offen gelegten Planunterlagen wurden ca. 2.300 Einwendungen<br />
• von Privatpersonen auf individuell verfassten Schreiben, auf vorgefertigten Schreiben und auf<br />
Unterschriftenlisten teilweise unter der Berufung von Vertretern und vertreten durch Rechtsanwälte<br />
und von<br />
• Trägern öffentlicher Belange, Gemeinden, Versorgungsunternehmen und den anerkannten Naturschutzverbänden<br />
erhoben oder Stellungnahmen abgegeben.<br />
Die Einwendungen und Stellungnahmen wurden dem Straßen- und Verkehrsamt Gerolstein in Kopie<br />
zur Kenntnisnahme und zur Vorbereitung einer inhaltlichen und sachlichen Erörterung während eines<br />
Erörterungstermins überlassen. In Einzelfällen und nur bei beteiligten Trägern öffentlicher Belange,<br />
deren Einwand ein solches Vorgehen auf Grund des Umfanges der Einwendungen als sinnvoll erscheinen<br />
ließ, wurden vom Straßen- und Verkehrsamt Gerolstein schriftliche Stellungnahmen zu den<br />
Einwendungen verfasst, die vor Beginn des Erörterungstermins (siehe D.II.1.e) unten) an die betroffenen<br />
Einspruchsführer ausgehändigt wurden. Diesen wurde für eine ergänzende Stellungnahme eine<br />
Frist bis zum 30.1.2000 eingeräumt, von der verschiedentlich auch Gebrauch gemacht wurde.<br />
e) Erörterung<br />
Die Einwendungen und Stellungnahmen waren in der Zeit vom 17.01. bis 20.01.2000 Gegenstand<br />
eines Erörterungstermins. Der Erörterungstermin fand in der Tennishalle des Hotels <strong>Mosel</strong>park,<br />
54470 Bernkastel-Kues statt. Die Versammlungsstätte und deren beabsichtigte Nutzung für die<br />
Durchführung des Erörterungstermins waren zuvor einem behördlichen Zulassungsverfahren durch<br />
die zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörden unterworfen worden. Die beabsichtigte Nutzung ist<br />
abschließend genehmigt worden. Die Einladung zu dem Erörterungstermin fand gemäß § 73 Absatz 6<br />
Satz 4 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung statt. Im Einzelnen wurden die Veröffentlichungen<br />
wie folgt vorgenommen:<br />
Seite 34
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Kommune Bekanntmachungsorgan Veröffentlichung<br />
vom<br />
Verbandsgemeinde Traben-Trarbach <strong>Mosel</strong>-Hunsrück-Aktuell 07.01.00<br />
Stadt Wittlich Trierischer Volksfreund 05.01.00<br />
Verbandsgemeinde Wittlich-Land Das Rathaus 01.01.00<br />
Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues Mittelmosel-Nachrichten 06.01.00<br />
Gemeinde Morbach Morbacher Rundschau 07.01.00<br />
amtliches Veröffentlichungsblatt von Rh.-<br />
Pf.<br />
Staatsanzeiger 27.12.99<br />
Tageszeitung Trierischer Volksfreund 05.01.00<br />
Tageszeitung Mittelmosel-Zeitung 05.01.00<br />
Der Erörterungstermin fand grundsätzlich in der Zeit zwischen 9 00 Uhr morgens und 18 00 Uhr abends<br />
statt und wurde nur durch entsprechend vorher angekündigte Pausen unterbrochen.<br />
Der voraussichtliche Verhandlungsablauf war angesichts der Vielzahl der Einwendungen in seinem<br />
Ablauf vom Verhandlungsleiter im Vorfeld der Erörterung in organisatorischer und ablaufschematischer<br />
Hinsicht festgelegt worden. Die dabei getroffenen Regelungen wurden in einer Tagesordnung<br />
niedergeschrieben und an jedem Tag der Erörterung im und vor dem Verhandlungsraum großformatig<br />
ausgehängt. Außerdem wurde der jeweils aktuelle Stand der Erörterung auf zwei Anrufbeantworter<br />
aufgesprochen und zweimal täglich aktualisiert. Dadurch blieb es den einzelnen Einsprechern erspart,<br />
während der gesamten Erörterung anwesend sein zu müssen; dennoch hatten sie auf diese Weise Gelegenheit,<br />
von der Verhandlung der für sie interessanten Punkte Kenntnis zu erhalten. Die „Hinweise<br />
für den Erörterungstermin“, die ebenfalls im und vor dem Verhandlungsraum großformatig ausgehängt<br />
wurden, erleichterten den organisatorischen Ablauf der Verhandlung.<br />
Inhaltlich war der Ablauf wie folgt organisiert: Zunächst wurden die Einwendungen der Behörden,<br />
der sonstigen Träger öffentlicher Belange, der Versorgungsunternehmen und der anerkannten Naturschutzverbände<br />
erörtert. Dabei erfolgte die Erörterung nach den jeweils vorgetragenen Punkten in den<br />
Stellungnahmen und Einwendungsschreiben. So wurde bei den ersten beiden ersten Verhandlungstagen<br />
verfahren. Anschließend wurden die von Privatpersonen vorgetragenen Einwendungen erörtert.<br />
Diese Erörterung erfolgte nicht nach den einzelnen Einwendungsschreiben, sondern nach Themenschwerpunkten,<br />
die zuvor durch die Anhörungsbehörde aus der Gesamtheit der vorgelegten Einwendungen<br />
ermittelt worden waren. Auf diese Weise wurde eine ständige Wiederholung gleicher Argumente<br />
bei lediglich unterschiedlichen Einsprechern weitgehend vermieden, der Zeitanteil je Einzelargument<br />
konnte wesentlich erhöht und der Verhandlungsablauf damit insgesamt wesentlich effizienter<br />
gestaltet werden.<br />
Insgesamt war die Verhandlung von einem fairen und sachbezogenen Verfahren bestimmt. Der in<br />
einem Fall schriftlich gestellte Befangenheitsantrag wurde vom Präsidenten des Landesamtes für<br />
Straßen- und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz wegen fehlender Anhaltspunkte für eine parteiische<br />
oder unsachliche Verhandlungsführung am 20.1.2000 abgelehnt. Diese Entscheidung wurde noch im<br />
Erörterungstermin öffentlich verkündet.<br />
Der Erörterungstermin selbst war nicht öffentlich, da die Teilnahmeberechtigung nach § 73 VwVfG<br />
beschränkt ist. Der Wunsch der Presse auf Teilnahme an dem Termin wurde daher an jedem Tag den<br />
Erschienenen mitgeteilt. Ihm wurde jeweils entsprochen, da sich auf ausdrückliches Befragen des<br />
Verhandlungsleiters keiner der anwesenden Personen gegen die Teilnahme der Presse aussprach. Die<br />
Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen im Verhandlungsraum während der Erörterung wurde der<br />
Presse jedoch untersagt.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Die Erörterung wurde im Kreis aller Anwesenden durchgeführt. Auf Wunsch einzelner Beteiligter<br />
wurde allerdings der jeweilige Einwand mit den persönlichen Betroffenheiten in einem Nebenraum<br />
individuell erörtert.<br />
Im Erörterungstermin wurden Anträge gestellt, die sich auf den geplanten und den tatsächlichen Ablauf<br />
des Erörterungstermins bezogen. Über sie wurde bereits im Erörterungstermin entschieden. Die<br />
Entscheidungen wurden im Erörterungstermin verkündet. Über die Durchführung und die Ergebnisse<br />
des Erörterungstermins im großen Kreis wie auch im vertraulichen Rahmen wurden Niederschriften<br />
erstellt. Die Niederschriften wurden auf entsprechenden Wunsch den anwesenden Personen übersandt.<br />
Ihnen wurde dabei Gelegenheit zu Änderungen oder Ergänzungen eingeräumt, wovon vereinzelt<br />
Gebrauch gemacht wurde. Die Änderungs- und Ergänzungswünsche wurden bei der weiteren<br />
Entscheidung berücksichtigt, so weit sie nicht gegenüber den Betroffenen ausdrücklich abgelehnt<br />
wurden. Über die Einbeziehung dieser Vorschläge wurden den betroffenen Personen jedoch keine<br />
separate Mitteilung mehr zugeschickt.<br />
f) Weitere Entscheidungsgrundlagen<br />
So weit im Anhörungsverfahren das Bedürfnis für weitere Sachverhaltsaufklärungen erkannt wurde,<br />
sind seitens der Planfeststellungsbehörde zusätzliche Ermittlungen zur Vervollständigung des entscheidungserheblichen<br />
Sachverhalts durchgeführt worden. Dabei wurden auch zusätzliche Gutachten<br />
und fachliche Äußerungen zu verschiedenen Fragen eingeholt bzw. ergänzend beigezogen.<br />
Diese zusätzlichen Gutachten und fachlichen Äußerungen, die bis zum Erörterungstermin noch nicht<br />
in der Offenlage waren, wurden in der Zeit vom 16.10.2000 bis 15.11.2000 erneut bei den vorstehend<br />
unter D.II.1.c) oben genannten Stellen offengelegt. Die Planfeststellungsbehörde hat die genannten<br />
Gutachten und fachlichen Äußerungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, um vor Erlass des<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es gfs. weiteres Abwägungsmaterial zu gewinnen, falls anlässlich der Offenlage<br />
dieser Unterlagen neue und durch die Gutachten und fachlichen Äußerungen begründete Gesichtspunkte<br />
vorgetragen worden wären. Die Offenlage wurde vorher ortsüblich bekannt gemacht; die<br />
nicht ortsansässigen Grundstücksbetroffenen wurden durch ein separates Schreiben über die Offenlage<br />
dieser Unterlagen unterrichtet. Bei der Offenlage wurde Gelegenheit eingeräumt, zu den Feststellungen<br />
der Gutachten und den fachlichen Äußerungen bis zum 15.11.2000 erneut Stellungnahmen<br />
abzugeben; bei der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass nach Ablauf dieser Frist eingehende<br />
Stellungnahmen und Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Entscheidung über die Stellungnahmen<br />
ist in die Regelungen des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es eingegangen.<br />
In verschiedenen Stellungnahmen wurde die Wiederholung der Offenlage der Gutachten und fachlichen<br />
Äußerungen gefordert; außerdem wurde die Durchführung eines weiteren Erörterungstermins<br />
gefordert, in dem die Stellungnahmen zu den Gutachten und fachlichen Äußerungen diskutiert werden<br />
sollten.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat diesen Forderungen nicht entsprochen (siehe dazu Ziffer A.IX in<br />
Kapitel A dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es). So wurde die Forderung nach erneuter Offenlage der<br />
Gutachten und fachlichen Stellungnahmen mit einem vermeintlichen Verstoß gegen die Bestimmungen<br />
von § 73 Abs. 4 VwVfG begründet, wonach die Planunterlagen für die Dauer eines Monats ausgelegt<br />
werden müssen und anschließend 2 Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist.<br />
Bei dieser Argumentation wurde verkannt, dass es sich bei der Offenlage der Gutachten nicht um eine<br />
Planoffenlage im Sinne der genannten Vorschrift handelt.<br />
Nach den Bestimmungen des § 73 Abs. 8 VwVfG besteht das Erfordernis einer erneuten Offenlage in<br />
den Fällen, in denen eine Änderung des ausgelegten Planes in Rede steht und dadurch der Aufgabenbereich<br />
einer Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden; dies war<br />
vorliegend nicht der Fall. Die ergänzend offen gelegten Gutachten und fachlichen Äußerungen haben<br />
keine „Änderung der Planung“ zum Gegenstand, sondern dienten lediglich dazu, die Abwägungsgrundlage<br />
zu erweitern, in dem der Öffentlichkeit nochmals Gelegenheit eingeräumt wurde, sich hierzu<br />
zu äußern; diese Form der Öffentlichkeitsbeteiligung wird von der Regelung in § 73 VwVfG nicht<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
erfasst. Gleichwohl hat es die Planfeststellungsbehörde für zweckmäßig erachtet, die Gutachten und<br />
fachlichen Äußerungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und Gelegenheit zur Stellungnahme<br />
einzuräumen; sie hat sich hinsichtlich der Form der Offenlegung und des Verfahrens der Einwendungsmöglichkeit<br />
an der Regelung des § 73 Abs. 8 VwVfG orientiert, die einen Zeitraum von 2 Wochen<br />
für die Abgabe einer Stellungnahme vorsieht. Die Planfeststellungsbehörde ist über diese Vorgabe<br />
sogar noch hinausgegangen, indem sie den Zeitraum für die Abgabe einer Stellungnahme auf<br />
einen Monat festgesetzt hat. Formelle Fehler bei der Festlegung der Dauer und der Auswahl der konkreten<br />
Termine sind daher nicht erkennbar und die Forderung nach Wiederholung der Offenlage entbehren<br />
jeder rechtlichen Grundlage.<br />
Aber auch die Durchführung eines erneuten Erörterungstermines wird von der Planfeststellungsbehörde<br />
nicht für erforderlich gehalten, da aus keiner der vorgelegten Stellungnahmen oder Einwendungen<br />
zu den offen gelegten Gutachten oder fachlichen Äußerungen neue Sachverhalte oder Argumentationsweisen<br />
vorgetragen wurden, die nicht schon im bis dahin erfolgten Verfahren vorgetragen worden<br />
waren oder aus Sicht der Planfeststellungsbehörde noch einer ergänzenden Erörterung bedurft<br />
hätten. Somit stand nicht zu erwarten, dass die Durchführung eines erneuten Erörterungstermines<br />
neue Anstöße für weitere Überlegungen oder bisher nicht erkannte Punkte mit Relevanz für den Abwägungsvorgang<br />
oder die zu treffende Entscheidung erbringen könnte. In diesem Fall ist jedoch die<br />
erneute Durchführung eines Erörterungstermines nicht erforderlich, da alle zur Planung vorgetragenen<br />
Argumente bereits bekannt waren und in dem Erörterungstermin in der Zeit vom 17.1.2000 bis<br />
20.1.2000 zwischen den Beteiligten bereits erörtert worden waren. Der insoweit vorgetragenen Forderung<br />
nach erneuter Durchführung eines Erörterungstermines wurde daher nicht entsprochen.<br />
Die eingeholten Gutachten zur Frage der Existenzgefährdung wurden nicht offen gelegt, sondern den<br />
betroffenen Eigentümern in Kopie überlassen. Ihnen wurde Gelegenheit für die erneute Abgabe von<br />
Stellungnahmen zu den Inhalten der Gutachten gegeben; hiervon wurde kein Gebrauch gemacht.<br />
g) Präklusion<br />
Nach § 17 Abs. 4 FStrG sind Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben wurden,<br />
vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (sog. materielle Präklusion). Vereinzelt vorgetragenen und<br />
berechtigten Anträgen nach § 32 VwVfG auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde stattgegeben.<br />
Ungeachtet der rechtzeitigen Einwendungserhebung bzw. der Präklusion verspäteter Einwendungserhebung<br />
sind die hierbei vorgetragenen Sachargumente, die auch von anderen Einwendungsführern<br />
in gleicher oder ähnlicher Weise vorgebracht wurden, gleichwohl im Rahmen der Abwägung<br />
in dem gebotenen Umfang in die Entscheidung eingeflossen.<br />
Auch die im Zuge der ergänzenden Offenlage der Gutachten und fachlichen Äußerungen erst nach<br />
Ablauf der Einwendungsfrist und damit verspätet vorgetragenen Einwendungen sind ungeachtet ihrer<br />
Präklusion in die Abwägungsentscheidung eingeflossen.<br />
h) Anträge<br />
Im Anhörungsverfahren wurden verfahrensbezogene und inhaltsbezogene Anträge gestellt. Teilweise<br />
wurde über die im Anhörungsverfahren gestellten Anträge bereits im Erörterungstermin entschieden.<br />
Im Übrigen sind die Anträge unter Kapitel A.IX beschieden worden. Die Begründung ergibt sich aus<br />
den entsprechenden Ausführungen in Kapitel E.<br />
2. Ergänzendes Verfahren<br />
a) Urteile des OVG Rheinland-Pfalz und des BVerwG<br />
Mit <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> des damaligen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz<br />
(heute Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz) vom 28.12.2000, Az.: 02.2-<br />
1475-P 30/34/39/42, wurde der Plan festgestellt. Soweit sie gegen den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
keine Rechtsbehelfe eingelegt haben, ist der Beschluss gegenüber den Betroffenen mit Ablauf der<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Rechtsbehelfsfrist in Bestandskraft erwachsen. Allerdings sind innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gegen<br />
den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> verschiedene Klagen beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz<br />
(OVG) erhoben worden. Mit Ausnahme der Klage des anerkannten Naturschutzvereins Bund für<br />
Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) sind jedoch alle Klagen und Eilanträge rechtskräftig<br />
abgewiesen worden. Damit ist der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> in seiner Fassung vom 28.12.2000 auch<br />
gegenüber allen Klägern mit Ausnahme des BUND bestandskräftig geworden. In dem einzig noch<br />
verbliebenen Klageverfahren des BUND hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 9.1.2003, Az.:<br />
1 C 10187/01, einen Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz des nach Erlass des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
ausgewiesenen EU-Vogelschutzgebietes „Wälder zwischen Wittlich und Cochem“<br />
im Teilgebiet „Wald am Rothenberg“ festgestellt und die Vollziehung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
ausgesetzt.<br />
Dem Urteil sind folgende Leitsätze vorangestellt:<br />
(1) Ein von der Landesregierung zum Europäischen Vogelschutzgebiet ausersehenes geeignetstes Gebiet i.<br />
S. von Art 4 Abs. 1 S 4 Vogelschutz-Richtlinie, dessen Erklärung zum besonderen Schutzgebiet i. S. von<br />
Art 7 der FFH-RL noch aussteht, bildet ein faktisches Vogelschutzgebiet i. S. der Rechtsprechung des<br />
EuGH und des BVerwG. Dort gilt auch das Schutzregime gemäß Art 4 Abs. 4 S 1 Vogelschutz-Richtlinie.<br />
(2) Um einen Eingriff durch einen Plan oder ein <strong>Pro</strong>jekt in ein solches Gebiet zu rechtfertigen, darf keine<br />
gesamtgebietsbezogene Relativierung des Schutzes i.S. von Art 6 Abs. 3 S 2 FFH.RL erfolgen.<br />
(3) Zu den Voraussetzungen der Erklärung zum besonderen Schutzgebiet i.S. von Art 7 FFH-RL und der<br />
Bekanntgabe eines Europäischen Vogelschutzgebiets im Bundesanzeiger.<br />
(4) Auch ein Verstoß gegen Art 4 Abs. 4 S 1 Vogelschutz-Richtlinie in einem faktischen Vogelschutzgebiet<br />
kann grundsätzlich durch ein ergänzendes Verfahren i.S. von § 17 Abs. 6c S 2 FStrG behoben werden. Dies<br />
gilt jedenfalls dann, wenn auf gesicherter Grundlage von einer künftigen Erklärung zum besonderen Schutzgebiet<br />
i.S. von Art 7 FFH-RL ausgegangen werden kann.<br />
(5) Zum Einwendungsausschluss gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002.<br />
(6) Zur Rechtfertigung eines Ausspruchs gemäß § 17 Abs. 6c S 2 FStrG ist es nicht geboten, über sämtliche<br />
potenziellen Gründe, die einen solchen Ausspruch tragen könnten, abschließend zu befinden. Vielmehr genügt<br />
dafür die Feststellung, dass ein durchgreifender derartiger Grund gegeben ist.<br />
Das OVG Rheinland-Pfalz hat der Klage des BUND Rheinland-Pfalz gegen den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
für den Abschnitt 2 stattgegeben, weil die Anforderungen an den Vogelschutz nicht gewahrt<br />
seien. Denn das Gebiet „Wälder zwischen Wittlich und Cochem“ sei als ein faktisches Vogelschutzgebiet<br />
zu qualifizieren, in dem u.a. auch der Grau-, Schwarz- und Mittelspecht vorkomme. Das Gericht<br />
beruft sich dabei auf einen nach Erlass des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es gefassten Ministerratsbeschluss<br />
vom 2.7.2002, der u.a. auch den „Wald am Rothenberg“ (Zeltingen-Rachtiger Wald) als<br />
Teilgebiet des faktischen Vogelschutzgebietes „Wälder zwischen Wittlich und Cochem“ erfasse. In<br />
der IBA-Liste 2000 wird dieser Bereich zwar nicht als Vogelschutzgebiet benannt. Mit dem vorgenannten<br />
Ministerratsbeschluss habe aber das Land seinen Auswahlspielraum hinsichtlich der Vogelschutzgebiete<br />
konkretisiert. Dies sei auch für den bereits zuvor erlassenen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
bindend. Auf die Erkennbarkeit komme es dabei nicht an, weil es sich um objektives, der Abwägung<br />
vorgelagertes Recht handele (S. 21, 31 des Urteilsumdrucks). Vielmehr gehe es um die Beachtung<br />
zwingenden Rechts (S. 31 des Urteilsumdrucks). Ein entsprechender Beweisantrag wurde daher zurückgewiesen.<br />
Die Bindung an den Ministerratsbeschluss bestehe auch fort, weil das Land nicht habe<br />
erkennen lassen, dass es hinsichtlich des Gebietes „Wald am Rothenberg“ davon abweichen und von<br />
einer Ausweisung als Vogelschutzgebiet absehen wolle (S. 20, 22 des Urteilsumdrucks).<br />
Das danach faktische Vogelschutzgebiet werde aber erheblich i.S. des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL<br />
beeinträchtigt. Im „Wald am Rothenberg“ komme es durch den Straßenbau zu einem Verlust von<br />
einem, maximal zwei Brutrevieren des Mittelspechts sowie jeweils maximal einem des Schwarz- und<br />
Grauspechts. Diese seien nicht so geringfügig, dass sie außer Betracht bleiben könnten (S. 25 des<br />
Urteilsumdrucks). Für eine Verträglichkeitsprüfung nach den Maßstäben des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
RL sei kein Raum, solange das faktische Vogelschutzgebiet nicht nach den Maßstäben des Art. 7<br />
FFH-RL in das Habitatschutzsystem überführt worden sei (S. 26 des Urteilsumdrucks). Vom Beklagten<br />
in diesem Zusammenhang gestellte Beweisanträge, dass der durch das Vorhaben beabsichtigte<br />
Eingriff nicht erheblich i. S. des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL sei, hat das OVG Rheinland-Pfalz mit<br />
der Begründung zurückgewiesen, dass für das Gericht ein erheblicher Eingriff feststehe und eine auf<br />
die Auswirkungen im Gesamtgebiet bezogene Verträglichkeitsprüfung nicht stattfinden dürfe. Das<br />
Land Rheinland-Pfalz habe daher die Vogelschutzrichtlinie nicht richtig umgesetzt (S. 27 des Urteilsumdrucks).<br />
Eine inzwischen erlassene einstweilige Sicherstellung des Europäischen Vogelschutzgebietes<br />
als Landschaftsschutzgebiet sah das Gericht wegen ihres vorläufigen Charakters nicht als ausreichend<br />
an, weil es sich nicht um eine endgültige Schutzgebietserklärung handele.<br />
Der Einwand hinsichtlich des Bestehens eines faktischen Vogelschutzgebietes sei auch nicht präkludiert.<br />
Für § 61 Abs. 3 BNatSchG reiche bereits eine allgemeine Thematisierung (S. 32 des Urteilsumdrucks).<br />
Diesen Anforderungen habe der Kläger durch den allgemeinen Hinweis auf eine mögliche<br />
Beeinträchtigung der Vögel und der Äußerung der Vermutung, dass die Europäische Vogelschutz-RL<br />
zur Anwendung zu bringen sei, entsprochen (S. 33 des Urteilsumdrucks), wenngleich das<br />
Gericht dies im Eilverfahren noch anders gesehen habe. § 61 Abs. 3 BNatSchG schließe die Anwendung<br />
des § 17 Abs. 4 FStrG aus.<br />
Das Vorbringen sei auch nicht nach § 17 Abs. 6b FStrG i.V. mit § 87 b Abs. 3 VwGO als verspätet<br />
zurückzuweisen. Der Kläger habe zwar innerhalb der sechswöchigen Klagebegründungsfristen nichts<br />
dazu vorgetragen. Dies habe aber nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt (S. 35 des<br />
Urteilsumdrucks), obwohl der Rechtsstreit hier konkret durch eine dem Beklagten eingeräumte Stellungnahmefrist<br />
und eine erneute mündliche Verhandlung tatsächlich länger gedauert habe (S. 36 des<br />
Urteilsumdrucks).<br />
Der festgestellte Verstoß gegen die Vogelschutz-RL stelle einen erheblichen Verfahrensmangel dar,<br />
führe aber nicht zur Aufhebung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, sondern (lediglich) zu dessen vorläufiger<br />
Nichtvollziehbarkeit.<br />
Unter Verwertung entsprechender tatsächlicher Feststellungen wird die Abwägung hinsichtlich der<br />
Trassenauswahl (S. 43 des Urteilsumdrucks) und der Abschnittsbildung (S. 45 des Urteilsumdrucks)<br />
sowie die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (S. 46 des Urteilsumdrucks) als<br />
fehlerfrei bezeichnet. Auch die landesrechtlichen Anforderungen seien insoweit eingehalten (S. 47<br />
des Urteilsumdrucks), ebenso wie sich auch aus dem UVPG kein beachtlicher Rechtsfehler ergebe (S.<br />
49 des Urteilsumdrucks). Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass der Kläger nach § 61<br />
BNatSchG kein umfassendes Klagerecht habe (S. 51 des Urteilsumdrucks). Mit dem Einwand, der<br />
<strong>Mosel</strong>sporn sei ein FFH-Gebiet, sei der Kläger nach § 61 Abs. 3 BNatSchG präkludiert. Im Übrigen<br />
könne sich das Vorhaben mit einem solchen FFH-Gebiet durchaus vereinbaren lassen (S. 54 des Urteilsumdrucks).<br />
Das OVG Rheinland-Pfalz sei zwar in seinem Eilbeschluss vom 27.9.2001 insgesamt von der Verträglichkeit<br />
des Vorhabens ausgegangen. Im Urteil vom 9.1.2003 hat das OVG Rheinland-Pfalz<br />
gleichwohl angeregt, im Rahmen eines eventuellen ergänzenden Verfahrens die Auswirkungen des<br />
Straßenbauvorhabens auf die FFH-Gebiete „Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“ nochmals in den<br />
Blick zu nehmen (S. 58 des Urteilsumdrucks). Dies gelte hinsichtlich der Fledermausarten Myotis<br />
Myotis (Großes Mausohr) und Myotis Bechsteinii (Bechsteinfledermaus). Ggf. könnte hier auch<br />
durch weitere Schutzmaßnahmen die Verträglichkeit des Vorhabens sichergestellt werden. Das OVG<br />
hat damit eine Heilung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es im Rahmen eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens<br />
ausdrücklich zugelassen.<br />
Das BVerwG hat durch Urteil vom 1.4.2004 (BVerwGE 120, 276) die Revision gegen das vorgenannte<br />
Urteil mit der Begründung zurückgewiesen, dass der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nach den tatsächlich<br />
bindenden Feststellungen des OVG Rheinland-Pfalz einen unzulässigen Eingriff in ein faktisches<br />
Vogelschutzgebiet zulasse. Seinem Urteil hat das BVerwG folgende Leitsätze vorangestellt:<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
(1) Ein Verstoß gegen die Vogelschutz-Richtlinie (79/409/EWG) (juris: EWGRL 409/79) kann in einem<br />
ergänzenden Verfahren nach § 17 Abs. 6 c FStrG behoben werden, indem die Voraussetzungen für den<br />
Wechsel in das Schutzregime der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) (juris: EWGRL 43/92) geschaffen<br />
und die Schutz- und Ausnahmebestimmungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL bzw. des § 34<br />
BNatSchG 2002 nachträglich angewandt werden.<br />
(2) Der Übergang in das Schutzregime der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie setzt nach Art. 7 FFH-RL eine<br />
endgültige rechtsverbindliche und außenwirksame Erklärung eines Gebiets zum besonderen Schutzgebiet<br />
(Vogelschutzgebiet) voraus. Die Meldung eines Gebiets an die Europäische Kommission und die einstweilige<br />
naturschutzrechtliche Sicherstellung eines Gebiets lösen den Regimewechsel (noch) nicht aus.<br />
(3) Ein Straßenbauvorhaben in einem "faktischen" (nicht-erklärten) Vogelschutzgebiet ist nach Art. 4 Abs.<br />
4 Satz 1 der Vogelschutz-Richtlinie grundsätzlich unzulässig, wenn es durch die Verkleinerung des Gebiets<br />
zum Verlust mehrerer Brut- und Nahrungsreviere führen würde, die einem Hauptvorkommen einer der Vogelarten<br />
in Anhang I der Richtlinie dienen.<br />
Zur Begründung führt das BVerwG zudem aus: Das OVG Rheinland-Pfalz habe die Planrechtfertigung<br />
des Vorhabens mit Hinweis auf den Bedarfsplan zutreffend bejaht. Der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
widerspreche jedoch den Erhaltungspflichten des Landes aus der Vogelschutz-RL.<br />
Der BUND sei mit seinen Einwendungen nicht präkludiert. Er habe in dem erforderlichen Umfang im<br />
Planfeststellungsverfahren entsprechende Einwendungen erhoben und dabei auch auf das seiner Auffassung<br />
nach bestehende Erfordernis hingewiesen, die „Wälder zwischen Wittlich und Cochem“ als<br />
Vogelschutzgebiet auszuweisen. Hierzu führt das BVerwG aus:<br />
In seinem Urteil vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 4.03 - hat der Senat die Anforderungen an präklusionsverhindernde<br />
Einwendungen dahin präzisiert, dass zumindest Angaben des Vereins zu dem durch das<br />
Vorhaben betroffenen Schutzgut und zur Art drohender Beeinträchtigungen erforderlich sind. Je umfangreicher<br />
und intensiver die vom Vorhabenträger bereits erfolgte Begutachtung und fachliche Bewertung ausgearbeitet<br />
sei, umso intensiver müsse die Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material ausfallen.<br />
Dem Vorhabenträger und der Planfeststellungsbehörde müsse hinreichend deutlich werden, aus welchen<br />
Gründen nach Auffassung des beteiligten Vereins zu welchen im Einzelnen zu behandelnden Fragen weiterer<br />
Untersuchungsbedarf bestehe oder einer Wertung nicht gefolgt werden könne.<br />
Diesen Anforderungen wird die auf den Vogelschutz gerichtete Einwendung des Klägers gerecht. In seinem<br />
Einwendungsschreiben vom 17./18. November 1999 heißt es u.a., nach den Angaben im ausgelegten Erläuterungsbericht<br />
seien zahlreiche bedrohte Vogelarten von dem Vorhaben betroffen; es sei zu vermuten, dass<br />
die Europäische Vogelschutzrichtlinie anzuwenden sei. Das Oberverwaltungsgericht weist zutreffend darauf<br />
hin, dass der in Bezug genommene Erläuterungsbericht (Planunterlage 1) vom 30. April 1999 auf den<br />
Seiten 20 und 21 deutliche Hinweise auf ein Vorkommen des Schwarz- und Mittelspechts im Zeltingen-<br />
Rachtiger-Wald enthält. Es folgert daraus zu Recht, dass die Einwendung das planbetroffene Schutzgut hinreichend<br />
deutlich bezeichnet und den zuständigen Behörden Anlass gab, den Schutzstatus des Waldgebiets<br />
im Hinblick auf das Bestehen eines Europäischen Vogelschutzgebiets näher zu untersuchen. Der Hinweis<br />
des Klägers auf die ornithologische Bestandsaufnahme im Erläuterungsbericht und ihre gemeinschaftsrechtliche<br />
Relevanz enthält das unter den gegebenen Umständen erforderliche Mindestmaß naturschutzfachlicher<br />
Substantiierung. Rechtliche Ausführungen zum Schutzstatus des Gebiets waren nicht geboten. Der Sache<br />
nach ist in der Einwendung des Klägers aber bereits die Grundlinie seines späteren Klagevorbringens angelegt,<br />
die Plantrasse widerspreche dem Schutzregime der Vogelschutz-Richtlinie. Das reicht entgegen der<br />
Revision im vorliegenden Fall aus, um die Sperrwirkung des § 61 Abs. 3 BNatSchG auszuschalten.<br />
Nach dem Gebietsvorschlag des Ministerrates vom 2.7.2002, dem eine erhebliche Indizwirkung zukomme,<br />
sei der „Wald am Rothenberg“ Teil eines faktischen Europäischen Vogelschutzgebietes „Wälder zwischen<br />
Wittlich und Cochem“. Da es aber an einer ordnungsgemäßen Schutzgebietserklärung fehle, sei ein Übergang<br />
in das weniger strenge FFH-Schutzsystem nicht erfolgt. Es bleibe vielmehr für das faktische Vogelschutzgebiet<br />
das strengere System der Vogelschutz-RL anwendbar. Zu den Voraussetzungen für einen<br />
Wechsel des Schutzregimes führt das BVerwG aus:<br />
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfordert die "Erklärung" zum besonderen<br />
Schutzgebiet im Sinne von Art. 7 FFH-RL einen "förmlichen Akt" (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 -<br />
Seite 40
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Rs. C-374/98 - Slg. 2000, I-10799 Rn. 53). Ein Mitgliedstaat erfüllt seine Ausweisungspflicht nach Art. 4<br />
Abs. 1 und 2 VS-RL ferner nur dann rechtswirksam, wenn er die besonderen Schutzgebiete "vollständig<br />
und endgültig" ausweist (EuGH, Urteil vom 6. März 2003 - Rs. C-240/00 - Slg. 2003, I-2202 Rn. 21). Die<br />
Erklärung muss das Gebiet Dritten gegenüber rechtswirksam abgrenzen und nach nationalem Recht "automatisch<br />
und unmittelbar" die Anwendung einer mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehenden Schutz-<br />
und Erhaltungsregelung nach sich ziehen (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - Rs. C-415/01 - Slg. 2003,<br />
I-2089 Rn. 26). Der Anwendung von Art. 7 FFH-RL steht nicht entgegen, dass das Gebietsnetz Natura<br />
2000 noch im Aufbau ist und eine Kommissionsliste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Art. 4<br />
Abs. 2 FFH-RL) noch nicht vorliegt. Der Europäische Gerichtshof ist inzwischen mehrfach davon ausgegangen,<br />
dass Schutzgebietserklärungen den Übergang in das Schutzsystem des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-<br />
RL bewirkt haben (vgl. Urteile vom 13. Juni 2002 - Rs. C 117/00 - Slg. 2002, I-5356 Rn. 25 = NVwZ<br />
2002, 1228 und vom 27. Februar 2003 a.a.O., Rn. 16).<br />
Hieraus ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats, dass die "Erklärung" zum besonderen<br />
Schutzgebiet nach Art. 4 Abs. 1 VRL, die nach Art. 7 FFH-RL den Wechsel des Schutzregimes auslöst, jedenfalls<br />
eine endgültige rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung darstellen muss; deren rechtliche<br />
Gestalt wird durch das Recht der Mitgliedstaaten näher bestimmt. Nach § 33 Abs. 2 BNatSchG 2002<br />
erklären die Länder die Europäischen Vogelschutzgebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu<br />
geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 22 Abs. 1 BNatSchG 2002. Die Schutzerklärung<br />
bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen<br />
Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen<br />
(§ 22 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG 2002). Nach § 18 ff. LPflG Rh.-Pf. (i.d.F. vom 5.<br />
Februar 1979, GVBl 1979, S. 37 mit späteren Änderungen) werden Schutzgebiete durch Rechtsverordnung<br />
festgesetzt. Für das hier betroffene Gebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" (mit dem Wald am Rothenberg)<br />
fehlt es an einer rechtsverbindlichen, außenwirksamen und endgültigen Gebietsausweisung.<br />
Zudem wird ausgeführt, dass weder der Gebietsvorschlag des Ministerrates vom 2.7.2002 noch die<br />
auf § 27 LPflG Rh.-Pf. gestützte Sicherstellungsverordnung vom 20.12.2002 eine endgültige Unterschutzstellung<br />
bewirke. Die planfestgestellte Trasse durch den „Wald am Rothenberg“ (Zeltinger-<br />
Rachtiger Wald) sei aber mit den Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 1 VS-RL nicht vereinbar. Die<br />
Bestimmung setze der straßenrechtlichen Fachplanung strikte rechtliche Schranken, die im Wege der<br />
fachplanerischen Abwägung nicht überwunden werden könnten. Vor diesem rechtlichen Hintergrund<br />
halte die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die negativen Auswirkungen der planfestgestellten<br />
Trasse auf die nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie zu schützenden Spechtarten im „Wald am<br />
Rothenberg“ seien nicht so geringfügig, dass sie im Rahmen von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VS-RL außer<br />
Betracht bleiben könnten, der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.<br />
Das Oberverwaltungsgericht habe allerdings zu Recht entschieden, dass der festgestellte Richtlinienverstoß<br />
nicht zur Aufhebung des angefochtenen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es nötigt. Es handele sich<br />
um einen erheblichen Mangel "bei der Abwägung", der durch ein ergänzendes Verfahren behoben<br />
werden könne (§ 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG).<br />
Damit ist im Rechtsverfahren des BUND rechtskräftig festgestellt, dass der vorgenannte <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
in der Fassung vom 28.12.2000 nicht vollzogen, aber geheilt werden kann.<br />
b) Ausweisung des Vogelschutzgebietes „Wälder zwischen Wittlich und Cochem“ und der<br />
FFH-Gebiete „Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“<br />
Die Ausweisung der Vogelschutzgebiete und der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-<br />
Gebiete) erfolgt auf der Grundlage von § 25 des Landesgesetzes zur nachhaltigen Entwicklung von<br />
Natur und Landschaft vom 28.9.2005 (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG).<br />
§ 25 LNatSchG enthält dazu folgende Regelung:<br />
(1) Das kohärente Europäische ökologische Netz ,,Natura 2000“ besteht aus den Gebieten von gemeinschaftlicher<br />
Bedeutung und den Europäischen Vogelschutzgebieten.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
(2) Die in der Anlage 1 genannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die in der Anlage 2 genannten<br />
Europäischen Vogelschutzgebiete stehen unter besonderem Schutz. Zweck der Unterschutzstellung<br />
ist es, die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in den Gebieten der<br />
Anlage 1 genannten natürlichen Lebensraumtypen oder Tier- und Pflanzenarten sowie der in den Gebieten<br />
der Anlage 2 genannten Vogelarten und ihrer Lebensräume zu gewährleisten. Die jeweiligen Erhaltungsziele<br />
für diese Gebiete werden von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt; die für das Verwaltungsverfahren<br />
zuständige Behörde kann im Verfahren nach § 27 Abs. 8 LNatSchG durch Gutachten im<br />
Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde gebietsbezogen eine weitergehende Konkretisierung<br />
vornehmen. Die erforderlichen Maßnahmen für die einzelnen Gebiete und die Überwachung im Hinblick<br />
auf den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen und Arten werden von der oberen Naturschutzbehörde<br />
im Benehmen mit den kommunalen Planungsträgern unter Beteiligung der Betroffenen in<br />
Bewirtschaftungsplänen festgelegt. Die Bewirtschaftungspläne werden von der oberen Naturschutzbehörde<br />
ortsüblich und im Internet bekannt gemacht.<br />
Durch das Landesnaturschutzgesetz sind unter Nr. 5908-401 die „Wälder zwischen Wittlich und Cochem“<br />
zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt worden. Zu den für dieses Vogelschutzgebiet<br />
relevanten Vorkommen nach Art. 4 Abs. 1 Vogelschutz-Richtlinie gehören Grauspecht (H), Schwarzspecht<br />
(H), Mittelspecht (H), Schwarzstorch (H), Schwarzmilan (H), Wespenbussard, Rotmilan, Haselhuhn,<br />
Eisvogel, Neuntöter, Uhu. Als Vorkommen nach Art. 4 Abs. 2 Vogelschutz-RL wird benannt:<br />
Wendehals (H), Zippammer. Die Abkürzung „(H)“ steht für Hauptvorkommen (d.h. die genannten<br />
Vogelarten sind die Arten, die für die Bestimmung der Erhaltungsziele charakteristisch sind).<br />
Gleichzeitig wurden das „Kautenbachtal“ (6008-301) sowie das „Tiefenbachtal“ (6008-302) zu „Gebieten<br />
von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete)“ erklärt. Zu den gebietsrelevanten Lebensraumtypen<br />
und Arten nach den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie gehören im Gebiet „Kautenbachtal“<br />
Fließgewässer, feuchte Hochstaudenfluren, Flachland-Mähwiesen, Silikat-Schutthalden,<br />
Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation, Pionierrasen auf silikatischen Felsenkuppen, Hainsimsen-<br />
Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, Schlucht- und Hangmischwälder, Erlen- und Eschenauenwald,<br />
Weichholzauenwald, Groppe, Bechsteinfledermaus, Teichfledermaus und Großes<br />
Mausohr sowie im Gebiet „Tiefenbachtal“ Fließgewässer, feuchte Hochstaudenfluren, Silikat-<br />
Schutthalden, Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation, Pionierrasen auf silikatischen Felsenkuppen,<br />
Hainsimsen-Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, Schlucht- und Hangmischwälder, Erlen-<br />
und Eschenauenwald, Weichholzauenwald, Bechsteinfledermaus, Teichfledermaus, Großes Mausohr<br />
und der Prächtige Hautfarn.<br />
In der Anlage 3 der Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten vom<br />
18.7.2005 (GVBl. 2005, 323) wurde als Erhaltungsziel für das Vogelschutzgebiet 5908-401 „Wälder<br />
zwischen Wittlich und Cochem“ benannt:<br />
„Erhaltung oder Wiederherstellung von strukturreichen Laubwäldern mit ausreichendem Eichenbestand<br />
zur Sicherung verschiedener Brutpopulationen sowie von artenreichem Magerrasen<br />
als Nahrungshabitat, Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen Gewässer- und Uferzonendynamik,<br />
ihrer typischen Lebensräume und –gemeinschaften sowie der Gewässerqualität.“<br />
Zugleich enthält die Landesverordnung über die Erhaltungsziele in Natura 2000-Gebieten in der Anlage<br />
1 zu § 1 Abs. 1 der Verordnung die Erhaltungsziele für die FFH-Gebiete „Tiefenbachtal“ und<br />
Kautenbachtal. Zum „Kautenbachtal“ (6008-301) und zum „Tiefenbachtal“ (6008-302) sind als Erhaltungsziele<br />
bestimmt:<br />
Erhaltung oder Wiederherstellung<br />
• der natürlichen Gewässer- und Uferzonendynamik, der typischen Gewässerlebensräume<br />
und –gemeinschaften sowie der Gewässerqualität,<br />
• von Schlucht-, Buchen- und Eichen-Hainbuchenwald,<br />
• von artenreichem Grünland, auch als Nahrungshabitat für Fledermäuse,<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
• von möglichst ungestörten Fledermausquartieren in Höhlen und Stollen.<br />
Die beiden FFH-Gebiete „Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“ sind aufgrund der Entscheidung der<br />
EU-Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung<br />
der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen<br />
Region (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4031, 2004/798/EU), siehe Veröffentlichung<br />
im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28.12.2004, L 382/1 – sog. „Gemeinschaftsliste“)<br />
in die dort genannte Liste aufgenommen worden.<br />
c) Umfang und Inhalt der Planergänzung<br />
Zur „Heilung“ des vom OVG Rheinland-Pfalz und vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Planungsmangels<br />
ist die Durchführung eines vollständig neuen Verfahrens für das Gesamtvorhaben nicht<br />
geboten. Nach zutreffenden Einschätzungen der beiden Gerichte kann der Fehler vielmehr in einem<br />
ergänzenden Verfahren behoben werden. Dies haben das OVG Rheinland-Pfalz und das Bundesverwaltungsgericht<br />
unter Hinweis auf die Vorschrift des § 17 Abs. 6c FStrG ausdrücklich bestätigt.<br />
Die im gerichtlichen Verfahren des BUND diesem gegenüber für zulässig erachtete Fehlerheilung<br />
durch Planergänzung hat der Landesbetrieb Straßen und Verkehr Trier (LSV Trier) namens des Straßenbaulastträgers<br />
aufgegriffen. Dazu hat er die Durchführung eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens<br />
beantragt. Der Straßenbaulastträger hat im Wege der Planergänzung die Verträglichkeit<br />
des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets „Wälder zwischen Wittlich und Cochem“<br />
im Teilbereich „Wald am Rothenberg“ (Zeltingen-Rachtiger Wald) durch eine ergänzende<br />
Untersuchung dargelegt. Darüberhinaus hat der LSV Trier einem ausdrücklichen Hinweis des Gerichts<br />
folgend vorsorglich auch nochmals die Auswirkungen der Planung auf das Vorkommen der<br />
beiden Fledermausarten Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr in den FFH-Schutzgebieten „Kautenbachtal“<br />
und „Tiefenbachtal“ in den Blick genommen. Auf der Grundlage der hierbei gewonnenen<br />
Erkenntnisse hat der LSV Trier mit Schreiben vom 8.2.2006 bei der Anhörungsbehörde eine Ergänzung<br />
der mit Beschluss vom 28.12.2000 festgestellten Planung beantragt. Der Landesbetrieb Straßen<br />
und Verkehr Rheinland-Pfalz in Koblenz ist gemäß § 6 Abs. 7 LStrG für den Erlass des Änderungs-<br />
und Ergänzungsbeschlusses zuständig.<br />
Die Planergänzung beinhaltet auf dieser rechtlichen Grundlage den Nachweis der Vogelschutzverträglichkeit<br />
des Vorhabens. Außerdem wird in Ergänzung der früheren FFH-Untersuchung unter Berücksichtigung<br />
zusätzlicher Maßnahmen (im Bereich von Bau-km ca. 83,3 bis Bau-km 87,4) auch die<br />
FFH-Verträglichkeit in Bezug auf die Vorkommen der beiden Fledermausarten Bechsteinfledermaus<br />
und Großes Mausohr in den FFH-Gebieten „Kautenbachtal“ und „Tiefenbachtal“ belegt. Desweiteren<br />
umfasst die Planergänzung auch eine Verlegung von landespflegerischen Maßnahmen, die ursprünglich<br />
im Bereich des vom Land Rheinland-Pfalz zwischenzeitlich nachgemeldeten, potentiellen FFH-<br />
Gebietes „Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich“ vorgesehen waren. Die Ergänzungsunterlagen tragen<br />
darüber hinaus aktuellen Rechtsentwicklungen Rechnung.<br />
Im Wesentlichen sind folgende Planänderungen und -ergänzungen in einem finanziellen Gesamtumfang<br />
von ca. 3,5 Mio. Euro vorgesehen:<br />
• Zwischen Bau-km ca. 83,3 und 86,4 wird die erforderliche Überflughilfe von 4,5 m durch die<br />
Anordnung von beidseitigen 2 m hohen Schutzwällen aus Überschussmassen mit aufgesetztem<br />
2,5 m-Zaun ausgebildet.<br />
• Im Bereich von ca. Bau-km 83,5 und 86,3 werden zusätzliche Grünbrücken (Bauwerke 6a und<br />
7a) sowie das Bauwerk 8a (Verschiebung der ökologischen Funktion des ursprünglich geplanten<br />
Bauwerkes 9; vgl. nachstehenden Punkt 2) errichtet.<br />
• Für das 40 m lange zweifeldrige Bauwerk 9, “Unterführung Wildbrücke/Wirtschaftsweg“ erfolgt<br />
eine räumliche Trennung seiner beiden Funktionen. Die verkehrliche Funktion, nämlich die Querung<br />
des Wirtschaftsweges (Bauwerk 9a), verbleibt an der ursprünglich vorgesehenen Stelle. Die<br />
ökologische Funktion wird um ca. 1,2 km nach Norden verschoben (Bauwerk 8a), da sich im<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Rahmen der Untersuchungen von Fledermäusen dieser Bereich als besonders geeignet erwiesen<br />
hat, um mit Querungshilfen die negativen Auswirkungen auf diese FFH-Arten zu mindern.<br />
• Überarbeitung der Entwässerungsplanung u.a. aufgrund höherer Böschungsanteile (durch zusätzliche<br />
Schutzwälle). Grundsätzlich bleibt die bisher vorgesehene entwässerungstechnische Konzeption<br />
erhalten. Lediglich die bereits vorgesehenen Retentionsmaßnahmen und Rückhaltebecken<br />
werden der geänderten hydraulischen Abflusssituation angepasst.<br />
• Änderungen im Bereich des Hochwasserrückhaltebeckens „Bieberbach“.<br />
• Verlegung von landespflegerischen Maßnahmen (B 1.2 M/EL, 4.3 EL, 4.4 EL, 4.5 EL, 26 A/EB,<br />
37 E BO, 64 EL und 65 E B/W), die ursprünglich im Bereich des vom Land Rheinland-Pfalz<br />
nachgemeldeten, potentiellen FFH-Gebietes „Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich“ geplant<br />
waren. Die Maßnahmen werden stattdessen auf bundeseigenen Grundstücken realisiert.<br />
Dadurch reduziert sich die Inanspruchnahme folgender Flächen:<br />
Gemarkung Flur Flurstück<br />
Platten 28 91, 95, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140,<br />
141, 142, 143/1, 144/1, 50<br />
Platten 1 140, 139, 138, 137, 136, 149, 150, 151, 152, 153, 154,<br />
155, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165,<br />
166, 167, 168, 169, 170<br />
Platten 3 1, 2<br />
Platten 31 46<br />
Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
11 1448/406, 1449/406, 1455/412, 423, 422, 421, 1457/415,<br />
1456/414, 678/402, 436/1, 439, 440, 441, 442, 443, 444,<br />
445, 997/446, 998/446, 999/447, 448, 449, 450,<br />
1370/451, 1369/452, 1368/453, 1367/455, 428, 427,<br />
1180/539, 1363/402, 428, 427, 426, 680/402, 679/402<br />
Wengerohr 6 192/13, 191/13<br />
d) Ablauf des ergänzenden Verfahrens<br />
Der Plan für dieses ergänzende Planfeststellungsverfahren (Zeichnungen und Erläuterungen) einschließlich<br />
der zwischenzeitlich erstellten Gutachten hat zusammen mit den Planunterlagen, die bereits<br />
Gegenstand des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es vom 28.12.2000 sind, in der Zeit vom 06. Juni<br />
2006 bis 05. Juli 2006 bei<br />
• der Stadt Wittlich, Schlossstraße 11 in 54516 Wittlich,<br />
• der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues, Gestade 18 in 54470 Bernkastel-Kues<br />
• der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach, Verwaltungsgebäude II, Brückenstraße 11 in 56841<br />
Traben-Trarbach und<br />
• der Verbandsgemeinde Wittlich-Land, Kurfürstenstraße. 1 in 54516 Wittlich<br />
• Gemeinde Morbach, Bahnhofstraße 23 in 54497 Morbach<br />
zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegen.<br />
Seite 44
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Jeder konnte bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - also bis zum 19. Juli<br />
2006 - beim Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz als der zuständigen, straßenrechtliche<br />
Anhörungsbehörde oder bei den genannten Offenlegungsstellen Einwendungen und Stellungnahmen<br />
schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendungen konnten sich nur auf die gegenüber<br />
dem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> vom 28.12.2000 beabsichtigten Planergänzungen und -<br />
änderungen beziehen und mussten den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung<br />
erkennen lassen. Verspätet eingegangene Einwendungen und Stellungnahmen sind von weiteren<br />
Verfahren ausgeschlossen. Entsprechende Hinweise waren in der Bekanntmachung der Planoffenlage<br />
ausdrücklich enthalten.<br />
Von der Möglichkeit zur Einsichtnahme und Äußerung hat eine Vielzahl von Einsprechern Gebrauch<br />
gemacht (siehe im Einzelnen Anlage 3a). Dabei wurden vor allem Einwendungen gegen die Gesamtplanung<br />
und gegen Planungsdetails vorgetragen, die größtenteils bereits Gegenstand des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
in seiner Fassung vom 28.12.2000 sowie teilweise bereits vom OVG Rheinland-<br />
Pfalz in seiner Entscheidung vom 9.1.2003 nicht beanstandet worden waren. Hierbei handelt es sich<br />
vor allem um die Themenbereiche: Auswirkungen auf Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete,<br />
Auswirkungen auf den <strong>Mosel</strong>sporn, Landschaftsbild, Auswirkungen auf den Tourismus, Bewertung<br />
der südlichen Trassenführung, Standfestigkeit der Brückenpfeiler am Ürziger Berg und Stabilität des<br />
Graacher Hangs, Forderung nach zusätzlichen geologischen Gutachten, Mautumgehungsverkehr in<br />
benachbarten Gemeinden, Hinweis auf EU-Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie vom 26.5.2003, Auswirkungen<br />
auf das Vogelschutzgebiet Wald am Rothenberg, Auswirkungen auf die FFH-Gebiete<br />
„Kautenbachtal“ und Tiefenbachtal, Hinweis auf sog. "Bleistollen".<br />
Außerdem wurde verschiedentlich die Durchführung eines erneuten Erörterungstermins beantragt.<br />
Auf die Durchführung eines Erörterungstermins wurde jedoch verzichtet. Ein Erörterungstermin erwies<br />
sich im vorliegenden Fall als rechtlich nicht geboten.<br />
Ein erneuter Erörterungstermin war nicht erforderlich, weil der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gegenüber<br />
allen Planbetroffenen bis auf den BUND bestandskräftig ist und der BUND keinen Anspruch auf<br />
Erörterung hat. Auch das Europarecht verlangt keinen Erörterungstermin. Im ergänzenden Verfahren<br />
ergeben sich Ergänzungen und Änderungen des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es nur für die Betroffenen,<br />
denen gegenüber eine Planreparatur erforderlich ist und durchgeführt wurde. Soweit sich keine neuen<br />
Betroffenheit ergeben, verbleibt es vielmehr bei der Bestandskraft des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es in<br />
der Reichweite seiner ursprünglichen Fassung. Eine erneute Beteiligung anderer Betroffener ist nur<br />
dann erforderlich, wenn durch die beabsichtigten Änderungen Belange Dritter erstmals oder stärker<br />
als bisher betroffen werden (§ 73 Abs. 8 VwVfG), sich also Änderungen des Ursprungsplanfeststellungsbeschlusses<br />
ergeben, die neue oder stärkere Betroffenheit auslösen. Eines ergänzenden Verfahrens<br />
bedarf es jeweils nur hinsichtlich derjenigen, denen gegenüber der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
noch nicht bestandskräftig ist.<br />
Das BVerwG hat dazu im Urteil vom 14.11.2002 – 4 A 15.02 – BVerwGE 117, 149 – B 173 - ausgeführt:<br />
„Hält die Behörde einen noch nicht bestandskräftigen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für fehlerhaft und nimmt<br />
sie daher das Verfahren wieder auf und führt es (erneut) zu Ende, so liegt nach der Rechtsprechung des<br />
Senats ein einheitliches Planfeststellungsverfahren vor (Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C<br />
19.95 - BVerwGE 102, 358 - A 7 Füssen). Das hier durchgeführte „ergänzende“ Verfahren ist<br />
danach nur ein unselbständiger Abschnitt eines einheitlichen Verfahrens, das mit einer erneuten Entscheidung<br />
allein gegenüber dem Kläger endet. Dieses Verfahren unterliegt nicht den Anforderungen des § 73<br />
VwVfG; denn gegenüber allen anderen (privaten) Betroffenen bleibt der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> in<br />
seiner ursprünglichen Fassung weiterhin unverändert wirksam. Private Dritte werden durch die Regelungen<br />
des Ergänzungsbeschlusses nicht erstmalig oder stärker in ihren Rechten berührt. Ein erneutes Auslegungsverfahren<br />
mit Öffentlichkeitsbeteiligung war daher nicht erforderlich.“<br />
Das gilt auch für eine nachzuholende Verbandsbeteiligung. Daher spricht der Sondercharakter des<br />
ergänzenden Verwaltungsverfahrens dagegen, die zur Fehlerbehebung vorgenommene Nachholung<br />
der Anhörung eines einzelnen Naturschutzverbandes zu einem vollwertigen Verfahren mit Beteili-<br />
Seite 45
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
gung anderer Verbände oder der Öffentlichkeit aufzuwerten (VGH München, Urt. v. 7.8.2001 – 8 A<br />
1.40 004 – NVwZ-RR 2002, 426 = NuR 2002, 97; so auch BVerwG, Urt. v. 14.11.2002 – 4 A 15.01 –<br />
DVBl. 2002, 749 = NVwZ 2002, 1103 – B 173).<br />
Auch die EU-Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie enthält keine Regelungen über einen Erörterungstermin.<br />
Es kann daher offen bleiben, ob die Richtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist im Jahre 2005<br />
im vorliegenden ergänzenden Planfeststellungsverfahren anwendbar wäre und welche Beteiligungsrechte<br />
sich aus ihr im Einzelnen ergäben. Denn durch die erfolgte erneute Offenlage ist jedenfalls<br />
einer umfassenden Öffentlichkeitsbeteiligung Rechnung getragen, wie sie die Richtlinie in der<br />
Reichweite ihres Anwendungsbereichs fordert.<br />
Aus § 73 VwVfG kann der BUND schon deshalb keinen Anspruch auf die Durchführung eines Erörterungstermins<br />
ableiten, weil diese auf die Beteiligung von Betroffenen zugeschnittene Vorschrift<br />
wegen der Sonderregelungen in §§ 58, 61 BNatSchG auf Naturschutzvereine nicht anwendbar ist (so<br />
OVG Lüneburg, Urt. v.2.12.2004 – 7 LA 3053/01 – NdsVBl. 2006, 10).<br />
III. Vorbehaltene Entscheidungen<br />
Im vorliegenden <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> hat die Planfeststellungsbehörde in verschiedenen Auflagen<br />
und Planänderungen, die in Kapitel B und C verfügt wurden, auch Vorbehalte i.S.v. § 74 Abs. 3<br />
VwVfG aufgenommen.<br />
Diese berühren nicht die Grundzüge der Planung und dienen in der Regel dazu, dem Straßenbaulastträger<br />
sowie den von der Planung betroffenen Stellen und den konkret angesprochenen Privaten für<br />
die der Planfeststellung nachfolgenden Zeiträume Handlungsspielräume einzuräumen. Nur wenn zwischen<br />
den dann Beteiligten keine Einigung erzielt werden kann, hat sich die Planfeststellungsbehörde<br />
eine abschließende Entscheidung im Einzelfall vorbehalten.<br />
IV. Zuständigkeit und Verfahren<br />
Die Planfeststellungsbehörde ist für den Erlass des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es zuständig. Dieser<br />
ergeht auf der Grundlage eines ordnungsgemäß durchgeführten Verfahrens:<br />
1. Zuständigkeit<br />
Die Planunterlagen für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich<br />
dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen) sind dem Landesamt für Straßen-<br />
und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Schreiben des Straßen- und Verkehrsamtes<br />
Gerolstein, <strong>Pro</strong>jektbüro Wittlich in der Kurfürstenstraße 3 in 54516 Wittlich vom 30.6.1999, Az.: Plf<br />
B 50/6.2 + 3 - 619/99 - P I/1 - 0/11 I, zur Durchführung des Anhörungsverfahrens und zum Erlass des<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es zugeleitet worden. Das Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen<br />
Rheinland-Pfalz in Koblenz ist gemäß § 6 Abs. 7 LStrG für die Durchführung des Anhörungsverfahrens<br />
und den Erlass des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es zuständig.<br />
2. Sachlicher Umfang des Verfahrens<br />
Das Verfahren umfasst den Neubau der B 50 im Abschnitt zwischen Platten und Longkamp einschließlich<br />
des Zubringers Longkamp bis zur B 50 alt bei Kommen. Mit eingeschlossen in die Planfeststellung<br />
sind nach § 75 Absatz 1 VwVfG auch die nach dem Landespflegegesetz sowie sonstiger<br />
Bestimmungen und Vorschriften notwendigen Genehmigungen und Befreiungen für unvermeidbar<br />
Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die sonstigen notwendigen Folgemaßnahmen, die sich im<br />
Einzelnen aus den Bestimmungen und Regelungen des Kapitels C dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
und den zeichnerischen und textlichen Darstellungen der in den Anhängen 1, 1 a und 2, 2 a aufgezählten<br />
Planunterlagen ergeben.<br />
Seite 46
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
3. Fristen<br />
a) Fristen im Ursprungsverfahren<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens wurde von der zuständigen Straßenbaudienststelle mit<br />
Schreiben vom 29.6.1999 beantragt. Die zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher<br />
Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Straßenneubaumaßnahme berührt sind, die Gemeinden<br />
und die anerkannten Naturschutzverbände wurden rechtzeitig mit Schreiben vom 30.08.1999 aufgefordert<br />
eine Stellungnahme bis zum 18.11.1999 abzugeben.<br />
Die Planunterlagen gem. den Anhängen 1 und 2 haben einheitlich bei allen betroffenen kommunalen<br />
Stellen in der Zeit zwischen dem 04.10.99 und dem 03.11.99 zur allgemeinen Einsicht ausgelegen.<br />
Mithin war der 18.11.1999 das Ende der Einwendungsfrist i.S.v. § 73 Absatz 4 VwVfG. Hierauf wurde<br />
in den Bekanntmachungen der Auslegung hingewiesen. Später eingehende Einwendungen sind<br />
ausgeschlossen.<br />
Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen waren in der Zeit vom 17.01.00 bis 20.01.00<br />
Gegenstand einer Erörterung. Der Erörterungstermin fand in der Tennishalle des Hotel <strong>Mosel</strong>park in<br />
Bernkastel-Kues statt. Der Erörterungstermin wurde nach § 73 Abs. 6 VwVfG ortsüblich und öffentlich<br />
bekannt gemacht:<br />
Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte durch die Bekanntgabe in den Amtlichen Veröffentlichungen<br />
der betroffenen Kommunen; die letzte Bekanntgabe erschien am 07.01.00.<br />
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte durch Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsorgan<br />
der Anhörungsbehörde – dem Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz – am 27.12.99 und durch eine entsprechende<br />
Anzeige in den örtlichen Tageszeitungen; die letzte Bekanntgabe erschien am 05.01.00.<br />
In einer weiteren Offenlage wurden in der Zeit vom 16.10.00 bis 15.11.00 noch weitere Gutachten<br />
und fachliche Äußerungen (siehe nachfolgenden Punkt 4 und dort insbesondere die Seite 48) offengelegt,<br />
die bis zum Erörterungstermin noch nicht vorlagen oder erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens<br />
erstellt worden sind; der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 15.11.2000<br />
Stellungnahmen zu diesen Unterlagen abzugeben.<br />
b) Fristen im Ergänzungsverfahren<br />
Die Planunterlagen für das Ergänzungsverfahren wurden vom LSV Trier mit Schreiben vom 8.2.2006<br />
vorgelegt und die Durchführung des Anhörungs-/ Planfeststellungsverfahrens beantragt.<br />
Die zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Gemeinden wurden<br />
rechtzeitig mit Schreiben vom 19.05.2006 aufgeordert, eine Stellungnahme bis zum 19.7.2006 abzugeben.<br />
Die anerkannten Naturschutzvereine wurden ebenfalls mit Schreiben vom 19.05.2006 beteiligt<br />
und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />
Gleichzeitig wurde bei den betroffenen kommunalen Stellen die Offenlage der Planunterlagen in der<br />
Zeit vom 6.6.2006 bis 5.7.2006 veranlasst. Einwendungen konnten bis zum 19.7.2006 vorgebracht<br />
werden. Hierauf wurde in den Bekanntmachungen der Auslegung hingewiesen.<br />
4. Umfang der ausgelegten Unterlagen<br />
a) Unterlagen des Ursprungsverfahrens<br />
Die in den Anhängen 1 und 2 zu diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> aufgeführten Unterlagen sind in<br />
einer ersten Offenlage in der Zeit vom 04.10.99 bis zum 03.11.99 offengelegt worden.<br />
Im Rahmen des Erörterungstermins vom 17.01.2000 bis 20.01.2000 waren zusätzlich zu diesen Unterlagen<br />
die nachfolgend genannten Gutachten und Studien für Jedermann einsehbar:<br />
Seite 47
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
• Amtliches Gutachten zu den Kaltluftabflüssen zum Neubau der B 50, Teil B: <strong>Mosel</strong>übergang bei<br />
Zeltingen-Rachtig; erstellt vom Deutschen Wetterdienst vom 15.07.1998<br />
• Amtliches Gutachten zu den Immissionsbedingungen und Kaltluftabflüssen zum Neubau der B<br />
50, Teil B: <strong>Mosel</strong>übergang bei Zeltingen-Rachtig; erstellt vom Deutschen Wetterdienst vom<br />
19.05.1999<br />
• Amtliches Gutachten zu den Kaltluftabflüssen und Immissionsbedingungen zum Neubau der B<br />
50, Teil A: Wittlicher Senke; erstellt vom Deutschen Wetterdienst vom 07.05.1997<br />
• Amtliches Gutachten zu den klimatischen Auswirkungen der geplanten B 50 im Wittlicher Tal;<br />
erstellt vom Deutschen Wetterdienst vom 20.09.1999<br />
• Amtliches Gutachten zur Veränderung der Besonnung im Bereich des <strong>Mosel</strong>tals zwischen Zeltingen<br />
und Lösnich durch den geplanten <strong>Mosel</strong>übergang der B 50n; erstellt vom Deutschen Wetterdienst<br />
vom 23.03.1999<br />
• Umweltverträglichkeitsstudie zur B 50; erstellt vom Ingenieurbüro Froelich & Sporbeck in den<br />
Jahren 1993-1995<br />
• ergänzendes Gutachten Faunistische Untersuchung zur UVS B 50n; erstellt vom Ingenieurbüro<br />
Froelich & Sporbeck in den Jahren 1993-1995<br />
• FFH-Verträglichkeitsuntersuchung; erstellt vom Ingenieurbüro Froelich & Sporbeck vom<br />
30.04.1999<br />
• Landschaftspflegerische Begleitplanung B 50 neu, Teil A; erstellt vom Ingenieurbüro Froelich &<br />
Sporbeck vom 30.04.1999<br />
• Landschaftspflegerische Begleitplanung B 50 neu, Teil B; erstellt vom Ingenieurbüro Froelich &<br />
Sporbeck vom 30.04.1999<br />
• Regionale Verkehrsuntersuchung B 50 neu, Wittlich (A1) – Hunsrückhöhenstraße (B327) 1995;<br />
erstellt von der VERTEC GmbH im Jahr 1995<br />
• Zusammenfassendes Gutachten 1998; erstellt von der VERTEC GmbH im Jahr 1998<br />
• Ergänzendes Verkehrsgutachten: B 50/6.3; erstellt von der VERTEC GmbH im Jahr 1999<br />
In einer ergänzenden Offenlage wurden in der Zeit vom 16.10.00 bis 15.11.00 die nachfolgend genannten<br />
Gutachten und fachlichen Äußerungen offen gelegt:<br />
• „Prüfung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens mit Variantenuntersuchung“ vom September<br />
2000 mit „FFH-Verträglichkeitsuntersuchung – Endbericht - “ des Ingenieurbüros Froelich &<br />
Sporbeck vom April 1999<br />
• „Gutachten über die ingenieurgeologischen Verhältnisse zum Neubau der Bundesstraßen B 50, B<br />
53 und der <strong>Mosel</strong>talbrücke Ürzig Teilabschnitt II, B 50 (Platten) bis ZB B 53 (Lösnich)“ des<br />
Geologischen Landesamtes vom 13.10.1998<br />
• „Amtliches Gutachten zu den Immissionsbedingungen und Kaltluftabflüssen zum Neubau der B<br />
50; Teil C: Hunsrückhochfläche von Graach bis Longkamp-Kommen“ Gutachten des Deutschen<br />
Wetterdienstes vom 7.1.2000<br />
• „Analyse und Begutachtung der Auswirkungen der B 50 neu (Hochmoselübergang) auf den<br />
Fremdenverkehr“, Gutachten der Europäischen Tourismus Institut GmbH an der Universität<br />
Trier vom 13.09.2000<br />
Seite 48
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
b) Unterlagen des Ergänzungsverfahrens<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurden vom Vorhabenträger überarbeitete Planunterlagen<br />
vorgelegt, die in den Anhängen 1a und 2a aufgeführt sind. Außerdem wurden die nachfolgend genannten<br />
Gutachten vorgelegt:<br />
• Ergänzung zur Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG zu den Gebieten von Gemeinschaftlicher<br />
Bedeutung „Kautenbachtal“ (DE 6008-301) und „Tiefenbachtal“ (DE 6008-302) vom<br />
04.04.2006 des Ing.büros Froelich & Sporbeck<br />
• „Fledermaussonderuntersuchung“ vom Februar 2004 des Ing.büros Froelich & Sporbeck<br />
• Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG zum Europäischen Vogelschutzgebiet „Wälder<br />
zwischen Wittlich und Cochem“ (DE 5908-401) vom 04.04.2006 des Ing.büros Froelich & Sporbeck<br />
• „Prüfung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens mit Variantenuntersuchung“ des Landesbetriebes<br />
Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz vom April 2006<br />
• Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG zu dem Gebiet von Gemeinschaftlicher Bedeutung<br />
„Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich“ (DE 6007-301) vom 14.03.2006 des Ing.büros Froelich<br />
& Sporbeck<br />
• Untersuchung zu möglichen Lebensraumverlusten streng geschützter Arten (§ 19 Abs. 3<br />
BNatSchG) im Bereich der B 50n, 2. BA vom 08.03.2006 des Ing.büros Froelich & Sporbeck<br />
• Untersuchung zu Auswirkungen auf die geschützten Arten (Art. 5 VS-RL und Art. 12, 13 FFH-<br />
RL i.V. mit § 42 BNatSchG) im Bereich der B 50n, 2. BA vom 07.03.2006 des Ing.-Büros Froelich<br />
& Sporbeck<br />
• Schadstoff-Untersuchung zum Neubau der B 50 im Abschnitt Platten und Longkamp vom<br />
17.10.2005 des Landesbetriebes Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz<br />
Diese Gutachten wurden in die geänderten bzw. ergänzten Planunterlagen eingearbeitet. Sie wurden<br />
zusammen mit den bereits im Ursprungsverfahren offengelegten Planunterlagen sowie den Planunterlagen<br />
des Ergänzungsverfahrens in der Zeit vom 6.6.2006 bis 5.7.2006 nochmals öffentlich ausgelegt.<br />
V. Entscheidungsgrundlagen im Überblick<br />
Die B 50 neu in dem Abschnitt von Platten bis Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp ist<br />
Teil eines großräumigen Verkehrskonzeptes, welches die europäischen Ballungsräume, insbesondere<br />
die Belgischen und Niederländischen Nordseehäfen, mit dem Rhein-Main-Gebiet verbindet. Das Vorhaben<br />
ist damit Teil einer großräumigen Ost-West-Achse, die von den Benelux-Ländern bis in die<br />
osteuropäischen Staaten reicht. In Rheinland-Pfalz beinhaltet sie den Lückenschluss der A 60 zur A<br />
61 bei Rheinböllen. Zugleich werden auch die A 1 und die A 48 angeschlossen. Der Lückenschluss<br />
zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass die bisherige <strong>Mosel</strong>barriere durch den Hochmoselübergang<br />
überwunden wird und hierdurch eine zügig befahrbare, den Anspruch des Fernverkehrs genügende<br />
Verbindung mit deutlichen Zeit- und Kostenersparnissen geschaffen wird. Zugleich wird das regionale<br />
und lokale Verkehrsnetz entlastet und ein Beitrag zur besseren Verkehrserschließung des strukturschwachen<br />
Hunsrück leistet.<br />
Die Planrechtfertigung bezieht die Straße bereits dadurch, dass sie im Bedarfsplan des Bundes vierspurig<br />
im sog. „vordringlichen Bedarf“ ausgewiesen ist; der Bedarfsplan ist gem. § 1 Abs. 2 FStrAbG<br />
für die Planfeststellung verbindlich. Die dem Bedarfsplan zu Grunde gelegten <strong>Pro</strong>gnosen sind durch<br />
die zwischenzeitlich eingeholten, aktuellen Verkehrsgutachten bestätigt. Die Planfeststellung erfolgt<br />
in drei Planungsabschnitten (Abschnitt I: von der A 1 bei Wittlich bis Platten, Abschnitt II: von Platten<br />
bis Longkamp, Abschnitt III: von Longkamp bis Büchenbeuren). Der Abschnitt II, der Gegenstand<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es ist, wird in dem Investitionsprogramm des Bundes für die Jahre<br />
1999 bis 2002 als „hochprioritär“ eingestuft.<br />
Angesichts der dargelegten Vorteile der Baumaßnahme waren Eingriffe in verschiedene beeinträchtigte<br />
Belange unvermeidbar und mussten nach entsprechender Abwägung in Kauf genommen werden.<br />
Vor allem die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in verschiedene Umweltbelange aber auch in<br />
privates Eigentum wurden einer besonderen Prüfung unterzogen. Die betroffenen Umweltbelange<br />
wurden auf der Grundlage einer Umweltverträglichkeitsstudie frühzeitig und umfassend ermittelt,<br />
beschrieben und bewertet. Im Zusammenhang mit der sich daran anschließenden Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
wurden die Umweltauswirkungen zusammenfassend dargestellt. Eingriffe in Natur und<br />
Landschaft sind durch die Trassenwahl und die bauliche Gestaltung der Maßnahme so weit wie möglich<br />
vermieden bzw. minimiert worden. Wo dennoch Eingriffe verbleiben, wurde diese nach Möglichkeit<br />
ausgeglichen und – wo dies nicht gelingen konnte – durch Ersatzmaßnahmen kompensiert.<br />
Diesen rechtlichen Anforderungen wurde bereits bei der Trassenwahl, aber auch durch die Gestaltung<br />
der Ausgleichs- und sonstigen Kompensationsmaßnahmen Rechnung getragen. Zur Verfügung stand<br />
die Auswahl zwischen drei prinzipiellen Korridoren:<br />
• Der Nordkorridor, der die <strong>Mosel</strong> bei Enkirch quert und nördlich von Büchenbeuren an die B 327<br />
anschließt,<br />
• der Mittelkorridor, der diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> zu Grunde liegt, und<br />
• der Südkorridor, der unter Einbeziehung des vorhandenen Straßennetzes bei Mülheim die <strong>Mosel</strong><br />
quert und ebenfalls bei Kommen an die vorhandene B 50 anschließt.<br />
Der Mittelvariante wurde der Vorzug gegeben, weil sie im Hinblick auf den Zielerreichungsgrad einerseits<br />
und bezüglich der Auswirkungen auf Natur und Umwelt andererseits gegenüber den anderen<br />
Varianten deutliche Vorteile bietet.<br />
Durch die Gestaltung des Vorhabens (Wildbrücken, Leiteinrichtungen, Pflanzungen und die Sicherung<br />
des vorhandenen Bestandes) werden unterbrochene Lebensraumbeziehungen wiederhergestellt.<br />
Nicht ausgleichbare Eingriffe werden durch ein Konzept von Ersatzmaßnahmen aufgefangen, die<br />
verbleibende Beeinträchtigungen in der Wertigkeit kompensieren. So werden z.B. unterbrochene<br />
Waldstrukturen wiederhergestellt, Wechselbeziehungen durch Brücken erhalten und durch Neuanpflanzungen<br />
neue Lebensräume geschaffen, in denen verdrängte Tierarten neue Habitate finden.<br />
Gegenstand der Planung ist auch der Bau der Hochmoselbrücke zwischen Zeltingen-Rachtig und Ürzig<br />
mit einer Länge von ca. 1.700 m und einer Höhe von ca. 160 m über Gelände. Für die Zeit der<br />
Baumaßnahme aber auch danach sind mit diesem Brückenbauwerk nicht unerhebliche Eingriffe verbunden.<br />
Verbleibende Eingriffe in das Landschaftsbild werden in dem gebotenen Umfang durch Ersatzmaßnahmen<br />
kompensiert. Die Auswirkungen auf die Fremdenverkehrsstruktur sind in einem<br />
Fachgutachten untersucht und bewertet worden. Die danach örtlich begrenzten Auswirkungen haben<br />
nicht ein derartiges Gewicht, dass sie eine Änderung der Planung zur Folge hätten oder gar auf das<br />
Vorhaben deshalb insgesamt hätte verzichtet werden müssen.<br />
Das Neubauvorhaben ist notwendigerweise mit einer Flächeninanspruchnahme und auch einem Eingriff<br />
in privates Eigentum verbunden. Der Flächenverbrauch wurde so gering wie möglich gehalten.<br />
Dies gilt auch für die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzflächen, die aus fachlicher Sicht in ein<br />
Gesamtkonzept mit Schwerpunktbildungen eingebracht wurden. Dabei sind zuvörderst Flächen der<br />
öffentlichen Hand in Anspruch genommen worden, während private Flächen nach Möglichkeit geschont<br />
wurden. Dennoch verbleibende Eingriffe in Privateigentum lassen sich teilweise dadurch mildern<br />
bzw. ausgleichen, dass der Vorhabenträger Grundstücke freihändig erworben hat, die in Flurbereinigungsverfahren<br />
eingebracht werden können. Solche Flurbereinigungsverfahren sind bereits in<br />
Teilbereichen als Unternehmensflurbereinigung anhängig (§§ 1, 87 FlurbG). Die Eingriffe in das<br />
Privateigentum wurden unabhängig davon in jedem Einzelfall ermittelt und gewürdigt. Wo dabei<br />
Existenzgefährdungen ernsthaft in Betracht kamen, wurden die Auswirkungen des Neubauvorhabens<br />
auf den Betrieb unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Einzelnen untersucht. Erwies sich<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
dabei die Existenzgefährdung als gegeben, wurde der Straßenbaulastträger zu Maßnahmen verpflichtet,<br />
die diese Existenzgefährdung im Einvernehmen mit dem Betroffenen ggf. auch durch vertragliche<br />
Vereinbarungen und die Gestellung von Ersatzland nach Möglichkeit abwehrt. Eingriffe in das Privateigentum<br />
müssen in dem planfestgestellten Umfang hingenommen werden, weil die Vorhabeninteressen<br />
den fernstraßenrechtlichen Zielsetzungen entsprechen und in der Abwägung mit entgegenstehenden<br />
Eigentumsbelangen vorrangig sind. Der Ausgleich der Eigentumseingriffe im Übrigen musste<br />
dem Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben.<br />
VI. Planrechtfertigung<br />
Für Vorhaben des Fachplanungsrechts ist eine Planrechtfertigung erforderlich, die dann gegeben ist,<br />
wenn das jeweilige Vorhaben vernünftigerweise geboten ist. Soll auf der Grundlage eines <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
enteignet werden, so muss die Planrechtfertigung auch vor dem Eigentumsrecht<br />
betroffener Grundstückseigentümer (Art. 14 GG) standhalten. In einem solchen Fall müssen die mit<br />
dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sein, etwa entgegenstehendes Eigentumsrecht<br />
zu überwinden. Die Anforderungen an die Rechtfertigung der Planung steigen dabei mit<br />
den Auswirkungen auf betroffene Belange. Diese Anforderungen sind hier erfüllt.<br />
1. Gesetzliche Grundlagen<br />
Nach § 3 Abs. 1 FStrG haben die Träger der Straßenbaulast die Straßen in einem dem regelmäßigen<br />
Verkehrsbedürfnis genügendem Zustand zu bauen, unter Berücksichtigung der dort genannten Belange,<br />
d.h. in erster Linie hat der Straßenbaulastträger also dem Erfordernis der Sicherheit und Leichtigkeit<br />
des Verkehrs Rechnung zu tragen und die Straßenplanung danach auszurichten, ohne dabei Belange<br />
von Öffentlichen oder Privaten unberücksichtigt zu lassen.<br />
2. Fachrechtliches Ziel nach § 17 FStrG<br />
Die B 50 neu erhält im vorhandenen<br />
Straßennetz im<br />
Zuge ihres Neubaus die Funktion<br />
einer „überregionalen<br />
Fernstraße“ und hat sich somit<br />
an den Zielen des § 17<br />
FStrG zu orientieren.<br />
Im vorliegenden Fall ist die<br />
primäre Zielsetzung der hier<br />
festgestellten Straßenneubaumaßnahme<br />
die Herstellung<br />
einer leistungsfähigen<br />
Straßenverbindung für den Abbildung D-1: Die Einbettung in das Europäische Straßennetz<br />
raumübergreifenden, internationalen,<br />
überregionalen und überörtlichen Verkehr. Innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz und der<br />
Region wird die Erreichbarkeit erheblich verbessert.<br />
Diese Verbindung wird eine neue West-Ost-Achse darstellen, die geeignet ist, auf direktem Weg den<br />
niederländischen und belgischen Raum und seine Seehäfen mit dem Rhein-Main-Gebiet und darüber<br />
hinaus in weiterer Ost-West-Führung (siehe ) auch mit den neuen Ländern sowie den südosteuropäischen<br />
Staaten zu verbinden. Auch die Erreichbarkeit des Flughafens Hahn wird wesentlich erleichtert.<br />
Bundesfernstraßen stellen grundsätzlich weiträumige Verbindungen dar. Für die straßenrechtliche<br />
Verkehrsbedeutung ist aber nicht nur der Umfang des Verkehrsaufkommens einer Straße maßgeblich,<br />
sondern auch die räumlichen Verkehrsbeziehungen, die sie vermittelt. Dies entspricht den ihr zuge-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
wiesenen Funktionen, nämlich Lebens-, Wirtschafts- und Naturräume verkehrlich zu erschließen und<br />
zu verbinden. Zusätzlich sind auch die auf die Zukunft gerichteten verkehrspolitischen Absichten der<br />
zuständigen Behörden zu berücksichtigen.<br />
Eine solche Zweckbestimmung entsteht bereits mit der Aufnahme der Straße in den „Bedarfsplan des<br />
Bundes“; dieser ist Anlage des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) und enthält alle Straßenbauvorhaben,<br />
die nach der Auffassung des Gesetzgebers als Straßenbauvorhaben zu verwirklichen sind.<br />
Die im Bedarfsplan enthaltenen Maßnahmen entsprechen dabei den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1<br />
FStrG.<br />
Im "Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen" von 1993 war die neue B 50 im "vordringlichen Bedarf"<br />
eingestuft. Im Zuge der Fortschreibung des Bedarfsplans als Anlage zum 5. Fernstraßenausbaugesetz<br />
vom 04.10.2004 ist das Vorhaben wiederum in den vordringlichen Bedarf eingestuft worden. Weitere<br />
Ausführungen zum Bedarfsplan siehe „Bedarfsplan des Bundes“ unter dem nachfolgenden Punkt 3.<br />
Weiterhin muss die Bundesfernstraße eine „Netzfunktion“ erfüllen. Dieser geforderte Netzzusammenhang<br />
wird durch die Verbindung der A 1/A 60 bei Wittlich zur Hunsrückhöhenstraße (B 327 bei<br />
Büchenbeuren) und der daran anschließenden A 61 über die hier festgestellte B 50 neu herbeigeführt<br />
(siehe ).<br />
3. Planungen, <strong>Pro</strong>gramme und Verfahren zu diesem <strong>Pro</strong>jekt<br />
Bedarfsplanung des Bundes<br />
Um einen effektiven Mitteleinsatz zu gewährleisten und vordringliche Straßenbauvorhaben auch verwirklichen<br />
zu können, hat der Bund im Rahmen eines Gesamtplanes den voraussichtlichen Bedarf an<br />
Straßen im Fernstraßenausbaugesetz festgestellt. Die Feststellung des Bedarfs ist gem. § 1 Abs. 2<br />
FStrAbG für die Linienbestimmung nach § 16 FStrG und die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich.<br />
Damit erhält der Bedarfsplan zugleich für die einzelnen Vorhaben eine gesetzlich begründete<br />
Planrechtfertigung. Die gesetzgeberische Bedarfsentscheidung ist dabei nicht nur für die Planrechtfertigung<br />
verbindlich, sondern erstreckt sich<br />
auch auf den Bedarf als abwägungserheblichen<br />
Belang, weil sonst die durch das<br />
FStrAbG bezweckte Aufgabenverteilung bei<br />
der Fortschreibung der Fernstraßenausbauplanung<br />
unterlaufen würde. Die Bedarfsfestlegung<br />
durch den Gesetzgeber ist grundsätzlich<br />
auch für die planerische Abwägung verbindlich.<br />
Dies bedeutet jedoch nicht, dass das<br />
Vorhaben aufgrund überwiegender öffentlicher<br />
oder privater Belange nicht doch noch<br />
eine Abänderung erfahren oder auf das Vorhaben<br />
nicht gänzlich verzichtet werden könnte.<br />
Abbildung D-2: Lage der B 50 im Straßennetz<br />
Der Bedarfsplan wird vom Bundesminister für Verkehr in regelmäßigen Abständen (alle fünf Jahre)<br />
geprüft und bei gegebener Notwendigkeit der tatsächlichen Entwicklung angepasst (§ 4 FStrAbG).<br />
Im Bedarfsplan von 1993 war die neue B 50 im "vordringlichen Bedarf" eingestuft. Im Zuge der Fortschreibung<br />
des Bedarfsplans als Anlage zum 5. Fernstraßenausbaugesetz vom 04.10.2004 ist das<br />
Vorhaben wiederum in den vordringlichen Bedarf eingestuft worden.<br />
Die Notwendigkeit des Vorhabens ist somit durch die gesetzlichen Festlegungen in den Bedarfsplänen<br />
1993 und 2004 belegt. Diese gründen sich auf eingehende verkehrliche und verkehrswirtschaftliche<br />
Untersuchungen. Die Einstufung der Maßnahme B 50 neu Hochmoselübergang in den „vordringlichen<br />
Bedarf” erfolgte nach einem normierten Verfahren, nach dem bundeseinheitlich alle Maßnah-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
men nach gesamtwirtschaftlichen und verkehrlichen, ökologischen, städtebaulichen sowie zusätzlichen<br />
Kriterien bewertet wurden.<br />
Investitionsprogramm des Bundes 1999 - 2002<br />
Der Straßenbaulastträger plant derzeit den Einsatz der Finanzmittel für den Bau der Straßen, die im<br />
Bedarfsplan enthalten sind, mit dem sog. „Investitionsprogramm für den Ausbau der Bundesschienenwege,<br />
Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen in den Jahren 1999 bis 2002“ (Investitionsprogramm).<br />
Das Investitionsprogramm sichert damit die finanzielle Abwicklung des Bedarfsplans. Somit wurden<br />
bezüglich der Investitionen mit diesem <strong>Pro</strong>gramm Prioritäten gesetzt, welche Maßnahmen als Erste<br />
finanziert werden sollen. Hierbei wird unterschieden zwischen „hochprioritären“ und „prioritären“<br />
Maßnahmen.<br />
Das Investitionsprogramm steht auch nicht im Widerspruch zum Bedarfsplan noch überlagert es ihn.<br />
Es wurde geschaffen, um finanzielle Klarheit bei der Abwicklung des geltenden Bedarfsplanes zu<br />
schaffen und so die Fortschreibung des Bedarfsplanes vorzubereiten.<br />
Der Bau der B 50 neu im hier festgestellten Abschnitt ist im Investitionsprogramm „hochprioritär“<br />
eingestuft.<br />
Bestimmung der Linienführung (§ 16 FStrG)<br />
An die Bedarfsplanung schließt sich die Bestimmung der Linienführung (Linienbestimmung) für den<br />
einzelnen Straßenzug gem. § 16 Abs. 1 FStrG an. Bei der Bestimmung der Linienführung werden die<br />
Anfangs- und Eckpunkte sowie der grundsätzliche Verlauf der Trasse festgelegt, insbesondere ihre<br />
ungefähre Lage zu berührten und benachbarten Ortschaften, zu schutzbedürftigen Bereichen und zu<br />
Anlagen, von denen besondere Gefährdungen der Straße ausgehen können.<br />
Für die Findung der Linie der B 50 neu wurden zahlreiche Linienuntersuchungen zur Ermittlung einer<br />
verträglichen Trassenführung zwischen der A 1 und der Hunsrückhöhenstraße B 327 durchgeführt.<br />
Die aus der Variantenuntersuchung hervorgegangene sog. „Linie 204“ wurde 1987 vom Bundesminister<br />
für Verkehr bestimmt. Diese Linie ist Grundlage der hier vorliegenden Planung. Die planfestgestellte<br />
Linie der B 50 neu steht in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Raumplanung und der<br />
Linienbestimmung.<br />
Raumordnerisches Verfahren<br />
Für die B 50 neu wurde ein raumplanerisches Verfahren durchgeführt, welches mit dem raumplanerischen<br />
Entscheid der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz vom 11.7.1977 abgeschlossen wurde. Die dort<br />
genannten Empfehlungen sind in der Planung enthalten.<br />
Raumordnungsbericht Rheinland-Pfalz 1998<br />
Im Raumordnungsbericht unterrichtet die Landesregierung über den erreichten Stand der Raumordnung<br />
in Rheinland-Pfalz und bildet damit die politischen Grundlagen für die in diesem Zusammenhang<br />
künftig notwendigen Initiativen.<br />
Im Raumordnungsbericht 1998 betont die Landesregierung Rheinland-Pfalz, dass eine leistungsfähige<br />
Verkehrsinfrastruktur Grundlage für den Austausch von Gütern und Diensten ist, weil sie Räume<br />
miteinander verbindet und die Siedlungsstruktur stabilisiert. Die Sicherung der großräumigen Erreichbarkeit<br />
im zusammenwachsenden Europa ist angesichts wachsender Ost-West-Verkehrsströme<br />
sowie einer immer intensiveren Standortkonkurrenz hiernach eines der wichtigsten Ziele rheinlandpfälzischer<br />
Verkehrspolitik.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
In diesem Zusammenhang wird der Bau der B 50 neu hervorgehoben und als vorrangiges Ziel des<br />
Straßenbaus im Hinblick auf die Schließung von Lücken für den innerdeutschen als auch den europäischen<br />
Verkehr angesehen.<br />
An dieser Zielsetzung wird auch nach dem aktuellen Raumordnungsbericht 2003 festgehalten. Die B<br />
50 ist dort nach wie vor als „Maßnahme von besonderer Bedeutung für die großräumige Standortqualität<br />
von Rheinland-Pfalz“ bezeichnet.<br />
Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz<br />
Das Landesentwicklungsprogramm (LEP III, GVBL.S.225) beinhaltet den raumordnungspolitischen<br />
Handlungsbedarf des Landes Rheinland-Pfalz. Er bildet das Kernstück zur Berücksichtigung von<br />
Nutzungskonflikten und ist damit von besonderem Interesse für räumliche Strukturentscheidungen.<br />
Seine Aufgabe besteht im Wesentlichen darin, eine Bezugs- und Bewertungsbasis für eine an internationaler<br />
und nationaler Umweltpolitik orientierte Entwicklung des Landes Rheinland-Pfalz zu liefern.<br />
Der Neubau der B 50 ist in diesem Landesentwicklungsprogramm als vorrangige Straßenbaumaßnahme<br />
auch zur infrastrukturellen Verbesserung der Mittel-<strong>Mosel</strong>-Region enthalten:<br />
„Folgende Lücken im Netz der großräumigen Verbindungen sind mit Priorität zu schließen, um vollwertige<br />
Verkehrswege zu erreichen:<br />
...<br />
- A 60, (Liège) – Bitburg – Wittlich und Weiterführung als vierstreifige B 50 (Hochmoselübergang)<br />
bis zur A 61 bei Rheinböllen...“<br />
Auch durch die zwischenzeitlich erfolgten Aktualisierungen des LEP III haben sich an dieser grundsätzlichen<br />
Bewertung keine Änderungen ergeben.<br />
Regionaler Raumordungsplan Trier (Regionalplan Trier)<br />
Der regionale Raumordnungsplan soll das Landesentwicklungsprogramm für die jeweilige Region<br />
vertiefen.<br />
Der Regionale Raumordnungsplan Trier von 1985 (GVBl. S.6) beinhaltet ebenfalls die B 50 neu.<br />
Dort ist unter Punkt 3.2.1 ausdrücklich erwähnt, das die „B 50, Abschnitt Wittlich – Hunsrückhöhenstraße<br />
(B327) mit einer Hochbrücke über die <strong>Mosel</strong> bei Zeltingen“ auf Grund der entwicklungspolitischen<br />
und verkehrsfunktionalen Zielvorstellungen verwirklicht werden sollte.<br />
Landesverkehrsprogramm Rheinland-Pfalz 2000<br />
Das Landesverkehrsprogramm informiert über den Leistungsstand und die Perspektiven, mit denen<br />
die Landesregierung für das folgende Jahrzehnt die Verkehrsinfrastruktur und andere Leistungen der<br />
einzelnen Verkehrsträger zu sichern gedenkt.<br />
Auch dort wird der Neubau der B 50 als eine „leistungsgfähige großräumige Verbindung zwischen<br />
den Wirtschaftsräumen Rhein-Main-Gebiet sowie Lüttich/Brüssel und Antwerpen/Rotterdam/Amsterdam“<br />
bezeichnet. Sie wird deshalb als „Maßnahme von besonderer Bedeutung für die großräumige<br />
Standortqualität von Rheinland-Pfalz“ angesehen.<br />
4. Abschnittsbildung<br />
Der Neubau der B 50 wird abschnittsweise geplant bzw. planfestgestellt. Die grundsätzliche Zulässigkeit<br />
der abschnittsweisen Planung von Straßen ist allgemein anerkannt, sie ist sachgerecht und in<br />
bestimmten Fällen unerlässlich, damit eine Planung praktikabel und effektiv gehandhabt werden<br />
kann.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Der Bau der B 50 ist im Bedarfsplan als durchgehender Streckenzug zwischen der A 1 bei Wittlich<br />
und der B 327 bei Büchenbeuren enthalten. Für die Durchführung der Planfeststellungsverfahren<br />
wurde dieser große Streckenzug in 3 Planfeststellungsabschnitte unterteilt:<br />
• Abschnitt I: von der A 1 bei Wittlich bis zur B 50 alt bei Platten (bestandskräftig/im Bau)<br />
• Abschnitt II: von Platten bis Longkamp einschl. dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei<br />
Kommen) (Gegenstand dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es), und<br />
• Abschnitt III: Longkamp bis Büchenbeuren.<br />
Die Aufteilung in diese Planfeststellungsabschnitte erfolgte nach den Maßstäben, die in der ständigen<br />
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dazu entwickelt worden sind. Maßgeblich ist dabei,<br />
dass bei der Festlegung der Planfeststellungsgrenzen die Grundsätze der sachgerechten Abwägung<br />
beachtet werden und dass die entstehenden Planfeststellungsabschnitte einen eigenständigen Verkehrswert<br />
besitzen, damit für den Fall des endgültigen Scheiterns eines Anschlussabschnittes kein<br />
Planungstorso entsteht.<br />
Der Planfeststellungsabschnitt I wurde am 28.12.2000 erlassen; das Vorhaben befindet sich im Bau.<br />
Der hier festgestellte Planfeststellungsabschnitt II von der B 50 alt bei Platten bis Longkamp und über<br />
den sog. „Zubringer Longkamp“ bis zur B 50 alt im Süden von Kommen, welche auf die B 327 bei<br />
Büchenbeuren führt, hat einen eigenen Verkehrswert, da an Beginn und am Ende dieses Abschnittes<br />
Zu- und Abfahrten vorgesehen sind und die B 50 neben ihrer großräumigen Bedeutung im Fernverkehrsnetz<br />
dann bereits ihre lokalen Entlastungsfunktionen wahrnehmen kann. Der Fernverkehr kann<br />
dann bereits problemlos über die <strong>Mosel</strong>barriere geführt werden, ohne einen gravierenden Bergauf-<br />
und Abstieg. Weiterhin erfüllt dieser Abschnitt die Funktion von Ortsumgehungen für die Ortslagen<br />
Wittlich-Wengerohr, für die <strong>Mosel</strong>anrainergemeinden, für Longkamp und Kommen.<br />
So weit Zwangspunkte für die angrenzenden Abschnitte I und III entstehen, wurden in die Abwägung<br />
alle erkennbaren übergreifenden abwägungsrelevanten Aspekte miteinbezogen.<br />
Mit dem Bau des hier festgestellten Planfeststellungsabschnittes II wird eine seit Jahrzehnten geforderte<br />
Fernstraßenverbindung geschaffen, die dem internationalen Verkehr gerecht wird und gleichzeitig<br />
die <strong>Mosel</strong>region und die Eifel verkehrlich erschließt. Der Wirtschaftsstandort Rheinland-Pfalz,<br />
insbesondere der Flughafen Hahn, erfährt durch diese Straßenbaumaßnahme eine infrastrukturell<br />
wertvolle Aufwertung, die auch auf die Wirtschaftskraft durchschlagen wird.<br />
Der Planfeststellungsabschnitt III von Longkamp nach Büchenbeuren befindet sich noch in der Aufstellungsphase.<br />
Eine Vorhersage, wie dieser Abschnitt in der genauen Endtrassierung gebaut werden<br />
soll, ist noch nicht möglich. Eine Realisierung dieses dritten Abschnittes ist nach wie vor geplant und<br />
der entsprechende Planungsauftrag besteht unverändert fort; auch ist dieser Abschnitt im „vordringlichen<br />
Bedarf“ eingeplant.<br />
Aber auch für den Fall, dass der Planfeststellungsabschnitt III nicht verwirklicht werden sollte, wird<br />
bereits durch die Realisierung der Planfeststellungsabschnitte I und II das im Bedarfsplan formulierte<br />
Ziel, eine großräumige Verbindung der Straßenkategorie „A 1“ zu schaffen, größtenteils erreicht.<br />
Dieser neue Straßenzug wird bereits einen Großteil der prognostizierten Verkehrsmengen aufnehmen<br />
und insbesondere für den Fernverkehr eine attraktive Möglichkeit zur Überwindung der <strong>Mosel</strong>barriere<br />
anbieten. Die lokalen Entlastungsziele, wie z.B. Umgehungseffekte für die benachbarten Ortsgemeinden,<br />
werden in den planfestgestellten Bereichen bereits von Beginn an voll erfüllt.<br />
Diese Aussagen werden auch durch dazu angestellte Verkehrsuntersuchungen bestätigt. Danach wurde<br />
in einer Modellberechnung nachgewiesen, dass die Verkehrsbelastung für den Fall einer Führung<br />
über den Zubringer Longkamp im Abgleich mit einer Führung über den Planfeststellungsabschnitt III<br />
lediglich geringfügig abnimmt; diese unwesentliche Abnahme in der Verkehrsbelastung wirkt sich<br />
nahezu ausschließlich auf den Anteil des weiträumigen Verkehrs aus, der wegen der dann geringeren<br />
Zeitersparnis nicht mehr von anderen Fernverkehrsverbindungen auf die neue B 50 wechseln wird.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Die Planrechtfertigung und die Verkehrsbedeutung der vorgenannten beiden Abschnitte I und II ist<br />
daher nicht davon abhängig, dass der Planfeststellungsabschnitt III ebenfalls verwirklicht wird. Selbst<br />
wenn daher nur die beiden vorgenannten Abschnitte realisiert würden, entstünde im Hinblick auf die<br />
Planrechtfertigung und die Verkehrsbedeutung kein Planungstorso, sondern für den Bereich seiner<br />
Verwirklichung ein Vorhaben, das auf einem in sich schlüssigen Konzept beruht.<br />
Bei der Bildung der Planfeststellungsabschnitte waren insbesondere die Belange des Umwelt- und<br />
Naturschutzes zu berücksichtigen; diese wurden bereits in den vorgelagerten Verfahrensschritten der<br />
Raumordnung und der Linienbestimmung in das Verfahren einbezogen.<br />
Die Abschnittsbildung hat das OVG Rheinland-Pfalz im Rechtsverfahren des BUND – Az.: 1 C<br />
10187/01.OVG – bereits für rechtlich tragfähig erachtet. In seinem Urteil vom 09.01.2003 hat es dazu<br />
ausgeführt:<br />
Der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> ist ferner nicht wegen der gewählten Abschnittsbildung abwägungsfehlerhaft,<br />
sodass die Frage offen bleiben kann, ob der Kläger im Rahmen von § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n.F.<br />
überhaupt berechtigt ist, Gesichtspunkte der Abschnittsbildung zum Gegenstand seiner Verbandsklage zu<br />
machen. Der Planfeststellungsabschnitt II entspricht den Grundsätzen, denen eine Abschnittsbildung im<br />
Rahmen einer fernstraßenrechtlichen Gesamtplanung zu genügen hat (dazu vgl. BVerwG, Urteile vom 19.<br />
Mai 1998, NVwZ 1998, 961, 965 und vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 677 f., jeweils m.w.N.).<br />
Insbesondere hat er -- auch für den Fall, dass der Planfeststellungsabschnitt I von der A 1/A 48 bei Wittlich<br />
bis zur B 50 alt bei Platten und/oder der Planfeststellungsabschnitt III von Longkamp bis Büchenbeuren<br />
nicht verwirklicht werden sollten -- die erforderliche selbständige Verkehrsfunktion. Seine Bedeutung im<br />
überörtlichen Straßennetz hängt nicht in entscheidendem Maße davon ab, dass auch die beiden anderen<br />
Teilstrecken der geplanten B 50 neu hergestellt werden. Vielmehr wäre der Planfeststellungsabschnitt II mit<br />
dem besonders aufwendigen und kostenintensiven Hochmoselübergang auch bereits über die B 50 alt von<br />
Platten bis zur Autobahnanschlussstelle Wittlich an der A 1/A 48 und über den Zubringer Longkamp und<br />
die B 50 alt zur B 327 auf eine der Gesamtplanung annähernd gleichkommende und den Aufwand rechtfertigende<br />
Weise in das Fernstraßennetz eingebunden. Von daher besteht weder die Gefahr des Fehlschlagens<br />
der mit der Verwirklichung des Planfeststellungsabschnitts II verbundenen Investitionen noch ist gar die<br />
Entstehung eines sog. Planungstorsos zu befürchten (vgl. zur Abschnittsbildung auch S. 44 f. des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es).<br />
Des Weiteren war es nicht erforderlich, den Planfeststellungsabschnitt III in der Weise bei der Planung des<br />
Abschnitts II zu berücksichtigen, dass bereits dort abschließend und in vollem Umfang auch seine Rechtmäßigkeit<br />
hätte nachgeprüft und festgestellt werden müssen. Vielmehr genügt insoweit grundsätzlich schon<br />
die <strong>Pro</strong>gnose, dass der Verwirklichung der weiteren Planungsschritte keine von vornherein unüberwindlichen<br />
Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000, a.a.O., S. 678). Von einer<br />
solchen <strong>Pro</strong>gnose durfte die Planfeststellungsbehörde vorliegend indessen ausgehen. Denn es ist keineswegs<br />
erwiesen, dass die Planung im Abschnitt III an unüberwindlichen Hindernissen scheitern müsste. Abgesehen<br />
davon konnte im vorliegenden Fall auf eine <strong>Pro</strong>gnose zur Verwirklichung des Planfeststellungsabschnitts<br />
III sogar ganz verzichtet werden. Wie bereits dargelegt, würde ein Entfallen des Streckenabschnitts<br />
III im vorliegenden Fall nämlich nicht dazu führen, dass die Verwirklichung der Abschnitte I und II ihren<br />
Sinn verlöre. Vielmehr durfte die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägung davon ausgehen, dass der<br />
wesentliche Zweck der Gesamtplanung schon durch diese beiden Abschnitte, insbesondere den Abschnitt<br />
II, erreicht wird, sodass auf eine Verwirklichung des Planfeststellungsabschnitts III ggf. auch verzichtet<br />
werden könnte (vgl. dazu auch S. 9 f. der nachträglich ausgelegten Unterlage "Prüfung der FFH-<br />
Verträglichkeit des Vorhabens mit Variantenuntersuchung" des Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen<br />
vom September 2000).<br />
An dieser rechtlichen Bewertung der Abschnittsbildung hat sich nach Einschätzung der Planfeststellungsbehörde<br />
auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem ergänzenden Planfeststellungsverfahren<br />
nichts geändert.<br />
5. Aktualität der Verkehrsuntersuchungen<br />
Im Jahr 1994/95 hat der Bundesminister für Verkehr auf der Basis des aktuellen ”vordringlichen Bedarfs”<br />
eine so genannte „Bedarfsplanprognose“ aufstellen lassen. Diese bundesweite Verkehrsunter-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
suchung weist für den Hochmoselübergang eine <strong>Pro</strong>gnosebelastung von rd. 15.000 Kfz pro Werktag<br />
im Jahr 2010 aus; dies Zahlen sind maßgeblich für die Planungsrechtfertigung beim Neubau der B 50.<br />
Um differenzierte Grundlagen für Detailplanungen und Aussagen zu örtlichen Wirkungen zu erhalten<br />
hat das LASV in den Jahren 1992-99 planungsbegleitend vertiefende Verkehrsuntersuchungen durchgeführt.<br />
Diese umfassen die Bereiche Wittlich, Bernkastel, Longkamp und reichen im weiteren Verlauf der B<br />
50 bis zur A 61 bei Rheinböllen. Bei den Untersuchungen sind örtliche, regionale, überregionale und<br />
internationale Straßenverbindungen berücksichtigt worden.<br />
Datengrundlage für diese Arbeiten sind umfangreiche und detaillierte Verkehrszählungen und Verkehrsbefragungen<br />
im Bereich Wittlich – Hahn, die Nutzung der Fernverkehrsmatrix der Bundesverkehrswegeplanung<br />
(BVWP) sowie aktuelle örtliche Verkehrsuntersuchungen von Wittlich, Traben-<br />
Trarbach, Bernkastel-Kues, Flugplatz Hahn u.a.m.<br />
Nach diesen Untersuchungen, die damit sowohl internationale, überregionale, regionale als auch örtliche,<br />
Aspekte abdecken, ist auf dem Hochmoselübergang im <strong>Pro</strong>gnosejahr 2015 mit Verkehrsbelastungen<br />
an einem Normalwerktag von aufgerundet ca. 18.000 Kfz an Werktagen zu rechnen; auf dem<br />
<strong>Mosel</strong>sporn werden an einem Normalwerktag noch ca. 14.400 Kfz/d fahren. Für den Fall der sog.<br />
„Ausbaustufe“ (Verkehrsführung über den Zubringer Longkamp unter Zurückstellung des Planfeststellungsabschnittes<br />
III) ist eine <strong>Pro</strong>gnose von ca. 11.700 Kfz/d abgegeben worden; die Anteile am<br />
Güterverkehr bleiben im Abgleich zum Vollausbau unter Einbeziehung des Planfeststellungsabschnittes<br />
III unverändert bei ca. 38 %.<br />
Da hier die Zahlen des Bedarfsplanes und die zusätzlich erhobenen Zahlen der durch den Straßenbaulastträger<br />
veranlassten Verkehrsuntersuchungen in ihrer relativen Größe übereinstimmen, obwohl sie<br />
zu unterschiedlichen Zeitpunkten und zu unterschiedlichen Zwecken ermittelt wurden, ist die Richtigkeit<br />
und die Aktualität der Verkehrsdaten und insbesondere der Verkehrsprognosen sichergestellt.<br />
6. Vorrang der Bahn bzw. öffentlichen Personennahverkehrs vor dem Straßenbau<br />
Mit der Aufnahme des Straßenbauvorhabens in den vordringlichen Bedarf des geltenden Bedarfsplanes<br />
ist eine gesetzliche Entscheidung für die Durchführung einer Straßenbaumaßnahme getroffen<br />
worden, die auch insoweit für die Planfeststellungsbehörde bindend ist; ein Verzicht auf den Neubau<br />
der B 50 zugunsten des Aus- oder Neubaus von Bahnstrecken oder der Einrichtung von weiteren<br />
Busverbindungen ist nicht möglich.<br />
Eine künftige intensivere Nutzung von Bus- und Bahnstrecken im Einzugsbereich des Hochmoselüberganges<br />
und hier insbesondere der Hunsrückbahn Langenlonsheim-Simmern-(Hahn)-Morbach,<br />
vorrangig im Güterverkehr, hätte zudem für die Belastungsprognosen der B 50 neu im Hunsrück nur<br />
geringe und auf den Hochmoselübergang keinerlei Auswirkungen. Hinsichtlich Nachfrage und Bedarf<br />
der B 50 neu ergibt sich keine Verschiebung der Datenlage im Straßenverkehr, die planerische Konsequenzen<br />
hätte.<br />
Vorhandene oder gegebenenfalls neue Bahnverbindungen können die funktionalen Anforderungen,<br />
die an die neue B 50 gestellt werden, nicht erfüllen und scheiden folglich als Alternative aus. Die den<br />
Hochmoselübergang voraussichtlich benutzenden Verkehre besitzen auf Grund der kleinörtlichen<br />
Siedlungsstrukturen in Eifel und Hunsrück sehr flächig im Raum verteilte Quellen und Ziele; diese<br />
wären nur mit einem sehr hohen Aufwand durch Bahnanlagen erreichbar zu machen. Denkbar mögliche<br />
Entlastungswirkungen durch Bahnlinien sind daher nur in relativ geringem Maß zu erwarten und<br />
haben keine Auswirkungen auf die Planrechtfertigung der B 50 neu.<br />
7. Geeignetheit und Gebotenheit des Vorhabens<br />
Neue Anforderungen an die Verkehrsinfrastruktur in Rheinland-Pfalz ergeben sich nicht nur in Nord-<br />
Süd-Richtung, sondern auch in Ost-West-Richtung auf Grund der deutschen Wiedervereinigung und<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
der Öffnung der Grenzen zu den Ost- und Südosteuropäischen Staaten. Vorrangiges Ziel des Straßenbaus<br />
ist die Schließung von Lücken im großräumigen und überregionalen Straßennetz im Hinblick auf<br />
den innerdeutschen und den europäischen Verkehr sowie der leistungsfähige Ausbau vorhandener<br />
Straßenzüge. Dabei zählt der Neubau der B 50 zu den bevorrechtigten infrastrukturellen Maßnahmen<br />
des Landes und soll zur regionalen Entwicklung des Mittelmoselraumes beitragen.<br />
Die hier festgestellte Planung bezieht ihre Eignung und ihre Berechtigung aus den einzelnen, nachfolgend<br />
genannten Punkten; unter Berücksichtigung dieser Ausführungen erfüllt die Planung die an sie<br />
gestellten Anforderungen aus der Rechtsprechung in Bezug auf Geeignetheit und Gebotenheit:<br />
a) Wirtschaftliche Notwendigkeit des Vorhabens<br />
Die Notwendigkeit der Maßnahme ergibt sich aus politischen, raumordnerischen, wirtschaftlichen,<br />
verkehrlichen, städtebaulichen und geografischen Zielsetzungen und Anforderungen. Diese werden<br />
durch das Vorhaben in hohem Maße erreicht. Die europäische Integration wird durch diesen neuen<br />
Verkehrsweg erheblich erleichtert; in den europäischen Straßenkarten wird die B 50 als „Europastraße<br />
E 42“ geführt. Die Zielsetzung gleiche Lebensbedingungen in Rheinland-Pfalz zu schaffen, wird<br />
durch eine deutliche Verbesserung der Erreichbarkeit voran gebracht. Die B 50 neu hat neben der<br />
überregionalen Funktion die Aufgabe, zusammen mit der A 1, A 61 und A 60 die rheinlandpfälzischen<br />
Oberzentren Trier und Mainz miteinander zu verbinden.<br />
Das im Untersuchungsraum vorhandene Straßennetz (B 50, L 47, L 53 und L 158), kann wegen der<br />
unsteten Linienführung bei unzureichenden Querschnittsbreiten, starken Gefälle- und Steigungsstrecken<br />
insbesondere zur Querung des <strong>Mosel</strong>tals, niveaugleichen Einmündungen, zahlreichen Ortsdurchfahrten<br />
für das heutige Verkehrsaufkommen als nicht mehr leistungsfähig bzw. umwelt- und<br />
umfeldgerecht bezeichnet werden. Der Kraftfahrzeugverkehr muss in Talfahrten ins <strong>Mosel</strong>tal gelangen,<br />
dann durch z.T. enge Ortsdurchfahrten geleitet werden, um danach in mühevollem Aufstieg die<br />
<strong>Mosel</strong>randhöhen zu überwinden. Durch die Überwindung der starken Höhenverhältnisse ist die Bewältigung<br />
dieses Streckenzuges sehr Zeit raubend und auch die Umwelt wird durch Schadstoffe belastet.<br />
Daher können über dieses nachgeordnete Netz großräumige Verbindungsfunktionen in der<br />
gebotenen Qualität nicht abgewickelt werden.<br />
Das hier festgestellte <strong>Pro</strong>jekt wird eine weiträumige Verbindung schaffen, die in der Lage ist, den<br />
internationalen Verkehr schnell und sicher an andere Punkte im Fernstraßennetz zu leiten. Zusammen<br />
mit der Autobahn A 60 wird eine Verkehrsachse hergestellt, die zugleich auch eine neue Wirtschaftsachse<br />
für den gesamten Raum darstellt. Dieser West - Ost - Straßenzug wird auf direktem Weg<br />
den niederländischen und belgischen Raum und seine Seehäfen mit dem Rhein-Main-Gebiet und darüber<br />
hinaus in weiterer West - Ost - Führung auch mit den neuen Ländern sowie den südosteuropäischen<br />
Staaten verbinden. Die Ballungsräume der Niederlande und Deutschlands werden durch diesen<br />
Straßenzug eine weitere leistungsfähige Verbindung bekommen, was sich auch in volkswirtschaftlichen<br />
Berechnungen niederschlägt. Das Kosten/Nutzenverhältnis wird für dieses <strong>Pro</strong>jekt mit ca. 3,4<br />
angegeben, d.h. die Straße ist als wirtschaftlich äußerst sinnvoll anzusehen, da die erwarteten und<br />
bewerteten Nutzen die mit dem Bau der B 50 entstehenden Kosten um das 3,4-fache übertreffen werden.<br />
Die Realisierung des Hochmoselüberganges im Zuge der B 50 neu ist aber auch strukturpolitisch<br />
insbesondere für die Regionen Eifel, <strong>Mosel</strong> und Hunsrück von großer Bedeutung. Mit der verbesserten<br />
Erreichbarkeit des Flughafens Hahn wird ausdrücklich von einer besonderen wirtschaftlichen<br />
Aufschlussfunktion der B 50 neu Gebrauch gemacht. Die Region Eifel-Hunsrück ist durch die geschichtliche<br />
Entwicklung und die ausgeprägte Mittelgebirgslage verkehrlich nur unzureichend erschlossen.<br />
Leistungsfähige Anbindungen an die umliegenden Ballungsräume fehlen oder sind nur in<br />
Teilabschnitten vorhanden, so dass wichtige Voraussetzungen für neue Gewerbe- bzw. Industrieansiedlungen<br />
weitgehend fehlen.<br />
Der tief greifende Strukturwandel der Region, der sich beispielsweise in der zivilen Nutzung militärischer<br />
Einrichtungen (z.B. Flughafen Hahn, Bitburg) niederschlägt, ermöglicht dem Eifel-Hunsrück-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Raum neue Perspektiven einer eigenständigen Entwicklung, die jedoch vor allem den weiteren Ausbau<br />
des regionalen und flächenerschließenden Straßennetzes voraussetzen. Aber auch für die Erreichbarkeit<br />
der Infrastruktur- und Erholungseinrichtungen, die Förderung der Standortgunst ansässiger<br />
und neuer Betriebe, ist ein Grundgerüst von leistungsfähigen Straßen unabdingbar.<br />
Der gesamtwirtschaftlichen Bewertung lag eine <strong>Pro</strong>gnosebelastung (Bewertungsprognose) von<br />
15.100 Kfz/24h im Werktagsverkehr 2010 zu Grunde. Der wesentliche Nutzen der Maßnahme ergibt<br />
sich nach dem gesamtwirtschaftlichen Bewertungsverfahren aus einer Senkung der Transportkosten,<br />
aus Erreichbarkeitsverbesserungen von zentralen Orten, Arbeits- und Erholungsstätten sowie durch<br />
regionale Effekte durch eine gesamtwirtschaftlich relevante Erschließung struktureller Arbeitsreserven<br />
und sonstiger <strong>Pro</strong>duktionspotenziale.<br />
Daher bietet die B 50 neu von Wittlich bis Rheinböllen deutliche Chancen für die Region und kann<br />
durch ihre großräumige und regionale Bedeutung die gewerblichen Strukturen verbessern. Im Hinblick<br />
auf die anstehenden Anforderungen durch die Globalisierung der Wirtschaft und den künftigen<br />
Wettbewerb der Regionen wird der Wirtschaftsstandort Rheinland-Pfalz nachhaltig gestärkt. Zugleich<br />
ergeben sich für den Fremdenverkehr und den <strong>Pro</strong>duktabsatz durch die verbesserte Erreichbarkeit und<br />
den dadurch vergrößerten Einzugsbereich vor allem auch in der Wein-Vermarktung zusätzliche<br />
Chancen.<br />
Nach einer Mitteilung der Industrie- und Handelskammer Trier vom 13.12.1999 lässt sich ein deutlicher<br />
Anstieg der Industriearbeitsplätze im Landkreis Bernkastel-Wittlich seit dem Bau der Autobahn<br />
A 60 von Prüm kommend verzeichnen; eine gleiche Entwicklung wird für den Bereich entlang der<br />
neuen B 50 angenommen.<br />
b) Vorteile für den Straßenverkehr<br />
Das planfestgestellte <strong>Pro</strong>jekt wird durchgreifende positive Veränderungen für den internationalen als<br />
auch regionalen Verkehr bringen. So führt die Neubaustrecke zu erheblichen Verkürzungen der regionalen<br />
Wegeverbindungen und damit zu einer bedeutenden Zeitersparnis für die Autofahrer. Der<br />
Straßenbaulastträger hat folgenden derzeitigen Wege- und Zeitbedarf mit einem entsprechenden Verkehrsgutachten<br />
dargelegt:<br />
• Trier-Koblenz-Mainz ca. = 1 h: 56 min, = 220,4 km<br />
• Trier-Kaiserslautern-Mainz ca. = 1 h: 55 min, = 205,8 km<br />
• Trier-B 50 alt-Mainz ca. = 1 h: 59 min, = 153,9 km<br />
Durch die Verwirklichung der B 50 neu werden sich aber künftig folgende Werte einstellen:<br />
Trier-Neubaustrecke B 50-Mainz ca. = 1 h: 28 min, = 147,0 km<br />
Durch diese erhebliche Zeitersparnis und Wegeverkürzung bietet die B 50 neu somit weitaus bessere<br />
Chancen für die Region. Die jetzt vorhandenen Strecken können diese Vorteile – auch unter Berücksichtigung<br />
denkbarer lokaler Ausbaumaßnahmen - nicht erbringen.<br />
Die Verkehrsbelastungen an verkehrlichen Engpässe und Schwachstellen werden entsprechend einem<br />
dazu eingeholten Gutachten an folgenden Stellen reduziert:<br />
• L 55 Bombogen-<strong>Mosel</strong>tal -2.600 Kfz/24 h<br />
• L 53 Platten-Osann -3.600 Kfz/24 h<br />
• L 47 Salmtal-Osann-Monzel -1.900 bis -2.500 Kfz/24 h<br />
• L 47 Osann-Monzel-<strong>Mosel</strong>tal -3.200 bis -3.900 Kfz/24 h<br />
• L 158 Mülheim - B 269 - 4.400 Kfz/24 h.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Durch die neue B 50 werden sich weitere Belastungsverschiebungen im <strong>Mosel</strong>tal zwischen Zeltingen/Wehlen<br />
und Kinheim einstellen, welche als Maximum eine Entlastung von 3.100 Kfz/24 h zur<br />
Folge haben. Entlastet wird auch die B 269 zwischen dem Anschluss mit der B 50 neu und dem Verknüpfungspunkt<br />
mit der B 327 bei Morbach. Die Entlastung liegt bei ca. 2.200 Kfz/24 h; das Verkehrsaufkommen<br />
wird auf den Streckenzug B 50 neu/B 327 verlagert. Auf dem Streckenabschnitt der<br />
B 327 zwischen der B 50 neu (Hinzerath) und der Gemeinde Morbach neutralisiert sich diese Belastungsverschiebung,<br />
da entlastende Verkehrsströme aus der Region Trier (Hunsrückhöhenstraße B<br />
327) in einer Größenordnung von ca. 2.000 Kfz/24 h bis 2.500 Kfz/24 h die ursprünglichen Mehrbelastungen<br />
wieder aufheben.<br />
Mit dem Neubau der B 50 wird das bestehende Straßennetz daher erheblich vom vorhandenen überregionalen<br />
und regionalen Durchgangsverkehr entlastet.<br />
Der geplante Abschnitt der B 50 neu ist wegen der schnellen Überwindung der <strong>Mosel</strong>barriere der<br />
Schlussstein bzw. der maßgebliche Lückenschluss eines Straßenzuges, der in Verbindung mit seinen<br />
Verknüpfungen zum lokalen, regionalen, überregionalen und internationalen Straßennetz, die Verkehrsstruktur<br />
und die Qualität des gesamten Wirtschaftsstandortes Rheinland-Pfalz entscheidend verbessert.<br />
Durch die Maßnahme werden die internationale Anbindung des Landes in Richtung Belgien,<br />
Holland und Luxemburg, die nationale Verbindung in Richtung Rhein-Main-Gebiet, die innere Erschließung<br />
des Landes, die Verbindung der Oberzentren Trier und Mainz, die Erreichbarkeit der Regionen<br />
Eifel, Mittelmosel und Hunsrück, die Anbindung des Flugplatzes Hahn und die Verkehrsverhältnisse<br />
in Wittlich deutlich verbessert. Zugleich erhält die mit erheblichem finanziellen Aufwand<br />
von über einer Mrd. DM teilweise fertig gestellte bzw. in Bau befindliche A 60 erst durch die B 50<br />
neu ihren vollen Verkehrswert und damit ihre volle volkswirtschaftliche Bedeutung.<br />
In Rheinland-Pfalz wird funktionell insbesondere eine von der Raumordnung geforderte direkte großräumige<br />
Verbindung zwischen den Oberzentren Trier und Mainz geschaffen, die derzeit nur mit Umwegen<br />
und Zeitverlusten über Kaiserslautern oder Koblenz besteht. Auf der Strecke Trier-Mainz<br />
bringt die B 50 neu einen durchschnittlichen Zeitgewinn von min. 27 Minuten für den Pkw bzw. einen<br />
Weggewinn von mindestens 59 km.<br />
Die Vorteile aus der Sicht des Straßenverkehrs sind auch im Erläuterungsbericht dargestellt und dort<br />
insbesondere unter den Punkten 2.4.4 bis 2.4.7 beschrieben.<br />
Die Planfeststellungsbehörde erachtet zusammenfassend die vorgetragene wirtschaftliche Notwendigkeit<br />
des Vorhabens daher als hinreichend belegt.<br />
c) Verringerung bestehender Umweltbeeinträchtigungen<br />
Zugleich ist im Erläuterungsbericht nachvollziehbar dargelegt worden, dass die B 50 neu in der Gesamtbetrachtung<br />
eine Verringerung bestehender Umweltbeeinträchtigungen zur Folge haben wird;<br />
dies gilt insbesondere für die künftig vom Durchgangsverkehr entlasteten Ortsdurchfahrten, die eine<br />
erhebliche Minderung der Lärm- und Abgasbelastungen nach sich ziehen.<br />
Dazu sind im Erläuterungsbericht insbesondere unter Punkt 2.5 zusätzliche Erläuterungen enthalten,<br />
auf die ergänzend verwiesen wird.<br />
d) Abwägung der Hoch-, Mittel- oder Tieflage der Hochmoselbrücke<br />
Im Zuge der Variantenuntersuchung wurde auch geprüft, welche Lage der Hochmoselbrücke am<br />
günstigsten ist. Dabei wurde eine Vergleichsstrecke zu Grunde gelegt, die ihren Ursprungspunkt in<br />
der Wittlicher Senke hat.<br />
In Betracht kamen drei Möglichkeiten, die <strong>Mosel</strong> zu überqueren: Die Hoch-, Mittel- und Tieflage:<br />
• Hochlage<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Die Hochlage – welche auch hier ausgewählt wurde – verläuft vom Beginn der Vergleichsstrecke<br />
in der Wittlicher Senke an in nordöstliche Richtung am Hang des Rothenberges zum Aufstieg<br />
auf die <strong>Mosel</strong>berge und überquert auf einem Bergsattel das <strong>Mosel</strong>tal. Von der Rachtiger<br />
Höhe führt die Trasse weiter ansteigend in südöstlicher Richtung parallel zur <strong>Mosel</strong> über den<br />
<strong>Mosel</strong>sporn zwischen Zeltingen-Rachtig und Bernkastel-Kues. Die Vergleichsstrecke ist 8,762<br />
km lang.<br />
• Mittellage<br />
• Tieflage<br />
Hier schmiegt sich die Strecke, weiter ausholend als die Hochlage, nordöstlich abschwenkend<br />
an den Hang des Rothenberges an und fällt aus einem Bergsattel zur <strong>Mosel</strong> hin. Dort steigt sie<br />
wieder entlang der nördlichen Flanke des Rachtiger Höhenrückens und endet westlich von Zeltingen.<br />
Die Vergleichsstrecke ist 9,612 km lang und damit 0,850 m länger als die Hochlage.<br />
Die Trasse folgt zur Überwindung der linksseitigen <strong>Mosel</strong>randberge der vorhandenen B 50 unter<br />
Verbesserung von Lage und Höhe. Dann fällt sie zur <strong>Mosel</strong> ab, läuft hinter dem Klostergut<br />
Machern entlang der Weinberge und überquert schräg und in der für die Schifffahrt unbedingt<br />
notwendigen Höhe die <strong>Mosel</strong>. Bei der Ortslage Rachtig wird die rechtsseitige <strong>Mosel</strong>uferstraße<br />
im Zuge der L 189 erreicht und bis fast zur Brücke Lösnich in Höhe und Lage unverändert übernommen.<br />
Von dort bis zum Rachtiger Plateau entspricht die Linienführung praktisch der des<br />
Zubringers B 53 im Zuge der Hochlage. Die Vergleichsstrecke ist 15,187 km lang und damit<br />
6,425 km länger als die Hochlage.<br />
(1) Streckencharakteristik<br />
Die Streckencharakteristik zeigt deutlich, dass die Hochlage eine hohe Trassierungsstetigkeit besitzt<br />
und mit Abstand die beste Trassen- und Gradientenqualität aufweist. Sie passt sich fließend in den<br />
Streckenzug ein, Steigungen gehen nicht verloren, der Fernverkehr wird zügig und wenig störend für<br />
die Talbewohner abgewickelt, da der überregionale Verkehr von dem lokalen Verkehrsnetz ferngehalten<br />
wird.<br />
Die Mittellage müsste zum <strong>Mosel</strong>sporn hin mit einer zusätzlichen 4 km langen 5%-igen Steigung<br />
überwunden werden.<br />
Die Tieflage trägt den Verkehr ins <strong>Mosel</strong>tal – wie alle jetzt die Eifel und Hunsrück verbindenden<br />
Straßen und trägt nur wenig zu einer Trennung des überregionalen Verkehrs vom lokalen Verkehr<br />
bei. Damit sind besondere zusätzliche Nachteile für die Bewohner der benachbart gelegenen Ortslagen,<br />
wie z.B. Lärm, Abgase, verbunden. Außerdem wären große Höhenverluste durch Steigungs- und<br />
Gefällstrecken auszugleichen.<br />
(2) Leistungsfähigkeit<br />
Die Hochlage hat die meisten Vorteile bezüglich der Länge und der Kurvigkeit. Weiterhin ist die<br />
Steigungsstrecke am <strong>Mosel</strong>sporn im Vergleich mit den anderen untersuchten Höhenlagen der Brücke<br />
am kürzesten und es gehen keine Steigungen verloren. Dadurch wird eine bessere Verkehrsqualität<br />
erreicht, was zu einer bestmöglichen Akzeptanz beim überregionalen Verkehr führen wird.<br />
(3) Umwelt<br />
Die Hochlage beeinträchtigt die Umwelt am wenigsten, da das <strong>Mosel</strong>tal in großer Höhe überspannt<br />
wird und der freie Durchblick gewährleistet bleibt. Die unter der Brücke liegenden Flächen können –<br />
mit Ausnahme der Aufstandflächen der Brückenpfeiler und den kurzen Strecken mit geringen lichten<br />
Höhen – als biologisch voll aktiv angesehen werden. Weiterhin sind von der Hochlage die geringsten<br />
Immissionsbelastungen zu erwarten. Lärm, Schadstoffe und Tausalznebel kommen im <strong>Mosel</strong>tal nur<br />
stark vermindert an.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Die Mittel- und Tieflage hingegen bringen wesentlich höhere Immissionsbelastungen und stören das<br />
Landschaftsbild mehr, da bei beiden Lagen der Einblick ins <strong>Mosel</strong>tal nur über die Brücke hinweg<br />
erfolgen kann; die Sicht ins <strong>Mosel</strong>tal würde mehr versperrt als bei der Hochlage.<br />
(4) Fazit aus der Lagebetrachtung<br />
Die Hochlage erweist sich an der Zielvorgabe gemessen als die planerisch beste und umweltverträglichste<br />
Trasse für den <strong>Mosel</strong>übergang. Sie ist auch aus trassierungstechnischen Gründen vorzuziehen.<br />
Auch die Streckencharakteristik ist besser als bei der Mittel- und Tieflage; sie bringt wirtschaftliche<br />
Vorteile, da der Verkehr ohne Höhenverluste geführt, damit Zeitverluste minimiert und der Schadstoffausstoß<br />
verringert werden kann.<br />
Folglich wurde nach Abwägung aller Belange bezüglich der Lage des <strong>Mosel</strong>überganges die Hochlage<br />
ausgewählt.<br />
e) Zubringer Lösnich<br />
Der Zubringer Lösnich ist die direkte Anbindung des <strong>Mosel</strong>tales an den Hochmoselübergang. Er ist<br />
verkehrlich geprägt vom Ziel- und Quellverkehr zum <strong>Mosel</strong>tal und zeigt mit seiner relativ hohen Belastung<br />
die Bedeutung der B 50 neu für die Region und die Mittelmosel auf. Entsprechend der Verkehrsuntersuchung<br />
von 1995 ist der Zubringer je nach Planfall mit bis zu 4.300 Kfz/d im <strong>Pro</strong>gnosejahr<br />
bei rund 10 % Güterverkehrsanteil belastet.<br />
Der Zubringer Lösnich wird an der <strong>Mosel</strong> direkt an das Brückenbauwerk der B 53 über die <strong>Mosel</strong><br />
angebunden, um auf diese Weise seine Sammelfunktion für den überregionalen Verkehr im <strong>Mosel</strong>tal<br />
besonders zu unterstützen. Der Trassenverlauf ist seit langem vor Ort abgestimmt und bekannt und<br />
bereits in andere flächenbezogene Planungen vor Ort einbezogen worden: so ist die Trasse bereits in<br />
dem Flurbereinigungsverfahren „Erden“ ausgewiesen; die Flächen sind heute schon Eigentum des<br />
Straßenbaulastträgers.<br />
So weit im Anhörungsverfahren eine Verschiebung des Kreisels am unteren Ende des Zubringers<br />
gefordert wurde, wurde dem unter Beachtung der örtlichen Zwangspunkte entsprochen (siehe dazu<br />
die Verfügung in Kapitel C, Ziffer 23):<br />
f) Zubringer Longkamp<br />
Von Bau-km ca. 86 + 500 bis Bauende verläuft der sog. „Zubringer Longkamp“. Der Zubringer Longkamp<br />
ist im geltenden Bedarfsplan mit einem 2-spurigen (= 1-bahnigen) Ausbauquerschnitt enthalten.<br />
Ab Bau-km ca. 88,000 werden die 2 Fahrspuren durch jeweils eine berg- und eine talseitig verlaufende<br />
Zusatzspur ergänzt, um die in diesen Bereichen vorhandenen Steigungs- und Gefällesituationen<br />
verkehrlich besser bewältigen zu können. Der Zubringer Longkamp muss zunächst das gesamte dort<br />
verbleibende Verkehrsaufkommen der B 50 neu bewältigen und wird erst im Falle der Realisierung<br />
des Planfeststellungsabschnittes III für den Bau der B 50 zwischen Longkamp und Büchenbeuren<br />
entlastet werden können.<br />
Dabei muss allerdings im zweistreifigen Abschnitt mittelfristig eine reduzierte Verkehrsqualität in<br />
Kauf genommen werden. Der Zubringer wird bezüglich der Sicherheit nach dem bestehenden technischen<br />
Regelwerk ausgestaltet; für die Bildung eines Unfallschwerpunktes ergeben sich dabei keine<br />
Anhaltspunkte. Sollten – wie von einigen Einwendern geltend gemacht – Nebelbänke, Reifbildung<br />
etc. auftreten, handelt es sich um natürliche Phänomene, die topografisch und klimatisch bedingt sind<br />
und durch den Straßenbaulastträger nicht verhindert werden können; sollten dadurch regelmäßig besondere<br />
Gefahrensituationen hervorgerufen werden, kann dem durch angemessene Maßnahmen nach<br />
den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung begegnet werden.<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
8. Sonstige Einwendungen zur Planrechtfertigung<br />
Eine Vielzahl der Einwendungen, in denen die Planrechtfertigung oder die Notwendigkeit der B 50<br />
insgesamt und im hier planfestgestellten Abschnitt II in Frage gestellt wurden, sind durch die vorherigen<br />
Ausführungen unter den Punkten 1 - 7 bereits behandelt.<br />
So weit im Anhörungsverfahren sonstige Bedenken gegen die Planrechtfertigung vorgetragen worden<br />
sind, werden diese wie folgt beschieden:<br />
a) Notwendigkeit der Maßnahme<br />
Das Vorbringen, die Straße sei unnötig, die Planung nicht entscheidungsreif und gleichzeitig ein Prestigeobjekt,<br />
ist unbegründet.<br />
Die Notwendigkeit der Maßnahme ist durch den Straßenbaulastträger im Verlauf des Planfeststellungsverfahrens<br />
ausführlich dargestellt worden und nicht zuletzt durch die Aufnahme des Bauvorhabens<br />
im Bedarfsplan des Bundes eindeutig belegt. Die dagegen erhobenen Einwendungen konnten<br />
diese Darlegungen nicht widerlegen. Die somit zweifelsfrei bestehende Notwendigkeit wurde durch<br />
die Planfeststellungsbehörde mit dem ihr zustehenden Gewicht in den weiteren Abwägungsvorgang<br />
eingestellt.<br />
Die Planung ist auch ausgereift. Sie wurde in den vergangenen 25 Jahren ständig in Absprache mit<br />
den zu beteiligenden Stellen den sich ändernden technischen und rechtlichen Anforderungen angepasst<br />
und damit weitestgehend optimiert. Nach Abwägung aller Belange ist die Planfeststellungsbehörde<br />
der Auffassung, das die Planung nach Abschluss des Anhörungsverfahrens und Beteiligung<br />
aller von der Planung betroffenen Stellen und auch Privaten in all ihren Auswirkungen bekannt ist;<br />
gegen eine Planfeststellung und damit eine abschließende behördliche Zulassung des Straßenbauvorhabens<br />
zum jetzigen Zeitpunkt bestehen daher keine Bedenken.<br />
Die <strong>Mosel</strong>barriere kann wie viele andere große Fluss- und Talquerungen nicht mit geringem Kostenaufwand<br />
überwunden werden. So sind große und teuere Verkehrsprojekte kaum und schon gar nicht<br />
automatisch Prestigeobjekte. Das vermeintliche Prestigeobjekt ”Hochmoselübergang” ist, wie jede<br />
andere Infrastruktur-Verbesserung an der Mittelmosel, ein verkehrlich und wirtschaftlich notwendiger<br />
Zweckbau. Er ist ebenso wenig ein Prestigeobjekt wie etwa die <strong>Mosel</strong>brücke bei Dieblich oder die<br />
Sauertalbrücke im Zuge der A 64 nach Luxemburg.<br />
b) Beteiligung der Gemeinden<br />
Auch die Belange der Gemeinden wurden umfassend berücksichtigt; ihnen wurde über ständige Beteiligungen<br />
bei der Planaufstellung und im Anhörungsverfahren vor Erlass dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
ausreichend und fortlaufend Gelegenheit gegeben, ihre Belange in die Planung miteinzubringen.<br />
Wo zuletzt im Anhörungsverfahren noch berechtigte Forderungen vorgetragen wurden, sind<br />
diese Bestandteile des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es (siehe entsprechende Ausführungen in Kapitel C).<br />
c) Erreichbarkeit der <strong>Mosel</strong> wird verbessert<br />
Im Anhörungsverfahren wurde vorgetragen, man habe vorher auch schon die <strong>Mosel</strong> oder andere Ziele<br />
erreichen können und man brauche vor diesem Hintergrund keine neue Straßenanbindung.<br />
Diese Argumentation ist nicht geeignet, einen Verzicht auf den vorgesehenen Neubau der B 50 zu<br />
begründen. Mit dem Neubau der B 50 werden in erster Linie großräumige Verkehrsziele verfolgt, wie<br />
sie in den vorangegangenen Ausführungen unter den Punkten 1 - 7 in Kapitel D dargestellt sind. Die<br />
dabei auch erreichte Verbesserung des regionalen Verkehrsnetzes ist nicht der ausschlaggebende Faktor<br />
in der Planungsrechtfertigung.<br />
Selbstverständlich waren die Mittelmosel und auch andere Ziele in der Region schon immer verkehrlich<br />
erschlossen; den nachhaltigsten Eindruck haben hier in antiker Zeit die Römer u.a. mit ihren Wegeverbindungen<br />
hinterlassen. Maßgeblich ist jedoch, in welcher Qualität eine Verkehrsinfrastruktur<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
angeboten werden soll bzw. unter Würdigung der an sie durch die Verkehrsteilnehmer gestellten Anforderungen<br />
hergestellt werden muss. So werden die derzeit unzulänglichen, regionalen und großräumigen<br />
Verbindungen durch den Hochmoselübergang inkl. Zubringer Lösnich qualitativ und zeitlich<br />
entscheidend verbessert; davon profitiert auch das <strong>Mosel</strong>tal. Außerdem ist festzustellen, dass auch der<br />
Freizeitanteil am Verkehrsaufkommen immer mehr ansteigt; um die absehbaren Entwicklungen insoweit<br />
frühzeitig aufzufangen, müssen auch dem Fremdenverkehr attraktive Verkehrsverbindungen<br />
angeboten werden. Dies wird durch den Bau der B 50 erreicht.<br />
d) Die <strong>Mosel</strong>region wird nicht unverhältnismäßig stark beeinträchtigt<br />
Im Anhörungsverfahren wurde weiter vorgetragen, die lokalen Interessen würden gegenüber den Interessen<br />
des Straßenbaulastträger beim Bau der weiträumigen Verbindung völlig zurückgestellt und in<br />
der entscheidungserheblichen Abwägung fehlerhaft unberücksichtigt gelassen; so sei der Verbindung<br />
der Benelux-Länder oder der Niederlande mit den deutschen Ballungsräumen auf Kosten der <strong>Mosel</strong>region<br />
der absolute und ungeprüfte Vorrang eingeräumt worden.<br />
Nach Prüfung der Sachlage ist die Planfeststellungsbehörde der Auffassung, dass dies nicht zutrifft.<br />
Die Interessen an der Herstellung einer weiträumigen Fernverbindung stehen nicht alleine im Vordergrund,<br />
sondern vielmehr rechtfertigt sich das Vorhaben auch aus dem Gesichtspunkt, die Verkehrsanbindung<br />
und die Verkehrsverhältnisse in der <strong>Mosel</strong>region zu verbessern. Dies dient nicht nur der besseren<br />
Anbindung und der Erreichbarkeit des Gebietes an das überörtliche Verkehrsnetz, sondern auch<br />
der besseren Verkehrserschließung innerhalb der <strong>Mosel</strong>region. Nach Auffassung des Straßenbaulastträgers<br />
werden nach Inbetriebnahme der neuen B 50 vor allem auch die örtliche Fremdenverkehrs-<br />
und Weinwirtschaft von den verbesserten Anbindungen an das großräumige Verkehrsnetz profitieren<br />
und neue Vermarktungschancen hinzugewinnen.<br />
e) Zeitgewinn mit weniger Umweltzerstörung<br />
Auch der Einwand, der angebliche Zeitgewinn rechtfertige nicht die Umweltzerstörung, ist nicht zutreffend.<br />
Das mit dem Bau der B 50 verbundene Streben nach Maximierung des Zeitgewinns ist auch im Verkehrsbereich<br />
legitim, notwendig und nicht aus sich heraus schon kausal umweltzerstörend. Hier z.B.<br />
beträgt der Zeitgewinn für den Pkw unter den vorstehend in Abschnitt D.VI.7.b) dargestellten Bedingungen<br />
durchschnittlich ca. 27 Minuten, für den Güterverkehr entsprechend mehr; die von den Fahrzeugen<br />
abgegeben Schadstoffmengen sinken entsprechend.<br />
Der Bau der B 50 ist jedoch nicht nur durch das Argument einer Zeitersparnis gerechtfertigt, sondern<br />
durch eine Vielzahl von Aspekten, die in Kapitel D dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es umfassend<br />
beschrieben sind. Im Rahmen einer Gesamtabwägung müssen jedoch bei widerstreitenden Belangen<br />
zwangsläufig einzelne Aspekte zurückstehen, wenn andere in ihrer Wertigkeit höher anzusehen sind;<br />
dies liegt in der Natur der Sache und ist nicht vermeidbar.<br />
So mussten hier auch die von den Einsprechern vorgetragenen Belange der Umwelt, die auf die Eigenarten<br />
der <strong>Mosel</strong>landschaft und des <strong>Mosel</strong>spornes abzielen, letztlich auch angesichts der vorgesehenen<br />
landschaftspflegerischen Ausgleichs- und sonstigen Kompensationsmaßnahmen hinter dem<br />
Aspekt der Notwendigkeit zum Bau der B 50 zurückstehen. Notwendigkeit und Rechtfertigung der<br />
Baumaßnahme wurden überzeugend durch den Straßenbaulastträger belegt und die angeführten<br />
Gründe überwiegen die dem Bau entgegenstehenden Belange. Bei der Gegenüberstellung der Argumente<br />
für und gegen die Baumaßnahme ist eine Reduzierung auf einen einzelnen Aspekt unzulässig<br />
und wird der Sache nicht gerecht.<br />
f) Auswirkungen auf den Fremdenverkehr<br />
Die Aussage zu dem Vorhaben, dass die B 50 neu Touristen von der Region abhalten werde, ist pauschal<br />
aus der Sicht ansässiger Weinbau- und/oder Beherbergungsbetriebe vorgetragen worden und<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
gibt zunächst nur deren pessimistische Einschätzung über die insoweit erwartete künftige Entwicklung<br />
wieder. Aus der Sicht des Straßenbaulastträgers stellt sich dieser Zusammenhang allerdings anders<br />
dar.<br />
Gerade die Hochlage der Trasse wird das <strong>Mosel</strong>tal selbst, welches für den Tourismus die Hauptattraktion<br />
darstellt, gegenüber anderen Varianten am wenigsten beeinträchtigen. Die Erreichbarkeit der<br />
Region und des <strong>Mosel</strong>tals wird nicht nur zu Gunsten der Gewerbestandorte, sondern auch zu Gunsten<br />
des Tourismus erhöht. Die Berührungshäufigkeit und damit Werbemöglichkeit im Fernverkehr steigt.<br />
Die Verknüpfung zum Flughafen Hahn und damit die Erschließungschancen für bisher kaum vorhandene<br />
Besucher aus dem Flugtourismus verbessern sich. Straßen sind notwendiger Bestandteil leistungsfähiger<br />
Verkehrsinfrastrukturen und tragen für wirtschaftliche Entwicklung der Räume eines<br />
Landes bei. Sie dienen gleichermaßen der Mobilität der Bevölkerung und dem Austausch von Gütern<br />
und Dienstleistungen.<br />
Funktionell stellt die B 50 neu die direkte Verbindung zwischen den Oberzentren Mainz und Trier dar<br />
und trägt wesentlich zur Verbesserung der Standortgunst der von ihr berührten strukturschwachen<br />
Gebiete bei. Die Planungsgemeinschaft Region Trier stellt in ”Raumbedeutsame Auswirkungen des<br />
Straßenzuges Bitburg – Hunsrückhöhenstraße der A 60/B 50 neu, Trier 1983”, die verkehrsstrukturellen,<br />
wirtschaftsstrukturellen und siedlungsstrukturellen Auswirkungen dieses Straßenzuges fest, die in<br />
Reisezeitgewinnen, Verringerung der ”Außenseitersituation der Region Trier”, Verbesserung der<br />
innerregionalen Erreichbarkeiten und damit Erhöhung der Lebensqualität, sowie Verbesserung der<br />
gewerblichen Entwicklungschancen der Region ihren Ausdruck findet.<br />
Die Frage, wie sich das Bauvorhaben konkret auf die Reiseentscheidung der Gäste an der <strong>Mosel</strong> auswirkt,<br />
wurde in einem Gutachten, das im Auftrag des Straßenbaulastträgers erstellt wurde, besonders<br />
untersucht. Dieses Gutachten wurde anschließend der Öffentlichkeit zugänglich gemacht mit der<br />
Möglichkeit, sich zu seinen Inhalten erneut zu äußern. Die so gewonnenen zusätzlichen Erkenntnisse<br />
haben Eingang in den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gefunden (siehe nachfolgende Ausführungen in<br />
D.XII.3).<br />
Das Gutachten kommt zusammengefasst zu dem bilanzierenden Ergebnis, dass zwar in der derzeitigen<br />
Zusammensetzung der Gästestruktur Veränderungen mit einhergehenden Verlusten auftreten<br />
können, dass die Gästezahl jedoch aufgrund der verbesserten Erreichbarkeit in den betroffenen Gemeinden<br />
steigen wird und damit der Rückgang in einzelnen Teilbereichen mehr als kompensiert werden<br />
können.<br />
Die Planfeststellungsbehörde macht sich diese Erkenntnisse zu Eigen und geht danach davon aus,<br />
dass die pauschal geäußerten Bedenken insoweit nicht gerechtfertigt sind.<br />
g) Verwirklichung anderer Vorhaben müsse gleichzeitig oder vorher geschehen<br />
Weiterhin wurde gefordert, andere Vorhaben (Ortsumgehungen etc.) seien vorrangig oder zumindest<br />
gleichzeitig zu vollenden. Auch dies vermag nicht zu überzeugen.<br />
Die Dringlichkeit der Ortsumgehungen für Platten/Osann-Monzel, Bernkastel-Wehlen und Wittlich-<br />
Wengerohr ist unbestritten. Diese bereits im Bau befindlichen Ortsumgehungen sind punktuelle Vorhaben,<br />
die lediglich lokale Verkehrsprobleme lösen, die <strong>Pro</strong>bleme der geografischen <strong>Mosel</strong>barriere<br />
sowie der überregionalen Aspekte und Anforderungen aus dem Fernverkehr jedoch nicht. Die Leistungsfähigkeit<br />
ist mit den genannten lokalen Straßenbauvorhaben auch nicht herstellbar, da die <strong>Mosel</strong>barriere<br />
nicht in der erforderliche Weise überwunden werden könnte.<br />
h) Forderung nach einem Sozialplan<br />
Ein Sozialplan – analog zum BauGB – wird für erforderlich gehalten. Diese Forderung ist ebenfalls<br />
nicht berechtigt:<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Zunächst ist die Erstellung eines Sozialplanes eine Besonderheit aus den Vorschriften des Baugesetzbuches,<br />
die nicht auf die Durchführung von straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren übertragen<br />
werden kann. So werden in § 180 BauGB als Auslöser für die Erstellung eines Sozialplanes auch nur<br />
Bebauungspläne, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen oder städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen<br />
genannt. In den straßenrechtlichen Regelungen hingegen ist ein solches Verfahren nicht vorgesehen;<br />
eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Baugesetzbuches scheidet vorliegend aus, da<br />
im Fernstraßenrecht insoweit keine unbeabsichtigte Regelungslücke erkennbar ist, die durch eine<br />
analoge Anwendung von Vorschriften des Baurechts ausgefüllt werden müsste.<br />
Aber auch in der Sache gibt es keine Veranlassung, den Straßenbaulastträger zur Erstellung eines<br />
ähnlichen oder gleichartigen Planes zu verpflichten.<br />
In einem Sozialplan nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches soll im Zusammenhang mit einer<br />
tief greifenden Herstellung oder Umgestaltung einer baulichen Gebietsnutzung durch die Gemeinde<br />
im Rahmen der örtlichen Daseinsvorsorge ein Plan entwickelt werden, der Betroffene bei der durch<br />
die gemeindliche Planung verursachten Umorientierung ihrer persönlichen Lebensumstände Hilfestellungen<br />
anbietet.<br />
Der Neubau der B 50 greift nicht in dieser Tiefe in die Struktur der Region ein; dies wurde im gesamten<br />
Verfahren auch nicht in dieser Form belegt. Die Eingriffe, die durch das Bauvorhaben auf die<br />
Rechtspositionen von betroffenen Privatpersonen vorgenommen werden, werden bereits durch ein<br />
gesondertes Entschädigungsverfahren ausgeglichen. In diesen Entschädigungsverfahren wird jeder<br />
Eingriff in die vermögensrechtlich geschützten Belange eines jeden Betroffenen einer genauen Prüfung<br />
unterzogen; bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen werden diese Eingriffe angemessen<br />
entschädigt. Damit soll zumindest eine wertmäßige Wiederherstellung aller Vermögenspositionen<br />
erreicht werden, wie sie den Betroffenen vor dem Eingriff durch die Straßenbaumaßnahme zustanden.<br />
Damit werden alle vom Gesetzgeber vorgesehenen Leistungen an Betroffene erbracht.<br />
i) Gefahrguttransporte<br />
Eine erhöhte Schädigungsgefahr bei Gefahrguttransporten – wie behauptet wurde - kann nicht festgestellt<br />
werden.<br />
Gerade die Hochlage der Brücke und gestreckte Linienführung der Trasse minimiert die Unfallgefahr,<br />
da so eine Vielzahl von Steigungs- und Gefällstrecken und ansonsten erforderlicher Kurven zur Überwindung<br />
des <strong>Mosel</strong>tals vermieden werden kann. Im Übrigen wird die Straße nach den geltenden<br />
Sicherheitsstandards ausgebaut und trägt so zur sicheren Verkehrsführung bei.<br />
j) Belastung zukünftiger Generationen<br />
Im Anhörungsverfahren wurde vorgetragen, dass zukünftige Generationen unzulässig mit den Folgen<br />
der Straßenbaumaßnahme in finanzieller und ökologischer Hinsicht belastet werden.<br />
Die Planfeststellungsbehörde teilt diese Auffassung nicht.<br />
Bezüglich der finanziellen Belastungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen<br />
unter Punkt D.VIII.7 verwiesen.<br />
Im Rahmen der Gesamtabwägung wurden die ökologischen Auswirkungen des Bauvorhabens in die<br />
Entscheidung insgesamt einbezogen; wo sie nicht vermieden werden können, werden landschaftspflegerische<br />
Ausgleichs- und sonstige Kompensationsmaßnahmen durchgeführt, die zumindest in einer<br />
bilanzierenden Betrachtungsweise einen wertmäßigen Ausgleich für die verbleibenden Eingriffe in<br />
Natur und Umwelt sicherstellen. Eine unzulässige oder unzumutbare Belastung zukünftiger Generationen<br />
verbleibt danach nicht; auch insoweit wird auf die weiteren Ausführung in Kapitel D.VIII.1<br />
verwiesen.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
k) Verkehrsgutachten müssen in den Erläuterungsbericht<br />
So weit gefordert wird, die dem Straßenbaulastträger vorliegenden Verkehrsgutachten müssten Bestandteil<br />
des Erläuterungsberichts werden, kann dem nicht entsprochen werden.<br />
Zunächst ist fest zu halten, dass der Planfeststellungsbehörde alle erforderlichen Gutachten vorliegen;<br />
die daraus zu ziehenden Erkenntnisse sind in die Gesamtabwägung einbezogen worden. Sie sind nach<br />
einer Prüfung durch die Planfeststellungsbehörde im Erläuterungsbericht verarbeitet und damit bereits<br />
Bestandteil der festgestellten Planung, ohne dass es einer weiteren eigenständigen Aufnahme in die<br />
Planunterlagen bedarf.<br />
Die Gutachten konnten auf entsprechende Anfrage im Anhörungsverfahren und generell im Erörterungstermin<br />
zusätzlich eingesehen werden, so dass insoweit eine umfassende Information durch den<br />
Straßenbaulastträger erfolgte. Eigenständige Rechtsbehelfe gegen die Gutachten sind gesetzlich nur<br />
unter den Voraussetzungen des § 44 a VwGO möglich und nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung<br />
zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden; eine Prüfung der Gutachten kann<br />
daher nur im Zusammenhang mit der Überprüfung der Gesamtplanung erfolgen.<br />
l) Verkehrsgutachten und die <strong>Pro</strong>gnosewerte des Bundesverkehrswegeplanes<br />
Der Einwand, die Verkehrsgutachten würden sich über die <strong>Pro</strong>gnosen der Bevölkerungsentwicklung<br />
des Bundesverkehrswegeplanes einfach hinwegsetzen, ist nicht zutreffend.<br />
Die Werte der später in Vorbereitung des Planfeststellungsverfahrens erstellten Verkehrsgutachten<br />
übersteigen die <strong>Pro</strong>gnosen des Bundesverkehrswegeplanes (BVWP) von 1992 um ca. +11 %. Bei<br />
Erstellung des Bundesverkehrswegeplanes im Zeitraum vor 1992 war die Bevölkerungsentwicklung<br />
noch nicht vorhersehbar, die ab 1989 einsetzte. Die zwischenzeitliche Entwicklung zeigte, dass die<br />
Annahmen des Bundesverkehrswegeplanes generell zu niedrig waren.<br />
Innerhalb der Verkehrsprognosen, die im Zusammenhang mit dem Neubau der B 50 im Abschnitt<br />
zwischen der A 1 bei Wittlich und der B 50 bei Büchenbeuren abgegeben wurden, ist weder einer<br />
optimistischen noch einer pessimistischen Einschätzung der demografischen Entwicklung der Vorzug<br />
gegeben, sondern es wurden die <strong>Pro</strong>gnosen zu Grunde gelegt, die aus den bekannten Entwicklungen<br />
in der Vergangenheit bezogen auf die einzelnen Entwicklungsgrößen als am wahrscheinlichsten erwartet<br />
werden können. Überoptimistische Vorgaben, wie z.B. die Entwicklung von Gewerbeflächen,<br />
welche mit einer plausiblen Bevölkerungsentwicklung nicht vereinbar waren, wurden dagegen nicht<br />
berücksichtigt.<br />
Die Untersuchungen in den Verkehrsgutachten gehen außerdem nicht von einer Fortsetzung des Bevölkerungszuwachses<br />
aus wie dies im Anhörungsverfahren behauptet wurde.<br />
Bei der Bevölkerungsentwicklung in Rheinland-Pfalz wird mit einem Rückgang auf 3.955 Mio. Einwohner<br />
im Jahr 2015 gerechnet. Wenn jedoch ab etwa dem Jahre 2005 die EU-Osterweiterung Realität<br />
wird, werden auch in Rheinland-Pfalz wieder steigende Bevölkerungszahlen erwartet. Bei der<br />
Entwicklung des Motorisierungsgrades ist in den kommenden zwei Jahrzehnten ein Anwachsen auf<br />
700 Pkw/1000 Einwohner durchaus plausibel (Shell-<strong>Pro</strong>gnose 1999). Eine <strong>Pro</strong>gnose-Motorisierung<br />
von 630/1000 Einwohner, wie in der Verkehrsuntersuchung ausgewiesen, ist daher nicht zu hoch<br />
angesetzt und entspricht dem derzeitigen Stand allgemeiner Verkehrsprognosen.<br />
Insbesondere bei den zu Grunde liegenden, örtlichen strukturellen Entwicklungen bei Einwohnern,<br />
Arbeitsplätzen und Gewerbegebieten wurde keine Maximalbetrachtung, sondern ein wahrscheinliches,<br />
gedämpftes Entwicklungsszenario berücksichtigt. Außerdem ist festzustellen, dass die Fortschreibung<br />
des <strong>Pro</strong>gnosezeitraumes von 2010 auf 2015 in der Mengenbetrachtung ebenfalls an der<br />
unteren Grenze des heute wissenschaftlich vertretbaren <strong>Pro</strong>gnosehorizontes liegt.<br />
Die den Verkehrsgutachten zu Grunde liegenden <strong>Pro</strong>gnoseaussagen entsprechen daher den <strong>Pro</strong>gnosen<br />
der Bevölkerungsentwicklung des Bundesverkehrswegeplanes und bestätigen diese grundsätzlich.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Auch die Einwendungen bezüglich der Werte der Motorisierungsprognose treffen nicht zu.<br />
Eine „<strong>Pro</strong>gnose des Pkw-Bestandes und des Straßenverkehrs außerorts auf demografischer Grundlage<br />
in Rheinland-Pfalz“ wird von dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz in regelmäßigen<br />
Abständen durchgeführt. Das dabei ausgewiesene <strong>Pro</strong>gnosemodell ist so aufgebaut, dass Ursachen<br />
mit Wirkungen verknüpft werden. Ein ungebremstes Wachstum ist in diesem Modell nicht möglich.<br />
Die vermissten „Sättigungstendenzen“ sind berücksichtigt, sie verbinden sich etwa mit dem Planungshorizont<br />
2015 bis 2020.<br />
Das Verkehrsgutachten setzt sich also nicht über die <strong>Pro</strong>gnosen des BVWP 1992 hinweg. Es wurden<br />
vielmehr erkennbare aktuelle Weiterentwicklungen berücksichtigt und eingearbeitet, wobei auch aktuelle<br />
Untersuchungen des Büros zur allgemeinen Entwicklung des Straßenverkehrs in Rheinland-<br />
Pfalz eingeflossen sind („<strong>Pro</strong>gnose des Pkw-Bestandes und des Straßenverkehrs außerorts auf demografischer<br />
Grundlage in Rheinland-Pfalz“).<br />
9. Feststellungen des OVG Rheinland-Pfalz<br />
Das OVG Rheinland-Pfalz hat die Planrechtfertigung des Vorhabens bereits bejaht. In seinem Urteil<br />
vom 09.01.2003 im Verfahren des BUND hat es dazu folgende Feststellungen getroffen:<br />
Dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben ermangelt es nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Ob<br />
der Kläger als Verbandskläger die Fehlerhaftigkeit der angenommenen Planrechtfertigung überhaupt rügen<br />
kann, ist fraglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1998, NVwZ 1998, 616, 618 und Urteil vom<br />
19. Mai 1998, a.a.O.). An dieser <strong>Pro</strong>blematik hat sich durch die neu eingeführte Verbandsklagebefugnis des<br />
§ 61 BNatSchG n.F. nichts geändert. Die damit verbundenen Fragen müssen hier indessen nicht näher erörtert<br />
werden, weil die Planrechtfertigung des in Rede stehenden Straßenbauprojekts unzweifelhaft gegeben<br />
ist.<br />
Das fragliche Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aus dem Jahre 1993 (Anlage zum<br />
Fernstraßenausbaugesetz -- FStrAbG -- i.d.F. vom 15. November 1993, BGBl I S. 1877) als vordringlicher<br />
Bedarf ausgewiesen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG wird das Netz der Bundesfernstraßen nach dem<br />
Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut. Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben<br />
entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG (§ 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG). Nach der<br />
gesetzgeberischen Wertung ist daher für das Vorhaben unter Bedarfsgesichtspunkten eine Planrechtfertigung<br />
vorhanden. Die Feststellung des Bedarfs ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG für die Planfeststellung<br />
nach § 17 FStrG verbindlich. Das bedeutet, dass der Bundesgesetzgeber den Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung<br />
für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben mit bindender Wirkung auch für die zur<br />
Rechtmäßigkeitskontrolle von Planfeststellungen berufenen Gerichte bereits konkretisiert hat (BVerwG,<br />
Urteile vom 8. Juni 1995, NVwZ 1996, 381, 383, vom 19. Mai 1998, NVwZ 1999, 528, 529 m.w.N. und<br />
vom 20. Mai 1999, NVwZ 2000, 555, 556). Der Aufnahme eines Straßenbauvorhabens in den Bedarfsplan<br />
des Fernstraßenausbaugesetzes liegt ebenso wie der Einstufung des Vorhabens als vordringlicher Bedarf eine<br />
bedarfsbezogene Kosten-Nutzen-Analyse des Gesetzgebers zugrunde. Hält ein Gericht die -- weiten --<br />
Grenzen des Ermessens, denen der Gesetzgeber bei der Feststellung des Bedarfs unterliegt, für überschritten,<br />
so hat es die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan dem<br />
Bundesverfassungsgericht vorzulegen (vgl. BVerwG, NVwZ 1996, 381, 384 und Urteil vom 18. Juni 1997,<br />
UPR 1998, 25).<br />
Die gesetzliche Bedarfsfeststellung aus dem Jahre 1993 ist nicht deshalb obsolet geworden, weil die nächste<br />
Fortschreibung des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen nicht innerhalb des Zeitrahmens des § 4 Satz<br />
1 FStrAbG erfolgt ist, sondern noch aussteht. Die Entscheidung darüber, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung<br />
anzupassen ist, ist dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. § 4 Satz 2 FStrAbG). Solange dieser<br />
keine Anpassung vornimmt, sondern an einer einmal getroffenen Bedarfsfeststellung festhält, ist es im Regelfall<br />
ausgeschlossen, sich über einen Bedarfsplan allein deshalb hinwegzusetzen, weil der zugrunde liegende<br />
Gesetzgebungsakt deutlich mehr als fünf Jahre zurückliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober<br />
2000, NVwZ 2001, 673, 675 f., vom 11. Januar 2001, NVwZ 2001, 1160, 1161 und vom 14. November<br />
2002 -- 4 A 15.02 -- Umdruck S. 8).<br />
Seite 68
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Zweifel daran, ob die gesetzliche Bedarfsfeststellung weiterhin Geltung beansprucht, sind allenfalls dann<br />
angebracht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse sich in der Zwischenzeit so grundlegend gewandelt haben,<br />
dass die ursprüngliche Bedarfsentscheidung nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.<br />
Oktober 2000 und vom 11. Januar 2001, a.a.O.). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anzunehmen,<br />
sodass der Senat keine Zweifel an der fortdauernden Verfassungsmäßigkeit der Aufnahme des hier in Rede<br />
stehenden Straßenbauprojekts in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen hat (vgl. dazu im Einzelnen<br />
das Urteil des Senats vom 25. Juli 2002 -- 1 C 10270/01.OVG --, Umdruck S. 16 f.). Insoweit bedeutet die<br />
Aufnahme des Vorhabens in das Investitionsprogramm 1999 bis 2002 ein weiteres Indiz dafür, dass die<br />
Bedarfsfeststellung aus dem Jahre 1993 weiterhin aktuell ist (vgl. BVerwG, NVwZ 2001, 673, 676).<br />
Das BVerwG hat diese Aussagen in seiner Revisionsentscheidung vom 01.04.2004 (Az.: 4 C 2.03)<br />
bestätigt und dazu ausgeführt:<br />
Das OVG Rheinland-Pfalz bejaht die Planrechtfertigung des Straßenbauvorhabens. Die Begründung ist revisionsgerichtlich<br />
nicht zu beanstanden. Sie trägt der Einstufung des Vorhabens als vordringlicher Bedarf<br />
im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 1993 (Anlage zu § 1 FStrAbG i.d.F. vom 15. November 1993,<br />
BGBl I S. 1877) Rechnung. Der Kläger wirft die Frage der Planrechtfertigung im Revisionsverfahren nicht<br />
erneut auf.<br />
Im Zuge der Fortschreibung des Bedarfsplans als Anlage zum 5. Fernstraßenausbaugesetz vom<br />
04.10.2004 ist das Vorhaben wiederum in den vordringlichen Bedarf eingestuft worden, so dass die<br />
Planungsrechtfertigung auch insoweit noch einmal ausdrücklich bestätigt wurde.<br />
VII. Alternativen<br />
Bereits im Rahmen der Vorbereitung der Antragsunterlagen sind neben der Null-Variante verschiedene<br />
Alternativtrassen untersucht worden. Eine Prüfung der verschiedenen Trassen hat dabei ergeben,<br />
dass die jetzt gewählte Trasse gegenüber der Null-Variante und möglichen Alternativtrassen vorzugswürdig<br />
ist.<br />
1. Null-Variante<br />
Die Null-Variante im Sinne eines Verzichtes auf das Neubauvorhaben muss schon deshalb ausscheiden,<br />
weil ein entsprechender Bedarf für die neue Straße vorhanden ist, der durch eine Null-Variante<br />
nicht aufgefangen werden kann. Denn das vorhandene Straßennetz ist nicht in der Lage, die fernstraßenrechtlichen<br />
Zielsetzungen zu erfüllen. Im Übrigen ist durch die Aufnahme des <strong>Pro</strong>jekts in den<br />
Bedarfsplan dokumentiert, dass eine Nullvariante keine ernsthafte Alternative darstellt.<br />
a) Erforderlichkeit des Straßenneubaus<br />
Das vorhandene Straßennetz - auch evtl. ergänzt durch zusätzliche Ausbaumaßnahmen wie z.B. Steigungsspuren<br />
- reicht nicht aus, die geplanten Funktionen der B 50 neu zu übernehmen. Eine großräumige<br />
und überregionale Verbindung besteht im untersuchten Raum nicht. Die geplante B 50 neu übernimmt<br />
künftig Verkehrsbeziehungen, die derzeit noch vorwiegend im regionalen Straßennetz von<br />
der B 50 alt und den vorhandenen Landes- und Kreisstraßen und überregional vornehmlich im großräumigen<br />
Netz durch abseits verlaufende Bundesautobahnen A 4, A 61, A 3 übernommen werden. Im<br />
Vergleich mit dem hier festgestellten Neubau der B 50 sind diese großräumigen Verbindungen mit<br />
Umwegen und mit zum Teil erheblichen Zeitverlusten verbunden.<br />
Der vorhandene lokale klassifizierte Straßenbestand genügt auch hinsichtlich seines Ausbauzustandes<br />
nicht mehr den heutigen Anforderungen an ein modernes Straßennetz. So ist das örtliche Netz insbesondere<br />
infolge der Vielzahl von Ortsdurchfahrten auf Grund des hohen Verkehrsaufkommens einerseits<br />
nicht in der Lage, das künftige Verkehrsaufkommen effizient zu bewältigen. Andererseits wird<br />
hierdurch die Bevölkerung in den Ortsdurchfahrten stark mit den negativen Folgen des hohen Verkehrsaufkommens<br />
belastet. Darüber hinaus bestehen Defizite in der Linienführung und dem Ausbauzustand<br />
der regionalen Straßen, welche durch die typisch ländlich geprägte Streckencharakteristik wie<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
• unstete Linienführung<br />
• enge Ortsdurchfahrten<br />
• starke Gefäll-/Steigungsstrecken<br />
• unzureichende Querschnittsbreite<br />
• mangelhafter Fahrbahnzustand<br />
bedingt sind.<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Der hier planfestgestellte Abschnitt der B 50 neu überwindet als Kernstück des neuen Fernstraßenzuges<br />
die so genannte „<strong>Mosel</strong>barriere“. Die Neubaumaßnahme B 50 ist ein großräumiger Straßenzug<br />
mit dem entsprechenden Ausbauzustand. Die neue B 50 verbindet die A 1/A 60 bei Wittlich mit der<br />
linksrheinischen Autobahn A 61 bei Rheinböllen. Prägende Merkmale der Streckencharakteristik sind<br />
die für eine Verbindung maßgebenden Entwurfsgeschwindigkeiten und die planfreien Verknüpfungen<br />
mit dem untergeordneten Straßennetz. Die Verkehrscharakteristik wird zukünftig vornehmlich bestimmt<br />
durch Verkehre mit überwiegendem Bezug zu Quellen und Zielen in Rheinland-Pfalz und<br />
entsprechend hohem Güter- und Schwerverkehrsanteil.<br />
b) Einwendungen<br />
Von Einwendern ist demgegenüber vorgetragen worden: Das bestehende Straßennetz sei für den<br />
prognostizierten Verkehrszuwachs laut Gutachten im gesamten Planungsbereich der B 50 neu mit<br />
ausreichenden Reservepotenzialen gerüstet und müsse nur repariert werden. Die Veränderung der<br />
regionalen Verkehrsströme bis zum Jahr 2015 (P0-Fall) mache den Bau der B 50 neu in keiner Weise<br />
notwendig. Die Erweiterung des vorhandenen Straßennetzes durch Steigungsspuren sei ausreichend.<br />
Dieses Vorbringen befasst sich ausschließlich mit der Bewältigung von lokalen und regionalen Verkehren<br />
im vorhandenen Netz. Er klammert die primäre Zielsetzung der B 50 neu mit der Herstellung<br />
einer weiträumigen Verkehrsverbindung nach dem Bundesverkehrswegeplan völlig aus. Auch dass<br />
die Entwicklung von Standorten wie Flugplatz Hahn und Gewerbepark Wengerohr von einer zu<br />
schaffenden Lagegunst in Form von Verbesserungen der Erreichbarkeit abhängig ist, wird nicht gesehen.<br />
Tatsächlich soll aber die B 50 neu Teil einer Verkehrsachse sein, die von den Benelux-Ländern<br />
in den Raum Rhein-Main und darüber hinaus in Richtung Osten und Süden reicht. Sie ist die Fortsetzung<br />
der neuen Autobahn A 60, die in absehbarer Zeit von der belgischen Grenze bis zur A 1 bei<br />
Wittlich komplett fertig gestellt sein wird.<br />
Der Bundesverkehrswegeplan trägt der wachsenden verkehrlichen, funktionellen und raumstrukturellen<br />
Bedeutung des B 50-Korridors Rechnung. Er weist den Ausbau der B 50 von Wittlich bis Rheinböllen<br />
als Maßnahme des vordringlichen Bedarfes aus. Die B 50 wird dadurch zum Bestandteil einer<br />
Netzmasche im Bundesfernstraßennetz, die europaweite Bedeutung hat. Diese Funktion kann das<br />
bestehende Straßennetz im Planungsraum eindeutig nicht erfüllen. Von der großräumigen Funktionalität<br />
der B 50 neu ist auch der Maßstab abzuleiten, der für die Vierstreifigkeit maßgebend ist. Die<br />
Tatsache, dass auf Einzelabschnitten Verkehrsbelastungen auftreten können, welche hinsichtlich der<br />
Durchlassfähigkeit eine Zweistreifigkeit zuließen, darf nicht zu einer Zerstückelung der Gesamtcharakteristik<br />
der Fernstraße führen.<br />
2. Untersuchte Trassenvarianten<br />
In der Variantenuntersuchung von 1984 wurden mögliche Varianten für eine Führung der B 50 neu<br />
zwischen der A 1 und der B 50 neu bei Büchenbeuren in straßenplanerischer und landschaftsplanerischer<br />
Hinsicht behandelt. Die im Einzelnen untersuchten Trassenführungen sind in dem in Anhang 2,<br />
Ziffer 2 zu diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> aufgeführten Plan dargestellt; sofern nachfolgend Trassenvarianten<br />
mit Nummern versehen dargestellt werden, sind diese Trassenbezeichnungen aus dem<br />
genannten Plan entnommen.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Folgende Gesichtspunkte führten zur Festlegung der heute in allen drei Planfeststellungsabschnitten<br />
verfolgten Trassenvariante 204:<br />
Die Führung einer neuen B 50 ist aus morphologischen Gegebenheiten im Mittelmoselgebiet nur zwischen<br />
der Südflanke des Alfbachtals und der Nordflanke des Veldenzer Bachtals möglich. In diesem<br />
Raum sind aber nur drei Stellen zu finden, an denen die Überquerung mit einer neuen Fernstraße überhaupt<br />
ernsthaft erwogen werden kann. Entsprechend diesen drei möglichen Talüberquerungen<br />
wurden die untersuchten Trassenvarianten zu drei Trassenbündeln Nord, Mitte und Süd zusammengefasst:<br />
• Trassenbündel Nord (Varianten ab 100): Zwischen Enkirch und Burg weist das Mittlere <strong>Mosel</strong>tal<br />
seine engste Stelle auf. Deshalb war dieser Punkt bei den Untersuchungen für die <strong>Mosel</strong>überquerung<br />
angehalten worden. Raumordnerische Gründe, insbesondere die fehlende Anschlussmöglichkeit<br />
für das Mittelzentrum Bernkastel-Kues, führten zu einer Aufgabe dieser Linie<br />
zu Gunsten der Variante 204.<br />
• Trassenbündel Mitte (Varianten ab 200): Das Trassenbündel Mitte ist von der Variante 204<br />
abgeleitet worden. Es lässt sich in der Wittlicher Senke beliebig kombinieren. Beim Hunsrückaufstieg<br />
gibt es zur Variante 204 keine Alternative.<br />
• Trassenbündel Süd (Varianten ab 300): Für das Trassenbündel Süd gilt die Variante 301 als die<br />
beste. Sie verläuft von der AS A 1 bei Wittlich, über K 56, L 47 Osann-Monzel und überquert<br />
die <strong>Mosel</strong> bei Mülheim. Für den Aufstieg zum Hunsrück wurden Führungen an beiden Hängen<br />
des von der L 158 benutzten Höhenrückens untersucht. Die Variante 301 mündet schließlich in<br />
die Umgehung Monzelfeld im Zuge der L 158.<br />
Im Ergebnis der straßenplanerischen Voruntersuchung wurden aus den Trassenbündeln die Varianten<br />
101, 204 und 301 näher betrachtet und in der Straßenplanerisch/Landschaftspflegerischen Abstimmung<br />
weiter untersucht.<br />
Aus landschaftspflegerischer Sicht führte die Variante 301 zu den größten Beeinträchtigungen und<br />
wurde daher schon in der Vorauswahl von weiteren Untersuchungen ausgeschlossen.<br />
Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Kosten-Nutzen-Verhältnis) hat sich die Variante 204 eindeutig<br />
als die günstigste Variante herausgebildet.<br />
Im straßenplanerischen Vergleich der Haupttrassen schneidet die Variante 101 gegenüber der Variante<br />
204 in fast allen Belangen schlechter ab.<br />
Beim landschaftspflegerischen Vergleich der beiden letztgenannten Trassenvarianten ist die Gefährdung<br />
des Biotopschutzpotenzials, des Landschaftsbildes (auf Grund von Veränderung der natürlichen<br />
Oberflächenformen durch Dämme, Einschnitte, Brückenbauten, der Wohnfunktion durch Lärmimmissionen)<br />
sowie der Trenneffekt durch die Variante 204 gegenüber der Variante 101 weitaus geringer.<br />
Zuletzt wurde daher auch die Trassenvariante 101 von der weiteren Planung ausgeschlossen und die<br />
weiteren planerischen Untersuchungen konzentrierten sich auf die Trassenvariante 204, die auch Gegenstand<br />
der Festsetzungen im Bedarfsplan ist.<br />
Bei der weiteren Untersuchung der Variante 204 wurde nach Verbesserungen in der Linienführung<br />
gesucht. So wurden Trassenbereiche, die zwischen Platten und der <strong>Mosel</strong> zu planen waren, bezüglich<br />
denkbarer Verschiebungen in nördlicher Richtung abweichend vom heute festgestellten Verlauf untersucht;<br />
sie wurden jedoch aus folgenden straßenplanerischen Gründen ausgeschieden:<br />
• alle Varianten verliefen topographisch ungünstiger als die hier festgestellte; daher hätten sehr<br />
hohe Dämme bzw. zahlreiche Brückenbauwerke eingeplant werden müssen, ein Massenausgleich<br />
wäre kaum erreichbar gewesen;<br />
Seite 71
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
• das Wasserschutzgebiet „Bombogen“ der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues nördlich von Platten<br />
wäre stärker angeschnitten worden,<br />
• die Trasse wäre nur schwierig in die Landschaft anzupassen gewesen.<br />
Eine etwa ab Longkamp bis zur B 327 weiter nach Süden abweichende Trasse musste ausscheiden, da<br />
sie die verstreut liegenden Ortsteile der Gemeinde Kleinich durchschnitten hätte und auch wesentlich<br />
näher an bebauten Gebieten verlaufen wäre. Diese Gründe führten zur Feststellung der heute verfolgten<br />
Linie.<br />
Die Wahl der richtigen Linie ist sowohl Inhalt und Aufgabe des Linienbestimmungsverfahrens und<br />
der Planfeststellung nach §§ 16, 17 FStrG. Die Berücksichtigung des Schutzes ökologischer Belange<br />
bei öffentlichen <strong>Pro</strong>jekten, insbesondere auch bei der Prüfung von <strong>Pro</strong>jektalternativen (Varianten), ist<br />
umfassend im UVPG geregelt (§ 1 UVPG). Die Umweltschutzgüter gem. § 2 UVPG waren daher<br />
wichtige Entscheidungskriterien bei der planerischen Gesamtbewältigung des <strong>Pro</strong>jektes. Es wurden<br />
bereits bei der Variantensuche und -entscheidung geeignete Untersuchungen und Bewertungen der<br />
Umweltschutzgüter durchgeführt und unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsvermeidung mit eingestellt.<br />
Es zeigte sich dabei, dass verkehrstechnisch geeignete Varianten weiter nördlich oder südlich<br />
des <strong>Mosel</strong>spornes zu mindestens vergleichbaren oder höheren Beeinträchtigungen der Umweltschutzgüter<br />
führen würden. Das Gesamtergebnis der planerischen Bewältigung der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
ist auch den Unterlagen nach § 6 UVPG zu entnehmen, die Bestandteil der Planfeststellungsunterlagen<br />
sind (siehe Anhang 1, Ziffer 1). Die abschließende Abwägung der Belange, einschließlich<br />
solcher der Umwelt bzw. der von Natur und Landschaft, gewährleistet eine ausgewogene Variantenentscheidung.<br />
Letztlich führte die Einbeziehung aller vorgenannten Punkte zur Feststellung der Linie 204, wie sie in<br />
dem in Anhang 1, Ziffer 2 aufgeführten Plan enthalten ist. Die Linie 204 vereint dabei unter der Einbeziehung<br />
aller bei der Abwägung in Betracht zu ziehenden Belange den besten Ausgleich zwischen<br />
allen widerstreitenden und konkurrierenden Interessen und erreicht dabei den von allen untersuchten<br />
Trassenvarianten besten Grad bei der Verfolgung der fernstraßenrechtlichen Zielsetzung.<br />
Aus der festgestellten Linie 204 wurden dann die drei in Kapitel D.VI.4 genannten Planfeststellungsabschnitte<br />
(Abschnitte I bis III) entwickelt. Hinsichtlich der hierbei getroffenen Abschnittsbildung<br />
wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen.<br />
So weit sich aus der FFH-RL und der Vogelschutzrichtlinie, den §§ 32 ff BNatSchG i.V.m. §§ 25 ff<br />
LNatSchG und §§ 42 ff BNatSchG zusätzliche Anforderungen an die Alternativenprüfung ergeben,<br />
kann auf Kapitel D.IX verwiesen werden.<br />
3. Einwendungen zur Alternativenprüfung<br />
Die meisten Einwendungen bezüglich der Alternativtrassen wurden durch die Punkte D.VII.1 und<br />
D.VII.2 berücksichtigt.<br />
So weit im Anhörungsverfahren sonstige Bedenken zu Alternativen bzw. der Trassenwahl vorgetragen<br />
worden sind, werden diese hier behandelt:<br />
a) Das bestehende Straßennetz ist nicht ausreichend<br />
So weit angeführt wird, das bestehende Straßennetz sei für den prognostizierten Verkehrszuwachs im<br />
gesamten Planungsbereich der B 50 neu mit ausreichenden Reservepotenzialen gerüstet und müsse<br />
nur „repariert“ werden, kann dem nicht gefolgt werden.<br />
Auch der Hinweis, dass die regionalen Verkehrsströme und das zu erwartende Verkehrsaufkommen<br />
bis zum Jahr 2015 den Bau der B 50 neu in keiner Weise notwendig machten, ist nicht zutreffend.<br />
Diese Einwendungen befassen sich ausschließlich mit der Bewältigung von lokalen und regionalen<br />
Verkehren im vorhandenen Netz. Sie klammern die primäre Zielsetzung der B 50 neu, eine Netzma-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
sche für den Fernverkehr gemäß Bundesverkehrswegeplan zu sein, völlig aus. Auch dass die Entwicklung<br />
von Standorten wie Flugplatz Hahn und Gewerbepark Wengerohr von einer zu schaffenden Lagegunst<br />
in Form von Verbesserungen der Erreichbarkeit abhängig sind, wird übergangen. Tatsächlich<br />
soll die B 50 neu Teil einer Verkehrsachse sein, die von den Benelux-Ländern in den Raum Rhein-<br />
Main und darüber hinaus in Richtung Osten und Süden reicht. Sie ist die Fortsetzung der neuen Autobahn<br />
A 60, die in absehbarer Zeit von der belgischen Grenze bis zur A 1 bei Wittlich komplett fertig<br />
gestellt sein wird.<br />
Der vorhandene lokale klassifizierte Straßenbestand genügt nicht mehr den heutigen Anforderungen<br />
an ein modernes Straßennetz. So ist das örtliche Netz insbesondere infolge der Vielzahl von Ortsdurchfahrten<br />
auf Grund des hohen Verkehrsaufkommens einerseits nicht in der Lage, das künftige<br />
Verkehrsaufkommen effizient zu bewältigen. Andererseits wird hierdurch die Bevölkerung in den<br />
Ortsdurchfahrten unnötig mit den negativen Folgen des hohen Verkehrsaufkommens belastet. Darüber<br />
hinaus bestehen Defizite in der Linienführung und dem Ausbauzustand der regionalen Straßen,<br />
welche durch die typisch ländlich geprägte Streckencharakteristik wie<br />
• unstete Linienführung<br />
• enge Ortsdurchfahrten<br />
• starke Gefäll-/Steigungsstrecken<br />
• unzureichende Querschnittsbreite<br />
• mangelhafter Fahrbahnzustand<br />
bedingt sind.<br />
Die Entlastung des örtlichen oder regionalen Verkehrs ist jedoch nur ein angenehmer Nebeneffekt des<br />
hier festgestellten Abschnitts. Denn er überwindet als Kernstück des neuen Fernstraßenzuges die so<br />
genannte <strong>Mosel</strong>barriere. Die Neubaumaßnahme B 50 ist ein großräumiger Straßenzug mit dem entsprechenden<br />
Ausbauzustand. Sie verbindet die A 1/A 60 bei Wittlich mit der linksrheinischen Autobahn<br />
A 61 bei Rheinböllen. Prägende Merkmale der Streckencharakteristik sind die für eine Verbindung<br />
maßgebenden Entwurfsgeschwindigkeiten und die planfreien Verknüpfungen mit dem untergeordneten<br />
Straßennetz.<br />
Der Bundesverkehrswegeplan trägt daher der wachsenden verkehrlichen, funktionellen und raumstrukturellen<br />
Bedeutung des B 50-Korridors Rechnung. Er weist den vierstreifigen Ausbau der B 50<br />
von Wittlich bis Rheinböllen als Maßnahme des „vordringlichen Bedarfes“ aus. Die B 50 wird dadurch<br />
zum Bestandteil einer Netzmasche im Bundesfernstraßennetz, die europaweite Bedeutung hat.<br />
Diese Funktion kann das bestehende Straßennetz im Planungsraum nicht erfüllen. Von der großräumigen<br />
Funktionalität der B 50 neu ist auch der Maßstab abzuleiten, der für die Vierstreifigkeit maßgebend<br />
ist.<br />
Auch der Hinweis, dass andere vorhandene Fernstraßen (A 1, A 3, A 61, A 63) die Aufgaben der B<br />
50 neu jetzt schon erfüllten bzw. erfüllen könnten, vermag die Planfeststellungsbehörde nicht zu überzeugen.<br />
Die genannten Autobahnen sind vor allem Verbindungen in Nord-/Süd-Richtung, während<br />
die B 50 zusammen mit der A 60 eine West-/Ost-Route darstellen wird. Der über die vorgenannten<br />
Autobahnen geleitete Verkehr muss in West-/Ost-Richtung z.T. große Umwege in Kauf nehmen, um<br />
an sein Ziel zu gelangen. Die Folge davon sind Umweltbelastungen und volkswirtschaftliche Einbußen.<br />
Durch den Lückenschluss der B 50 neu wird sich die Erreichbarkeit von den Zielen verbessern,<br />
die bis jetzt von den o.g. Bundesfernstraßen angeschlossen wurden.<br />
Die dadurch gewonnene Zeit- und Wegeverkürzung wird sich positiv auf den volkswirtschaftlichen<br />
Faktor auswirken. Die bis jetzt vorhandenen Fernstraßen sind nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />
keine Alternative zu diesem <strong>Pro</strong>jekt.<br />
Weiteres zur Frage der Notwendigkeit siehe Punkt VI.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
b) Vorhandenes Straßennetz mit Steigungsspuren ebenfalls nicht ausreichend<br />
So weit begründet wird, das vorhandene Straßennetz sei mit einer Erweiterung durch Zusatzspuren in<br />
Steigungs-/Gefällebereichen ausreichend, ist dies nicht nachzuvollziehen.<br />
Das vorhandene Straßennetz - auch ergänzt durch Steigungsspuren - reicht nicht aus, die Funktionen<br />
der B 50 neu zu übernehmen. Eine großräumige und überregionale Verbindung besteht im untersuchten<br />
Raum nicht. Die geplante B 50 neu übernimmt künftig Verkehrsbeziehungen, die derzeit im regionalen<br />
Straßennetz von der B 50 alt sowie von Landes- und Kreisstraßen und überregional vornehmlich<br />
im großräumigen Netz durch abseits verlaufende Bundesautobahnen A 4, A 61, A 3 übernommen<br />
werden. Diese großräumigen Verbindungen sind mit Umwegen und mit Zeitverlusten verbunden.<br />
Die von verschiedenen Einsprechern befürworteten Ausbaumaßnahmen im vorhandenen Straßennetz<br />
hätten bei weitem nicht die notwendige und gewünschte Leistungsfähigkeit, die die B 50 neu bringt.<br />
So müssten die Verkehrsströme bei den gewünschten Strecken erst in das <strong>Mosel</strong>tal hinuntergeführt<br />
werden, um sie später wieder aus dem <strong>Mosel</strong>tal unter problematischen Bedingungen heraufzuführen.<br />
Weiterhin würde durch diese Streckenführung das Unfallgeschehen deutlich erhöht werden, Stauungen<br />
würden auftreten, der Schadstoffausstoß würde ebenfalls drastisch erhöht.<br />
Nach dem Dafürhalten der Planfeststellungsbehörde ist die hier planfestgestellte B 50 neu ausreichend<br />
dimensioniert, um auch in den Steigungs-/Gefällebereichen eine sichere Verkehrsführung zu<br />
gewährleisten.<br />
c) Verschiebung des Kreisels an dem Zubringer B 53 Erden/Lösnich<br />
Dieser Forderung kam der Straßenbaulastträger zwischenzeitlich nach; so soll entsprechend der Auflage<br />
in Kapitel C, Ziffer 23 der Kreisel an der Ortslage Lösnich in Richtung der Ortslage Erden verschoben<br />
werden; diese Verschiebung wird mit den Betroffenen einvernehmlich abgestimmt.<br />
d) Herstellen einer Auf- und Abfahrt zur B 50 neu bei Longkamp<br />
Der Forderung nach einer Auf- und Abfahrt bei Longkamp (auch für die dort ansässige Stützpunktfeuerwehr)<br />
wird seitens der Planfeststellungsbehörde nicht entsprochen.<br />
Von Longkamp aus ist die nächstgelegene Auffahrt an der Anschlussstelle „AS B 269a“ ca. 1,5 km<br />
entfernt und somit problemlos zu erreichen; ein zusätzlicher Anschluss in Höhe der Ortslage Longkamp<br />
kann aus heutiger Sicht insoweit angesichts der prognostizierten Verkehrsmenge keine wesentlichen<br />
Zeitvorteile erbringen. Jedenfalls ist angesichts der besonderen topographischen Gegebenheiten<br />
eine zusätzliche Auffahrt nur mit einem bedeutenden Mehraufwand zu erreichen, der aufgrund<br />
des zu erwartenden Zeitgewinnes nicht gerechtfertigt ist.<br />
Unter Einbeziehung dieser Gründe konnte der Forderung nicht entsprochen werden. Unbeschadet<br />
dessen wird auf die Auflage in Kapitel C Ziffer 41 verwiesen.<br />
e) Geschotterte Notspur bei Kommen/Longkamp<br />
Auch die Forderung nach einer geschotterten Notspur für LKW im Bereich Longkamp-Kommen ist<br />
unberechtigt.<br />
Im „Atlas der Gefällstrecken in Ortsbereichen... Rheinland-Pfalz“ sind die maßgeblichen Gefällstrecken<br />
erst ab 6 % Gefälle angesetzt. Im Bereich Longkamp-Kommen ist lediglich eine Gefälle von ca.<br />
5,5 % zu verzeichnen. Außerdem führt diese Gefällstrecke nicht in einen Ortsbereich hinein, denn<br />
durch die B 50 neu werden die Ortschaften gerade umgangen.<br />
f) Anschluss der K 102 bei Wolf an die B 50 neu<br />
Die K 102 bei Wolf liegt außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Beschlusses und ist<br />
somit nicht Gegenstand dieser Planfeststellung. Bezüglich der K 102 ist auch keine notwendige Fol-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
gemaßnahme zu begründen. Außerdem ist die K 102 über die B 53 an die B 50 neu angebunden, somit<br />
besteht keine Notwendigkeit einer weiteren Anbindung. Die Forderung ist daher unbegründet.<br />
g) Neue Unterquerung bei km 89,3 bei Longkamp<br />
Auf Grund mehrerer Einwendungen, die eine neue Unterquerung im Bereich Longkamp forderten,<br />
wurden die Wegebeziehungen in diesem Bereich nochmals geprüft. Da in diesem Gebiet ein stark<br />
frequentierter Weg besteht und die nächste zu erreichende Überquerung der Trasse in ca. 850 m Entfernung<br />
liegt, wird der Forderung nach einer neuen Unterquerung entsprochen. Somit wird der Naherholung<br />
und der Landwirtschaft in diesem Bereich Rechnung getragen. Die entsprechende Verpflichtung<br />
des Straßenbaulastträgers ist in Kapitel C unter Punkt 20 zu finden.<br />
h) Verschiebung der Trasse bei Longkamp in Richtung Tiefenbachtal<br />
Auf Grund eingehender Prüfung kann dem Einwand, die Trasse bei Longkamp in Richtung „Tiefenbachtal“<br />
zu verschieben, nicht entsprochen werden. Im Bereich von Longkamp wurde die Trasse zur<br />
Verbesserung der Immissionsbelastungen von der Ortslage abgerückt.<br />
Eine weitere Verschiebung kommt aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit des Tiefenbachtales<br />
nicht in Betracht. Dieses Tal ist vom Land Rheinland-Pfalz als „FFH-Gebiet“ ausgewiesen und unterliegt<br />
damit strengen Schutzbestimmungen, die nur bei Vorliegen weiterer besonderer Voraussetzungen<br />
eine Beeinträchtigung des Gebietes zulassen würden. Eine Verschiebung der Trasse zum „Tiefenbachtal“<br />
würde im Übrigen keine weitere Abschirmung für Longkamp in Bezug auf die Immissionsbelastungen<br />
mit sich bringen. Der Forderung konnte daher nicht entsprochen werden.<br />
i) Forderung nach einer Umgehung Longkamp<br />
Der Forderung nach einer Umgehung von Longkamp wird mit dem vorliegenden <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
Rechnung getragen. Die neue B 50 umfährt die Ortslage Longkamp und ist daher als eine<br />
Ortsumgehung anzusehen. Die bisher durch die Ortslage von Longkamp verlaufende B 50 alt wird<br />
erheblich durch den Neubau der B 50 entlastet.<br />
4. Feststellungen des OVG Rheinland-Pfalz zur Alternativenprüfung<br />
Das OVG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 09.01.2003 im Rechtsverfahren des BUND die im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
in der Fassung vom 28.12.2000 vorgenommene Alternativenprüfung mit folgenden<br />
Ausführungen bereits ebenfalls bestätigt:<br />
Ein Abwägungsfehler bei der Trassenauswahl, der zur Aufhebung des angefochtenen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
führen müsste (zu einem derartigen, allerdings in einem ergänzenden Verfahren behebbaren Abwägungsmangel<br />
vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002, a.a.O., S. 19 ff.) liegt nicht vor. Müssten<br />
die vom Kläger in den Mittelpunkt seiner diesbezüglichen Überlegungen gestellten Trassenvarianten über<br />
Mülheim bei einer fehlerfreien Abwägung den Vorzug erhalten, bedeutete dies eine grundlegende Veränderung<br />
des Vorhabens, die nicht mehr im Wege eines ergänzenden Verfahrens behandelt werden könnte. Es<br />
lässt sich jedoch nicht feststellen, dass das frühe Ausscheiden dieser Varianten aus dem Entscheidungsprozess<br />
im Hinblick auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege abwägungsfehlerhaft ist.<br />
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Trassenführung über Mülheim, insbesondere im Sinne der vom<br />
Kläger für vorzugswürdig gehaltenen Variante 305, für die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege<br />
tatsächlich weniger nachteilig wäre als der nach dem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> geplante Streckenverlauf;<br />
gesicherte Erkenntnisse, denen dies zu entnehmen wäre, liegen dem Senat nicht vor.<br />
Die Abwägung und das Abwägungsergebnis des angefochtenen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es sind von der<br />
Vorstellung einer großräumigen überregionalen Fernstraßenverbindung geprägt, der die B 50 neu angehört.<br />
Die Entscheidung für eine solche Verbindung liegt der angegriffenen Planung zugrunde. Schon weil die<br />
Varianten 301 und 305 von ihrer Streckencharakteristik her den damit verbundenen Anforderungen nicht<br />
genügen können, kommen sie nach Auffassung des Beklagten nicht ernsthaft als Alternativen zu der ausgewählten<br />
Trassenführung in Betracht. Eine Streckenführung über Mülheim ist denn auch nicht Gegenstand<br />
der verbindlichen Bedarfsausweisung nach dem Fernstraßenausbaugesetz. Der Beklagte hat im Einzelnen<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
nachvollziehbar dargelegt, dass die Varianten 301 und 305 nicht die Eigenschaften aufweisen, die an eine<br />
überregionale Fernstraßenverbindung zu stellen sind (vgl. Bl. 113 f. der Gerichtsakten 1 B 10290/01.OVG;<br />
ferner S. 6 der nachträglich ausgelegten Unterlage "Prüfung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens mit<br />
Variantenuntersuchung" des Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen vom September 2000); diesem<br />
Vortrag als solchem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Insbesondere würde sich danach der mit einer<br />
Streckenführung über Mülheim zwangsläufig verbundene Abstieg ins <strong>Mosel</strong>tal und Wiederaufstieg aus<br />
demselben negativ auf die Bedürfnisse des Verkehrs, aber auch auf die Ortschaften Lieser und Mülheim<br />
auswirken. Eine solche Streckenführung erforderte eine Veränderung der die Planung tragenden politischen<br />
Grundentscheidung. Im Übrigen könnte sie eventuell bei der Prüfung von Alternativlösungen im Rahmen<br />
des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 FFH-RL wieder ins Blickfeld rücken (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Mai<br />
2002, NVwZ 2002, 1243, 1246 f.). Bei der hier zur gerichtlichen Kontrolle stehenden Abwägungsentscheidung<br />
brauchten die Varianten 301 und 305 jedoch nicht im Vordergrund zu stehen, weil sie vom Beklagten<br />
frühzeitig aus dem Kreis der ernsthaft für die Planfeststellung in Betracht kommenden Lösungen ausgeschieden<br />
werden durften (zur zulässigen Vorgehensweise beim Ausscheiden von Trassenvarianten vgl.<br />
BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996, BVerwGE 100, 238, 249 f.; Beschluss vom 24. September 1997,<br />
NVwZ-RR 1998, 297 und Urteil vom 26. Februar 1999, NVwZ 2000, 560). Dafür, dass ansonsten noch eine<br />
andere Trassenführung der B 50 neu -- sei es innerhalb oder außerhalb der Vorgaben der Linienbestimmung<br />
und des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen -- im Bereich des Planfeststellungsabschnitts II<br />
ernsthaft in Betracht kommen könnte, geschweige denn, dass sie sich dem Vorhabenträger und der Planfeststellungsbehörde<br />
als vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen, ist nichts ersichtlich.<br />
Einen Abwägungsfehler weist der angegriffene <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> auch nicht in der Form des Außerachtlassens<br />
der sog. Nullvariante auf. Die -- hier gegebene -- gesetzgeberische Bedarfsfeststellung enthebt<br />
die Planungsbehörden nicht der Prüfung, ob in der Abwägung unüberwindliche Belange nicht doch<br />
dazu nötigen, von der Planung Abstand zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2000 -- 4 B 94.99<br />
-- juris -- m.w.N.; ferner z.B. Urteil vom 19. Mai 1998, NVwZ 1998, 961, 963). Die Planfeststellungsbehörde<br />
hat sich indessen durch die Zuerkennung eines vordringlichen Bedarfs für das Vorhaben im Bedarfsplan<br />
für die Bundesfernstraßen oder durch andere Umstände nicht gehindert gesehen, bei ihrer fachplanerischen<br />
Abwägung auch einen Verzicht auf das in Rede stehende Straßenbauprojekt in Erwägung zu ziehen.<br />
Dass sie im Rahmen ihrer Abwägung den für das Vorhaben sprechenden Überlegungen den Vorzug gegeben<br />
hat und einem Verzicht auf dasselbe deshalb nicht näher getreten ist (vgl. dazu insbesondere S. 40 ff.,<br />
47 ff., 52 ff., 57 f. und 60 ff. des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es), bedeutet keinen Abwägungsfehler (vgl. insoweit<br />
z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 680).<br />
Überdies hat das OVG Rheinland-Pfalz die Rechtmäßigkeit der gewählten Linienführung auch im<br />
Rechtsverfahren Az.: 1 C 10279/01.OVG in seinem dortigen Urteil vom 25.7.2002 (S. 20 f. des Entscheidungumdrucks)<br />
bestätigt. An dieser rechtlichen Bewertung der Trassenwahl hat sich nach Einschätzung<br />
der Planfeststellungsbehörde auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem ergänzenden<br />
Planfeststellungsverfahren nichts geändert.<br />
VIII. Verkehrliche Fragen<br />
Das Verkehrskonzept ist so gestaltet, dass sich die Neubaumaßnahme in das vorhandene Straßen- und<br />
Wegenetz einfügt.<br />
1. Das Verkehrskonzept<br />
Durch den Neubau der B 50 wird eine Lücke im weiträumigen Verkehrsnetz geschlossen, die im Rahmen<br />
der europäischen Integration massive Bedeutung erlangt. Gleichzeitig werden überregionale und<br />
regionale Verkehrsverbindungen erheblich verbessert und entlastet. Besonders die Regionen Hunsrück,<br />
Mittelmosel und Eifel erhalten durch den Anschluss der B 50 neu an die B 327 und A 1 die<br />
notwendige Erreichbarkeit über andere Fernverbindungen; schließlich wird die B 50 neu auch erhebliche<br />
Bedeutung für Rheinland-Pfalz haben, da ca. 45 % des Verkehrs Ziel und/oder Quelle in Rheinland-Pfalz<br />
haben. Die B 50 neu stellt daher eine zeitgemäße Verkehrsplanung dar, die unter Berücksichtigung<br />
des hier vorliegenden straßenplanerischen Gesamtkonzepts eine schlüssige Lösung für<br />
Verkehrsprobleme nicht nur für die Region bietet. Alternative Verkehrskonzepte waren nach eingehender<br />
Prüfung dazu nicht in der Lage.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hier auf die festgestellten Planunterlagen und die dazu im<br />
Beschluss gemachten Ausführungen verwiesen.<br />
2. Autobahnähnlicher Ausbau<br />
Bundesfernstraßen mit großräumiger Funktion können sowohl als Autobahnen wie auch als Bundesstraßen<br />
gestaltet und gewidmet werden. Der Bundesminister für Verkehr bestimmt die Nummerierung<br />
und Bezeichnung der Bundesfernstraßen. Maßgebend im vorliegenden Fall sind die gesetzlichen Festlegungen<br />
des Bedarfsplanes.<br />
Die Entscheidung für eine Klassifizierung als Bundesstraße fiel unter Berücksichtigung von Kostengründen,<br />
Netzüberlegungen, Verkehrsprognosen, Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten und vor dem<br />
Hintergrund, dass die Fortführung im Verlauf der bestehenden B 50 zwischen der B 327 und der A 61<br />
bei Rheinböllen langfristig durch eine Erweiterung auf vier Fahrstreifen einen ähnlichen Ausbaustandard<br />
wie die neue B 50 erhält und somit der gesamte Streckenzug eine einheitliche Streckencharakteristik<br />
aufweist. Im anderen Fall müsste dieser Abschnitt auf einen Autobahnstandard gebracht werden;<br />
dies wäre aber mit einem vertretbaren Kostenaufwand nicht möglich.<br />
Die Gestaltung als Bundesstraße bietet folgende Vorteile: Auf Grund geringerer Mindestanforderungen<br />
hinsichtlich Steigung und Kurvigkeit kann die Trasse besser den örtlichen Gegebenheiten angepasst<br />
und somit kostengünstiger und umweltverträglicher gestaltet werden. Die Anzahl und Lage der<br />
Anschlussstellen kann ebenfalls besser den örtlichen Verhältnissen gerecht werden, da die strengen<br />
Anforderungen an Anschlussstellenabstände, wie sie bei Autobahnen einzuhalten sind, hier unterschritten<br />
werden können.<br />
Gerade durch die Vielzahl der Anschlussstellen und die teilweise Mitführung der Umgehungen für<br />
Altrich, Platten und Wengerohr im Zuge der B 50 neu ist ein hoher Nutzen dieser neuen Bundesstraße<br />
für die Region Mittelmosel gegeben. Hochbauten dürfen bei Bundesstraßen bis auf 20 m an die Fahrbahn<br />
heranreichen; bei Autobahnen wären 40 m einzuhalten.<br />
Der Verlauf der B 50 neu wurde mit der Linie 204 nach § 16 Abs. 1 FStrG am 13.2.1987 für einen<br />
zweibahnigen Ausbau durch den Bundesminister für Verkehr bestimmt. Im Jahre 1993 wurde die B<br />
50 in den vordringlichen Bedarf des Bedarfsplanes für die Bundesfernstraßen mit einem 4 spurigen<br />
Querschnitt eingestellt; diese Einstufung wurde im Bedarfsplan 2004 unverändert beibehalten. Für die<br />
Wahl des Querschnittes der B 50 neu sind folgende Faktoren maßgebend:<br />
• Die künftige Bedeutung der B 50 neu im Straßennetz (Großräumige Verbindung der Verbindungsstufe<br />
A 1),<br />
• die Anforderungen an die Verkehrsqualität und<br />
• prognostizierte Verkehrsstärke.<br />
Der Straßenbaulastträger hat unter Zugrundelegung der maßgeblichen Verkehrsstärke und des hohen<br />
Güterverkehrsanteils sowie der künftigen Netzfunktion der B 50 neu aus Verkehrssicherheitsgründen<br />
ein Vorhaben mit einem Regelquerschnitt „RQ 26“ beantragt.<br />
Bei nachträglicher Aufstufung der B 50 neu zu einer Autobahn wären die Abstandszonen von 20 m<br />
(bei BAB 40 m für Hochbauten jeder Art) nicht mehr gegeben. Eine Einstufung als Bundesstraße<br />
bringt für Grundstücksbetroffene unter diesem Aspekt eher Vor- als Nachteile.<br />
Mit der Einstufung zur Bundesstraße wurden auch keine vermeintlich strengeren Umweltbestimmungen<br />
für Autobahnen umgangen. Wäre diese Straße als Autobahn geplant worden, hätten sich in Bezug<br />
auf Umweltvorschriften – insbesondere unter UVP-, FFH- und Artenschutzgesichtspunkten - keine<br />
Änderungen zu den hier vorliegenden Prüfungen ergeben.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
3. Wegebeziehungen im <strong>Pro</strong>jektbereich<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Einwender rügen, dass durch die neue Trasse bisher bestehende Wegebeziehungen durchschnitten<br />
würden, was vor allem auch für die Weinbauern aber auch die Wanderer nachteilig sei. Es würden<br />
auch zu wenig Unter- und Überführungen vorgesehen. Außerdem bestehe die Gefahr, dass bei einer<br />
Mauterhebung die neue Strecke in größerem Umfang umfahren werde, so dass der Verkehrsnutzen<br />
der Neubaustraße nicht gegeben sei und es bei den bisherigen Belastungen vor allem der Weinorte an<br />
der <strong>Mosel</strong> verbleibe.<br />
a) Allgemeine Beeinträchtigung des Wegenetzes<br />
Verknüpfungen (Auf- und Abfahrten) mit dem vorhandenen Netz sind in ausreichender Zahl vorgesehen<br />
und dort angeordnet, wo sie ihre Funktion am effektivsten erfüllen können. Auf der Hunsrückseite<br />
erfolgt auf Grund der recht schwierigen morphologischen Gegebenheiten die Verknüpfung über<br />
Zubringer dort, wo es erforderlich ist und es die Topographie ohne gravierende Eingriffe in Natur und<br />
Landschaft zulässt. In der Regel erfolgt die Anbindung des umgebenden klassifizierten Netzes mit<br />
Priorität hinsichtlich der Straßen des Baulastträgers, die auch meist die größte Verkehrsbedeutung<br />
besitzen. Für verschiedene Planfälle wurde anhand von Verkehrsuntersuchungen die Lage der geplanten<br />
Anschlüsse ermittelt oder bestätigt. Grundsätzlich ist fest zu halten, dass der effektivste Anschluss<br />
auch die größten Entlastungen im vorhandenen Netz bewirkt.<br />
Die Forderung einer zusätzlichen Auffahrt bei Longkamp wegen der dort ansässigen Stützpunktfeuerwehr<br />
konnte nicht erfüllt werden (siehe Kapitel VII.3.d).<br />
b) Beeinträchtigung des Wirtschaftswegenetzes<br />
Das Gefüge der mannigfaltig genutzten Kulturlandschaft wird durch ein Bauwerk, wie es eine neue<br />
Fernstraße darstellt, in ihren Beziehungen und Funktionen verändert. Straßen haben dabei die Aufgabe<br />
zu verbinden und daher ist ein wesentlicher Bestandteil im Ablauf der Planung einer Bundesfernstraße,<br />
unterbrochene Beziehungen, besonders auch im Verkehrsnetz, den neuen Gegebenheiten sinnvoll<br />
anzupassen. Hierzu gehören neben den Straßen des Baulastträgers die<br />
• Landes-, Kreis-, Stadt- und Gemeindestraßen,<br />
• land- und forstwirtschaftlichen Wege, sowie<br />
• Rad-, Wander- und Fußwege<br />
nebst den erforderlichen Verknüpfungen und Querungen. In dem erforderlichen Umfang werden die<br />
Unterbrechungen jedoch durch Anschlüsse an die neue Straße sowie durch Über- oder Unterführungen<br />
aufgefangen. Dabei ist jeweils zwischen der Bedeutung der jeweiligen Verkehrsverbindung, den<br />
technischen Möglichkeiten, der Notwendigkeit der Erhaltung der Verbindung und den sich hierbei<br />
ergebenden Kosten abgewogen worden.<br />
c) Zerstörung von Wanderbeziehungen<br />
Die unterbrochenen Wegeverbindungen werden über die geplanten Über- und Unterführungen nach<br />
Möglichkeit wiederhergestellt. Vor allem auch die Wildbrücken und Wildunterführungen erhalten<br />
insbesondere im Bereich des <strong>Mosel</strong>spornes die bisherige Qualität der Erholungsgebiete. Die Wilddurchlässe<br />
und Wildbrücken werden zudem durch Gehölze und Krautbewuchs begrünt, sind begehbar<br />
und dienen dadurch über ihre ökologische Funktion hinaus auch dem Erhalt der Wanderwegebeziehungen.<br />
Bei der Neugestaltung eines funktionsfähigen Netzes land- und forstwirtschaftlicher Wege sowie der<br />
Rad-, Wander- und Fußwege werden alle Betroffenen mit einbezogen, wie<br />
• die Kommunen,<br />
• das Kulturamt,<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
• die Landwirtschaftskammer,<br />
Kapitel D; Begründung<br />
• die örtlichen Vertreter der Landwirtschaft, sowie<br />
• die Forstbehörden und<br />
• entsprechende Fachbüros.<br />
Es wurden hier auch wichtige Details abgestimmt, so u.a.<br />
• die Wegebreiten und die Befestigungen,<br />
• die Anzahl und die Lage der notwendigen querenden Über- und Unterführungen,<br />
• die maximal zulässigen Steigungen und die Mindestradien, sowie<br />
• die Minimierung der Umwegigkeiten und des Flächenverbrauchs<br />
wobei von dem Grundsatz ausgegangen wurde, dass der Standard der neuen Wege mindestens dem<br />
der zu ersetzenden entspricht. Die angesprochenen Umwegigkeiten liegen in einem vertretbaren und<br />
zumutbaren Rahmen, was ebenso für die Beeinträchtigung des gesamten Wegenetzes zutrifft.<br />
d) Unter- und Überführungen bzw. Auf- und Abfahrten<br />
Die Wanderwege sind meist identisch mit den land- und forstwirtschaftlichen Wegen, jedoch mit<br />
einem höheren Anspruch an die Bedürfnisse der Benutzer auf Erholung, Ruhe und Beschaulichkeit.<br />
Sind diese Bedürfnisse auf Grund der Nähe der neuen Straße zu einem vorhandenen Wanderweg oder<br />
zu einem ersetzenden Wirtschaftsweg, der auch Wanderweg ist, nicht zu befriedigen, sind als Ersatz<br />
neue Wege in ausreichendem Abstand vorgesehen.<br />
4. Befürchteter Mehrverkehr auf umliegenden Straßen und befürchtete Verkehrsverlagerungen<br />
im Allgemeinen<br />
Neue Straßen ziehen Verkehre aus dem umliegenden Netz ab und bündeln sie. Diese Bündelungen<br />
von Verkehr werden häufig als „mehr Verkehr” fehlinterpretiert. Aus Untersuchungen geht hervor,<br />
dass der durch Neubaumaßnahmen außerorts induzierte Verkehr (”Neuverkehr”) bis zu 3 %, maximal<br />
5 %, beträgt. Die Schwankungsbreite einer <strong>Pro</strong>gnose liegt in ähnlicher Größenordnung und entspricht<br />
in etwa dem derzeitigen allgemeinen Steigerungswert auf Bundesfernstraßen von ca. zwei Jahren.<br />
Mehrverkehr wird daher nicht durch Neubaumaßnahmen von Straßen geschaffen, sondern hat in erster<br />
Linie andere Ursachen: Zunahme der Einwohnerzahlen, Veränderungen der Altersstruktur, Zunahme<br />
der Pkw-Verfügbarkeit, Verhaltensveränderungen, Ansiedlung von Gewerbegebieten, Einrichtung<br />
von Einzelhandelsbetrieben, Freizeiteinrichtungen u.a.<br />
Im vorliegenden Fall werden die regionalen Verbindungen entlastet, die Verkehre verlagern sich zum<br />
größten Teil auf die B 50 neu.<br />
Durch die gestreckte Trassierung der neuen B 50 ist mit weniger Unfällen bzw. Personengefährdung<br />
zu rechnen als bei den vorherigen Verbindungen, welche die Serpentinen zum <strong>Mosel</strong>tal hin queren<br />
mussten. Außerdem wird die Strecke nach den heute gültigen Sicherheitsstandards ausgebaut.<br />
a) Flugverkehr am Flugplatz Hahn<br />
Eine Zunahme des Flugverkehrs am Flugplatz Hahn ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und ist<br />
daher nicht entscheidungserheblich. So weit dort mehr Fluglärm entstehen sollte, wird dies nicht unmittelbar<br />
kausal durch den Ausbau dieses Abschnittes verursacht und muss in einem gesonderten<br />
Rechtsverfahren behandelt werden.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
b) Keine Mehrbelastung der Andreasstraße in Longkamp<br />
Durch den Zubringer der B 50 neu bei Longkamp wird die Ortslage von Longkamp vom Durchgangsverkehr<br />
der B 50 alt um bis zu 70 % entlastet. Von einer Mehrbelastung kann also nicht ausgegangen<br />
werden. Eine Änderung der Verkehrsbelastung der Andreasstraße durch die Umfahrung der Maut ist<br />
laut Gutachten VERTEC ebenfalls nicht ersichtlich.<br />
c) Keine Verkehrszunahme der B 50 bei Hochscheid<br />
Eine evtl. Zunahme des Verkehrs der B 50 bei Hochscheid liegt nicht im räumlichen Geltungsbereichs<br />
dieses Planfeststellungsverfahrens und ist daher nicht entscheidungserheblich. Eine durch den<br />
Bau der B 50 im hier festgestellten Planungsabschnitt verursachte Zunahme der Verkehrsbelastung<br />
bei Hochscheid in einem Umfang, die eine zusätzliche Verpflichtung zur Durchführung von Schutzmaßnahmen<br />
an Wohngebäuden in Hochscheid begründen könnte, ist nicht erkennbar. Im Übrigen ist<br />
die Straße (B 327/B 50) dort in einem Zustand, der geeignet ist, den aufkommenden Verkehr problemlos<br />
aufzunehmen.<br />
5. Alternativstrecken<br />
Siehe Punkt D.VII dieses Beschlusses.<br />
6. Angebliche Steuerverschwendung<br />
Im Anhörungsverfahren wurden die finanziellen Belastungen der öffentlichen Hand, die wegen des<br />
Neubaus der B 50 erwartet werden, als Verschwendung von Steuergeldern bezeichnet und wegen der<br />
Belastungen für künftige Generationen grundsätzlich abgelehnt.<br />
a) Keine Steuerverschwendung<br />
Manche Einwender vertreten die Ansicht, für Landesstraßen zu bauen oder zu reparieren sei kein<br />
Geld da, die Schulen würden nicht genügend ausgestattet, es trete ein Reparaturstau an anderen Straßen<br />
auf usw. Aber für dieses Großprojekt sei plötzlich Geld vorhanden. Außerdem würden die nachfolgenden<br />
Generationen durch diese Neubaumaßnahme finanziell belastet. Diesen Einwendungen<br />
vermag die Planfeststellungsbehörde nicht zu folgen.<br />
Die Frage des wirtschaftlichen Einsatzes der Steuermittel hängt unmittelbar mit der Notwendigkeit<br />
des Baues der B 50 neu zusammen. Sie ergibt sich aus den gesetzlichen Festlegungen des Bedarfsplanes<br />
2004. Grundlage hierfür bildete u. a. die gesamtwirtschaftliche Bewertung aller in Frage kommenden<br />
Maßnahmen. Auf Grund des berechneten Nutzen-Kosten-Verhältnisses ist ein volkswirtschaftlicher<br />
Nutzen durch den Bau der B 50 neu gegeben. Der Vorwurf der Steuerverschwendung<br />
erscheint der Planfeststellungsbehörde in diesem Falle als nicht haltbar.<br />
b) Nachfolgende Generationen werden durch Finanzierung nicht belastet<br />
Wenn die privaten Investoren sich zurückziehen würden bzw. ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<br />
nicht mehr gegeben wäre, müsste der Staat (Steuerzahler) einspringen. Dadurch würde der Schuldenberg<br />
der Bundesrepublik Deutschland noch mehr wachsen, wodurch die nachfolgenden Generationen<br />
belastet würden. Die Planfeststellungsbehörde sieht diese Einwendungen als nicht zutreffend an.<br />
Auch im Falle einer Mautfinanzierung würden die Kosten durch die Nutzer der Brücke getragen; die<br />
nachfolgenden Generationen würden nicht belastet, da die Benutzer der Brücke den Hauptteil der<br />
Finanzierung durch die Mautzahlung übernehmen würden. So würde der Steuerhaushalt weniger belastet<br />
als bei einer herkömmlichen Finanzierung.<br />
7. Fragen zur Finanzierung und Mautumfahrung<br />
Die Mautfinanzierung bietet dem Straßenbaulastträger hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahme<br />
eine alternative Form zur bisherigen „klassischen Finanzierung“ (Finanzierung aus Steuergeldern).<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Das meistdiskutierte Modell ist dabei die Finanzierung durch einen privaten Betreiber nach den Bestimmungen<br />
des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes (FStrPrivFinG).<br />
a) Finanzierung ist verfassungskonform<br />
Es wird eingewendet, die Mautfrage müsste in dem Planfeststellungsverfahren mit geregelt werden,<br />
mindestens die Höhe der Maut. Außerdem sei die Finanzierung des <strong>Pro</strong>jekts im Allgemeinen verfassungswidrig.<br />
Die Planfeststellungsbehörde sieht keinen der beiden Punkte als gegeben an.<br />
Die Art der Finanzierung eines Straßenbauvorhabens unterliegt grundsätzlich nicht der fachplanerischen<br />
Abwägung und ist nicht Regelungsgegenstand eines <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es (BVerwG,<br />
Urt. vom 20.5.99 - 4 A 12.98). Daher kann die Mautfrage (auch Mauthöhe, Identität des privaten Investors)<br />
nicht im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> mit geregelt werden.<br />
Mit dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz vom 30.08.1994 hat der Bund die Möglichkeit<br />
geschaffen, dass zur Verstärkung von Investitionen in das Bundesfernstraßennetz Aufgaben des Neu-<br />
und Ausbaues von Bundesfernstraßen auf der Grundlage einer Gebührenfinanzierung wahrgenommen<br />
werden können.<br />
Eine Finanzierung durch Mauterhebung bedeutet aber nicht, dass die öffentlich rechtliche Zielsetzung<br />
dieses <strong>Pro</strong>jekts dadurch verloren geht. Außerdem dient ein auf der Grundlage des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes<br />
privat finanziertes Straßenbauvorhaben auch nicht dem Vorteil von privaten<br />
Anlegern, Firmen etc., sondern alleine der öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidung für dieses<br />
Straßenbauprojekt.<br />
Auf der Basis einer verkehrswirtschaftlichen Machbarkeitsstudie hat das Land die Rentabilität und<br />
die verkehrlichen Wirkungen einer Mautfinanzierung untersuchen lassen. Grundlage waren dabei<br />
mehrere unterschiedliche Tarifmodelle und unterschiedliche Baustufen. Je nach Baustufe und je nach<br />
Tarifmodell ist im Ergebnis mit unterschiedlicher Nutzung des Hochmoselüberganges zu rechnen. Im<br />
vorliegenden Fall stellt eine Mautfinanzierung eine von mehreren denkbaren Finanzierungsmöglichkeiten<br />
bzw. Finanzierungsformen dar.<br />
Eine Mautfinanzierung ist aber nicht zwingend notwendig. Durch die erneute Aufnahme des <strong>Pro</strong>jekts<br />
in den aktuellen Bedarfsplan und die Ausweisung im Investitionsprogramm hat der Bundesgesetzgeber<br />
eindeutig signalisiert, dass eine Verwirklichung auch ohne Privatfinanzierung möglich ist. Selbst<br />
wenn eine Privatfinanzierung letztlich nicht realisiert werden könnte, würde dies nicht zwangsläufig<br />
dazu führen, dass das <strong>Pro</strong>jekt „Neubau der B 50“ aufgegeben werden müsste. Jedenfalls sind im Laufe<br />
des durchgeführten Verfahrens keine Anhaltspunkte bekannt geworden, die den Schluss zulassen<br />
würden, dass im Falle eines möglichen Scheiterns einer Privatfinanzierung die Realisierung der festgestellten<br />
Planung in Frage gestellt wäre.<br />
Die Frage der Finanzierung kann im Ergebnis somit offen bleiben. Sollte sich im Zusammenhang mit<br />
der Mautfinanzierung oder aus anderen Gründen bei der Realisierung des Vorhabens Änderungs-<br />
oder Ergänzungsnotwendigkeiten ergeben, so sind hinsichtlich deren Zulässigkeit die gesetzlichen<br />
Anforderungen zu erfüllen (§ 76 VwVfG).<br />
b) Bauliche Mehrkosten<br />
Die Frage der Behandlung etwaiger baulicher Mehrkosten, die im Laufe der Bauausführung entstehen<br />
könnten, ist nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens.<br />
c) Mauterhebung allgemein<br />
Durch das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz hat der deutsche Gesetzgeber entschieden, dass<br />
eine Mauterhebung in bestimmten Fällen zulässig ist. Im vorliegenden Fall würde bei einer Mauterhebung<br />
dieses Entgelt nur für die Benutzung der neu errichteten Brücke erhoben.<br />
Seite 81
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Das Büro VERTEC hat im Auftrag des Straßenbaulastträgers gutachterlich festgestellt, dass eine<br />
Mauterhebung sich auf die Verkehrsbelastung der B 50 neu auswirken würde. Dazu wurden verschiedene<br />
Szenarien berechnet, in denen von unterschiedlichen Voraussetzungen ausgegangen wurde. In<br />
diesen Modellen wurde ermittelt, dass die Verkehrsbelastung auf der B 50 neu und insbesondere auf<br />
der Hochmoselbrücke unmittelbar von der Höhe der erhobenen Maut abhängen würde. Es bliebe dem<br />
Straßenbaulastträger und dem evtl. Betreiber überlassen, im Falle einer Mautfinanzierung zu einem<br />
späteren Zeitpunkt die günstigste Tarifstruktur zu entwickeln, ohne dabei den fernstraßenrechtlichen<br />
Auftrag der B 50 neu einzuschränken.<br />
Bei der Ermittlung der künftigen Verkehrsbelastung sind nur die Zahlen des Bedarfsplanes heranzuziehen,<br />
die von der Planfeststellungsbehörde im Übrigen nicht angezweifelt werden. Die im Hinblick<br />
auf eine Mauterhebung ermittelten Verkehrszahlen des Büros VERTEC wurden jedoch auch in die<br />
weitere Abwägung miteinbezogen; auch diese sprechen für den Bau der B 50 neu im hier festgestellten<br />
Planungsabschnitt. Im Ergebnis bleibt somit fest zu halten, dass die Straße, unabhängig von einer<br />
Mautgebühr, notwendig und vernünftigerweise geboten ist.<br />
d) Befürchtung von mautbedingten Umfahrungen<br />
Mautbedingte Umfahrungen würden in der befürchteten Form nicht auftreten.<br />
Der ortsansässige Pkw-Fahrer würde den Hochmoselübergang dann annehmen, wenn sich für ihn ein<br />
Zeit- und/oder Wegvorteil ergibt. Der ortsansässige Güterverkehr und der regionale Nahverkehr würden<br />
die Brücke nur benutzen, wenn die Maut unter dem zu erwartenden monetären Gegenwert aus<br />
Zeit- und/oder Wegvorteil liegt. Die Mautstrecke würde durchaus auch von örtlichen Verkehren genutzt.<br />
Entsprechend den Verkehrsuntersuchungen liegt der Anteil des örtlichen Verkehrs bei rund<br />
einem Drittel der Brückenbelastung.<br />
Der überörtliche Schwerverkehr unterliegt, wie der gesamte Güterverkehr in Europa, einem enormen<br />
Zeitdruck, so dass der entstehende Zeitgewinn in vollem Umfang in Anspruch genommen wird.<br />
Durch verkehrslenkende Maßnahmen wird auf den Hochmoselübergang hingewiesen. Auf der Fahrbeziehung<br />
Rhein/Main - Benelux wird sich der Güterverkehr aus östlichen Ländern in Grenzen halten.<br />
In den Ortschaften der Mittelmosel würde es nicht zu einer höheren Verkehrsbelastung auf Grund<br />
einer Umfahrung der Mautstrecke kommen. Die Entlastung der Ortsdurchfahrten und Streckenzüge<br />
erfolgt vornehmlich parallel zur Neubaustrecke, weniger rechtwinklig dazu im <strong>Mosel</strong>längsverkehr.<br />
Um festzustellen, welche verkehrlichen Veränderungen im nachgeordneten Straßennetz bzw. in den<br />
umliegenden Ortslagen durch den Bau des Hochmoselüberganges im Zuge der B 50 neu erfolgen,<br />
muss ein Netz mit den örtlichen Maßnahmen ohne Hochmoselübergang mit einem Netz mit dem<br />
Hochmoselübergang inkl. dem Zubringer Lösnich verglichen werden.<br />
Bei dem Netz ohne den Hochmoselübergang ist fiktiv die Realisierung aller nachstehenden <strong>Pro</strong>jekte<br />
unterstellt:<br />
• A 60, Bitburg-Wittlich,<br />
• B 50, Umgehung Wittlich-Wengerohr,<br />
• L 47, Umgehung Bernkastel-Wehlen,<br />
• Verlegung der B 53 in Bernkastel und Tunnel Bernkastel,<br />
• B 53, Neubau der <strong>Mosel</strong>brücke Wolf,<br />
• Hunsrückspange Hochscheid (B 327) – Fischbach (B 41) und<br />
• zweibahniger Ausbau der B 50 von Hunsrückhöhenstraße bis Rheinböllen (A 61).<br />
Seite 82
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Aus vorgenanntem Vergleich des Netzes ohne Hochmoselübergang mit dem Netz einschl. Hochmoselübergang<br />
und Zubringer Lösnich ergeben sich nachfolgende Entlastungen: 1<br />
• L 158 bei Monzelfeld = -4.700 Kfz/d,<br />
• <strong>Mosel</strong>brücke bei Mülheim = -4.600 Kfz/d,<br />
• L 47 bei Osann-Monzel = -3.800 Kfz/d,<br />
• L 47 in Bernkastel-Kues = -900 Kfz/d,<br />
• B 53 in Graach = -900 Kfz/d,<br />
• B 53 in Zeltingen = -900 Kfz/d,<br />
• L 189 in Rachtig und Erden = -300 Kfz/d,<br />
• B 53 südlich Ürzig = -800 Kfz/d,<br />
• L 187, Traben-Trarbach-Longkamp = -100 Kfz/d,<br />
• L 190, Traben-Trarbach-Irmenach = -300 Kfz/d.<br />
Die Ortsdurchfahrten von Altrich, Wengerohr, Platten, Wehlen und Longkamp werden durch die B 50<br />
neu bzw. die eigenen Ortsumgehungen entsprechend stark entlastet. In keinem der Planfälle bzw.<br />
möglichen Ausbaustufen für die Anschlussstrecken an den 2-bahnigen Hochmoselübergang – ob mit<br />
oder ohne Mautfinanzierung – erfolgt nachweislich eine verkehrliche Mehrbelastung der vorgenannten<br />
Ortsdurchfahrten. Der Einwand ist insoweit unbegründet.<br />
e) Maut verteuert nicht den Gütertransport und benachteiligt damit lokale Unternehmen<br />
nicht<br />
Die Konkurrenzfähigkeit von Unternehmen ist nicht abhängig von der Maut selbst oder der Höhe der<br />
Maut. Zunächst einmal trifft die evtl. Mauterhebung den gesamten Güterverkehr gleichermaßen.<br />
Wirtschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass durch den Zeitgewinn und die Treibstoffersparnis<br />
Vorteile für den Güterverkehr entstehen, welche sich dann auch auf die Preise auswirken. So weit<br />
von lokalen Güterverkehren ausgegangen wird, muss darauf hingewiesen werden, dass die jetzt vorhandenen<br />
Strecken für eine Benutzung weiter zur Verfügung stehen; eine Veränderung von lokalen<br />
Güterverkehren ist daher keine zwangsläufige Folge einer möglichen Mauterhebung.<br />
f) OVG Rheinland-Pfalz bestätigt Aussagen des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es zur Finanzierung<br />
Die vorstehenden Aussagen des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es in der Fassung vom 28.12.2000 sind<br />
durch das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 09.01.2003 im Klageverfahren des BUND<br />
bestätigt worden. Das Gericht führt dazu aus:<br />
Offen bleiben kann ferner die weitere Frage, ob und inwieweit ein Naturschutzverband im Zusammenhang<br />
mit einer angeblich fehlenden Planrechtfertigung eines Vorhabens befugt ist, Aspekte der Finanzierung eines<br />
Straßenbauprojekts zum Gegenstand seines Klagevorbringens zu machen. Die Einwendungen des Klägers<br />
gegen den angefochtenen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> greifen nämlich auch insoweit nicht. Dies folgt<br />
bereits daraus, dass die Art der Finanzierung eines Straßenbaus weder Bestandteil der fachplanerischen<br />
Abwägung noch Regelungsgegenstand des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es ist (vgl. BVerwG; Urteil vom 20.<br />
Mai 1999, NVwZ 2000, 555, 558). Des Weiteren besteht kein greifbarer Anhalt dafür, dass die im Zeitpunkt<br />
des Erlasses des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es zur Annahme einer Planrechtfertigung gebotene vorausschauende<br />
Beurteilung, ob dem geplanten Straßenbauvorhaben im Zeitrahmen des § 17 Abs. 7 Satz 1<br />
FStrG unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen würden (dazu vgl. BVerwG, a.a.O.), zu dem<br />
Ergebnis der Nicht-Finanzierbarkeit hätte gelangen müssen. Zum einen ist im Gesetz über den Bau und die<br />
Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private (Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz) vom 30. August<br />
1994 (BGBl I S. 2243) vorgesehen, dass Private zur Verstärkung von Investitionen in das Bundesfernstraßennetz<br />
Aufgaben des Neu- und Ausbaus von Bundesfernstraßen auf der Grundlage einer Gebührenfi-<br />
1 Alle Angaben gerundet.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
nanzierung wahrnehmen können; dabei können Bau, Erhaltung, Betrieb und Finanzierung von Bundesfernstraßen<br />
Privaten zur Ausführung übertragen werden, die -- im Gegenzug -- das Recht zur Erhebung von<br />
Mautgebühren erhalten. Zum anderen wird im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> (dort S. 68) dargelegt, dass eine<br />
Mautfinanzierung des Vorhabens nicht zwingend notwendig sei; vielmehr sei dessen Verwirklichung auch<br />
ohne Privatfinanzierung möglich. Der Senat hat weder Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes<br />
noch sieht er sonst Gründe, weshalb im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt<br />
des Erlasses des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es entgegen dieser Aussage die Nicht-Finanzierbarkeit des<br />
geplanten Vorhabens hätte festgestellt werden müssen.<br />
8. Einwendungen zu verkehrlichen Fragen<br />
Die meisten Einwendungen bezüglich der verkehrlichen Fragen wurden durch die Punkte VIII.1 bis<br />
VIII.7 berücksichtigt.<br />
So weit im Anhörungsverfahren sonstige Bedenken zu verkehrlichen Fragen vorgetragen worden<br />
sind, wurde über diese wie folgt entschieden:<br />
a) Verzicht auf das <strong>Pro</strong>jekt und Auswirkungen auf den Flughafen Hahn<br />
Auf dem Hochmoselübergang der B 50 neu wäre mit ca. 1.350 Kfz/d zu rechnen, die aus dem Verkehrsaufkommen<br />
des Flughafen Hahn herrühren. Eine derartige Größenordnung könne in keiner Weise<br />
als Rechtfertigung für den Bau der B 50 neu dienen. Im Umkehrschluss kann ein Verzicht auf den<br />
Bau der <strong>Mosel</strong>hochbrücke aber auch keine nennenswerten Folgen für den ”Hahn” haben. Dem kann<br />
die Planfeststellungsbehörde so nicht zustimmen.<br />
Die Einwendung unterstellt, dass der Hochmoselübergang auf Grund der <strong>Pro</strong>gnoseaufkommen des<br />
Flughafens Hahn erforderlich würde. Richtig ist dagegen, dass die für notwendig erachtete Erforderlichkeit<br />
der B 50 neu aus der Vervollständigung des Fernverkehrsnetzes herrührt. Die B 50 neu soll<br />
den Lückenschluss zwischen A 1/A 48 und der A 61 - Rheinböllen in Verlängerung der A 60-Trasse<br />
(Bitburg/Wittlich) herstellen. Dies entspricht auch der Intention für die Ausweisung innerhalb des<br />
Bundesverkehrswegeplanes.<br />
Wie für mehrere Standorte in diesem Verkehrskorridor wird auch für den Flughafen Hahn die Standortgunst<br />
durch die B 50 neu maßgeblich verbessert, denn die Erreichbarkeit des Flughafens ist derzeit<br />
noch verbesserungsbedürftig. Da für potentielle Investoren andere Standorte in der erweiterten Region<br />
diesen Nachteil nicht aufweisen, ist dies ein gravierender Standortnachteil für den Flughafen<br />
Hahn. Dass 1.350 Kfz/d für den Hochmoselübergang in der Verkehrsprognose nur rund 8 % der Gesamtnachfrage<br />
auf der Brücke ausmachen, darf nicht zur Unterschätzung der Bedeutung des Straßenbauvorhabens<br />
für den Flughafen Hahn führen. Es ist zu bedenken, dass der Wirtschaftsverkehr eines<br />
Standortes nicht die tägliche Periodizität besitzt wie etwa der Pendlerverkehr. 1.350 Kfz/d entsprechen<br />
aber pro Jahr einem Aufkommen von rd. 400.000 Kontakten zum Flughafen Hahn über den<br />
Hochmoselübergang.<br />
b) Vorgeschlagene Alternativstrecken<br />
Im Anhörungsverfahren wurden von Einsprechern verschiedene Alternativvorschläge für eine Trassenführung<br />
der B 50 neu vorgeschlagen. Diese Vorschläge wurden in die Gesamtabwägung einbezogen,<br />
konnten jedoch nicht dazu führen, von der hier festgestellten Trasse abzuweichen. Die ernsthaft<br />
in Betracht kommenden Alternativen sind im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> unter Punkt D.VII behandelt.<br />
Alle übrigen Vorschläge kamen aufgrund ihrer Nachteile insbesondere hinsichtlich der fernstraßenrechtlichen<br />
Zielsetzung nicht zum Tragen. Diese Vorschläge werden daher zurückgewiesen.<br />
c) Der Faktor Maut in den Verkehrsgutachten<br />
Es wird eingewandt, im gesamten Verkehrsgutachten werde mit keinem Wort auf das Thema Maut<br />
und deren Auswirkung auf die prognostizierten Verkehrswerte eingegangen; daher seien die <strong>Pro</strong>gnosen<br />
anzuzweifeln. Die Planfeststellungsbehörde weist diese Forderung zurück.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Grundsätzlich befasst sich eine Verkehrsuntersuchung bei der Nachfrageermittlung - wie auch der<br />
Bundesverkehrswegeplan - mit einer von einer Mauterhebung unbeeinflussten Verkehrsnachfrage. Es<br />
wurde jedoch darüber hinaus auch der Zusammenhang zwischen Maut und Verkehrsnachfrage untersucht<br />
(Gutachten VERTEC: „Zusammenfassung 1998, Regionale Verkehrsuntersuchungen zur B 50<br />
von Wittlich (A 1) bis Rheinböllen (A 61)“). Die danach bei einer Mauterhebung zu erwartende verringerte<br />
Verkehrsbelastung des Hochmoselüberganges wird sich bei angemessener Tarifwahl überwiegend<br />
in Verlagerungen innerhalb des großräumigen Fernverkehrsnetzes niederschlagen. Der Faktor<br />
Maut wurde also in Verkehrsgutachten miteinbezogen.<br />
Diese abgeminderten Werte wurden jedoch nicht für Aufgabenstellungen im Hinblick auf Fragen der<br />
Dimensionierungen oder der Lärmimmissionen verwendet, weil sonst eine unzulässige Abminderung<br />
der <strong>Pro</strong>gnosewerte zu Lasten der von den nachteiligen Auswirkungen betroffenen Personen vorgenommen<br />
worden wäre.<br />
Maßgeblich für die Planrechtfertigung sind die <strong>Pro</strong>gnosewerte des Bedarfsplanes. Diese Werte gehen<br />
von Berechnungen ohne den Mautfaktor aus und bewegen sich in einer Größenordnung von ca.<br />
14.400 Kfz/24h bei vollständiger Verwirklichung der Planungsaufträge aus dem Bedarfsplan einschl.<br />
des Planfeststellungsabschnittes III. Schon alleine aus diesen <strong>Pro</strong>gnosewerten heraus ist die Straße<br />
erforderlich. Die Verkehrsuntersuchungen des Büros VERTEC liefern zusätzliches Abwägungsmaterial,<br />
das in die Gesamtentscheidung mit einfließt.<br />
IX. Umwelt- und Naturschutz<br />
Bei dem Bau der B 50 sind die einschlägigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.<br />
Dabei ergibt sich folgendes Prüfungssystem:<br />
1. Rechtsgrundlagen: Übersicht<br />
Für die Bewältigung des Naturschutzes in der Fachplanung bietet das geltende Recht folgende<br />
Systeme an:<br />
• Die Eingriffsregelung in §§ 18 - 20 BNatSchG i.V.m. §§ 9 ff LNatSchG. Die Eingriffsregelung<br />
gilt für naturschutzrechtliche Eingriffe vor allem des Fachplanungsrechts.<br />
• Sonderregelungen ergeben sich für Vorhaben, die nach den Bestimmungen des Bundes- bzw. des<br />
Landesnaturschutzgesetzes Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-<br />
Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete haben können (Habitat- und Vogelgebietsschutz).<br />
• Neben den Gebietsschutz für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Vogelschutzgebiete<br />
treten die Anforderungen an den europäischen und nationalen Artenschutz, wie sie sich aus §§<br />
42 ff, 62 ff BNatSchG, Art. 12 bis 16 FFH-RL und Art. 5 bis 7 und 9 Vogelschutz-RL ergeben<br />
(Artenschutz).<br />
• Gem. § 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung müssen ferner die Auswirkungen<br />
des Vorhabens auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet<br />
werden.<br />
2. Eingriffsregelung nach Naturschutzrecht<br />
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung beinhaltet ein fünfstufiges Prüfungssystem:<br />
• Das gesetzliche Anforderungsprofil in §§ 18 – 19 BNatSchG i.V.m. §§ 9 ff LNatSchG bezieht<br />
sich auf Eingriffe i.S. des § 18 Abs. 1 BNatSchG bzw. § 9 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 LNatSchG<br />
i.V.m. § 4 LPflG in der bis zum 12.10.2005 geltenden Fassung.<br />
• Es besteht die primäre Verpflichtung des Eingriffsverursachers, vermeidbare Beeinträchtigungen<br />
zu unterlassen (§ 19 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 10 Abs. 1 LNatSchG) (Vermeidungsgebot),<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
• sekundär besteht die Verpflichtung des Eingriffsverursachers, unvermeidbare Beeinträchtigungen<br />
auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen)<br />
(§ 19 Abs. 2 S. 1 BNatSchG i.V.m. § 10 Abs. 1 LNatSchG),<br />
• verbleiben Beeinträchtigungen, erfolgt eine bipolare naturschutzrechtliche Abwägung zwischen<br />
den Vorteilen des Vorhabens und den beeinträchtigten Naturschutzbelangen (§ 19 Abs. 3 S. 1<br />
BNatSchG i.V.m. § 10 Abs. 2 LNatSchG). Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt<br />
werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen<br />
oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und<br />
der Landschaftspflege anderen Belangen im Range vorgehen. Werden als Folge des Eingriffs Biotope<br />
zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten<br />
Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des<br />
überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist (§ 19 Abs. 3 S. 2 BNatSchG i.V.m. § 10<br />
Abs. 2 S. 2 LNatSchG).<br />
• Die Länder können weitergehende Regelungen erlassen (Ersatzgeld, Ersatzzahlung) § 19 Abs. 4<br />
BNatSchG, § 10 Abs. 3, 4 LNatSchG).<br />
Dieser Eingriffssystematik des Naturschutzrechts wird bei der vorliegenden Planung wie folgt entsprochen:<br />
a) Vermeidung/Ausgleich/sonstige Kompensation<br />
Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege wurden mit der ihnen zukommenden Gewichtung<br />
in der Planung berücksichtigt. Die mit der Straßenplanung verbundenen teilweise erheblichen<br />
Eingriffe in Natur und Landschaft werden durch die Erstellung einer qualitativ und quantitativ<br />
hochwertigen landschaftspflegerischen Begleitplanung kompensiert. Damit wird den Vorgaben des<br />
BNatSchG und LNatSchG in vollem Umfang entsprochen. Die Verwirklichung des Neubaus stellt<br />
einen Eingriff dar; dieser Eingriff geht in der gesamten Abwägung gegenüber den Belangen des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege jedoch vor. Die Vorschriften der §§ 19 Abs. 3 S. 2<br />
BNatSchG/§ 10 Abs. 2 S. 2 LNatSchG sind hierbei berücksichtigt (siehe nachfolgend Kapitel D.IX.4<br />
auf den Seiten 121 f.).<br />
Nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes ist der Straßenbaulastträger zunächst verpflichtet,<br />
vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft zu unterlassen (sog. „Vermeidungsgebot“).<br />
Dadurch sollen die Schutzgüter Natur und Landschaft so wenig wie möglich in Anspruch genommen<br />
werden. Auch dem Landschaftsverbrauch soll so entgegengewirkt werden. Es ist jedoch offensichtlich,<br />
dass ein solches <strong>Pro</strong>jekt ohne Flächeninanspruchnahme nicht realisiert werden kann.<br />
Unvermeidbare Eingriffe sind in angemessener Frist auszugleichen (durch sog. „Ausgleichsmaßnahmen“).<br />
Die Ausgleichsmaßnahmen sollen nah am Eingriff erfolgen. Die räumliche Entfernung der<br />
Maßnahmenflächen entspricht den Vorgaben des Landesnaturschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (§ 10<br />
LNatSchG). Diese Regelung sieht eine unterschiedliche räumliche Bindung von Ausgleichs- und<br />
sonstigen Kompensationsmaßnahmen an den Eingriffsort vor. Bei den Ausgleichsmaßnahmen müssen<br />
die örtlich beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes bestehen bleiben. Dies bedingt regelmäßig<br />
eine gewisse Nähe zum Eingriffsort.<br />
Ist dies nicht möglich, sind sonstige Kompensationsmaßnahmen durchzuführen, die geeignet sind, die<br />
durch den Eingriff gestörten Funktionen der Landschaft an einer anderen Stelle des betroffenen Naturraumes<br />
zu gewährleisten. Diese räumliche Lockerung wurde bewusst dazu genutzt, um zum einen<br />
Beeinträchtigungen landwirtschaftlicher Nutzungen so gering wie möglich zu halten, zum anderen<br />
gerade den in diesem Naturraum ökologisch besonders bedeutsamen wild lebenden Tierarten mit<br />
großen Lebensräumen geeignete Lebensraumverbesserungen auf großer Fläche verteilt (und somit<br />
wirksamer) zur Verfügung zu stellen. Dabei wurde der Suchraum für die sonstigen Kompensationsmaßnahmen<br />
kontinuierlich vom Ort des Eingriffes aus erweitert. Solange sie noch im betroffenen<br />
Landschaftsraum liegen, ist ihre Wirkung für die betroffenen Funktionen des Naturhaushaltes oder<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
des Landschaftsbildes noch gewährleistet. Der betroffene Naturraum wurde grundsätzlich nicht verlassen.<br />
Einzelheiten der räumlichen und funktionalen Bezüge der landschaftspflegerischen Maßnahmenflächen<br />
können der „Konflikt- und Maßnahmentabelle” und dem Maßnahmenverzeichnis des<br />
Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) entnommen werden, welche Gegenstand der festgestellten<br />
Unterlagen sind.<br />
Die o.a. Reihenfolge ist zwingend und steht nicht zur Disposition der planenden Behörde oder der<br />
Planfeststellungsbehörde.<br />
Der Straßenbaulastträger hat diese gesetzlichen Vorgaben eingehalten. Die Kompensation aller unvermeidbaren<br />
Eingriffe in Natur und Landschaft wurde nach einem einheitlichen Konzept erstellt, das<br />
zum einen die durch den Bau der Straße hervorgerufenen Eingriffe funktional vollständig ausgleicht<br />
und zum anderen die mit der Durchführung der landschaftspflegerischen Maßnahmen verbundenen<br />
Grundstücksinanspruchnahmen sowohl hinsichtlich ihrer Schwere als auch ihres Umfangs auf ein<br />
Mindestmaß reduziert.<br />
Alle insoweit vorgesehenen Maßnahmen sind nach entsprechender Überprüfung durch die Planfeststellungsbehörde<br />
erforderlich, die mit dem landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Kompensationskonzept<br />
verfolgten Zielsetzungen zu erfüllen. Die dazu in Anspruch genommenen Grundstücke sind<br />
auf Grund ihrer Lage, ihrer Beschaffenheit und ihres Zustandes in jedem Einzelfall geeignet, die<br />
Wirksamkeit der auf ihnen vorgesehenen Maßnahmen in angemessener Zeit zu gewährleisten. Die<br />
anfallenden Pflegemaßnahmen obliegen dem Träger der Straßenbaulast. Dieser kann sich zur Durchführung<br />
der landschaftspflegerischen Maßnahmen der Hilfe Dritter bedienen, so dass sämtliche Kosten<br />
und die Verantwortung bezüglich der Pflege auf ihn übergehen. Es kann dem Straßenbaulastträger<br />
aber im Planfeststellungsverfahren nicht auferlegt werden, ob und mit wem er diese Maßnahmen<br />
durchführt.<br />
Die für die Lagerung von Überschussmassen beanspruchten Grundflächen werden je nach Naturraum<br />
nach Abschluss der Maßnahme durch Sukzession bzw. Gehölzbepflanzung landespflegerisch entwickelt.<br />
Die Kompensation der Aufschüttung erfolgt durch einen sog. systemimmanenten Ausgleich.<br />
Das bedeutet, dass die Lagerungsfläche aus der normalen Nutzung herausgezogen und landespflegerisch<br />
gestaltet wird, so dass keine weiteren Flächen für Ausgleichs- und sonstige<br />
Kompensationsmaßnahmen anfallen.<br />
Dieses Konzept ist auch durch die entsprechenden Fachbehörden bereits bei der Aufstellung der<br />
Planunterlagen ständig geprüft und aktualisiert worden; es berücksichtigt in seiner jetzigen Ausprägung<br />
in besonderer Weise den in der Abwägung vorzunehmenden Interessenausgleich zwischen den<br />
Anforderungen, die sich anlässlich des Straßenbauvorhabens an den Umfang der durchzuführenden<br />
Maßnahmen ergeben, und den entgegenstehenden Interessen der Betroffenen. Die zuständige Obere<br />
Landespflegebehörde (jetzt: Obere Naturschutzbehörde) hat dieses geprüft - auch in Bezug auf andere<br />
staatliche landschaftspflegerische <strong>Pro</strong>gramme - und grundsätzlich ihr Einvernehmen erklärt.<br />
In der Regel muss es jedoch bei dem in den hier festgestellten Plänen vorgesehenen Umfang der Inanspruchnahme<br />
bleiben, da nur so das festgestellte und im Gesetz als vorrangig postulierte Konzept<br />
gewährleistet werden kann. Dies gilt in besonderem Maße für die landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />
im Bereich des Wolfer Bachtals, des Schirbelbergs und der Rachtiger Heide. Sie sind Bestandteil<br />
des landschaftspflegerischen Planes; an ihnen ist deshalb grundsätzlich fest zu halten. Im Ausnahmefall<br />
können aber unter Wahrung der Funktionalität landschaftspflegerische<br />
Kompensationsmaßnahmen im Rahmen von Bodenordnungsverfahren verlegt werden (siehe entsprechende<br />
Verfügung in Kapitel C, Ziffer 1).<br />
Eine besondere Situation ergibt jedoch aus dem Rückbau der K 58 bei Platten - Maring Noviand.<br />
Diese vorgesehene landschaftspflegerische Maßnahme gewährleistet in der bilanzierenden Betrachtung<br />
einen besonders hochwertigen Ersatz für die an anderer Stelle erfolgenden Eingriffe in Natur<br />
und Landschaft. Insoweit besteht die einmalige Chance, das ansonsten von verkehrlichen Beeinträchtigungen<br />
nahezu unbelastete Liesertal in einen möglichst naturnahen Zustand zurückzuführen und<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
damit in einem relativ kleinen Bereich einen sehr hohen Wert in der Ausgleichsbilanzierung zu erreichen.<br />
Die Planfeststellung sieht diese landschaftspflegerische Maßnahme als qualitativ so bedeutsam<br />
an, dass die dadurch entstehenden geringfügigen Umwege dem Verkehrsteilnehmer zugemutet werden<br />
können. Ein Verzicht auf diese Maßnahme würde einen wesentlich höheren Flächenverbrauch zu<br />
Lasten anderer Eigentümer mit sich bringen, um die gleiche bilanzierende Wertigkeit zu erreichen.<br />
Auch die Ziele der sog. Agenda 21 wurden bei Planung berücksichtigt.<br />
Die Agenda 21 ist das gemeinsame <strong>Pro</strong>gramm von 179 Ländern für eine zukunftsfähige Entwicklung<br />
unserer Welt – ein umfassendes und wichtiges Dokument für die Lösung der großen öko-sozialen<br />
<strong>Pro</strong>bleme unserer Zeit und die Gestaltung einer lebenswerten Zukunft. Sie wurde auf der Konferenz<br />
der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung (UNCED) 1992 in Rio de Janeiro verabschiedet<br />
und hat in den vergangenen Jahren eine erhebliche politische Ausstrahlung entfaltet. Auch unsere<br />
Umweltgesetzgebung (sowohl der EU als auch der Bundesrepublik Deutschland) kann nicht unabhängig<br />
davon gesehen werden. Die Agenda 21 ist keine völkerrechtliche Konvention, sondern ein<br />
Leitbildkonzept einer zukunftsfähigen, nachhaltigen und damit umweltgerechten Gesellschafts- und<br />
Wirtschaftsentwicklung unter möglichst breiter gesellschaftlicher Beteiligung. Die Inhalte der Agenda<br />
21 haben bei uns über die einzelnen Fachgesetze bereits im erheblichen Maße Wirksamkeit erlangt<br />
oder werden sie in Zukunft noch weiter erlangen. Kennzeichnend ist z. B. Inhalt und Umsetzung der<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG. Inhaltlich zielt sie auf einen bereits im frühen Stadium<br />
auf Schonung der natürlichen Ressourcen bedachten Planungsprozess, formal auf eine möglichst<br />
breite gesellschaftliche Diskussion der Grundlagen und auf eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung.<br />
In diesem Sinne werden die Inhalte der Agenda 21 nach dem derzeitigen Stand im Rahmen<br />
des Planfeststellungsverfahrens berücksichtigt.<br />
Bei der Erstellung eines Planungsablaufes für die Erarbeitung eines solchen komplexen und umfangreichen<br />
<strong>Pro</strong>jektes muss der Straßenbaulastträger in der Regel gestuft vorgehen. Er ist an diese Vorgehensweise<br />
teils aus rechtlichen Vorgaben, aber auch aus pragmatischen planerischen Gründen gebunden:<br />
Im ersten Planungsschritt wird zunächst eine LVU (Landschaftspflegerische Voruntersuchung) erarbeitet,<br />
mit dem Ziel, möglichst konfliktarme Korridore oder Räume auszugrenzen. Die einzelnen Variantenlinien<br />
werden, so weit technisch möglich, in diesen Korridoren oder Räumen entwickelt. Sie<br />
sind dabei zunächst straßenplanerisch noch relativ grob umschrieben und werden so der Untersuchung<br />
zu Grunde gelegt. Damit lässt sich eine erste Annäherung der Variantenbeurteilung erreichen.<br />
Üblicherweise, so auch in diesem Fall, wird die LVU im Maßstab 1 : 25.000 erarbeitet.<br />
In die Planung eingestellt werden alle relevanten Umweltschutzgüter wie Menschen, Pflanzen und<br />
Tiere, Landschaft, Boden, Klima, Wasser, Luft, Kultur- und Sachgüter, einschließlich der sich ergebenden<br />
Wechselwirkungen.<br />
Aufbauend auf die LVU erfolgte als nächster landschaftspflegerischer Planungsschritt die Umweltverträglichkeitsstudie<br />
(UVS), mit der die Linienfindung verfeinert sowie optimiert wird und sich weiter<br />
verfestigt. Es werden innerhalb der konfliktarmen Korridore und Räume mehrere mögliche straßenplanerische<br />
Varianten zunehmend verfeinert, so dass auf dieser Grundlage eine Variantenentscheidung<br />
erfolgen kann. Da die Linie immer noch nicht absolut festliegt, können auch nur relativ<br />
pauschale Angaben zu möglichen Beeinträchtigungen gemacht werden. Um die möglichen Beeinträchtigungen<br />
beschreiben und bewerten zu können, werden Belastungsbänder in einer Ausdehnungsbreite<br />
von 200 – 500 m zu Grunde gelegt. Die Spannweite bei den Belastungsbändern ergibt sich aus<br />
den unterschiedlichen Wirkungstiefen der straßenbaubedingten Auswirkungen auf das jeweilige Umweltschutzgut.<br />
Die Belastungsbänder werden je nach Umweltschutzgut gesondert ermittelt, da sie<br />
unterschiedlich auf straßenbaubedingte Wirkungen reagieren (z. B. unterschiedliche Wirktiefen bei<br />
Boden oder bei der Tierwelt). Mit diesen Belastungsbändern sind die straßenbaubedingten Risiken<br />
abschätzbar. Der Bearbeitungsmaßstab ist in der Regel 1 : 5000. Im letzten Planungsschritt wird die<br />
gewählte Variante auf der Entwurfsebene konkretisiert und detailliert ausgearbeitet. Das geschieht in<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
den Entwurfsunterlagen mit dem landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) als Fachbeitrag des<br />
Naturschutzes und der Landschaftspflege.<br />
Die baulichen Elemente der Straße sowie Bankette und Böschungen werden im LBP konkret dargestellt<br />
und in die Planung eingebracht. Damit können auch alle Wirkungen und Beeinträchtigungen im<br />
Einzelnen für jedes Umweltschutzgut differenziert abgeleitet und beschrieben werden. Somit ist auch<br />
eine konkrete Zuordnung der Belastungen für den Naturhaushalt nach Vermeidungs-, Ausgleichs-<br />
und / oder sonstigen Kompensationsmaßnahmen möglich. Der Bearbeitungsmaßstab ist dabei 1 :<br />
1000.<br />
Zuletzt erfolgt dann die sog. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), in welcher die Auswirkungen der<br />
festzustellenden Trasse auf die Umwelt konkret geprüft wird.<br />
Selbst bei einer Klassifizierung der B 50 neu als Autobahn - wie oft eingewendet - hätten sich keine<br />
anderen Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt.<br />
Eine Variantenprüfung für andere Linien (hier 100er- und 300er-Linien) mit gleicher Intensität hinsichtlich<br />
des Belanges des Umweltschutzes (z.B. UVP-Prüfung) kann nicht durchgeführt werden.<br />
Andere Varianten kann man zwar als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen zukommenden Bedeutung<br />
in die vergleichende Prüfung, unter Einschluss der jeweils berührten öffentlichen und privaten<br />
Belange inklusive Umweltverträglichkeit, mit einstellen. Jedoch muss nicht jede Variante gleichermaßen<br />
detailliert und umfassend untersucht werden wie die gewählte Variante. Varianten, die auf<br />
der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, werden schon in einem Vorstadium<br />
ausgeschlossen. Diese Grundsätze sind höchstrichterlich anerkannt und entstammen der gängigen<br />
Rechtsprechung.<br />
(1) Auswirkungen auf das Landschaftsbild<br />
Die Berücksichtigung des Schutzes ökologischer Belange bei öffentlichen <strong>Pro</strong>jekten ist umfassend im<br />
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geregelt. Die Umweltschutzgüter i.S.d. § 2<br />
UVPG (Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie Kulturgüter<br />
und sonstige Sachgüter einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen) waren daher wichtige Entscheidungskriterien<br />
bei der planerischen Gesamtbewältigung des <strong>Pro</strong>jektes. Dabei fand auch der allgemeine<br />
Umweltschutzgedanke Berücksichtigung.<br />
Es wurden daher bei der Variantensuche und -entscheidung bereits Untersuchungen und Bewertungen<br />
des Landschaftsbildes (vgl. Landschaftspflegerische Voruntersuchung und Umweltverträglichkeitsstudie<br />
zur B 50 neu) durchgeführt und unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsvermeidung mit eingestellt.<br />
Auch nach der Eingriffsregelung des Landesnaturschutzgesetzes Rheinland-Pfalz sind Beeinträchtigungen<br />
des Landschaftsbildes nach Möglichkeit zu vermeiden, ansonsten durch geeignete Maßnahmen<br />
auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren. Im Rahmen des Landschaftspflegerischen<br />
Begleitplanes (LBP) zur B 50 neu wurde für die gewählte Trasse daher nochmals eine detaillierte<br />
Untersuchung und Bestandsaufnahme des Landschaftsbildes durchgeführt und die durch die<br />
Straße voraussichtlich gestörten Funktionen abgeleitet. Für diese Beeinträchtigungen werden umfangreiche<br />
Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich oder zur sonstigen Kompensation festgelegt. Der<br />
betroffene Naturraum, also sowohl das <strong>Mosel</strong>tal als auch die Randhöhen von Eifel und Hunsrück sind<br />
danach ohne Frage Räume von besonderer Eigenart, Vielfalt und Schönheit. Der LBP sieht daher<br />
zahlreiche Maßnahmen für das Landschaftsbild vor, z.B. Eingrünung der Trasse, Abpflanzung des<br />
Brückenfeldes, Bepflanzungsmaßnahmen zur landschaftsgestalterischen Aufwertung des Umfeldes<br />
der Trasse usw..<br />
Der Eingriff in das Landschaftsbild ist dann ausgeglichen, wenn das Landschaftsbild wiederhergestellt<br />
oder neu gestaltet ist. Es wurde daher bei der Brückengestaltung und der Gestaltung des Brückenumfeldes<br />
besonders sorgfältig vorgegangen. Nach dem Dafürhalten der Planfeststellungsbehörde<br />
ist der Eingriff damit insoweit ausgeglichen.<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Der durch die B 50 neu erforderliche Flächenverbrauch beschränkt sich auf das unbedingt notwendige<br />
Maß, welches durch die verschiedenen Regelwerke, die bei einer Straßenplanung zu beachten sind,<br />
vorgegeben wird. Um den Eingriff in Natur und Landschaft durch Versiegelung, Dammschüttung und<br />
Flächeninanspruchnahme etc. abzumildern und zu kompensieren, hat der Straßenbaulastträger einen<br />
Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) erarbeitet, aus dem hervorgeht, wie diese Beeinträchtigungen<br />
ausgeglichen oder funktional ersetzt werden. Er ist Bestandteil der Planfeststellung, so dass<br />
seine rechtliche Fixierung und Umsetzung gewährleistet ist.<br />
Nach dem mit den Fachbehörden abgestimmten wasserwirtschaftlichen Konzept werden die Bäche<br />
entlang der Neubaustrecke kaum belastet. Rückhalte- und Absetzbecken ermöglichen es zudem, das<br />
Oberflächenwasser kontrolliert der <strong>Mosel</strong> zuzuleiten. Dadurch werden Hochwasser vermieden. Die<br />
Planfeststellungsbehörde vermag daher die Notwendigkeit zur Herstellung von straßenbaubedingten<br />
Hochwasserschutzdämmen entlang der <strong>Mosel</strong> nicht zu erkennen. Eine Gefahr, dass hierdurch das<br />
Landschaftsbild des <strong>Mosel</strong>tals negativ beeinträchtigt werden könnte, besteht deshalb nicht.<br />
Sofern Landschaftsschutzgebiete und besonders geschützte Biotoptypen nach § 28 LNatSchG betroffen<br />
werden, geschieht dies im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.<br />
(2) Graacher Schanzen<br />
Die Graacher Schanzen sind ein Kulturdenkmal, das an die kriegerischen Auseinandersetzungen infolge<br />
der Französischen Revolution erinnert. Entsprechend dieser besonderen Bedeutung wurden im<br />
Planungsprozess sorgfältig die Möglichkeiten zur Vermeidung von Beeinträchtigungen und des Erhaltes<br />
dieses Kulturdenkmales geprüft. Das Rheinische Landesmuseum Trier, das Landesamt für Denkmalpflege<br />
und das Archäologische Denkmalpflegeamt Trier haben den Planungsprozess der B 50 neu<br />
von Anfang an fachlich begleitet. Einer der Schwerpunkte waren hierbei die Graacher Schanzen.<br />
Die geringe Breite des Plateaus auf dem Höhenrücken zwischen Zeltingen-Rachtig und Bernkastel-<br />
Kues lässt eine Umfahrung der Schanzenanlage nicht zu. Die Feintrassierung der B 50 neu in Lage<br />
und Höhe erfolgte mit dem Ziel, die Schanzen mit möglichst wenig Substanzverlust zu durchfahren,<br />
sie im Bereich des Baufeldes der B 50 zu rekonstruieren und zu überführen sowie das Umfeld nicht<br />
über das unvermeidbare Maß hinaus zu verändern und zu belasten. Im Ergebnis verläuft die B 50 im<br />
Schanzenbereich in Tieflage. Dadurch kann die in diesem Bereich rekonstruierte Schanzenanlage im<br />
Zusammenhang mit der „Wildbrücke Graacher Schanzen” über die Straße überführt werden.<br />
Die Schanzenanlage verbleibt durch die Überführung im Zusammenhang mit der begrünten Oberfläche<br />
der Wildbrücke in ihrem Gesamtcharakter erhalten. Sie bleibt in Ihrer gesamten Ausdehnung<br />
begehbar und durch die Ergänzung des unterbrochenen Wegenetzes auch unverändert erreichbar.<br />
(3) <strong>Mosel</strong>sporn<br />
Die Beeinträchtigung des <strong>Mosel</strong>spornes ist bei dem Bau der B50 neu nicht zu vermeiden. Dies<br />
schließt die Genehmigungsfähigkeit des Objektes jedoch keinesfalls aus. Zulässigkeit, Folgen und<br />
Ausgleich dieser Beeinträchtigungen sind §§ 9, 10 LNatSchG zu entnehmen. Der Landschaftspflegerische<br />
Begleitplan zur B 50 neu hält die Vorgaben dieser Bestimmungen ein.<br />
Der <strong>Mosel</strong>sporn ist ohne Frage ein Landschaftsraum mit erheblichem Potential von schützenswerten<br />
Naturschutzelementen. Die Berücksichtigung der Umweltschutzgüter bei öffentlichen <strong>Pro</strong>jekten ist<br />
umfassend im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geregelt. Die Umweltschutzgüter<br />
gem. § 2 UVPG waren daher wichtige Entscheidungskriterien bei der planerischen Gesamtbewältigung<br />
des <strong>Pro</strong>jektes. Es wurden daher bei der Variantensuche und -entscheidung bereits geeignete<br />
Untersuchungen und Bewertungen der Umweltschutzgüter in der Landschaftspflegerischen Voruntersuchung<br />
(LVU) und Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) zur B 50 neu durchgeführt und unter dem<br />
Gesichtspunkt der Eingriffsvermeidung mit eingestellt. Es zeigte sich dabei, dass untersuchte Varianten<br />
weiter nördlich oder südlich des <strong>Mosel</strong>spornes (z. B. im Bereich Kinderbeuern - Enkirch – Ravenbeuren<br />
im Norden oder Maring-Noviand – Monzelfeld – Kommen im Süden) zu mindestens vergleichbaren<br />
oder höheren Beeinträchtigungen der Umweltschutzgüter führen würden.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Auch nach der Eingriffsregelung des Landesnaturschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (§ 9 ff LNatSchG)<br />
sind Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nach Möglichkeit zu vermeiden, ansonsten durch geeignete<br />
Maßnahmen auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren. Im Rahmen des Landschaftspflegerischen<br />
Begleitplanes (LBP) zur B 50 neu wurde für die gewählte Trasse daher nochmals<br />
eine detaillierte Untersuchung und Bestandsaufnahme der Umweltschutzgüter durchgeführt, die durch<br />
die Straße voraussichtlich gestörten Funktionen abgeleitet und es werden für festgestellte Beeinträchtigungen<br />
geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich oder zur sonstigen Kompensation<br />
festgelegt. Auch hierbei zeigte sich nochmals die hohe ökologische Bedeutung dieses Naturraumes.<br />
Der LBP sieht daher ein umfangreiches, funktional geeignetes Maßnahmenkonzept vor, welches geeignet<br />
ist, die Beeinträchtigungen zu kompensieren. Das Gesamtergebnis der planerischen Bewältigung<br />
der Umweltverträglichkeitsprüfung ist auch den Unterlagen nach § 6 UVPG zu entnehmen, die<br />
Bestandteil der Planfeststellungsunterlagen sind. In der Summe ist daher der ökologische Schaden für<br />
den Naturraum so gering wie möglich gehalten.<br />
Die im Anhörungsverfahren vorgetragenen Bedenken bezüglich Rutschungen am <strong>Mosel</strong>sporn wurden<br />
nochmals vom Straßenbaulastträger überprüft. Es wurde vereinbart, dass im Bereich der Graacher<br />
Schäferei vor Baubeginn weitere geologische Erkundungen stattfinden sollen. Die Planfeststellungsbehörde<br />
hat daher die Trägerin des Vorhabens verpflichtet, die entsprechenden Maßnahmen gemäß<br />
Auflage Nr. 29, Kapitel C dieses Beschlusses durchzuführen. Darüber hinaus wird die gesamte Baumaßnahme<br />
vom Geologischen Landesamt fachtechnisch begleitet.<br />
Die wassertechnischen Maßnahmen, die der B 50 neu zu Grunde liegen, wurden in der Form konzipiert,<br />
dass die befürchtete Trockenlegung des <strong>Mosel</strong>sporns nicht eintreten wird. Der Straßenbaulastträger<br />
war sich dabei über die Bedeutung des <strong>Mosel</strong>sporns für die Trinkwassergewinnung sehr wohl<br />
bewusst. Das Konzept berücksichtigt unter Beteiligung der Oberen Wasserbehörde die lokalen Gegebenheiten<br />
und trägt diesen Rechnung.<br />
(4) Wittlicher Senke<br />
Auf Grund der Trassenlage der B 50 neu ist eine Beeinträchtigung der Wittlicher Senke nicht zu vermeiden.<br />
Daher war dieser Landschaftsraum Gegenstand zahlreicher Untersuchungen. Dabei war die<br />
Geologie ein Schwerpunkt. Eine Begutachtung durch das Geologische Landesamt ergab, dass die<br />
geologischen Verhältnisse vor Ort die Durchführung des <strong>Pro</strong>jektes nicht gefährden. Den Anregungen<br />
des Geologischen Landesamtes hat die Planfeststellungsbehörde durch die Auflagenregelung Nr. 9 in<br />
Kapitel C dieses Beschlusses Rechnung getragen.<br />
Auch die Bedeutung der Wittlicher Senke für die Trinkwassergewinnung für die Verbandsgemeinde<br />
Bernkastel-Kues wurde von der Planfeststellungsbehörde nicht verkannt. Das wassertechnische Konzept<br />
wurde nach dem Stand der Technik auf diese Besonderheiten abgestimmt.<br />
(5) Flächenversiegelung<br />
Auch nach der Eingriffsregelung des Landesnaturschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (§ 9 ff LNatSchG)<br />
sind Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes - und hierzu zählt auch die Versiegelung von Boden<br />
durch Überbauung - nach Möglichkeit zu vermeiden, ansonsten durch geeignete Maßnahmen auszugleichen<br />
oder in sonstiger Weise zu kompensieren. Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes<br />
(LBP) zur B 50 neu wurde für die gewählte Trasse daher mit darauf hingewirkt, dass i.S.<br />
des obigen Absatzes die Flächenversiegelung so gering wie möglich gehalten wurde. Es wurde eine<br />
genaue Auflistung des Versiegelungsumfanges erstellt, eine detaillierte Untersuchung und Bestandsaufnahme<br />
der betroffenen Flächen durchgeführt. So ist in den festgestellten Unterlagen aufgeführt,<br />
dass insgesamt durch Fahrbahn und Standspuren oder andere bituminöse Flächen der B 50 neu<br />
ca. 45,8 ha versiegelt werden. Im Gegenzug werden aber in einem Flächenumfang von ca. 440 ha<br />
landschaftspflegerische Maßnahmen realisiert. Die landschaftspflegerischen Maßnahmen sind darüber<br />
hinaus qualitativ hochwertig und geeignet, die Versiegelung funktional zu kompensieren. Die<br />
voraussichtlich gestörten Funktionen des Bodens und des Wasserhaushaltes wurden bewertet; für<br />
festgestellte Beeinträchtigungen wurden geeignete Maßnahmen zum Ausgleich oder zur sonstigen<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Kompensation im Landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegt, so dass nach Durchführung des<br />
Eingriffs keine erheblichen Beeinträchtigungen zurückbleiben. Im Einzelnen wird auf die festgestellten<br />
Planungsunterlagen verwiesen.<br />
(6) Zerschneidung von Flächen<br />
Durch das geplante <strong>Pro</strong>jekt werden zusammenhängende Flächen für<br />
• die Durchführung der landschaftspflegerischen Maßnahmen (Ausgleichs- und sonstige Kompensationsmaßnahmen)<br />
sowie<br />
• die Herstellung der Trasse<br />
zerschnitten. Im Rahmen der Planung wurde der Straßenbaulastträger durch die Vorgaben des Landesnaturschutzgesetzes<br />
verpflichtet, Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch geeignete<br />
landschaftspflegerische Maßnahmen auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren. Dass<br />
dabei neben privaten auch landwirtschaftliche Nutzflächen in Anspruch genommen wurden, liegt in<br />
der Natur der Sache. Es wurde jedoch nur das gesetzlich unbedingt notwendige Maß beansprucht.<br />
Durch eine frühzeitige Beteiligung der Landwirtschaftskammer, des Kulturamtes und der Gemeinden<br />
wurden Konflikte mit der landwirtschaftlichen Nutzung so weit als möglich im Vorfeld bereits vermieden.<br />
Sofern die landschaftspflegerische Zielsetzung es zulässt, ist geplant, Flächen im Eigentum<br />
des Besitzers zu belassen. Unter Umständen ist es sogar möglich, dass von interessierten Eigentümern/Besitzern<br />
die Pflege der Ausgleichs- und sonstigen Kompensationsmaßnahmen durchgeführt<br />
wird, und zwar in Form einer mit den Maßnahmenzielen übereinstimmenden, geeigneten landwirtschaftlichen<br />
Nutzung. Die Nutzungseinschränkungen werden gesondert entschädigt.<br />
Eine Zerschneidung von Flächen durch die Trasse ist unvermeidlich. Der Zerschneidungseffekt wird<br />
durch die geplanten Querungshilfen und die Wiederherstellung des Wirtschaftswegenetzes kompensiert.<br />
Sollten Zerschneidungen auftreten, die die weitere Nutzung der Grundstücke in ihrer bisherigen<br />
Form unwirtschaftlich erscheinen lassen, kann dies in begründeten Fällen zu einer Entschädigung<br />
führen (vgl. auch Kapitel B, Ziffer 10).<br />
Darüber hinaus werden nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens die verbleibenden nachteiligen<br />
Auswirkungen wo möglich in anschließenden Flurbereinigungsverfahren weiter verringert, so<br />
dass Nachteile für die betroffenen Grundstückseigentümer - so weit wie möglich - auf einen größeren<br />
Kreis von Eigentümern verteilt werden können und damit die Einzelbetroffenheiten verringert werden.<br />
(7) Beeinträchtigung des Kleinklimas<br />
In diesem Zusammenhang sind vor allem die Fragen der Veränderung von Kaltluftabflüssen und Immissionsbelastungen<br />
von Bedeutung.<br />
Im Allgemeinen entsteht nächtliche Kaltluft durch Ausstrahlung des Bodens in windschwachen und<br />
klaren Nächten. Die Kaltluftproduktionsrate von Wald, Acker, Bebauung und Wiesen ist unterschiedlich;<br />
versiegelte Flächen wie Asphalt mindern sogar die Kaltluftentstehung. Die bodennahe Kaltluft<br />
fließt hang- bzw. talabwärts, wobei ihre Geschwindigkeit von der Rauigkeit des Untergrundes, dem<br />
Gefälle und der Größe des jeweiligen Kaltlufteinzugsgebietes abhängt. Dabei wird der Kaltluftfluss<br />
durch natürliche Strukturen, aber auch durch zusätzliche Bauwerke wie Dämme, Brücken, Siedlungen<br />
etc. in seiner Richtung, Struktur und Geschwindigkeit beeinflusst und unter Umständen aufgestaut.<br />
Innerhalb von Stagnationsgebieten kühlt sich die Luftmasse stärker ab, so dass hier die tiefsten Temperaturen<br />
erreicht werden mit möglichen Einflüssen auf die Vegetation (wie z.B. erhöhte Frostgefährdung).<br />
Der Einfluss der B 50 neu zwischen Platten und Longkamp auf die nächtlichen Kaltluftverhältnisse<br />
wurde gutachterlich in den jeweiligen Bereichen untersucht und bewertet. Die Gutachten gehen dabei<br />
von einer ungünstigen Fallkonstellation für die Betroffenen aus, so werden z.B. Dammunterbrechun-<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
gen bis 15 m Länge in den Berechnungsrastern nicht berücksichtigt. Diese Gutachten wurden von der<br />
Planfeststellungsbehörde geprüft und geben keinen Anlass, an der Richtigkeit zu zweifeln.<br />
Im Anfangsbereich des <strong>Pro</strong>jekts beschränkt sich der Einfluss der B 50 neu auf das Kaltluftverhalten<br />
lediglich auf die Zone des Straßendamms.<br />
Die Gefahr kleinerer Kaltluftstaugebiete entsteht im Nordwesten des Rothenbergs oberhalb der Dämme<br />
an den Talbrücken Weierborn, Wasserbaum und Bieberbach. Am Weierborn und Wasserbaum<br />
sind Staueffekte auf den dammnahen Bereich zwischen der Trasse und dem Waldrand nicht auszuschließen.<br />
Weil aber die Durchlässe an beiden Talbrücken ausreichend dimensioniert sind und weil<br />
hier das Einzugsgebiet sehr klein ist, beschränkt sich ein eventueller Kaltluftstau auf sehr kleine Bereiche<br />
seitlich der Durchlässe. Nennenswerte Effekte sind nur oberhalb der Dammteile der Bieberbachbrücke<br />
anzunehmen. So weit dennoch straßenbaubedingte Schäden durch Kaltluftstau auftreten,<br />
sind diese Ansprüche in einem eigenständigen Entschädigungsverfahren zu regulieren.<br />
Eine vorübergehende Beeinflussung der Kaltluftverhältnisse ist während der Bauzeit des Tunnels am<br />
Rothenberg möglich. Dadurch sind evtl. die unterhalb der geplanten Tunnelöffnung auf der linken<br />
<strong>Mosel</strong>seite gelegenen Weinbauflächen vorübergehend einem stärkeren Einfluss von Kaltluftbewegungen<br />
ausgesetzt, als dies derzeit der Fall ist. Auf diese Weise können Qualitäts- und Mengeneinbußen<br />
auftreten. Der Straßenbaulastträger hat ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes in Auftrag<br />
gegeben, mit dem eine Beweissicherung in diesem Gebiet vorgenommen wird. Die Planfeststellungsbehörde<br />
hat in Kapitel C, Ziffer 46 verfügt, dass die Feststellungen dieses Gutachtens als Grundlage<br />
der weiteren Entschädigungsfestsetzungen herangezogen werden. Nach Fertigstellung des Tunnels<br />
sind jedoch keine dauerhaften Beeinträchtigungen durch Kaltluft auf den im Osten angrenzenden<br />
Weinbergen zu erwarten, da der Tunnel eine entgegensetzte Neigung aufweist und daher die Kaltluft<br />
nicht in Richtung <strong>Mosel</strong>tal fließen kann; auch der Bewuchs im Bereich des Tunnels wird sich in der<br />
heutigen Art wiedereinstellen, so dass die heutige Situation mit Ausnahme der Tunnelöffnung nahezu<br />
wiederhergestellt sein wird.<br />
Die Hochmoselbrücke wirkt sich auf die Kaltluftverhältnisse im <strong>Mosel</strong>tal nicht aus. Durch die <strong>Mosel</strong>hochbrücke<br />
tritt eine Beschattung der umliegenden Rebflächen ein und damit auch eine Beeinflussung<br />
des Kleinklimas. Die Dauer der eintretenden Reduzierung der Sonnenstunden sind bekannt und<br />
im Anhörungsverfahren auch der Öffentlichkeit mitgeteilt worden. Ein bereits in Auftrag gegebenes<br />
agrarmeteorologisches Gutachten des DWD wird die Auswirkungen auf das Mostgewicht bewerten<br />
und die Grundlage für evtl. vorhandene Entschädigungsansprüche der betroffenen Winzer bilden.<br />
In der Steigung nordwestlich des Zeltinger Bergs verläuft die Trasse parallel zum Kaltluftfluss durch<br />
ein größeres Waldgebiet. Hier kann die Kaltluft kanalisiert in Richtung Brücke hangabwärts fließen.<br />
Die Trasse führt vom Zeltinger Berg an bis Longkamp - Kommen über einen gratartigen Höhenrücken.<br />
Sie hat daher fast durchgehend die höchstmögliche Lage, so dass das Gelände mehr oder weniger<br />
steil nach Südwesten zum <strong>Mosel</strong>tal abfällt, nach Nordosten aber etwas langsamer zum „Kautenbachtal“<br />
und zu den vielen kleinen Tälern, die zwischen Lösnich und Wolf in die <strong>Mosel</strong> münden. Der<br />
Schutzwaldstreifen oberhalb der Weinberge bleibt erhalten. Wegen der Gratlage der Trasse auf dem<br />
Kamm des Höhenrückens kann ein Kaltluftfluss nicht stattfinden und folglich auch nicht behindert<br />
bzw. gestaut werden.<br />
Im Bereich Longkamp und Kommen ist das Gelände stärker strukturiert. Dort befinden sich in<br />
schwach ausgeprägten Mulden und an den Anschlussstellen bzw. Überführungen Dämme, deren lokale<br />
klimatische Auswirkungen sich aber kaum bemerkbar machen.<br />
Die Auswirkungen der durch die B 50 neu entstehenden Kaltluftseen und –ströme auf Fauna und<br />
Flora sind als äußerst gering und unerheblich einzustufen, von Sonderkulturen (z.B. Tabakanbau in<br />
der Wittlicher Senke) abgesehen.<br />
In Tallagen, wie z.B. dem <strong>Mosel</strong>tal, ist die Windgeschwindigkeit in Bodennähe in der Regel niedriger<br />
als z.B. auf unbewaldeten Bergrücken, auf Hochflächen oder im Flachland. Dadurch werden Schad-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
stoffe in Bodennähe weniger rasch abtransportiert, so dass es in ungünstigen Situationen (Staubereiche,<br />
Mulden, Bereiche mit Strömungskonvergenz) örtlich zu erhöhten Schadstoffkonzentrationen<br />
kommen kann.<br />
In den vorgelegten Gutachten des DWD wurde aber gezeigt, dass im Bereich des <strong>Mosel</strong>tals durch die<br />
Neubaumaßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Immissionswerte zu erwarten sind, mit denen<br />
die in der Umweltgesetzgebung festgelegten Grenzwerte der Jahresmittelwerte für Benzol, Ruß, CO<br />
und CO2 überschritten werden.<br />
In diesem Zusammenhang ist auch die Entlastung des vorhandenen Straßennetzes im <strong>Mosel</strong>tal durch<br />
die B 50 neu zu bilanzieren, so dass eine Gesundheitsgefährdung durch die B 50 neu auszuschließen<br />
ist.<br />
So weit im Rahmen der ergänzenden Offenlage des Gutachtens des DWD vom 7.1.2000 Bedenken<br />
gegen die Richtigkeit der Aussagen des Gutachtens erhoben wurden, hat die Planfeststellungsbehörde<br />
den DWD um eine diesbezügliche Stellungnahme ersucht. Die Einlassung des DWD bestätigt, dass<br />
der methodische Ansatz und die Schlussfolgerungen des Gutachtens zutreffend sind. Dies gilt insbesondere<br />
für die Frage der Übertragbarkeit der für Trier ermittelten Winddaten auf den Bereich des<br />
<strong>Mosel</strong>sporns.<br />
Die Planfeststellungsbehörde macht sich daher die Erkenntnisse des DWD zu Eigen.<br />
(8) Wertvoller Lebensraum<br />
Die Berücksichtigung des Schutzes ökologischer Belange bei öffentlichen <strong>Pro</strong>jekten (Tiere, Pflanzen<br />
und Landschaft) waren wichtige Entscheidungskriterien bei der planerischen Gesamtbewältigung des<br />
<strong>Pro</strong>jektes. Es wurden daher bei der Variantensuche und -entscheidung bereits geeignete Untersuchungen<br />
und Bewertungen der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt (siehe Landschaftspflegerische<br />
Voruntersuchung und Umweltverträglichkeitsstudie zur B 50 neu) durchgeführt und unter dem Gesichtspunkt<br />
der Eingriffsvermeidung mit eingestellt. So sind im Rahmen der UVS 11 Tierartengruppen<br />
(Vögel, Amphibien, Reptilien, Großsäuger [so auch das jagdbare Wild], Kleinsäuger, Fledermäuse,<br />
Laufkäfer, Heuschrecken, Libellen, Tagfalter, Makrozoobenthos [gewässerbewohnende Tiere])<br />
kartiert und die Ergebnisse in die Planung mit einbezogen worden. Bezüglich der Pflanzenwelt wurde<br />
eine Kartierung der Biotoptypen des Untersuchungsgebietes nach den Vorgaben des Landesamtes für<br />
Umweltschutz und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz durchgeführt, besonders wertvolle Bestände<br />
wurden auch einer genaueren pflanzensoziologischen Betrachtung unterzogen.<br />
Auch nach der Eingriffsregelung des Landesnaturschutzgesetzes Rheinland-Pfalz sind Beeinträchtigungen<br />
des Naturhaushaltes (worunter umfassend alle Lebensraumfunktionen zu verstehen sind) nach<br />
Möglichkeit zu vermeiden, ansonsten durch geeignete Maßnahmen auszugleichen oder in sonstiger<br />
Weise zu kompensieren. Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) zur B 50 neu<br />
wurde für die gewählte Trasse daher nochmals eine detaillierte Untersuchung und Bestandsaufnahme<br />
der Umweltschutzgüter, so auch der Tier- und Pflanzenwelt, durchgeführt, die Ergebnisse der o. g.<br />
Kartierungen der UVS mit einbezogen und so weit erforderlich, aktualisiert. Sodann wurden die<br />
durch die Straße voraussichtlich gestörten Funktionen abgeleitet, und es werden für festgestellte Beeinträchtigungen<br />
geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich oder zur sonstigen<br />
Kompensation festgelegt. Der betroffene Naturraum, also sowohl das <strong>Mosel</strong>tal als auch die Randhöhen<br />
von Eifel und Hunsrück sind danach eindeutig Räume von hoher ökologischer Bedeutung. Der<br />
LBP sieht daher ein umfangreiches, funktional geeignetes Maßnahmenkonzept vor, wobei der Aspekt<br />
der Vermeidung von Beeinträchtigungen stets im Vordergrund stand. Im Rahmen der Bearbeitung des<br />
LBP wurden auch die erstellten faunistischen Gutachten berücksichtigt, die sich detailliert und umfassend<br />
mit der Tier- und Pflanzenwelt beschäftigen. Dabei wurden alle planungsrelevanten Tierartengruppen<br />
berücksichtigt.<br />
In einem Planungsszenario wurden die einzelnen Belastungen projiziert und sobald eine Beeinträchtigung<br />
zu erkennen war, die Vermeidbarkeit geprüft und, falls sich die Beeinträchtigung nicht mit ver-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
tretbaren Mitteln vermeiden lies, eine adäquate Ausgleichs- oder sonstige Kompensationsmaßnahme<br />
vorgesehen.<br />
Das Gesamtergebnis der planerischen Bewältigung der Umweltverträglichkeitsprüfung ist auch den<br />
Unterlagen nach § 6 UVPG zu entnehmen, die Bestandteil der Planfeststellungsunterlagen sind.<br />
(9) Beeinträchtigungen in der Jagdausübung<br />
Im Anhörungsverfahren wurden verschiedentlich Entschädigungsansprüche für beeinträchtigte Jagdrechte<br />
geltend gemacht. Diese Fragen sind grundsätzlich in dem der Planfeststellung nachfolgenden<br />
Entschädigungsverfahren zu regeln.<br />
Tatsächlich ist aber festzustellen, dass, von dem direkten Flächenverlust an bejagbarer Fläche durch<br />
die Trasse selbst abgesehen, die Auswirkungen auf die jagdbaren Tiere sehr gering sein werden.<br />
Die durch die Straßentrasse betroffenen Lebensräume zeichnen sich durch eine relativ hohe Naturnähe,<br />
Ruhe und Unzerschnittenheit aus. Es finden sich daher zahlreiche jagdbare Tierarten in meist<br />
guten Beständen im Planungsgebiet. Diese allgemein zoologisch der Gruppe „Großsäuger” zuzuordnenden<br />
Tierarten eignen sich aus Sicht der Landespflege insbesondere zur Darstellung von Zerschneidungseffekten,<br />
aber auch zur Beurteilung von Lebensraumqualitäten. Die Erfassung und Bewertung<br />
der Großsäugerfauna des Planungsgebietes aus Umweltsicht war daher Gegenstand mehrerer<br />
Teilgutachten von Wildbiologen. Es wurden für die Planung folgende Arten erfasst, ihre Lebensräume<br />
kartiert und bewertet:<br />
• Rothirsch<br />
• Reh<br />
• Wildschwein<br />
• Wildkatze<br />
• Dachs<br />
• Iltis<br />
Seite 95<br />
• Mauswiesel<br />
• Hermelin<br />
• Steinmarder<br />
• Baummarder<br />
• Rotfuchs.<br />
Von diesen Arten stehen drei auf der Roten Liste Rheinland-Pfalz (Iltis, Dachs und Wildkatze, zwei<br />
auf der Roten Liste der Bundesrepublik Deutschland (Dachs und Wildkatze). Entsprechend dieser<br />
Bedeutung aus der Sicht des Artenschutzes, aber auch auf Grund der oben beschriebenen Indikatorfunktion<br />
war die Großsäugerkartierung in Folge ein wesentlicher Maßstab für die Bewertung der Varianten<br />
im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie, und schließlich auch für die Entwicklung von<br />
Vermeidungs-, Ausgleichs- und sonstigen Kompensationsmaßnahmen für empfindliche Tierarten mit<br />
großräumigen Lebensraumansprüchen im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes<br />
(LBP). Wichtige jagdbare Vogelarten, z. B. das Rebhuhn, das in der Wittlicher Senke und im <strong>Mosel</strong>tal<br />
seinen letzten Verbreitungsschwerpunkt im Regierungsbezirk Trier hat, werden im Rahmen der<br />
Avifauna-Kartierung und –Bewertung in gleicher Weise gewürdigt.<br />
Im Ergebnis wird zunächst die Straße auf ganzer Länge mit einem Wildschutzzaun ausgestattet, um<br />
die Wildtiere vor dem Verkehrstod zu bewahren. Es handelt sich in den Bereichen mit Wildkatzen-,<br />
Baummarder- und Dachsvorkommen um eine spezielle Entwicklung, die auch für diese Tiere weitgehend<br />
unüberwindbar ist. Durch diesen Zaun werden auch zahlreiche andere Tierarten wirksam geschützt.<br />
Gleichzeitig dient dieser Zaun auch dem Schutz der Autofahrer vor gefährlichen Kollisionen<br />
mit den größeren Wildarten (Hirsch, Reh, Wildschwein etc.). Um die durch Straße und Zaun erzeugte<br />
Trennwirkung gerade auch für die großräumig agierenden Wildtierarten zu kompensieren, wurden auf<br />
dem <strong>Mosel</strong>sporn insgesamt 9 Wildbrückenüber- oder –unterführungen sowie ein Durchlass aus<br />
Stahlwellblech unter der B 50 hindurch konzipiert. Die Wälder der westlichen <strong>Mosel</strong>randhöhen werden<br />
über einem 100 m langen Straßentunnel hinweg miteinander vernetzt bleiben. Für die mittelgroßen<br />
Säugetierarten wie den Dachs werden zusätzlich an geeigneten Stellen Kleintiertunnel angelegt,
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
um diesen Tieren eine weitere gefahrlose Querungsmöglichkeit zu schaffen und die Zerschneidungswirkung<br />
für mittelgroße und kleine Säugetiere gering zu halten.<br />
Dazu tritt ein weiteres umfangreiches Maßnahmenbündel, das gewährleistet, verbleibende Beeinträchtigungen<br />
in die Großsäugerlebensräume auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren.<br />
So werden z. B. neue Waldlebensräume durch Neuanpflanzung geschaffen, die möglichst vorhandene,<br />
bisher isoliert liegende Waldstücke miteinander verbinden und den nutzbaren Lebensraum für<br />
Waldtierarten erheblich erweitern, oder es werden qualitativ hochwertige Nahrungslebensräume<br />
durch Grünlandextensivierung oder Anlage von Streuobstwiesen in geeigneter Waldrandlage geschaffen.<br />
Die Neuanlage von gestuften Waldrändern, Hecken und Gehölzen dient insbesondere den Wald-<br />
Offenland-Arten, z. B. dem Reh. Für Arten der extensiven, offenen Kulturlandschaften wie das Rebhuhn<br />
werden z. B. Grünlandextensivierungen oder die Entwicklung von Halbtrockenrasen an den<br />
<strong>Mosel</strong>hängen durchgeführt.<br />
In der Summe verbleiben keine erheblichen nachteiligen Wirkungen für die Wildtierpopulationen.<br />
Der Erhalt eines Wildbestandes obliegt dem Jäger in Ausübung seines Jagdrechtes und nicht dem<br />
Straßenbaulastträger (§ 1 Bundesjagdgesetz). Der Jäger muss den Bestand den landschaftlichen Verhältnissen<br />
anpassen, so dass Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft möglichst vermieden<br />
werden.<br />
Tatsächlich ist aber festzustellen, dass die Auswirkungen z.B. auf die Rehwildpopulationen sehr gering<br />
sein werden. Auch Beeinträchtigungen der Verhaltensmuster dieser Tierart auf Grund der Straßenbaumaßnahme<br />
(z. B. erhöhter Stress) sind langfristig nicht zu befürchten.<br />
(a) Wildkatze<br />
Die in der Bundesrepublik Deutschland stark gefährdete Wildkatze ist ein Indikator für ungestörte<br />
Waldbereiche mit strukturreichen angrenzenden Wiesen und für unzerschnittene Lebensräume. Ihr<br />
Vorkommen in den <strong>Mosel</strong>randbergen westlich der <strong>Mosel</strong> und auf fast dem gesamten <strong>Mosel</strong>sporn bis<br />
in den Hunsrück kennzeichnet die sehr hohe Bedeutung des Raumes als Tierlebensraum. Dabei sind<br />
die Tiere westlich der <strong>Mosel</strong> der Eifelpopulation zuzurechnen, östlich der <strong>Mosel</strong> schließt die Hunsrückpopulation<br />
an. Beide zusammen bilden den südwestlichen Verbreitungsschwerpunkt mit einem<br />
hohen Schutzerfordernis wegen seiner zentralen Bedeutung für das Überleben der Art (Populationszentrum).<br />
Entsprechend dieser Bedeutung aus der Sicht des Artenschutzes, aber auch auf Grund der<br />
Indikatorfunktion für zahlreiche andere bedeutsame Tierartenvorkommen bildete die Wildkatze bereits<br />
bei der vorbereitenden Planung einen Schwerpunkt der o. g. Großsäugerkartierung und war in<br />
Folge im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) ein wesentlicher Maßstab für eine das<br />
Schutzgut Tiere i.S. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) berücksichtigende<br />
Variantenwahl, aber auch ein wichtiger Maßstab für die Entwicklung von Vermeidungs-, Ausgleichs-<br />
und sonstigen Kompensationsmaßnahmen für empfindliche Tierarten mit großräumigen Lebensraumansprüchen<br />
im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP):<br />
Zunächst wird die Straße im gesamten Lebensraum der Wildkatze mit einem speziell entwickelten,<br />
für Wildkatzen unüberwindbaren Wildschutzzaun ausgestattet, um die stark unfallgefährdeten Tiere<br />
vor dem Verkehrstod zu bewahren. Durch diesen Zaun werden auch zahlreiche andere Tierarten wirksam<br />
geschützt. Gleichzeitig dient dieser Zaun auch dem Schutz der Autofahrer vor gefährlichen Kollisionen<br />
mit den größeren Schalenwildarten (Reh, Wildschwein etc.). Um die durch Straße und Zaun<br />
erzeugte Trennwirkung gerade auch für die großräumig agierende Indikatorart Wildkatze zu vermeiden,<br />
wurden auf dem <strong>Mosel</strong>sporn insgesamt 9 Grünüber- oder –unterführungen konzipiert. Die Wälder<br />
der westlichen <strong>Mosel</strong>randhöhen werden über einen 100 m langen Landschaftstunnel hinweg miteinander<br />
vernetzt bleiben. Auch dabei steht die Wildkatze als Indikatorart, die am Ende der Nahrungskette<br />
steht, stellvertretend für viele andere Tierarten, so auch für das jagdbare Wild.<br />
Zu den Wildsschutzzäunen und Wildbrücken tritt ein weiteres umfangreiches Maßnahmenbündel, das<br />
gewährleistet, verbleibende Beeinträchtigungen in die Wildkatzenlebensräume auszugleichen oder in<br />
sonstiger Weise zu kompensieren. So werden z. B. neue Waldlebensräume durch Neuanpflanzung<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
geschaffen, die möglichst vorhandene, bisher isoliert liegende Waldstücke miteinander verbinden und<br />
den nutzbaren Lebensraum für Waldtierarten erheblich erweitern, oder es werden qualitativ hochwertige<br />
Nahrungslebensräume durch Grünlandextensivierung oder Anlage von Streuobstwiesen in geeigneter<br />
Waldrandlage geschaffen. In der Summe verbleiben keine erheblichen nachteiligen Wirkungen<br />
für die Wildkatzenpopulation.<br />
(b) Dachs<br />
Als Indikator für eine naturnahe Kulturlandschaft mit hohem Grenzlinienanteil kann der gefährdete<br />
Dachs gelten. Sein häufiges Vorkommen im gesamten Untersuchungsgebiet belegt die Strukturvielfalt<br />
und hohe Qualität des Landschaftsraumes. Entsprechend dieser Bedeutung aus der Sicht des Artenschutzes,<br />
aber auch auf Grund der Indikatorfunktion für zahlreiche andere bedeutsame Tierartenvorkommen<br />
dieses Landschaftstyps bildete der Dachs bereits bei der vorbereitenden Planung einen<br />
Schwerpunkt der o. g. Großsäugerkartierung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) und<br />
war in Folge ein wesentlicher Maßstab für eine das Schutzgut Tiere i.S. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
(UVPG) berücksichtigende Variantenwahl, aber auch ein wichtiger Maßstab<br />
für die Entwicklung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und sonstigen Kompensationsmaßnahmen<br />
für empfindliche Tierarten mit qualitativ hohen Lebensraumansprüchen im Rahmen des Landschaftspflegerischen<br />
Begleitplanes (LBP):<br />
Zunächst wird die Straße im Lebensraum der Dachsvorkommen mit einem für Dachse unüberwindbaren<br />
und weitgehend untergrabungssicheren Wildschutzzaun ausgestattet, um auch diese stark unfallgefährdeten<br />
Tiere vor dem Verkehrstod zu bewahren. Um die durch Straße und Zaun erzeugte<br />
Trennwirkung zu vermeiden, werden in Bereichen mit wichtigen ”Dachspässen” Kleintiertunnel gebaut<br />
werden, die den Dachsen, wie zahlreiche Wirkungsuntersuchungen bereits gebauter Anlagen<br />
belegen, das gefahrlose Queren der Straßentrasse wieder ermöglichen werden. Auch die auf dem <strong>Mosel</strong>sporn<br />
vorgesehenen insgesamt 9 Grünüber- oder -unterführungen und der Landschaftstunnel auf<br />
der westlichen <strong>Mosel</strong>randhöhe werden eine wichtige Funktion für die Wiedervernetzung der Dachslebensräume<br />
haben.<br />
Dazu tritt ein weiteres umfangreiches Maßnahmenbündel, das gewährleistet, verbleibende Beeinträchtigungen<br />
in die Dachslebensräume auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren. So<br />
werden z. B. zahlreiche für den Lebensraum des Dachses wichtige Wald-Offenland-Lebensräume<br />
ergänzt oder neu geschaffen, z. B. strukturreiche Waldmäntel, oder es werden qualitativ hochwertige<br />
Nahrungslebensräume durch Grünlandextensivierung oder Anlage von Streuobstwiesen und Heckensystemen<br />
in geeigneter Waldnähe geschaffen. In der Summe verbleiben keine erheblichen nachteiligen<br />
Wirkungen für die Dachspopulation.<br />
(c) Vogelwelt<br />
Der von der B 50 durchfahrene Landschaftsraum weist eine artenreiche Vogelwelt mit vielen anspruchsvollen<br />
und zum Teil stark gefährdeten Vogelarten auf. Die Vogelwelt war daher ein wichtiger<br />
Indikator im Rahmen des Planungsprozesses zur Bewertung der Planungsvarianten, zur Ableitung von<br />
Beeinträchtigungen und zur Konzeption von Schutz- Vermeidungs- Ausgleichs- und sonstigen<br />
Kompensationsmaßnahmen für den Naturhaushalt.<br />
Entsprechend dieser Bedeutung aus der Sicht des Artenschutzes, aber auch auf Grund der Indikatorfunktion<br />
für zahlreiche Lebensräume dieses Landschaftstyps bildete die Gruppe der Vögel bereits bei<br />
der vorbereitenden Planung einen wichtigen Teil der o. g. Tierartenkartierung. Als wichtigste Vertreter<br />
der Vogelwelt sind u.a. zu nennen:<br />
• Grünspecht als Indikator für halb offene Mosaiklandschaften<br />
• Schwarzspecht als Indikator für ausgedehnte Wälder mit Altholzbeständen<br />
• Mittelspecht als Indikator für ältere Eichenwälder, mit einem Verbreitungsschwerpunkt im Untersuchungsgebiet<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
• Gelbspötter als Indikator strukturreicher Wälder und Waldränder<br />
• Neuntöter und der vom Aussterben bedrohte Raubwürger als Indikatoren einer extensiv genutzten,<br />
mit Hecken und Gehölzen reich strukturierten Kulturlandschaft<br />
• Hohltaube als Indikator baumhöhlenreicher lichter Laub- und Mischwälder<br />
• Schafstelze als Indikator weiter und offener feuchter Wiesen und Weiden in überwiegend extensiver<br />
Nutzung<br />
• Rebhuhn als Indikator kleinflächig gegliederter, saumreicher Ackerlandschaften.<br />
In Folge war die Vogelwelt im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) ein wesentlicher<br />
Maßstab für eine das Schutzgut Tiere i.S. des UVPG berücksichtigende Variantenwahl, aber auch ein<br />
wichtiger Maßstab für die Entwicklung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und sonstigen Kompensationsmaßnahmen<br />
für empfindliche Tierarten mit qualitativ hohen Lebensraumansprüchen im Rahmen<br />
des Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP).<br />
Dort wo es erforderlich war, wurden vorhandene Lebensräume für Vogelarten optimiert oder an anderer<br />
Stelle neu angelegt. In der Summe bleiben daher für die Vogelwelt keine erheblichen Beeinträchtigungen<br />
zurück. Entsprechend den zahlreichen, unterschiedlichen Lebensraumansprüchen der einzelnen<br />
Arten wurde ein sehr komplexes Maßnahmenbündel notwendig, dessen Beschreibung in diesem<br />
Rahmen nicht im Einzelnen möglich ist. Detaillierte Angaben sind dem LBP und dem dazu gehörenden<br />
Erläuterungsbericht zu entnehmen.<br />
(d) Fledermäuse<br />
Als Indikator für eine naturnahe Kulturlandschaft mit hohem Struktur- und Grenzlinienanteil kann<br />
auch die Gruppe der Fledermäuse gelten. Die Talsysteme des Kautenbaches und des Tiefenbaches mit<br />
alten Erzstollen als großräumig bedeutsame Überwinterungsquartiere für Fledermäuse stellen einen<br />
wertvollen Lebensraum für mehrere, z. T. stark gefährdete Fledermausarten dar. Entsprechend dieser<br />
Bedeutung aus der Sicht des Artenschutzes, aber auch auf Grund der Indikatorfunktion für zahlreiche<br />
andere bedeutsame Tierarten- und Lebensraumvorkommen dieses Landschaftstyps bildete die Artengruppe<br />
der Fledermäuse bereits bei der vorbereitenden Planung einen Schwerpunkt der Tierartenkartierung<br />
im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) und war in Folge im Rahmen der UVS<br />
ein wesentlicher Maßstab für eine das Schutzgut Tiere berücksichtigende Variantenwahl, war aber<br />
auch ein wichtiger Maßstab für die Entwicklung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und sonstigen Kompensationsmaßnahmen<br />
für empfindliche Tierarten mit qualitativ hohen Lebensraumansprüchen im<br />
Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP).<br />
Die Analyse der Fledermauskartierung und der Landschaft hat ergeben, dass hochwertige Teillebensräume<br />
wie Wochenstuben, Höhlen oder Stollen nicht von der Straßenplanung betroffen sind. Es<br />
bestehen jedoch Austauschbeziehungen auf dem <strong>Mosel</strong>sporn zwischen Kautenbach – und Tiefenbachtal,<br />
die von der Straßentrasse gekreuzt werden. Um die Fledermäuse vor dem Verkehrstod auf<br />
diesen Flugrouten zu schützen und die Lebensraumbeziehungen zu erhalten, sind in diesem Bereich<br />
Grünüberführungen und -unterführungen mit zuleitenden Heckenstrukturen geplant, die den Tieren<br />
das gefahrlose Überfliegen der Straße ermöglichen. Zusätzlich erhält der gesamte Straßenkörper als<br />
Überflughilfe die Anordnung von beidseitigen 2 m hohen Schutzwällen aus Überschussmassen mit<br />
einem aufgesetzten 2,5 m hohen Zaun (Gesamthöhe ca. 4,5 m). Er erhält außerdem eine begleitende<br />
Schutzpflanzung, die das Flugverhalten der Tiere derart beeinflusst, dass Kollisionen mit Fahrzeugen<br />
möglichst vermieden werden.<br />
(e) Haselhuhn<br />
Im Rahmen der Bearbeitung des Schutzgutes Fauna im Zuge der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)<br />
wurde auch die Tierart Haselhuhn mit berücksichtigt. Somit gingen die Ergebnisse auch in die Variantenbeurteilung<br />
mit ein. Die Ergebnisse wurden weiterhin Bestandteil der Ableitung der von der<br />
Straße ausgehenden Beeinträchtigungen und des Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP). Da-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
bei ergab die Bestandsaufnahme, dass die Art zwar im „Kautenbachtal“ und seinen Waldflächen vorkommt,<br />
eine wesentliche Beeinträchtigung ihres Lebensraumes durch die B 50 neu aber nicht zu befürchten<br />
ist. Lebensraum des Haselhuhnes sind vorzugsweise Niederwaldflächen aus Eiche, Hainbuche<br />
und Hasel mit Beimischungen von Birke, Linde, Ahorn und Weichhölzern. Weiterhin notwendig<br />
sind Lichtungen und sonnige Hanglagen an Wasserläufen. Das Alter der Bestände sollte ca. 7-25 Jahre<br />
betragen. Die vorgenannten Lebensräume sind auf dem <strong>Mosel</strong>sporn nicht zu finden, sondern nur im<br />
„Kautenbachtal“. Da der festgestellte Planungsabschnitt das „Kautenbachtal“ insoweit nicht beeinträchtigt,<br />
sind auch für die Tierart Haselhuhn keine nachteiligen Beeinträchtigungen zu erwarten.<br />
(f) Kranich<br />
Auf Grund von Hinweisen im Erörterungstermin über Kranichvorkommen im Planungsbereich hat die<br />
Planfeststellungsbehörde das Vorkommen dieser Vogelart überprüfen lassen. Danach liegen keine<br />
Erkenntnisse vor, wonach der <strong>Pro</strong>jektbereich als Lebensraum für diese Vögel dient. Es kann jedoch<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass der Bereich der Mittelmosel als Kurzrastplatz bzw. Überfluggebiet<br />
genutzt wird. Diese Funktion wird durch den Bau der B 50 neu nicht in der Weise verändert, dass die<br />
Kraniche in ihrem Wanderverhalten nachhaltig gestört werden; vielmehr kann davon ausgegangen<br />
werden, dass sich die Vögel bei ihren Wanderungen an die veränderte Situation anpassen werden. Es<br />
bestand daher kein Anlass, den Straßenbaulastträger zu weiteren Schutzauflagen zu verpflichten.<br />
(10) Verlust von Waldfunktionen<br />
Der Wald ist nicht nur Lebensraum für die Tiere, sondern besitzt auch eine Erholungsfunktion für den<br />
Menschen. Beide Faktoren wurden unter Berücksichtigung des gesetzlichen Bestimmungen in die<br />
Planung der B 50 neu mit einbezogen. Nach dem Bundeswaldgesetz und dem<br />
Landesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz ist der Verursacher eines Eingriffes verpflichtet, Waldverluste<br />
auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren. Nach Maßgabe der landschaftspflegerischen<br />
Begleitplanung (LBP) werden Waldverluste z.B. durch Freihieb der Trasse, durch Neuaufforstung<br />
im mindestens gleichen Verhältnis funktional ausgeglichen bzw. in sonstiger Weise kompensiert.<br />
Dazu treten Waldumwandlungen von relativ naturfernen zu naturnahen Wäldern, um qualitative<br />
Verluste auszugleichen. Die Zerschneidung wichtiger Waldvernetzungen (z.B. Klimaschutzwald auf<br />
der westlichen <strong>Mosel</strong>randhöhe) wurde sachverständig untersucht und bewertet. Sie wird danach -<br />
nachweislich der festgestellten Unterlagen - durch Straßentunnel oder Wildquerungen ausgeglichen<br />
oder in sonstiger Weise kompensiert. In der Summe verbleiben keine funktionalen Defizite für den<br />
Waldbestand. So ist auch keine genetische Isolation von Tierarten bzw. Trennung von Lebensräumen<br />
durch die Straßenbaumaßnahme zu befürchten.<br />
(11) Naherholungsgebiet<br />
Das Planungsgebiet hat eine hohe Bedeutung für die Erholung. Besonders hervorzuheben ist das <strong>Mosel</strong>tal<br />
mit den begleitenden <strong>Mosel</strong>randhöhen als bedeutsames Urlaubs- und Fremdenverkehrsziel.<br />
Bedeutsam sind zudem das Bieberbachtal in der Wittlicher Senke sowie die Graacher Schanzen und<br />
die Eiserne Weinkarte als Erholungsziel und Ausgangspunkt vieler Wandermöglichkeiten.<br />
Zu den Infrastruktureinrichtungen für die landschaftsbezogene Erholung gehören Wanderwege, Radwege,<br />
Schutzhütten, Lehrpfade u.Ä. Wichtigste Wanderwegebeziehung ist der <strong>Mosel</strong>höhenweg beidseitig<br />
des <strong>Mosel</strong>tales und dessen Vernetzung mit dem Umland.<br />
Bei der Landschaftsbilduntersuchung wurde jede Landschaftsbildeinheit im Einflussbereich der Trasse,<br />
so auch Zeltinger Berg, Graacher Schanzen, <strong>Mosel</strong>sporn, Graacher Höhe, Longkamper Berg,<br />
Rachtiger Heide, Kueser Plateau bezüglich ihrer Schönheit, Eigenart und landschaftlichen Vielfalt<br />
bewertet und potentielle Beeinträchtigungen durch die Trassenvarianten beschrieben, mit dem Ziel,<br />
die Variante mit den geringsten Beeinträchtigungen zu finden. Zur Bewertung des Umweltschutzgutes<br />
Landschaft im Rahmen der UVS gehört auch die Untersuchung und Bewertung des Wohnumfeldes<br />
und der Erholungseignung, so z. B. die vorhandenen Wanderwege, Aussichtspunkte etc. und die<br />
Auswirkungen der Straßentrasse auf diese.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Auch nach der Eingriffsregelung des Landesnaturschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (§ 9 ff. LNatSchG)<br />
sind Beeinträchtigungen der Landschaft nach Möglichkeit zu vermeiden, ansonsten durch geeignete<br />
Maßnahmen auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren. Im Rahmen des Landschaftspflegerischen<br />
Begleitplanes (LBP) zur B 50 neu wurde für die gewählte Trasse daher nochmals eine<br />
detaillierte Untersuchung und Bestandsaufnahme des Landschaftsbildes und der für die Naherholung<br />
bedeutsamen Elemente (z. B. Wanderwege) durchgeführt und die durch die Straße voraussichtlich<br />
gestörten Funktionen abgeleitet. Für diese Beeinträchtigungen sind umfangreiche Maßnahmen zur<br />
Vermeidung, zum Ausgleich oder zur sonstigen Kompensation vorgesehen. Der betroffene Landschaftsraum,<br />
also sowohl das <strong>Mosel</strong>tal als auch die Randhöhen von Eifel und Hunsrück sind danach<br />
Räume von besonderer Eigenart, Vielfalt und Schönheit. Der LBP sieht daher zahlreiche Maßnahmen<br />
vor, z. B. Eingrünung der Trasse, Abpflanzung des Brückenfeldes, Bepflanzungsmaßnahmen zur<br />
landschaftsgestalterischen Aufwertung des Umfeldes der Trasse. Die unterbrochenen Wegeverbindungen<br />
werden über die geplanten Über- und Unterführungen wiederhergestellt. In diesem Zusammenhang<br />
sei auf die insgesamt 15 Brückenbauwerke (Straßenüberführungen, Wildbrückenüber- und –<br />
unterführungen und Wirtschaftswegeüberführungen) verwiesen, die beispielsweise im Bereich des<br />
<strong>Mosel</strong>spornes zu einer entsprechenden Wiederverbindung der Erholungsgebiete führen.<br />
Die Wilddurchlässe und –brücken werden durch Gehölze und Krautbewuchs begrünt, sind begehbar<br />
und dienen dadurch über ihre ökologische Funktion hinaus auch dem Erhalt der Wanderwegebeziehungen.<br />
Die natürliche Erholungseignung wird für ruhige landschaftsgebundene Erholung im trassennahen<br />
Bereich fraglos gemindert. Hierdurch werden die oben beschriebenen Maßnahmen notwendig, so dass<br />
aus großräumiger Sicht nach der Durchführung keine erheblichen Defizite für die Naherholung zurückbleiben.<br />
Mit einer erholungsbedeutsamen akustischen Beeinträchtigung des <strong>Mosel</strong>tales ist nicht zu rechnen.<br />
Die gesetzlichen Auflagen werden deutlich unterschritten.<br />
Die Aufwallungen entlang der Straße werden zur Reduzierung der akustischen Beeinträchtigung des<br />
Raumes und zur besseren optischen Einbindung der Straßen in Dammlagen genutzt. .<br />
Maßnahmen für Schutzgut Mensch / Erholung / Landschaftsbild sind insbesondere:<br />
• Neugliederung der Landschaft durch Baumreihen, Strauchhecken<br />
• Erhöhung der landschaftlichen Vielfalt durch die Neuanlage von Wald<br />
• Ausweisung neuer Wanderwegeführungen<br />
• Netzschluss unterbrochener Wegebeziehungen<br />
• Anlage einer Grillhütte<br />
• Anlage eines Rastplatzes<br />
• Landschaftsgerechte Einbindung der Trasse<br />
Vergleiche dazu auch die landschaftspflegerischen Maßnahmen 54 G, 61.1 – 61.2 GAL, 62.1 – 62.3 ,<br />
63.1 – 63.3, 64.1 – 64.3, 65.1 – 65.3 GAL, 66 GAL, 67.1 – 67.2, 68, 69, 62 – 64 EL, 1 AB/EL, 4 EL,<br />
66 – 67 EL, 55 EL, 56 – 59 EL, 70 EL.<br />
Entsprechend einer Forderung der oberen Naturschutzbehörde wurde der Straßenbaulastträger verpflichtet,<br />
die Effizienz der potentiellen Erholungsräume bei den planfestgestellten<br />
Kompensationsmaßnahmen noch zu steigern. Dies gilt besonders für Flächen, die im Rahmen der<br />
eingeleiteten Bodenordnungsverfahren für erholungsfördernde Maßnahmen vorgesehen sind (vgl.<br />
Auflagenregelung Nr. 49 in Kapitel C dieses Beschlusses). Im Übrigen hat die obere<br />
Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt, insbesondere wurde die Ausnahme von der sog. „<strong>Mosel</strong>talschutzverordnung“<br />
erteilt (siehe dazu auch Kapitel A.IV).<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
(12) Kulturgutzerstörung<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Die Kulturgüter einer Landschaft sind wichtige Entscheidungskriterien bei der planerischen Gesamtbewältigung<br />
eines Straßenbauprojektes. In der Umweltverträglichkeitsprüfung sind auch die Kulturgüter<br />
ein entscheidungserhebliches Schutzgut. Es wurden daher bei der Variantensuche und -<br />
entscheidung bereits Erhebungen vorhandener Bau- und Bodendenkmäler, Grabungsfelder etc. (siehe<br />
Landschaftspflegerische Voruntersuchung und Umweltverträglichkeitsstudie zur B 50 neu) durchgeführt<br />
und unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsvermeidung in die Festlegung der richtigen Linienführung<br />
mit einbezogen. Das Rheinische Landesmuseum Trier, das Landesamt für Denkmalpflege<br />
und das Archäologische Denkmalpflegeamt Trier haben den Planungsprozess der B 50 neu von Anfang<br />
an fachlich begleitet. Die Informationen zu schützenswerten Objekten dieser Ämter und Stellen<br />
wurden bei der Planung berücksichtigt.<br />
Die Trassenführung erfolgt daher, so weit straßentechnisch machbar, unter möglichst weitgehender<br />
Umfahrung empfindlicher und bedeutsamer kulturhistorischer Bereiche. So weit eine Umfahrung<br />
nicht möglich ist, sind - wenn erforderlich - Schutzmaßnahmen getroffen worden. Die Planfeststellungsbehörde<br />
hat die gerügten Punkte nochmals überprüft und kommt zu folgendem Ergebnis:<br />
• Das Gebiet „Maria Zill“ in der Gemarkung Graach ist mit der Maßnahme 11.2 GEB belegt und<br />
dadurch nicht beeinträchtigt.<br />
• Die „Kapelle zur schmerzhaften Mutter Gottes/Madonna“ in Höhe von Bau-km 87.45 wird in<br />
ihrem Bestand nicht beeinträchtigt. Die Planfeststellungsbehörde hat mit der Auflage Nr. 21,<br />
Kapitel C dieses Beschlusses sichergestellt, dass bei der Gestaltung des Umfeldes der Kapelle<br />
seitens der Ortsgemeinde und der Eigentümerin mitgewirkt werden kann.<br />
• Der Ruhepunkt „Eiserne Weinkarte“ in Höhe Bau-km 83.5 wird in den unmittelbar südwestlich<br />
angrenzenden Bereich des dort vorhandenen Wirtschaftsweges verlegt werden, so dass der örtliche<br />
Charakter erhalten bleibt (siehe Bezeichnung „E“ im Lageplan Teil B, Blatt 8 der festgestellten<br />
Unterlagen).<br />
• Das so genannte „Steinerne Kreuz“ liegt weit außerhalb des Planungsbereichs und wird von der<br />
Baumaßnahme nicht betroffen.<br />
• Die „Maria-Hilf-Hütte“ bei Bau-km 77.0 liegt im Trassenfeld und kann daher nicht erhalten bleiben.<br />
Dafür erfolgt ein funktionaler Ersatz durch das Herstellen eines Freizeitgeländes mit Grill-<br />
und Bolzplatz.<br />
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass Beeinträchtigungen der genannten Kulturgüter - falls<br />
diese überhaupt eintreten - vom Straßenbaulastträger ausgeglichen werden.<br />
Außerdem wurde vorgetragen, dass traditionelle Weinlagen an der Mittelmosel in der hier festgestellten<br />
Planung beansprucht bzw. beeinträchtigt werden. So rügen manche Einwender, dass bekannte<br />
Weinlagen in Anspruch genommen würden, die seit Jahrhunderten beständen; typische Weinlandschaften<br />
an der <strong>Mosel</strong> würden durch das Straßenbauprojekt zerstört oder mindestens so verändert,<br />
dass die gewachsene kulturhistorische Struktur nicht wieder zu erkennen sei.<br />
Die Landschaft und der Weinbau an der <strong>Mosel</strong> werden überwiegend durch den Steillagenweinbau<br />
geprägt. Diese besondere Form des Weinanbaus an der <strong>Mosel</strong> ist bereits heute mit <strong>Pro</strong>blemen behaftet,<br />
deren Ursache in der ungünstigen Betriebsgrößenstruktur, einem drei- bis zehnfach höheren Arbeitsaufwand<br />
gegenüber Flachlagen in anderen Weinbaugebieten liegen. Außerdem ist das Preisniveau<br />
gemessen an den <strong>Pro</strong>duktionskosten zu niedrig. Die genannten strukturellen Gründe führten<br />
bereits zu Betriebsaufgaben mit einem negativen Erscheinungsbild in Form von Flächenstilllegungen.<br />
Von der Planfeststellungsbehörde wir nicht verkannt, dass im Bereich der Hochmoselbrücke und<br />
durch Teile der Trasse bekannte Weinlagen beeinträchtigt werden. Diese Auswirkungen sind jedoch<br />
auf das unmittelbare Trassenumfeld beschränkt und führen nicht zu einer Zerstörung der typischen<br />
<strong>Mosel</strong>landschaft. Die gewachsenen Strukturen werden allenfalls lokal geringfügig beeinträchtigt werden.<br />
Weinbau in der für die <strong>Mosel</strong> typischen Art bleibt auch in Brücken- und Trassennähe erhalten.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Auf die weiteren Ausführungen nachfolgend unter den Punkten D.XII.5 und D.XV.2 wird hingewiesen.<br />
Andere Kulturdenkmale sind nach dem jetzigen Kenntnisstand nicht betroffen. Sollten bisher unbekannte<br />
Bodendenkmäler im Rahmen der Bauausführung zu Tage treten, so werden sie unmittelbar der<br />
zuständigen Denkmalbehörde gemeldet, mit der alle weiteren Schritte, z.B. Sicherungsgrabungen etc.,<br />
einvernehmlich abgestimmt werden Auf die entsprechende Auflage in Kapitel C, Ziffer 8 wird hingewiesen.<br />
b) Naturschutzrechtliches Kompensationskonzept vom OVG Rheinland-Pfalz bestätigt<br />
Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 09.01.2003 in der Rechtssache 1 C<br />
10187/01.OVG das naturschutzrechtliche Kompensationskonzept des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es in<br />
der Fassung vom 28.12.2000 bestätigt und dazu ausgeführt:<br />
Bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (zu deren Einbettung in den Planungsvorgang<br />
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000, a.a.O. S. 680 f.) sind dem Beklagten ebenfalls keine Fehler<br />
unterlaufen, die dazu führen müssten, den angefochtenen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> aufzuheben. Die<br />
Kritik des Klägers an dem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> bleibt in diesem Bereich weitgehend pauschal und unsubstantiiert.<br />
Mit dem Vermeidungs- und Ausgleichskonzept, wie es in dem Maßnahmenverzeichnis zum<br />
landespflegerischen Begleitplan und in der vergleichenden Gegenüberstellung von Eingriffen und landespflegerischen<br />
Maßnahmen in der Anlage zum Erläuterungsbericht niedergelegt ist, setzt sich der Kläger<br />
nicht näher auseinander. Diesen Unterlagen ist indessen zu entnehmen, dass in Anbetracht der mit dem<br />
planfestgestellten Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft vielfältige Vermeidungs- und<br />
Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind. Eine konzeptionelle Fehlerhaftigkeit ist insoweit nicht erkennbar.<br />
Indessen könnten angesichts der Möglichkeiten des § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG allenfalls grundlegende,<br />
schwerwiegende Mängel des naturschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ausgleichskonzepts überhaupt zur<br />
Aufhebung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es führen (dazu vgl. auch Beschluss des Senats vom 13. Dezember<br />
2001 -- 1 B 10435/01.OVG -- NuR 2002, 615, 616 und Urteil des Senats vom 13. März 2002 -- 1 C<br />
10434/01.OVG -- Umdruck S. 13 f.). Für das Vorliegen eines derartigen Mangels ist jedoch nichts ersichtlich.<br />
Auch zwingt das Vermeidungsgebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 LPflG (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG a.F.)<br />
die Planungsbehörde keinesfalls zur Wahl der ökologisch günstigsten Planungsalternative (vgl. BVerwG,<br />
Urteil vom 19. Mai 1998, NVwZ 1999, 528, 529 m.w.N.). Im Hinblick darauf, dass kein entsprechendes<br />
konkretes Vorbringen des Klägers vorliegt, erübrigt sich ferner eine Überprüfung einzelner im Planfeststellungsabschnitt<br />
II durch den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> vorgesehener Kompensationsmaßnahmen darauf, ob<br />
insoweit jeweils wegen eines Mangels eine Verpflichtung des Beklagten zur Planergänzung bestehen könnte.<br />
Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung gemäß § 5 Abs. 2 LPflG (§ 8 Abs. 3 BNatSchG a.F.), die der<br />
Beklagte in der Erkenntnis getroffen hat, dass ein Teil der mit dem Bau der B 50 neu im Planfeststellungsabschnitt<br />
II einhergehenden unvermeidlichen Eingriffe in Natur und Landschaft nicht i.S. von § 5 Abs. 1<br />
LPflG (§ 8 Abs. 2 BNatSchG a.F.) ausgleichbar ist. Eine solche Entscheidung ist -- trotz der insoweit verkürzten<br />
Darstellung auf S. 87 des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es (unter X.1.) -- Teil des Verfahrens, das dem<br />
angefochtenen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> zugrunde liegt (vgl. dazu auch S. 72 und 131 des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es).<br />
Sie ist nach ausreichenden Sachverhaltsermittlungen und unter hinreichender Differenzierung<br />
zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (dazu vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000,<br />
a.a.O. S. 681 f. und vom 31. Januar 2002, NVwZ 2002, 1103, 1111) ergangen. Auf der Grundlage der gezogenen<br />
Ausgleichsbilanz war der Beklagte nicht verpflichtet, den Belangen des Naturschutzes und der<br />
Landschaftspflege den Vorrang vor den Belangen einzuräumen, denen das planfestgestellte Straßenbauvorhaben<br />
zugute kommt. Vielmehr hält sich die Entscheidung, die er getroffen hat, im Rahmen der ihm gemäß<br />
§ 5 Abs. 2 LPflG (§ 8 Abs. 3 BNatSchG a.F.) eingeräumten Befugnis, über den Vorrang der jeweiligen Belange<br />
unter Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft zu befinden (vgl. insoweit auch<br />
BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002, a.a.O.). Soweit der Kläger auf die seiner Auffassung nach nicht ausgleichbaren<br />
Landschaftsbildschäden durch die <strong>Mosel</strong>brücke verweist, ist ebenfalls die vom Beklagten getroffene<br />
Entscheidung gemäß § 5 Abs. 2 LPflG maßgeblich (vgl. dazu S. 114 des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es).<br />
Indessen muss ein Ausgleich nicht schon deshalb zu verneinen sein, weil die durch den Brückenneubau<br />
bewirkte Veränderung der Landschaft trotz aller Kompensationsmaßnahmen selbstverständlich optisch<br />
wahrnehmbar bleibt. Vielmehr beinhaltet die, wie vom Beklagten geltend gemacht, in weitest möglicher<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Anpassung an die Landschaft geplante Errichtung des Brückenbauwerks eine landschaftsgerechte Neugestaltung<br />
der Landschaft i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 2 LPflG bzw. § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG a.F. (vgl. dazu<br />
auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Dezember 2000, VBlBW 2001, 362, 364).<br />
Nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde ist an dieser rechtlichen Bewertung bezüglich der<br />
Beachtung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auch unter Berücksichtigung der durch das<br />
Landesnaturschutzgesetz vom 28.09.2005 eingetretenen Rechtsänderungen auch weiterhin uneingeschränkt<br />
festzuhalten. Im Übrigen hat auch das ergänzende Planfeststellungsverfahren keine neuen<br />
Erkenntnisse erbracht, die zu einer anderen Bewertung Anlass geben würden.<br />
3. Habitat- und Vogelschutz (Gebietsschutz)<br />
a) Allgemeines<br />
Neben der Eingriffsregelung in den §§ 18 – 20 BNatSchG und den entsprechenden landesrechtlichen<br />
Regelungen in §§ 9 ff LNatSchG müssen die naturschutzrechtlichen Anforderungen beachtet werden,<br />
die sich aus der Vogelschutz-RL und der FFH-RL ergeben. Die naturschutzrechtlichen Vorgaben des<br />
Europarechts sind inzwischen durch das Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 25.3.2002 in<br />
deutsches Recht umgesetzt worden (§§ 32 – 37 BNatSchG); entsprechende landesrechtliche Regelungen<br />
finden sich in den Vorschriften der §§ 25 ff. LNatSchG. Soweit Habitat- oder Vogelschutzbelange<br />
betroffen sind, bedarf dies einer eigenständigen Prüfung am Maßstab dieser europarechtlichen und<br />
nationalen Bestimmungen, weil sich aus diesem Rechtsregime strikt bindende Anforderungen ergeben<br />
können, die nur nach Maßgabe eines strengen Prüfungssystems überwunden werden können.<br />
Die europarechtlichen Vorgaben in Art. 4 Abs. 4 S. 1 VS-RL begründen ein Beeinträchtigungs- und<br />
Störungsverbot, welches auch den Maßstab für die Zulässigkeit von Infrastrukturvorhaben bildet. In<br />
seinen Anwendungsbereich fallen auch Straßenbauvorhaben. Ausnahmen von dem Beeinträchtigungs-<br />
und Störungsverbot sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Unverträgliche Eingriffe<br />
in Vogelschutzgebiete nach Art. 4 Abs. 4 Vogelschutzrichtlinie sind nur zur Wahrung von Leib und<br />
Leben der Menschen oder aus Gründen der Sicherung des Gebietes selbst möglich. Eingriffe in ein<br />
FFH-Gebiet dagegen können ggf. auch aus wirtschaftlichen Gründen zugelassen werden. Bei einer<br />
Beeinträchtigung von prioritären Arten oder Gebieten ist allerdings zunächst die EU-Kommission zu<br />
beteiligen. Die (ältere) Vogelschutz-RL aus dem Jahre 1979 und die (neuere) FFH-RL aus 1992 enthalten<br />
jeweils ein besonderes Schutzsystem, das über das mit der FFH-RL eingeführte Netz „Natura<br />
2000“ zu einer Einheit zusammengefügt werden soll. Für die nach Art. 4 Abs. 1 Vogelschutz-RL zu<br />
besonderen Schutzgebieten erklärten oder nach Art. 4 Abs. 2 Vogelschutz-RL als solche anerkannten<br />
Gebiete treten die Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL mit dem Zeitpunkt der Erklärung<br />
oder Anerkennung durch den Mitgliedstaat an die Stelle der Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4<br />
Vogelschutz-RL. Dies ergibt sich aus Art. 7 der FFH-RL. Mit der Erklärung oder Anerkennung des<br />
Vogelschutzgebietes durch den Mitgliedstaat wird damit das strengere Schutzsystem der Vogelschutz-RL<br />
durch das weniger strenge Schutzsystem der FFH-RL abgelöst. Mithin gilt für anerkannte<br />
bzw. ausgewiesene Vogelschutzgebiete dasselbe Schutzregime wie für ausgewiesene FFH-Gebiete.<br />
Ist der Eingriff nach den Ergebnissen einer gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL bzw. § 34 Abs. 1 BNatSchG<br />
/ § 27 Abs. 1 LNatSchG durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung mit den Erhaltungszielen für das<br />
Gebiet als Ganzes und seinen wesentlichen Bestandteilen vereinbar, ist er zulässig.<br />
Ergibt die Verträglichkeitsprüfung dagegen, dass das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen<br />
der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes führt, ist der Eingriff grundsätzlich nach den Bestimmungen<br />
Art. 6 Abs. 3 FFH-RL bzw. § 34 Abs. 2 BNatSchG / § 27 Abs. 1 LNatSchG unzulässig. Ausnahmsweise<br />
kann der Eingriff dennoch aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses<br />
einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art zugelassen werden. Werden in dem Gebiet<br />
prioritäre natürliche Lebensraumtypen und/oder eine prioritäre Art beeinträchtigt, so können nur Erwägungen<br />
im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder<br />
im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Einholung<br />
einer Stellungnahme der EU-Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Interesses berücksichtigt werden (Art. 6 Abs. 4 UA 2 FFH-RL, § 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG, § 27<br />
Abs. 3 LNatSchG). Außerdem darf für das Vorhaben keine Alternativlösung vorhanden sein. Die<br />
Mitgliedstaaten haben alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen, um die globale Kohärenz<br />
von „Natura 2000“ zu schützen (Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, § 34 Abs. 3 BNatSchG / § 27 Abs. 2<br />
LNatSchG). Die Kommission wäre über die ergriffenen Kohärenzsicherungsmaßnahmen zu unterrichten.<br />
Ein Alternativlösung i.S. des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL und § 34 Abs. 3 BNatSchG / § 27 Abs. 2<br />
LNatSchG ist nach Auffassung des BVerwG (BVerwGE 110, 302 – Hildesheim) nicht vorhanden,<br />
wenn sich diese nur mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verwirklichen ließe. Die Beurteilung<br />
unterliegt – so das BVerwG – nicht der fachplanerischen Abwägung gem. § 17 Abs. 1 S. 2 FStrG<br />
oder einer anderweitigen Ermessensentscheidung durch die Planfeststellungsbehörde, sondern stellt<br />
sich als Frage der strikten Rechtsanwendung dar. Diese weiter gehenden Anforderungen sind allerdings<br />
nur dann relevant, wenn das Vorhaben bezogen auf die Erhaltungsziele für das Gebiet als Ganzes<br />
oder wesentliche Teile unverträglich ist. Im Falle seiner Verträglichkeit sind zusätzliche Anforderungen<br />
nicht zu erfüllen.<br />
Anders verhält es sich, wenn die Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL bzw. § 34 Abs.<br />
2 BNatSchG / § 27 Abs. 1 LNatSchG eine Unverträglichkeit des Vorhabens ergeben sollte. In diesem<br />
Falle wäre eine <strong>Pro</strong>jektzulassung nur im Rahmen einer Ausnahmeprüfung am Maßstab der Voraussetzungen<br />
von Art. 6 Ab. 4 FFH-RL bzw. § 34 Abs. 3 BNatSchG / § 27 Abs. 2 LNatSchG möglich.<br />
Für noch nicht in die Liste von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommene, aber<br />
bereits gemeldete potenzielle FFH-Gebiete sind nach Auffassung des BVerwG bereits die Maßstäbe<br />
der FFH-RL anwendbar. Das BVerwG hat dazu wiederholt festgestellt (z.B. BVerwG, Urt. v.<br />
27.1.2000, Az.: 4 C 2.99 – Ortsumgehung Hildesheim - sowie Beschluss vom 7.9.2005, Az.: 4 B<br />
49.05 – Flughafen Frankfurt/Main -), dass ein Gebiet, das die Merkmale des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL<br />
erfüllt und dessen Meldung für die Aufnahme in das kohärente Netz „Natura 2000“ sich aufdrängt,<br />
vor vollständiger Umsetzung der Richtlinie als potentielles FFH-Gebiet zu behandeln ist. Berührt ein<br />
Straßenbauprojekt ein derartiges Gebiet, ist seine Zulässigkeit ebenfalls an den Anforderungen des<br />
Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL (§§ 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG) zu messen. Die Rechtsprechung des<br />
EuGH (Urt. v. 13.1.2005 – C 117/03 – Dragaggi; Urteil v. 14.9.2006 zur A 94 – C – 244/05) steht<br />
dem nicht entgegen.<br />
(1) FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete im Planungsgebiet<br />
Im Bereich des hier planfestgestellten Vorhabens liegen die FFH-Gebiete „Kautenbachtal“ (6008-<br />
301) und „Tiefenbachtal“ (6008-302) sowie das Vogelschutzgebiet „Wälder zwischen Wittlich und<br />
Cochem“ (5908-401) mit dem Teilgebiet „Wald am Rothenberg“. Diese Gebiete sind nach § 25<br />
LNatSchG zu besonderen Schutzgebieten erklärt worden; dieses Gesetz ist am 13.10.2005 in Kraft<br />
getreten. Die beiden FFH-Gebiete „Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“ sind im Übrigen aufgrund<br />
der Entscheidung der EU-Kommission vom 7.12.2004 inzwischen auch in die Liste von Gebieten von<br />
gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 2 der FFH-RL aufgenommen worden (siehe Veröffentlichung<br />
im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28.12.2004, L 382/1). Außerdem hat das Land<br />
Rheinland-Pfalz im Februar 2006 für das ebenfalls bereits durch das Landesnaturschutzgesetz zum<br />
Schutzgebiet erklärten FFH-Gebiet „Mesenberg bei Wittlich“ (6007-301) an die EU-Kommission<br />
eine Erweiterung gemeldet, die sich auf das Teilgebiet „Ackerflur bei Wittlich“ bezieht und zum<br />
Schutz des dortigen Vorkommens der „Dicken Trespe“ (bromus grossus) konzipiert ist. Das Gesamtgebiet<br />
soll künftig den Namen „Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich“ tragen.<br />
Das Vorhaben betrifft diese Gebiete wie folgt:<br />
Die Trasse quert auf einer Länge von ca. 550 m, davon ca. 100 m innerhalb eines Tunnelbauwerks,<br />
das Vogelschutzgebiet „Wälder zwischen Wittlich und Cochem“ in dem Teilgebiet „Wald am<br />
Rothenberg“. Auf die Einzelheiten in dem nachfolgenden Punkt D.IX.3.b) auf den Seiten 106 ff.<br />
wird verwiesen.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Die Trasse der B 50 neu führt zudem außerhalb der Gebiete durch einen Korridor zwischen den FFH-<br />
Gebieten „Tiefenbachtal“ und dem „Kautenbachtal“ hindurch. Die Straßentrasse verläuft außerhalb<br />
des „Kautenbachtals“ und berührt dieses nicht. Das „Tiefenbachtal“ wird allerdings auf einer kurzen<br />
Strecke in einem Randbereich berührt. Dementsprechend hat sich bei der vorliegenden Planungsmaßnahme<br />
die FFH-Verträglichkeitsbetrachtung auf diese beiden Gebiete erstreckt. Hinsichtlich der Einzelheiten<br />
wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Punkt D.IX.3.c) auf Seite 107 ff verwiesen<br />
Das vom Land Rheinland-Pfalz nachgemeldete FFH-Teilgebiet „Ackerflur bei Wittlich“ wird räumlich<br />
nicht berührt. Auf die Einzelheiten in Punkt D.IX.3.d) auf den Seiten 112 ff. wird insoweit verwiesen.<br />
Soweit von den Naturschutzvereinen im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren darüber hinaus<br />
weitere Gebiete genannt wurden, erfüllen diese nach einer Plausibilitätsbetrachtung nicht die Anforderungen<br />
der FFH-Richtlinie und des § 34 BNatSchG an die Ausweisung als FFH-Gebiet. Dies gilt<br />
insbesondere für den Bereich des <strong>Mosel</strong>sporns; auf die weiteren Ausführungen dazu in Punkt<br />
D.IX.3.f) auf den Seiten 119 ff. wird hingewiesen.<br />
Außerdem sind im „Kautenbachtal“ Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutz-RL vorhanden; deren<br />
Vorkommen ist nicht signifikant und rechtfertigt daher nicht die Einstufung des Gebietes „Kautenbachtal“<br />
als Vogelschutzgebiet im Sinne der Vogelschutzrichtlinie. Im „Tiefenbachtal“ wurden solche<br />
Vogelarten nicht festgestellt.<br />
(2) Verträglichkeitsuntersuchung<br />
Das projektierte Gesamtvorhaben gliedert sich in drei Teile. Der Abschnitt I erstreckt sich von der A<br />
1 bei Wittlich bis zur B 50 alt bei Platten. In diesem Abschnitt sind keine Gebiete, welche die Kriterien<br />
der FFH-RL oder der Vogelschutzrichtlinie erfüllen, betroffen; ebenso waren keine besonderen<br />
FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen anzustellen.<br />
Der Abschnitt II, der an den Abschnitt I in östlicher Richtung anschließt und bis zur Gemeinde Longkamp<br />
reicht, verläuft in einem Korridor zwischen den FFH-Gebieten „Kautenbachtal“ und dem „Tiefenbachtal“,<br />
das in einem Randbereich berührt wird.<br />
Der Abschnitt III, der bei Longkamp in östlicher Richtung an den Abschnitt II anschließt und bis zur<br />
B 327 bei Hirschfeld reicht, soll nach der bestimmten Linienführung durch das „Kautenbachtal“ und<br />
somit durch ein unter Schutz gestelltes FFH-Gebiet verlaufen.<br />
Für den Abschnitt II wurde daher eine Verträglichkeitsuntersuchung durchgeführt. Auch für den Abschnitt<br />
III steht eine Verträglichkeitsuntersuchung an, wenn das Vorhaben in diesem Abschnitt verwirklicht<br />
werden soll. Das vorliegende Vorhaben betrifft allerdings diesen 3. Abschnitt nicht, sondern<br />
beschränkt sich auf den Abschnitt II. Eine abschließende Beurteilung der Verträglichkeit der Trassenführung<br />
in dem Anschlussbereich III kann einem späteren Verfahren vorbehalten werden. Auch aus<br />
Gründen, die mit der Abschnittsbildung zusammenhängen, muss über die FFH-Verträglichkeit der<br />
Trasse im Abschnitt III im vorliegenden Verfahren nicht befunden werden. Denn die Verwirklichung<br />
des hier planfestgestellten Abschnitts ebenso wie die Planfeststellung, die sich auf den Abschnitt I<br />
bezieht, ist nicht davon abhängig, dass die Trasse auf der Linie 204 nach Osten fortgeführt wird.<br />
Auch ohne diesen Folgeabschnitt rechtfertigt sich die Planung in den Abschnitten I und II, wie bereits<br />
vorstehend dargelegt worden ist (siehe Kapitel D.VI.4).<br />
Die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für den hier festgestellten Abschnitt II kommt zu folgendem<br />
Ergebnis:<br />
Nach der FFH-Richtlinie der Europäischen Union und den Bestimmungen der §§ 32 ff BNatSchG<br />
sowie den §§ 25 ff LNatSchG müssen Pläne und <strong>Pro</strong>jekte, die Gebiete des europaweit geplanten Netzes<br />
"Natura 2000" beeinträchtigen können, einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet<br />
festgelegten Erhaltungszielen unterzogen werden. Diesem Auftrag ist der Vorhabenträger – wie<br />
nachfolgend noch detailliert ausgeführt wird - nachgekommen.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
b) Vogelschutzgebiet „Wälder zwischen Wittlich und Cochem“<br />
Das Vorhaben wird den Anforderungen der Vogelschutz-RL und der nationalen Umsetzungsregelungen<br />
in §§ 32 bis 37 BNatSchG sowie §§ 25 ff. LNatSchG gerecht. Die B 50n ist mit dem ausgewiesenen<br />
Vogelschutzgebiet „Wälder zwischen Wittlich und Cochem“ vereinbar. Das OVG Rheinland-<br />
Pfalz hat den Ursprungsplanfeststellungsbeschluss vom 28.12.2000 vor allem mit der Begründung<br />
außer Vollzug gesetzt, dass die Trasse zu erheblichen Beeinträchtigungen des zum damaligen Zeitpunkt<br />
noch nicht förmlich unter Schutz gestellten, „faktischen“ Vogelschutzgebietes „Wälder zwischen<br />
Wittlich und Cochem“ im Sinne von Art. 4 Abs. 4 VS-RL führe und dies eine Sperre für Eingriffe<br />
zur Folge habe. Eine Verträglichkeitsprüfung könne das Vorhaben nicht rechtfertigen, da nur<br />
eine ordnungsgemäße Ausweisung eines Vogelschutzgebietes und ein dadurch bewirkter Übergang<br />
vom strengeren Vogelschutzregime in das weniger strenge Habitatschutzsystem eine Verträglichkeitsprüfung<br />
zulasse.<br />
(1) Vorhaben im Vogelschutzgebiet verträglich<br />
Diesen Anforderungen wird das Vorhaben gerecht. Denn durch die Ausweisung des Vogelschutzgebietes<br />
„Wälder zwischen Wittlich und Cochem“ im Landesnaturschutzgesetz und mit der Erhaltungszielbestimmung<br />
in der Erhaltungszielverordnung ist der Übergang gem. Art. 7 FFH-RL vom Vogelschutzregime<br />
in das Habitatschutzsystem bewirkt worden. Mit diesem Übergang kann eine Verträglichkeitsprüfung<br />
nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL bzw. § 34 Abs. 1 BNatSchG / § 27 Abs. 1 LNatSchG<br />
erfolgen. Diese geht zugunsten des Straßenbauvorhabens aus, weil das Vorhaben gemessen an den<br />
Erhaltungszielen das Gebiet als Ganzes oder wesentliche Teile des Gebietes nicht beeinträchtigt.<br />
Die Verträglichkeitsuntersuchung der Gutachter Froelich & Sporbeck („Verträglichkeitsprüfung nach<br />
§ 34 BNatSchG zum europäischen Vogelschutzgebiet (SPA) „Wälder zwischen Wittlich und Cochem“<br />
(DE 5908-401)“ vom 4.4.2006) kommt in der Zusammenfassung zu folgender Einschätzung:<br />
Die vorliegende Untersuchung betrachtet das Vogelschutzgebiet DE 5908-401 „Wälder zwischen Wittlich<br />
und Cochem“ und beurteilt die Erheblichkeit von Auswirkungen der geplanten B 50n auf die Erhaltungsziele<br />
des besonderen Schutzgebietes. Die B 50n quert Teilflächen des Teilgebietes „Wald am Rothenberg“.<br />
Die Beurteilung hinsichtlich der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die Erhaltungsziele<br />
kommt zu folgendem Ergebnis:<br />
Die von dem Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet „Wälder zwischen Wittlich<br />
und Cochem“ und die dort vorkommenden Vogelarten Mittelspecht, Schwarzspecht und Grauspecht<br />
sind als nicht erheblich im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 2 LNatSchG einzustufen. Dies ist auf die relativ geringe<br />
Auswirkungsintensität zurückzuführen. Betroffen sind maximal 2 Brutpaare von 170 bis 190 Brutpaaren<br />
des Mittelspechtes, ein Brutpaar von 30 bis 40 Brutpaaren des Schwarzspechtes sowie keine Betroffenheit<br />
des Grauspechtes. Eine bestandsgefährdende Beeinträchtigung und Verschlechterung des Erhaltungszustandes<br />
für die genannten Arten im Vogelschutzgebiet „Wälder zwischen Wittlich und Cochem“<br />
ist nicht zu erwarten.<br />
Eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes als Ganzes oder seiner wesentlichen Bestandteile vor dem<br />
Hintergrund der Erhaltungsziele ist damit ausgeschlossen. Darüber hinaus wird die von der Forstverwaltung<br />
vorgesehene Bewirtschaftung der Wälder des Vogelschutzgebietes eine positive Bestandsentwicklung<br />
der genannten Spechtarten ermöglichen. Synergieeffekte mit anderen Planungen, die die Beeinträchtigungen<br />
von Erhaltungszielen durch das <strong>Pro</strong>jekt B 50n verstärken, sind nach gegenwärtiger Sachlage<br />
nicht zu erwarten.<br />
Damit belegt die Untersuchung, dass die B 50n in dem planfestgestellten Abschnitt verträglich und<br />
damit auch in dem Vogelschutzgebiet „Wälder zwischen Wittlich und Cochem“ unter Vogelschutzgesichtspunkten<br />
gem. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL bzw. § 34 Abs. 2 BNatSchG / § 27 Abs. 1 S. 1 LNatSchG<br />
zulässig ist. Der Straßenbaulastträger hat darüber hinaus im Bereich der Ortschaft Bengel auf einer<br />
Fläche von ca. 30 ha zur zusätzlichen Stützung der Spechtpopulationen Maßnahmen zur Sicherung<br />
von Alteichenbeständen in das Maßnahmenkonzept der Planung einbezogen (siehe auch die gelb abgegrenzte<br />
Fläche „Freiwillige Maßnahme“ im „Übersichtslageplan einschließlich der geänderten<br />
landschaftspflegerischen Maßnahmen“, Anlage 7.4, Blatt-Nr.: 1d vom 28.4.2006 in Anhang 2a).<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Durch diese ebenfalls von der Planfeststellung erfasste Maßnahme wird die Verträglichkeit des Vorhabens<br />
weiter unterstrichen. Zugleich wird damit der Prüfauftrag des OVG Rheinland-Pfalz im Urteil<br />
vom 9.1.2003 mehr als erfüllt.<br />
c) FFH-Gebiete „Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“<br />
(1) Vorbemerkungen<br />
Die Frage, ob und in welchem Umfang das Straßenbauvorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen<br />
der Erhaltungsziele dieser ausgewiesenen Schutzgebiete führt, hat der Straßenbaulastträger durch<br />
einen Gutachter sachverständig untersuchen lassen. Hinsichtlich der Ergebnisse dieser Untersuchungen<br />
wird auf die zusammenfassende Darstellung in den festgestellten Erläuterungsberichten sowie<br />
den hierzu erstellten Anlagen (siehe Anhang 1, Ziffer 1 und Anhang 1a, Ziffer 1) verwiesen. Danach<br />
ergab sich für die einzelnen FFH-Gebiete folgende Bewertung:<br />
(2) Tiefenbachtal, Schutzgründe und Erhaltungsziele<br />
Im Einzelnen sind gem. § 25 LNatSchG i.V.m. der Anlage 1 folgende Lebensräume und Arten der<br />
Anhänge I und II der FFH–Richtlinie 92/43/EWG als maßgebliche Gebietsbestandteile für die Ausweisung<br />
des Tiefenbachtals benannt:<br />
FFH – Gebiet 6008 – 302 Tiefenbachtal : Größe : 256 ha (* prioritäre Lebensraumtypen und<br />
Arten lt. Anhängen I und II der FFH – Richtlinie 92/43/EWG)<br />
EU - Code<br />
• Fließgewässer (3260)<br />
• Silikat-Schutthalden (8150)<br />
• Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (8220)<br />
• Hainsimsen – Buchenwald (9110)<br />
• Labkraut – Eichen – Hainbuchenwald (9170)<br />
• * Schlucht- und Hangmischwälder (9180)<br />
• Feuchte Hochstaudenfluren (6430)<br />
• Pionierrasen auf silikatischen Felsenkuppen (8230)<br />
• * Erlen- und Eschenauenwald, Weichholzauenwald (91E0)<br />
• Großes Mausohr (Myotis myotis)<br />
• Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)<br />
• Teichfledermaus (Myotis dasycneme)<br />
• Prächtiger Hautfarn (Trichomanes speciosum)<br />
Erhaltungsziele sind nach § 25 Abs. 2 LNatSchG die Erhaltung oder Wiederherstellung (Entwicklung)<br />
eines günstigen Erhaltungszustands der in der Anlage 1 zu § 25 LNatSchG aufgeführten natürlichen<br />
Lebensräume sowie Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung<br />
vorkommen. Die jeweiligen Erhaltungsziele ergeben sich aus der Landesverordnung vom 18.<br />
Juli 2005 sowie aus dem Standard-Datenbogen, in dem vertiefende Informationen zu verschiedenen<br />
Parametern auf der Fachebene dargestellt sind. Dabei enthält der Standard-Datenbogen auch weitergehende<br />
Informationen zu Lebensräumen und Arten, die subdominant im FFH – Gebiet vorkommen,<br />
jedoch nicht zwingende maßgebliche Gebietsbestandteile eines FFH–Gebietes sind.<br />
In der Landesverordnung werden für das Tiefenbachtal folgende Ziele benannt:<br />
• Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen Gewässer- und Uferzonendynamik, typischer<br />
Gewässerlebensräume und –gemeinschaften sowie der Gewässerqualität<br />
• Erhaltung oder Wiederherstellung von Schlucht-, Buchen- und Hainbuchenwald<br />
• Erhaltung oder Wiederherstellung von artenreichem Grünland, auch als Nahrungshabitat für<br />
Fledermäuse<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
• Erhaltung oder Wiederherstellung von möglichst ungestörten Fledermaus-Quartieren in Höhlen<br />
und Stollen<br />
(3) Kautenbachtal, Schutzgründe und Erhaltungsziele<br />
Im Einzelnen sind gem. § 25 LNatSchG i.V.m. Anlage 1 folgende Lebensräume und Arten der Anhänge<br />
I und II der FFH–Richtlinie 92/43/EWG als maßgebliche Gebietsbestandteile benannt:<br />
FFH – Gebiet 6008 – 301 Kautenbachtal : Größe : 685 ha (* prioritäre Lebensraumtypen und<br />
Arten lt. Anhängen I und II (FFH – Richtlinie 92/43/EWG)<br />
EU - Code<br />
• Fließgewässer (3260)<br />
• Silikat-Schutthalden (8150)<br />
• Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (8220)<br />
• Hainsimsen – Buchenwald (9110)<br />
• Labkraut – Eichen – Hainbuchenwald (9170)<br />
• * Schlucht- und Hangmischwälder (9180)<br />
• Feuchte Hochstaudenfluren (6430)<br />
• Flachland-Mähwiesen (6510)<br />
• Pionierrasen auf silikatischen Felsenkuppen (8230)<br />
• * Erlen- und Eschenauenwald, Weichholzauenwald (91E0)<br />
• Großes Mausohr (Myotis myotis)<br />
• Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)<br />
• Teichfledermaus (Myotis dasycneme)<br />
• Groppe (Cottus gobio)<br />
Erhaltungsziele sind nach § 25 Abs. 2 LNatSchG die Erhaltung oder Wiederherstellung (Entwicklung)<br />
eines günstigen Erhaltungszustands der in der Anlage 1 zu § 25 LNatSchG aufgeführten natürlichen<br />
Lebensräume sowie Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung<br />
vorkommen. Die jeweiligen Erhaltungsziele ergeben sich aus der Landesverordnung vom 18.<br />
Juli 2005 sowie aus dem Standard-Datenbogen, in dem vertiefende Informationen zu verschiedenen<br />
Parametern auf der Fachebene dargestellt sind. Dabei enthält der Standard-Datenbogen auch weitergehende<br />
Informationen zu Lebensräumen und Arten, die subdominant im FFH–Gebiet vorkommen,<br />
jedoch nicht zwingende maßgebliche Gebietsbestandteile eines FFH–Gebietes sind. In der Landesverordnung<br />
werden folgende Ziele benannt:<br />
• Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen Gewässer- und Uferzonendynamik, typischer<br />
Gewässerlebensräume und –gemeinschaften sowie der Gewässerqualität<br />
• Erhaltung oder Wiederherstellung von Schlucht-, Buchen- und Hainbuchenwäldern<br />
• Erhaltung oder Wiederherstellung von artenreichem Grünland, auch als Nahrungshabitat für<br />
Fledermäuse<br />
• − Erhaltung oder Wiederherstellung von möglichst ungestörten Fledermaus-Quartieren in Höhlen<br />
und Stollen<br />
(4) Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele der FFH-relevanten Arten und<br />
Lebensraumtypen<br />
(a) Erkenntnisse aus dem Ursprungsverfahren<br />
Nach Anhang I und II der FFH-Richtlinie prioritär eingestufte Lebensraumtypen und Arten werden<br />
durch das Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt. Es verbleiben sowohl im „Tiefenbachtal“ wie<br />
auch im „Kautenbachtal“ Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen der nicht prioritären Arten Großes<br />
Mausohr und Bechsteinfledermaus, die Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie sind (vgl. „FFH-<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Verträglichkeitsuntersuchung – Endbericht“ des Ingenieurbüros Froelich & Sporbeck vom April<br />
1999).<br />
Zur Vermeidung und Minderung der erheblichen Auswirkungen sind im Bereich der ausgewiesenen<br />
FFH-Gebiete mehrere Wildbrücken vorgesehen, die i.V.m. den vorgesehenen Leiteinrichtungen<br />
/speziellen Wildsperrzäunen, einer naturnahen Gestaltung, auf die Wildbrücken zuführenden Zuleitungskorridoren<br />
und Leitstrukturen einen Schutz vor dem Verkehrstod sowie einen Austausch der<br />
Gesamtpopulationen im Landschaftsraum ermöglichen. Eine grundsätzliche Restgefährdung einzelner<br />
Tiere kann jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden.<br />
Zum Ausgleich verbleibender Auswirkungen auf die Erhaltungsziele der Bechsteinfledermaus werden<br />
im Oberen Dhrontal ca. 24 ha Fichtenwald in einen standortgerechten Laubwald mit Gehölzen, naturnahen<br />
Waldrändern und Offenlandbereichen umgewandelt. Zur Stützung der Fledermausarten "Großes<br />
Mausohr" und "Bechsteinfledermaus" werden im Rahmen des LBP zusätzlich umfangreiche landschaftspflegerische<br />
Ausgleichs- und sonstige Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen und umgesetzt:<br />
• Anreicherung der Landschaft mit Nahrungshabitaten, bspw. an Gewässerläufen durch<br />
Uferrandstreifen,<br />
• Anlage von Leitstrukturen zwischen den einzelnen Teillebensräumen in Form von Hecken<br />
zur Orientierung bei Nahrungsflügen,<br />
• Anlage von Obstwiesen zur Verbesserung des Nahrungsangebotes.<br />
Die detaillierte Auflistung aller Ausgleichs- und sonstige Kompensationsmaßnahmen ist dem Landschaftspflegerischen<br />
Begleitplan zu entnehmen.<br />
Verbleibende Auswirkungen auf das „Große Mausohr“ werden durch die Anlage vernetzender Gehölzstrukturen<br />
zwischen Tagesquartieren und Jagdhabitaten ausgeglichen. Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen<br />
für den Erhalt der Populationen und der Lebensräume erhalten die Kohärenz des<br />
Netzes Natura 2000 aufrecht.<br />
(b) Prüfungsauftrag des OVG Rheinland-Pfalz<br />
Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 9.1.2003 im Verfahren 1 C 10187/01.OVG zum<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> in seiner Fassung vom 28.12.2000 dem Vorhabenträger jedoch einen zusätzlichen<br />
Prüfungsauftrag für die Bechstein-Fledermaus und das Große Mausohr erteilt, der vom<br />
Gericht wie folgt formuliert wurde:<br />
Im Rahmen eines eventuellen ergänzenden Verfahrens sollte der Beklagte indessen die Auswirkungen des<br />
umstrittenen Straßenbauvorhabens auf die potentiellen FFH-Schutzgebiete "Tiefenbachtal" und "Kautenbachtal"<br />
(vgl. zur Rechtsfigur des potentiellen FFH-Schutzgebiets zusammenfassend BVerwG, Urteil vom<br />
17. Mai 2002, NVwZ 2002, 1243, 1244) nochmals in den Blick nehmen. In seinem Beschluss vom 27. September<br />
2001 -- 1 B 10290/01.OVG -- ist der Senat zu den diesbezüglichen nicht präkludierten Einwendungen<br />
des Klägers zwar auf der Grundlage der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung -- Endbericht -- des Büros<br />
Froelich und Sporbeck vom April 1999 von einer Verträglichkeit des Vorhabens mit den beiden Schutzgebieten<br />
ausgegangen (vgl. dort, Umdruck S. 13 f.). An der Richtigkeit dieser Annahme sind aber insbesondere<br />
mit Rücksicht auf die Ausführungen in der vom Beklagten vorgelegten Unterlage "Überprüfungen von<br />
Biotopen hinsichtlich der Zuordnung zu Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie sowie Beurteilung<br />
der Eignung von Habitaten für Arten nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie als FFH-Gebiet im<br />
Bereich des <strong>Mosel</strong>sporns" des Büros für Orts-, Landschafts- und Umweltplanung F und S vom 19. September<br />
2002 gewisse Zweifel aufgekommen. Diese Zweifel betreffen den Schutz der in Anhang II zur FFH-<br />
Richtlinie aufgeführten Fledermausarten Myotis myotis (Großes Mausohr) und vor allem Myotis bechsteinii<br />
(Bechsteinfledermaus), dem die beiden Schutzgebiete (FFH-Meldegebiete Nr. 6008-301 und 6008-302)<br />
nach den entsprechenden im Internet veröffentlichten Datenblättern des Ministeriums für Umwelt und Forsten<br />
u.a. dienen sollen. Dabei besteht eine gesteigerte Verantwortung des Landes Rheinland-Pfalz für die<br />
Bechsteinfledermaus, da das Land im Zentrum des mitteleuropäischen Verbreitungsschwerpunktes dieser<br />
Art liegt (vgl. das entsprechende im Internet veröffentlichte Datenblatt des Ministeriums für Umwelt und<br />
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Kapitel D; Begründung<br />
Forsten, Stand 29. Juli 2002; ferner S. 20 der eben erwähnten Ausarbeitung des Büros Froelich und Sporbeck).<br />
Für die insoweit anzustellenden Überlegungen ist nicht unbedingt von ausschlaggebender Bedeutung, ob<br />
dem Vorbringen des Klägers näherzutreten ist, dass die beiden Schutzgebiete zu klein abgegrenzt worden<br />
seien, weil sie bei zutreffender Behandlung im Bereich des Höhenrückens, auf dem die Trasse der B 50 neu<br />
verlaufen soll, verbunden sein müssten. Denn auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, steht außer Frage,<br />
dass ein potentielles FFH-Schutzgebiet auch durch außerhalb seiner Abgrenzung situierte Pläne und <strong>Pro</strong>jekte<br />
beeinträchtigt werden kann, sodass ggf. deren Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Gebiets geprüft<br />
werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1998, NVwZ 1998, 616, 620 und Urteil vom<br />
19. Mai 1998, NVwZ 1998, 961, 966; Louis, BNatSchG, 2. Aufl. 2000, § 19 c Rdnr. 3; Jarass, NuR 1999,<br />
481, 486; Stüer, DVBl 2002, 940, 943 -- zur VS-RL --). Das ist bei der Trasse der B 50 neu indessen der<br />
Fall, da diese auf ca. 3 km Länge in einem relativ geringen Abstand an dem Schutzgebiet "Tiefenbachtal"<br />
entlang führt und dieses dabei im Bereich westlich der Ortslage von Longkamp sogar tangiert. Hinsichtlich<br />
der Verträglichkeit des Straßenbauvorhabens mit den Erhaltungszielen der potentiellen Schutzgebiete "Tiefenbachtal"<br />
und "Kautenbachtal" gehen der angefochtene <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> wie auch der Beschluss<br />
des Senats vom 27. September 2001 (a.a.O.) auf der Grundlage des Endberichts vom April 1999<br />
davon aus, dass nach Durchführung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen (Anlage von Gehölzstrukturen<br />
und einer Grünbrücke) zwar noch Beeinträchtigungen für die beiden genannten Fledermausarten<br />
verbleiben, die jedoch nicht die in Art. 6 Abs. 2 und 3 FFH-RL festgelegte Erheblichkeitsschwelle erreichten<br />
(vgl. dazu auch die Stellungnahme des Büros Froelich und Sporbeck vom 23. September 2002 "zur angeblichen<br />
Widersprüchlichkeit der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung").<br />
Die Berechtigung dieser Annahme ist indessen aufgrund der in der Ausarbeitung vom 19. September 2002<br />
enthaltenen Beschreibung der Lebensraumansprüche der Tierarten (dort S. 19 ff.) und Bewertung der Habitate<br />
(dort S. 35 ff.) sowie aufgrund des im Internet veröffentlichten Datenblattes des Ministeriums für Umwelt<br />
und Forsten über die Bechsteinfledermaus kritisch zu hinterfragen. Wenn die Ausarbeitung vom 19.<br />
September 2002 auch zur Frage der FFH-Schutzwürdigkeit des vom Kläger postulierten Schutzgebiets des<br />
gesamten <strong>Mosel</strong>sporns von Rachtig bis Longkamp erstellt worden ist und nicht schwerpunktmäßig zur Frage<br />
einer Beeinträchtigung der Schutzgebiete "Tiefenbachtal" und "Kautenbachtal" durch das Straßenbauprojekt,<br />
so können aus den dortigen Ausführungen doch Rückschlüsse auch für die Beantwortung dieser<br />
Frage gezogen werden. Die auf diese Weise vermittelten Erkenntnisse sind eher geeignet, Bedenken gegen<br />
die Vereinbarkeit der derzeit vorliegenden Straßenplanung mit dem potentiellen FFH-Schutzgebiet "Tiefenbachtal"<br />
zu begründen als solche Bedenken auszuräumen.<br />
Unter dem zutreffenden Hinweis auf Art. 4 (sc. Abs. 1 Satz 2) FFH-RL wird in der Ausarbeitung vom 19.<br />
September 2002 ausgeführt (dort S. 37 f.), dass Fledermäuse mit ihrer hohen Mobilität und ihren hohen Ansprüchen<br />
hinsichtlich Qualität und Quantität ihrer Quartiere und Jagdlebensräume zu den Arten gehören,<br />
die große Lebensräume beanspruchen. Das Büro Froelich und Sporbeck gibt den Mindestflächenbedarf einer<br />
ca. 20-köpfigen Kolonie der Bechsteinfledermaus mit 250 bis 300 ha strukturreichem Wald an, die Koloniegröße<br />
im Mittel mit 30 Tieren (dort S. 19). Entsprechend heißt es in dem Datenblatt des Ministeriums<br />
für Umwelt und Forsten, dass Kolonien der Bechsteinfledermaus Waldkomplexe in einer Mindestgröße von<br />
etwa 250 ha benötigen. Danach bewegt sich das zur Meldung vorgesehene FFH-Schutzgebiet "Tiefenbachtal"<br />
mit einer Größe von 245 ha jedoch bereits am unteren Rand der Fläche des von einer Bechsteinfledermaus-Kolonie<br />
benötigten Lebensraums. Umso mehr ist anzunehmen, dass die Tiere, insbesondere bei der<br />
Jagd, die vorzugsweise in Wäldern und an Waldrändern ausgeübt wird (vgl. S. 19 der Ausarbeitung vom<br />
19. September 2002), den Bereich des abgegrenzten Schutzgebiets auch verlassen, um dabei insbesondere<br />
die angrenzenden Waldbereiche mit aufzusuchen (vgl. auch S. 36 der Ausarbeitung vom 19. September<br />
2002, wonach der <strong>Mosel</strong>sporn als Jagdlebensraum u.a. der Bechsteinfledermaus anzusehen ist sowie als<br />
"Teillebensraum und Vernetzungselement zwischen den Natura 2000-Gebieten „Kautenbachtal“ und Tiefenbachtal").<br />
In Anbetracht dessen kann der Eindruck aufkommen, dass bei der Abgrenzung des gemeldeten<br />
FFH-Schutzgebiets "Tiefenbachtal" mehr auf die dort geschützten Lebensräume abgestellt wurde als auf<br />
die geschützten Fledermausarten. Dies gilt namentlich auch vor dem Hintergrund, dass die FFH-<br />
Verträglichkeitsuntersuchung -- Endbericht -- vom April 1999 noch von einer Fläche des potentiellen FFH-<br />
Gebiets "Tiefenbachtal" von 320 ha ausgeht (s. dort S. 30). Die naturschutzfachlich sachgerechte Abgrenzung<br />
des Schutzgebiets "Tiefenbachtal" erfordert jedenfalls auch eine Auseinandersetzung mit der Frage,<br />
ob und in welchem Ausmaß der Jagdlebensraum der diesem Gebiet zugeordneten Tiere der Art<br />
Bechsteinfledermaus zum Schutzgebiet zu erklären ist. Mag über derartige Abgrenzungsfragen auch eine<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
erhebliche Unklarheit herrschen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 -- 4 A 15.01 -- Umdruck<br />
S. 41), die die Planfeststellungsbehörde möglicherweise nicht abschließend bewältigen kann, so muss die<br />
Straßenplanung im Einflussbereich des gemeldeten Schutzgebiets "Tiefenbachtal" jedenfalls darauf bedacht<br />
sein, die dort beheimateten und geschützten Tiere der Art Bechsteinfledermaus so wenig wie möglich zu<br />
beeinträchtigen. Insoweit ist dann aber auch zu berücksichtigen, dass nach den Angaben im Datenblatt des<br />
Ministeriums für Umwelt und Forsten zur Bechsteinfledermaus niedrige Flughöhen bei der Nahrungssuche<br />
(s. dazu auch S. 19 der Ausarbeitung vom 19. September 2002) diese Art besonders anfällig gegenüber<br />
Kollisionen mit Fahrzeugen machen, ferner das Licht der Fahrzeuge und ggf. die Straßenbeleuchtung die<br />
Insekten aus den Nahrungsbiotopen der Bechsteinfledermaus herauslockt. Auch hat das Büro Froelich und<br />
Sporbeck (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass gerade diese Art gegenüber einer Verschlechterung ihrer Habitatqualität<br />
sehr empfindlich ist.<br />
Da das gemeldete FFH-Schutzgebiet "Tiefenbachtal" einen prioritären Lebensraumtyp i.S. von Art. 1<br />
Buchst. d FFH-RL umfasst (Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion), drängt sich seine Aufnahme in<br />
die Gemeinschaftsliste gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 FFH-RL auf, sodass die Zulässigkeit eines Straßenbauvorhabens,<br />
das dieses Schutzgebiet berührt, an den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zu<br />
messen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002, NVwZ 2002, 1243, 1244). Die danach vorgeschriebene<br />
Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen ist in Gestalt der<br />
FFH-Verträglichkeitsuntersuchung -- Endbericht -- des Büros Froelich und Sporbeck vom April 1999 zwar<br />
bereits vorgenommen worden. Im Hinblick auf das Erhaltungsziel der Fledermausarten Myotis bechsteinii<br />
und Myotis myotis wäre aber mit Rücksicht auf die eben erfolgten Ausführungen eine Überarbeitung dieser<br />
Untersuchung in Betracht zu ziehen. Ggf. wären weitere Maßnahmen zum Schutz der Fledermäuse zu erwägen,<br />
wenn und soweit deren Notwendigkeit und Geeignetheit aus naturschutzfachlicher Sicht festzustellen<br />
ist. Immerhin sind in dem fraglichen Bereich bislang lediglich eine Grünbrücke (bei km 85,775) und eine<br />
Unterführung (bei km 87,365) vorgesehen. Möglicherweise könnten eine Tieferlegung oder gar Einhausung<br />
der Straße, mehr Grünbrücken, die Aufschüttung von Schutzwällen oder sonstige geeignete Maßnahmen<br />
erwogen werden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 -- 4 A 15.01 -- Umdruck S. 55 f.), um<br />
die Vereinbarkeit der Planung mit den Erhaltungszielen des Schutzgebiets "Tiefenbachtal" sicherzustellen.<br />
Diesem Prüfungsauftrag ist der Vorhabenträger mit den nachfolgend dargestellten Ergebnissen nachgekommen.<br />
(c) Erkenntnisse im Rahmen der Planergänzung<br />
Der Vorhabenträger hat entsprechend dem vorstehenden Auftrag des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz<br />
eine zusätzliche Untersuchung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens im Hinblick auf die<br />
beiden Fledermausarten Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr durch das Ingenieurbüro Froelich<br />
und Sporbeck vornehmen lassen. Dabei wurde entsprechend dem Hinweis des OVG Rheinland-Pfalz<br />
der Korridor zwischen den beiden FFH-Gebieten „Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“ als Jagdlebensraum<br />
der beiden Fledermausarten besonders beleuchtet. Überdies hat der Sachverständige die im<br />
Rahmen der zwischenzeitlich erfolgten Unterschutzstellung der FFH-Gebiete „Tiefenbachtal“ und<br />
„Kautenbachtal“ vorgenommene Erweiterung der Lebensraumtypen und Arten der Anlage 1 zu § 25<br />
LNatSchG ergänzend und vertiefend beurteilt. Zusätzlich wurden die im Zuge des Erlasses des Landesnaturschutzgesetzes<br />
vom 28.9.2005 ergänzten Erhaltungsziele für die FFH-Gebiete „Kautenbachtal“<br />
und „Tiefenbachtal“auf etwaige Auswirkungen durch die geplante B 50n überprüft. Das Ergebnis<br />
dieser Untersuchung hat der Sachverständige in seinen Gutachten „Fledermaussonderuntersuchung“<br />
vom Februar 2004 sowie in seinem Gutachten „Ergänzung zur Verträglichkeitsprüfung nach § 34<br />
BNatSchG zu den Gebieten von Gemeinschaftlicher Bedeutung (Sites of Community Importance<br />
(SCI)) „Kautenbachtal“ (DE 6008-301) und „Tiefenbachtal“ (DE 6008-302)“ vom 04.04.2006 zusammengefasst.<br />
Dabei hat sich ergeben, dass die bisherige Verträglichkeitsbewertung, wie sie dem<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> in seiner Fassung vom 28.12.2000 zugrunde lag, vollinhaltlich bestätigt<br />
wird.<br />
Im Einzelnen hat das Büro Froelich und Sporbeck in der Schlusszusammenfassung seines Gutachtens<br />
zur „Ergänzung zur Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG …“ vom 04.04.2006 hierzu wie<br />
folgt ausgeführt:<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Lebensraumtypen der Anlage 1 zu § 25 LNatSchG sind im Wirkraum der B 50n weder im FFH-Gebiet<br />
„Kautenbachtal“ noch im FFH-Gebiet „Tiefenbachtal“ vorhanden. Dies gilt auch für die Art Prächtiger<br />
Hautfarn (Trichomanes speciosum). Dementsprechend werden die vorgenannten Lebensräume und Arten<br />
durch die Straßenbaumaßnahme der B 50n auch nicht beeinträchtigt. Deren Erhaltungszustand in den beiden<br />
FFH-Gebieten wird durch die B 50n nicht beeinflusst.<br />
Hinsichtlich der Arten Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr, die durch den Verlust von Jagdlebensraum<br />
sowie anlage- und betriebsbedingte Effekte (Stör-, Kollisions- und Barrierewirkungen) außerhalb der<br />
FFH-Gebiete betroffen sind, wird festgestellt, dass mit Realisierung der Maßnahmen zur Schadensbegrenzung,<br />
die insbesondere in Form der zusätzlich vorgesehenen Überflughilfen und Grünbrücken sowie der<br />
Leiteinrichtungen erbracht werden, keine erheblichen Beeinträchtigungen für die FFH-Gebiete „Tiefenbachtal“<br />
und „Kautenbachtal“ einhergehen. Eine Beeinträchtigung der FFH-Gebiete „Tiefenbachtal“ und<br />
„Kautenbachtal“ als Ganzes oder in ihren wesentlichen Bestandteilen vor dem Hintergrund der Erhaltungsziele<br />
ist damit nicht zu erwarten. Die Planung ist daher im Sinne von § 27 Abs. 1 LNatSchG verträglich.<br />
Gleiches gilt für die Teichfledermaus, für die die Gebiete auch weiterhin in vollem Umfang ihre Funktion<br />
als Winterquartier werden erfüllen können.<br />
Danach erweist sich das Vorhaben nach der durchgeführten FFH-Verträglichkeitsuntersuchung als<br />
mit den Erhaltungszielen des Gebietes als Ganzes und seiner wesentlichen Bestandteile für vereinbar.<br />
Einer weiteren Prüfung anhand des § 34 Abs. 3 BNatSchG und § 27 Abs. 2 LNatSchG bzw. Art. 6<br />
FFH-RL bedarf es daher nicht. Der Straßenbaulastträger hat darüber hinaus als freiwillige Maßnahme<br />
die Installation von 15 bis 20 Nistkästen für Fledermäuse und die Einbeziehung weiterer Flächen zur<br />
Altholzsicherung im Bereich des <strong>Mosel</strong>porns zur zusätzlichen Stützung der Fledermauspopulationen<br />
(siehe hierzu auch Übersichtsplan „Maßnahme zur Stützung der Fledermauspopulation im Bereiche<br />
Kautenbachtal/Tiefenbachtal östlich von Bernkastel-Kues“ vom 26.10.2006 in Anhang 2a) in die<br />
Planung des Vorhabens einbezogen. Durch diese ebenfalls von der Planfeststellung erfasste Maßnahme<br />
wird die Verträglichkeit des Vorhabens weiter unterstrichen. Dem Prüfauftrag des OVG<br />
Rheinland-Pfalz im Urteil vom 9.1.2003 wird damit in jeder Hinsicht entsprochen.<br />
d) FFH-Gebiet „Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich“ („Bromus Grossus“)<br />
Mit dem Landesnaturschutzgesetz vom 28.9.2005 hat das Land Rheinland-Pfalz das Gebiet „Mesenberg<br />
bei Wittlich“ als FFH-Gebiet unter Schutz gestellt. Anfang 2006 wurde dieses FFH-Gebiet mit<br />
der Nummer 6007-301 räumlich ergänzt. Die Erweiterung erfolgte im Februar 2006 in Form der<br />
Nachmeldung einer zusätzlichen Teilfläche zum Schutz der Lebensräume der „Dicken Trespe“<br />
(„Bromus grossus“) zwischen Wittlich, Stadtteil Wengerohr, und Platten an die EU-Kommission; die<br />
bisherige Gebietsbezeichnung wurde dementsprechend in „Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich“<br />
umbenannt. Das zur Ausweisung vorgesehene FFH-Gebiet „Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich“<br />
besteht damit aus zwei Teilflächen südwestlich und südöstlich von Wittlich.<br />
Die westliche Teilfläche, der Mesenberg, hat eine Größe von ca. 138 ha und liegt zwischen der Landesstraße<br />
L 141 und der Bundesautobahn A 1. Die Teilfläche „Mesenberg“ besteht aus einem Waldkomplex<br />
mit Grünlandanteil, in dem zahlreiche Kleingewässer eingegliedert sind. Diese Teilfläche,<br />
die ein bedeutendes Habitat für die Gelbbauchunke darstellt, liegt in westlicher Richtung etwa 6 km<br />
von dem Vorhaben entfernt.<br />
Die östliche Teilfläche, die Ackerflur bei Wittlich, hat eine Größe von ca. 51 ha und liegt nördlich<br />
Platten beiderseits des Bieberbaches. Sie liegt im Landkreis Bernkastel-Wittlich und befindet sich im<br />
Naturraum Wittlicher Senke in der naturräumlichen Haupteinheit <strong>Mosel</strong>tal. Es weist eine ausgedehnte<br />
Ackerflur auf, die von einer Bachaue durchzogen wird. Die Bachaue wird von Bachauen- und sonstigen<br />
Gehölzbeständen begleitet und weist Mähwiesen auf. Die Teilfläche „Ackerflur bei Wittlich“<br />
weist in der Ackerflur Vorkommen von „Bromus grossus“ auf.<br />
(1) Schutzgründe und Erhaltungsziele<br />
Erhaltungsziele sind nach § 25 Abs. 2 LNatSchG die Erhaltung oder Wiederherstellung (Entwicklung)<br />
eines günstigen Erhaltungszustands der in der Anlage 1 zu § 25 LNatSchG aufgeführten natürli-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
chen Lebensräume sowie Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung<br />
vorkommen. Die jeweiligen Erhaltungsziele ergeben sich aus der Landesverordnung vom 18.<br />
Juli 2005 sowie aus dem Standard-Datenbogen, in dem vertiefende Informationen zu verschiedenen<br />
Parametern auf der Fachebene dargestellt sind. Dabei enthält der Standard-Datenbogen auch weitergehende<br />
Informationen zu Lebensräumen und Arten, die subdominant im FFH–Gebiet vorkommen,<br />
jedoch nicht zwingende maßgebliche Gebietsbestandteile des FFH–Gebietes sind und keine Erhaltungsziele<br />
begründen. In der Landesverordnung werden für das westliche Teilgebiet „Mesenberg bei<br />
Wittlich“ folgende Erhaltungsziele benannt:<br />
• Erhaltung oder Wiederherstellung von Laichgewässern für die Gelbbauchunke mit vielfältigen<br />
Landlebensraummosaiken<br />
Im Hinblick auf das FFH-Erweiterungsgebiet ist hinsichtlich der Art „Bromus grossus“ folgendes<br />
Erhaltungsziel zugrunde zu legen (Mitteilung LUWG, 7.2.2006):<br />
• Erhaltung oder Wiederherstellung von Vorkommen der Trespe „Bromus grossus“ auf<br />
nicht intensiv genutzten Getreideäckern<br />
(2) Auswirkungen auf die Erhaltungsziele der FFH-relevanten Arten und Lebensraumtypen<br />
Die geplante Trasse des Straßenbauvorhabens zum Neubau der B 50 zwischen Platten und Longkamp<br />
verläuft nördlich der östlichen Teilfläche des vom Land Rheinland-Pfalz Anfang 2006 erweiterten<br />
FFH-Gebiets „Mesenberg bei Wittlich“ (DE 6007-301).<br />
Der Straßenbaulastträger hat die Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf das östliche Teilgebiet<br />
der Ackerflur bei Wittlich untersuchen lassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind in der „Verträglichkeitsprüfung<br />
nach § 34 BNatSchG zu dem Gebiet von Gemeinschaftlicher Bedeutung (Sites of<br />
Community Importance (SCI)) „Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich“ (DE 6007-301)“ des<br />
Ing.Büros Froelich und Sporbeck vom 14.3.2006 wie folgt zusammengefasst:<br />
Auf der Grundlage der vorhandenen ökologischen und technischen Daten wurde in der vorliegenden FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung untersucht, ob die betrachtete Baumaßnahme „Neubau der B 50“ das Natura 2000-<br />
Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen<br />
kann (§ 34 Abs. 1 BNatSchG bzw. § 27 Abs. 1 LNatSchG).<br />
Die Abgrenzung des Untersuchungsraums der FFH-Verträglichkeitsprüfung ergibt sich aus der Lage der<br />
Trassenvariante zur östlichen Teilfläche des FFH-Gebietes.<br />
Erhaltungszielbegründende Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie kommen innerhalb des<br />
Untersuchungsraums nicht vor. Das Vorkommen der zur Formulierung von Erhaltungszielen herangezogenen<br />
Pflanzenart Dicke Trespe (Bromus grossus) ist nachgewiesen.<br />
Die B 50n verläuft ca. 50-400 m außerhalb der FFH-Teilfläche nördlich der nachgewiesenen Vorkommen<br />
(Fundorte) der Dicken Trespe. Auswirkungen auf die derzeit bekannten Vorkommen der Dicken Trespe<br />
sind nicht zu erwarten. Auch Beeinträchtigungen potenziell besiedelbarer Ackerflächen sind aufgrund der<br />
räumlichen Entfernung vom geplanten Eingriff nicht zu erwarten.<br />
Da es zu keinen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen kommt, sind keine „Maßnahmen zur Schadensbegrenzung“<br />
notwendig.<br />
Erhebliche Beeinträchtigungen von Lebensraumtypen, die nur subdominant im FFH–Gebiet vorkommen<br />
und nicht zur Formulierung der Erhaltungsziele herangezogen wurden, sind ebenfalls nicht zu erwarten.<br />
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele, die für das FFH-<br />
Gebiet „Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich“ bzgl. der Lebensraumtypen des Anhangs I und der Arten<br />
des Anhangs II (insbesondere Bromus grossus) der FFH-Richtlinie formuliert wurden, durch den geplanten<br />
Neubau der B 50n nicht zu erwarten sind.<br />
Somit ist zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde im Einzelnen nachgewiesen, dass das Straßenbauvorhaben<br />
weder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der für das westliche Teilgebiet „Me-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
senberg bei Wittlich“ wertbestimmenden Lebensräume und Arten noch zu einer erheblichen Beeinträchtigung<br />
der zum Schutz des Lebensraums der Dicken Trespe vorgesehenen östlichen Teilfläche<br />
(Ackerflur bei Wittlich) führt. Damit steht fest, dass das Vorhaben im Hinblick auf den Schutzzweck<br />
und die Erhaltungsziele des erweiterten FFH-Gebietes „Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich“ gemessen<br />
an den Vorschriften der Art. 6 Abs. 3 FFH-RL bzw. § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG / § 27 Abs. 1<br />
S. 1 LNatSchG verträglich ist. Zugleich folgt hieraus, dass die ökologischen Merkmale dieses Gebietes<br />
bei Verwirklichung des Vorhabens nicht ernsthaft beeinträchtigt werden.<br />
e) Vorhaben erfüllt auch die Anforderungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL und § 34 Abs. 3 - 5<br />
BNatSchG, § 27 Abs. 2 -4 LNatSchG<br />
Nach den vorstehend wiedergegebenen Erkenntnissen der vom Straßenbaulastträger veranlassten<br />
Verträglichkeitsuntersuchungen ist das Vorhaben verträglich, d.h. die FFH-Gebiete „Tiefenbachtal“,<br />
„Kautenbachtal“ und das FFH-Gebiet „Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich“ sowie das Vogelschutzgebiet<br />
„Wälder zwischen Wittlich und Cochem“ im Teilgebiet „Wald am Rothenberg“ werden<br />
durch den Bau der B 50 im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL bzw. § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG / § 27<br />
Abs. 1 S. 1 LNatSchG nicht erheblich beeinträchtigt. Damit ist das Vorhaben auch unter FFH- und<br />
Vogelschutzgesichtspunkten zulässig.<br />
Selbst wenn das Vorhaben gemessen an den Erhaltungszielen der FFH-Gebiete „Tiefenbachtal“,<br />
„Kautenbachtal“, „Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich“ sowie des Vogelschutzgebietes „Wälder<br />
zwischen Wittlich und Cochem“ in einem der Gebiete oder auch in allen Gebieten unverträglich wäre,<br />
wäre es dennoch zulässig, weil die Ausnahmevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL (§ 34<br />
BNatSchG, § 27 LNatSchG) gegeben sind. Dies folgt daraus, dass das Vorhaben aus zwingenden<br />
Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher<br />
Art, notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem <strong>Pro</strong>jekt an anderer Stelle ohne oder<br />
mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind (§ 34 Abs. 3 BNatSchG bzw. §<br />
27 Abs. 2 LNatSchG). Prioritäre Arten oder prioritäre Lebensraumtypen sind in den fraglichen FFH-<br />
Gebieten nicht erheblich beeinträchtigt, so dass selbst bei Annahme eines unverträglichen Eingriffs<br />
eine Stellungnahme der EU-Kommission nach § 34 Abs. 4 BNatSchG / § 27 Abs. 4 LNatSchG nicht<br />
eingeholt werden muss. Im Falle einer ausnahmsweisen Zulassung des Vorhabens wären Kohärenzsicherungsmaßnahmen<br />
vorzusehen (§ 34 Abs. 5 BNatSchG bzw. § 27 Abs. 4 LNatSchG).<br />
Zu diesen Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits einschlägige Rechtsprechung<br />
entwickelt (BVerwG, Urt. v. 19.5.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 – A 20; BVerwG, Urt. v.<br />
17.5.2002 – 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 – Hessisch Lichtenau; BVerwG , Urt. v. 1.4.2004 – 4 C<br />
2.03 - BVerwGE 120, 276; BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 – 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 – Umgehung<br />
Hildesheim; vgl. auch OVG Koblenz, Urt. v. 9.1.2003 - Hochmoselquerung 1 C 10187/01 OVG<br />
– DVBl. 2003, S.200 ).<br />
(a) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses<br />
Auch bei Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der FFH-Gebiete „Tiefenbachtal“<br />
und „Kautenbachtal“, „Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich“ sowie des Vogelschutzgebietes<br />
„Wälder zwischen Wittlich und Cochem“ im Teilgebiet „Wald am Rothenberg“ durch das Vorhaben<br />
wäre die Maßnahme dennoch aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses<br />
notwendig. Die zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich<br />
sozialer und wirtschaftlicher Art ergeben sich bereits aus der Planungsrechtfertigung selbst. In den<br />
offen gelegten Planunterlagen sind die Gründe für die Erforderlichkeit der Straßenbaumaßnahme<br />
ausführlich dargelegt; sie wurden im Anhörungsverfahren weiter vertieft und sind danach zusammengefasst<br />
insbesondere in folgenden Punkten zu sehen: Erschließung einer Europäischen Weitverkehrsstrecke,<br />
wesentliche Verbesserung der verkehrlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den<br />
belgischen und holländischen Nordseehäfen und dem Rhein-Main-Raum, wirtschaftliche Erschließung<br />
der strukturschwachen Eifel und des Hunsrücks, wesentliche Verbesserung der regionalen und<br />
lokalen Verkehrsbeziehungen sowie Entlastung der Ortsdurchfahrten der anliegenden Ortsgemeinden.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Die Maßnahme dient somit auch der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur und leistet einen wichtigen<br />
Beitrag zur Verbesserung der innereuropäischen Fernverkehrsverbindungen, aber auch des regionalen<br />
und lokalen Verkehrsnetzes. Müsste aus Gründen der FFH-Unverträglichkeit auf die Maßnahme<br />
verzichtet werden, hätte dies mittel- und langfristig erhebliche Nachteile für die innereuropäischen<br />
Fernverkehrsbeziehungen in diesem Bereich zur Folge. Dies wird nicht zuletzt auch durch die<br />
Ausweisung des Vorhabens im Bundesbedarfsplan als Anlage zum 5. Fernstraßenausbauänderungsgesetz<br />
vom 4.10.2004 belegt. Dort ist dem Vorhaben ein vordringlicher Bedarf zugewiesen. Damit ist<br />
nach der gesetzlichen Leitentscheidung das Vorliegen von zwingenden Gründen des überwiegenden<br />
öffentlichen Interesses dokumentiert. Vor diesem Hintergrund müssen die verbleibenden Beeinträchtigungen<br />
für die betroffenen Lebensräume und -arten hingenommen werden. Wie die Verträglichkeitsuntersuchung<br />
ergeben hat, beschränken sich die Auswirkungen des Vorhabens lediglich auf die<br />
Randbereiche des FFH-Gebiets „Tiefenbachtal“ sowie des Vogelschutzgebietes „Wälder zwischen<br />
Wittlich und Cochem“ im randlichen Teilgebiet „Wald am Rothenberg“ und erfassen die Kernzonen<br />
der Gebiete nicht.<br />
(b) Keine zumutbaren Alternativen<br />
Selbst wenn das Vorhaben mit erheblichen Beeinträchtigungen der FFH-Gebiete „Kautenbachtal“,<br />
„Tiefenbachtal“, des FFH-Gebietes „Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich“ (Teilgebiet „Ackerflur<br />
bei Wittlich“) sowie des Vogelschutzgebietes „Wälder zwischen Wittlich und Cochem“ im Teilgebiet<br />
„Wald am Rothenberg“ verbunden wäre, gäbe es keine zumutbaren alternativen Linienführungen, bei<br />
denen das Vorhaben an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von NATURA-<br />
2000-Gebieten zu realisieren wäre als bei der mit der vorliegenden Planung in Aussicht genommenen<br />
Linienführung.<br />
Im vorliegenden Verfahren wurde dementsprechend untersucht, ob sich im Hinblick auf<br />
schutzwürdige FFH- und Vogelschutzgebiete eine alternative Trassenführung gegenüber der hier<br />
planfestgestellten Trasse aufgedrängt hätte, bei der das Vorhaben ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen<br />
realisierbar wäre. Es wurde untersucht, ob die Varianten, so weit sie nicht schon auf<br />
Grund der Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete von der weiteren Planung ausgeschieden<br />
werden mussten, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für den Straßenbaulastträger zumutbar<br />
und geeignet sind, das Planungsziel zu realisieren. Dabei wurde die Alternativenprüfung nicht nur<br />
auf den hier planfestgestellten Planungsabschnitt II beschränkt, sondern die Prüfung erstreckte sich<br />
auf den räumlichen Bereich der Planfeststellungsabschnitte I bis III.<br />
Dabei hat sich gezeigt, dass die vom Straßenbaulastträger eingebrachte Planfeststellungsvariante -<br />
Linie 204 in Kombination mit dem „Zubringer Longkamp“ (Linie 207) – auch im Falle einer unterstellten<br />
erheblichen Beeinträchtigung mit Blick auf die NATURA-2000-Gebiete (FFH und Vogelschutz)<br />
- die unter FFH- und Vogelschutzgesichtspunkten günstigste Lösung darstellt. Im Vergleich<br />
zur Linie 204/ 207 wären alle anderen Varianten – soweit sie das Planungsziel überhaupt verwirklichen<br />
können – erkennbar mit größeren Trenn- und Durchschneidungswirkungen von NATURA-2000-<br />
Gebieten verbunden. Nach Prüfung aller in Betracht kommenden Trassenvarianten ergibt sich somit,<br />
dass es zu der vom Planungsträger in Aussicht genommenen Linienführung über die Linie 204 in<br />
Kombination mit der Linie 207 unter FFH- und Vogelschutzgesichtspunkten keine Alternative (Variante)<br />
im Sinne von § 34 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 27 Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG gibt, die den mit dem<br />
<strong>Pro</strong>jekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen<br />
könnte. Zugleich bestätigt sich damit der in der Raumordnung und der Linienbestimmung erfolgte<br />
Ausschluss der Linien aus dem Nordkorridor und dem Südkorridor auch vor dem Hintergrund der<br />
FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die „Prüfung<br />
der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens mit Variantenuntersuchung“ vom April 2006 verwiesen (vgl.<br />
Anlage zum Erläuterungsbericht, Anlage 1d, vom 02.05.2006).<br />
Zunächst spricht einiges dafür, dass die Betrachtung alternativer Trassen von dem östlichen Bauende<br />
des Planfeststellungsabschnitts I (von der A 1 bei Wittlich bis Platten) ausgehen müssen. Denn der<br />
Abschnitt I ist bereits bestandskräftig planfestgestellt und im Bau. Die Baukosten für diesen Ab-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
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Kapitel D; Begründung<br />
schnitt sind auf ca. 67,5 Mio Euro veranschlagt; inzwischen ist bereits mit der Errichtung von Brückenbauwerken<br />
begonnen worden, deren anteiliges Bauvolumen sich auf ca. 31,8 Mio Euro beläuft.<br />
Hierdurch könnte ein Zwangspunkt geschaffen und die Alternativenprüfung entsprechend eingeschränkt<br />
sein. Bei einer Verknüpfung mit dem Bauende des Abschnitts I bei Platten scheiden aber<br />
großräumige Altenativen, die an ganz anderen Anfangspunkten ansetzen, für eine Alternativenbetrachtung<br />
aus. Damit sind dann auch die großräumigen Südlinien (300-Linien) nicht mehr verwirklichungsfähig.<br />
Wollte man sich über den durch den bestandskräftigen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für<br />
den Abschnitt I geschaffenen Zwangspunkt hinwegsetzen, müssten jedenfalls die erheblichen Mehraufwendungen<br />
und nicht mehr nutzbringenden Investitionen, die mit dieser Baumaßnahme verbunden<br />
sind, als Abstriche von der Planung in die Beurteilung eingestellt werden (BVerwG, Urteil vom<br />
27.1.2000 – 4 C 2.99 – BVerwGE 110. 302 – Hildesheim). Die Prüfung großräumiger Alternativen<br />
steht daher angesichts der bereits geschaffenen Fakten nicht mehr zur Disposition.<br />
Ungeachtet dieses allgemeinen Vorbehalts, der sich durch den bereits bestandskräftig planfestgestellten<br />
und im Bau befindlichen Abschnitt I ergeben könnte, stellt sich die Trassenvariantenprüfung wie<br />
folgt dar:<br />
Die Linienführung einer B 50n als Verbindung zwischen der BAB A 1 bei Wittlich und der B 327 bei<br />
Büchenbeuren ist wegen der damit zwangsläufig verbundenen Querung des tief eingeschnittenen <strong>Mosel</strong>tales<br />
aus morphologischen Gründen nur eingeschränkt möglich. Die Querung des <strong>Mosel</strong>tales kann<br />
hier sinnvollerweise nur zwischen der Südflanke des Alfbachtales und der Nordflanke des Veldenzer<br />
Bachtales erfolgen. In diesem Bereich kommen unter Berücksichtigung von trassierungs- und ingenieurbautechnischen<br />
Vorgaben nur in drei Korridoren Querungen des <strong>Mosel</strong>tales in Betracht. Entsprechend<br />
dieser möglichen Talquerungen wurden die Varianten zu den Trassenbündeln Nord, Mitte und<br />
Süd zusammengefasst:<br />
Trassenvariante Nord (Varianten ab 100): Zwischen Enkirch und Burg weist das Mittlere <strong>Mosel</strong>tal<br />
seine engste Stelle auf. Deshalb war dieser Punkt bei den Untersuchungen für die im Norden mögliche<br />
<strong>Mosel</strong>überquerung angehalten worden. Die auf diesen Punkt zuführenden Trassenvarianten wurden<br />
als so genannte „100-er Linien“ in dem Plan „Übersichtskarten der Linien“, Anlage 2.2, Blatt 1<br />
vom 30.4.1999 dargestellt.<br />
Trassenbündel Mitte (Varianten ab 200): Im mittleren Bereich kommt eine Querung der <strong>Mosel</strong> im<br />
Bereich zwischen Zeltingen-Rachtig und Ürzig in Betracht. Die auf diesen Punkt zuführenden Trassen<br />
wurden als die so genannten „200-er Linien“ dargestellt. Das Trassenbündel Mitte ist von der<br />
Variante 204 abgeleitet worden. Beginnend in der Wittlicher Senke an der B 50 alt bei Platten verläuft<br />
die Linienführung zunächst am Rande des Rothenberges entlang. Im Anschluss an ein Tunnelbauwerk<br />
überquert die B 50 das <strong>Mosel</strong>tal in Hochlage (Hochmoselübergang). Auf der anderen <strong>Mosel</strong>seite<br />
verläuft die Trasse über weite Strecken zunächst in Höhenlage auf dem so genannten <strong>Mosel</strong>sporn<br />
bis zur Gemeinde Longkamp und in der weiteren Fortführung bis zur B 327 bei Büchenbeuren.<br />
Trassenbündel Süd (Varianten ab 300): Im südlichen Bereich besteht die Möglichkeit zur Querung<br />
der <strong>Mosel</strong> nur in Tieflage. In Betracht kommt insoweit eine Linienführung unter Nutzung der bestehenden<br />
oder einer neu zu bauenden Brücke bei Mülheim. Die auf diesen Punkt zuführenden Trassenvarianten<br />
sind als die so genannte „300-er-Linien“ dargestellt. Sie verlaufen grundsätzlich von der auf<br />
der Höhe liegenden BAB A 1 bei Wittlich, steigen durch das Tal zwischen Altrich und Osann-Monzel<br />
nach Mülheim ab, queren dort die <strong>Mosel</strong> und steigen dann in teilweise parallelem Verlauf oder unter<br />
Mitbenutzung der vorhandenen L 158 an Monzelfeld und Kommen vorbei zur B 327 bei Hinzerath<br />
an.<br />
Die vorgenannten Linienbündel waren Basis der Linienbestimmung nach § 16 FStrG und des Raumordnungsverfahrens.<br />
In den 1970-er und 1980-er Jahren wurden Raumordnungsverfahren nach den<br />
Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes durchgeführt. Diese führten aus einer Vielzahl von Gründen<br />
und unter Einbeziehung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zur Festlegung der Linie 204 für<br />
die weiteren Planungen zum Neubau der B 50 zwischen der BAB A 1 und der B 327 bei Büchenbeuren<br />
und damit zwangsläufig zu einer Zurückstellung der so genannten „100-er-Linien“ und der so<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
genannten „300-er-Linien“. Die 300-er Linien wurden aus einer Reihe von Gründen ausgeschlossen,<br />
mit denen sich auch das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 9.1.2003, Az.: 1 C 10187/01<br />
OVG (DVBl. 2003, S. 200), ausführlich auseinandergesetzt hat. In diesem Zusammenhang lassen sich<br />
insbesondere folgende Erwägungen anführen:<br />
Die Varianten 301 und 305 können von ihrer Streckencharakteristik her den damit verbundenen Anforderungen<br />
nicht genügen. Sie kommen daher nach Auffassung des Straßenbaulastträgers nicht ernsthaft als Alternativen<br />
zu der gewählten Trassenführung in Betracht. Eine Streckenführung über Mülheim ist zudem<br />
auch nicht Gegenstand der verbindlichen Bedarfsausweisung nach dem Fernstraßenausbaugesetz. Die Varianten<br />
301 und 305 weisen nicht die Eigenschaften auf, die an eine überregionale Fernstraßenverbindung zu<br />
stellen sind. Insbesondere würde sich danach der mit einer Streckenführung über Mülheim zwangsläufig<br />
verbundene Abstieg ins <strong>Mosel</strong>tal und der anschließende Wiederaufstieg auf den Hunsrück nachteilig auf die<br />
Bedürfnisse des Verkehrs, aber auch auf die Ortschaften Lieser und Mülheim auswirken. Eine solche Streckenführung<br />
würde eine Veränderung der die Planung tragenden politischen Grundentscheidung erfordern.<br />
Im Übrigen würde die Linienführung in Gestalt der 300-er – Varianten nicht an den bereits bestandskräftigen<br />
und im Bau befindlichen Planfeststellungsabschnitts I zwischen der BAB A 1 bei Wittlich und der B 50<br />
alt Platten anknüpfen. Hieraus hat sich die Linie 204/207 als Planfeststellungslinie herauskristallisiert.<br />
Ergänzend wird hinsichtlich der Darlegung und Begründung der Linienführung auf das Vorbringen<br />
des Landes im Rahmen der Rechtsverfahren des BUND vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-<br />
Pfalz (Az.: 1 C 10187/01.OVG und 1 B 10290/01.OVG) verwiesen.<br />
Die Linienführung auf der Linie 204/207 ist auch unter dem Aspekt einer FFH- und Vogelschutzalternativenbetrachtung<br />
vorzugswürdig. Um dies zu untersuchen, wurden die Trassenvarianten in Bezug<br />
auf die Gebietskulisse überprüft, die sich aus den Gebietsfestsetzungen des Landesnaturschutzgesetzes<br />
ergibt. Die Prüfung umfasst daher alle Gebiete im näheren Umfeld der Planfeststellungsabschnitte<br />
I bis III, die die fachlichen Kriterien eines FFH- oder Vogelschutzgebietes erfüllen (siehe<br />
hierzu die „Prüfung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens mit Variantenuntersuchung“ vom April<br />
2006 und dabei insbesondere die in der Anlage dazu beigelegte, tabellarische Beurteilung der einzelnen<br />
Linien). Weitergehende Gebietsbetrachtungen waren nicht geboten. Das Vorhandensein weiterer<br />
schutzwürdiger Gebiete ist nicht ersichtlich.<br />
Im Rahmen der vorzunehmenden Alternativenbetrachtung waren die 300er-Linien bereits deshalb<br />
auszuscheiden, weil sie – ausweislich der oben beschriebenen planerischen Rahmenbedingungen –<br />
auch unter Inkaufnahme gewisser Abstriche an der Planungszielsetzung (BVerwG, Urt. v. 27.1.2000<br />
– 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 – Hildesheim) nicht geeignet sind, die mit dem Vorhaben verfolgte<br />
<strong>Pro</strong>jektzielsetzung zu verwirklichen. Bei den 300er-Linien handelt es sich deshalb schon im Rechtssinne<br />
nicht um Alternativen i.S.v. § 34 Abs. 3 BNatSchG bzw. § 27 Abs. 2 LNatSchG.<br />
Bei den 100er und 200er-Linien (101, 102,103, 204, 207) wurde zum Vergleich der einzelnen Linien<br />
jeweils ein Wirkkorridor angenommen, der sich ca. 500 m beidseitig von den einzelnen Linien ausdehnt.<br />
Dieses Vorgehen entspricht fachlich dem Stand der Technik, weil die von einer Straße ausgehenden<br />
nachteiligen Auswirkungen (bau-, anlage-, betriebsbedingte Auswirkungen) in größerem Abstand<br />
regelmäßig nicht mehr nachweisbar sind. Für die in dem so abgegrenzten Wirkkorridor liegenden<br />
Gebiete des europäischen Netzes Natura 2000 (FFH, Vogelschutz) wurde jeweils eine trassenspezifische<br />
Eingriffsbetrachtung vorgenommen.<br />
Bei allen drei möglichen 100-er Linien (101, 102, 103) sind erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele<br />
oder der für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile sowohl für FFH- als auch für<br />
Vogelschutzgebiete zu erwarten. Die Beeinträchtigungen sind bei den FFH-Gebieten vornehmlich in<br />
der Durchschneidung einer Teilfläche des FFH – Gebietes 5809 – 301: <strong>Mosel</strong>hänge und Nebentäler<br />
der unteren <strong>Mosel</strong> nördlich Enkirch (‚Burger Wald’) zu sehen. Dazu kommen die Unterbrechungen<br />
von Vernetzungsbeziehungen vornehmlich für verschiedene Fledermausarten. Die Beeinträchtigungen<br />
für das Vogelschutzgebiet 5908 – 401 „Wälder zwischen Wittlich und Cochem“ liegen in der<br />
Durchschneidung mehrerer Teilflächen, wobei vornehmlich Spechtarten (Schwarz, Grau- und Mittelspecht)<br />
sowie der Schwarzstorch erheblich beeinträchtigt werden.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Bei den 200-er Linien wurde insbesondere die Linie 204 untersucht. Im räumlichen Bereich des bereits<br />
bestandskräftigen Planfeststellungsabschnitts I (von der BAB A 1 bei Wittlich bis zur B 50 alt<br />
bei Platten) der Linie 204 liegen keine FFH- bzw. Vogelschutzgebiete. Im vorliegenden Planfeststellungsabschnitt<br />
II (von der B 50 alt bei Platten bis Longkamp) erfolgt eine Durchschneidung eines<br />
Teilgebietes des Vogelschutzgebietes 5908 – 401 „Wälder zwischen Wittlich und Cochem“. Dabei<br />
ergeben sich Auswirkungen auf 2 Brutreviere des Mittelspechtes (‚Zeltinger – Rachtiger Wald’) und<br />
1 Brutpaar des Schwarzspechts. Im späteren Planfeststellungsabschnitt III (von Longkamp bis zur B<br />
327 bei Büchenbeuren) durchquert die B 50 den Bereich des FFH-Gebiets „Kautenbachtales“ und den<br />
gleichnamigen Teilbereich des Vogelschutzgebietes „Wälder zwischen Wittlich und Cochem“. Die<br />
damit zusammenhängenden Fragestellungen sind ggfs. einer besonderen Prüfung im späteren Planfeststellungsverfahren<br />
für den Planungsabschnitt III vorbehalten.<br />
Die Planfeststellungslinie 204/ 207 ist im Bereich von der BAB A 1 bei Wittlich bis Longkamp identisch<br />
mit der Linie 204. Ab Longkamp verläuft die Linienführung als „Zubringer Longkamp“ auf der<br />
Linie 207 bis zur B 50 alt bei Kommen. Wie bereits ausgeführt, liegen im Bereich des bereits bestandskräftigen<br />
Planfeststellungsabschnitts I (von der BAB A 1 bei Wittlich bis zur B 50 alt bei Platten)<br />
der Linie 204 keine FFH- bzw. Vogelschutzgebiete. Im vorliegenden Planfeststellungsabschnitt II<br />
erfolgt eine Durchschneidung eines Teilgebietes des Vogelschutzgebietes 5908 – 401 „Wälder zwischen<br />
Wittlich und Cochem“. Dabei ergeben sich Auswirkungen auf 2 Brutreviere des Mittelspechtes<br />
und 1 Brutpaar des Schwarzspechts im Teilgebiet „Wald am Rothenberg“. Der so genannte „Zubringer<br />
Longkamp“ (Linie 207) verläuft auf dem <strong>Mosel</strong>sporn bei Longkamp im Korridor zwischen den<br />
FFH-Gebieten „Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“ hindurch. Diese Linie führt nur zu randlichen<br />
Auswirkungen und nur zu mittelbaren Beeinträchtigungen des Gebietes „Tiefenbachtal“ und zur Zerschneidung<br />
von Vernetzungsbeziehungen zwischen den Gebieten „Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“<br />
vornehmlich für die Fledermausarten „Bechstein“ und „Großes Mausohr“. Durch die Anlage von<br />
Querungshilfen in Form von Brückenbauwerken in Verbindung mit bepflanzten Schutzwällen, die die<br />
Fledermäuse zum gefahrlosen Überfliegen der B 50 n anleiten, werden die Vernetzungsbeziehungen<br />
aufrechterhalten. Für den Planfeststellungsabschnitt III steht eine eigenständige Verträglichkeitsuntersuchung<br />
an, wenn das Vorhaben in diesem Abschnitt verwirklicht werden soll. Das vorliegende<br />
Vorhaben betrifft allerdings diesen III. Abschnitt nicht, sondern beschränkt sich auf den Abschnitt II.<br />
Eine abschließende Beurteilung der Verträglichkeit der Trassenführung in dem Anschlussbereich III<br />
kann einem späteren Verfahren vorbehalten werden. Auch aus Gründen, die mit der Abschnittsbildung<br />
zusammenhängen, muss über die FFH-Verträglichkeit der Trasse im Abschnitt III im vorliegenden<br />
Verfahren nicht abschließend befunden werden. Denn die Verwirklichung des hier planfestgestellten<br />
Abschnitts ebenso wie die Planfeststellung, die sich auf den Abschnitt I bezieht, ist nicht davon<br />
abhängig, dass die Trasse auf der Linie 204 nach Osten fortgeführt wird; auch ohne diesen Folgeabschnitt<br />
rechtfertigt sich die Planung in den Abschnitten I und II, weil sie einen eigenständigen Verkehrswert<br />
haben und auch dann ihre Rechtfertigung finden, wenn es im Übrigen bei den bestehenden<br />
Verkehresanschlüssen verbleibt und der Abschnitt III nicht verwirklicht würde.<br />
Es zeigt sich daher, dass die vom Straßenbaulastträger eingebrachte Planfeststellungsvariante - Linie<br />
204 in Kombination mit dem „Zubringer Longkamp“ (Linie 207) – auch im Falle einer unterstellten<br />
erheblichen Beeinträchtigung mit Blick auf die NATURA-2000-Gebiete (FFH und Vogelschutz) –<br />
auch unter Inkaufnahme gewisser Abstriche in der Planungszielsetzung die unter FFH- und Vogelschutzgesichtspunkten<br />
günstigste Linienführung darstellt. Hieraus folgt, dass zumutbare Alternativen<br />
i.S.v. § 34 Abs.3 BNatSchG, § 27 Abs. 2 LNatSchG, die den mit dem <strong>Pro</strong>jekt verfolgten Zweck an<br />
anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen könnten, nicht gegeben sind.<br />
Somit würde auch die Ausnahmeprüfung eine <strong>Pro</strong>jektzulassung rechtfertigen.<br />
(c) Keine prioritären Arten oder Lebensräume betroffen<br />
Vom Bau der B 50 werden im hier planfestgestellten Abschnitt II prioritäre natürliche Lebensraumtypen<br />
oder prioritäre Arten weder unmittelbar betroffen noch in anderer Weise in Anspruch genommen;<br />
dies gilt sowohl für die ausgewiesenen FFH-Gebiet „Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“ sowie für<br />
das vom Land Rheinland-Pfalz nachgemeldete potentielle FFH-Gebiet „Mesenberg und Ackerflur bei<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Wittlich“. Eine Beteiligung der EU-Kommission nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 4 FFH-RL bzw. § 34<br />
Abs. 4 BNatSchG, § 27 Abs. 3 LNatSchG kommt daher nicht in Betracht.<br />
(d) „Kohärenzsicherungsmaßnahmen“<br />
Wie oben bereits dargestellt, ist das Vorhaben nicht unverträglich mit den Erhaltungszielen der FFH-<br />
Gebiete „Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“, des Vogelschutzgebietes „Wälder zwischen Wittlich<br />
und Cochem“ im Teilgebiet „Wald am Rothenberg“ sowie dem FFH-Gebiet „Mesenberg und Ackerflur<br />
bei Wittlich“; sollte dennoch eine Unverträglichkeit unterstellt werden, so hat der Straßenbaulastträger<br />
eine Vielzahl von Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, die sicherstellen, dass die globale Kohärenz<br />
von Natura 2000 geschützt ist. Sie sind im Einzelnen in den festgestellten landschaftspflegerischen<br />
Unterlagen dargestellt.<br />
f) <strong>Mosel</strong>sporn kein potentielles FFH-Gebiet<br />
Der <strong>Mosel</strong>sporn ist kein potentielles FFH-Gebiet. Eine Ausweisung des <strong>Mosel</strong>sporns als FFH-Gebiet<br />
ist nicht geboten. Allein das Vorkommen bestimmter Lebensräume nach Anhang I und Arten (Pflanzen<br />
und Tiere) nach Anhang II der FFH-Richtlinie vermag ein FFH-Gebiet nicht zu begründen. Hierzu<br />
müssen vielmehr die Kriterien des Anhangs III der FFH-Richtlinie erfüllt sein, wobei den nationalen<br />
EU-Mitgliedsstaaten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts<br />
ein fachlicher Beurteilungsspielraum bei der Auswahl von FFH-Gebieten zukommt.<br />
Die auf dem <strong>Mosel</strong>sporn vorkommenden Lebensraumtypen und Arten erfüllen auch nach<br />
Einschätzung der obersten Naturschutzbehörde des Landes Rheinland-Pfalz (Ministerium für Umwelt<br />
und Forsten Rheinland-Pfalz) - wie bereits im Rechtsverfahren des BUND – 1 C 10187/01.OVG –<br />
dargelegt - nicht die Kriterien des Anhangs III für die Ausweisung eines FFH-Gebiets auf dem gesamten<br />
<strong>Mosel</strong>sporn. Die dort anzutreffenden Lebensraumtypen und Arten werden überdies durch anderweitige<br />
FFH-Gebietsausweisungen in Rheinland-Pfalz in ausreichendem Maße erfasst. Zudem hat<br />
dies der BUND im ersten Planfeststellungsverfahren nicht rechtzeitig geltend gemacht, so dass der<br />
Einwand aus der Sicht des OVG Rheinland-Pfalz präkludiert war. Das OVG Rheinland-Pfalz hat dazu<br />
in seinem Urteil vom 09.01.2003 festgestellt:<br />
Mit der Einwendung, dass der gesamte <strong>Mosel</strong>sporn von Rachtig bis Longkamp einschließlich der Bachtäler<br />
„Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“ ein einheitliches zusammenhängendes potentielles Schutzgebiet nach<br />
der EG-Richtlinie "Fauna, Flora, Habitate" (FFH-RL) bilde, das dem geplanten Straßenbauvorhaben entgegenstehe,<br />
ist der Kläger gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG n.F. ausgeschlossen. Er hat diese Einwendung nämlich<br />
im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl er dort Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat<br />
und die Einwendung aufgrund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand<br />
seiner Äußerung hätte machen können.<br />
Dem Inhalt der Planfeststellungsunterlagen ist zu entnehmen, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren Gelegenheit<br />
zur Äußerung gehabt hat. Er hat zwar seinerzeit kritisiert, dass er nicht ordnungsgemäß über die<br />
Planungsunterlagen informiert worden sei (vgl. die Schreiben vom 12. September und 4. November 1999 in<br />
Ordner 31 der Planfeststellungsunterlagen und die entsprechende Bemerkung zu Beginn des Einwendungsschreibens<br />
vom 17./18. November 1999). Die Anschreiben des Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen<br />
an die anerkannten Naturschutzvereine vom 30. August und 21. September 1999 haben indessen ausgereicht,<br />
um diese anzustoßen, von ihrem Mitwirkungsrecht (seinerzeit noch gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1<br />
BNatSchG a.F.) Gebrauch zu machen und die Planfeststellungsunterlagen einzusehen. Dem Inhalt des Einwendungsschreibens<br />
vom 17./18. November 1999 ist im Übrigen zu entnehmen, dass eine solche Einsichtnahme<br />
offensichtlich auch erfolgt ist. Ferner sind die anerkannten Naturschutzvereine mit Schreiben vom 5.<br />
Oktober 2000 über die nachträgliche Auslegung weiterer Gutachten und fachlicher Äußerungen, darunter<br />
der Unterlage "Prüfung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens mit Variantenuntersuchung" vom September<br />
2000 mit "FFH-Verträglichkeitsuntersuchung -- Endbericht --" des Büros Froelich und Sporbeck vom<br />
April 1999, in Kenntnis gesetzt worden, sodass sie sich auch hierzu äußern konnten. Der Inhalt der diesbezüglichen<br />
Stellungnahme des Vertreters des Klägers vom 15. November 2000 lässt erkennen, dass ihm der<br />
Inhalt der genannten Unterlage seinerzeit bekannt gewesen ist.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Daraus folgt indessen, dass der Kläger die Einwendung, der gesamte <strong>Mosel</strong>sporn von Rachtig bis Longkamp<br />
einschließlich der Bachtäler „Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“ bilde ein einheitliches zusammenhängendes<br />
FFH-Gebiet, im Verwaltungsverfahren zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können.<br />
Aus der Unterlage "Prüfung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens mit Variantenuntersuchung" vom September<br />
2000 und aus der "FFH-Verträglichkeitsuntersuchung -- Endbericht --" vom April 1999 ergibt sich<br />
nämlich zweifelsfrei die Aussage, dass der Vorhabenträger für den Planfeststellungsabschnitt II im Einwirkungsbereich<br />
der planfestzustellenden Trasse nur von zwei potentiellen FFH-Schutzgebieten, nämlich den<br />
Gebieten „Tiefenbachtal“ und Kautenbachtal, ausgegangen ist und das Vorhandensein weiterer potentieller<br />
FFH-Schutzgebiete in diesem Bereich verneint hat. Zu dem in der Klagebegründungsschrift vom Kläger<br />
postulierten großräumigen FFH-Schutzgebiet des gesamten <strong>Mosel</strong>sporns enthalten diese Unterlagen zwar<br />
nicht die (positive) Feststellung, dass ein solches Gebiet nicht existiere oder nicht anzuerkennen sei. Sie äußern<br />
sich aber eindeutig dahin, dass neben den Gebieten „Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“ keine weiteren<br />
potentiellen FFH-Schutzgebiete von der Trasse berührt würden. Hierbei befasst sich der Endbericht<br />
vom April 1999 ausdrücklich mit der gesamten Strecke im Planfeststellungsabschnitt II, geht allen Hinweisen<br />
auf FFH-relevante Prüfgebiete im potentiellen Auswirkungsbereich der B 50 neu zwischen Platten und<br />
Longkamp nach und verwirft dabei die auf entsprechende Gebietsvorschläge von Naturschutzverbänden,<br />
u.a. des Klägers, zurückgehenden Gebiete W und G, W (s. dort S. 2 und 4 f.). Aus den Unterlagen geht<br />
mithin klar hervor, dass bei der Planung kein potentielles FFH-Schutzgebiet <strong>Mosel</strong>sporn zwischen R und L<br />
einschließlich der Bachtäler „Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“ berücksichtigt worden ist. Daraus wiederum<br />
folgt, dass der Kläger die später erhobene Einwendung, der gesamte <strong>Mosel</strong>sporn stelle -- im Gegensatz<br />
zur Auffassung des Beklagten -- ein solches Gebiet dar, sehr wohl bereits auf der Grundlage der ihm<br />
überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung im Verwaltungsverfahren<br />
hätte machen können.<br />
Der Kläger hat zwar von Beginn des Anhörungsverfahrens an geltend gemacht, dass die Gebiete „Tiefenbachtal“<br />
und „Kautenbachtal“ seiner Auffassung nach zu klein abgegrenzt seien bzw. den zwischen ihnen<br />
befindlichen Korridor mit einschließen müssten. Wie bereits ein Blick auf die topographische Übersichtskarte<br />
des Bereichs deutlich macht, ist dies jedoch keinesfalls mit der Forderung nach einer FFH-Würdigkeit<br />
des Bereichs des gesamten <strong>Mosel</strong>sporns zwischen R und L einschließlich der Bachtäler „Tiefenbachtal“<br />
und „Kautenbachtal“ gleichzusetzen. Ein auf ein solches großräumiges Schutzgebiet abzielendes Vorbringen<br />
des Klägers findet sich weder in dem Einwendungsschreiben vom 17./18. November 1999 noch in der<br />
Niederschrift über den Erörterungstermin vom 17. bis 20. Januar 2000 (vgl. dort S. 16, wo lediglich noch<br />
die von den Naturschutzverbänden unter der Ordnungsnummer 42-03 benannten Gebiete G und W erwähnt<br />
werden) oder in der Stellungnahme zu den nachträglich ausgelegten Unterlagen vom 15. November 2000.<br />
Obwohl die Voraussetzungen dafür objektiv gegeben waren, ist ein derartiger Vortrag mithin vom Kläger<br />
bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch den Erlass des angefochtenen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
nicht in das Planfeststellungsverfahren eingeführt worden, sodass insoweit der Einwendungsausschluss<br />
gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG n.F. eingetreten ist.<br />
Unbeschadet dieser Präklusion müsste ein potentielles FFH-Schutzgebiet "<strong>Mosel</strong>sporn zwischen Rachtig<br />
und Longkamp einschließlich der Bachtäler „Tiefenbachtal“ und Kautenbachtal" aber auch nicht zwangsläufig<br />
mit dem umstrittenen Straßenbauvorhaben unvereinbar sein. Vielmehr könnten die damit für die<br />
Planfeststellung der B 50 neu verbundenen Fragen ggf. in einem ergänzenden Verfahren bewältigt werden.<br />
Zumindest ließe sich das derzeit nicht ausschließen. Der eventuelle Fehler, ein solches FFH-Schutzgebiet in<br />
der Planfeststellung nicht berücksichtigt zu haben, müsste folglich nicht zur Aufhebung des angefochtenen<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es führen, sondern lediglich zu einem Ausspruch gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2<br />
FStrG. Ein solcher Ausspruch ist jedoch wegen des oben festgestellten Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 4 Satz<br />
1 VS-RL ohnehin zu treffen. Daher könnten die in der Sache aus dem Vorhandensein eines FFH-<br />
Schutzgebiets "<strong>Mosel</strong>sporn zwischen Rachtig und Longkamp einschließlich der Bachtäler „Tiefenbachtal“<br />
und Kautenbachtal" folgenden Fragen für die vorliegend zu treffende Entscheidung offen bleiben; die nähere<br />
Begründung hierzu kann aus den folgenden Ausführungen zur <strong>Pro</strong>blematik einer Betroffenheit der potentiellen<br />
FFH-Schutzgebiete "Tiefenbachtal" und "Kautenbachtal" durch das planfestgestellte Straßenbauvorhaben<br />
sinngemäß abgeleitet werden.<br />
Die Präklusion des Einwands, der <strong>Mosel</strong>sporn sei ein potentielles FFH-Gebiet, muss der BUND auch<br />
im vorliegenden ergänzenden Planfeststellungsverfahren aufgrund seiner Darlegungsversäumnisse im<br />
Ursprungsverfahren gegen sich gelten lassen.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
g) Einwendungen<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Von Einwendungsführern ist geltend gemacht worden, das FFH-Gebiet bei Longkamp habe größer<br />
abgegrenzt werden müssen. Die beiden potentiellen FFH-Gebiete würden beeinträchtigt, zerschnitten<br />
oder sogar zerstört. Eine fachliche Notwendigkeit zu einer weiträumigeren Abgrenzung der FFH-<br />
Gebiete „Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“ besteht nicht. Die für die Ausweisung dieser FFH-<br />
Gebiete wertbestimmenden Arten und Lebensraumtypen werden innerhalb der Gebiete in ausreichendem<br />
Maße geschützt. Die Einbeziehung des Korridors zwischen den beiden Gebieten in den Gebietsschutz<br />
ist deshalb nicht erforderlich (siehe hierzu auch nachfolgende Ausführungen zum Einwand des<br />
BUND in Kapitel E.IV.2 auf Seite 198).<br />
Auch ist in den Einwendungen geltend gemacht worden, dass das für das Straßenbauvorhaben benötigte<br />
Gelände zu besonders geschützten Flächen zähle.<br />
Von der Straßentrasse wird das Landschaftsschutzgebiet „<strong>Mosel</strong>tal von Schweich bis Koblenz”<br />
durchschnitten. Ebenso werden einzelne nach § 28 LNatSchG geschützte Flächen beeinträchtigt. Die<br />
Befreiung hierfür nach § 48 LNatSchG wird im Rahmen der Planfeststellung erteilt. Sie ergeht im<br />
Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde. Durch den Landschaftspflegerischen Begleitplan<br />
(LBP) wurde sichergestellt, dass die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen,<br />
zum Ausgleich oder Ersatz der Funktionen dieser Flächen sichergestellt werden. Darüber hinaus<br />
werden keine Schutzflächen i.S. der Regelungen der §§ 16 ff LNatSchG (früher §§ 18 – 22 LPflG)<br />
berührt.<br />
4. Artenschutz<br />
Das Vorhaben genügt auch den Anforderungen des Artenschutzes. Dabei ist folgendes Prüfsystem zu<br />
berücksichtigen.<br />
a) Allgemeines<br />
Artenschutzrechtliche Aspekte sind zunächst in § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG (vgl. auch die entsprechende<br />
landesrechtliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG) angesprochen. Im Rahmen der<br />
Eingriffsregelung ist zu prüfen, ob Eingriffe in Natur und Landschaft durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />
kompensiert werden können. Ist dies nicht der Fall, ist das Vorhaben nur zulässig, wenn<br />
die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an<br />
Natur und Landschaft anderen Belangen im Range nicht vorgehen. Werden als Folge des Eingriffs<br />
Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten im Sinne<br />
der Legaldefinition gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG nicht ersetzbar sind, ist der „Eingriff nur<br />
zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt<br />
ist“. Insoweit baut § 19 Abs. 3 S. 2 BNatSchG/§ 10 Abs. 2 S. 2 LNatSchG im Rahmen der Eigriffsregelung<br />
eine höhere Zulasssungshürde auf.<br />
Zum anderen sind in artenschutzrechtlicher Hinsicht auch die europarechtlichen Vorschriften der Art.<br />
Art. 12, 13 und 16 der FFH-Richtlinie (FFH-RL) und die Art. 5 bis 7, 9 und 13 der Vogelschutzrichtlinie<br />
(VS-RL) sowie die bundesdeutschen Bestimmungen in den §§ 42 ff. BNatSchG zu beachten.<br />
Sind bei einer Straßenplanung Verbotstatbestände i.S.v. § 42 BNatSchG erfüllt, kann bei Vorliegen<br />
der Voraussetzungen des § 62 BNatSchG eine Befreiung erteilt werden. In diesem Zusammenhang ist<br />
zu prüfen, ob überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern und die Art. 12, 13<br />
und 16 der FFH-Richtlinie (FFH-RL) oder die Art. 5 bis 7 und 9 der Vogelschutzrichtlinie (VS-RL)<br />
einer Befreiung nicht entgegenstehen. Die genannten Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
§ 42 Abs. 1 BNatSchG:<br />
Es ist verboten,<br />
Kapitel D; Begründung<br />
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten<br />
oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen,<br />
zu beschädigen oder zu zerstören,<br />
2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden,<br />
abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,<br />
3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-,<br />
Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,<br />
4. Standorte wild lebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder<br />
Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören.<br />
Bei Vorliegen von Verbotstatbeständen i.S.v. § 42 Abs. 1 BNatSchG können die artenschutzrechtlichen<br />
Verbote allerdings im Wege einer Befreiung nach § 62 BNatSchG überwunden werden.<br />
§ 62 Abs. 1 BNatSchG:<br />
Von den Verboten des § 42 … kann auf Antrag Befreiung u.a. gewährt werden, wenn<br />
• überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern und<br />
• die Art. 12, 13 und 16 der FFH-RL oder die Art. 5 bis 7 und 9 der VS-RL nicht entgegenstehen.<br />
Die hiernach zu beachtenden europarechtlichen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:<br />
Art. 12 Abs. 1 FFH-RL verbietet u.a.<br />
a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren der<br />
Tierarten nach Anhang IV Buchstabe a),<br />
b) jede absichtliche Störung der Tierarten nach Anhang IV Buchstabe a), insbesondere während der<br />
Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,<br />
c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur,<br />
d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Tierarten nach Anhang<br />
IV Buchstabe a),<br />
13 Abs. 1 FFH-RL verbietet u.a.<br />
a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren der Pflanzenarten<br />
nach Anhang IV Buchstabe b) in deren Verbreitungsräumen in der Natur.<br />
Nach Art. 16 der FFH-RL kann von diesen Verboten u. a. abgewichen werden, wenn<br />
• es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt,<br />
• die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung<br />
ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen und<br />
• zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher<br />
Art vorliegen.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Gemäß Art. 5 VS-RL ist es verboten<br />
Kapitel D; Begründung<br />
a) Vogelarten, die unter Art. 1 der Richtlinie fallen, absichtlich zu töten oder zu fangen,<br />
b) Nester und Eier dieser Vogelarten absichtlich zu zerstören oder zu beschädigen oder Nester zu entfernen,<br />
c) Eier der Vogelarten, die unter Art. 1 fallen, in der Natur zu sammeln und zu besitzen,<br />
d) Vogelarten, die unter Art. 1 fallen, absichtlich zu stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit,<br />
sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt und<br />
e) Vogelarten nach Art. 1, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen, zu halten.<br />
Nach Art. 9 VS-RL kann von diesen Verboten u.a. abgewichen werden, wenn<br />
• es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und<br />
• das Abweichen von den Verboten im Interesse der Volksgesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder im<br />
Interesse der Sicherheit der Luftfahrt geschieht.<br />
Nach Art 13 VS-RL<br />
darf die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen in Bezug auf die Erhaltung aller<br />
unter Art. 1 fallenden Vogelarten nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage (der Population)<br />
führen.<br />
Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes mussten lediglich die „streng<br />
geschützten Arten“ im Sinne von § 10 Abs. 2 Nummer 11 BNatSchG am Maßstab des § 19 Abs. 3<br />
Satz 2 BNatSchG geprüft werden; dagegen war es nicht geboten, zugleich auch die Verbotstatbestände<br />
des § 42 Abs. 1 BNatSchG im Rahmen der Straßenplanung zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht<br />
hatte in seinen Entscheidungen vom 11.1.2001, Az.: 4 C 6/00-, BVerwGE 112, 321,<br />
NuR 2001, S. 385 ff. , und vom 12.4.2005, Az.: 9 VR 41.04– Ortsumgehung Grimma, NuR 2005,<br />
538; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 9.6.2005, Az.: 1 C 12018/04.OVG und 1 C<br />
12019/04.OVG, die Vorschrift des § 43 Abs. 4 BNatSchG so interpretiert, dass bei zugelassenen Eingriffen<br />
nach § 19 BNatSchG die artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG nicht<br />
anzuwenden seien, soweit die Tiere nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Eine Absicht hatte das<br />
Gericht ausgeschlossen, wenn sich eine Beeinträchtigung – wie im Falle der Straßenplanung – lediglich<br />
als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns darstellt.<br />
An dieser Rechtsprechung, die die Behandlung des Artenschutzes allein am Maßstab des § 19 Abs. 3<br />
BNatSchG für geboten erachtet hatte, kann jedoch nicht mehr festgehalten werden. In seiner Entscheidung<br />
vom 10.1.2006 (Az: C 98/03, NuR 2006, S. 166 ff.) hat der Europäische Gerichtshof<br />
(EuGH) die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des BNatSchG in wesentlichen Teilen für europarechtswidrig<br />
erklärt. Nach Ansicht des EuGH ist insbesondere die Vorschrift des § 43 Abs. 4 S. 1<br />
BNatSchG, die eine Freistellung von den Verbotstatbeständen des § 42 Abs. 1 BNatSchG bewirkt,<br />
mit den artenschutzrechtlichen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in Art. 12 und 16 FFH-RL nicht<br />
vereinbar, da sie bezüglich der europäisch geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-RL eine <strong>Pro</strong>jektzulassung<br />
unter Außerachtlassung dieser strengen Artenschutzbestimmungen der FFH-RL ermöglichen<br />
würde. Das BVerwG hat als Konsequenz aus der EuGH-Entscheidung vom 10.1.2006 seine<br />
bisherige Rechtsprechung zu den §§ 42 und 43 BNatSchG geändert. In seinen beiden Entscheidungen<br />
vom 16.3.2006, Az.: 4 A 1073.04, zum Flughafen Berlin-Schönefeld sowie vom 21.6.2006, Az.: 9 A<br />
28.05, zur Ortsumgehung Stralsund hat sich das Bundesverwaltungsgericht der Sichtweise des Europäischen<br />
Gerichtshofs angeschlossen und im Hinblick auf die europäisch geschützten Arten des Anhangs<br />
IV der FFH-RL eine Freistellung von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1<br />
Seite 123
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
BNatSchG nach § 43 Abs. 4 S. 1 BNatSchG für unzulässig erklärt. Aufgrund der identischen Interessenlage<br />
hat das BVerwG Gleiches auch für die heimischen Vogelarten gemäß Art. 1 der VS-RL und<br />
deren Überprüfung anhand der Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG angemahnt (siehe Urteil<br />
BVerwG vom 21.6.2006 zur Umgehung Stralsund). Dabei hat das BVerwG allerdings auch aufgezeigt,<br />
dass bei Erfüllung dieser Verbotstatbestände unter den Voraussetzungen des § 62 BNatSchG<br />
eine Befreiung von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG erteilt werden kann (siehe dazu auch<br />
Stüer/Bähr, Artenschutz in der Fachplanung, DVBl. 2006, 1155).<br />
Der Straßenbaulastträger hat daher bereits im Vorgriff auf die sich abzeichnende, neuere Rechtsprechung<br />
die möglichen Auswirkungen auf die geschützten Arten im Lichte der artenschutzrechtlichen<br />
Vorgaben der FFH- und Vogelschutzrichtlinie durch das sachverständige Ing.Büro Froelich und Sporbeck<br />
ermitteln und darstellen lassen. Diese Prüfungen, die der vorliegenden Planfeststellungsentscheidung<br />
zugrunde liegen und die auch die im Verfahren geltend gemachten Einwendungen nochmals<br />
in den Blick genommen haben, kamen zu folgendem Ergebnis:<br />
b) Untersuchung zu möglichen Lebensraumverlusten streng geschützter Arten im Rahmen<br />
der Eingriffsregelung (§ 19 Abs. 3 BNatSchG)<br />
Im Planungsraum der B 50n (2.BA, Platten – Longkamp) treten nach Auswertung vorhandener Unterlagen<br />
und Geländeerhebungen 12 Säugetierarten (10 Fledermausarten, Haselmaus, Wildkatze), 20<br />
Vogelarten, 2 Reptilienarten, möglicherweise zwei Amphibienarten sowie 1 Pflanzenart auf, die zu<br />
den streng geschützten Arten im Sinne von § 10 Abs. 2 Nummer 11 BNatSchG gezählt werden.<br />
Durch die B 50n werden keine Lebensräume und Lebensraumfunktionen zerstört oder entwertet, die<br />
für die dort wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzenarten der streng geschützten Arten<br />
nicht ersetzbar sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die „Untersuchung zu möglichen Lebensraumverlusten<br />
streng geschützter Arten (§ 19 Abs. 3 BNatSchG) im Bereich der B 50n, 2. BA“ des<br />
Ing.Büros Froelich und Sporbeck vom 08.03.2006 verwiesen. Insoweit müssen daher für die Feststellung<br />
der Zulässigkeit des Eingriffs keine zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses<br />
im Sinne von § 19 Abs. 3 S. 2 BNatSchG/§ 10 Abs. 2 S. 2 LNatSchG vorliegen. Aber selbst, wenn<br />
eine solche Fallkonstellation anzunehmen wäre, würde dies der <strong>Pro</strong>jektzulassung nicht entgegenstehen,<br />
weil die für das Vorhaben sprechenden Gründe (siehe auch entsprechende Ausführungen im<br />
Zusammenhang mit der Planungsrechtfertigung in Kapitel D.VI, sowie im Kontext mit der Darlegung<br />
des Vorliegens „zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ in Kapitel<br />
D.IX.3.e)(a)) so gewichtig sind, dass sie im Rahmen der Abwägung nach § 19 Abs. 3 S. 1 BNatSchG<br />
/ § 10 Abs. 2 S. 1 LNatSchG den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Range<br />
vorgehen würden.<br />
c) Untersuchung zu Auswirkungen auf die geschützten Arten (§ 42 ff BNatSchG)<br />
Die Zulässigkeit des Vorhabens ist aufgrund der aufgezeigten, aktuellen Entwicklung in der Rechtsprechung<br />
außerdem am Maßstab des § 42 BNatSchG dahingehend zu überprüfen, ob im Hinblick auf<br />
die europäisch geschützten Tier- und Pflanzenarten im Sinne von Anhang IV der FFH-RL und die<br />
Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-RL Verbotstatbestände erfüllt werden.<br />
Der Straßenbaulastträger hat hierzu Art und Umfang der Betroffenheit für alle im Auswirkungsbereich<br />
des Vorhabens vorkommenden Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-RL und die<br />
europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-RL gutachterlich ermitteln lassen.<br />
Dabei wurde im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass bei verschiedenen Tier- und Pflanzenarten im<br />
Sinne von Anhang IV Buchstabe a) und b) der FFH-RL sowie von Art 1 der VS-RL Verbotstatbestände<br />
des § 42 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die „Untersuchung<br />
zu Auswirkungen auf die geschützten Arten (Art. 5 VS-RL und Art. 12, 13 FFH-RL i.V. mit<br />
§ 42 BNatSchG) im Bereich der B 50n, 2. BA“ des Ing-Büros Froelich und Sporbeck vom 7.3.2006<br />
verwiesen. Dies würde an sich die Unzulässigkeit des Vorhabens unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten<br />
zur Folge haben, wenn nicht wie vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigt, eine Be-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
freiung nach § 62 BNatSchG von den einschlägigen Verbotstatbeständen des § 42 Abs. 1 BNatSchG<br />
möglich wäre.<br />
d) Voraussetzungen für Befreiungen nach § 62 BNatSchG<br />
In einem weiteren Schritt war daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung<br />
nach § 62 BNatSchG vorliegen.<br />
Dies ist nach § 62 Abs. 1 Ziffer 2 BNatSchG dann der Fall, wenn „überwiegende Gründe des Gemeinwohls“<br />
die Befreiung erfordern und die Art. 12, 13 und 16 der FFH-Richtlinie oder die Art. 5 bis<br />
7 und 9 der EU-Vogelschutzrichtlinie nicht entgegenstehen.<br />
(1) Überwiegende Gründe des Gemeinwohls<br />
Um eine Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG aussprechen zu können, müssen „überwiegende<br />
Gründe des Gemeinwohls“ die Befreiung erfordern. Dies ist bei der vorliegenden Planung der Fall. Es<br />
liegen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vor, die ein Abweichen von den<br />
Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG zulassen.<br />
So wird bereits in der Planungsrechtfertigung das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des<br />
Vorhabens ausführlich beschrieben; dieses geht nach Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Belange<br />
den entgegenstehenden Belangen vor. Müsste aus Gründen der FFH-Unverträglichkeit auf die<br />
Maßnahme verzichtet werden, hätte dies mittel- und langfristig erhebliche Nachteile für die innereuropäischen<br />
Fernverkehrsbeziehungen in diesem Bereich zur Folge.<br />
Das Vorhaben dient insbesondere auch deshalb dem Gemeinwohl, weil es im Einklang mit den Zielsetzungen<br />
des Bundesfernstraßengesetzes steht. Es ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen in<br />
der hier maßgeblichen Fassung des 5. Fernstraßenausbauänderungsgesetzes vom 4.10.2004 als „vordringlicher<br />
Bedarf“ ausgewiesen und entspricht deswegen nach § 1 Abs. 2 S. 1 FStrAbG den Zielsetzungen<br />
des § 1 Abs. 1 FStrG. Aus dieser gesetzlichen Leitentscheidung ergibt sich zugleich auch ein<br />
Gemeinwohlerfordernis im Sine des Art 14 Abs. 3 S. 1 GG. Wenn aber ein Vorhaben den Anforderungen<br />
des Enteignungsrechts genügt, so rechtfertigt dies auch die Annahme des Vorliegens zwingender<br />
Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses i.S.v. § 62 BNatSchG (BVerwG, Urt. v.<br />
16.3.2006 zu Berlin-Schönefeld und vom 21.6.2006 zur Ortsumgehung Stralsund, a.a.O.). Mithin ist<br />
davon auszugehen, dass die für das Vorhaben sprechenden Gründe des Gemeinwohls auch die Belange<br />
des Artenschutzes überwiegen.<br />
(2) Art. 12, 13 und 16 FFH-RL<br />
Für die Darlegung der Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 62 BNatSchG von den Verboten<br />
des § 42 BNatSchG ist des Weiteren zu untersuchen, ob den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen<br />
des Artenschutzes aus Art. 12, 13 und 16 FFH-RL entsprochen wird:<br />
Die einzelnen Verbotstatbestände der Art. 12 und 13 FFH-RL zielen auf Tier- und Pflanzenarten des<br />
Anhangs IV a) und b) ab. Ausnahmen von den Verboten sind nach Art. 16 FFH-RL möglich, sofern<br />
die Populationen der betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung<br />
in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Unter dem Begriff „Populationen“ im Sinne<br />
der Richtlinie werden hier schon die Teilpopulationen im betroffenen Naturraum verstanden. Aus<br />
diesen Vorgaben folgt, dass die Voraussetzungen für eine zulässige Ausnahme dann erfüllt sind,<br />
wenn trotz des Vorhabens die Populationen der betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet<br />
in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben können und es zu dem Vorhaben keine anderweitige<br />
zufrieden stellende Lösung gibt sowie das Vorhaben durch zwingende Gründe des überwiegenden<br />
öffentlichen Intesses gerechtfertigt ist.<br />
Hiernach war zunächst zu untersuchen, ob in Bezug auf die in Anhang IV Buchst. a) FFH-RL genannten<br />
Tierarten sowie die in Anhang IV Buchst. b) FFH-RL genannten Pflanzenarten einer der Verbotstatbestände<br />
des Art. 12 FFH-RL (für Tiere) oder Art. 13 FFH-RL (für Pflanzen) erfüllt ist. In seinem<br />
vorgenannten Gutachten vom 7.3.2006, auf das hinsichtlich der Einzelheiten an dieser Stelle<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
verwiesen wird, hat das Ing.Büro Froelich und Sporbeck hierzu festgestellt, dass das Vorhaben bei<br />
verschiedenen Tierarten des Anhangs IV der FFH-RL Verbotstatbestände des Art. 12 FFH-RL erfüllt;<br />
die Erfüllung von Verbotstatbeständen i.S.v. Art. 13 der FFH-RL für Pflanzen nach Anhang IV der<br />
FFH-RL wurde hingegen nicht festgestellt.<br />
Um von den festgestellten Verboten des Art. 12 FFH-RL abweichen zu können, müssen die Voraussetzungen<br />
von Art. 16 FFH-RL vorliegen:<br />
Dazu ist zunächst prüfen, ob es eine anderweitige zufrieden stellendere Lösung gibt. Dies ist vorliegend<br />
nicht der Fall. Hierzu kann auf die Ausführungen unter Punkt D.IX.3.e)(b) auf Seite 115 zum<br />
Vorliegen zumutbarer Alternativen im Sinne des Habitat- und Vogelschutzes verwiesen werden. Die<br />
dort unter Gebietsschutzaspekten dargelegten Gründe können auch für die hier unter artenschutzrechtlichen<br />
Gesichtspunkten vorzunehmende Alternativenbetrachtung uneingeschränkt Geltung beanspruchen<br />
(BVerwG, Urt. v. 21.3.2006 zu Berlin-Schönefeld, a.a.O.). Hieraus folgt, dass eine anderweitige,<br />
zufriedenstellendere Lösung weder bei großräumiger noch bei lokaler Betrachtungsweise gegeben ist.<br />
Darüberhinaus bleiben die betroffenen Tierarten nach den Feststellungen des Gutachters Sporbeck<br />
(„Untersuchung zu den Auswirkungen auf die geschützten Arten (Art. 5 VS-RL und Art. 12, 13 FFH-<br />
RL i.V. mit § 42 BNatSchG) im Bereich der 50n, 2. BA“ vom 7.3.2006) unter Einbeziehung der vorgesehenen<br />
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen auch in einem „günstigen Erhaltungszustand“.<br />
So wurde z.B. attestiert, dass durch den Bau der Schutzwall-/Schutzwandkombination auf<br />
dem <strong>Mosel</strong>sporn in Kombination mit den Querungshilfen betriebliche Auswirkungen und Isolationseffekte<br />
bei verschiedenen Arten, wie z.B. der Wildkatze, der Bechsteinfledermaus und dem Großen<br />
Mausohr, der Haselmaus verhindert werden können. Bei den untersuchten Reptilienarten werden z.B.<br />
durch die Sicherung von Trockenmauern Lebensräume dauerhaft zur Verfügung gestellt. Außerdem<br />
werden Amphibien, wie z.B. die Geburtshelferkröte, umgesiedelt, wenn sie im Bauumfeld angetroffen<br />
wird und das für den Erhalt der Art notwendig werden sollte. So weist das Gutachten für jede im<br />
Wirkungsbereich des Vorhabens vorhandene Tierart nach Anhang IV der FFH-RL im Einzelnen nach,<br />
wie sich die Baumaßnahme auswirken könnte und wie der günstige Erhaltungszustand dennoch nach<br />
Maßgabe der Planunterlagen gewährleistet wird. Die Planfeststellungsbehörde macht sich diese sachverständigen<br />
Erkenntnisse ausdrücklich zu Eigen und schließt sich der fachlichen Bewertung des<br />
sachverständigen Gutachters vollinhaltlich an.<br />
Schließlich liegen auch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vor, die ein<br />
Abweichen von den Verboten des Art. 12 FFH-RL hier zulassen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung<br />
von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zu den „überwiegenden<br />
Gründen des Gemeinwohls“ nach § 62 Abs. 1 BNatSchG Bezug genommen werden (siehe Kapitel<br />
D.IX.4.d)(1)). Die dort dargelegten Erwägungen rechtfertigen zugleich auch die Annahme „zwingender<br />
Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ im Sinne von Art. 16 FFH-RL.<br />
Damit sind nach Art. 16 FFH-RL die Voraussetzungen für ein Abweichen von den Verboten des Art.<br />
12 FFH-RL insgesamt erfüllt.<br />
(3) Art 5 – 7, 9 und 13 EU-Vogelschutzrichtlinie<br />
Aus Art. 5 VS-RL ergeben sich weitere Verbotstatbestände im Hinblick auf die in Art. 1 der VS-RL<br />
genannten Vogelarten. Ist einer der Verbotstatbestände aus Art. 5 VS-RL erfüllt, würde dies zunächst<br />
die grundsätzliche Unzulässigkeit des Vorhabens unter spezifischen, vogelartenschutzrechtlichen<br />
Gesichtspunkten bedeuten.<br />
Die Verbotstatbestände von Art. 5 Buchstaben c) und e) VS-RL werden bei einem Straßenbauvorhaben<br />
grundsätzlich nicht erfüllt. Auch die weiteren Verbotstatbestände der Art. 6, 7 VS-RL treffen bei<br />
einem Straßenbauvorhaben grundsätzlich nicht zu, da dort ausschließlich Fragen des Handels und des<br />
Jagens geregelt sind, die bei einem Straßenbauvorhaben regelmäßig nicht erfüllt sind.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Der Straßenbaulastträger hat sachverständig prüfen lassen, ob und in welchem Umfang durch das<br />
Vorhaben die weiteren Verbotstatbestände in Art. 5 Buchstaben a), b) und d) der VS-RL erfüllt sein<br />
können.<br />
Nach Art. 5 Buchst. b) VS-RL ist es verboten, Nester und Eier dieser Vogelarten absichtlich zu zerstören<br />
oder zu beschädigen oder Nester zu entfernen. Dieser Verbotstatbestand weist nach der Rechtsprechung<br />
des BVerwG (Urt. v. 21.6.2006 zur Ortsumgehung Stralsund und vom 16.3.2006 zu Berlin-<br />
Schönefeld, a.a.O.) einen individuenbezogenen Ansatz auf. Dieser Verbotstatbestand ist also bereits<br />
dann erfüllt, wenn einzelnen Individuen (Vögeln) der geschützten Arten eine Beeinträchtigung im<br />
Sinne dieser Bestimmung widerfährt. Allerdings gilt es hierbei zu beachten, dass der Verbotstatbestand<br />
des Art. 5 Buchst. b) VS-RL hinsichtlich seines Anwendungsbereiches deutlich enger gefasst ist<br />
als der in der bundesrechtlichen Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geregelte, vergleichbare<br />
Verbotstatbestand. Anders als nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG werden von dem europarechtlichen<br />
Verbotstatbestand des Art. 5 Buchst. b) VS-RL solche Nester nicht erfasst, die nicht mehr genutzt und<br />
auch nicht erneut genutzt werden. Dementsprechend war hinsichtlich des Art. 5 Buchst. b) VS-RL zu<br />
prüfen, ob durch das Vorhaben regelmäßig benutzte Nist- und Brutplätze (Nester) beeinträchtigt werden<br />
bzw. ob bezogen auf die einzelnen Vogelarten eine Beeinträchtigung aktuell genutzter Nester<br />
erfolgt bzw. ausgeschlossen ist.<br />
Es wurde untersucht, welche Vogelarten nach Art. 1 VS-RL im Wirkraum der B 50 vorkommen, ob<br />
sie im Wirkraum der B 50 Nester beziehen und dort brüten, ob sie lediglich als Durchzügler oder<br />
Nahrungsgäste auftreten und in welchen Zeiträumen sie brüten. Schließlich wurde auch geprüft, ob<br />
die betreffenden Vogelarten zwingend auf bereits vorhandene Nester angewiesen sind oder ob sie<br />
aufgrund ihrer artspezifischen Verhaltensweisen auch in der Lage sind, bei Vorhandensein entsprechender<br />
Habitatrequisiten in jeder Brutsaison auf andere Nester auszuweichen oder neue Nester zu<br />
bauen.<br />
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass zwar im Zuge der Baumaßnahme Nist- und Brutplätze (Nester)<br />
verschiedener Vogelarten beseitigt werden. Durch die dem Vorhabenträger in Kapitel C.II erteilte<br />
Auflage 5 auf Seite 30 ist jedoch sichergestellt, dass das Baufeld nur in den dort genannten Zeiträumen<br />
außerhalb der Brutsaison geräumt werden darf und damit eine Beseitigung von aktuell genutzten<br />
Nist- und Brutplätzen in jedem Fall ausgeschlossen ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,<br />
dass keine der im Wirkraum des geplanten Vorhabens vorkommenden Vogelarten notwendigerweise<br />
auf ganz bestimmte Nester angewiesen ist, sondern in jedem einzelnen Fall aus funktionsbezogener<br />
Sicht gleichwertige und ihre Funktion ebenso gut erfüllende Nist- und Brutplätze innerhalb ihres bisher<br />
genutzten Lebensraumes vorfinden und nutzen können. Denn es ist auch hier eine funktionale<br />
Betrachtung geboten (Stüer, Bähr, Artenschutz in der Fachplanung, DVBl. 2006, 1155). Können die<br />
geschützten Vögel ohne nachhaltige Schädigung auf andere Standorte ausweichen, in denen sie Nist-<br />
und Brutplätze vorfinden oder sich zumutbar neu schaffen können, dann ist der Eingriff bei entsprechend<br />
überwiegenden Gemeinwohlgründen gerechtfertigt. Denn auch in Europa gilt der Grundsatz<br />
der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 – 4 C 2.99 –, BVerwGE 110, 302 = DVBl.<br />
2000, 814 – Hildesheim). Für diese Arten werden zudem Minderungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen<br />
vorgesehen (vgl. LBP: z.B. Sicherung von Altholzbeständen, Anpflanzung von nist- und<br />
brutstättengeeigneten Vegetationsstrukturen). Der Verbotstatbestand von Art. 5 Buchstabe b) VS-RL<br />
steht dem Vorhaben daher nicht entgegen, wie der im Verfahren herangezogene Sachverständige im<br />
Hinblick auf die im Rahmen des ergänzenden Verfahrens eingegangenen Einwände nochmals ausdrücklich<br />
bestätigt hat.<br />
Des Weiteren ist auch der Verbotstatbestand des Art. 5 Buchst. d) der VS-RL zu beachten. Dieser<br />
untersagt das absichtliche Stören insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeiten, sofern sich<br />
diese Störung auf die Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie erheblich auswirkt. Eine erhebliche Auswirkung<br />
auf die Ziele der Richtlinie besteht, wenn durch die Störung der Bestand oder die Verbreitung<br />
europäischer Vogelarten nachteilig beeinflusst werden. Der Verbotstatbestand des Art. 5 Buchst.<br />
d) ist (nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren Berlin-Schönefeld<br />
und Stralsund, a.a.O.) – anders als der Tatbestand des Art. 5 b) der VS-RL – nicht individuen-, son-<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
dern populationsbezogen auszulegen. Dies bedeutet, dass der Verbotstatbestand nicht bereits dann<br />
erfüllt ist, wenn einzelne Individuen der Vogelarten beeinträchtigt werden, sondern erst dann, wenn<br />
der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Vogelarten nicht mehr sichergestellt ist.<br />
In Bezug auf die vorliegende Planung ist hierzu festzustellen, dass bei der Straße wirkungsbezogen<br />
Störungen durch Lärm, Vibration, Bewegung bzw. Licht während des Baubetriebes (temporär) sowie<br />
während des Betriebes durch die Kraftfahrzeuge (kontinuierlich) hervorgerufen werden können. Die<br />
während der Bauzeit zu erwartenden Störungen wirken sich nicht erheblich auf die Zielsetzung der<br />
Vogelschutzrichtlinie aus. Gleiches gilt auch für evt. Störungen, die durch den späteren Betrieb der B<br />
50 auftreten werden. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Planung vorgesehenen Maßnahmen<br />
zur Vermeidung und Minderung ist gewährleistet, dass der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen<br />
Vogelarten sichergestellt ist. Die Funktionalität der Lebensstätten wird aufrechterhalten durch die<br />
Wiederherstellung geeigneter Habitate, daher ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der<br />
Populationen der betroffenen Vogelarten durch die B 50n zu erwarten. Der Verbotstatbestand von<br />
Art. 5 Buchstabe d) VS-RL steht dem Vorhaben daher ebenfalls nicht entgegen.<br />
Auch der Verbotstatbestand des Art. 5 Buchst. a) VS-RL vermag eine arteschutzrechtliche Unzulässigkeit<br />
des Vorhabens nicht zu begründen. Art. 5 Buchst. a) VS-RL begründet das Verbot, Vogelarten,<br />
die unter Art. 1 der VS-RL fallen, absichtlich zu töten oder zu fangen. Bezogen auf die Straßenverkehrswegeplanung<br />
gilt es im Grundsatz dabei zu berücksichtigen, dass bei einem Straßenbauvorhaben<br />
der Tod von einzelnen Vögeln durch Kollision mit Fahrzeugen wirkungsbezogen zwar hervorgerufen<br />
werden kann. Bei der Planung der B 50n werden - worauf das Ing.Büro Froelich und Sporbeck<br />
zutreffend hingewiesen hat - jedoch im Zusammenhang mit Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen<br />
für andere Arten (z.B. Fledermäuse, Wildkatzen) und deren Lebensraumfunktionen (z.B.<br />
Wiederherstellung von Austauschbeziehungen) Maßnahmen (z.B. Errichtung von Überflughilfen<br />
durch eine kombinierte Wall- / Zaunanlage mit einer Höhe von 4,50 m von Bau-km 83+300 bis<br />
86+500 auf dem <strong>Mosel</strong>sporn sowie im übrigen Bereich die Errichtung eines straßenbegleitenden<br />
Schutzwalls von 2 m Höhe, Errichtung einer Überflughilfe von 4,50 m auf den Talbrücken) ergriffen,<br />
die dazu führen, dass der Verlust einzelner Vögel durch den Betrieb der Straße auf ein unerhebliches<br />
Maß reduziert bleibt, das nicht über das allgemeine Lebensrisiko der betroffenen Tiere hinausgeht,<br />
dem die Tiere auch ohne den Bau der Straße ohnehin ausgesetzt wären. Dies hat auch nach Überzeugung<br />
des Sachverständigen zur Folge, dass der Verbotstatbestand von Art. 5 Buchstabe a) VS-RL<br />
nicht erfüllt ist und dem Vorhaben daher ebenfalls nicht entgegensteht. Die Planfeststellungsbehörde<br />
schließt sich dem an.<br />
Insgesamt ist daher festzustellen, dass die Verbotstatbestände aus Art. 5 VS-RL der Zulässigkeit des<br />
Vorhabens nicht widersprechen.<br />
Die artenschutzrechtliche Zulässigkeit wäre allerdings auch dann nicht in Frage gestellt, wenn in Bezug<br />
auf einzelne oder mehrere geschützte Vogelarten Verbotstatbestände des Art. 5 VS-RL erfüllt<br />
wären. Die Verbotswirkungen aus Art. 5 VS-RL könnten nämlich im Rahmen einer Ausnahmeprüfung<br />
unter den Voraussetzungen des Art. 9 VS-RL sowie unter Beachtung des Art. 13 VS-RL überwunden<br />
werden. Dies wäre dann der Fall, wenn es – erstens - keine andere zufriedenstellende Lösung<br />
geben würde, wenn - zweitens – gem. Art 13 VS-RL trotz des Eingriffs in Bezug auf die Erhaltung<br />
keine Verschlechterung der derzeitigen Lage der betroffenen Vogelarten festzustellen wäre und wenn<br />
– drittens - für das Vorhaben eine Begründung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 VS-RL angenommen werden<br />
könnte. Diese 3 Voraussetzungen sind bei dem hier in Rede stehenden Vorhaben erfüllt.<br />
Wie bereits unter Punkt D.IX.3.e)(b) auf den Seiten 115 ff. dargestellt wurde, ist keine anderweitig<br />
zufriedenstellende Lösung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VS-RL gegeben. Gemäß der ständigen Rechtsprechung<br />
des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Urt. v. 17.5.2002, Az.: 4 A 28.01, BVerwGE<br />
116, 254 (262); Urt. v. 16.3.2006, Berlin-Schönefeld a.a.O.) misst sich das europäische Naturschutzrecht<br />
mit der Verpflichtung anderweitige zufrieden stellende Lösungen vorrangig zu nutzen, keine<br />
schrankenlose Geltung bei. Ein Vorhabenträger braucht sich auf eine Alternativlösung nicht verweisen<br />
zu lassen, wenn sich die maßgeblichen Schutzvorschriften an einem denkbaren Alternativstandort<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
ebenso als wirksame Zulassungssperre erweisen wie bei den in Aussicht genommen Vorhaben. Dies<br />
ist bei der vorliegenden Straßenplanung der Fall. Die alternativ betrachteten Variantenbündel im<br />
Norden (sog. „100er-Linien“) als auch die Trassenbündel im Süden (sog. „300er-Linien), rufen entweder<br />
stärkere Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten sowie erhebliche Beeinträchtigungen<br />
besonders geschützter Arten hervor (100er-Linien) oder sind nicht geeignet, die mit dem Vorhaben<br />
verfolgte <strong>Pro</strong>jektzielsetzung zu verwirklichen (300er-Linien). Diese bereits unter Gebietsschutzaspekten<br />
dargelegten Gründe können auch für die hier unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmende<br />
Alternativenbetrachtung uneingeschränkt Geltung beanspruchen (BVerwG, Urt. v.<br />
21.3.2006 zu Berlin-Schönefeld, a.a.O.). Im Übrigen gilt es zu beachten, dass bei der Verwirklichung<br />
des Vorhabens auf der Linie 204/207 an Ort und Stelle auch alle Vorkehrungen in dem erforderlichen<br />
Maß getroffen sind, dass den Belangen des Artenschutzes in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen<br />
wird.<br />
Das europäische Vogelschutzregime gem. Art 5 und 9 VS-RL wird ergänzt durch Art. 13 VS-RL. Die<br />
Vorschrift besagt, dass in Bezug auf die Erhaltung aller unter Art. 1 fallenden Vogelarten keine Verschlechterung<br />
der derzeitigen Lage (der Population) eintreten darf. Daraus wird deutlich, dass das<br />
europäische Vogelschutzregime letztendlich nicht auf den Erhalt jedes einzelnen Exemplars oder<br />
jedes vorhandenen Reviers einer Vogelart abzielt. Ob die Ausnahmevoraussetzungen vorliegen, ist<br />
vielmehr vom Erhaltungszustand der Art her zu beurteilen. Dass einzelne Exemplare oder Siedlungsräume<br />
im Zuge einer Straßenplanung vernichtet werden oder verloren gehen, schließt nicht aus, dass<br />
die Population der betroffenen Art als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem als<br />
lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, Berlin-Schönefeld a.a.O.). Bei der<br />
vorliegenden Straßenplanung ist sichergestellt, dass im Falle der Annahme von Verbotstatbeständen<br />
im Sinne von Art. 5 VS-RL die (Teil-)Populationen der beeinträchtigten Vogelarten auch nach Verwirklichung<br />
des Vorhabens im betroffenen Naturraum trotzdem in einem günstigen Erhaltungszustand<br />
im Sinne von Art. 13 VS-RL verweilen würden. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass im<br />
Rahmen der vorliegenden Planung im unmittelbaren Umfeld der B 50-Trasse Ausweichhabitate orts-<br />
und zeitnah neu geschaffen bzw. in ihrer Qualität durch die in die Planung integrierten landespflegerischen<br />
Maßnahmen deutlich verbessert werden. Dadurch werden die Auswirkungen auf die<br />
(Teil-)Populationen im betroffenen Naturraum kompensiert. Insofern ist ein Maß an Kontinuität gewahrt,<br />
das genügend Gewähr dafür bietet, dass die betroffenen (Teil-)Populationen in einem günstigen<br />
Erhaltungszustand im Sinne von Art. 13 VS-RL verbleiben. Das Ing-Büro Froelich und Sporbeck<br />
hat dies in seinem Gutachten „Untersuchung zu Auswirkungen auf die geschützten Arten (…) im<br />
Bereich der B 50n, 2. BA“ vom 7.3.2006 auf Seite 77 überzeugend dargelegt. Die Planfeststellungsbehörde<br />
erachtet diese fachliche Bewertung als zutreffend.<br />
Allein der Umstand, dass die Verbotstatbestände des Art. 5 VS-RL in Bezug auf einzelne Exemplare<br />
geschützter Vogelarten erfüllt wären oder Siedlungsräume einzelner Exemplare vernichtet würden<br />
oder verloren gingen, würde der Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegenstehen.<br />
Ein solcher Verlust könnte durch die besondere Rechtfertigung des Vorhabens überwunden werden.<br />
Zwar ermöglicht Art. 9 VS-RL – anders etwa als die Parallelvorschrift des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL -<br />
von seinem Wortlaut her lediglich unter ganz bestimmten Gründen (bspw. im Interesse der Volksgesundheit<br />
und der öffentlichen Sicherheit, Sicherheit der Luftfahrt) eine Ausnahme von den Verbotstatbeständen<br />
des Art. 5 VS-RL. Auch ist zweifelhaft, ob die dort genannten Gründe auch für Straßenbaumaßnahmen<br />
nutzbar gemacht werden könnten. Der Zulässigkeit des hier in Rede stehenden Vorhabens<br />
würde dies aus den nachstehenden Erwägungen jedoch nicht widersprechen:<br />
Würde bereits der Verlust einzelner Exemplare oder Siedlungsräume einzelner Exemplare ein artenschutzrechtliches<br />
Verbot bewirken können, so würde dies bedeuten, dass jedes Großvorhaben, bei<br />
dem sich negative Auswirkungen im Sinne des Art. 5 VS-RL schlechterdings nicht verhindern lassen,<br />
aus artenschutzrechtlichen Gründen stets zum Scheitern verurteilt wäre. So können allerdings die<br />
artenschutzrechtlichen Bestimmungen vernünftigerweise nicht verstanden werden. Insbesondere hat<br />
auch der europäische Gesetzgeber den artenschutzrechtlichen Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie<br />
keine solche Interpretation beimessen wollen. Das Europarecht ist nicht allein auf die Wahrung<br />
Seite 129
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
umweltrechtlicher Belange fixiert. Bei der Bestandssicherung der Natur im Allgemeinen und der europäischen<br />
Vogelarten im Besonderen gebührt dem Naturschutz kein einseitiger Vorzug, sondern ist<br />
ausweislich der Klarstellung in Art. 2 Abs. 3 FFH-RL und Art. 2 VS-RL in gleicher Weise auch wirtschaftlichen<br />
und sogar freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung zu tragen. Aus den eben genannnten<br />
Vorschriften wird deutlich, dass die europarechtlichen Bestimmungen einerseits zwar die Notwendigkeit<br />
eines wirksamen Schutzes der Vögel fordern, andererseits aber auch die Berücksichtigung<br />
solcher wirtschaftlicher Erfordernisse verlangen (siehe BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 zu Berlin-<br />
Schönefeld, a.a.O., S. 259 des Entscheidungsumdrucks; Mayr/Lorenz, „Die Reform des nationalen<br />
Artenschutzrechts mit Blick auf das Urteil des EuGH v. 10.1.2006 in der RS C 98/03 (NuR 2006,<br />
166)“, NuR 2006, 412 (418)). Ganz in diesem Sinne ist denn auch der Vorschlag der EU-Kommision<br />
zu sehen, die fordert, die Maßstäbe der artenschutzrechtlichen Bestimmungen der FFH-RL und der<br />
VS-RL im Sinne einer einheitlichen Unterwerfung unter den Anwendungsbereich von Art. 12-16<br />
FFH-RL zu harmonisieren (Guidance document, Draft-version 5, Stand 04/2006, in III. Article 16,<br />
Rn. 4). Damit würde dem Vorbild der Regelung in Art. 7 FFH-RL Rechnung getragen, mit der eine<br />
Gleichbehandlung des Gebietsschutzes nach Art. 4 VS-RL und des Habitatschutzes nach Art. 6 FFH-<br />
RL bewirkt wird. Aus alledem folgt, dass es nicht nur zulässig, sondern – etwa im Wege eines Analogieschlusses<br />
zu Art. 16 Abs. 1 FFH-RL oder aufgrund teleologischer Auslegung des Art. 9 VS-RL -<br />
sogar geboten ist, bei der Anwendung des Art. 9 VS-RL neben den vogelschutzrechtlichen Aspekten<br />
ebenso auch den Beitrag zu berücksichtigen, den ein Straßenbauvorhaben zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur<br />
und im Interesse des Gemeinwohls leistet. Letzteres gilt es insbesondere dann zu<br />
berücksichtigen, wenn für Straßenbauvorhaben wie dem vorliegenden im Bedarfsplan für den Ausbau<br />
von Bundesfernstraßen ein „vordringlicher Verkehrsbedarf“ vom Gesetzgeber ausgewiesen ist. Die<br />
für den Bau der B 50n sprechenden Gründe (siehe Kapitel D.VI) sind von einem solchen Gewicht,<br />
dass sie auch in Anwendung von Art. 9 VS-RL eine Überwindung der Verbotstatbestände des Art. 5<br />
ermöglichen und damit eine Zulassung des <strong>Pro</strong>jekts rechtfertigen würden.<br />
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die in Art. 12, 13 und 16 der FFH-Richtlinie bzw. in Art. 5<br />
bis 7, 9 und 13 der EU-Vogelschutzrichtlinie formulierten europarechtlichen Vorgaben zum Artenschutz<br />
der Erteilung einer Befreiung i.S.v. § 62 BNatSchG nicht entgegenstehen.<br />
(4) Entscheidung über die Befreiungserteilung<br />
Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 62 BNatSchG<br />
von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 BNatSchG auch unter Berücksichtigung der europarechtlichen<br />
Artenschutzbestimmungen nach Art. 12 und 16 FFH-RL und - wenn man die Verbotstatbestände<br />
des Art. 5 VS-RL annehmen würde - auch nach Art. 9 VS-RL vor. Die Planfeststellungsbehörde<br />
erachtet es daher unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Ermessens für sachgerecht,<br />
dem Straßenbaulastträger auf dessen entsprechenden Antrag hin, eine Befreiung von den Verbotstatbeständen<br />
des § 42 Abs. 1 BNatSchG im Hinblick auf diejenigen Vogelarten zu erteilen, bei denen<br />
die Erfüllung solcher Verbotstatbestände im Rahmen der sachverständigen Prüfung festgestellt wurde<br />
(siehe Kapitel A.IV auf Seite 3). Maßgeblich für diese Entscheidung sind die für die Maßnahme sprechenden<br />
überwiegenden Gründe des Gemeinwohls und die demgegenüber vergleichsweise geringfügigen<br />
Beeinträchtigungen unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes.<br />
5. Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
Im Anschluss an die Prüfung der Planrechtfertigung ist die Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen<br />
besonders wichtig. Neben den Regelungen zur Eingriffsregelung, den Bestimmungen<br />
zum Habitat- und Vogelschutz in Anwendung der FFH-RL und VS-RL sowie den artenschutzrechtlichen<br />
Vorschriften normiert das UVPG weitere rechtliche Anforderungen an die Straßenplanung.<br />
Aufgabe der Genehmigungsbehörde ist es nach dem UVPG, im Rahmen der Planfeststellung eine<br />
Prüfung der Umweltverträglichkeit durchzuführen, so dass die Umweltbelange berücksichtigungsfähig<br />
gemacht werden und gebührend in die Gesamtabwägung einfließen können. Dieses hat so zu geschehen,<br />
dass auf Grundlage einer „Zusammenfassenden Darstellung“ der Umweltauswirkungen (§<br />
Seite 130
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
11 UVPG) auf die Schutzgüter des UVPG diese im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach<br />
Maßgabe gesetzlicher Umweltanforderungen der Fachgesetze bewertet werden (§ 12 UVPG).<br />
Für die Durchführung der Verfahrensschritte nach §§ 11, 12 UVPG sind insbesondere die dargelegten<br />
Unterlagen / Quellen ausgewertet worden, die im Einzelnen unter Punkt D.XVII.1 auf Seite 177 aufgezählt<br />
sind.<br />
a) Umweltverträglichkeitsprüfung durch das OVG Rheinland-Pfalz bestätigt<br />
Das OVG Koblenz hat die Anforderungen an die UVP in seinem Urteil vom 9.1.2003 in der Rechtssache<br />
1 C 10187/01.OVG als erfüllt angesehen und dazu ausgeführt:<br />
Die Rüge, dass im Planfeststellungsverfahren gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
(UVPG) verstoßen worden sei, führt gleichfalls nicht zur Aufhebung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es. Weder<br />
die UVP-Richtlinie noch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung stellen eigenständige, über<br />
das jeweils einschlägige Fachgesetz hinausgehende materielle Zulassungsvoraussetzungen für ein Vorhaben<br />
der Fachplanung auf. Vielmehr hat die UVP lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung und lässt die fachgesetzliche<br />
Entscheidungsstruktur unberührt. Insbesondere sind Mängel oder das Fehlen einer UVP nicht<br />
gleichbedeutend mit der Fehlerhaftigkeit einer<br />
fachplanerischen Abwägung, in deren Rahmen<br />
die UVP vorgesehen ist, wenn sie auch auf die<br />
Abwägungsentscheidung durchschlagen können.<br />
Formelle Verstöße gegen Anforderungen der<br />
UVP allein genügen daher nicht, um die<br />
Rechtswidrigkeit der zur Sache getroffenen<br />
fachplanerischen Entscheidung zu begründen<br />
(zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar<br />
1996, NVwZ 1996, 788, 789 ff., vom 21.<br />
März 1996, NVwZ 1996, 1016, 1018, vom 19.<br />
Mai 1998, NVwZ 1999, 528, 531 f. und vom 27.<br />
Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 676; Beschlüsse<br />
vom 14. Mai 1996, NVwZ 1997, 494,<br />
496 und vom 22. März 1999, NVwZ 1999, 989).<br />
Abwägungsfehler im Bereich der fachplanerischen<br />
Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2<br />
FStrG weist der angefochtene <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>,<br />
wie bereits dargelegt, aber nicht auf.<br />
Fehlerhaft wird der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
nach Ansicht des OVG Rheinland-Pfalz schließlich<br />
auch nicht dadurch, dass die vom Vorhabenträger<br />
vorzeitig aus dem Planungsprozess<br />
ausgeschiedenen Trassenvarianten, darunter die<br />
Varianten 301 und 305, nicht Gegenstand derjenigen<br />
Untersuchungen, insbesondere der in den<br />
Jahren 1993 bis 1995 erstellten Umweltverträglichkeitsstudie,<br />
gewesen sind, die die Planfeststellungsbehörde<br />
als Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
wertet. Die UVP darf in der fernstraßenrechtlichen<br />
Planfeststellung nämlich auf diejenige<br />
Trassenvariante beschränkt werden, die nach dem<br />
aktuellen Planungsstand ernstlich als Gegenstand<br />
der Planfeststellung in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998, a.a.O. m.w.N. und<br />
vom 27. Oktober 2000, a.a.O.). Ferner war, wie sich bereits aus den obigen Darlegungen zur Abschnittsbildung<br />
(S. Kapitel D.VI.4 auf Seite 54 f.) ergibt, vorliegend im Rahmen der Planfeststellung<br />
des Streckenabschnitts II nicht bereits die Durchführung einer UVP zum Planfeststellungsabschnitt III<br />
geboten (vgl. auch insoweit BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000, a.a.O., S. 678).<br />
Seite 131<br />
Abbildung D-3:Lärmstärkenskala, Vergleichbarkeit der Lärmbelastung<br />
im Alltag
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Diese Bewertung des OVG Rheinland-Pfalz hat auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des<br />
ergänzenden Planfeststellungsverfahrens weiterhin Bestand.<br />
X. Naturschutz/Landespflege (ohne Hochmoselbrücke) – gestrichen -<br />
Die in dem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> in seiner Fassung vom 28.12.2000 an dieser Stelle enthaltenen<br />
Ausführungen wurden anlässlich der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vollständig in Kapitel<br />
D.IX.2 eingearbeitet.<br />
XI. Immissionen<br />
Der Straßenbaulastträger ist nach §§ 41, 43 und 50 BImSchG verpflichtet, schädliche Umwelteinwirkungen<br />
nach Möglichkeit zu vermeiden. Diesen Anforderungen wird das Vorhaben gerecht.<br />
1. Lärm<br />
Der Straßenbaulastträger ist nach § 41 BImSchG verpflichtet, beim Bau von Straßen sicherzustellen,<br />
dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen<br />
werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.<br />
Damit wird der Erkenntnis Rechnung getragen, dass in der heutigen Zeit Lärm ein besonderer Stressfaktor<br />
ist, der die Umwelt allgemein belastet und bei unzumutbarer Höhe sogar gesundheitsschädigend<br />
sein kann.<br />
Die Lärmbelastungen werden allgemein in „dB(A)“ angegeben. Um eine Vergleichbarkeit von Lärmbelastungen<br />
zu erhalten, wird die nebenstehende Grafik gezeigt (Abbildung D-3: Lärmstärkenskala,<br />
Vergleichbarkeit der Lärmbelastung im Alltag).<br />
Eine Veränderung der Lärmbelastung um 3 dB(A) wird nach zwischenzeitlich unbestrittenen wissenschaftlichen<br />
Erkenntnissen vom menschlichen Ohr gerade noch wahrgenommen. In der Sache bedeutet<br />
eine Erhöhung der Lärmbelastung um 3 dB(A) eine Verdoppelung (!) der Verkehrsmenge oder<br />
eine Halbierung der Distanz zwischen der Lärmquelle und dem Ohr.<br />
In der „Abbildung D-4: Wechselbeziehung zwischen Geräuschpegel und Lärmstärkeempfinden“ werden<br />
die Wechselbeziehung zwischen Geräuschpegel<br />
und Lautstärkeempfinden beispielhaft<br />
vergleichend dargestellt: Ein PKW erzeugt<br />
einen Schallpegel von ca. 70 dB(A). Bei einer<br />
Verdoppelung der PKW steigert sich der Pegel<br />
um gerade wahrnehmbare 3 dB(A). Bei einer<br />
Verzehnfachung der PKW-Anzahl verstärkt<br />
sich der Geräuschpegel lediglich um 10 dB(A)!<br />
Abbildung D-4: Wechselbeziehung zwischen Geräuschpegel und Lärmstärkeempfinden<br />
a) Grundsätzliches<br />
Die B 50 neu wird als öffentliche Straße gewidmet. Deshalb findet die vorgenannte Bestimmung<br />
grundsätzlich Anwendung (§ 2 Nr. 4 BImSchG).<br />
Der Straßenbaulastträger ist nach § 50 BImSchG zunächst verpflichtet, durch planerische Maßnahmen<br />
bei der Linienführung und Trassierung dafür Sorge zu tragen, dass durch die B 50 schädliche<br />
Umwelteinwirkungen auf die benachbarte und ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Wohnen<br />
bestimmten Gebiete oder sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.<br />
Wenn trotz der richtigen Wahl der Trasse nachteilige Lärmauswirkungen auf benachbarte<br />
Wohnbebauung zu erwarten sind, hat der Straßenbaulastträger nach den Bestimmungen von § 43<br />
Seite 132
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV sicherzustellen, dass durch den Bau der B 50 der Beurteilungspegel<br />
bestimmte festgelegte Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet.<br />
Die Einhaltung dieser Grenzwerte geschieht zunächst durch die Verwirklichung aktiver Lärmschutzmaßnahmen;<br />
erst wenn danach noch immer unzumutbare Lärmauswirkungen auf die benachbarte<br />
Wohnbebauung übrig bleiben, ist den Eigentümern der betroffenen Häuser passiver Lärmschutz an<br />
den zum dauernden Aufenthalt bestimmten Wohnräumen zu gewähren. Dies gilt nach § 41 Abs. 2<br />
BImSchG jedoch nicht, so weit die Kosten der Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten<br />
Schutzzweck stehen würden.<br />
Eine Lärmvermeidung durch eine andere Wahl der Trasse kommt hier nicht in Betracht, da die Trasse<br />
auf Grund der örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung aller Belange, die in die Entscheidung<br />
zur Festlegung der Trasse einzubeziehen waren, richtig gewählt wurde und nicht verlegt werden<br />
kann.<br />
Die gem. § 43 BImSchG erlassene 16. BImSchV legt den Anwendungsbereich, die Immissionsgrenzwerte<br />
in Abhängigkeit vom Grad der Schutzbedürftigkeit sowie das Verfahren zur Berechnung des<br />
Beurteilungspegels fest.<br />
Grenzwerte der 16. BImSchV:<br />
Gebietsnutzung<br />
Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und<br />
Altenheime<br />
Wohngebiete<br />
Seite 133<br />
Immissionsgrenzwerte in dB(A)<br />
tags 6-22 Uhr nachts 22-6 Uhr<br />
57 47<br />
Kern-, Dorf- und Mischgebiete<br />
Gewerbegebiete<br />
64<br />
54<br />
Gewerbegebiete 69 59<br />
Für die Festsetzung unbebauter und bebauter Gebiete werden die Kriterien der Baunutzungsverordnung<br />
- BauNVO - zur Beurteilung der Schutzbedürftigkeit herangezogen. Für Sondergebiete nach §<br />
10 BauNVO haben sich in der Verwaltungspraxis folgende Immissionsgrenzwerte durchgesetzt (vgl.<br />
auch Nr. 10.2 der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des<br />
Bundes - VLärmSchR 97 -):<br />
Sondergebiete, die der Erholung dienen:<br />
Gebietsnutzung<br />
Genehmigte Kleingartenanlagen (wie Kern-,<br />
Dorf-, Mischgebiete, aber nur am Tag)<br />
Genehmigte Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete,<br />
Campingplatzgebiete<br />
59<br />
49<br />
Immissionsgrenzwert in dB(A)<br />
tags 6-22 Uhr nachts 22-6 Uhr<br />
64 --<br />
64 54<br />
Für Parkanlagen, Erholungswald, Grünflächen oder ähnliche Flächen kann nach der 16. BImSchV<br />
kein Lärmschutz gewährt werden. Hier fehlt es am Merkmal der Nachbarschaft, d.h. die Zuordnung<br />
zu einem bestimmten Personenkreis mit regelmäßigem und nicht nur vorübergehendem Aufenthalt.
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Bei der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nach der 16. BImSchV besteht nach § 42 BImSchG<br />
grundsätzlich ein Anspruch auf angemessene Entschädigung.<br />
Zur Bestimmung des Beurteilungspegels schreiben die VLärmSchR 97 folgendes Vorgehen (vgl. Nr.<br />
10.6 Abs. 2) vor:<br />
Es ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der 16. BImSchV nur auf die zusätzlich durch den neu gebauten<br />
oder wesentlich geänderten Verkehrsweg verursachten Immissionen abzustellen. Eine Überlagerung<br />
der Beurteilungspegel mehrerer Verkehrswege wird bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung<br />
auch nicht berücksichtigt, wenn Gegenstand einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung<br />
der Bau eines Verkehrsweges und - als notwendige Folgemaßnahme - die Änderung eines anderen<br />
Verkehrsweges sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9/95). Der Kreis der Anspruchsberechtigten<br />
ist für jeden Verkehrsweg getrennt zu ermitteln.<br />
Das bedeutet, dass das untergeordnete Straßennetz, so weit es nicht im Rahmen des zu untersuchenden<br />
Bauabschnittes verändert wird, nicht zu berücksichtigen ist.<br />
Der von der Straße ausgehende Schall, die Schallemissionen, und der an einem bestimmten Ort ankommende<br />
Schall, die Schallimmission, werden entsprechend der 16. BImSchV grundsätzlich berechnet<br />
und nicht gemessen. Dies geschieht deshalb, weil gegenüber Messungen zufällige Ereignisse<br />
ausgeschlossen werden und die Ermittlungen für eine prognostizierte, in der Regel höhere Verkehrsbelastung<br />
erfolgen können.<br />
Bei der Berechnung wird ein leichter Wind, etwa 3 m/s, zum Immissionsort hin und Temperaturinversion,<br />
die beide die Schallausbreitung fördern, zugrunde gelegt. Der maßgebende Wert für den Schall<br />
am Immissionsort ist der Beurteilungspegel.<br />
In die Berechnung der Beurteilungspegel gehen ein:<br />
• die maßgebende Verkehrsstärke für den Tag und die Nacht, ermittelt aus der durchschnittlichen<br />
Verkehrsstärke (DTV)<br />
• die LKW-Anteile für Tag und Nacht<br />
• die Geschwindigkeiten für PKW und LKW<br />
• die Steigung und das Gefälle der Straße<br />
• ein Korrekturwert für die Bauweise der Straßenoberfläche entsprechend dem ARS 14/1991<br />
• die Anteile aus der Einfachreflexion der Schallquelle an Stützmauern, Hausfassaden oder anderen<br />
Flächen (Spiegelschallquellen).<br />
Weiterhin werden berücksichtigt:<br />
• Pegeländerungen auf Grund des Abstandes und der Luftabsorption<br />
• Pegeländerungen auf Grund der Boden- und Meteorologiedämpfung<br />
• Pegeländerungen durch topographische Gegebenheiten und bauliche Maßnahmen (Mehrfachreflexionen<br />
und Abschirmungen)<br />
Auch Pegelspitzen wurden berücksichtigt. Die zum Vergleich mit den in der 16. BImSchV festgelegten<br />
Immissionsgrenzwerten heran zu ziehenden” Lärmwerte” sind sog. „Beurteilungspegel“.<br />
Typische Verkehrsgeräusche zeigen im Verlaufe des Tages einen mit der Ganglinie der Verkehrsstärken<br />
schwankenden Pegelverlauf. Zur Kennzeichnung der Lautstärke von Verkehrsgeräuschen bedarf<br />
es deshalb eines Zeitbezugs und einer Messgröße, welche die Lautstärke des gesamten Geräuschgeschehens<br />
während des Bezugszeitraumes charakterisiert und die das schwankende Geräusch in ein<br />
vergleichbares Dauergeräusch gleicher Lautstärke umrechnet. Dieser sog. ”energieäquivalente Dauerschallpegel”<br />
berücksichtigt den gemittelten Energiegehalt aller Geräuschanteile (somit auch die Pegelspitzen<br />
) über die Dauer der Bezugszeit (tags zwischen 6.00 und 22.00 Uhr bzw. nachts zwischen<br />
Seite 134
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
22.00 und 6.00 Uhr). Deshalb wird er auch häufig als „Mittelungspegel“ bezeichnet. Diese Bezeichnung<br />
ist insofern unglücklich, weil hier der Eindruck entsteht, dass der Mittelungspegel das arithmetische<br />
Mittel der Teilpegel sei. Dies ist aber nicht<br />
der Fall. Der Mittelungspegel wird stark vom<br />
hohen Energiegehalt der Pegelspitzen bestimmt.<br />
Die nebenstehende Abbildung soll die o.g. Zusammenhänge<br />
an einem einfachen Beispiel verdeutlichen:<br />
Aus dieser Grafik geht hervor, dass der Mittelungspegel,<br />
der der Berechnung zu Grunde liegt,<br />
deutlich höher ist als der Pegelmittelwert (arithmetische<br />
Berechnung) und damit sehr viel früher<br />
Ansprüche der Betroffenen auf Lärmschutz auslöst.<br />
Als Emittenten werden die durchgehende Strecken<br />
der neu- bzw. ausgebauten Straße, die Ein-<br />
und Ausfahrten und die Verbindungsrampen an<br />
Anschlussstellen berücksichtigt. Querende Straßen<br />
gehen nur bei dem Neubau von Über- oder<br />
Unterführungen mit dem für den Neubau notwendigen Bauabschnitt in die Berechnungen ein.<br />
Auf Grund der 16. BImSchV muss der Beurteilungspegel nach der in den RLS-90 (Richtlinien für den<br />
Lärmschutz an Straßen) beschriebenen Vorgehensweise und mit den dort genannten Parametern berechnet<br />
werden; Änderungen einzelner Parameter sind nicht zulässig. Die in der 16. BImSchV festgelegten<br />
Immissionsgrenzwerte sind untrennbar mit dem Ermittlungsverfahren verknüpft. Berechnungen<br />
sind im Gegensatz zu Messungen im Stande, allgemein gültige und vergleichbare Ergebnisse zu liefern.<br />
Sie gewährleisten eine Gleichbehandlung der vom Lärm betroffenen Bürger.<br />
Das an den Ergebnissen vieler Messungen geeichte Rechenmodell der RLS-90 stellt eine Konvention<br />
zur Gleichbehandlung dar; es geht - zu Gunsten der Betroffenen - stets von einer Mitwindsituation<br />
aus, obwohl diese nicht häufiger ist als die Gegenwindsituation. Auch andere Komponenten der RLS-<br />
90 wurden so gewählt, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle der errechnete Beurteilungspegel<br />
über dem von Messungen liegt. Deshalb ist im Ergebnis fest zu halten, dass die berechneten Lärmwerte<br />
für die Betroffenen in der Regel günstiger liegen als gemessene Werte.<br />
Die Parameter der RLS-90 sind deshalb auch Bestandteil des bei der Schallpegelberechnung eingesetzten<br />
EDV-<strong>Pro</strong>gramms „SoundPLAN 4.2“. Das Berechnungsprogramm trägt den in den letzten<br />
Jahren gewonnenen Erfahrungen und neueren Forschungsergebnissen Rechnung. Das benutzte EDV-<br />
<strong>Pro</strong>gramm wird fortlaufend modifiziert und weiterentwickelt und entspricht daher dem Stand der<br />
Technik.<br />
Der Straßenbaulastträger hat schalltechnische Berechnungen durchgeführt, um die nachteiligen Auswirkungen<br />
auf Kommunen und andere zulässige Wohnbebauung durch Verkehrsgeräusche zu ermitteln.<br />
Dabei wurde festgestellt, dass die maßgeblichen gesetzlichen Lärmgrenzwerte eingehalten und<br />
zum Teil weit unterschritten werden.<br />
b) Beurteilung der Ortslagen<br />
Im Planungsbereich A wurden folgende Ortslagen untersucht:<br />
(1) Haus der ehemaligen „Famo-Kaserne“<br />
Das Haus der ehemaligen „Famo-Kaserne“ der französischen Armee bei Bau-km ca. 71,000 wird auf<br />
Grund der durchgeführten Berechnung derart betroffen sein, dass die Grenzwerte für den nächtlichen<br />
Lärmpegel geringfügig überschritten werden; da das Haus jedoch aus anderen Gründen zum Erwerb<br />
Seite 135<br />
Abbildung D-5: Unterschiede zwischen Mittelungspegel und Pegelmittelwert
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
und zum Abriss vorgesehen ist, erübrigt sich die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen und eine<br />
entsprechende Verpflichtung des Straßenbaulastträgers.<br />
(2) Platten<br />
Durch die abschirmende Einschnittslage in diesem Teilbereich der B 50 neu sowie durch den geplanten<br />
Schutzwall von ca. 2,0 m Höhe beträgt die maximale Lärmbelastung in der Ortslage Platten 54 dB(A)<br />
am Tage und 47 dB(A) in der Nacht. Die errechneten Werte liegen damit um 10 dB(A) am Tage bzw. 7<br />
dB(A) in der Nacht unter dem Grenzwert für das hier ausgewiesene Mischgebiet. Selbst die Grenzwerte<br />
für reine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts werden noch deutlich unterschritten.<br />
(3) Wengerohr, Hof Braunenstein, Hof Wahlholz<br />
Unter Berücksichtigung der Einschnittslage und des zusätzlich angeordneten rd. 2,0 m hohen Erdwalles<br />
ergibt sich für die Ortslage von Wengerohr die maximale Lärmbelastung von 49 dB(A) am Tage und 42<br />
dB(A) in der Nacht. Für den Hof Braunenstein wurden Beurteilungspegel von 53 dB(A) tags und 46<br />
dB(A) nachts und für den Hof Wahlholz 54 dB(A) am Tage und 48 dB(A) in der Nacht ermittelt. Die<br />
Grenzwerte nach der 16. BImSchV für das in Wengerohr ausgewiesene Mischgebiet werden damit um<br />
15 dB(A) am Tag und 12 dB(A) in der Nacht unterschritten. Die Unterschreitungen der geforderten<br />
Grenzwerte für die Höfe Braunenstein und Wahlholz betragen 11 dB(A) bzw. 10 dB(A) am Tage und 8<br />
dB(A) bzw. 6 dB(A) in der Nacht. Selbst die Grenzwerte für reine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und<br />
49 dB (A) nachts werden noch deutlich unterschritten.<br />
(4) <strong>Mosel</strong>tal, Rachtig und Ürzigermühle<br />
Durch die hoch gelegene Trasse (<strong>Mosel</strong>brücke) und eine entsprechende Entfernung werden günstige<br />
Lärmwerte erreicht. Der maximal errechnete Beurteilungspegel beträgt 49 dB(A) tags und 42 dB(A)<br />
nachts. Die Grenzwerte der 16. BImSchV werden somit im ungünstigsten Fall (Wohngebiet) noch um 10<br />
dB(A) am Tage und 7 dB(A) in der Nacht unterschritten.<br />
Daraus ergibt sich, dass gerade die Hochlage im Vergleich mit tief liegenden Varianten bei gleichem<br />
Abstand zum Immissionsort einen deutlich höheren Immissionsschutz garantiert, da die Schallenergie -<br />
bedingt durch Beugungseffekte – nach unten stärker abgebaut wird.<br />
Bei den Berechnungen wurde auch eine beidseitige, rd. 2,0 m hohe Lärmschutzwand auf der <strong>Mosel</strong>brücke<br />
untersucht. Durch die exponierte Hochlage der <strong>Mosel</strong>brücke könnte durch diese zusätzliche Abschirmung<br />
keine spürbare (hörbare Absenkung der Lärmbelastung um mehr als 3 dB(A)) Verbesserung<br />
der Lärmsituation in den o.g. Ortslagen festgestellt werden. Demgegenüber stehen jedoch hohe Kosten<br />
für den Bau der Lärmschutzwand auf der Hochmoselbrücke, so dass die Anordnung dieser zusätzlichen<br />
Maßnahme aus Lärmschutzgründen nicht zu rechtfertigen ist.<br />
Auf der Hochmoselbrücke sind jedoch Sicherungsmaßnahmen gegen das Herunterfallen von Gegenständen<br />
geplant (siehe Auflage Nr. 44 in Kapitel C). Diese können jedoch erst im Zuge des Bauwerksentwurfes<br />
detailliert ausgearbeitet werden. Durch diese Schutzeinrichtungen werden Lärm und Luftschadstoffe<br />
- wie oben bereits erwähnt - geringfügig zusätzlich abgeschirmt.<br />
In der großflächigen Immissionsbilanz vermeidet gerade die Hochlage im <strong>Mosel</strong>tal belastende Tal- bzw.<br />
Bergfahrten.<br />
(5) Ürzig<br />
Die Berechnungen weisen für die Ortslage Ürzig Lärmwerte von 47 dB(A) am Tage und 39 dB(A) in<br />
der Nacht an den der Baumaßnahme am nächsten gelegenen Gebäuden aus.<br />
Die Grenzwerte der 16. BImSchV werden somit auf Grund der Mischgebietsnutzung um 17 dB(A) am<br />
Tage und 15 dB(A) in der Nacht unterschritten. Selbst die Grenzwerte für reine Wohngebiete von 59<br />
dB(A) tags und 49 dB (A) nachts werden noch deutlich unterschritten.<br />
Seite 136
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
(6) Zeltingen<br />
Kapitel D; Begründung<br />
In der Ortslage Zeltingen betragen die Lärmwerte 34 dB(A) am Tage und 28 dB(A) in der Nacht an den<br />
der Baumaßnahme am nächsten gelegenen Gebäuden.<br />
Die Grenzwerte der 16. BImSchV werden somit auf Grund der Mischgebietsnutzung um 30 dB(A) am<br />
Tage und 26 dB(A) in der Nacht unterschritten.<br />
(7) Erden und Lösnich<br />
In Lösnich werden Lärmwerte von 60 dB(A) am Tage und 52 dB(A) in der Nacht an den der Baumaßnahme<br />
(Zubringer B 53 und angeschlossene Kreisverkehrsarme) am nächsten gelegenen Gebäuden auftreten.<br />
Die gesetzlichen Gebietsgrenzwerte von Lösnich (Mischgebiet) der 16. BImSchV zu den nächstgelegenen<br />
Gebäuden werden um 4 dB(A) am Tage und 2 dB(A) in der Nacht unterschritten.<br />
In der schalltechnischen Untersuchung für Lösnich wurde im Bereich der Gemarkungsgrenze Erden/Lösnich<br />
das Haus untersucht, das zum maßgebenden Verteilerkreisel Erden/Lösnich am nächsten<br />
liegt. Hiernach ergaben sich Immissionswerte von maximal 49 dB (A) am Tag und 42 dB (A) in der<br />
Nacht. Die gesetzlichen Gebietsgrenzwerte (Mischgebiet) der 16. BImSchV werden hier bereits um<br />
15 dB(A) am Tage und 12 dB(A) in der Nacht unterschritten. Alle anderen Gebäude von Erden werden<br />
auf Grund der erheblich größeren Entfernung zum Emittenten noch geringere Immissionswerte<br />
aufweisen.<br />
Im Planungsbereich B wurden folgende Ortslagen untersucht:<br />
(8) Wehlen<br />
Die Lärmsituation für die Ortslage von Wehlen ergibt folgendes Bild : Die Maximalwerte betragen 37<br />
dB(A) am Tag und 31 dB(A) in der Nacht. Die Grenzwerte der 16. BImSchV für reine Wohngebietsnutzung<br />
werden somit um 22 dB(A) am Tag und um 18 dB(A) in der Nacht unterschritten.<br />
(9) Graach<br />
In der Ortslage Graach wurden folgende Maximalwerte errechnet: 36 dB(A) am Tag und 30 dB(A) in<br />
der Nacht.<br />
Die Grenzwerte der 16. BImSchV werden somit auf Grund der Mischgebietsnutzung um 28 dB(A) am<br />
Tage und 24 dB(A) in der Nacht unterschritten.<br />
(10) Graacher Schäferei<br />
Für die Ortslage Graacher Schäferei wurden Maximalwerte von 43 dB(A) am Tag und 37 dB(A) in der<br />
Nacht errechnet.<br />
Die Grenzwerte der 16. BImSchV werden somit auf Grund der Mischgebietsnutzung um 21 dB(A) am<br />
Tage und 17 dB(A) in der Nacht unterschritten.<br />
(11) Longkamp<br />
Für die Ortslage Longkamp betragen die errechneten Maximalwerte 53 dB(A) am Tag und 46 dB(A) in<br />
der Nacht.<br />
Die Grenzwerte der 16. BImSchV werden somit auf Grund der Mischgebietsnutzung um 11 dB(A) am<br />
Tage und 8 dB(A) in der Nacht unterschritten. Selbst die Grenzwerte für reine Wohngebiete von 59<br />
dB(A) tags und 49 dB (A) nachts werden noch deutlich unterschritten.<br />
(12) Kommen<br />
Für die Ortslage Kommen wurden Maximalwerte von 47 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht auf<br />
einer geplanten Wohnbaufläche errechnet.<br />
Seite 137
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Die Grenzwerte der 16. BImSchV werden somit auf Grund der Wohngebietsnutzung um 12 dB(A) am<br />
Tage und 9 dB(A) in der Nacht unterschritten.<br />
c) Außenbereiche<br />
Im Planungsbereich B befinden sich zwischen Longkamp und Kommen einige zulässig errichtete<br />
Wohngebäude im Außenbereich. Hierfür sind nach der 16. BImSchV die Immissionsgrenzwerte von 64<br />
dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht einzuhalten. Nach den schalltechnischen Untersuchungen<br />
treten an der Bebauung im Außenbereich Maximalwerte (beim Blockhaus) von 57 dB(A) tags und 49<br />
dB(A) nachts auf. Die Immissionsgrenzwerte werden somit um 7 dB(A) am Tag und um 5 dB(A) in der<br />
Nacht unterschritten.<br />
d) Lärmerhöhungen außerhalb des Planfeststellungsabschnitts der B 50 n<br />
Forderungen nach Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Ortslage Hochscheid (B 327/L 126) weist<br />
die Planfeststellungsbehörde als unbegründet zurück.<br />
Der vorgenannte Bereich tangiert nicht die Neubaustrecke B 50. Eine Änderung öffentlicher Straßen<br />
im Bereich der Ortslage von Hochscheid ist im Zusammenhang mit der Baumaßnahme B 50 neu nicht<br />
vorgesehen. Die Planfeststellungsbehörde konnte deshalb den Straßenbaulastträger zur Durchführung<br />
von Lärmschutzmaßnahmen nicht verpflichten. Möglicherweise auftretende Verkehrsverlagerungen<br />
sind hinzunehmen und lösen keinen Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen aus.<br />
So weit Ansprüche auf eine finanzielle Entschädigung für die evtl. zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen<br />
am Wohnmobil-Stellplatz in Lösnich geltend gemacht werden, muss entgegnet werden, dass<br />
Lärmschutzansprüche nach Nr. 27 und Nr. 28 VLärmSchR 97 im vorliegenden Fall nicht bestehen<br />
bzw. Entschädigungsforderungen zurückgewiesen werden müssen. Der Wohnmobil-Stellplatz befindet<br />
sich außerhalb des Planungsbereichs. An den Gebäuden, die der Baumaßnahme am nächsten liegen,<br />
wurden unter Einbeziehung des Zubringers (Erden/Lösnich), der Kreisverkehrsanlage Lösnich<br />
und der angeschlossenen Kreisverkehrsarme in ihrer Ausbaulänge schalltechnische Untersuchungen<br />
vorgenommen. Danach sind Lärmschutzmaßnahmen für die Wohnbebauung zu verneinen. Ferner<br />
wurden die Gebiete geprüft, auf die der vom Bauabschnitt ausgehende Verkehrslärm ausstrahlt. Hiernach<br />
ist für die baulich nicht geänderten Bereiche Lärmschutz ebenfalls zu verneinen. Durch die Anbindung<br />
des Zubringers an die L 189/K 66 ändert sich die Verkehrsfunktion der beiden genannten<br />
Straßen sowie der sonstigen Straßen in Lösnich nicht. Auch eine straßenbaubedingte Verkehrssteigerung<br />
der genannten Straßen einschließlich der links der <strong>Mosel</strong> verlaufenden B 53 stellt keine derartige<br />
Funktionsänderung dar. Lärmschutzmaßnahmen infolge einer Funktionsänderung bestehender Straßen<br />
sind folglich zu verneinen. Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau<br />
hat mit Schreiben vom 09.06.1997 - 8095-12.02-2476/97 - BRA/MSC - die VLärmSchR 97 für<br />
Kreis- und Landesstraßen für anwendbar erklärt.<br />
2. Abgase<br />
Auch die Abgassituation im hier festgestellten Neubaubereich wurde einer besonderen Untersuchung<br />
unterzogen, um mögliche Abwehr- oder Entschädigungsansprüche zu prüfen. Im Rahmen des ergänzenden<br />
Planfeststellungsverfahrens wurden die dem Ursprungsverfahren zugrunde liegenden Untersuchungen<br />
durch ergänzende Untersuchungen untermauert.<br />
Nach § 50 BImSchG ist sicherzustellen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich<br />
oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so<br />
weit wie möglich vermieden werden; der Straßenbaulastträger hat dabei die bei der Wahl der Trasse<br />
und der Höhenlage der festzustellenden Straße unter Berücksichtigung des Planungszieles, der örtlichen<br />
Gegebenheiten und Zwangspunkte vertretbaren Planungsmittel auszuschöpfen. So sollen schädliche<br />
Umwelteinwirkungen durch Abgasbeeinträchtigungen vermieden werden.<br />
Seite 138
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Die Antragstellerin hat die o.a. Anforderungen bei der hier vorliegenden Planung beachtet. Die festgestellte<br />
Planung verläuft außerhalb von Ortslagen. Auch die von der Antragstellerin vorgelegten<br />
Gutachten zu Fragen von Schadstoffbelastungen auf Wohngrundstücken ergeben keine unzulässigen<br />
oder anspruchsauslösenden Schadstoffbelastungen an Flächen und Wohngebäuden, die der B 50 benachbart<br />
liegen. Die Planfeststellungsbehörde hat daher keinen Anlass, in Bezug auf Abgasimmissionen<br />
Schutzauflagen festzulegen.<br />
Die zu erwartende Schadstoffbelastung wurde auf der Basis der voraussichtlichen Verkehrsbelastung<br />
und der allgemein dazu anerkannten Berechnungsmodelle ausgewertet.<br />
Für die planfestgestellte Strecke hat der Deutsche Wetterdienst (DWD) mehrere Gutachten zur Beurteilung<br />
der künftigen Schadstoffbelastungen vorgelegt; diese Gutachten geben den Stand der Technik<br />
wieder und werden daher von der Planfeststellungsbehörde zur Grundlage ihrer weiteren Entscheidung<br />
gemacht:<br />
• Teil A : Wittlicher Senke, 07.05.1997 und Wittlicher Tal 20.09.1999<br />
• Teil B : <strong>Mosel</strong>überquerung bei Zeltingen-Rachtig, 19.05.1999<br />
• Teil C : Hunsrückhochfläche von Graach - Longkamp-Kommen, 07.01.2000<br />
Nach Ziffer 4 des Merkblattes für Luftverunreinigungen an Straßen (MLuS) setzt sich die Gesamtbelastung<br />
durch Schadstoffe an einem Immissionsort aus der Vorbelastung und der straßenverkehrsbedingten<br />
Belastung (Zusatzbelastung) zusammen. Die verschiedenen gebietstypischen Vorbelastungen<br />
und allgemein vorgesehenen Schadstoffparameter sind in einem PC-Berechnungsverfahren enthalten<br />
und werden regelmäßig aktualisiert. Selbst bei Einstufung in konservative Kategorien überschreitet<br />
die Gesamtbelastung in den untersuchten Wohnbereichen der Ortschaften und der Gehöfte nicht die<br />
einzuhaltenden Konzentrationsgrenzwerte der 23. BImSchV.<br />
Die zu erwartenden Belastungen wurden nach der aus der Sicht der Betroffenen sicheren Seite hin<br />
abgeschätzt.<br />
Erkenntnisse aus diesen Untersuchungen waren Grundlage für die Festlegung von Immissionsgrenzwerten<br />
für Luftschadstoffe aus dem Kfz-Verkehr nach der 22. BImSchV und von Konzentrationswerten<br />
nach der 23. BImSchV.<br />
Bezüglich der Immissionsbelastung durch Kraftfahrzeuge weisen die Gutachten des Deutschen Wetterdienstes<br />
durch Modellrechnungen nach, dass die zu erwartenden mittleren jährlichen Zusatzbelastungen<br />
die Konzentrationswerte der 23. BImSchV in den untersuchten Wohnlagen nicht erreichen<br />
oder überschreiten.<br />
Beeinträchtigungen von Flora und Fauna durch Abgase sind nicht zu erwarten. Die Ausbreitung von<br />
Schadstoffen an Straßen war Gegenstand umfangreicher Forschungsarbeiten. Danach nehmen die<br />
messbaren Anreicherungen und Auswirkungen schon nach wenigen Metern bis unter die Nachweisgrenze<br />
ab und werden auch hier in der Regel von schadstoffunabhängigen Trassenbedingungen - wie<br />
auf das Umland bezogen geänderte Licht-, Wind - und Feuchteverhältnisse - überdeckt. Diese Auswirkungen<br />
verbleiben bei einer größeren Straßenbaumaßnahme wie einer Fernstraße in der Regel im<br />
Bereich der Straßennebenflächen (Bankette, Böschungen, Straßenbegleitgrün).<br />
Bankette, Wälle und Böschungen sowie Damm- und Einschnittslagen tragen wesentlich dazu bei,<br />
dass private Grundstücke in nur geringem Umfang durch die Ausbreitung von verkehrsbedingten<br />
Schadstoffen belastet werden. Die Straßennebenflächen stehen im Eigentum des Straßenbaulastträgers,<br />
bzw. werden von diesem erworben. Weiterhin dämpfen die z.T. parallel zur B 50 neu laufenden<br />
Wirtschaftswege durch ihren Abstand zu den benachbarten Flächen eine unmittelbare Auswirkung<br />
der Schadstoffe auf Grundstücke. Im Ergebnis hat der Straßenbaulastträger das Optimierungsgebot<br />
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beachtet, wonach eine Abgasvermeidung durch Trassierung<br />
abseits vorhandener oder rechtlich zulässiger Bebauung vorrangig geprüft werden muss und einzuhalten<br />
ist.<br />
Seite 139
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Zugleich werden damit die Anforderungen erfüllt, die von der Rechtsprechung des BVerwG an die<br />
Bewältigung des <strong>Pro</strong>blems der Luftschadstoffe gestellt worden sind.<br />
Seit dem Erlass des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es für den Neubau der B 50 zwischen Platten und<br />
Longkamp in seiner Fassung vom 28.12.2000 sind außerdem Grenz- und Leitwerte zum Schutz insbesondere<br />
der menschlichen Gesundheit und der Umwelt in Kraft gesetzt worden. Es handelt sich um<br />
die 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte<br />
- 22. BImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3626). Diese Verordnung dient<br />
der Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Rates 80/779/EWG vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte<br />
und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebstaub (ABl. EG Nr. L 229 S.<br />
30), geändert durch Richtlinien des Rates 89/427/EWG vom 21. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 201 S.<br />
53), 82/884/EWG vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt der Luft<br />
(ABl. EG Nr. L 378 S. 15) und 85/203/EWG vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid<br />
(ABl. EG Nr. L 87 S. 1) in der Fassung der Änderung durch die Richtlinie 1999/30/EG<br />
(ABl. EG Nr. L 163 S. 41) sowie der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die<br />
Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. EG Nr. L 296 S. 55), der Richtlinie 1999/30/EG<br />
vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel<br />
und Blei in der Luft (ABl. EG Nr. L 163 S. 41), der Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 16. November 2000 über Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft (ABl.<br />
EG Nr. L 313 S.12, ABl. EG Nr. L 111 S. 31) und der Richtlinie 92/72/EWG des Rates vom 21. September<br />
1992 über die Luftverschmutzung durch Ozon (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) in deutsches Recht.<br />
Mit der Verordnung zur Umsetzung EG-rechtlicher Vorschriften, zur Novellierung der 22. Verordnung<br />
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für<br />
Schadstoffe in der Luft) und zur Aufhebung der 23. Verordnung zur Durchführung des Bundes-<br />
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten) vom 13. Juli<br />
2004 (BGBl. I S. 1612) sind die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2002/3/EG<br />
vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt in der Luft (ABl. EG Nr. L 67 S. 14) und 2001/81/EG<br />
vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl.<br />
EG Nr. L 309 S. 22) in deutsches Recht umgesetzt worden.<br />
Mit der Inkraftsetzung der Verordnung über Immissionswerte (22. BImSchV) sind die bisherigen<br />
Orientierungswerte schrittweise abgelöst worden. Die neuen Werte haben den Charakter von verbindlichen<br />
Grenzwerten. Während die bisherigen Leit- und Schwellenwerte kein rechtliches Gebot dergestalt<br />
begründen, dass diese Werte selbst bei trassennahen Standorten einzuhalten sind, verhält sich<br />
dies bei den (neuen) Grenzwerten im Ergebnis anders. Sie normieren auch für die Straßenplanung<br />
eine verbindliche Schwelle, bei deren Überschreiten Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind (vgl. hierzu<br />
BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2001 - BVerwG 4 VR 20.01 -, a.a.O.).<br />
Aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot folgt, dass der Planungsträger grundsätzlich die durch<br />
die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren Konflikte zu bewältigen hat und<br />
diese gegebenenfalls in Form von Vorkehrungen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (vgl. BVerwG,<br />
Gerichtsbescheid vom 6. März 2002 - BVerwG 9 A 6.01 -, juris) einer Lösung zuführen muss (vgl.<br />
bereits BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 -, BVerwGE 61, 307, sowie Beschluss<br />
vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75 m.w.N.). Die<br />
<strong>Pro</strong>blembewältigung kann allerdings auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige<br />
<strong>Pro</strong>blemlösung auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren verlagert, wenn hierdurch die<br />
Durchführung der erforderlichen <strong>Pro</strong>blemlösungsmaßnahmen sichergestellt ist (vgl. etwa BVerwG,<br />
Urteil vom 22. November 2000 - BVerwG 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221). Gleiches muss gelten,<br />
wenn für die <strong>Pro</strong>blemlösung außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein spezialisiertes und verbindliches,<br />
auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren existiert, dem die endgültige <strong>Pro</strong>blemlösung<br />
vorbehalten bleiben kann (BVerwG, Urt. v. 26.5.2004 – 9 A 6.03 – BVerwGE 121, 57, DVBl.<br />
2004, 1289 = NVwZ 2004, 1237 – B 170 Dresden; Urt. v. 18.11.2004 – 4 CN 11.03 -, BVerwGE 122,<br />
207 – DVBl. 2005, 386 = NVwZ 2004, 442 – Diez, Urt. v. 23.2.2005 – 4 A 4/04 – A 72 Chemnitz –<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Leipzig, JURIS-Datenbank; Beschl. v. 1.4.2005 – 9 VR 7/05, JURIS-Datenbank; Stüer, EurUP 2004,<br />
46).<br />
Im Rahmen des ergänzenden Planfeststellungsverfahrens hat der Straßenbaulastträger die durch den<br />
Neubau der B 50 im Planfeststellungsabschnitt II zu erwartenden Schadstoffbelastungen unter<br />
Zugrundelegung der aktuellen Rechtsentwicklung gutachterlich überprüfen lassen. Das Gutachten<br />
vom 17.10.2005 kommt zu folgenden Ergebnissen:<br />
„Für den Bereich der Neubaustrecke der B 50 von Platten nach Longkamp wurden an acht repräsentativen<br />
Immissionspunkten entlang der Trasse die Schadstoffkonzentrationen nach dem „Merkblatt über Luftverunreinigungen<br />
an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung – MLuS 02, geänderte Fassung 2005“<br />
berechnet. Die Bewertung der Schadstoffimmissionen – Gesamtbelastung - führt nach der 22. BImSchV<br />
zu dem Ergebnis, dass sowohl die Grenzwerte für Jahresmittelwerte als auch die zulässigen Tageswertüberschreitungen<br />
unterschritten werden. Bezogen auf die geltenden Grenzwerte bestehen aus lufthygienischer<br />
Sicht zum Schutz der menschlichen Gesundheit keine Bedenken zur Umsetzung der Neubaumaßnahme“.<br />
Die Planfeststellungsbehörde erachtet das Gutachten als sachgerecht und macht sich daher die dortigen<br />
Erkenntnisse zu Eigen. Da sowohl die Grenzwerte für Jahresmittelwerte als auch die Anzahl der<br />
zulässigen Tageswertüberschreitungen weder erreicht noch überschritten werden, war es nicht erforderlich,<br />
dem Straßenbaulastträger insoweit spezielle Schutzmaßnahmen aufzuerlegen.<br />
Selbst wenn man aber an dieser Einschätzung Zweifel hegen müsste, würde dies gleichwohl keinen<br />
durchschlagenden Planungsfehler nach sich ziehen können. Vielmehr hätte die Planfeststellungsbehörde<br />
in diesem Falle berechtigterweise davon ausgehen können und dürfen, dass gemäß der oben<br />
zitierten Rechtsprechung die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV außerhalb der Planfeststellung<br />
mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung nach § 47 BImSchG durch die zuständigen Immissionsschutzbehörden<br />
ggfs. sichergestellt werden könnte. Anhaltspunkte dafür, dass die maßgeblichen<br />
Grenzwerte der 22. BImSchV im Bereich vorhandener Bebauung auf diese Weise nicht eingehalten<br />
werden könnten, sind nicht ersichtlich.<br />
3. Beurteilung der kumulativen Schadstoffwirkungen<br />
Der DWD konnte aufgrund der angestellten Untersuchungen auch die Ausbreitung der Abgase auf die<br />
der neuen Straße benachbart gelegen Flächen darstellen. Die Ausbreitungsbereiche (dargestellt durch<br />
Abstandsbänder, Wirkungs- oder Risikobänder) wurden nach der Begutachtung durch den DWD<br />
durch die Einbeziehung weiterer planerischer Maßnahmen wie der Herstellung von Schutzwällen,<br />
Sicherstellung einer angepassten Damm- und Tieflage der Trasse, der Bepflanzung der Straßennebenflächen<br />
u.a. wirkungsvoll reduziert. Unterstützend wirkt auch der technische Fortschritt, welcher<br />
schadstoffärmere Kraftstoffe, Katalysator, Rußfilter, Leichtflüssigkeitsabscheider und sonstige technische<br />
sowie umweltfreundliche Neuerungen bei Kraftfahrzeugen hervorgebracht hat.<br />
Die Gefahr der Smogbildung im <strong>Mosel</strong>tal wird gutachterlich nicht bestätigt. In Tallagen, wie z.B. im<br />
<strong>Mosel</strong>tal, ist die Windgeschwindigkeit in Bodennähe in der Regel niedriger als z.B. auf unbewaldeten<br />
Bergrücken, auf Hochflächen oder im Flachland. Dadurch werden Schadstoffe in Bodennähe weniger<br />
rasch abtransportiert, so dass es in ungünstigen Situationen (Staubereiche, Mulden, Bereiche mit Strömungskonvergenz)<br />
örtlich zu erhöhten Schadstoffkonzentrationen kommen kann.<br />
In den Gutachten des DWD wurde ermittelt, dass im Bereich des <strong>Mosel</strong>tals durch die Neubaumaßnahme<br />
der B 50 mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Immissionswerte zu erwarten sind, bei denen die<br />
in der Umweltgesetzgebung festgelegten Grenzwerte (Jahresmittelwerte) überschritten werden. In<br />
diese Betrachtung wurde auch die Entlastung des vorhandenen Straßennetzes im <strong>Mosel</strong>tal durch<br />
Verkehrsverlagerungen auf die B 50 neu einbezogen, so dass eine Smoggefährdung des <strong>Mosel</strong>tals<br />
nicht zu erwarten ist.<br />
Damit die im Oberflächenwasser der Straße abtransportierten Schadstoffe, insbesondere Leichtflüssigkeiten<br />
wie ÖL und Benzin, nicht ungehindert den Vorflutern zufließen und damit Umweltschäden<br />
verursachen, sind bei den Rückhalte- und Sammelbecken, bei denen Oberflächenwasser der Straße<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
gesammelt und in Vorfluter weitergeleitet wird, Leichtflüssigkeitsabscheider vorgeschaltet, die regelmäßig<br />
gewartet und erforderlichenfalls geräumt werden. Anfallende Salze lassen sich mit keiner<br />
bekannten vertretbaren Methode den Straßenwässern entnehmen, die Konzentrationswerte sinken<br />
aber nach der Einleitung in die Vorfluter in der Regel rasch unter die Nachweisgrenze.<br />
In den Gutachten des DWD sind keine Aussagen zu dem Schadstoff Blei gemacht worden. Dieser<br />
Schadstoff kann vorliegend vernachlässigt werden, da keine projektbedingten Emittenten für diesen<br />
Schadstoff in Frage kommen, denn unstreitig nutzt ein Großteil der heute vorhandenen und zukünftigen<br />
Straßenbenutzer bleifreie Kraftstoffe. Sofern dennoch vereinzelt Kfz mit bleihaltigen Kraftstoffen<br />
betrieben werden, wird die daraus resultierende Belastung angrenzender Grundstücke in jedem Fall<br />
unter den gesetzlichen Grenzwerten liegen..<br />
So weit ein Anstieg der Ozonbelastungen im unmittelbaren Umfeld der Neubautrasse auf ein gesundheitsschädigendes<br />
Maß befürchtet wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Bildung von Ozon und die<br />
Konzentration dieser Schadstoffbelastung in einer Weise, dass sie sich schädlich auf die Umgebung<br />
auswirkt, von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, die nicht allein auf den künftigen Betrieb der B<br />
50 zurückzuführen sind; diese Erscheinungen sind zeitlich sehr begrenzt und halten auch in Ballungsgebieten<br />
oft nur für eine kurze Zeit an. Planungsänderungen oder gar ein Verzicht auf den Bau der B<br />
50 zur Vermeidung von zusätzlichen Ozonbelastungen sind daher angesichts des konkreten Bedarfs<br />
an der Straße untaugliche Mittel, diese Schadstoffbelastung wirksam zu vermeiden.<br />
Da aber zweifelsohne zwischen der Bildung von Ozon und Abgasen aus Kraftfahrzeugen Wirkungszusammenhänge<br />
bestehen, besteht nach § 40 BImSchG (früher § 40 a BImSchG) die Möglichkeit, auf<br />
entsprechende Phänomene kurzfristig zu reagieren und zumindest den Anteil des Straßenverkehrs an<br />
der Bildung des Ozons durch verkehrsbeschränkende Maßnahmen wie z.B. Fahrverbote herabzusetzen<br />
oder lokal sogar ausschließen.<br />
Gesamtbeeinträchtigungen der Umwelt durch diese Stoffe, also kumulative Wirkungen auf die Umwelt,<br />
sind auf Grund der oben beschriebenen Bedingungen nicht erkennbar und können deshalb auch<br />
nicht in die Umweltverträglichkeitsprüfung, Eingriffsregelung, etc. einbezogen werden.<br />
4. Gesundheitsgefährdung<br />
Der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen Platten und Longkamp hat sich<br />
bereits in seiner Fassung vom 28.12.2000 umfassend mit dem Gesichtspunkt der Gesundheitsgefährdung<br />
des Menschen durch Emissionen, die von der neuen Straße ausgehen werden, befasst. In der<br />
damaligen Beschlussfassung wurde dazu Folgendes ausgeführt:<br />
Erkenntnisse über die Auswirkungen von Luftverunreinigungen auf die menschliche Gesundheit wurden<br />
durch verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen gewonnen. Für wirkungsrelevante Schadstoffe<br />
lassen sich danach Dosisbereiche abgrenzen, in denen mit gesundheitlichen Störungen nicht zu<br />
rechnen ist.<br />
Erkenntnisse aus diesen Untersuchungen waren Grundlage für die Festlegung von Immissionsgrenzwerten<br />
für Luftschadstoffe aus dem Kfz-Verkehr nach der 22. BImSchV und von Konzentrationswerten<br />
nach der 23. BImSchV.<br />
Bezüglich der Kfz-Immissionsbelastung weisen die Gutachten des Deutschen Wetterdienstes durch<br />
Modellrechnungen nach, dass die zu erwartenden mittleren jährlichen Zusatzbelastungen die Konzentrationswerte<br />
der 23. BImSchV in den untersuchten Wohnbereichen der Ortschaften und der Gehöfte<br />
nicht erreichen oder überschreiten.<br />
Es ist bisher noch kein schlüssiger Nachweis erbracht, ob eine durch Kfz-Abgase bedingte Zunahme<br />
der Luftverschmutzung Erkrankungen (z.B. Überempfindlichkeit, Asthma) auslöst oder fördert.<br />
Ab einer gewissen Lautstärke können auch Schallereignisse die Gesundheit beeinträchtigen. Am Tage<br />
werden lärmbedingte Stressreaktionen ab 90 dB(A) ausgelöst, während in der Nacht schon ab 55<br />
dB(A) Stresshormonausscheidungen auftreten können.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Die in der 16. BImSchV angegebenen Grenzwerte für Wohngebiete 59 dB(A) tags / 49 dB(A) nachts<br />
und für Mischgebiete 64 dB(A) tags / 54 dB(A) nachts tragen diesen Überlegungen Rechnung. Da sie<br />
an keinem der untersuchten Gebäude überschritten bzw. erreicht werden, können hier keine direkten<br />
nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit abgeleitet werden.<br />
Gleiches gilt für die aus dem Bau und dem Betrieb der B 50 resultierenden Schadstoffbelastungen.<br />
Auch insoweit werden die im Interesse einer Erhaltung der Gesundheit der Bevölkerung gesetzlich<br />
und auf dem Verordnungsweg festgesetzten Immissionsgrenzwerte nicht nur eingehalten, sondern<br />
weit unterschritten. Nach alledem sind Gesundheitsgefährdungen nicht zu erwarten.<br />
An dieser Einschätzung hat sich auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem ergänzenden<br />
Verfahren nichts geändert.<br />
XII. Hochmoselbrücke<br />
Zur Überwindung der <strong>Mosel</strong>barriere standen dem Straßenbaulastträger drei baulich umsetzbare höhenbezogene<br />
Alternativen zur Verfügung, die Hoch-, Mittel- und Tieflage. Unter der Berücksichtigung<br />
der landschaftsprägenden Strukturen, der optischen Zerschneidungs- und Barriereeffekte, der<br />
Immissionsbelastungen im <strong>Mosel</strong>tal und der Bebauung der brückennahen Ortschaften hat die Hochlage<br />
eindeutige Vorteile gegenüber den beiden anderen baulichen Alternativen aufzuweisen.<br />
Die Mittel- bzw. Tieflage hätte zur Folge gehabt, dass der Fernverkehr zuerst ins <strong>Mosel</strong>tal hinabfährt,<br />
um dann nach der Querung des <strong>Mosel</strong>tals erneut aufsteigen zu müssen. Die Hochlage eignet sich aus<br />
straßenbaulicher Sicht am besten, um den überregionalen Fernverkehr ohne größeren Zeitverlust über<br />
die <strong>Mosel</strong> zu führen, da die hier auftretenden Steigungen - im Vergleich zur Mittel- und Tieflage -<br />
auch für den Schwerverkehr problemlos zu bewältigen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden wird<br />
hier auf die Ausführungen unter Kapitel D.VI.7, D.VI.7.d) dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Auch die Eingriffe in Natur und Landschaft des <strong>Mosel</strong>tals wurden berücksichtigt. Bedingt durch den<br />
tiefen und weiten Einschnitt des <strong>Mosel</strong>tals sowie durch die schlanke Konzeption der Pfeiler und des<br />
Brückenkörpers wird die Sicht in das <strong>Mosel</strong>tal selbst nicht versperrt. Gerade durch die Hochlage tritt<br />
ein Riegeleffekt nicht auf, denn eine optische Zerschneidung des Tales bzw. Blickfeldes von der Talsohle<br />
bis zu den Höhenrücken bleibt bei der Hochlage gewährleistet. Die Mittel- oder Tieflage dagegen<br />
hätte hier erheblichere negative Auswirkungen zur Folge. Beide Bauarten greifen stärker in Natur<br />
und Landschaftsbild ein, da eine optisch deutlichere Wahrnehmung des Brückenkörpers auf Grund<br />
der Lage der Brücke im engeren Gesichtsfeld des jeweiligen Betrachters eintreten würde. Auch in<br />
immissionsrechtlicher Sicht bringt die Mittel- und Tieflage mehr Nachteile als Vorteile.<br />
Die Möglichkeit der Bebauung und der Ortsentwicklung der brückennahen Ortschaften wird durch<br />
die Hochlage der <strong>Mosel</strong>brücke in Bezug auf Immissionen weniger belastet als bei der Mittel- bzw.<br />
Tieflage; des Weiteren beeinträchtigen beide Querungsvarianten die von den Ortslagen aus einsehbaren<br />
Landschaftsteile des <strong>Mosel</strong>tals wesentlich stärker als die Hochlage.<br />
Die Planung der Hochmoselbrücke wurde bei der Aufstellung der Planunterlagen und wird im Rahmen<br />
der Ausführungsplanung von Fachbehörden begleitet. Dadurch wird gewährleistet, dass dieses<br />
Bauwerk entsprechend den bautechnischen Vorschriften und nach dem Stand der Technik errichtet<br />
wird. Von der Brücke wird daher nach ihrer Errichtung keine Gefahr für die benachbarten Ortslagen<br />
oder für die Verkehrsteilnehmer ausgehen.<br />
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage konnten Einwendungen gegen die Hochmoselbrücke, so weit<br />
ihnen nicht durch Auflagen in Kapitel B und/oder C entsprochen wurde, keinen Erfolg haben.<br />
1. Verunstaltung Landschaftsbild<br />
Nach § 10 Abs. 1 LNatSchG ist u.a. ein Eingriff in das Landschaftsbild dann ausgeglichen, wenn das<br />
Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Der Straßenbaulastträger<br />
muss die durch den Bau der B 50 und der Hochmoselbrücke gestörten Funktionen der Landschaft<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
durch geeignete Maßnahmen zur Verbesserung des Landschaftsbildes sicherstellen und ist daher bei<br />
der Gestaltung der Brücke und des Brückenumfeldes besonders sorgfältig vorgegangen.<br />
So wurde bei der Planung der Brücke auf eine transparente und schlanke Gestaltung des Brückenkörpers<br />
und der Pfeiler Wert gelegt. Ferner wurden durch die großen Stützweiten, die bis hin zu den<br />
technisch und wirtschaftlich vertretbaren Abmessungen gewählt wurden, Eingriffe in Natur und<br />
Landschaft auf das unabdingbar notwendige Maß minimiert (zum Prinzip des landschaftspflegerischen<br />
Ausgleichs siehe Kapitel D.IX.5). Die Eingriffe werden vom Straßenbaulastträger insgesamt<br />
durch geeignete Maßnahmen im vorliegenden landschaftspflegerischen Gesamtkonzept funktional<br />
kompensiert. Das Gesamtkonzept ist das Ergebnis einer Abstimmung zwischen der oberen Naturschutzbehörde<br />
und unter Beteiligung des Fachbeirats für Naturschutz.<br />
Für die Ausmaße des Brückenbauwerks waren ferner die Verkehrsbelastung sowie die örtlichen Gegebenheiten<br />
wie Taltiefe und Talweite ausschlaggebend. Die Planfeststellungsbehörde hält die<br />
Hochmoselbrücke für ein Zweckbauwerk, welches geeignet ist, die <strong>Mosel</strong>barriere unter Beachtung<br />
der Morphologie, Natur und Landschaft zu überwinden, ohne der Mittelmosel ihr Gepräge als Weinkulturlandschaft<br />
zu nehmen.<br />
Die Planfeststellungsbehörde verkennt nicht, dass die Brücke einen erheblichen Eingriff in Natur und<br />
Landschaft darstellt. Sie ist jedoch nach Abwägung aller Belange der Ansicht, dass die Interessen des<br />
Straßenbaulastträgers an dieser überregionalen Fernstraßenverbindung dem Erhalt eines ungestörten<br />
Landschaftsbildes vorgehen; darüber hinaus ist der Eingriff in das Landschaftsbild durch die vorgesehenen<br />
landschaftspflegerischen Maßnahmen im Rechtssinne kompensiert.<br />
2. Lärm- und Abgasbelastungen durch die Hochmoselbrücke<br />
Auf Veranlassung des Straßenbaulastträgers wurden die von der Hochmoselbrücke ausgehenden Emissionen<br />
untersucht.<br />
Die schalltechnischen Berechnungen haben dabei ergeben, dass die für die brückennahen Ortschaften<br />
geltenden gesetzlichen Immissionsgrenzwerte unterschritten werden (siehe auch die entsprechenden<br />
Ausführungen unter Kapitel D, Ziffer XI.1). Hierzu tragen die steilen <strong>Mosel</strong>ufer mit einer Höhe von<br />
ca. 150 m sowie das geschlossene beidseitige Brückengeländer besonders bei (siehe schalltechnische<br />
Berechnung vom 30.04.99 in Anhang 2).<br />
Ferner wurde die Effizienz einer beidseitigen, rd. 2,0 m hohen Lärmschutzwand auf der <strong>Mosel</strong>brücke<br />
untersucht. Durch die exponierte Hochlage der <strong>Mosel</strong>brücke würde durch diese zusätzliche Abschirmung<br />
die Lärmsituation in den o.g. Ortslagen nicht hörbar verbessert werden können. Außerdem stünden<br />
die hohen Kosten für den Bau der Lärmschutzwand auf der Hochmoselbrücke und das veränderte<br />
Erscheinungsbild der Brücke dem entgegen, so dass die Anordnung dieser zusätzlichen Maßnahme<br />
aus Lärmschutzgründen nicht zu rechtfertigen wäre, zumal die Immissionsgrenzwerte auch ohne diese<br />
Ausstattung deutlich unterschritten werden.<br />
Nach den schalltechnischen Berechnungen sind für die brückenentfernteren Kommunen erst Recht<br />
keine Lärmschutzmaßnahmen notwendig.<br />
Der Bau der Hochbrücke wird daher nicht dazu führen, dass das <strong>Mosel</strong>tal im weiten Umkreis verlärmt<br />
wird. Gerade die Hochlage garantiert im Vergleich mit tief liegenden Varianten bei gleichem Abstand<br />
zum Immissionsort einen deutlich höheren Immissionsschutz, da die Schallenergie – bedingt durch<br />
Beugungseffekte – nach unten stärker abgebaut wird. In der großflächigen Immissionsbilanz vermeidet<br />
gerade die Hochlage Tal- bzw. Bergfahrten der Kraftfahrzeuge, die das <strong>Mosel</strong>tal mit zusätzlichen<br />
Lärmimmissionen belasten würden.<br />
Auch die Schadstoffemissionen im Bereich der Hochmoselbrücke wurden fachgutachterlich untersucht.<br />
Laut diesem Gutachten gelangen die Emissionen in die Atmosphäre und werden mit dem dort<br />
herrschenden Wind verlagert und verdünnt. Je nach thermischer Stabilität erreichen sie nach ca. 1 bis<br />
3 km Entfernung den Boden. Dies bedeutet, dass die Emissionen nur einen vernachlässigbaren und<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
subjektiv nicht wahrnehmbaren Beitrag zur bereits bestehenden allgemeinen Immissionsbelastung der<br />
Wohnbebauung der umliegenden Ortschaften im <strong>Mosel</strong>tal aufweisen.<br />
Der Straßenbaulastträger hat bei der Hochmoselbrücke außerdem Sicherungsmaßnahmen gegen das<br />
Herunterfallen von Gegenständen vorgesehen. Durch geschlossene Brückengeländer wird das Herabfallen<br />
von Gegenständen, Spritzwasser, Dreck, Salzstaubverwehungen, Reifenabrieb etc. weitestgehend<br />
vermieden. Die geplanten Schutzvorkehrungen können jedoch erst im Zuge des Bauwerksentwurfes<br />
detailliert ausgearbeitet werden (siehe Auflage Nr. 44 in Kapitel C). Sollten beim späteren<br />
Betrieb der Brücke dennoch einmal Gegenstände auf Flächen unterhalb der Brücke fallen, die nicht<br />
im Eigentum des Straßenbaulastträgers stehen, sind diese Beeinträchtigungen gfs. zu entschädigen;<br />
auf die Auflagenregelung Nr. 10 im Kapitel B des Beschlusses wird hingewiesen.<br />
Entrostungs- und Beschichtungsarbeiten am Stahlbauwerk werden vor der Errichtung grundsätzlich<br />
beim Hersteller durchgeführt. Sollten diese Arbeiten später vor Ort notwendig werden, werden sie in<br />
einem geschlossenen System (Einhausung) so ausgeführt, dass Schmutz und Staub nicht in die Umgebung<br />
gelangen können; siehe dazu auch die Auflagenregelung Kapitel C Nr. 45 des Beschlusses.<br />
Außerdem wird die Brücke - wie jede andere Brücke klassifizierter Straßen - eine dem Stand der<br />
Technik entsprechende Absturzsicherung erhalten.<br />
Zusätzlich wird die Brücke mit Leitplanken ausgestattet, die eine zusätzliche Sicherung geben. Da bei<br />
einem Unfall die Aufprallenergie auf diese Weise abgeleitet bzw. gedämpft wird, ist ein Durchbrechen<br />
der weiteren Schutzmaßnahmen durch ein Fahrzeug besonders erschwert.<br />
Ferner hat der Straßenbaulastträger im Erörterungstermin zu erkennen gegeben, dass bei Bedarf für<br />
den Bereich der Hochmoselbrücke eine Geschwindigkeitsbeschränkung gelten soll. Da es sich hierbei<br />
um eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung handelt, kann hierüber nicht im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
entschieden werden. Diese Regelung bleibt einem eigenen Verfahren vorbehalten.<br />
3. Auswirkungen auf den Fremdenverkehr in Brückennähe<br />
Das Anhörungsverfahren hat ergeben, dass eine Vielzahl von Gemeinden und privaten Einsprechern,<br />
die Beherbergungsbetriebe führen oder Gästezimmer anbieten, befürchten, der Bau und das spätere<br />
Betreiben der B 50 könnte den Fremdenverkehr vor Ort zum Erliegen bringen und damit einen<br />
Hauptwirtschaftszweig der Region zerstören. Auch Arbeitnehmer aus der Fremdenverkehrsbranche<br />
äußerten derlei Befürchtungen und ergänzten diese mit ihrer Sorge um ihren Arbeitsplatz. Die derart<br />
genannten Befürchtungen konzentrierten sich vor allem auf den Bereich, in dem später die Brücke<br />
über die <strong>Mosel</strong> zu sehen sein wird, wurde aber auch von Betroffenen aus anderen Bereichen vorgetragen.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hatte sich daher mit der Frage zu befassen, ob durch den Bau der B 50<br />
und insbesondere der Hochmoselbrücke eine ganze Wirtschaftsstruktur vor Ort verändert wird, oder<br />
ob sich dies auf einzelne Gewerbebetriebe oder Arbeitsplätze beschränkt.<br />
Um die Bedeutung und Schwere der insoweit vorgetragenen Argumentation mit dem ihr zustehenden<br />
Gewicht richtig in den Entscheidungsprozess einbringen zu können, hat die Planfeststellungsbehörde<br />
den Straßenbaulastträger veranlasst, der Frage der zu erwartenden Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens<br />
auf den Fremdenverkehr im Bereich der Hochmoselbrücke durch ein unabhängiges Gutachten<br />
nachzugehen. Dieser beauftragte das an der Universität in Trier angesiedelte „Europäische<br />
Tourismus Institut GmbH“ (ETI) mit der gutachterlichen Klärung dieser Frage.<br />
Das von ETI erstellte Gutachten „Analyse und Begutachtung der Auswirkungen der B 50 neu (Hochmoselübergang)<br />
auf den Fremdenverkehr“ vom 13. September 2000 gelangt zu dem Ergebnis, dass<br />
zwar im näheren Sichtbereich der neuen Brücke in der derzeitigen Gästestruktur Rückgänge zu erwarten<br />
sind, zeigt aber gleichzeitig auf, dass durch die verbesserte Erreichbarkeit der Region auch in den<br />
unmittelbar an der neuen Brücke gelegenen Ortsgemeinden mit einer mittelfristigen Anhebung der<br />
Übernachtungszahlen zu rechnen ist.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Dieses Gutachten wurde in einer ergänzenden Offenlage der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht;<br />
dabei wurde in angemessenem Umfang die Gelegenheit eingeräumt, zu dem Gutachten Stellungnahmen<br />
abzugeben.<br />
Die Planfeststellungsbehörde macht sich die Erkenntnisse des Gutachtens unter Einbeziehung der<br />
Stellungnahmen aus der ergänzenden Anhörung zu diesem Gutachten zu Eigen und bezieht diese in<br />
die Entscheidungsfindung ein. Danach ist nach dem Dafürhalten der Planfeststellungsbehörde eine<br />
Vernichtung des Fremdenverkehrs nicht zu befürchten. Sie lässt sich dabei von folgenden Gründen<br />
leiten:<br />
Die methodische Vorgehensweise des Gutachtens ist zu Beginn dargestellt und bietet einen plausiblen<br />
Untersuchungsaufbau an, mit dem die Erkenntnisse des Gutachtens auf mehrere voneinander unabhängige<br />
Ermittlungsansätze gestützt und in ihrer Grundaussage aus mehreren Erkenntnisbereichen<br />
heraus nachvollziehbar dargestellt werden können.<br />
In dem Gutachten wurden folgende Einzelschritte erarbeitet:<br />
Teil 1:<br />
es wurde ein Vergleich gesucht, in dem die Auswirkungen von in der Dominanz auf das Landschaftsbild<br />
ähnlichen Brückenbauwerken auf den lokalen und regionalen Fremdenverkehr im Bereich des<br />
Vergleichsobjektes untersucht wurden;<br />
Teil 2:<br />
es wurde eine konkrete Standortuntersuchung durchgeführt. Dabei wurden in mehreren Arbeitsschritten<br />
mit<br />
• der Durchführung von Gästebefragungen vor Ort im Bereich der Verbandsgemeinden Wittlich-<br />
Land, Bernkastel-Wittlich und Traben-Trarbach,<br />
• einer Analyse der künftigen verbesserten Erreichbarkeit der Region und<br />
• mittels einer Gruppendiskussion in einem der Hauptquellgebiete des Stammgästeaufkommens der<br />
betroffenen <strong>Mosel</strong>region<br />
folgende Einzelfragen untersucht:<br />
• welche Gründe führten zu der konkreten Reiseentscheidung;<br />
• welche Auswirkungen hat das Vorhaben auf die einzelnen Gründe der Reiseentscheidung;<br />
• wie sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Schwerpunkte der Reiseentscheidung<br />
(Landschaftsbild und Erreichbarkeit) zu bewerten;<br />
• wie ist das künftige Reiseverhalten in einer Gesamtbilanz zu bewerten.<br />
Die Planfeststellungsbehörde erachtet diese Methode als sachgerecht und geeignet, der komplexen<br />
Fragestellung, die bisher in dieser Form und aus einem vergleichbaren Anlass noch nicht untersucht<br />
wurde, eine nachvollziehbare Lösung anzubieten, da die aus den einzelnen Arbeitsschritten entwickelten<br />
Erkenntnisse durch die Ergebnisse der anderen Arbeitsschritte gegengeprüft werden und somit<br />
in ihrer Aussagekraft verfestigt und nachvollziehbar sind.<br />
Inhaltlich kommt das Gutachten zu folgenden Ergebnissen:<br />
Im Gutachtenteil 1:<br />
Als Vergleichsprojekte wurden die <strong>Mosel</strong>brücke im Zuge der A 61 bei Dieblich und die Talbrücke im<br />
Zuge der A 61 bei Bad Neuenahr/Ahrweiler herangezogen. Aufgrund des herangezogenen Materials<br />
des Statistischen Landesamtes in Bad Ems wurde nachgewiesen, dass bei beiden Brückenbauwerken<br />
weder während der Bauzeit noch in der Zeit danach bis zum Eintritt einer gewissen Gewöhnung an<br />
das Bauwerk Einbrüche in den Übernachtungszahlen aufgetreten sind, die auf die jeweiligen Bauwerke<br />
zurückgeführt werden konnten. Im Bereich der <strong>Mosel</strong>brücke bei Dieblich wurde sogar nachgewie-<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
sen, dass aufgrund der verbesserten Erreichbarkeit der Region bei gleichzeitiger Erweiterung der Übernachtungskapazitäten<br />
eine Steigerung der Übernachtungszahlen eingetreten ist, die deutlich über<br />
dem Landesdurchschnitt lag; während der Bauzeit der Brücke wurden die Bettenkapazitäten zur Unterbringung<br />
der vorwiegend externen Bauarbeiter genutzt. Diese Erkenntnisse wurden bestätigt durch<br />
Befragungen von Entscheidungsträgern aus dem Fremdenverkehrsbereich: diese gaben an, dass nach<br />
anfänglicher Skepsis gegenüber dem Brückenbauwerk mittlerweile eine vorbehaltlose Akzeptanz des<br />
Brückenbauwerkes festzustellen sei.<br />
Für die Autobahnbrücke über das Ahrtal bei Bad Neuenahr wurde festgestellt, dass hier zwar ein<br />
Rückgang der Übernachtungszahlen festgestellt worden sei, dass dieser jedoch nicht kausal auf den<br />
Bau oder den Betrieb des Brückenbauwerkes zurückgeführt werden könne, weil der Fremdenverkehr<br />
in Bad Neuenahr als Kurstadt von anderen Faktoren bestimmt werde. Das Brückenbauwerk könne als<br />
Ursache für den Rückgang der Übernachtungszahlen sicher ausgeschlossen werden.<br />
Zusammenfassend wird fest gehalten, dass aus den in der Vergangenheit mit dem Bau großer Talbrücken<br />
gemachten Erfahrungen keine wahrscheinlichen Entwicklungen zum Einbruch bei den Übernachtungszahlen<br />
hergeleitet werden kann; eher sei davon auszugehen, dass sich die verbesserte Erreichbarkeit<br />
positiv auswirken werde.<br />
In Gutachtenteil 2:<br />
In persönlichen Interviews wurden Reisende vor Ort in einem ersten Arbeitsschritt nach ihren allgemeinen<br />
Reisegründen gefragt. Außerdem wurde durch eine differenzierende Befragung das wahrscheinliche<br />
Verhalten der Befragten bei dem Vorhandensein einer Brücke im Sichtbereich der Befragten<br />
ermittelt.<br />
Nach Vorliegen der Befragungsergebnisse wurde zunächst in einem Abgleich mit vorliegenden Informationen<br />
zu einer allgemeinen Gästebefragung in Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 1997 nachgewiesen,<br />
dass die befragte Gruppe von Reisenden und damit deren Antworten als repräsentativ angesehen<br />
werden können. Die Analyse der genannten Reisegründe ergab eine Vielzahl von Punkten, die zu den<br />
jeweiligen konkreten Reiseentscheidungen geführt haben, wobei klar erkennbar die gute Erreichbarkeit<br />
der Region und die Landschaft den Schwerpunkt bilden.<br />
In einem weiteren Arbeitsschritt wurde ermittelt, auf welche der insgesamt genannten Gründe der Bau<br />
der Hochmoselbrücke einen direkten Einfluss haben kann; dies waren die Faktoren, die zum einen die<br />
Erreichbarkeit der <strong>Mosel</strong> betreffen und die zum anderen das Landschaftsbild des <strong>Mosel</strong>tales in den<br />
Mittelpunkt stellen.<br />
Bezogen auf diese Reisegründe wurden die Personengruppen herausgefiltert, die sich in Bezug auf die<br />
Auswirkungen der Brücke auf ihre konkrete Reiseentscheidung signifikant voneinander unterscheiden.<br />
Konzentriert auf die Reisegründe, auf die das Brückenbauwerk einen entscheidenden Einfluss<br />
hat, werden wahrscheinlich ca. 4 - 14 % der insgesamt Befragten mit jeweils unterschiedlichen Anteilen<br />
in den einzelnen Personengruppen keinen Urlaub mehr im Sichtbereich der Brücke verbringen;<br />
die genaue Zahl ist abhängig von der Nähe zur Brücke und der damit verbundenen individuellen<br />
Wahrnehmung des Bauwerkes.<br />
In einem dritten Arbeitsschritt wurde der Aspekt der verbesserten Erreichbarkeit und die sich daraus<br />
ergebenden höheren Potentiale an Gästeaufkommen ermittelt. Dabei wurden die vorliegenden Verkehrsgutachten<br />
dahingehend interpretiert, wo und in welcher Größenordnung sich der Einzugsbereich<br />
der <strong>Mosel</strong>region bei gleich bleibenden Fahrzeiten vergrößert. Die sich auf diese Weise ergebenden<br />
zusätzlichen Gästepotentiale wurden reduziert um den Faktor, der zuvor in Arbeitsschritt 2 als voraussichtlichen<br />
Verlust ermittelt wurde. Danach ist im günstigsten Fall mit einer zunehmenden Zahl<br />
von Übernachtungsgästen auch in den Gemeinden zu rechnen, die dem Hochmoselübergang am<br />
nächsten liegen; im schlechtesten Fall bleibt das derzeitige Gästeaufkommen erhalten.<br />
In der in Arbeitsschritt 4 vorgenommenen gesamtbilanzierenden Betrachtung kommt das Gutachten<br />
des ETI zu folgenden Ergebnissen:<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
• „Die untersuchten Vergleichsobjekte lieferten keine Anhaltspunkte auf einen negativen Einfluss der Brückenbauwerke<br />
auf die Entwicklung der Gästeankünfte. Im Gegenteil, es ließen sich vor allem im Bereich<br />
Winningen/Dieblich positive Effekte auf den Fremdenverkehr ermitteln, die wiederum auf eine Verbesserung<br />
der Erreichbarkeit der Region zurückgehen.<br />
• Die Ergebnisse der im Umfeld des geplanten Hochmoselübergangs durchgeführten Gästebefragung belegen,<br />
dass die gewachsene Kulturlandschaft eine zentrale Stellung in der Reiseentscheidung einnimmt. Zugleich ist<br />
aber auch die Erreichbarkeit des Urlaubsortes von Bedeutung.<br />
• Die Ergebnisse der Gästebefragung lassen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Hochmoselbrücke und<br />
in einem mittleren Sichtbereich einen Gästerückgang der aktuellen Gästegruppen in einer Größenordnung<br />
zwischen 4 % und 14 % erwarten. Im weiteren Sichtbereich der Hochmoselbrücke kann von einer Abnahme<br />
des Einflusses auf die Reiseentscheidung ausgegangen werden. Von einem veränderten Verhalten betroffen<br />
wären eher die Tagesgäste mit einem Schwerpunkt auf dem Quellgebiet Rheinland-Pfalz. Die Stammgäste<br />
bzw. die Übernachtungsgäste aus den übrigen Quellgebieten zeigen sich dagegen weniger stark von dem<br />
Hochmoselübergang in ihrer Reiseentscheidung beeinflusst.<br />
• Die Erreichbarkeitsanalyse lässt durch eine Verbesserung der Erreichbarkeit der Region einen Gästegewinn<br />
als Folge der Gesamtmaßnahme erwarten, der sich auf ca. 100.000 Gäste (75.000 Übernachtungsgäste,<br />
25.000 Tagesausflügler) belaufen wird, wobei allerdings nicht die möglichen negativen Effekte des Hochmoselüberganges<br />
berücksichtigt sind.<br />
• Werden die Gewinne aus der verbesserten Erreichbarkeit den Gästerückgängen als direkte Folge des Hochmoselübergang<br />
gegenübergestellt, ergibt sich immer noch ein Gästegewinn in Höhe von ca. 70.000 Übernachtungsgästen<br />
für die Gesamtregion und von 4.000 Gästen in den Gemeinden Erden, Ürzig und Zeltingen-<br />
Rachtig im direkten Umfeld des Hochmoselübergangs. Die Berechnungen konnten dabei allerdings Effekte<br />
nicht berücksichtigen, so dass unter Beachtung der gegeben Unsicherheiten eher von einer ausgeglichenen<br />
Bilanz der Gästeverluste und -gewinne als Folge der Gesamtmaßnahme gesprochen werden kann. Es wird<br />
sehr wahrscheinlich zu einer Umschichtung der Gästegruppen in der Form kommen, dass bisherige Stammgäste<br />
das direkte Umfeld des Hochmoselübergangs meiden, die aber durch den Hinzugewinn bereits an Ort<br />
und Stelle überkompensiert werden.<br />
• Die Verbesserung der Erreichbarkeit wird sich mit Sicherheit auf die Ballungsgebiete im Rhein-Main-Gebiet<br />
sowie im Raum Belgien positiv auswirken. Hiervon wird vor allem der Tagestourismus profitieren.<br />
• Das Gästeaufkommen steigt nach den durchgeführten Berechnungen um ca. 15,2 %. Selbst wenn daher ein<br />
entsprechend großer Anteil der Gäste die Region wegen der Auswirkungen der Hochmoselbrücke auf das<br />
Landschaftsbild als Urlaubs- oder Ausflugsziel meiden würde, was aber durch die Untersuchungen nicht belegt<br />
ist, wäre immer noch eine ausgeglichene Gästebilanz gegeben.<br />
• Die Ergebnisse der Gruppendiskussionen belegen ebenfalls einen stärkeren Einfluss der Maßnahme auf die<br />
Gruppe der Stammgäste. Hier wird es zu einer abwartenden Haltung dieser Gäste gegenüber dem Untersuchungsgebiet<br />
in der Form kommen, dass die Auswirkungen erst einmal in einer realen Urlaubssituation erlebt<br />
werden wollen. Erst wenn dann der Hochmoselübergang wirklich das Urlaubserlebnis stark beeinträchtigen<br />
würde, werden Überlegungen hinsichtlich alternativer Zielgebiete unternommen.<br />
• Ein Teil der Gruppe der Stammgäste schließt auch nicht aus, die Aufenthaltsdauer in der Region zu verkürzen,<br />
wenn die beeinträchtigte Attraktivität der Landschaft das Urlaubserlebnis negativ beeinflussen sollte.<br />
• Da die Verbesserung der Erreichbarkeit mit Sicherheit nicht sofort nach Fertigstellung der Maßnahme ihren<br />
positiven Einfluss auf das neue Gästepotenzial voll entwickeln wird, kann in der Bauphase und unmittelbar<br />
nach Inbetriebnahme der Hochmoselbrücke eine temporäre negative Bilanz im unmittelbaren Einwirkungsbereich<br />
nicht ausgeschlossen werden. Dem stehen jedoch die mit der Zeit immer stärker tragenden positiven<br />
Effekte durch eine verbesserte Erreichbarkeit gegenüber.<br />
In seiner abschließenden Gesamtbetrachtung kommt das Gutachten zu folgenden Bewertungen:<br />
Der Hochmoselübergang wird daher zwar für den unmittelbaren Einwirkungsbereich und den Bereich der mittleren<br />
Sichtweite rechnerisch zu einem gewissen Rückgang der Gästezahlen führen. Dem steht jedoch ein Gewinn<br />
an Gästen durch die bessere Erreichbarkeit nicht nur an Ort und Stelle, sondern vor allem in der Gesamtregion<br />
gegenüber, der die rechnerischen Verluste kompensiert und darüber hinaus neue Gästegruppen gewinnen lässt.<br />
Die konkrete Standortbetrachtung hat daher die im Ganzen positiven Einschätzungen bestätigt, die bei der Untersuchung<br />
der bereits verwirklichten Vergleichsprojekte gewonnen werden können.<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Diesen Ergebnissen schließt sich die Planfeststellungsbehörde an, wenn auch die als absolut genannten<br />
Zahlen lediglich als Trendaussagen und wahrscheinliche Größenordnungen unterstellt werden, da<br />
Erkenntnisse über die Genauigkeit solcher Gutachtenaussagen nicht vorliegen.<br />
Mit dieser geringfügigen Einschränkung jedoch werden die Ergebnisse des Gutachtens der weiteren<br />
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zu Grunde gelegt, da das Gutachten seine <strong>Pro</strong>gnoseaussagen<br />
nach dem Stand der Wissenschaft ermittelt und hergeleitet hat; die aus dem erhobenen statistischen<br />
Material getroffenen Schlussfolgerungen sind in sich schlüssig und überzeugen aufgrund der<br />
gewählten Methoden insbesondere in der bilanzierenden Schlussbetrachtung im Abgleich mit den<br />
vorliegenden Erfahrungen aus vergleichbaren Brückenbauwerken.<br />
In den Stellungnahmen, die aufgrund der erneuten Offenlage des Gutachtens vorgetragen wurden, war<br />
vor allem die Objektivität des Gutachtens und die Richtigkeit der Methode beanstandet worden; die<br />
Planfeststellungsbehörde hat diese Einwendungen geprüft und gewürdigt und in diesem Zusammenhang<br />
auch das Europäische Tourismusinstitut zu einer Überprüfung der Aussagen des Gutachtens im<br />
Hinblick auf die hierzu eingegangenen Einwendungen veranlasst.<br />
Nach den hierbei gewonnenen Erkenntnissen steht zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde<br />
fest, dass das insoweit vorgelegte Gutachten die konkrete Situation vor Ort treffend beschreibt und<br />
die wahrscheinlichen Folgen für den Fremdenverkehr richtig einschätzt.<br />
Der Gutachter hat überzeugend dargelegt, dass das Vergleichsobjekt im Bereich der Gemeinden Dieblich/Winningen<br />
durchaus für eine Einschätzung der Auswirkungen der Hochmoselbrücke auf die<br />
Fremdenverkehrssituation herangezogen werden kann; insbesondere ist die vielfach angesprochene<br />
Brennerautobahn kein vergleichbares Objekt, weil dort keine vergleichbare Fremdenverkehrsstruktur<br />
existiert. Auch hat der Gutachter überzeugend dargelegt, dass es in Winningen in der Zeit nach dem<br />
Brückenbau einen Zugang der Gästezahlen gegeben hat, der allerdings weniger stark als im Landesdurchschnitt<br />
ausgefallen ist. Die Stellungnahme des Gutachters erläutert auch, dass eine Hochrechnung<br />
der Tagesgäste im Hinblick auf den Gästezuwachs methodisch richtig und in einem eher konservativen<br />
Ansatz erfolgte. Die Planfeststellungsbehörde schließt sich auch der Sicht des Gutachters<br />
an, dass der Hochmoselübergang nicht als isolierte Maßnahme betrachtet werden kann, da er Bestandteil<br />
des Gesamtverkehrskonzepts für den Bereich zwischen Wittlich und Rheinböllen darstellt. Überzeugend<br />
ist auch der Ansatz des Gutachters, die Auswirkungen gesondert für den engeren, mittleren<br />
und weiteren Sichtbereich zu untersuchen. Gewisse Beeinträchtigungen während der Bauphase bei<br />
derartigen <strong>Pro</strong>jekten sind vorübergehender Art; durch die Schutzauflagen ist im Übrigen sichergestellt,<br />
dass derartige Auswirkungen sich in Grenzen halten.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat daher davon abgesehen, ein weiteres Gutachten zu der gleichen<br />
Frage einzuholen bzw. das vorliegenden Gutachten entsprechend überprüfen zu lassen. Die insoweit<br />
vorgetragenen Bedenken werden zurückgewiesen. Somit vertritt die Planfeststellungsbehörde die<br />
Auffassung, dass der Wirtschaftszweig Fremdenverkehr in der durch den Bau der B 50 und insbesondere<br />
durch den Bau des Hochmoselüberganges betroffenen Region nicht vernichtet oder in sonstiger<br />
Weise nachhaltig gestört wird. Vielmehr werden wegen der verbesserten Erreichbarkeit sogar bessere<br />
Chancen für diesen Wirtschaftszweig prognostiziert, da ein höheres Kunden- und Gästepotential erschlossen<br />
wird.<br />
An dieser Einschätzung würde sich auch nichts ändern, wenn es zu einer Mautfinanzierung käme. Es<br />
kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass für diesen Fall eine gewisse Verringerung des angenommenen<br />
zusätzlichen Gästeaufkommens eintritt. Die Maut müsste aber aus betriebswirtschaftlichen<br />
Gründen in jeden Fall so gestaltet werden, dass der ganz überwiegende Teil des Verkehrsaufkommens<br />
auch in diesem Falle erhalten bleibt. Es werden sich daher an der Grundlage des erwarteten<br />
zusätzlichen Gästeaufkommen keine nachhaltigen Änderungen ergeben; es wird daher auch im Falle<br />
einer Mautfinanzierung bei einem deutlichen Zugewinn an Gästen infolge einer besseren Erreichbarkeit<br />
verbleiben, die die prognostizierten Gästeverluste mehr als kompensiert.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Aber auch für den Fall, dass entgegen den von der Planfeststellungsbehörde als zutreffend erkannten<br />
Ergebnissen des Gutachtens mit Einbußen bzw. Verlusten im Gästeaufkommen zu rechnen wäre,<br />
würde dies aber keine Änderung in Bezug auf die hier getroffene Planungsentscheidung haben können.<br />
Auch in Anbetracht von Einbußen bzw. Verlusten im Gästeaufkommen müsste im Hinblick auf<br />
die unabweisbare Notwendigkeit und besondere Bedeutung der Straßenbaumaßnahme unverändert an<br />
der hier festgestellten Planung fest gehalten werden. Etwaige Auswirkungen der Maßnahme auf den<br />
Fremdenverkehr und die darauf ausgerichtete Wirtschaftsstruktur wären von den Betroffenen hinzunehmen.<br />
Entgegenstehende Einwendungen sind unbegründet und werden zurückgewiesen.<br />
4. Existenzgefährdungen im Fremdenverkehrsgewerbe<br />
So weit die Inhaber einzelner Betriebe aus der Fremdenverkehrsbranche vorgetragen haben, die neue<br />
B 50 werde ihren Betrieb und ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage vernichten, wird dem nicht gefolgt.<br />
Zunächst bleiben die Gästezahlen nach den Aussagen des eingeholten Fremdenverkehrsgutachtens<br />
gleich und können durch die verbesserte Erreichbarkeit der Region wahrscheinlich sogar gesteigert<br />
werden.<br />
Darüber hinaus steht den vom Bau der B 50 betroffenen Betriebsinhabern grundsätzlich aus dem Umstand<br />
allein, dass sie einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und Eigentum an dem Betrieb<br />
innehaben, kein Bestandsschutz für die Zukunft gegen staatliche Eingriffe anlässlich des Baus<br />
der B 50 zu; bloße objektiv-rechtlich nicht geschützte Erwerbsmöglichkeiten, Gewinnaussichten,<br />
Hoffnungen und Chancen sind rechtlich nicht grundsätzlich vor staatlichen Eingriffen geschützt; auch<br />
tatsächliche Gegebenheiten, wie die bestehenden Geschäftsverbindungen, der erworbene Kundenstamm<br />
oder eine bestimmte Marktstellung sind nicht grundrechtlich geschützt. Dies wäre nur dann<br />
der Fall, wenn den jeweiligen Betriebsinhabern ein individuelles und in die Zukunft gerichtetes Recht<br />
auf Bestandsschutz an ihrem Betrieb in der eingerichteten und betriebenen Form im Einzelfall zugestanden<br />
worden wäre. Dies wurde jedoch in keinem der vorgetragenen Fälle behauptet oder gar belegt.<br />
Vielmehr wurde in der Regel auf getätigte Investitionen in den Betrieb oder besonders günstige<br />
Umstände, wie eine besonders günstige Geschäfts- und Betriebslage, einen hohen Anteil an Stammgästen<br />
oder eine am Markt besonders günstig aufgenommene Form der gewählten Betriebsstruktur<br />
wie z.B. Weinanbau und Gästezimmer, hingewiesen, die eine besondere Schutzbedürftigkeit des jeweiligen<br />
Betriebes belegen sollten. Alle diese Gründe sind aus der Sicht des jeweiligen Betriebsinhaber<br />
entscheidend für die Weiterführung seines Betriebes, sie stellen jedoch kein Abwehrrecht gegen<br />
staatliche Eingriffe dar. Es handelt sich vielmehr um Gesichtspunkte, die einem unternehmerischen<br />
Risiko ausgesetzt sind und die von den jeweiligen Betriebsinhabern ständig auf ihre Richtigkeit am<br />
Markt hin überprüft werden müssen; ändern sich die Faktoren aus Sicht des Betriebes nachteilig,<br />
muss der Betrieb mit vernünftigen unternehmerischen Entscheidungen darauf reagieren. Jedenfalls<br />
kann nicht der Staat anlässlich einer Infrastrukturmaßnahme wie dem Bau der B 50 verpflichtet werden,<br />
die Betriebe von diesem unternehmerischen Risiko generell freizustellen oder auf die aus den<br />
Gründen des Allgemeinwohls notwendige Maßnahme zugunsten einer einzigen Personengruppe zu<br />
verzichten. Forderungen dieser Art sind daher unbegründet.<br />
Aber selbst, wenn einem Betrieb ein Recht auf in die Zukunft wirkenden Bestandsschutz einzuräumen<br />
wäre, müsste der Eingriff in dieses Recht, wenn es dem Bau der B 50 im hier festgestellten Umfang<br />
entgegenstünde, gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung ausgeglichen werden, da der Bau<br />
der B 50 im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist und diesem Individualrecht vorgeht.<br />
Nach alledem sind diese Einwendungen unbegründet und werden zurückgewiesen.<br />
So weit schließlich sogar der Verlust von Arbeitsplätzen in der Fremdenverkehrsbranche befürchtet<br />
und für den Fall prognostiziert wird, dass die B 50 gebaut wird, ist festzustellen, dass der Abbau von<br />
Arbeitsplätzen insoweit weder unmittelbar noch mittelbar plausibel auf den Bau der B 50 zurückge-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
führt werden kann. Die Einrichtung von Arbeitsplätzen ist allein eine Entscheidung des jeweiligen<br />
Betriebsinhabers, die er nach unternehmerischen Gesichtspunkten treffen wird und die von einer<br />
Vielzahl einzelbetrieblicher Faktoren abhängt. Auch insoweit kann der Straßenbaulastträger anlässlich<br />
des hier festgestellten Neubaus der B 50 nicht zum Generalausfallbürgen bestimmt werden und<br />
damit für die unternehmerische Entscheidung einstehen. Sollte daher tatsächlich einem Arbeitnehmer<br />
der Arbeitsplatz aufgekündigt werden und dies von dem Unternehmer mit dem Bau der B 50 begründet<br />
werden, ist dies in jedem Fall die Entscheidung des Unternehmers, für die der Straßenbaulastträger<br />
keine Verantwortung übernehmen kann oder die er in sonstiger Weise beeinflussen kann. Dementsprechend<br />
kann die Planfeststellungsbehörde den Straßenbaulastträger auch nicht zu bestimmten<br />
Maßnahmen anlässlich des Neubaus der B 50 verpflichten oder sogar einen Verzicht auf den Bau der<br />
B 50 verfügen, da der Straßenbaulastträger belegt hat, dass der Bau der B 50 zum Wohl der Allgemeinheit<br />
gerechtfertigt ist und die Planfeststellungsbehörde auch unter Würdigung der dem Bau der B<br />
50 entgegenstehenden Belange der Auffassung ist, dass der Bau der B 50 notwendig ist. Die vorgenannten<br />
Befürchtungen sind daher unbegründet und werden ebenfalls zurückgewiesen.<br />
5. Befürchtete Ertragsminderungen und Qualitätseinbußen im Weinbau<br />
Im Bereich der Hochmoselbrücke werden Beschattungen durch den Brückenkörper eintreten. Diese<br />
Auswirkungen wurden durch ein klimatologisches Gutachten des Deutschen Wetterdienstes begutachtet.<br />
In einer vorläufigen Einschätzung, die auf dem o.a. Gutachten basiert, kommt der DWD zu<br />
folgenden Ergebnissen:<br />
• Eine stärkere Abschattung durch die Brücke, welche sich qualitativ auswirken könnte, beschränkt<br />
sich auf einen Bereich von ca. 250 m jeweils seitlich zur Brückenachse.<br />
• Höhere Qualitätseinbußen sind danach allenfalls in einem Nahbereich von ca. 100 m zu erwarten.<br />
• Qualitätsweinbau ist auf jeden Fall in diesem Bereich - auch nach dem Bau der Brücke - möglich.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hält nach Prüfung des Gutachtens die vorläufige Einschätzung für sachgerecht<br />
und macht sich diese zu Eigen. Der Straßenbaulastträger hat bezüglich der Qualitätseinbußen<br />
ein gesondertes Fachgutachten in Auftrag gegeben, dessen Ergebnisse bis zum Erlass des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
nicht vorlagen. Sofern sich aus dem Gutachten Entschädigungsansprüche auf Grund<br />
von Qualitätsminderungen (Verringerung des Mostgewichtes) ergeben sollten, bleiben diese einem<br />
eigenständigen Verfahren vorbehalten.<br />
Um u.a. die Auswirkungen der Beschattung zu mildern, hat der Straßenbaulastträger im unmittelbaren<br />
Brückenbereich bereits Grundstücke erworben, die das Gebiet der Betroffenheit verringern.<br />
Auch die von der Hochmoselbrücke ausgehenden Emissionen wurden vom Deutschen Wetterdienst<br />
gutachterlich untersucht. Danach erreichen die Emissionen- je nach thermischer Stabilität - in einer<br />
Entfernung von 1 - 3 km von der Brücke den Boden. Die Emissionen sind dann so verdünnt, dass sie<br />
einen vernachlässigbaren Beitrag zur allgemeinen und bereits vorhandenen Emissionsbelastung der<br />
Weinbergsflächen darstellen. Geltend gemachte Qualitätseinbußen auf Grund von Emissionen sind<br />
für die Planfeststellungsbehörde daher nicht erkennbar. Zudem werden die Konzentrationswerte der<br />
23. BImSchV deutlich unterschritten.<br />
Die vorgesehenen Bepflanzungen im Bereich der Brücke dienen primär der Einbettung des Bauwerks<br />
in Natur und Landschaft und nehmen nur sekundär eine Schutzfunktion wahr.<br />
Auswirkungen von Salz- und Staubverwehungen etc. der Brücke auf brückennahe Grundstücke werden<br />
durch eine geschlossene Geländerkonstruktion weitestgehend vermieden. Ergänzend wird hier<br />
auf die Auflage in Kapitel C Nr. 44 dieses Beschlusses hingewiesen. Eventuelle Entschädigungsansprüche,<br />
die nachweislich auf die Auswirkungen der Hochmoselbrücke zurückzuführen sind, bleiben<br />
einem eigenständigen Rechtsverfahren vorbehalten (siehe Kapitel B, Ziffer 10).<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
6. Eingriffe in die Wasserwirtschaft<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Das auf der Hochmoselbrücke zwischen Bau-km 76,65 und Bau-km 75,95 anfallende Oberflächenwasser<br />
wird an dem Pfeiler bei Bau-km 75,95 über Fallleitungen nach unten geführt und vor der Ableitung<br />
zur <strong>Mosel</strong> über ein Absetzbecken geleitet. Die von Bau-km 75,95 bis zum westlichen Widerlager<br />
(Bau-km 75,15) anfallenden Wassermengen werden am westlichen Widerlager zu dem dort<br />
geplanten Absetzbecken geleitet. Aus dem Absetzbecken heraus erfolgt auf Grund des vorhandenen<br />
Geländegefälles die Ableitung des Wassers über eine Kaskade, die zur Geländeoberfläche abgedeckt<br />
ist. Becken, Leitungen und Kaskaden sind abgedichtet. Die Becken haben die Aufgabe, das einfließende<br />
Wasser zu beruhigen, damit sich Schweb- und Schwemmstoffe (z.B. Salze, Reifenabrieb etc.)<br />
absetzen können. Gleichzeitig dienen sie dazu, eine Abflussverschärfung für die <strong>Mosel</strong> zu verhindern.<br />
Das Sediment in den Becken wird regelmäßig nach dem Stand der Technik entsorgt. Die Kaskade ist<br />
so ausgebildet, dass sie das Wasser verzögert in die <strong>Mosel</strong> leitet. Die Becken dienen auch der Wasserrückhaltung<br />
bei außergewöhnlichen Regenereignissen. Beeinträchtigungen der Weinberge und der<br />
Bodenqualität werden nicht eintreten.<br />
7. Zusammenhänge zwischen der Hochwassersituation und der Brückenpfeiler<br />
Eine Gefährdung der Brückenpfeiler durch Hochwasser ist nicht gegeben, weil die Konstruktion der<br />
Pfeiler nach dem Stand der Technik erfolgen wird. Nach der festgestellten Planung steht nur ein Pfeiler<br />
von insgesamt zehn im Überschwemmungsbereich der <strong>Mosel</strong>. Kein Pfeiler steht in der <strong>Mosel</strong><br />
selbst (siehe Bauwerksskizze <strong>Mosel</strong>brücke, Anlage 10.2.4, Teil A der festgestellten Planunterlagen).<br />
Der Pfeiler Nr. 4 steht im rechten <strong>Mosel</strong>vorland bei <strong>Mosel</strong>-km 120,8 und bildet mit Pfeiler Nr. 3 die<br />
Stromöffnung für den <strong>Mosel</strong>lauf mit einer Spannweite von fast 210 m.<br />
Die Standorte der Brückenpfeiler sind unter Berücksichtigung des Landschaftsbildes und unter Wahrung<br />
einer größtmöglichen Transparenz des <strong>Mosel</strong>tals, der Brückenästhetik i.S. einer ausgewogenen<br />
Relation von Länge und Höhe der Feldabmessungen und durch die Statik unter Wahrung eines möglichst<br />
schlanken Überbaus bestimmt worden.<br />
Die von der zuständigen Wasserbehörde, dem ehemaligen Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft<br />
Trier, geforderte Untersuchung bezüglich der Auswirkung der geplanten Pfeilerstellung auf<br />
den Wasserspiegel der <strong>Mosel</strong> wurde vom Wasser- und Schifffahrtsamt Trier in Zusammenarbeit mit<br />
der Bundesanstalt für Gewässerkunde in Koblenz durchgeführt. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist<br />
Bestandteil der Anlage 13 (Ergebnisse wassertechnischer Untersuchungen) des Teils A der festgestellten<br />
Planunterlagen. Die Wasserspiegellagenberechnungen bis zu einem 200-jährigen Ereignis<br />
zeigen, dass durch die Errichtung des Pfeilers im Überschwemmungsbereich der <strong>Mosel</strong> eine Wasserspiegellage<br />
bei den verschiedenen Hochwasserereignissen eintreten wird, die um maximal 1 mm höher<br />
ist als bei den derzeitigen Verhältnissen. Dieser minimale Einfluss ist vernachlässigbar, da er<br />
noch innerhalb der Rechengenauigkeit liegt.<br />
Die Befürchtung einer Verschärfung der Hochwassersituation durch Pfeiler der <strong>Mosel</strong>brücke ist also<br />
nicht berechtigt.<br />
8. Beeinträchtigungen während der Bauphase der Hochmoselbrücke<br />
Grundsätzlich werden die Immissionen während der Bauphase so gering wie möglich gehalten. Trotzdem<br />
sind Beeinträchtigungen durch Lärm, Staubentwicklung und Erschütterungen etc. während der<br />
Bauphase nicht auszuschließen. Der Baulärm wird wegen der Entfernung zu den einzelnen Teilbaustellen<br />
(z. B. Brückenpfeiler) im bebauten Gebiet nur in einer relativ geringen Intensität ankommen.<br />
Beeinträchtigungen durch Staub als Folge des Baustellenverkehrs werden bei Bedarf durch entsprechende<br />
Vorkehrungen bei Wegen wie etwa durch die Befestigung der Zuwegung mit einer geschlossenen<br />
Fahrbahndecke oder das Besprengen mit Wasser auf ein Mindestmaß reduziert. Von den Fahrzeugen<br />
ausgehender Staub wird durch Waschen der Fahrzeugreifen an den Zu- und Abfahrten der<br />
Baustelle vermieden. Ferner durchfahren die Fahrzeuge beim Verlassen der Baustelle eine Wasserwanne.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Die Baustellenzufahrten werden über das bestehende Straßen- und Wegenetz erschlossen. Schäden,<br />
die durch Fahrzeuge verursacht werden, die die Baustelle befahren, werden spätestens nach Abschluss<br />
der Bauarbeiten behoben. Für den Bau der Brücke stehen die für die Trasse ausgewiesenen<br />
Flächen zur Baustelleneinrichtung, Materiallagerung und Vormontage des Überbaues zur Verfügung.<br />
Der Baugrubenaushub für den Tunnel wird zum größten Teil auf der Fläche der Trasse zwischengelagert<br />
und anschließend über und seitlich des Tunnels wieder eingebaut werden.<br />
Für den Bau der <strong>Mosel</strong>brücke wird im ersten Schritt der Zubringer Erden-Lösnich hergestellt. Dadurch<br />
kann das auf der Graacher Höhe benötigte Material (für Bauwerke und Straße), ohne Ortschaften<br />
durch Lärm und Staub zu belasten, auf die Trasse gelangen. Verkehrsstörungen durch Baufahrzeuge<br />
sind auf dem bestehenden Straßennetz in einer nur geringen Größe zu erwarten, dennoch liegt<br />
es in der Natur der Sache, dass diese nicht ganz vermieden werden können. Insoweit sind Behinderungen<br />
hinzunehmen.<br />
9. Sonstiges<br />
Die Erdbebensicherheit und Standfestigkeit der Hochmoselbrücke wurde in Abstimmung mit dem<br />
Geologischen Landesamt untersucht. Unter Würdigung des von der vorgenannten Behörde erstellten<br />
Gutachtens hat die Planfeststellungsbehörde den Straßenbaulastträger verpflichtet, die gesamte Baumaßnahme<br />
gemäß der Auflage in Kapitel C, Nr. 9 herzustellen. Damit ist sichergestellt, dass nach<br />
dem Stand der Technik eine ausreichende Brückensicherheit gewährleistet ist. Dies gilt auch für die<br />
geologischen Verwerfungszonen im Bereich der <strong>Mosel</strong>mulde. Die im Gutachten des Geologischen<br />
Landesamtes vom 13.10.1998 enthaltenen Empfehlungen wurden in die offen gelegte und hier festgestellte<br />
Planung eingearbeitet. Das Geologische Landesamt hatte daher gegen die offen gelegte Planung<br />
keine Bedenken. Aus diesem Grund überzeugen auch die in der ergänzenden Offenlage des<br />
Geologischen Gutachtens vorgetragenen Einwendungen nicht. Im Übrigen werden mit der Erdbebensicherheit<br />
und Standfestigkeit des Brückenbauwerks Fragen angesprochen, die nicht notwendigerweise<br />
bereits in der Planfeststellung im Einzelnen abgearbeitet werden müssen, sondern der Bauausführung<br />
vorbehalten bleiben können (BVerwG, Urt. v. 5.3.1997 - 11 A 5.96 - DVBl. 1997, 856; Urt. v.<br />
18.6.1997 - 11 A 70.95 - UPR 1997, 470).<br />
So weit Ausrüstungsgegenstände für Rettungskräfte gefordert werden, kann die Planfeststellungsbehörde<br />
diesen vorgebrachten Forderungen nicht entsprechen, da sie nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens<br />
sind.<br />
Auch Schutzvorkehrungen für Suizidgefährdete können dem Straßenbaulastträger nicht auferlegt<br />
werden. Erfahrungen in diesem Bereich haben gezeigt, dass keine Schutzvorkehrungen einen zu solch<br />
einer Tat entschlossenen Menschen abhalten können. Gleichwohl wird der Straßenbaulastträger die<br />
Straße bezüglich der Sicherheit nach dem Stand der Technik ausstatten.<br />
XIII. Wasserwirtschaft<br />
Nach den festgestellten Planunterlagen ergeben sich für die beiden Planungsbereiche A und B folgende<br />
mit der Oberen Wasserbehörde abgestimmten Entwässerungskonzepte.<br />
Im Planungsbereich A erfolgt die Entwässerung der Fahrbahnen über Mulden und Muldenabflussschächte<br />
in die unter den Mulden vorgesehenen Längsverrohrungen. Im Mittelstreifen ist ebenfalls<br />
eine Längsverrohrung geplant. Je nach Fahrbahnquerneigung ist am Mittelstreifen eine Muldenrinne<br />
mit Straßenabläufen vorgesehen. Die anfallenden Wassermengen werden zu dem bei Bau-km ca.<br />
70,750 links der B 50 neu und östlich der Lieser vorgesehenen Regenrückhaltebecken II aus dem<br />
Planfeststellungsabschnitt I für den Neubau der B 50 zwischen der A 1 bei Wittlich und der B 50 alt<br />
bei Platten geleitet. Das Becken ist entsprechend dimensioniert.<br />
Die im Übrigen anfallenden Niederschläge werden entlang der Baustrecke außerhalb der Einschnitte<br />
zur Versickerung gebracht oder in vorhandene Vorfluter eingeleitet. Vor der Einleitung in den Bieberbach<br />
wird das Außengebietswasser einem Hochwasserrückhaltebecken rechts der B 50 neu zuge-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
führt. Ergänzend wird hierzu auf die Auflagenregelung Nr. 4, Kapitel C des Beschlusses hingewiesen.<br />
Da die Wassermengen in einer Mulde gesammelt werden, kommt noch Wasser aus der Dammböschung<br />
und von einem unbefestigten Wirtschaftsweg hinzu. Dem Bieberbach wird kein belastetes<br />
Oberflächenwasser zugeführt.<br />
Im Bereich der <strong>Mosel</strong>brücke wird das anfallende Oberflächenwasser über Fallleitungen bzw. eine<br />
Kaskade und unter Zwischenschaltung von Absetzbecken direkt in die <strong>Mosel</strong> eingeleitet. Das im Bereich<br />
der <strong>Mosel</strong>brücke bis Ende Planungsbereich A anfallende Oberflächenwasser für die Einzugsgebiete<br />
wird den Regenrückhaltebecken am Zubringer B 53 zugeschlagen.<br />
Im Planungsbereich B verläuft die B 50 neu auf einem Höhenrücken und nahezu parallel der Wasserscheide.<br />
Oberirdische Gewässer werden von der Baumaßnahme nicht direkt berührt.<br />
Für das auf der Fahrbahn anfallende Niederschlagswasser ist eine Ableitung über eine Pflastermulde<br />
im Mittelstreifen und eine darunter liegende Längsverrohrung geplant. Weiterhin wird eine breitflächige<br />
Versickerung durch Ausnutzung der belebten Bodenzone an den Seitenstreifen, durch breitflächiges<br />
Entwässern über bewachsene Böschungsflächen in Dammbereichen und in grasbewachsenen<br />
Sickermulden mit Querriegeln vorgesehen. Das aus den Mulden abfließende Wasser wird mehrstufigen<br />
Versickerungs- bzw. Verdunstungsbecken mit anschließenden breitflächigen Versickerungsflächen<br />
zugeleitet. In Einschnittsbereichen wird das Wasser mittels Längsleitungen bis zur nächsten<br />
Rückhalte- bzw. Versickerungsanlage geleitet.<br />
Der geplante Rastplatz <strong>Mosel</strong>blick wird so weit wie möglich breitflächig und dezentral entwässert. Im<br />
Bereich der Zufahrt erfolgt die Sammlung des Wassers in einer Mulde, die an die Längsverrohrung<br />
des Zubringers B 53 angeschlossen wird. Die Parkstände werden mit versickerungsfähigem Material<br />
ausgeführt. Zusätzlich ist vorgesehen, Längsverrohrungen zur Aufnahme des überschüssigen Oberflächenwassers<br />
anzuordnen. Das gesammelte Wasser wird zum RRB 1 transportiert. Bezüglich der Regelung<br />
der anfallenden Schutzwässer der WC-Anlage verweist die Planfeststellungsbehörde auf die<br />
Auflagenregelung Nr. 4 im Kapitel C des Beschlusses.<br />
So weit in den Planungsbereichen A und B die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen<br />
in Wassergewinnungsgebieten (RiStW<strong>AG</strong>) zur Anwendung kommen, gelten diese besonderen Vorschriften.<br />
Das mit den Fachbehörden abgestimmte Entwässerungskonzept wurde von der Planfeststellungsbehörde<br />
geprüft und ist in sich schlüssig. Nähere Einzelheiten hierzu können den Ergebnissen der wassertechnischen<br />
Berechnungen in der Anlage 13 der in Anhang 1 festgestellten Unterlagen entnommen<br />
werden.<br />
Einwendungen gegen das Entwässerungskonzept werden daher zurückgewiesen, so weit ihnen nicht<br />
durch Auflagenregelungen in Kapitel B und C des Beschlusses entsprochen wurde.<br />
1. Beeinträchtigungen des Trinkwassers<br />
Das Geologische Landesamt, das Landesamt für Wasserwirtschaft - Heilquellenamt -, das ehemalige<br />
Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft in Trier , die Obere Wasserbehörde bei der ehemaligen<br />
Bezirksregierung Trier und die Verbandsgemeindewasserwerke der Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues<br />
und Traben-Trarbach wurden im Anhörungsverfahren zur Straßenneubaumaßnahme und<br />
den geplanten entwässerungstechnischen Maßnahmen gehört. Im Ergebnis dieser Beteiligung der<br />
Fachbehörden ist festzustellen, dass eine Gefährdung des Grund- und Trinkwassers nicht zu erwarten<br />
ist. Auf Anregung der Fachbehörden kommen bei der Baumaßnahme der B 50 neu auch die Richtlinien<br />
für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStW<strong>AG</strong>) zur Anwendung.<br />
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Einzelnen hierzu auf die entsprechenden<br />
Auflagenregelungen in Kapitel C des Beschlusses verwiesen. Der Straßenbaulastträger leistet durch<br />
einen abgestuften Maßnahmenkatalog zum Grund- und Trinkwasserschutz den gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Beitrag zur Sicherung des Wasserhaushalts. Die Planfeststellungsbehörde erachtet die<br />
vom Straßenbaulastträger vorgesehenen Maßnahmen als dem Stand der Technik entsprechend und<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
hält sie für angemessen. Sie verkennt jedoch nicht, dass es durch Risiken des Verkehrs (z.B. Unfälle)<br />
durchaus zu Beeinträchtigungen der Grundwasser- und Trinkwasserqualität kommen kann. Diese<br />
Gefahr kann mit einem vernünftigen Mitteleinsatz nicht endgültig ausgeschlossen werden; dies ist<br />
allerdings kein spezifisches <strong>Pro</strong>blem der B 50 n, sondern besteht bei allen klassifizierten Straßen.<br />
Dem Straßenbaulastträger konnten daher insoweit keine weiter gehenden Verpflichtungen auferlegt<br />
werden.<br />
Die Einlassung, der Straßenbaulastträger verringere willkürlich die Abstandsbänder zwischen der<br />
geplanten B 50 neu und den Wasserschutzgebieten, ist unzutreffend und beruht auf einer Fehlinterpretation<br />
der offen gelegten Planunterlagen. Nach Prüfung der Planunterlagen steht für die Planfeststellungsbehörde<br />
fest, dass die vorgeschriebenen Abstände eingehalten werden.<br />
Die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden werden den Bau der B 50 neu in fachlicher Hinsicht weiter<br />
begleiten. Die Planfeststellungsbehörde geht daher davon aus, dass den Belangen des Grund- und<br />
Trinkwasserschutzes im erforderlichen Umfang Rechnung getragen wird.<br />
2. Störung des Wasserhaushaltes<br />
Durch die Straßenbaumaßnahme ist nicht mit einer generellen Verschlechterung der Wasserqualität<br />
bzw. einer Gefährdung des Wasserhaushalts zu rechnen, da verschiedene wasserwirtschaftliche Maßnahmen<br />
zur Straßenentwässerung sowie landschaftspflegerische Kompensationsmaßnahmen vom<br />
Straßenbaulastträger im Bereich der Straße vorgesehen sind. In der Regel soll das Niederschlagswasser<br />
möglichst am Entstehungsort versickert werden, um die Fließgewässer nicht zusätzlich mit Wasser<br />
zu belasten.<br />
Für das auf der Fahrbahn anfallende Niederschlagswasser ist - mit Ausnahme des Bereiches zwischen<br />
Bau-km 71,173 und Bau-km ca. 75,150 und den Einschnitten auf dem <strong>Mosel</strong>sporn (siehe Auflage Nr.<br />
5 in Kapitel C) - grundsätzlich eine breitflächige Versickerung durch Ausnutzung der belebten Bodenzone<br />
an den Seitenstreifen, durch breitflächiges Entwässern über bewachsene Böschungsflächen<br />
in Dammbereichen und in grasbewachsenen Sickermulden mit Querriegeln vorgesehen. Das dennoch<br />
aus den Mulden abfließende Wasser wird mehrstufigen Versickerungs- bzw. Verdunstungsbecken mit<br />
z.T. sich anschließenden breitflächigen Versickerungsflächen zugeleitet. Teilweise ist diesen Becken<br />
ein Leichtflüssigkeitsabscheider vorgeschaltet, der nochmals zur Reinigung beiträgt (vgl. hierzu die<br />
Ausführungen in Anlage 13 der festgestellten Unterlagen). Auf Grund der biologischen Reinigungsleistung<br />
der belebten Bodenzone, der mechanischen Filterwirkung der Böden und der vorgesehenen<br />
Rückhalteanlagen wird insgesamt eine qualitative und quantitative Verschlechterung des Wasserhaushaltes<br />
vermieden bzw. gemindert.<br />
Verbleibende Restbeeinträchtigungen werden durch Aufwertung (Renaturierung) anderer Fließgewässer<br />
im Einwirkungsraum der Straße sowie durch Umwandlung intensiv genutzter Flächen in extensiv<br />
zu bewirtschaftende Grünländer oder Gehölzflächen zur Minderung des Schadstoffeintrags in<br />
den Boden kompensiert.<br />
Das außerhalb der Fahrbahn (Außengebietswasser) anfallende unbelastete Niederschlagswasser wird<br />
grundsätzlich durch Versickerung und Weiterleitung in die vorhandenen Fließgewässern dem natürlichen<br />
Kreislauf belassen. Quellbereiche, Teileinzugsgebiete mehrerer Bäche und größere Einzugsgebiete,<br />
die durch den Straßenneubau abgetrennt würden, bleiben mit Hilfe von Querdurchlässen oder<br />
Talbrücken weiterhin an die jeweiligen Gewässer angeschlossen. Damit bleibt die natürliche Wasserspende<br />
für die Bäche erhalten.<br />
Die Planfeststellungsbehörde sieht somit durch die Straßenneubaumaßnahme keine Anhaltspunkte für<br />
eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts, auch nicht im Bereich der landwirtschaftlichen und weinbaulichen<br />
Flächen.<br />
Eine Beeinflussung der Wasserführung in Kommen durch die Auffüllfläche ist nach Auffassung der<br />
Planfeststellungsbehörde nicht gegeben. Die festgestellten Planungsunterlagen wurden von den Fachbehörden<br />
geprüft und diesbezüglich nicht beanstandet. Durch die Auflagenregelung Nr. 48 im Kapitel<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
C des Beschlusses hat die Planfeststellungsbehörde sichergestellt, dass Einwirkungen durch die Auffüllfläche<br />
auf das Eigentum der Anlieger zu unterbinden sind. Sie sieht keinen weiteren Entscheidungsbedarf.<br />
3. Beeinträchtigung eines Heilquellenschutzgebietes<br />
Das Heilquellenschutzgebiet für die Wildsteintherme ist gegliedert in einen engeren und einen weiteren<br />
Schutzbezirk.<br />
Die B 50 neu verläuft nahezu parallel am westlichen / südwestlichen Rand innerhalb des weiteren<br />
Schutzbezirkes.<br />
Das Gebiet wurde am 06.12.1922 auf Grundlage des Preußischen Quellenschutzgesetzes festgesetzt.<br />
Die Straßenmaßnahme B 50 neu wäre heute nach den dort aufgezeigten Gestattungen bzw. genehmigungspflichtigen<br />
Nutzungen ohne weitere Auflagen oder Bedingungen durchführbar.<br />
In der Stellungnahme des Landesamtes für Wasserwirtschaft Rheinland-Pfalz -Heilquellenamt- vom<br />
05.09.1996 wird festgestellt, dass der damalige Beschluss über das Heilquellenschutzgebiet den heutigen<br />
Schutzanforderungen nicht mehr entspricht. Die zu treffenden Schutzmaßnahmen in Art und<br />
Umfang wurden abhängig gemacht von der Beantwortung der Fragestellung zu den geologischen und<br />
hydrologischen Zusammenhängen durch das Geologische Landesamt Rheinland-Pfalz.<br />
In der Stellungnahme des Geologischen Landesamtes vom 20.08.1997 wird der Bau und der Betrieb<br />
der B 50 neu am Rande des Heilquellenschutzgebietes als unproblematisch eingeschätzt, sofern gewisse<br />
Auflagen erfüllt werden. Die Planfeststellungsbehörde ist dieser Forderung durch die Auflagenregelung<br />
in Kapitel C, Nr. 5 dieses Beschlusses nachgekommen und sieht keinen weiteren Regelungsbedarf.<br />
4. Immissionseintrag in das Grundwasser<br />
Eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch Immissionseintrag ist auf Grund entsprechend eingeplanter<br />
Vorkehrungen des Straßenbaulastträgers, z.B. Leichtflüssigkeitsabscheider, nicht zu erwarten.<br />
Das Straßenoberflächenwasser soll grundsätzlich - unter Beachtung der unter D.XIII.1 genannten<br />
Ausnahmen - über bewachsene Bodenflächen unter Ausnutzung der biologischen, chemischen und<br />
physikalischen Reinigungswirkung der Vegetation und des Bodens breitflächig versickert werden.<br />
Das Fahrbahnwasser fließt danach über bewachsene Seitenstreifen und ggf. anschließende bewachsene<br />
Dammböschungen in Rasen-Sickermulden, die mit Querriegeln zur Erhöhung der Infiltration versehen<br />
sind. Sollte dennoch aus den Sickermulden Wasser abfließen, wird es in eine mehrstufige<br />
Rückhalte- und Versickerungsanlage mit bewachsenen Bodenzonen geleitet. Zuerst wird das einfließende<br />
Wasser beruhigt und die Schwebstoffe sedimentiert. Daran schließt sich ein großflächiges Sickerbecken<br />
an, z.T. mit dazugehöriger Versickerungsfläche, auf welcher durch die Anlage von Querriegeln<br />
und Rigolen die Versickerung gefördert wird.<br />
In der Rückhalte- und Versickerungsanlage wird der Boden des Versickerungsbeckens aus humosen,<br />
schluffigen und filterwirksamen Schichten aufgebaut, mit einer Saatgutmischung eingesät sowie mit<br />
verschiedenen Pflanzenarten aus dem Anwendungsbereich der biologischen Kläranlagen (Schilf, Binsen)<br />
bepflanzt. Ein Teil des Beckendammes wird als Sickerdamm ausgebildet, aus dem das Wasser<br />
breitflächig in das angrenzende bewachsene Versickerungsgelände, austreten und versickern kann.<br />
Die bewachsenen Seitenstreifen, Böschungsflächen, Rasenmulden und Rückhalte- und Sickerbecken<br />
mit Versickerungsflächen sind in Gesamtheit als eine Anlage zur Versickerung und Klärung des anfallenden<br />
Fahrbahnwassers zu sehen. Dieses Regelwerk entspricht dem Stand der Technik.<br />
Die Wasserinhaltsstoffe (Streusalz, Öl, Reifenabrieb u.a.) werden im Wesentlichen im Randbereich<br />
der Straße und in den o.g. Entwässerungsanlagen eliminiert. Die Schadstofffracht wird auf Grund des<br />
Reinigungsvermögen der bewachsenen belebten Bodenzone und durch die Schichten über der<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Grundwasseroberfläche durch mechanische Filterung, Adsorption und Ionenaustausch, chemische<br />
Reaktionen, biologische Abbau- und Umwandlungsprozesse, Anlagerung von Schadstoffen an die<br />
Pflanzen usw. so weit abgebaut, dass sie entweder nicht oder nur noch in unschädlichen Konzentrationen<br />
das Grundwasser erreichen. Die aus dem Streusalz im Fahrbahnwasser gelösten Chloride werden<br />
durch das Rückhaltevermögen der v.g. Schichten über der Grundwasseroberfläche und durch<br />
Verdünnung der Chloridkonzentration so weit reduziert, dass sie eine grundwasserunschädliche Dimension<br />
erreichen. Zudem nehmen die ausgebrachten Streusalzmengen in den hiesigen <strong>Mosel</strong>-<br />
Hunsrückhöhen nicht den quantitativen Umfang der hoch gelegenen Mittelgebirgslandschaften an.<br />
Bezüglich der Fließgewässer ist festzustellen, dass nach Durchströmen der bewachsenen Oberflächen<br />
sowie durch die vorgeschaltete Rückhalte- und Reinigungsanlage infolge Abbau, Verdünnung und<br />
verzögerter Fahrbahnwassereinleitung in die Fließgewässer keine schädlichen Konzentrationen zu<br />
erwarten sind. Außerdem werden Fließgewässer renaturiert (Beseitigung von Betonhalbschalen oder<br />
sonstigen Befestigungen, Anlage von Uferrandstreifen mit Ufergehölzen, Erschließung von anschließenden<br />
Retentions- und Versickerungsflächen), somit durch diese ökologischen Aufwertungsmaßnahmen<br />
biologisch stabilisiert und in der Selbstreinigungsfähigkeit gestärkt.<br />
Darüber hinaus werden zur Verminderung von boden- und grundwasserbelastenden Stoffen landwirtschaftlich<br />
intensiv genutzte Flächen in extensiv zu nutzende Grünländer oder Gehölzflächen umgewandelt.<br />
Mit den Reinigungs- und Versickerungsanlagen sind immissionsbedingte Beeinträchtigungen des<br />
Grundwassers weitgehend vermieden. Restbeeinträchtigungen werden durch landschaftspflegerische<br />
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert.<br />
5. Beeinträchtigung von Wasserschutzgebieten<br />
Bei der Planung der Entwässerungseinrichtungen in den Wasserschutzgebieten wurde mit besonderer<br />
Sensibilität vorgegangen. Fachbeiträge liegen vor vom:<br />
• Geologischen Landesamt Rheinland-Pfalz, Mainz,<br />
• Landesamt für Wasserwirtschaft, Mainz,<br />
• Ehemaligen Staatlichen Amt für Wasser- u. Abfallwirtschaft, Trier,<br />
• Ing. - Büro Schönhofen, Kaiserlautern (Wassertechnische Untersuchung, Teil A)<br />
• Ing. - Büro Boxleitner, Trier (Wassertechnische Untersuchung, Teil B) und vom<br />
• Erdbaulaboratorium Saar GmbH, Riegelsberg (Bodengutachten, Teil B).<br />
Die Grenzen der Wasserschutzgebiete wurden mit den o.a. Beteiligten auf Grund amtlicher Kartierungen<br />
abgestimmt.<br />
Im Planungsbereich A werden keine Wasserschutzgebiete unmittelbar berührt, jedoch liegen Gebiete<br />
relativ trassennah (zum einen nördlich Platten, zum anderen nördlich Wahlholz). Zudem wird die<br />
Trasse in diesem Bereich in einem bis zu 15 m tiefen Einschnitt geführt.<br />
Laut Gutachten des Geologischen Landesamtes Rheinland-Pfalz werden durch den betreffenden Einschnitt<br />
keine Grundwasserstockwerke berührt. Um ein eventuelles Restrisiko zu vermeiden, wird das<br />
anfallende Oberflächenwasser aus den Einschnitten über Rasenmulden und Rohrleitungen hinausgeleitet<br />
und Rückhalteanlagen zugeführt. Nach Einschätzung des Landesamtes für Wasserwirtschaft<br />
wird die Verminderung der Grundwasserneubildungsrate durch die Baumaßnahme sehr gering und<br />
somit vernachlässigbar klein sein.<br />
Eine Änderung der Einstufung der Wasserschutzzonen ist nach Aussagen des ehemaligen Staatlichen<br />
Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft Trier nicht erforderlich und nicht zu erwarten.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Im Planungsbereich B tangiert die Baustrecke ein Wasserschutzgebiet der Verbandsgemeinde Traben-<br />
Trarbach (Schutzzone III), daher wird die RiStW<strong>AG</strong> beim Bau und beim Baubetrieb als Grundlage<br />
der Entwässerungsplanung beachtet (vgl. Auflagenregelung Kapitel C, Nr. 5 dieses Beschlusses).<br />
6. Hochwassergefahr durch Versiegelung<br />
Zur Bewältigung der Flächenversiegelung wurden verschiedene Maßnahmen in die Planung einbezogen.<br />
Zum einen wurden landschaftspflegerische Maßnahmen konzipiert, die durch ihr vermehrtes Rückhaltevermögen<br />
einen verzögerten Abfluss gewährleisten. Weiterhin werden Straßenabwässer - mit Ausnahme<br />
des Bereiches von Bau-km ca. 71,137 bis Bau-km ca. 75,150 und den Einschnitten auf dem<br />
<strong>Mosel</strong>sporn - im angrenzenden Gelände über eine belebte Bodenzone versickert oder über die Böschungen<br />
verrieselt und dann über offene Leitungsbahnen, in denen auch eine Versickerung möglich<br />
ist, zu ausreichend dimensionierten Regenrückhaltebecken abgeleitet. Sie tragen zur Reduzierung von<br />
eventuell auftretenden Hochwasserspitzen bei. Erst nach dem Sammeln im Regenrückhaltebecken<br />
werden die Straßenabwässer dosiert abgeleitet; z. B. in die Lieser.<br />
Zum anderen wurde bei der Planung der Entwässerungseinrichtungen mit dem Grundsatz vorgegangen,<br />
eine zusätzliche hydraulische und umweltschädliche Belastung der Vorfluter zu vermeiden. Unter<br />
Berücksichtigung der relevanten Regelwerke und in Absprache mit dem ehemaligen Staatlichen<br />
Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft Trier wurde das Konzept zur Entwässerung entwickelt.<br />
Folgenden Punkten wurde besondere Priorität eingeräumt:<br />
• Minimierung der Flächenversiegelung,<br />
• Entsiegelung vorhandener, nicht mehr benötigter Verkehrsflächen,<br />
• Umwandlung von intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen in Sukzessions-, Wald- und<br />
Extensionsflächen mit hoher Wasserspeicherungsfunktion.<br />
Grundsätzlich ist eine Versickerung des Niederschlagswassers durch Ausnutzung der belebten Bodenzone<br />
und somit Rückführung in den Grundwasserkreislauf vorgesehen. Dies wird erreicht durch:<br />
• Versickerung in Mulden und Gräben,<br />
• Breitflächiges Entwässern über die Dammschulter in Bereichen ohne Schutzwall,<br />
• Anlage von Versickerungs- bzw. Verdunstungsbecken.<br />
Die Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers ermöglicht eine verzögerte Abgabe in den<br />
Grundwasserkreislauf und somit auch in die Vorfluter.<br />
Das in großen Bereichen durch Neuversiegelung anfallende Oberflächenwasser wird durch neu zu<br />
errichtenden Retentionsraum kompensiert. Insbesondere durch die Schaffung von<br />
• Regenrückhaltebecken mit durchlässigen Dammbereichen zur gedrosselten Durchströmung in<br />
nachgeschaltete zusätzliche Retentionsräume,<br />
• Absetzbecken mit großer Rückhaltefunktion.<br />
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geschilderten Maßnahmen sicherstellen, dass keine Abflussverschärfungen<br />
eintreten. Deshalb sieht die Planfeststellungsbehörde auch keine Notwendigkeit,<br />
den Hochwasserschutz an der <strong>Mosel</strong> straßenbaubedingt zu verbessern.<br />
XIV. Grundstücksinanspruchnahmen/Existenzgefährdungen<br />
Der Bau der B 50 im hier festgestellten Planungsabschnitt beansprucht Flächen und zieht damit<br />
Grundstücksinanspruchnahmen nach sich. Die Flächen werden benötigt für die Herstellung der Trasse<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
und ihrer Nebenanlagen, sowie für die Durchführung der notwendigen landschaftspflegerischen Ausgleichs-<br />
und Ersatzmaßnahmen.<br />
Durch den Bau der Straße einschließlich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen werden nach<br />
Maßgabe des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es in seiner Fassung vom 28.12.2000 insgesamt ca. 147 ha<br />
Fläche beansprucht; die Flächeninanspruchnahme stellt sich danach im Einzelnen wie folgt dar:<br />
Bodenversiegelung durch Fahrbahnen und Standspuren<br />
der B 50 neu (inkl. Mittelstreifen) sowie sonstige durch<br />
den Straßenbau entstehende bituminöse Versiegelungsflächen<br />
Bodeninanspruchnahme und Überformung natürlicher<br />
Bodenstrukturen durch Böschungen, Bankette, Entwässerungsmulden<br />
und Regenrückhaltebecken<br />
Bodeninanspruchnahme durch Erdmassendeponie, Bankette<br />
und Mulden<br />
Seite 159<br />
Planungsbereich<br />
A<br />
Planungsbereich<br />
B<br />
Summe:<br />
15,2 ha 30,6 ha 45,8 ha<br />
23,8 ha 55,6 ha 79,4 ha<br />
- 22,0 ha 22,0 ha<br />
Gesamte Flächeninanspruchnahme 39,0 ha 108,2 ha 147,2 ha<br />
Entsiegelung 0,2 ha 1,6 ha 1,8 ha<br />
Abbildung D-6 : Flächeninanspruchnahmen durch den Bau der B 50 neu.<br />
Für die Durchführung der landschaftspflegerischen Maßnahmen werden folgende Flächen benötigt:
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
• Anlage von naturnahen Laubwäldern mit Waldmantel 96,3 ha<br />
• Altholzsicherung 10,5 ha<br />
• Umwandlung von Nadelholzforsten zu naturnahen Laubwäldern<br />
Seite 160<br />
27,9 ha<br />
• Anlage von Hecken, Gebüschen, Gehölzen u. Baumreihen 29,0 ha<br />
• Anlage von Streuobstwiesen auf Acker und Grünland 14,1 ha<br />
• Anlage von Streuobstwiesen auf Weinbauflächen 2,5 ha<br />
• Anlage von Extensiv-Grünland auf intensiv genutzten<br />
Landwirtschaftsflächen<br />
131,6 ha<br />
• Anlage von Extensiv-Grünland auf Weinbauflächen 6,7 ha<br />
• Extensivierung von Intensiv-Acker 24,4 ha<br />
• Entwicklung von gelenkter Sukzession auf Acker und<br />
Grünland<br />
23,4 ha<br />
• Entwicklung von gelenkter Sukzession auf Waldflächen 3,5 ha<br />
• Entwicklung von gelenkter Sukzession auf Weinbauflächen<br />
• Extensivierung intensiv genutzter Rebflächen (Ökol.<br />
Weinbau)<br />
• Optimierung Bachtal – Ufergehölze, Uferhochstaudenfluren<br />
u. Extensivgrünland - auf Acker u. Grünland<br />
• Optimierung Bachtal – Ufergehölze, Uferhochstaudenfluren<br />
u. Extensivgrünland - auf Weinbauflächen<br />
40,1 ha<br />
7,1 ha<br />
16,4 ha<br />
6,7 ha<br />
• Summe: 440,2 ha<br />
Abbildung D-7 : Flächeninanspruchnahme für die Durchführung der landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />
Diese Inanspruchnahmen sind neben der öffentlichen Hand von ca. 8.000 Privateigentümern aufzubringen;<br />
die im Einzelnen erfolgenden Inanspruchnahmen ergeben sich aus dem festgestellten Grunderwerbsverzeichnissen<br />
(siehe Anhang 2, Ziffern 26 bis 33). Teilweise sind nur geringe Grundstücksinanspruchnahmen<br />
erforderlich; es kommt aber auch zu größeren Inanspruchnahmen, die sich ohne<br />
entsprechenden Ausgleich durch den Straßenbaulastträger als existenzgefährdend für landwirtschaftliche<br />
oder weinbauliche Betriebe darstellen könnten.<br />
Im Anhörungsverfahren haben ca. 400 Eigentümer Einwendungen erhoben; dabei wurden neben den<br />
allgemeinen Bedenken gegen die Planung als solche insbesondere Fragen der individuellen Grundstücksbetroffenheit<br />
geltend gemacht. Ca. 100 Personen haben pauschal oder konkret begründet die<br />
Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz durch die Inanspruchnahmen im Zuge des Straßenbauvorhabens<br />
dargelegt. Diese Grundstücksinanspruchnahmen sind für die Planfeststellung von besonderem<br />
Gewicht und nach Möglichkeit zu vermeiden. Bereits bei der Planung eines solchen Vorhabens ist<br />
grundsätzlich darauf zu achten, dass Grundstücksinanspruchnahmen möglichst vermieden werden und<br />
auf das unverzichtbare Maß beschränkt bleiben. Diesem Gebot trägt auch der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
Rechnung.<br />
Zur Schonung privaten Eigentums und sonstiger Rechte, die mit einer Inanspruchnahme von Flächen<br />
beeinträchtigt werden, wurde bei der Wahl der Trasse und bei der Planung der notwendigen land-
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
schaftspflegerischen Ausgleichs- und sonstigen Kompensationsmaßnahmen bereits darauf geachtet,<br />
dass vorrangig auf Flächen der öffentlichen Hand zurückgegriffen wird.<br />
Dennoch war es nicht immer möglich, auf die Inanspruchnahme von Grundstücken in privatem Eigentum<br />
zu verzichten.<br />
Diese Inanspruchnahmen sind nur unter Beachtung des Art. 14 GG zulässig. Danach kann eine Beanspruchung<br />
dann erfolgen, wenn diese zum Wohl der Allgemeinheit und auf Grund eines Gesetzes<br />
erfolgt (Art. 14 Abs. 3 GG). Das bedeutet, dass das Eigentum als solches nicht grundsätzlich vor Eingriffen<br />
anlässlich einer Straßenbaumaßnahme geschützt ist, sondern im Rahmen der Abwägungsentscheidung<br />
zu Gunsten des Straßenbaus zurückstehen muss, wenn die Planungsrechtfertigung ausreichend<br />
belegt ist, die einschlägigen Planungsleitsätze beachtet sind und nach Abwägung aller planungsbetroffener<br />
Belange unter Zurückstellung individueller Betroffenheiten, namentlich der Inanspruchnahmen<br />
von Grundstücken, an der Planung fest gehalten werden muss.<br />
Damit kommt die sog. „enteignungsrechtliche Vorwirkung“ dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es zum<br />
Ausdruck: bereits im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> ist zu entscheiden, in welchem Umfang eine Inanspruchnahme<br />
privater Flächen erforderlich ist.<br />
Die Planungsrechtfertigung ergibt sich vorliegend aus der Gesamtheit der Ausführungen in Kapitel D<br />
dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es; die Planfeststellungsbehörde erachtet danach die Planungsrechtfertigung<br />
als gegeben; der Neubau der B 50 ist zielkonform zu den Bestimmungen des Fernstraßengesetzes<br />
und damit auch geeignet, entgegenstehende Belange aus dem Eigentum zu überwinden und<br />
dem Straßenbaulastträger das ihm nach § 19 Abs. 1 FStrG zustehende Enteignungsrecht einzuräumen.<br />
Dies gilt insbesondere für die Flächen, die für die Herstellung der Trasse benötigt werden; die Trassenführung<br />
ist bestimmt durch die mit dem Straßenbauvorhaben vorgegebene Zielsetzung, nämlich<br />
der Schaffung einer vor allem dem weiträumigen Fernverkehr dienenden Straßenverbindung zwischen<br />
den belgischen Seehäfen und dem Rhein-Main-Gebiet. Im vorliegenden Planfeststellungsabschnitt<br />
muss sie daher eine stetige, gestreckte Linienführung, frei von erheblichen Gefälle- und Steigungsstrecken<br />
gewährleisten und einen gewissen Fahrkomfort mit einer zügigen Befahrbarkeit aufweisen.<br />
Diese Anforderungen erfüllt die B 50 neu in der festgestellten Trassenführung in besonderer Weise;<br />
sie entspricht außerdem den Vorgaben des Bedarfsplanes. Die auf diese Weise verfolgten Zielsetzungen<br />
entsprechen den in § 1 FStrG formulierten Zielen des Fernstraßenrechts; die genannten Argumente<br />
sind damit geeignet, im Einzelfall als Rechtfertigung für eine ggf. notwendig werdende Enteignung<br />
zu dienen.<br />
Gleiches gilt auch für die Inanspruchnahme von Privateigentum zur Durchführung landschaftspflegerischer<br />
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Diese bilden die gesetzlich vorgeschriebene Kompensation<br />
für die straßenbaubedingten Eingriffe in Natur und Landschaft.<br />
Nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes ist der Straßenbaulastträger zunächst verpflichtet,<br />
vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft zu unterlassen (sog. „Vermeidungsgebot“);<br />
sind Eingriffe nicht vermeidbar, besteht die Verpflichtung des Eingriffsverursachers, unvermeidbare<br />
Beeinträchtigungen auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren<br />
(Ersatzmaßnahmen) (§ 10 Abs. 1 und 2 LNatSchG/§ 19 Abs. 2 S. 1 BNatSchG). Diese Reihenfolge<br />
ist zwingend und steht nicht zur Disposition der planenden Behörde oder der Planfeststellungsbehörde.<br />
Der Straßenbaulastträger hat diese gesetzlichen Vorgaben eingehalten; sie sind im Einzelnen unter<br />
den Ausführungen in den Kapiteln D.IX und D.IX.5 dargestellt. Die Kompensation aller unvermeidbaren<br />
Eingriffe in Natur und Landschaft wurde nach einem einheitlichen Konzept erstellt, das zum<br />
einen die durch den Bau der Straße hervorgerufenen Eingriffe funktional vollständig ausgleicht und<br />
zum anderen die mit der Durchführung der landschaftspflegerischen Maßnahmen verbundenen<br />
Grundstücksinanspruchnahmen sowohl hinsichtlich ihrer Schwere als auch ihres Umfangs auf ein<br />
Mindestmaß reduziert.<br />
Seite 161
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Alle insoweit vorgesehenen Maßnahmen sind nach entsprechender Überprüfung durch die Planfeststellungsbehörde<br />
erforderlich, die mit dem landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzkonzept<br />
beabsichtigten Kompensationen zu bewirken. Die dazu in Anspruch genommenen Grundstücke sind<br />
auf Grund ihrer Lage, ihrer Beschaffenheit und ihres Zustandes in jedem Einzelfall geeignet, die<br />
Wirksamkeit der auf ihnen vorgesehenen Maßnahmen in der dafür vorgesehenen Zeit zu gewährleisten.<br />
Dieses Konzept ist auch durch die entsprechenden Fachbehörden bereits bei der Aufstellung der<br />
Planunterlagen ständig geprüft und aktualisiert worden; es berücksichtigt in seiner jetzigen Ausprägung<br />
in besonderer Weise den in der Abwägung vorzunehmenden Interessenausgleich zwischen den<br />
Anforderungen, die sich anlässlich des Straßenbauvorhabens an den Umfang der durchzuführenden<br />
Maßnahmen ergeben, und den entgegenstehenden Interessen der Grundstückseigentümer, die durch<br />
diese Maßnahmen ihr uneingeschränktes Eigentumsrecht verlieren.<br />
Hinsichtlich der vorgesehenen landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen wurde die Intensität<br />
des Eingriffs für die betroffenen Grundstückseigentümer dadurch weiter verringert, dass neben einer<br />
Flächenminimierung in den Fällen, wo sich dies fachtechnisch vertreten lässt, auch auf den Erwerb<br />
der Grundstücke verzichtet und statt dessen auf eine dingliche Sicherung der Maßnahme oder eine<br />
sonstige lediglich zeitlich eingeschränkte Inanspruchnahme des Grundstückes ausgewichen wurde;<br />
gerade die Festlegung von nutzungsrechtlichen Flächenbeschränkungen anstelle des vollständigen<br />
Erwerbs der Fläche entspricht dem Schutzgedanken des Art. 14 Grundgesetz, da so ein Minimum an<br />
Beeinträchtigungen von privatem Eigentum bei gleichzeitiger Absicherung der vorgesehenen landschaftspflegerischen<br />
Maßnahme erreicht werden kann und der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />
gewahrt bleibt; selbstverständlich wird diese Einschränkung des Eigentumsrechtes<br />
in einem gesonderten Verfahren in Geld bewertet und entschädigt.<br />
Der Straßenbaulastträger wurde darüber hinaus durch die Planfeststellungsbehörde in Kapitel C, Ziffer<br />
3 zusätzlich verpflichtet, auf entsprechenden Antrag der Grundstückseigentümer dann die Grundstücksflächen<br />
doch zu erwerben, wenn diese begründen, dass das betroffene Grundstück nach Auferlegung<br />
der eigentlich vorgesehenen Belastung für sie keinen Wert mehr hat; in diesen Fällen ist der<br />
Erwerb aus der Sicht der Betroffenen der mildere Eingriff, so dass der Straßenbaulastträger aus<br />
Gründen der Verhältnismäßigkeit insoweit entsprechend verpflichtet werden konnte. Ansonsten muss<br />
es jedoch bei dem in den hier festgestellten Plänen vorgesehenen Umfang der Inanspruchnahme bleiben,<br />
da nur so das festgestellte landschaftspflegerische Ausgleichskonzept gewährleistet werden<br />
kann.<br />
Auch hinsichtlich der vorgesehenen landschaftspflegerischen Ersatzmaßnahmen berücksichtigt die<br />
hier festgestellte Planung so weit wie möglich die Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer.<br />
So wurden die Flächen möglichst zusammenhängend geplant, damit auf dem dann entstehenden Bereich<br />
ein in der Wertigkeit möglichst hoher Ersatz für die nicht ausgleichbaren Eingriffe erfolgen<br />
kann; wäre dies nicht möglich gewesen, hätte der erforderliche Ersatz nur mit einem erheblich höheren<br />
Flächenverbrauch erreicht werden können; auf die in Kapitel D.IX.5 dargestellten Einzelheiten<br />
dazu wird verwiesen.<br />
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass in weiten Teilen entlang der hier festgestellten Straßenbaumaßnahme<br />
Flurbereinigungsverfahren nach den Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes durchgeführt<br />
wurden oder noch anhängig sind, mit denen die durch den Bau der B 50 hervorgerufenen<br />
Grundstücksinanspruchnahmen auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt und somit für jeden<br />
einzelnen Betroffenen erträglicher gestaltet werden sollen. Im Einzelnen handelte es sich nach<br />
den Ausführungen aus dem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> in seiner Fassung vom 28.12.2000 um die Verfahren:<br />
Seite 162
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Bezeichnung Umfang in Bezug auf die B 50 neu damaliger Stand des Verfahrens<br />
Rachtig - Ürzig Trasse und landschaftspflegerische Maßnahmen<br />
links der <strong>Mosel</strong><br />
Erden Trasse und Baufeld des Zubringers zur B<br />
53 bei Lösnich<br />
„Zeltinger Sonnenuhr“ Neuordnung der Grundstücke und des<br />
Wirtschaftswegenetzes<br />
Longkamp Neuordnung der durch die B 50 durchschnittenen<br />
Flächen in Richtung <strong>Mosel</strong>sporn<br />
Abbildung D-8 : Übersicht der Flurbereinigungsverfahren<br />
Seite 163<br />
vor Wege- und Gewässerplan<br />
seit ca. 10 Jahren abgeschlossen;<br />
Neuzuteilung der<br />
Grundstücke bereits abgeschlossen<br />
vor Wege- und Gewässerplan<br />
Verfahren ist beantragt<br />
Mit Ausnahme des Flurbereinigungsverfahrens Erden, das bereits in der offen gelegten und hier festgestellten<br />
Planung eingearbeitet ist, sind diese Flurbereinigungsverfahren noch nicht in einem solchen<br />
Verfahrensstand, dass ihre Ergebnisse in die Abwägung des hier festgestellten Planes einbezogen<br />
werden konnten. Alle durch den Bau der B 50 hervorgerufenen Auswirkungen wurden daher bei Erlass<br />
des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es abschließend in ihrer <strong>Pro</strong>blemstellung bewältigt; der Hinweis<br />
auf die Flurbereinigungsverfahren ist lediglich nachrichtlich und bedeutet, dass die Kulturverwaltung<br />
mit einem speziell dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren zusätzlich bemüht ist, die aus dem Bau<br />
der B 50 resultierenden Belastungen der Grundstückseigentümer weiter zu verringern und im Einzelfall<br />
erträglicher zu gestalten.<br />
Sofern sich in Folge der fortgeschrittenen Flurbereinigungsverfahren die in den offen gelegten Planunterlagen<br />
dargestellten Grundstücksdaten zwischenzeitlich geändert haben, sind die aktuellen Daten<br />
maßgebend. Maß und Umfang der Grundstücksinanspruchnahme ergeben sich jedoch unverändert aus<br />
den festgestellten Plänen. Aus diesen Änderungen haben sich hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit<br />
des Vorhabens keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die ein modifiziertes Abwägungsergebnis<br />
notwendig machen würden. Es genügte daher, den Straßenbaulastträger in Kapitel C, Auflage Nr. 1<br />
der anlässlich der Planergänzung neu hinzugefügten Regelungen zu verpflichten, die durch die Flurbereinigungsverfahren<br />
geänderten Grundstücksbezeichnungen zu beachten.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat in jedem Einzelfall die vorgebrachten Einwendungen der betroffenen<br />
Grundstückseigentümer gegen die Inanspruchnahme der vorgesehenen Flächen daraufhin untersucht,<br />
ob aus Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit heraus eine Verringerung der Inanspruchnahme<br />
oder ein gänzlicher Verzicht durch Verlegung der einzelnen Maßnahmen unter Beibehaltung der<br />
vorgesehenen landschaftspflegerischen Gesamtkonzeption möglich ist. Wo dies der Fall war, wurden<br />
entsprechende Regelungen in Kapitel C dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es aufgenommen.<br />
Schließlich hat die Planfeststellungsbehörde auf Grund der Erkenntnisse aus dem Anhörungsverfahren<br />
in geringem Umfang und in Einzelfällen weitere Vermeidungen oder Reduzierungen bei der Inanspruchnahme<br />
von Flächen erreichen können; sie wurden dem Straßenbaulastträger im Einzelnen ebenfalls<br />
in Kapitel C dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es aufgegeben und sind für diesen verbindlich.<br />
Die Planfeststellungsbehörde erachtet das hier festgestellte landschaftspflegerische Konzept insgesamt<br />
für sachgerecht und ausgewogen und hat auch nach Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen<br />
Anlass, an der Richtigkeit der dort gemachten Aussagen zu zweifeln. Besonders die im Einzelnen<br />
festgelegten landschaftspflegerischen Maßnahmen und die dafür benötigten Flächen wurden von der<br />
Planfeststellungsbehörde überprüft; nach Abwägung aller dafür wichtigen Belange sind die in den<br />
Plänen festgestellten Flächen grundsätzlich notwendig, um das gesetzlich vorgeschriebene Kompen-
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
sationsziel nicht zu gefährden. Weiter gehende Reduzierungen der Grundstücksinanspruchnahmen<br />
waren nach Prüfung der Planung durch die Planfeststellungsbehörde nicht mehr möglich.<br />
Alle Forderungen von betroffenen Grundstückseigentümern oder Personen die sonstige Rechte an<br />
Flächen haben (z.B. Mieter, Pächter oder Inhaber von Nießbrauchrechten), denen nicht durch entsprechende<br />
Regelungen in Kapitel C dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es entsprochen wurde, werden<br />
daher zurückgewiesen, sofern ihnen nicht durch ausdrückliche Regelungen in Kapitel C des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
entsprochen wurde. Insoweit gehen die Belange des Straßenbaulastträgers und<br />
seine mit dem Bau der B 50 verfolgten Ziele den Interessen der Eigentümer an einem möglichst ungestörten<br />
Erhalt ihres Eigentums vor. Die danach verbleibenden Inanspruchnahmen sind unvermeidbar<br />
und im Rahmen eines gesonderten Verfahrens den Eigentümern oder den Inhabern dieser sonstigen<br />
Rechte grundsätzlich in Geld auszugleichen; ergänzend wird dazu auf die Ausführungen in Kapitel B,<br />
Ziffer 10 verwiesen.<br />
Soweit im Rahmen des ergänzenden Verfahrens Grundstücke erstmals oder stärker in Anspruch genommen<br />
werden, sind hierfür Flächen im öffentlichen Eigentum herangezogen worden oder die hiervon<br />
betroffenen Flächen wurden bereits vom Vorhabenträger erworben bzw. es liegen entsprechende<br />
Zustimmungserklärungen der Betroffenen vor. Die vorgenannten Ausführungen haben daher unverändert<br />
Bestand.<br />
XV. Beeinträchtigung der Landwirtschaft und des Weinbaus allgemein<br />
Straßenbau ist im Bereich der geplanten Neubautrasse der B 50 ohne Eingriffe in Landwirtschaft und<br />
Weinbau nicht durchführbar. Bei der Planung zum Bau der B 50 hat der Straßenbaulastträger die so<br />
erfolgenden, unvermeidlichen Eingriffe auf ein Mindestmaß reduziert; auch im Planfeststellungsverfahren<br />
konnten die Inanspruchnahmen einzelner Landwirte und Winzer noch weiter reduziert oder in<br />
anderer Weise in deren Sinn geändert werden, weil die dadurch hervorgerufenen geringfügigen Planänderungen<br />
insoweit möglich waren, ohne die Ausgewogenheit der Planung in Frage zu stellen. Die<br />
verbleibenden Eingriffe in Landwirtschaft und Weinbau sind jedoch notwendig und den betroffenen<br />
Landwirten und Winzern gegen Zahlung einer Entschädigung in Geld grundsätzlich auch angesichts<br />
der mit dem Bau der B 50 verfolgten Zielsetzung und des damit verbundenen übergeordneten öffentlichen<br />
Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens zumutbar. Die nachfolgend ausgeführten Aspekte<br />
sind dabei besonders gewürdigt worden:<br />
1. Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe<br />
Mit dem Bau der B 50 werden nicht nur im hier festgestellten Planungsabschnitt, sondern auch im<br />
Planfeststellungsabschnitt I von der A 1 bei Wittlich bis zur B 50 alt bei Platten Inanspruchnahmen<br />
von Flächen in einem erheblichen Umfang erforderlich; diese Inanspruchnahmen können unter Umständen<br />
einzelne Grundstückseigentümer derart stark treffen, dass deren landwirtschaftlicher Betrieb<br />
aus einer vernünftigen betrieblichen Betrachtungsweise heraus keine gesicherte Existenzgrundlage für<br />
den Betriebsinhaber mehr bietet. Für Nebenerwerbsbetriebe gilt dies nur, so weit sie von ihrer Größe,<br />
ihrer Ausstattung und ihres betrieblichen Konzeptes jederzeit in Form eines Vollerwerbsbetriebes zur<br />
alleinigen Existenzsicherung des Inhabers genutzt werden können.<br />
In diesen Fällen wird besonders stark in die durch die Art 12 und 14 GG geschützten Rechtspositionen<br />
der betroffenen Personen eingegriffen; in der Rechtsprechung wurden daher besondere Anforderungen<br />
an den Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes entwickelt, die bei der Planfeststellung<br />
zu berücksichtigen sind. Die Planfeststellungsbehörde muss das Gewicht der insoweit vorgetragenen<br />
Einwendungen richtig ermitteln und mit den übrigen öffentlichen und privaten Belangen<br />
gerecht abwägen. Außerdem ist zu beachten, dass dieser an sich private Belang dann zu einem öffentlichen<br />
Belang „erstarken“ kann, wenn durch die Vielzahl der durch das Bauvorhaben erfolgten Existenzgefährdungen<br />
eine regionale Wirtschaftsstruktur in ihrem Wesen verändert würde. Die Planfeststellungsbehörde<br />
hat daher dieser Frage besondere Aufmerksamkeit gewidmet.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
So wurden zunächst alle im Anhörungsverfahren vorgetragenen Einwendungen daraufhin untersucht,<br />
ob mit ihnen eine Existenzgefährdung plausibel vorgetragen wurde oder ob diese Schwere des Eingriffes<br />
aus Sicht der Einsprecher sich jedenfalls aufdrängt. Dabei wurden die Einwendungen unberücksichtigt<br />
gelassen, in denen eine Existenzgefährdung zwar pauschal behauptet, jedoch nicht durch<br />
weiter gehende Sachverhaltsangaben glaubhaft oder nachvollziehbar gemacht wurden. Insoweit obliegt<br />
den Betroffenen eine besondere Mitwirkungspflicht; werden nur pauschale Angaben gemacht,<br />
muss damit gerechnet werden, dass die Planfeststellungsbehörde auch nur pauschale Ermittlungen<br />
durchführt und sich nur in pauschaler Weise mit dem Einwand auseinander setzt.<br />
Die Betriebe der Einsprecher, die sich im Anhörungsverfahren substantiiert als existenzgefährdet<br />
bezeichnet haben und dies in ihrem Einwendungsschreiben mit entsprechenden Angaben plausibel<br />
dargelegt haben, wurden auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde durch unabhängige Sachverständige<br />
auf die Auswirkungen des Straßenbauvorhabens konkret untersucht und hinsichtlich der<br />
Frage der Existenzgefährdungen begutachtet.<br />
Die Gutachten wurden alle in Zusammenarbeit mit den betroffenen Betriebsinhabern erstellt. Sie stellen<br />
auf der Grundlage der einschlägigen Standard-Betriebsdaten die derzeitige Ertragssituation des<br />
Betriebes dar und erarbeiten anhand der offen gelegten Planunterlagen die voraussichtlichen nachteiligen<br />
Auswirkungen hierauf. Bei der Ermittlung der Beurteilungsgrundlagen wurden in erster Linie<br />
die von den Inhabern geführten Einkommensnachweise und die vorgefundene Betriebsstruktur ausgewertet;<br />
auf dieser Datenbasis und den ergänzenden Angaben des Betriebsinhabers zur beabsichtigten<br />
Weiterentwicklung der Betriebsstruktur und zum Absatzmarkt wurde eine unter betriebswirtschaftlichen<br />
Gesichtspunkten abgegebene betriebliche Entwicklungsprognose erstellt, aus der<br />
Schlussfolgerungen für die zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklungen der jeweiligen Betriebe<br />
erarbeitet wurden.<br />
Dabei wurde zunächst untersucht, ob die Existenz der Betriebe unter der derzeit verfolgten Betriebsausrichtung,<br />
der vorhandenen Betriebsgröße, des damit erzielbaren Einkommens und des vorhandenen<br />
bzw. möglichen Arbeitskräfteeinsatzes gesichert ist oder im Vollerwerb gesichert wäre. Für<br />
den Fall, dass der Betrieb schon jetzt unter betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise keine gesicherte<br />
Existenzgrundlage darstellt, können gegenüber dem Straßenbaulastträger aus Anlass des hier<br />
festgestellten Straßenbauvorhabens keine besonderen Abwehransprüche geltend gemacht werden.<br />
Wo die Existenzfähigkeit eines Betriebes unter den Kriterien einer Bewirtschaftung im Vollerwerb<br />
vorliegt, wurde im Anschluss untersucht, wie sich das hier festgestellte Straßenbauvorhaben auf die<br />
festgestellte betriebliche Gesamtsituation auswirkt, ob Verschlechterungen in Bezug auf die Einkommenssituation<br />
zu erwarten sind oder ob ursächlich durch die straßenbaubedingt erfolgenden Einwirkungen<br />
auf den Betrieb sogar eine Gefährdung der Existenzfähigkeit zu befürchten ist.<br />
Die Gutachten schließen mit einer Zusammenfassung, in der auf Grund der ermittelten Daten die weiteren<br />
Erfolgsaussichten in der Betriebsführung unter dem Eindruck der vorgelegten Straßenbaumaßnahme<br />
dargestellt sind.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat sich die Erkenntnisse aus den Gutachten zu Eigen gemacht, da diese<br />
durch einen anerkannten und vor Ort bekannten Sachverständigen erstellt, hinsichtlich der Methodik<br />
der Ermittlung und der <strong>Pro</strong>gnosebewertung nachvollziehbar und dem Stand der Technik entsprechend<br />
formuliert sind und plausible Ergebnisse beinhalten; da die Gutachten allen Betriebsinhabern vor<br />
Erlass des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es zur Verfügung gestellt wurden und von keinem beanstandet<br />
wurden, geht die Planfeststellungsbehörde umso mehr von deren Richtigkeit aus.<br />
In einer Vielzahl der Fälle, in denen eine Existenzgefährdung durch die hier festgestellte Straßenbaumaßnahme<br />
zu erwarten ist und in denen die Betroffenen eine Zusammenarbeit angeboten haben,<br />
wurden in unmittelbaren Verhandlungen mit den betroffenen Betriebsinhabern Maßnahmen zur Abwendung<br />
dieser Gefahr gesucht; nahezu alle so geführten Verhandlungen konnten im Sinne der Betriebsinhaber<br />
abgeschlossen werden. Die sich aus den Ergebnissen der Verhandlungen ergebenden<br />
Verpflichtungen für den Straßenbaulastträger wurden diesem in Kapitel C verbindlich auferlegt. Wo<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
bei den Eigentümern ein Interesse an der Weiterbewirtschaftung ihres Betriebes bestand, konnte dies<br />
durch entsprechende Entlastungen bei der vorgesehenen Inanspruchnahme in der Regel sichergestellt<br />
werden. Bei den übrigen Betrieben wurde dem Straßenbaulastträger eine Gesamtübernahme des Betriebes<br />
einschließlich der Hofstelle aufgegeben, wenn der Betriebsinhaber dies verlangt; die Anzahl<br />
dieser Fälle ist jedoch sehr gering. Damit werden sich auch keine solch starken Eingriffe in die landwirtschaftliche<br />
Struktur im Planungsbereich ergeben, dass diese Frage zu einem öffentlichen Belang<br />
i.S. der Rechtsprechung „erstarken“ könnte.<br />
Selbst wenn sich bei einem landwirtschaftlichen Betrieb im Nachhinein in besonders begründeten<br />
Einzelfällen doch noch eine Existenzgefährdung als Folge des Straßenbaus ergeben sollte, weil sich<br />
die Erheblichkeit des straßenbaubedingt verursachten Eingriffes in einen bestehenden Betrieb in seinem<br />
wahren Ausmaß erst später herausstellt, kann dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu Änderungen<br />
der Planung führen. Insoweit gehen die Interessen der Öffentlichkeit an dem Bau der B 50 im hier<br />
festgestellten Umfang auch unter Inkaufnahme möglicher Existenzgefährdungen einzelner Betriebe<br />
den entgegenstehenden Interessen der Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe am Erhalt des Betriebes<br />
vor, weil nur so die verfolgten verkehrlichen Ziele zu erreichen sind. Die mögliche Folge der Existenzgefährdung<br />
landwirtschaftlicher Betriebe wäre dabei in Kauf zu nehmen, da größere Änderungen<br />
der Planung, die zu einer Abwendung der Existenzgefährdung vorgenommen werden müssten, auf<br />
Grund der vorhandenen Zwangspunkte und im Interesse der Ausgewogenheit der Planung nicht in<br />
Betracht kommen. In diesen Fällen wäre der Betriebsinhaber auf das Entschädigungsverfahren zu<br />
verweisen, wobei seine Entschädigungsansprüche bis zu einem Anspruch auf Gesamtübernahme des<br />
Betriebes reichen.<br />
Der Vollständigkeit halber wird erneut darauf hingewiesen, dass durch das Kulturamt Bernkastel-<br />
Kues begleitend zur hier festgestellten Straßenbaumaßnahme Flurbereinigungsverfahren durchführt,<br />
um den durch den Bau der B 50 und der notwendigen Folgemaßnahmen verursachten Flächenverlust<br />
auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und somit für den einzelnen erträglicher zu<br />
gestalten; die Flurbereinigungsverfahren sind in Kapitel D.XIV auf den Seiten 158 ff. näher dargestellt.<br />
Die Flurbereinigungsverfahren werden in der Regel als sog. „Unternehmensflurbereinigungsverfahren“<br />
nach § 87 FlurbG durchgeführt, d.h. dass der Straßenbaulastträger als Veranlasser des<br />
Verfahrens auch alle damit verbundenen Kosten zu tragen hat.<br />
Nach Maßgabe der Flurbereinigungsverfahren ist es ausgeschlossen, dass landwirtschaftliche Betriebe<br />
in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden. Erste Ermittlungen der Flurbereinigungsbehörden<br />
für das Flurbereinigungsverfahren in der „Wittlicher Senke“ ergaben bspw., dass der maximale<br />
Flächenverlust, der bei einem einzelnen Betrieb eintreten kann, höchstens bei 9 % der betrieblichen<br />
Gesamtfläche liegen wird. Dieser Flächenverlust ist berechnet für den - schlimmsten - Fall, dass der<br />
Straßenbaulastträger keine eigenen Flächen in das Flurbereinigungsverfahren einbringen kann, was<br />
jedoch vorliegend nicht so sein wird. Schon bei diesem „lediglich“ 9%-igen Flächenverlust werden<br />
jedoch keine Existenzgefährdungen mehr eintreten.<br />
Im Ergebnis verhält es sich bei allen anderen Flurbereinigungsverfahren in gleicher Weise, so dass<br />
nach dem Bau der B 50 und der Durchführung der Flurbereinigungsverfahren keine betrieblichen,<br />
landwirtschaftlichen Existenzen gefährdet sein werden.<br />
Diese Erkenntnis ist jedoch im vorliegenden Planfeststellungsverfahren nicht in der Weise verwertbar,<br />
dass die betroffenen Betriebsinhaber zur Lösung der insoweit bestehenden <strong>Pro</strong>bleme auf die<br />
Flurbereinigungsverfahren verwiesen werden könnten, da diese noch nicht die erforderliche Planungsreife<br />
besitzen. Die Planfeststellungsbehörde hatte daher alle durch den Bau der B 50 hervorgerufenen<br />
Auswirkungen auf die Existenzfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe in vollem Umfang<br />
und mit allen Auswirkungen in die Abwägung einzubeziehen.<br />
2. Existenzgefährdung von Weinbaubetrieben<br />
Bezüglich der möglichen Gefährdung von betrieblichen Existenzen einzelner Weinbaubetriebe gelten<br />
die gleichen Grundsätze wie bei der Frage der Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe; zur<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
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Kapitel D; Begründung<br />
Vermeidung von Wiederholungen wird daher zunächst auf die unter dem vorstehenden Punkt gemachten<br />
grundsätzlichen Ausführungen verwiesen.<br />
Auch bei den Winzern, die im Anhörungsverfahren Befürchtungen hinsichtlich der Gefährdung der<br />
Existenz ihres Weinbaubetriebes geäußert und dies mit plausiblen Gründen belegt haben, wurden auf<br />
Veranlassung der Planfeststellungsbehörde durch einen Weinbausachverständigen Gutachten erstellt,<br />
in denen diese Frage untersucht wurde.<br />
Auch diese Gutachten kamen unter Mitwirkung der betroffenen Winzer zu Stande und wurden diesen<br />
vor Erlass des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es vorgelegt. Auch insoweit hat kein Winzer eine Berichtigung<br />
der Gutachten gefordert, so dass die Planfeststellungsbehörde zunächst davon ausgeht, dass sie<br />
hinsichtlich ihrer Feststellungen und ihrer <strong>Pro</strong>gnoseaussagen von den betroffenen Winzern anerkannt<br />
werden. Die Gutachten sind nach dem Dafürhalten der Planfeststellungsbehörde geeignet, die Fragen<br />
der Existenzgefährdung der untersuchten Betriebe eindeutig und richtig zu beurteilen.<br />
Die Planfeststellungsbehörde schließt sich daher den in den Gutachten gemachten Ausführungen und<br />
Schlussfolgerungen an und macht diese zur Grundlage ihrer insoweit zu treffenden Abwägungsentscheidung<br />
in diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>.<br />
In allen Fällen, in denen die vorgetragenen Befürchtungen hinsichtlich einer Existenzgefährdung des<br />
jeweiligen Betriebes bestätigt wurden, konnten in Abstimmung mit den Betriebsinhabern vor Erlass<br />
des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es Vereinbarungen zur Abwendung der Existenzgefährdung getroffen<br />
werden, wenn der betroffene Betriebsinhaber dazu bereit war und sich entsprechend geäußert hat. Wo<br />
sich daraus Verpflichtungen des Straßenbaulastträgers ergeben, wurden diese in Kapitel C dieses<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es aufgenommen und dem Straßenbaulastträger dadurch verbindlich auferlegt.<br />
Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass alle insoweit geltend gemachten Existenzgefährdungen<br />
im Sinne der Betriebsinhaber ausgeräumt werden können.<br />
Jedoch auch in dem Fall, dass Existenzgefährdungen nicht hätten abgewendet werden können, hätte<br />
es bei den Inanspruchnahmen der Weinbaubetriebe bleiben müssen, da nur so das Straßenbauvorhaben<br />
verwirklicht werden kann und im Einzelfall die Interessen der Öffentlichkeit an dem Bau der B<br />
50 im hier festgestellten Umfang auch unter Inkaufnahme möglicher Existenzgefährdungen den entgegenstehenden<br />
Interessen der Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe am Erhalt des Betriebes vorgehen.<br />
Letztlich muss auch hier auf die Durchführung der Flurbereinigungsverfahren hingewiesen werden,<br />
wie sie unter Kapitel D.XIV auf den Seiten 158 ff. ausführlicher dargestellt sind. Im Ergebnis können<br />
die Betroffenen hinsichtlich eines Ausgleiches oder einer Entschädigung für die sie treffenden<br />
Grundstücksinanspruchnahmen zwar nicht auf diese Flurbereinigungsverfahren verwiesen werden;<br />
dennoch wird mit den Verfahren, die zeitnah zur hier erfolgten Planfeststellung für den Bau der B 50<br />
durchgeführt werden, der optimale Ausgleich für die grundstücksmäßigen Inanspruchnahmen der<br />
Weinbaubetriebe geschaffen. Durch diese Verfahren wird zusätzlich sichergestellt werden können,<br />
dass durch den Bau der B 50 keine Existenzgefährdungen von Weinbaubetrieben mehr hervorgerufen<br />
werden.<br />
Vereinzelt haben Winzer außerdem vorgetragen, ihr Weinbaubetrieb sei mit der Vermietung von Gästezimmern<br />
gekoppelt und nur aus der Kombination beider Teilbereiche sei eine Sicherung der Existenzgrundlage<br />
gewährleistet; in diese Existenzgrundlage werde durch den Bau der B 50 in der Weise<br />
eingegriffen, dass die Übernachtungszahlen rückläufig sein werden und dass damit die Existenz des<br />
Betriebes gefährdet werde.<br />
Dazu sind folgende Anmerkungen zu machen: Zunächst besteht kein nachweisbarer ursächlicher Zusammenhang<br />
zwischen nachteiligen Veränderungen im Gästeaufkommen und dem Bau oder Betrieb<br />
der B 50; ein solcher Zusammenhang ist auch nicht herleitbar, sondern kann nur in bestimmten Konstellationen<br />
unterstellt werden. Außerdem kann sich ein Betrieb nicht auf bestehende Übernachtungszahlen<br />
verlassen, wenn sie nicht objektiv-rechtlich und dauerhaft abgesichert sind. Dies wurde in<br />
keinem Fall von den Einsprechern behauptet oder sogar belegt. Vielmehr wurde mit den Einwendun-<br />
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Kapitel D; Begründung<br />
gen Befürchtungen hinsichtlich einer rechtlich nicht geschützten Erwartung bezüglich eines künftigen<br />
Gästeaufkommens vorgetragen, das rein subjektiv ist und keine rechtlichen Abwehr- oder Entschädigungsansprüche<br />
auslöst. Auf die dazu gemachten grundsätzlichen Ausführungen zur Frage der Existenzgefährdung<br />
im Fremdenverkehrsgewerbe unter Punkt D.XV.5 wird hingewiesen.<br />
Auch auf die geforderte „Unversehrtheit“ der Landschaft als dem prägenden qualitätsbildenden Merkmal<br />
für die Entscheidung eines Gastes, im Nahbereich der künftigen Trasse der B 50 seinen Urlaub zu<br />
verbringen, besteht nur ein Anspruch im Rahmen der naturschutzrechtlichen Bestimmungen; diese<br />
sind beim Bau der B 50 in vollem Umfang beachtet. Die durch den Bau der B 50 verursachten Eingriffe<br />
in Natur und Landschaft sind insgesamt zulässig (siehe dazu die entsprechenden Ausführungen<br />
unter Kapitel D.IX ff).<br />
Auch das Vorbringen, die Kombination Weinanbau und Gästezimmer sei allein existenzsichernd,<br />
führt daher nicht zu weiteren Verpflichtungen des Straßenbaulastträgers: bei der Einrichtung des Betriebes<br />
in dieser Konstellation wurde ein Vorteil genutzt, der sich auf Grund der tatsächlichen Möglichkeiten<br />
zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme so ergab, der jedoch in seinem Bestand rechtlich<br />
nicht vor Änderungen durch eine Straßenbaumaßnahme geschützt ist. Vielmehr müssen sich die Betriebe<br />
im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf die geänderte Sachlage einstellen und ihren<br />
künftigen Erfolg ggf. mit geänderten Betriebskonzepten suchen und sichern. Dies kann jedoch nicht<br />
zu Lasten des Straßenbaulastträgers geschehen, der die Betriebsinhaber aus Anlass des Neubaus der B<br />
50 nicht von ihrem unternehmerischen Risiko freistellen kann. Der Straßenbaulastträger kann daher<br />
insoweit mangels entsprechender Rechtsgrundlagen nicht zu Ausgleichsmaßnahmen oder Entschädigungsleistungen<br />
verpflichtet werden. Nach alledem werden die Einwendungen, mit denen Winzer<br />
Existenzgefährdungen wegen eines vermuteten Rückganges ihrer Gästezahlen vorgetragen haben,<br />
zurückgewiesen.<br />
3. Sonstige Grundstücksinanspruchnahmen<br />
So weit im Anhörungsverfahren vorgebracht wurde, der Straßenbaulastträger schaffe durch freihändigen<br />
Grunderwerb tatsächliche Vorgaben, die eine sachgerechte Abwägung der verbleibenden<br />
„zwangsweisen“ Inanspruchnahmen unmöglich machen, kann dem nicht gefolgt werden.<br />
Mit den in Art. 14 GG garantierten Schutzansprüchen privater Grundstückseigentümer gegen staatliche<br />
Eingriffe soll der sog. „freihändigen Grunderwerb“ nicht verhindert werden; vielmehr ermöglicht<br />
ein freihändiger Grunderwerb insgesamt eine bessere Konfliktbewältigung zwischen Eigentumsbelangen<br />
und den meist gegenläufigen Straßenbauinteressen im Planfeststellungsverfahren. Beim freihändigen<br />
Grunderwerb, wie er hier kritisiert wird, werden Flächen erworben, die zunächst nicht Gegenstand<br />
des Planfeststellungsverfahrens sind, sondern nur in räumlicher Nähe zu den durch das Straßenbauvorhaben<br />
belegten Flächen liegen; dabei bieten Eigentümer dem Straßenbaulastträger aus Anlass<br />
der geplanten Baumaßnahme frühzeitig Flächen freiwillig zum Erwerb an.<br />
Der Straßenbaulastträger nutzt dieses Angebot, um im Anschluss an den Erwerb z. B. bei Bodenordnungsverfahren<br />
eigene Grundstücke einbringen zu können. Bei diesen Bodenordnungsverfahren wird<br />
zunächst entsprechend den Vorgaben des Flurbereinigungsgesetzes angestrebt, allen Eigentümern im<br />
Umfang und in der Wertigkeit einen Ersatz für die durch den Straßenbau in Anspruch genommenen<br />
Flächen anzubieten und die Eigentümer insoweit in den Stand zu versetzen, wie er vor der Inanspruchnahme<br />
durch das Straßenbauvorhaben gewesen ist; je mehr eigene Flächen der Straßenbaulastträger<br />
einbringen kann, umso geringer sind die Flächenverluste für die anderen Grundstückseigentümer.<br />
Aber auch in den Bereichen, in denen keine Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, trägt ein<br />
freihändiger Erwerb von Flächen zur besseren und konfliktfreieren Abwicklung des straßenbaubedingt<br />
erforderlichen Grunderwerbs in erheblichen Umfang bei. Die gekauften Flächen werden sowohl<br />
zur Bereitstellung von Ersatzland als auch für den Tausch von Flächen genutzt; hierdurch wird nicht<br />
unerheblich eine Eingriffsminimierung herbeigeführt; die Betroffenheiten Einzelner können zum Teil<br />
erheblich abgemildert werden. Seitens der Planfeststellungsbehörde wird daher der freihändige<br />
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Kapitel D; Begründung<br />
Grunderwerb nicht beanstandet; entsprechende Einwendungen gegen diese beim Straßenbau auch<br />
allgemein geläufige Praxis werden daher zurückgewiesen.<br />
Andererseits ist freihändiger Grunderwerb grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Straßenbaulastträgers,<br />
die dieser aus Wirtschaftlichkeitsüberlegungen heraus erbringt und die gesetzlich nicht vorgeschrieben<br />
ist. Der Planfeststellungsbehörde steht daher keine rechtliche Handhabe zu, den Straßenbaulastträger<br />
zu freiwilligem Grunderwerb zu verpflichten, der über den notwendigen Umfang zur<br />
Verwirklichung der festgestellten Straßenbaumaßnahme hinausgeht; dieser notwendige Umfang ist<br />
Inhalt der festgestellten Grunderwerbspläne und der dazugehörenden Aufstellungen in den Grunderwerbsverzeichnissen.<br />
So weit daher von Eigentümern im Anhörungsverfahren die Übernahme oder der Erwerb von<br />
Grundstücken gefordert worden ist, die nicht in den genannten Grunderwerbsunterlagen enthalten und<br />
die nicht zwischenzeitlich vom Straßenbaulastträger erworben worden sind, so müssen diese Forderungen<br />
zurückgewiesen werden.<br />
Der in Art. 14 GG verankerte Schutz des privaten Eigentums verhindert auch nicht die zumutbaren<br />
Einwirkungen auf Grund und Boden durch den normalen Betrieb öffentlicher Verkehrswege; diese<br />
Einwirkungen, so z.B. durch Spritzwasser, Gummiabrieb, Staub etc., liegen in der Natur der Sache<br />
und sind im „normalen Rahmen“ wegen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinzunehmen. So weit<br />
möglich und zumutbar hat der Straßenbaulastträger Vorkehrungen getroffen, um diese Einwirkungen<br />
zu verhindern oder zu minimieren (z.B. Schutzwände auf der Hochmoselbrücke); danach verbleiben<br />
keine unzumutbaren Belastungen auf den der Straße benachbart gelegenen Flächen. Weitere Schutzauflagen<br />
diesbezüglich konnten dem Straßenbaulastträger nicht auferlegt werden. Sollten - wider<br />
Erwarten - nach Inbetriebnahme der B 50 neu straßenbaubedingt unzumutbare Einflüsse auf benachbarte<br />
Grundstücke auftreten, können diese gegebenenfalls in einem gesonderten Rechtsverfahren nach<br />
§ 75 Abs. 2 VwVfG geltend gemacht werden.<br />
Nach alledem ist die Planfeststellungsbehörde der Auffassung, dass die aus Art 14 GG grundsätzlich<br />
resultierenden Abwehransprüche von Grundstückseigentümern dem Bau der B 50 im hier festgestellten<br />
Planungsabschnitt nach Maßgabe der festgestellten Planunterlagen nicht entgegenstehen; anders<br />
lautende Einwendungen werden daher auch insoweit zurückgewiesen.<br />
4. Zerschneidungen von Flächen und Bildung unwirtschaftlicher Restflächen<br />
Durch den Bau der B 50 und den künftigen Verlauf der Straße im Gelände kommt es zu Grundstücksinanspruchnahmen<br />
in der Weise, dass die verbleibenden Flächen aus Sicht der betroffenen Grundstückseigentümer<br />
nur noch mit einem unzumutbarem Aufwand weiterbewirtschaftet werden können.<br />
Viele der so betroffenen Grundstückseigentümer haben aus diesem Grund besondere Entschädigungsansprüche<br />
gestellt, die berechtigt waren und denen daher insgesamt zu entsprechen ist. Wie bereits in<br />
Kapitel B, Ziffer 10 dargelegt wurde, ist über diese Ansprüche allerdings in einem eigenständigen<br />
Entschädigungsverfahren zu entscheiden; dabei wird grundsätzlich eine Entschädigung in Geld gezahlt.<br />
Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass die Voraussetzungen für Entschädigungsleistungen<br />
dieser Art nur erfüllt sind, wenn die Zerschneidungsschäden oder die Unwirtschaftlichkeit der Nutzung<br />
der Restflächen nach objektiven Maßstäben vorliegen; allein der subjektive Eindruck oder ein<br />
entsprechendes Vorbringen der betroffenen Eigentümer reicht für eine Zahlungsverpflichtung auf<br />
Seiten des Straßenbaulastträgers nicht aus.<br />
Zerschneidungsschäden liegen vor, wenn nach der Inanspruchnahme des Grundstückes durch den<br />
Straßenbaulastträger die vormals großen, zusammenhängenden Bewirtschaftungseinheiten derart<br />
zerstückelt werden, dass zwar eine wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit weiterhin gegeben ist, jedoch<br />
der mit der Bewirtschaftung zu betreibende Aufwand nachhaltig erhöht wird. Diese kausal auf den<br />
Bau der B 50 zurückzuführenden Mehraufwendungen für die Weiterbewirtschaftung sind den betrof-<br />
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Kapitel D; Begründung<br />
fenen Grundstückseigentümern gesondert und in Geld zu entschädigen (sog. „Anschneideentschädigung“).<br />
Die Bildung unwirtschaftlicher Restflächen liegt hingegen dann vor, wenn nach Abzug der für den<br />
Straßenbau benötigten Flächen nur noch Flächen in einem Umfang oder einem Zuschnitt übrig bleiben,<br />
die für den Eigentümer mit einem aus betriebswirtschaftlicher Sicht unrentablen Aufwand zu<br />
bewirtschaften wären; dabei spielt die bisherige Nutzung der Grundstücke, die Differenz zwischen<br />
dem bisher erzielten Ertrag und dem nach dem Bau der B 50 zu erwartenden Ertrag und die auf Grund<br />
der vorhandenen Betriebsstruktur evtl. zumutbare Änderung der bisherigen Nutzung zu Gunsten einer<br />
evtl. einträglicheren Nutzung eine entscheidende Rolle. Das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen<br />
ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Bleiben unwirtschaftliche Restflächen danach<br />
zurück, hat der betroffene Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Gesamtübernahme des Grundstückes;<br />
der Anspruch muss gegenüber dem Straßenbaulastträger mit einem entsprechenden Antrag<br />
geltend gemacht werden.<br />
Die Höhe der durch den Straßenbaulastträger zu zahlenden Entschädigung wird bei der Anschneide-<br />
Entschädigung und beim Vorliegen unwirtschaftlicher Restflächen in einem eigenständigen Entschädigungsverfahren<br />
ermittelt.<br />
5. Zur Frage von Existenzgefährdungen im Fremdenverkehrsgewerbe (ohne Hochmoselbrücke)<br />
Die Frage der Existenzgefährdung im Fremdenverkehrsgewerbe wurde unter 2 Aspekten vorgetragen:<br />
zu a.:<br />
a. Zum einen in Bezug auf Einkommensverluste bei Wirten, die in den Gemeinden entlang der<br />
Neubautrasse Gästezimmer anbieten,<br />
b. zum anderen von unselbstständig Beschäftigten in Bezug auf die Vernichtung ihrer Arbeitsplätze<br />
im Fremdenverkehrsgewerbe.<br />
Im Anhörungsverfahren wurde insbesondere von privaten Pensionsbetreibern und Winzerbetrieben,<br />
die auch Übernachtungsmöglichkeiten oder Fremdenzimmer zur Vermietung anbieten, entlang der<br />
gesamten Neubaustrecke der B 50 im hier festgestellten Planfeststellungsabschnitt vorgetragen, dass<br />
durch den Bau der B 50 und dem anschließenden Verkehr mit seinen nachteiligen Auswirkungen auf<br />
Natur und Landschaft ein Ausbleiben der Gäste zu befürchten sei, die daraus resultierenden Einkommensverluste<br />
stellen sich daher nach Meinung der Einsprecher existenzgefährdend dar. So weit diese<br />
Befürchtungen von Betrieben erhoben wurden, die das Brückenbauwerk über die <strong>Mosel</strong> als Ursache<br />
für diese Beeinträchtigungen genannt haben, wird auf die Ausführungen unter Punkt D.XII.4 verwiesen.<br />
Die Planfeststellungsbehörde teilt die Bedenken nicht.<br />
Zu behandeln sind insoweit die Fragen der Zulässigkeit eines staatlichen Eingriffes in den nach Art<br />
14 GG geschützten „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“; diese Fragen sind durch gesetzliche<br />
Vorgaben und die ständige Rechtsprechung der obersten Gerichte eindeutig geklärt. Danach<br />
genießt ein Gewerbetreibender einen Schutz nur insoweit, als er Inhaber einer Rechtsstellung ist, d.h.<br />
so weit er gegen Beeinträchtigungen seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes rechtlich<br />
abgesichert ist. Bloße objektiv-rechtlich nicht geschützte Erwerbsmöglichkeiten, Gewinnaussichten,<br />
Hoffnungen und Chancen fallen nicht darunter; auch tatsächliche Gegebenheiten, wie die bestehenden<br />
Geschäftsverbindungen, der erworbene Kundenstamm oder eine bestimmte Marktstellung<br />
sind nicht grundrechtlich geschützt 2 . Dies gilt auch für die Erwartung, dass eine vorhandene günstige<br />
Lage aufrechterhalten wird. Eine Ausnahme dazu könnte lediglich dann anzunehmen sein, wenn bei<br />
den Betroffenen besondere Vertrauensschutztatbestände entstanden wären.<br />
2 BVerfG, B. v. 4.10.1991 - 1 BvR 314/90 - NJW 1992, 1878.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzustellen, dass kein Einsprecher vorgetragen hat, in welche<br />
geschützten Rechte durch das Straßenbauvorhaben unmittelbar eingegriffen wird; es wurden insoweit<br />
lediglich mittelbare Folgewirkungen unterstellt, die spekulativ vorgetragen und von keinem Einsprecher<br />
mit Fakten oder anderen Nachweisen untermauert wurden.<br />
Alle Einwendungen wurden daraufhin überprüft, welche unmittelbaren Auswirkungen der Bau und<br />
der Betrieb der neuen B 50 auf die jeweiligen Fremdenzimmer haben. In keinem Fall wurden die Gebäude<br />
unmittelbar durch Grunderwerb o. Ä. in Anspruch genommen; auch die von der Straße ausgehenden<br />
Immissionsbelastungen (Lärm und Abgase) sind jedenfalls so gering, dass sie in keinem Fall<br />
besondere Schutzansprüche auslösen.<br />
Vielmehr erweisen sich alle insoweit vorgetragenen Einwendungen nach entsprechender Überprüfung<br />
durch die Planfeststellungsbehörde als Befürchtungen im Hinblick auf Verschlechterungen der bestehenden<br />
Einkommenssituation, die sich aus der Vermarktung einer bestehenden günstigen Landschaftssituation<br />
ergeben. Genau diese Belange sind jedoch rechtlich nicht mit Abwehransprüchen<br />
ausgestattet, sondern unterliegen ehedem einem andauernden unternehmerischen Risiko.<br />
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass gerade im Außenbereich, also außerhalb bebauter Ortslagen<br />
Straßen für den Fernverkehr errichtet werden, da so in besonderer Weise ein möglichst effizienter<br />
Schutz der Wohnbebauung in den Ortslagen vor nachteiligen Emissionen der Straße erreicht werden<br />
kann.<br />
Nach alledem vertritt die Planfeststellungsbehörde die Auffassung, dass den Betreibern weder Abwehr-,<br />
noch besondere Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüche aus dem Bau der B 50 zustehen.<br />
Der Straßenbaulastträger seinerseits hat den insoweit vorgetragenen Befürchtungen entgegengehalten,<br />
dass alle Gemeinden und insbesondere auch die Fremdenverkehrsbetriebe von der besseren Erreichbarkeit<br />
der Betriebe profitieren können und werden. Darüber hinaus zeigen Erfahrungen an anderen<br />
Stellen, dass das Vorhandensein einer relativ stark befahrenen Straße nicht zwangsläufig zum Erliegen<br />
einer Fremdenverkehrsinfrastruktur führt. Beispielshalber seien die zahlreichen Campingplätze<br />
an klassifizierten Straßen entlang der <strong>Mosel</strong> und die zahlreichen Hotels, Gaststätten und Pensionen in<br />
den <strong>Mosel</strong>gemeinden genannt, die trotz der viel befahrenen Bundesstraßen B 49 und B 53 ständig<br />
wachsende Übernachtungszahlen zu verzeichnen haben; auch diese Betriebe profitieren unmittelbar<br />
von der sie umgebenden Landschaft und mussten sich auf die sich ändernden Gegebenheiten anpassen.<br />
Auch das auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde eingeholte Sachverständigengutachten zu<br />
der Frage, wie sich die Hochmoselbrücke auf den Fremdenverkehr in den unmittelbar benachbart<br />
gelegenen Bereichen auswirkt, hat ergeben, dass sich die dort mit besonderem Nachdruck vorgetragenen<br />
Befürchtungen nicht bestätigen lassen; diese Ergebnisse sind nach dem Dafürhalten der Planfeststellungsbehörde<br />
auch auf die anderen Bereiche entlang der Neubautrasse übertragbar, da sich der<br />
Neubau der Trasse der B 50 dort nicht störender auswirkt, als bei dem großen Brückenbauwerk an der<br />
<strong>Mosel</strong>. Besondere Ermittlungen für die anderen Bereiche waren daher nicht geboten.<br />
Alle Einwendungen, die daher Existenzgefährdungen wegen straßenbaubedingt verursachter Reduzierung<br />
der Gästezahlen vorgetragen haben, sind unbegründet und werden zurückgewiesen.<br />
zu b:<br />
Verschiedene Einsprecher haben vorgetragen, durch das Straßenbauvorhaben werde die Zahl der Übernachtungen<br />
insgesamt zurückgehen und damit die Inhaber der Betriebe, die vom Fremdenverkehr<br />
abhängen, dazu veranlassen, Arbeitsplätze abzubauen; damit seien die Einspruchsführer einem durch<br />
den Straßenbau verursachten erhöhten Arbeitsplatzrisiko ausgesetzt.<br />
Die Planfeststellungsbehörde teilt diese Auffassung nicht. Der Bestand oder der Schutz eines Arbeitsplatzes<br />
richtet sich alleine nach den unternehmerischen Einschätzungen des jeweiligen Betriebes<br />
und den bestehenden arbeitsplatzrechtlichen Vorschriften. In diese Bereiche greift das Straßenbauvorhaben<br />
nicht ein. Die Einwendungen sind daher insoweit unbegründet und werden zurückgewiesen.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Dennoch stoßen diese Sorgen im politschen Umfeld durchaus auf Gehör; es laufen verschiedene Initiativen<br />
des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau,<br />
mit denen die Fremdenverkehrsstruktur an der <strong>Mosel</strong> gestärkt und damit die Arbeitsplatzsicherung in<br />
diesem Bereich gefördert werden soll. Diese Anstrengungen wurden anlässlich der hier festgestellten<br />
Straßenneubaumaßnahme weiter verstärkt, um den Bau der B 50 mit seinen Verbesserungen in der<br />
verkehrlichen Infrastruktur als besondere Chance nutzen zu können; so wird beispielsweise derzeit im<br />
Auftrag dieses Ministeriums ein Gutachten erstellt, wie das neue Brückenbauwerk in die lokale und<br />
regionale touristische Vermarktungsstrategie eingebunden werden kann.<br />
Nach alledem waren die Forderungen nach Unterlassung des Straßenbauvorhabens vor dem Hintergrund<br />
möglicher Arbeitsplatzverluste unbegründet und werden zurückgewiesen.<br />
Die Rechtmäßigkeit der Planung im Hinblick auf befürchtete Einkommenverluste bzw. ihre Auswirkungen<br />
auf das Fremdenverkehrsgewerbe ist vom OVG Rheinland-Pfalz in verschiedenen Rechtsverfahren<br />
gegen den Ursprungsbeschluss bereits umfassend bestätigt worden (Urteile v. 25.7.2002 in der<br />
Rechtssache 1 C 10257/01.OVG, und in der Rechtssache 1 C 10270/01.OVG; sowie Beschlüsse vom<br />
16.8.2001 in der Rechtssache 1 B 10286/01.OVG und in der Rechtssache 1 B 10456/01.OVG).<br />
Die vorgenannten Ausführungen haben auch vor den im Rahmen des ergänzenden Verfahrens gewonnenen<br />
Erkenntnissen weiterhin unverändert Bestand.<br />
XVI. Sonstige Einwendungen privater Einwendungsführer<br />
1. Schirbelberg<br />
In einer Vielzahl von Einwendungen haben sich insbesondere Landwirte und Winzer aus Platten gegen<br />
die Inanspruchnahme des Schirbelberges zur Durchführung der landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahme<br />
25 A/EB ausgesprochen und auf Alternativen des örtlichen Bauern- und Winzerverbandes<br />
verwiesen; dabei wurde insbesondere die vorgesehene Einschränkung der Düngung und<br />
Schädlingsbekämpfung beanstandet.<br />
Die Einwendungen sind unbegründet und werden zurückgewiesen.<br />
Der Schirbelberg ist aufgrund seiner besonderen Lage und seiner Bodenbeschaffenheit für den Weinbau<br />
in dieser Region von besonderer Bedeutung. Dies zeigt sich auch in der Zahl der Einwendungen<br />
und an der Tatsache, dass durch die dort vorgesehenen Grundstücksinanspruchnahmen in Einzelfällen<br />
auch Existenzgefährdungen hervorgerufen werden (die jedoch im Verfahren ausgeräumt werden<br />
konnten).<br />
Die auf dem Schirbelberg vorgesehene landschaftspflegerische Maßnahme dient dem Ausgleich der<br />
straßenbaubedingt erfolgenden Eingriffe in den Lebensraum des dort heimischen „Raubwürgers“.<br />
Dazu sind Weinbergsextensivierungen und die Umwandlung von Teilflächen in gelenkte Sukzessionsflächen<br />
vorgesehen; die Nutzung der verbleibenden Rebflächen soll nach den Richtlinien für den<br />
ökologischen Landbau erfolgen. Auf diese Weise wird dem Raubwürger ein Ausweichen auf einen<br />
Bereich ermöglicht, in dem geeignete Bedingungen geschaffen werden, die sowohl für die Brut als<br />
auch für das Jagdverhalten des Vogels von Nöten sind. Ein Verzicht auf diese landschaftspflegerische<br />
Maßnahme würde den Lebensraum des Raubwürgers derart nachhaltig beeinträchtigen, dass eine<br />
Bestandssicherung vor Ort nicht gewährleistet werden könnte.<br />
Die Planfeststellungsbehörde lässt sich bei ihrer Entscheidung zugunsten der Festsetzung der genannten<br />
landschaftspflegerischen Maßnahme von der Vorstellung leiten, dass sich auch unter dem Gesichtspunkt<br />
des ökologischen Landbaus weiterhin am Schirbelberg Weinbau betreiben lässt. Die Einschränkung,<br />
die sich durch die Inanspruchnahme und Beschränkungen ergeben, sind in Geld auszugleichen,<br />
da Ersatzgelände dieser Art nicht zur Verfügung steht. Gleichzeitig wird dem Raubwürger<br />
ein Ausweichen auf eine Fläche ermöglicht, die in unmittelbarer Nähe zu seinem bisherigen Lebensraum<br />
liegt. Die Folgen des Straßenbaus auf das Vorkommen des Raubwürgers werden dadurch<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
so gering wie möglich gehalten. Nach dem Dafürhalten der Planfeststellungsbehörde muss es deshalb<br />
bei der Inanspruchnahme des Schirbelberges verbleiben.<br />
Daran ändern auch die im Verfahren bekannt gewordenen Alternativen des Bauern- und Winzerverbandes<br />
nichts. So wurde gemeinsam mit diesem eine Verlegung der landschaftspflegerischen Maßnahme<br />
auf eine andere Fläche in der Gemarkung Platten diskutiert, die jedoch aus den verschiedensten<br />
Gründen nicht umgesetzt werden konnte; auch der Bauern- Winzerverband hielt an dieser Forderung<br />
letztlich nicht weiter fest. Die Planfeststellungsbehörde konnte deshalb den Straßenbaulastträger<br />
nicht zu einer Planänderung verpflichten.<br />
2. Auswirkung auf die regionale Weinwirtschaft<br />
Im Verfahren wurde vorgetragen, dass mit dem Straßenbauvorhaben schwer und unerträglich in Vermarktungs-<br />
und Absatzchancen eingegriffen werde mit der Folge, die Weinqualität sinke, bevorzugte<br />
Weinlagen würden zerstört, ökologischer Weinbau werde unmöglich gemacht und in der weiteren<br />
Folge würden Arbeitsplätze in Handwerk und Weinbau gefährdet. Die Planfeststellungsbehörde teilt<br />
diese Auffassung nicht.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat das Vorbringen geprüft; aufgrund der insoweit vorgetragenen Einwendungen<br />
aber auch aufgrund eigener Erkenntnisse aus anderen, frei zugänglichen Quellen ist bekannt,<br />
dass im Bereich des Straßenbauvorhabens bekannte Weinlagen betroffen sind. Die Planfeststellungsbehörde<br />
unterstellt auch, dass das Straßenbauvorhaben Auswirkungen auf vorhandene Absatz-<br />
und Vermarktungsstruktur haben kann.<br />
Der Straßenbaulastträger hat seinerseits durch umfangreiche Gutachten die erkennbaren Nachteile auf<br />
die von der Straße betroffenen Flächen aufgezeigt. Die Erkenntnisse aus diesen Gutachten wurden in<br />
der Planung mit der Aufnahme einer Vielzahl von Vermeidungs-, Verminderungs- und Schutzmaßnahmen<br />
eingearbeitet; so wird z.B. die Hochmoselbrücke mit einem Spritzwasserschutz ausgestattet,<br />
kontaminiertes Straßenoberflächenwasser wird nur nach vorheriger Säuberung in den Wasserkreislauf<br />
zurückgegeben, die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher- und weinbaulicher Flächen orientiert sich<br />
an dem nach dem Stand der Technik unabdingbaren Mindestmaß. Durch die Gutachten ist u.a. nachgewiesen,<br />
dass sich die Schadstoffbelastung von Grundstücken in der Nachbarschaft der B 50 neu nur<br />
in einem unmittelbaren trassennahen Bereich nachweislich straßenbaubedingt erhöhen wird. Darüber<br />
hinaus sind die Schadstoffbelastungen nur noch so gering, dass sie sich in der allgemeinen Umweltverschmutzung<br />
nicht mehr nachweisen und auf den Betrieb der B 50 neu zurückführen lassen. Insofern<br />
sind Einbußen für den ökologischen Weinbau nur in unmittelbarer Trassennähe zu erwarten. In<br />
diesem Fall ist der Straßenbaulastträger verpflichtet, die kausalen Beeinträchtigungen der bestehenden<br />
Rechte oder Ansprüche nach den Grundsätzen des Entschädigungsrechts auszugleichen.<br />
Nach dem Dafürhalten der Planfeststellungsbehörde wird in die übrigen Weinanbauformen nur insoweit<br />
eingegriffen, als direkte Grundstücksinanspruchnahmen und im Bereich der <strong>Mosel</strong> auch unmittelbare<br />
Folgewirkungen durch den Schattenwurf der Brücke verursacht werden. Diese Inanspruchnahmen<br />
sind unvermeidlich und müssen von den Betroffenen ggf. durch eine angemessene Entschädigung<br />
in Geld hingenommen werden.<br />
Der Bau der B 50 neu greift jedoch keinesfalls unmittelbar in geschützte Rechtspositionen im Zusammenhang<br />
mit den Absatz- und Marktstrategien im regionalen Weinbau ein. Insbesondere die<br />
Schutzgarantien aus den Art. 12 und 14 GG werden nicht verletzt. Insofern wird auf die grundsätzlichen<br />
Ausführungen im Zusammenhang mit den Würdigungen der Planfeststellungsbehörde zur Frage<br />
der Existenzgefährdungen im Fremdenverkehrsgewerbe verwiesen.<br />
Die Weinqualität wird nur in Bezug auf die Dauer der Sonneneinstrahlung und nur im Bereich unter<br />
der <strong>Mosel</strong>brücke nachteilig vermindert. Diese Minderung ist räumlich stark begrenzt und wurde vom<br />
Straßenbaulastträger bereits als entschädigungspflichtig anerkannt. Darüber hinaus werden Qualitätseinbußen<br />
dauerhaft aller Voraussicht nach nicht eintreten.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Sofern im Anhörungsverfahren straßenbaubedingte Arbeitsplatzeinbußen in Handwerk und Weinbau<br />
vorgebracht wurden, werden diese von der Planfeststellungsbehörde als unbegründet zurückgewiesen.<br />
Schaffung, Erhaltung und Abbau von Arbeitsplätzen unterliegen der alleinigen unternehmerischen<br />
Entscheidung der jeweiligen Betriebsinhaber und werden in der Regel unter betriebswirtschaftlichen<br />
Gesichtspunkten gefällt. Wo der Straßenbaulastträger in Betriebsbereiche eingreift, die im Sinne von<br />
Art. 14 GG geschützt sind, leistet er einen Ausgleich nach den Bestimmungen des Entschädigungsrechts<br />
und kompensiert damit den Eingriff vollständig. Er ist jedoch nicht verpflichtet eine aus der<br />
Sicht der Betriebe günstige Lage oder Erwerbssituation unbeeinträchtigt zu lassen, denn diese betrieblichen<br />
Faktoren unterliegen nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG und führen deshalb nicht<br />
zu Abwehransprüchen gegenüber dem Straßenbaulastträger. Dieser kann daher anlässlich des hier<br />
festgestellten Straßenbauvorhabens für Arbeitsplatzverluste - auch wenn sie von den Betriebsinhabern<br />
mit dem Bau der B 50 neu begründet werden sollten - nicht verantwortlich gemacht werden.<br />
3. Bienen<br />
Im Anhörungsverfahren wurde vorgebracht, dass Bienenzucht und Bienenhaltung im Trassenbereich<br />
unmöglich gemacht wird. So würden Bäume, Hecken und Sträucher als Nahrungsgrundlage entfernt.<br />
Durch die Abgase würden Krankheiten gefördert.<br />
Die Planfeststellungsbehörde teilt diese Bedenken nicht. Zum einen wird der Verlust von Hecken,<br />
Sträuchern und Bäumen nach Maßgabe des landschaftspflegerischen Konzeptes ausgeglichen oder<br />
ersetzt, so dass die Nahrungsgrundlage der Bienenvölker erhalten bleibt. Es kommt hinzu, dass der<br />
Flugradius der Bienen einen Bereich umfasst, der völlig geschützt von den nachteiligen Auswirkungen<br />
der B 50 neu liegt. Es wird allerdings eingeräumt, dass die Haltung von Bienenvölkern im unmittelbaren<br />
Trassenbereich wegen der zu erwartenden Lärm- und Schadstoffbelastungen wohl nicht mehr<br />
möglich sein wird. In diesem Fall muss jedoch den betroffenen Imkern in Anbetracht der Bedeutung<br />
der B 50 neu die Umsiedlung der Bienenvölker zugemutet werden; ggf. ist der Straßenbaulastträger<br />
zu Entschädigungsleistungen verpflichtet, die jedoch in einem eigenständigen Entschädigungsverfahren<br />
reguliert werden müssten.<br />
4. Zufahrten<br />
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird bezüglich der Behandlung von Zufahrten und Zugängen<br />
auf die Auflagenregelung Nr. 8, Kapitel B dieses Beschlusses verwiesen.<br />
5. Arbeitsplätze im Tourismusbereich<br />
Im Anhörungsverfahren wurde vorgebracht, dass das Tourismusgewerbe durch den Straßenneubau<br />
schweren Schaden erleide und dadurch drohe der Arbeitsplatzverlust in allen Wirtschaftsbereichen.<br />
Ein Kaufkraftverlust bei den örtlichen Geschäften sei ebenfalls zu erwarten, da die Kunden jetzt besser<br />
in die Zentren kommen könnten. Aber besonders die Weinqualität leide unter dem <strong>Pro</strong>jekt und<br />
somit die Arbeitsplätze, die auf dem Fremdenverkehr basieren.<br />
Die vorgebrachten Einwendungen konnten nicht zu einer Änderung oder Aufgabe der Planung führen.<br />
Die Planfeststellungsbehörde weist die o.a. Einwendungen zurück.<br />
Das <strong>Pro</strong>jekt besitzt eine elementare großräumige und regionale Bedeutung für die Verbesserung der<br />
gewerblichen Strukturen in der Region, für den Fremdenverkehr und den <strong>Pro</strong>duktabsatz, hier u.a.<br />
Weinvermarktung in größerer Dimension.<br />
Die Entwicklung des Fremdenverkehrs wird vom Baulastträger unter Berücksichtigung aller Aspekte<br />
für die Gesamtregion positiv gewertet. Die mögliche lokale Betroffenheit wurde im Anhörungsverfahren<br />
besonders deutlich. Aus diesem Grund hat der Straßenbaulastträger beim Europäischen Tourismusinstitut<br />
in Trier ein Gutachten bezüglich möglicher Auswirkungen der B 50 neu auf den Tourismus<br />
an der Mittelmosel in Auftrag gegeben. Die Planfeststellungsbehörde betrachtet das Gutachten<br />
als sachgerecht und schließt sich dem Ergebnis an. Dazu lässt sich festhalten, dass geringen nachteili-<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
ge Effekte in der derzeitigen Gästestruktur durch eine verbesserte Erreichbarkeit zumindest kompensiert<br />
werden; bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in D.XII.3 hingewiesen.<br />
Weitere Forderungen nach einem finanziellen Ausgleich für evtl. Umsatzeinbußen im Einzelhandel<br />
bzw. bei Beherbungsbetrieben sind unbegründet und werden zurückgewiesen. Sofern durch den Straßenneubau<br />
innerörtlicher Verkehr abgezogen wird, handelt es sich hierbei um eine Verkehrsverlagerung.<br />
Vorteile, die im Rahmen des Gemeingebrauchs aus einer günstigen Verkehrslage gezogen werden,<br />
stellen keine Rechtsposition oder ein Vermögensrecht in dem Sinne dar, dass diese Vorteile auch<br />
in Zukunft bestehen bleiben müssen. Er muss den Zustand bzw. die Veränderungen an einer dem<br />
Verkehr dienenden öffentlichen Sache grundsätzlich hinnehmen, wozu insbesondere Verkehrsverlagerungen<br />
gehören, die sich im Zusammenhang mit der Anlegung neuer Straßen ergeben.<br />
6. Tourismus allgemein<br />
Die Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf den Fremdenverkehr vor Ort sind an verschiedenen<br />
Stellen des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es bereits dargestellt und bewertet worden. Zur Vermeidung<br />
von Wiederholungen wird daher auf diese Ausführungen, insbesondere unter D.XII.3 ff hingewiesen.<br />
Danach bleiben die touristischen Aspekte gewahrt; entgegenstehende Befürchtungen sind unbegründet<br />
und werden zurückgewiesen.<br />
7. Pfadfinder<br />
Auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde wurde das Pfadfinderhaus (Gemarkung Zeltingen-<br />
Rachtig, Flur 20, Parz. 9/1) auf Lärmimmissionen durch die B 50 neu und den Zubringer Erden/Lösnich<br />
hin überprüft. Danach ist festzustellen, dass die für genehmigte bauliche Anlagen im<br />
Außenbereich (§ 35 BauGB) maßgebenden Immissionsgrenzwerte (Misch-, Dorf- und Kerngebiete)<br />
nicht erreicht werden. Der Straßenbaulastträger konnte somit zur Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen<br />
nicht verpflichtet werden. Auch hinsichtlich der zu erwartenden Schadstoffbelastung liegen<br />
keine Anhaltspunkte für eine künftige unzumutbare Belastung des Pfadfinderheimes vor.<br />
Auf Grund der Entfernung und der Lage des Pfadfinderheimes zu den o.a. klassifizierten Straßen<br />
sieht die Planfeststellungsbehörde auch keine Notwendigkeit, dem Straßenbaulastträger die Errichtung<br />
von Sicherheitszäunen aufzuerlegen.<br />
Auch die anderen von den Pfadfindern gegen den Bau der B 50 vorgetragenen Argumente sind nicht<br />
geeignet, die Neubaumaßnahme zu untersagen oder weiteren Schutzauflagen zu unterwerfen. Die<br />
Befürchtungen und Forderungen der Pfadfinder sind unbegründet und werden daher zurückgewiesen.<br />
Die Planfeststellungsbehörde geht vielmehr davon aus, dass die Nutzung des Geländes weiterhin uneingeschränkt<br />
möglich ist.<br />
8. Wohnqualität<br />
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der hier festgestellte Abschnitt der B 50 neu<br />
zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität führen wird. Dies gilt auch für<br />
die vermutete Wertminderung potentieller Baulandflächen.<br />
Der hier vorliegenden Planung liegt eine Trasse zu Grunde, die weitgehend fern von Ortslagen verläuft.<br />
Auf Grund dessen treten dort keine relevanten straßenbaubedingten Immissionen nach Inbetriebnahme<br />
der B50 neu auf. Zu diesem Ergebnis tragen die vorgesehenen Schutzwälle, Damm- und<br />
Einschnittslagen etc. nicht unerheblich bei.<br />
Selbst im Falle einer tatsächlich eintretenden Minderung der Wohnqualität kann von der vorliegenden<br />
festgestellten Planung nicht abgerückt werden. Hier geht das Gemeinwohlinteresse an einer leistungsfähigen<br />
und den verkehrlichen Erfordernissen entsprechenden großräumigen Fernstraßenverbindung<br />
den Einzelinteressen vor. Ggf. wären in diesem Falle jedoch in dem sich anschließenden Entschädigungsverfahren<br />
etwaige Ansprüche zu prüfen.<br />
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Kapitel D; Begründung<br />
Einen geltend gemachten Attraktivitätsverlust der Gemeinden dahingehend, dass Zuzüge nicht mehr<br />
erfolgen bzw. Abwanderungen aus den Gemeinden eintreten werden, teilt die Planfeststellungsbehörde<br />
nicht. Sie sieht in der Straßenbaumaßnahme keinen Verlust der Attraktivität der Gemeinden. Vielmehr<br />
ist sie der Ansicht, dass die Mittelmoselregion besser erreichbar sein wird. Daher wird die verbesserte<br />
Infrastruktur auch positive Impulse für die weitere wirtschaftliche Entwicklung der Region<br />
und damit auch der Gemeinden haben.<br />
9. Bauphase<br />
Die Planfeststellung verkennt nicht, dass es während der Bauphase bei einem solchen <strong>Pro</strong>jekt zu Beeinträchtigungen<br />
kommen kann. Der Straßenbaulastträger hat aber in den festgestellten Unterlagen<br />
und während des Anhörverfahrens erkennen lassen, dass er alles ihm Zumutbare unternehmen wird,<br />
um diese Auswirkungen zu vermeiden oder zu minimieren. Aus der Natur der Sache heraus sind Beeinträchtigungen<br />
durch den Straßenbau aber nicht ganz auszuschließen. Sie sind von den Betroffenen<br />
hinzunehmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Punkt D.XII.8 verwiesen.<br />
Sollten nachweisbar durch den Straßenbau Schäden am Eigentum entstehen, bleibt die Entscheidung<br />
über eine Entschädigung einem gesonderten Rechtsverfahren vorbehalten.<br />
10. Wertverlust an Immobilien<br />
Einwendungen, dass durch den Neubau der B 50 ein Wertverlust an Immobilien eintreten wird, hält<br />
die Planfeststellungsbehörde für unbegründet und weist diese zurück. Der Straßenbaulastträger hat<br />
alle nachteiligen Auswirkungen, die erkennbar von der neuen Straße ausgehen werden, untersucht<br />
und in seine Planung in Bezug auf Trassenwahl und die gewählten Schutz-, Ausgleichs- und sonstigen<br />
Kompensationsmaßnahmen einbezogen. Die Planfeststellungsbehörde hat alle diese Planungsdetails<br />
überprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass die Planungsentscheidung insoweit nicht zu beanstanden<br />
ist. Dass insbesondere bisher gute oder günstige Wohnlagen durch den Neubau einer Straße beeinträchtigt<br />
werden, ist nicht zu vermeiden und ist von den Betroffenen hinzunehmen, wenn die bei der<br />
Planungsentscheidung vorzunehmende Abwägung ergibt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der<br />
Verwirklichung der Straßenbaumaßnahme den Belangen der dadurch Betroffenen vorgeht. Im vorliegenden<br />
Beschluss wurde mehrfach deutlich gemacht, dass bei der vorliegenden Planungsrechtfertigung<br />
für den Neubau der B 50 die Interessen der Allgemeinheit Vorrang vor anderen Interessen haben.<br />
Um Wiederholungen zu vermeiden wird u.a. auf Kapitel D.VI verwiesen.<br />
Auch die von Einsprechern erwartete Verminderung von Mieteinnahmen führt nicht zu Ansprüchen<br />
auf Änderung oder gar Unterlassung des hier festgestellten Straßenbauvorhabens. Auch insoweit ergibt<br />
sich gegenüber dem Straßenbaulastträger kein Anspruch auf Unterlassung oder Änderung der<br />
festgestellten Planung aus Art. 14 GG, da insoweit keine objektiv öffentlichen Rechte der Vermieter<br />
beeinträchtigt werden. Mit dem Bau der B 50 wird nicht unmittelbar in bestehende Mietverträge eingegriffen.<br />
Sofern daher Mieter ggf. während oder nach dem Bau der B 50 Mietminderungsansprüche<br />
gegenüber den Vermietern geltend machen, muss die Berechtigung dieses Anspruchs nach geltendem<br />
Mietrecht nachgewiesen werden. Ob hieraus gegebenenfalls auch Ansprüche des Vermieters gegenüber<br />
dem Straßenbaulastträger abgeleitet werden können, muss im Einzelfall im Rahmen des Entschädigungsverfahrens<br />
geprüft werden.<br />
11. „Staatlich anerkannter Fremdenverkehrsort“ Longkamp<br />
Es wurde mehrfach vorgetragen, der Erholungswert in der Gemeinde Longkamp werde durch die B<br />
50 neu erheblich beeinträchtigt. Die Planfeststellungsbehörde teilt diese Auffassung nicht und weist<br />
sie als unbegründet zurück.<br />
Longkamp liegt in günstiger Lage auf dem <strong>Mosel</strong>sporn mit guter Erreichbarkeit des <strong>Mosel</strong>tales und<br />
mit einem gut ausgebauten Wanderwegenetz auf der von Straßenverkehr bisher relativ unberührten<br />
<strong>Mosel</strong>randhöhe. Die Gemeinde ist damit besonders attraktiv für Wanderurlauber und verfügt über<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
eine ansehnliche Fremdenverkehrsinfrastruktur. Daher wurde der Ortsgemeinde 1999 das Prädikat<br />
„Staatlich anerkannter Fremdenverkehrsort“ verliehen.<br />
Longkamp ist bisher durch die B 50 alt und die L 187 an das übergeordnete Straßenverkehrsnetz angeschlossen.<br />
Durch den Bau der B50 wird sich die Umgebung von Longkamp deutlich verändern. Die<br />
Straße wird in relativer Nähe zur Ortslage westlich an Longkamp vorbei geführt. Zur Verbesserung<br />
der unmittelbaren nachteiligen Einwirkungen auf die im Ort vorhandene Wohnbebauung ist vorgesehen,<br />
die Straße durch hohe Schutzwälle abzuschirmen. Die danach verbleibenden Lärm- und Abgasauswirkungen<br />
auf die Wohnbebauung von Longkamp werden so gering sein, dass die gesetzlichen<br />
Grenzwerte weder erreicht noch überschritten werden und somit der Straßenbaulastträger zu weiteren<br />
Schutzmaßnahmen nicht verpflichtet ist. Die optischen Beeinträchtigungen werden durch die Linienführung<br />
und die randliche Gestaltung durch Baum- und Strauchpflanzungen minimiert. Die Erreichbarkeit<br />
des vorhandenen Wanderwegenetzes ist durch den Bau mehrerer Über- und Unterführungen<br />
sichergestellt. Nach Maßgabe der Verfügung in Kapital C Nr. 20 hat die Planfeststellungsbehörde<br />
eine zusätzliches Bauwerk bei Bau-km 89,3 angeordnet und damit den Erhalt aller Wanderwegebeziehungen<br />
zum <strong>Mosel</strong>tal gewährleistet. Die Beeinträchtigungen des Erholungswertes auf dem <strong>Mosel</strong>sporn<br />
wurden als Konflikte in das landschaftspflegerische Konzept einbezogen; da die Eingriffe i.S.<br />
des LNatSchG nicht ausgleichbar sind, wurden umfangreiche Ersatzmaßnahmen, wie z.B. die Herstellung<br />
neuer Wanderwege vorgesehen.<br />
Für Longkamp selbst wird sich möglicherweise eine Verringerung des Durchgangsverkehrs und<br />
gleichzeitig eine erheblich verbesserte Erreichbarkeit ergeben. So wird derzeit überlegt, ob nicht aus<br />
anderen Gründen östlich von Monzelfeld eine Verbindungsspange zwischen der K 94 und der L 158<br />
geschaffen wird. Außerdem ist der Straßenbaulastträger in Auflage 41 in Kapitel C verpflichtet worden,<br />
5 Jahre nach Inbetriebnahme der neuen B 50 noch einmal die Frage der Notwendigkeit eines<br />
Anschlusses im Norden von Longkamp zu überprüfen. In beiden Fällen ergäbe sich eine deutliche<br />
Reduzierung der derzeitigen Verkehrsbelastung in der Ortsdurchfahrt von Longkamp.<br />
Aber selbst wenn beide Maßnahmen letztlich nicht zum Zuge kämen und dann in der Ortsdurchfahrt<br />
von Longkamp sogar geringe Mehrbelastungen im <strong>Pro</strong>gnosejahr 2015 gegenüber der derzeitigen Verkehrsbelastung<br />
zu erwarten wären, ist nach dem Dafürhalten der Planfeststellungsbehörde nicht mit<br />
einer daraus resultierenden Verschlechterung des Erholungswertes der Gemeinde Longkamp zu rechnen.<br />
Besonders im Hinblick auf die unveränderte Nähe zu dem noch relativ unberührten „Tiefenbach“-<br />
und „Kautenbachtal“ bleiben Standortvorteile erhalten, die einen wesentlichen Teil der Attraktivität<br />
von Longkamp für den Fremdenverkehr ausmacht. Nach dem Dafürhalten der Planfeststellungsbehörde<br />
sind daher die Einwendungen, die auf eine erhebliche Verschlechterung der Attraktivität<br />
von Longkamp für Wanderurlauber abzielen und damit erhebliche Einnahmeverluste für die örtliche<br />
Fremdenverkehrsstruktur befürchten, nicht nachvollziehbar und werden zurückgewiesen.<br />
XVII. Abschließende Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
1. Zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG<br />
a) Gesetzliche Vorgabe:<br />
Nach Maßgabe von § 11 UVPG erarbeitet die Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage der entscheidungserheblichen<br />
Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 UVPG), der<br />
Stellungnahmen der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (§ 7 UVPG)<br />
sowie der Äußerungen der Öffentlichkeit, die auf Grund der Offenlage der v.g. Unterlagen nach § 6<br />
UVPG abgegeben werden, eine „zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens<br />
auf die in § 2 Abs. 1 S. 2 UVPG genannten Rechtsgüter<br />
• Menschen,<br />
• Tiere und Pflanzen,<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
• Boden,<br />
• Wasser,<br />
• Luft,<br />
• Klima und Landschaft<br />
• der Kultur- und sonstigen Sachgüter.<br />
einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Dabei werden die eigenen Ermittlungen einbezogen. Folgende Unterlagen wurden der nachfolgenden<br />
zusammenfassenden Darstellung zugrundegelegt:<br />
• Umweltverträglichkeitsstudie;<br />
• Erläuterungsbericht (siehe Anhang I, Ziffer 1);<br />
• im Planfeststellungsverfahren eingeholte Stellungnahmen und Einwendungen der Behörden und<br />
sonstigen Träger öffentlicher Belange (siehe Kapitel E);<br />
• Einwendungen anderer (siehe Kapitel E);<br />
• Niederschrift über den Erörterungstermin vom 17.1.2000 bis 20.1.2000 im Hotel <strong>Mosel</strong>park in<br />
Bernkastel-Kues<br />
• Deckblatt zum Erläuterungsbericht (siehe Anhang Ia, Ziffer 1);<br />
• im ergänzenden Planfeststellungsverfahren eingeholte Stellungnahmen und Einwendungen der<br />
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (siehe Kapitel E);<br />
• Einwendungen anderer im ergänzenden Planfeststellungsverfahren (siehe Kapitel E), sowie<br />
• die in Kapitel D.II.2.c) auf den Seiten 43 ff. und die in Kapitel D.IV.4 auf den Seiten 47 ff. genannten<br />
fachtechnischen Gutachten.<br />
Danach ergibt sich hinsichtlich der Umweltverträglichkeit des Vorhabens folgendes Bild:<br />
b) Bisher durchgeführte Verfahren:<br />
Die der Planfeststellung vorgelagerten Planungsverfahren sind insbesondere in Kapitel D unter VI.3<br />
ausführlich beschrieben; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Textpassagen verwiesen.<br />
Zur Vorbereitung des Planfeststellungsverfahrens wurde in den Jahren 1992-95 eine Umweltverträglichkeitsstudie<br />
erstellt, die den Nord- und Mittelkorridor umfasst. Ziel war es, die Ergebnisse der<br />
landschaftspflegerischen Voruntersuchung von 1984 unter Berücksichtigung des heutigen Zustandes<br />
der Umwelt und mit aktualisierten und vertiefenden Daten zu überprüfen. Ebenso wurden die Aussagen<br />
zum Südkorridor überprüft, wobei die jetzige 4-spurige Bundesfernstraßenplanung zugrundegelegt<br />
wurde.<br />
c) Betrachtung der Schutzgüter:<br />
(1) Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung<br />
Die Trassenführung erfolgt unter möglichst weitgehender Umfahrung empfindlicher und bedeutsamer<br />
Bereiche. Folgende Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung und -minderung wurden bei der Planung<br />
berücksichtigt:<br />
• Transparente Gestaltung der Hochmoselbrücke zur Minderung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
• Brückenbauwerk mit einer Länge von 200 m über die Bieberbachaue zur Aufrechterhaltung der<br />
Wechselbeziehungen und zur Erhaltung der Durchlässigkeit für den Kaltluftfluss<br />
• Brückenbauwerke über die Talräume beim ” Wasserbaum ” und ” Weierborn ” zur Minderung<br />
der Trennwirkungen<br />
• Tunnelbauwerk im Bereich der westlichen <strong>Mosel</strong>randhöhen zur Aufrechterhaltung der weiträumigen<br />
Wechselbeziehungen, zur Erhaltung der bewaldeten <strong>Mosel</strong>hangkulisse und zur Vermeidung<br />
von Kaltlufteinträgen in das <strong>Mosel</strong>tal<br />
• Errichtung eines Wildsperrzaunes zur Vermeidung des Verkehrstodes von Tieren<br />
• Wildkatzensichere Ausführung des Wildsperrzaunes in Wildkatzenlebensräumen<br />
• Mardersichere Ausführung des Wildsperrzaunes in Baummarderlebensräumen<br />
• Errichtung von 9 Wildbrücken (6 Über – und 3 Unterführungen) auf dem <strong>Mosel</strong>sporn zur Aufrechterhaltung<br />
der z. T. großräumigen Wechselbeziehungen auf den östlichen <strong>Mosel</strong>randhöhen<br />
• Amphibienschutzmaßnahmen gemäß MAmS im Bereich zwischen Bieberbachtal und <strong>Mosel</strong>hochbrücke<br />
• Trassenverschiebung im Bereich des Tiefenbachtales, um für die Ortslagen Longkamp / Kommen<br />
einen verbesserten Lärmschutz zu erreichen<br />
• Schutzwälle von 2 m Höhe auf weiten Streckenabschnitten zur Minderung der Lärmemissionen<br />
in die freie Landschaft und zu den Ortslagen<br />
• Versickerung des anfallenden Straßenwassers über eine belebte Oberbodenzone in Versickerungsbecken,<br />
Rückführung in den Grundwasserkreislauf<br />
• Herstellung von Schutzwällen und Leiteinrichtungen zum Schutz der Fledermausarten<br />
„Bechsteinfledermaus“ und „Großes Mausohr“<br />
Bezüglich der einzelnen Schutzgüter verbleiben danach folgende Umweltauswirkungen<br />
(2) Mensch, Wohnen und Erholung<br />
Die Siedlungsstruktur im Untersuchungsgebiet ist durch das Vorherrschen kleiner ländlich geprägter<br />
Gemeinden oder Gemeindeteile geprägt.<br />
Das Dorf Wahlholz im Westen ist als Mischgebiet ausgewiesen. Die <strong>Mosel</strong>gemeinden Rachtig und<br />
Ürzigermühle sind reine Wohngebiete, die <strong>Mosel</strong>gemeinde Lösnich im Nordosten ein Mischgebiet.<br />
Die Graacher Schäferei oberhalb Graach ist als gemischte Baufläche ausgewiesen. Die im Hunsrück<br />
gelegenen Ortslagen Longkamp und Kommen sind im Untersuchungsgebiet ebenfalls als Dorf- und<br />
Mischgebiet ausgewiesen.<br />
Die Bewertung der Wohnfunktion orientiert sich an den Vorgaben der Flächennutzungsplanung. Dabei<br />
kommt ausgewiesenen Wohngebieten eine sehr hohe, Mischgebieten eine hohe Bedeutung und<br />
Empfindlichkeit bezüglich der Wohnfunktion zu. Im Untersuchungsgebiet kennzeichnet eine hohe<br />
Bedeutung die vorhandenen Siedlungsflächen.<br />
Bedeutsam für die Wohnumfeldfunktion sind die siedlungsnahen Freiräume im direkten Umfeld der<br />
Ortslagen.<br />
Das Untersuchungsgebiet besitzt mit Ausnahme der Wittlicher Senke eine hohe Bedeutung für die<br />
Erholung. Besonders hervorzuheben ist das <strong>Mosel</strong>tal mit den begleitenden <strong>Mosel</strong>randhöhen als bedeutsames<br />
Urlaubs- und Fremdenverkehrsziel. Hoch bedeutsam sind zudem das Bieberbachtal in der<br />
Wittlicher Senke sowie die Graacher Schanzen und die Eiserne Weinkarte als Erholungsziel – und<br />
Ausgangspunkt vieler Wandermöglichkeiten.<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Zu den Infrastruktureinrichtungen für die landschaftsbezogene Erholung gehören Wanderwege, Radwege,<br />
Schutzhütten, Lehrpfade u.ä.. Wichtigste Wanderwegebeziehung ist der <strong>Mosel</strong>höhenweg beidseitig<br />
des <strong>Mosel</strong>tales und dessen Wegevernetzung mit dem Umland.<br />
Durch die Planung zum Bau der B 50 wird in diese Schutzgüter wie folgt eingegriffen:<br />
Auswirkungen auf die Wohnfunktion sind durch den betriebsbedingten Lärmeintrag im Bereich der<br />
trassennahen Ortslagen zu erwarten. Grenzwertüberschreitungen treten jedoch nicht auf.<br />
Die natürliche Erholungseignung der <strong>Mosel</strong>berge und <strong>Mosel</strong>randhöhen für die ruhige, landschaftsgebundene<br />
Erholung wird gemindert, da der Bereich verlärmt und zerschnitten wird.<br />
Auf diese Einwirkungen wurde im Anhörungsverfahren immer wieder hingewiesen; sie können jedoch<br />
nicht verhindert werden.<br />
Zur Kompensation der Beeinträchtigungen der Erholungsnutzung erfolgt eine Wiederherstellung unterbrochener<br />
Wegebeziehungen; beanspruchte Erholungsinfrastruktureinrichtungen werden an anderem<br />
Ort wiederhergestellt. Folgende Maßnahmen zur Kompensation sind im Detail vorgesehen:<br />
Neugliederung der Landschaft durch Baumreihen, Strauchhecken; Erhöhung der Vielfalt durch Neuanlage<br />
von Wald; Ausweisung neuer Wanderwegeführungen, Netzschluss unterbrochener Wegebeziehungen,<br />
Anlage einer Grillhütte, Anlage eines Rastplatzes; Landschaftsgerechte Einbindung der<br />
Trasse (vgl. 54 G, 61.1 – 61.2 GAL, 62.1 – 62.3, 63.1 – 63.3, 64.1 – 64.3, 65.1 – 65.3 GAL, 66 GAL,<br />
67.1 – 67.2, 68, 69, 62 – 64 EL, 1 AB/EL, 4 EL, 66 – 67 EL, 55 EL, 56 – 59 EL, 70 EL).<br />
(3) Tiere und Pflanzen<br />
Die Vegetation des Untersuchungsgebietes weist, in Abhängigkeit von den unterschiedlichen Landschaftsräumen<br />
einen unterschiedlichen Charakter auf. Die Wittlicher Senke ist durch einen hohen<br />
Anteil an landwirtschaftlich genutzten Flächen charakterisiert. Grünlandwirtschaft und Ackerbau,<br />
gegliedert durch wenige Gehölze, stellen dabei die Hauptnutzungsformen dar. Der Bieberbach wird<br />
von schmalen Hainmieren-Schwarzerlen-Bachuferwald gesäumt. Die zwischen Wittlicher Senke und<br />
<strong>Mosel</strong>tal gelegenen <strong>Mosel</strong>berge sind überwiegend mit Buchenwald, Eichen-Buchenforsten, Eichen-<br />
Hainbuchenniederwäldern und Nadelholz- und Mischholzforsten bewaldet. Im Übergangsbereich zu<br />
den Weinbergen hat sich in Teilbereichen ein Hainsimsen-Traubeneichenwald entwickelt. Die <strong>Mosel</strong>hänge<br />
werden beidseitig der <strong>Mosel</strong> fast ausschließlich als Rebflächen genutzt.<br />
Ausgedehnte, z. T. verbuschte, trocken-warme Brachen finden sich insbesondere westlich der Rachter<br />
Höhe, oberhalb der Graacher Schäferei und im Bereich der Graacher Schanzen. Von besonderer Bedeutung<br />
sind die südexponierten Ginsterheiden des Gebietes. Die <strong>Mosel</strong>randhöhen werden mehrheitlich<br />
von Waldflächen eingenommen, die überwiegend forstlich geprägt sind und einen hohen Nadelholzanteil<br />
aufweisen. Naturnahe Eichen-Buchen- und Buchenwälder finden sich nur noch vereinzelt.<br />
Eingestreut in die Wälder sind landwirtschaftlich genutzte Bereiche mit Acker- und zumeist extensiver<br />
Grünlandnutzung. Die extensiven Grünländer sind auf Grund ihres Artenreichtums bedeutsam.<br />
Auf den tiefgründigeren Böden der Longkamper Hochfläche dominiert die landwirtschaftliche Nutzung,<br />
wobei Ackerland überwiegt.<br />
Nachfolgend sollen die typischen, zumeist schutzwürdigen und gefährdeten Tierarten und ihre Lebensräume<br />
kurz vorgestellt werden. Folgenden Arten gelten als besonders typisch und werden, bedingt<br />
durch ihre landes- oder bundesweite Gefährdung als schutzwürdig eingeschätzt. Sie eignen sich<br />
als Indikatoren für die Qualität des Landschaftsraumes:<br />
Die in der Bundesrepublik stark gefährdete Wildkatze ist Indikator für die Ungestörtheit von großräumigen<br />
Waldbereichen, strukturreiche angrenzende Wiesen und für unzerschnittene Lebensräume.<br />
Ihr Vorkommen in den <strong>Mosel</strong>randbergen westlich der <strong>Mosel</strong> und auf fast dem gesamten <strong>Mosel</strong>sporn<br />
kennzeichnet die sehr hohe Bedeutung des Raumes als Tierlebensraum. Dabei sind die Tiere westlich<br />
der <strong>Mosel</strong> der Eifelpopulation zuzuordnen, östlich der <strong>Mosel</strong> schließt die Hunsrückpopulation an.<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Der gefährdete Baummarder ist ein Indikator für große, zusammenhängende störungsarme Waldgebiete<br />
(Reviergrößen ca. 2000 ha) und naturnahe, artenreiche Waldbestände mit einem hohen Alt- und<br />
Totholzanteil. Er findet sich sowohl im Zeltingen-Rachtiger Wald als auch in den Waldgebieten des<br />
<strong>Mosel</strong>sporns.<br />
Als Indikator für eine naturnahe Kulturlandschaft mit einem hohen Grenzlinienanteil kann der gefährdete<br />
Dachs gelten, sein häufiges Vorkommen im gesamten Untersuchungsgebiet belegt die Strukturvielfalt<br />
und hohe Qualität des Landschaftsraumes.<br />
Der gefährdete Iltis und die stark gefährdete Sumpfspitzmaus sind Indikatoren für intakte Feuchtbiotope<br />
und Gewässersysteme. Die Sumpfspitzmaus wurde in der Bieberbachaue nachgewiesen, der Iltis<br />
besiedelt zudem die Talräume von Kautenbach und Tiefenbach.<br />
Der Grünspecht ist ein Indikator für halb offene Mosaiklandschaften mit Altholzbeständen, Laub- und<br />
Mischwaldrändern, Wiesen, Streuobst und Schlagfluren. Im Untersuchungsgebiet tritt er östlich der<br />
<strong>Mosel</strong> in den Laubwäldern am Erdener Berg, im Wald-Grünland-Komplex an den Alten Schanzen,<br />
sowie in den Niederwäldern östlich des Tiefenbachs auf.<br />
Der gefährdete Schwarzspecht als Indikator für ausgedehnte Nadel- und Mischwälder mit Altholzbeständen<br />
und angrenzenden Offenländern kommt im Gebiet im Zeltingen-Rachtiger Wald und in den<br />
älteren Waldbeständen auf dem <strong>Mosel</strong>sporn vor.<br />
Der Mittelspecht kennzeichnet ältere durch Eichen geprägte Wälder. Eichenwälder in der Wittlicher<br />
Senke und im <strong>Mosel</strong>tal stellen einen Verbreitungsschwerpunkt des seltenen Mittelspechtes in der<br />
Nordhälfte von Rheinland-Pfalz dar.<br />
Der Gelbspötter ist Indikator für gebüschreiche, lockere Wälder und Waldränder. Er findet sich im<br />
Bereich der Graacher Schanzen und strukturreichen Oberhangbereichen des Tiefenbachtals.<br />
Als Indikator für abwechslungsreich gegliederte, busch- und gehölzreiche Landschaften mit hohem<br />
Kleinvogelvorkommen ist der Sperber im Untersuchungsgebiet häufig anzutreffen.<br />
Der gefährdete Neuntöter und der vom Aussterben bedrohte Raubwürger kennzeichnen extensiv genutzte<br />
Kulturlandschaften mit Hecken und Gehölzen. Im Untersuchungsraum brütet der Raubwürger<br />
im Biotopkomplex Bieberbach und auf der Ginsterheide östlich Rachtig. Der Neutöter ist im gesamten<br />
Gebiet noch relativ häufig anzutreffen.<br />
Die gefährdete Hohltaube kennzeichnet lichte Laub- und Mischwälder mit geeigneten Bruthöhlen. Im<br />
Untersuchungsraum bewohnt sie bevorzugt Rotbuchen-Althölzer, in denen der Schwarzspecht als<br />
Höhlenbauer auftritt. Sie tritt, wie auch der Schwarzspecht, im Zeltingen-Rachtiger Wald westlich<br />
und in den Laubwaldbereichen östlich der <strong>Mosel</strong> auf.<br />
Die ebenfalls gefährdete Schafstelze weist in der Wittlicher Senke ein Vorkommen auf. Bevorzugte<br />
Lebensräume der Art sind feuchte Wiesen und Viehweiden.<br />
Das gefährdete Rebhuhn ist Indikator für eine kleinflächig gegliederte saumreiche Ackerlandschaft.<br />
Im Untersuchungsgebiet findet es sich oberhalb Erden und Lösnich sowie auf den Landwirtschaftsflächen<br />
um Longkamp.<br />
Die Ringelnatter als Indikator für feuchte, nicht durchgehend bewaldete Bachauen mit angrenzenden,<br />
sonnenexponierten Hangwäldern findet sich im Gebiet in den größeren Bachauen.<br />
Der Feuersalamander ist Indikator für intakte Quellbäche mit umliegenden Laubwäldern. Individuenreiche<br />
Vorkommen finden sich in den Nebenbächen des Kautenbaches und des Mühlenbaches auf der<br />
nordöstlichen Seite des <strong>Mosel</strong>spornes.<br />
Die Zauneidechse kennzeichnet trockene, mit halbhohen Stauden und Büschen bewachsene, klimatisch<br />
begünstigte Biotopkomplexe.<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Die Mauereidechse ist Indikator für sonnenexponierte, kleinräumig strukturierte Gesteins- und Felsbiotope.<br />
Sie findet sich häufig im Bereich der wärmebegünstigten Weinbergs-Oberhänge des <strong>Mosel</strong>-<br />
tales<br />
Die Artengruppe Tagfalter charakterisiert extensive, artenreiche Grünländer, Ruderalfluren, Säume<br />
und Gebüsche auf wärmebegünstigten Standorten. Sie kennzeichnet die extensiv genutzten, artenreichen<br />
Grünländer auf dem <strong>Mosel</strong>sporn.<br />
Die Talsysteme des Kautenbachtalsystems und des Tiefenbaches mit alten Erzstollen stellen einen<br />
bedeutsamen Lebensraum für mehrere, z. T. stark gefährdete Fledermausarten dar.<br />
Eine sehr hohe Bedeutung für großräumige Vernetzungs- und Wechselbeziehungen zwischen den<br />
Hunsrück – und Eifelpopulationen der Arten Wildkatze und Baummarder kommt den <strong>Mosel</strong>randbergen<br />
nordwestlich der <strong>Mosel</strong> sowie dem <strong>Mosel</strong>hunsrück südöstlich der <strong>Mosel</strong> zu.<br />
Insgesamt unterliegt das Gebiet vergleichsweise geringen Vorbelastungen und weist mit Ausnahme<br />
der intensiver genutzten Bereiche in der Wittlicher Senke eine hohe bis sehr hohe Bedeutung für die<br />
Tier- und Pflanzenwelt auf.<br />
Die Neubaumaßnahme B 50n verursacht auf Grund der hohen Sensibilität des Raumes trotz der vorgesehenen<br />
Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung und -minderung erhebliche und nachhaltige Eingriffe<br />
in die Tier- und Pflanzenwelt.<br />
Nachfolgend werden die Eingriffsschwerpunkte kurz dargestellt:<br />
Im Bieberbachtal werden geschützte Flächen gemäß § 28 LNatSchG Rheinland-Pfalz beansprucht.<br />
Weiterhin kommt es zur Beeinträchtigung der z. T. gefährdeten Tierwelt in Gewässer und Aue.<br />
Bei der Durchfahrung der <strong>Mosel</strong>randberge werden die Lebensräume von Wildkatze und Baummarder<br />
beansprucht und beeinträchtigt.<br />
Auf dem <strong>Mosel</strong>sporn werden u. a. naturnahe Waldgebiete und artenreiche, extensiv genutzte Grünlandbereiche<br />
beansprucht.<br />
Die Tierwelt erfährt in dem Abschnitt auf dem störungsarmen <strong>Mosel</strong>sporn zwischen dem Zubringer<br />
und der Ortslage Longkamp z.T. erhebliche Beeinträchtigungen. Lebensräume und Kernlebensräume<br />
der Wildkatze und des Baummarders werden beansprucht und betriebsbedingt beeinträchtigt, die hohe<br />
Bedeutung des <strong>Mosel</strong>spornes für diese Arten mit ihrem hohen Raumanspruch wird gemindert.<br />
Eingriffsschwerpunkte sind hier neben den Waldgebieten der strukturreiche Komplex der Graacher<br />
Schanzen sowie die strukturreichen, extensiv landwirtschaftlich genutzten Bereiche, die als Lebensraum<br />
zahlreicher gefährdeter Tierarten mit einer Indikatorfunktion für die hohe Qualität des Landschaftsraumes<br />
dienen.<br />
Die Eingriffe sind in Teilen nicht ausgleichbar, sondern erfordern Ersatzmaßnahmen. Im Bereich des<br />
Arten – und Biotopschutzes wurde im Ursprungsverfahren zur Festlegung des Umfanges der Kompensationsmaßnahmen<br />
nach dem Indikatorenprinzip vorgegangen, in dem davon ausgegangen wird,<br />
dass mit der Indikatorart auch andere vergesellschaftete Arten mit berücksichtigt sind. Im Rahmen<br />
des ergänzenden Planfeststellungsverfahrens wurden bezüglich des Artenschutzes zu den insoweit<br />
geschützten Tier- und Pflanzenarten detaillierte Untersuchungen vorgenommen. Auf die entsprechenden<br />
Ausführungen in Kapitel D, Ziffer IX.4 wird verwiesen.<br />
Die verbleibenden Eingriffe in die betroffenen Biotoptypen und -komplexe werden entsprechend den<br />
Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes funktional ausgeglichen<br />
und / oder ersetzt.<br />
Angelegt und entwickelt werden naturnahe Laubwälder, extensive Grünländer, extensive Äcker, sowie<br />
Hecken und Gehölze und zwar in einem teilweise höheren Umfang als sie beseitigt wurden.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Zur Kompensation verbleibender Beeinträchtigungen der Tierwelt werden gezielt Maßnahmen zur<br />
Verbesserung, Optimierung und Neuanlage von Lebensräumen der Indikatorarten entwickelt, um eine<br />
funktionale und damit adäquate Kompensation zu gewährleisten. Sie entwickeln sich aus den Lebensraumansprüchen<br />
der Indikatorarten und umfassen bspw. die Extensivierung intensiv genutzter Landwirtschaftsflächen,<br />
Wald- und Gehölzpflanzungen, die Anlage von Streuobstwiesenkomplexen sowie<br />
die Entwicklung gelenkter Sukzessionsflächen im Bereich der oberen Rebhänge. Dadurch werden<br />
gezielt Lebensräume erweitert u. entwickelt bzw. geeignete Lebensräume neu geschaffen.<br />
Auf Grund der hohen bestehenden Qualität des Landschaftsraumes und der besonderen räumlichen<br />
Verhältnisse auf dem schmalen <strong>Mosel</strong>sporn verbleibt ein Kompensationsdefizit, das räumlich getrennte<br />
Ersatzmaßnahmen erforderlich macht. Sie bestehen bspw. in der Anlage von Waldriegeln zur<br />
Vernetzung räumlich getrennter Waldgebiete als Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensräume<br />
von Wildkatzen und Baummardern, in der Optimierung von Lebensräumen für Waldarten durch Nadelholzumwandlung,<br />
Kammerung der Landschaft mit Gehölzen im Dhrontal sowie in der Entwicklung<br />
von Extensiv-Äckern bei Monzelfeld als Maßnahme für Offenlandarten (bspw. das Rebhuhn).<br />
Folgende Maßnahmen sind insoweit vorgesehen:<br />
Wildkatze : Errichtung von 9 Grünüber – u. – unterführungen mit einer für Tierarten effektiv nutzbaren<br />
Brückenbreite von 30 m, Errichtung eines wildkatzensicheren Sperrzaunes, Extensivierung von<br />
Talwiesen, Umwandlung intensiv genutzter Weinbergs- in Waldflächen, Gehölzpflanzungen im Bereich<br />
der Grünquerungen, Neubegründungen von Wäldern zur Wiedervernetzung von Waldflächen,<br />
Neubegründungen von Wildkatzenlebensraumstrukturen (vgl. 23 WZB, 24.1- 24.7 WBMB, 25.1 –<br />
25.5 GMB, 26.1 – 26.3 LWMB, 27.1 – 27.2 SMB, 28 EGEB, 29.1 – 29.2 GEB, 30.1 – 30.3 EGEB ,27<br />
SB, 29 EB, 7 EB, 30 EB)<br />
Baummarder : Errichtung eines unüberwindbaren Sperrzaunes, Umwandlung von Nadelforsten in<br />
Mischwälder, Neubegründung naturnaher Wälder mit Waldsäumen zur Verbesserung / Wiederherstellung<br />
und Neuschaffung der Lebensraumverhältnisse (vgl. 27 SB, 5 EB, 6 EB, 31 EB, 35 EB, 15 – 17<br />
EB, 36 AB, 23 WZVB, 24.1 – 24.7 WB, 25.1 – 25.5 GMB, 26.1 – 26.3 LWMB, 30.1 LWEB)<br />
Dachs : Errichtung eines Sperrzaunes mit Untergrabungsschutz, Weinbergsextensivierung am Schirbelgraben,<br />
Umwandlung von Acker- in Sukzessionsflächen, Umwandlung von Niederstamm – Apfelplantagen<br />
in Streuobstwiesen, Umwandlung von Acker- und Intensivgrünlandflächen in Extensivwiesen<br />
(vgl. 27 SB, 25 – 26 AE / B, 28 AB, 35 SB, 10 – 17 EB, 36 AB, 23 WZVB, 24.1u.24.2 WBMB,<br />
32 SAB, 36 – 38 OAB, 33 OAB, 41 – 43 EGAB, 49 OAB)<br />
Iltis, Sumpfspitzmaus : Naturnahe Umgestaltung des Oberlaufes des Bieberbaches, Ausweisung von<br />
Uferrandstreifen, Entfernung von Fichtenforsten aus Auen (vgl. 3 EB/ W, 50 FEEB, 65 EBW)<br />
Grünspecht : Anlage von Obstwiesen, Umwandlung einer Acker- in gelenkter Sukzessionsfläche (vgl.<br />
49 OAB, 35.1 – 35.2 SEF)<br />
Schwarzspecht, Hohltaube : Umwandlung von Nadelforsten zu Mischwälder, Neubegründung von<br />
Wäldern, Entwicklung gelenkter Sukzessionsflächen, Umwandlung von Acker- in Intensivgrünlandflächen,<br />
Altholzsicherungen (vgl. 15 EB, 16 EB, 17 EB, 36 AB, 39 ASEB, 40 ASEB)<br />
Mittelspecht : Umwandlung von Nadelforsten in Mischwälder, Neubegründung von Wälder (vgl. 5<br />
EB, 6 EB, 31 EB)<br />
Gelbspötter : Anlage von Heckenstrukturen, Neubegründung lichter Wälder, Anlage von Obstwiesen<br />
als Nahrungshabitat (vgl. 15 EB, 16 EB, 33 OEB, 13.1 – 13.2 GAB, 62.3, 63.1, 63.2)<br />
Sperber : Gelenkte Sukzession auf intensiv genutzten Rebflächen, Anlage von Feldgehölzen, Anreicherung<br />
der Feldflur mit Hecken und Gehölzen (vgl. 22 SEB, 11.1 – 11.2 GEB, 12.1 – 4 GEB, 13.1 –<br />
2 GEB, 14 GEB)<br />
Neuntöter : Anreicherung der Grünlandflächen mit Hecken, Nutzungsaufgabe intensiv genutzter<br />
Weinbergsflächen, Umwandlung von Acker – in Grünlandflächen (vgl. 21 A/EB, 34 AB, 10 EB – 13<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
EB, 21 EGAB, 21.1 – 4 GAB, 14 GAB, 17 EGEB, 13.1 – 13.2 GAB, 33 OEB, 34 SEB, 44 EGAB, 19<br />
EAAB, 45 GAB, 46.1 – 46.2 EGEB, 47 GB)<br />
Raubwürger : Verbesserung der Teillebensräume durch Optimierung angrenzender Flächen, Extensivierung<br />
von Talwiesen, Umwandlung von Acker- in Grünlandflächen (vgl. 25 A / EB, 26 AEB, 61 A/<br />
EB, 29 A/EB)<br />
Schafstelze : Umwandlung von Acker- und Intensivgrünlandflächen in extensive Wiesen (vgl. 28 AB)<br />
Rebhuhn : Ackerextensivierungen bei Kommen, Umwandlung intensiv genutzter Weinbergs- in extensive<br />
Grünlandflächen (vgl. 40 – 43 EBO, 45 EBO, 47 EBO, 51 EBO, 48.1 – 48.2 EAEB, 51<br />
EAEB)<br />
Ringelnatter, Feuersalamander : Renaturierung des Kleinicher Baches, Entwicklung von Uferrandstreifen<br />
durch Nutzungsaufgabe (vgl. 18 GRAW)<br />
Mauereidechse, Tagfalter : Nutzungsaufgabe intensiv bewirtschafteter Weinbergsflächen, Umwandlung<br />
von Acker- in magere Grünlandflächen (vgl. 7 EB, 21 AEB, 34 AB, 17 EGEB, 41 – 42 EGAB)<br />
Fledermausarten : Anreicherung der Landschaft mit Nahrungshabitaten, bspw. an Gewässerläufen<br />
durch Uferrandstreifen, Leitstrukturen in Form von Hecken zur Orientierung bei Nahrungsflügen,<br />
Obstwiesen zur Verbesserung des Nahrungsangebotes ; Wiedervernetzung der Lebensräume im „Tiefenbachtal“<br />
und „Kautenbachtal“ über Grünbrücken, landschaftsgliedernde Leitelemente in Form von<br />
Hecken im Bereich „Kautenbach“- / „Tiefenbachtal“ zur Verhinderung des Verkehrstodes, Herstellung<br />
von Überflughilfen in Form von Schutzwall-/-zaunkombinationen. Eigenständige Kompensationsmaßnahmen<br />
sind dabei nicht notwendig, da andere Ausgleichs- / Ersatzflächen eine multifunktionale<br />
Wirkung übernehmen.<br />
Neben den in den Planunterlagen vorgesehenen landschaftspflegerischen Ausgleichs- und sonstigen<br />
Kompensationsmaßnahmen hat die Planfeststellungsbehörde auf Grund der Stellungnahmen der beteiligten<br />
Träger öffentlicher Belange und berechtigter Forderungen der beteiligten, nach §§ 59, 60<br />
BNatSchG anerkannten Naturschutzvereine und von Privatpersonen dem Straßenbaulastträger weitere<br />
Verpflichtungen in Kapitel C dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es aufgegeben.<br />
(4) Boden<br />
Der Untersuchungsraum ist Teil des Rheinischen Schiefergebirges, wobei sich eine grundsätzliche<br />
Zweiteilung in den Bereich Wittlicher Senke im Westen mit Rotliegenden-Sedimenten und den Bereich<br />
der <strong>Mosel</strong> und des Hunsrücks im Osten aus Devongesteinen ergibt.<br />
Geologisch ist die Wittlicher Senke im Wesentlichen aus Sandsteinen und Schiefertonen sowie Konglomeraten<br />
aufgebaut. In den Talauen befinden sich junge Sand- und Kiesablagerungen und Auenlehme.<br />
Je nach den Korngrößen des Ausgangsgesteins treten in der Wittlicher Senke leichte bis schwere<br />
Lehmböden vom Typ Braunerden auf. Vereinzelt finden sich auch Lössböden; in den Talauen treten<br />
Nassgleye auf.<br />
Mit den sich östlich an die Wittlicher Senke anschließenden <strong>Mosel</strong>bergen wird geologisch der Hunsrück<br />
erreicht. Dieser Teil des Untersuchungsraumes wird von Schiefer aufgebaut, seltener werden an<br />
Talhängen Grauwacken und Quarzite angeschnitten. Die älteren Terrassen der <strong>Mosel</strong> sind mit Schottern,<br />
Sanden und Lehmen bedeckt. Die Auenbereiche werden von sandigen Auelehmen gebildet. Aus<br />
leichten Lehmböden haben sich hauptsächlich Braunerden gebildet, zum Teil findet man auch Lössböden.<br />
Die Hochflächen nordöstlich von Zeltingen-Rachtig tragen Ranker. In den Bach- und Flusstälern<br />
haben sich grundwasserbeeinflusste Böden entwickelt.<br />
Böden mit hoher Lebensraumfunktion auf Grund ihrer Natürlichkeit finden sich im Planungsraum vor<br />
allem im Bereich der naturnahen Wälder.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Die Böden des Untersuchungsgebietes weisen mit Ausnahme der flachgründigen Steilhänge zumeist<br />
eine mittlere bis hohe Speicher- und Reglerfunktion auf. Die Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber<br />
einer Grundwasserverschmutzung ist somit überwiegend gering.<br />
Die Natürliche Ertragsfunktion der Böden ist mittel bis gering.<br />
Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen entstehen vornehmlich durch die Neuversiegelung. Bereiche<br />
mit besonderen Bodenfunktionen sind im betrachteten Abschnitt nicht betroffen. Flächen werden<br />
im nachfolgend genannten Umfang versiegelt<br />
Bodenversiegelung durch Fahrbahnen und Standspuren der B 50 neu (inkl.<br />
Mittelstreifen) sowie sonstige durch den Straßenbau entstehende bituminöse<br />
Versiegelungsflächen<br />
Bodeninanspruchnahme und Überformung natürlicher Bodenstrukturen durch<br />
Böschungen, Bankette, Entwässerungsmulden und Regenrückhaltebecken<br />
Seite 185<br />
Summe:<br />
45,8 ha<br />
79,4 ha<br />
Bodeninanspruchnahme durch Erdmassendeponie, Bankette und Mulden 22,0 ha<br />
Gesamte Flächeninanspruchnahme 147,2 ha<br />
Entsiegelung 1,8 ha<br />
Abbildung D-9: Ver-/Entsiegelungsbilanz<br />
Die Eingriffe in die Bodenfunktionen durch die Neuversiegelung können z. T durch Rückbaumaßnahmen<br />
im bestehenden Straßennetz ausgeglichen werden. Die Kompensation verbleibender Eingriffe<br />
erfolgt multifunktional über die Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland und von<br />
Weinbauflächen in gelenkte Sukzessionsflächen.<br />
Als Kompensationsmaßnahmen sind vorgesehen:<br />
Bepflanzung der neuen Böschungen zur Bindung von Schadstoffen, Entsiegelung nicht mehr benötigter<br />
Flächen, Umwandlung von Acker in Grünland, schonender Umgang mit dem Boden während der<br />
Baumaßnahme, Umwandlung von Weinbergs- in Sukzessionsflächen (vgl. 68 ABO, 37 – 44 EBO, 69<br />
ABO, 45 – 51 EBO, 52 u. 53 ABO, 17 EGAB, 54 G, 55 MBO, 56.1 – 56.3 VBO)<br />
(5) Wasser<br />
Alle Fließgewässer im Untersuchungsraum gehören dem Einzugsbereich der <strong>Mosel</strong> an. Die <strong>Mosel</strong> ist<br />
das prägende Oberflächengewässer des gesamten Raumes. Zwischen Bernkastel-Kues und Traben-<br />
Trarbach wird die Wasserqualität als kritisch belastet eingestuft.<br />
Der Bieberbach in der Wittlicher Senke als Gewässer 3. Ordnung ist mäßig belastet. Hauptfließgewässer<br />
stellen im Bereich des <strong>Mosel</strong>sporns der Böngertsbach und der Mühlenbach mit seinen Nebenbächen<br />
dar, die beide in nordwestliche Richtung in die <strong>Mosel</strong> fließen sowie der Schraubeler Bach, der<br />
in den Kautenbach einmündet. Nördlich Longkamp entspringen zwei Nebenbäche des Waschbaches,<br />
die dem Kautenbach zufließen.<br />
Der Tiefenbach entspringt südlich Longkamp und mündet bei Bernkastel-Kues in die <strong>Mosel</strong>. Ihm<br />
fließen bei Longkamp zwei naturnahe kleine Nebenbäche zu.<br />
Alle kleinen Fließgewässer südöstlich der <strong>Mosel</strong> sind durch eine hohe Gewässergüte und einen naturnahen<br />
Verlauf gekennzeichnet.<br />
Den wenigen vorhandenen Stillgewässern kommt eine untergeordnete Bedeutung zu.<br />
Der Teil des Untersuchungsraumes, der der Wittlicher Senke zuzuordnen ist, besitzt ergiebige Grundwasservorkommen.<br />
Die Höhenschotter der <strong>Mosel</strong>randhöhen und das <strong>Mosel</strong>tal weisen eine mäßige
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Grundwasserhöffigkeit auf. Östlich der <strong>Mosel</strong> sind nur Grundwasservorkommen mit geringer Ergiebigkeit<br />
anzutreffen. Im gesamten Untersuchungsraum besteht eine durchschnittliche Empfindlichkeit<br />
des Grundwassers gegenüber Verschmutzungen.<br />
Als Wasserschutzgebiete festgesetzt sind westlich der <strong>Mosel</strong> das Wasserschutzgebiet nordöstlich<br />
Platten, das Wasserschutzgebiet "Mittelmosel" nordöstlich Wahlholz (Verbandsgemeinde Bernkastel-<br />
Kues) sowie östlich der <strong>Mosel</strong> das Wasserschutzgebiet der Gemeinde Kautenbach in einem Seitental<br />
des Kautenbaches nördlich Longkamp.<br />
Auf dem <strong>Mosel</strong>sporn ragt die weitere Schutzzone des Heilquellenschutzgebietes Bad Wildstein von<br />
Osten in das Untersuchungsgebiet.<br />
Durch die Neubaumaßnahme werden westlich der <strong>Mosel</strong> der Bieberbach sowie vier kleinere, z. T.<br />
zeitweise wasserführende Fließgewässer am Rothen-Berg beansprucht und beeinträchtigt.<br />
Östlich der <strong>Mosel</strong> sind durch die Führung auf der Kuppe des <strong>Mosel</strong>spornes relativ geringe Eingriffe<br />
in Oberflächengewässer zu erwarten. Betroffen sind ein Fließgewässer am Zubringer B 53 sowie bei<br />
Longkamp zwei Nebenbäche des Tiefenbaches im Quellbereich.<br />
Dem Grundwasser entstehen vergleichsweise niedrige Risiken, da die überwiegend geringen Grundwasservorkommen<br />
in der Regel gut gegen Schadstoffeintrag geschützt sind.<br />
Im potenziellen Einflussbereich von der Trassenführung liegt die Wasserschutzzone III östlich der<br />
<strong>Mosel</strong> sowie das Heilquellenschutzgebiet Bad Wildstein. Auf Grund der speziellen Situation auf dem<br />
Höhenrücken sind keine speziellen Schutzmaßnahmen erforderlich.<br />
Die Kompensation der Eingriffe in den Bieberbach und mehrere kleinere Quellbäche erfolgt durch<br />
Renaturierung des naturfernen Bieberbach-Oberlaufes und des naturfernen Kleinicher Baches sowie<br />
mehrerer kleinerer Fließgewässer, verbunden mit der Ausweisung von Uferrandstreifen in entsprechender<br />
Breite.<br />
Das Grundwasser ist bedingt durch die geologische Situation bereits gut gegen Schadstoffeintrag<br />
geschützt. Eine Vorklärung des Oberflächenwassers erfolgt in großen Versickerungsmulden über eine<br />
belebte Oberbodenzone. Verbleibende Beeinträchtigungen werden im Rahmen des Kompensationskonzeptes<br />
multifunktional kompensiert.<br />
Als Kompensationsmaßnahmen sind insbesondere vorgesehen:<br />
Renaturierung von Bachläufen, Verrieselung und Versickerung von Straßenabwässer vor deren Einleitung,<br />
Nutzungsaufgabe intensiv genutzter Weinbergsflächen (vgl. 52 – 53 AW, 3 EB/ W, 65 EB/<br />
W, 18 – 20 EB/ W,52 ABO, 53 EGABO, 54 G, 55 MBO, 56.1 – 56.3 VBO).<br />
Darüber hinaus hat die Planfeststellungsbehörde mit einer umfangreichen Schutzauflage dem Straßenbaulastträger<br />
weitere Verpflichtungen auferlegt, die den Schutz der Oberirdischen Gewässer und<br />
des Grundwassers im Bereich der Wasserschutzgebiete während der Dauer der Bauarbeiten und im<br />
Anschluss beim Betrieb der neuen B 50 gewährleisten werden. Nachteilige Veränderungen zu Lasten<br />
der zulässigen Wassernutzung verbleiben danach nicht.<br />
(6) Klima und Luft<br />
Die regionalklimatischen Verhältnisse des Untersuchungsraumes lassen sich wie folgt charakterisieren:<br />
Die mittlere Jahresniederschlagshöhe beträgt zwischen 580 und 700 mm. Der Schwerpunkt der<br />
Niederschläge liegt im Juli und Oktober. Wittlicher Senke und <strong>Mosel</strong>tal fallen im Vergleich zu den<br />
Hunsrückhöhen als thermisch begünstigte Räume auf, in denen die Jahresdurchschnittstemperaturen<br />
um ca. 2 0 C höher liegen als im Hunsrück. Die jährliche Vegetationsperiode dauert 230 - 240 Tage,<br />
auf den Hunsrückhöhen nur 200 - 230 Tage. Süd- und Südwestwinde herrschen vor.<br />
Beidseitig der <strong>Mosel</strong>hänge ist lokaler Klimaschutzwald ausgewiesen. Allen Waldflächen im Gebiet<br />
kommt eine Bedeutung für die Luftfilter- und Regenerationsfunktion zu.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
Auf den weiträumigen Acker- und Grünlandflächen östlich des Bieberbaches findet in strahlungsarmen<br />
Nächten eine Kaltluftproduktion statt. Die Kaltluft fließt in den Talraum des Bieberbaches, der<br />
als Kaltluftabflussbahn bis in die Ortslage von Platten hineinreicht und hier eine klimatische Ausgleichsfunktion<br />
übernimmt. Alle übrigen Bereiche weisen keine besonderen klimaverbessernden Fähigkeiten<br />
auf.<br />
Eine wenn auch geringe Abriegelung der Kaltluftbahn im Bieberbachtal kann trotz der Talbrücke<br />
nicht ganz ausgeschlossen werden. Zudem erfährt sie eine Anreicherung mit Schadstoffen aus den<br />
Autoabgasen. Eine Kompensation erfolgt durch klimaverbessernde Maßnahmen durch die Neuanlage<br />
von Wald (vgl. 1 LWEB – 12 LWEB).<br />
(7) Landschaft / Landschaftsbild<br />
Der Untersuchungsraum erstreckt sich von der Wittlicher Senke über das <strong>Mosel</strong>tal und die <strong>Mosel</strong>randhöhen<br />
bis zur Hochfläche des Hunsrücks. Hinsichtlich des Landschaftsbildes unterscheiden sich<br />
die Naturräume stark voneinander.<br />
Insgesamt kennzeichnet eine überwiegend hohe Landschaftsbildqualität das Untersuchungsgebiet,<br />
eine sehr hohe Landschaftsbildqualität herrscht im Tal des Bieberbaches und im Kautenbachtalsystem<br />
vor. Dem <strong>Mosel</strong>tal mit den weinbaulich genutzten Hangflächen kommt eine hohe Landschaftsbildqualität<br />
bei einer sehr hohen landschaftlichen Eigenart zu. Eine hohe Landschaftsbildqualität weisen<br />
die naturnahen Waldgebiete auf. Von hoher Empfindlichkeit sind die weit einsehbaren landwirtschaftlichen<br />
Nutzflächen im Bereich der Wittlicher Senke, des Erdener Berges und der Rachter Höhe,<br />
bei Maria Zill südlich der Graacher Schanzen, sowie im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzflächen<br />
um Longkamp.<br />
Die Trasse lässt durch die Beanspruchung und Zerschneidung von Waldflächen sowie durch die entsprechend<br />
den Trassierungsparametern erforderlichen Damm- und Einschnittslagen erhebliche Eingriffe<br />
in die überwiegend hohe bis sehr hohe Landschaftsbildqualität des Untersuchungsgebietes erwarten.<br />
Besonders empfindlich sind die nicht bewaldeten, weit einsehbaren Trassenabschnitte in der Wittlicher<br />
Senke sowie auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen des <strong>Mosel</strong>spornes.<br />
Zur Kompensation verbleibender Eingriffe in das Landschaftsbild werden, nach der landschaftsgerechten<br />
Gestaltung und Einbindung der Trasse, in empfindlichen Abschnitten Maßnahmen zur Aufwertung<br />
der Landschaftsbildqualität durch Pflanzungen von Hecken, Baumhecken und Baumreihen<br />
vorgesehen.<br />
(8) Kultur- und Sachgüter<br />
Im Untersuchungsgebiet finden sich zahlreiche kulturhistorisch bedeutsame Objekte aus der Römerzeit<br />
und der geschichtlichen und vorgeschichtlichen Zeit. Eine besondere Bedeutung kommt dabei<br />
dem Kulturdenkmal „Graacher Schanzen” östlich Graach zu.<br />
Eingriffe in Kulturgüter entstehen durch die Inanspruchnahme der im Gebiet zahlreich vorhandenen<br />
Boden- und Kulturdenkmale. Die Graacher Schanzen werden zerschnitten. Folgende Maßnahmen zur<br />
Kompensation der Eingriffe sind vorgesehen:<br />
<strong>Pro</strong>spektion u. Dokumentation der Bodendenkmäler, Wiederherstellung der Graacher Schanzen als<br />
mittelalterliche Wehranlage.<br />
Insgesamt sind die vorgesehenen Maßnahmen geeignet, die Eingriffe des 2. Bauabschnittes (Teil A<br />
und B der B 50n) in Natur und Landschaft zu kompensieren.<br />
(9) Wechselwirkungen<br />
Bei der Darstellung der Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Rechtsgüter<br />
sind auch die Wechselwirkungen untereinander beschrieben. So bilden z. B. das Relief, die Sonnen-<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel D; Begründung<br />
einstrahlung, die Hangneigung und der Bedeckungsfaktor ein Wirkungsgefüge mit untereinander auftretenden<br />
Wechselwirkungen, die letztlich das „Klima“ bestimmen.<br />
Aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan geht in detaillierter Form hervor , welche Schutzgüter<br />
in welcher Form beeinträchtigt werden, welche Wirkfaktoren den Landschaftsraum beeinträchtigen<br />
und welche Maßnahmen getroffen werden, um die nachteiligen Wirkungen zu kompensieren.<br />
Daraus sind auch die schutzgutbezogen auftretenden Wechselwirkungen zu entnehmen; auf die entsprechenden<br />
Ausführungen in den festgestellten Planunterlagen wird daher zur Vermeidung von<br />
Wiederholungen verwiesen.<br />
Die vorgenannten Ausführungen – Zusammenfassende Darstellung gem. § 11 UVPG – haben auch<br />
unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem ergänzenden Planfeststellungsverfahren weiterhin<br />
Gültigkeit (siehe auch die Ausführungen in Kapitel D.IX.5 auf Seite 130)<br />
2. Gesamtabwägung<br />
Nach dem Dafürhalten der Planfeststellungsbehörde hat der Antragsteller den Bedarf am Neubau der<br />
B 50 allgemein und im hier festgestellten Planfeststellungsabschnitt eindeutig belegt. Die Dimensionierung<br />
der Trasse ist entsprechend dem Auftrag aus dem geltenden Bedarfsplan und anhand der topographischen<br />
Gegebenheiten und Zwangspunkte vor Ort angemessen und bedarfsorientiert. Die<br />
technische Planung wurde durch die beteiligten Fachbehörden, die sonstigen Träger öffentlicher Belange<br />
und die anerkannten Naturschutzvereine kritisch geprüft; im Ergebnis ist sie geeignet, das mit<br />
der Planung verfolgte Ziel - die Herstellung einer Fernstraßenverbindung mit europäischer Bedeutung<br />
(E 42) - in vollem Umfang zu erreichen.<br />
Die dem Bauvorhaben entgegenstehenden Belange wurden in die Planungsentscheidung einbezogen.<br />
So wurden im Bereich der Landschaftspflege Konzepte erarbeitet, die in der Umsetzung zum einen<br />
den gesetzlich vorgegebenen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzverpflichtungen genügen, die zum<br />
anderen jedoch mit einem verträglichen „Verbrauch“ von Eigentumsflächen Privater auskommt.<br />
Auch die anderen, dem Straßenbauvorhaben entgegenstehenden Belange (Immissionsschutz, Wasserwirtschaft,<br />
usw.) wurden in ihrem zustehenden Gewicht in die Abwägung einbezogen. Die Umweltverträglichkeit<br />
des Straßenbauvorhabens ist nachgewiesen worden. Die Eingriffe in fremdes Eigentum<br />
wurden möglichst gering gehalten. Wo unvermeidliche Inanspruchnahmen zu besonderen<br />
Härten für die Betroffenen führt, hat der Straßenbaulastträger aufgrund entsprechender Verpflichtungen<br />
durch die Planfeststellungsbehörde besondere Anstrengungen zu unternehmen, um diese Härten<br />
so erträglich wie möglich zu gestalten. Unvermeidliche Inanspruchnahmen müssen jedoch letztlich in<br />
Geld ausgeglichen werden, wenn andere Entschädigungsformen nicht möglich sind.<br />
Nach alledem ist die Planfeststellungsbehörde der Auffassung, dass der Neubau der B 50 im hier festgestellten<br />
Abschnitt unter Beachtung der in den Kapiteln B und C auferlegten Verpflichtungen vernünftigerweise<br />
geboten und objektiv erforderlich ist.<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
E. Entscheidung über die Einwendungen<br />
I. Entscheidung über Anträge<br />
Im Verfahren wurden formell verschiedene Anträge gestellt; sie betrafen Inhalt und Umfang der Verfahrensunterlagen,<br />
ferner wurde die Durchführung weiterer Ermittlungen und Einholung oder Hinzuziehung<br />
zusätzlicher Gutachten, wie z.B. Beweissicherungsgutachten, gefordert; andere Anträge richteten<br />
sich gegen die Art und Weise der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und insbesondere<br />
des Anhörungsverfahrens. So weit über sie nicht bereits im laufenden Verfahren entschieden<br />
oder ihnen in dem vorliegenden <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nach Maßgabe der Kapitel B und C entsprochen<br />
wurde, sind sie in Kapitel A.IX zurückgewiesen worden. Teilweise ist den Anträgen gegen<br />
den Neubau der B 50 im hier vorliegenden Planfeststellungsabschnitt allerdings auch durch Planänderungen,<br />
Planergänzungen, oder Nebenbestimmungen im vorliegenden <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
Rechnung getragen worden oder sie haben sich im Laufe des Planfeststellungsverfahrens auf andere<br />
Weise erledigt.<br />
Mit den Anträgen wurden gefordert:<br />
a. zusätzliche Immissionsschutzgutachten unter Einbeziehung des Ist- und Sollzustandes,<br />
b. Klimagutachten,<br />
c. hydrologische und hydrogeologische Gutachten,<br />
d. zusätzliche Verkehrsgutachten einschließlich der Auswirkungen einer Maut auf das allgemeine<br />
Verkehrsverhalten,<br />
e. zusätzliche Gutachten über Fauna, Flora und Habitate,<br />
f. Beweissicherungsgutachten für Wohngebäude,<br />
g. Gutachten zur Geologie und Standsicherheit,<br />
h. Tourismusgutachten,<br />
i. Gutachten zur Auswirkung des Vorhabens auf den Weinbau,<br />
j. Durchführung eines Mediationsverfahrens.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat die Planunterlagen, einschließlich der durch den Antragsteller vorgelegten<br />
Gutachten, auch vor dem Hintergrund der aus dem Anhörungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse<br />
eingehend geprüft. Sie bilden die wesentliche Grundlage für die vorliegenden Entscheidungen.<br />
In den Bereichen der unter den vorstehenden Punkten a. - e. erhobenen Forderungen ist das vorliegende<br />
Entscheidungsmaterial nach dem Dafürhalten der Planfeststellungsbehörde ausreichend, so<br />
dass sich insofern kein weiterer Ermittlungsbedarf ergibt.<br />
Hinsichtlich der Forderungen nach Erstellung von Beweissicherungsgutachten für Wohngebäude,<br />
Gutachten zur Geologie und Standsicherheit (vorstehende Punkte f. und g.) wurde diesen Forderungen<br />
in dem gebotenen Umfang durch Schutzauflagen entsprochen (siehe Auflage Nr. 9 und 29 in Kapitel<br />
C). Darüber hinaus ergab sich kein weiterer Handlungsbedarf.<br />
Den Anträgen auf Einholung eines Gutachtens zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Tourismus<br />
ist entsprochen worden. Die Planfeststellungsbehörde hat den Straßenbaulastträger veranlasst,<br />
bei dem „Europäischen Tourismusinstitut an der Universität Trier“ (ETI) ein Gutachten zu dieser<br />
Frage einzuholen. Dieses Gutachten wurde vor Beschlusserlass der Öffentlichkeit durch eine erneute<br />
Offenlage mit der Möglichkeit der Stellungnahme zugänglich gemacht. Die dadurch gewonnenen<br />
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Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
sachlichen Kenntnisse wurden in die Abwägungsentscheidung einbezogen (siehe Kapitel D.XII.3 und<br />
D.XII.4).<br />
Mögliche Auswirkungen des Straßenbaues auf den Weinbau wurden in zahlreichen Einwendungen im<br />
Anhörungsverfahren vorgetragen und sind in dem gebotenen Umfang in die Abwägungsentscheidung<br />
eingegangen. Hinsichtlich der speziellen <strong>Pro</strong>blematik der Auswirkungen des Schattenwurfes der Brücke<br />
auf die angrenzenden Weinbaulagen wird derzeit noch im Rahmen einer Langzeitstudie durch den<br />
DWD gutachterlich ermittelt, welche Qualitätsänderungen sich hinsichtlich der Mostgewichte ergeben.<br />
Dieses Gutachten dient der Beurteilung der Frage, ob und gfs. in welchem Umfang sich aus dem<br />
Vorhaben für die betroffenen Winzer Entschädigungsansprüche ergeben. Die zu erwartenden Auswirkungen<br />
sind allerdings nicht so gewichtig, dass sie den Kern der Abwägungsentscheidung treffen<br />
und zu Ansprüchen auf Schutzauflagen oder Planänderungen führen könnten. Die Auswirkungen sind<br />
vielmehr ggf. im Entschädigungsverfahren abzuarbeiten.<br />
Der Forderung nach Durchführung eines Mediationsverfahrens konnte im Rahmen dieses Verfahrens<br />
nicht entsprochen werden. Im Planfeststellungsverfahren ist die Öffentlichkeitsbeteiligung abschließend<br />
geregelt. Danach wird dem Erlass eines <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es ein Anhörungsverfahren<br />
vorgeschaltet, in dem alle von der Planung betroffenen Stellen (Träger öffentlicher Belange, anerkannte<br />
Naturschutzverbände und Private) umfassend über die Planung informiert werden und ihnen<br />
Gelegenheit zur Abgabe eigener Einwendungen, Anregungen und Stellungnahmen eingeräumt wird.<br />
Ein Mediationsverfahren ist im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nicht vorgesehen. Gleichwohl<br />
sind andere Verfahrensbeteiligte oder Dritte nicht daran gehindert, außerhalb des förmlichen<br />
Planfeststellungsverfahrens oder dieses vorbereitend und zeitlich begleitend ein Mediationsverfahren<br />
durchzuführen. Bei dieser Gesetzeslage hat die Planfeststellungsbehörde keine rechtlichen Möglichkeiten,<br />
einzelne Verfahrensbeteiligte zur Durchführung eines Mediationsverfahrens zu verpflichten.<br />
Entsprechende Forderungen waren daher zurückzuweisen.<br />
II. Entscheidung über Anträge aus dem ergänzenden Planfeststellungsverfahren<br />
Im ergänzenden Verfahren wurde von Seiten verschiedener Einsprecher beantragt, ein vollständig<br />
neues Planfeststellungsverfahren anstelle eines Änderungs- und Ergänzungsverfahrens sowie einen<br />
Erörterungstermin durchzuführen. Des Weiteren wurde die Durchführung weiterer Ermittlungen und<br />
Einholung zusätzlicher Gutachten, z.B. für den Bereich des „Bleistollens“, gefordert.<br />
Die Durchführung eines vollständig neuen Planfeststellungsverfahrens sowie eines Erörterungstermins<br />
war nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des ergänzenden Verfahrens<br />
nicht erforderlich; zur Begründung wird auf die Ausführungen in den Kapiteln D.II.2.c) und D.II.2.d)<br />
verwiesen. Auch die Einholung weiterer Gutachten war nicht geboten, da alle von den Einsprechern<br />
angeführten Bereiche Belange betreffen, die bereits im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> in seiner Fassung<br />
vom 28.12.2000 abschließend gewürdigt worden sind bzw. Punkte betreffen, die aus Anlass des ergänzenden<br />
Planfeststellungsverfahrens nicht erneut zur Entscheidung anstehen. Durch die vorgesehenen<br />
Planänderungen bzw. –ergänzungen haben sich hier keine Änderungen oder neue Erkenntnisse<br />
ergeben, die für eine sachgerechte Abwägung im Rahmen des vorliegenden Beschlusses den Bedarf<br />
nach weiter gehenden Ermittlungen bzw. Gutachten begründen würden.<br />
III. Entscheidung über die Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange (Behörden,<br />
Gemeinden bzw. Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften des öffentlichen<br />
Rechts, Versorgungsunternehmen)<br />
1. Ausgangsverfahren<br />
Die Einwendungen und Forderungen der nachfolgend aufgeführten Beteiligten konnten zum Teil<br />
durch die erklärende Stellungnahme der Straßenbaudienststelle im Rahmen des Anhörungsverfahrens<br />
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Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
ohne über den Plan hinausgehende Regelungen ausgeräumt werden. Im Übrigen aber ist den Einwendungen<br />
und Forderungen durch die Festlegungen in den festgestellten Unterlagen sowie durch die<br />
Aufnahme entsprechender Verpflichtungen in den Kapiteln B und C dieses Beschlusses Rechnung<br />
getragen worden, so dass sie als ausgeräumt und erledigt angesehen werden.<br />
1.1. Behörden<br />
1.1.1. Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz, ehemals Bezirksregierung<br />
Trier, Ref. 56<br />
- Schreiben vom 18.11.99, Az.: 560-90 761.3108<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 4 und 5 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
1.1.2. Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz, ehemals<br />
Staatliches Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft, Deworastr. 8, 54290 Trier<br />
- Schreiben vom 16.11.99, Az.: 11/09/01<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 4 und 5 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
1.1.3. Landesamt für Wasserwirtschaft, Heilquellenamt, Am Zollhafen 9, 55118 Mainz<br />
- Schreiben vom 30.09.99, Az.: HQ 315<br />
- Schreiben vom 11.10.00, Az.: Tgb.Nr. HQ 260<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 5 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
1.1.4. Landesamt für Denkmalpflege, Bau- und Kunstdenkmalpflege, Schillerstr. 44, 55116 Mainz<br />
- Schreiben vom 19.10.99, Az.: II-G<br />
- Schreiben vom 10.10.00<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 6 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
1.1.5. Landesvermessungsamt Rheinland-Pfalz, Ferdinand-Sauerbruch-Str. 15, 56073 Koblenz<br />
- Schreiben vom 20.09.99, Az.: 25/26.121-4.50<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 7 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
1.1.6. Rheinisches Landesmuseum Trier, Weimarer Allee 1, 54290 Trier<br />
- Schreiben vom 26.10.99, Az.: OA/KU/NO/K<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 8 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
1.1.7. Geologisches Landesamt Mainz, Emy-Roeder-Str. 5, 55129 Mainz<br />
- Schreiben vom 20.08.1997, Az.: 342/1053/97 Dr. Hoh/Gre<br />
- Gutachten des Geologischen Landesamtes über die ingenieurgeologischen Verhältnisse zum<br />
Neubau der B 50, B 53 und der <strong>Mosel</strong>talbrücke Ürzig Teilabschnitt II, B 50 (Platten) bis Zubringer<br />
B 53 (Lösnich) vom 13.10.1998<br />
- Schreiben vom 22.10.99, Az.: 32-34/1177/99 Pop/<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 5 und 9 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
1.1.8. Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest, Brucknerstr. 2, 55127 Mainz<br />
- Schreiben vom 13.09.99, Az.: M1/T1-213.2-RPf/0<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 10 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
1.1.9. Wasser- und Schifffahrtsamt Trier, Pacelliufer 16, 54290 Trier<br />
- Schreiben vom 17.11.99, Az.: 3-213.2-PfS 41<br />
- Schreiben vom 06.09.2000, Az.: 3-213.2-PfS41<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 10 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
1.1.10. Wehrbereichsverwaltung IV, Moltkering 9, 65189 Wiesbaden<br />
- Schreiben vom 10.09.99, Az.: IV 2 - Az.: 45-60-00<br />
- Schreiben vom 05.11.99, Az.: IV 2 – Az 45-60-00<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 11 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
1.2. Gemeinden<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
1.2.1 Gemeinde Erden, über Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, 54470 Bernkastel-Kues<br />
- Beschluss vom 18.10.99<br />
- Schreiben vom 26.01.2000, IV/Ni/bo<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 23, 24, 27, 28 und 31 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
siehe weitere Ausführungen unter den „Erläuterungen zu den unter II. genannten Trägern öffentlicher<br />
Belange“ auf Seite 274<br />
1.2.2 Gemeinde Kommen, über Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, 54470<br />
Bernkastel-Kues<br />
- Beschluss vom 06.11.99<br />
- Schreiben vom 26.01.2000, IV/Ni/bo<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 32, 33, 34und 35 und in Kapitel C des Beschlusses)<br />
siehe weitere Ausführungen unter den „Erläuterungen zu den unter II. genannten Trägern öffentlicher<br />
Belange“ auf Seite 274<br />
1.3. Versorgungsunternehmen<br />
1.3.1. Mannesmann Arcor <strong>AG</strong> & Co, Leo Hahn Netzbüro, Am Hauptbahnhof 4, 66111 Saarbrücken<br />
- Schreiben vom 04.10.99, Az.: 500189196<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 12 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
1.3.2. DB Energie GmbH, Niederlassung Süd, Umformerwerk Saarbrücken, Lebacher Str. 8 - 10,<br />
66113 Saarbrücken<br />
- Schreiben vom 27.09.99, Az.: NI 14 Dewes<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 13 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
1.3.3. RWE, Hauptverwaltung, Kruppstr. 5, 45128 Essen<br />
- Schreiben vom 24.09.99, Az.: NP-LM/X/Eb/Kl<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 14 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
1.3.4. RWE Energie <strong>AG</strong>, Netzregion Südwest, Netzbereich Trier, Eurener Str. 33, 54294 Trier<br />
- Schreiben vom 10.11.99, Az.: Herr Krupp<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 15 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
1.3.5. Saar Ferngas, Betriebsstelle Völklingen-Wehrden, Vorderster Berg 24, 66333 Völklingen<br />
- Schreiben vom 25.10.99, Az.: TW kief 19990894<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 16 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
Die Einwendungen und Forderungen der nachstehend aufgeführten Beteiligten konnten keinen Erfolg<br />
haben und werden unter Hinweis auf die Begründung in Kapitel E.VI dieses Beschlusses zurückgewiesen.<br />
2.1. Behörden<br />
2.1.1. Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz, ehemals Bezirksregierung<br />
Trier, Ref. 30<br />
- Schreiben vom 22.11.99, Az.: 30/435-3/B 50/1<br />
2.1.2. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Zentralstelle der Forstverwaltung, Friedrich-Ebert-<br />
Str. 14, 67433 Neustadt a.d.W., ehemals Bezirksregierung Trier, Forstdirektion, Ref. 42<br />
- Schreiben vom 18.11.99, Az.: 42-4121<br />
(vgl. Auflage Nr. 19, 39 und 40 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
2.1.3. Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz, ehemals Bezirksregierung<br />
Trier, Ref. 55<br />
Seite 192
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
- Schreiben vom 10.11.99, Az.: 553-041<br />
- Schreiben des Beirates für Landespflege bei der Bezirksregierung Trier vom 06.11.99, Az.:<br />
ohne<br />
(vgl. Auflage Nr. 36, 49 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
2.1.4. Kulturamt Bernkastel-Kues, Görresstr. 10, 54470 Bernkastel-Kues<br />
- Schreiben vom 10.11.99, Az.: GA03_810<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 1 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
siehe weitere Ausführungen unter den „Erläuterungen zu den unter II. genannten Trägern öffentlicher<br />
Belange“ auf Seite 274<br />
2.1.5. Forstamt Bernkastel, Cusanusstr213, 54470 Bernkastel-Kues<br />
- Schreiben vom 29.09.99, Az.: 4121;sp-ba<br />
- Schreiben vom 18.11.99, Az.: 4121 Sp/M<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 19, 39, 40 und 43 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
siehe weitere Ausführungen unter den „Erläuterungen zu den unter II. genannten Trägern öffentlicher<br />
Belange“ auf Seite 276<br />
2.1.6. Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstr. 16, 54516 Wittlich<br />
- Schreiben vom 18.10.99, Az.: 4.40.501.4.1 be-ba<br />
- Schreiben vom 18.10.99, Az.: 42-511.2-99/ul<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 18 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
siehe weitere Ausführungen unter den „Erläuterungen zu den unter II. genannten Trägern öffentlicher<br />
Belange“ auf Seite 277<br />
2.2. Gemeinden bzw. Gemeindeverbände einschl. deren Verwaltungen<br />
2.2.1. Kreisstadt Wittlich, Stadtverwaltung, Schlossstr. 11, 54516 Wittlich<br />
- Schreiben vom 17.11.99, Az.: 2/650-17 HH<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 37 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
siehe weitere Ausführungen unter den „Erläuterungen zu den unter II. genannten Trägern öffentlicher<br />
Belange“ auf Seite 277<br />
2.2.2. Gemeinde Platten, über Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land, Kurfürstenstr. 1, 54516<br />
Wittlich<br />
- Beschluss vom 11.11.99<br />
- Schreiben vom 16.11.99, Az.: 3.3.1/Hat<br />
siehe weitere Ausführungen unter den „Erläuterungen zu den unter II. genannten Trägern öffentlicher<br />
Belange“ auf Seite 277<br />
2.2.3. Gemeinde Maring-Noviand, über Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade<br />
18, 54470 Bernkastel-Kues<br />
- Beschluss vom 13.10.99<br />
- Schreiben vom 27.01.2000, IV/Ni/bo<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 19 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
siehe weitere Ausführungen unter den „Erläuterungen zu den unter II. genannten Trägern öffentlicher<br />
Belange“ auf Seite 278<br />
2.2.4. Gemeinde Graach, über Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, 54470<br />
Bernkastel-Kues<br />
- Beschluss vom 03.11.99<br />
- Schreiben vom 26.01.2000, IV/Ni/bo<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 22, 29, 30, 38 und 39 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
siehe weitere Ausführungen unter den „Erläuterungen zu den unter II. genannten Trägern öffentlicher<br />
Belange“ auf Seite 278<br />
2.2.5. Gemeinde Irmenach, über Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, Am Markt 3,<br />
56841 Traben-Trarbach<br />
- Schreiben vom 15.11.99 und 16.11.99, Az.: T 4-653 - 22 fr/bi<br />
Seite 193
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
- schreiben vom 16.11.99, Az.: T 4-653 - 22 Fr./Schn.<br />
- Schreiben vom 19.11.99, Az.: T 4-653 - 22 fr/bi<br />
- Schreiben vom 19.11.99, Az.: T 4-653 - 22/Fr/Schn<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 5 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
siehe weitere Ausführungen unter den „Erläuterungen zu den unter II. genannten Trägern öffentlicher<br />
Belange“ auf Seite 281<br />
2.2.6. Gemeinde Kleinich, über Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, 54470<br />
Bernkastel-Kues<br />
- -Beschlüsse vom 04.10.99 und 15.1199<br />
- Schreiben vom 31.01.2000, IV/Ni/bo<br />
siehe weitere Ausführungen unter den „Erläuterungen zu den unter II. genannten Trägern öffentlicher<br />
Belange“ auf Seite 282<br />
2.2.7. Gemeinde Longkamp, über Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18,<br />
54470 Bernkastel-Kues<br />
- Beschluss vom 02.11.99<br />
- Schreiben vom 27.01.2000, IV/Ni/bo<br />
- Schreiben Büro Dipl.-Ing. (FH) Bertil Mensebach vom 28.01.2000, Az.: M-me<br />
- Schreiben vom 13.11.00<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 20, 21, 39, 41 und 48 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
siehe weitere Ausführungen unter den „Erläuterungen zu den unter II. genannten Trägern öffentlicher<br />
Belange“ auf Seite 282<br />
2.2.8. Gemeinde Lösnich, über Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, 54470<br />
Bernkastel-Kues<br />
- Beschluss vom 21.10.99<br />
- Schreiben vom 27.01.2000, IV/Ni/bo<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 23, 24, 25, 26, 27, 28 und 31 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
siehe weitere Ausführungen unter den „Erläuterungen zu den unter II. genannten Trägern öffentlicher<br />
Belange“ auf Seite 285<br />
2.2.9. Gemeinde Monzelfeld, über Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18,<br />
54470 Bernkastel-Kues<br />
- Beschluss vom 06.10.99<br />
- Schreiben vom 26.01.2000<br />
- Schreiben vom 26.01.2000, IV/Ni/bo<br />
siehe weitere Ausführungen unter den „Erläuterungen zu den unter II. genannten Trägern öffentlicher<br />
Belange“ auf Seite 286<br />
2.2.10. Gemeinde Ürzig, vertreten durch RAe Redeker, Schön, Dahs & Sellner, Mozartstr. 4-10,<br />
53115 Bonn<br />
- Beschluss vom 03.11.99<br />
- Schreiben vom 17.11.99, Az.: 11 99 5093 FIR ue/6<br />
- Beschluss vom 8.11.00<br />
- Schreiben vom 14.11.00, Az.: 11 99 5093 FIR ue/ue/12/g5093.doc<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 9, 42 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
siehe weitere Ausführungen unter den „Erläuterungen zu den unter II. genannten Trägern öffentlicher<br />
Belange“ auf Seite 286<br />
2.2.11. Gemeinde Zeltingen-Rachtig, über Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade<br />
18, 54470 Bernkastel-Kues<br />
- Beschluss vom 04.11.99<br />
- Schreiben vom 27.01.2000, IV/Ni/<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 31, 39 und 40 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
siehe weitere Ausführungen unter den „Erläuterungen zu den unter II. genannten Trägern öffentlicher<br />
Belange“ auf Seite 292<br />
2.2.12. Gemeindeverwaltung Morbach, Bahnhofstr. 19, 54497 Morbach<br />
Seite 194
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
- Schreiben vom 12.11.99, Az. 3-651-21<br />
siehe weitere Ausführungen unter den „Erläuterungen zu den unter II. genannten Trägern öffentlicher<br />
Belange“ auf Seite 297<br />
2.2.13. Stadt Bernkastel-Kues, über Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18,<br />
54470, Bernkastel-Kues<br />
- Beschluss vom 25.10.99<br />
- Schreiben vom 26.01.2000, IV/Ni/bo<br />
siehe weitere Ausführungen unter den „Erläuterungen zu den unter II. genannten Trägern öffentlicher<br />
Belange“ auf Seite 298<br />
2.2.14. Stadt Traben-Trarbach, über Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, Am Markt 3,<br />
56841 Traben-Trarbach<br />
- Schreiben vom 15.11.99 und 16.11.99, Az.: T 4-653 - 22 fr/bi<br />
- schreiben vom 16.11.99, Az.: T 4-653 - 22 Fr./Schn.<br />
- Schreiben vom 19.11.99, Az.: T 4-653 - 22 fr/bi<br />
- Schreiben vom 19.11.99, Az.: T 4-653 - 22/Fr/Schn<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 5 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
siehe weitere Ausführungen unter den „Erläuterungen zu den unter II. genannten Trägern öffentlicher<br />
Belange“ auf Seite 281<br />
2.2.15. Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues, über Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues,<br />
Gestade 18, 54470 Bernkastel-Kues<br />
- Beschluss vom 08.11.99<br />
siehe weitere Ausführungen unter den „Erläuterungen zu den unter II. genannten Trägern öffentlicher<br />
Belange“ auf Seite 298<br />
2.2.16. Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, Am Markt 3, 56841 Traben-Trarbach<br />
- Schreiben vom 15.11.99 und 16.11.99, Az.: T 4-653 - 22 fr/bi<br />
- schreiben vom 16.11.99, Az.: T 4-653 - 22 Fr./Schn.<br />
- Schreiben vom 19.11.99, Az.: T 4-653 - 22 fr/bi<br />
- Schreiben vom 19.11.99, Az.: T 4-653 - 22/Fr/Schn<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 5 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
siehe weitere Ausführungen unter den „Erläuterungen zu den unter II. genannten Trägern öffentlicher<br />
Belange“ auf Seite 281<br />
2.2.17. Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land, Kurfürstenstr. 1, 54516 Wittlich<br />
- Schreiben vom 16.11.99, Az.: 3.3.1/Hat<br />
siehe weitere Ausführungen unter den „Erläuterungen zu den unter II. genannten Trägern öffentlicher<br />
Belange“ auf Seite 298<br />
2.3. Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts<br />
2.3.1. Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Gartenfeldstr. 12a, 54295 Trier<br />
- Schreiben vom 15.11.99, Az.: Ref.: 14 Schm/ho<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 1, 20 und 22 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
2.4. Versorgungsunternehmen<br />
2.4.1. Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Wasserwerk, Gestade 18, 54470 Bernkastel-<br />
Kues<br />
- <strong>Pro</strong>tokoll des Werksausschusssitzung vom15.11.99<br />
- Schreiben vom 16.11.99, Az.: 815 23-ka<br />
- Fachliche Stellungnahme vom 13.11.99 von <strong>Pro</strong>f. Dr.-Ing. Joachim Sartor, Auf Kuckeral 5,<br />
54470 Lieser/<strong>Mosel</strong><br />
- Schreiben vom 06.04.2000, Az.. 815 - 23 - ka<br />
- Schreiben vom 09.10.2000, Az.. 815 - 23 - ka<br />
- Schreiben vom 15.11.2000, Az.. 815 - 23 - ka<br />
Seite 195
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 4 und 17 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
siehe weitere Ausführungen unter den „Erläuterungen zu den unter II. genannten Trägern öffentlicher<br />
Belange“ auf Seite 299<br />
2.4.2. Verbandsgemeindewerke Traben-Trarbach, über Verbandsgemeindeverwaltung Traben-<br />
Trarbach, Am Markt 3, 56841 Traben-Trarbach<br />
- Schreiben vom 15.11.99 und 16.11.99, Az.: T 4-653 - 22 fr/bi<br />
- Schreiben vom 16.11.99, Az.: T 4-653 - 22 Fr./Schn.<br />
- Schreiben vom 19.11.99, Az.: T 4-653 - 22 fr/bi<br />
- Schreiben vom 19.11.99, Az.: T 4-653 - 22/Fr/Schn<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 5 in Kapitel C des Beschlusses)<br />
siehe weitere Ausführungen unter den „Erläuterungen zu den unter II. genannten Trägern öffentlicher<br />
Belange“ auf Seite 281<br />
2. Ergänzendes Verfahren<br />
Die Einwendungen und Forderungen der nachfolgend aufgeführten Beteiligten konnten zum Teil<br />
durch die erklärende Stellungnahme der Straßenbaudienststelle im Rahmen des Anhörungsverfahrens<br />
ohne über den Plan hinausgehende Regelungen ausgeräumt werden. Im Übrigen aber ist den Einwendungen<br />
und Forderungen durch die Festlegungen in den festgestellten Unterlagen sowie durch die<br />
Aufnahme entsprechender Verpflichtungen in den Kapiteln B und C dieses Beschlusses Rechnung<br />
getragen worden, so dass sie als ausgeräumt und erledigt angesehen werden.<br />
1. Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstr. 16 in 54504 Wittlich<br />
- Schreiben vom 13.07.2006, Az 4.40.501.4.1<br />
2. Landesamt für Geologie und Bergbau, Emy-Roeder-Str. 5 in 55129 Mainz<br />
- Schreiben vom 11.07.2006, Az 3240-0840-06/V1 Gru/Gre<br />
3. Rheinisches Landesmuseum Trier, Weimarer Allee 1 in 54290 Trier<br />
- Schreiben vom 23.06.2006, Az OA/NO/K<br />
4. Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3 - 5 in 56068 Koblenz<br />
- Schreiben vom 18.07.2006, Az 41-K-(V)-06-32<br />
5. Gemeindeverwaltung Morbach, Bahnhofstr. 19 in 54497 Morbach<br />
- Schreiben vom 13.07.2006, Az 3-651-21/B50n<br />
6. Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues, Gestade 18 in 54470 Bernkastel-Kues<br />
- Schreiben vom 06.07.2006, Az Auszug aus der Sitzung des VGV-Rates<br />
7. Stadt Traben-Trarbach über Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, , Am<br />
Markt 3 in 56841 Traben-Trarbach<br />
- Schreiben vom 12.07.2006, Az VG 4/610-11/Schn<br />
8. Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, Am Markt 3 in 56841 Traben-Trarbach<br />
- Schreiben vom 12.07.2006, Az VG 4/610-11/Schn<br />
9. Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Gartenfeldstr. 12a in 54295 Trier<br />
- Schreiben vom 12.07.2006, Az 14-06.12 Schm/he<br />
10. Deutsche Telekom <strong>AG</strong>, T-Com, Wasserweg 7 - 9 in 54292 Trier<br />
- Schreiben vom 13.06.2006, Az PTI 14, K.-H. Kintzinger<br />
11. PLEdoc GmbH, Netzverwaltung, Fremdplanungsbearbeitung, Kallenbergstr. 5 in 45141 Essen<br />
- Schreiben vom 01.06.2006, Az PB_67207<br />
12. Saar Ferngas Transport GmbH, Am Halberg 4 in 66121 Saarbrücken<br />
- Schreiben vom 10.07.2006, Az RW-2006-0286/DO/ga<br />
13. Verbandsgemeindewerke Bernkastel-Kues, über Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-<br />
Kues, Gestade 18 in 54470 Bernkastel-Kues<br />
Seite 196
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
- Schreiben vom 19.06.2006, Az 815-23-ka<br />
IV. Entscheidung über die Einwendungen der Naturschutzvereine<br />
Die Einwendungen und Forderungen der nachstehend aufgeführten, nach §§ 59, 60 BNatSchG anerkannten<br />
Naturschutzvereine konnten keinen Erfolg haben und werden unter Hinweis auf die Ausführungen<br />
in Kapitel D.IX und Kapitel D.IX.5 dieses Beschlusses zurückgewiesen:<br />
1. Entscheidung über Einwendungen im Ausgangsverfahren<br />
Im Ausgangsverfahren haben folgende Naturschutzvereine Einwendungen erhoben:<br />
1. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V., vertreten<br />
durch Rechtsanwalt Peter Dyx, Lange Straße 54, 49356 Diepholz<br />
- Schreiben vom 17.11.99, Az.: 5960-64 LAST<br />
- Schreiben vom 20.10.00, Az.: Tr/D/D 37214<br />
- Schreiben vom 17.11.00, Az.: Tr/D/D 37432<br />
2. Gesellschaft für Naturschutz und Ornithologie, Rheinland-Pfalz e.V., Osteinstr. 7-9, 55118 Mainz<br />
- Schreiben vom 16.11.99, Az.: sn v811/99<br />
3. Landes-Aktions-Gemeinschaft, Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz e.V., Richard-Müller-Str. 11,<br />
67823 Obermoschel<br />
- Schreiben vom 02.10.99, Az.: 22.xx-578/99<br />
- Schreiben vom 18.10.00, Az.: 22.09-661/2000<br />
4. Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V., Fasanerie, 55453 Gensingen<br />
- Schreiben vom 18.11.99, Az.: 15.812/V-e<br />
- Schreiben vom 14.11.00, Az.: 16.466/B-eb<br />
5. Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V., Frauenlobstraße 15-19, 55118<br />
Mainz<br />
- Schreiben vom 09.11.99, Az.: 1833/1999-31<br />
- Schreiben vom 13.11.00, Az.: 2077/99<br />
6. Pollichia, Verein für Naturforschung und Landespflege e.V., Saarlandstraße 13, 76855 Annweiler/Trifels<br />
- Schreiben vom 13.11.99, Az.: 690/99/03<br />
- Schreiben vom 27.01.2000, Az.: 968a/99/03<br />
7. Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V., Richard–Müller-Str. 11,<br />
67823 Obermoschel<br />
- Schreiben vom 26.10.99, Az.: 22.09-601/99<br />
- Schreiben vom 20.11.00, Az.: 22.09-686/2000<br />
8. Verband Deutscher Sportfischer, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V., Rheinstr. 60, 55437 Ockenheim<br />
- Schreiben vom 18.11.99, Az.: P_990285<br />
-<br />
Den Naturschutzvereinen wurde umfassend Gelegenheit gegeben, die Planungsunterlagen sowie die<br />
Gutachten einzusehen und zu dem Straßenbauvorhaben Stellung zu nehmen. Darüber hinaus haben<br />
sich verschiedene Vertreter der Naturschutzvereine auch im EÖT zu Wort gemeldet und ihre Auffassung<br />
ausführlich dargelegt. Alle vorgetragenen Argumente wurden von der Planfeststellungsbehörde<br />
in die Abwägung einbezogen. Die so gewonnenen Erkenntnisse sind ausführlich in Kapitel D des<br />
Beschlusses dargestellt. Viele Einwendungen der Vereine waren inhaltsgleich mit dem Vorbringen<br />
anderer Einsprecher. Die Planfeststellungsbehörde hat deshalb von einer Einzelwürdigung abgesehen<br />
und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die generellen Ausführungen in Kapitel D und<br />
Seite 197
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
dort insbesondere auf Nr. D.IX und D.IX.5. Sofern den Forderungen und Anregungen insoweit nicht<br />
entsprochen wurde, werden sie zurückgewiesen.<br />
2. Entscheidung über Einwendungen der Naturschutzvereine im ergänzenden Verfahren<br />
Im Ergänzungsverfahren haben folgende Naturschutzvereine Einwendungen erhoben<br />
1. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband Rheinland-Pfalz<br />
e.V., Gärtnergasse 16 in 55116 Mainz<br />
- Schreiben vom 19.07.2006, Az 5960-64 Lfd. 23427<br />
- Schreiben vom 18.07.2006, Az 5960-64 Lfd. 23427<br />
2. Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V., Frauenlobstr. 15 -<br />
19 in 55118 Mainz<br />
- Schreiben vom 19.07.2006<br />
Den Naturschutzvereinen wurde umfassend Gelegenheit gegeben, die Unterlagen zur ergänzenden<br />
Planung sowie die Gutachten einzusehen und zu den vorgesehenen Planänderungen bzw. - ergänzungen<br />
Stellung zu nehmen. Alle vorgetragenen Argumente und Einwendungen wurden von der Planfeststellungsbehörde<br />
in die notwendigen rechtlichen Prüfungen und in die Abwägung einbezogen. Dies<br />
gilt insbesondere für die im Schwerpunkt vorgetragenen Themenbereiche zur FFH- und Vogelschutzgebietsausweisung,<br />
zur Alternativenprüfung, zum Artenschutz, zur Eingriffsregelung, zu den geologischen<br />
Vorgaben im Neubaubereich, zum Gewässerschutz und zu verfahrenstechnischen Fragen. Die<br />
so gewonnenen Erkenntnisse sind ausführlich in Kapitel D des Beschlusses dargestellt. Viele Einwendungen<br />
der Vereine waren inhaltsgleich mit dem Vorbringen anderer Einsprecher. Die Planfeststellungsbehörde<br />
verweist deshalb zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die<br />
Ausführungen in Kapitel D und dort insbesondere auf Nr. D.IX. Soweit erforderlich, sind zu den erhobenen<br />
Einwendungen darüber hinaus nachstehende Ausführungen geboten:<br />
a) Auswirkungen der Planung auf die FFH-Gebiete "Kautenbachtal und Tiefenbachtal"<br />
• Seitens der Naturschutzvereine wird moniert, dass das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf<br />
Vorkommen der beiden Fledermausarten „Bechsteinfledermaus“ und „Großes Mausohr“ haben<br />
würde und dass die hiervon abweichende Bewertung des Ing.Büros Froelich und Sporbeck in seinen<br />
Gutachten „Fledermaussonderuntersuchung“ vom Februar 2004 und „Ergänzung zur Verträglichkeitsprüfung<br />
nach § 34 BNatSchG zu den Gebieten von Gemeinschaftlicher Bedeutung (Sites<br />
of Community Importance (SCI)) „Kautenbachtal“ (DE 6008-301) und „Tiefenbachtal“ (DE<br />
6008-302)“ vom 4.4.2006 unzutreffend sei. Hierzu wird vorgetragen, dass durch die Barrierewirkung<br />
der B 50 Wochenstubenlebensräume der Bechsteinfledermaus zerschnitten würden.<br />
Zugleich würde die Planung auch einen Verlust von Jagdhabitaten nach sich ziehen. Daher sei zu<br />
befürchten, dass sich die Population der Wochenstubenkolonie durch den Lebensraumverlust reduziere.<br />
Diese Vorwürfe entbehren jedoch jeglicher Grundlage.<br />
In der vom Vorhabenträger beauftragten Fledermaussonderuntersuchung wurde u. a. eine Wochenstubenkolonie<br />
von ca. 40 Exemplaren der Bechsteinfledermaus auf dem <strong>Mosel</strong>sporn außerhalb der<br />
beiden FFH-Gebiete „Kautenbachtal“ und „Tiefenbachtal“ festgestellt, deren Jagd- und Schwärmquartier<br />
ebenfalls außerhalb der beiden genannten FFH-Gebiete liegt. Es ist wahrscheinlich, dass<br />
diese Fledermäuse in den Stollen des „Tiefenbachtals“ und des „Kautenbachtals“ überwintern. Die<br />
Beeinträchtigung der Wochenstubenkolonie, des Jagdraumes sowie der Verbindungsfunktionen für<br />
die Bechsteinfledermaus auf Grund der Trassenführung im Bereich des Korridors zwischen den beiden<br />
FFH-Gebieten wurde in dem Gutachten „Ergänzung zur Verträglichkeitsprüfung …“ des Büros<br />
Froelich & Sporbeck aufgezeigt. Weitere als die dort ermittelten Beeinträchtigungen sind auch dem<br />
Einwand des BUND nicht zu entnehmen; stattdessen beschränkt sich der Einwand weitgehend auf<br />
pauschale Negierungen der gutachterlichen Feststellungen. In Kenntnis dieser Beeinträchtigungen<br />
Seite 198
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
wurden Maßnahmen entwickelt, die es nach Stand der Technik erlauben, die Wochenstubenkolonie<br />
auf dem <strong>Mosel</strong>sporn weitgehend zu erhalten, die Verbindungsfunktionen aufrecht zu erhalten sowie<br />
eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele hinsichtlich der Bechsteinfledermaus (und auch des Großen<br />
Mausohrs) in den FFH-Gebieten „Kautenbachtal“ und „Tiefenbachtal“ auszuschließen. Ausreichende<br />
Requisiten für eine Wochenstubenkolonie (höhlenreiche Eichen- und Buchenwälder mit starkem<br />
Baumholz) stehen beidseitig der B 50n zur Verfügung. Zudem ist das Anbringen künstlicher<br />
Quartiere (Fledermauskörbe) vorgesehen. Aus diesem Grunde ist auch der Behauptung entschieden<br />
entgegenzutreten, dass der Verlust eines Weibchens, falls es sich aus dem Lebensraumverlust von ca.<br />
12,6 ha ableiten ließe, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wochenstubenkolonie von ca. 40<br />
Weibchen führen würde. Insbesondere wurde dies, entgegen der Behauptung des BUND, auch nicht<br />
vom Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren (Az.: 4 C 2.03) betreffend den Ursprungsbeschluss<br />
so festgestellt. In der dortigen Entscheidung vom 1.4.2004 hat das Bundesverwaltungsgericht<br />
zu dem Themenkomplex „Auswirkungen der Planung auf die Fledermäuse in den FFH-Gebieten<br />
„Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“ überhaupt keine Aussage getroffen. Das Vorbringen der Naturschutzvereine<br />
ist daher in keinster Weise geeignet, die fachliche Bewertung des Gutachters, wonach<br />
die Planung keine „erheblichen Beeinträchtigungen“ der beiden FFH-Gebiete „Tiefenbachtal“ und<br />
„Kautenbachtal“ im Hinblick auf die darin geschützten Fledermausarten bewirkt, in Frage zu stellen.<br />
• Entgegen den Naturschutzvereinen ist es auch nicht geboten, die FFH-Gebiete Kautenbachtal und<br />
Tiefenbachtal als ein geschlossenes Gebiet auszuweisen.<br />
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich zunächst auf die Ausführungen in Kapitel<br />
D.IX.3 und insbesondere D.IX.3.c) verwiesen. Die FFH-Gebiete „Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“<br />
wurden nach entsprechender Prüfung durch die zuständigen Naturschutzfachbehörden des Landes<br />
als zwei getrennte Gebiete mit eigenständigen Schutz- und Erhaltungszielen abgegrenzt und anschließend<br />
vom Gesetzgeber durch das Landesnaturschutzgesetz als Schutzgebiete ausgewiesen. Dabei<br />
wurde zwar sehr wohl berücksichtigt, dass zwischen den Gebieten Austauschbeziehungen bestehen.<br />
Dies allein rechtfertigt allerdings nicht eine Ausweisung als geschlossenes Gebiet. Eine Einbeziehung<br />
des Korridors zwischen den beiden FFH-Gebieten „Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“ in die Gebietsausweisung<br />
war aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht geboten. Auch gilt es zu berücksichtigen,<br />
dass nicht sämtliche Habitate und Jagdräume der Fledermäuse zu einer entsprechenden<br />
FFH-Gebietsausweisung zwingen, sondern im Rahmen des eröffneten naturfachlichen Beurteilungsspielraums<br />
eine Kernauswahl bzgl. geeigneter Gebiete und deren räumlicher Abgrenzung getroffen<br />
werden darf. Dementsprechend hatte bereits die oberste Naturschutzbehörde des Landes im Rahmen<br />
der Rechtsverfahren gegen den Ursprungsbeschluss darauf hingewiesen, dass die beiden FFH-Gebiete<br />
„Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“ auch hinsichtlich ihres räumlichen Umfangs zutreffenderweise<br />
so ausgewählt worden sind, dass sie zusammen mit den sonstigen Gebietsflächen für Fledermäuse in<br />
Rheinland-Pfalz einen ausreichenden Gebietsschutz für Fledermäuse bewirken. Auch wurde seinerzeit<br />
schon hervorgehoben, dass die Kohärenz zu und zwischen den beiden genannten FFH-Gebieten<br />
durch die vorliegende Straßenplanung in keiner Weise gefährdet wird. Vor diesem Hintergrund ist<br />
denn auch die zwischenzeitlich vom Land Rheinland-Pfalz mit dem Landesnaturschutzgesetz vorgenommene<br />
Unterschutzstellung in den räumlichen Grenzen der beiden Teilgebiete erfolgt. Bestätigt<br />
wird die Richtigkeit dieser Gebietsausweisung und -abgrenzung auch dadurch, dass auch die EU-<br />
Kommission als „Wächterin“ über die Einhaltung europarechtlicher Bestimmungen im Bezug auf die<br />
Bechsteinfledermaus und das Große Mausohr kein Gebiets-Meldedefizit mehr gesehen und die beiden<br />
Gebiete in den vom Land Rheinland-Pfalz vorgeschlagenen Grenzen in die Gemeinschaftsliste aufgenommen<br />
hat. Mit der hiernach fach- und sachgerechten Abgrenzung und Ausweisung der FFH-<br />
Gebiete „Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“ ist davon auszugehen, dass alle Requisiten (Winterquartier,<br />
Wochenstubenquartier, Jagdräume, Bereiche für Schwärmquartiere) zur Sicherung eines<br />
günstigen Erhaltungszustandes für die betroffenen Fledermausarten in ausreichendem Maße vorhanden<br />
und geschützt sind. Eine Ausweisung beider Gebiete als ein gemeinschaftliches Gebiet oder eine<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
dementsprechende Behandlung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Planfeststellungsverfahren<br />
ist daher nicht notwendig.<br />
• Soweit vorgetragen wird, dass die mit Blick auf die Bechsteinfledermaus und das Große Mausohr<br />
in die Planung integrierten Grünbrücken und Querungshilfen nicht geeignet seien, die durch die<br />
Planung bewirkte Gefährdungsursache wirksam zu beseitigen, sondern dass dies nur mit einer<br />
vollständigen Untertunnelung der B 50-Trasse erreicht werden könne, muss dem entschieden widersprochen<br />
werden.<br />
Erhebliche Auswirkungen auf die ausgewiesenen FFH-Gebiete werden wie bereits dargelegt durch<br />
die vorliegende Planung nicht hervorgerufen; vielmehr ist durch die vorliegenden FFH-<br />
Verträglichkeitsuntersuchungen nachgewiesen, dass das Bauvorhaben mit den Schutz- und Erhaltungszielen<br />
der ausgewiesenen FFH-Gebiete verträglich ist. Soweit in diesem Zusammenhang die<br />
Wirksamkeit der Querungshilfen in Zweifel gezogen wird, gilt es zunächst darauf hinzuweisen, dass<br />
auf dem <strong>Mosel</strong>sporn im Bereich zwischen den beiden FFH-Gebieten „Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“<br />
6 Querungshilfen (Grünbrücken und Unterführungen) sowie Überflug- und Leiteinrichtungen<br />
geplant sind, um den Populationsverbund der auf dem <strong>Mosel</strong>sporn lebenden Wochenstubenkolonien<br />
der Bechsteinfledermaus aufrecht zu erhalten sowie die Erreichbarkeit der Jagdhabitate und die<br />
Austauschbeziehungen zu gewährleisten (die beiden letztgenannten Maßnahmenziele gelten auch für<br />
das Große Mausohr). Die Grünbrücken wurden unter Berücksichtigung des „Leitfadens für die Anlage<br />
von Tierquerungshilfen an Straßen“ (FGSV, Entwurf Stand 07/2003) konzipiert und weisen mittig<br />
eine Breite von 38 m, an den Rändern von ca. 50 m auf und sind mit Leitstrukturen versehen. Bereits<br />
vorliegende Untersuchungen zeigen, dass Unterführungen aber auch Grünbrücken von Bechsteinfledermäusen<br />
zur Querung angenommen werden, obgleich die untersuchten Querung nicht spezifisch als<br />
Fledermausquerung angelegt waren. Hierbei hat sich bspw. auch gezeigt, dass trotz jahrzehntelanger<br />
Trennung von Wochenstubenkolonien durch eine Autobahn ein ausreichender genetischer Austausch<br />
zwischen den bestehenden Kolonien erfolgt. Damit ist sichergestellt, dass auch beim Bau der B 50n<br />
den hier betroffenen Fledermausarten ein dem Stand der Technik entsprechendes Instrumentarium zur<br />
Aufrechterhaltung der Vernetzungsbeziehungen zur Verfügung steht, mit dem erheblich beeinträchtigende<br />
oder sogar bestandsgefährdende Auswirkungen des Trassenverlaufs auf die Populationen vermieden<br />
werden. Auch ohne Untertunnelung ist daher gewährleistet, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen<br />
der FFH-Gebiete „Kautenbachtal“ und „Tiefenbachtal“ zu erwarten sind.<br />
• Auch die Behauptung, die vorgenommene Erheblichkeitsbetrachtung sei auf allgemeine Ziele<br />
beschränkt, müsste sich jedoch auf konkrete Erhaltungsziele des Gebietes erstrecken, ist nicht zutreffend.<br />
Die dem FFH-Gutachten „Ergänzung zur Verträglichkeitsprüfung …“ des Ing.Büros Froelich und<br />
Sporbeck vom 4.4.2006 zugrunde liegende Erheblichkeitsbetrachtung ist auf die im Landesnaturschutzgesetz<br />
und in der Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura-2000-Gebieten<br />
vom 18.7.2005 konkret für die FFH-Gebiete „Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“ festgelegten<br />
Schutz- und Erhaltungsziele abgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden<br />
Ausführungen unter Kapitel D.IX.3.c) verwiesen. Danach ist den entsprechenden rechtlichen<br />
und fachlichen Vorgaben auch insoweit vollständig Rechnung getragen.<br />
• Zu Unrecht wird überdies beanstandet, dass die Sommerquartiere der Fledermäuse nicht berücksichtigt<br />
worden seien.<br />
Als maßgebliche strukturelle Gebietsbestandteile werden für die Fledermäuse und insbesondere die<br />
Bechsteinfledermaus neben den Winterquartieren sowohl die Sommerquartiere als auch die Jagdge-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
biete betrachtet. Da die B 50n außerhalb der FFH-Gebiete verläuft bzw. keine Winterquartiere (Stollen/Höhlen),<br />
Sommer- oder Jagdhabitate innerhalb der FFH-Gebiete beeinträchtigt, wurden auch die<br />
außerhalb der FFH-Gebiete liegenden Sommerquartiere und Jagdhabitate erfasst und die Auswirkungen<br />
auf diese ermittelt. Da mit der Ausweisung und Abgrenzung der FFH-Gebiete „Kautenbachtal“<br />
und „Tiefenbachtal“ davon auszugehen ist, dass neben den Winterquartieren auch die weiteren essenziellen<br />
Bestandteile zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes für die Bechsteinfledermaus<br />
geschützt wurden, stellt die Erhaltung der Funktionalität des Sommerquartiers sowie der Erreichbarkeit<br />
der Jagdräume auf dem <strong>Mosel</strong>sporn und damit außerhalb der FFH-Gebiete ein weiteres zusätzliches<br />
Element zur Sicherung der Population der Bechsteinfledermaus in den FFH-Gebieten dar.<br />
• Weiterhin wird gerügt, dass die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung „Ergänzung zur Verträglichkeitsprüfung<br />
nach § 34 BNatSchG zu den Gebieten von Gemeinschaftlicher Bedeutung (Sites of<br />
Community Importance (SCI)) „Kautenbachtal“ (DE 6008-301) und „Tiefenbachtal“ (DE 6008-<br />
302)“ vom 4.4.2006“ unvollständig sei, weil insbesondere Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen<br />
auf die „Spanische Flagge“, die „Mopsfledermaus“ und die „Gelbbauchunke“ und<br />
auch Aussagen zu den Lebensraumtypen „Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald“ (9170), „Erlen-<br />
und Eschenauenwald, Weichholzauenwald (91E0)“ fehlen würden.<br />
Die Naturschutzvereine verkennen hierbei zweierlei. Zum einen wird übersehen, dass die FFH-<br />
Untersuchungen, welche dem ergänzenden Verfahren zugrunde liegen, entsprechend dem ausdrücklichen<br />
Hinweis des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 9.1.2003, die Auswirkungen des Vorhabens<br />
nochmals speziell in Bezug auf die beiden Fledermausarten Bechsteinfledermaus und Großes<br />
Mausohr in den Blick zu nehmen, sich hauptsächlich auf diese Fragestellung konzentriert hat. Soweit<br />
darüber hinaus unter FFH-Gesichtspunkten weitere Sachverhalte zu würdigen waren, sind diese bereits<br />
in dem Gutachten „FFH-Verträglichkeitsuntersuchung- Endbericht“ des Ing.Büros Froelich und<br />
Sporbeck vom April 1999 abschließend behandelt worden. Eine erneute Erörterung der dort behandelten<br />
Gesichtspunkte war daher im Rahmen des vorliegenden ergänzenden Verfahrens nicht geboten.<br />
Zum anderen bleibt unberücksichtigt, dass die genannten Arten keine charakteristischen Arten darstellen,<br />
die bei der Ausweisung der FFH-Gebiete „Kautenbachtal“ und „Tiefenbachtal“ für die Bestimmung<br />
der Erhaltungsziele als maßgeblich erachtet wurden. In der Anlage 1 zu § 25 LNatSchG<br />
sind die genannten Arten nicht als wertbestimmende Arten für die Gebietsausweisung dargestellt.<br />
Dementsprechend stellt die Sicherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Arten in den<br />
beiden FFH-Gebieten auch kein Schutz- und Erhaltungsziel dar, das durch die B 50n beeinträchtigt<br />
werden könnte. Zum tatsächlichen Vorkommen der genannten Arten ist überdies Folgendes anzumerken:<br />
Gelbbauchunken sind im Bereich des oberen Kautenbachsystems im Bereich von Sickerquellen<br />
an Stollenmündungen bekannt. Beeinträchtigungen durch die B 50n sind jedoch nicht zu erwarten.<br />
Ergänzend wird auf die Auflagenregelung in Kapitel C.II.7 verwiesen. Das Vorkommen von Einzelexemplaren<br />
der Spanischen Flagge ist zwar nicht ausgeschlossen, da es sich um eine in den deutschen<br />
Mittelgebirgen relativ weit verbreitete Art handelt. Besondere Schutzmaßnahmen sind aber auf dem<br />
<strong>Mosel</strong>sporn im Zusammenhang mit dem Bau der B 50 nicht erforderlich.<br />
Innerhalb der FFH-Verträglichkeitsprüfung war ebenfalls zu ermitteln, ob durch die B 50n auch innerhalb<br />
der FFH-Gebiete vorhandene, geschützte Lebensraumtypen erheblich beeinträchtigt werden.<br />
Die genannten Lebensraumtypen 9170 und 91E0 stellen maßgebliche Gebietsbestandteile der beiden<br />
FFH-Gebiete „Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“ dar. Deshalb war zu prüfen, ob Bestände dieser<br />
Lebensraumtypen innerhalb dieser beiden FFH-Gebiete im Wirkraum der B 50n liegen und dementsprechend<br />
durch unmittelbare oder mittelbare <strong>Pro</strong>jektwirkungen beeinträchtigt werden können. Die<br />
Untersuchung zeigt, dass die entsprechenden Lebensraumtypen innerhalb der FFH-Gebiete nicht in<br />
Wirkweite bau- oder betriebsbedingter Einflüsse des geplanten Straßenbauvorhabens liegen. Direkte<br />
Flächenbeanspruchungen sind ausgeschlossen, da die B 50n außerhalb des FFH-Gebiets „Kautenbachtal“<br />
verläuft bzw. diese Lebensraumtypen im Bereich des FFH-Gebiets „Tiefenbachtal“, das von<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
der B 50n randlich angeschnitten wird, nicht vorkommen. Ebenso sind keine Beeinträchtigungen des<br />
Lebensraumtyps 91E0 durch außerhalb der FFH-Gebiete zu erwartende Veränderungen der hydrologischen<br />
Verhältnisse oder Immissionen zu erwarten, die diesen Lebensraumtyp innerhalb der FFH-<br />
Gebiete schädigen könnten. Soweit kleinflächige Beanspruchungen von Eichen-Hainbuchenwäldern<br />
außerhalb der FFH-Gebiete durch die B 50n erfolgen, werden diese im Zuge des Landschaftspflegerischen<br />
Begleitplans im Rahmen der Eingriffregelung kompensiert. Nach alledem wird festgestellt, dass<br />
die vorliegenden FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen vollständig sind und im Hinblick auf die von<br />
den Naturschutzvereinen vermissten Arten und Lebensraumtypen keine Defizite aufweisen.<br />
• Die der vorliegenden Planung zugrunde liegenden FFH-Untersuchungen sind auch nicht deshalb<br />
fehlerhaft, weil in die Erheblichkeitsbetrachtung bereits Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen<br />
einbezogen worden sind.<br />
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen haben die Aufgabe, die negativen Auswirkungen von<br />
vorhabensbedingten Wirkprozessen auf die Erhaltungsziele eines Schutzgebietes zu verhindern.<br />
Grundsätzlich ist es möglich - und in diesem Fall auch so geschehen - die Maßnahmen zur Vermeidung<br />
/ Verminderung als integralen Bestandteil des <strong>Pro</strong>jektes anzusehen und dementsprechend schon<br />
auf der Stufe der Erheblichkeitsbewertung zu berücksichtigen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.02.2003<br />
- 4 A 59/01 -, NuR 2003, 686). Die Planfeststellungsbehörde zweifelt nicht an der Effizienz der vorgesehenen<br />
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, so dass die Erhaltungsziele der FFH-Gebiete<br />
im Ergebnis nicht als erheblich beeinträchtigt angesehen werden können. Eine Berücksichtigung der<br />
Vermeidungsmaßnahmen war daher sachlich geboten und zulässig.<br />
b) Auswirkungen der Planung auf das Vogelschutzgebiet "Wälder zwischen Wittlich und<br />
Cochem"<br />
• Im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Vorhabens auf das Vogelschutzgebiet "Wälder<br />
zwischen Wittlich und Cochem" im Teilgebiet „Wald am Rothenberg“ wird vorgetragen, dass die<br />
Untersuchung des Ing.Büros Froelich und Sporbeck „Verträglichkeitsprüfung nach § 34<br />
BNatSchG zum Europäischen Vogelschutzgebiet (SPA) „Wälder zwischen Wittlich und Cochem“<br />
(DE 5908-402)“ vom 4.4.2006 auf einer veralteten Datengrundlage beruhen würde. Dieser<br />
Vorwurf ist unberechtigt.<br />
Wesentliche Bestandteile des Vogelschutzgebietes „Wälder zwischen Wittlich und Cochem“ im Teilgebiet<br />
„Wald am Rothenberg“ sind die Spechtvorkommen (so auch BUND S. 5). Für die Artengruppen<br />
wurden im Jahr 2003 ausführliche Kartierungen unter Einsatz von Klangattrappen durchgeführt,<br />
um die Habitatverteilung und die Bestandsgrößen zu ermitteln. Die von der B 50n berührten Brutreviere<br />
der Spechtarten wurden durch die im Rahmen des Vorhabens vorgenommene Kartierung eingehend<br />
identifiziert und lokalisiert. Die maßgeblichen Daten sind daher aktuell und konnten den fachlichen<br />
Untersuchungen zugrunde gelegt werden.<br />
• Es wird des Weiteren gerügt, dass man im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung unzulässigerweise<br />
auf den "Entwurf" des Bewirtschaftungsplans der SGD Nord zu dem Vogelschutzgebiet „Wälder<br />
zwischen Wittlich und Cochem abgestellt habe.<br />
Die der Verträglichkeitsuntersuchung zugrunde liegende Ableitung der Schutz- und Erhaltungsziele<br />
für das Vogelschutzgebiet „Wälder zwischen Wittlich und Cochem“ sowie der charakteristischen<br />
Hauptvorkommen basiert maßgeblich und allein auf den gesetzlichen Vorgaben in Anlage 2 zu § 25<br />
LNatSchG sowie der Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten vom<br />
18.7.2005. Der von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) erstellte Bewirt-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
schaftungsplanentwurf wird neben anderen Veröffentlichungen lediglich ergänzend als Quelle zur<br />
Ableitung der weiteren waldbaulichen und forstlichen Bewirtschaftung im Vogelschutzgebiet herangezogen.<br />
Der Entwurf des Bewirtschaftungsplans war keineswegs eine entscheidungserhebliche<br />
Grundlage für die zu treffende Verträglichkeitsbewertung und wurde auch nicht in die Feststellung<br />
der Nichterheblichkeit des Eingriffs einbezogen. Völlig losgelöst von der festgestellten Nichterheblichkeit<br />
des Eingriffs konnte der Gutachter aus dem Entwurf des Bewirtschaftungsplanes und den dort<br />
vorgesehenen Bewirtschaftungsmaßnahmen der Forstverwaltung jedoch die begründete Erwartung<br />
ableiten, dass eine weitere positive Bestandsentwicklung der geschützten Spechtarten eintreten wird<br />
(siehe Seite 53 des v.g. Vogelschutzgutachtens „Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG…“<br />
vom 4.4.2006). Die Bezugnahme auf den Entwurf des Bewirtschaftungsplans begegnet insoweit keinen<br />
rechtlichen Bedenken.<br />
• Die Befürchtung der Naturschutzvereine, für alle Spechtarten entstünden erhebliche Beeinträchtigungen,<br />
wird ebenfalls nicht geteilt.<br />
Hinsichtlich des Grauspechts sind durch die B 50n keine Betroffenheiten von Bruthabitaten zu erwarten.<br />
Es stehen keine nutzbaren Habitate aktuell und in näherer Zukunft im direkten Wirkungsbereich<br />
der B 50n zur Verfügung. Im Übrigen wird auf die Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung zum Europäischen<br />
Vogelschutzgebiet „Wälder zwischen Wittlich und Cochem“ im Teilgebiet „Wald am Rothenberg“<br />
verwiesen, in der nachgewiesen wird, dass auch für die Arten Mittelspecht und Schwarzspecht<br />
keine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes zu<br />
erwarten sind.<br />
• Unschlüssig sei, dass bei nicht-erheblichen Eingriffen eine Ausgleichsfläche von 30 ha angeboten<br />
werde.<br />
Die vorgenannte Verträglichkeitsuntersuchung hat eindeutig belegt, dass das EU-Vogelschutzgebiet<br />
„Wälder zwischen Wittlich und Cochem“ im Teilgebiet „Wald am Rothenberg“ von dem geplanten<br />
Bau der B 50 nicht erheblich beeinträchtigt wird. Unabhängig davon hat sich der Vorhabenträger<br />
jedoch entschlossen, im Bereich der Ortschaft Bengel auf einer Fläche von ca. 30 ha den dort vorhandenen<br />
Eichenbestand über die Umtriebszeit hinaus zu sichern und dadurch Altholzbestände verfügbar<br />
zu machen, mit denen der weiterhin günstige Erhaltungszustand der Spechtarten - ungeachtet der<br />
festgestellten Nichterheblichkeit des Eingriffs - noch zusätzlich unterstrichen werden soll. Es ist nicht<br />
ersichtlich, wie daraus der Schluss gezogen werden kann, dass die Ergebnisse der Verträglichkeitsuntersuchung<br />
in Zweifel zu ziehen sind. Vielmehr hat die Prüfung der Planunterlagen durch die zuständigen<br />
Naturschutzbehörden bestätigt, dass die Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung zutreffend<br />
sind. Auch das OVG Rheinland-Pfalz hatte in seiner Entscheidung vom 9.1.2003 zur B 50 bereits die<br />
Möglichkeit angesprochen, dass das Vorhaben aus der Sicht des gesamten Vogelschutzgebietes<br />
„Wälder zwischen Wittlich und Cochem“ nicht unbedingt zu einer Beeinträchtigung i.S. des § 34<br />
Abs. 2 BNatSchG n.F. führen muss. Diese Einschätzung hat sich durch die vorgenommene Verträglichkeitsuntersuchung<br />
bestätigt.<br />
c) FFH-Gebiet "Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich"<br />
• Hierzu wird vorgetragen, dass der Verträglichkeitsuntersuchung des Ing.Büros Froelich und Sporbeck<br />
„Verträglichkeit nach § 34 BNatSchG zu dem Gebiet von Gemeinschaftlicher Bedeutung<br />
(Sites of Community Importance (SCI)) „Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich“ (DE 6007-301)“<br />
vom 14.3.2006 eine falsche Kartierung der Fundorte der Dicken Trespe („Bromus grossus“)<br />
zugrunde liegen würde. Auch außerhalb des gemeldeten FFH-Gebietes seien im Trassenbereich<br />
der B 50n Habitate dieser Art vorzufinden.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Die Ausweisung und räumliche Abgrenzung des Teilgebiets „Ackerflur bei Wittlich“ beruht auf wiederholten<br />
Hinweisen insbesondere seitens der Naturschutzvereine; sie umfasst räumlich alle seinerzeit<br />
bekannt gewordenen Fundorte. Diese, sämtlich außerhalb der B 50-Trasse liegenden Punkte sind<br />
in die FFH-Gebietsabgrenzung einbezogen worden. Hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen<br />
des geplanten Neubaus der B 50 auf das FFH-Gebiet „Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich“ – das<br />
im Teilbereich „Ackerflur bei Wittlich“ als potentielles FFH-Gebiet anzusehen ist - ist somit zunächst<br />
festzustellen, dass aufgrund der durchgeführten Verträglichkeitsuntersuchung keine Beeinträchtigungen<br />
der für die Ausweisung des Ergänzungsgebietes „Ackerflur bei Wittlich“ maßgebenden Art „Dicke<br />
Trespe“ (Bromus grossus) innerhalb des FFH-Gebietes zu erwarten sind, da die Trasse außerhalb<br />
des FFH-Gebietes verlaufen wird. Die Verträglichkeitsuntersuchung zeigt auf, dass unter Berücksichtigung<br />
der Standortverhältnisse potentiell alle Ackerflächen im FFH-Gebiet bei entsprechender Nutzung<br />
von der Dicken Trespe besiedelt werden können. Es kommt daher im Ergebnis nicht entscheidend<br />
darauf an, wo im derzeitigen Planungsstadium innerhalb des FFH-Gebietes tatsächlich einzelne<br />
Pflanzen der Dicken Trespe angetroffen werden. Das zur Ausweisung vorgesehene Gebiet wird vom<br />
Bau der B 50n nicht beeinträchtigt.<br />
Unabhängig von der räumlichen Abgrenzung des zwischenzeitlich an die EU-Kommission nachgemeldeten<br />
FFH-Gebietes ergeben sich jedoch auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Planung<br />
daraus, dass - wie von den Naturschutzvereinen behauptet - weitere Fundorte der Dicken Trespe außerhalb<br />
des FFH-Gebietes festgestellt worden seien. Der Straßenbaulastträger ist diesen Hinweisen<br />
nachgegangen. Dabei haben sich die von den Naturschutzvereinen angegebenen Fundorte in der Örtlichkeit<br />
allerdings nicht bestätigt. Insbesondere hat sich gezeigt, dass der angebliche Fundort im unmittelbaren<br />
Umfeld der Markierung „750“ nicht innerhalb, sondern eindeutig außerhalb der Trasse<br />
der B 50n befindet. Außerdem konnte im Bereich dieser Markierung nicht die Dicke Trespe, sondern<br />
die so genannte „Roggentrespe“ (Bromus secalinus) festgestellt werden. Bei der Roggentrespe handelt<br />
es sich jedoch nicht um eine Pflanzenart, die für die Ausweisung des FFH-Gebietes „Mesenberg<br />
und Ackerflur bei Wittlich“ wertbestimmend ist und war.<br />
Soweit mit dem Hinweis auf die angeblichen festgestellten (vorstehend aber nicht bestätigten) neuen<br />
Fundorte von Bromus-Grossus-Vorkommen zugleich die Forderung nach einer entsprechenden räumlichen<br />
Erweiterung des gemeldeten FFH-Gebietes „Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich“ zum<br />
Schutze dieser Vorkommen verbunden sein sollte, kann dem nicht gefolgt werden.<br />
Es ist bekannt, dass artspezifisch von Jahr zu Jahr andere Standorte durch Bromus grossus besiedelt<br />
werden, während die Pflanze an bisherigen Standorten nicht mehr wächst. Daraus ist zu folgern, dass<br />
tatsächlich auch außerhalb der gemeldeten Gebietsabgrenzung potentielle Lebensräume der Dicken<br />
Trespe nicht ausgeschlossen werden können. Dies würde jedoch keine räumliche Erweiterung des<br />
gemeldeten FFH-Gebietes rechtfertigen könne. Die ausgewiesene Teilfläche „Ackerflur bei Wittlich“<br />
des gemeldeten FFH-Gebiets „Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich“ ist groß genug, die Bestände<br />
von Bromus grossus vor Ort langfristig in guter Qualität zu erhalten und damit in einem günstigen<br />
Erhaltungszustand zu sichern. Dies gilt umso mehr, als das Land Rheinland-Pfalz gerade auch in der<br />
Frage der räumlichen Gebietsabgrenzung einen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum für sich<br />
in Anspruch nehmen kann. Mit der vorgenommenen Gebietsabgrenzung ist jedenfalls gewährleistet,<br />
dass die ökologischen Merkmale des Gebietes nicht ernsthaft beeinträchtigt werden, bis die EU-<br />
Kommission abschließend über die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste entschieden hat. Es war und<br />
ist daher nicht erforderlich, weitere Lebensräume daraufhin zu untersuchen, ob sie sich als potentieller<br />
Lebensraum für die Dicke Trespe aufdrängen und ob sie deswegen einem besonderen Schutzregime<br />
zu unterwerfen wären.<br />
• Soweit die Naturschutzvereine im Zusammenhang mit dem FFH-Gebiet „Mesenberg und Ackerflur<br />
bei Wittlich“ auf potentiell vorhandene prioritäre Lebensräume von "Erlen-, Eschen- und<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Weichholz-Auenwäldern" entlang des Bieberbaches verweisen, impliziert dies ebenfalls nicht die<br />
Fehlerhaftigkeit der Planung.<br />
Wie bereits im Zusammenhang mit den ausgewiesenen FFH-Gebieten „Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“<br />
ausgeführt wurde, ist im Rahmen der nach § 34 BNatSchG / § 27 LNatSchG gebotenen FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung grundsätzlich zu ermitteln, ob Arten und Lebensraumtypen, die durch die<br />
Ausweisung von FFH-Gebieten geschützt werden sollen, durch den Bau oder den Betrieb der B 50n<br />
erheblich beeinträchtigt werden können. Hierbei sind jedoch nur solche Arten und Lebensräume relevant,<br />
die für die jeweilige Gebietsausweisung charakteristisch und mit Blick auf das mit der Gebietsausweisung<br />
verfolgte Schutz- und Erhaltungsziel wertbestimmend sind. Entsprechend diesen<br />
Vorgaben wird in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zu dem Gebiet „Mesenberg und Ackerflur<br />
bei Wittlich“ zutreffend dargestellt, dass über die Lebensraumtypen und Arten, die für die Gebietsausweisung<br />
wertbestimmend sind, hinaus weitere Arten und Lebensräume vorkommen, die nach<br />
der FFH-RL zwar auch als FFH-schutzwürdige Lebensräume grundsätzlich in Betracht kommen, die<br />
aber im speziellen Fall des hier in Rede stehende Gebietes „Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich“<br />
nicht erhaltungszielbegründend sind. Deshalb konnte die Prüfung zulässigerweise darauf beschränkt<br />
werden, ob Bestände dieser Lebensraumtypen innerhalb der FFH-Gebiete im Wirkraum der B 50n<br />
vorkommen. Die Untersuchung zeigt, dass die entsprechenden Lebensraumtypen innerhalb der FFH-<br />
Gebiete, aber außerhalb der Wirkreichweite bau- oder betriebsbedingter Einflüsse liegen. Direkte<br />
Flächenbeanspruchungen sind ausgeschlossen, da die B 50n außerhalb des vom Land Rheinland-Pfalz<br />
gemeldeten potentiellen FFH-Gebiets verläuft. Ebenso sind keine Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps<br />
91E0 durch außerhalb der FFH-Gebiete zu erwartende Veränderungen der hydrologischen<br />
Verhältnisse oder Immissionen zu erwarten, die diesen Lebensraumtyp innerhalb der FFH-Gebiete<br />
schädigen könnten. Kleinflächige Beanspruchungen von Eichen-Hainbuchenwäldern außerhalb der<br />
FFH-Gebiete durch die B 50n sind zwar gegeben, werden im Zuge des Landschaftspflegerischen Begleitplans<br />
im Rahmen der Eingriffregelung aber kompensiert.<br />
d) Schutzstatus der FFH- und VS-Gebiete<br />
• Die Ausweisung der FFH-Gebiete „Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“ sowie des Vogelschutzgebietes<br />
„Wälder zwischen Wittlich und Cochem“ sei noch immer nicht europarechtskonform erfolgt.<br />
Die Erhaltungszielverordnung des Landes sei zu allgemein gehalten und enthalte keine Regelungen<br />
bezüglich der konkreten Situation in den jeweiligen Schutzgebieten. Das VS-Gebiet<br />
„Wälder zwischen Wittlich und Cochem“ habe daher weiterhin den Status eines "faktischen Vogelschutzgebietes",<br />
so dass bei Eingriffen, die sich auf dieses Gebiet auswirken können, nicht<br />
gemäß Art. 7 FFH-RL das Schutzregime nach Art 6 Abs. 2 - 4 FFH-RL zur Anwendung gelangen<br />
könne, sondern nach wie vor das Verschlechterungsverbot nach Art. 4 Abs. 4 VS-RL gelte.<br />
Die FFH-Gebiete „Tiefenbachtal“ (6008-302) und „Kautenbachtal“ (6008-301) sind durch das Land<br />
Rheinland-Pfalz an die EU-Kommission gemeldet worden. Diese hat die Gebiete am 7.12.2004 in die<br />
Liste von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen und sie damit als ausweisungswürdige<br />
Schutzgebiete bestätigt. Außerdem hat das Land Rheinland-Pfalz die beiden Gebiete gem. §<br />
25 Abs. 2 LNatSchG i.V.m. der Anlage 1 zum LNatSchG vom 28.9.2005 zu Schutzgebieten erklärt.<br />
Darüber hinaus wurden die jeweiligen Erhaltungsziele mittels der „Landesverordnung über die Erhaltungsziele<br />
in den Natura 2000-Gebieten“ vom 18.7.2005 konkret festgelegt. Im Übrigen hat das Landesverfassungsgericht<br />
Rheinland-Pfalz die gesetzliche Ausweisung der FFH-Schutzgebiete inzwischen<br />
auch durch Urt. v. 11.7.2005 in der Rechtssache OG Scheibenhardt ./. Land Rheinland-Pfalz im<br />
Grundsatz formal und materiell bestätigt. Dies ermöglicht die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung<br />
am Maßstab des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL i.V.m. § 34 Abs. 2 BNatSchG / § 27 LNatSchG. Zusätzlicher<br />
Ausweisungserfordernisse bedarf es hierzu nicht.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Auch in Bezug auf das Vogelschutzgebiet „Wälder zwischen Wittlich und Cochem“ (5908-401) mit<br />
dem Teilgebiet „Wald am Rothenberg“ ermöglicht der derzeitige Schutzstatus die Durchführung einer<br />
Verträglichkeitsprüfung gem. Art 6 Abs. 3 FFH-RL i.V.m. § 34 Abs. 2 BNatSchG / § 27 Abs. 1 LNat-<br />
SchG. Gem. Art. 7 der FFH-RL findet eine Überleitung vom strengen Schutzregime nach Art. 4 Abs.<br />
4 der EU-Vogelschutzrichtlinie in das mildere Schutzregime gem. Art 6 Abs. 2-4 der FFH-Richtlinie<br />
statt, sobald eine Erklärung zum besonderen Schutzgebiet durch förmlichen Akt erfolgt ist (siehe<br />
EuGH, Urt. v. 7.12.2000 - Rs C 374/98 - Slg. 2000, I-10799 Rn. 53; BVerwG, Urt. v. 1.4.2004 - Az.:<br />
4 C 2.03-, a.a.O.). Diese Überleitung in das FFH-Schutzregime, die das Bundesverwaltungsgericht in<br />
seinem Urteil vom 1.4.2004 noch vermisst hatte, ist in Bezug auf das Vogelschutzgebiet „Wälder<br />
zwischen Wittlich und Cochem“ mit dem Teilgebiet „Wald am Rothenberg“ inzwischen erfolgt. Das<br />
Land Rheinland-Pfalz hat das Vogelschutzgebiet gem. § 25 Abs. 2 LNatSchG i.V.m. der Anlage 2<br />
zum LNatSchG vom 28.9.2005 zum Schutzgebiet erklärt. Darüber hinaus wurden die Erhaltungsziele<br />
mit der „Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten“ vom 18.7.2005<br />
konkret festgelegt. Im Übrigen hat das Landesverfassungsgericht Rheinland-Pfalz die gesetzliche<br />
Ausweisung der Vogelschutzgebiete auch durch Urt. v. 11.7.2005 in der Rechtssache OG Scheibenhardt<br />
./. Land Rheinland-Pfalz im Grundsatz formal und materiell bestätigt. Damit ist das durch die<br />
„Basses Corbieres“-Entscheidung des EuGH vom 7.12.2000 (siehe oben) umrissene Verschlechterungsverbot<br />
gem. Art 4 Abs. 4 VS-RL überwunden. Stattdessen ist die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung<br />
am Maßstab des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL i.V.m. § 34 Abs. 2 BNatSchG /§ 27 Abs. 1<br />
LNatSchG zulässig.<br />
Hinsichtlich des Vorwurfs fehlender konkreter Vorgaben durch die Erhaltungszielverordnung ist festzustellen,<br />
dass die Verordnung in der vorliegenden Form alle zum Schutz der ausgewiesenen Gebiete<br />
notwendigen Erhaltungszielfestlegungen trifft. Damit sind die Erhaltungsziele der jeweiligen FFH-<br />
und Vogelschutzgebiete konkret und hinreichend bestimmt, definiert und festgelegt. Von der Erhaltungszielbestimmung<br />
völlig losgelöst zu sehen ist die Regelung in § 25 Abs. 2 LNatSchG, die besagt,<br />
dass die erforderlichen Maßnahmen für die einzelnen Gebiete und die Überwachung im Hinblick auf<br />
den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen und Arten von der Oberen Naturschutzbehörde<br />
im Benehmen mit den kommunalen Planungsträgern unter Beteiligung der Betroffenen in Bewirtschaftungsplänen<br />
festzulegen sind. Aus diesem Wortlaut geht eindeutig hervor, dass die Bestimmung<br />
der Erhaltungsziele selbst nicht den Bewirtschaftungsplänen überlassen wird, sondern dass<br />
diese bereits durch das Landesnaturschutzgesetz und die Erhaltungszielverordnung abschließend und<br />
damit verbindlich festgelegt worden sind. Mithin ist es Sache des Fachplanungsrechts, bei den einzelnen<br />
<strong>Pro</strong>jekten und Planungen für die Beachtung der durch das Landesnaturschutzgesetz und der Erhaltungszielverordnung<br />
bestimmten Erhaltungsziele Sorge zu tragen. Im Übrigen stünde die Planung<br />
der B 50n auch nicht im Widerspruch zu dem bisher vorliegenden Entwurf des Bewirtschaftungsplanes<br />
der SGD Nord. In ihrer Funktion als Obere Naturschutzbehörde hat die SGD Nord in Kenntnis<br />
des von ihr erstellten Bewirtschaftungsplanentwurfes der Planung ausdrücklich zugestimmt. Es kann<br />
daher davon ausgegangen werden, dass die vom Vorhabenträger geplanten Maßnahmen den noch zu<br />
erlassenden Bewirtschaftungsplänen inhaltlich nicht entgegenstehen.<br />
e) Einwendungen im Zusammenhang mit dem Artenschutz<br />
Im Zusammenhang mit den im Rahmen des ergänzenden Planfeststellungsverfahrens gegen die artenschutzrechtliche<br />
Zulässigkeit des Vorhabens erhobenen Einwänden ist zunächst folgende grundsätzliche<br />
Anmerkung geboten: Einwände unter dem Aspekt des Artenschutzes sind von den Naturschutzvereinen<br />
erstmals im Rahmen des ergänzenden Planfeststellungsverfahrens vorgetragen worden. Im<br />
ursprünglichen Verfahren wurde dieser Aspekt hingegen nicht thematisiert. Dies lässt es zweifelhaft<br />
erscheinen, ob aus Anlass des ergänzenden Planfeststellungsverfahrens überhaupt noch Einwendungen<br />
mit Blick auf den Artenschutz zulässigerweise geltend gemacht werden können oder ob derartige<br />
Einwände richtigerweise bereits im Rahmen des Ursprungsverfahrens hätten vorgebracht werden<br />
müssen. Tatsächlich wären die Vereine nicht gehindert gewesen, artenschutzrechtliche Einwände<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
bereits im Ausgangsverfahren vorzubringen. Dies ist jedoch nicht geschehen, obgleich bei den nach §<br />
58 BNatSchG anerkannten Naturschutzvereinen, denen im Rahmen eine Planfeststellungsverfahrens<br />
eine besondere Sachwalterfunktion in naturschutzrechtlichen Fragen (BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 -<br />
Az.: 4 C 19/95 -, DVBl. 1997, 714 ff.) zukommt, zweifellos höhere Darlegungsanforderungen zu stellen<br />
sind, als bei sonstigen Verfahrensbeteiligten. Im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren hat<br />
sich der BUND auf den unsubstantiierten Hinweis beschränkt, „Nach den Angaben im Erläuterungsbericht<br />
sind zahlreiche bedrohte Vogelarten von dem Vorhaben betroffen. Hiernach ist zu vermuten,<br />
dass die Europäische Vogelschutzrichtlinie in Anwendung zu bringen ist“ (siehe Einwendungsschreiben<br />
des BUND vom 17./18.11.1999). Konkrete Vogelarten, die dem Artenschutz unterliegen sollen<br />
oder konkrete Anhang IV-Arten der FFH-RL sind vom BUND seinerzeit nicht angesprochen worden,<br />
so dass auch offen bleibt, worauf sich der Artenschutz überhaupt beziehen soll. Artenschutzrechtliche<br />
Rügemöglichkeiten können daraus nicht hergeleitet werden. Die Erheblichkeit der Einwendungen<br />
dürfte wohl auch an § 61 Abs. 1 S. 2 BNatSchG scheitern. Das Klagerecht der anerkannten Naturschutzverbände<br />
ergibt sich seit der Neufassung des BNatSchG 2002 nur noch aus § 61 BNatSchG,<br />
konkret aus § 61 Abs. 1 S. 1 BNatSchG. Und gerade diese Bestimmung gilt nicht, wenn ein dort genannter<br />
Verwaltungsakt auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren<br />
erlassen worden ist. Der vorliegende Ergänzungs- und Änderungsbeschluss ist eine Entscheidung<br />
im vorgenannten Sinne. Die amtliche Gesetzesbegründung besagt dazu:<br />
Abs. 1 Satz 2 schließt die Möglichkeit einer Vereinsklage für den Fall aus, dass ein in Satz 1 Nr. 1 und 2<br />
genannter Verwaltungsakt aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren<br />
erlassen worden ist. Damit soll eine doppelte gerichtliche Befassung mit dem Verwaltungsakt ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Letztlich kann die Beantwortung dieser in einem etwaigen sich an den Erlass dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
anschließenden gerichtlichen Verfahren zu klärenden Rechtsfragen an dieser Stelle<br />
jedoch dahinstehen, da die von den Naturschutzvereinen im Rahmen des ergänzenden Planfeststellungsverfahrens<br />
erhobenen artenschutzrechtlichen Einwendungen in der Sache jedenfalls gänzlich<br />
unbegründet sind.<br />
Die artenschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist in Kapitel D.IX.4 umfassend dargelegt. Bei<br />
ihrer dortigen rechtlichen Bewertung hat sich die Planfeststellungsbehörde zunächst einmal auf die<br />
artenschutzrechtlichen Gutachten des Ing.Büros Froelich und Sporbeck „Untersuchung zu möglichen<br />
Lebensraumverlusten streng geschützter Arten (§ 19 Abs. 3 BNatSchG) im Bereich der B 50n, 2. BA“<br />
vom 8.3.2006 und „Untersuchung zu Auswirkungen auf die geschützten Arten (Art. 5 VS-RL und<br />
Art. 12, 13 FFH-RL i. V. mit § 42 BNatSchG) im Bereich der B 50n, 2. BA“ vom 7.3.2006 gestützt.<br />
Dabei hat es die Planfeststellungsbehörde jedoch nicht bewenden lassen. Aufgrund der im Rahmen<br />
des ergänzenden Verfahrens eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen, namentlich auch der<br />
Naturschutzvereine, hat sie darüber hinaus eine nochmalige fachliche Äußerung des sachverständigen<br />
Ing.Büros Froelich und Sporbeck in Bezug auf diese Einwendungen und Stellungnahmen veranlasst.<br />
Die aus dieser fachlichen Äußerung gewonnenen ergänzenden Erkenntnisse sind ebenfalls in die artenschutzrechtliche<br />
Würdigung eingeflossen.<br />
• Artenschutzrechtlich wird zunächst gerügt, dass der Vorhabenträger verschiedene Arten des Anhangs<br />
IV der FFH-RL nicht hinreichend gewürdigt habe. Angesprochen sind in diesem Zusammenhang<br />
die Westliche Smaragdeidechse, der Apollofalter, die Gelbbauchunke, die Zauneidechse<br />
und die Schlingnatter.<br />
Der Vorhabenträger hat die Auswirkungen der Baumaßnahme auf die Arten des Anhangs IV der<br />
FFH-RL zutreffend erfasst. Mängel bzw. Defizite in Bezug auf die vorgenannten Arten sind hierbei<br />
nicht erkennbar. Hinsichtlich der genannten Arten ist hierzu im Einzelnen Folgendes auszuführen:<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Seitens des BUND wird auf ein angebliches Vorkommen der Westlichen Smaragdeidechse auf dem<br />
<strong>Mosel</strong>sporn zwischen Kautenbach und der Königsfarm im Bereich der Waldparzellen 2 und 3 hingewiesen,<br />
welches durch den Bau der B 50 neu zerstört würde. Diesen Hinweisen ist der Vorhabensträger<br />
nachgegangen. Aufgrund des Bewuchses und der Exposition (überwiegende Bewaldung mit wenigen<br />
besonnten Säumen) sowie der isolierten Lage erwies sich der angegebene räumliche Bereich als<br />
nicht geeignet, um von der Smaragdeidechse als potentieller Lebensraum genutzt werden zu können.<br />
Dementsprechend hat sich das behauptete Vorkommen der Smaragdeidechse in der Örtlichkeit auch<br />
nicht bestätigt. Damit korrespondiert, dass auch der zuständigen Naturschutzbehörde (SGD Nord)<br />
keine Erkenntnisse bzgl. eines aktuellen Vorkommens der Smaragdeidechse auf dem <strong>Mosel</strong>sporn<br />
vorliegen. Im Übrigen liegen die angesprochenen Waldparzellen auch außerhalb der B 50-Trasse, so<br />
dass sich auch dann keine Betroffenheit ergeben hätte, wenn die Smaragdeidechse tatsächlich dort<br />
vorgefunden worden wäre.<br />
Der Apollofalter breitet sich zurzeit in Rheinland-Pfalz aus. Von daher kann es nicht überraschen,<br />
dass der BUND im Bereich des Zubringers Erden/Lösnich ein Exemplar des Apollofalters gesichtet<br />
haben will. Diese vermeintliche Sichtung stünde der vorliegenden Planung jedoch nicht entgegen. Für<br />
den Apollofalter stellen das <strong>Mosel</strong>tal bzw. die Hangebereiche im <strong>Mosel</strong>tal geeignete Lebensräume<br />
dar. Hingegen ist der <strong>Mosel</strong>sporn kein geeigneter Lebensraum mit einem günstigen Erhaltungszustand<br />
für diese Falterart, auch wenn gelegentlich einzelne Exemplare in den Bereich des <strong>Mosel</strong>sporns hineinfliegen<br />
sollten.<br />
Gelbbauchunken wurden im Wirkraum der B 50n nicht beobachtet. Artnachweise beziehen sich auf<br />
die Wittlicher Senke und das obere Kautenbachtal. Beeinträchtigungen durch die B 50n sind aufgrund<br />
der räumlichen Lage und Entfernung dieser Bereiche nicht zu erwarten. Für den Fall, dass wider Erwarten<br />
im Baubereich dennoch Vorkommen angetroffen werden sollten, wird der Straßenbaulastträger<br />
angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen (siehe Auflage in Kapitel C.II.7).<br />
Die Zauneidechse konnte nur in der Wittlicher Senke außerhalb des Wirkbereichs der B 50n nachgewiesen<br />
werden. Im Gegensatz dazu sind Vorkommen der Schlingnatter und der Mauereidechse im<br />
volriegenden Planfeststellungsbereich nachgewiesen worden. Für die Schlingnatter und die Mauereidechse<br />
sind dementsprechend Maßnahmen vorgesehen, so dass davon ausgegangen werden kann,<br />
dass sich der Erhaltungszustand der Population im Naturraum nicht verschlechtern wird. In Bezug auf<br />
die beiden Arten wird in Kapitel A.IV gem. § 62 BNatSchG eine Befreiung von den Verboten des §<br />
42 BNatSchG erteilt.<br />
• Die Maßnahmen für die Wildkatze seien unzureichend; insbesondere sei eine Grünbrückenbreite<br />
von mindestens 50 m erforderlich.<br />
Die vorliegende Planung sieht zum Schutz der Wildkatze wildkatzenüberkletterungssichere Schutzzäune<br />
sowie verschiedene Querungshilfen vor. Zur Lebensraumoptimierung mit Verbesserung der<br />
Nahrungsgrundlage ist darüber hinaus u.a. die Extensivierung von Talwiesen sowie die Umwandlung<br />
von intensiv genutzten Weinbergsflächen in ökologische Weinbauflächen und Schuttfluren vorgesehen.<br />
Die in den Planunterlagen vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen sind nach Auffassung<br />
der Planfeststellungsbehörde geeignet, die Eingriffe in den Lebensraum der Wildkatze zu kompensieren.<br />
Auch sind die in der Planung vorgesehenen Grünbrücken auch hinsichtlich ihrer Breite<br />
absolut geeignet, der Wildkatze eine ausreichende Querung der B 50-Trasse zu ermöglichen. Die<br />
Grünbrücken weisen mittig eine Breite von 38 m sowie an den Rändern von ca. 50 m auf und sind mit<br />
Leitstrukturen versehen, die die Wildkatze zu den Querungshilfen hinführen. Es besteht keine Notwendigkeit<br />
zu einer darüber hinaus gehenden Dimensionierung der Grünbrücken, was nicht zuletzt<br />
auch durch Erfahrung aus der Straßenbaupraxis belegt wird.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
• Die Untersuchung zu möglichen Lebensraumverlusten streng geschützter Arten gem. § 19 Abs. 3<br />
S. 2 BNatSchG beruhe auf veralteten Daten und sei daher unzureichend.<br />
Die faunistischen Bestandserfassungen wurden in grundlegender Form im Jahr 1991 (Groß- und<br />
Kleinsäuger einschl. Fledermäuse, Vögel, Amphibien, Reptilien, Tagfalter, Libellen, Heuschrecken,<br />
Laufkäfer, Makrozoobenthos) durchgeführt und hinsichtlich der Biotoptypen 1999 ergänzt und aktualisiert.<br />
Im Jahr 2001 fand eine Überprüfung von Habitaten im Trassenbereich der B 50n auf dem <strong>Mosel</strong>sporn<br />
zwischen Zeltingen und Longkamp auf ihre Ergänzung als FFH-Gebiet statt. Ferner wurde<br />
im Jahr 2003 eine Fledermausuntersuchung auf dem <strong>Mosel</strong>sporn durchgeführt. Diese Erkenntnisse<br />
sind in die dem ergänzenden Planfeststellungsverfahren zugrunde liegenden Gutachten des Ing.Büros<br />
Froelich und Sporbeck eingeflossen. Dabei hat der Sachverständige auch alle in Rheinland-Pfalz vorkommenden,<br />
streng geschützten Arten gem. dem „Handbuch der streng geschützten Arten Rheinland-<br />
Pfalz“, herausgegeben vom Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz im Jahre 2005, auf<br />
Vorkommen im regionalen, von der Straßenplanung betroffenen <strong>Pro</strong>jektraum (Wirkraum) hin überprüft.<br />
Somit kann von einer fehlenden Datenaktualität keine Rede sein. Vielmehr zeigt ein Abgleich<br />
der Biotoptypenkartierung mit dem heutigen Nutzungsmuster, dass die ermittelte faunistische Artenausstattung<br />
nach wie vor Gültigkeit besitzt.<br />
In diesem Zusammenhang muss auch der Vorwurf zurückgewiesen werden, im Rahmen der vorgenommenen<br />
Untersuchungen seien Vorkommen von Fledermäusen im Bereich des Rothenbergs und<br />
der Enkircher <strong>Mosel</strong>randhöhe unberücksichtigt geblieben. Richtig ist vielmehr, dass auch in diesen<br />
außerhalb des Untersuchungsgebiets „<strong>Mosel</strong>sporn“ gelegenen Bereichen potentielle Fledermausvorkommen<br />
in geeigneten Strukturen berücksichtigt und hieraus entsprechende Schutzmaßnahmen abgeleitet<br />
worden sind (vgl. Froelich & Sporbeck, „Untersuchung zu möglichen Lebensraumverlusten<br />
streng geschützter Arten (§ 19 Abs. 3 BNatSchG) im Bereich der B 50n, 2. BA“ vom 8.3.2006. sowie<br />
„Untersuchung zu Auswirkungen auf die geschützten Arten (Art. 5 VS-RL und Art. 12, 13 FFH-RL<br />
i. V. mit § 42 BNatSchG) im Bereich der B 50n, 2. BA“ vom 7.3.2006).<br />
Die im Gutachten „Untersuchung zu möglichen Lebensraumverlusten streng geschützter Arten (§ 19<br />
Abs. 3 BNatScG) im Bereich der B 50n, 2. BA“ des Ingenierbüros Froelich & Sporbeck getroffene<br />
Aussage zur zwischenzeitlichen Aufgabe des Brutstandorts des Raubwürgers auf der Ginsterheide<br />
östlich von Rachtig basiert auf den neuesten Erkenntnissen der Oberen Naturschutzbehörde (SGD<br />
Nord,). Seitens der Planfeststellungsbehörde besteht kein Anlass, diese Feststellung der zuständigen<br />
Fachbehörde in Zweifel zu ziehen.<br />
Hinsichtlich des Vorwurfs der angeblichen Verwendung veralteter Daten erscheint im Übrigen folgender<br />
grundsätzlicher Hinweis geboten: Bei dem aus Anlass der gerichtlichen Entscheidungen des<br />
OVG Rheinland-Pfalz vom 9.1.2003 sowie des BVerwG vom 1.4.2004 durchgeführten ergänzenden<br />
Planfeststellungsverfahren handelt es sich nicht um ein völlig neues Planfeststellungsverfahren, sondern<br />
lediglich um ein Verfahren zur Behebung der in den dortigen Entscheidungen gerichtlich festgestellten<br />
Mängel. In einem derartigen ergänzenden Verfahren kann keinesfalls der gleiche rechtliche<br />
Maßstab angelegt werden, wie in einem erstmaligen Planfeststellungsverfahren. Dies gilt namentlich<br />
auch hinsichtlich der Anforderungen an die Aktualtität der dem Verfahren zugrunde liegenden Planunterlagen<br />
und Untersuchungen. Bereits in anderem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass<br />
es sich um ein einheitliches Verfahren handelt, wenn die Behörde einen noch nicht bestandskräftigen<br />
fehlerbehafteten <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nochmals aufgreift und den festgestellten Mangel in einem<br />
ergänzenden Verfahren behebt. Dieses ergänzende Verfahren stellt dann kein neues, sondern nur<br />
einen unselbständigen Abschnitt eines einheitlichen Verfahrens dar (vgl. BVerwG, Urteil vom<br />
14.11.2002 – 4 A 15.02 – BVerwGE 117, 149 – B 173 -; siehe auch Ausführungen in Kapitel<br />
D.II.2.d)). Infolgedessen ist es im Rahmen des ergänzenden Verfahrens auch nicht geboten, sämtliche<br />
Untersuchungen der Gesamtplanung in aktueller Form erneut zu erstellen. Stattdessen genügt es die<br />
der Fehlerheilung zugrunde liegenden Sachverhalte nochmals in den Blick zu nehmen. Auch vor die-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
sem rechtlichen Hintergrund erweist sich die hier erhobene Forderung nach einer umfassenden Aktualisierung<br />
aller Daten als nicht gerechtfertigt.<br />
Abschließend ist daher festzuhalten, dass die Untersuchung zu möglichen Lebensraumverlusten<br />
streng geschützter Arten nicht zu beanstanden ist.<br />
• Es wird weiterhin bemängelt, dass die Vorkommen von Mittelspecht, Grauspecht und Kornweihe<br />
auf dem <strong>Mosel</strong>sporn ignoriert und die Lebensraumverluste der Arten Haselhuhn, Kranich, Neuntöter<br />
und Schafstelze verkannt worden seien. Dieser Einwand ist unzutreffend.<br />
Der Mittelspecht findet sowohl in der „Untersuchung zu möglichen Lebensraumverlusten streng<br />
geschützter Arten (§ 19 Abs. 3 BNatSchG) im Bereich der B 50n, 2. BA“ vom 8.3.2006 als auch in<br />
der „Untersuchung zu Auswirkungen auf die geschützten Arten (Art. 5 VS-RL und Art. 12, 13 FFH-<br />
RL i. V. mit § 42 BNatSchG) im Bereich der B 50n, 2. BA“ vom 7.3.2006 Berücksichtigung. Entsprechende<br />
Vorkommen wurden am Rothenberg festgestellt (dort gehen zwei Brutreviere verloren)<br />
sowie in den Hangwäldern des oberen Kautenbachtals, also auf dem <strong>Mosel</strong>sporn, aber außerhalb des<br />
Wirkraums der B 50n. Sollten dennoch genutzte Höhlenbäume und damit Brutreviere außerhalb der<br />
Reproduktionsperiode durch die Baufeldfreimachung auf dem <strong>Mosel</strong>sporn verloren gehen, stehen in<br />
den benachbarten Waldgebieten auf dem <strong>Mosel</strong>sporn sowie in den Hangwäldern des Kautenbachtals<br />
Ersatzstandorte zur Verfügung. Zudem werden Maßnahmen im Landschaftspflegerischen Begleitplan<br />
(insbesondere Sicherung von Altholzbeständen) ergriffen, um einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes<br />
der Population vorzubeugen.<br />
Bezüglich des Grauspechts wird in der „Untersuchung zu Auswirkungen auf die geschützten Arten<br />
(Art. 5 VS-RL und Art. 12, 13 FFH-RL i. V. mit § 42 BNatSchG) im Bereich der B 50n, 2. BA“ vom<br />
7.3.2006 ausgeführt, dass die 1991 am Rothenberg noch vorkommende Art im Jahr 2003 nicht mehr<br />
als Brutvogel festgestellt werden konnte und die ebenfalls vorhandenen Brutreviere dementsprechend<br />
nicht mehr durch die B 50n zerstört oder geschädigt werden. Weiterhin wird ausgeführt, dass der<br />
Grauspecht im Naturraum nahezu überall verbreitet ist und in geeigneten Habitaten auch entsprechende<br />
Brutreviere vorhanden sind. Störungen dieser Brutreviere sind nicht ausgeschlossen, ebenso<br />
wird auf ein erhöhtes Kollisionsrisiko mit umherstreifenden Jungvögeln hingewiesen. Die Verbotstatbestände<br />
des Art. 5 VS-RL sind gleichwohl nicht erfüllt, da die Baufeldfreimachung außerhalb der<br />
Nistzeit geschieht und bei Verlust nicht genutzter, aber potentieller Brutbäume ausreichend Ersatzbäume<br />
in funktionaler Nähe zur Verfügung stehen. Zudem werden Maßnahmen zur Altholzsicherung<br />
durchgeführt, so dass die Grauspecht-Population im Naturraum weiterhin in einem stabilen Erhaltungszustand<br />
verweilt.<br />
Die Kornweihe ist in der „Untersuchung zu Auswirkungen auf die geschützten Arten (Art. 5 VS-RL<br />
und Art. 12, 13 FFH-RL i. V. mit § 42 BNatSchG) im Bereich der B 50n, 2. BA“ vom 7.3.2006 berücksichtigt.<br />
Die Art ist als Durchzügler im Untersuchungsraum nachgewiesen. Brut- und Niststätten<br />
sind aus dem Wirkraum der B 50n nicht bekannt.<br />
Vorkommen des Haselhuhns und dessen Brutreviere sind aus den Niederwäldern des westlichen<br />
Kautenbachtals bekannt und wurden in der „Untersuchung zu Auswirkungen auf die geschützten Arten<br />
(Art. 5 VS-RL und Art. 12, 13 FFH-RL i. V. mit § 42 BNatSchG) im Bereich der B 50n, 2. BA“<br />
vom 7.3.2006 berücksichtigt. Nester der Art werden durch die B 50n nicht zerstört, ebenso erfolgt<br />
keine Störung der Art während der Brut- und Aufzuchtzeit.<br />
Der Kranich ist als Durchzügler im Untersuchungsraum nachgewiesen und wurde in der „Untersuchung<br />
zu Auswirkungen auf die geschützten Arten (Art. 5 VS-RL und Art. 12, 13 FFH-RL i. V. mit §<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
42 BNatSchG) im Bereich der B 50n, 2. BA“ vom 7.3.2006 berücksichtigt. Nicht ersetzbare Lebensräume<br />
werden für die Art durch die B 50n nicht zerstört.<br />
Der Neuntöter und die Schafstelze sind in der „Untersuchung zu Auswirkungen auf die geschützten<br />
Arten (Art. 5 VS-RL und Art. 12, 13 FFH-RL i. V. mit § 42 BNatSchG) im Bereich der B 50n, 2.<br />
BA“ vom 7.3.2006 ebenfalls berücksichtigt. Brutreviere und Lebensräume der Arten gehen verloren<br />
(Neuntöter in den Bereichen Bieberbachtal, Rachtiger Höhe und weiterer <strong>Mosel</strong>sporn Richtung<br />
Longkamp, Schafstelze in der Wittlicher Senke, besonders Bieberbachtal). Nester der Art werden<br />
nicht zerstört, Schädigungen und Störungen ihrer Lebensstätten führen unter Berücksichtigung der<br />
vorgesehenen Maßnahmen (Anlage von Staudenfluren, Sukzessionsflächen, extensive Wiesen, Anlage<br />
von Hecken und Feldgehölzen) nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen<br />
im Naturraum.<br />
• Die Untersuchung zu den Auswirkungen auf die geschützter Arten gem. § 42 BNatSchG beruhe<br />
auf veralteten Daten und sei daher unzureichend.<br />
Hinsichtlich dieses Einwands kann auf die entsprechenden Ausführungen in Kapitel E.IV.2.e) verwiesen<br />
werden.<br />
• Die Tatbestandsmerkmale und Entscheidungskaskade der Art 5 VS-RL und Art 12 FFH-RL seien<br />
nicht rechtsfehlerfrei angewendet worden.<br />
Der Einwand ist unsubstantiiert vorgetragen und ermöglicht keine inhaltliche Auseinandersetzung.<br />
Soweit damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die artenschutzrechtliche Prüfung den europarechtlichen<br />
Bestimmungen der Art. 5 VS-RL und Art. 12 FFH-RL sowie der §§ 42, 62 BNatSchG<br />
nicht gerecht würde, muss dies als unrichtig zurückgewiesen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen<br />
wird hierzu auf die umfassenden Ausführungen in Kapitel D.IX.4 verwiesen.<br />
• Soweit die Einsprecher die Kohärenzsicherung sowohl hinsichtlich des FFH-Gebietsschutzes im<br />
Rahmen von Natura 2000 als auch im Hinblick auf die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und<br />
des Art. 1 der VS-RL unter artenschutzschutzrechtlichen Aspekten monieren, kann dem nicht gefolgt<br />
werden.<br />
In Bezug auf den Artenschutz wird hierbei verkannt, dass die artenschutzrechtlichen Bestimmungen<br />
eine Kohärenzsicherung nicht fordern. Anders als die habitatschutzrechtlichen Bestimmungen (Art. 6<br />
Abs. 4 S. 1 FFH-RL), die unter den dort genannten Voraussetzungen verlangen, dass „der Mitgliedstaat<br />
alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz<br />
von Natura 2000 geschützt ist“, ist eine solche Kohärenzsicherung im Rahmen des Artenschutzregimes<br />
nicht geboten. Vielmehr stellen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen unabhängig von der<br />
Durchführung naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen ergebnisorientiert darauf ab, dass<br />
sich der Erhaltungszustand der Arten nicht verschlechtert (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, Berlin-<br />
Schönefeld, a.a.O.). Wenn von Einsprecherseite gleichwohl unter Hinweis auf zahlreiche Arten des<br />
Anhangs IV der FFH-RL bzw. Art. 1 der VS-RL (siehe Seite 8/9 des Einwendungsschreibens des<br />
BUND vom 18.7.2006) speziell auch unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten eine Kohärenzsicherung<br />
eingefordert wird, verkennt dies die vorgeschilderte Rechtslage.<br />
Was den Habitatschutz nach Art. 6 FFH-RL anbelangt, so fordert Art. 6 Abs. 4 FFH-RL (vgl. auch §<br />
34 Abs. 5 BNatSchG / § 27 Abs. 4 LNatSchG) für den Fall, dass ein erheblicher Eingriff vorliegt und<br />
die <strong>Pro</strong>jektzulassung erst aufgrund einer Ausnahmeprüfung möglich ist, die Sicherung des Zusam-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
menhangs des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“, was bedeutet, dass entsprechende<br />
Kohärenzsicherungsmaßnahmen zu ergreifen sind. Diesen Anforderungen würde die vorliegende<br />
Planung, mit der - wie an anderer Stelle ausführlich dargelegt - gar kein erheblicher Eingriff im Sinne<br />
der FFH- und VS-Bestimmungen verbunden ist, in jeder Hinsicht genügen. Auch wenn hiernach von<br />
Rechts wegen an sich keine Kohärenzsicherungsmaßnahmen geboten wären, so hat der Straßenbaulastträger<br />
dennoch eine Vielzahl von Kompensationsmaßnahmen vorgesehen, durch die die Kohärenz<br />
des Natura 2000-Netzes im Hinblick auf die in den FFH- und VS-Gebieten geschützten FFH- und<br />
Vogelarten sichergestellt würde (siehe hierzu die entsprechenden Ausführungen in Kapitel<br />
D.IX.3.e)(d)). Sie sind im Einzelnen in den festgestellten landschaftspflegerischen Unterlagen dargestellt.<br />
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom BUND im Einzelnen benannten Arten „Wildkatze,<br />
Smaragdeidechse, Gelbbauchunke, Zauneidechse, Schlingnatter, Geburtshelferkröte, Braunes<br />
Langohr, Fransenfledermaus, Graues Langohr, Große Bartfledermaus, Kleinabendsegler, Kleine Bartfledermaus,<br />
Zwergfledermaus, Mopsfledermaus, Spanische Flagge, Apollofalter, Kornweihe und<br />
Kranich“, für die er Kohärenzsicherungsmaßnahmen für erforderlich erachtet, zwar in den Anhängen<br />
II bzw. IV der FFH-Richtlinie aufgeführt sind. Dabei wird jedoch übersehen, dass es sich bei den<br />
genannten Arten ausnahmslos um Arten handelt, denen in den hier in Rede stehenden Natura 2000-<br />
Gebieten (FFH-Gebiete „Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“ sowie Vogelschutzgebiet „Wälder zwischen<br />
Wittlich und Cochem“ im Teilgebiet „Wald am Rothenberg“) mit Blick auf die Erhaltungsziele<br />
dieser Gebiete keine wertbestimmende Bedeutung zukommt. Kohärenzsicherungsmaßnahmen i.S.v. §<br />
34 Abs. 5 BNatSchG/ § 27 Abs. 4 LNatSchG wären daher selbst bei einer unterstellten Unverträglichkeit<br />
des Vorhabens mit den Schutz- und Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebiete für diese Arten<br />
nicht vorzusehen. Auch für die Dicke Trespe wären keine Kohärenzsicherungsmaßnahmen notwendig.<br />
Solches wäre nur dann geboten, wenn die Planung das zum Schutze der Dicken Trespe vorgesehene<br />
FFH-Gebiet „Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich“ in erheblicher Weise beeinträchtigen würde.<br />
Dies ist jedoch nachweislich nicht der Fall (siehe Kapitel D.IX.3.d)).<br />
f) Prüfung von Alternativen:<br />
• Der Planung liege eine unzureichende Prüfung von Alternativen zugrunde. Dabei seien insbesondere<br />
die "300-er Linien" unzulässigerweise ausgeschieden worden. Dies habe dazu geführt, dass<br />
geeignetere Trassenführungen wie etwa eine Untertunnelung des „Wischkopfes“ oder eine Variante,<br />
die den Aufstieg auf den Hunsrück nicht durch das „Veldenzer Bachtal“, sondern auf der<br />
anderen Hangseite genommen hätte oder die Einbeziehung anderer Verkehrswege nicht gewürdigt<br />
worden seien. Zudem begründe der bereits im Bau befindliche Abschnitt zwischen dem Autobahnkreuz<br />
Wittlich und Platten (Planfeststellungsabschnitt I) eine Vorgreiflichkeit für den vorliegenden<br />
Planungsabschnitt.<br />
Hinsichtlich der rechtsfehlerfreien Behandlung der Alternativenfrage wird zunächst auf die umfassenden<br />
Ausführungen in Kapitel D.VII (Alternativen), Kapitel D.VI.4 (Abschnittsbildung) sowie in<br />
Kapitel D.IX.3.e)(b) (Alternativen unter FFH-Gesichtspunkten) verwiesen. Dort sind die der vorliegenden<br />
Planung zugrunde liegenden Überlegungen zur Trassenführung im Einzelnen und nachvollziehbar<br />
dargelegt. Daraus ist insbesondere auch zu entnehmen, dass eine Linienführung im Bereich<br />
der so genannten „300-er Linien“ nicht in Betracht gekommen ist und daher gerade auch unter FFH-<br />
Alternativengesichtspunkten zulässigerweise ausgeschieden werden durfte. Die vom BUND im ergänzenden<br />
Verfahren vorgeschlagenen Trassenführungen – Untertunnelung des „Wischkopfes“,<br />
Hunsrückaufstieg auf der dem Veldenzer Bachtal gegenüberliegenden Hangseite sowie die Nutzung<br />
bereits vorhandener Verkehrswege – stellen lediglich Untervarianten im Bereich der „300-er Linien“<br />
dar. Diese Untervarianten können daher aus den im Zusammenhang mit dem Ausscheiden der „300-er<br />
Linien“ dargelegten Erwägungen ebenfalls nicht zum Tragen kommen. Diese Erwägungen haben<br />
nach wie vor Bestand. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass weder der Vorschlag zur Untertunnelung<br />
des „Wischkopfes“, noch die Überlegung zur Führung des Hunsrückaufstiegs auf der dem Veldenzer<br />
Bachtal gegenüberliegenden Hangseite Bestandteil des Vorbringens des BUND im ursprüngli-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
chen Planfeststellungsverfahren waren. In seiner Stellungnahme vom 17./18.11.1999 finden sich hierzu<br />
keine Aussagen. Auch trifft es nicht zu, dass der BUND die Untertunnelung des „Wischkopfes“ in<br />
seinem Schriftsatz vom „19.07.2001“ angesprochen hatte. Bei diesem Schreiben handelt es sich um<br />
einen Schriftsatz, den der BUND im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens Az.: 1 B<br />
10290/01.OVG beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vorgelegt hatte. Von einer etwaigen<br />
Untertunnelung des „Wischkopfes“ ist darin jedoch mit keinem Wort die Rede. Was den Hinweis auf<br />
die Vorgreiflichkeit des bereits bestandskräftigen und im Bau befindlichen Planfeststellungsabschnitts<br />
I (von der BAB A 48 bis Platten) für die Linienführung des hier in Rede stehenden Planfeststellungsabschnitts<br />
II anbelangt, wird auf die Ausführungen in Kapitel D.IX.3.e)(b) verwiesen.<br />
g) Überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses:<br />
• Es wird bestritten, dass überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses den Bau der B 50n<br />
rechtfertigen würden. Eine Fernstraßenverbindung von den Nordseehäfen in das Rhein-Main-<br />
Gebiet sei nicht notwendig, da entsprechende Verbindungen bereits vorhanden seien.<br />
Hinsichtlich der objektiven Notwendigkeit des Vorhabens kann zunächst auf die umfassenden Ausführungen<br />
in Kapitel D.VI und D.IX.3.e)(a) verwiesen werden. Im Übrigen knüpft das Vorbringen<br />
des BUND an Einwendungen an, die von ihm bereits im Ursprungsverfahren inhaltsgleich vorgetragen<br />
worden waren, so dass es auch insoweit keiner ergänzenden bzw. vertiefenden Ausführungen<br />
hierzu bedarf. Insoweit sei lediglich der abermalige Hinweis erlaubt, dass es sich bei den vom BUND<br />
im Rahmen des ergänzenden Verfahrens erneut angesprochenen, bereits vermeintlich vorhandenen<br />
Straßenverbindungen „Bitburg-Trier-Kaiserslautern“ und „entlang der Rhein-Schiene über die A 61“<br />
eindeutig um „Nord-Süd“-Verbindungen handelt, wohingegen mit der B 50n eine „Ost-West“-<br />
Verbindung zwischen dem niederländisch/belgischen Raum mit seinen Seehäfen und dem Rhein-<br />
Main-Gebiet geschaffen werden soll.<br />
• Die Aufnahme der B 50n in das Investitionsprogramm und nachfolgend in den Bedarfsplan für<br />
den Ausbau von Bundesfernstraßen sei aufgrund fehlerhafter Angaben erfolgt.<br />
Der Einwand entbehrt jeglicher Grundlage. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat dies<br />
bereits im Rahmen der Rechtsverfahren gegen den ursprünglichen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> zweifelsfrei<br />
festgestellt. In der Rechtssache Az.: 1 C 10270/01.OVG hat das Oberverwaltungsgericht in<br />
seinem Urteil vom 25.07.2002 hierzu Folgendes ausgeführt:<br />
„Aufgrund der Aufnahme des <strong>Pro</strong>jekts in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen, Fassung 1993, steht<br />
ein entsprechender dringender Verkehrsbedarf fest. … Die Beweisanträge … zielen auf eine Aufklärung<br />
der Umstände ab, unter denen die Aufnahme des planfestgestellten Straßenbauvorhabens in das sog. Investitionsprogramm<br />
1999-2002 erfolgt ist. Und darauf kommt es indessen für die hier zu treffende Entscheidung<br />
nicht an, weil für die Bejahung des dringenden Verkehrsbedarfs und damit der Planrechtfertigung die<br />
Aufnahme des <strong>Pro</strong>jekts in den Bedarfsplan für Bundesfernstraßen, Fassung 1993, maßgeblich ist, der insoweit<br />
fortgilt, und nicht die Aufnahme in das Investitionsprogramm 1999-2002. Letztere bedeutet allerdings<br />
ein (weiteres) Indiz dafür, dass die Bedarfsfeststellung aus dem Jahre 1993 nach wie vor aktuell ist … Die<br />
von den Klägern behaupteten Umstände einer Täuschung des Bundesverkehrsministers durch die Vertreter<br />
des Landes, denen der Beklagte entschieden entgegengetreten ist, sind indessen selbst in Bezug auf diese<br />
Indizwirkung unmaßgeblich; es ist nämlich anzunehmen, dass der Bundesverkehrsminister auf ein unlauteres<br />
und nicht seinem Willen entsprechendes „Einschleichen“ eines Vorhabens in das erwähnte <strong>Pro</strong>gramm in<br />
der Zwischenzeit entsprechend, nämlich mit der Herausnahme desselben aus dem Investitionsprogramm,<br />
reagiert hätte.“<br />
Das Oberverwaltungsgericht hat hiernach seinerzeit das Vorliegen eines Verkehrsbedarfs aus dem<br />
unveränderten Fortbestehen der Bedarfsplanfeststellung aus dem Jahre 1993 abgeleitet. Die Richtig-<br />
Seite 213
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
keit dieser Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass auch im Rahmen der zwischenzeitlich erfolgten<br />
Fortschreibung des Bundesbedarfsplans im Zuge des 5. Fernstraßenausbaugesetzes vom 04.10.2004<br />
die Planung für den Neubau der B 50 erneut mit der Festlegung eines „vordringlichen Bedarfs“ unverändert<br />
im Bedarfsplan ausgewiesen wurde.<br />
h) Geologisch und morphologisch bedingte Hindernisse:<br />
• Der Bau der Hochmoselbrücke sei aus geologischen und morphologischen Gründen bedenklich.<br />
Aufgrund zu befürchtender Hangrutschungen seien Zweifel im Hinblick auf die Standsicherheit<br />
des Brückenbauwerks zu besorgen.<br />
Bei den vorgenannten Punkten handelt es sich um Einwendungen, die sinngemäß bereits im ursprünglichen<br />
Planfeststellungsverfahren vorgetragen worden waren und dort von der Planfeststellungsbehörde<br />
im Rahmen der Abwägung umfassend gewürdigt worden sind. Hinsichtlich der Einzelheiten<br />
wird auf die Ausführungen in Kapitel D.XII.9 verwiesen. Die Planfeststellungsbehörde hat sich hinsichtlich<br />
der Rutschgefahren im Hang oberhalb der Ortslage Graach auch mit den gleichlautenden<br />
Befürchtungen der Gemeinde Graach auseinandergesetzt; dazu wird auf die Ausführungen in Kapitel<br />
E, VI.11 verwiesen. Soweit im Rahmen des ergänzenden Verfahrens die Standfestigkeit der Hochmoselbrücke<br />
erneut zum Gegenstand von Einwendungen gemacht wird, geben diese keinen Anlass, die<br />
im Ursprungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse in einem neuen Licht erscheinen zu lassen. Im Übrigen<br />
werden mit der Standfestigkeit des Brückenbauwerks Fragen angesprochen, die nicht notwendigerweise<br />
bereits in der Planfeststellung im Einzelnen abgearbeitet werden müssen, sondern der Bauausführung<br />
vorbehalten bleiben können (BVerwG, Urt. v. 5.3.1997 - 11 A 5.96 - DVBl. 1997, 856;<br />
Urt. v. 18.6.1997 - 11 A 70.95 - UPR 1997, 470). Des Weiteren werden im Rahmen des ergänzenden<br />
Verfahrens auch keine Regelungen getroffen, die sich in räumlicher Hinsicht auf die Hochmoselbrücke<br />
beziehen; insoweit bleibt die Planung vielmehr unverändert. Soweit Einwendungen zur Standfestigkeit<br />
des Brückenbauwerks erhoben werden sollten, hätten diese somit bereits im Rahmen der Einwendungsmöglichkeiten<br />
des Ursprungsverfahrens vorgebracht werden müssen. Da der BUND im<br />
ursprünglichen Planfeststellungsverfahren ausweislich seines dortigen Einwendungsschreibens vom<br />
17./18.11.1999 jedoch keine Einwände zum Thema Standfestigkeit des Brückenbauwerks geltend<br />
gemacht hatte, wäre er mit diesen erstmals im ergänzenden Verfahren vorgebrachten Einwänden überdies<br />
auch ausgeschlossen. Soweit der BUND im Rahmen des ergänzenden Verfahrens auf die<br />
Einwendungen von Frau Dr. Elisabeth von den Hoff Bezug nimmt, können diese dem BUND nicht als<br />
eigene Einwände zugerechnet werden. Dafür wäre es erforderlich gewesen, dass das Einwendungsschreiben<br />
von Frau von den Hoff dem Einwand des BUND selbst beigefügt oder noch rechtzeitig<br />
während des ergänzenden Verfahrens vom BUND der Planfeststellungsbehörde vorgelegt worden<br />
wäre (VGH Baden-Würtemberg, Urteil vom 22.03.1996 – 8 S 3060/95-, NuR 1997, 551). Dies war<br />
jedoch nicht der Fall. Ungeachtet dessen würde sich aus den Einwendungen von Frau von den Hoff<br />
auch keine anderweitige tatsächliche und rechtliche Beurteilung gegenüber der Einschätzung aus dem<br />
Ursprungsverfahren ergeben.<br />
• Der Bau der Hochmoselbrücke sei auch aus wegen des nicht ausgleichbaren Eingriffs in das<br />
Landschaftsbild abzulehnen.<br />
Hierzu ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in Kapitel D.XII.1 zu verweisen.<br />
Die Rechtmäßigkeit des mit der vorliegenden Planung einhergehenden Eingriffs in das Landschaftsbild<br />
wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Rechtsverfahren des BUND, Az.:<br />
1 C 10187/01.OVG, im Urteil vom 09.01.2003 bereits bestätigt. Das OVG führt auf S. 48 des Entscheidungsumdrucks<br />
hierzu wie folgt aus:<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
„Soweit der Kläger auf die seiner Auffassung nach nicht ausgleichbaren Landschaftsbildschäden durch die<br />
<strong>Mosel</strong>brücke verweist, ist ebenfalls die vom Beklagten getroffene Entscheidung gem. § 5 Abs. 2 LPflG<br />
maßgeblich … Indessen muss ein Ausgleich nicht schon deshalb zu verneinen sein, weil die durch den Brückenneubau<br />
bewirkte Veränderung der Landschaft trotz aller Kompensationsmaßnahmen selbstverständlich<br />
optisch wahrnehmbar bleibt. Vielmehr beinhaltet die, … , in weitest möglicher Anpassung an die Landschaft<br />
geplante Errichtung des Brückenbauwerks eine landschaftsgerechte Neugestaltung der Landschaft i.<br />
S. von § 5 Abs. 1 Satz 2 LPflG bzw. § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG a.F. (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ.,<br />
Urteil vom 14. Dezember 2000, VBlBW 2001, 362, 364).“<br />
An dieser Einschätzung ist auch vor dem Hintergrund der Erkenntnisse des ergänzenden Verfahrens<br />
sowie der zwischenzeitlichen Neuregelung des Landes- und Bundesnaturschutzrechts (LNatSchG und<br />
BNatSchG) weiterhin uneingeschränkt festzuhalten.<br />
i) Unzureichender Schutz der Gewässer:<br />
• Erfahrungen aus der Abwasserbeseitigung des Flughafens Hahn seien Beleg dafür, dass auch eine<br />
Überarbeitung der Straßenentwässerung erforderlich sei.<br />
Die wasserrechtlichen Fragestellungen sind bereits im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren<br />
umfassend behandelt und abgearbeitet worden. Zur Verdeutlichung wird auf die Ausführungen in<br />
Kapitel A.III sowie in Kapitel D.XIII verwiesen. Die Planung ist mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion<br />
Nord als zuständiger Wasserbehörde abgestimmt; das Entwässerungskonzept wird von<br />
ihr mitgetragen. Aus dem Hinweis des BUND, dass im Zusammenhang mit dem bestehenden Flughafen<br />
Hahn <strong>Pro</strong>bleme mit der Abwasserentsorgung aufgetreten seien, kann keinesfalls die Schlussfolgerung<br />
gezogen werden, dass auch das der vorliegenden Planung zugrunde liegende Entwässerungskonzept<br />
überarbeitungsbedürftig sei. Bei dem Flughafen Hahn und dem beabsichtigten Ausbau der B 50n<br />
handelt es sich in wassertechnischer Hinsicht um zwei völlig selbständige Sachverhalte. Konkrete<br />
Anhaltspunkte dafür, dass das bei der B 50 verfolgte Entwässerungskonzept irgendwelche Mängel<br />
aufweisen würde, sind weder vorgetragen noch in sonstiger Weise ersichtlich.<br />
j) Erörterungstermin<br />
Hinsichtlich der Forderung nach Durchführung eines Erörterungstermins wird auf die Ausführungen<br />
in Kapitel D.II.2.d) verwiesen.<br />
V. Private<br />
Die Einwendungen, die im Anhörungsverfahren von Privatpersonen vorgetragen wurden, sind wie<br />
folgt behandelt worden:<br />
1. Grundsätzliche Handhabung:<br />
Im Anhörungsverfahren haben mehr als 2.000 Privatpersonen teilweise unter Verwendung von Unterschriftenlisten<br />
Einwendungen erhoben und Stellungnahmen zu den offen gelegten Planunterlagen<br />
abgegeben. Darüber hinaus sind im Rahmen der ergänzenden Offenlegung der Gutachten und fachlichen<br />
Äußerungen weitere Stellungnahmen und Einwendungen erhoben worden. Im Rahmen des ergänzenden<br />
Planfeststellungsverfahrens haben zusätzlich ca. 210 Privatpersonen Einwendungen erhoben.<br />
Die Einspruchsführer aus dem Ursprungsverfahren sind im Anhang 3 mit den notwendigen Verweisen<br />
auf die Inhalte dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es aufgelistet; die Einsprecher aus dem ergänzenden<br />
Verfahren sind im Anhang 3 a aufgelistet. Alle Einwendungen wurden von der Planfeststellungsbehörde<br />
im Detail geprüft und in die Abwägung einbezogen; die Erläuterungen der getroffenen Ent-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
scheidungen sind zu den einzelnen Punkten ausführlich in Kapitel D dargestellt; so weit die Privaten<br />
daher Einwendungen vorgetragen haben, die Punkte aus Kapitel D betreffen, wurde ihnen im dort<br />
erläuterten Umfang entsprochen; darüber hinaus werden die Forderung zurückgewiesen, so weit ihnen<br />
nicht ausdrücklich in Kapitel B und C oder den nachfolgenden Ausführungen zu Grundstücksangelegenheiten<br />
entsprochen wird.<br />
2. Individuelle Behandlung der Einwendungen:<br />
So weit von Grundstückseigentümern, die vom Bau der B 50 im hier festgestellten Planfeststellungsabschnitt<br />
in Anspruch genommen werden, darüber hinaus noch Einwendungen vorgetragen wurden,<br />
die sich substantiiert mit der sie betreffenden Grundstücksinanspruchnahme auseinander setzen, wurden<br />
diese ebenfalls sorgfältig geprüft und gewürdigt. In den Fällen, in denen eine Verminderung der<br />
Inanspruchnahmen rechtlich und tatsächlich möglich war, ist dem durch entsprechende Planänderungen<br />
oder Auflagen in Kapitel C dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es entsprochen worden. So weit dies<br />
nicht möglich war, werden die diesbezüglichen Einwendungen nach Maßgabe der nachfolgenden<br />
Begründung zurückgewiesen, da die Inanspruchnahmen im nachstehenden Umfang unverzichtbar<br />
sind:<br />
(1) Aumann, Hans<br />
Herr Hans Aumann, Hof Wahlholz 5 in 54516 Wittlich hat sich im Anhörungsverfahren nicht gegen<br />
die Straßenbaumaßnahme als solche ausgesprochen, jedoch vorgetragen, dass er durch grundstücksmäßige<br />
Inanspruchnahmen für die Herstellung der Trasse und die Durchführung der landschaftspflegerischen<br />
Maßnahmen derart in Anspruch genommen wird, dass er die Gefährdung der Existenzfähigkeit<br />
seines landwirtschaftliche Betriebes fürchtet.<br />
Herr Aumann ist vom Bau der B 50 als Grundstückseigentümer ausweislich der offen gelegten Planunterlagen<br />
wie folgt betroffen:<br />
lfd. Nr.<br />
GE-Verzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m 2<br />
Seite 216<br />
zu erwerben<br />
in m 2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruch<br />
nahme in<br />
m 2<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in m 2<br />
Restfläche<br />
in m 2<br />
A-1b-3302.1.2 Wengerohr 11 29 2.076 145 145 1.931<br />
A-1b/1a-<br />
3315.1.2<br />
Wengerohr 11 56 4768 2880 275 1.888<br />
A-2-458.1 Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
11 441 464 464 0<br />
A-2-457.1 Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
11 440 477 477 0<br />
A-2-423.1 Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
11 981/402 1.678 1.678 1.660 0<br />
A-2-422.1 Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
11 980/402 1.674 1.674 1.330 0<br />
A-2-421.1 Zeltingen- 11 1.342/40 839 839 480 0<br />
Rachtig<br />
2<br />
A-35-3.422.3 Wengerohr 6 7/11 15.841 0 2.478 15.841<br />
A-35-3.421.3<br />
(vereinigt aus<br />
111/7 und<br />
202/7)<br />
4.370<br />
A-2-3.396.3 Wengerohr 6 314/21 1.132 1.132 0<br />
zusammen: 28.949 9.289 420 10.318 19.660<br />
Herr Aumann ist außerdem grundstücksmäßig im Planfeststellungsabschnitt I für den Bau der B 50<br />
neu zwischen der A 1 bei Wittlich und der B 50 alt bei Platten grundstücksmäßig in Anspruch ge-
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
nommen; seine Inanspruchnahme stellt sich ausweislich der dortigen Grunderwerbsunterlagen wie<br />
folgt dar:<br />
lfd. Nr.<br />
GE-Verzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m 2<br />
Seite 217<br />
zu erwerben<br />
in m 2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruch<br />
nahme in<br />
m 2<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in m 2<br />
Restfläche<br />
in m 2<br />
9-1020.2 Wengerohr 11 28 842 65 842<br />
9-1021.1<br />
.2<br />
Wengerohr 11 29 2.076 145 145 1.931<br />
9/10-1038.1<br />
.2<br />
Wengerohr 11 56 4.768 2.880 275 1.888<br />
29-1062.1<br />
.3<br />
Wengerohr 11 120 2.826 1.510 1.510 1.316<br />
30-1086.3 Wengerohr 6 7/11 15.841 0 2.478 15.841<br />
30-1087.3<br />
(vereinigt aus<br />
111/7 und<br />
202/7)<br />
4.370<br />
8-930.1<br />
.3<br />
Wittlich 34 256 2.648 260 260 2.388<br />
9-698.1 Platten 26 142 1.458 1.458 0 0<br />
zusammen: 30.459 1.718 485 7.108 24.206<br />
Das unter der lfd. Nr. 9/10-1038 .1 .2 genannte Grundstück (kursiv dargestellt) wird aufgrund der im<br />
dortigen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> in Kapitel A unter der Ziffer 3 vorgenommenen Ausklammerung<br />
im dort festgestellten Planfeststellungsabschnitt I nicht mehr in Anspruch genommen; die Inanspruchnahme<br />
erfolgt jedoch im Planfeststellungsabschnitt II.<br />
Darüber hinaus hat Herr Aumann umfangreiche Flächen im Neubaubereich gepachtet.<br />
Die in den Grunderwerbsunterlagen enthaltenen Mehrfachnennungen mehrerer Grundstücke in beiden<br />
Planfeststellungsabschnitten werden nicht relevant, da eine Inanspruchnahme der Flächen nach Maßgabe<br />
der Auflage in Kapitel C, Ziffer 56 in beiden Planfeststellungsabschnitten nicht mehr vorgesehen<br />
ist.<br />
Herr Aumann hatte im Anhörungsverfahren vorgetragen, dass der von ihm bewirtschaftete landwirtschaftliche<br />
Betrieb durch diese Grundstücksinanspruchnahmen in seiner betrieblichen Existenzfähigkeit<br />
gefährdet werde und daher einen Verzicht auf die Durchführung verschiedener landschaftspflegerischer<br />
Maßnahmen gefordert. Herr Aumann hat darüber hinaus die Einrichtung eines sog. „Runden<br />
Tisches“ mit initiiert; mit dieser besonderen Einrichtung werden unter der Leitung des Kulturamtes<br />
Bernkastel-Kues die zumeist nachteiligen Folgen der grundstücksmäßigen Inanspruchnahmen durch<br />
öffentliche Planungen im Bereich der Wittlicher Senke umfassend ermittelt und mit dem Mitteln des<br />
Flurbereinigungsrechtes nach Möglichkeit einvernehmlich zwischen allen Beteiligten ausgeräumt.<br />
Herr Aumann ist am „Runden Tisch“ beteiligt.<br />
Der „Runde Tisch“ ist ein Gremium aus den landwirtschaftlichen Interessensvertretern, den Planungsträgern,<br />
den betroffenen Ortsgemeinden und einzelnen Planbetroffenen unter der Federführung<br />
des Kulturamtes Bernkastel; dieses wurde gebildet mit dem Ziel, die Flächeninanspruchnahmen für<br />
die örtliche Landwirtschaft auf ein verträgliches Maß zu reduzieren oder die vorgesehenen landschaftspflegerischen<br />
Maßnahmen so zu legen, dass von diesen möglichst wenige Beeinträchtigungen<br />
oder Einschränkungen für die örtliche Landwirtschaft ergeben.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat nach Abschluss des Anhörungsverfahrens die Begutachtung des<br />
landwirtschaftlichen Betriebes von Herrn Aumann durch einen Sachverständigen veranlasst, der in<br />
Zusammenarbeit mit Herrn Aumann dieser Frage im Detail nachging. Der Gutachter kam zu dem
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Ergebnis, dass der landwirtschaftliche Betrieb von Herrn Aumann tatsächlich durch die insgesamt in<br />
diesem Bereich vorgesehenen Baumaßnahmen der „öffentlichen Hand“ und in der Hauptsache durch<br />
den Bau der B 50 in beiden Planfeststellungsabschnitten in seiner Existenzfähigkeit beeinträchtigt<br />
wird. Der Gutachter schlägt vor, die Existenzgefährdung durch die Gestellung von Ersatzland oder<br />
die Bereitstellung eines Ersatzeinkommens abzuwenden.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage den Ergebnissen des<br />
Gutachtens angeschlossen und dieses zur Grundlage der weiteren Überlegungen in der Abwägung<br />
gemacht; dieses geschah auch unter dem Gesichtspunkt, dass Herr Aumann bei der Erstellung des<br />
Gutachtens beteiligt wurde, das Gutachten in Durchschrift erhielt und hiergegen bis zuletzt keine<br />
Bedenken erhoben oder das Gutachten sogar als unzutreffend zurückgewiesen hat.<br />
In isolierter Betrachtung der Inanspruchnahmen alleine durch den Bau der B 50 im hier festgestellten<br />
Abschnitt I von der A 1 bei Wittlich bis zur B 50 alt bei Platten wird eine Existenzgefährdung zwar<br />
verneint; die Planfeststellungsbehörde hat jedoch die Inanspruchnahmen beider Planfeststellungsabschnitte<br />
in Betracht gezogen, um eine umfassende Würdigung der Inanspruchnahmen von Herrn Aumann<br />
in die Abwägung einzubeziehen. Die sich danach ergebende Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen<br />
Betriebes ist von der Planfeststellungsbehörde besonders gewürdigt worden. Aufgrund<br />
der besonderen Schutzbedürftigkeit des Betriebes von Herrn Aumann wurde der Straßenbaulastträger<br />
in Kapitel C, Ziffer 56 zunächst verpflichtet, auf dort näher bezeichnete Grundstücksinanspruchnahmen<br />
in Hofnähe zu verzichten; damit wurde der Straßenbaulastträger verpflichtet, keine<br />
Grundstücke von Herrn Aumann in Anspruch zu nehmen, die für die Durchführung landschaftspflegerischer<br />
Ersatzmaßnahmen vorgesehen waren. Insoweit besitzt der Straßenbaulastträger bereits genügend<br />
Flächen, die im Rahmen eines freihändigen Grunderwerbs erworben werden konnten, um das<br />
landschaftspflegerische Maßnahmenkonzept unter Inanspruchnahme anderer Flächen verwirklichen<br />
zu können; die aufgeführten Flächen von Herrn Aumann werden dazu nicht unbedingt benötigt.<br />
Somit verbleiben im Ergebnis folgende Grundstücksinanspruchnahmen in den Planfeststellungsabschnitten<br />
I und II:<br />
lfd. Nr.<br />
GE-Verzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m 2<br />
Seite 218<br />
zu erwerben<br />
in m 2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruch<br />
nahme in<br />
m 2<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in m 2<br />
Restfläche<br />
in m 2<br />
9-1020.2 Wengerohr 11 28 842 65 842<br />
9-1021.1<br />
.2<br />
Wengerohr 11 29 2.076 145 145 1.931<br />
9-698.1 Platten 26 142 1.458 1.458 0<br />
A-1b-3302.1.2 Wengerohr 11 29 2.076 145 145 1.931<br />
A-1b/1a-3315.1.2 Wengerohr 11 56 4768 2.880 275 1.888<br />
A-2-3.396.3 Wengerohr 6 314/21 1.132 1.132 0<br />
zusammen: 12.352 5.760 420 0 6.592<br />
Die Inanspruchnahme erfolgt zum Teil für die Herstellung der Trasse und zum anderen Teil als Inanspruchnahme<br />
für regelmäßig überflutete Bereiche an dem Überlauf des RRB Bieberbach neben der<br />
Talbrücke Bieberbach. Diese Inanspruchnahmen sind nicht vermeidbar, ohne die gesamte Trasse im<br />
Bereich des Anschlusses an die B 50 bei Platten und im Bereich der Talbrücke Bieberbach deutlich<br />
zu verschieben. Damit würde jedoch die Planung technisch in den Trassierungselementen verschlechtert;<br />
außerdem würden gfs. Grundstücksinanspruchnahmen bei anderen Grundstückseigentümern<br />
ausgelöst, die ebenfalls erheblich sind. Eine Verschiebung der Trasse kam daher nicht in Betracht.<br />
Nach Maßgabe der Verfügung in Kapitel C, Ziffer 56, konnte gewährleistet werden, dass insbesondere<br />
die für Herrn Aumann wichtigen Flächen in Hofnähe in dessen Eigentum bleiben. Damit wurde ein<br />
mögliches Ergebnis des „Runden Tisches“ für Herrn Aumann vorweggenommen: unabhängig davon,<br />
welche Ergebnisse im Runden Tisch erreicht werden können, werden die landschaftspflegerischen
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Maßnahmen in jedem Fall nicht mehr auf den Grundstücken von Herrn Aumann angelegt; diese hofnah<br />
gelegenen Grundstücke können von Herrn Aumann wie bisher weiter genutzt und bewirtschaftet<br />
werden.<br />
Für die unverzichtbare Inanspruchnahme der übrigen Flächen wurde der Straßenbaulastträger verpflichtet,<br />
nach Möglichkeit in angemessenem Umfang geeignetes Ersatzland zur Verfügung zu stellen.<br />
Der Straßenbaulastträger verfügt über solches Ersatzland, da im Bereich der Wittlicher Senke<br />
aufgrund des eingeleiteten Flurbereinigungsverfahrens seit einiger Zeit freihändiger Grunderwerb<br />
getätigt wird. Welche Flächen in Betracht kommen, wird mit Herrn Aumann im Zuge der Grunderwerbsverhandlungen<br />
vereinbart werden.<br />
Sollte jedoch eine Einigung insoweit nicht zustande kommen, muss es auch angesichts der dann<br />
verbleibenden Nachteile für den landwirtschaftlichen Betrieb von Herrn Aumann bei der Inanspruchnahme<br />
bleiben. In diesem Fall erfolgt der Ausgleich für die Inanspruchnahme durch eine Entschädigung<br />
in Geld, mit der Herr Aumann in die Lage versetzt wird, sich selbst an anderer Stelle um die<br />
Beschaffung von Ersatzflächen zu bemühen.<br />
Die Planfeststellungsbehörde geht mit dieser Regelung davon aus, dass eine Gefährdung der Existenzfähigkeit<br />
des landwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr zu erwarten ist.<br />
(2) Ballmann-Zenz, Michael und Iris<br />
Die Inhaber des Weinguts „Zur Traube“, Michael und Iris Ballmann-Zenz, haben die Inanspruchnahme<br />
von Grundstücken für die Straßenneubaumaßnahme abgelehnt. Die grundstücksmäßige Betroffenheit<br />
wurde von der Planfeststellungsbehörde überprüft und sieht folgendermaßen aus :<br />
Lfd.. Nr. GE-Verzeichnis Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
A 15<br />
3005.1.3<br />
A 20<br />
253.1.3<br />
A 20<br />
254.1.3<br />
A 20<br />
263.1.3<br />
Seite 219<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in m2<br />
Erden 12 86 4540 4540 0 4540 0<br />
Platten 31 7 933 933 0 933 0<br />
Platten 31 8 2293 2293 0 2293 0<br />
Platten 31 19 1000 1000 0 1000 0<br />
zusammen: 8766 8766 0 8766 0<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Bei dem o.a. Flächenverlust sehen die Einwender die Existenz des weinwirtschaftlichen Betriebes<br />
gefährdet. Dies wurde im Erörterungstermin nochmals deutlich gemacht. Die Planfeststellungsbehörde<br />
hat die Sachlage untersucht. Die genannten Grundstücke werden für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />
(25 A/EB) benötigt. Durch ein Gutachten wurde festgestellt, dass beim Verlust dieser Flächen<br />
eine Existenzgefährdung für den weinbaulichen Betrieb besteht. Die Planfeststellungsbehörde hat das<br />
Gutachten geprüft und hält es für sachgerecht. Sie macht sich das Ergebnis zu Eigen. Das Gutachten<br />
kommt zu dem Schluss, dass die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz abgewendet werden kann,<br />
wenn die Flächen im Bereich Schirbelberg (Eigentum und Pachtflächen) weiterhin bewirtschaftet<br />
werden können. Nach Abwägung der widerstreitenden Belange trifft die Planfeststellungsbehörde<br />
folgende Entscheidung: Auf die Flächen im Gebiet Schirbelberg wird zugunsten der Einwender verzichtet.<br />
Nachweislich der Absprache im Erörterungstermin wird jedoch seitens der Einwender die<br />
Fläche in der Gemarkung Erden aufgegeben, da eine Entschädigung in Geld bevorzugt wird. Bezüglich<br />
dieser Regelungen wird auf Kapitel C Nr. 61 dieses Beschlusses verwiesen. Die Durchführung<br />
der geplanten landschaftspflegerischen Maßnahme wird einer ergänzenden Entscheidung vorbehalten.<br />
Der Straßenbaulastträger hat dennoch sicherzustellen, dass der zeitliche Ablauf des landschaftspflegerischen<br />
Konzepts und dessen Funktionalität nicht beeinträchtigt werden. Insgesamt sieht die Planfest-
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
stellungsbehörde daher die geltend gemachte Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz als abgewendet<br />
an. Desweiteren wird auf das sich anschließende und mit eigenen Rechtsmitteln ausgestattete<br />
Entschädigungsverfahren verwiesen (vgl. auch Auflagenregelung Nr. 10 in Kapitel B des Beschlusses).<br />
Im Übrigen verweist die Planfeststellungsbehörde auf die betreffenden Ausführungen in Kapitel<br />
D des Beschlusses.<br />
(3) Barthen, Margot und Klaus sowie Thomas und Bianca<br />
Die Einsprecher Margot und Klaus Barthen sowie Thomas und Bianca Barthen haben sich in<br />
einer umfangreichen Stellungnahmen aus verschiedenen Gründen gegen den Bau der B 50 ausgesprochen<br />
und dabei unter anderem der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für die Straßenneubaumaßnahme<br />
widersprochen.<br />
Der Einwand ist unbegründet und wird zurückgewiesen.<br />
Die grundstücksmäßige Betroffenheit der Familie Barthen wurde von der Planfeststellungsbehörde<br />
überprüft und sieht folgendermaßen aus :<br />
A 19<br />
116.1.3<br />
A 19<br />
115.1.3<br />
A 20<br />
268.1.3<br />
A 20<br />
267.1.3<br />
A 20<br />
266.1.3<br />
A 20<br />
265.1.3<br />
A 20<br />
264.1.3<br />
A 20<br />
243.1.3<br />
A 20<br />
242.1.3<br />
A 20<br />
241.1.3<br />
A 20<br />
240.1.3<br />
A 33<br />
127.1.3<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
Seite 220<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Platten 28 141 1629 50 0 50 1579<br />
28 140 3373 105 0 105 3268<br />
31 24 169 169 0 169 0<br />
31 23 171 171 0 171 0<br />
31 22 292 292 0 292 0<br />
31 21 575 575 0 575 0<br />
31 20 546 546 0 546 0<br />
31 54 1081 1081 0 1081 0<br />
31 53 85 85 0 85 0<br />
31 52 169 169 0 169 0<br />
31 51 258 258 0 258 0<br />
25 37 1997 165 0 165 1832<br />
zusammen: 10345 3666 0 3666 6679<br />
Bei dem o.a. Flächenverlust sehen die Einwender die Existenz des weinwirtschaftlichen Betriebes<br />
gefährdet. Die Planfeststellungsbehörde hat die Sachlage untersucht. Weiterhin wurde ein Gutachten<br />
zu dem Fall eingeholt. Die genannten Grundstücke werden ausschließlich für landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen benötigt. Durch das Gutachten wurde festgestellt, dass beim Verlust dieser Flächen eine<br />
Existenzgefährdung für den weinbaulichen Betrieb besteht. Die Planfeststellungsbehörde hat das<br />
Gutachten geprüft und hält es für sachgerecht. Sie macht sich das Ergebnis zu Eigen. Das Gutachten<br />
kommt zu dem Schluss, dass die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz abgewendet werden kann,<br />
wenn die Flächen im Bereich Schirbelberg (Eigentum) weiterhin bewirtschaftet werden können. Nach<br />
Abwägung der widerstreitenden Belange gelangt die Planfeststellungsbehörde zu der Auffassung,
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
dass auf die Flächen im Gebiet Schirbelberg zugunsten der Einwender verzichtet wird. Der Straßenbaulastträger<br />
wurde daher in Kapitel C unter der Ziffer 64 zu einem Verzicht auf die Inanspruchnahme<br />
der oben genannten Flächen verpflichtet.<br />
Insgesamt sieht die Planfeststellungsbehörde die geltend gemachte Gefährdung der wirtschaftlichen<br />
Existenz damit als abgewendet an.<br />
So weit darüber hinaus die Notwendigkeit der Baumaßnahme allgemein und im Detail abgelehnt<br />
wurde wird auf die dazu erfolgten Ausführungen in Kapitel D.VI ff. verwiesen; der Einwand wird aus<br />
den dort genannten Gründen zurückgewiesen.<br />
(4) Becker, Reinhold<br />
Herr Reinhold Becker wendet sich mit Schreiben vom 21.10.99 gegen die Inanspruchnahme folgender<br />
Grundstücke :<br />
A 1a<br />
3325.1.2<br />
A 1a<br />
3323.1.2<br />
A 1a<br />
38.1.2<br />
A 1a<br />
37.1<br />
A 1a<br />
57.1.2<br />
A 20<br />
223.1.3<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
Seite 221<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in m2<br />
Wengerohr 11 85 2640 1100 165 0 1540<br />
Wengerohr 11 83 2015 330 130 0 1685<br />
Platten 26 26 1665 410 140 0 1255<br />
Platten 26 25 718 718 0 0 0<br />
Platten 27 85 3823 65 110 0 3758<br />
Platten 31 33 1195 1195 0 1195 0<br />
zusammen: 12056 3818 545 1195 8238<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Der Einwand ist nach Prüfung und Abwägung durch die Planfeststellungsbehörde jedoch unbegründet<br />
und wird zurückgewiesen. Die beanspruchten Grundstücke werden zum größten Teil für die Trasse<br />
selbst benötigt. Herr Becker rügt in seinem Einwendungsschreiben vor allem die Inanspruchnahme<br />
der Parzelle 33 in Flur 31, Gemarkung Platten, welche er noch zum Lebensunterhalt benötige. Gerade<br />
auf diesem Grundstück aber ist eine Ausgleichsmaßnahme vorgesehen, die aus naturschutzrechtlichen<br />
Gründen nicht verschiebbar ist. Aus dem Vorbringen des Einwenders kann die Planfeststellungsbehörde<br />
nicht ersehen, ob eine Existenzgefährdung wirklich vorliegt, da nicht genügend Angaben seitens<br />
des Einwenders gemacht wurden. Auch im Erörterungstermin hat sich Herr Becker nicht weiter<br />
zu der Angelegenheit geäußert. Zur Realisierung des Bauvorhabens kann insgesamt auf die Flächen<br />
jedoch nicht verzichtet werden. Das Interesse des Eigentümers an einem ungeschmälerten Erhalt der<br />
vorbezeichneten Flächen muss im vorliegenden Fall hinter dem Interesse der Allgemeinheit am Bau<br />
der B 50 neu zurückstehen. Die Grundstücksinanspruchnahme wird selbstverständlich entschädigt<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 10 in Kapitel B des Beschlusses). Ergänzend weist die Planfeststellungsbehörde<br />
auf die Ausführungen in Kapitel D des Beschlusses hin.<br />
(5) Beucher, Jörg<br />
Herr Jörg Beucher hat aufgrund der geltend gemachten Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz<br />
im Anhörungsverfahren die Inanspruchnahme von Grundstücken für die Straßenneubaumaßnahme<br />
abgelehnt . Die grundstücksmäßige Betroffenheit wurde von der Planfeststellungsbehörde überprüft<br />
und ist im Gutachten dargestellt. Bei diesem Flächenverlust, der sich nur auf Pachtland erstreckt,<br />
sieht Herr Beucher die Existenz seines landwirtschaftlichen Betriebs gefährdet. Hierfür fordert er<br />
Ersatzland. Die Planfeststellungsbehörde hat die Sachlage untersucht. Durch ein Gutachten wurde
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
festgestellt, dass beim Verlust dieser Flächen das Einkommen unter die Existenzschwelle sinkt. Die<br />
Planfeststellungsbehörde hat das Gutachten geprüft und hält es für sachgerecht. Sie macht sich das<br />
Ergebnis zu Eigen. Die Ergebnisse des Gutachtens wurden – vom Gutachter selbst - unter den Vorbehalt<br />
einer rechtlichen Prüfung gestellt, da es sich hier um einen fast ausschließlichen Pachtbetrieb<br />
handelt. Aufgrund der in dem Gutachten vom Einwender angegeben Pachtvertragslängen von 2 Jahren,<br />
welche für einen größeren Teil seiner Pachtflächen gilt, ist die Planfeststellungsbehörde nicht der<br />
Ansicht, dass der Betrieb eine langfristige Dauerhaftigkeit aufweist. Nach herrschender Meinung ist<br />
ein Pachtbetrieb nur bis zur Restdauer seiner Pachtverträge rechtlich gesichert. Die Chance der Vertragsverlängerung<br />
ist rechtlich irrelevant, ebenso die Möglichkeit der Anpachtung von anderen Flächen.<br />
Eine derartige befristete Rechtsposition von Herrn Beucher (ordentliche Kündigungsfrist) kann<br />
daher die Existenz eines Pachtbetriebs nicht auf Dauer sichern. Der Inhalt des Gutachtens ist Herrn<br />
Beucher bekannt. Der Eigentumsentzug ist deshalb hinzunehmen, um die Straßenneubaumaßnahme<br />
insgesamt verwirklichen zu können. Das Interesse des Einwenders an einem ungeschmälerten Erhalt<br />
seines Eigentums muss daher hinter dem Interesse der Allgemeinheit am Bau einer leistungsfähigen<br />
überregionalen Fernstraße zurückstehen. Selbst wenn man eine Existenzgefährdung bejahen müsste,<br />
würde die Planfeststellungsbehörde nach Abwägung aller einzustellenden Dinge zu dem Ergebnis<br />
kommen, dass eine Änderung der Planung nicht möglich ist. Nach Darstellung des Gutachtens kann<br />
die Betroffenheit vor allem durch Bodenordnungsmaßnahmen im Bereich Longkamp kompensiert<br />
werden. Zwischenzeitlich hat der Straßenbaulastträger ein Flurbereinigungsverfahren im Gebiet<br />
Longkamp beantragt, so dass sich eine Möglichkeit für die Gestellung von Ersatzland für Herrn Geller<br />
ergeben könnte. Die Forderung des Einsprechers nach Bereitstellung von Ersatzland berührt die<br />
Frage nach Entschädigung. Diesbezüglich wird auf das sich anschließende und mit eigenen Rechtsmitteln<br />
ausgestattete Entschädigungsverfahren verwiesen (vgl. auch Auflagenregelung Nr. 10 in Kapitel<br />
B des Beschlusses). Im Übrigen verweist die Planfeststellungsbehörde auf die betreffenden Ausführungen<br />
in Kapitel D des Beschlusses.<br />
(6) Bollig, Erika<br />
Frau Erika Bollig, Lindenweg 11, 54470 Bernkastel-Kues, ist im Rahmen der Neubaumaßnahme<br />
wie folgt betroffen:<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flu<br />
r<br />
Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
Seite 222<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
B 41<br />
1821.1.3<br />
Bernkastel 6 618/60 2553 2553 2553<br />
zusammen: 2553 2553 2553<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Grundsätzlich hat die Genannte keine Bedenken gegen den Bau der B 50 neu. Mit der Gesamtübernahme<br />
der o.a. Parz. durch den Straßenbaulastträger ist Frau Bollig nur dann einverstanden, wenn<br />
sich dieser im fraglichen Bereich auch zum vollständigen Erwerb folgender Grundstücke bereit erklärt:<br />
Flurstücke 614/60, 615/60, 1068/60 und 609/60 (insgesamt ca. 1,2 ha) und ferner der Kaufpreis<br />
ihren Vorstellungen entspricht. Im Erörterungstermin hat der Straßenbaulastträger grundsätzlich sein<br />
Kaufinteresse bekundet. Auf Grund des Sachverhalts hat die Planfeststellungsbehörde den Straßenbaulastträger<br />
nach Maßgabe der Auflagenregelung Nr. 52 in Kapitel C des Beschlusses zur Grundstücksübernahme<br />
verpflichtet.<br />
(7) Braun, Reinhold<br />
Der Einwender Reinhold Braun möchte sein Grundstück grundsätzlich nicht verkaufen. Er wäre<br />
jedoch zum Verkauf bereit, wenn der Straßenbaulastträger ihm andere Grundstücke, deren Eigentümer<br />
von ihm dezidiert genannt wurde, verschaffen könnte. Die Betroffenheit von Herrn Braun lässt<br />
sich aus nachfolgender Tabelle ersehen :
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Lfd. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Größe<br />
in m2<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Seite 223<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
B 11<br />
1911.1.3<br />
Longkamp 1 22 2564 2564 0 1568 0<br />
zusammen: 2564 2564 0 1586 0<br />
Das beanspruchtes Grundstück des Einwenders liegt im Trassengebiet selbst, was eine Inanspruchnahme<br />
unverzichtbar macht. Einem Tauschvorschlag, wie ihn Herr Braun vorgeschlagen hat, kann<br />
daher nicht näher getreten werden. Die Interessen des Einwenders haben nach Abwägung in diesem<br />
Fall hinter denen des Straßenbaus zurückzustehen.<br />
(8) Comes, Heinz-Peter<br />
Herr Heinz-Peter Comes möchte die Inanspruchnahme seiner Parzelle unterbinden, da es aus seiner<br />
Sicht ein optimales Gelände darstellt, auf dem er noch ein Bienenhaus besitzt. Das Grundstück werde<br />
zum Eigenbedarf benötigt. Die Planfeststellungsbehörde hat den Sachverhalt überprüft :<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Größe<br />
in m2<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
A 9/10<br />
3031.1.3<br />
Erden 13 33 2524 2524 0 300 0<br />
zusammen: 2524 2524<br />
Das Grundstück liegt zum Teil in der Trasse in wird auch für die landschaftspflegerische Maßnahme<br />
59.1 EL benötigt. Dabei handelt es sich um eine Anpflanzung von Gehölzgruppen aus bodenständigen<br />
und standorttypischen Arten auf intensiven Rebflächen. Ziel ist die Verbesserung der Einbindung des<br />
Bauwerkes in den Landschaftsraum. Zusätzlich soll eine Aufwertung des Landschaftsbildes durch<br />
Gliederung der ausgeräumten Ackerlandschaft erreicht werden. Die obere Landespflegebehörde hat<br />
die festgestellten Pläne geprüft und ihr Einvernehmen erteilt. Die Fläche wird daher insgesamt für das<br />
<strong>Pro</strong>jekt benötigt. Das Eigentumsrecht des Herrn Comes muss nach Abwägung in diesem Fall hinter<br />
den Belangen des Straßenbaus zurückstehen. Natürlich wird der Einwender dementsprechend entschädigt<br />
werden. Dies ist aber Sache eines separaten Entschädigungsverfahrens.<br />
(9) Conrad, Dieter<br />
Herr Dieter Conrad, Graacher Weg 3, 54472 Longkamp, hat im Anhörungsverfahren den Verkauf<br />
der nachstehend aufgeführten Flächen angeboten:<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flu<br />
r<br />
Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
B 12<br />
2005.2<br />
Longkamp 5 92 1058 100 0 1058<br />
B 12<br />
2004.2<br />
Longkamp 5 93 1076 196 0 1076<br />
B 14<br />
2154.1<br />
Longkamp 25 140 518 199 0 0 319<br />
B 14<br />
2153.1<br />
Longkamp 25 141 823 403 0 0 420<br />
B 14<br />
2152.1<br />
Longkamp 25 142 2545 918 0 0 1627<br />
B 14<br />
2151.1<br />
Longkamp 25 143 414 167 0 0 247<br />
zusammen: 6434 1687 296 0 4747
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Auf Grund der Lage der Parz. 140, 141, 142 und 143 zur geplanten Straße hat er keine Interesse mehr<br />
an deren Bewirtschaftung. Desweiteren wünscht der Einsprecher wegen der teilweisen Inanspruchnahme<br />
der Parz. 92 und 93 den Kauf dieser Flächen durch den Straßenbaulastträger. Die Planfeststellungsbehörde<br />
hat das Vorbringen des Herrn Conrad geprüft und weist es als unbegründet zurück. Die<br />
Parz. 92 und 93 werden teilweise vorübergehend vom Straßenbaulastträger in Anspruch genommen.<br />
Hierfür hat der Genannte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach privat-rechtlichen<br />
Grundsätzen. Die teilweise Inanspruchnahme der Parz. 140 bis 143 erfolgt für die Trasse der B 50 n.<br />
Auf sie kann der Straßenbaulastträger nicht verzichten, ohne die Realisierung des <strong>Pro</strong>jektes zu gefährden.<br />
Die Restflächen machen eine Bewirtschaftung der Grundstücke nicht unmöglich; sie sind<br />
zukünftig über eine Querung der B 50 neu gut erreichbar. Der Einwender hat im Anhörungsverfahren<br />
nicht hinreichend dargelegt, warum die Flächen vom Straßenbaulastträger vollständig übernommen<br />
werden sollen. Der Planfeststellungsbehörde ist demnach keine andere Entscheidung möglich gewesen.<br />
Herr Conrad steht für den Verlust an Eigentum ebenfalls eine Entschädigung zu.<br />
(10) Erbes, Günther<br />
Herr Günther Erbes, Im Spinnfeld 5, 56841 Traben-Trarbach-Wolf, ist grundstücksmäßig von der<br />
landschaftspflegerischen Maßnahme 35.2 SEB wie folgt betroffen:<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
Seite 224<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
B 45<br />
883.1.3<br />
Wolf 5 1038 177 177 0 177 0<br />
B 45<br />
811.1.3<br />
Wolf 6 907/206 427 427 0 427 0<br />
B 45<br />
810.1.3<br />
Wolf 6 906/206 427 427 0 427 0<br />
B 45<br />
809.1.3<br />
Wolf 6 905/206 449 449 0 449 0<br />
B 46<br />
1044.1.3<br />
Wolf 5 459 177 177 0 177 0<br />
B 46<br />
956.1.3<br />
Wolf 5 927 136 136 0 136 0<br />
B 47<br />
1224.1.3<br />
Wolf 5 260 105 105 0 105 0<br />
B 47<br />
1222.1.3<br />
Wolf 5 1695/263 109 109 0 109 0<br />
B 47<br />
1217.1.3<br />
Wolf 5 1763/274 340 340 0 340 0<br />
B 47<br />
1216.1.3<br />
Wolf 5 273 95 95 0 95 0<br />
B 47<br />
1159.1.3<br />
Wolf 5 1241/321 128 128 0 128 0<br />
zusammen: 2570 2570 0 2570 0<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Der Einsprecher schlägt eine Verlegung der in Rede stehenden gelenkten Sukzession auf andere Flächen<br />
vor, um deren Effizienz der zu verbessern. Die Planfeststellungsbehörde weist die Einwendungen<br />
als unbegründet zurück. Der Straßenbaulastträger beabsichtigt in der Gemarkung Wolf intensiv<br />
genutzte Weinbergsflächen in trockene Staudenflure und Ginsterheide umzuwandeln. Hierdurch sollen<br />
art- und wertgleiche Lebensräume und gleichwertige Strukturen als Tagfalter-Habitat geschaffen<br />
werden. Das Vorhaben ist Bestandteil eines mit der oberen Landespflegebehörde abgestimmten Gesamtkonzepts,<br />
welches durch die gewünschte Änderung in seiner Zielsetzung gefährdet würde. Das<br />
Vorbringen des Herrn Erbes ist nicht geeignet, die landschaftspflegerische Planung zu ändern. Es<br />
muss bei der geplanten Grundstücksinanspruchnahme verbleiben.
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
(11) Faber, Georg Johann<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Herr Georg Johann Faber, Hauptstraße 40, 54492 Erden, hat im Anhörungsverfahren grundsätzlich<br />
seine Bereitschaft zum Verkauf der Parz. 56 und 58, Flur 9, Gemarkung Lösnich, bekundet. Zum<br />
Ausgleich hierfür soll der Straßenbaulastträger Teile der Parz. 72 und 41, Flur 13, erwerben und ihm<br />
diese übertragen, damit seine in diesem Bereich verbleibenden Weinbergsflächen besser bewirtschaftet<br />
werden können. Nach den offen gelegten Planunterlagen stellt sich die grundstücksmäßige Betroffenheit<br />
wie folgt dar:<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
Seite 225<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
A 9<br />
2916.1.3<br />
Lösnich 9 56 1201 1201 0 1120 0<br />
A 9 2906.1 Lösnich 9 58 1065 20 0 0 1045<br />
zusammen: 2266 1221 0 1120 1045<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat die Einwendungen geprüft und kommt zu folgendem Ergebnis: Die<br />
Inanspruchnahme der Parz. 56 ist zur Wahrung des landschaftspflegerischen Konzeptes notwendig.<br />
Auf sie kann der Straßenbaulastträger nicht verzichten, ohne den funktionalen Ausgleich der landschaftspflegerischen<br />
Maßnahmen zu gefährden. Allerdings sieht die Planfeststellungsbehörde keine<br />
Notwendigkeit für eine Inanspruchnahme der Parz. 58. Für die Wegebaumaßnahme ist auf die vorgesehene<br />
Fläche von 20 qm zu verzichten. Die Planfeststellungsbehörde weist insoweit auf die entsprechende<br />
Auflagenregelung Nr. 51 in Kapitel C des Beschlusses hin. Auf Grund der zukünftigen grundstücksmäßigen<br />
Gegebenheiten vor Ort ist die geplante Herstellung des Wirtschaftsweges - auch bei<br />
Verzicht auf die Teilfläche - nicht gefährdet, ggf. wird eine leichte Verschwenkung des Weges notwendig.<br />
Da die Parz. 58 in vollem Umfang erhalten bleibt, wird die Forderung nach einer Ersatzfläche<br />
zurückgewiesen. Die Inanspruchnahme der Parz. 56 wird nach privat-rechtlichen Grundsätzen<br />
entschädigt.<br />
(12) Friedrich Ludwig und Söhne OHG<br />
Die Friedrich Ludwig und Söhne OHG fordert eine Befreiung vom Anbauverbot für Bundesfernstraßen.<br />
Die vorgeschriebenen 20 m Abstand seien zu klein und sollten auf 10 m reduziert werden.<br />
Die Überprüfung der Betroffenheit ergab folgendes Bild:<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
B 16<br />
2273.1<br />
Gemarkung Flur Flurstück Größe<br />
in m2<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Longkamp 19 3/19 5971 295 0 0 5676<br />
zusammen: 5971 295 0 0 5676<br />
Die Planfeststellungsbehörde ist der Sache nachgegangen. Der Einwender verlangt eine Ausnahme<br />
vom straßenrechtlichen Anbauverbot für die Flur 3, die aber in diesem Bereich nicht zu finden ist,<br />
jedenfalls nicht in den festgestellten Planunterlagen. Daher wird davon ausgegangen, dass der Einwender<br />
die Flurnummer mit den Parzellennummern verwechselt hat, die mit „3“ beginnen. Eines dieser<br />
Grundstücke ist auch betroffen (s.o.). Jedoch kann auch für die Parzellen, die mit „3“ beginnen,<br />
keine Ausnahme vom Anbauverbot in Aussicht gestellt werden, da keine konkreten Angaben (z. B.<br />
Größe und Lage des geplanten Bauwerks, äußere Gestaltung etc.) gemacht wurden oder derartige<br />
Hinweise erkennbar sind, die eine Ausnahme rechtfertigen würden. Da die betroffene Fläche für den<br />
unmittelbaren Trassenbereich benötigt wird, kann auf deren Inanspruchnahme nicht verzichtet werden.<br />
Die Einwendungen konnten daher keinen Erfolg haben.
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
(13) Fritzen, Herbert<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Herr Herbert Fritzen hatte im Anhörungsverfahren für den Bau der B 50 im Planfeststellungsabschnitt<br />
I zwischen der A 1 bei Wittlich und der B 50 alt bei Platten - allerdings verspätet - die Notwendigkeit<br />
des Neubauvorhabens bezweifelt und sich insbesondere gegen den beabsichtigten Rückbau der K 58<br />
zwischen Maring-Noviand und Platten ausgesprochen, weil dadurch sein eingerichteter Gewerbebetrieb<br />
in seiner Existenzfähigkeit vernichtet werde. Einen gleichen Einwand hat er im Anhörungsverfahren<br />
für den Neubau der B 50 zwischen Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp<br />
(Planfeststellungsabschnitt II) erhoben.<br />
Die Einwendungen sind unbegründet und werden zurückgewiesen.<br />
Herr Fritzen ist ausweislich der offen gelegten Grunderwerbsunterlagen weder im Planfeststellungsabschnitt<br />
I noch im hier festgestellten Planfeststellungsabschnitt II für den Neubau der B 50 zwischen<br />
Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
grundstücksmäßig betroffen.<br />
So weit Herr Fritzen die Notwendigkeit des Neubaus der B 50 bezweifelt wird auf die dem entgegenstehenden<br />
Ausführungen in Kapitel D verwiesen. Der Einwand wird insoweit aus den dort genannten<br />
Gründen zurückgewiesen.<br />
So weit ein Verzicht auf den Rückbau der K 58 gefordert wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese<br />
Maßnahme nicht Gegenstand der hier festgestellten Planung ist, sondern die Festlegungen im Planfeststellungsabschnitt<br />
I betrifft. Nach den dortigen Feststellungen ist der Rückbau der K 58 der nach<br />
den Bestimmungen des Landespflegegesetzes notwendige Ersatz für die „Verluste, Isolation und Zerschneidung<br />
von Säugetierhabitaten (Wildkatze, Baummarder, Iltis, Dachs)“, die durch den Neubau<br />
der B 50 einschließlich des Anschlussbereiches L 52/K 56/L 53 und der dazugehörenden Arbeitsstreifen<br />
zu erwarten ist; die Verpflichtung zur Durchführung dieser Ersatzmaßnahme besteht, da durch<br />
den Neubau der B 50 der genetische Austausch zwischen und innerhalb der genannten (Teil-) Populationen<br />
verhindert wird.<br />
Der im Planfeststellungsabschnitt I vorgesehene Rückbau der K 58 trägt in erheblichem Maß zu einer<br />
Beruhigung des Liesertales bei und bietet damit geradezu ideale Voraussetzungen für die Herstellung<br />
eines landschaftspflegerischen Ersatzes auf kleinster Fläche. Ein evtl. möglicher anderer landschaftspflegerischer<br />
Ersatz würde erhebliche größere Flächen verbrauchen und damit bei anderen Betroffenen<br />
zu erheblichen, zusätzlichen Eingriffen in deren Eigentum führen.<br />
Der Rückbau der K 58 ist darüberhinaus Bestandteil eines übergeordneten Konzeptes zum Ausgleich<br />
der straßenbaubedingt erfolgenden Eingriffe in Natur und Landschaft, die im Gesamten geplanten<br />
Verlauf zwischen der A 1 bei Wittlich und der B 50 (alt) bei Longkamp vorgenommen werden müssen.<br />
Würde auf den Rückbau der K 58 verzichtet, hätte dies Auswirkungen auf die gesamte Planung<br />
der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in den genannten Planungsabschnitten.<br />
Daran ändert auch die von Herrn Fritzen vorgetragene Existenzgefährdung seines Gewerbebetriebes<br />
nichts. Denn Herr Fritzen unterliegt insoweit einem ständigen unternehmerischem Risiko von dem<br />
ihm der Straßenbaulastträger anlässlich einer Straßenbaumaßnahme nicht freistellen kann. Zu behandeln<br />
ist insoweit die Frage der Zulässigkeit eines staatlichen Eingriffes in den nach Art 14 GG geschützten<br />
„eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“; diese Frage ist durch gesetzliche Vorgaben<br />
und die ständige Rechtsprechung der obersten Gerichte eindeutig geklärt: danach genießt eine<br />
Gewerbetreibender einen Schutz nur insoweit, als er Inhaber einer Rechtsstellung ist, d. h. so weit er<br />
gegen Beeinträchtigungen seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes rechtlich abgesichert<br />
ist. Bloße objektiv-rechtlich nicht geschützte Erwerbsmöglichkeiten, Gewinnaussichten, Hoffnungen<br />
und Chancen fallen nicht darunter; auch tatsächliche Gegebenheiten, wie die bestehenden<br />
Geschäftsverbindungen, der erworbene Kundenstamm oder eine bestimmte Marktstellung sind nicht<br />
Seite 226
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
grundrechtlich geschützt 3 . Dies gilt auch für die Erwartung, dass eine vorhandene günstige Lage aufrechterhalten<br />
wird. Eine Ausnahme dazu könnte lediglich dann anzunehmen sein, wenn bei den Betroffenen<br />
besondere Vertrauensschutztatbestände entstanden wären. Alle diese Vorgaben wurden<br />
gegenüber dem Gewerbebetrieb von Herrn Fritzen beachtet. Ein unzulässiger Eingriff findet anlässlich<br />
der hier festgestellten Straßenbaumaßnahme nicht statt.<br />
Bei der Interessensabwägung zwischen den widerstreitenden öffentlichen Belangen der Landschaftspflege<br />
einerseits und dem privaten Interesse von Herrn Fritzen an einer möglichst günstigen und kundenorientierten<br />
Lage seines Gewerbebetriebes andererseits wurde den Belangen der Landschaftspflege<br />
der Vorzug eingeräumt. Notwendigerweise müssen daher die Interessen von Herrn Fritzen zurückstehen.<br />
Auch die von Herrn Fritzen befürchteten Umwege wurden die vorgenannte Interessensabwägung mit<br />
eingestellt. Insoweit wird auf die dementsprechenden Ausführungen in Kapitel D, Ziffer D.VI ff.<br />
verweisen.<br />
Nach alledem konnte der Einwand von Herrn Fritzen keinen Erfolg haben und wird somit zurückgewiesen.<br />
(14) Geller, Manfred<br />
Herr Manfred Geller hat Einwendungen gegen die geplante Inanspruchnahme der nachstehend aufgeführten<br />
Grundstücke erhoben:<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
Seite 227<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
B 10<br />
1808.1.3<br />
Bernkastel 6 1507/60 1024 1024 0 1024 0<br />
B 10<br />
1807.1.3<br />
Bernkastel 6 1567/60 2994 2994 0 2994 0<br />
B 41<br />
1812.1.3<br />
Bernkastel 6 1480/60 670 670 0 670 0<br />
B 41<br />
1825.1.3<br />
Bernkastel 6 1448/60 636 636 0 636 0<br />
B 41<br />
1826.1.3<br />
Bernkastel 6 994/60 1289 1289 0 1289 0<br />
B 41<br />
1827.1.3<br />
Bernkastel 6 1568/60 2324 2324 0 2324 0<br />
B 41<br />
1828.1.3<br />
Bernkastel 6 1569/60 2323 2323 0 2323 0<br />
B 11<br />
1920.1.3<br />
Longkamp 1 48/1 21214 12668 0 3448 8546<br />
B 11<br />
1932.1<br />
Longkamp 1 59 1361 1361 0 0 0<br />
B 11<br />
1925.2<br />
Longkamp 1 110/52 1022 0 1022 0 1022<br />
B 11<br />
1924.2<br />
Longkamp 1 51 1210 0 1210 0 1210<br />
B 11<br />
1922.2<br />
Longkamp 1 49 2309 0 2309 0 2309<br />
B 11<br />
1923.2<br />
Longkamp 1 50 324 0 324 0 324<br />
B 11/12 Longkamp 1 64 1535 0 1535 0 1535<br />
3 BVerfG, B. v. 4.10.1991 - 1 BvR 314/90 - NJW 1992, 1878.
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
1937.2<br />
B 11/12<br />
1935.1.2.3<br />
B 11/12<br />
1940.2<br />
B 11/12<br />
1936.2<br />
B 12<br />
2027.1.2<br />
B 12<br />
2028.1<br />
B 12<br />
1967.1.3<br />
B 12<br />
1999.1.3<br />
B 12<br />
2000.1.3<br />
B 12<br />
2009.1.3<br />
B 12<br />
2006.1.3<br />
B 13<br />
2090.1<br />
B 13<br />
2065.1.2<br />
B 13<br />
2113.1.3<br />
B 13/14<br />
2083.1<br />
B 15<br />
2208.1<br />
B 15<br />
2190.1<br />
B 16<br />
2237.1<br />
B 34<br />
1598.1.3<br />
B 34<br />
1599.1.3<br />
B 40<br />
2321.3<br />
B 40<br />
2316.3<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
Seite 228<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Longkamp 1 62 3947 699 3248 675 3248<br />
Longkamp 1 67 1602 0 1602 0 1602<br />
Longkamp 1 63 3947 0 3947 0 3947<br />
29 52 2550 1600 950 0 950<br />
29 53 2550 52 0 0 2498<br />
5 117 1563 1563 0 1214 0<br />
5 145 475 475 0 97 0<br />
5 146 2633 2633 0 105 0<br />
5 17 2857 409 0 409 2448<br />
5 6 2633 1795 0 1795 838<br />
28 99/2 102 102 0 0 0<br />
28 69 2424 70 2354 0 2354<br />
6 6 1663 1663 0 1441 0<br />
28 99/5 3235 2552 0 0 683<br />
24 107 3279 1415 0 0 1864<br />
25 124 2225 67 0 0 2158<br />
23 2 2151 840 0 0 1311<br />
1 1832/708 140 140 0 140 0<br />
1 1833/708 268 268 0 268 0<br />
10 37 1753 0 0 1753 1753<br />
10 31 2312 0 0 2312 2312<br />
zusammen: 84544 41632 18501 24917 42912<br />
Durch die grundstücksmäßige Betroffenheit fürchtet Herr Geller eine Gefährdung der wirtschaftlichen<br />
Existenz seines landwirtschaftlichen Betriebs. Die Planfeststellungsbehörde hat den Sachverhalt<br />
untersucht und begutachten lassen. Durch dieses Gutachten wurde festgestellt, dass beim Verlust<br />
dieser Flächen eine Existenzgefährdung bzw. Existenzvernichtung für den Betrieb nicht besteht. Die<br />
Planfeststellungsbehörde hat das Gutachten geprüft und hält es für sachgerecht. Sie macht sich das<br />
Ergebnis zu Eigen. Der Inhalt des Gutachtens ist dem Einwender bekannt. Ausweislich des Gutachtens<br />
bzw. dessen Ergänzung ist die Existenzgefährdung nicht kausal auf die Straßenneubaumaßnahme<br />
zurückzuführen. Im Hinblick auf die persönlichen wirtschaftlichen Daten wird auf weitere Erläute-
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
rungen verzichtet. Nach Darstellung des Gutachtens und des Betriebsleiters kann die Betroffenheit<br />
vor allem durch Bodenordnungsmaßnahmen im Bereich Longkamp kompensiert werden. Zwischenzeitlich<br />
hat der Straßenbaulastträger ein Flurbereinigungsverfahren im Gebiet Longkamp beantragt,<br />
so dass sich eine Möglichkeit für die Gestellung von Ersatzland für Herrn Geller ergeben könnte. Um<br />
die Betroffenheit weiter abzumildern wird der Straßenbaulastträger verpflichtet, während der Übergangszeit<br />
zwischen Baubeginn und Neuzuteilung von Grundstücken die befristete Überlassung von<br />
angekauften Grundstücken zu ermöglichen (siehe Auflage Nr. 66 in Kapitel C des Beschlusses).<br />
Selbstverständlich wird Herrn Geller für die beanspruchten Flächen eine angemessene Entschädigung<br />
nach Maßgabe der in Kapitel B, Nr. 10 dargelegten Grundsätze gewährt werden. Im Übrigen verweist<br />
die Planfeststellungsbehörde auf ihre Ausführungen in Kapitel D des Beschlusses.<br />
(15) Glabus, Rudolf<br />
Herr Rudolf Glabus wendet sich gegen die Inanspruchnahme seines Grund und Bodens durch eine<br />
Beschränkung. Er wendet ein, dass die Beschränkung eher nur Nachteile bringe. Daher wolle er das<br />
Grundstück verkaufen. Seine Betroffenheit wurde überprüft und brachte folgende Erkenntnisse :<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
A 30<br />
3553.3<br />
Gemarkung Flur Flurstück Größe<br />
in m2<br />
Seite 229<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Maring-<br />
Noviand<br />
33 55 3044 0 0 3044 3044<br />
zusammen: 3044 0 0 3044 3044<br />
Der Planfeststellungsbehörde ist es aufgrund des Vorbringens von Herrn Glabus nicht möglich, einen<br />
Kauf anzuordnen. Der Einwender hat lediglich global dargelegt, dass eine Beschränkung Nachteile<br />
bringe. Welche Nachteile sich für den Fall von Herrn Glabus im Einzelnen ergeben, hat er jedoch<br />
nicht nachgewiesen. Das sich aus einer Beschränkung geringe Nutzungsnachteile ergeben, liegt in der<br />
Natur der Sache der Beschränkung. Der Planfeststellungsbehörde ist aber auch aus den Planunterlagen<br />
nicht ersichtlich, welche anderen speziellen Nachteile dies für Herrn Glabus sein sollen. Daher<br />
konnte der Einwand keinen Erfolg haben.<br />
(16) Görgen, Helene<br />
Frau Helene Görgen, Platten, hat sich im Anhörungsverfahren als Ansprechpartnerin für die Interessen<br />
der Eigentümerin Frau Susanna Pfeifer, 59174 Methler, gegen die Inanspruchnahme des nachfolgend<br />
aufgeführten Grundstücks ausgesprochen:<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flu<br />
r<br />
Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
A<br />
15.1.2.<br />
1b Platten 26 101 2402 15 70 0 2387<br />
zusammen: 2402 15 70 0 2387<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat den Einwand geprüft und weist ihn als unbegründet zurück. Die für<br />
den Erwerb und die vorübergehende Inanspruchnahme in Rede stehenden Flächen werden für die<br />
Herstellung bzw. Verlegung eines Wirtschaftsweges benötigt. Aufgrund der topographischen Gegebenheiten<br />
vor Ort besteht für den Straßenbaulastträger keine Möglichkeit auf die Grundstücksinanspruchnahme<br />
zu verzichten. Der Flächenerwerb und die vorübergehende Inanspruchnahme sind der<br />
Eigentümerin vom Straßenbaulastträger angemessen zu entschädigen.
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
(17) Görgen, Werner<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Herr Werner Görgen hat sich im Anhörungsverfahren gegen die Inanspruchnahme der von ihm bewirtschafteten<br />
Flächen, die er im Einzelnen nannte, gewandt und dies damit begründet, dass durch<br />
den eintretenden Flächenverlust die Existenzfähigkeit seines Weinbaubetriebes gefährdet werde.<br />
Der Einwand ist begründet; die Planfeststellungsbehörde hat die Auswirkungen des Straßenbauvorhabens<br />
auf den Weinbaubetrieb von Herrn Görgen gutachterlich untersuchen lassen. Dabei wurde<br />
festgestellt, dass durch die Flächenverluste tatsächlich mit einer Gefährdung der wirtschaftlichen<br />
Existenz des Weinbaubetriebes zu rechnen ist.<br />
Herr Görgen hat angegeben, durch den Bau der B 50 in folgenden Flächen betroffen zu sein:<br />
lfd. Nr.<br />
GE-Verzeichnis<br />
A 20 250.1<br />
.3<br />
A 20 249.1<br />
.3<br />
A 20 238.1<br />
.3<br />
A 20 231.1<br />
.3<br />
A 20 230.1<br />
.3<br />
A 20 480.1<br />
.3<br />
A 20 481.1<br />
.3<br />
A 20 482.1<br />
.3<br />
A 20 488.1<br />
.3<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m 2<br />
zu erwerben<br />
in m 2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m 2<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in m 2<br />
Restfläche<br />
in m 2<br />
Platten 31 61 32 32 32 0<br />
Platten 31 60 334 334 334 0<br />
Platten 31 49 791 791 791 0<br />
Platten 31 41 682 682 682 0<br />
Platten 31 40 489 489 489 0<br />
Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
11 643 498 498 498 0<br />
11 644 523 523 523 0<br />
11 645 402 402 402 0<br />
11 628 762 762 762 0<br />
4513 4513 4513 0<br />
Diese Flächen sind ausweislich der offen gelegten Planunterlagen auch in seinem Eigentum.<br />
Herr Görgen hat außerdem angegeben, noch in folgenden Flächen betroffen zu sein:<br />
lfd. Nr.<br />
GE-Verzeichnis<br />
A 20 232.1<br />
.3<br />
A 20 258.1<br />
.3<br />
A 20 222.1<br />
.3<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
Seite 230<br />
vorübergehendeInanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd<br />
zu beschränken<br />
in m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
eingetragener<br />
Eigentümer<br />
Platten 31 42 3153 3153 3153 0 Hildegard<br />
Görgen<br />
Platten 31 14 1057 1057 1057 0 Gertrud<br />
Schimper<br />
Platten 31 32 2397 2397 2397 0 Werner<br />
Neumann<br />
6607 6607 6607 0<br />
Diese Flächen stehen nicht im Eigentum von Herrn Görgen; dennoch unterstellt die Planfeststellungsbehörde<br />
bei ihrer weiteren Entscheidung, dass diese Flächen von Herrn Görgen entsprechend<br />
seiner Angaben bewirtschaftet werden und maßgeblich zu seinem Betriebseinkommen beitragen.<br />
Schließlich hat Herr Görgen noch zwei weitere Grundstücke angegeben, die jedoch vom Bau der B 50<br />
ausweislich der offen gelegten Grunderwerbsverzeichnisse nicht beansprucht werden; es handelt sich<br />
um die Flächen in der Gemarkung Platten, Flur 31, Flurstücke 628 und 629.
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Die oben tabellarisch dargestellten Flächen werden benötigt, um die auf dem „Schirbelberg“ vorgesehene<br />
landschaftspflegerische Maßnahme „29 A/EB“ durchzuführen, die der Sicherung des Lebensraumes<br />
des „Raubwürgers“ dient.<br />
Aufgrund der Schwere des vorgesehenen Eingriffs in den Weinbaubetrieb von Herrn Görgen wurde<br />
der Straßenbaulastträger in Kapitel C unter der Ziffer 63 verpflichtet, auf die dort einzeln genannten<br />
Grundstücke zu verzichten und die landschaftspflegerische Maßnahme an eine andere Stelle zu verlegen.<br />
Die Planfeststellungsbehörde geht dabei davon aus, dass damit die betrieblichen Interessen von<br />
Herrn Görgen zumindest so weit gewahrt werden, dass eine Existenzgefährdung nicht mehr eintreten<br />
wird. Die verbleibenden Inanspruchnahmen sind gfs. gegen eine angemessene Entschädigung in Geld<br />
auszugleichen. Nach alledem geht die Planfeststellungsbehörde davon aus, dass der Einwand von<br />
Herrn Görgen damit erledigt ist.<br />
(18) Hayer, Erhard, Becker, Ludwig und Hayer, Anna<br />
Herr Erhard Hayer, Bahnhofstr. 10 in 54518 Platten, hat im Anhörungsverfahren Einwendungen gegen<br />
den hier festgestellten Bau der B 50 erhoben und diese in der Hauptsache damit begründet, dass<br />
der durch ihn geführte landwirtschaftliche Betrieb wegen der straßenbaubedingt erfolgenden<br />
Grundstücksinanspruchnahmen in seiner Existenzfähigkeit bedroht ist; außerdem trug er vor, dass er<br />
Klimaverschlechterungen in der Gemarkung Platten befürchte, die ihm den Tabakanbau unmöglich<br />
machen. Herr Hayer legte außerdem Vollmachten von Herrn Ludwig Becker und Frau Anna Hayer<br />
vor, mit denen diese Herrn Hayer bevollmächtigten, in ihrem Namen Widerspruch gegen den Bau der<br />
B 50 zu erheben; Herr Hayer hat davon keinen erkennbaren Gebrauch gemacht; die Planfeststellungsbehörde<br />
geht aufgrund der Gesamtumstände jedoch davon aus, dass Herr Hayer die Flächen von<br />
Herrn Ludwig und Frau Hayer bewirtschaftet und dass der von ihm erhobene Einwand gleichermaßen<br />
auch für die von Herrn Ludwig und Frau Hayer überlassenen Flächen gelten soll.<br />
Herr Hayer ist ausweislich der offen gelegten Planunterlagen in eigenen Flächen vom Bau der B 50<br />
im hier festgestellten Planfeststellungsabschnitt wie folgt betroffen:<br />
lfd. Nr.<br />
GE-Verzeichnis<br />
6.1/15-492.1<br />
.3<br />
7-510.1<br />
.2<br />
7-567.1<br />
.2<br />
7-568.1<br />
.2<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m 2<br />
Seite 231<br />
zu erwerben<br />
in m 2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruch<br />
nahme in<br />
m 2<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in m 2<br />
Restfläche<br />
in m 2<br />
Platten 19 94 2.534 2.534 2.534 0<br />
Platten 22 24 2.282 195 85 2.087<br />
Platten 23 30 1.437 570 55 867<br />
Platten 23 31 2.377 860 85 1.517<br />
zusammen: 8.630 4.159 225 2.534 4.471<br />
Herr Ludwig Becker ist ausweislich des Grunderwerbsverzeichnisses Eigentümer der folgenden beanspruchten<br />
Flächen:
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
lfd. Nr.<br />
GE-Verzeichnis<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m 2<br />
Seite 232<br />
zu erwerben<br />
in m 2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruch<br />
nahme in<br />
m 2<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in m 2<br />
Restfläche<br />
in m 2<br />
6.1-465.1<br />
.3<br />
Platten 18 61 3.326 265 265 3.061<br />
6.1-466.1<br />
.3<br />
Platten 18 60 2.225 890 890 1.335<br />
6.1-470.1<br />
.2<br />
Platten 18 38 956 55 60 901<br />
6.1-489.1 Platten 19 2 1.747 865 45 882<br />
7-526.1<br />
.2<br />
Platten 22 9 1.911 1.120 65 791<br />
16-553.1<br />
.3<br />
Platten 21 5 2.615 2.615 2.615 0<br />
9-712.1 Platten 26 126 776 776 0<br />
9-713.1 Platten 26 125 491 491 0<br />
9-740.1 Platten 26 123 3.167 30 210 3.137<br />
zusammen: 17.214 7.107 210 2.615 10.107<br />
Frau Hayer ist ausweislich der offen gelegten Planunterlagen grundstücksmäßig nicht vom Bau der B<br />
50 betroffen.<br />
Herr Hayer wird außerdem in dem Planfeststellungsverfahren für den Neubau der B 50 im Abschnitt<br />
zwischen Platten und Longkamp grundstücksmäßig in Anspruch genommen; folgende Flächen werden<br />
nach den dortigen Grunderwerbsunterlagen beansprucht:<br />
lfd. Nr.<br />
GE-Verzeichnis<br />
A-31-146.1<br />
.3<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m 2<br />
zu erwerben<br />
in m 2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruch<br />
nahme in<br />
m 2<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in m 2<br />
Restfläche<br />
in m 2<br />
Platten 21 1 2.828 2.530 2.530 298<br />
Schließlich hat Herr Hayer auch umfangreiche Flächen von anderen Eigentümern angepachtet.<br />
Der landwirtschaftliche Betrieb von Herrn Hayer wurde auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde<br />
von einem landwirtschaftlichen Sachverständigen auf die Auswirkungen der Grundstücksinanspruchnahmen<br />
durch den Bau der B 50 untersucht. Das erstellte Gutachten kam ebenfalls in Zusammenarbeit<br />
mit Herrn Hayer zustande und liegt diesem vor; bisher hat sich Herr Hayer nicht ablehnend<br />
gegenüber den Feststellungen des Gutachtens geäußert. Die Planfeststellungsbehörde hat sich<br />
die Erkenntnisse des Gutachtens zu Eigen gemacht und diese Gutachten ebenfalls zur Grundlage der<br />
weiteren Entscheidungen gemacht.<br />
Danach ist der landwirtschaftliche Betrieb aufgrund der Grundstücksinanspruchnahmen durch den<br />
Bau der B 50 in den Planfeststellungsabschnitten I und II in seiner betrieblichen Existenz bedroht; der<br />
Gutachter schlägt zur Abwendung dieser Gefahr den Verzicht auf Inanspruchnahmen von Flächen<br />
vor, die von Herrn Hayer bewirtschaftet werden; außerdem schlägt er für unvermeidliche Inanspruchnahmen<br />
die Gestellung von geeignetem Ersatzland vor.<br />
Im Anhörungsverfahren für den Bau der B 50 im Planfeststellungsabschnitt II wurden zwischen dem<br />
Straßenbaulastträger und Herrn Hayer Vereinbarungen getroffen, mit denen die Inanspruchnahme auf<br />
ein erträgliches und für Herrn Hayer akzeptables Maß zurückgeführt werden. Die Planfeststellungs-
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
behörde hat diese Vereinbarungen dem Straßenbaulastträger in Kapitel C, Ziffer 57 verbindlich auferlegt.<br />
Darüberhinaus geht Herr Hayer davon aus, dass ein optimaler Ausgleich für alle Inanspruchnahmen<br />
vor allem in dem bereits eingeleiteten Flurbereinigungsverfahren in der Wittlicher Senke unter Beteiligung<br />
des Runden Tisches zu erreichen ist; die in Kapitel C, Ziffer 57 getroffenen Regelungen werden<br />
daher vor allem dahingehend verstanden, die Vereinbarungen zwischen dem Straßenbaulastträger<br />
und Herrn Hayer für den Fall abzusichern, dass das Flurbereinigungsverfahren wider Erwarten endgültig<br />
scheitert.<br />
Nach alledem geht die Planfeststellungsbehörde davon aus, dass die von Herrn Hayer vorgetragenen<br />
Bedenken hinsichtlich seiner grundstücksmäßigen Inanspruchnahme nicht weiter bestehen.<br />
Die Befürchtungen, das Klima werde erheblich nachteilig verändert, wurden von Herrn Hayer in Verfahren<br />
nicht weiter vorgetragen. Die Planfeststellungsbehörde geht auch aufgrund der insoweit vorliegenden<br />
Gutachten des Deutschen Wetterdienstes davon aus, dass diese nachteiligen Auswirkungen<br />
auf Flächen, die von Herrn Hayer bewirtschaftet werden, nicht eintreten werden.<br />
Nach alledem sind die von Herrn Hayer vorgetragenen Befürchtungen und Einwendungen unbegründet;<br />
Herr Hayer hat im Anhörungsverfahren ausdrücklich erklärt, dass er seine Einwendungen nicht<br />
aufrechterhalten wird, wenn die mit dem Straßenbaulastträger getroffenen Vereinbarungen eingehalten<br />
werden; dies ist durch die Aufnahme der Regelungen in Kapitel C sichergestellt. Danach ergibt<br />
sich für die Planfeststellungsbehörde kein weiterer Regelungsbedarf.<br />
(19) Heller, Hilmar<br />
Herr Hilmar Heller hat die Inanspruchnahme seiner Grundstücke für die Straßenneubaumaßnahme<br />
abgelehnt . Die grundstücksmäßige Betroffenheit wurde von der Planfeststellungsbehörde überprüft<br />
und sieht folgendermaßen aus :<br />
B 46<br />
967.1.3<br />
B 46<br />
965.1.3<br />
B 46<br />
964.1.3<br />
B 47<br />
1182.1.3<br />
B 47<br />
1174.1.3<br />
B 47<br />
1173.1.3<br />
B 47<br />
1172.1.3<br />
B 47<br />
1171.1.3<br />
B 47<br />
1169.1.3<br />
B 47<br />
1162.1.3<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
Seite 233<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in m2<br />
Wolf 5 892 126 126 0 126 0<br />
Wolf 5 1698/893 340 340 0 340 0<br />
Wolf 5 1697/893 240 240 0 240 0<br />
Wolf 5 1337/304 154 154 0 154 0<br />
Wolf 5 312 225 225 0 225 0<br />
Wolf 5 308 122 122 0 122 0<br />
Wolf 5 307 111 111 0 111 0<br />
Wolf 5 306 94 94 0 94 0<br />
Wolf 5 1295/314 268 268 0 268 0<br />
Wolf 5 315 232 232 0 232 0<br />
zusammen: 1912 1912 0 1912 0<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Bei dem o.a. Flächenverlust sieht er die Existenz seines weinwirtschaftlichen Betriebes gefährdet. Die<br />
Planfeststellungsbehörde hat die Sachlage untersucht. Die Einwendungen sind unbegründet und wer-
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
den zurückgewiesen. Die genannten Grundstücke werden für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />
benötigt. Durch ein Gutachten wurde festgestellt, dass beim Verlust dieser Flächen keine Existenzgefährdung<br />
für den weinbaulichen Betrieb besteht. Die Planfeststellungsbehörde hat das Gutachten geprüft<br />
und hält es für sachgerecht. Sie macht sich das Ergebnis zu Eigen. Der Inhalt des Gutachtens ist<br />
Herrn Heller bekannt. Der Eigentumsentzug ist hinzunehmen, um die Straßenneubaumaßnahme insgesamt<br />
verwirklichen zu können. Das Interesse des Einwenders an einem ungeschmälerten Erhalt<br />
seines Eigentums muss daher hinter dem Interesse der Allgemeinheit am Bau einer leistungsfähigen<br />
überregionalen Fernstraße zurückstehen. Die restlichen Forderungen des Einsprechers sind entschädigungsrechtlicher<br />
Natur. Diesbezüglich wird auf das sich anschließende und mit eigenen Rechtsmitteln<br />
ausgestattete Entschädigungsverfahren verwiesen (vgl. auch Auflagenregelung Nr. 10 in Kapitel B<br />
des Beschlusses). Im Übrigen verweist die Planfeststellungsbehörde auf die betreffenden Ausführungen<br />
in Kapitel D des Beschlusses.<br />
(20) Hower, Karl-Heinz<br />
Herr Karl-Heinz Hower hat sich grundsätzlich gegen den Bau der B 50 ausgesprochen und dabei vor<br />
allem die Inanspruchnahme von Grundstücken für die Straßenneubaumaßnahme abgelehnt.<br />
Der Einwand ist unbegründet und wird zurückgewiesen.<br />
Die grundstücksmäßige Betroffenheit von Herrn Hower wurde von der Planfeststellungsbehörde überprüft<br />
und sieht folgendermaßen aus :<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
Seite 234<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in m2<br />
A 2 3399.1 Wengerohr 6 14 336 336 0 0 0<br />
A 1b 11.1 Platten 26 122 1764 1764 0 0 0<br />
A 1b 10.1 Platten 26 121 3500 3500 0 0 0<br />
A 19 111.1.3 Platten 28 136 1636 60 0 60 1576<br />
A 19 110.1.3 Platten 28 135 1635 60 0 60 1575<br />
A 19 109.1.3 Platten 28 134 1635 60 0 60 1575<br />
A 20 184.1.3 Platten 1 137 2482 2482 0 2482 0<br />
A 20 485.1.3 Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
11 642 1142 1142 0 1142 0<br />
A 20 259.1.3 Platten 31 15 1596 1596 0 1596 0<br />
A 20 252.1.3 Platten 31 6 2419 2419 0 2419 0<br />
A 31 147.1.3 Platten 21 2 3945 2620 0 2620 1325<br />
A 31 145.1.3 Platten 22 73 2664 2664 0 2664 0<br />
A 33 129.1.3 Platten 25 39 3460 290 0 290 3170<br />
zusammen: 28214 18993 0 13393 9221<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Bei dem o.a. Flächenverlust ist für Herrn Hower die Existenz des weinwirtschaftlichen Betriebes<br />
gefährdet. Die Planfeststellungsbehörde hat die Sachlage untersucht. Weiterhin wurde ein Gutachten<br />
zu dem Fall eingeholt. Die genannten Grundstücke werden vornehmlich für landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen, jedoch auch für die Trasse selbst benötigt. Durch das Gutachten wurde festgestellt, dass<br />
beim Verlust dieser Flächen eine Existenzgefährdung für den Betrieb besteht. Die Planfeststellungsbehörde<br />
hat das Gutachten geprüft und hält es für sachgerecht. Sie macht sich das Ergebnis zu Eigen.<br />
Das Gutachten stellt fest, dass die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz abgewendet werden<br />
kann, wenn die Flächen im Bereich Schirbelberg (Eigentum) weiterhin bewirtschaftet werden können.<br />
Nach Abwägung gelangt die Planfeststellungsbehörde zu der Auffassung, dass auf die Flächen im<br />
Gebiet Schirbelberg zugunsten der Einwender verzichtet werden muss.<br />
Insgesamt sieht die Planfeststellungsbehörde daher die geltend gemachte Gefährdung der wirtschaftlichen<br />
Existenz als abgewendet an. Eine dementsprechende Auflage ist in Kapitel C Nr. 65 dieses
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Beschlusses zu finden. Im Übrigen verweist die Planfeststellungsbehörde auf die betreffenden Ausführungen<br />
in Kapitel D des Beschlusses.<br />
(21) Hower, Klaus<br />
Herr Klaus Hower hat aufgrund der Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz im Anhörungsverfahren<br />
die Inanspruchnahme von Grundstücken für die Straßenneubaumaßnahme abgelehnt. Die<br />
grundstücksmäßige Betroffenheit wurde von der Planfeststellungsbehörde überprüft und sieht folgendermaßen<br />
aus:<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
A 1<br />
88.1.3<br />
A 1<br />
3387.2<br />
A 1<br />
3386.1.2<br />
A 1<br />
3370.1.2<br />
A 1<br />
3364.1.3<br />
A 1a<br />
60.1.2.3<br />
A 2<br />
3410.1.3<br />
A 2<br />
3606.1<br />
A 2<br />
3405.1.2<br />
A 2<br />
3404.1.2<br />
A 1<br />
98.1.3<br />
A 20<br />
201.1.3<br />
A 20<br />
257.1.3<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
Seite 235<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme in<br />
m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Platten 28 97 4295 165 0 165 4130<br />
Wengerohr 6 828/21 2473 0 40 0 2473<br />
Wengerohr 6 213/21 1621 300 530 0 1321<br />
Wengerohr 6 819/7 3813 3300 513 610 513<br />
Wengerohr 6 586/27 3908 140 0 140 3768<br />
Platten 27 58 3386 2780 205 250 606<br />
Wengerohr 6 303/10 2141 370 0 370 1771<br />
Wengerohr 6 821/13 3419 25 0 0 3394<br />
Wengerohr 6 822/13 3418 1010 350 0 2408<br />
Wengerohr 6 823/13 3418 2250 140 0 1168<br />
Platten 28 111 1295 70 0 70 1225<br />
Platten 1 164 1928 1928 0 1928 0<br />
Platten 31 13 2894 2894 0 2894 0<br />
zusammen: 38009 15232 1778 6427 22777<br />
Bei dem o.a. Flächenverlust sieht er die Existenz seines landwirtschaftlichen bzw. weinwirtschaftlichen<br />
Vollerwerbsbetriebes gefährdet. Hierfür fordert er Ersatzland. Die Planfeststellungsbehörde hat<br />
die Sachlage untersucht. Die Einwendungen sind unbegründet und werden zurückgewiesen. Die genannten<br />
Grundstücke werden für den Bau der Trasse und für landschaftspflegerische Ersatzmaßnahmen<br />
benötigt. Durch ein Gutachten wurde festgestellt, dass beim Verlust dieser Flächen keine Existenzgefährdung<br />
für den landwirtschaftlichen bzw. weinbaulichen Betrieb besteht. Die Planfeststellungsbehörde<br />
hat das Gutachten geprüft und hält es für sachgerecht. Sie macht sich das Ergebnis zu<br />
Eigen. Der Inhalt des Gutachtens ist Herrn Hower bekannt. Der Eigentumsentzug ist hinzunehmen,<br />
um die Straßenneubaumaßnahme insgesamt verwirklichen zu können. Das Interesse des Einwenders<br />
an einem ungeschmälerten Erhalt seines Eigentums muss daher hinter dem Interesse der Allgemeinheit<br />
am Bau einer leistungsfähigen überregionalen Fernstraße zurückstehen. Die Forderung des Einsprechers<br />
nach Bereitstellung von Ersatzland berührt die Frage nach Entschädigung. Diesbezüglich<br />
wird auf das sich anschließende und mit eigenen Rechtsmitteln ausgestattete Entschädigungsverfah-
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
ren verwiesen (vgl. auch Auflagenregelung Nr. 10 in Kapitel B des Beschlusses). Im Übrigen verweist<br />
die Planfeststellungsbehörde auf die betreffenden Ausführungen in Kapitel D des Beschlusses.<br />
(22) Hower, Roman, Hower, Waldemar und Hower, Gisela<br />
Herr Waldemar Hower hat im Anhörungsverfahren für den Bau der B 50 im Abschnitt zwischen der<br />
A 1 bei Wittlich und der B 50 alt bei Platten Einwendungen gegen den Bau der B 50 erhoben und<br />
diese damit begründet, dass der von ihm geführte landwirtschaftliche Betrieb aufgrund der beabsichtigen<br />
Grundstücksinanspruchnahme in seiner wirtschaftlichen Existenzfähigkeit gefährdet wird. Der<br />
Sohn von Herrn Waldemar Hower, Herr Roman Hower hat mit gleicher Begründung im Planfeststellungsverfahren<br />
für den Neubau der B 50 zwischen Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp ebenfalls Einwendungen erhoben.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat unter dem Gesichtspunkt der umfassenden <strong>Pro</strong>blembewältigung die<br />
Auswirkungen des Baus der B 50 in den Planfeststellungsabschnitten I und II auf den landwirtschaftlichen<br />
Betrieb untersucht. Dabei stellte sich heraus, dass Herr Waldemar Hower mittlerweile im Ruhestand<br />
ist und alle seine Flächen an seinen Sohn verpachtet hat. Dieser führt den landwirtschaftlichen<br />
Betrieb fort, mit der Perspektive im Erbfalle auch Eigentümer dieser gepachteten Flächen zu<br />
werden. Diese Form der Pachtverhältnisse ist eine vor Ort übliche Form der Hofübergabe. Demzufolge<br />
hat die Planfeststellungsbehörde die Auswirkungen des Baus der B 50 auf den landwirtschaftlichen<br />
Betrieb hin insgesamt untersucht und nicht vorrangig auf die erhobenen Einzeleinwendungen<br />
abgestellt.<br />
Ausweislich der offen gelegten Grunderwerbsunterlagen wird der landwirtschaftliche Betrieb der<br />
Familie Hower im Planfeststellungsabschnitt I grundstücksmäßig wie folgt in Anspruch genommen:<br />
a. Eigentumsflächen von Waldemar und Gisela Hower:<br />
lfd. Nr. Grunderwerbsverzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse in<br />
qm<br />
Seite 236<br />
zu erwerben<br />
in qm<br />
vorübergehendeInanspruchnahme<br />
in<br />
qm<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in qm<br />
Restfläche<br />
in qm<br />
6/6.1-412.1<br />
.2<br />
Platten 20 24 1551 440 150 0 1111<br />
6/6.1-413.1<br />
.2<br />
Platten 20 25 2506 810 250 0 1696<br />
6/6.1-437.1<br />
.3<br />
Platten 20 68 1562 110 0 800 1452<br />
6-438.1<br />
.3<br />
Platten 20 67 1562 110 0 110 1452<br />
8-622.3 Platten 24 52 622 0 0 622 622<br />
8-623.3 Platten 24 51 559 0 0 559 559<br />
8-624.3 Platten 24 50 1568 0 0 1568 1568<br />
9-727.1<br />
.2<br />
Platten 26 90 1631 290 125 0 1341<br />
6.1-445.3 Platten 20 81 2177 0 0 2177 2177<br />
6.1-446.3 Platten 20 80 2176 0 0 2176 2176<br />
6.1-455.1<br />
.3<br />
Platten 20 5/1 5267 200 0 200 5067<br />
7/17-531.3 Platten 22 85 2120 0 0 175 2120<br />
7-559.1<br />
.3<br />
Platten 23 23 1763 1763 0 1763 0<br />
17-608.3 Platten 24 146/62 2958 0 0 2958 2958<br />
17-609.3 Platten 24 145/61 1934 0 0 1934 1934<br />
17-619.3 Platten 24 55 2242 0 0 2242 2242<br />
17/8-620.3 Platten 24 54 1953 0 0 1953 1953<br />
8-621.3 Platten 24 53 1953 0 0 1953 1953<br />
9-704.1<br />
.2<br />
Platten 26 148 2997 1560 285 0 1437<br />
9.1-802.1<br />
.3<br />
Platten 26 59/2 5305 185 0 155 5120<br />
zusammen: 44406 5468 810 21345 38938
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
b. Eigentumsfläche von Roman Hower:<br />
lfd. Nr. Grunderwerbsverzeichnis<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse in<br />
qm<br />
Seite 237<br />
zu erwerben<br />
in qm<br />
vorübergehendeInanspruchnahme<br />
in<br />
qm<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in qm<br />
Restfläche<br />
in qm<br />
6.1-450.3 Platten 20 76 2799 0 0 2799 2799<br />
zusammen: 2799 0 0 2799 2799<br />
Im Planfeststellungsabschnitt II für den Bau der B 50 zwischen Platten und Longkamp ergibt sich für<br />
den Betrieb folgende grundstücksmäßige Inanspruchnahme:<br />
a. Von Herrn Waldemar Hower und Frau Gisela Hower:<br />
lfd. Nr. Grunderwerbsverzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse in<br />
qm<br />
zu erwerben<br />
in qm<br />
vorübergehendeInanspruchnahme<br />
in<br />
qm<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in qm<br />
Restfläche<br />
in qm<br />
A29-3563.3 Maring-Noviand 33 20 3778 0 0 3778 3778<br />
A1-3379.1<br />
.2<br />
Wengerohr 5 618/7 3840 115 90 0 3725<br />
A1-3377.1<br />
.2<br />
Wengerohr 6 79/7 4036 155 85 0 3881<br />
zusammen: 11654 270 175 3778 11384<br />
b. von Herrn Roman Hower:<br />
lfd. Nr. Grunderwerbsverzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse in<br />
qm<br />
zu erwerben<br />
in qm<br />
vorübergehendeInanspruchnahme<br />
in<br />
qm<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in qm<br />
A20-261.1<br />
.3<br />
Platten 31 17 1189 1189 0 1189 0<br />
A20-260.1<br />
.3<br />
Platten 31 16 1430 1430 0 1430 0<br />
A20-236.1<br />
.3<br />
Platten 31 47 872 872 0 872 0<br />
zusammen: 3491 3491 0 3491 0<br />
Restfläche<br />
in qm<br />
Darüberhinaus werden umfangreiche Flächen anderer Eigentümer im Rahmen von Pachtverhältnissen<br />
oder Lohnarbeiten bewirtschaftet.<br />
Wegen der vorgetragenen Befürchtungen, der Betrieb werde durch das Straßenbauvorhaben in seiner<br />
wirtschaftlichen Existenzfähigkeit bedroht, hat die Planfeststellungsbehörde eine gutachterliche Stellungnahme<br />
zu dieser Frage eingeholt. Der landwirtschaftliche Sachverständige hat diese Befürchtungen<br />
bestätigt und als Möglichkeit zur Abwendung dieser Gefahr Ersatzlandzuweisung, Geldentschädigung,<br />
Flexibilisierung der landschaftspflegerischen Maßnahmen oder Neuzuteilung von Flächen im<br />
Zuge der Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens vorgeschlagen. Herr Roman Hower hat als<br />
derzeitiger Betriebsführer auch die Möglichkeit einer Gesamtübernahme des landwirtschaftlichen<br />
Anwesens durch den Straßenbaulastträger gegen eine angemessene Entschädigung in Geld in Betracht<br />
gezogen, sich bisher jedoch noch für keine der dargestellten Möglichkeiten entscheiden können.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat daher den Straßenbaulastträger in Kapitel C, Ziffer 67 zu den dort<br />
genannten Maßnahmen verpflichtet; sie geht dabei davon aus, dass damit den Interessen von Herrn<br />
Roman Hower und dem Straßenbaulastträgers am besten entsprochen wird. Da der Schwerpunkt der
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Grundstücksinanspruchnahmen eindeutig im Planungsabschnitt I für den Bau der B 50 zwischen der<br />
A 1 bei Wittlich und der B 50 alt bei Platten liegt, wurde die Möglichkeit der Gesamtübernahme auch<br />
in dem dazu erlassenen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> vom 28.12.2000, Az.: 02.2-1465-P 30/34/39/42<br />
verfügt.<br />
Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde ist der Einwand der Existenzgefährdung, der von<br />
Herrn Roman und Herrn Waldemar Hower gleichermaßen vorgetragen wurde, damit im Sinne von<br />
Herrn Hower erledigt, weiterer Regelungsbedarf wird nicht gesehen.<br />
(23) Kees, Werner (Weingut Kees-Kieren)<br />
Herr Werner Kees (Weingut Kees-Kieren) hat Einwendungen gegen die geplante Inanspruchnahme<br />
der nachstehend aufgeführten Grundstücke vorgebracht:<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
Seite 238<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
Vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
B 4<br />
1317.1.3<br />
Graach 1 1412/815 1614 798 0 798 816<br />
B 5<br />
1357.1.3<br />
Graach 1 447 867 867 0 69 0<br />
B 5<br />
1356.1.3<br />
Graach 1 446 1021 1021 821 0<br />
zusammen: 3502 2686 0 1688 816<br />
Durch die grundstücksmäßige Betroffenheit befürchten die Einsprecher eine Existenzgefährdung<br />
ihres Betriebes. Die Planfeststellungsbehörde hat den Sachverhalt untersucht und weist die Einwendungen<br />
als unbegründet zurück. Nach den Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde werden die<br />
genannten Flächen zur Durchführung landschaftspflegerischer Maßnahmen und für die Trasse selbst<br />
benötigt. Diese Flächen werden nach eigenen Angaben landwirtschaftlich genutzt. Die von den Einwendern<br />
geltend gemachte Existenzgefährdung hat die Planfeststellungsbehörde durch einen vereidigten<br />
Sachverständigen gutachterlich untersuchen lassen. Nach dem Ergebnis dieses Gutachtens, dessen<br />
Ausführungen die Planfeststellungsbehörde als sachgerecht erachtet und dem sie sich demzufolge voll<br />
inhaltlich anschließt, ist die Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Teils des Betriebs durch die<br />
straßenbaubedingte Grundstücksinanspruchnahme nicht zu erwarten. Das Gutachten bezieht auch<br />
bewirtschaftete Pachtflächen mit ein. Aus Gründen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtsschutzes<br />
wird an dieser Stelle auf die Darstellung von Einzelheiten aus dem Gutachten, das dem Einsprecher<br />
bekannt ist, verzichtet. Näher zu betrachten wäre nun noch die weinbauwirtschaftliche Seite des Betriebes,<br />
für das kein Gutachten vorliegt. Daher wurde im Erörterungstermin vereinbart, dass Herr<br />
Kees den Umfang seiner erwarteten Einbußen schriftlich vortragen sollte. Da weder der Anhörungsbehörde<br />
noch der Planfeststellungsbehörde solch ein Schreiben vorliegt, wird davon ausgegangen,<br />
dass Herr Kees diesen Teil seiner Einwendung nun nicht mehr weiter verfolgt und ein Gutachten<br />
nicht notwendig ist. Selbst wenn der Einwand aufrechterhalten worden wäre, hätte die Planfeststellungsbehörde<br />
im vorliegenden Fall keine existenzielle Beeinträchtigung des Weinbaus erkennen können.<br />
Herr Kees wird nämlich bezüglich der Weinbauflächen grundstücksmäßig nicht betroffen; auch<br />
mögliche Beeinträchtigungen der sonstigen Erwerbseinkünfte wie z.B. Gästezimmer lassen diesen<br />
Schluss nicht zu. Selbstverständlich wird dem Einwender für die beanspruchten Flächen eine angemessene<br />
Entschädigung nach Maßgabe der in Kapitel B, Nr. 10 dargelegten Grundsätze gewährt werden.<br />
Im Übrigen verweist die Planfeststellungsbehörde auf ihre Ausführungen in Kapitel D des Beschlusses.<br />
(24) Kettermann, Richard-Werner<br />
Herr Richard-Werner Kettermann aus Starkenburg hat im Anhörungsverfahren die Existenzgefährung<br />
seines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes durch die Grundstücksinanspruchnahme für die
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Straßenneubaumaßnahme (landschaftspflegerische Maßnahmen 6 LWEB und 21.1 EGAB) geltend gemacht.<br />
Die Existenzgefährdung wurde deshalb von einem vereidigten Sachverständigen untersucht.<br />
Es war u.a. Gesprächsgrundlage für die Erörterung der Angelegenheit am 19.01.2000 in Bernkastel-<br />
Kues. Danach ergibt sich - unter Berücksichtigung der planungsbedingten Veränderungen - folgende<br />
Betriebsorganisation:<br />
Acker in ha Grünland in ha<br />
FUL 1<br />
Eigentum Pacht Eigentum Pacht<br />
Derzeit bewirtschaftet<br />
9,00 46,60 1,90<br />
55,60 1,90<br />
Betroffen durch die B 50 neu<br />
2. Abschnitt<br />
8,60<br />
Verbleiben nach Flächenverlust für die 9,00 38,00 1,90<br />
Straßenbaumaßnahmen 47,00 1,90<br />
Herr Kettermann bewirtschaftet auf dem Zeltinger Berg (<strong>Mosel</strong>sporn) ca. 16 ha Ackerfläche. Hiervon<br />
gehen 8,6 ha durch landschaftspflegerische Maßnahmen verloren.<br />
Der Einwand ist unbegründet und wird zurückgewiesen.<br />
Durch das Gutachten wurde festgestellt, dass beim Verlust dieser Flächen keine Existenzgefährdung<br />
für den landwirtschaftlichen Betrieb besteht. Auch mit 7 ha verbleibender Ackerfläche auf dem Zeltinger<br />
Berg wäre - nach Aussage des Gutachters - eine Betriebssicherung gegeben. Die Planfeststellungsbehörde<br />
erachtet die Untersuchungsergebnisse des Gutachters als sachgerecht und schließt sich<br />
diesen voll inhaltlich an. Eine straßenbaubedingte Existenzgefährdung durch die Grundstücksinanspruchnahme<br />
ist nicht zu erwarten. Aus Gründen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtsschutzes wird<br />
an dieser Stelle auf die Darstellung von Einzelheiten aus den Untersuchungsergebnissen, welche dem<br />
Einsprecher bekannt sind, verzichtet.<br />
Zur Durchführung der o.a. landschaftspflegerischen Maßnahmen werden Pachtflächen des Einsprechers<br />
im beschriebenen Umfang benötigt. Ohne sie können die landschaftspflegerischen Ziele (Wiederherstellung<br />
von Wald sowie Entwicklung einer reich strukturierten, extensiv genutzten Kulturlandschaft)<br />
nicht realisiert werden. Die Eigentumseinschränkung ist hinzunehmen, um das landschaftspflegerische<br />
Gesamtkomzept insgesamt verwirklichen zu können. Das Interesse von Herrn<br />
Kettermann an einem ungeschmälerten Erhalt seines Eigentums muss daher hinter dem Interesse der<br />
Allgemeinheit am Bau einer leistungsfähigen überregionalen Fernstraße zurückstehen. Für die beanspruchten<br />
Flächen wird dem Einsprecher eine angemessene Entschädigung nach Maßgabe der in Kapitel<br />
B, Nr. 10 dargelegten Grundsätze gewährt. Sofern Herr Kettermann vorbringt, dass ihm durch<br />
eine evtl. Nichtverlängerung von Pachtverträgen zukünftig zusätzliche Betroffenheiten am Zeltinger<br />
Berg entstehen werden, ist dies nicht geeignet, die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zu<br />
erschüttern, weil keine unmittelbare Kausalität zur geplanten Straßenbaumaßnahme hergeleitet werden<br />
kann.<br />
(25) Kuhn, Willi<br />
Herr Willi Kuhn hat Einwendungen gegen die geplante Inanspruchnahme der nachstehend aufgeführten<br />
Grundstücke vorgebracht:<br />
Lfd.. Nr. GE-Verzeichnis Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
B 51<br />
2706.3<br />
B 53<br />
2726.1.3<br />
Seite 239<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Hinzerath 2 43 4410 0 0 4410 4410<br />
Hinzerath 4 24 1303 1303 0 1303 0
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Lfd.. Nr. GE-Verzeichnis Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
B 53<br />
2725.3<br />
Seite 240<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Hinzerath 4 23 1954 0 0 1954 1954<br />
zusammen: 7667 1303 0 7667 6364<br />
Durch die grundstücksmäßige Betroffenheit fürchtet Herr Kuhn eine Gefährdung der wirtschaftlichen<br />
Existenz seines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes. Die Planfeststellungsbehörde hat den<br />
Sachverhalt untersucht und weist die Einwendungen als unbegründet zurück. Aus dem Einwendungsschreiben<br />
lässt sich für die Planfeststellungsbehörde nämlich nicht erkennen, aus welchen Gründen<br />
eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz befürchtet wird. Auch im Erörterungstermin wurden<br />
von Herrn Kuhn keine weiteren Ausführungen dazu gemacht. Außerdem behält Herr Kuhn, nachweislich<br />
der festgestellten Unterlagen, ein Großteil der Flächen in seinem Eigentum. Nach den Ermittlungen<br />
der Planfeststellungsbehörde werden die genannten Flächen zur Durchführung landschaftspflegerischer<br />
Maßnahmen benötigt. Selbstverständlich wird dem Einwender für die beanspruchten Flächen<br />
eine angemessene Entschädigung nach Maßgabe der in Kapitel B, Nr. 10 dargelegten Grundsätze<br />
gewährt werden. Im Übrigen verweist die Planfeststellungsbehörde auf ihre Ausführungen in Kapitel<br />
D des Beschlusses.<br />
(26) Kunz, Hilde<br />
Frau Hilde Kunz hat gerügt, dass ihre Eigentumsflächen als Ausgleichsflächen herangezogen werden<br />
sollen. Durch die geplante Inanspruchnahme würden die Flächen zerschnitten bzw. angeschnitten.<br />
Eine Verpachtung komme dann nicht mehr in Frage, da sich der Einsatz großer Maschinen nicht mehr<br />
lohne. Eine Bewirtschaftung durch Frau Kunz selbst scheide aus. Daher bittet die Einwenderin um die<br />
gesamte Übernahme der Flächen. Nach Prüfung der Sachlage stellt sich die Betroffenheit wie folgt<br />
dar :<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Größe<br />
in m2<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
B 62<br />
2907.1.3<br />
Kleinich 7 50/1 6473 3408 0 3408 3065<br />
B 62<br />
2906.1.3<br />
Kleinich 7 48/1 8273 4443 0 4443 3830<br />
B 60 Thalklei- 6 42 7275 7055 0 7055 220<br />
3316.1.3 nich<br />
zusammen: 22021 14906 0 14906 7115<br />
Gerade die beiden Parzellen 50/1 und 48/1, die nur ca. zur Hälfte beansprucht werden, werden als<br />
Pachtfläche verwendet. Aufgrund des Flächenverlustes von insgesamt mehr als 2/3 der Gesamtfläche<br />
und der nachvollziehbaren und geltend gemachten Bewirtschaftungserschwernis schließt sich die<br />
Planfeststellungsbehörde der Ansicht von Frau Kunz an. Eine entsprechende Auflage ist in Kapitel C<br />
Nr. 59 dieses Beschlusses zu finden.<br />
(27) Lausberg, E.<br />
Herr E. Lausberg, Schellenhof, 54472 Monzelfeld, hat sich im Anhörungsverfahren gegen die Inanspruchnahme<br />
der nachstehenden Fläche ausgesprochen:<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flu<br />
r<br />
Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
B 50 3129 Monzelfeld 7 103 8870 0 0 7168 8870<br />
Restfläche<br />
in m2
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Zusammen: 8870 0 0 7168 8870<br />
Er begründet seinen Einwand mit der geplanten Nutzung des Grundstücks für landschaftspflegerische<br />
Zwecke. Ferner trägt Herr Lausberg vor, dass er die Parz. in einer größeren Bewirtschaftungseinheit<br />
führt. Der Einsprecher bietet die Parz. 79, Flur 7, als Alternativfläche an. Die Planfeststellungsbehörde<br />
hat das Vorbringen des Einsprechers geprüft und weist es als unbegründet zurück. Die o.a. Landwirtschaftsfläche<br />
soll im Rahmen der Landespflege von einem Intensiv-Acker zu einem Extensiv-<br />
Acker entwickelt werden. Im Rahmen dieser Maßnahme wird ihre Nutzung beschränkt. Hierfür hat<br />
der Straßenbaulastträger eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Der Straßenbaulastträger konnte<br />
nicht verpflichtet werden, die Maßnahme auf eine andere landwirtschaftliche Fläche zur verlegen. Die<br />
Parz. 103 dient mit Nachbarflächen der Optimierung von Lebensräumen. Das landschaftspflegerische<br />
Konzept wurde von der oberen Landespflegebehörde gebilligt; auf die Inanspruchnahme der o.a. Fläche<br />
kann nicht verzichtet werden.<br />
(28) Linn, Paul<br />
Herr Paul Linn wendet sich gegen die Teilinanspruchnahme seines Grundstücks. Nach einer Überprüfung<br />
durch die Planfeststellungsbehörde wurde folgende Betroffenheit festgestellt :<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Größe<br />
in m2<br />
Seite 241<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
B 12<br />
1979.1.3<br />
Longkamp 5 115 3057 1561 0 1221 1561<br />
B 13<br />
2110.1.3<br />
Longkamp 6 3/2 1687 1687 0 1221 0<br />
zusammen: 4744 3248 0 1221 1561<br />
Im Anhörungsverfahren wurde vom Straßenbaulastträger zugesagt, das Grundstück 115 der Flur 5<br />
ganz zu übernehmen. Die Planfeststellungsbehörde hat daher in Kapitel C Nr. 59 dieses Beschlusses<br />
eine entsprechende Auflage erlassen.<br />
(29) Marianische Bruderschaft<br />
Die Marianische Bruderschaft, vertreten durch den Rechtsanwalt Lamberty, hat Einwendungen erhoben<br />
und diese im Erörterungstermin nochmals präzisiert. Sie hat sehr alte Nießbrauchrechte an Flächen,<br />
die im Eigentum der Gemeinde Zeltingen stehen. Diese Flächen werden durch die Straßenplanung<br />
belegt. Die Erlöse aus diesen Nießbrauchrechten stellen für die Bruderschaft eine wichtige Einnahmequelle<br />
dar, ein Wegfall könne bis zur Existenzgefährdung reichen. Der Stiftungszweck könne<br />
nur mit den Einnahmen aus den Nießbrauchrechten gewährleistet werden. Aufgrund dieser Einwendungen<br />
hat die Planfeststellungsbehörde den Sachverhalt gründlich geprüft. Die grundstücksmäßige<br />
Betroffenheit ergab zunächst folgendes Bild:
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Größe<br />
in m2<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Seite 242<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
A 25 Zeltingen - 10 2446/883 2 2 0 2 0<br />
1668.1.3 Rachtig<br />
A 25 Zeltingen - 10 1196 223 223 0 223 0<br />
1612.1.3 Rachtig<br />
A 25 Zeltingen - 10 1195 277 277 0 277 0<br />
1611.1.3 Rachtig<br />
A 25 Zeltingen - 10 892 98 98 0 98 0<br />
1525.1.3 Rachtig<br />
A 25 Zeltingen - 10 2454/893 105 105 0 105 0<br />
1524.1.3 Rachtig<br />
A 25 Zeltingen - 10 2455/889 27 27 0 27 0<br />
1523.1.3 Rachtig<br />
A 25 Zeltingen - 10 2456/891 166 166 0 166 0<br />
1522.1.3 Rachtig<br />
A 25 Zeltingen - 9 688 315 290 0 290 25<br />
1223.1.3 Rachtig<br />
A 5 Zeltingen - 9 1081/208 311 311 0 311 0<br />
737.1.3 Rachtig<br />
A 7 Zeltingen - 27 3 1276 1276 0 1276 0<br />
2483.1.3 Rachtig<br />
zusammen: 2800 2775 0 2775 25<br />
Bei der Suche nach Lösungsmöglichkeiten im Anhörungsverfahren wurde klar, dass eine Verlegung<br />
der landschaftspflegerischen Flächen nicht möglich ist, da der größte Teil der Flächen für den Bau<br />
des Zubringers Erden/Lösnich und die Anschlusstelle gebraucht wird; diese Flächen können bei der<br />
Planung nicht entfallen. Im Laufe der Erörterung wurde daher einvernehmlich vereinbart, dass ein<br />
Modell im Entschädigungsverfahren entwickelt werden muss, welches die Verluste durch den Bau<br />
der B 50 neu ausgleicht. Die Marianische Bruderschaft erklärt sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden.<br />
Auch die Planfeststellungsbehörde sieht nach ausgiebiger Prüfung keine andere Möglichkeit.<br />
Der Ausgleich der Verluste, die durch Entzug der Nießbrauchrechte entstehen, kann nur im Entschädigungsverfahren<br />
geregelt werden.<br />
(30) Mauer, Gabriele<br />
Frau Gabriele Mauer aus Neuss hat im Anhörungsverfahren, zunächst vertreten durch die RAe Volkenborn,<br />
Eichner, Schmitz in Köln und im späteren Verfahren durch die Rechtsanwälte R. Müggenburg,<br />
G. Schmitz und T. Rosenbaum aus Trier, Einwendungen gegen die Inanspruchnahme folgender<br />
Grundstücke in der Gemarkung Zeltingen-Rachtig (Flur11) geltend gemacht: Parz. 134-138, 139/1,<br />
141, 144/2, 145, 147, 783/150, 152 und 159-161. Daneben hat sie nach eigenem Bekunden die Flurstücke<br />
142, 143, 146, 148, 152-158, 816/127, 817/127, 1153/128, 891/131, 892/131, 941/132 und<br />
942/133 angepachtet. Die Baumschulenbetreiberin ist der Auffassung, dass ihr Unternehmen durch<br />
die Straßenneubaumaßnahme zerstört wird und damit auch ihre Alterssicherung.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat die Angaben ausweislich der Grunderwerbsunterlagen geprüft und<br />
folgende Betroffenheit ermittelt:
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Eigentümerin Gabriele Mauer<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flu<br />
r<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
Seite 243<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
A 4 Zeltingen- 11 783/150 1786 660 0 0 1126<br />
589.1 Rachtig<br />
A 4 Zeltingen- 11 139/1 4274 710 400 0 3564<br />
584.1.2 Rachtig<br />
A 4 Zeltingen- 11 144/2 484 400 0 84 84<br />
583.1.2 Rachtig<br />
A 4 Zeltingen- 11 145 756 756 0 0 0<br />
582.1 Rachtig<br />
A 4 Zeltingen- 11 147 993 993 0 0 0<br />
581.1 Rachtig<br />
A 4 Zeltingen- 11 162 252 60 0 0 192<br />
579.1 Rachtig<br />
zusammen: 8545 3579 400 84 4966<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Darüber hinaus bewirtschaftet sie ausweislich der Grunderwerbsunterlagen und ihrer eigenen Angaben<br />
Pachtflächen wie folgt:<br />
Gesamtfläche: 5186 qm<br />
davon werden die Nutzungsmöglichkeiten auf Dauer beschränkt: 2837 qm<br />
es werden vorübergehend in Anspruch genommen: 195 qm<br />
es verbleiben für eine uneingeschränkte Nutzung: 2349 qm<br />
Die im Anhörungsverfahren vorgetragenen Einwendungen sind unbegründet und werden zurückgewiesen.<br />
So weit vorgetragen wurde, die betriebliche Existenz sei durch die Flächenverluste und die sonstigen<br />
Einwirkungen auf die Betriebsfläche gefährdet, wurde nicht dargelegt, inwieweit sich die straßenbaubedingten<br />
Inanspruchnahmen auf das zu erwirtschaftende Betriebseinkommen und damit auf die Einkommenssituation<br />
und die Alterssicherung der Einsprecherin auswirken soll. Die Planfeststellungsbehörde<br />
hatte daher keine Ansatzpunkte, um die Behauptung der Einsprecherin gfs. gutachterlich<br />
überprüfen zu lassen.<br />
Selbst wenn jedoch unterstellt wird, dass die Einwendungen insoweit zutreffend sind, kann dies nicht<br />
zu einer Änderung der hier festgestellten Planung führen. Der Bedarf an der festgestellten Straßenbaumaßnahme<br />
ist eindeutig belegt (siehe entsprechende Ausführungen unter D.VI). Eine Verschonung<br />
der von Frau Mauer bewirtschafteten Flächen ließe sich nur erreichen, wenn die Trasse der B 50<br />
erheblich verschoben würde; dies kommt wegen der schwierigen topographischen Situation und aus<br />
Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht in Betracht. Es muss daher bei der Inanspruchnahme der von<br />
Frau Mauer bewirtschafteten Flächen bleiben, denn das öffentliche Interesse am Bau der B 50 im hier<br />
festgestellten Umfang überwiegt das Interesse von Frau Mauer am unveränderten Erhalt der von ihr<br />
bisher bewirtschafteten Flächen.<br />
Die Grundstücksinanspruchnahme ist angemessen in Geld zu entschädigen (vgl. Auflagenregelung<br />
Nr. 10 in Kapitel B des Beschlusses); soweit die Einsprecherin im Zuge des Entschädigungsverfahrens<br />
ihre Ausführungen zur Existenzgefährdung und zur gefährdeten Altersversorgung durch ergänzende<br />
Angaben präzisiert, wird der Straßenbaulastträger diese Frage so weit erforderlich klären lassen;<br />
soweit diese Einwendungen dann bestätigt werden, ist der Straßenbaulastträger verpflichtet, diesen<br />
Umstand durch eine entsprechende Ersatzlandgestellung oder bei der Bemessung der zu leisten-
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
den Entschädigungszahlung zu berücksichtigen; einer entsprechenden besonderen Verpflichtung<br />
durch die Planfeststellungsbehörde bedarf es in diesem Fall nicht.<br />
So weit schließlich vorgetragen wurde, der Wasserhaushalt vor Ort werde empfindlich gestört, sind<br />
dazu durch die im Verfahren beteiligten Fachbehörden bei entsprechender Überprüfung keinerlei<br />
bestätigende Hinweise bekannt geworden; die Planfeststellungsbehörde hat keine Veranlassung, an<br />
diesem Ergebnis zu zweifeln; auf die ergänzenden Ausführungen unter Punkt D.XIII wird hingewiesen.<br />
Auch der Hinweis auf fehlerhafte Trassenwahl infolge Nichtbeachtung der Bestimmungen der FFH-<br />
Richtlinie ist nicht zutreffend; insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen unter Punkt D.IX<br />
verwiesen.<br />
Damit erweist sich der Einwand insgesamt als unbegründet; er wird daher zurückgewiesen.<br />
(31) Mein, Rita<br />
Frau Rita Mein wendet sich mit Schreiben vom 11.11.1999 gegen die Inanspruchnahme ihres Grundstücks,<br />
da sie sich insgesamt durch die Maßnahme betroffen fühlt. Wäre nur eine Wegemaßnahme<br />
ohne Anbindung an die B 50 neu geplant, wäre ein Abtreten der Grundstücksflächen möglich. Aufgrund<br />
der Einwendungen wurde die grundstücksmäßige Betroffenheit von der Planfeststellungsbehörde<br />
hier untersucht. Die Betroffenheit stellt sich wie folgt dar :<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
A 9<br />
2907.1<br />
Gemarkung Flur Flurstück Größe<br />
in m2<br />
Seite 244<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Lösnich 9 52 5704 115 0 0 5589<br />
zusammen: 5704 115 0 0 5589<br />
Die benötigte Fläche liegt im Bereich der Trasse und ist daher unabdingbar. Nach der o.a. Tabelle<br />
stellt sich die Inanspruchnahme auch als gering dar. Laut Mitteilung der Einwenderin ihrem Schreiben<br />
vom 11.11.1999 liegt das Grundstück außerdem brach und wird zur Zeit nicht genutzt. Die genauen<br />
Gründe, warum die Einwenderin auf den Teil des Grundstücks angewiesen ist, kann die Planfeststellungsbehörde<br />
der Einwendung nicht entnehmen; das Schreiben lässt sogar eindeutig erkennen,<br />
dass eine Nutzung derzeit nicht erfolgt. Wegen den genannten Gründen kann deshalb auf die Inanspruchnahme<br />
des Grundstücks nicht verzichtet werden; die Belange der Grundstückseigentümerin<br />
mussten daher nach Abwägung hinter den Interessen des Straßenbaus zurückstehen. Selbstverständlich<br />
wird für den Eigentumsverlust eine Entschädigung entrichtet, die sich aber nach einem eigenständigen<br />
Verfahren richtet.<br />
(32) Monzel, Josef<br />
Herr Josef Monzel hatte sich im Anhörungsverfahren nicht grundsätzlich gegen den Neubau der B 50<br />
ausgesprochen, sondern lediglich auf seine schwere grundstücksmäßige Betroffenheit hingewiesen<br />
und gleichzeitig weitere Flächen zum Verkauf angeboten, um an anderer Stelle eine neue Existenzgrundlage<br />
für seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufzubauen.<br />
Auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde wurde der landwirtschaftliche Betrieb von Herrn<br />
Monzel durch einen landwirtschaftlichen Sachverständigen untersucht, der die von Herrn Monzel<br />
vorgetragene Schwere des straßenbaubedingt erfolgenden Eingriffs in dessen Eigentum im Grundsatz<br />
bestätigte. Dabei wurde jedoch auch ermittelt, dass Herr Monzel kurz vor Erreichen der Altersgrenze<br />
steht und in Kürze in den Ruhestand eintreten wird. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat Herr<br />
Monzel die Flächen seines Betriebes vollständig an den Straßenbaulastträger veräußert, so dass die<br />
Planfeststellungsbehörde davon ausgeht, dass insoweit nunmehr kein Entscheidungsbedarf mehr besteht.
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
(33) Mentges, Gisela<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Im Anhörungsverfahren hat Frau Gisela Mentges erklärt, dass sie mit der teilweisen Inanspruchnahme<br />
ihres Eigentums nicht einverstanden ist. Wenn eine Abtreten des Eigentums in Frage käme, dann<br />
nur als ganze Parzellen. Die Planfeststellungsbehörde hat aufgrund der Rügen folgende Betroffenheiten<br />
ermittelt :<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Größe<br />
in m2<br />
Seite 245<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
B 27<br />
3452.1.3<br />
Wehlen 9 186 89 89 0 89 0<br />
B 28<br />
3505.1.3<br />
Wehlen 9 1177 458 173 0 173 285<br />
B 28<br />
3477.1.3<br />
Wehlen 9 1145 725 258 0 258 467<br />
zusammen: 1272 520 0 520 752<br />
Das Flurstück 186 in der Flur 9 wird ganz erworben und steht daher nicht zur Disposition. Lediglich<br />
die Flurstücke 1177 und 1145 in der Flur 9 sollen teilweise erworben werden. Das Flurstück 1177<br />
wird am südlichen Ende gekappt und bleibt ansonsten erhalten. Das Flurstück 1145 hingegen wird in<br />
der Mitte zerschnitten, so dass auf der nördlichen und südlichen Seite Restgrundstücke verbleiben.<br />
Eine Zuwegung zu den Flächen bleibt weiterhin erhalten. Die verbleibenden Restgrößen der beiden<br />
zerschnittenen bzw. angeschnittenen Parzellen und deren Lage rechtfertigen jedoch nicht eine<br />
Schutzauflage in Form einer anzuordnenden Gesamtübernahme. Aufgrund des Vortrages der Einwenderin<br />
kann die Planfeststellungsbehörde auch nicht erkennen, ob eine Unwirtschaftlichkeit oder Ähnliches<br />
befürchtet wird, und daher ist der Einwand zurückzuweisen. Natürlich kann für die Inanspruchnahme<br />
des Eigentums und die Zerschneidung bzw. Anschneidung eine Entschädigung in Anspruch<br />
genommen werden, die jedoch in einem eigenständigen Verfahren geregelt sind.<br />
(34) Morbach, Katharina<br />
Frau Katharina Morbach (Weingut Franz Morbach Erben) wendet sich im Anhörungsverfahren<br />
gegen die Inanspruchnahme folgender Parzellen:<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in m2<br />
A 13<br />
3081.1.3<br />
Erden 15 47 766 766 0 766 0<br />
A 25<br />
Zeltingen- 10 2363/542 91 75 0 75 16<br />
2074.1.3<br />
Rachtig<br />
A 25<br />
Zeltingen- 10 1275/4 149 125 0 125 24<br />
1404.1.3<br />
Rachtig<br />
A 25<br />
Zeltingen- 10 1128 333 333 0 333 0<br />
1529.1.3<br />
Rachtig<br />
A 25<br />
Zeltingen- 10 1170 264 264 0 264 0<br />
1576.1.3<br />
Rachtig<br />
A 25<br />
Zeltingen- 10 2358/525 103 90 0 90 13<br />
2073.1.3<br />
Rachtig<br />
A 25<br />
Zeltingen- 10 1322/542 135 115 0 115 20<br />
2075.1.3<br />
Rachtig<br />
A 25<br />
Zeltingen- 10 524 235 235 0 235 0<br />
2080.1.3<br />
Rachtig<br />
A 25<br />
Zeltingen- 10 2360/525 62 62 0 62 0<br />
2094.1.3<br />
Rachtig<br />
A 25<br />
Zeltingen- 10 2361/542 90 90 0 90 0<br />
2095.1.3<br />
Rachtig<br />
A 25<br />
Zeltingen- 10 526 164 65 0 65 99<br />
2100.1.3<br />
Rachtig<br />
A 25 Zeltingen- 10 1321/542 135 30 0 30 105<br />
Restfläche<br />
in m2
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
Seite 246<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in m2<br />
2102.1.3 Rachtig<br />
A 25<br />
Zeltingen- 10 1925/682 165 65 0 65 100<br />
1950.1.3<br />
Rachtig<br />
A 25<br />
Zeltingen- 10 1272/729 207 207 0 207 0<br />
1362.1.3<br />
Rachtig<br />
A 25<br />
Zeltingen- 10 390 139 139 0 139 0<br />
1212.1.3<br />
Rachtig<br />
A 25<br />
Zeltingen- 9 446 206 170 0 170 36<br />
1151.1.3<br />
Rachtig<br />
A 25<br />
Zeltingen- 9 419 136 136 0 136 0<br />
1180.1.3<br />
Rachtig<br />
A 25<br />
Zeltingen- 9 1453/416 108 108 0 108 0<br />
1184.1.3<br />
Rachtig<br />
A 25<br />
Zeltingen- 9 581 316 316 0 316 0<br />
1121.1.3<br />
Rachtig<br />
A 25<br />
Zeltingen- 9 400 250 250 0 250 0<br />
1203.1.3<br />
Rachtig<br />
A 25<br />
Zeltingen- 9 1677/707 382 382 0 382 0<br />
1346.1.3<br />
Rachtig<br />
A 25<br />
Zeltingen- 9 1678/712 78 78 0 78 0<br />
1348.1.3<br />
Rachtig<br />
A 25<br />
Zeltingen- 9 1685/720 108 108 0 108 0<br />
1354.1.3<br />
Rachtig<br />
A 25<br />
Zeltingen- 9 1682/718 122 122 0 122 0<br />
1352.1.3<br />
Rachtig<br />
A 26<br />
Zeltingen- 14 131/3 404 0 0 404 404<br />
2230.3<br />
Rachtig<br />
A 26<br />
Zeltingen- 14 131/4 23 23 0 23 0<br />
2231.1.3<br />
Rachtig<br />
A 5<br />
Zeltingen- 9 75 101 101 0 0 0<br />
989.1<br />
Rachtig<br />
A 5<br />
Zeltingen- 9 216 271 271 0 271 0<br />
725.1.3<br />
Rachtig<br />
A 5<br />
Zeltingen- 9 1294/229 329 329 0 323 0<br />
709.1.3<br />
Rachtig<br />
A 5<br />
Zeltingen- 9 1297/229 297 297 0 297 0<br />
706.1.3<br />
Rachtig<br />
A 5<br />
Zeltingen- 9 1295/229 308 308 0 308 0<br />
705.1.3<br />
Rachtig<br />
A 5<br />
Zeltingen- 9 1109/232 131 131 0 131 0<br />
701.1.3<br />
Rachtig<br />
A 6 Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
28 24 712 712 0 0 0<br />
zusammen: 7320 6503 0 6088 817<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Durch den Flächenverlust sieht Frau Morbach die Existenz weinbaulichen Betriebes gefährdet. Der<br />
Einwand ist nach Prüfung und Abwägung durch die Planfeststellungsbehörde jedoch unbegründet und<br />
wird zurückgewiesen. Die beanspruchten Grundstücke werden zum größten Teil für landschaftspflegerische<br />
Zwecke benötigt. Zur Realisierung des Bauvorhabens kann auf die Flächen nicht verzichtet<br />
werden. Die Existenzgefährdung des weinbaulichen Betriebes wurde im Rahmen eines Gutachtens<br />
untersucht. Nach dem erstellten Gutachten liegt bei dem o.a. Flächenverlust keine Existenzgefährdung<br />
des weinbaulichen Betriebes vor; auch bewirtschaftete Pachtflächen wurden berücksichtigt. Die<br />
Planfeststellungsbehörde erachtet die Ausführungen der Expertise als sachgerecht und schließt sich<br />
ihr uneingeschränkt an. Das Gutachten ist dem Einsprecher bekannt. Das Interesse des Eigentümers<br />
an einem ungeschmälerten Erhalt der vorbezeichneten Flächen muss im vorliegenden Fall hinter dem<br />
Interesse der Allgemeinheit am Bau der B 50 neu zurückstehen. Die Grundstücksinanspruchnahme<br />
wird selbstverständlich entschädigt. (vgl. Auflagenregelung Nr. 10 in Kapitel B des Beschlusses).<br />
Ergänzend weist die Planfeststellungsbehörde auf die Ausführungen in Kapitel D des Beschlusses<br />
hin.
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
(35) Morbach, Michael und Jutta (Weinhof Morbach)<br />
Herr Michael und Frau Jutta Morbach (Weinhof Morbach) haben im Anhörungsverfahren Einwendungen<br />
gegen die geplante Inanspruchnahme der nachstehend aufgeführten Grundstücke vorgebracht:<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
A 25<br />
1892.1.3<br />
A 25<br />
1867.1.3<br />
A 25<br />
1781.1.3<br />
A 25<br />
1779.1.3<br />
A 25<br />
1893.1.3<br />
A 25<br />
1209.1.3<br />
A 25<br />
1168.1.3<br />
A 25<br />
1169.1.3<br />
A 25<br />
1170.1.3<br />
A 25<br />
1171.1.3<br />
A 25<br />
1172.1.3<br />
A 25<br />
1208.1.3<br />
A 25<br />
1210.1.3<br />
A 25<br />
1264.1.3<br />
A 25<br />
1265.1.3<br />
A 25<br />
1266.1.3<br />
A 25<br />
1267.1.3<br />
A 25<br />
1356.1.3<br />
A 25<br />
1360.1.3<br />
A 25<br />
1198.1.3<br />
A 5<br />
917.1.3<br />
A 5<br />
995.1<br />
A 5<br />
928.1.3<br />
A 5<br />
927.1.3<br />
A 5<br />
926.1.3<br />
A 5<br />
925.1.3<br />
A 5<br />
919.1.3<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
Seite 247<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme in<br />
m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
Zeltingen-Rachtig 10 1907/703 149 55 0 55 94<br />
Zeltingen-Rachtig 10 1669/788 155 155 0 155 0<br />
Zeltingen-Rachtig 10 941 428 428 0 428 0<br />
Zeltingen-Rachtig 10 939 282 282 0 282 0<br />
Zeltingen-Rachtig 10 1906/703 129 45 0 45 84<br />
Zeltingen-Rachtig 9 1127/393 315 315 0 315 0<br />
Zeltingen-Rachtig 9 430 131 131 0 131 0<br />
Zeltingen-Rachtig 9 429 251 175 0 175 76<br />
Zeltingen-Rachtig 9 428 191 191 0 191 0<br />
Zeltingen-Rachtig 9 427 104 75 0 75 29<br />
Zeltingen-Rachtig 9 426 105 105 0 105 0<br />
Zeltingen-Rachtig 9 395 145 145 0 145 0<br />
Zeltingen-Rachtig 9 392 159 159 0 159 0<br />
Zeltingen-Rachtig 9 1317/683 110 110 0 110 0<br />
Zeltingen-Rachtig 9 687 118 118 0 118 0<br />
Zeltingen-Rachtig 9 663 139 139 0 139 0<br />
Zeltingen-Rachtig 9 662 132 132 0 132 0<br />
Zeltingen-Rachtig 9 1689/723 175 175 0 175 0<br />
Zeltingen-Rachtig 9 1694/727 169 169 0 169 0<br />
Zeltingen-Rachtig 9 405 153 153 0 153 0<br />
Zeltingen-Rachtig 9 1083/359 306 306 0 306 0<br />
Zeltingen-Rachtig 9 80 169 169 0 0 0<br />
Zeltingen-Rachtig 9 369 55 55 0 55 0<br />
Zeltingen-Rachtig 9 370 109 109 0 109 0<br />
Zeltingen-Rachtig 9 366 243 243 0 243 0<br />
Zeltingen-Rachtig 9 365 223 223 0 223 0<br />
Zeltingen-Rachtig 9 361 176 176 0 176 0<br />
zusammen: 4821 4538 0 4369 283<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Durch die grundstücksmäßige Betroffenheit befürchten die Einsprecher eine Existenzgefährdung<br />
ihres weinbaulichen Betriebes. Die Planfeststellungsbehörde hat den Sachverhalt untersucht und
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
weist die Einwendungen als unbegründet zurück. Nach den Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde<br />
werden die genannten Flächen größtenteils zur Durchführung landschaftspflegerischer Maßnahmen<br />
und für die Trasse selbst benötigt. Die von den Einwendern geltend gemachte Existenzgefährdung<br />
hat die Planfeststellungsbehörde durch einen vereidigten Sachverständigen gutachterlich untersuchen<br />
lassen. Nach dem Ergebnis dieses Gutachtens, dessen Ausführungen die Planfeststellungsbehörde<br />
als sachgerecht erachtet und dem sie sich demzufolge voll inhaltlich anschließt, ist die Existenzgefährdung<br />
durch die straßenbaubedingte Grundstücksinanspruchnahme nicht zu erwarten. Das<br />
Gutachten bezieht auch bewirtschaftete Pachtflächen mit ein. Aus Gründen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtsschutzes<br />
wird an dieser Stelle auf die Darstellung von Einzelheiten aus dem Gutachten,<br />
das dem Einsprecher bekannt ist, verzichtet. Selbstverständlich wird den Einwendern für die beanspruchten<br />
Flächen eine angemessene Entschädigung nach Maßgabe der in Kapitel B, Nr. 10 dargelegten<br />
Grundsätze gewährt werden. Im Übrigen verweist die Planfeststellungsbehörde auf ihre Ausführungen<br />
in Kapitel D des Beschlusses.<br />
(36) Müllers, Elisabeth und Manfred<br />
Frau Elisabeth und Herr Manfred Müllers, Hauptstraße 4, 54492 Lösnich, sind durch die geplante<br />
Straßenbaumaßnahme grundstücksmäßig betroffen und haben im Anhörungsverfahren Einwendungen<br />
vorgebracht. Die Betroffenheit stellt sich wie folgt dar:<br />
Frau Elisabeth Müllers<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flu<br />
r<br />
Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
Seite 248<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
A 9<br />
2864.1.3<br />
Lösnich 5 33 1584 1584 0 1584 0<br />
zusammen: 1584 1584 0 1584 0<br />
Herr Manfred Müllers, ½ Eigentümer<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flu<br />
r<br />
Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
A 9<br />
2863.1.3<br />
Lösnich 5 34 750 750 0 750 0<br />
zusammen: 750 750 0 750 0<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Die Genannten haben vorgebracht, dass auf den o.a. Flächen Damwild gehalten werde. Ferner sei<br />
beabsichtigt, hierauf ein Wohnhaus zu errichten. Sie lehnen deshalb die Grundstücksinanspruchnahme<br />
für landschaftspflegerische Zwecke ab. Die Einsprecher fordern außerdem die Verlegung des Baches<br />
in Richtung Trasse des geplanten Zubringers. Bei Verlegung der Landespflegemaßnahmen besteht<br />
die Bereitschaft, benötigte Flächen für die Bachverlegung dem Straßenbaulastträger zum Kauf<br />
anzubieten. Die Planfeststellungsbehörde erklärt sich grundsätzlich mit der Verlegung der Ersatzmaßnahme<br />
14 EB einverstanden, weil rechtliche Gründe nicht entgegen stehen und das Gesamtkonzept<br />
der Landespflege gewahrt werden soll. Der Sachstand lässt noch keine abschließende Regelung<br />
zu. Deshalb hat die Planfeststellungsbehörde die beabsichtigte Verlegung unter Vorbehalt gestellt<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 25 in Verbindung mit Nr. 53 in Kapitel C des Beschlusses). Der von den<br />
Einsprechern geforderten Bachverlegung hat die Planfeststellungsbehörde durch die Auflagenregelung<br />
Nr. 53, Kapitel C des Beschlusses entsprochen. Sie sieht bezüglich der Einwendungen keinen<br />
weiteren Entscheidungsbedarf.
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
(37) Pazen, Gertrud Pazen und Herr Franz-Leo<br />
Frau Gertrud Pazen und Herr Franz-Leo Pazen aus Zeltingen-Rachtig haben im Anhörungsverfahren<br />
Einwendungen gegen die vom Straßenbaulastträger beabsichtigte Grundstücksinanspruchnahme vorgebracht.<br />
Die Betroffenheiten stellen sich bei den Genannten wie folgt dar:<br />
Frau Gertrud Pazen<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flu<br />
r<br />
Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
Seite 249<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
A 25 Zeltingen- 10 817 155 70 0 70 85<br />
1754.1.3 Rachtig<br />
A 5 Zeltingen- 9 342 119 119 0 119 0<br />
898.1.3 Rachtig<br />
A 5 Zeltingen- 9 341 84 84 0 84 0<br />
897.1.3 Rachtig<br />
zusammen: 358 273 0 273 85<br />
Herr Franz-Leo Pazen<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
A 25<br />
1919.1.3<br />
A 25<br />
1435.1.3<br />
A 25<br />
1436.1.3<br />
A 25<br />
1437.1.3<br />
A 25<br />
1439.1.3<br />
A 25<br />
1629.1.3<br />
A 25<br />
1630.1.3<br />
A 25<br />
1686.1.3<br />
A 25<br />
1754.1.3<br />
A 25<br />
1924.1.3<br />
A 25<br />
1964.1.3<br />
A 25<br />
1975.1.3<br />
A 25<br />
1990.1.3<br />
A 25<br />
1991.1.3<br />
A 25<br />
1733.1.3<br />
A 25<br />
1220.1.3<br />
Gemarkung Flu<br />
r<br />
Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
Flurstück Größe<br />
in m2<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
10 1713/718 330 330 0 330 0<br />
10 2404/37 204 204 0 204 0<br />
10 2405/38 134 134 0 134 0<br />
10 2408/38 122 122 0 122 0<br />
10 1768/39 119 119 0 119 0<br />
10 996 404 404 0 404 0<br />
10 1035/157 575 575 0 575 0<br />
10 1460/914 116 116 0 116 0<br />
10 817 155 70 0 70 85<br />
10 1635/722 312 312 0 312 0<br />
10 629 149 149 0 149 0<br />
10 1603/619 210 210 0 210 0<br />
10 1895/650 165 165 0 165 0<br />
10 1894/650 151 151 0 151 0<br />
10 850 108 50 0 50 58<br />
9 1389/671 164 145 0 145 19<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Restfläche<br />
in m2
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
A 25 Zeltingen- 9 1390/671 182 170 0 170 12<br />
1219.1.3 Rachtig<br />
A 26 Zeltingen- 14 139/3 299 95 0 299 204<br />
2323.1.3 Rachtig<br />
A 26 Zeltingen- 14 142/2 403 80 0 403 323<br />
2264.1.3 Rachtig<br />
A 26 Zeltingen- 14 142/3 13 13 0 13 0<br />
2316.1.3 Rachtig<br />
A 26 Zeltingen- 14 140/2 14 14 0 14 0<br />
2320.1.3 Rachtig<br />
A 26 Zeltingen- 14 140/3 308 95 0 308 213<br />
2321.1.3 Rachtig<br />
A 26 Zeltingen- 14 139/2 25 25 0 25 0<br />
2321.1.3 Rachtig<br />
A 5 Zeltingen- 9 341 84 84 0 84 0<br />
897.1.3 Rachtig<br />
A 5 Zeltingen- 9 342 119 119 0 119 0<br />
899.1.3 Rachtig<br />
zusammen: 4865 3951 0 4691 914<br />
Durch den Flächenverlust sehen sie die Existenz ihres weinbaulichen Betriebes gefährdet.<br />
Der Einwand ist unbegründet und wird zurückgewiesen.<br />
Die vorbezeichneten Grundstücke werden für die Durchführung landschaftspflegerischer Maßnahmen<br />
beansprucht. Zur Realisierung des Bauvorhabens kann auf die Flächen nicht verzichtet werden. Die<br />
Existenzgefährdung des weinbaulichen Betriebes wurde im Rahmen eines Gutachtens untersucht.<br />
Nach dem erstellten Gutachten ist bei dem o.a. Flächenverlust eine Existenzgefährdung nicht zu erwarten.<br />
Die Planfeststellungsbehörde erachtet die Ausführungen der Expertise als sachgerecht und<br />
schließt sich ihr uneingeschränkt an. Das Gutachten ist den Einsprechern bekannt. Aus Gründen des<br />
allgemeinen Persönlichkeitsschutzes wird hier auf die Darstellung von Einzelheiten verzichtet. Das<br />
Interesse der Eigentümers an einem ungeschmälerten Erhalt der vorbezeichneten Flächen muss im<br />
vorliegenden Fall hinter dem Interesse der Allgemeinheit am Bau der B 50 neu zurückstehen. Die<br />
Grundstücksinanspruchnahme wird entschädigt. (vgl. Auflagenregelung Nr. 10 in Kapitel B des Beschlusses).<br />
Ergänzend weist die Planfeststellungsbehörde auf die Ausführungen in Kapitel D des Beschlusses<br />
hin.<br />
Der Forderung nach Übernahme der Parzelle 21, Flur 29, Gemarkung Zeltingen-Rachtig, durch den<br />
Straßenbaulastträger konnte die Planfeststellungsbehörde nicht anordnen, weil die Fläche von der<br />
Straßenbaumaßnahme nicht angeschnitten wird. Sollte sich die angrenzende landschaftspflegerische<br />
Ersatzmaßnahme negativ auf die Grundstücksbewirtschaftung auswirken, bleibt die Regelung diesbezüglicher<br />
Entschädigungsfragen dem eigenständigen Entschädigungsverfahren vorbehalten.<br />
(38) Preuer, Paul<br />
Herr Paul Preuer aus Bernkastel-Wehlen hat im Anhörungsverfahren Einwendungen gegen die Inanspruchnahme<br />
von Grundstücken erhoben. Nach seinen Angaben benutzt er in der Gemarkung Wehlen,<br />
Flur 9, die Parz. 1174/1 (772 qm) und Parz. 1175/1 (224 qm) für den Weinbau. Im Rahmen landschaftspflegerischer<br />
Ausgleichsmaßnahmen wird die Parz. 1174/1 teilweise beansprucht. Diese Teilinanspruchnahme<br />
führt nach Auffassung des Einsprechers zu einer unzumutbaren Bewirtschaftungseinschränkung<br />
und Einkommenseinbuße. Hierfür fordert er eine Entschädigung, ggf. besteht auch<br />
Verkaufsbereitschaft. Die Planfeststellungsbehörde hat die Angaben des Herrn Preuer überprüft und<br />
hat folgende Flächenbetroffenheit ermittelt:<br />
Seite 250
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flu<br />
r<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
Seite 251<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
B 26<br />
3504.1.3<br />
Wehlen 9 1174/1 772 314 0 314 458<br />
zusammen: 772 314 0 314 458<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Die Einwendungen sind unbegründet und werden zurückgewiesen. Zur Durchführung landschaftspflegerischen<br />
Ausgleichsmaßnahmen wird die Parz. 1174/1 zwar durchschnitten, jedoch kann der<br />
überwiegende Teil der Restfläche mit der angrenzenden Parz. 1175/1 noch bewirtschaftet werden.<br />
Die Planfeststellungsbehörde konnte deshalb den Straßenbaulastträger zur vollständigen Übernahme<br />
der Restparzelle 1174/l nicht verpflichten. Auf die Inanspruchnahme des genannten Grundstücks kann<br />
nicht verzichtet werden, weil nach den landschaftspflegerischen Bestimmungen Ausgleichsflächen<br />
nicht verlegt werden dürfen. Die Eigentumseinschränkung ist hinzunehmen, um die Straßenneubaumaßnahme<br />
insgesamt verwirklichen zu können. Das Interesse von Herrn Preuer an einem ungeschmälerten<br />
Erhalt seines Eigentums muss daher hinter dem Interesse der Allgemeinheit am Bau einer leistungsfähigen<br />
überregionalen Fernstraße zurückstehen. Für die Flächeninanspruchnahme und die<br />
Durchschneidung erhält der Einsprecher eine angemessene Entschädigung. Diesbezüglich wird auf<br />
das sich anschließende und mit eigenen Rechtsmitteln ausgestattete Entschädigungsverfahren verwiesen<br />
(vgl. auch Auflagenregelung Nr. 10 in Kapitel B des Beschlusses). Im Übrigen verweist die Planfeststellungsbehörde<br />
auf die betreffenden Ausführungen in Kapitel D des Beschlusses.<br />
(39) Reinhard, Betty<br />
Frau Betty Reinhard hat sich gegen die teilweise Inanspruchnahme ihres Flurstücks ausgesprochen.<br />
Das verbleibende Teilstück sei wegen der Größe für sie wertlos. Daher strebe sie eine Gesamtübernahme<br />
an. Nachweislich der festgestellten Pläne sieht die Inanspruchnahme folgendermaßen aus :<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Größe<br />
in m2<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
B 13<br />
2047.1.2<br />
Longkamp 28 50 2601 2124 477 0 477<br />
zusammen: 2601 2124 477 0 477<br />
Durch den Verlust von ca. 4/5 der Gesamtfläche und der damit einhergehenden vorläufigen Inanspruchnahme<br />
der übrigen Fläche sieht die Planfeststellungsbehörde nach Abwägung der Dinge das<br />
Restgrundstück als unwirtschaftlich an. Daher wird dem Anliegen von Frau Reinhard durch die Planfeststellungsbehörde<br />
entsprochen und der Straßenbaulastträger beauflagt, dass o.a. Flurstück als Ganzes<br />
zu übernehmen (vgl. Auflage 10 in Kapitel B und Auflage Nr. 59 in Kapitel C dieses Beschlusses).<br />
(40) Reinhard, Elfriede<br />
Frau Elfriede Reinhard aus Longkamp hat im Anhörungsverfahren Einwendungen gegen die geplante<br />
Inanspruchnahme der nachstehend aufgeführten Grundstücke vorgebracht:
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flu<br />
r<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
Seite 252<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
Dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
B 11<br />
1926.1.2.3<br />
Longkamp 1 53 3088 345 2743 342 2743<br />
B 11<br />
1921.1.3<br />
Longkamp 1 48/2 2357 314 0 224 2043<br />
B 12<br />
2003.1.3<br />
Longkamp 5 94 1591 1591 0 1535 0<br />
B 12<br />
1991.1.3<br />
Longkamp 5 137 2500 1617 0 322 883<br />
B 13<br />
2116.1.3<br />
Longkamp 6 9 2672 2672 0 2433 0<br />
B 14/15<br />
2183.1<br />
Longkamp 25 123 1879 1742 0 0 137<br />
B 16<br />
2232.1<br />
Longkamp 24 131 2771 380 0 0 2391<br />
zusammen: 16858 8661 2743 4856 8197<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Durch die grundstücksmäßige Betroffenheit befürchtet die Einsprecherin, dass ihrem Sohn die Existenzgrundlage<br />
für den landwirtschaftlichen Betriebe entzogen würde. Die Planfeststellungsbehörde<br />
weist die Einwendungen als unbegründet zurück. Um die betriebliche Betroffenheit näher beurteilen<br />
zu können wurde ein vereidigter Sachverständiger mit der Begutachtung der Existenzgefährdung beauftragt.<br />
Dieser gab den Auftrag an den Auftraggeber am 03.01.2000 zurück, weil ihm die Begutachtung<br />
am 20.12.1999 von Herrn Stefan Reinhard verweigert wurde. Die Planfeststellungsbehörde<br />
musste ihre Abwägung ausschließlich auf die Angaben der Eigentümerin und des Pächters stützen.<br />
Nach Würdigung des von der Betroffenen vorgetragenen Sachverhalts vermag die Planfeststellungsbehörde<br />
eine Existenzgefährdung nicht zu erkennen und weist die Einwendungen der Eigentümerin<br />
als unbegründet zurück. Die betroffenen Grundstücke werden für die Trasse und landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen benötigt. Das Interesse der Eigentümerin an einem ungeschmälerten Erhalt der vorbezeichneten<br />
Flächen muss im vorliegenden Fall hinter dem Interesse der Allgemeinheit am Bau der<br />
B 50 neu zurückstehen. Selbstverständlich wird Frau Reinhard für die beanspruchten Flächen eine<br />
angemessene Entschädigung nach Maßgabe der in Kapitel B, Nr. 10 dargelegten Grundsätze gewährt<br />
werden. Im Übrigen verweist die Planfeststellungsbehörde auf ihre Ausführungen in Kapitel D des<br />
Beschlusses.<br />
(41) Reinhard, Stefan<br />
Herr Stefan Reinhard aus Morbach ist Pächter der o.a. im Eigentum seiner Mutter Elfriede Reinhard<br />
stehenden Flächen. Im Anhörungsverfahren hat er durch die geplante Grundstücksinanspruchnahme<br />
ebenfalls Existenzgefährdung geltend gemacht. Die vom Straßenbaulastträger initiierte Untersuchung<br />
der Existenzgefährdung wurde am 20.12.1999 von dem Genannten abgelehnt. Die Planfeststellungsbehörde<br />
war deshalb gehalten, ausschließlich die Angaben der Eigentümerin und des Pächters in ihre<br />
Abwägung einzubeziehen. Die Planfeststellungsbehörde weist die Einwendungen des Pächters als<br />
unbegründet zurück. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen bei Frau Elfriede<br />
Reinhard verwiesen. Die Regelung straßenbaubedingter Entschädigungsansprüche bleibt einem<br />
eigenständigen Verfahren vorbehalten (vgl. Auflagenregelung Nr. 10 in Kapitel B des Beschlusses).<br />
Ergänzend verweist die Planfeststellungsbehörde auf ihre Ausführungen in Kapitel D des Beschlusses.<br />
(42) Roth, Rolf<br />
Herr Rolf Roth hat Einwendungen bezüglich der Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz erhoben.<br />
Durch die während des Verfahrens getroffene Einigung von Herr Roth mit dem Straßenbaulastträger<br />
hat er nun seinen Einwand als erledigt erklärt.
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
(43) Sagel, Horst<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Herr Horst Sagel hat in dem Verfahren Einwendungen erhoben. Er rügt die geplante Inanspruchnahme<br />
von Pachtflächen. Durch die grundstücksmäßige Betroffenheit fürchtet Herr Sagel eine Gefährdung<br />
der wirtschaftlichen Existenz des landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes. In seinem Einwendungsschreiben<br />
ließ Herr Sagel nicht erkennen, um welche Flächen es sich handelt und in welcher<br />
Größe die Beanspruchung erfolgt; auch wurde nicht eingehend dargelegt, warum eine Existenzgefährdung<br />
zu befürchten sei. Erst während des Erörterungstermins hat der Einwender seine Rügen<br />
präzisiert, und Lage und Ausmaß der Betroffenheit anhand von Plänen erläutert. Der Einwender führte<br />
aus, dass er die beanspruchten Flächen unbedingt benötige, da der Betrieb hinsichtlich der Ausstattung<br />
auf die Größe seiner Bewirtschaftungsflächen angewiesen sei. Jede spürbare Verringerung der<br />
Flächen gefährde den Betrieb. Der Verlust wurde auf ca. 100 ha beziffert. Die Planfeststellungsbehörde<br />
hat den Sachverhalt untersucht und weist die Einwendungen als unbegründet zurück. Nach<br />
Prüfung der Sachlage ergibt sich, dass ca. 53 ha durch die Straßenbaumaßnahme und landschaftspflegerische<br />
Flächen in Anspruch genommen werden. Es werden nicht, wie befürchtet, alle Grundstücke<br />
in Anspruch genommen. Weiterhin werden von den betroffenen Flächen einige Parzellen lediglich<br />
angeschnitten. Die wegemäßige Erschließung bleibt erhalten. Fraglich ist, ob sich der Entzug dieser<br />
Pachtflächen auf den Betrieb von Herrn Sagel als so gravierend erweist, dass die Gefährdung oder<br />
Zerstörung der wirtschaftlichen Existenz eintritt. Nach Literatur und Rechtsprechung ist ein Betrieb<br />
existenzfähig, wenn er allein langfristig in der Lage ist, eine Existenz zu sichern. Hierzu ist Folgendes<br />
festzustellen: Sind Pachtverhältnisse kurzfristig angelegt, so kann von diesen Flächen nicht von einem<br />
langfristigen Beitrag zur Existenzsicherung ausgegangen werden. Nach eigenen Angaben und ausweislich<br />
des Grunderwerbsverzeichnisses sind die Flächen gepachtet. Die Pachtverhältnisse sind –<br />
laut Angaben im Erörterungstermin – auf den Zeitraum eines Jahres mit stillschweigender Verlängerung<br />
angelegt. Die Planfeststellungsbehörde ist der Auffassung, dass diese kurz gepachteten Flächen<br />
kein Standbein eines gesunden Betriebs darstellen können, da bei Nichtverlängerung durch den Verpächter<br />
auch dann eine Gefährdung des Betriebes anzunehmen ist. Daher können diese Flächen bei<br />
der Ermittlung der Existenzgefährdung nicht in der Weise berücksichtigt werden, dass eine Existenzgefährdung<br />
bejaht wird. Das Interesse des Herrn Sagel an einem ungeschmälerten Erhalt der vorbezeichneten<br />
Flächen muss im vorliegenden Fall hinter dem Interesse der Allgemeinheit am Bau der B<br />
50 neu zurückstehen. Selbst wenn man eine Existenzgefährdung bejahen müsste, würde die Planfeststellungsbehörde<br />
nach Abwägung aller einzustellenden Dinge zu dem Ergebnis kommen, dass eine<br />
Änderung der Planung nicht möglich ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird Herrn Sagel für die<br />
beanspruchte Fläche eine angemessene Entschädigung nach Maßgabe der in Kapitel B, Nr. 10 dargelegten<br />
Grundsätze gewährt werden. Im Übrigen verweist die Planfeststellungsbehörde auf ihre Ausführungen<br />
in Kapitel D des Beschlusses.<br />
(44) Schäfer, Marion und Martin<br />
Die Einwender Marion und Martin Schäfer haben aufgrund der Gefährdung ihrer wirtschaftlichen<br />
Existenz die Inanspruchnahme von Grundstücken für die Straßenneubaumaßnahme abgelehnt. Bei<br />
dem o.a. Flächenverlust sehen die Einwender die Existenz des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes<br />
gefährdet. Die Planfeststellungsbehörde hat die Sachlage untersucht. Die Einwendungen sind<br />
unbegründet und werden zurückgewiesen. Durch ein Gutachten wurde festgestellt, dass durch die<br />
Straßenbaumaßnahme keine Eigentumsflächen verloren gehen, jedoch ca. 13,3 ha Pachtland betroffen<br />
werden. Die Planfeststellungsbehörde hat das Gutachten geprüft und hält es für sachgerecht. Sie<br />
macht sich das Ergebnis zu Eigen. Der Inhalt des Gutachtens ist den Einwendern bekannt. Trotz dem<br />
Verlust der Pachtflächen ist keine Existenzgefährdung für den landwirtschaftlichen Betrieb ersichtlich.<br />
Der Flächenentzug ist daher hinzunehmen, um die Straßenneubaumaßnahme insgesamt verwirklichen<br />
zu können. Das Interesse der Einwender an einem ungeschmälerten Erhalt der Flächen muss<br />
daher hinter dem Interesse der Allgemeinheit am Bau einer leistungsfähigen überregionalen Fernstraße<br />
zurückstehen. Bezüglich Entschädigungsfragen wird auf das sich anschließende und mit eigenen<br />
Rechtsmitteln ausgestattete Entschädigungsverfahren verwiesen (vgl. auch Auflagenregelung Nr. 10<br />
Seite 253
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
in Kapitel B des Beschlusses). Im Übrigen verweist die Planfeststellungsbehörde auf die betreffenden<br />
Ausführungen in Kapitel D des Beschlusses.<br />
(45) Schäffer, Gustav<br />
Herr Gustav Schäffer, Hauptstraße 67, 54470 Graach, hat sich im Anhörungsverfahren gegen die<br />
B 50 neu ausgesprochen, weil er befürchtet, dass mit der Inanspruchnahme seines Grundstücks der<br />
dort von ihm benötigte Geräteschuppen entfernt wird. Er weist ferner darauf hin, dass die Nutzung<br />
von der Kreisverwaltung beschränkt worden sei, um seltene Orchideen zu schützen. Die flächenmäßige<br />
Betroffenheit des Herrn Schäffer stellt sich wie folgt dar:<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flu<br />
r<br />
Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
Seite 254<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
B<br />
1479.1.3<br />
9 Graach 5 319 9473 2413 0 1129 7060<br />
zusammen: 9473 2413 0 1129 7060<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Die Planfeststellung hat die Einwendungen geprüft und weist diese als unbegründet zurück. Der Straßenbaulastträger<br />
benötigt die zum Erwerb vorgesehene Fläche für die Trasse der B 50 n. Auf sie kann<br />
nicht verzichtet werden, ohne das <strong>Pro</strong>jekt zu gefährden. Zur Realisierung der landschaftspflegerischen<br />
Maßnahme 54 G soll eine Fläche von 1129 qm dauernd beschränkt werden. Durch diese Maßnahme<br />
sollen die Bodenfunktionen verbessert bzw. ausgeglichen werden. Ferner bindet die Maßnahme die<br />
Trasse zudem in die umgebaute Landschaft ein. Sie ist Bestandteil des von der oberen Naturschutzbehörde<br />
und der Kreisverwaltung gebilligten landschaftspflegerischen Konzeptes. Das Vorbringen des<br />
Einsprechers ist nicht geeignet, eine Änderung der Maßnahme vorzunehmen. Nach den offen gelegten<br />
Planunterlagen bleibt der von Herrn Schäffer genannte Schuppen erhalten. Die Planfeststellungsbehörde<br />
sieht diesbezüglich keinen Regelungsbedarf.<br />
(46) Scheid, Heinz<br />
Herr Heinz Scheid hat die Inanspruchnahme von Grundstücken für die Straßenneubaumaßnahme<br />
abgelehnt. Die grundstücksmäßige Betroffenheit wurde von der Planfeststellungsbehörde überprüft<br />
und sieht folgendermaßen aus:<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
A 15<br />
3004.1.3<br />
A 9<br />
3030.1.3<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
Erden 12 66 1982 1982 0 1982 0<br />
Erden 13 32 447 447 0 170 0<br />
zusammen: 2429 2429 0 2152 0<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Bei dem o.a. Flächenverlust sieht er die Existenz seines weinwirtschaftlichen Betriebes gefährdet. Die<br />
Planfeststellungsbehörde hat die Sachlage untersucht. Die Einwendungen sind unbegründet und werden<br />
zurückgewiesen. Die genannten Grundstücke werden für die Trasse selbst und landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen benötigt. Durch ein Gutachten wurde festgestellt, dass beim Verlust dieser Flächen<br />
keine Existenzgefährdung für den weinbaulichen Betrieb besteht. Die Planfeststellungsbehörde<br />
hat das Gutachten geprüft und hält es für sachgerecht. Sie macht sich das Ergebnis zu Eigen. Der<br />
Inhalt des Gutachtens ist Herrn Scheid bekannt. Der Eigentumsentzug ist hinzunehmen, um die Straßenneubaumaßnahme<br />
insgesamt verwirklichen zu können. Das Interesse des Einwenders an einem<br />
ungeschmälerten Erhalt seines Eigentums muss daher hinter dem Interesse der Allgemeinheit am Bau<br />
einer leistungsfähigen überregionalen Fernstraße zurückstehen. Des weiteren wird auf das sich an-
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
schließende und mit eigenen Rechtsmitteln ausgestattete Entschädigungsverfahren verwiesen (vgl.<br />
auch Auflagenregelung Nr. 10 in Kapitel B des Beschlusses). Im Übrigen verweist die Planfeststellungsbehörde<br />
auf die betreffenden Ausführungen in Kapitel D des Beschlusses.<br />
(47) Schell, Günter<br />
Herr Günter Schell wendet sich gegen die Inanspruchnahme seines Grund und Bodens. Gerade dies<br />
seien seine besten Ackerflächen, und die Qualität sei bei seiner geringen Betriebsgröße von Bedeutung.<br />
Aus der Einwendung konnte jedoch nicht entnommen werden, ob dieser Flächenverlust zu einer<br />
Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz führt. Insbesondere wurden keine tiefergehenden Argumente<br />
vorgebracht, die diese Vermutung unterstützen. Die Planfeststellungsbehörde hat die Grundstückssituation<br />
trotzdem eingehend geprüft :<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Größe<br />
in m2<br />
Seite 255<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
B 58 Thalklei- 2 32/1 14588 14588 0 14588 0<br />
3303.1.3 nich<br />
B 58 Thalklei- 2 30/1 3737 3737 0 3737 0<br />
3302.1.3 nich<br />
zusammen: 18325 18325 0 18325 0<br />
Die Flächeninanspruchnahme rührt aus einer Konfliktsituation, die folgende Zerschneidungen sowie<br />
betriebsbedingte Auswirkungen und Funktionsbeeinträchtigungen hervorruft: Die Trasse beansprucht,<br />
beeinträchtigt und zerschneidet den Lebensraum der Wildkatze auf dem gesamten <strong>Mosel</strong>sporn. Wildkatzen<br />
sind empfindlich gegen Störungen und die Zerschneidungswirkungen der Straße. Kernlebensräume<br />
werden mehrfach durchfahren. Die Beeinträchtigungen lassen erwarten, dass der <strong>Mosel</strong>sporn<br />
seine Bedeutung als Reproduktionsraum und Kernlebensraum verliert. Um diesen Konflikten zu begegnen,<br />
hat der Straßenbaulastträger ein landespflegerisches Konzept entwickelt, welches diese Auswirkungen<br />
funktional ausgleichen soll. Dazu ist eine Neubegründung von naturnahen Laubwäldern<br />
auf Intensiv-Acker und auf Grünland geplant. Das Ziel ist die Vernetzung und Ergänzung vorhandener<br />
Lebensräume und einen Ersatz für die verbleibenden Trennwirkungen durch die Vernetzung von<br />
Wildkatzenlebensräumen zu schaffen. Weiterhin soll dadurch eine Stärkung der Migrationsbeziehungen<br />
(Vernetzung Hochgerichtsheide - Setzing, Kleinicher Bachtal - Waldgebiet östlich Beuren) erreicht<br />
werden. Gerade vor dem Hintergrund der Größe der Fläche und der Wichtigkeit für Herrn<br />
Schell hat die Planfeststellungsbehörde hier besonderes Augenmerk auf die Abwägung bezüglich der<br />
privaten Grundstücksinanspruchnahme gelegt. Im Ergebnis kann den Wünschen von Herrn Schell<br />
jedoch nicht entsprochen werden. Die hier behandelten Gebiete haben eine sehr wichtige Vernetzungsfunktion<br />
für die Population der gefährdeten Wildkatze. Gerade die Vernetzungsfunktion soll<br />
sicherstellen, dass diese Tiere ihren Lebensgewohnheiten und die darauf basierenden Wegebeziehungen<br />
ungestört nachgehen können. Aus diesem Grund muss das Eigentumsrecht des Einwenders<br />
hinter den Interessen des Straßenbaus zurückbleiben. Gleichwohl wird der Straßenbaulastträger in<br />
Kapitel C Nr. 60 dieses Beschlusses verpflichtet, eine mögliche andere Führung der Vernetzungswege<br />
– unter Beibehaltung des landschaftspflegerischen funktionalen Ausgleichs - zu untersuchen. Wie<br />
im Erörterungstermin vereinbart, soll vor allem die angrenzende Parzelle in die Überlegungen einbezogen<br />
werden.<br />
(48) Schell, Johann Josef<br />
Herr Johann Josef Schell hat im Anhörungsverfahren die Inanspruchnahme von Grundstücken für<br />
die Straßenneubaumaßnahme abgelehnt; dies aufgrund der Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz.<br />
Die grundstücksmäßige Betroffenheit wurde überprüft und ist der Planfeststellungsbehörde wie<br />
folgt bekannt.
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
B 51<br />
2700.3<br />
B 51/52<br />
2714.3<br />
B 51/52<br />
2713.3<br />
B 51/52<br />
2712.1.3<br />
B 52<br />
2723.3<br />
B 52<br />
2722.3<br />
B 52<br />
2721.3<br />
B 52<br />
2720.3<br />
B 52<br />
2719.1.3<br />
B 52<br />
2718.3<br />
B 52<br />
2715.3<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
Seite 256<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Hinzerath 2 129/31 4359 0 0 4359 4359<br />
Hinzerath 2 61 2945 0 0 2945 2945<br />
Hinzerath 2 145/60 1862 0 0 1862 1862<br />
Hinzerath 2 144/60 1862 1862 0 0 0<br />
Hinzerath 2 70 550 0 0 550 550<br />
Hinzerath 2 69 2220 0 0 2220 2220<br />
Hinzerath 2 68 5533 0 0 5533 5533<br />
Hinzerath 2 67 3607 0 0 3607 3607<br />
Hinzerath 2 66 1338 1338 0 1338 0<br />
Hinzerath 2 65 661 0 0 661 661<br />
Hinzerath 2 62 4270 0 0 4270 4270<br />
zusammen: 29207 3200 0 27345 26007<br />
Die Bedenken konnten im Erörterungstermin jedoch ausgeräumt werden, so dass Herr Schell seine<br />
Einwendungen zurückzog.<br />
(49) Schmidt, Gerd-Eugen<br />
Herr Gerd-Eugen Schmidt hat mit Schreiben vom 12.11.99 Einwendungen gegen die auf seinen<br />
Grundstücken geplanten landschaftspflegerischen Flächen erhoben. Dadurch würde eine große Fläche<br />
seines Betriebes wegfallen, was zu erheblichen Einbußen für ihn führen würde. Die Prüfung der<br />
grundstücksmäßigen Betroffenheit hat zu nachstehenden Ergebnissen geführt :<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
B 45<br />
861.1.3<br />
Gemarkung Flur Flurstück Größe<br />
in m2<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Wolf 5 1060/5 1115 1115 0 1115 0<br />
Wolf 5 852/1 444 444 0 444 0<br />
Wolf 5 248 131 131 0 131 0<br />
Wolf 5 247 177 177 0 177 0<br />
Wolf 5 243/1 617 617 0 617 0<br />
Wolf 13 2 1781 1781 0 1781 0<br />
zusammen: 4265 4265 0 4265 0<br />
Die geltend gemachten Einwendungen hat die Planfeststellungsbehörde zur Kenntnis genommen.<br />
Jedoch kann aus Ihnen weder entnommen werden, ob die erheblichen Einbußen bis zur Existenzgefährdung<br />
reichen, oder ob Ersatzland etc. gewünscht wird. Daher ist der Einwand zurückzuweisen.<br />
Die angeführten erheblichen Einbußen werden in einem selbstständigen Entschädigungsverfahren<br />
behandelt und dort ausgeglichen werden.
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
(50) Schmitges, Therese, Maria, Elisabeth, Martha und Hubert, Karin Schmitges-Thees und<br />
Dr. Thomas Thees<br />
Die Einwender Therese, Maria, Elisabeth und Martha Schmitges, Karin Schmitges-Thees, Herr<br />
Hubert Schmitges und Herr Dr. Thomas Thees haben umfangreiche Einwendungen vorgetragen.<br />
Sie rügen die Inanspruchnahme des folgenden Grundstücks:<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Größe<br />
in m2<br />
Seite 257<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
A 14<br />
3164.1.3<br />
Erden 9 79 1415 120 0 120 1295<br />
zusammen: 1415 120 0 120 1295<br />
Die Planung sei sachwidrig und unverhältnismäßig, da die geplante Bepflanzung auch an anderer<br />
Stelle erfolgen könne. Zumindest müsse aber das Eigentum nicht entzogen werden, sondern könne als<br />
Pachtland ebenso gut als landschaftspflegerische Fläche dienen.<br />
Nach Prüfung der Sachlage hat die Planfeststellungsbehörde erkannt, dass das o.a. Grundstück für die<br />
landschaftspflegerische Maßnahme 57 EL vorgesehen ist. Danach soll die Anpflanzung einer Laubbaumreihe<br />
aus Eichenhochstämmen entlang der Straße zwischen Ürzigermühle und Erden sowie die<br />
Entwicklung von 5 m breiten Krautstreifen unter den Gehölzen erfolgen. Ziel der Maßnahme ist es,<br />
eine Verbesserung der Einbindung des Bauwerkes in den Landschaftsraum zu erzielen. Zielbiotoptyp<br />
ist eine Baumreihe aus standorttypischen Gehölzen. Die Planfeststellungsbehörde hat schon dargelegt,<br />
dass diesem Straßenbauprojekt eine landschaftspflegerische Gesamtkonzeption zugrunde liegt,<br />
welche nur in begründeten Einzelfällen geändert werden kann. In dem hier vorliegenden Fall ist dies<br />
nicht möglich, da die vorgesehene Inanspruchnahme vor dem öffentlichen Belang des Straßenbaus<br />
zurückstehen muss und auch angesichts der geringen Inanspruchnahme als verhältnismäßig anzusehen<br />
ist. Jedoch kann das Ziel der Landespflege wohl auch unter einer Beschränkung des Grundstückes<br />
erfolgen und muss daher nicht zwangsläufig zu einem Grundstücksverlust führen. Daher hat die Planfeststellungsbehörde<br />
dem Anliegen der Einsprecher stattgegeben und eine Schutzauflage (vgl. Auflage<br />
Nr. 58 in Kapitel C dieses Beschlusses diesbezüglich festgelegt; auf den Erwerb des Grundstücks<br />
kann daher zugunsten einer Beschränkung verzichtet werden. Die daraus resultierende Einschränkung<br />
der Nutzung kann in einem separaten Verfahren entschädigt werden.<br />
(51) Schmitz, Evelyn, Judith, Bettina und Elisabeth und Hans-Josef<br />
Die Einwender Frau Evelyn, Judith, Bettina und Elisabeth Schmitz sowie Herr Hans-Josef<br />
Schmitz wenden sich mit Schreiben vom 15.11.99 gegen die Inanspruchnahme folgender Grundstücke<br />
:<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
A 24<br />
2625.1.3<br />
A 24<br />
2624.1.3<br />
A 24<br />
2623.1.3<br />
A 24<br />
2622.1.3<br />
A 24<br />
2684.1.3<br />
A 24<br />
2683.1.3<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in m2<br />
Ürzig 9 1140/2 434 290 0 290 144<br />
Ürzig 9 1139 478 320 0 320 158<br />
Ürzig 9 1138 529 315 0 315 214<br />
Ürzig 9 1137 397 235 0 235 162<br />
Ürzig 9 1121/2 145 145 0 145 0<br />
Ürzig 9 1122 152 152 0 145 0<br />
Restfläche<br />
in m2
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
A 24<br />
2682.1.3<br />
A 24<br />
2681.1.3<br />
A 24<br />
2680.1.3<br />
A 5<br />
1010.1<br />
A 5<br />
2735.1.3<br />
A 5<br />
2734.1.3<br />
A 5<br />
2733.1.3<br />
A 5<br />
2732.1.3<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
Seite 258<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in m2<br />
Ürzig 9 1140/1 28 28 0 28 0<br />
Ürzig 9 1123 137 137 0 137 0<br />
Ürzig 9 1124 109 109 0 109 0<br />
Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
9 1156/90 333 333 0 0 0<br />
Ürzig 9 581 184 60 0 60 124<br />
Ürzig 9 631 64 64 0 64 0<br />
Ürzig 9 580 210 60 0 60 150<br />
Ürzig 9 632 51 51 0 51 0<br />
zusammen: 3251 2299 0 1959 952<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Der Einwand ist nach Prüfung und Abwägung durch die Planfeststellungsbehörde jedoch unbegründet<br />
und wird zurückgewiesen. Durch ein Gutachten wurde festgestellt, dass beim Verlust dieser Flächen<br />
keine Existenzgefährdung für den Betrieb besteht. Die Planfeststellungsbehörde hat das Gutachten<br />
geprüft und hält es für sachgerecht. Sie macht sich das Ergebnis zu Eigen. Der Inhalt des Gutachtens<br />
ist den Einwendern bekannt. Die beanspruchten Grundstücke werden zum größten Teil für landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen benötigt. Zur Realisierung des Bauvorhabens kann insgesamt auf die<br />
Flächen jedoch nicht verzichtet werden. Das Interesse der Eigentümer an ihrem ungeschmälerten<br />
Erhalt der vorbezeichneten Flächen muss im vorliegenden Fall hinter dem Interesse der Allgemeinheit<br />
am Bau der B 50 neu zurückstehen. Die Grundstücksinanspruchnahme wird selbstverständlich entschädigt<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 10 in Kapitel B des Beschlusses). Ergänzend weist die Planfeststellungsbehörde<br />
auf die Ausführungen in Kapitel D des Beschlusses hin.<br />
(52) Schmitz, Heinz<br />
Herr Heinz Schmitz hat geltend gemacht, dass er auf die in seinem Eigentum stehende Fläche angewiesen<br />
ist, da er als Flaschenweinvermarkter auf die weinbauliche Bewirtschaftung der gesamten<br />
Fläche angewiesen sei. Beim Verkauf des Geländes würden ihm so die noch fehlenden 8 Jahre bis zur<br />
Alterskassenversorgung fehlen. Aus diesem Grund würde er der Inanspruchnahme nur zustimmen,<br />
wenn er die Flächen umgehend wieder pachten könne. Die Planfeststellungsbehörde hat den Sachverhalt<br />
untersucht; die Inanspruchnahme sieht wie folgt aus :<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Größe<br />
in m2<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
A 14<br />
3162.1.3<br />
Erden 9 70 2038 380 0 380 1658<br />
A 14<br />
3161.1.3<br />
Erden 9 67 2629 410 0 410 2219<br />
zusammen: 4667 790 0 790 3877<br />
Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz wurde nicht geltend gemacht und ist für die Planfeststellungsbehörde<br />
nach Prüfung der Sachlage auch nicht erkennbar.
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Einer Verpachtung der Parzelle nach Inanspruchnahme kann aufgrund der landschaftspflegerischen<br />
Zielsetzung nicht erfolgen: Es ist eine Anpflanzung von 5 m breiten Baumhecken aus bodenständigen<br />
und standorttypischen Arten entlang eines Wirtschaftsweges auf den Weinbergsflächen geplant. Ziel<br />
der Maßnahme ist eine Verbesserung der Einbindung des Bauwerkes in den Landschaftsraum. Auch<br />
das Landschaftsbild wird durch Gliederung der ausgeräumten Ackerlandschaft aufgewertet. Diese<br />
Maßnahmen sind mit dem Ziel von Herrn Schmitz, die Fläche wie bisher zu bewirtschaften, nicht<br />
vereinbar. Die Inanspruchnahme wird selbstverständlich entsprechend entschädigt werden, was jedoch<br />
einem eigenständigen Verfahren vorbehalten bleibt.<br />
(53) Schuck, Peter<br />
Herr Peter Schuck hat mit Schreiben vom 31.10.99 Einwendungen geltend gemacht. Er rügt die Teilinanspruchnahme<br />
seines Grundstückes. Eine Überprüfung des Sachverhalts ergibt folgendes:<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
B 13<br />
2084.1<br />
Gemarkung Flur Flurstück Größe<br />
in m2<br />
Seite 259<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Longkamp 28 98 4314 107 0 0 4207<br />
zusammen: 4314 107 0 0 4207<br />
Durch das Anschneiden der Fläche würde der Einwender die Zufahrt zu seinem Grundstück verlieren.<br />
Im Erörterungstermin wurde durch den Straßenbaulastträger zugesagt, die ganze Parzelle zu übernehmen<br />
(vgl. Auflage in Kapitel C Nr. 59 dieses Beschlusses).<br />
(54) Schuler, Marco<br />
Herr Marco Schuler hat Einwendungen gegen die geplante Inanspruchnahme der nachstehend aufgeführten<br />
Grundstücke erhoben:<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
B 50<br />
3127.3<br />
B 50<br />
3128.1.3<br />
B 50<br />
3130.3<br />
B 50<br />
3131.3<br />
B 50<br />
3132.3<br />
B 50<br />
3131.3<br />
B 50<br />
3134.3<br />
B 43<br />
3100.1.3<br />
B 43<br />
3101.1.3<br />
B 43<br />
3102.1.3<br />
B 43<br />
3103.1.3<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in m2<br />
Monzelfeld 7 101 7120 0 0 7120 7120<br />
Monzelfeld 7 102 4645 0 0 4645 4645<br />
Monzelfeld 7 111 8550 0 0 8550 8850<br />
Monzelfeld 7 112 5510 0 0 5510 5510<br />
Monzelfeld 7 113 9080 0 0 9080 9080<br />
Monzelfeld 7 114 3550 0 0 3550 3550<br />
Monzelfeld 7 115 2992 0 0 2992 2992<br />
Monzelfeld 7 124 6100 6100 0 6100 0<br />
Monzelfeld 7 125 1040 1040 0 1040 0<br />
Monzelfeld 7 126 3420 3420 0 3420 0<br />
Monzelfeld 7 127 8070 8070 0 8070 0<br />
Restfläche<br />
in m2
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
B 43<br />
3104.1.3<br />
B 43<br />
3105.1.3<br />
B 43<br />
3106.1.3<br />
B 43<br />
3107.1.3<br />
B 43<br />
3108.1.3<br />
B 43<br />
3109.1.3<br />
B 43<br />
3110.1.3<br />
B 43<br />
3111.1.3<br />
B 43<br />
3112.1.3<br />
B 50<br />
3126.1.3<br />
B 50<br />
3125.3<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
Seite 260<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in m2<br />
Monzelfeld 7 128 6070 6070 0 6070 0<br />
Monzelfeld 7 130 7090 7090 0 7090 0<br />
Monzelfeld 7 131 3120 3120 0 3120 0<br />
Monzelfeld 7 132 2880 2880 0 2880 0<br />
Monzelfeld 7 133 2500 2500 0 2500 0<br />
Monzelfeld 7 134 1350 1350 0 1350 0<br />
Monzelfeld 7 135 1500 1500 0 1500 0<br />
Monzelfeld 7 136 3530 3530 0 3530 0<br />
Monzelfeld 7 137 3250 3250 0 3250 0<br />
Monzelfeld 7 68 3635 0 0 3635 3635<br />
Monzelfeld 7 67 2100 0 0 2100 2100<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
zusammen: 97102 49920 0 97102 47482<br />
Nur das letztgenannte Grundstück steht im Eigentum von Herrn Schuler, die restlichen Flächen sind<br />
angepachtet.<br />
Durch die grundstücksmäßige Betroffenheit fürchtet Herr Schuler eine Gefährdung der wirtschaftlichen<br />
Existenz seines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes. Die Planfeststellungsbehörde hat<br />
den Sachverhalt untersucht und von einem landwirtschaftlichen Sachverständigen begutachten lassen.<br />
Durch dieses Gutachten wurde festgestellt, dass beim Verlust dieser Flächen eine Existenzgefährdung<br />
für den Betrieb besteht. Die Planfeststellungsbehörde hält das Gutachten für sachgerecht; sie macht<br />
sich das Ergebnis zu Eigen.<br />
Nach den Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde werden die oben genannten Flächen zur Durchführung<br />
landschaftspflegerischer Ersatzmaßnahmen benötigt. Zur Abwendung der Existenzgefährdung<br />
folgt die Planfeststellungsbehörde dem Vorschlag des Gutachtens, der mit den Wünschen von<br />
Herrn Schuler im Übrigen übereinstimmt: Der Straßenbaulastträger wurde daher in der Auflage Nr.<br />
62 in Kapitel C dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es verpflichtet, auf die Inanspruchnahme der dort<br />
genannten Grundstücke zu verzichten, die auf diesen Flächen ursprünglich vorgesehene Sukzessionsfläche<br />
(ca. 4,7 ha) muss auf eine andere Fläche verlegt werden. Insgesamt sieht die Planfeststellungsbehörde<br />
daher die geltend gemachte Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz als abgewendet<br />
an. Für die immer noch beanspruchten Flächen wird Herrn Schuler eine angemessene Entschädigung<br />
nach Maßgabe der in Kapitel B, Nr. 10 dargelegten Grundsätze gewährt werden.<br />
(55) Simon, Ingo und Hermann<br />
Das Weingut Simon, Inhaber Ingo und Hermann Simon, Lösnich, hat im Anhörungsverfahren Einwendungen<br />
gegen die geplante Inanspruchnahme des nachstehend aufgeführten Grundstücks vorgebracht:
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flu<br />
r<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
Seite 261<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
A 9<br />
2865.1.3<br />
Lösnich 5 31 3927 3927 0 3927 0<br />
zusammen: 3927 3927 0 3927 0<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Durch seine grundstücksmäßige Betroffenheit befürchtet das Weingut eine Gefährdung seiner Existenz.<br />
Nach den Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde wird die genannte Fläche zur Durchführung<br />
der landschaftspflegerischen Maßnahme 14 EB benötigt. Die geltend gemachte Existenzgefährdung<br />
hat die Planfeststellungsbehörde durch einen vereidigten Sachverständigen gutachterlich untersuchen<br />
lassen. Nach dem Ergebnis dieses Gutachtens, dessen Ausführungen die Planfeststellungsbehörde<br />
als sachgerecht erachtet und dem sie sich demzufolge voll inhaltlich anschließt, ist eine Existenzgefährdung<br />
durch die straßenbaubedingte Grundstücksinanspruchnahme zu erwarten. Aus Gründen<br />
des allgemeinen Persönlichkeitsrechtsschutzes wird an dieser Stelle auf die Darstellung von Einzelheiten<br />
aus dem Gutachten, das der Einsprecherin bekannt ist, verzichtet. Im Erörterungstermin hat<br />
sich der Straßenbaulastträger bereit erklärt, die o.a. Parzelle grundsätzlich nicht in Anspruch zu nehmen,<br />
weil das Wirtschaftswegebauwerk Nr. 8 am Zubringer verschoben wird und damit Spielräume<br />
für die Bachverlegung bestehen, ggf. ist aber eine geringe Anschneidung der Fläche trotzdem notwendig.<br />
Letzteres kann erst bei der Planung für die Bauausführung endgültig beurteilt werden. Der<br />
Weinbaubetrieb erklärte sich beim Erörterungstermin mit der vom Straßenbaulastträger vorgetragenen<br />
Lösung einverstanden. Sofern es zu einer geringen Flächeninanspruchnahme kommen sollte, hat<br />
der Straßenbaulastträger eine angemessene Entschädigung nach Maßgabe der in Kapitel B, Nr. 10<br />
dargelegten Grundsätze zu gewähren. Im Übrigen verweist die Planfeststellungsbehörde auf ihre Ausführungen<br />
in Kapitel D des Beschlusses. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Straßenbaulastträger<br />
auferlegt, die landschaftspflegerische Maßnahme 14 EB - im Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde<br />
- auf eine andere Fläche zu verlegen. Dabei hat er zu gewährleisten, dass durch die<br />
Maßnahmenverlegung das landschaftspflegerische Gesamtkonzept nicht beeinträchtigt wird. Da der<br />
Sachverhalt noch nicht abschließend geregelt werden kann, hat die Planfeststellungsbehörde die beabsichtigte<br />
Verlegung unter Vorbehalt gestellt (vgl. Auflagenregelung Nr. 54‚ in Kapitel C des Beschlusses).<br />
(56) Sonnemann, Friedmunt und Katrin<br />
Die Einwender Friedmunt und Katrin Sonnemann (Anwesen Königsfarm) wenden sich gegen die<br />
vorliegende Planung und machen die Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz geltend. Die wirtschaftliche<br />
Existenz der Einwender beruhe auf kontrollierter, biologischer Vermehrung von Saatgut,<br />
um die Entwicklung klimaangepasster und resistenter Kulturpflanzensorten zu entwickeln. Vor allem<br />
die Beeinträchtigung von Flächen durch die Straßenbaumaßnahme und die geplante Inanspruchnahme<br />
von Pachtland durch Ausgleichsflächen gefährde den Betrieb. Außerdem sei die Pensionspferdehaltung<br />
ein wichtiger Zuerwerb. Durch die Nähe der Trasse werde der Betrieb allgemein geschädigt.<br />
Diese Einwendungen waren auch im Erörterungstermin Gegenstand der Verhandlung. Die Planfeststellungsbehörde<br />
hat diesen Sachverhalt untersucht. Die Existenzfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe<br />
wird grundsätzlich nach wirtschaftlichen Kriterien beurteilt. Demzufolge kommt es darauf an,<br />
ob der Betrieb in der Lage ist, über die Deckung der laufenden Betriebsausgaben hinaus einen angemessenen<br />
Lebensunterhalt zu garantieren. Darüber hinaus muss zusätzlich eine ausreichende Eigenkapitalbildung<br />
erwirtschaftet werden können. Diese ist insbesondere für Neuinvestitionen erforderlich.<br />
Die Rechtsprechung hat objektiv-betriebswirtschaftliche Maßstäbe zur Beurteilung der Existenzfähigkeit<br />
als richtig bestätigt. Dabei sind die besondere Struktur und Arbeitsweise des einzelnen Betriebes,<br />
wie Umfang und Form der Bodennutzung oder die Art der Viehhaltung zu berücksichtigen.<br />
Individuelle Bedürfnisse der Betriebsleiterfamilie oder andere persönliche Verhältnisse sind nicht zu<br />
berücksichtigen, denn der Betrieb und nicht der Betriebsleiter wird beurteilt. Die Anwendung objektiv-betriebswirtschaftlicher<br />
Maßstäbe heißt, dass in den meisten Fällen die Beurteilung der Einkom-
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
menssituation nach Standardbetriebsdaten erfolgen kann. Damit zur Frage der Existenzgefährdung<br />
klare Aussagen getroffen werden können, sind spezielle Einkommensrechnungen erforderlich. Vorher<br />
ist jedoch zu prüfen, ob der Betrieb auch ohne den staatlichen Eingriff eine selbständige Existenz<br />
darstellt oder nicht. Liegt der Betrieb im Schnitt vom Einkommen her unter 60.000 DM im Jahr, wird<br />
regelmäßig kein existenzfähiger Betrieb bejaht. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass diese<br />
Einkommensgrenze nicht erreicht wird, da der Betrieb der Einwender von seiner Struktur her nicht<br />
auf monetäre Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Unter Punkt 8.) des Einwendungsschreibens vom<br />
02.11.1999 wird ausgeführt, das lediglich ein geringes Einkommen erzielt wird. Nach Abwägung ist<br />
die Planfeststellungsbehörde daher zu dem Ergebnis gelangt, dass hier nach objektivbetriebswirtschaftlichen<br />
Gesichtspunkten kein existenzfähiger Betrieb vorliegt. Trotz des Verlustes<br />
der Pachtflächen ist keine Existenzgefährdung für den landwirtschaftlichen Betrieb ersichtlich. Der<br />
Flächenentzug ist daher hinzunehmen, um die Straßenneubaumaßnahme insgesamt verwirklichen zu<br />
können. Das Interesse der Einwender an einem ungeschmälerten Erhalt der Flächen muss daher hinter<br />
dem Interesse der Allgemeinheit am Bau einer leistungsfähigen überregionalen Fernstraße zurückstehen.<br />
Bezüglich Entschädigungsfragen wird auf das sich anschließende und mit eigenen Rechtsmitteln<br />
ausgestattete Entschädigungsverfahren verwiesen (vgl. auch Auflagenregelung Nr. 10 in Kapitel B<br />
des Beschlusses). Im Übrigen verweist die Planfeststellungsbehörde auf die betreffenden Ausführungen<br />
in Kapitel D des Beschlusses.<br />
(57) Spang, Günter und Lothar<br />
Herr Günter Spang und sein Sohn, Herr Lothar Spang, haben sich im Anhörungsverfahren für den<br />
Bau der B 50 im Planfeststellungsabschnitt I zwischen der A 1 bei Wittlich und der B 50 alt bei Platten<br />
nicht gegen den Bau der B 50, aber gegen die vorgesehene Inanspruchnahme ihrer Flächen ausgesprochen.<br />
Sie begründeten dies damit, dass die Flächen dringend zum Erhalt des landwirtschaftlichen<br />
Betriebes benötigt werden; ein Wegfall der Flächen würde einen nicht verkraftbaren Einkommensverlust<br />
bedeuten. Gleich lautende Einwendungen haben beide Einsprecher auch im hier festgestellten<br />
Abschnitt II erhoben.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat unter dem Gesichtspunkt der umfassenden <strong>Pro</strong>blembewältigung die<br />
Auswirkungen des Baus der B 50 in den Planfeststellungsabschnitten I und II auf den landwirtschaftlichen<br />
Betrieb Spang untersucht, weil sich bei der Sachverhaltsermittlung heraus stellte, dass beide<br />
Einsprecher denselben Hof bewirtschaften und ihre Lebensgrundlage aus der Bewirtschaftung dieses<br />
Hofes und weiteren Einkünften bestreiten.<br />
Der Einwand ist unbegründet und wird zurückgewiesen.<br />
Ausweislich der offen gelegten Grunderwerbsunterlagen sind die Einsprecher grundstücksmäßig<br />
durch die Festsetzungen im Planfeststellungsabschnitt I wie folgt betroffen:<br />
Herr Günter Spang:<br />
lfd. Nr. Grunderwerbsverzeichnis<br />
9-768.1<br />
.3<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse in<br />
qm<br />
Seite 262<br />
zu erwerben<br />
in qm<br />
vorübergehendeInanspruchnahme<br />
in<br />
qm<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in qm<br />
Restfläche<br />
in qm<br />
Platten 26 31/1 1959 190 0 190 1769<br />
zusammen: 1959 190 0 190 1769
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Herr Lothar Spang:<br />
lfd. Nr. Grunderwerbsverzeichnis<br />
30-1078.1<br />
.3<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse in<br />
qm<br />
Seite 263<br />
zu erwerben<br />
in qm<br />
vorübergehendeInanspruchnahme<br />
in<br />
qm<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in qm<br />
Restfläche<br />
in qm<br />
Wengerohr 6 714/27 1682 65 0 65 1617<br />
zusammen: 1682 65 0 65 1617<br />
Im Planfeststellungsabschnitt für den Neubau der B 50 zwischen Platten und Longkamp einschließlich<br />
dem Zubringer Longkamp sind die Einsprecher grundstücksmäßig wie folgt betroffen:<br />
Herr Günter Spang:<br />
lfd. Nr. Grunderwerbsverzeichnis<br />
Herr Lothar Spang:<br />
lfd. Nr. Grunderwerbsverzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse in<br />
qm<br />
zu erwerben<br />
in qm<br />
vorübergehendeInanspruchnahme<br />
in<br />
qm<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in qm<br />
Restfläche<br />
in qm<br />
A1a-43.1<br />
.2<br />
Platten 26 32 1465 90 125 0 1375<br />
A1b-21.1 Platten 26 118 2875 2875 0 0 0<br />
zusammen: 4340 2965 125 0 1375<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse in<br />
qm<br />
zu erwerben<br />
in qm<br />
vorübergehendeInanspruchnahme<br />
in<br />
qm<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in qm<br />
Restfläche<br />
in qm<br />
A1-3378.1<br />
.3<br />
Wengerohr 6 619/7 3793 3793 0 3680 0<br />
A1-3367.1<br />
.3<br />
Wengerohr 6 714/27 1682 65 0 65 1617<br />
A2-459.1 Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
11 442 452 452 0 0 0<br />
A2-442.1 Zeltingen- 11 971/402 2394 2180 65 0 214<br />
.2 Rachtig<br />
A2-441.1 Zeltingen- 11 678/402 1755 400 65 0 1355<br />
.2 Rachtig<br />
A2-436.1 Zeltingen-<br />
Rachtig<br />
11 423 519 519 0 0 0<br />
A2-3401.1 Wengerohr 6 16 336 336 0 0 0<br />
A2-3393.1<br />
.3<br />
Wengerohr 6 831/21 1072 1072 0 1072 0<br />
A2-3392.1<br />
.3<br />
Wengerohr 6 830/20 1328 1328 0 1328 0<br />
A21-3413.1<br />
.3<br />
Wengerohr 6 616/21 224 224 0 224 0<br />
zusammen: 13555 10369 130 6369 3186<br />
Nach eigenen Angaben bewirtschaftet Herr Lothar Spang außerdem die Fläche in Gemarkung Wengerohr,<br />
Flur 6, Nr. 87/7. Dieses Grundstück ist nach Maßgabe der offen gelegten Planunterlagen für<br />
die Durchführung der landschaftspflegerischen Ersatzmaßnahme G 22.1 EB (Herstellung eines Kiebitzrastplatzes)<br />
vorgesehen.<br />
Das Grundstück der laufenden Nummer 9-768.1 .3 ist für die landschaftspflegerische Ersatzmaßnahme<br />
Or 6.1 EL (Aufwertung des Landschaftsbildes durch Anlegung einer Obstbaumreihe) vorgese-
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
hen. Die Fläche der laufenden Nummer 30-1078.1 .3 dient der landschaftspflegerische Ersatzmaßnahme<br />
B 3 /4.1 EL (Verbesserung der Landschaftsbildqualität durch Anordnung von Baumhecken).<br />
Die Grundstücke der laufenden Nummer A2-3393.1 .3, A2-3392.1 .3 und A1-3378.1 .3 dienen zur<br />
Durchführung der landschaftspflegerischen Maßnahme 4.1EL (Einbindung der Biberbachtalbrücke in<br />
das Landschaftsbild). Die Fläche der laufenden Nummer A1-3367.1 .3 schließlich ist für die Anlegung<br />
der landschaftspflegerischen Ersatzmaßnahme B 1.2M/EL (Aufwertung des Landschaftsbildes<br />
durch Anpflanzung von Baumhecken) vorgesehen.<br />
Alle übrigen Flächen sind für die Trasse der B 50 neu bzw. deren entwässerungstechnischen Einrichtungen<br />
notwendig.<br />
Sofern die Flächen für die Durchführung von landschaftspflegerischen Maßnahmen in Anspruch genommen<br />
werden, kann hierauf im Hinblick auf die Ausgewogenheit der Planung auch in landschaftspflegerischer<br />
Hinsicht grundsätzlich nicht verzichtet werden. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit<br />
die landschaftspflegerischen Ersatzmaßnahmen im Rahmen der Regelungen des Flurbereinigungsverfahrens<br />
„Altrich-Platten-Wengerohr“ nach Maßgabe der Auflage in Kapitel C, Ziffer 1 zu<br />
verlegen. Wenn im Rahmen des anstehenden Flurbereinigungsverfahrens eine andersartige Anordnung<br />
der Ersatzmaßnahmen erreicht werden kann, kann auf die Inanspruchnahme der Flächen verzichtet<br />
werden. Jedoch ist im Hinblick auf die Ausgewogenheit des landespflegerischen Gesamtkonzeptes<br />
derzeit das Flurbereinigungsverfahren noch nicht hinreichend verfestigt. Insofern kann auf die<br />
Inanspruchnahme nach derzeitiger Sachlage nicht verzichtet werden. Somit bleibt es zunächst bei der<br />
geplanten Inanspruchnahme um die Ausgewogenheit des landespflegerischen Gesamtkonzeptes nicht<br />
zu gefährden.<br />
So weit jedoch die Flächen für die Herstellung der Trasse und deren Einrichtungen benötigt werden,<br />
kann auf ihre Inanspruchnahme nicht verzichtet werden, weil eine Verschiebung der Trasse nicht in<br />
Betracht kommt. Auf die weiteren Ausführungen in Kapitel D, Ziffer D.VII wird verwiesen.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat den landwirtschaftlichen Betrieb von Herrn Lothar Spang hinsichtlich<br />
der Auswirkungen der Straßenbaumaßnahme in beiden Planfeststellungsabschnitten auf die wirtschaftliche<br />
Existenzfähigkeit von einem landwirtschaftlichen Sachverständigen untersuchen lassen.<br />
Dieser kam zu dem abschließenden Ergebnis, dass der Betrieb zwar durch die Geländeverluste /beschränkungen<br />
empfindliche Einkommensverluste erfahren wird, dass aber die Existenzfähigkeit des<br />
Betriebes auch noch nach der Inanspruchnahme durch den Straßenbaulastträger gegeben sein wird.<br />
Die Planfeststellungsbehörde schließt sich diesen Erkenntnissen an und hat mithin den Straßenbaulastträger<br />
nicht zu besonderen Schutzauflagen zu Gunsten der Einsprecher verpflichtet.<br />
Nach alledem erweisen sich die Einwendungen als unbegründet und werden zurückgewiesen.<br />
Die weiter gehenden Einwendungen bezüglich der befürchteten Beeinträchtigung der Wohnqualität<br />
durch Geruchs- und Abgasbelästigung und der starken Temperaturabsenkung sind ebenfalls unbegründet<br />
und werden unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen in Abschnitt D zurückgewiesen.<br />
(58) Spang, Herbert und Marianne<br />
Das Ehepaar Herbert und Marianne Spang ist gegen die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke. Nach<br />
Überprüfung stellte sich folgende Betroffenheit dar :<br />
Seite 264
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Größe<br />
in m2<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Seite 265<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
A 1a<br />
3336.1.3<br />
Wengerohr 11 118 2788 2788 0 40 0<br />
A 1b<br />
3303.1.2<br />
Wengerohr 11 30 2918 1615 300 0 1303<br />
A 2<br />
3402.1<br />
Wengerohr 6 17 338 338 0 0 0<br />
A 21<br />
3415.1.3<br />
Wengerohr 6 597/9 1702 10 0 10 1692<br />
A 21<br />
3414.1.3<br />
Wengerohr 6 625/9 1678 600 0 600 1078<br />
A 21 Wengerohr 6 152/21 1491 1491 0 1491 0<br />
zusammen: 10915 6842 300 2141 4073<br />
Bedingt durch die Teilinanspruchnahme würden Restflächen verbleiben, die eine wirtschaftliche Bearbeitung<br />
nicht mehr ermöglichen würden. Daher werde die vollständige Übernahme gefordert bei<br />
gleichzeitiger Gestellung von Ersatzland. Dies führe zur Bildung einer rationellen Bewirtschaftungseinheit.<br />
Aufgrund dieser Einwendungen hat die Planfeststellungsbehörde den Fall untersucht. Bezüglich<br />
der Parzelle 118 in der Flur 11 sowie den Parzellen 152/21 und 17 der Flur 6 wird aufgrund der<br />
gesamten Inanspruchnahme kein Regelungsbedarf gesehen. Der Anschnitt der Parzelle 30 in Flur 11<br />
erfolgt aber so ungünstig, dass eine Gesamtübernahme durch die Planfeststellungsbehörde bejaht wird<br />
(vgl. Auflage in Kapitel C Nr. 59 dieses Beschlusses). Gleichwohl kann eine Gesamtübernahme der<br />
verbleibenden Parzellen nicht nachvollzogen werden. Von Parzelle 597/9 in Flur 6 werden lediglich<br />
10 m 2 bei einer Gesamtgröße von 1702 m 2 benötigt, dies noch in Form eines schmalen Streifens, der<br />
die Bewirtschaftung nicht erschwert. Auch die Anschneidung des Flurstücks 625/9 in Flur 6 rechtfertigt<br />
nicht eine Gesamtübernahme, zumal ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks erhalten bleibt.<br />
Beide Parzellen können nach wie vor mit Fahrzeugen erreicht werden. Insoweit kann eine Bewirtschaftungserschwernis<br />
durch die Inanspruchnahme von der Planfeststellungsbehörde nicht gesehen<br />
werden. Natürlich erfolgt eine angemessene Entschädigung für die betroffenen Grundstücke, was<br />
jedoch in einem eigenständigen Verfahren geregelt wird.<br />
(59) St. Nikolaus-Hospital – Cusanusstift<br />
Das St. Nikolaus-Hospital – Cusanusstift – hat Einwendungen gegen die Ersatzmaßnahmen auf<br />
seinen Grundstücken angeführt. Die grundstücksmäßige Betroffenheit des Cusanusstifts sieht folgendermaßen<br />
aus:<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Größe<br />
in m2<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
B 50 Monzel- 7 113 9080 0 0 9080 9080<br />
3132.3 feld<br />
B 50 Monzel- 7 111 8550 0 0 9080 9080<br />
3130.3 feld<br />
B 50 Monzel- 7 68 3635 0 0 3635 3635<br />
3126.3 feld<br />
zusammen: 21265 0 0 21265 21265<br />
Der Einwender führt an, dass die Parzellen gut erreichbares, wertvolles und einfach zu bewirtschaftendes<br />
Ackerland darstellen; die Flächen seien auch ortsnah. Das Stift werde durch die extensiv zu<br />
nutzenden Ausgleichsflächen landwirtschaftlich stark beeinträchtigt, zumal dies eine große Fläche<br />
sei. Außerdem seien die Flächen für die Ansiedlung des Rebhuhns ungünstig gelegen; visuelle und
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
akustische Störeffekte seien durch die nahe liegende K 94 und L 158 sowie die Randzonen links und<br />
rechts der B 50 neu vorauszusehen. Die geplanten Ersatzflächen in diesem Bereich wären für die Ansiedlung<br />
von Brutpaaren der Rebhühner zu klein. Die Flächen würden auch nicht waldnah liegen, was<br />
für die Ansiedlung von Rebhühnern eine wichtige Voraussetzung wäre.<br />
Aufgrund der Einwendungen hat die Planfeststellungsbehörde die landschaftspflegerischen Aspekte<br />
gründlich untersucht. Durch die geplante Maßnahme 48.1 und 48.2 EAEB soll eine Extensivierung von<br />
Intensiv-Äckern auf Landwirtschaftsflächen östlich von Monzelfeld erzielt werden. Die Maßnahmen<br />
liegen in einem größeren Bereich, der zur Zeit für das Rebhuhn suboptimal ausgestattet ist. Durch das<br />
geplante landschaftspflegerische Vorhaben wird hier ein räumlich getrennter Rebhuhn-Lebensraum<br />
geschaffen, da ein an anderer Stelle gelegener Lebensraum durch den Neubau der B 50 stark beeinträchtigt<br />
wird. Dafür muss die Bewirtschaftung des Ackers landespflegerisch beschränkt werden. Die<br />
Lage der Flächen wurde im vorliegenden landschaftspflegerischen Konzept ausgearbeitet und mit der<br />
oberen Landespflegebehörde abgestimmt. Diese hat ihr Einvernehmen dazu erteilt. Die Planfeststellungsbehörde<br />
hat keinen Anlass, an diesem Konzept zu zweifeln. Daher muss die Beschränkung der<br />
Flächen bestehen bleiben. Selbstverständlich wird für diese Inanspruchnahme eine angemessene Entschädigung<br />
gewährt, die jedoch einem eigenständigen Verfahren vorbehalten bleibt.<br />
(60) Thomas, Edgar<br />
Während des Anhörungsverfahrens hat Herr Edgar Thomas Einwendungen vorgebracht. Er bemängelt<br />
die Inanspruchnahme seines Grundstücks Parzelle 132 Flur 25 in der Gemarkung Longkamp. Auf<br />
dem Grundstück stehe ein Geräteschuppen, der eine ordnungsgemäße Baugenehmigung habe. Der<br />
Einwender erklärt sich mit der Inanspruchnahme nur einverstanden, wenn Ersatzlandgestellung mit<br />
gleichzeitigem Wiederherstellen seines Geräteschuppens stattfindet.<br />
Bei Nachprüfen des Sachverhalts ergibt sich folgende Inanspruchnahme :<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flu<br />
r<br />
Flurstück Größe<br />
in m2<br />
Seite 266<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
B 11/12<br />
1934.1.2.3<br />
Longkamp 1 61 1757 1633 124 1169 124<br />
B 13/14<br />
2071.1.3<br />
Longkamp 28 84 4334 4334 0 2575 0<br />
B 14<br />
2162.1.3<br />
Longkamp 25 132 1237 1237 0 353 0<br />
zusammen: 7328 7204 124 4097 124<br />
Die Inanspruchnahme der beiden anderen Grundstücke wird von Herrn Thomas nicht bemängelt. Auf<br />
das Zurückgreifen der Fläche mit dem Geräteschuppen kann trotzdem nicht verzichtet werden, da<br />
diese im Trassengebiet liegt und für die Maßnahme 54 G benötigt wird; der Schuppen selbst liegt fast<br />
unmittelbar in der Trassenmitte. Die o.a. landschaftspflegerische Vorhaben hat die Bepflanzung der<br />
neuen Böschungen, Bankette, Mulden und Innenohren mit Landschaftsrasen und mit bodenständigen<br />
Gehölzen oder Entwicklung von gelenkten Sukzessionsflächen zum Ziel. Dadurch können die Bodenfunktionen<br />
der vorher meist intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen verbessert bzw. ausgeglichen<br />
werden. Die Maßnahme bindet die Trasse zudem in die umgebende Landschaft ein. Sie ist Bestandteil<br />
des landschaftspflegerischen Systems, welches mit der oberen Landespflegebehörde abgestimmt<br />
wurde. Das Eigentumsrecht des Herrn Thomas muss daher – nach Abwägung durch die Planfeststellungsbehörde<br />
– hinter den Belangen des <strong>Pro</strong>jekts zurückstehen. Selbstverständlich wird für die<br />
Inanspruchnahme eine angemessene Entschädigung gezahlt werden; dies ist jedoch Gegenstand eines<br />
eigenständigen Entschädigungsverfahrens. Der Wunsch nach Ersatzlandgestellung kann u.U. in einem<br />
Flurbereinigungsverfahren erfüllt werden, der Straßenbaulastträger kann jedoch dazu nicht verpflichtet<br />
werden.
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
(61) Weber, Wilga<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Frau Wilga Weber hat Einwendungen gegen die geplante Inanspruchnahme des nachstehend aufgeführten<br />
Grundstücks vorgebracht:<br />
Lfd.. Nr. GE-Verzeichnis Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
B 57<br />
2500.1.3<br />
Seite 267<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in m2<br />
Beuren 12 14 5951 5951 0 5951 0<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Durch die grundstücksmäßige Betroffenheit fürchtet Frau Weber eine Gefährdung der wirtschaftlichen<br />
Existenz des landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes. Die Planfeststellungsbehörde hat den<br />
Sachverhalt untersucht und weist die Einwendungen als unbegründet zurück. Aus dem Einwendungsschreiben<br />
lässt sich für die Planfeststellungsbehörde nicht deutlich genug erkennen, woraus die Vernichtung<br />
der wirtschaftlichen Existenz hervorgeht. Auch im Erörterungstermin wurden von der Einwenderin<br />
keine weiteren Ausführungen dazu gemacht. Nach den Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde<br />
werden die genannten Flächen zur Durchführung landschaftspflegerischer Maßnahmen benötigt.<br />
Es ist eine Neubegründung von naturnahen Laubwäldern auf Intensivacker und auf Grünland<br />
vorgesehen. Ziel der landschaftspflegerischen Maßnahme ist die Vernetzung und Ergänzung vorhandener<br />
Lebensräume. Selbstverständlich wird Frau Weber für die beanspruchte Fläche eine angemessene<br />
Entschädigung nach Maßgabe der in Kapitel B, Nr. 10 dargelegten Grundsätze gewährt werden.<br />
Im Übrigen verweist die Planfeststellungsbehörde auf ihre Ausführungen in Kapitel D des Beschlusses.<br />
(62) Wehr, Helga<br />
Frau Helga Wehr hat hinsichtlich der geplanten Beschränkung im Anhörungsverfahren Einwendungen<br />
erhoben und diese im Erörterungstermin noch einmal vertieft. Sie wolle ihr Grundstück grundsätzlich<br />
nicht verkaufen. Der Grund sei die schöne Lage am Bach etc. Ihr Grundstück sei willkürlich<br />
unter Verletzung des Gleichheitssatzes herangezogen worden. Auch eine Beschränkung wolle sie<br />
nicht hinnehmen, da das Grundstück für sie dann wertlos sei. Eine Veräußerung zu einem akzeptablen<br />
Preis sei durch die Beschränkung nicht mehr möglich. Die Beschränkung des Grundstücks verletze<br />
auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn eine Inanspruchnahme als Ausgleichsfläche mache<br />
es nicht erforderlich, eine Nutzung als Viehweide unmöglich zu machen. Wenn das Grundstück aber<br />
unbedingt benötigt werde, müsse ein bestimmter Kaufpreis erzielt werden, der vorher nachweislich<br />
auch bezahlt wurde.<br />
Aufgrund der Einwendungen von Frau Wehr hat die Planfeststellungsbehörde den Sachverhalt geprüft.<br />
Die Betroffenheit lässt sich aus der folgenden Tabelle entnehmen :<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
A 29<br />
3520.3<br />
Gemarkung Flur Flurstück Größe<br />
in m2<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
Maring-<br />
Noviand<br />
34 40 30844 0 0 27700 30844<br />
zusammen: 30844 0 0 27700 30844<br />
Die Planfeststellungsbehörde kann eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht erkennen. Das<br />
Landespflegekonzept ist ausgewogen und schlüssig. Die Forderung nach der Verlegung der Beschränkungsfläche<br />
auf andere Grundstückseigentümer kann nicht überzeugen und rechtfertigt nicht<br />
die Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes. Durch die Beschränkung wurde gerade das Ziel des<br />
Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erreicht, nämlich die Grundstückseigentümer nicht über Gebühr<br />
durch Eigentumsentzug zu belasten. Durch eine Beschränkung bleibt das Eigentum erhalten;
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
lediglich die Nutzung wird beschränkt. In diesem Fall kollidiert dieses Ziel mit den Zielen von Frau<br />
Wehr, nämlich das Grundstück als Weideland weiter zu benutzen. Laut den festgestellten Unterlagen<br />
wird auf dem Grundstück die Maßnahme 29 EB durchgeführt. Dadurch soll eine Extensivierung von<br />
Talwiesen, eine Umwandlung von intensiv genutzten Ackerflächen in extensiv zu nutzendes Grünland<br />
und gelenkte Sukzessionsflächen erfolgen. Auch die Förderung der Eigendynamik der Lieser<br />
durch Unterlassung der Reparatur von Uferbefestigungen wird so gestärkt. Das Ziel der Maßnahme<br />
ist, ein Ersatz für den Verlust von Teillebensräumen durch Optimierung eines großen Biotopkomplexes<br />
in Nachbarschaft zu großen Waldflächen zu schaffen. Diese Maßnahmen bewirken eine Beruhigung<br />
dieses Raumes und die Verbesserung des Nahrungsangebotes und der Habitatstrukturen. Nach<br />
sorgfältiger Abwägung durch die Planfeststellungsbehörde überwiegen die Interessen des Straßenbaus<br />
die privaten Nutzungsbelange von Frau Wehr, da die Belange der Landespflege – gerade in diesem<br />
Bereich und auch hinsichtlich der Flächengröße – als sehr hoch einzuschätzen sind. Bezüglich der<br />
Preisforderung von Frau Wehr kann die Planfeststellungsbehörde lediglich in das unabhängige Entschädigungsverfahren<br />
verweisen, in dem der Preis dann festgelegt werden wird.<br />
(63) Willkomm, Dr. Michael<br />
Herr Dr. Michael Willkomm fordert im Anhörungsverfahren die komplette Übernahme seiner<br />
Grundstücke. Diese Forderung wurde durch Frau Dr. Renate Willkomm zum Ausdruck gebracht, die<br />
mit Vollmachten untermauert wurde. Die grundstücksmäßige Betroffenheit von Herrn Dr. Michael<br />
Willkomm wurde wie folgt ermittelt :<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Größe<br />
in m2<br />
Seite 268<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
B 27<br />
3424.1.3<br />
Wehlen 9 218 140 140 0 140 0<br />
B 27<br />
3412.1.3<br />
Wehlen 9 120/1 711 123 0 123 588<br />
B 29<br />
1522.1.3<br />
Wehlen 1 1594/1 497 387 0 387 110<br />
B 5<br />
1387.1.3<br />
Graach 9 30 980 980 0 980 0<br />
zusammen: 2328 1630 0 1630 698<br />
Grundsätzlich ist der Einwender gegen die Inanspruchnahme der Grundstücke. Sei auf die Flächen<br />
aber nicht zu verzichten, so sollten sie im Ganzen veräußert werden. Nach Prüfung durch die Planfeststellungsbehörde<br />
wurde klar, dass auf diese Parzellen nicht verzichtet werden kann. Sie werden<br />
für landschaftspflegerische Maßnahmen in Anspruch genommen, die für die Verwirklichung des<br />
landschaftspflegerischen Konzeptes von Bedeutung sind. Jedoch kann aufgrund der Zusage des Straßenbaulastträgers<br />
im Anhörungsverfahren dem Anliegen des Einwenders entgegengekommen werden;<br />
die Grundstücke werden nämlich laut Zusage ganz übernommen. Eine entsprechende Auflage ist<br />
in Kapitel C Nr. 59 dieses Beschlusses zu finden.<br />
(64) Willkomm, Dr. Renate<br />
Frau Dr. Renate Willkomm fordert die Gesamtübernahme ihrer betroffenen Flächen. Es handelt sich<br />
im Einzelnen um folgende Parzellen :
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Größe<br />
in m2<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Seite 269<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken in<br />
m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
B 27<br />
3446.1.3<br />
Wehlen 9 196/3 200 200 0 200 0<br />
B 27<br />
3445.1.3<br />
Wehlen 9 143 279 140 0 140 139<br />
zusammen: 479 340 0 340 139<br />
Aufgrund der Zusage des Straßenbaulastträgers im Erörterungstermin werden die Grundstücke ganz<br />
übernommen. Eine entsprechende Auflage ist in Kapitel C Nr. 59 dieses Beschlusses zu finden.<br />
(65) Zimmer, Peter<br />
Herr Peter Zimmer wendet sich im Anhörungsverfahren gegen die Inanspruchnahme folgender<br />
Grundstücke:<br />
Lfd.. Nr. GE-<br />
Verzeichnis<br />
Gemarkung Flur Flurstück Grösse<br />
in m2<br />
zu erwerben<br />
in m2<br />
vorübergehende<br />
Inanspruchnahme<br />
in m2<br />
dauernd zu<br />
beschränken<br />
in m2<br />
Restfläche<br />
in m2<br />
B 14<br />
2140.1<br />
Longkamp 25 35 1544 182 0 0 1362<br />
B 12<br />
2013.1.3<br />
Longkamp 5 75 1476 108 0 108 1368<br />
B 12<br />
1993.1.3<br />
Longkamp 5 139 1861 1861 0 800 0<br />
B 12<br />
1992.1.3<br />
Longkamp 5 138 661 446 0 90 215<br />
B 16<br />
2231.1<br />
Longkamp 24 130 3318 3318 0 0 0<br />
B 40<br />
2320.3<br />
Longkamp 10 35 4087 0 0 4087 4087<br />
zusammen: 12947 5915 0 5085 7032<br />
Durch den Flächenverlust sieht Herr Zimmer seine Existenz gefährdet. Der Einwand ist nach Prüfung<br />
und Abwägung durch die Planfeststellungsbehörde jedoch unbegründet und wird zurückgewiesen.<br />
Die beanspruchten Grundstücke werden zum größten Teil für landschaftspflegerische Zwecke benötigt.<br />
So rügt der Einwender die Realisierung folgender Maßnahmen :<br />
• 49 OAB : Anlage einer Streuobstwiese auf Extensivgrünland<br />
• 44.1 EGAB : Anlage von extensivem Grünland auf Ackerflächen bzw. Umwandlung von Intensiväckern<br />
in extensives Grünland<br />
• 45 GAB : Anlage von Heckenstrukuren auf Acker<br />
• 25.4 GEB : Gehölzpflanzungen aus bodenständigen Gehölzen auf Acker und Grünland als Leitstrukturen<br />
zu Grünbrücken<br />
• 64 GAL : Kompensation von verbleibenden Beeinträchtigungen durch die Anlage eines Gehölzstreifens<br />
• 44.2 EGAB : siehe 44.1 EGAB<br />
• 62.1 GAL : Anlage einer Hecke zur Steigerung der Vielfalt und Natürlichkeit der Landschaft und<br />
besseren Einbindung und Abschirmung der Trasse
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
• 62.2 GAL : Anlage einer Baumreihe auf einem ca. 10 m breiten Flächenstreifen zur Steigerung<br />
der Vielfalt und Natürlichkeit der Landschaft und besseren Einbindung und Abschirmung der<br />
Trasse<br />
Zur Realisierung des Bauvorhabens kann auf diese Flächen nicht verzichtet werden. Sie sind Bestandteil<br />
des landschaftspflegerischen Systems und wurden mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmt.<br />
Laut eines Gutachtens, in das auch die Pachtflächen einbezogen wurden, liegt auch keine<br />
Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes vor. Die Planfeststellungsbehörde erachtet die<br />
Ausführungen der Expertise als sachgerecht und schließt sich ihr uneingeschränkt an. Das Gutachten<br />
ist dem Einsprecher bekannt. Das Interesse des Eigentümers an einem ungeschmälerten Erhalt der<br />
vorbezeichneten Flächen muss im vorliegenden Fall hinter dem Interesse der Allgemeinheit am Bau<br />
der B 50 neu zurückstehen. Die Grundstücksinanspruchnahme und die sonstigen Betroffenheiten wie<br />
Umwege, Durchschneidungen etc. werden selbstverständlich entschädigt. (vgl. Auflagenregelung Nr.<br />
10 in Kapitel B des Beschlusses). Ergänzend weist die Planfeststellungsbehörde auf die Ausführungen<br />
in Kapitel D des Beschlusses hin.<br />
(66) Neis-Schellen Christel und Schellen Theodor<br />
Die Eheleute Neis-Schellen haben im Rahmen des Anhörungsverfahrens umfangreiche Einwendungen<br />
gegen die Planung erhoben. Die Planfeststellungsbehörde erachtet diese Einwendungen im Hinblick<br />
auf die im Erörterungstermin getroffenen Vereinbarungen sowie aufgrund der entsprechenden<br />
Auflagenregelung in Kapitel C, Ziffer 68 als erledigt. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein,<br />
werden diese Einwendungen unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen unter Kapitel D zurückgewiesen.<br />
3. Entscheidung über die im ergänzenden Verfahren erhobenen Einwendungen Privater<br />
Die im ergänzenden Verfahren erhobenen Einwendungen, die sinngemäß bereits in dem Anhörungsverfahren<br />
vor Erlass des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es vom 28.12.2000 vorgetragen worden waren,<br />
können einen Verzicht oder eine Abänderung des Vorhabens nicht rechtfertigen und geben auch in<br />
sonstiger Hinsicht keinen Anlass zu einer anderweitigen Zulassungsentscheidung. Die angesprochenen<br />
Punkte waren bereits in die seinerzeit erfolgte Abwägung einbezogen worden. Wo dies erforderlich<br />
war, wurde der Straßenbaulastträger damals bereits in einer Vielzahl von Auflagen zu zusätzlichen<br />
Vorkehrungen und Maßnahmen verpflichtet, die eine Ausgewogenheit der Planung zwischen<br />
den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen im erforderlichen Umfang gewährleisten.<br />
a) Auswirkungen auf Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete<br />
Die von dem Bau der B 50 im hier festgestellten Planfeststellungsabschnitt II ausgehenden Auswirkungen<br />
auf das Trinkwasservorkommen und die zu deren Sicherung festgesetzten Wasserschutz- und<br />
Heilquellenschutzgebiete sind bereits im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> in der Fassung vom 28.12.2000<br />
(siehe Auflagen in Kapitel C, Ziffern 4 und 5 und weitere Ausführung in Kapitel D.XIII – Wasserwirtschaft<br />
- ) umfassend gewürdigt und beschieden worden. Durch die Planergänzung ergeben sich im<br />
Hinblick auf die bisherige Situation keine nachteiligen Veränderungen. Die B 50 wird in dem fraglichen<br />
Bereich wegen der Herstellung der Schutzwall-Schutzzaunkombination in eine reine Einschnittslage<br />
gebracht. Im Vergleich mit der durch Beschluss in der Fassung vom 28.12.2000 festgestellten<br />
Führung erfolgt auf diese Weise eine weitere und verstärkte Abgrenzung der Straße gegen das<br />
angrenzende Gelände. Das auf der Straße anfallende Oberflächenwasser wird aus dem fraglichen<br />
Bereich herausgeleitet.<br />
An dem Entwässerungskonzept haben sich dadurch keine grundsätzlichen Änderungen ergeben; die<br />
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als zuständige Obere Wasserbehörde hat den vorgesehenen<br />
Planänderungen zugestimmt und trägt das Entwässerungskonzept mit. Auch die vorgetragenen<br />
Argumente und Bedenken können die getroffenen Entscheidungen nicht in einem neuen Licht erscheinen<br />
lassen. Für die Planfeststellungsbehörde ergibt sich daher keine Veranlassung, die bisherige<br />
Seite 270
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Planungsentscheidung insoweit abzuändern. Es bleibt insoweit bei den im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
in der Fassung vom 28.12.2000 hierzu getroffenen Entscheidungen.<br />
b) Auswirkungen auf den <strong>Mosel</strong>sporn, Landschaftsbild<br />
Die Eingriffe in das Landschaftsbild und der Aspekt der Zerschneidung des <strong>Mosel</strong>sporns wurden im<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> in der Fassung vom 28.12.2000 in Kapitel D.IX – Umwelt- und Naturschutz<br />
und in Kapitel D.XII – Hochmoselbrücke - detailliert und umfassend gewürdigt und beschieden.<br />
Durch die Planergänzung werden zusätzliche Brückenbauwerke errichtet, mit denen sich die<br />
Transparenz der Straße auf dem <strong>Mosel</strong>sporn erhöht. Die Zerschneidungseffekte werden dadurch im<br />
Vergleich zu den mit <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> in der Fassung vom 28.12.2000 festgestellten Maßnahmen<br />
noch weiter abgemildert. Da sich an der Sachlage keine wesentlichen Änderungen ergeben<br />
haben, sondern vielmehr eine Verbesserung hinsichtlich der Folgen der trassenbedingten Zerschneidungen<br />
zu erwarten ist und auch die vorgetragenen Argumente und Bedenken die getroffenen Entscheidungen<br />
nicht in einem neuen Licht erscheinen lassen, ergibt sich für die Planfeststellungsbehörde<br />
keine Veranlassung zu einer anderweitigen Planungsentscheidung. Es bleibt daher auch insoweit<br />
bei den im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> in der Fassung vom 28.12.2000 getroffenen Entscheidungen.<br />
c) Auswirkungen auf den Tourismus<br />
Die Einwendungen, die sich mit den Beeinträchtigungen des Tourismus durch den Bau der B 50 und<br />
deren Betrieb befassten, wurden im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> in der Fassung vom 28.12.2000 in<br />
Kapitel D.XVI, Ziffern 5 und 6 umfassend gewürdigt und beschieden. Da sich an der Sachlage keine<br />
Änderungen ergeben haben und auch die vorgetragenen Argumente und Bedenken die getroffenen<br />
Entscheidungen nicht in einem neuen Licht erscheinen lassen, ergibt sich für die Planfeststellungsbehörde<br />
keine Abänderungsbedarf. Es bleibt insoweit bei den im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> in der Fassung<br />
vom 28.12.2000 hierzu getroffenen Entscheidungen.<br />
d) Bewertung der südlichen Trassenführung<br />
Die südliche Trassenführung über Mülheim mit dem Ausbau vorhandener Verkehrswege, einer neuen<br />
<strong>Mosel</strong>querung und evtl. einem neu gestaltetem <strong>Mosel</strong>aufstieg wurde in dem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
in der Fassung vom 28.12.2000 als sog. „300-er Linien“ behandelt. Diese 300-er Linien wurden<br />
als Trassenvarianten im Rahmen der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens besonders untersucht<br />
und in dem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> in Kapitel D.IX - Umwelt- und Naturschutz – umfassend gewürdigt.<br />
Dabei wurden auch die im seinerzeitigen Verfahren vorgetragenen Einwendungen in die<br />
Entscheidung einbezogen. Die insoweit im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> in der Fassung vom 28.12.2000<br />
getroffenen Entscheidungen wurden vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil<br />
vom 9.1.2003 ausdrücklich gebilligt. Nach der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts haben die<br />
Varianten 301 bis 305 nicht die Eigenschaften, die von einer überregionalen Fernstraßenverbindung<br />
erwartet werden müssen. Diesbezüglich wird insbesondere auf die entsprechenden Ausführungen im<br />
Kapitel D.IX.3.e)(b), Seite 115; dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Im Hinblick auf diese eindeutig negative Bewertung der 300-er Varianten geben die von den Einsprechern<br />
im Rahmen des ergänzenden Verfahrens in den Raum gestellten Untervarianten keine Veranlassung,<br />
die der Planung zugrunde liegende Linienführung in Frage zu stellen. Es bleibt insoweit auch<br />
hinsichtlich der Trassenführung bei den im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> in der Fassung vom 28.12.2000<br />
hierzu getroffenen Entscheidungen.<br />
e) Standfestigkeit der Brückenpfeiler am Ürziger Berg und Stabilität des Graacher Hang,<br />
Forderung nach zusätzlichen geologischen Gutachten<br />
Die Frage der Standfestigkeit der Pfeiler des geplanten Hochmoselübergangs wurde im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
in der Fassung vom 28.12.2000 in Kapitel D.XII, Ziffer 9 - Hochmoselbrücke – und in<br />
der Schutzauflage Kapitel C, Nummer 9 und 29 gewürdigt und beschieden. Die<br />
Planfeststellungsbehörde hat sich hinsichtlich der Rutschgefahren im Hang oberhalb der Ortslage<br />
Seite 271
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Planfeststellungsbehörde hat sich hinsichtlich der Rutschgefahren im Hang oberhalb der Ortslage<br />
Graach auch mit den gleichlautenden Befürchtungen der Gemeinde Graach auseinandergesetzt; dazu<br />
wird auf die Ausführungen in Kapitel E, VI.11 verwiesen. Da sich an der Sachlage keine Änderungen<br />
ergeben haben, kann es auch insoweit bei den im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> in der Fassung vom<br />
28.12.2000 hierzu getroffenen Entscheidungen verbleiben.<br />
f) Mautumgehungsverkehr in benachbarten Gemeinden<br />
Die Frage von mautbedingten Verkehrsverlagerungen wurde in dem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> in der<br />
Fassung vom 28.12.2000 in Kapitel D.VIII, Ziffern 7 und 8 auch im Zusammenhang mit den allgemeinen<br />
Fragen der verkehrlichen Entwicklung vor Ort und den zu erwartenden Auswirkungen des<br />
Neubaus der B 50 umfassend gewürdigt und beschieden. Die im Rahmen des ergänzenden Verfahrens<br />
vorgetragene Befürchtung, bei einem mautfinanzierten Hochmoselübergang wäre mit einem verstärkten<br />
nächtlichen Mautumgehungsverkehr zu rechnen, war bereits Gegenstand der Einwendungen des<br />
Ursprungsverfahrens. Zu einer erneuten Diskussion dieser Einwände besteht im Zusammenhang mit<br />
dem Gegenstand des ergänzenden Verfahrens, das die Frage der evtl. Bemautung der B 50n völlig<br />
unangetastet lässt, keine Veranlassung.<br />
g) Rückbau der L 158<br />
Die Regelungen zur Einziehung der L 158 im Bereich zwischen der Kreuzung mit der B 269 (bei dem<br />
sog. Blockhaus Hubertus) und der Einmündung zur B 50 westlich von Kommen waren bereits Gegenstand<br />
des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es in der Fassung vom 28.12.2000 (siehe Kapitel A.II). Die<br />
Straße soll danach zurückgebaut und zukünftig als Hauptwirtschaftsweg mit einer befestigten Breite<br />
von 3,50 m genutzt werden können. Die B 50 alt soll in dem der B 50n gegenüberliegenden Bereich<br />
ebenfalls in Teilen zurückgebaut werden; die insoweit erforderliche Einziehung wurde allerdings<br />
einem eigenständigen Widmungs-/Abstufungsverfahren vorbehalten, weil insoweit in einem übergreifenden<br />
Widmungsverfahren die durch den Bau der B 50n bedingten Verkehrsverlagerungen und Änderungen<br />
der Verkehrsbeziehungen im lokalen und regionalen Straßennetz zu regeln sind.<br />
Soweit nunmehr Einwendungen gegen diese Regelungen erhoben werden, hätten diese richtigerweise<br />
bereits im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren vorgetragen werden müssen, da sich im Hinblick<br />
auf diesen Sachverhalt aus dem ergänzenden Verfahren keine veränderte Situation ergibt. Zu Änderungen<br />
dieser Entscheidungen oder der Planung ergab sich daraus keine Veranlassung.<br />
Über diese bereits im Ursprungsverfahren umfassend behandelten Punkte hinaus wurden folgende<br />
Einwendungen erstmals vorgetragen:<br />
h) Hinweis auf EU-Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie vom 26.5.2003<br />
Unter Hinweis auf die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie wollen die Einsprecher ein erweitertes<br />
Beteiligungsrecht im Planergänzungsverfahren für sich in Anspruch nehmen.<br />
Bei der EU-Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie handelt es sich um die „Richtlinie 2003/35/EG des<br />
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei<br />
der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und <strong>Pro</strong>gramme und zur Änderung der Richtlinien<br />
85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang<br />
zu Gerichten“ (ABl. EU Nr. L 156 S. 17). Sie normiert – bezogen auf das vorliegende Verfahren<br />
- insbesondere Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit im Zuge der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen<br />
und gestaltet dabei zugunsten anerkannter Naturschutzvereine und anderer Vereinigungen<br />
die Möglichkeiten für Rechtsbehelfe gegen behördliche Entscheidungen neu.<br />
Insoweit lässt das ergänzende Verfahren jedoch keine Einschränkung der sich hieraus ergebenden<br />
Beteiligungsrechte erkennen. Denn mit der Planoffenlage, bei der der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen<br />
die Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Abgabe von Stellungnahmen und Einwendungen<br />
gegeben wurde, ist der genannten Richtlinie entsprochen worden. Darüber hinaus haben die Einspre-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
cher auch nicht dargelegt, in welcher Weise sich aus der o.g. EU-Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie<br />
eine Erweiterung ihrer Beteiligungsrechte ergeben soll. Eine Verletzung erweiterter Beteiligungsrechte<br />
ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie kein<br />
Anspruch auf Durchführung eines Erörterungstermins. Klagerechte für Betroffenen, denen gegenüber<br />
der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> in seiner Ursprungsfassung vom 28.12.2000 bereits bestandskräftig<br />
geworden ist und denen gegenüber im ergänzenden Verfahren keine erneute Entscheidung ergeht,<br />
lassen sich aus der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie ebenfalls nicht ableiten. Sie gewährt auch<br />
keinen Rechtsanspruch der betroffenen oder allgemeinen Öffentlichkeit dahingehend, dass überhaupt<br />
ein ergänzendes Verfahren durchgeführt und mit einer Entscheidung abgeschlossen wird. Dies gilt<br />
auch für Naturschutzvereine, denen gegenüber ein <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> bestandskräftig geworden<br />
ist.<br />
i) Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet Wald am Rothenberg<br />
Wie bereits ausgeführt, waren die Auswirkungen des Neubaus der B 50 auf das Vogelschutzgebiet<br />
„Wälder zwischen Wittlich und Cochem“ im Teilgebiet „Wald am Rothenberg“ ausschlaggebend für<br />
die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9.1.2003, mit dem der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
in seiner Fassung vom 28.12.2000 für nicht vollziehbar erklärt wurde. Der Straßenbaulastträger<br />
hat von der ihm nach § 17 Abs. 6 c FStrG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht,<br />
die Planung überarbeitet und nach der förmlichen Ausweisung dieses Vogelschutzgebietes die<br />
Verträglichkeit der Planung gutachterlich nachgewiesen. Die Erkenntnisse aus dem dazu erstellten<br />
Gutachten des Ing.Büros Froelich & Sporbeck vom 04.04.2006 sind im Deckblatt zum Erläuterungsbericht<br />
vom 02.05.06 verarbeitet (vgl. Anhang 1a). Die Planfeststellungsbehörde schließt sich den<br />
dortigen Ausführungen vollinhaltlich an.<br />
Die im Rahmen des ergänzenden Anhörungsverfahrens insoweit vorgetragenen Bedenken und Einwendungen<br />
wurden durch die Planfeststellungsbehörde umfassend geprüft und in die Entscheidungsfindung<br />
einbezogen. Im Ergebnis waren sie jedoch nicht geeignet, Zweifel an der Zulässigkeit der<br />
Planung hervorzurufen. Die durchgeführten Untersuchungen belegen, dass die B 50n in dem hier<br />
planfestgestellten Abschnitt verträglich und damit auch in dem Vogelschutzgebiet „Wälder zwischen<br />
Wittlich und Cochem“ unter Vogelschutzgesichtspunkten zulässig ist. Die im Verfahren beteiligten<br />
Naturschutzbehörden tragen die Feststellungen des Gutachtens ebenfalls mit. Zur weiteren Begründung<br />
wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in Kapitel D.IX.3.b) verwiesen.<br />
j) Auswirkungen auf die FFH-Gebiete „Kautenbachtal“ und Tiefenbachtal<br />
Wie ebenfalls bereits ausgeführt, hat der Straßenbaulastträger einem Hinweis des OVG Rheinland-<br />
Pfalz in seinem Urteil vom 9.1.2003 folgend vorsorglich nochmals die Auswirkungen der Planung auf<br />
die Vorkommen zweier Fledermausarten in den FFH-Gebieten „Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“<br />
untersucht. Die Erkenntnisse aus den dazu erstellten Gutachten des Ing.Büros Froelich & Sporbeck<br />
sind im Deckblatt zum Erläuterungsbericht vom 02.05.06 enthalten (vgl. Anhang 1a). Die Planfeststellungsbehörde<br />
schließt sich den dortigen Ausführungen vollinhaltlich an.<br />
Die im Rahmen des ergänzenden Anhörungsverfahrens insoweit vorgetragenen Bedenken und Einwendungen<br />
wurden durch die Planfeststellungsbehörde ebenfalls umfassend geprüft. Bedenken im<br />
Hinblick auf die Zulässgkeit der Planung ergaben sich daraus jedoch nicht. Die durchgeführten Untersuchungen<br />
belegen, dass das Vorhaben mit den Erhaltungszielen der FFH-Gebiete „Tiefenbachtal“<br />
und „Kautenbachtal“ vereinbar ist. Die im Verfahren beteiligten Naturschutzbehörden tragen die<br />
Feststellungen des Gutachtens ebenfalls mit. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von<br />
Wiederholungen auf die Ausführungen in Kapitel D.IX.3.c) verwiesen.<br />
Auch der im ergänzenden Verfahren vorgetragene Aspekt, die Schutzmaßnahmen zugunsten der Fledermausvorkommen<br />
seien überdimensioniert, trifft nicht zu. Vielmehr sind die geplanten Maßnahmen<br />
in der festgestellten Form notwendig und geboten, um den Bau der B 50 n im Hinblick auf die in Re-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
de stehenden Fledermausvorkommen sowie mit Blick auf die Schutzzielbestimmungen der Gebietsfestsetzungen<br />
für die Natura 2000 Gebiete „Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“ ffh-verträglich<br />
durchführen zu können.<br />
k) Hinweis auf sog. "Bleistollen"<br />
Von Einwenderseite wird auch gerügt, dass die B 50n Bereiche durchschneidet, in denen sich unterirdische<br />
Bleistollen befinden würden. Eine mögliche Freisetzung von gefährlichen Schwermetallen sei<br />
nicht untersucht worden.<br />
Der „Bleistollen“ ist ein Bereich auf dem <strong>Mosel</strong>sporn etwa oberhalb der Gemeinde Graach, in dem<br />
Grubenanlagen als Relikt aus früherer Zeit vorhanden sind. Das Vorhandensein von Bleistollen ist<br />
bereits im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> in der Fassung vom 28.12.2000 thematisiert worden. Soweit<br />
nunmehr Einwendungen gegen die Lage der B 50 Trasse im räumlichen Bereich dieser Bleistollen<br />
erhoben werden, hätten diese richtigerweise bereits im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren<br />
vorgetragen werden müssen, da sich im Hinblick auf diesen Sachverhalt aus dem ergänzenden Verfahren<br />
keine veränderte Situation ergibt.<br />
In der Sache selbst ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Mittelmosel Silber-, Blei-,<br />
Kupfer und Nickelvorkommen und sonstige Erze sowie Schiefer in bergmännischer Wiese abgebaut<br />
wurden. Der bei dem Abbau der Erzvorkommen anfallende Abraum wurde damals regelmäßig außerhalb<br />
der Gruben gelagert und beinhaltete Schwermetallreste, die über die Jahre witterungsbedingt<br />
auch in die weitere Umgebung gelangt sind. Allerdings werden weder die angeführten Bleistollen,<br />
noch die dazu gehörenden Schutthalden durch das Bauvorhaben unmittelbar berührt. Die B 50 wird<br />
im fraglichen Neubaubereich fast ausschließlich in Dammlage verlaufen, so dass ein Eingriff in die<br />
unterirdischen Bleistollen unterbleibt.<br />
Im Übrigen sind Fragen des Umgangs mit belasteten Böden nach den bodenschutzrechtlichen Bestimmungen<br />
zu beurteilen. Die Planfeststellungsbehörde hat den Straßenbaulastträger bereits im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
in der Fassung vom 28.12.2000 zu Maßnahmen verpflichtet, die einen ordnungsgemäßen<br />
Umgang mit während der Durchführung der Baumaßnahme auftretenden Schadstoffen<br />
sicherstellen (siehe dazu Auflage Nr. 4 in Kapitel C auf Seite 9). Zu darüber hinaus gehenden Verpflichtungen<br />
des Straßenbaulastträgers besteht keine Veranlassung.<br />
VI. Erläuterungen zu den unter II. genannten Trägern öffentlicher Belange<br />
1. Gemeinde Erden (Zu Ziffer 1.2.1):<br />
Im Anhörungsverfahren hat die Gemeinde Erden verschiedene Forderungen erhoben, denen durch die<br />
erklärende Stellungnahme des Straßenbaulastträgers vom 10.01.2000 beziehungsweise durch die Auflagenregelungen<br />
Nr. 23, 24, 27, 28 und 31 in Kapitel C des Beschlusses entsprochen wurde. Die Planfeststellungsbehörde<br />
geht deshalb davon aus, dass ein weiterer Entscheidungsbedarf nicht besteht und<br />
sieht die Forderungen als erledigt an.<br />
2. Gemeinde Kommen (Zu Ziffer 1.2.2):<br />
Die Gemeinde Kommen hat im Anhörungsverfahren zahlreiche Forderungen und Anregungen vorgetragen,<br />
denen der Straßenbaulastträger mit Schreiben vom 11.01.2000 weitestgehend entsprochen<br />
hat. Ferner konnten Bedenken im Erörterungstermin ausgeräumt werden. Mit Schreiben vom<br />
26.01.2000, Az.: IV/Ni/bo, hat die Gemeinde Kommen ihre Forderungen Nr. 5 bis 11 für erledigt<br />
erklärt. Den verbliebenen Einwendungen wurde durch die Auflagen Nr. 32, 33, 34 und 35 in Kapitel<br />
C des Beschlusses stattgegeben. Die Planfeststellungsbehörde geht deshalb davon aus, dass alle Einwendungen<br />
der Gemeinde nunmehr ihre Erledigung gefunden haben und kein Entscheidungsbedarf<br />
mehr besteht.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
3. Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (Zu Ziffer 2.1.1):<br />
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, ehemals Bezirksregierung Trier, Ref. 30, hat im<br />
Anhörungsverfahren keine grundsätzlichen Bedenken gegen die vorgesehene Linienführung vorgebracht.<br />
Sie ist mit der Oberen Landespflegebehörde (jetzt: Obere Naturschutzbehörde) an der Planung<br />
umfassend beteiligt worden. Die Obere Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde bemängelt jedoch<br />
eine evtl. Weiterführung der B 50 n über das „Kautenbachtal“ aus Gründen des Naturschutzes<br />
und den vorgesehenen Ausbauquerschnitt des Zubringers Longkamp. Bei Letzterem befürchtet sie<br />
durch die Querschnittsreduzierung eine Gefährdung des Verkehrs.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat die Bedeutung des Kautenbachtals für die Natur und die Umwelt<br />
erkannt und beim planfestgestellten 2. Abschnittes der B 50 n mit in die Abwägung einbezogen. Zur<br />
Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Kapitel D.IX des Beschlusses verwiesen.<br />
Die festgestellten Pläne sehen vor, den Zubringer Longkamp mit zwei bzw. vier Fahrstreifen im Steigungs-/Gefällebereich<br />
herzustellen. Dieser Zubringer muss, solange die Fortführung der B 50 neu bis<br />
zur B 327 nicht realisiert ist, das gesamte Verkehrsaufkommen der B 50 neu bewältigen. Dabei muss<br />
im zweistufigen Abschnitt befristet eine reduzierte Verkehrsqualität in Kauf genommen werden. Sollte<br />
evtl. auf die Realisierung des 3. Abschnitts der B 50 n verzichtet werden, bestünde seitens des<br />
Straßenbaulastträgers die Möglichkeit, den Zubringer vierspurig als Linie 207 auszubauen. Die Planfeststellungsbehörde<br />
teilt die Bedenken bezüglich der Verkehrsgefährdung durch den querschnittsreduzierten<br />
Teil des Zubringers Longkamp nicht, weil die Leichtigkeit des Verkehrs - auch unter Berücksichtigung<br />
der Verkehrsbelastung - gewahrt ist. Sollte dennoch die vorgetragene Befürchtung<br />
eintreten, besteht die Möglichkeit, diesen durch straßenverkehrliche Maßnahmen entgegen zu wirken.<br />
Diese sind dann in einem eigenständigen Verfahren anzuordnen, da im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nur<br />
straßengesetzliche Regelungen getroffen werden können. Die Planfeststellungsbehörde betrachtet<br />
durch ihre Ausführungen die Bedenken als ausgeräumt und sieht keinen weiteren Handlungsbedarf.<br />
4. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (Zu Ziffer 2.1.2):<br />
Die Obere Forstbehörde hat im Anhörungsverfahren - unter Beteiligung der Forstämter Bernkastel,<br />
Morbach, Traben-Trarbach und Wittlich - die vorgesehenen umfangreichen Aufforstungen begrüßt.<br />
Sie hält diese auch zur Kompensation der vielfältigen Eingriffe in ältere und alte Waldbestände auch<br />
für notwendig. Im Erörterungstermin hat die Landesforstverwaltung ihre schriftlichen Bedenken<br />
nochmals vorgetragen. Der Straßenbaulastträger hat hierzu im Erörterungstermin ausführlich Stellung<br />
genommen. Die Planfeststellungsbehörde nimmt insoweit auf die Niederschrift der öffentlichen Verhandlung<br />
Bezug, die der Oberen Forstbehörde zugegangen ist und inhaltlich nicht beanstandet wurde.<br />
Sie äußert sich deshalb nur noch zu den im Erörterungstermin offen gebliebenen Fragen.<br />
Die von der Oberen Forstbehörde im Erörterungstermin geforderte Initialpflanzung hält die Planfeststellungsbehörde<br />
für unbegründet und weist diese zurück. Waldersatz erfolgt auf vielfältige Weise,<br />
wobei sich der Straßenbaulastträger primär am funktionalen Ausgleich des Waldverlustes orientiert.<br />
Dies ist ein wesentlicher Bestandteil des landespflegerischen Gesamtkonzepts, welches mit der Oberen<br />
Landespflegebehörde (jetzt: Obere Naturschutzbehörde) abgestimmt wurde. Die Planfeststellungsbehörde<br />
hält die vom Straßenbaulastträger entwickelte Planung zum Ausgleich von Waldverlust<br />
für sachgerecht und sieht keine Notwendigkeit ihm eine Änderung aufzuerlegen.<br />
Durch die Auflagenregelung Nr. 19, 39 und 40 in Kapitel C des Beschlusses hat die Planfeststellungsbehörde<br />
der Forderung der Gemeinde Maring-Noviand, des Forstamtes Bernkastel und der oberen<br />
Forstbehörde bezüglich der teilweisen Verlegung der landespflegerischen Maßnahme Nr. 29EB<br />
entsprochen. Sie geht davon aus, dass diesbezüglich kein Entscheidungsbedarf mehr besteht.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
5. Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (Zu Ziffer 2.1.3):<br />
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, ehemals Bezirksregierung Trier, Ref. 55, hat im<br />
Anhörungsverfahren die Besorgnis vorgetragen, dass durch die Realisierung der Linie 204 das hoch<br />
schutzwürdige „Kautenbachtal“ negativ beeinträchtigt würde. Das „Kautenbachtal“ sei der Europäischen<br />
Union als FFH-Gebiet „Kautenbachtal“ gemeldet. Eine Trassenführung durch das „Kautenbachtal“<br />
bedürfe außerdem der Zustimmung der Europäischen Union. Ferner wird darauf hingewiesen,<br />
dass in den Plänen des Gutachterbüros Fröhlich und Sporbeck im Vergleich zu den vom Landesamt<br />
für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht erstellten Unterlagen bezüglich der FFH-Gebiete<br />
„Tiefenbachtal“ und „Kautenbachtal“ in Teilflächen Abweichungen bestehen würden.<br />
Die Behörde fordert ferner eine Aufwertung der geplanten erholungsfördernden Ersatzmaßnahmen im<br />
<strong>Mosel</strong>bereich. Durch Bodenordnungsverfahren soll die Umsetzung vorbereitet und verwirklicht werden.<br />
Die Landespflegebehörde fordert dabei eine Beteiligung ihrerseits. Ferner verlangt sie die<br />
Durchführung von Wirkungsuntersuchungen der geplanten landespflegerischen Maßnahmen.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat die Bedeutung des „Tiefenbachtals“ und des „Kautenbachtals“ für<br />
die geplante europaweite Vernetzung von FFH-Gebieten erkannt und in ihre Abwägungsentscheidung<br />
mit einbezogen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist sie hierzu auf ihre Ausführungen in<br />
Kapitel D.IX des Beschlusses. Sie ist der Auffassung, dass sie die vorgetragenen Einwendungen ausreichend<br />
gewürdigt hat und sieht insoweit keinen weiteren Regelungsbedarf mehr.<br />
Durch die Auflagenregelungen Nr. 36 und Nr. 49 in Kapitel C des Beschlusses hat die Planfeststellungsbehörde<br />
sichergestellt, dass der Straßenbaulastträger die Forderungen der Oberen Landespflegebehörde<br />
(jetzt: Obere Naturschutzbehörde) zu beachten hat. Nach ihrer Ansicht sind die Einwendungen<br />
der Oberen Landespflegebehörden (jetzt: Obere Naturschutzbehörde) ausgeräumt, so dass kein<br />
weiterer Entscheidungsbedarf mehr besteht. Die Planfeststellungsbehörde würdigt die Stellungnahme<br />
des Landespflegebeirates (jetzt: Fachbeirat für Naturschutz) zur geplanten Baumaßnahme; sie kann<br />
sich jedoch der grundsätzlich positiven Haltung der Oberen Landespflegebehörde (jetzt: Obere Naturschutzbehörde)<br />
zu dieser Frage nicht verschließen.<br />
6. Kulturamt Bernkastel-Kues (Zu Ziffer 2.1.4):<br />
Zu den Anregungen und Bedenken des Kulturamtes Bernkastel-Kues hat der Straßenbaulastträger im<br />
Anhörungsverfahren ausführlich schriftlich Stellung genommen. Auf Grund der im Erörterungstermin<br />
am 17.01.2000 in Bernkastel-Kues abgegebenen Erläuterungen und Klarstellungen (vgl. Niederschrift<br />
der öffentlichen Verhandlung) sowie der Auflagenregelung Nr. 1, Kapitel C des Beschlusses geht die<br />
Planfeststellungsbehörde davon aus, dass hinsichtlich des Vorbringens des Kulturamtes kein Entscheidungsbedarf<br />
mehr besteht.<br />
7. Forstamt Bernkastel-Kues (Zu Ziffer 2.1.5):<br />
So weit das Forstamt Bernkastel-Kues den Verzicht auf die Inanspruchnahme der Weihnachtsbaumkulturen<br />
fordert, ist aus der Sicht der Planfeststellungsbehörde die Stellungnahme des Straßenbaulastträgers<br />
nachvollziehbar und sachgerecht, so dass sie der Forderung der Gemeinde nicht zu folgen<br />
vermag: Die Flächen der Weihnachtsbaumkulturen werden benötigt, um im Rahmen der landschaftspflegerischen<br />
Maßnahmen Extensivierungsmaßnahmen durchführen zu können. Sie sind für die landschaftspflegerische<br />
Flächenbilanz unverzichtbar. Dennoch erklärt sich die Planfeststellungsbehörde<br />
damit einverstanden, wenn die Flächenumwandlung schrittweise umgesetzt wird, um der Gemeinde<br />
die Einnahmen aus dem Weihnachtsbaumhieb zu sichern. Die Planfeststellungsbehörde ist auch damit<br />
einverstanden, die Maßnahmen auf andere Flächen der Gemeinde zu verlegen, wenn sie es dem Straßenbaulastträger<br />
erlauben, gleichartige oder gleichwertige Ersatzmaßnahmen durchzuführen.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
8. Kreisstadt Wittlich (Zu Ziffer 2.2.1):<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Die Kreisstadt Wittlich stimmt der Herstellung von Schutzwällen südlich von Wahlholz (etwa ab<br />
Bau-km 71,95 bis zur Bieberbach-Talbrücke grundsätzlich zu, wenn sie aus Lärmschutzgründen<br />
zwingend erforderlich ist und lediglich eine niedrige Strauchpflanzung erfolgt. Hierdurch sollen weiterhin<br />
Fernblicke von Wahlholz aus möglich sein. Die geplanten Erdwälle haben nach den Ergebnissen<br />
der schalltechnischen Berechnungen für die Ortslagen Platten und Wengerohr, Hof Braunenstein<br />
sowie Wahlholz einen Lärmschutzeffekt. Durch die abschirmende Einschnittslage der B 50 neu und<br />
durch den geplanten Schutzwall beträgt die maximale Lärmbelastung in der Ortslage Platten 54 dB<br />
(A) am Tage und 47 dB (A) in der Nacht. Die errechneten Werte liegen damit 5 dB (A) am Tage bzw.<br />
2 dB (A) in der Nacht unter dem Grenzwert für das hier ausgewiesene Wohngebiet. Durch die Einschnittslage<br />
und durch den vorgesehenen Erdwall liegen die errechneten Lärmwerte in der Ortslage<br />
Wengerohr, Hof Braunenstein und Wahlholz deutlich unter den maßgeblichen Immissionsgrenzwerten.<br />
Auf die Schutzwälle kann somit aus Lärmschutzgründen nicht verzichtet werden, weil ansonsten<br />
beidseitig der geplanten B 50 neu eine wesentliche Verschlechterung in der Lärmabschirmung eintreten<br />
würde.<br />
Der Straßenbaulastträger hat mit seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14.01.2000 klargestellt, dass<br />
er die Bepflanzung der Wallböschungen im Umfeld von Wahlholz ändert. Durch die Auflagenregelung<br />
Nr. 37 im Kapitel C hat die Planfeststellungsbehörde sichergestellt, dass den berechtigten Belangen<br />
der Stadt Wittlich insoweit Rechnung getragen wird.<br />
Des Weiteren spricht sich die Stadt Wittlich dafür aus, das Bieberbachtal in Längsrichtung offen zu<br />
halten, um das Landschaftsbild zu erhalten und Kaltluftseen zu vermeiden. Der Straßenbaulastträger<br />
hat sich in seiner o.a. Stellungnahme auch hierzu geäußert und dargelegt, dass das derzeitige Landschaftsbild<br />
im Bereich des Bieberbaches Grundlage für die beabsichtigte Neupflanzung ist. Die Gehölze<br />
behindern nicht zusätzlich den Kaltluftabfluss, zumal nach dem Klimagutachten keine ausgeprägte<br />
Talstruktur mit Kaltluftabflussbahn vorhanden ist. Die Wittlicher Senke bestimmt den Kaltluftabfluss.<br />
Es wird seitens der Planfeststellungsbehörde angemerkt, dass dem landschaftspflegerischen<br />
Begleitplan ein Gesamtkonzept zu Grunde liegt, welches im Einvernehmen mit der oberen Landespflegebehörde<br />
(jetzt: Obere Naturschutzbehörde) entwickelt wurde. Die Planfeststellungsbehörde<br />
schließt sich der Beurteilung des Straßenbaulastträgers an, da seine Darlegungen nachvollziehbar sind<br />
und weist die Forderungen insoweit als unbegründet zurück.<br />
Die Frage nach dem Standort für mögliche Mautstellen steht im engen Zusammenhang mit der Straßenfinanzierung,<br />
die nicht Bestandteil der fachplanerischen Abwägung und nicht Regelungsgegenstand<br />
der straßengesetzlichen Planfeststellung ist. So weit straßenverkehrliche Fragen berührt sind, ist<br />
hierüber in einem eigenständigen Verfahren zu entscheiden.<br />
Der Straßenbaulastträger hat zur Forderung der Kreisstadt Wittlich nach einer gleichzeitigen Inbetriebnahme<br />
des 1. Abschnitts (A 60/A 1 bis Platten) und des 2. Abschnitts (Platten bis Longkamp)<br />
ausführlich Stellung genommen und zugesichert, dass beide Planungsabschnitte zeitgleich unter Verkehr<br />
gehen können und dies auch begründet. Aus der Sicht der Planfeststellungsbehörde sind keine<br />
Gründe erkennbar, die an einer gleichzeitigen Verwirklichung beider Abschnitte Zweifel aufkommen<br />
lassen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Kapitel. D.VI des Beschlusses hingewiesen.<br />
9. Gemeinde Platten (Zu Ziffer 2.2.2):<br />
Die im Rahmen des Anhörungsverfahrens von der Gemeinde Platten vorgetragenen Forderungen<br />
bzgl. der gleichzeitigen Inbetriebnahme der beiden Planungsabschnitte A 60/A 1 bis Platten und Platten<br />
bis Longkamp sowie nach der Herstellung von Lärmschutzwällen konnten durch die erklärende<br />
Stellungnahme des Straßenbaulastträgers vom 10.01.2000 ausgeräumt werden. Die Planfeststellungsbehörde<br />
betrachtet insoweit die Forderungen als erledigt.<br />
So weit die Gemeinde die Erhaltung der weinbaulichen Flächen im Bereich “Schirbelberg” fordert,<br />
wird auf die Ausführungen unter Kapitel D.XVI.1 verwiesen.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
10. Gemeinde Maring-Noviand (Zu Ziffer 2.2.3):<br />
Die Gemeinde Maring-Noviand stimmt der geplanten Baumaßnahme nur zu, wenn der Ankauf bestimmter<br />
gemeindlicher Flächen zu einem bestimmten Kaufpreis erfolgt oder auf die Inanspruchnahme<br />
der Flächen gänzlich verzichtet wird. Die Planfeststellungsbehörde hat durch die Auflagenregelung<br />
Nr. 19 in Kapitel C des Beschlusses sichergestellt, dass der Straßenbaulastträger auf die Inanspruchnahme<br />
der Weihnachtsbaumkultur (landschaftspflegerische Maßnahme Nr. 29 EB) verzichtet.<br />
Dieses hat im Einvernehmen mit der oberen Landespflegebehörde (jetzt: Obere Naturschutzbehörde)<br />
- unter Wahrung der funktionalen Kompensation des landschaftspflegerischen Gesamtkonzepts - zu<br />
erfolgen. Diesbezüglich bleibt ein ergänzendes Verfahren vorbehalten. Durch den Vorbehalt nach §<br />
74 Abs. 3 VwVfG sowie die Beteiligung der Landespflegebehörde (jetzt: Naturschutzbehörde) am<br />
weiteren Verfahren hat die Planfeststellungsbehörde sichergestellt, dass das landschaftspflegerische<br />
Gesamtkonzept durch die Maßnahmenverlegung erhalten werden muss. Sie geht deshalb davon aus,<br />
dass der Einwand der Gemeinde insoweit ausgeräumt ist.<br />
Darüber hinaus ist der Straßenbaulastträger weiterhin bemüht, in Zusammenarbeit mit dem Kulturamt<br />
Bernkastel auf die Inanspruchnahme von Flächen im Bereich “Silvens“ zu verzichten und die Maßnahme<br />
insgesamt in den Bereich Kapellenberg zu verlegen. Das diesbezügliche Verfahren ist noch<br />
nicht so weit fortgeschritten, dass definitive Regelungen festgelegt werden können. Der Planfeststellungsbehörde<br />
sind deshalb weiter gehende Entscheidungen nicht möglich. Insoweit werden Forderungen<br />
nach genereller Nichtinanspruchnahme von Flächen im Bereich „Silvens“ als unbegründet zurückgewiesen.<br />
Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde ist die Notwendigkeit der Maßnahme<br />
belegt und sie verweist insoweit auf die Ausführungen in Kapitel D.VI des Beschlusses, um Wiederholungen<br />
zu vermeiden. Es liegt in der Natur der Sache, dass Straßenbau auch mit dem Eingriff in<br />
Eigentum verbunden ist.<br />
Über die von der Gemeinde Maring-Noviand vorgetragene Forderung, auf den Rückbau der K 58 zu<br />
verzichten, ist der Planfeststellungsbehörde keine Entscheidung möglich, weil diese Maßnahme nicht<br />
Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens ist.<br />
11. Gemeinde Graach (Zu Ziffer 2.2.4):<br />
Die Gemeinde Graach lehnt die Baumaßnahme B 50 neu grundsätzlich ab. Die erhobenen Einwendungen<br />
bzw. Forderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />
a) Der Bau einer zusätzlichen Unter- oder Überquerung der B 50 neu zwischen der 1. und 2. Überquerung<br />
von Zeltingen-Rachtig aus gesehen ist notwendig.<br />
b) Die Wirtschaftswege sind wieder herzurichten wie vor Beginn der Baumaßnahme.<br />
c) Während der Baumaßnahme ist für nicht benutzbare Wanderwege Ersatz zu schaffen.<br />
d) Der Wanderweg nach Traben-Trarbach muss während der Baumaßnahme immer nutzbar sein.<br />
e) Wertverluste des Jagdbezirks sind jährlich oder durch Einmalzahlung auszugleichen.<br />
f) Zur späteren Aufforstung sollen Weinbergsflächen im flurbereinigten sowie im nicht flurbereinigten<br />
Gemarkungsbereich aufgekauft werden.<br />
g) Waldflächen, die für die Trasse benötigt werden, sind in der Gemarkung auszugleichen.<br />
h) Um den Ausgleich zu vereinfachen, soll Privatwald angekauft werden.<br />
i) Wegfallender Wirtschaftswald ist durch Wirtschaftswald zu ersetzen,<br />
j) Aufforstungen müssen nach dem forstlichen Standard erfolgen.<br />
k) Der Straßenbaulastträger haftet für Windwurfschäden, die im Randbereich der Trasse der B 50<br />
neu auftreten im Rahmen eines dinglich gesicherten Haftungsausschlusses für die Gemeinde<br />
Graach.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
l) Ausgleichsflächen sollen in das Eigentum der öffentlichen Hand übergehen, um eine dauerhafte<br />
Pflege sicherzustellen.<br />
m) Baubedingte Schäden an Straßen und Wegen sind durch den Straßenbaulastträger zu beheben,<br />
n) Die Lärmbelastung im Ortsteil Graacher Schäferei ist nochmals zu prüfen und ggf. sind Lärmschutzmaßnahmen<br />
durchzuführen.<br />
o) Die Rutschgebiete in der Gemarkung Graach sollen erfasst und die Auswirkungen der B 50 neu<br />
auf die Rutschgebiete geprüft werden.<br />
Zu a), b), c), d), m) und o):<br />
Durch die Auflagenregelungen Nr. 22, 29, 30, 38 und 39 in Kapitel B des Beschlusses hat die Planfeststellungsbehörde<br />
den Forderungen der Gemeinde Graach entsprochen und betrachtet diese insoweit<br />
als ausgeräumt. Vorsorglich weist die Planfeststellungsbehörde jedoch darauf hin, dass bei Baumaßnahmen<br />
in der vorgesehenen Größenordnung kurzfristige Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen<br />
werden können und in Kauf zu nehmen sind.<br />
Zu e) und k):<br />
Die Forderung der Gemeinde Graach nach Entschädigung des von der Baumaßnahme betroffenen<br />
Jagdbezirks sowie der evtl. durch die Trasse der B 50 neu eintretenden Windwurfschäden ist nicht<br />
Regelungsgegenstand des öffentlich-rechtlichen Planfeststellungsverfahrens. Zur Geltendmachung<br />
etwaiger Entschädigungsansprüche wird auf das Nachfolgende und mit eigenen Rechtsmitteln ausgestattete<br />
privat-rechtliche Entschädigungsverfahren verwiesen. (vgl. hierzu Kapitel B, Nr. 10). Die dingliche<br />
Sicherung des gemeindlichen Haftungsausschlusses ist dabei für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen<br />
ohne Belang. Ergänzend wird auf die Auflagenregelung Nr. 39, Kapitel B hingewiesen.<br />
Zu f):<br />
Die Forderung der Gemeinde nach Aufforstung von Weinbergsflächen ist unbegründet und wird zurückgewiesen.<br />
Nach dem landschaftspflegerischen Konzept ist vorgesehen, in der Gemarkung Graach<br />
Weinbergsflächen in gelenkte Sukzessionsflächen (Offenlandbereiche mit Gebüschen) umzuwandeln.<br />
Dies dient der Biotopvernetzung der Lebensräume von Tagfaltern und der Arrondierung des Nahrungshabitates<br />
des Dachses. Eine Aufforstung von Weinbergsflächen würde die genannten Ziele verfehlen.<br />
Zu g):<br />
Nach § 10 Abs. 1, S. 1 LNatSchG und § 19 Abs. 2, S. 1 BNatSchG ist der Straßenbaulastträger verpflichtet,<br />
unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen bzw. zu ersetzen. Gemäß<br />
dem Landschaftspflegerischen Begleitplan werden Waldverluste durch Neuaufforstungen im mindestens<br />
gleichen Verhältnis ausgeglichen bzw. ersetzt. Um eine ausgeglichene Bilanzierung sicherzustellen,<br />
werden Waldumwandlungen von naturfernen und naturnahen Beständen durchgeführt. Es ist<br />
nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich, die beanspruchten Waldflächen in<br />
der betroffenen Gemarkung zu ersetzen, sondern es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, Beeinträchtigungen<br />
von Natur und Landschaft im räumlichen, sachlichen und funktionalen Zusammenhang<br />
zum Eingriff auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Dabei sind Gemarkungsgrenzen<br />
nicht zu beachten.<br />
Die Forderung der Gemeinde ist deshalb unbegründet und wird zurückgewiesen.<br />
Zu h):<br />
Die erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmen richten sich nach dem Eingriff in Natur und<br />
Landschaft. Der Ankauf von Flächen stellt keine landschaftspflegerische Kompensation dar, sondern<br />
die ökologische Aufwertung der Flächen zur Erbringung der erforderlichen Funktion. Dazu wird der<br />
geringste Eingriff in das Eigentum gewählt. Grundstücke werden erworben, wenn der Besitzer sie auf<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Grund der Landespflegemaßnahmen nicht mehr bewirtschaften kann. Ansonsten wird der Flächenbeschränkung<br />
der Vorzug gegeben. Gemäß Nr. 3.7 der Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes<br />
und der Landespflege beim Bundesfernstraßenbau-Ausgabe 1998 (HNL-StB 98) sollen für Ausgleichs-<br />
und Ersatzmaßnahmen vorrangige Flächen aus dem allgemeinen Grundvermögen des Bundes<br />
oder sonstige Flächen des öffentlichen Eigentums herangezogen werden, so weit sie sich naturschutzfachlich<br />
eignen. Diese Grundsätze hat der Straßenbaulastträger im vorliegenden Verfahren beachtet.<br />
Nach alledem erweist sich die Forderung als unbegründet; sie wird zurückgewiesen.<br />
Zu i):<br />
Die Forderung, den wegfallenden Wirtschaftswald durch die Neuanlage von Wirtschaftswald zu ersetzen,<br />
ist als unbegründet anzusehen und daher zurückzuweisen:<br />
Der Landschaftspflegerische Begleitplan hat sich an den Eingriffsregelungen des Landespflegegesetzes<br />
(§§ 10 - 13 LNatSchG) und des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 19 - 20 BNatSchG) zu orientieren<br />
und zeigt die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf. Dabei werden die Konsequenzen bei<br />
Beseitigung von Wald in seiner Funktion für Natur und Landschaft bewertet und die erforderlichen<br />
Maßnahmen aufgezeigt. So weit der Verlust von Wirtschaftswald fiskalische Belange berührt, wird<br />
auf das eigenständige Entschädigungsverfahren verwiesen, das dem Planfeststellungsverfahren folgt<br />
(vgl. Kapitel B, Nr. 10 des Beschlusses).<br />
Zu j):<br />
Der Straßenbaulastträger hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14.01.2000 die Zusicherung<br />
abgegeben, dass die Neuanlage von Wald unter Beachtung der forstlichen Standards erfolgen wird.<br />
Die Planfeststellungsbehörde erachtet diese beabsichtigte Vorgehensweise als sachgerecht, um dem<br />
berechtigten Anliegen der Gemeinde Graach zu entsprechen. Seitens der Planfeststellungsbehörde<br />
wird deshalb davon ausgegangen, dass insoweit kein weiterer Regelungsbedarf mehr besteht.<br />
Zu l):<br />
Die dauerhafte Pflege der Ausgleichsflächen zur Erreichung des Maßnahmenzieles ist durch den Verursacher<br />
des Eingriffs oder dessen Beauftragte sicherzustellen. Dem Straßenbaulastträger obliegt<br />
demnach die Pflicht und organisatorische Aufgabe, den gesetzlichen Bestimmungen - unabhängig von<br />
den Eigentumsverhältnissen - nachzukommen. Mit Schreiben vom 14.01.2000 hat sich der Straßenbaulastträger<br />
zu dieser Verpflichtung bekannt. Die Forderung der Gemeinde ist unbegründet und wird<br />
zurückgewiesen.<br />
Zu n):<br />
Die Forderung der Gemeinde Graach, im Ortsteil Schäferei die Lärmbelastung nochmals zu prüfen<br />
und ggf. Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen, ist unbegründet und wird zurückgewiesen.<br />
Nach § 41 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie der hierzu erlassenen 16. Verordnung<br />
zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16.<br />
BImSchV) hat der Straßenbaulastträger sicherzustellen, dass durch den Bau oder die wesentliche<br />
Änderung öffentlicher Straßen keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche<br />
hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach den schalltechnischen<br />
Berechnungen wurde - unter Berücksichtigung der Gebietsnutzung (Mischgebiet) - für die Graacher<br />
Schäferei ein Beurteilungspegel von 43 dB (A) am Tag und 37 dB (A) in der Nacht ermittelt. Somit<br />
werden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte von 64 dB (A) am Tag bzw. 54 dB (A) in der Nacht<br />
eindeutig unterschritten. Die Planfeststellungsbehörde konnte somit den Straßenbaulastträger nicht<br />
zur Durchführung der von der Gemeinde gewünschten Maßnahmen verpflichten.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
12. Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, Ortsgemeinde Irmenach, Stadt Traben-Trarbach<br />
und Verbandsgemeindewerke Traben-Trarbach (Zu Ziffer 2.2.16, 2.2.5,<br />
2.2.14 und 2.4.2-):<br />
Die Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach hat im Namen der Ortsgemeinde Irmenach, der<br />
Stadt Traben-Trarbach und der Verbandsgemeindewerke Traben-Trarbach im Anhörungsverfahren<br />
Forderungen und Bedenken vorgebracht. Sie befürchten eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung<br />
des Heilquellenschutzgebietes “Bad Wildstein” und des Wasserschutzgebietes der Verbandsgemeinde<br />
Traben-Trarbach für den Stadtteil Kautenbach, welches innerhalb des Heilquellenschutzgebietes liegt.<br />
Ferner wird der Erhalt des Wanderweges im Bereich der “Eisernen Weinkarte” gefordert.<br />
Des Weiteren besteht die Befürchtung, dass im Bereich von Traben-Trarbach die Verkehrsbelastung<br />
durch die B 50 neu zunehmen wird.<br />
Es wird auch befürchtet, dass die Prädikate “Staatlich anerkanntes Heilbad” und “Staatlich anerkannter<br />
Luftkurort” der Stadt Traben-Trarbach durch die Umweltauswirkungen der B 50 neu verloren<br />
gehen könnten.<br />
Die Stadt Traben-Trarbach beklagt weiterhin die negativen Auswirkungen der B 50 neu auf die städtischen<br />
Jagdbezirke und fordert für sich und die Jagdgenossenschaft eine volle Entschädigung der<br />
Jagdpachtminderungen.<br />
Die Einwendungen erwiesen sich teilweise als unbegründet und werden - so weit ihnen nicht durch<br />
entsprechende Auflagen in Kapitel C, Nr. 5 des Beschlusses entsprochen wurde - zurückgewiesen.<br />
Durch die Auflagenregelung in Kapitel C, Nr. 5 hat die Planfeststellungsbehörde unter Würdigung<br />
des Vorbringens der Fachbehörden eine Regelung getroffen, die nach dem Stand der Technik negative<br />
straßenbaubedingte Auswirkungen auf die Wasserqualität des Heilquellenschutzgebietes “Bad<br />
Wildstein” und des im Heilquellenschutzgebiet liegenden Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage<br />
Kautenbach ausschließt. Hierzu hat die Planfeststellungsbehörde im Einvernehmen mit<br />
dem ehemaligen Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft in Trier, dem Landesamt für Wasserwirtschaft<br />
(Heilquellenamt) und dem Geologischen Landesamt eine differenzierte Auflagenregelung<br />
in den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> aufgenommen, mittels derer den Forderungen der Einwender<br />
weitestgehend entsprochen wurde. Nach dem Stand der Technik und der Gefahreneinschätzung ist die<br />
Schutzauflage ausreichend. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter<br />
Kapitel D.XIII.1, D.XIII.2, D.XIII.3 und D.XIII.4 des Beschlusses verwiesen. Forderungen nach höheren<br />
Schutzauflagen sind unbegründet und werden von der Planfeststellungsbehörde zurückgewiesen.<br />
Bezüglich der Forderung nach einer Anbindung des Bereichs “Eiserne Weinkarte” an das örtliche<br />
Wegenetz führt die Planfeststellungsbehörde Folgendes aus:<br />
Der Straßenbaulastträger hat die Bedeutung der “Eisernen Weinkarte” für das Wanderwegenetz erkannt<br />
und sichergestellt, dass dieses Gebiet über die Bauwerke Nr. 5 und Nr. 6 sowie über die neuen<br />
bzw. vorhandenen Wirtschafts- und Wanderwege gut erreichbar bleibt. Die Planfeststellungsbehörde<br />
weist in diesem Zusammenhang besonders auf die Darstellungen des in der Anhang 1 festgestellten<br />
Lageplanes mit der Bezeichnung „Anlage 7.5, Blatt 2, Teil B LBP: Landschaftspflegerische Maßnahmen“,<br />
hin. Sie hält die Eingriffe des Straßenbaulastträgers in das Wegenetz der “Eisernen Weinkarte”<br />
für ausgeglichen und konnte ihn deshalb zu einem weiteren Ausbau der Wanderwegeverbindungen<br />
nicht verpflichten. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in Kapitel D.VII.3 verwiesen.<br />
So weit die Einwendungsführer eine Zunahme der Verkehrsbelastung für den Bereich der Verbandsgemeinde<br />
Traben-Trarbach auf Grund der B 50 neu befürchten, weist die Planfeststellungsbehörde<br />
auf die gutachterlich gestützte Stellungnahme des Straßenbaulastträgers vom 14.01.2000 hin. Sie<br />
schließt sich dieser Beurteilung an. Für den Bereich der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach ist<br />
demnach eine Verkehrszunahme nicht zu prognostizieren. Ergänzend hierzu sowie zur Frage des Ver-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
kehrsverhaltens bei einer evtl. Mauterhebung und der Entlastung anderer Strecken wird auf die Ausführungen<br />
in Kapitel D.VII.2 und D.VIII.4 des Beschlusses verwiesen.<br />
Die Frage nach dem Standort für mögliche Mautstellen steht im engen Zusammenhang mit der Straßenfinanzierung,<br />
die nicht Bestandteil der fachplanerischen Abwägung und nicht Regelungsgegenstand<br />
der straßengesetzlichen Planfeststellung ist. So weit straßenverkehrliche Fragen berührt sind, ist<br />
hierüber in einem eigenständigen Verfahren zu entscheiden.<br />
Die Befürchtungen der Einsprecher, die Stadt Traben-Trarbach würde durch die B 50 neu ihre Prädikate<br />
“Staatlich anerkanntes Heilbad” und “Staatlich anerkannter Luftkurort” verlieren, werden von<br />
der Planfeststellungsbehörde nicht geteilt und zurückgewiesen. Alle Gutachten (für die Bereiche<br />
Lärm, Verkehr und Wetter) lassen erkennen, dass die Baumaßnahmen keine Auswirkungen haben<br />
werden, die einen Verlust der vorbezeichneten Auszeichnungen von Traben-Trarbach befürchten<br />
lassen.<br />
So weit hinsichtlich der Beschränkung der jagdlichen Nutzung der Jagdbezirke Entschädigungsforderungen<br />
erhoben werden, verweist die Planfeststellungsbehörde auf die Auflagenregelung Nr. 10 in<br />
Kapitel B dieses Beschlusses.<br />
13. Gemeinde Kleinich (Zu Ziffer 2.2.6):<br />
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens hat die Gemeinde Kleinich u.a. gefordert, dass der Straßenbaulastträger<br />
die Renaturierung des Kleinicher Baches bis zur K 106 in Thalkleinich fortführt. Der Straßenbaulastträger<br />
hält sein landschaftspflegerisches Konzept, welches mit der oberen Landespflegebehörde<br />
(jetzt: Obere Naturschutzbehörde) abgestimmt ist, für schlüssig sowie ausreichend und hält<br />
eine straßenbaubedingte Ergänzung für nicht geboten. Die Planfeststellungsbehörde teilt die Meinung<br />
des Straßenbaulastträgers und betrachtet die Eingriffe als kompensiert. Sofern die Gemeinde Kleinich<br />
weiter gehende Renaturierungsarbeiten durchführen möchte, hat die Planfeststellungsbehörde keine<br />
Bedenken, wenn diese gemeinsam ausgeführt werden.<br />
Die Forderung der Gemeinde nach einem Verzicht des Straßenbaulastträgers auf die Linien 213 und<br />
204 weist die Planfeststellungsbehörde wie folgt zurück:<br />
Die Variante 213 bezieht sich auf einen räumlichen Bereich, der außerhalb des Planfeststellungsbereiches<br />
des vorliegenden <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es gelegen ist. Eine denkbare Linienführung der<br />
Fortführungsplanung auf der Linie 213 ist daher nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens.<br />
Der Neubauplanung von der A 1 bei Wittlich bis zum Anschluss an die bereits ausgebaute B 50 neu<br />
bei Büchenbeuren (so genannte Linie 204) liegen zahlreiche Linienuntersuchungen zur Ermittlung<br />
einer verträglichen Trassenfindung zu Grunde. Die aus der Variantenuntersuchung hervorgegangene<br />
Linie 204 wurde 1987 vom Bundesminister für Verkehr bestimmt (§ 16 Abs. 1 FStrG). Sie ist somit<br />
grundsätzlich verbindlich und Grundlage dieser Planung. Gegenstand dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
ist der II. Abschnitt von Platten bis Longkamp auf der Grundlage der Linie 204 und nicht<br />
der Streckenabschnitt von Longkamp über das „Kautenbachtal“ weiter in östlicher Richtung. Die<br />
planfestgestellte B 50 neu steht in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Raumplanung und der<br />
Linienbestimmung. Die Planfeststellungsbehörde weist deshalb die Forderung der Gemeinde nach<br />
Aufgabe der Linie 204 zurück. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Planfeststellungsbehörde<br />
auf die detaillierten Ausführungen im Kapitel D.VII.2 dieses Beschlusses.<br />
14. Gemeinde Longkamp (Zu Ziffer 2.2.7):<br />
Die Gemeinde Longkamp hat im Anhörungsverfahren verschiedene Einwendungen und Forderungen<br />
vorgebracht. So verlangt sie, die geplante Trasse der B 50 neu so weit wie möglich nach Westen hin<br />
zu verlegen, wie dies aus topographischen Gründen möglich ist und weist diesbezüglich auf eine vom<br />
Ingenieurbüro Bertil Mensebach erarbeitete Studie hin. In einem Gespräch am 31.03.2000 mit den<br />
Vertretern des Straßenbaulastträgers, Mitgliedern des Landtages von Rheinland-Pfalz, Herrn Bürgermeister<br />
Hangert (Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues) und Herrn Ortsbürgermeister Hermann (Ge-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
meinde Longkamp) wurde klargestellt, dass eine Verschiebung der Trasse der B 50 neu nicht in Betracht<br />
kommt. Die Planfeststellungsbehörde geht deshalb davon aus, dass insoweit kein Entscheidungsbedarf<br />
mehr besteht.<br />
Die Forderung der Gemeinde, die Linie 204 im Planfeststellungsabschnitt III aufzugeben, um die<br />
Entwicklungsmöglichkeit des Ortes nicht zu hemmen, wird von der Planfeststellungsbehörde als unbegründet<br />
zurückgewiesen. Der Planung der B 50 neu von der A 1 bei Wittlich bis zum Anschluss an<br />
die bereits ausgebaute B 50 bei Büchenbeuren (so genannte Linie 204) liegen zahlreiche Linienuntersuchungen<br />
zur Ermittlung einer verträglichen Trassenfindung zu Grunde. Die aus der Variantenuntersuchung<br />
hervorgegangene Linie 204 wurde 1987 vom Bundesminister für Verkehr bestimmt (§ 16<br />
Abs. 1 FStrG). Gegenstand dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es ist der II. Abschnitt von Platten bis<br />
Longkamp auf der Grundlage der Linie 204 und nicht der Streckenabschnitt III von Longkamp über<br />
das „Kautenbachtal“ weiter in östlicher Richtung. Die planfestgestellte B 50 neu steht in Übereinstimmung<br />
mit den Ergebnissen der Raumplanung und der Linienbestimmung. Zur Vermeidung von<br />
Wiederholungen verweist die Planfeststellungsbehörde auf die detaillierten Ausführungen im Kapitel<br />
D.VII.2 dieses Beschlusses.<br />
Die Einlassung der Gemeinde, ihre Entwicklungsmöglichkeit sei eingeschränkt, wird als unbegründet<br />
zurückgewiesen. Im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues sind die B 50 neu<br />
(Linie 204) und der Zubringer Longkamp nebst Umgehung Longkamp enthalten. So weit sich die<br />
Gemeinde auf Verletzung des Art. 28 II GG beruft, muss sie sich entgegnen lassen, dass sie nicht<br />
ausreichend dargelegt hat, dass das Vorhaben des Straßenbaulastträgers eine hinreichend bestimmte<br />
Planung nachhaltig stört, d.h. wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung<br />
entzieht oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. 02.99,<br />
Az.: 4A 47.96). Die Absichtserklärung, Baugebiete erschließen zu wollen, lassen eine Verletzung<br />
konkreter Planungen durch den Straßenbaulastträger nicht erkennen. Der Gemeinde Longkamp bleiben<br />
Entwicklungsspielräume für die Erschließung von Baugebieten erhalten.<br />
Der Straßenbaulastträger hat die Herstellung von zwei Anschlüssen in Form von holländischen Rampen<br />
am Ortsrand von Longkamp abgelehnt. Die Planfeststellungsbehörde hält die Entscheidung für<br />
sachgerecht, weil die geplante Anschlussstelle an der B 269/L 158 für den Einsatz von Rettungskräften<br />
ausreichend ist, und der Durchgangsverkehr in der Ortsdurchfahrt von Longkamp durch verkehrslenkende<br />
Maßnahmen reduziert werden soll. Durch die Auflagenregelung Nr. 41 im Kapitel C hat die<br />
Planfeststellungsbehörde den Straßenbaulastträger außerdem verpflichtet, die Verkehrsverhältnisse in<br />
der Ortslage Longkamp zu beobachten um, falls erforderlich, über die verkehrliche Wirkung der Herstellung<br />
von holländischen Rampen neu entscheiden zu können. Die Planfeststellungsbehörde konnte<br />
deshalb aus den vorbezeichneten Gründen den Straßenbaulastträger keine weiter gehenden Maßnahmen<br />
auferlegen. Insoweit ist die Forderung der Gemeinde zurückzuweisen.<br />
Die Planfeststellungsbehörde kommt nach Prüfung der Forderung der Gemeinde nach weiteren Querungen<br />
zu dem Ergebnis, dass eine zusätzliche Querungsmöglichkeit bei Bau-km ca. 89,300 ausreicht,<br />
um das Wander- und Wirtschaftswegenetz sowie die Verbindung der Wildwechsel beidseitig der B 50<br />
neu zu verbessern. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Auflagenregelung Nr. 20, Kapitel<br />
C des Beschlusses verwiesen. Die Planfeststellungsbehörde geht deshalb davon aus, dass bezüglich<br />
der Querungen der B 50 neu kein zusätzlicher Regelungsbedarf mehr besteht.<br />
Der Straßenbaulastträger hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14.01.2000 erklärt, dass er im<br />
Bereich des Gewerbegebietes in der Gewanne „Rosengarten“ keine Erdmassen ablagern werde. Auf<br />
die anderen Flächen könne er grundsätzlich nicht verzichten, weil sie für die Deponierung von Erdmassen<br />
benötigt werden. Gleichwohl bestehen seitens der Planfeststellungsbehörde keine Bedenken,<br />
wenn bei der Ausgestaltung der landschaftspflegerischen Maßnahmen die Gemeinde rechtzeitig beteiligt<br />
wird. Die Planfeststellungsbehörde akzeptiert in geringen Teilbereichen eine Verschiebung der<br />
Auffüllfläche unter Wahrung des landschaftspflegerischen Zieles und der Eigentumsinteressen. Die<br />
Flächen im Bereich “Im Rosengarten” werden wegen der vorgesehenen landschaftspflegerischen<br />
Maßnahmen nur noch “eingeschränkt” für eine landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehen.<br />
Seite 283
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Bodenfunktion auf Grund der Massenablagerung sind die<br />
auf der Deponiefläche vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen Bestandteil eines Gesamtkonzeptes<br />
und deshalb unverzichtbar. Die Planfeststellungsbehörde erachtet die Stellungnahme des<br />
Straßenbaulastträgers für sachgerecht und macht sie sich zu Eigen. Sie weist insoweit die Forderungen<br />
der Gemeinde als unbegründet zurück. Da der Straßenbaulastträger der Forderung der Gemeinde<br />
Longkamp nach Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens entsprochen und das erforderliche<br />
Bodenordnungsverfahren bereits beantragt hat, geht die Planfeststellungsbehörde davon aus, dass<br />
diesbezüglich kein Entscheidungsbedarf mehr besteht. Das zuständige Kulturamt Bernkastel-Kues hat<br />
zwischenzeitlich seine Bereitschaft zur Durchführung eines umfassenden Flurbereinigungsverfahrens<br />
gegenüber dem Straßenbaulastträgers erklärt.<br />
Über evtl. privatrechtliche Ansprüche (Entschädigungsforderungen für geminderte Jagdpachteinnahmen)<br />
kann im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Planfeststellungsverfahrens nicht entschieden werden.<br />
Insoweit verweist die Planfeststellungsbehörde auf das sich anschließende und mit eigenen<br />
Rechtsmitteln ausgestattete Entschädigungsverfahren.<br />
Die Kapelle “Zur schmerzhaften Muttergottes” bleibt erhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen<br />
verweist die Planfeststellungsbehörde auf die Auflagenregelung Nr. 21, Kapitel C in diesem Beschluss<br />
und geht davon aus, dass diesbezüglich kein Regelungsbedarf mehr besteht.<br />
Die Planfeststellungsbehörde weist die Forderung der Gemeinde nach erneuten schalltechnischen<br />
Untersuchungen zurück, weil sie nicht begründet ist. Nach der schalltechnischen Berechnung wurde<br />
unter Berücksichtigung der Gebietsnutzung (Mischgebiet) ein Beurteilungspegel von 52 dB (A) am<br />
Tag und 46 dB (A) in der Nacht ermittelt. Somit werden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte von<br />
64 dB (A) am Tag bzw. 54 dB (A) in der Nacht eindeutig unterschritten. Die Planfeststellungsbehörde<br />
konnte somit den Straßenbaulastträger nicht zur Durchführung der von der Gemeinde geforderten<br />
Maßnahmen verpflichten. Gleichwohl wird der Gemeinde zugesichert, dass sie bei der Gestaltung der<br />
Erdwälle, der Bepflanzung und des Erdverbaus beteiligt wird. Die Planfeststellungsbehörde geht deshalb<br />
davon aus, dass insoweit kein Regelungsbedarf mehr besteht.<br />
Die Planfeststellungsbehörde kann über die Forderung der Gemeinde, die L 187 für LKW zu sperren,<br />
nicht entscheiden, weil in diesem Beschluss straßengesetzliche und keine straßenverkehrlichen Regelungen<br />
getroffen werden können. Dieses gilt auch für die geforderte Geschwindigkeitsbeschränkung<br />
in Höhe der Ortslage Longkamp.<br />
Die festgestellten Pläne sehen vor, den „Zubringer Longkamp“ mit zwei bzw. vier Fahrstreifen im<br />
Steigungs-/Gefällebereich herzustellen. Dieser Zubringer muss, solange die Fortführung der B 50 neu<br />
bis zur B 327 nicht realisiert ist, das gesamte Verkehrsaufkommen der B 50 neu bewältigen. Dabei<br />
muss im zweispurigen Abschnitt befristet eine reduzierte Verkehrsqualität in Kauf genommen werden.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hält die Planungsabsicht des Straßenbaulastträgers für sachgerecht<br />
und weist die Forderung der Gemeinde als unbegründet zurück.<br />
Die Forderung der Gemeinde, die Ortslage von Longkamp während der Baumaßnahme von jeglichem<br />
Baustellenverkehr freizuhalten, ist unbegründet und wird zurückgewiesen. Der Straßenbaulastträger<br />
hat sich mit Schreiben vom 14.01.2000 verpflichtet, den Baustellenverkehr überwiegend über das<br />
Baufeld zu führen. Eine Verknüpfung mit dem öffentlichen Straßennetz ist aber trotzdem notwendig<br />
und liegt in der Natur der Sache.<br />
Die Forderung nach „Mautfreiheit für alle Bürger von Longkamp“ ist unbegründet und wird zurückgewiesen,<br />
weil die Art der Finanzierung des Straßenbaues weder Bestandteil der fachplanerischen<br />
Abwägung noch Regelungsgegenstand des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es ist. Zudem ist die Mautfinanzierung<br />
eine von vielen möglichen Finanzierungsarten, über die in diesem Beschluss aber nicht zu<br />
entscheiden ist.<br />
Die Forderungen Nr. 14 Buchst. a) bis f) entsprechen denen der Gemeinde Graach Buchst. g), h), i),<br />
j), k) und l). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Planfeststellungsbehörde insoweit<br />
Seite 284
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
auf die ihre dortigen Ausführungen sowie auf die Auflagenregelung Nr. 39, Kapitel C des Beschlusses.<br />
15. Gemeinde Lösnich (Zu Ziffer 2.2.8):<br />
Die Gemeinde Lösnich hat im Anhörungsverfahren folgende Planungsänderungen gefordert:<br />
a) Ausreichende bzw. zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen, ggf. eine Verschiebung der Kreisverkehrsanlage.<br />
b) Die Neugestaltung des Ortseingangsbereichs ist mit der Gemeinde abzustimmen.<br />
c) Die Radwegeverbindung durch die Kreisverkehrsanlage ist nicht akzeptabel; der Straßenbaulastträger<br />
wird aufgefordert, eine gefahrlose Radwege- und fußläufige Verbindung sicherzustellen.<br />
d) Der Abtransport von Langholz auf die B 50 neu soll unmittelbar im Bereich des geplanten Parkplatzes<br />
am Zubringer erfolgen können.<br />
e) Für die Beeinträchtigung des Wohnmobil-Stellplatzes muss ein finanzieller Ausgleich gewährt<br />
werden.<br />
f) Die bestehende Bushaltestelle beim Parkplatz an der Lösnicher Brücke entfällt. Hier muss eine<br />
zufrieden stellende Lösung gefunden werden.<br />
g) Der geplante Wasserlauf im Bereich des Zubringers muss näher an dessen Trasse verlegt werden.<br />
h) Die Weinbergswegeverbindungen (Bauwerke 8 und 9) sollen so gestaltet werden, dass die bisherigen<br />
Wegeverbindungen weitestgehend beibehalten werden.<br />
i) Das geplante Regenrückhaltebecken im Bereich der Lösnicher Brücke/L 189 soll auf eine Grünfläche<br />
oberhalb der Straßenverbindung nach Erden verlegt werden.<br />
Zu a):<br />
Durch die abschirmende Einschnittslage des Zubringers werden günstige Lärmwerte erreicht. Die<br />
schalltechnische Berechnung an den nächstliegenden Gebäuden beinhaltet als Emittenten neben dem<br />
Zubringer (Erden/Lösnich) auch die Kreisverkehrsanlage Lösnich und die angeschlossenen Kreisverkehrsarme<br />
in ihrer Ausbaulänge. Der maximal errechnete Beurteilungspegel beträgt 60 dB (A) tags<br />
und 52 dB (A) nachts (Immissionsorte 6.02 und 6.03). Die Grenzwerte der 16. BImSchV für das ausgewiesene<br />
Mischgebiet werden somit um 4 dB (A) am Tage und 2 dB (A) in der Nacht unterschritten.<br />
Alle anderen Punkte weisen auf Grund der größeren Entfernung einen günstigeren Beurteilungspegel<br />
auf.<br />
Auf Grund der Ergebnisse der schalltechnischen Berechnungen konnte die Planfeststellungsbehörde<br />
dem Straßenbaulastträger keine Verpflichtung zur Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen auferlegen.<br />
Entsprechende Forderungen der Gemeinde Lösnich werden insoweit zurückgewiesen. Die<br />
Planfeststellungsbehörde hat jedoch keine Bedenken, wenn der Straßenbaulastträger im Rahmen der<br />
mit der Gemeinde zu vereinbarenden Gestaltung des Ortseingangs von Lösnich versucht, durch eine<br />
entsprechende Bepflanzung des Umfeldes eine weitere Lärmreduzierung zu erreichen.<br />
Der Forderung der Gemeinde Lösnich nach einer Verschiebung des Zubringers in Richtung Erden<br />
wurde entsprochen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird außerdem auf die entsprechenden Ausführungen<br />
in Kapitel D unter Punkt D.VII.3 unter „Verschiebung des Kreisels an dem Zubringer B 53<br />
Erden/Lösnich“ verwiesen.<br />
Den Forderungen Buchst. b), c), d), f), g) und h) der Gemeinde hat die Planfeststellungsbehörde<br />
durch die Auflagen Nr. 23, 24, 25, 26, 27, 28 und 31 in Kapitel C des Beschlusses entsprochen und<br />
hält diese insoweit für ausgeräumt. Im Erörterungstermin hat sich der Straßenbaulastträger bereit<br />
erklärt, den Wirtschaftsweg zu beschranken.<br />
Zu e):<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
So weit die Einsprecherin Ansprüche auf eine finanzielle Entschädigung für die zu erwartenden<br />
Lärmbeeinträchtigungen des Wohnmobil-Stellplatzes geltend macht, muss sie sich entgegnen lassen,<br />
dass nach Nr. 27 und Nr. 28 der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesstraßen in der<br />
Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 - solche Ansprüche im vorliegenden Fall nicht bestehen. Der<br />
Wohnmobil-Stellplatz befindet sich außerhalb des Planungsbereichs. An den Gebäuden, die der Baumaßnahme<br />
am nächsten liegen, wurden unter Einbeziehung des Zubringers (Erden/Lösnich), der<br />
Kreisverkehrsanlage Lösnich und der angeschlossenen Kreisverkehrsarme in ihrer Ausbaulänge<br />
schalltechnische Untersuchungen vorgenommen. Danach sind Lärmschutzmaßnahmen für die Baubereiche<br />
zu verneinen. Ferner wurden die Gebiete geprüft, auf die der vom Bauabschnitt ausgehende<br />
Verkehrslärm ausstrahlt. Nach den Ergebnissen der o.a. Berechnungen sind Lärmschutzmaßnahmen<br />
für die baulich nicht geänderten Bereiche ebenfalls zu verneinen. Durch die Anbindung des Zubringers<br />
an die L 189/K 66 ändert sich die Verkehrsfunktion der beiden genannten Straßen sowie der<br />
sonstigen Straßen in Lösnich nicht. Eine straßenbaubedingte Verkehrssteigerung stellt ebenfalls keine<br />
derartige Funktionsänderung dar. Lärmschutzmaßnahmen infolge einer Funktionsänderung bestehender<br />
Straßen sind folglich zu verneinen. Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und<br />
Weinbau hat mit Schreiben vom 09.06.1997 - 8095-12.02-2476/97 - BRA/MSC - die VLärmSchR 97<br />
für Kreis- und Landesstraßen für anwendbar erklärt. Zudem haben ergänzende schalltechnische Berechnungen<br />
ergeben, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.<br />
So weit die Gemeinde Lösnich einen Geldersatz für Mindereinnahmen fordert, ist dies als bürgerlichrechtliche<br />
Entschädigungsangelegenheit zu werten. Da im vorliegenden straßengesetzlichen Planfeststellungsverfahren<br />
jedoch nur öffentlich-rechtliche Regelungen getroffen werden können (vgl. hierzu<br />
die Ausführungen in Kapitel B Nr. 1 und 10 dieses Beschlusses), kann im Planfeststellungsverfahren<br />
nicht darüber entschieden werden.<br />
Zu i):<br />
Der Straßenbaulastträger hat der Forderung der Gemeinde Lösnich nach einer Verlegung des geplanten<br />
RRB 3 entsprochen (siehe Auflage 27 in Kapitel C). Die geänderte Lage ist mit den Fachbehörden<br />
noch abzustimmen.<br />
Der von der Gemeinde geforderte moselbegleitende Radweg in der Ortslage von Lösnich ist nicht<br />
Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens. Der Planfeststellungsbehörde ist deshalb hierüber<br />
keine Entscheidung möglich.<br />
16. Gemeinde Monzelfeld (Zu Ziffer 2.2.9):<br />
Die Gemeinde Monzelfeld stimmt dem Bau der B 50 neu grundsätzlich zu. Sie befürchtet jedoch, dass<br />
sich die Verkehrsbelastung durch die Baumaßnahme in der Ortsdurchfahrt weiter erhöhen wird. Sie<br />
fordert deshalb eine Umgehung der Ortslage durch den Bau einer Verbindungsspange zwischen der K<br />
93 und der K 94. Die Ortsumgehung von Monzelfeld ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es ist<br />
der Planfeststellungsbehörde jedoch bekannt, dass Planungsabsichten zur Entlastung der Ortsdurchfahrt<br />
bestehen und diese bereits Trägern öffentlicher Belange in Aussicht gestellt wurden. Die Planung<br />
wird gfs. in einem eigenständigen Planrechtsverfahren geregelt; eine unmittelbarer Zusammenhang<br />
mit dem hier festgestellten Bau der B 50 besteht dabei nicht.<br />
17. Gemeinde Ürzig (Zu Ziffer 2.2.10):<br />
Die Gemeinde Ürzig hat mehrere Forderungen erhoben, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:<br />
Der Neubau der B 50 nebst Hochmoselübergang sei nicht erforderlich, weil zwischen den belgischen<br />
Ballungsräumen und dem Rhein-Main-Gebiet genügend Straßen für den Fernverkehr vorhanden seien.<br />
Durch die Mauterhebung würde es zu Verkehrsveränderungen (Mautumfahrung) kommen. Zu den<br />
vorbezeichneten Forderungen hat die Planfeststellungsbehörde bereits in Kapitel D.VI , D.VII.1,<br />
D.VII.2, D.VIII.6 und D.VIII.7 des Beschlusses ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht. Zur Vermeidung<br />
von Wiederholungen verweist sie insoweit auf ihre Ausführungen am angegeben Ort.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Die Auswahl der Trasse anhand der Varianten Nord, Mitte und Süd sei fehlerhaft. Der Beurteilung<br />
liege eine unzweckmäßige Linienführung zu Grunde. Es wird eine modifizierte südliche Variante<br />
unter Einbindung des vorhandenen Straßennetzes gefordert.<br />
Die Planfeststellungsbehörde weist die Forderung als unbegründet zurück.<br />
Der Neubauplanung liegen zahlreiche Linienuntersuchungen zur Ermittlung einer verträglichen Trassenfindung<br />
zu Grunde. Die aus der Variantenuntersuchung hervorgegangene Linie 204 wurde 1987<br />
vom Bundesminister für Verkehr bestimmt (§ 16 Abs. 1 FStrG). Sie ist somit grundsätzlich verbindlich<br />
und Grundlage dieser Planung. Gegenstand dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es ist der II. Abschnitt<br />
von Platten bis Longkamp auf der Grundlage der Linie 204. Die planfestgestellte B 50 neu<br />
steht in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Raumplanung und der Linienbestimmung. In der<br />
Variantenuntersuchung ist der von der Einsprecherin favorisierte Südkorridor ausgeschieden, weil<br />
besonders die Ortslage Osann-Monzel, Lieser und Mülheim durch Lärm- und Abgasbeeinträchtigungen<br />
in Mitleidenschaft gezogen worden wären. Außerdem wäre das Veldenzer Bachtal als eines der<br />
wenigen relativ unberührten Täler an der Mittelmosel in landschaftspflegerischer Sicht sehr belastet<br />
worden. Daran hätte sich auch nichts geändert, wenn, wie von der Einsprecherin gefordert, die südliche<br />
Variante über ausgebaute bzw. ausbaufähige Straßen geführt würde. Mit der Überwindung der<br />
<strong>Mosel</strong>barriere in der Tieflage und dem Aufstieg von der <strong>Mosel</strong> zur Hunsrückhöhe durch das Veldenzer<br />
Bachtal lässt sich das Ziel des Straßenbaulastträgers, eine überregionale, und schnelle Verbindung<br />
von Belgien in Richtung Rhein-Main-Gebiet zu schaffen, nicht verwirklichen. Selbst evtl. Vorteile,<br />
die ein Ausbau des vorhandenen Straßennetzes mit sich bringen würde, würden durch die topographischen<br />
Gegebenheiten, die sich bei der <strong>Mosel</strong>überquerung in der Tieflage zwangsläufig ergeben,<br />
wieder aufgezehrt. Die von der Einsprecherin vorgeschlagene Führung des Fernverkehrs über eine<br />
ausgebaute L 158 ist nicht geeignet, den zu erwartenden Verkehr problemlos zu bewältigen. Sie lässt<br />
dabei das für den überregionalen Fernverkehr unzureichend ausgebaute eifelseitige Straßennetz außer<br />
Acht. Das Vorbringen der Einsprecherin überzeugt nicht. Die Planfeststellungsbehörde hält an dem<br />
Streckenneubau in der planfestgestellten Variante fest.<br />
Die Gemeinde Ürzig bemängelt auch, dass eine unzulässige Abschnittsbildung vorgenommen worden<br />
sei, da unter Berücksichtigung der weiteren Fachplanung ein Streckenabschnitt entstehen würde , der<br />
vor dem Hintergrund der Gesamtplanung einer eigenen Rechtfertigung entbehre. Sie befürchtet einen<br />
Planungstorso auf Grund der Art der Straßenfinanzierung und der Abschnittsbildung. Die Planfeststellungsbehörde<br />
verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre diesbezüglichen Ausführungen<br />
unter Kapitel D.VI und D.VIII.7 des Beschlusses. Die Einwendungen sind unbegründet und werden<br />
zurückgewiesen. Im Übrigen trägt sie vor, dass die Art der Straßenfinanzierung nicht Bestandteil<br />
der fachplanerischen Abwägung und nicht Regelungsgegenstand der straßengesetzlichen Planfeststellung<br />
ist.<br />
Die Gemeinde Ürzig bringt vor, dass die B 50 neu und die Hochmoselbrücke in die gem. Art. 28 Abs.<br />
2 GG garantierte Selbstverwaltungsgarantie eingreifen. Bereits realisierte Planungen würden nutzlos<br />
und die bisherige Entwicklung der Gemeinde zurückgeworfen Ürzig sei als Fremdenverkehrsort auf<br />
die vorhandene und unberührte Natur und Landschaft angewiesen. Die Gemeinde habe dieses und die<br />
Dorferneuerung bei ihrer kommunalen Planung berücksichtigt. Die Hochmoselbrücke zerstöre das<br />
Ürzig prägende Landschaftsbild. Ürzig würde als Fremdenverkehrsort und Weinbaugemeinde an Bedeutung<br />
verlieren. Während der Bauphase sei zu befürchten, dass Ürzig vom Baustellenverkehr lahm<br />
gelegt werde. Die Einsprecherin sieht Einkommenseinbußen auf sich zukommen, weil Touristen ausbleiben<br />
und fordert diesbezüglich ein Fremdenverkehrsgutachten. Mit dem Rückgang des Fremdenverkehrs<br />
werden nach Auffassung der Gemeinde Ürzig auch Arbeitsplätze verloren gehen. Sie würde<br />
außerdem ihre Eigenart verlieren, die Sie sich durch die kommunale Planung und Infrastruktur erarbeitet<br />
habe.<br />
Die Bedenken der Gemeinde Ürzig sind unbegründet und werden zurückgewiesen. Eine Verletzung<br />
der durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten gemeindlichen Planungshoheit ist für die Planfeststellungsbehörde<br />
nicht erkennbar, weil die Baumaßnahmen weder eine hinreichend bestimmte Planung nach-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
haltig stören, wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entziehen, noch<br />
kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigen. Die straßenbaubedingten Immissionen sind so<br />
gering, dass sie die Gemeinde nicht veranlassen müssen, eigene Planungsvorstellungen zu ändern<br />
oder zurückzustellen. Sie macht selbst nicht geltend, dass ihr für die Zukunft Teile des Gemeindegebietes<br />
als potentieller Planungsraum verloren gehen. Der Fremdenverkehrsort kann Abwehransprüche<br />
aus Art. 28 Abs. 2 GG nur herleiten, wenn er durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend<br />
prägen sowie hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde<br />
einwirken. Die Planfeststellungsbehörde bestreitet, dass die mit der B 50 neu und der Hochmoselbrücke<br />
verbundenen Beeinträchtigungen die Erheblichkeitsschwelle erreichen, die nach der<br />
Rechtsprechung vorausgesetzt wird, um unter dem Blickwinkel des gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts<br />
eine abwägungsrelevante Position zu vermitteln. Die Planfeststellungsbehörde bestreitet nicht,<br />
dass die Hochmoselbrücke einen Eingriff in das Landschaftsbild darstellt. Es kann jedoch schwerlich<br />
davon die Rede sein, dass sie die vorhandene städtebauliche Struktur von Grund auf verändert. Ürzig<br />
erhält im Vergleich zum jetzigen Zustand durch die Brücke kein neues Gepräge. Eine die übrige Bebauung<br />
dominierende Wirkung übt das Bauvorhaben nicht aus, weil es außerhalb der geschlossenen<br />
Ortslage von Ürzig errichtet werden soll. Der Abstand zwischen Brücke und dem nächstgelegenen<br />
Haus in Ürzig beträgt ca. 700 m. Durch die Hochmoselbrücke wird kein optischer Riegel geschaffen,<br />
der von der Ortslage aus einsehbare Landschaftsteile abschneidet.<br />
Die vorgetragene Beeinträchtigung von Fremdenverkehrs- und Weinbaubetrieben durch die geplante<br />
Baumaßnahme lässt auch nicht auf eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde schließen.<br />
Die Wirtschaftsstruktur wird von vielfältigen Faktoren bestimmt und beeinflusst, die jedoch<br />
nicht sämtlich speziell dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zugeordnet sind. Entwicklungsspielräume<br />
für Fremdenverkehrs- und Weinbaubetriebe bleiben der Gemeinde erhalten. Beispielsweise<br />
kann die Hochmoselbrücke auch Werbeträger für Ürzig sein. Die Gemeinde hat nach Auffassung<br />
der Planfeststellungsbehörde nicht schlüssig vorgetragen, ob eigene hinreichend bestimmte Planungen<br />
nachhaltig gestört werden oder die Baumaßnahme gegebenenfalls wesentliche Teile des Gemeindegebietes<br />
einer durchsetzbaren Planung entzieht.<br />
Der Straßenbaulastträger hat die negativen Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Landschaftsbild<br />
sowie die Freizeit/Erholung im Rahmen der Trassenwahl berücksichtigt und bei den landschaftspflegerischen<br />
Maßnahmen in die Planung eingestellt. Er hat insbesondere die Beeinträchtigung landschaftsprägender<br />
Strukturen, optischer Zerschneidungs- und Barriereeffekte durch die Brücke sowie<br />
die zu erwartenden Immissionsbelastungen im <strong>Mosel</strong>tal und der Bebauung von Ürzig untersucht und<br />
berücksichtigt. Die Hochlage der Brücke und ihre transparente und schlanke Gestaltung vermindern<br />
den Eingriff in die Landschaft. Eine landschaftliche Einbindung der Brücke ist nicht vollständig möglich.<br />
Nach § 10 Abs. 1 LNatSchG ist ein Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild ausgeglichen,<br />
wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des<br />
Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu<br />
gestaltet ist. Der Straßenbaulastträger ist bei der Brückengestaltung und der Gestaltung des Brückenumfeldes<br />
besonders sorgfältig vorgegangen. Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes<br />
zur B 50 neu wurde vom Straßenbaulastträger für die Trasse eine detaillierte Untersuchung und Bestandsaufnahme<br />
des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes durchgeführt und die durch die Baumaßnahme<br />
voraussichtlich gestörten Funktionen abgeleitet. Der Straßenbaulastträger hat für diese<br />
Beeinträchtigungen umfangreiche Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich oder zum Ersatz<br />
festgelegt (z.B. Ausweisung neuer Wanderwegeführungen, Netzschluss unterbrochener Wegebeziehungen,<br />
Neugliederung der Landschaft durch Baumreihen und Strauchhecken, Erhöhung der landwirtschaftlichen<br />
Vielfalt durch die Neuanlage von Wald etc.). Die landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />
sind mit der oberen Landespflegebehörde (jetzt: Obere Naturschutzbehörde) abgestimmt.<br />
Die Gemeinde Ürzig bemängelt ferner, dass sie während der Bauphase mit erhöhtem Baustellenverkehr<br />
zu rechnen habe. Aus der Natur der Sache heraus ist es unumgänglich, die Baustelle mit dem<br />
öffentlichen Straßennetz zu verknüpfen. Der Straßenbaulastträger wird jedoch sicherstellen, dass der<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Baustellenverkehr überwiegend über das Baufeld geführt wird. Von der Gemeinde Ürzig ist der Baustellenverkehr<br />
im erforderlichen Maß hinzunehmen.<br />
Die von der Gemeinde vorgebrachten Einbußen bei den kommunalen Einnahmen sind unbegründet.<br />
Das von ihr geschilderte Szenario ist ausweislich des Tourismusgutachtens nicht zu erwarten. Das<br />
Gutachten ist sachgerecht und konnte deshalb von der Planfeststellungsbehörde bei der Abwägung<br />
berücksichtigt werden.<br />
Die Einlassung der Einsprecherin, bei der Beurteilung der Umweltbeeinträchtigungen würden gewichtige<br />
Aspekte und Entwicklungen (Verkehrs-, Lärm-, Abgasbelastung, Mautumfahrung , Reduzierung<br />
des Fremdenverkehrs, klimatische Beeinflussung des Weinbaus, Qualitätsminderung beim Wein,<br />
Rutschungen im Bereich der Hochmoselbrücke) nicht berücksichtigt werden, ist unbegründet und<br />
wird zurückgewiesen.<br />
Die verkehrlichen Auswirkungen auf Ürzig wurden im Rahmen einer Dokumentation untersucht.<br />
Danach sind die von der Gemeinde vorgetragenen Befürchtungen nicht begründet. Die Verbindungsstraße<br />
von Ürzig zur Ürziger Höhe im Zuge der L 56 stellt für den alten Ortskern von Ürzig eine Engpasssituation<br />
dar, welche auf Grund der baulichen Gegebenheiten nicht beseitigt werden kann. Mit<br />
der Hochmoselbrücke und der B 50 neu tritt eine Entlastung dieses kritischen Streckenabschnitts der<br />
L 56 in der Ortslage Ürzig in einer Größenordnung von bis zu 1000 Kfz./d ein und führt damit zu<br />
einer Verbesserung für Anwohner und Kraftfahrer. Das begleitende Maßnahmenbündel im Straßennetz<br />
wird weiterhin die <strong>Mosel</strong>uferstraße im Zuge der B 53 um bis zu 2.200 Kfz./d entlasten. Die B 50<br />
neu trägt ferner zu einer verbesserten Erreichbarkeit der Gemeinde Ürzig aus dem Fernstraßennetz<br />
bei. Täglich werden rund 500 Kfz./d, welche Quell- /Zielverkehre Ürzigs darstellen (Einwohner/Touristen),<br />
die B 50 neu in Anspruch nehmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird bezüglich<br />
der Mautumfahrung auf die Ausführungen unter Nr. VIII.7, Kapitel D des Beschlusses verwiesen.<br />
In der Ortslage Ürzig errechnen sich maximale Lärmwerte von 47 dB (A) am Tage und 39 dB (A) in<br />
der Nacht an dem der Baumaßnahme nächstgelegenen Gebäude. Für Ürzig wirkt sich zusätzlich die<br />
Abschirmung des steilen nördlichen <strong>Mosel</strong>ufers aus. Die Grenzwerte der 16. BImSchV werden somit<br />
auf Grund der Mischgebietsnutzung um 17 dB (A) am Tage und 15 dB (A) in der Nacht unterschritten.<br />
Der Deutsche Wetterdienst hat die Schadstoffemissionen im Bereich der Hochmoselbrücke untersucht.<br />
Danach gelangen von der Brücke Emissionen in die Atmosphäre und werden mit dem dort<br />
herrschenden Wind verdünnt und verlagert. Die Luftschadstoffe erreichen, je nach thermischer Stabilität,<br />
in ca. 1-3 km Entfernung von der Hochmoselbrücke den Boden. Der Verdünnungsgrad ist dann<br />
so groß, dass sie nur noch einen vernachlässigbaren Anteil zur Immissionsbelastung im <strong>Mosel</strong>tal<br />
betragen. Die vorbezeichneten Gutachten konnten in die Abwägung einfließen, weil sie für die Planfeststellungsbehörde<br />
sachgerecht sind. Demnach kann die Planfeststellungsbehörde die Einlassung<br />
der Einsprecherin nicht nachvollziehen, dass durch die von der Neubaustrecke ausgehenden Immissionen,<br />
Ürzig in der Ortsentwicklung und im Fremdenverkehr eingeschränkt werde.<br />
Nach einer vorläufigen qualitativen Einschätzung des Bereiches, in dem mit Qualitätseinbußen beim<br />
Weinbau durch die Besonnungsveränderung als Folge der Brücke zu rechnen ist, kommt der Deutsche<br />
Wetterdienst zu dem Ergebnis, dass eine Abschattung durch die Brücke, die sich qualitativ auswirken<br />
könnte, auf einen Bereich von +/- 250 m, gemessen von der Brückenachse, beschränkt. Höhere Qualitätseinbußen<br />
sind danach allenfalls in einem Nahbereich von +/- 100 m zu erwarten. Die Planfeststellungsbehörde<br />
kommt nach Prüfung der Stellungnahme zum Ergebnis, dass Qualitätsweinbau in dem<br />
genannten Bereich auch nach dem Bau der Brücke möglich sein wird.<br />
Der Straßenbaulastträger hat vom Deutschen Wetterdienst auch den möglichen Kaltlufteinfluss durch<br />
den geplanten Tunnel und die Hochmoselbrücke untersuchen lassen. Danach ist festzustellen, dass<br />
während der offenen Bauphase im Durchstich, aber auch nach Wiederherstellung und Renaturierung<br />
für einen begrenzten Zeitraum die vorhandenen Freiflächen im Sollzustand zu einer zusätzlichen<br />
Kaltluftproduktion führen werden. Der Tunnel selbst wird keine Kaltluft in das <strong>Mosel</strong>tal leiten, weil<br />
er zur Wittlicher Senke hin Gefälle aufweisen wird. Auch die Hochmoselbrücke wirkt sich auf die<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Kaltluftverhältnisse im <strong>Mosel</strong>tal nicht aus. Die Planfeststellungsbehörde schließt sich dem amtlichen<br />
Gutachten an, weil die Ergebnisse nachvollziehbar sind.<br />
Der Straßenbaulastträger hat der Gemeinde Ürzig zugesichert, dass die gesamte Baumaßnahme vom<br />
Geologischen Landesamt begleitet wird. Ergänzend hierzu weist die Planfeststellungsbehörde auf die<br />
Auflagenregelung Nr. 9, Kapitel C des Beschlusses hin. Ferner hat der Straßenbaulastträger zugesagt,<br />
dass ein umfangreiches Überwachungsprogramm vor, während und nach der Bauausführung das <strong>Pro</strong>jekt<br />
begleiten wird. Die Planfeststellungsbehörde sieht deshalb keinen zusätzlichen Regelungsbedarf.<br />
Sofern die Gemeinde Einnahmeverluste durch die Baumaßnahme beklagt, wäre hierüber in einem<br />
eigenständigen Entschädigungsverfahren zu entscheiden (vgl. Auflage 10 in Kapitel B). Jedenfalls hat<br />
die Planfeststellungsbehörde keine Anhaltspunkte dafür, dass der Straßenbaulastträger mit dem hier<br />
festgestellten Bau der B 50 in die Einnahmesituation der Ortsgemeinde Ürzig unmittelbar eingreift.<br />
Die Ortsgemeinde Ürzig entwirft zur Begründung ihres Einwandes vielmehr ein Szenario, das von<br />
bestimmten nachteiligen Entwicklungen in der Anzahl des Gästeaufkommens ausgeht, diese mit pauschalen<br />
Einkommensfaktoren kombiniert und daraus einen mittelbaren Zusammenhang mit der Einnahmesituation<br />
der Ortsgemeinde konstruiert, die dem Straßenbaulastträger zur Last gelegt wird. Die<br />
Planfeststellungsbehörde kann sich dieser Vorgehensweise nicht anschließen. Vielmehr hat das durch<br />
den Straßenbaulastträger vorgelegte Tourismusgutachten zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde<br />
nachgewiesen, dass die Entscheidung der Gäste nicht allein und nicht bestimmend von dem<br />
Landschaftsbild abhängt, sondern vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren bestimmt wird. Das Gutachten<br />
weist außerdem nach, dass durch die verbesserte Erreichbarkeit der <strong>Mosel</strong>region ein höheres<br />
potentielles Gästeaufkommen erschlossen werden kann. Ob und welche Auswirkungen mittelbar auf<br />
die Einnahmesituation der Gemeinde Ürzig hervorgerufen werden, liegt in erster Linie an der Gemeinde<br />
selbst; jedenfalls kann der Straßenbaulastträger bei der gegebenen Sachlage nicht von vornherein<br />
für vermeintliche Mindereinnahmen verantwortlich gemacht oder sogar ein Verzicht auf die<br />
Durchführung des hier festgestellten Straßenbauvorhabens verlangt werden, das aus den in Kapitel<br />
D.VI dargestellten Gründen im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist. Der anders lautende<br />
Einwand der Ortsgemeinde Ürzig wird daher zurückgewiesen.<br />
Die Gemeinde Ürzig trägt vor, dass der straßenbaubedingte Eingriff in Natur und Landschaft durch<br />
die geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht ausgeglichen würde. In der vergleichenden<br />
Gegenüberstellung Eingriffe - landschaftspflegerische Maßnahmen seien beispielsweise die Funktionen<br />
B 14 bis B 28 nicht bewertet worden. Die Einsprecherin befürchtet, dass die Baumaßnahme in<br />
zwei Abschnitten durchgeführt wird. Über die zeitliche Abfolge sei in den Planunterlagen keine Aussage<br />
getroffen. Hierdurch würde gegen § 5 Abs. 5 LPflG verstoßen. Die Ausgleichsmaßnahmen für<br />
die Eingriffe zu Lasten der Gemeinde Ürzig müssten vor Ort erfolgen. Durch die Hochmoselbrücke<br />
würde das Landschaftsbild gestört. Der Fremdenverkehr und der Weinbau würden nachhaltig beeinträchtigt.<br />
Lärm und Abgase würden zunehmen. Maßnahmen, die gerade diese Eingriffe ausgleichen,<br />
seien nicht vorgesehen. Ferner fehle ein Ausgleich für strukturelle Beeinträchtigungen. Schließlich<br />
sei mit der Planung kein zeitlicher Gleichklang zwischen den Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen<br />
sichergestellt. Während der Regenerierungsphase für die Anpflanzungen müsste mit erheblichen Umsatzrückgängen<br />
im Fremdenverkehr gerechnet werden. Die Existenz von Bürgern würde zerstört, die<br />
Ortsgemeinde verkümmern. Schließlich seien die mit dem Bau der B 50 neu einhergehenden sonstigen<br />
<strong>Pro</strong>jektwirkungen nicht ausreichend dargestellt und nicht angemessen ausgeglichen. Baustellen-<br />
und Lagerflächen seien unzureichend ausgewiesen. Für den Fall der nachträglichen Flächenausweisung<br />
sei eine UVP durchzuführen. Die für die Baumaßnahme selbst erforderlichen Eingriffe seien<br />
nicht ausgeglichen.<br />
Die Einlassung der Einspruchsführerin im Hinblick auf eine angeblich nicht ausreichende landschaftspflegerische<br />
Kompensation erweist sich als nicht haltbar. Der landschaftspflegerische Begleitplan<br />
und die hierzu ergangenen Untersuchungen wurden von einem qualifizierten, unabhängigen Gutachterbüro<br />
(Froelich & Sporbeck) für den planfestgestellten Bauabschnitt erarbeitet. Auf die übrigen<br />
beteiligten Gutachter treffen dieselben Qualitätskriterien zu. Die Ermittlung der Konflikte und Maßnahmen<br />
im landschaftspflegerischen Begleitplan erfolgte schutzgutbezogen i.S. des § 2 UVPG. Alle<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Unterlagen erfüllen die Anforderungen von § 6 Abs. 3 des UVPG. Die Eingriffsregelung ergibt sich<br />
aus den §§ 9 ff des LNatSchG bzw. §§ 18 – 19 BNatSchG. Es ist zutreffend, dass die Beeinträchtigungen<br />
des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes erheblich und größtenteils nicht ausgleichbar<br />
sind. Dies führt jedoch nicht zu einer Unzulässigkeit des Eingriffs i.S. des § 10 Abs. 2 LNatSchG, da<br />
§ 10 Abs. 2 LNatSchG die Zulässigkeit eines Eingriffs bei in der Abwägung aller Anforderungen an<br />
Natur und Landschaft nachrangigen Belangen der Landespflege eröffnet. Dies ist hier der Fall. Die<br />
Belange des Straßenbaulastträgers an einer überregionalen Fernstraße, die die belgischen Seehäfen<br />
mit dem Rhein-Main-Gebiet - unter Überwindung der <strong>Mosel</strong>barriere - verbindet, gehen dem Erhalt<br />
eines ungestörten Landschaftsbildes vor.<br />
Die Konflikt-Maßnahmentabelle des Landschaftspflegerischen Begleitplanes führt alle nicht vermeidbaren<br />
Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes nach dem Stand der<br />
Wissenschaft auf. So weit die Beeinträchtigungen nicht ausgleichbar sind, werden die gestörten<br />
Funktionen durch Ersatzmaßnahmen i.S. von § 10 Abs. 1 LNatSchG an anderer Stelle gewährleistet.<br />
Es kommt daher, wie die Aufstellung belegt, zu einer funktionalen Kompensation aller Beeinträchtigungen<br />
durch den Eingriff. Es verbleiben keine nicht oder nur teilweise kompensierte Beeinträchtigungen.<br />
Im Übrigen ist die Funktionserfüllung der landschaftspflegerischen Maßnahmen an eine angemessene<br />
Realisierungsfrist gebunden. § 10 Abs. 1 LNatSchG kennt eine derartige Zeitvorgabe für<br />
die Realisierung von Ersatzmaßnahmen nicht, jedoch wird sie von Fachleuten analog gefordert. Die<br />
angemessene Frist wird heute nach dem Stand der Wissenschaft mit max. 30 Jahren angenommen.<br />
Das landschaftspflegerische Maßnahmenkonzept ist daher auch so angelegt, dass die Maßnahmen<br />
grundsätzlich nach 30 Jahren eine ausreichende Funktionserfüllung erbringen. Das Konzept weist<br />
auch darauf hin, dass der Grad der Funktionserfüllung in den folgenden Jahrzehnten weiterhin zunehmen<br />
wird. Damit sind die Anforderungen an eine angemessene Frist erfüllt. Das landschaftspflegerische<br />
Maßnahmenkonzept geht allerdings nicht grundsätzlich von einem flächenhaften Ersatz oder<br />
Ausgleich aus, dies wäre tatsächlich nicht möglich. Der Ausgleich oder Ersatz wird daher vielfach<br />
durch eine Aufwertung vorhandener Lebensräume erzielt. Die Obere Landespflegebehörde (jetzt:<br />
Obere Naturschutzbehörde) hat dem landschaftspflegerischen Konzept des Straßenbaulastträgers<br />
zugestimmt.<br />
Erfahrungen über die Wirkung von Kompensationsmaßnahmen liegen inzwischen aus reichlicher<br />
praktischer Erfahrung der Fachverwaltungen und zahlreichen einschlägigen Forschungsprojekten vor,<br />
so dass das Konzept nicht als hypothetisch bezeichnet werden kann und mit seinen <strong>Pro</strong>gnosen normalem<br />
Planungshandeln entspricht. Ergänzend wird auf die Erläuterungen zur Notwendigkeit der festgestellten<br />
Planung sowie die Ausführungen im Erläuterungsbericht verwiesen.<br />
So weit die Gemeinde Ürzig vorträgt, bestimmte Eingriffe seien weder qualitativ noch quantitativ<br />
bewertet worden, z.B. Lebensräume einzelner Tierarten, führt die Planfeststellungsbehörde aus, dass<br />
Ersatz i.S. des LNatSchG für die verloren gehenden Lebensraumqualitäten möglich ist. Hierfür ist<br />
nicht die räumliche Betroffenheit, sondern die funktionale Kompensation maßgeblich. Dies gilt auch<br />
für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Hochmoselbrücke. Auf die vorgenannten<br />
Ausführungen wird hingewiesen, um Wiederholungen zu vermeiden.<br />
Der Straßenbaulastträger wurde verpflichtet, die landschaftspflegerischen Maßnahmen zeitnah durchzuführen<br />
(vgl. Auflagenregelung Nr. 42, Kapitel C). Die Planfeststellungsbehörde geht deshalb davon<br />
aus, dass die diesbezüglichen Bedenken der Einspruchsführerin ausgeräumt sind.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat zu den Einwendungen der Gemeinde in Bezug auf Beeinträchtigung<br />
des Landschaftsbildes, des Weinbaus und des Fremdenverkehrs sowie zu den möglichen Lärm- und<br />
Abgasimmissionen im voranstehenden Abschnitt “Beurteilung der Umweltbeeinträchtigungen” Stellung<br />
genommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist sie deshalb insoweit auf ihre dortigen<br />
Ausführungen.<br />
Die von der Einsprecherin gemachten Ausführungen zum Straßentunnel im Planungsabschnitt A<br />
(Bau-km ca. 74,990 bis Bau-km ca. 75,090) sind unzutreffend. Der Tunnel ist in dem in der Anhang<br />
1, Ziffer 20 festgestellten Lageplan (integrierte Darstellung), Anlage 7.2, Blatt 5, als Bauwerk Nr. 5<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
mit zwei Portalen dargestellt und im ebenfalls festgestellten Bauwerksverzeichnis unter der lfd. Nr.<br />
54 näher beschrieben. Nach Herstellung in offener Bauweise wird der Geländeverlauf wieder hergestellt.<br />
Die anfallenden Erdmassen werden auf der Trasse zwischengelagert. Hier können auch Erdmassen<br />
des eifelseitigen Brückenwiderlagers gelagert werden. Die bei der Errichtung des Widerlagers<br />
auf der rechten <strong>Mosel</strong>seite anfallenden Massen können auf der ausgewiesenen Fläche in der Nähe des<br />
Rastplatzes <strong>Mosel</strong>blick gelagert werden. Ferner wird darauf hingewiesen, dass auch für die Erdwälle<br />
nicht unerhebliche Erdmassen benötigt werden. Das Baufeld eignet sich zudem insgesamt ebenfalls<br />
als Zwischenlager. Im Einzelnen verteilen sich die Flächen für die Baustelleneinrichtung bzw. Erdmassenablagerungen<br />
wie folgt: Teil A (Bau-km ca. 73,000 und 75,300), Teil B (Bau-km ca. 77,000,<br />
78,200, 78,500, 82,300, 83,400 und 86,530). Die Notwendigkeit einer nachträglichen Ausweisung<br />
von Flächen ist für die Planfeststellungsbehörde nicht erkennbar.<br />
Die Einsprecherin bemängelt, dass die Beseitigung des auf der Hochmoselbrücke anfallenden Oberflächenwassers<br />
nicht ausreichend sichergestellt sei. Im Winter sei der Straßenbaulastträger nicht in<br />
der Lage, das salzhaltige Oberflächenwasser ordnungsgemäß zu entsorgen. Durch die Versickerung<br />
des belasteten Wassers sei ein erheblicher Eingriff in den Weinbau und die Bodenqualität zu befürchten.<br />
Dieser Eingriff müsse ausgeglichen werden.<br />
Die Planfeststellungsbehörde weist die Einlassungen der Gemeinde Ürzig als unbegründet zurück.<br />
Das vom <strong>Pro</strong>jektanfang bis zur Hochmoselbrücke anfallende Oberflächenwasser wird über Mulden in<br />
das östlich der Lieser gelegene Regenrückhaltebecken geleitet. Außengebietswasser im Bereich des<br />
Bieberbaches soll direkt dem Bieberbach zugeführt werden, weil es nicht mit dem Oberflächenwasser<br />
in Berührung kommt. Das auf der Hochmoselbrücke zwischen Bau-km 76,65 und Bau-km 75,95 anfallende<br />
Oberflächenwasser wird an dem Pfeiler bei Bau-km 75,95 über Fallleitungen nach unten<br />
gebracht und vor der Ableitung zur <strong>Mosel</strong> über ein Absetzbecken geleitet. Die von Bau-km 75,95 bis<br />
zum westlichen Widerlager (Bau-km 75,15) anfallenden Wassermengen werden am westlichen Widerlager<br />
zu dem dort geplanten Absetzbecken geleitet. Aus dem Absetzbecken heraus erfolgt auf<br />
Grund des vorhandenen Geländegefälles die Ableitung des Wassers über eine Kaskade, die zur Geländeoberfläche<br />
abgedeckt ist. Becken, Leitungen und Kaskaden sind abgedichtet; eine Versickerung<br />
findet nicht statt. Die Becken haben die Aufgabe, das einfließende Wasser zu beruhigen, damit sich<br />
Schweb- und Schwemmstoffablagerungen absetzen können. Gleichzeitig dienen sie dazu, eine Abflussverschärfung<br />
für die <strong>Mosel</strong> zu verhindern. Das Sediment wird regelmäßig nach dem Stand der<br />
Technik entsorgt. Die Kaskade ist so ausgebildet, dass sie das Wasser verzögert in die <strong>Mosel</strong> leitet.<br />
Die Becken dienen auch der Wasserrückhaltung bei außergewöhnlichen Regenereignissen. Beeinträchtigungen<br />
der Weinberge und der Bodenqualität sind für die Planfeststellungsbehörde nicht erkennbar.<br />
Befürchtungen, das Becken würde zum Salzsee werden, sind unbegründet.<br />
Nach alledem erweisen sich die vorgetragenen Einwendungen der Ortsgemeinde Ürzig als unbegründet;<br />
sie werden daher zurückgewiesen.<br />
18. Gemeinde Zeltingen-Rachtig (Zu Ziffer 2.2.11):<br />
Die Gemeinde Zeltingen-Rachtig lehnt die B 50 neu grundsätzlich ab und begründet dieses wie folgt:<br />
a) Das Bauwerk der Hochmoselbrücke zerstöre den Tourismus und Weinbau, weil die Grundlage -<br />
das einzigartige Bild der Landschaft - für immer irreparabel vernichtet werde.<br />
b) Die Entwicklungsmöglichkeiten der Ortsgemeinde seien auf Grund der Hochmoselbrücke stark<br />
eingeschränkt. Durch das Brückenbauwerk und die Pfeiler werde die Nutzung der Flächen in<br />
Richtung Ürziger Mühle, die für bauliche Entwicklungsmöglichkeiten prädestiniert seien, sowohl<br />
für wohnbauliche als auch für gewerbliche Nutzungen unmöglich.<br />
c) Der Bau der Brücke stelle einen nicht ausgleichbaren Eingriff in das Landschaftsbild dar, die<br />
Landschaftsschutz-Verordnung verbiete daher den Eingriff in die Kulturlandschaft <strong>Mosel</strong>.<br />
d) Der Freizeit- und Erholungswert sinke, Wanderwege müssten neu angelegt werden. Durch das<br />
Straßenneubauvorhaben würden die Gäste ausbleiben und Arbeitsplätze gingen verloren.<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
e) Auf dem <strong>Mosel</strong>sporn entlang der Wasserscheide durchschneide die Trasse die Gemarkung Zeltingen-Rachtig<br />
und somit rücksichtslos die land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Den gemeindlichen<br />
Forderungen im Rahmen des Linienbestimmungsverfahrens sei in keiner Weise<br />
Rechnung getragen worden. Die notwendigen Unter- bzw. Überführungen fehlten.<br />
f) Die Wohnqualität sinke im Bereich der Hochmoselbrücke, ein erheblicher Wertverlust der<br />
Grundstücke und Immobilien sei die Folge.<br />
g) Abgasimmissionen und Schattenbildung führten zur Minderung der Qualität des Weines und<br />
somit zur Existenzbedrohung der Weinbaubetriebe. Eine weitere Verödung der Landschaft werde<br />
erfolgen.<br />
h) Jagd- und Forstwirtschaft würden durch das Straßenneubauvorhaben beeinträchtigt, so dass die<br />
Gemeinde mit erheblichen Einnahmeverlusten rechnet.<br />
i) Mautzahlungen der Bürger der Region für die Benutzung der Hochmoselbrücke seien nicht hinnehmbar.<br />
j) Die Notwendigkeit der B 50 neu wird angezweifelt.<br />
k) Die Verkehrszahlen der B 50 neu für das Jahr 2015 zwischen Platten und Zeltingen-Rachtig würden<br />
sehr hoch prognostiziert, damit vorhandene andere Möglichkeiten nicht zur Ausführung gelangten,<br />
beispielsweise ein Ausbau der L 158 Mühlheim/Monzelfeld und der L 47 zwischen Osann<br />
und Wittlich als alternative Verkehrsführung.<br />
l) Das Finanzierungsmodell (Land finanziert Bundesstraße) sei nicht hinnehmbar.<br />
m) Die volkswirtschaftliche Bedeutung der B 50 neu im Verhältnis zu den volkswirtschaftlichen<br />
Nachteilen für die Region sei vor Genehmigung durch ein Gutachten, in welchem die Auswirkungen<br />
des Baus der B 50 neu für die Menschen und Region, die Infrastruktur, den Tourismus<br />
und den Weinbau ermittelt würden, zu klären.<br />
n) Ein Ausgleich für die mit dem Straßenneubauvorhaben einhergehenden Nachteile müsse durch<br />
entsprechende Infrastrukturmaßnahmen erfolgen.<br />
o) Die Gemeinde schließt sich den Forderungen der Forstverwaltung an.<br />
Zu Buchst. a) und c):<br />
Die Einwendungen der Gemeinde Zeltingen-Rachtig sind unbegründet und werden zurückgewiesen.<br />
Zur Vorbereitung der Linienbestimmung und der Planfeststellung wurden Untersuchungen zur Ermittlung<br />
einer möglichst umweltverträglichen Trassenführung zwischen der A 1/A 48 und der Hunsrückhöhenstraße<br />
durchgeführt (Untersuchung zur Möglichkeit einer <strong>Mosel</strong>querung, eine landschaftspflegerische<br />
Voruntersuchung und eine Umweltverträglichkeitsstudie). Nach den vorgenannten Untersuchungen<br />
ist festzustellen, dass es keine konfliktfreie Überwindung der “<strong>Mosel</strong>barriere” gibt.<br />
Dabei ist unbestritten, dass der Straßenbaulastträger bei dem <strong>Mosel</strong>übergang auf die Morphologie<br />
besonders Rücksicht nehmen muss. Aus straßenplanerischer Sicht erfüllt die Hochlage als <strong>Mosel</strong>querung<br />
am besten die Ansprüche der Umwelt. Das <strong>Mosel</strong>tal wird fast vollständig überspannt, der freie<br />
Durchblick bleibt gewahrt. Durch ihre Länge bzw. Höhe wirken die Pfeiler und der Überbau sehr<br />
schlank. Die Hochbrücke fügt sich in die Landschaft ein. Es wird keine Landschaft “verbraucht”.<br />
Durch die Hochmoselbrücke wird Gelände nur in geringem Umfang beansprucht. Abgesehen von den<br />
Abstandsflächen der Pfeiler und den kurzen Strecken mit geringen lichten Höhen können die überspannten<br />
Flächen als voll biotisch aktiv angesehen werden. Sie erhalten genug Niederschlag und werden<br />
- schon wegen der Ost-West-Ausrichtung - nicht stark beschattet. Von der Brückenhochlage sind<br />
im Vergleich zur Mittel- und Tieflage auch bei weitem die geringsten Immissionsbelastungen zu erwarten.<br />
Die Planfeststellungsbehörde verkennt nicht, dass die Hochmoselbrücke zu erheblichen und nachhaltigen<br />
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes an der “Mittelmosel” führt. Sie bestreitet jedoch,<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
dass hieraus kausal eine Zerstörung von Tourismus und Weinbau abgeleitet werden kann. Der Straßenbaulastträger<br />
hat das entscheidungserhebliche Schutzgut Landschaft (§ 2 UVPG) bei der Trassenwahl<br />
in die Untersuchungen und Bewertungen des Landschaftsbildes unter dem Gesichtspunkt der<br />
Eingriffsvermeidung bzw. Minimierung mit eingestellt. Die gewonnen Erkenntnisse wurden im Rahmen<br />
des Landschaftspflegerischen Begleitplanes umgesetzt. So sind hier beispielhaft die Eingrünung<br />
der Trasse, die Abpflanzung des Brückenfeldes und Bepflanzungsmaßnahmen zur landschaftsgestalterischen<br />
Aufwertung des Umfeldes der Trasse zu nennen. Die im Trassen- und Brückenumfeld vorgesehenen<br />
Pflanzungen sind Elemente, die dazu beitragen, im Rahmen der Machbarkeit den Anforderungen<br />
des LNatSchG in unmittelbarem Eingriffsgebiet gerecht zu werden. So weit dieses nicht möglich<br />
ist, hat der Straßenbaulastträger durch Ersatzmaßnahmen sichergestellt, dass gestörte Funktionen<br />
der Landschaft an anderer Stelle ausgeglichen werden. So hat er auch ein besonderes Augenmerk auf<br />
die Stärkung der Erholungsinfrastruktur gelegt, die wiederum positive Effekte auf den Fremdenverkehr<br />
haben wir. Zur Frage der Auswirkungen der Hochmoselbrücke auf den Fremdenverkehr wird auf<br />
das offengelegene Tourismusgutachten verwiesen, welches von der Einsprecherin so weit ersichtlich<br />
nicht in Zweifel gezogen wird. Nach diesem Gutachten liegen keine Anhaltspunkte vor, die befürchten<br />
lassen, dass der Tourismus an der Mittelmosel durch das Brückenbauwerk irreparabel vernichtet<br />
wird.<br />
Da die Immissionen, die von der Hochmoselbrücke ausgehen, relativ gering sind, hält die Planfeststellungsbehörde<br />
die Einlassung der Gemeinde, der Weinbau in Zeltingen-Rachtig würde vernichtet,<br />
ebenfalls für überzogen und für nicht gerechtfertigt. Sofern entschädigungsrechtliche Ansprüche geltend<br />
gemacht werden, wird auf das mit eigenen Rechtsmitteln ausgestattete privat-rechtliche Entschädigungsverfahren<br />
verwiesen. Eine grundsätzliche Anerkennung solcher Ansprüche durch die Planfeststellungsbehörde<br />
ist hiermit allerdings nicht verbunden.<br />
So weit die Gemeinde ein Verbot der Baumaßnahme aus der Landesverordnung über das “Landschaftsschutzgebiet<br />
<strong>Mosel</strong>gebiet von Schweich bis Koblenz” ableitet, wird darauf hingewiesen, dass<br />
die Planfeststellungsbehörde in diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> (Kapitel A.V) mit Zustimmung der<br />
Oberen Landespflegebehörde (jetzt: Obere Naturschutzbehörde) gem. § 4 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. § 5<br />
Abs. 1 der o.a. LVO die für den Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet erforderliche Genehmigung<br />
erteilt hat.<br />
Zu Buchst. b):<br />
Die Planfeststellungsbehörde weist die Einlassung der Gemeinde in Bezug auf ihre eingeschränkte<br />
Entwicklungsmöglichkeit durch die Hochmoselbrücke als unbegründet zurück. Im engeren Brückenumfeld<br />
ist der Straßenbaulastträger darauf bedacht gewesen, Flächen für den Eigenbedarf anzukaufen.<br />
In den von der Gemeinde in Rede stehenden Ortsgebieten ist keine straßenbaubedingte Beeinträchtigung<br />
der Ortsentwicklung erkennbar. Durch die Höhenlage der Trasse der B 50 neu und ihre Entfernung<br />
zu den Ortslagen Rachtig und Ürziger Mühle der Gemeinde Zeltingen-Rachtig beträgt der maximal<br />
errechnete Beurteilungspegel 49 dB (A) tags und 42 dB (A) nachts. Die Grenzwerte der 16.<br />
BImSchV werden somit im ungünstigsten Fall (Wohngebiet) noch um 10 dB (A) am Tage und 7 dB<br />
(A) in der Nacht unterschritten. Durch die abschirmende Wirkung des steilen südlichen <strong>Mosel</strong>ufers<br />
bei einem Höhenunterschied von mehr als 150 m ist eine spürbare Beeinträchtigung der Ortslage Zeltingen<br />
nicht gegeben. Der maximal errechnete Beurteilungspegel beträgt 34 dB (A) tags und 28 dB<br />
(A) nachts und unterschreitet die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete (64 dB (A)<br />
am Tag und 54 dB (A) bei Nacht). Lärmschutzmaßnahmen sind deshalb entbehrlich.<br />
Zu Buchst. d):<br />
Die Planfeststellungsbehörde teilt die Auffassung der Gemeinde bezüglich des hohen Stellenwertes<br />
der Freizeit und Erholung für den Bereich der Mittelmosel. Bei der Einschätzung der Auswirkungen<br />
der Straßenbaumaßnahme auf die Erholung und Freizeit kommt die Planfeststellungsbehörde zu einem<br />
anderen Ergebnis. Das <strong>Mosel</strong>tal und die <strong>Mosel</strong>randhöhen sind ein beliebtes Urlaubs- und Fremdenverkehrsziel.<br />
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurden deshalb zahlreiche Maßnahmen<br />
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Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
(z.B. Eingrünung der Trasse, Abpflanzung des Brückenumfeldes, Bepflanzungsmaßnahmen zur landschaftsgestalterischen<br />
Aufwertung des Umfeldes der Trasse) vorgesehen. Die unterbrochenen Wegebeziehungen<br />
werden wieder hergestellt oder durch gleichwertige ersetzt. In diesem Zusammenhang<br />
wird auch auf die begehbaren Wildbrücken und Wildunterführungen hingewiesen, die in das Wanderwegenetz<br />
integriert werden. Zur weiteren Steigerung der Erholung dienen die Neugliederung der<br />
Landschaft durch Baumreihen, Strauchhecken, die Neuanlage von Wald, die Ausweisung neuer Wanderwegeführungen,<br />
der Netzschluss unterbrochener Wegebeziehungen, die Anlage eines Rastplatzes<br />
mit Aussichtsplattform und die landschaftsgerechte Einbindung der Trasse. Eine Verlärmung der<br />
<strong>Mosel</strong>landschaft durch den Straßenneubau wird nicht eintreten. Auf die schalltechnischen Berechnungen<br />
wird diesbezüglich hingewiesen. Die Emissionen im Bereich der Brücke gelangen in die Atmosphäre<br />
und werden mit dem dort herrschenden Wind - d.h. dem Wind in bis zu 150 m Höhe über<br />
Grund - verlagert und verdünnt. Sie erreichen in ca. 1 bis 3 km Entfernung von der Brücke den Boden.<br />
Die Emissionen sind dann so verdünnt, dass sie gegenüber den Emissionen der anderen Trassenabschnitte<br />
der B 50 einen vernachlässigbaren Beitrag der Immissionsbelastung der Wohnbebauung<br />
der umliegenden Ortschaften im <strong>Mosel</strong>tal aufweisen (vgl. Amtliches Wettergutachten des DWD vom<br />
Mai 1999). Sie können folglich auch in ihren Auswirkungen auf den Freizeit- und Erholungswert der<br />
<strong>Mosel</strong>region vernachlässigt werden. Auf der Grundlage des eingeholten Tourismusgutachtens ist für<br />
die Planfeststellungsbehörde der Einwand der Einsprecherin nicht nachvollziehbar, dass durch den<br />
Bau der B 50 neu der Tourismus und damit auch Arbeitsplätze negativ beeinflusst werden sollen.<br />
Durch die Straßenneubaumaßnahme wird die Mittelmosel für den Tourismus und das Gewerbe besser<br />
erreichbar.<br />
Zu Buchst. e):<br />
Die Planfeststellungsbehörde verkennt nicht, dass die Gemarkung von Zeltingen-Rachtig von der<br />
Trasse der B 50 neu durchschnitten wird. Ohne Eingriff in Natur und Landschaft ist Straßenbau nicht<br />
möglich. Der Straßenbaulastträger hat jedoch durch geeignete Maßnahmen (Wirtschafts- und Wanderwegebau,<br />
Querungen etc.) sichergestellt, dass die Eingriffe weitestgehend minimiert werden. Falls<br />
sich Eingriffe nicht verhindern lassen, sind zudem noch adäquate Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />
vorgesehen. Im Rahmen der Optimierung der Trassenführung zur Minderung der Eingriffe in Natur<br />
und Landschaft wurde die mitten in der Feldflur verlaufende Linie nach Süden abgerückt, um mit<br />
dem Verlauf der Trasse auf der Wasserscheide eine geländeangepasste Gradientenführung zu erreichen<br />
und damit Einschnitte und landschaftlich auffallende Dämme auf dem <strong>Mosel</strong>sporn zu vermeiden.<br />
Ferner wird ein größerer Abstand zu den nördlich anschließenden auf dem Plateau beginnenden<br />
Quellmulden und Quellbächen erreicht, die auf Grund ihrer geringen Wassermenge besonders empfindlich<br />
gegen Verunreinigungen sind. Durch die Bündelung der Trasse mit dem auf dem Höhenrücken<br />
verlaufenden markanten befestigten Höhenweg werden zusätzliche Trenn- und Barriereeffekte<br />
für Tiere und Menschen vermieden und die auf den Wirtschaftsweg ausgerichtete Feldflur am wenigsten<br />
zerschnitten. Außerdem bleibt nördlich der Trasse ein größerer Freiraum bis zu den überwiegend<br />
durch gute Biotopausstattung gekennzeichneten Wäldern. Dies entspricht dem Vermeidungsgebot<br />
des LNatSchG.<br />
Für die Planfeststellungsbehörde ist durch die Trassenverschiebung nach Süden keine Benachteiligung<br />
der Interessen der Gemeinde Zeltingen-Rachtig erkennbar. Die Einwendungen sind unbegründet<br />
und werden zurückgewiesen.<br />
Zu Buchst. f) und h):<br />
Über evtl. privat-rechtliche Ansprüche (Entschädigungsforderungen) kann im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
nicht entschieden werden. Insoweit ist die Einsprecherin auf das sich anschließende und mit<br />
eigenen Rechtsmitteln ausgestattete Entschädigungsverfahren zu verweisen.<br />
Zu Buchst. g):<br />
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Planfeststellungsbehörde bezüglich der evtl. Existenzbedrohung<br />
von Weinbaubetrieben durch Qualitätsminderungen des Weines wegen Abgasimmis-<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
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Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
sionen und der Schattenbildung durch die Hochmoselbrücke auf die Ausführungen unter Buchst. d)<br />
und in Kapitel D.XII.5 des Beschlusses hin. Die vorgetragen Einwendungen sind unbegründet und<br />
werden zurückgewiesen.<br />
Zu Buchst. i):<br />
Die Forderung nach der „Mautfreiheit für die Bürger der Region“, die die Hochmoselbrücke nutzen,<br />
wird als unbegründet zurückgewiesen, weil die Art der Finanzierung des Straßenbaues weder Bestandteil<br />
der fachplanerischen Abwägung noch Regelungsgegenstand des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
ist. Zudem ist die Mautfinanzierung eine von vielen möglichen Finanzierungsarten, über die in<br />
diesem Beschluss aber nicht zu entscheiden ist.<br />
Zu Buchst. j):<br />
Zur Frage der Notwendigkeit hat die Planfeststellungsbehörde ausführlich unter Nr. VI, Kapitel D des<br />
Beschlusses Stellung genommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die dortigen<br />
Ausführungen verwiesen.<br />
Zu Buchst. k):<br />
Die Einlassung der Gemeinde, dass die für das Jahr 2015 prognostizierten Verkehrsmengen auch<br />
durch den Ausbau des vorhandenen Straßennetzes bewältigt werden könnten, ist unbegründet und<br />
wird zurückgewiesen. Bei der B 50 neu handelt es sich eine großräumige und überregionale Verbindung<br />
der Straßenkategorie A I (großräumige Straßenverbindung, anbaufrei und außerhalb bebauter<br />
Gebiete). Sie übernimmt künftig Verkehrsbeziehungen, die derzeit im regionalen Straßennetz von der<br />
B 50 alt sowie von Landes- und Kreisstraßen und überregional vornehmlich im großräumigen Netz<br />
durch abseits verlaufende Bundesautobahnen übernommen werden. Diese großräumigen Verbindungen<br />
sind umwegig und mit Zeitverlusten verbunden. Der vorhandene lokale klassifizierte Straßenbestand<br />
genügt nicht mehr den heutigen Anforderungen an ein modernes Straßennetz. Zu nennen sind<br />
hier vor allem Defizite in der Linienführung und dem Ausbauzustand der regionalen Straßen, welche<br />
durch die typisch ländlich geprägte Streckencharakteristik (unstete Linienführung, enge Ortsdurchfahrten,<br />
starke Gefäll- und Steigungsstrecken unzureichende Querschnittsbreite etc.) geprägt sind. Die<br />
B 50 neu wird vom Verkehrscharakter her vornehmlich bestimmt durch großräumigen Verkehr mit<br />
entsprechend hohem Güter- und Schwerverkehrsanteil, der zudem die <strong>Mosel</strong>barriere besser überwinden<br />
kann. Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde ist das vorhandene Straßennetz - auch bei<br />
größeren Ausbaumaßnahmen - nicht in der Lage, die positiven Effekte der B 50 neu zu erreichen.<br />
Zu Buchst. l):<br />
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Frage der Straßenfinanzierung und der Frage der evtl.<br />
Steuerverschwendung auf die Ausführungen unter Ziffer VIII.6 und VIII.7, Kapitel D des Beschlusses<br />
verwiesen.<br />
Zu Buchst. m):<br />
Die Planfeststellungsbehörde kann den Straßenbaulastträger nicht verpflichten, die volkswirtschaftliche<br />
Bedeutung der B 50 neu im Verhältnis zu den volkswirtschaftlichen Nachteilen in einem Gutachten,<br />
in welchem die Auswirkungen der Baumaßnahme auf die Menschen, die Region, die Infrastruktur<br />
und den Weinbau ermittelt und dargestellt werden, untersuchen zu lassen. Die vom Straßenbaulastträger<br />
vorgelegten Unterlagen reichen für eine Beurteilung der aufgeworfenen Fragen aus. Auf die<br />
diesbezüglichen Ausführungen im Kapitel D wird hingewiesen. Lediglich für den Bereich Tourismus<br />
hat die Planfeststellungsbehörde um Vorlage eines gesonderten Gutachtens gebeten, welches bei der<br />
Abwägung mit berücksichtigt worden ist. Die Ergebnisse des Gutachtens lassen erkennen, dass Tourismuseinbußen,<br />
wie sie von der Einsprecherin vorgebracht wurden, nicht eintreten werden.<br />
Nach alledem weist die Planfeststellungsbehörde die diesbezüglichen Bedenken der Gemeinde als<br />
nicht bewiesen zurück.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
So weit von der Einsprecherin Entschädigungsforderungen erhoben werden, muss sie sich auf das mit<br />
eigenen Rechtsmitteln ausgestattete privat-rechtliche Verfahren verweisen lassen, da im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
nur über öffentlich- rechtliche Ansprüche entschieden werden kann.<br />
Zu Buchst. n):<br />
Im Falle der Realisierung der B 50 neu fordert die Gemeinde Zeltingen-Rachtig entsprechende Infrastrukturmaßnahmen.<br />
Diese sind vom Straßenbaulastträger auch vorgesehen. Die Planfeststellungsbehörde<br />
weist insoweit auf das festgestellte Verzeichnis der Bauwerke, Wege, Gewässer und sonstigen<br />
Anlagen und die Auflagenregelung Nr. 31 im Kapitel C hin. Im Erörterungstermin hat sich der Straßenbaulastträger<br />
bereit erklärt, den Wirtschaftsweg zu beschranken.<br />
Zu Buchst. o):<br />
Die Forderung, den wegfallenden Wirtschaftswald durch die Neuanlage von Wirtschaftswald zu ersetzen,<br />
ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Der Landschaftspflegerische Begleitplan hat sich<br />
an den Eingriffsregelungen des Landesnaturschutzgesetzes (§§ 9, 10 LNatSchG) und des Bundesnaturschutzgesetzes<br />
(§§ 18 - 19 BNatSchG) zu orientieren und zeigt die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen<br />
auf. Dabei werden die Konsequenzen bei Beseitigung von Wald in seiner Funktion für<br />
Natur und Landschaft bewertet und die erforderlichen Maßnahmen aufgezeigt. So weit der Verlust<br />
von Wirtschaftswald fiskalische Belange berührt, wird auf das eigenständige Entschädigungsverfahren<br />
verwiesen, dass dem Planfeststellungsverfahren folgt (vgl. Kapitel B, Nr. 10 des Beschlusses).<br />
Die Durchführung landschaftspflegerischer Maßnahmen obliegt dem Straßenbaulastträger und ist<br />
keine Frage der Eigentumsverhältnisse. Es bestehen seitens der Planfeststellungsbehörde keine Bedenken,<br />
wenn die Flächen, auf denen landschaftspflegerische Maßnahmen durchgeführt wurden, von<br />
der Einsprecherin erworben werden. Voraussetzung ist, dass durch den Eigentümerwechsel das Ziel<br />
der landschaftspflegerischen Maßnahme nicht gefährdet wird. Gegebenenfalls hat der Straßenbaulastträger<br />
dieses durch eine Grunddienstbarkeit sicherzustellen.<br />
Die Planfeststellungsbehörde kann den Straßenbaulastträger nicht verpflichten, bei Bau-km 79+750<br />
eine zusätzliche Querung herzustellen, weil das Bauwerk Nr. 2 (Bau-km 79+900) eine ausreichende<br />
Erschließung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Gebiete beidseitig der B 50 neu gewährleistet.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat bezüglich der Wegeanbindung im Bereich des Parkplatzes am Zubringer<br />
Erden/Lösnich, der Gestaltung der Kurvenradien und der vorbeugenden Maßnahmen gegen<br />
Windwurf durch die Auflagen Nr. 31, 39 und 40 im Kapitel C den berechtigten Forderungen der Gemeinde<br />
entsprochen. Sie geht deshalb davon aus, dass insoweit kein Regelungsbedarf mehr besteht.<br />
19. Gemeinde Morbach (Zu Ziffer 2.2.12):<br />
Die Gemeinde Morbach hat sich grundsätzlich bereit erklärt, Flächen zur Durchführung landschaftspflegerischer<br />
Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. Für die Gemarkungen Hinzerath und Hundheim<br />
werden von ihr die geplanten Maßnahmen jedoch abgelehnt. Statt dessen fordert sie eine Abstimmung<br />
mit der Gemeinde zur Durchführung einer Flächenverlegung. Der Straßenbaulastträger hat daraufhin<br />
mit Schreiben vom 10.01.2000 seine Bereitschaft zur Verlegung der landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />
auf andere Flächen erklärt, sofern im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens für den Bereich<br />
der Gemeinde Morbach anderweitig gleichwertige Flächen für die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen<br />
bereitgestellt werden, die geringere Betroffenheiten auslösen. Auf diese Stellungnahme<br />
des Straßenbaulastträgers hat die Gemeinde keine Äußerung abgegeben. Beim Erörterungstermin<br />
erfolgte seitens der Ortsgemeinde ebenfalls keine Wortmeldung. Die Planfeststellungsbehörde<br />
macht sich den Sachvortrag des Straßenbaulastträgers zu Eigen und geht davon aus, dass die Gemeinde<br />
im Einvernehmen mit den Betroffenen Flächen anbieten kann, die die landschaftspflegerischen<br />
Ziele (Funktionalität) nicht in Frage stellen. Des Weiteren sieht sie im Rahmen dieses Beschlusses<br />
keinen weiteren Regelungsbedarf.<br />
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
20. Stadt Bernkastel-Kues (Zu Ziffer 2.2.13):<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Die Stadt Bernkastel-Kues stimmt der Baumaßnahme B 50 neu grundsätzlich zu, bringt aber die nachfolgenden<br />
Bedenken und Anregungen vor, die wie folgt zusammengefasst werden:<br />
a) Waldflächen, die für die Trasse benötigt werden, sind in der gleichen Gemarkung auszugleichen.<br />
b) Ausgleichsflächen sollen in das Eigentum der öffentlichen Hand übergehen, um eine dauerhafte<br />
Pflege sicherzustellen.<br />
c) Um den Ausgleich zu vereinfachen, soll Privatwald aufgekauft werden.<br />
d) Wirtschaftswald ist durch Wirtschaftswald zu ersetzen.<br />
e) Aufforstungen müssen nach dem forstlichen Standard erfolgen.<br />
f) Der Straßenbaulastträger haftet für Windwurfschäden, die im Randbereich der Trasse der B 50<br />
neu auftreten, im Rahmen eines dinglich gesicherten Haftungsausschlusses für die Stadt Bernkastel-Kues.<br />
g) Jagdpachtminderungen sind auszugleichen.<br />
h) durch die Inbetriebnahme der B 50 neu darf im Stadtbereich Bernkastel-Kues kein höheres Verkehrsaufkommen<br />
eintreten.<br />
i) Die Inbetriebnahme der Abschnitte A 60/A 1 bis Platten und von Platten bis Longkamp muss<br />
gleichzeitig erfolgen.<br />
Die Forderungen Buchst. a) bis g) entsprechen denen der Gemeinde Graach Buchst. e), g) bis l). Um<br />
Wiederholungen zu vermeiden, verweist die Planfeststellungsbehörde insoweit auf ihre Ausführungen<br />
unter zu dem Einwand der Gemeinde Graach (Ziffer 2.2.4) auf Seite 278.<br />
Zu Buchst. h):<br />
Die Forderung der Stadt Bernkastel-Kues ist unbegründet und wird zurückgewiesen. Nach der “Regionalen<br />
Verkehrsuntersuchung B 50 neu - Wittlich (A 1) - Hunsrückhöhenstraße (B 327)” werden für<br />
den Stadtbereich von Bernkastel-Kues leichte Entlastungseffekte eintreten.<br />
Zu Buchst. i):<br />
Der Straßenbaulastträger hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 10.01.2000 die Frage nach<br />
der zeitgleichen Inbetriebnahme der Abschnitte A 60/A 1 bis Platten und Platten bis Longkamp bejaht<br />
und eingehend begründet. Nach Prüfung der Forderung teilt die Planfeststellungsbehörde die Auffassung<br />
des Straßenbaulastträgers und weist die Bedenken als unbegründet zurück.<br />
21. Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues (Zu Ziffer 2.2.15):<br />
Die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues hat der geplanten Baumaßnahme unter der Voraussetzung<br />
zugestimmt, dass die von ihren Ortsgemeinden formulierten Bedenken, Anregungen und Stellungnahmen<br />
so weit wie möglich umgesetzt und realisiert werden. In gleicher Weise fordert sie, dass den<br />
Anregungen des Wasserwerks der Verbandsgemeinde in vollem Umfang entsprochen wird.<br />
Die Planfeststellungsbehörde verweist auf ihre Erwiderungen zu den Ausführungen der einzelnen<br />
Ortsgemeinden und des Wasserwerks.<br />
22. Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land (Zu Ziffer 2.2.17):<br />
Die Verbandsgemeinde Wittlich-Land hat keine eigene Stellungnahme zum Neubau der B 50 abgegeben,<br />
jedoch die Einwendungen der Gemeinde Platten in Form einer Sitzungsniederschrift vorgelegt.<br />
Diese wurden als eigener Einwand der Gemeinde Platten behandelt; zur Vermeidung von Wiederholungen<br />
wird auf die Ausführungen zur Gemeinde Platten (Ziffer 2.2.2) auf Seite 277 verwiesen.<br />
Seite 298
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
23. Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (Zu Ziffer 2.3.1)<br />
Die Landwirtschaftskammer hatte sich im Anhörungsverfahren mit detaillierten Stellungnahmen und<br />
Forderungen beteiligt, die sich zum Teil auch auf den Planfeststellungsabschnitt I für den Neubau der<br />
B 50 zwischen der A 1 bei Wittlich und der B 50 bei Platten beziehen. So weit sich die Stellungnahmen<br />
auf diesen Planfeststellungsabschnitt I beziehen, wurde ihnen in dem dazu erlassenen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
vom 28.12.2000, Az.: 02.2-1475-P30/34/39/42 entgegnet; auf die dortigen Ausführungen<br />
wird zunächst verwiesen.<br />
So weit sich die Stellungnahmen und Forderungen auf den hier festgestellten Planungsabschnitt beziehen,<br />
wurde ihnen zum Teil nach Maßgabe der Auflagen Nr. 1, 20 und 22 in Kapitel C dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
entsprochen. Darüber hinausgehende Forderungen sind jedoch unbegründet<br />
und werden zurückgewiesen.<br />
Die Planfeststellungsbehörde verkennt dabei nicht, dass sich aus landwirtschaftlicher Sicht bei den<br />
durch den Bau der B 50 verursachten Flächenverlusten zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die<br />
einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe ergeben. Diese wurden jedoch entsprechend der vorgebrachten<br />
Einwendungen der Betriebe umfassend gewürdigt und so weit als möglich durch Schutzauflagen<br />
zugunsten der Betriebe auf ein erträgliches Maß reduziert.<br />
So weit daher generell die Verlegung mehrerer landschaftspflegerischer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />
gefordert wurde, wird darauf hingewiesen, dass dieser Forderung mit den Auflagen in Kapitel<br />
C, Ziffern 1 und 2 insoweit Rechnung getragen wurde, als landschaftspflegerische Ersatzmaßnahmen<br />
im konkreten Einzelfall auf alternative Standorte verschoben werden können, wenn dadurch das<br />
verfolgte landschaftspflegerische Konzept nicht in seinen Grundsätzen verändert wird; der dazu erforderliche<br />
Nachweis ist in jedem Einzelfall durch den Straßenbaulastträger zu führen.<br />
So weit Forderungen auf die Zahlung von Entschädigungen hinzielen, wird auf die Auflage in Kapitel<br />
B, Ziffer 10 hingewiesen.<br />
Die übrigen weiter gehenden Forderungen werden allerdings unter Hinweis auf die allgemeinen Ausführungen<br />
in Kapitel D, Ziffern D.IX.2.a) und D.XV zurückgewiesen.<br />
24. Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Wasserwerk (Zu Ziffer 2.4.1):<br />
Im Planungsabschnitt A sind zwei Wasserschutzgebiete (WSG) festgesetzt, zum einen das WSG „Auf<br />
Bruchrech, Im Bruch“ (099) nördlich Platten, zum anderen das WSG „Mittelmosel“ (027) nördlich<br />
Wahlholz für die Brunnen I bis V der Wassergewinnungsanlage der Verbandsgemeinde Bernkastel-<br />
Kues. Die Trasse der B 50 neu wird in diesem Bereich in eine bis zu 15 m tiefen Einschnitt geführt.<br />
Die Verbandsgemeindewasserwerke haben im Anhörungsverfahren besondere Schutzmaßnahmen<br />
zugunsten dieser Wasserschutzgebiete gefordert und die Erstellung eines hydrogeologischen Gutachtens<br />
verlangt, in dem die Unbedenklichkeit der hier festgestellten Straßenbaumaßnahme in Bezug auf<br />
die Wassergewinnung in der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues bescheinigt werden sollte.<br />
Die aufgeworfenen wasserwirtschaftlichen Fachfragen wurden hinsichtlich der Auswirkungen der<br />
geplanten Baumaßnahmen auf die Grundwasserneubildung, den Grundwasserschutz und eine gfs.<br />
mögliche Grundwassergefährdung geprüft. Dabei stützt sich die Planfeststellungsbehörde auf die<br />
übereinstimmenden Ergebnisse des Landesamtes für Wasserwirtschaft Rheinland-Pfalz, des Geologischen<br />
Landesamtes und des ehemaligen Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft Trier,<br />
jetzt Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz. Die Planfeststellungsbehörde erachtet<br />
die fachlichen Äußerungen dieser Behörden für sachgerecht und macht sich diese zu Eigen.<br />
Danach ist festzustellen, dass der o.a. Einschnitt keine Grundwasserstockwerke berührt. Desweiteren<br />
wird das anfallende Niederschlagswasser von den Straßenflächen aus dem Einschnitt über Rasenmulden<br />
und Rohrleitungen hinausgeleitet und dem im Planfeststellungsabschnitt I für den Neubau der B<br />
50 zwischen der A 1 bei Wittlich und der B 50 alt bei Platten vorgesehenen Rückhaltebecken östlich<br />
der Lieser zugeführt. Ferner sind Maßnahmen vorgesehen, die die Reinigungsleistung der belebten<br />
Seite 299
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel E; Entscheidung über die Einwendungen<br />
Bodenzone erhöhen. Die Verminderung der Grundwasserneubildungsrate durch die Baumaßnahme ist<br />
sehr gering und somit vernachlässigbar. Der Vortrag des Verbandsgemeindewasserwerkes Bernkastel-Kues,<br />
die Brunnen des ehemaligen Wasserbeschaffungsverbandes Mittelmosel betreffend, ist<br />
deshalb nicht geeignet, zu einer anderen Betrachtungsweise zu gelangen. Eine Änderung der Grenzen<br />
der genannten Wasserschutzgebiete ist aus hydrogeologischen Gründen nicht erforderlich und zukünftig<br />
entsprechend einer Äußerung der SGD Nord auch nicht zu erwarten. Auch die fachliche Stellungnahme<br />
des <strong>Pro</strong>f. Dr. Ing. Sartor vom 13.11.1999 ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung<br />
zu gelangen. Die Planfeststellungsbehörde sieht deshalb auch keine Notwendigkeit für die Erstellung<br />
eines besonderen hydrogeologischen Gutachtens, wie es seitens des Verbandsgemeindewasserwerkes<br />
gefordert wird.<br />
Durch die in der Auflage Nr. 4 des Kapitels C getroffene Regelung bezüglich der zugunsten der Verbandsgemeinde<br />
Bernkastel-Kues festgesetzten Wasserschutzgebiete geht die Planfeststellungsbehörde<br />
davon aus, dass nach dem Stand der Technik negative Auswirkungen auf die Trinkwasserqualität<br />
ausgeschlossen werden können und durch die Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen<br />
an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStW<strong>AG</strong>) den Forderungen nach Sicherung der<br />
Wassergewinnungsanlagen entsprochen worden ist. Die Planfeststellungsbehörde hat ferner durch die<br />
Auflagenregelung Nr. 17 in Kapitel C den Forderungen des Wasserwerks in Bezug auf Sicherung und<br />
Änderung an Leitungen und Versorgungsanlagen entsprochen, so dass sie davon ausgeht, dass den<br />
berechtigten Einwendungen und Bedenken insgesamt entsprochen wurde.<br />
Seite 300
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
F. Hinweise<br />
Kapitel F; Hinweise<br />
1. Zuständige Straßenbaubehörde ist der Landesbetrieb Straßen und Verkehr Trier, Dasbachstr.<br />
15c, 54292 Trier.<br />
2. Zuständige obere Wasserbehörde, wasserwirtschaftliche Fachbehörde, obere Naturschutzbehörde<br />
und Enteignungsbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord.<br />
3. Zuständige Behörde nach dem Gesetz zum Schutz des Bodens – Bodenschutzgesetz – vom 17.<br />
März 1998 (BGBl. Seite 502) ist der Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz, Friedrich-Ebert-Ring<br />
14-20 in 56068 Koblenz.<br />
4. Die straßengesetzlichen Voraussetzungen i.S. von Kapitel B, Nr. 8, ergeben sich aus § 8 a Abs. 4<br />
FStrG.<br />
Seite 301
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
G. Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Kapitel G; Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Rechtsbehelfsbelehrung zum Ursprungsbeschluss in der Fassung vom 28.12.2000<br />
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht<br />
Rheinland Pfalz in 56068 Koblenz, Deinhardplatz 4, schriftlich oder zur Niederschrift des<br />
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.<br />
Die Klage muss den Beklagten (das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten des Landesamtes<br />
für Straßen- und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz, Kastorhof 2, 56068 Koblenz), den Kläger<br />
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die<br />
zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen<br />
nach Klageerhebung anzugeben. Das Gericht kann verspätetes Vorbringen zurückweisen. Der Klage<br />
nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung<br />
erhalten können.<br />
Bei schriftlicher Klageerhebung ist die Klagefrist (Absatz 1) nur dann gewahrt, wenn die Klageschrift<br />
noch vor dem Ablauf dieser Frist bei Gericht eingegangen ist.<br />
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, so weit er einen Antrag stellt, durch<br />
einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten<br />
lassen.<br />
Eine etwaige Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der<br />
aufschiebenden Wirkung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
bei dem o.g. Gericht gestellt und begründet werden. Im Übrigen gelten die vorstehenden<br />
Absätze 1 - 4 sinngemäß.<br />
Die nach § 29 Abs. 2 BNatSchG anerkannten Vereine sind bei Vorliegen der Voraussetzungen von §<br />
37 b LPflG klagebefugt.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung zu den Ergänzungen und Änderungen in der Fassung vom 31.10.2006:<br />
Gegen diesen Planfeststellungsänderungs- und -ergänzungsbeschluss kann innerhalb eines Monats<br />
nach Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz in 56068 Koblenz, Deinhardplatz<br />
4, E-Mail-Adresse: gbk.ovg@ovg.jm.rlp.de, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift<br />
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.<br />
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der<br />
Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004, S.<br />
36, BS 320-1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht<br />
(E-Mail) zu übermitteln ist.<br />
Die Klage muss den Beklagten (das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Landesbetrieb Straßen<br />
und Verkehr Rheinland-Pfalz, dieser vertreten durch die Geschäftsführer, Friedrich-Ebert-Ring 14-20,<br />
56068 Koblenz), den Kläger und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten<br />
Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb<br />
einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Das Gericht kann verspätetes<br />
Vorbringen zurückweisen. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden,<br />
dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.<br />
Bei schriftlicher Klageerhebung ist die Klagefrist (Absatz 1) nur dann gewahrt, wenn die Klageschrift<br />
noch vor dem Ablauf dieser Frist bei Gericht eingegangen ist.<br />
Seite 302
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Kapitel G; Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen<br />
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes<br />
mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen<br />
des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung<br />
zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch<br />
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des<br />
jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.<br />
Eine etwaige Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der<br />
aufschiebenden Wirkung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
bei dem o.g. Gericht gestellt und begründet werden. Im Übrigen gelten die vorstehenden<br />
Absätze 1 - 5 sinngemäß.<br />
Der Leiter der Planfeststellungsbehörde:<br />
( Gerhard Böttcher )<br />
Seite 303
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Anhang 1: Festgestellte Planunterlagen<br />
Festgestellte Planunterlagen:<br />
Anhang 1:<br />
Der festgestellte Plan für die straßenbaulichen und wasserwirtschaftlichen Maßnahmen besteht aus<br />
folgenden, mit Feststellungsstempel und Dienstsiegel versehenen Unterlagen:<br />
1. Erläuterungsbericht, (einschl. allgemeinverständliche Zusammenfassung nach § 6 UVP-G und FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung), aufgestellt am 30.4.99<br />
2. Übersicht der Ausbauquerschnitte Teil A, Maßstab 1 : 200, Anlage 6.1, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
3. Regelquerschnitt b 4 ms (RQ 26), Maßstab 1 : 100, Anlage 6.2, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
4. Regelquerschnitt Rampen, Kreisfahrbahnen, Zubringer B 53, Maßstab 1 : 100, Anlage 6.3, Blatt 1 vom<br />
30.4.1999<br />
5. Bauwerksskizze Talbrücke Bieberbach, Bauwerk 2, Maßstab 1 : 1.000, 1 : 200, Anlage 10.2.1, Blatt 1<br />
vom 30.4.1999<br />
6. Bauwerksskizze Talbrücke Wasserbaum, Bauwerk 3, Maßstab 1 : 1.000, 1 : 200, Anlage 10.2.2, Blatt 1<br />
vom 30.4.1999<br />
7. Bauwerksskizze Talbrücke Weierborn, Bauwerk 4, Maßstab 1 : 1.000, 1 : 200, Anlage 10.2.3, Blatt 1<br />
vom 30.4.1999<br />
8. Bauwerksskizze <strong>Mosel</strong>brücke, Bauwerk 6, Maßstab 1 : 500, 1 : 100, Anlage 10.2.4, Blatt 1 vom<br />
30.4.1999<br />
9. Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen Teil A, Anlage 11.1 vom 30.4.1999 mit Anhang I bis Anhang<br />
IV<br />
10. Lageplan der Immissionsorte, Teil A, Maßstab 1 : 5.000, Anlage 11.2, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
11. Lageplan der Immissionsorte Teil A, Maßstab 1 : 5.000, Anlage 11.2, Blatt 2 vom 30.4.1999<br />
12. Lageplan der Immissionsorte Teil A, Maßstab 1 : 5.000, Anlage 11.2, Blatt 3 vom 30.4.1999<br />
13. Verzeichnis der Wege, Gewässer, Bauwerke und sonstigen Anlagen Teil A (Bauwerksverzeichnis),<br />
Anlage 15.1 vom 30.4.1999<br />
14. Lageplan Durchgehende Strecke, Teil A, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.2, Blatt 1a vom 30.4.1999<br />
15. Lageplan Durchgehende Strecke, Teil A, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.2, Blatt 1b vom 30.4.1999<br />
16. Lageplan Durchgehende Strecke, Teil A, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.2, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
17. Lageplan Durchgehende Strecke, Teil A, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.2, Blatt 2 vom 30.4.1999<br />
18. Lageplan Durchgehende Strecke, Teil A, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.2, Blatt 3 vom 30.4.1999<br />
19. Lageplan Durchgehende Strecke, Teil A, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.2, Blatt 4 vom 30.4.1999<br />
20. Lageplan Durchgehende Strecke, Teil A, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.2, Blatt 5 vom 30.4.1999<br />
21. Lageplan Durchgehende Strecke, Teil A, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.2, Blatt 6 vom 30.4.1999<br />
22. Lageplan Durchgehende Strecke, Teil A, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.2, Blatt 7 vom 30.4.1999<br />
23. Lageplan Durchgehende Strecke, Teil A, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.2, Blatt 8 vom 30.4.1999<br />
24. Lageplan Zubringer B 53, Teil A, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.3, Blatt 9 vom 30.4.1999<br />
25. Lageplan Zubringer B 53, Teil A, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.3, Blatt 10 vom 30.4.1999<br />
26. LBP: Maßnahmenplan, Maßstab 1 : 5.000, Anlage 7.5, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
27. LBP: Maßnahmenplan, Maßstab 1 : 5.000, Anlage 7.5, Blatt 2 vom 30.4.1999<br />
28. LBP: Maßnahmenplan, Maßstab 1 : 5.000, Anlage 7.5, Blatt 3 vom 30.4.1999<br />
Anhang 1 - I
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Anhang 1: Festgestellte Planunterlagen<br />
29. LBP: Maßnahmenplan, Maßstab 1 : 5.000, Anlage 7.5, Blatt 4 vom 30.4.1999<br />
30. LBP: Maßnahmenplan, Maßstab 1 : 5.000, Anlage 7.5, Blatt 5 vom 30.4.1999<br />
31. Höhenplan Teil A, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.1, Blatt 1a vom 30.4.1999<br />
32. Höhenplan Teil A, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.1, Blatt 1b vom 30.4.1999<br />
33. Höhenplan Teil A, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.1, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
34. Höhenplan Teil A, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.1, Blatt 2 vom 30.4.1999<br />
35. Höhenplan Teil A, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.1, Blatt 3 vom 30.4.1999<br />
36. Höhenplan Teil A, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.1, Blatt 4 vom 30.4.1999<br />
37. Höhenplan Teil A, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.1, Blatt 5 vom 30.4.1999<br />
38. Höhenplan Teil A, Maßstab 1 : 1.000/500, Anlage 8.1, Blatt 6 vom 30.4.1999<br />
39. Höhenplan Teil A, Maßstab 1 : 1.000/500, Anlage 8.1, Blatt 7 vom 30.4.1999<br />
40. Höhenplan Teil A, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.1, Blatt 8 vom 30.4.1999<br />
41. Höhenplan Teil A, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.1, Blatt 9 vom 30.4.1999<br />
42. Höhenplan Teil A, ZB B 53, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.2, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
43. Höhenplan, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.2, Blatt 2 vom 30.4.1999<br />
44. Höhenplan Teil A, ZB B 53, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.2, Blatt 3 vom 30.4.1999<br />
45. Höhenplan Teil A, ZB B 53, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.2, Blatt 4 vom 30.4.1999<br />
46. Höhenplan Teil A, ZB B 53, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.2, Blatt 5 vom 30.4.1999<br />
47. Höhenplan Teil A, ZB B 53, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.2, Blatt 6 vom 30.4.1999<br />
48. Höhenplan Teil A, ZB B 53, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.2, Blatt 7 vom 30.4.1999<br />
49. Höhenplan Teil A, L 189, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.3, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
50. Höhenplan Teil A, K 66 WIL, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.4, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
51. Höhenplan Teil A, Anschluss Wirtschaftsweg, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.5, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
52. Maßnahmenverzeichnis, Blätter 1 bis 65<br />
53. Ergebnisse wassertechnischer Berechnungen, Anlage 13.1 vom 30.4.1999<br />
54. Teil A, HRB Bieberbach, Maßstab 1 : 500/50, 1 : 250, Anlage 13.3.1, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
55. Teil A, Absetzbecken 1, Maßstab 1 : 500/250, Anlage 13.3.2, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
56. Teil A, Absetzbecken 2, Maßstab 1 : 500/50, Anlage 13.3.3, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
57. Teil A, RRB 1, Maßstab 1 : 500/50, 1 : 250, Anlage 13.3.4, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
58. Teil A, RRB 2, Maßstab 1 : 500/50, 1 : 250, Anlage 13.3.5, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
59. Teil A, RRB 3, Maßstab 1 : 500/50, 1 : 250, Anlage 13.3.6, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
60. Teil A, Bachlängsschnitt Bieberbach, Maßstab 1 : 1.000/100, 1 : 100, Anlage 13.4.1, Blatt 1 vom<br />
30.4.1999<br />
61. Teil A, Bachlängsschnitt namenloser Graben, km 1,270 ZB B 53, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 13.4.2,<br />
Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
62. Teil A, Bachlängsschnitt namenloser Graben, km 1,545 ZB B 53, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 13.4.3,<br />
Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
63. Teil A, Bachlängsschnitt namenloser Graben, km 1,823 ZB B 53, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 13.4.4,<br />
Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
64. Grunderwerbsplan, Teil A, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.1.2, Blatt 1b vom<br />
30.4.1999<br />
65. Grunderwerbsplan, Teil A, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.1.2, Blatt 1a vom<br />
30.4.1999<br />
66. Grunderwerbsplan, Teil A, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.1.2, Blatt 1 vom<br />
30.4.1999<br />
67. Grunderwerbsplan, Teil A, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.1.2, Blatt 2 vom<br />
30.4.1999<br />
68. Grunderwerbsplan, Teil A, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.1.2, Blatt 3 vom<br />
30.4.1999<br />
69. Grunderwerbsplan, Teil A, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.1.2, Blatt 4 vom<br />
30.4.1999<br />
Anhang 1 - II
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Anhang 1: Festgestellte Planunterlagen<br />
70. Grunderwerbsplan, Teil A, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.1.2, Blatt 5 vom<br />
30.4.1999<br />
71. Grunderwerbsplan, Teil A, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.1.2, Blatt 6 vom<br />
30.4.1999<br />
72. Grunderwerbsplan, Teil A, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.1.2, Blatt 7 vom<br />
30.4.1999<br />
73. Grunderwerbsplan, Teil A, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.1.2, Blatt 8 vom<br />
30.4.1999<br />
74. Grunderwerbsplan, Teil A, Zubringer B 53, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.1.3, Blatt 9 vom 30.4.1999<br />
75. Grunderwerbsplan, Teil A, Zubringer B 53, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.1.3, Blatt 10 vom 30.4.1999<br />
76. Grunderwerbsplan, Teil A, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.1.4, Blatt 11 vom 30.4.1999<br />
77. Grunderwerbsplan, Teil A, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.1.4, Blatt 12 vom 30.4.1999<br />
78. Grunderwerbsplan, Teil A, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.1.4, Blatt 13 vom 30.4.1999<br />
79. Grunderwerbsplan, Teil A, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.1.4, Blatt 14 vom 30.4.1999<br />
80. Grunderwerbsplan, Teil A, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.1.4, Blatt 15 vom 30.4.1999<br />
81. Grunderwerbsplan, Teil A, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.1.4, Blatt 16 vom 30.4.1999<br />
82. Grunderwerbsplan, Teil A, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.1.4, Blatt 17 vom 30.4.1999<br />
83. Grunderwerbsplan, Teil A, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.1.4, Blatt 18 vom 30.4.1999<br />
84. Grunderwerbsplan, Teil A, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.1.4, Blatt 19 vom 30.4.1999<br />
85. Grunderwerbsplan, Teil A, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.1.4, Blatt 20 vom 30.4.1999<br />
86. Grunderwerbsplan, Teil A, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.1.4, Blatt 21 vom 30.4.1999<br />
87. Grunderwerbsplan, Teil A, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.1.4, Blatt 22 vom 30.4.1999<br />
88. Grunderwerbsplan, Teil A, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.1.4, Blatt 23 vom 30.4.1999<br />
89. Grunderwerbsplan, Teil A, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.1.4, Blatt 24 vom 30.4.1999<br />
90. Grunderwerbsplan, Teil A, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.1.4, Blatt 25 vom 30.4.1999<br />
91. Grunderwerbsplan, Teil A, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.1.4, Blatt 26 vom 30.4.1999<br />
92. Grunderwerbsplan, Teil A, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.1.4, Blatt 27 vom 30.4.1999<br />
93. Grunderwerbsplan, Teil A, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.1.4, Blatt 28 vom 30.4.1999<br />
94. Grunderwerbsplan, Teil A, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.1.4, Blatt 29 vom 30.4.1999<br />
95. Grunderwerbsplan, Teil A, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.1.4, Blatt 30 vom 30.4.1999<br />
96. Grunderwerbsplan, Teil A, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.1.4, Blatt 31 vom 30.4.1999<br />
97. Grunderwerbsplan, Teil A, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.1.4, Blatt 32 vom 30.4.1999<br />
Anhang 1 - III
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Anhang 1: Festgestellte Planunterlagen<br />
98. Grunderwerbsplan, Teil A, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.1.4, Blatt 33 vom 30.4.1999<br />
99. Grunderwerbsplan, Teil A, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.1.4, Blatt 34 vom 30.4.1999<br />
100. Grunderwerbsplan, Teil A, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.1.4, Blatt 35 vom 30.4.1999<br />
101. Grunderwerbsplan, Teil A, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.1.4, Blatt 36 vom 30.4.1999<br />
102. Übersicht der Ausbauquerschnitte Teil B, Maßstab 1 : 200, Anlage 6.1, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
103. Regelquerschnitt RQ 26, Maßstab 1 : 100, Anlage 6.2, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
104. Regelquerschnitt RQ 10,5 ZB B 50a, Maßstab 1 : 100, Anlage 6.3, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
105. Sonderquerschnitt SQ 21 ZB B 50a, Maßstab 1 : 100, Anlage 6.4, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
106. Lageplan Teil B, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.2, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
107. Lageplan Teil B, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.2, Blatt 2 vom 30.4.1999<br />
108. Lageplan Teil B, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.2, Blatt 3 vom 30.4.1999<br />
109. Lageplan Teil B, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.2, Blatt 4 vom 30.4.1999<br />
110. Lageplan Teil B, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.2, Blatt 5 vom 30.4.1999<br />
111. Lageplan Teil B, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.2, Blatt 6 vom 30.4.1999<br />
112. Lageplan Teil B, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.2, Blatt 7 vom 30.4.1999<br />
113. Lageplan Teil B, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.2, Blatt 8 vom 30.4.1999<br />
114. Lageplan Teil B, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.2, Blatt 9 vom 30.4.1999<br />
115. Lageplan Teil B, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.2, Blatt 10 vom 30.4.1999<br />
116. Lageplan Teil B, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.2, Blatt 11 vom 30.4.1999<br />
117. Lageplan Teil B, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.2, Blatt 12 vom 30.4.1999<br />
118. Lageplan Teil B, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.2, Blatt 13 vom 30.4.1999<br />
119. Lageplan Teil B, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.2, Blatt 14 vom 30.4.1999<br />
120. Lageplan Teil B, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.2, Blatt 15 vom 30.4.1999<br />
121. Lageplan Teil B, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.2, Blatt 16 vom 30.4.1999<br />
122. Lageplan Teil B, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.2, Blatt 17 vom 30.4.1999<br />
123. Lageplan Teil B, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.2, Blatt 18 vom 30.4.1999<br />
124. Lageplan Teil B, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.2, Blatt 19 vom 30.4.1999<br />
125. LBP: Landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 5.000, Anlage 7.5, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
126. LBP: Landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 5.000, Anlage 7.5, Blatt 2 vom 30.4.1999<br />
127. LBP: Landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 5.000, Anlage 7.5, Blatt 3 vom 30.4.1999<br />
128. LBP: Landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 5.000, Anlage 7.5, Blatt 4 vom 30.4.1999<br />
129. LBP: Landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 5.000, Anlage 7.5, Blatt 5 vom 30.4.1999<br />
130. LBP: Landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 5.000, Anlage 7.5, Blatt 6 vom 30.4.1999<br />
131. LBP: Landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 5.000, Anlage 7.5, Blatt 7 vom 30.4.1999<br />
132. LBP: Landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 5.000, Anlage 7.5, Blatt 8 vom 30.4.1999<br />
133. LBP: Landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 5.000, Anlage 7.5, Blatt 9 vom 30.4.1999<br />
134. Höhenplan Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.1, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
135. Höhenplan Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.1, Blatt 2 vom 30.4.1999<br />
136. Höhenplan Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.1, Blatt 3 vom 30.4.1999<br />
137. Höhenplan Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.1, Blatt 4 vom 30.4.1999<br />
138. Höhenplan Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.1, Blatt 5 vom 30.4.1999<br />
139. Höhenplan Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.1, Blatt 6 vom 30.4.1999<br />
140. Höhenplan Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.1, Blatt 7 vom 30.4.1999<br />
141. Höhenplan Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.1, Blatt 8 vom 30.4.1999<br />
142. Höhenplan Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.1, Blatt 9 vom 30.4.1999<br />
143. Höhenplan Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.1, Blatt 10 vom 30.4.1999<br />
Anhang 1 - IV
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Anhang 1: Festgestellte Planunterlagen<br />
144. Höhenplan Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.1, Blatt 11 vom 30.4.1999<br />
145. Höhenplan Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.1, Blatt 12 vom 30.4.1999<br />
146. Höhenplan Teil B, ZB B 50A, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.2, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
147. Höhenplan Teil B, ZB B 50A, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.2, Blatt 2 vom 30.4.1999<br />
148. Höhenplan Teil B, ZB B 50A, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.2, Blatt 3 vom 30.4.1999<br />
149. Höhenplan Teil B, ZB B 50A, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.2, Blatt 4 vom 30.4.1999<br />
150. Höhenplan Teil B, ZB B 50A, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.2, Blatt 5 vom 30.4.1999<br />
151. Höhenplan Teil B, ZB B 50A, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.2, Blatt 6 vom 30.4.1999<br />
152. Höhenplan Teil B, ZB B 50A, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.2, Blatt 7 vom 30.4.1999<br />
153. Höhenplan Teil B, B 50 a, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 8.3, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
154. Höhenplan Teil B, B 269a, Maßstab 1 : 1.000/100, Anlage 8.4, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
155. Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen Teil B, Anlage 11.1 vom 30.4.1999<br />
156. Lageplan der Immissionsorte, Teil B, Maßstab 1 : 5.000, Anlage 11.2, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
157. Lageplan der Immissionsorte, Teil B, Maßstab 1 : 5.000, Anlage 11.2, Blatt 2 vom 30.4.1999<br />
158. Lageplan der Immissionsorte, Teil B, Maßstab 1 : 5.000, Anlage 11.2, Blatt 3 vom 30.4.1999<br />
159. Lageplan der Immissionsorte, Teil B, Maßstab 1 : 5.000, Anlage 11.2, Blatt 4 vom 30.4.1999<br />
160. Maßnahmenverzeichnis, Teil B, Blätter 1 bis 71, Anlage 12.4 vom 30.4.1999<br />
161. Teil B, Ergebnisse wassertechnischer Berechnungen, Anlage 13.1 vom 30.4.1999<br />
162. Teil B, Detail Rückhaltebecken 1, Maßstab 1 : 500/100, 1 : 500, Anlage 13.3, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
163. Teil B, Detail Rückhaltebecken 2, Maßstab 1 : 500/100, 1 : 500, Anlage 13.3, Blatt 2 vom 30.4.1999<br />
164. Teil B, Detail Rückhaltebecken 3, Maßstab 1 : 500/100, 1 : 500, Anlage 13.3, Blatt 3 vom 30.4.1999<br />
165. Teil B, Detail Rückhaltebecken 4, Maßstab 1 : 500/100, 1 : 500, Anlage 13.3, Blatt 4 vom 30.4.1999<br />
166. Teil B, Detail Rückhaltebecken 5, Maßstab 1 : 500/100, 1 : 500, Anlage 13.3, Blatt 5 vom 30.4.1999<br />
167. Teil B, Detail Rückhaltebecken 6, Maßstab 1 : 500/100, 1 : 500, Anlage 13.3, Blatt 6 vom 30.4.1999<br />
168. Teil B, Längsschnitt Rohrleitung, Maßstab 1 : 500/100 Anlage 13.4, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
169. Grunderwerbsplan, Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.2.1, Blatt 1 vom<br />
30.4.1999<br />
170. Grunderwerbsplan, Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.2.1, Blatt 2 vom<br />
30.4.1999<br />
171. Grunderwerbsplan, Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.2.1, Blatt 3 vom<br />
30.4.1999<br />
172. Grunderwerbsplan, Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.2.1, Blatt 4 vom<br />
30.4.1999<br />
173. Grunderwerbsplan, Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.2.1, Blatt 5 vom<br />
30.4.1999<br />
174. Grunderwerbsplan, Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.2.1, Blatt 6 vom<br />
30.4.1999<br />
175. Grunderwerbsplan, Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.2.1, Blatt 7 vom<br />
30.4.1999<br />
176. Grunderwerbsplan, Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.2.1, Blatt 8 vom<br />
30.4.1999<br />
177. Grunderwerbsplan, Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.2.1, Blatt 9 vom<br />
30.4.1999<br />
178. Grunderwerbsplan, Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.2.1, Blatt 10 vom<br />
30.4.1999<br />
179. Grunderwerbsplan, Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.2.1, Blatt 11 vom<br />
30.4.1999<br />
180. Grunderwerbsplan, Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.2.1, Blatt 12 vom<br />
30.4.1999<br />
181. Grunderwerbsplan, Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.2.1, Blatt 13 vom<br />
30.4.1999<br />
Anhang 1 - V
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Anhang 1: Festgestellte Planunterlagen<br />
182. Grunderwerbsplan, Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.2.1, Blatt 14 vom<br />
30.4.1999<br />
183. Grunderwerbsplan, Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.2.1, Blatt 15 vom<br />
30.4.1999<br />
184. Grunderwerbsplan, Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.2.1, Blatt 16 vom<br />
30.4.1999<br />
185. Grunderwerbsplan, Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.2.1, Blatt 17 vom<br />
30.4.1999<br />
186. Grunderwerbsplan, Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.2.1, Blatt 18 vom<br />
30.4.1999<br />
187. Grunderwerbsplan, Teil B, Durchgehende Strecke, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 14.2.1, Blatt 19 vom<br />
30.4.1999<br />
188. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 5.000, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 20 vom 30.4.1999<br />
189. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 2.500, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 21 vom 30.4.1999<br />
190. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 22 vom 30.4.1999<br />
191. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 625, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 23 vom 30.4.1999<br />
192. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 24 vom 30.4.1999<br />
193. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 625, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 25 vom 30.4.1999<br />
194. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 :625, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 26 vom 30.4.1999<br />
195. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 625, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 27 vom 30.4.1999<br />
196. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 625, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 28 vom 30.4.1999<br />
197. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.250, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 29 vom 30.4.1999<br />
198. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 30 vom 30.4.1999<br />
199. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 2.500, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 31 vom 30.4.1999<br />
200. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 2.500, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 32 vom 30.4.1999<br />
201. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 33 vom 30.4.1999<br />
202. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 34 vom 30.4.1999<br />
203. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.250, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 35 vom 30.4.1999<br />
204. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 36 vom 30.4.1999<br />
205. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 37 vom 30.4.1999<br />
206. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 38 vom 30.4.1999<br />
207. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 39 vom 30.4.1999<br />
208. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 40 vom 30.4.1999<br />
Anhang 1 - VI
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Anhang 1: Festgestellte Planunterlagen<br />
209. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.250, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 41 vom 30.4.1999<br />
210. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 42 vom 30.4.1999<br />
211. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 43 vom 30.4.1999<br />
212. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 44 vom 30.4.1999<br />
213. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 625, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 45 vom 30.4.1999<br />
214. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 625, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 46 vom 30.4.1999<br />
215. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 625, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 47 vom 30.4.1999<br />
216. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 48 vom 30.4.1999<br />
217. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 49 vom 30.4.1999<br />
218. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 50 vom 30.4.1999<br />
219. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 51 vom 30.4.1999<br />
220. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 52 vom 30.4.1999<br />
221. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 53 vom 30.4.1999<br />
222. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 54 vom 30.4.1999<br />
223. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 55 vom 30.4.1999<br />
224. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 2.000, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 56 vom 30.4.1999<br />
225. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 57 vom 30.4.1999<br />
226. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 58 vom 30.4.1999<br />
227. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 59 vom 30.4.1999<br />
228. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 60 vom 30.4.1999<br />
229. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 61 vom 30.4.1999<br />
230. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 62 vom 30.4.1999<br />
231. Grunderwerbsplan, Teil B, Periphere landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage<br />
14.2.2, Blatt 63 vom 30.4.1999<br />
232. Verzeichnis der Wege, Gewässer, Bauwerke und sonstigen Anlagen Teil B (Bauwerksverzeichnis),<br />
Anlage 15.1 vom 30.4.1999<br />
Anhang 1 - VII
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Anhang 1a: Festgestellte Planunterlagen<br />
Festgestellte Planunterlagen:<br />
Anhang 1a:<br />
Der in der Anlage 1 festgestellte Plan für die straßenbaulichen und wasserwirtschaftlichen<br />
Maßnahmen wird durch folgende, mit Feststellungsstempel und Dienstsiegel versehenen Unterlagen<br />
ergänzt bzw. geändert:<br />
1. Deckblatt zum Erläuterungsbericht, (einschl. allgemeinverständliche Zusammenfassung nach § 6 UVP-G<br />
und der FFH-Verträglichkeitsprüfung), aufgestellt am 2.5.2006, Anlage 1d, einschließlich der Deckblätter<br />
zur vergleichenden Gegenüberstellung Eingriffe – Landschaftspflegerische Maßnahmen<br />
2. Maßnahmenverzeichnis, Teil A, Deckblatt, Anlage 12.3, Seiten 1 bis 7, ohne Datum<br />
3. Maßnahmenverzeichnis, Teil B, Deckblatt, Anlage 12.4, Seiten 1 bis 4, ohne Datum<br />
4. Lageplan (integrierte Darstellung), Unterlage 7.2 Blatt Nr.: 2.d, Maßstab 1 : 1.000, vom 2.5.2006<br />
5. Landschaftspflegerischer Maßnahmenplan, Maßstab 1 : 5.000, Unterlage 7.5, Blatt 1.d vom 2.5.2006<br />
6. Landschaftspflegerischer Maßnahmenplan, Maßstab 1 : 5.000, Unterlage 7.5, Blatt Nr.: Ergänzung zu 1.d<br />
vom 2.5.2006<br />
7. Landschaftspflegerischer Maßnahmenplan, Maßstab 1 : 5.000, Unterlage 7.5, Blatt 5.d vom 2.5.2006<br />
8. Grunderwerbsplan, Maßstab 1 : 1.000, Unterlage 14.1.4, Blatt 37.d vom 2.5.2006<br />
9. Grunderwerbsplan, Maßstab 1 : 1.000, Unterlage 14.1.4, Blatt 38.d vom 2.5.2006<br />
10. Verzeichnis der Wege, Gewässer, Bauwerke und sonstigen Anlagen Teil A (Bauwerksverzeichnis),<br />
Anlage 15.1.d vom 2.5.2006<br />
11. Regelquerschnitt RQ 26, Durchgehende Strecke B 50 km 83+300 bis 87+400, Maßstab 1 : 100, Anlage 6,<br />
Blatt Nr.: 1d vom 12.10.2005<br />
12. Lageplan (integrierte Darstellung), Anlage 7.2, Blatt Nr.: 7.d, Maßstab 1 : 1.000, vom 12.10.2005<br />
13. Lageplan (integrierte Darstellung), Anlage 7.2, Blatt Nr.: 8.d, Maßstab 1 : 1.000, vom 12.10.2005<br />
14. Lageplan (integrierte Darstellung), Anlage 7.2, Blatt Nr.: 9.d, Maßstab 1 : 1.000, vom 12.10.2005<br />
15. Lageplan (integrierte Darstellung), Anlage 7.2, Blatt Nr.: 10.d, Maßstab 1 : 1.000, vom 12.10.2005<br />
16. Lageplan (integrierte Darstellung), Anlage 7.2, Blatt Nr.: 11.d, Maßstab 1 : 1.000, vom 12.10.2005<br />
17. Lageplan (integrierte Darstellung), Anlage 7.2, Blatt Nr.: 12.d, Maßstab 1 : 1.000, vom 12.10.2005<br />
18. Höhenplan, Anlage 8.1, Blatt Nr.: 7.d, Maßstab 1 : 1.000/100, vom 12.10.2005<br />
19. Höhenplan, Anlage 8.1, Blatt Nr.: 8.d, Maßstab 1 : 1.000/100, vom 12.10.2005<br />
20. Höhenplan, Anlage 8.1, Blatt Nr.: 9.d, Maßstab 1 : 1.000/100, vom 12.10.2005<br />
21. Höhenplan, Anlage 8.1, Blatt Nr.: 10.d, Maßstab 1 : 1.000/100, vom 12.10.2005<br />
22. Höhenplan, Anlage 8.1, Blatt Nr.: 11.d, Maßstab 1 : 1.000/100, vom 12.10.2005<br />
23. Höhenplan, Anlage 8.1, Blatt Nr.: 12.d, Maßstab 1 : 1.000/100, vom 12.10.2005<br />
24. Höhenplan, Anlage 8.2, Blatt Nr.: 1.d, Maßstab 1 : 1.000/100, vom 12.10.2005<br />
25. Grunderwerbsplan, Maßstab 1 : 1.000, Anlage14.2.1, Blatt 8.d vom 12.10.2005<br />
26. Grunderwerbsplan, Maßstab 1 : 1.000, Anlage14.2.1, Blatt 9.d vom 12.10.2005<br />
27. Grunderwerbsplan, Maßstab 1 : 1.000, Anlage14.2.1, Blatt 10.d vom 12.10.2005<br />
28. Grunderwerbsplan, Maßstab 1 : 1.000, Anlage14.2.1, Blatt 11.d vom 12.10.2005<br />
29. Verzeichnis der Wege, Gewässer, Bauwerke und sonstigen Anlagen Teil B (Bauwerksverzeichnis),<br />
Anlage 15.1d vom 12.10.2005<br />
Anhang 1a - I
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp<br />
(bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Anhang 2: Anlagen des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
Anhang 2:<br />
Anlagen des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
Anlagen des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es sind ferner die nachstehend aufgeführten Unterlagen:<br />
1. Übersichtskarte, Maßstab 1 : 200.000, Anlage 2.1, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
2. Übersichtskarte der Linien, Maßstab 1 : 25.000, Anlage 2.2, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
3. Übersichtslageplan Teile A + B, Maßstab 1 : 25.000, Anlage 2.3, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
4. Übersichtslageplan Teil A, Maßstab 1 : 5.000, Anlage 3, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
5. Übersichtslageplan Teil A, Maßstab 1 : 5.000, Anlage 3, Blatt 2 vom 30.4.1999<br />
6. Übersichtslageplan Teil A, Maßstab 1 : 5.000, Anlage 3, Blatt 3 vom 30.4.1999<br />
7. Übersichtshöhenplan Teile A + B, Maßstab 1 : 25.000/2.500, Anlage 4.1, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
8. Übersichtshöhenplan Teil A, Maßstab 1 : 5.000/500, Anlage 4.2, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
9. Übersichtshöhenplan Zubringer B 53, Maßstab 1 : 5.000/500, Anlage 4.3, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
10. Markantes Querprofil KM 73,200, Maßstab 1 : 200, Anlage 15.2.1, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
11. Markantes Querprofil KM 74,250, Maßstab 1 : 200, Anlage 15.2.1, Blatt 2 vom 30.4.1999<br />
12. Markantes Querprofil KM 1,700 Zubringer B 53, Maßstab 1 : 200, Anlage 15.2.2, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
13. Lageplan, Blattübersicht Teil A, Maßstab 1 : 25.000, Anlage 7.1, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
14. Übersichtslageplan Übersicht der landschaftspflegerischen Maßnahmen, Teil A + B, Maßstab 1 : 25.000,<br />
Anlage 7.4, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
15. LBP: Legende zu den Maßnahmenplänen vom 30.04.1999<br />
16. LBP Bestand, Faunistische Funktionsräume, Maßstab 1 : 10.000, Anlage 12.1, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
17. LBP Bestand, Faunistische Funktionsräume, Maßstab 1 : 10.000, Anlage 12.1, Blatt 2 vom 30.4.1999<br />
18. LBP Bestand/Realnutzung, Faunistische Funktionsräume und Wechselbeziehungen, Maßstab 1 : 10.000,<br />
Anlage 12.1, Blatt 3 vom 30.4.1999<br />
19. LBP Bestand/Realnutzung, Faunistische Funktionsräume und Wechselbeziehungen, Legende, Anlage 12.1,<br />
Blatt 4 vom 30.4.1999<br />
20. LBP Konflikte, Maßstab 1 : 10.000, Anlage 12.2, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
21. LBP Konflikte, Maßstab 1 : 10.000, Anlage 12.2, Blatt 2 vom 30.4.1999<br />
22. LBP Konflikte, Maßstab 1 : 10.000, Anlage 12.2, Blatt 3 vom 30.4.1999<br />
23. LBP Konflikte, Legende, Anlage 12.2, Blatt 4 vom 30.4.1999<br />
24. Übersichtslageplan der Einzugsgebiete Vor Ausbau, Teil A, Maßstab 1 : 25.000, Anlage 13.2.1, Blatt 1 vom<br />
30.4.1999<br />
25. Übersichtslageplan der Einzugsgebiete Nach Ausbau, Teil A, Maßstab 1 : 25.000, Anlage 13.2.2, Blatt 1 vom<br />
30.4.1999<br />
26. Grunderwerbsplan, Blattübersicht, Teil A, Maßstab 1 : 25.000, Anlage 14.1.1, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
27. Grunderwerbsverzeichnis, Gemarkung Platten, Blatt Nr. 1 bis Blatt Nr. 31, Anlage 14.2.1<br />
28. Grunderwerbsverzeichnis, Gemarkung Zeltingen - Rachtig, Blatt Nr. 1 bis Blatt Nr. 391, Anlage 14.2.2<br />
29. Grunderwerbsverzeichnis, Gemarkung Wengerohr, Blatt Nr. 1 bis Blatt Nr. 15, Anlage 14.2.3<br />
Anhang 2 - I
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp<br />
(bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Anhang 2: Anlagen des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
30. Grunderwerbsverzeichnis, Gemarkung Ürzig, Blatt Nr. 1 bis Blatt Nr. 30, Anlage 14.2.4<br />
31. Grunderwerbsverzeichnis, Gemarkung Maring-Noviand, Blatt Nr. 1 bis Blatt Nr. 11, Anlage 14.2.5<br />
32. Grunderwerbsverzeichnis, Gemarkung Erden, Blatt Nr. 1 bis Blatt Nr. 15, Anlage 14.2.6<br />
33. Grunderwerbsverzeichnis, Gemarkung Lösnich, Blatt Nr. 1 bis Blatt Nr. 14, Anlage 14.2.7<br />
34. Übersichtslageplan Teil B, Maßstab 1 : 5.000, Anlage 3.2, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
35. Übersichtslageplan Teil B, Maßstab 1 : 5.000, Anlage 3.2, Blatt 2 vom 30.4.1999<br />
36. Übersichtslageplan Teil B, Maßstab 1 : 5.000, Anlage 3.2, Blatt 3 vom 30.4.1999<br />
37. Übersichtslageplan Teil B, Maßstab 1 : 5.000, Anlage 3.2, Blatt 4 vom 30.4.1999<br />
38. Übersichtshöhenplan Teile A + B, Maßstab 1 : 25.000/2.500, Anlage 4.1, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
39. Übersichtshöhenplan Durchgehende Strecke, Teil B, Maßstab 1 : 5.000/500, Anlage 4.2, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
40. Übersichtshöhenplan Durchgehende Strecke, Teil B, Maßstab 1 : 5.000/500, Anlage 4.2, Blatt 2 vom 30.4.1999<br />
41. Übersichtshöhenplan Durchgehende Strecke, Teil B, Maßstab 1 : 5.000/500, Anlage 4.2, Blatt 3 vom 30.4.1999<br />
42. Übersichtshöhenplan Zubringer B 50 a, Maßstab 1 : 5.000/500, Anlage 4.3, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
43. Lageplan, Blattübersicht Teil B, Maßstab 1 : 25.000, Anlage 7.1, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
44. Legende Landschaftspflegerische Maßnahmen, Maßstab 1 : 1.000, Anlage 7.1, Blatt 2 vom 30.4.1999<br />
45. Übersichtslageplan Übersicht der landschaftspflegerischen Maßnahmen, Teil A + B, Maßstab 1 : 25.000,<br />
Anlage 7.4, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
46. Lärmkarte Graacher Schäferei, Zeitbereich tags<br />
47. Lärmkarte Graacher Schäferei, Zeitbereich nachts<br />
48. Lärmkarte Longkamp und Kommen, Zeitbereich tags<br />
49. Lärmkarte Longkamp und Kommen, Zeitbereich nachts<br />
50. LBP Bestand/Realnutzung, Teil B, Maßstab 1 : 10.000, Anlage 12.1, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
51. LBP Bestand/Realnutzung, Teil B, Maßstab 1 : 10.000, Anlage 12.1, Blatt 2 vom 30.4.1999<br />
52. LBP Bestand/Realnutzung, Teil B, Maßstab 1 : 10.000, Anlage 12.1, Blatt 3 vom 30.4.1999<br />
53. LBP Bestand/Realnutzung, Teil B, Maßstab 1 : 10.000, Anlage 12.1, Blatt 4 vom 30.4.1999<br />
54. LBP Habitate und Kernlebensräume der Indikatorarten, Maßstab 1 : 10.000, Anlage 12.2, Blatt 1 vom<br />
30.4.1999<br />
55. LBP Habitate und Kernlebensräume der Indikatorarten, Maßstab 1 : 10.000, Anlage 12.2, Blatt 2 vom<br />
30.4.1999<br />
56. LBP Habitate und Kernlebensräume der Indikatorarten, Maßstab 1 : 10.000, Anlage 12.2, Blatt 3 vom<br />
30.4.1999<br />
57. LBP Habitate und Kernlebensräume der Indikatorarten, Maßstab 1 : 10.000, Anlage 12.2, Blatt 4 vom<br />
30.4.1999<br />
58. LBP Konfliktplan, Maßstab 1 : 10.000, Anlage 12.3, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
59. LBP Konfliktplan, Maßstab 1 : 10.000, Anlage 12.3, Blatt 2 vom 30.4.1999<br />
60. LBP Konfliktplan, Maßstab 1 : 10.000, Anlage 12.3, Blatt 3 vom 30.4.1999<br />
61. LBP Konfliktplan, Maßstab 1 : 10.000, Anlage 12.3, Blatt 4 vom 30.4.1999<br />
62. Lageplan der Einzugsgebiete Vor Ausbau, Teil B, Maßstab 1 : 25.000, Anlage 13.2.1, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
63. Lageplan der Einzugsgebiete Nach Ausbau, Teil B, Maßstab 1 : 25.000, Anlage 13.2.2, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
64. Grunderwerbsplan, Blattübersicht, Teil B, Maßstab 1 : 25.000, Anlage 14.1, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
65. Grunderwerbsverzeichnis, Gemarkung Zeltingen - Rachtig, Blatt Nr. 1 bis Blatt Nr. 211, Anlage 14.3.1<br />
66. Grunderwerbsverzeichnis, Gemarkung Wolf, Blatt Nr. 212 bis Blatt Nr. 352, Anlage 14.3.2<br />
67. Grunderwerbsverzeichnis, Gemarkung Graach, Blatt Nr. 353 bis Blatt Nr. 474, Anlage 14.3.3<br />
68. Grunderwerbsverzeichnis, Gemarkung Bernkastel, Blatt Nr. 475 bis Blatt Nr. 486, Anlage 14.3.4<br />
69. Grunderwerbsverzeichnis, Gemarkung Longkamp, Blatt Nr. 487 bis Blatt Nr. 598, Anlage 14.3.5<br />
70. Grunderwerbsverzeichnis, Gemarkung Kommen, Blatt Nr. 599 bis Blatt Nr. 609, Anlage 14.3.6<br />
Anhang 2 - II
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp<br />
(bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Anhang 2: Anlagen des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
71. Grunderwerbsverzeichnis, Gemarkung Beuren, Blatt Nr. 609 bis Blatt Nr. 611, Anlage 14.3.7<br />
72. Grunderwerbsverzeichnis, Gemarkung Hundheim, Blatt Nr. 612 bis Blatt Nr. 619, Anlage 14.3.8<br />
73. Grunderwerbsverzeichnis, Gemarkung Hinzerath, Blatt Nr. 620 bis Blatt Nr. 642, Anlage 14.3.9<br />
74. Grunderwerbsverzeichnis, Gemarkung Kautenbach, Blatt Nr. 643 bis Blatt Nr. 647, Anlage 14.3.10<br />
75. Grunderwerbsverzeichnis, Gemarkung Kleinich, Blatt Nr. 648 bis Blatt Nr. 651, Anlage 14.3.11<br />
76. Grunderwerbsverzeichnis, Gemarkung Lösnich, Blatt Nr. 652, Anlage 14.3.12<br />
77. Grunderwerbsverzeichnis, Gemarkung Monzelfeld, Blatt Nr. 653 bis Blatt Nr. 664, Anlage 14.3.13<br />
78. Grunderwerbsverzeichnis, Gemarkung Pilmeroth, Blatt Nr. 665 bis Blatt Nr. 666, Anlage 14.3.14<br />
79. Grunderwerbsverzeichnis, Gemarkung Thalkleinich, Blatt Nr. 667 bis Blatt Nr. 672, Anlage 14.3.15<br />
80. Grunderwerbsverzeichnis, Gemarkung Wehlen, Blatt Nr. 673 bis Blatt Nr. 718, Anlage 14.3.16<br />
81. Grunderwerbsverzeichnis, Gemarkung Oberkleinich, Blatt Nr. 719 bis Blatt Nr. 720, Anlage 14.3.17<br />
82. Markantes Querprofil, Durchgehende Strecke, KM 78,100, Maßstab 1 : 200, Anlage 15.2.1, Blatt 1 vom<br />
30.4.1999<br />
83. Markantes Querprofil, Durchgehende Strecke, KM 80,050, Maßstab 1 : 200, Anlage 15.2.1, Blatt 2 vom<br />
30.4.1999<br />
84. Markantes Querprofil, ZB B 50a, KM 87,400, Maßstab 1 : 200, Anlage 15.2.2, Blatt 1 vom 30.4.1999<br />
85. Markantes Querprofil, ZB B 50a, KM 88,825, Maßstab 1 : 200, Anlage 15.2.2, Blatt 2 vom 30.4.1999<br />
86. Markantes Querprofil, ZB B 50a, KM 88,250/B 50a km 0,246, Maßstab 1 : 200, Anlage 15.2.3, Blatt 1 vom<br />
30.4.1999<br />
Anhang 2 - III
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp<br />
(bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Anhang 2a: Anlagen des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
Anhang 2a:<br />
Anlagen des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
Die in Anhang 2 genannten Anlagen des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es werden durch die nachfolgend<br />
genannten Unterlagen ergänzt und geändert:<br />
1. Legende zu 7.2, Unterlage 7.1, Blatt 2.d vom 2.5.2006<br />
2. Übersichtslageplan einschließlich der geänderten landschaftspflegerischen Maßnahmen, Teile A + B, Maßstab<br />
1 : 25.000, Anlage 7.4, Blatt Nr. 1.d vom 28.4.2006<br />
3. Schnitte HRB Bieberbach, Maßstab 1 : 500/50, 1 : 250, Unterlage 13.3.1, Blatt Nr.: 1 vom 2.5.2006<br />
4. Grunderwerbsverzeichnis, Gemarkung Wengerohr und Altrich, Anlage 14.2, bestehend aus Gemarkung<br />
Wengerohr, Anlage 14.2.3d und Gemarkung Altrich, Anlage 14.2.8d, aufgestellt am 2.5.2006<br />
5. Übersichtslageplan, Durchgehende Strecke B 50 km 81+600 bis 84+800, Maßstab 1 : 5.000, Anlage 3, Blatt<br />
Nr.: 2d vom 12.10.2005<br />
6. Übersichtslageplan, Durchgehende Strecke B 50 km 84+800 bis 88+150, Maßstab 1 : 5.000, Anlage 3, Blatt<br />
Nr.: 3d vom 12.10.2005<br />
7. Übersichtshöhenplan, Durchgehende Strecke B 50 km 81+500 bis 84+800, Maßstab 1 : 5.000/500, Anlage 4.2,<br />
Blatt Nr.: 2d vom 12.10.2005<br />
8. Übersichtshöhenplan, Durchgehende Strecke B 50 km 84+800 bis 86+300, Maßstab 1 : 5.000/500, Anlage 4.2,<br />
Blatt Nr.: 3d vom 12.10.2005<br />
9. Übersichtshöhenplan, Durchgehende Strecke B 50 km 87+150 bis 91+713, Maßstab 1 : 5.000/500, Anlage 4.3,<br />
Blatt Nr.: 1d vom 12.10.2005<br />
10. Lageplan (integrierte Darstellung), Anlage 7.1, Blatt 2 vom 12.10.2005 (Legende)<br />
11. Übersichtsplan „Maßnahme zur Stützung der Fledermauspopulation im Bereich Kautenbachtal/ Tiefenbachtal<br />
östlich von Bernkastel-Kues“, Maßstab 1 : 10.000 vom 26.10.2006<br />
12. Grunderwerbsverzeichnis, Gemarkungen Graach, Bernkastel und Longkamp, Anlage 14.3, bestehend aus<br />
Gemarkung Graach, Anlage 14.3.3d, Gemarkung Bernkastel, Anlage 14.3.4d und Gemarkung Longkamp,<br />
Anlage 14.3.5d, aufgestellt am 12.10.2005<br />
13. Bauwerksskizzen, Maßstab 1 : 500, Anlage 15.3d, Blatt Nr.: 1d, 2d, 3d, 4d, 5d, 6d, 7d, aufgestellt am<br />
12.10.2005<br />
Anhang 2a - I
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Anhang 3: Auflistung der in Kapitel E.V genannten Eimsprecher<br />
Anhang 3<br />
Auflistung der in Kapitel E.V genannten Einsprecher<br />
Vorbemerkungen:<br />
Im anliegenden Verzeichnis sind alle Einsprecher aufgeführt, die sich im Anhörungsverfahren schriftlich und<br />
leserlich mit erkennbarer Unterschrift zu dem hier planfestgestellten Straßenbauvorhaben geäußert haben. Das<br />
Verzeichnis ist wie folgt zu lesen:<br />
In der ersten Spalte sind alle Einsprecher in alphabetischer Reihenfolge in der Ordnungsfolge „Name, Vorname“<br />
aufgeführt; in einem Klammerzusatz ist außerdem der jeweils in den Schreiben angegebene Wohnort enthalten.<br />
Im Anschluss sind die Kapitel-/Gliederungsnummern aus dem Inhaltsverzeichnis zu „Kapitel D, Begründung“<br />
des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es aufgeführt, die sich näher mit dem konkreten Einwand beschäftigen; die Aufzählung<br />
ist nicht immer abschließend, enthält aber alle Schwerpunkte aus dem jeweiligen Einspruchsschreiben.<br />
Ist hier z.B. eine „VIII.6“ angegeben, sind im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> in Kapitel D unter dem Gliederungspunkt<br />
„VIII.6 Angebliche Steuerverschwendung“ nähere Ausführungen zu den vorgebrachten Einwendungen<br />
des Einsprechers enthalten.<br />
Die nachfolgenden 4 Spalten geben weitere Hinweise zu dem jeweiligen Einwand:<br />
Die Spalte „S“ weist darauf hin, dass der Einwand, der hier mit einem Häkchen versehen ist, auf einem Textbaustein<br />
abgegeben wurde, der auch von vielen anderen Einsprechern verwendet wurde (sog. „Sammeleinwand“).<br />
Teilweise wurden dabei von verschiedenen Einsprechern auf den vorgedruckten Textbausteinen zusätzliche<br />
Ausführungen gemacht, die auch bei dem Erlass des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es berücksichtigt wurden.<br />
Außerdem erfolgte oftmals eine Vertreterbestellung, die jedoch aufgrund der öffentlichen Zustellung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
nach § 74 Abs. 5 VwVfG zu keinen besonderen Verfahrenshandlungen führt; anwaltliche<br />
Vertretungen bleiben hiervon unberührt.<br />
Die Spalte „I“ weist auf Einsprecher hin, die ihren Einwand mit einer individuellen Begründung formuliert<br />
haben. Soweit die abgegebenen Einwendungen Aspekte enthalten, die einer gesonderten Würdigung im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
bedurften, wurden diese in Kapitel „D, Begründung“ unter Hinweis auf den jeweiligen Einsprecher<br />
besonders dargestellt.<br />
Ein Häkchen in der Spalte „A“ weist auf konkrete Auflagenregelungen zugunsten des Einsprechers in Kapitel<br />
„C, Besondere Bestimmungen und Auflagen“ hin.<br />
Ein Häkchen in der Spalte „E“ bedeutet, dass der Einwand Entschädigungsforderungen enthält, die entsprechend<br />
den Ausführungen in Kapitel „B, Allgemeine Bestimmungen und Auflagen“ (Ziffer 10 und 11) in einem<br />
gesonderten Entschädigungsverfahren außerhalb des Planfeststellungsverfahrens geregelt oder vereinbart werden<br />
müssen.<br />
Anhang 3 - I
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Ackermann, Libuse (Zeltingen-Rachtig) ....................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Adam, Anja (Klausen) .................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Adamietz, Hannelore (Lösnich) ..................................VIII.4, VIII.5, XI.1, XI.2, XI.3, XII.8, XVI.8, XVI.9, XVI.10, II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Adamietz, Karl (Lösnich) ............................................VIII.4, VIII.5, XI.1, XI.2, XI.3, XII.8, XVI.8, XVI.9, XVI.10, II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Adamietz, Michael (Lösnich) ......................................VI, VIII.5, VIII.7, VIII.8, X.1, X.2, X.2.b), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Ahrends, Beate (Köln) ................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Ahrendt, Andrea (Schifferdorf-Spaden) .....................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Ahrendt, Eckhardt (Schifferdorf-Spaden) ..................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Albrecht, Beate (Maring-Noviand) ..............................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Alt, Carla (Horath) <br />
Althoff, Christoph (Zeltingen-Rachtig) ......................VIII.7, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XVI.5, <br />
Althoff, Frank (Zeltingen-Rachtig) .............................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.j), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Althoff, Hede (Zeltingen-Rachtig) ..............................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Althoff, Sandra (Zeltingen-Rachtig) ...........................VIII.7, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XVI.5, <br />
Altmann, Katrin (BadArolsen) ....................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Ambrosius, Anke (Neumagen-Dhron) ........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Ambrosius, Edmund (Zeltingen-Rachtig) ..................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Ambrosius, Margit (Zeltingen-Rachtig) .....................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f, X.2.g), XI.2, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Ames, Christine (Zeltingen-Rachtig) ..........................II.7, VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.j), XI.1, XI.2, XII, XII.1, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Ames, Christoph (Zeltingen) ......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.4, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Ames, Erwin (Zeltingen-Rachtig) ...............................X.2, X.2.a), X.2.e), X.2.j), XII.1, XVI.5, <br />
Ames, Franz-Josef (Zeltingen-Rachtig) .....................II.7, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.4, XV.1, XV.2, XV.5,<br />
<br />
XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10<br />
Ames, Gerda (Zeltingen-Rachtig) ...............................X.2, X.2.a), X.2.e), X.2.j), XII.1, XVI.5, <br />
Ames, Heinz (Wiesbaden) ..........................................VI, XV.3, XVI.5, XVI.10 <br />
Ames, Helene (Lohmar) ..............................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Ames, Hiltrud (Zeltingen-Rachtig) .............................X.2, XI.1, XI.2, XVI.5, XVI.8, II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Ames, Kai Peter (Kirchheimbolanden) ......................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f, X.2.g), XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.4, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Ames, Karin (Zeltingen) ..............................................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.f, X.2.j), XI.1, XI.3, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.4, XIII.6, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5,<br />
<br />
XVI.6, XVI.9, XVI.10<br />
Ames, Karl (Lohmar) ...................................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Ames, Manfred (Lohmar) ............................................VI, VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Ames, Maria (Zeltingen) ..............................................VI, VIII.6, VIII.7, X.2.j), XVI.5, XVI.8, <br />
Ames, Martina (Zeltingen-Rachtig) ............................VIII.6, VIII.7, X.2, X.2.g), XII.1, II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Ames, Renate (Lohmar) ..............................................VI, VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - II
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Ames, Rita (Zeltingen) ................................................II.7, VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.6, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9,<br />
XVI.10 <br />
Ames, Rudolf (Zeltingen) ............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Ames, Susanne (Hennef) ............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Ames-Braumann, Astrid (Wiesbaden) .......................VI, XV.3, XVI.5, XVI.10 <br />
Anderski, Juliane (Bernkastel-Kues) .........................VII.2, VIII.5, X.2.g), XII.1, <br />
Andre, Anja (Bernkastel-Kues) ..................................VI, VII.1, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.1, X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.4, XII.6, XIII.1, XIII.2, XIII.5, XVI.5, XVI.10 <br />
Andres, Ernst (Monzelfeld) .........................................VI, X.1, <br />
Anger, Heike (Ürzig) ....................................................VIII.5, VIII.6, VIII.7, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.8, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Anger, Jörg (Ürzig) .....................................................VIII.5, VIII.6, VIII.7, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.8, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Ant, Hermann-Josef (Wittlich) ....................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Arenz, Michael (Bochum) ...........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.a), X.2.b), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Arns, E. (Altrich) .........................................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.d), X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Arns, H. (Altrich) .........................................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.d), X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Arns, Stephan (Lösnich) <br />
Artmayer, Marita (Ürzig) .............................................VI, VII.1, VII.2, VIII.4, VIII.5, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.f, X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XVI.6, XII.4, XII.8, XIII.4, XV, XVI.6,<br />
<br />
XVI.8, XVI.9,<br />
Aumann, Hans (Wittlich) .............................................VIII.5, X.1, X.1, XV.3, <br />
Ayodele, Ursula (Mülheim) .........................................VI, VIII.2, VIII.7, X.2, X.2.g), X.2.j), <br />
Bach, Jacqueline (Köln) .............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.j), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Bach, Peter (Bernkastel-Longkamp) ..........................VIII.8, XVI.4, <br />
Bach, Peter (Longkamp) .............................................XV.3, XVI.4, <br />
Bacher, JosefAnton (Edling) ......................................VI, VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Bacher, Waltraud (Edling) ..........................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.4, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Bacher, Waltraud (Edling) ..........................................VI, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XV.3, XVI.5, XVI.6, XVI.10 <br />
Ballmann, Erwin (Platten) ...........................................VI, XV.3, <br />
Ballmann, Hans (Platten) ............................................X.1, <br />
Ballmann-Zenz, Michael (Osann-Monzel) <br />
Bani, Farid (Bernkastel-Kues) ....................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Barth, Evelyn (Altrich) ................................................VIII.2, VIII.4, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.c), X.2.g), X.2.j), XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Barth, Hermann (Altrich) ............................................VIII.2, VIII.4, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.c), X.2.g), X.2.j), XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Barth, Susanne (Wengerohr) ......................................VIII.2, VIII.4, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.c), X.2.g), X.2.j), XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Barthen, Bianca (Platten) ...........................................VIII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.7, X.1, X.2, X.2.a), X.2.b), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.4, XII.5, XIII.2, XIII.4, XIII.5,<br />
<br />
XIII.6, XV, XVI.5, XVI.6,<br />
Barthen, Klaus (Platten) .............................................VIII.5, XI.2, XI.3, <br />
Barthen, Margot (Platten) ...........................................VIII.5, XI.2, XI.3, <br />
Anhang 3 - III
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Barthen, Thomas (Platten) ..........................................VI, VIII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.7, VIII.8, X.1, X.2, X.2.a), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XIII.2, XIII.4, XIII.6, XV, XVI.5, XVI.6, <br />
Bartz, Bert (Trier) ........................................................VIII.4, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.e), X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Basso, Jeanette (Ürzig) ..............................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Bastgen, Helene (Kesten) ...........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.6, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Bastgen, Markus (Kesten) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Bastgen, Rolf (Kesten) ................................................VIII.4, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Bastgen, Valentin (Kesten) .........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.d), X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.6, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Bau, Hartmut (Remscheid) .........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Bauer, Clemens (Longkamp) ......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Bauer, Gerhard (Wittlich) ............................................VI, VII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Bauer, Günter (Hanau) ................................................VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2.j), XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.3, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Bauer, Hilde (Traben-Trarbach) ..................................II.7, VI, VIII.5, VIII.6, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.a), X.2.d), X.2.f), X.2.f, X.2.g), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, XIII.2, XIII.3, XIII.4, XIII.5,<br />
<br />
XIII.6, XV, XVI.5, XVI.6,<br />
Bauer, Sonja (Erden) ..................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Baum, Peter (Zeltingen-Rachtig) ................................X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XII.1, XII.4, XII.8, XVI.5, XVI.9, <br />
Bautz, Herbert (Kleinich) <br />
Bechtel, Günter (Zeltingen-Rachtig) ..........................II.7, VI, VIII.5, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.j), XI.3, XII, XII.1, XVI.6, XII.4, XV.2, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.10 <br />
Bechtel, Marianne (Zeltingen-Rachtig) ......................II.7, VI, VIII.5, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.j), XI.3, XII, XII.1, XVI.6, XII.4, XV.2, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.10 <br />
Becker, Dorothe (Metzdorf) ........................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Becker, Edith (Maring-Noviand) .................................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Becker, Edmund (Zeltingen-Rachtig) .........................VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.f, X.2.j), XI.1, XI.3, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Becker, Jutta (Morbach) .............................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Becker, Margret (Zeltingen-Rachtig) ..........................II.7, VI, VIII.4, VIII.6, IX.2-4, X.2, X.2.f), XI.1, XI.2, XI.3, XII, XVI.6, XVI.5, XVI.6, XVI.10 <br />
Becker, Maria (Graach) ...............................................XV.3, <br />
Becker, Reinhold (Wittlich) .........................................X.1, <br />
Becker, Rudolf (Zeltingen-Rachtig) ...........................II.7, VI, VIII.4, VIII.6, IX.2-4, X.2, X.2.f), XI.1, XI.2, XI.3, XII, XVI.6, XVI.5, XVI.6, XVI.10 <br />
Becker, Stefan (Zeltingen-Rachtig) ............................VI, VIII.5, VIII.6, X.2, XVI.5, XVI.6, XVI.10 <br />
Becker, Wolfgang (Köln) ............................................VI, VIII.5, X.2, XII.1, <br />
Beckmann, Hannah (Bernkastel-Kues) ......................X.2, X.2.j), <br />
Bedtländer, Renate (Guldental) ..................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Beelitz, Anneliese (Meckenheim) ...............................VI, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Behres, Andrea (Maring-Noviand) .............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Behres, Günter ...........................................................XV, XV.3, <br />
Behres, Günter (Maring-Noviand) ..............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Behres, Hedwig (Maring-Noviand) .............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - IV
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Beisel, Sylvia (Wittlich) ...............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Belitz, Dr.Hans-Jürgen (Traben-Trarbach) ................II.7, VI, VIII.2, VIII.4, VIII.5, VIII.7, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.a), X.2.f), X.2.f, X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XII.2, XVI.6,<br />
XIII.1, XIII.2, XIII.4, XIII.6, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10<br />
<br />
Belitz, Willy (Meckenheim) .........................................VI, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Bellinghausen, Norbert (Hennef) ...............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Belsius, Birgit (Longkamp) .........................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Belsius, Birgit (Longkamp) .........................................VI, VIII.5, VIII.8, XI.1, XI.2, XI.4, <br />
Belsius, Markus (Longkamp) .....................................VI, VIII.5, VIII.8, XI.1, XI.2, XI.4, <br />
Berg, Claudia (Wittlich) ...............................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Berg, Elke (Bernkastel-Wehlen) .................................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Berg, Georg (Bernkastel-Wehlen) ..............................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Berg, Hans (Bernkastel-Wehlen) ................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Berg, Marianne (Bernkastel-Wehlen) .........................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Berg, Monika (Altrich) .................................................II.7, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Berg, Petra (Lösnich) ..................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Berger, Barbara (Bernkastel-Kues) ............................VI, VII.2, VIII.5, VIII.8, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.e), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.2, XIII.4, <br />
Berger, Cornelia (Morbach-Gonzerath) .....................VI, VII.2, VIII.5, VIII.8, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.e), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.2, XIII.4, <br />
Berger, Eva (Berlin) ....................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Bergweiler, Dr.PaulHermann (Longkamp) .................II.7, VIII.4, VIII.5, IX.2-4, X.2, X.2.f), XI.1, XI.2, XI.4, XII, XVI.6, XVI.6, <br />
Bergweiler-Ruf, Romy (Longkamp) ...........................VIII.4, VIII.5, X.2, XI.1, XI.2, XI.4, XVI.6, <br />
Bernardy, Frank (Ingelheim) .......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Bernardy, Gertrud (Ingelheim) ...................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Bernhardt, Hildegard (Morbach) ................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Bernhardt, Martin (Morbach) ......................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Berres, AnnaElisabeth ...............................................XV, XV.3, <br />
Berres, Christina (Ürzig) .............................................VI, VIII.5, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.8, XV, XV.2, XV.5, XVI.6, <br />
Berres, Dr.Manfred (WeilamRhein) ............................VIII.4, VIII.5, VIII.6, X.2, X.2.d), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.4, XII.1, XII.2, XII.5, XII.8, XIII.2, XIII.6, XV, XV.2, XVI.6, XVI.9, <br />
Berres, Eva (Ürzig) ......................................................VI, VIII.5, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.8, XV, XV.2, XV.5, XVI.6, <br />
Berres, FrankPeter (Langenlonsheim) .......................VIII.7, X.2, XI.1, XI.2, XI.4, XII.1, XII.2, XVI.8, <br />
Berres, Günther (Platten) ...........................................VI, VIII.4, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, <br />
Berres, Gustav (Ürzig) ................................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Berres, Gustav (Ürzig) ................................................VI, VIII.5, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.8, XV, XV.2, XV.5, XVI.6, <br />
Berres, Hans (Maring-Noviand) ..................................VI, X.1, XV.3, <br />
Berres, HansLeo (Ürzig) .............................................VI, VII.2, VIII.2, VIII.5, X.2, X.2.a), X.2.c), X.2.f, X.2.g), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XII.8, XIII.4, XV, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Berres, Ingrid (Ürzig) ..................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - V
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Berres, Karl-Albert (Ürzig) ..........................................II.7, VI, VIII.5, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XII.1, XII.2, XVI.6, XII.8, XV, XV.2, XV.5, XVI.6, <br />
Berres, Leo (Ürzig) ......................................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Berres, Margot (Gillenbeuren) ....................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Berres, Marianne (Ürzig) .............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Berres, Mechthild (Ürzig) ............................................II.7, VI, VIII.5, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XII.1, XII.2, XVI.6, XII.8, XV, XV.2, XV.5, XVI.6, <br />
Berres, Michael (Ürzig) ...............................................VI, VIII.5, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.8, XV, XV.2, XV.5, XVI.6, <br />
Berres, Resi (Ürzig) .....................................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Berres, Resi (Ürzig) .....................................................VI, VIII.5, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.8, XV, XV.2, XV.5, XVI.6, <br />
Berres, Theo (Ürzig) ....................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Berres, Thomas (Langenlonsheim) ...........................X.2, X.2.f, X.2.j), XI.1, XI.2, XII.1, XV, XVI.6, <br />
Berscheid, Achim (Platten) .........................................VI, VII.2, VIII.4, VIII.5, VIII.7, X.2, X.2.f, XI.1, XI.3, XVI.6, <br />
Berscheid, Rita (Platten) .............................................VI, VII.2, VIII.4, VIII.5, VIII.7, X.2, X.2.f, XI.1, XI.3, XVI.6, <br />
Beucher, Alexander (Zeltingen-Rachtig) ...................VIII.7, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XVI.6, <br />
Beucher, Alfred (Graach) ............................................VI, XV.3, <br />
Beucher, Jörg (Weiden) ..............................................X.2, X.2.a), X.2.j), XI.1, XV, <br />
Beucher, Jörg (Zeltingen-Rachtig) .............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.a), XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Beucher, Klaus ...........................................................VIII.5, X.1, X.2, X.2.g),<br />
<br />
(IG Windkraft Graach Bernkastel-Kues)<br />
Beucher, Manfred (Zeltingen-Rachtig) .......................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Beucher, Nik.Jak. (Wehlen) ........................................VI, X.1, XV.3, <br />
Beucher, Norbert (Graach-Schäferei) ........................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Beucher, Roswitha (Graach) ......................................VI, XV.3, <br />
Beucher, Roswitha (Graach-Schäferei) .....................X.2, X.2.g), XV, <br />
Beucher, Siegfried (Graach) .......................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.d), X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Beucher, Siegfried (Gütersloh) ..................................X.1, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XIII.2, XIII.4, XV.3, XVI.8, XVI.10 <br />
Beyer, Andy (Minderlittgen) .......................................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Bielenstein, Rolf-Heinz (Longkamp) ..........................II.7, VI, VIII.2, VIII.8, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.a), X.2.b), X.2.f), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII, XII.1, XVI.6, XIII.2, XV.5, XVI.6, XVI.10 <br />
Binder, <strong>Pro</strong>f.Dr.Gerhard (Bochum) ............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.k), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Bioland LV Rheinland-Pfalz/Saarland e.V.,.................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.9, XVI.10<br />
(BadKreuznach) <br />
Birkenbeul, Renate (Remscheid) ...............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Birol, Gabriele (Ürzig) .................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Birwé-Stenzel, Doris (Ürzig) .......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Blatzheim, Gerda (Bonn) ............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Blatzheim-Roegler, Jutta (Bernkastel-Andel) ............II.7, VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.a), X.2.f), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XII, XII.1, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.1, XIII.2, XIII.5, XV.1, XV.2,<br />
XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - VI
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Blesius, Birgit (Longkamp) .........................................VI, VIII.8, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.4, XVI.10 <br />
Blesius, Hermann (Deisenhofenb.München) .............VI, VIII.8, X.2.e), XI.1, XI.3, XIII.2, XIII.4, XV, XV.3, XVI.5, XVI.6, <br />
Blesius, Klaus (Graach) ..............................................VI, VIII.8, X.2.e), XI.1, XI.3, XIII.2, XIII.4, XV, XV.3, XVI.5, XVI.6, <br />
Blesius, Markus (Longkamp) .....................................II.7, VI, VIII.5, VIII.8, IX.2-4, X.2.f), XI.1, XI.2, XI.4, XII, XVI.6, <br />
Blesius, Sebastian (Zeltingen-Rachtig) .....................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Blesius, Ursula (Zeltingen-Rachtig) ...........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Blohm, Monika (Hamburg) ..........................................X.2, X.2.g), XVI.6, <br />
Blohm, Werner (Hamburg) ..........................................X.2, X.2.g), XVI.6, <br />
Bockel, Antje (Burgen) ...............................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Bohn, Ingrid (Seeheim-Jugenheim) ...........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Bölinger, Beate (Mönchengladbach) .........................VI, VII.2, VIII.2, X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XVI.9, XVI.10 <br />
Bölinger, Franz (Platten) .............................................VI, XV.3, <br />
Bölinger, Hermann (Mönchengladbach) ....................VI, VII.2, VIII.2, X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XVI.9, XVI.10 <br />
Bollig, Erika (Bernkastel-Kues) ..................................XV.3, <br />
Bollinia, Rudolf (Wittlich) ...........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Bomben, Silvano (Platten) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Bonenberger, Günter (Morbach) ................................VIII.8, X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.4, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, <br />
Bönisch, HansJürgen (Graach) ..................................VI, XV.3, <br />
Bornemann, Sabine (Traben-Trarbach) .....................VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Bornemann, Willi (Traben-Trarbach) .........................VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.a), X.2.g), X.2.j), XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Bösen, Gaby (Igel) ......................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Bösen, Rainer (Igel) ....................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Brandenburg, Paul (Bernkastel-Kues) .......................II.7, IX.2-4, X.2, X.2.d), X.2.f), X.2.j), XI.2, XI.3, XII, XVI.6, XIII.2, XIII.5, XVI.8, <br />
Brandt, Bernd (Traben-Trarbach) ...............................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Bräuker, Helga (Berlin) ...............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Bräuker, Herbert (Berlin) ............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Braun, Anneliese (Longkamp) ...................................II.7, VIII.8, IX.2-4, X.2.f), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, XIII.4, XVI.10 <br />
Braun, Armin (Longkamp) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Braun, Christel (Wittlich-Wengerohr) ........................VI, VIII.7, X.2, X.2.c), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XVI.8, <br />
Braun, Christoph (Zeltingen-Rachtig) ........................VI, VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Braun, Elisabeth (Bernkastel-Kues) ..........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Braun, Jutta (Longkamp) ............................................VI, VII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Braun, Peter (Longkamp) ...........................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Braun, Reinhold (Wetzlar) ..........................................VI, XV.3, <br />
Braun, Thomas (Wittlich-Wengerohr) ........................VI, VII.2, VIII.2, VIII.6, VIII.7, VIII.7, X.2, X.2.c), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.4, XII.1, XV, <br />
Anhang 3 - VII
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Braun, Uwe (Longkamp) .............................................VI, VII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Braun, Werner (Longkamp) ........................................II.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), XI.1, XI.2, XI.3, XII, XVI.6, XIII.4, XVI.10 <br />
Braun-Pfaff, Siegrid (Alterkülz) ..................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Braun-Pfaff, Siegrid (Mengerschied) .........................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Braun-Pfaff, Siegrid (Wanrath) ...................................VIII.4, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Breit, Norbert <br />
Bresser, Günter (Ratingen) ........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Bresser, Helga (Ratingen) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Breßer-Barnebeck, Peter (Gladbeck) .........................VI, X.2.g), X.2.j), XI.3, XIII.4, <br />
Breuer, Michael (Altrich) .............................................II.7, VI, VIII.2, VIII.4, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.a), X.2.e), X.2.f), X.2.f, X.2.g), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XII.1,<br />
<br />
XII.2, XVI.6, XII.3, XII.5, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XV, XV.2, XV.5, XVI.6, XVI.8,<br />
Brigitte, Molz (Longkamp) ..........................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Brodeßer, Erika (Morbach) .........................................VI, X.2, X.2.g), XI.1, <br />
Brodeßer, Walter (Morbach) .......................................VI, X.2, X.2.g), XI.1, <br />
Brösch, Ernst (Graach) ...............................................VI, XIII.2, XV.3, XVI.10 <br />
Bröske, Joachim (Bettenfeld) .....................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Brück, Hubert (Longkamp) .........................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Brucker, Peter (Longkamp) ........................................VI, VIII.7, IX.2-4, X.2.g), XI.1, XI.2, XV, <br />
Bruns, Katja (Kindel) ..................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Bruns, Wilhelm (Kindel) ..............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Buchen, Gunhild (Wittlich) .........................................VIII.5, VIII.6, X.2, X.2.c), X.2.f, X.2.g), XII.1, <br />
Buchen, Klaus (Wittlich) .............................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Bücker, Stefan (Ratingen) ..........................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Bücker, Stephanie (Ratingen) ....................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Buder, Heinz (Herford) ................................................VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Buder, Helga (Herford) ................................................VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Bündnis 90/Die Grünen, (Bernkastel-Kues) .............II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Bündnis 90-DieGrünen, ...............................................II.7, VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.f), XII, XII.1, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10<br />
Gf.J.Blatzheim-Roegler (Bernkastel-Andel) <br />
Bungardt, Christian (Gelsenkirchen) .........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Bungardt, Heike (Gelsenkirchen) ...............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Bungardt, Melanie (Hirten) .........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Burch, Emma (Burg) ...................................................VI, VIII.5, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.1, <br />
Burg Landshut, Hotel (Bernkastel) ............................VIII.6, VIII.7, X.2.a), X.2.b), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XIII.1, XIII.2, XIII.3, XV.5, XVI.6, <br />
Busacker, Monika (Erkrath) ........................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Busacker, Waldemar (Erkrath) ...................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - VIII
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Busch, Reinard (Graach) ............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Busch, Vera (Kesten) ..................................................VI, VIII.2, VIII.7, X.2, X.2.g), X.2.j), <br />
Busse, Edith (Rutesheim) ...........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Busse, Peter (Rutesheim) ...........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Byrszel, Karin (Gelsenkirchen) ..................................VI, VIII.5, VIII.7, XVI.5, <br />
Camphausen, Ilse (Traben-Trarbach/Wolf) ................VI, X.1, X.2.f, XV, XV.3, <br />
Christmann, Gerda (Traben-Trarbach) ......................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.4, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Christmann, Maria (Graach) .......................................VI, XV.3, <br />
Christoffel, Anne (Wiesbaden) ...................................VII.2, X.2, X.2.g), XII.1, <br />
Christoffel, Anne Elisabeth (Wiesbaden) ...................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Christoffel, Annekathrin (Ürzig) .................................II.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.f, XII, XII.1, XVI.6, XIII.2, XIII.6, XV.3, XVI.10 <br />
Christoffel, Daniela (Zeltingen-Rachtig) ....................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Christoffel, Dr.Jutta (Köln) .........................................II.7, VI, VIII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), XII, XVI.6, XII.8, XVI.5, XVI.9, <br />
Christoffel, Elfriede (Ürzig) .........................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XII.1, XVI.6, <br />
Christoffel, Elisabeth (Ürzig) ......................................II.7, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.3, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Christoffel, Ernst Peter (Wiesbaden) .........................VI, XV.3, <br />
Christoffel, Hannelore (Zeltingen-Rachtig) ................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Christoffel, Ilse (Eschweiler) ......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Christoffel, Julius (Köln) ............................................X.2, XI.4, <br />
Christoffel, Karl-Josef (Ürzig) ....................................II.7, VI, IX.2-4, X.2.f), XI.1, XI.4, XII, XII.1, XII.2, XVI.6, XII.8, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Christoffel, Karl-Josef (Ürzig) ....................................VIII.4, X.2, X.2.f, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.5, XIII.4, XV, XVI.9, <br />
Christoffel, OttoK. (Ürzig) ...........................................II.7, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.3, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Christoffel, Roman (Ürzig) ..........................................II.7, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Christoffel, Wilhelmine (Ürzig) ...................................X.2, X.2.f, XI.1, XII.1, XII.2, XII.5, XII.8, XVI.10 <br />
Christoffel-Berres, E. (Ürzig) ......................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.f, X.2.g), XI.1, XII.1, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Christoffel-Berres, E. (Ürzig) ......................................VIII.5, IX.2-4, X.2, X.2.f, X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.3, XII.1, XII.2, XII.5, XII.8, XIII.4, XVI.5, XVI.6, XVI.10 <br />
Clemens, Dieter (Bitburg) ...........................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Clemens, Thomas (Altrich) .........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Closheim, Konrad (Langenlonsheim) ........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Coen, Peter (Bernkastel-Kues) ...................................VIII.8, X.2, X.2.g), XI.1, <br />
Comes, Günter (Traben-Trarbach) .............................VI, XV.3, <br />
Comes, Heinz-Peter (Erden) .......................................VI, X.1, XV.3, <br />
Comes, Jenifer (Erden) ...............................................VI, XI.1, XI.3, XI.4, XII.3, XII.5, XII.8, XV.2, XV.5, XVI.8, <br />
Comes, Karin (Erden) .................................................VI, XI.1, XI.3, XI.4, XII.3, XII.5, XII.8, XV.2, XV.5, XVI.8, <br />
Comes, Markus (Erden) ..............................................VI, XI.1, XI.3, XI.4, XII.3, XII.5, XII.8, XV.2, XV.5, XVI.8, <br />
Anhang 3 - IX
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Comes, Pascal (Erden) ...............................................VI, XI.1, XI.3, XI.4, XII.3, XII.5, XII.8, XV.2, XV.5, XVI.8, <br />
Cönen, Claudia (Ratingen) .........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Cönen, Klaus (Ratingen) ............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Conrad, Andrea (Longkamp) ......................................II.7, VIII.8, IX.2-4, X.2.e), X.2.f), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII, XVI.6, XIII.2, XIII.4, XV, XV.1, XVI.6, XVI.9, <br />
Conrad, Dieter (Longkamp) ........................................VI, XV.3, <br />
Conrad, Ewald (Longkamp) ........................................VIII.2, VIII.5, VIII.8, X.2, X.2.d), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XV.3, XVI.8, XVI.10 <br />
Conrad, Felix (Longkamp) ..........................................VIII.8, X.2.a), X.2.g), X.2.k), <br />
Conrad, Gerhard (Longkamp) ....................................II.7, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2.f), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Conrad, Hildegard (Longkamp) ..................................VIII.8, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.4, <br />
Conrad, Melanie (Longkamp) .....................................VIII.2, VIII.5, VIII.8, X.2, X.2.d), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XV.3, XVI.8, XVI.10 <br />
Conrad, Michael (Brauneberg) ...................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Conrad, Renate (Longkamp) ......................................VIII.2, VIII.5, VIII.8, X.2, X.2.d), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XV.3, XVI.8, XVI.10 <br />
Conrad, Sebastian (Longkamp) .................................II.7, IX.2-4, X.2.f), X.2.g), XI.1, XII, XVI.6, <br />
Conrad, Stefanie (Morbach) .......................................VIII.8, X.2, X.2.d), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XVI.8, XVI.10 <br />
Dahm, Anna (Bernkastel) ...........................................VI, VIII.2, VIII.6, X.2.g), <br />
Dahm, Cathrin (Bernkastel) ........................................VI, VIII.2, VIII.7, X.2, X.2.g), X.2.j), <br />
Dahm, Emmi (Bernkastel) ...........................................VIII.2, VIII.7, VIII.7, X.2.j), XVI.5, <br />
Dahm, Franz-U. (Bernkastel) ......................................VI, VIII.6, VIII.7, VIII.7, X.1, X.2, X.2.a), X.2.e), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XII.1, XII.2, XIII.1, XIII.2, XIII.5, XV, XVI.6, <br />
Dahm, Julia (Bernkastel) ............................................VI, VIII.2, VIII.7, X.2, X.2.g), X.2.j), <br />
Dahm, Paul (Bernkastel-Kues) ...................................VIII.6, VIII.7, VIII.7, X.2.j), XII.4, XVI.5, XVI.6, <br />
Danielmeier, Dirk (Zeltingen-Rachtig) ........................II.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII, XVI.6, XII.8, XIII.4, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Däufer, Gertrud (Ürzig) ...............................................VI, VIII.4, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.d), X.2.g), X.2.k), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Daus, Anja (Wittlich) ...................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Decker, Dagmar (Klausen) .........................................VII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.7, X.2.d), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.6, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Decker, Elisabeth (Zeltingen-Rachtig) .......................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Decker, Elisabeth (Zeltingen-Rachtig) .......................VIII.7, VIII.8, X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.8, XVI.5, <br />
Decker, Gerhard (Zeltingen-Rachtig) .........................VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2.g), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.2, XII.8, XIII.4, XV, XVI.6, XVI.8, XVI.10 <br />
Decker, Ingrid (Zeltingen-Rachtig) .............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Decker, Karl (Zeltingen-Rachtig) ................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Decker, Karl (Zeltingen-Rachtig) ................................VIII.7, VIII.8, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.4, XII.8, XIII.4, XVI.6, XVI.8, XVI.10 <br />
Decker, Karl (Zeltingen-Rachtig) ................................VIII.7, VIII.8, X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.8, XVI.5, <br />
Decker, Pia (Zeltingen-Rachtig) .................................VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2.g), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.2, XII.8, XIII.4, XV, XVI.6, XVI.8, XVI.10 <br />
Decker, Willi (Zeltingen-Rachtig) ...............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Degen, Erika (Zeltingen-Rachtig) ...............................VI, VIII.8, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.4, XVI.8, XVI.10 <br />
Degen, Maria (Zeltingen) ............................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - X
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Degen, PeterJosef (Zeltingen-Rachtig) ......................VI, VIII.8, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.4, XVI.8, XVI.10 <br />
Dehn, Günter (Mainz) ..................................................VI, VIII.2, VIII.5, VIII.7, VIII.7, X.2, X.2.e), X.2.g), X.2.j), XI.1, XII.4, XVI.5, <br />
Dehn, Irmgard (Mainz) ................................................VI, VIII.2, VIII.5, VIII.7, VIII.7, X.2, X.2.e), X.2.g), X.2.j), XI.1, XII.4, XVI.5, <br />
Dehn, Martina (Kommen) ............................................II.7, VI, VII.2, VIII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.a), X.2.c), X.2.d), X.2.f), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4,<br />
<br />
XII, XII.1, XVI.6, XII.4, XII.8, XIII.1, XIII.2, XIII.3, XIII.4, XIII.6, XV, XVI.6, XVI.9, XVI.10<br />
Dehner, Hermann (Kommen) ......................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Dehner, Ursula (Kommen) ..........................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Deilmann, Paul (Essen) ..............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Derkum, Rita (Zeltingen-Rachtig) ...............................VI, VIII.5, VIII.7, X.2, X.2.f, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XIII.4, XVI.10 <br />
Deutsch, Wolfgang (Bernkastel-Kues) ......................VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Dewenter, Gunther (Leverkusen) ...............................VIII.7, IX.2-4, X.2.j), XI.1, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Dharm-Krong-Atma, Edda (Solingen) ........................X.2.g), XI.3, XV, XVI.6, <br />
Dick, Mathilde (Platten) ...............................................VI, X.2.f, XI.1, XI.2, XI.4, XIII.2, XIII.6, XVI.10 <br />
Dick, Reinhold (Platten) ..............................................VI, X.2.f, XI.1, XI.2, XI.4, XIII.2, XIII.6, XVI.10 <br />
Didong, Sabine (Bettenfeld) .......................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Dietz, Elke (Monzelfeld) ..............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Dietz, Heike (Graach-Schäferei) .................................VI, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.3, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Dietz, Iris (Wehlen) ......................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Dietz, Jörg (Bernkastel-Wehlen) ................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Dietz, Jürgen (Monzelfeld) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Dietz, Jutta (Lieser) .....................................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Dietz, Paul (Bernkastel-Kues) ....................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Dietz, Paul (Bernkastel-Kues) ....................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Dietz, Paul (Bernkastel-Wehlen) .................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Dietz, Ralf (Wehlen) ....................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Dietzen, Alois (Bernkastel-Kues) ...............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.k), XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Dietzen, Ruth (Bernkastel-Kues) ................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Dietzen, Sarah (Bernkastel-Kues) ..............................X.2, X.2.j), <br />
Dinskles, Wolfgang (Osann-Monzel) ..........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Dippel, Oliver (Kinheim) .............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Dobbermann, Norbert (Wiehl) ....................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Dominicus, Albert (Luipperfürth) ...............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Dondrup, Maike (Aachen) ...........................................IX.2-4, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.8, XIII.4, XV, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Dönnecke, Hans-Günther (Longkamp) ......................XI.3, XI.4, XVI.9, <br />
Döres, Jürgen Jos (Morbach-Elzerath1) ....................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - XI
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Döring, Jutta (Himmelpforten) ...................................VIII.5, <br />
Döring, Karl-Heinz (Himmelpforten) ..........................VI, VIII.5, <br />
Dr.med. Khorsandian, Christoph ................................VI, X.2, X.2.f, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.2, XVI.10<br />
(Zeltingen-Rachtig)<br />
<br />
Drautzburg, Michael (Longkamp) ...............................VI, VII.1, VII.2, VIII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.a), X.2.b), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.8,<br />
<br />
XIII.1, XIII.2, XIII.3, XIII.4, XIII.5, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10<br />
Drautzburg, Stephan (Mainz) ......................................VI, VIII.5, VIII.7, <br />
Drescher, Andrea (Ürzig) ............................................VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Dreyfus, Charles (Hochfelden) ...................................VI, X.2.g), <br />
Duffy, Elisabeth (Mendig) ...........................................VI, XV.3, <br />
Duffy, Willi (Mendig) ...................................................VI, XV.3, <br />
Dumke, Brunhilde (Altrich) .........................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.b), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Dumke, Helmut (Altrich) .............................................VIII.2, VIII.7, X.1, X.2, X.2.c), X.2.g), X.2.j), XI.1, XII.1, XV.5, XVI.10 <br />
Dunmann, Manfred (Krefeld) ......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Dusemund, Alfred (Zeltingen-Rachtig) ......................II.7, IX.2-4, X.2, X.2.e), X.2.f), X.2.g), X.2.j), XII, XVI.6, XII.8, XV, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Dusemund, Anne (Zeltingen-Rachtig) .......................VIII.5, X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XII.2, XIII.4, XVI.5, XVI.6, <br />
Dusemund, Bernd (Monzelfeld) ..................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.d), X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Dusemund, Dagmar (Monzelfeld) ...............................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.d), X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Dusemund, Detlef (Zeltingen-Rachtig) ......................VIII.8, X.2, XII.1, XVI.6, XVI.10 <br />
Dusemund, Dirk (Zeltingen-Rachtig) .........................VIII.8, X.2, XII.1, XV.5, XVI.6, XVI.10 <br />
Dusemund, Ernst (Zeltingen-Rachtig) .......................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Dusemund, Hans-Werner (Zeltingen-Rachtig) ..........XII.2, XII.5, XVI.8, XVI.10 <br />
Dusemund, Henriette (Zeltingen-Rachtig) .................VIII.4, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.2, XII.5, XII.8, XVI.8, XVI.9, <br />
Dusemund, Isabelle (Zeltingen-Rachtig) ...................VI, VIII.5, VIII.7, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XII.3, XII.5, XII.8, XIII.4, XV, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Dusemund, Johannes (Zeltingen-Rachtig) ................II.7, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.f), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.4, XII, XII.1, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XV.1, XV.2,<br />
XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Dusemund, Kai (Zeltingen-Rachtig) ...........................VI, VIII.2, VIII.5, X.2, X.2.g), X.2.j), XV, XVI.5, XVI.6, <br />
Dusemund, Klaus (Zeltingen-Rachtig) .......................VIII.4, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.2, XII.5, XII.8, XVI.8, XVI.9, <br />
Dusemund, Lydia (Zeltingen-Rachtig) .......................VIII.8, X.2, X.2.j), XII.1, XVI.5, XVI.6, XVI.10 <br />
Dusemund, Manfred (Zeltingen-Rachtig) ...................VIII.8, X.2, X.2.j), XII.1, XVI.6, XVI.10 <br />
Dusemund, Marlene (Zeltingen-Rachtig) ...................VI, VIII.5, X.2, X.2.e), X.2.g), XII.8, XV, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Dusemund, Monika (Zeltingen-Rachtig) ....................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Dusemund, Monika (Zeltingen-Rachtig) ....................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Dusemund, Stefan (Zeltingen-Rachtig) .....................XI.1, XI.2, XI.3, XII.2, XII.5, XIII.4, XV, XVI.8, XVI.10 <br />
Dziendziol, Robert (Ürzig) ..........................................II.7, VI, VII.2, VIII.5, VIII.7, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.f), X.2.g), X.2.j), XII, XVI.6, <br />
Ebert, Agnes (Achern2) ..............................................VIII.5, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.4, <br />
Anhang 3 - XII
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Ebert, Anton (Achern2) ...............................................VIII.5, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.4, <br />
Ebert, Daniel (Achern2) ..............................................VIII.5, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.4, <br />
Ebert, Simon (Achern2) ..............................................VIII.5, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.4, <br />
Eck, Gerhild (Longkamp) ............................................II.7, VI, VIII.2, VIII.5, VIII.8, IX.2-4, X.2.f), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XII.1, XVI.6, XV.5, XVI.10 <br />
Eck, Jan-Niklas (Longkamp) ......................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Eck, Jutta (Longkamp) ................................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Eck, Margarete (Longkamp) <br />
Eck, Thomas (Longkamp) ..........................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Eckhard, Schmitz (Ürzig) ............................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Eckstein, Josef (Bernkastel-Wehlen) .........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Eckstein, Vera (Bernkastel-Wehlen) ..........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Edringer, Engelbert (Maring-Noviand) .......................X.1, <br />
Edringer, Hans-Werner ..............................................XV, XV.3, <br />
Ehlen, Björn (Zeltingen-Rachtig) ................................VIII.2, VIII.5, X.2, X.2.f, X.2.j), XI.1, XI.2, XII.1, XII.2, XVI.9, <br />
Ehlen, Helga (Osann-Monzel) .....................................VI, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XVI.6, XVI.10 <br />
Ehlen, Jochen (Zeltingen-Rachtig) ............................VI, VIII.2, VIII.5, X.2, X.2.f, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XVI.8, <br />
Ehlen, Klara (Zeltingen-Rachtig) ................................II.7, VI, VIII.2, VIII.5, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.f, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII, XII.1, XII.2, XVI.6, <br />
Ehlen, Manfred (Osann-Monzel) .................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.6, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Ehlen, Rudolf (Zeltingen-Rachtig) ..............................II.7, VI, VIII.2, VIII.5, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.f, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII, XII.1, XII.2, XVI.6, XII.5, XIII.4, XV, XVI.10 <br />
Ehlen, Silke (Bernkastel-Kues) ..................................VI, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XVI.10 <br />
Ehlen, Stefan (Zeltingen-Rachtig) ..............................VI, VIII.2, VIII.5, X.2, X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XIII.4, <br />
Ehlen, Winfried (Graach) ............................................VI, XV.3, <br />
Ehlen, Wolfgang (Graach) ..........................................VI, XV.3, <br />
Ehses, Aloisia (Zeltingen-Rachtig) ............................VI, X.2.g), XV, XVI.6, XVI.10 <br />
Ehses, Andrea (Oldenburg) ........................................VI, VIII.4, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Ehses, Bernard (Zeltingen-Rachtig) ...........................VI, X.2, X.2.g), XII.1, XVI.5, <br />
Ehses, Bert (Graach-Schäferei) ..................................VI, VIII.6, VIII.8, X.2.a), X.2.d), XI.1, XI.2, XI.3, XIII.2, XIII.4, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Ehses, Doris (Zeltingen-Rachtig) ...............................VI, VIII.2, VIII.4, VIII.6, VIII.7, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.4, XII.1, XII.2, XII.8, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Ehses, Evelyn (Zeltingen-Rachtig) .............................VI, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.1, XII.5, XV, XVI.5, XVI.10 <br />
Ehses, Friedbert (Platten) ...........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Ehses, Gabi (Zeltingen-Rachtig) ................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Ehses, Gabriele (Zeltingen-Rachtig) ..........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Ehses, Gisela (Zeltingen-Rachtig) .............................VI, VIII.8, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.4, XII.1, XII.2, XII.4, XVI.5, XVI.6, XVI.10 <br />
Ehses, Hans-Josef (Zeltingen-Rachtig) .....................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Ehses, Harald (Zeltingen-Rachtig) .............................VI, VIII.4, VIII.5, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.e), X.2.g), X.2.j), XI.1, XIII.2, XIII.3, XIII.5, XVI.6, <br />
Anhang 3 - XIII
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Ehses, Herbert (Zeltingen-Rachtig) ...........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Ehses, Irmhild (Platten) ..............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Ehses, Karl-Heinz (Zeltingen-Rachtig) .......................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.d), X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XIII.2, XIII.4, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5,<br />
<br />
XVI.6, XVI.9, XVI.10<br />
Ehses, Karl-Heinz (Zeltingen-Rachtig) .......................VI, XI.1, XI.2, XI.3, XII.2, XIII.4, XVI.8, XVI.10 <br />
Ehses, Klaus (Zeltingen-Rachtig) ..............................VI, VIII.5, X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XIII.4, XVI.10 <br />
Ehses, Leo (Zeltingen-Rachtig) ..................................VI, X.2.g), X.2.j), XV, XVI.6, XVI.10 <br />
Ehses, Manfred (Zeltingen-Rachtig) ..........................VIII.8, X.2, X.2.j), XII.1, XII.4, XVI.6, <br />
Ehses, Maria Elisabeth (Zeltingen-Rachtig) ..............VIII.5, VIII.7, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.f, XI.1, XI.2, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.5, XIII.2, XVI.10 <br />
Ehses, Martina (Zeltingen-Rachtig) ...........................VIII.5, VIII.6, X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.4, XII.5, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XIII.5, XVI.6, XVI.10 <br />
Ehses, Nadine (Zeltingen-Rachtig) ............................VIII.5, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f, XI.1, XI.2, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.5, XIII.2, XVI.10 <br />
Ehses, Raimund (Zeltingen-Rachtig) .........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Ehses, Ralf (Zeltingen-Rachtig) .................................VI, X.1, X.2, X.2.g), XI.1, XII.2, <br />
Ehses, Rosemarie (Zeltingen) ....................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Ehses, Sabine (Zeltingen-Rachtig) ............................VIII.5, VIII.6, X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.4, XII.5, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XIII.5, XVI.6, XVI.10 <br />
Ehses, Stefan (Zeltingen-Rachtig) .............................VI, X.2, X.2.g), X.2.j), XV, XVI.6, XVI.10 <br />
Ehses, Stefanie (Zeltingen-Rachtig) ..........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Ehses, Ursula (Zeltingen-Rachtig) .............................II.7, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.b), X.2.f), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII, XII.2, XVI.6, XII.4, XII.8, XIII.4, XIII.5, XIII.6, XVI.5, <br />
Ehses, Waltraud (Altrich) ...........................................II.7, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), XI.4, XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Ehses-Gesellgen, Ruth (Zeltingen-Rachtig) ..............VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Eifel-<strong>Mosel</strong>-Hunsrück e.V, (Morbach) .......................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XIII.6, XV, XVI.6, <br />
Eifler, Norbert (Bausendorf) .......................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Eltges, Bruno (Zeltingen-Rachtig) .............................VI, VIII.8, X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XV, XVI.6, XVI.10 <br />
Eltges, Martha (Zeltingen-Rachtig) ............................VIII.4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.8, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Elz, H.-P. (Bernkastel-Wehlen) ...................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Emmerich, Oskar (Wolf) .............................................X.1, <br />
Engel, Rupertina (Lonnig) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Engel, Yvonne (Brauneberg) ......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.d), X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Erbengemeinschaft Willi Kamps, (Monzelfeld) <br />
Erbes, Christ (Ürzig) ...................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Erbes, Dorothe (Ürzig) ................................................X.2, XII.8, XIII.2, XIII.6, XV, XVI.6, <br />
Erbes, Edmund (Ürzig) ...............................................VI, X.2, XI.1, XI.4, XII.1, XII.2, <br />
Erbes, Günther (Traben-Trarbach/Wolf) ....................VI, X.1, XV.3, <br />
Erbes, Josef (Ürzig) ....................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Erbes, KarlOskar (Traben-Trarbach/Wolf) .................VI, X.1, XV.3, <br />
Anhang 3 - XIV
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Erbes, Kurt (Ürzig) ......................................................VI, X.2, XI.1, XI.4, XII.1, XII.2, <br />
Erbes, Peter (Ürzig) .....................................................VIII.7, X.2, X.2.f, XI.1, XI.2, XII.1, XII.3, XII.4, XII.5, XVI.6, <br />
Erbes, Walburga (Ürzig) .............................................VI, X.2, XI.1, XI.4, XII.1, XII.2, <br />
Erbes, Walter (Ürzig) ...................................................II.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.f, XII, XII.1, XVI.6, XII.8, XVI.6, <br />
Erfurt, Klaus (Horbruch) .............................................VIII.4, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Erz, Irmtraud (Zeltingen-Rachtig) ...............................VI, VIII.5, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.4, XVI.10 <br />
Erz, Klaus (Zeltingen-Rachtig) ...................................VI, VIII.2, VIII.5, VIII.8, X.2, X.2.b), X.2.c), X.2.d), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.4, XII.1, XII.2, XII.8, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Eschment, Carsten (Longkamp) ................................VIII.4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.4, XIII.2, XIII.6, XVI.5, XVI.6, <br />
Eschment, Ulrike (Longkamp) ....................................VIII.4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.4, XIII.2, XIII.6, XVI.5, XVI.6, <br />
Eßer, Dieter (Neuss/Norf) ...........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Esser, Wilhelm (Neuss/Allerheiligen) ........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Essers, Lutz (Köln) .....................................................VI, VIII.5, X.2, XII.1, <br />
Faber, Christian (Zeltingen-Rachtig) ..........................VI, VIII.8, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XIII.4, XVI.8, <br />
Faber, GeorgJohann (Erden) ......................................VI, XV.3, <br />
Faber, Gerd (Erden) ....................................................VIII.4, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.4, XV, XV.1, XV.2, XV.3, XV.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Faber, Josef (Erden) ...................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Faber, Stefani (Erden) .................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
FamilieRichter, (Mülheim-Ruhr) ................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Fankel, Helmut (Erden) ...............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Faust, Lieselotte (Starkenburg) ..................................VIII.2, VIII.4, VIII.7, VIII.7, VIII.8, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.5, XIII.2, XIII.3, XIII.4, XIII.5, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Fehres, Christa (Brauneberg) .....................................II.7, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Feilen, Fred (Ürzig) .....................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Feller, Stefanie (Monzelfeld) .......................................VI, VIII.6, VIII.7, X.1, X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XIII.4, XVI.5, <br />
Felzen, Anette (Zeltingen-Rachtig) ............................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.3, XV.5, XVI.5, XVI.9,<br />
<br />
XVI.10<br />
Felzen, Annette (Zeltingen-Rachtig) ..........................VIII.4, VIII.7, XI.1, XI.2, XI.3, XII.2, XIII.4, XV, XVI.10 <br />
Felzen, Helmut (Zeltingen-Rachtig) ...........................VIII.4, VIII.7, XI.1, XI.2, XI.3, XII.2, XIII.4, XV, XVI.10 <br />
Felzen, Helmut (Zeltingen-Rachtig) ...........................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.3, XV.5, XVI.5, XVI.9,<br />
<br />
XVI.10<br />
Fenz, Christel (Monzelfeld) .........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Fenz, Heinrich (Monzelfeld) ........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Ferckel, Siegfried (Wuppertal) ...................................X.2.g), XI.3, XV, XVI.6, <br />
Fernes, Jörg (BadLiebenstein) ...................................VIII.8, X.2, X.2.j), XI.4, XII.1, XVI.6, <br />
Fernes, Rosi (BadLiebenstein) ...................................VIII.8, X.2, X.2.j), XI.4, XII.1, XVI.6, <br />
Finke, Dr.Klaus (Ürzig) ................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - XV
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
FirmaF.W.LangguthErbenGmbH&CoKG ....................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10<br />
(Traben-Trarbach) <br />
Fischer, Anneliese (Kommen) ....................................II.7, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.f), XI.1, XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Fischer, Heike (Maring-Noviand) ................................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Fischer, Irmgard (Dorsten) .........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Fischer, Isabelle (Platten) ...........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Fischer, Michael (Platten) ...........................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Fischer, Petra (Platten) ...............................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Fischer, Sandra (Platten) ............................................VIII.2, VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Fleischer, Andreas.......................................................VI, VII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.7, VIII.8, X.2, X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XIII.4,<br />
<br />
(Traben-Trarbach/Bad Wildstein)<br />
Flesch, Heribert (Zeltingen) ........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.2, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.4, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Flesch, Hugo (Graach) ................................................VI, XV.3, <br />
Flick, Sieglinde (Koblenz-<strong>Mosel</strong>weiss) ......................VI, XV.3, <br />
Flöge, Maria (Köln) ......................................................VI, VIII.5, X.2, XII.1, <br />
Foehr, Martina (Trier-Biewer) .....................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Föhr, Friedrich (Trier) .................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Frank, Anke (Bernkastel-Kues) ..................................II.7, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Frank, Elfriede (Graach) .............................................II.7, VIII.5, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, XV.2, XV.5, XVI.5, <br />
Frank, Monika (Bernkastel-Kues) ...............................II.7, VI, VIII.2, VIII.5, VIII.6, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Frank, Walter (Bernkastel-Kues) ................................II.7, VI, VIII.4, VIII.5, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), XI.1, XI.2, XII, XVI.6, XV.3, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.10 <br />
Frank, Walter (Graach) ................................................II.7, VI, VIII.5, IX.2-4, X.2.f), XI.3, XII, XVI.6, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XIII.5, XV.3, <br />
Frank, Walter (Graach) ................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Frank-Kreimer, Oliver (Remscheid) ...........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.k), XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Franz, Thea (Lösnich) .................................................VI, VIII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, X.2, X.2.d), X.2.f, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XVI.8, XVI.10 <br />
Freidinger, Alfred (Heusweiler) ..................................VI, VIII.4, VIII.5, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.e), X.2.j), XII.1, <br />
Freidinger, Dennis (Heusweiler) .................................VI, VIII.4, VIII.5, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.e), X.2.j), XII.1, <br />
Freidinger, Katrin (Heusweiler) ..................................VI, VIII.4, VIII.5, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.e), X.2.j), XII.1, <br />
Freidinger, Kurt (Heusweiler) .....................................VI, VII.1, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Freidinger, Margret (Heusweiler) ...............................VI, VIII.4, VIII.5, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.e), X.2.j), XII.1, <br />
Freidinger, Mathilde (Heusweiler) ..............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Frenzel-Altmann, U. (Offenbach) ................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Freyer, Marianne (München) ......................................VI, VIII.5, X.2, X.2.d), XII.1, XIII.2, XIII.6, XVI.6, <br />
Friedrich, Brigitte (Bernkastel-Wehlen) .....................VIII.8, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XIII.2, <br />
Friedrich, Cornelia (Bernkastel-Wehlen) ...................VIII.8, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XIII.2, <br />
Friedrich, Elfriede (Zeltingen-Rachtig) ......................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - XVI
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Friedrich, Gregor (Zeltingen-Rachtig) ........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Friedrich, Karl-Heinz (Bernkastel-Wehlen) ................VIII.8, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XIII.2, <br />
Fries, Hans-Josef .......................................................XV, XV.3, <br />
Frinker, Ralf-Dieter (Wuppertal) .................................VI, X.2, X.2.g), XI.3, XV, XVI.6, XVI.8, <br />
Fritz, Margarete (Hochscheid) ....................................VIII.4, VIII.5, VIII.6, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.4, XVI.10 <br />
Fritz, Peter (Hochscheid) ............................................VIII.4, VIII.5, VIII.6, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.4, XVI.10 <br />
Fritzen, Herbert (Maring-Noviand) .............................VI, VIII.5, VIII.6, X.2, XVI.6, <br />
Fritzen, Peter (Wittlich) ...............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Fritzen, Wolf (Osann-Monzel) .....................................VI, VIII.7, IX.2-4, XII.8, XV, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Fritzsche, Carmen (Wuppertal) ..................................VI, X.2, X.2.g), XI.3, XIII.4, XV, XVI.6, XVI.8, <br />
Fritzsche, Michael (Wuppertal) ..................................VI, X.2, X.2.g), XI.3, XIII.4, XV, XVI.6, XVI.8, <br />
Fröhlich, Bernd (Kaiserslautern) ................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Fröls, Ernst (Monzelfeld) ............................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Funken, Dieter (Grefrath) ............................................VIII.4, VIII.7, X.2.e), X.2.g), XI.1, XI.3, XI.4, XII.1, XII.4, XII.5, XIII.4, XV, XVI.6, <br />
Fusenig, Hans-Peter (Bernkastel-Kues) ....................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.b), X.2.d), X.2.g), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.4, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9,<br />
<br />
XVI.10<br />
Gabriel, Melanie (Erden) .............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Gabrysch, André (Longkamp) ....................................II.7, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.f), XI.4, XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Gabrysch, Irina (Longkamp) .......................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Gass, Werner (Traben-Trarbach) ...............................X.1, X.2.f, <br />
Gass-Sellin, Marguerite (Irmenach) ...........................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Gebrüder Simon, Weingut (Lösnich) .........................X.1, X.1, X.2.f, XII.8, XV, XV.3, XVI.4, <br />
Gehentges, Werner ....................................................XV, XV.3, <br />
Geiter, Paul (Bernkastel-Wehlen) ...............................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Geiter, Paula (Bernkastel-Wehlen) .............................VI, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2.d), X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.6, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Geller, Alfred (Cochem-Cond) ....................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.c), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Geller, Manfred (Longkamp) .......................................VIII.5, XV.3, <br />
Geller, Michaela (Graach) ...........................................VI, XV.3, <br />
Geller, Rosemarie (Graach) ........................................VI, XV.3, <br />
Geller, Waltraud (Cochem-Cond) ...............................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.c), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Geller, Werner (Bernkastel-Wehlen) ..........................X.1, XIII.2, XIII.4, XV, XV.3, <br />
Geller, Wilhelm (Graach) ............................................VI, XV.3, <br />
Genuneit, Ulrike (Enkirch) ..........................................VI, X.2, X.2.g), XVI.5, XVI.6, <br />
Gerhard, Else (Traben-Trarbach) ...............................II.7, VI, VIII.5, VIII.6, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.a), X.2.d), X.2.f), X.2.f, X.2.g), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, XIII.2, XIII.3, XIII.4, XIII.5,<br />
XIII.6, XV, XVI.5, XVI.6,<br />
<br />
Anhang 3 - XVII
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Gerhard, Ruth (Traben-Trarbach) ..............................II.7, VI, VIII.5, VIII.6, VIII.8, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.a), X.2.d), X.2.f), X.2.f, X.2.g), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, XIII.2, XIII.3, XIII.4, XIII.5,<br />
XIII.6, XV, XVI.5, XVI.6,<br />
<br />
Gerhardt, Ines (Altrich) ...............................................II.7, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.f), XI.1, XI.2, XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Gerstenberger, Dagmar (Altrich) ................................VI, VIII.7, X.2, X.2.e), X.2.g), X.2.k), XI.2, XIII.2, XIII.4, XIII.5, XV, <br />
Gesellgen, Ingo (Zeltingen-Rachtig) ..........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Gessinger, Bettina (Bergheim) ...................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Gessinger, Dr.Andreas (Zeltingen-Rachtig) ..............VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.j), XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Gessinger, Franz (Zeltingen-Rachtig) ........................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.2, XI.3, XII.1, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XIII.4, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Gessinger, Heinrich (Kröv) .........................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.2, XI.3, XII.1, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XIII.4, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Gessinger, Helga (Platten) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Gessinger, Jasmin (Platten) .......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Gessinger, KarlManfred (Eschweiler) ........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Gessinger, Lothar (Zeltingen-Rachtig) ......................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Gessinger, Nadja (Platten) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Gessinger, Nina (Platten) ...........................................VIII.4, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Gessinger, Rosa (Zeltingen-Rachtig) .........................VI, VIII.5, VIII.7, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XII.1, XII.2, XII.4, XII.5, XIII.2, XVI.10 <br />
Gessinger, Rudolf (Sollingen) ....................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.2, XI.3, XII.1, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XIII.4, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Gessinger, Stefan (Bergheim) ....................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Gessinger, Sven (Bernkastel) ....................................VIII.5, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2.j), XI.3, XIII.2, XIII.4, XVI.5, XVI.6, <br />
Gessinger, Ute (Bernkastel) .......................................VI, VIII.2, VIII.5, VIII.7, VIII.7, VIII.8, X.2.g), X.2.j), XII.1, XVI.5, XVI.6, <br />
Gessinger, Willi (Zeltingen-Rachtig) ..........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.3, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Gessinger, Wolfgang (Zeltingen-Rachtig) .................II.7, VIII.5, VIII.7, IX.2-4, X.2.e), X.2.f), XI.1, XI.2, XII, XII.1, XII.2, XVI.6, XVI.8, XVI.10 <br />
Gessinger, Yvonne (Platten) ......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Gessinger-Braun, Luzia (Zeltingen-Rachtig) .............VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.3, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Gessinger-Paulus, Ludwina (Zeltingen-Rachtig) ......II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Gewerbeverein Traben-Trarbach, vertreten ...............VIII.7, VIII.7, X.2, XIII.3, XVI.5,<br />
durch Frau Beate Gensich (Traben-Trarbach)<br />
<br />
Giel, Karl-Heinz (Traben-Trarbach) ............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Giese, Johanna (Marl-Possum) <br />
Giring, Martina (Heusweiler) .......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Giring, Ramona (Heusweiler) .....................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Giring, Sonja (Heusweiler) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Glabus, Anna ...............................................................XV, XV.3, <br />
Glabus, Rudolf ............................................................XV, XV.3, <br />
Glabus, Rudolf (Maring-Noviand) <br />
Glaser, Monika (Mainz) ...............................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Anhang 3 - XVIII
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Glasner, Anna-Maria (Altrich) .....................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Glasner, Walter (Altrich) .............................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Glesius, Alexander (Zeltingen-Rachtig) .....................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Glesius, Brigitte (Zeltingen-Rachtig) .........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.d), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.6, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Glesius, Franz (Zeltingen-Rachtig) ............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.b), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Glesius, Maximilian (Zeltingen-Rachtig) ....................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.d), X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Glesius, Michael jr. (Zeltingen-Rachtig) ....................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Glesius, Michael sen. (Zeltingen-Rachtig) .................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.d), XI.2, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.6, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Glesius, Rosmarie (Zeltingen-Rachtig) ......................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.b), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Glesius, Stefan (Altrich) .............................................II.7, VIII.4, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.f), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Glitzenhirn, Helmut (Traben-Trarbach/Wolf) <br />
Glowka, Renate (Altrich) .............................................VI, VIII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Gohlke, Dr.Martin (Bremen) ........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Goldschmidt, Bernhard (Zeltingen-Rachtig) .............VI, VIII.2, VIII.5, VIII.7, X.2.f, XI.3, XII.1, XII.2, XIII.4, XVI.10 <br />
Gollmann, K.H. (Traben-Trarbach) .............................VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Gollmann, Kuni (Traben-Trarbach) ............................VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Gontermann, Stefan (Wahlenau) ................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Görgen, Helene (Platten) ............................................VIII.4, X.1, X.2, X.2.c), X.2.f, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XIII.2, XIII.4, XV, XV.3, XVI.10 <br />
Görgen, Otto (Graach) ................................................VI, <br />
Görgen, Paul (Platten) ................................................X.1, X.2, X.2.c), X.2.f, XI.1, XI.2, XI.3, XIII.2, <br />
Görgen, Ruth (Bernkastel-Kues) ................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Görgen, Walter (Bernkastel-Kues) .............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Görgen, Werner (Platten) ............................................X.1, XV.3, <br />
Gorges, Brunhilde (Morbach-Hinzerath) ...................VI, XV.3, <br />
Gorges, Ilse (Longkamp) ............................................VI, VIII.5, VIII.7, X.2, X.2.g), XI.3, XI.4, XIII.4, <br />
Göttlicher, Dieter (Aachen) .........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Göttlicher, Margret (Aachen) ......................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.3, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.3, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Göttlicher, Sarah (Aachen) .........................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Graf, Johannes (Altrich) .............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Graf, Klaus-Dieter (Wuppertal) ...................................VI, X.2.g), XI.2, XI.3, XIII.4, XV, XVI.6, <br />
Graf-Bastgen, Monika (Kesten) ..................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.d), XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.6, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Gräff, Daniel (Wintrich) ...............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Grans, Raimund (Zeltingen-Rachtig) .........................VIII.8, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.4, XIII.4, XVI.6, XVI.10 <br />
Grans, Ute (Zeltingen-Rachtig) ..................................VIII.8, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.4, XIII.4, XVI.6, XVI.10 <br />
Gräßler, Gernot (Haun) ...............................................VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - XIX
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Grewelding, Cornelia (Kesten) ...................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Grewelding, Josefine (Kesten) ...................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Griebeler, Irmgard (Zeltingen) ....................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Griebeler, Maria (Zeltingen) ........................................VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Griebler, Annelie (Zeltingen-Rachtig) ........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XI.3, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Griebler, Annemarie (Zeltingen-Rachtig) ...................IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.4, XII.1, XII.2, <br />
Griebler, Gerd (Zeltingen-Rachtig) .............................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Griebler, Hugo (Zeltingen-Rachtig) ............................VI, VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Griebler, Margot (Zeltingen-Rachtig) .........................VI, VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Griebler, Thomas (Zeltingen-Rachtig) .......................VI, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.4, XVI.8, <br />
Griebler, Wolfgang (Zeltingen-Rachtig) .....................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Groh, Beate (Traben-Trarbach) ..................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Gröninger, Markus (Mainz) .........................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Grunert, Hildegard (Traben-Trarbach) .......................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.3, XIII.5, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Grunert, Klaus (Traben-Trarbach) ..............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Grünhagen, Inge (Estorf) ............................................VIII.2, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.j), XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Grüning, Bärbel (Guldental) .......................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Grüning, Otmar (Guldental) ........................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Grünkeg, Dirk (Hirten) .................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Grunnell, Michael (Kettering,Northampshire) ...........VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Gruppe, Erich (Longkamp) .........................................II.7, VI, VIII.5, VIII.6, IX.2-4, X.2, X.2.f), XI.1, XI.4, XII, XVI.6, XVI.10 <br />
Gruppe, Ute (Longkamp) ............................................II.7, VIII.5, VIII.6, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), XI.1, XII, XVI.6, XVI.10 <br />
Guad, Udo (Longkamp) ..............................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Guad, Wübbe (Longkamp) ..........................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Gundrum, Hans Juergen (Bretzenheim) ....................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Haas, Otto (Zeltingen-Rachtig) ...................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Haas, Theodor (Schmittweiler) ...................................VI, XVI.6, <br />
Haas, Ursula (Longkamp) ...........................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Haas-Zerkaulen, Ursula (Longkamp) .........................VI, VIII.7, VIII.8, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XIII.4, XV.5, XVI.10 <br />
Hackländer, Birgit (Bernkastel-Kues) ........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Hackländer, Ernst (Bernkastel-Kues) ........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Hagedorn, Jürgen (Radevormwald) ...........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.j), XI.1, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Hagedorn, Roswitha (Radevormwald) .......................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.j), XI.1, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Hagner, Carmen (Idar-Oberstein) ...............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Hahne-Rauh, Marion (Erden) ......................................VI, VIII.4, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - XX
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Hamilton, Marianne ....................................................XV, XV.3, <br />
Hammann, Jörg (Ürzig) ...............................................VI, X.2, X.2.g), XI.3, XIII.4, XV, XVI.6, <br />
Hammann, Kajo (Bernkastel-Kues) ............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Hammes, Günter ........................................................XV, XV.3, <br />
Hanas, Christa (Berlin) ...............................................VI, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Hanas, Gerd-Bodo (Berlin) .........................................VI, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Hangauer, Helene .......................................................XV, XV.3, <br />
Hangauer, Monika ......................................................XV, XV.3, <br />
Hansen, Dietmar (Bernkastel-Kues) ..........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Hansen, Simone (Wittlich) ..........................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Hargittay, Marie-Luise (Idar-Oberstein) .....................VI, VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Harske, Hubert (Bernkastel-Kues) .............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Harzen, Siegfried (Lösnich) ........................................VI, XI.1, <br />
Hasle, MyrnaJ. (Altrich) ..............................................VI, VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Hasse, Dr.Birgit (Köln) ................................................VI, VIII.5, X.2, X.2.d), XII.1, XIII.2, XIII.6, XVI.6, <br />
Haubs, Bianca (Zeltingen-Rachtig) ............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Haubs, Gerd (Zeltingen-Rachtig) ...............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Haubst, Anne ..............................................................XV, XV.3, <br />
Haubst, Thorsten (Longkamp) ...................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Hauchwitz, Andrea (Köln) ...........................................VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Hauchwitz, Harald (Köln) ............................................VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Hauchwitz, Heinz (Köln) .............................................VI, VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Hauchwitz, Luise (Köln) ..............................................VI, VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Hauke, Freyja (Schriesheim) ......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Hauke, Rainer (Schriesheim) ......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Hauser, Martin (Köln) ..................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Hausmann, Gudrun (Leichlingen) ..............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Hausmann, Hans (Leichlingen) ..................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Hausmann, Helga (Leichlingen) .................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Hauth, Dagmar (Bernkastel-Wehlen) .........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.1, XIII.2, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Hauth, Gernot (Bernkastel-Wehlen) ...........................VI, VIII.8, X.2, X.2.f, X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XII.4, XIII.6, XV, XV.5, XVI.5, XVI.6, <br />
Hauth, Gudrun (Bernkastel-Wehlen) ..........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.1, XIII.2, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Hauth, Helmut (Bernkastel-Kues) ..............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Hauth, Ingrid (Bernkastel-Wehlen) .............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.1, XIII.2, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Hauth, Rosemarie (Bernkastel-Kues) ........................VIII.7, IX.2-4, XII.8, XV, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - XXI
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Hautzt, Martin (Longkamp) .........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XI.1, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Hayer, Erhard (Platten) ...............................................X.1, XV.3, <br />
Heck, Diana (Wittlich) .................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Heck, Hans-Peter (Bausendorf) ..................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.e), X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Heier, Christop (Burgen) ............................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.k), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Heier, Ewald ...............................................................XV, XV.3, <br />
Heier, Ewald (Maring-Noviand) ..................................II.7, VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.1, X.2.f), XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.3, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Heier, Hildegard (Maring-Noviand) ............................II.7, VI, IX.2-4, X.2, X.2.d), X.2.f), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII, XVI.6, XVI.10 <br />
Heier, Hildegard (Maring-Noviand) ............................VI, VII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Heier, Maria (Maring-Noviand) ...................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.k), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Hein, KlaudiaBeate (Kommen) ...................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Heinisch, Bernadette (Wittlich) ..................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Heinrich, Jörg (Simmertal) .........................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Heintz, Barbara (Forst) ...............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.d), X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Heinz, Felix (Graach) ..................................................VI, XV.3, <br />
Heiser, Edeltrud (Trier) ...............................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Helfenstein-Müller, Gisela (Hochscheid) ...................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Heller, Hilmar (Traben-Trarbach) ...............................X.1, X.1, X.2.f, XV.2, <br />
Henrich, Dirk (Zeltingen-Rachtig) ..............................VI, VIII.5, VIII.7, X.2, XII.1, XII.4, XVI.6, XVI.7, <br />
Henrich, Edith (Zeltingen-Rachtig) ............................II.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.f), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XII.1, XVI.6, XII.4, XII.5, XII.8, XIII.2, XIII.4, XIII.6, XV.5, XVI.6, <br />
Henrich, Elke (Zeltingen-Rachtig) ..............................II.7, VI, IX.2-4, X.2.f), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XII.2, XVI.6, XII.8, XIII.4, XVI.7, XVI.8, XVI.10 <br />
Henrich, Gerd (Zeltingen-Rachtig) .............................II.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.f), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XII.1, XVI.6, XII.4, XII.5, XII.8, XIII.2, XIII.4, XIII.6, XV.5, XVI.6, <br />
Henrich, Jan (Zeltingen-Rachtig) ...............................II.7, VI, IX.2-4, X.2.f), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XII.2, XVI.6, XII.8, XIII.4, XVI.7, XVI.8, XVI.10 <br />
Henrichs, Johanna (Zeltingen-Rachtig) .....................VI, VIII.7, X.1, X.2, X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XIII.4, XVI.10 <br />
Henrichs, Jürgen (Zeltingen-Rachtig) ........................VI, VIII.7, X.1, X.2, X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XIII.4, XVI.10 <br />
Herder-Hein, Brigitte (Traben-Trarbach) ....................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.3, XIII.4, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Herges, Doris (Zeltingen-Rachtig) .............................VI, VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.e), X.2.g), X.2.j), XI.3, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Herges, Ewald (Zeltingen) ..........................................VIII.2, IX.2-4, X.2, X.2.f, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.5, XII.8, XIII.2, XIII.4, XIII.5, XV, XV.3, XVI.5, XVI.10 <br />
Herges, Ewald (Zeltingen) ..........................................VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.f, XI.3, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV.1, XV.2, XV.3, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Herges, Ewald (Zeltingen-Rachtig) ............................X.2, X.2.e), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XIII.2, <br />
Herges, Gabriele (Zeltingen) ......................................VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.f, XI.3, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV.1, XV.2, XV.3, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Herges, Gerd (Bernkastel-Kues) ................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Herges, Gerd (Monzelfeld) ..........................................VIII.4, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Herges, Gerd (Zeltingen-Rachtig) ..............................VI, VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.e), X.2.g), X.2.j), XI.3, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Herges, Karl (Zeltingen) ..............................................VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.f, XI.3, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV.1, XV.2, XV.3, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - XXII
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Herges, Matthias (Zeltingen) ......................................VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.f, XI.3, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV.1, XV.2, XV.3, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Herges, Sabine (Monzelfeld) ......................................VIII.4, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Hering, K.-Christman (Düsseldorf) ............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f, X.2.g), XI.1, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Hermann, Alois (Kommen) .........................................VI, VII.2, VIII.2, VIII.4, VIII.5, VIII.7, X.2, X.2.a), X.2.b), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XV, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Hermann, Alois (Kommen) .........................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Hermann, Doris (Longkamp) ......................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Hermle, Hubert (Köln) .................................................VI, VIII.5, X.2, X.2.b), X.2.d), X.2.g), XIII.2, XIII.6, <br />
Herres, Andrea ...........................................................XV, XV.3, <br />
Herres, Lothar ............................................................XV, XV.3, <br />
Herrmann, Birgit (Kommen) .......................................II.7, VII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.f), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Herrmann, Carina (Longkamp) ...................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Herrmann, Doris (Longkamp) .....................................VIII.2, VIII.5, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.8, XIII.4, XV, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Herrmann, Hans (Longkamp) .....................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Herrmann, Klaus (Longkamp) ....................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Herrmann, Klaus (Longkamp) ....................................VIII.2, VIII.5, VIII.8, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.8, XIII.4, XV, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Herrmann, Vitus (Kommen) ........................................VI, X.1, XV.3, <br />
Herrmannsdörfer, Erika (BadBerneck) ......................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Herrmannsdörfer, Erwin (BadBerneck) .....................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Heumann, Carolin (Oldenburg) ..................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Heumann, Dr.Jürgen (Oldenburg) ..............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Heumann, Renate (Oldenburg) ..................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Hochländer, Ernst (Bernkastel-Kues) ........................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Hoepfner, Detlef (Wuppertal) ......................................X.2, X.2.g), XV, <br />
Hofer, Ralf (Manderscheid) .........................................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Hoffmann, Andrea (Graach) .......................................VI, X.1, XV.3, <br />
Hoffmann, Christoph (Altrich) ....................................VI, XV.3, <br />
Hoffmann, Claus (Riegelsberg) ..................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Hoffmann, Dieter (Zeltingen-Rachtig) ........................VI, VIII.4, VIII.7, X.2, X.2.c), X.2.e), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.3, XII.1, XII.2, XII.4, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XIII.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Hoffmann, V (Köln) .....................................................VI, VIII.6, VIII.7, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Holte, David (Wuppertal) ............................................VI, X.2.g), XI.3, XV, XVI.6, <br />
Holte, Gabriele (Wuppertal) ........................................VI, X.2.g), XI.3, XV, XVI.6, <br />
Holte, Michael (Wuppertal) .........................................VI, X.2.g), XI.3, XV, XVI.6, <br />
Hölzenbein, Anneliese (Morbach-Gonzerath) <br />
Hölzenbein, Susanne (Kommen) ................................II.7, VIII.4, VIII.5, IX.2-4, X.2.f), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, XIII.4, XVI.8, XVI.9, <br />
Horch, Annekathrin (Traben-Trarbach) .....................VI, VIII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.7, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.4, XV, XVI.5, XVI.6, XVI.9, <br />
Anhang 3 - XXIII
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Horne, Horst (Zeltingen-Rachtig) ...............................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Horne, Horst (Zeltingen-Rachtig) ...............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Horne, Maria (Zeltingen-Rachtig) ...............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Horster, KarlHermann (Krefeld) .................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Hövelmann, Doris (Monzelfeld) ..................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Hower, Gerta (Platten) ................................................VI, XV.3, <br />
Hower, Karl-Heinz (Platten) ........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Hower, Karl-Heinz (Platten) ........................................X.1, XV, <br />
Hower, Klaus (Platten) ................................................XV.3, <br />
Hower, Roman (Platten) ..............................................X.1, X.1, XV, <br />
Hower, Roman (Platten) ..............................................X.1, X.1, XV.3, <br />
Hower, Rudolf (Platten) ..............................................VI, XV.3, <br />
Hower, Werner (Platten) .............................................XVI.1 <br />
Hower-Oster, Katja (Zeltingen-Rachtig) .....................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Hübler, Hans-Ekkehardt (Gronau) ..............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Hübner, Frank (Wuppertal) .........................................VI, X.2, X.2.g), XI.3, XV, XVI.6, <br />
Hübner, Ulrike (Wuppertal) .........................................VI, X.2, X.2.g), XI.3, XV, XVI.6, <br />
Huck, Claudia (Monzelfeld) .........................................VI, VIII.2, VIII.5, VIII.7, VIII.8, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.2, XIII.4, XVI.5, XVI.8, XVI.9, <br />
Hummelt, Alexandra (Bernkastel-Wehlen) ................VI, XI.1, XI.2, XI.3, XIII.2, XIII.4, XVI.8, <br />
Hundemer, Marie-Charlotte (Bernkastel-Kues) .........II.7, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), XI.2, XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Hundemer, Peter (Bernkastel-Kues) ..........................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Hungershöfer, Norbert (Zeltingen-Rachtig) ...............VIII.2, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.b), X.2.c), X.2.e), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XV, XVI.6, XVI.8,<br />
<br />
XVI.10<br />
Huntemann, Margret (Wildeshausen) ........................VI, VII.1, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Hüsgen, Helga (Essen) ...............................................VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Hüsgen, Kl.-G. (Essen) ...............................................VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Huwiler, Ulrike (Unterägeri) ........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Immich, Ewald (Traben-Trarbach/Wolf) .....................X.1, <br />
Immich, Helma (Traben-Trarbach/Wolf) .....................X.1, <br />
Inglen, Bernd (Ürzig) ...................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.3, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Inglen, Christian (Zeltingen-Rachtig) .........................II.7, VI, IX.2-4, X.2, X.2.f), XI.1, XI.2, XI.3, XII, XVI.6, XV, XVI.5, <br />
Inglen, Franz-Leo (Zeltingen-Rachtig) .......................II.7, VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.f), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Inglen, Imgard (Zeltingen-Rachtig) ............................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Inglen, Irmgard (Zeltingen-Rachtig) ...........................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Inglen, Thomas (Zeltingen-Rachtig) ...........................II.7, VI, IX.2-4, X.2, X.2.f), XI.1, XI.2, XI.3, XII, XVI.6, XV, XVI.5, <br />
Anhang 3 - XXIV
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Itschert, Luise (Vallendar) ..........................................VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Jacoby, Brigitte (Lösnich) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.d), X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.6, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Jacoby, Edgar (Lösnich) ............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.6, XV.1, XV.2, XV.3, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Jacoby, Elmar (Loesnich) ...........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Jaekel-Laurenze, Ulrich (Wittlich) ..............................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Jagdgenossenschaft Bernkastel-Kues, (Bernkastel-Kues) <br />
Jagdgenossenschaft Erden, (Bernkastel-Kues) <br />
Jagdgenossenschaft Graach, (Bernkastel-Kues) <br />
Jagdgenossenschaft Kleinich, (Bernkastel-Kues) <br />
Jagdgenossenschaft Kommen, (Bernkastel-Kues) <br />
Jagdgenossenschaft Longkamp, (Bernkastel-Kues) <br />
Jagdgenossenschaft Lösnich, (Bernkastel-Kues) <br />
Jagdgenossenschaft Monzelfeld, (Bernkastel-Kues) <br />
Jagdgenossenschaft Zeltingen-Rachtig, (Bernkastel-Kues) <br />
Jakobs, Dorothee (Trier) .............................................VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Jakobs, Edeltraud (Zeltingen-Rachtig) ......................II.7, VI, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XII.2, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.6, XII.8, XVI.5, XVI.10 <br />
Jakobs, Georg (Zeltingen-Rachtig) ............................VIII.4, VIII.7, X.2, X.2.b), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.4, XV, XVI.6, XVI.10 <br />
Jakobs, Hedi (Zeltingen-Rachtig) ...............................VIII.4, VIII.7, X.2, X.2.b), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.4, XV, XVI.6, XVI.10 <br />
Jakobs, Helma (Zeltingen-Rachtig) ............................VI, X.2, X.2.e), X.2.g), X.2.j), XII.8, XV, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Jakobs, Herbert (Zeltingen-Rachtig) ..........................VI, X.2, X.2.e), X.2.g), X.2.j), XII.8, XV, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Jakobs, Katrin (Zeltingen-Rachtig) ............................VIII.4, VIII.7, X.2, X.2.b), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.4, XV, XVI.6, XVI.10 <br />
Jakobs, Rainer (Zeltingen-Rachtig) ...........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Jakobs, Rüdiger (Zeltingen-Rachtig) .........................II.7, VI, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XII.2, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.6, XII.8, XVI.5, XVI.10 <br />
Jakobs, Stefan (Zeltingen-Rachtig) ...........................VIII.4, VIII.7, X.2, X.2.b), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.4, XV, XVI.6, XVI.10 <br />
Jakobs, Thomas (Zeltingen-Rachtig) .........................VIII.4, VIII.7, X.2, X.2.b), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.4, XV, XVI.6, XVI.10 <br />
Jakoby, Sandra (Zeltingen-Rachtig) ..........................VIII.4, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Janitschke, Bernd (Kommen) .....................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Janssen, Rosemarie (Voorst-Laakdal/Belgien) <br />
Jasper, Achim (Düsseldorf) ........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Jasper, Ulrike (Düsseldorf) .........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Jenner, Klaus (Ürzig) ..................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Johne, Carola (Longkmap) .........................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Jouon, Aline (Mettmann) ............................................VI, VIII.5, X.2, <br />
Jouon, Luc (Mettmann) ...............................................VI, VIII.5, X.2, <br />
Jouon, Michel (Mettmann) ..........................................VI, VIII.5, X.2, <br />
Anhang 3 - XXV
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Juchem & Söhne GmbH u. Co.KG, F.L.......................VIII.2<br />
. (Niederwörresbach)<br />
<br />
Junges, Dorothea (Platten) .........................................X.2.f, XI.1, XI.2, XI.4, XVI.10 <br />
Junges, Konrad (Platten) ............................................X.2.f, XI.1, XI.2, XI.4, XVI.10 <br />
Junglas, Gerhard (Graach) <br />
Junglen, Anne (Zeltingen-Rachtig) ............................VI, VIII.6, VIII.7, VIII.8, X.2, X.2.a), X.2.e), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XII.5, XII.6, XVI.10 <br />
Junglen, Bernhard (Zeltingen-Rachtig) .....................VI, VIII.6, VIII.7, VIII.8, X.2, X.2.a), X.2.e), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XII.5, XII.6, <br />
Junglen, Dennis (Zeltingen-Rachtig) .........................VI, VIII.6, VIII.7, VIII.8, X.2, X.2.a), X.2.e), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XII.5, XII.6, <br />
Junglen, Egon (Kinheim) ............................................VIII.5, VIII.6, X.2, X.2.g), XI.2, XI.3, XVI.10 <br />
Junglen, Evelyn (Zeltingen-Rachtig) ..........................X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XVI.5, XVI.10 <br />
Junglen, Harald (Zeltingen-Rachtig) ..........................VI, VIII.6, VIII.7, VIII.8, X.2, X.2.a), X.2.e), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XII.5, XII.6, XVI.10 <br />
Junglen, Iris (Zeltingen-Rachtig) ................................II.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.j), XI.3, XI.4, XII, XII.2, XVI.6, XVI.10 <br />
Junglen, Irmhild (Zeltingen-Rachtig) .........................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Junglen, Jens (Rachtig) ..............................................VII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Junglen, Jens (Zeltingen-Rachtig) .............................VIII.7, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XII.4, XVI.5, <br />
Junglen, Kristina (Zeltingen-Rachtig) ........................X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XV, <br />
Junglen, Ludwin (Zeltingen-Rachtig) .........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.2, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Junglen, Marcel (Zeltingen-Rachtig) ..........................VI, VIII.6, VIII.7, VIII.8, X.2, X.2.a), X.2.e), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XII.5, XII.6, XVI.5, XVI.10 <br />
Junglen, Marita (Zeltingen-Rachtig) ...........................VI, VIII.6, VIII.7, VIII.8, X.2, X.2.a), X.2.e), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XII.5, XII.6, XVI.5, XVI.10 <br />
Junglen, Patrick (Zeltingen-Rachtig) .........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.7, XVI.9, XVI.10 <br />
Junglen, Reinhard (Zeltingen-Rachtig) ......................II.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.j), XI.3, XI.4, XII, XII.2, XVI.6, <br />
Junglen, Rüdiger (Zeltingen-Rachtig) ........................II.7, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.b), X.2.c), X.2.e), X.2.f), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XII.1, XII.2, XVI.6, XIII.1, XIII.2, XV,<br />
XVI.5, XVI.8, XVI.10<br />
<br />
Junglen, Tanja (Zeltingen-Rachtig) ............................VI, VIII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.j), XI.1, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Junglen, Veronika (Kinheim) ......................................VIII.5, VIII.6, X.2, X.2.g), XI.2, XI.3, XVI.10 <br />
Junglen, Werner (Zeltingen-Rachtig) .........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.c), X.2.d), X.2.j), XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XIII.5, XIII.6, XV, XV.1, XV.2, XV.5,<br />
XVI.5, XVI.7, XVI.9, XVI.10 <br />
Jüngling, Andreas (Platten) ........................................XVI.1 <br />
Jüngling, Roman (Platten) ..........................................XVI.1 <br />
Junk, Ulrich (Salmtal) .................................................VI, X.2.g), XI.1, XV, XVI.5, <br />
Junker, Rudolf (Altrich) ..............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Junk-Pfeiffer, Elke (Ürzig) ..........................................XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.2, <br />
Justen, Angelika (Lösnich) .........................................VIII.8, X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XII.8, <br />
Justen, Franz-Josef (Lösnich) ...................................II.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.f), XI.1, XI.2, XI.3, XII, XVI.6, XII.8, XV.3, <br />
Kaiser, Berthold (Kommen) <br />
Kaiser, Christine (Kommen) <br />
Anhang 3 - XXVI
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Kaiser, Franz-Josef (Longkamp) ................................II.7, VI, VIII.2, VIII.8, IX.2-4, X.2.f), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, <br />
Kaiser, Karl-Heinz (Monzelfeld) ..................................VI, VII.2, VIII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kaiser, Margret (Longkamp) .......................................II.7, VI, VII.2, VIII.2, VIII.8, IX.2-4, X.2.f), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, XVI.10 <br />
Kaiser, Rita (Hagen) ....................................................X.2, X.2.d), XI.1, XI.2, XI.3, XVI.8, <br />
Kallrath, Harald (Graach) ............................................VIII.8, X.2, X.2.a), X.2.k), XV, XVI.10 <br />
Kaltz, Patrick (Langenfeld) .........................................VI, VIII.7, X.2, X.2.j), XVI.5, <br />
Kaltz, Stephanie (Langenfeld) ....................................VI, VIII.7, X.2, X.2.j), XVI.5, <br />
Kammann, Anne (Bremervörde) ................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Kammann, Gerlinde (Bremervörde) ...........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kammann, Hs (Bremervörde) .....................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kammler-Kaerlein, Jürgen (Platten) ..........................II.7, VIII.5, IX.2-4, X.2.f), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XII.1, XVI.6, XVI.8, <br />
Kappes, Alexander (Zeltingen-Rachtig) .....................X.2, X.2.d), X.2.g), XI.1, XI.2, XI.4, XII.1, <br />
Kappes, Alfred (Zeltingen-Rachtig) ...........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Kappes, Andreas (Zeltingen-Rachtig) ........................VIII.7, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XVI.5, XVI.6, <br />
Kappes, Bianca (Zeltingen-Rachtig) ..........................X.2, X.2.d), X.2.g), XI.1, XI.2, XI.4, XII.1, <br />
Kappes, Brigitte (Zeltingen-Rachtig) .........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Kappes, Christine (Zeltingen-Rachtig) ......................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kappes, Dorothea (Bernkastel-Kues/Andel) .............VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kappes, Egon (Zeltingen-Rachtig) .............................VI, VIII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2.e), X.2.j), XI.1, XI.4, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.7, XVI.9, XVI.10 <br />
Kappes, Erich (Zeltingen-Rachtig) .............................VI, VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kappes, Felix (Zeltingen-Rachtig) ..............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XI.1, XI.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Kappes, Frank (Zeltingen-Rachtig) ............................VI, VIII.4, VIII.7, VIII.8, X.2, X.2.b), X.2.j), XII.1, <br />
Kappes, Franz-Josef (Zeltingen-Rachtig) ..................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Kappes, Franz-Josef (Zeltingen-Rachtig) ..................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Kappes, Gabriele (Zeltingen-Rachtig) ........................VI, VII.2, VIII.2, VIII.4, VIII.5, VIII.7, VIII.7, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.8, XIII.4, XV, XVI.6, XVI.8, XVI.10 <br />
Kappes, Gabriele (Zeltingen-Rachtig) ........................VIII.5, VIII.7, VIII.7, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, <br />
Kappes, Hannemie (Zeltingen-Rachtig) .....................X.2, X.2.f, XI.1, XI.2, XI.4, XII.2, XVI.8, XVI.10 <br />
Kappes, Heike (Zeltingen) ..........................................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kappes, Helga (Zeltingen-Rachtig) ............................VI, VIII.7, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XII.3, XII.8, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XIII.5, XVI.10 <br />
Kappes, Herbert (Zeltingen-Rachtig) .........................II.7, VI, VII.1, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XII, XII.1, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.6, XV,<br />
<br />
XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10<br />
Kappes, Heribert (Zeltingen-Rachtig) ........................VI, VIII.7, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XII.3, XII.8, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XIII.5, XVI.10 <br />
Kappes, Hermann (Zeltingen-Rachtig) ......................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Kappes, Hugo (Zeltingen-Rachtig) .............................VI, VIII.5, VIII.7, VIII.8, X.2, X.2.j), XII.1, <br />
Kappes, Jörg (Zeltingen-Rachtig) ..............................VI, VIII.4, VIII.7, VIII.8, X.2, X.2.j), XVI.8, <br />
Anhang 3 - XXVII
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Kappes, Josefine (Zeltingen-Rachtig) .......................VI, VIII.6, X.2, XVI.6, <br />
Kappes, Josefine (Zeltingen-Rachtig) .......................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Kappes, Karl (Zeltingen-Rachtig) ...............................II.7, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), XI.1, XI.2, XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Kappes, Karl-Heinz (Zeltingen-Rachtig) ....................X.2, X.2.f, XI.1, XI.2, XI.4, XII.2, XVI.8, XVI.10 <br />
Kappes, Ludwig (Zeltingen-Rachtig) .........................II.7, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), XI.1, XI.2, XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Kappes, Manfred (Zeltingen-Rachtig) ........................II.7, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.4, XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kappes, Marcel (Zeltingen-Rachtig) ...........................VIII.7, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XVI.5, XVI.6, <br />
Kappes, Marco (Zeltingen-Rachtig) ...........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kappes, Michael (Zeltingen-Rachtig) .........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kappes, Monika (Zeltingen-Rachtig) ..........................VI, VIII.2, X.2, X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.4, XII.1, XII.2, XVI.6, XVI.10 <br />
Kappes, Norbert (Bernkastel-Kues/Andel) ................VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kappes, Ralph (Zeltingen-Rachtig) ............................VI, VIII.2, X.2, X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.4, XII.1, XII.2, XVI.6, XVI.10 <br />
Kappes, Raphael (Zeltingen-Rachtig) ........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kappes, Richard (Zeltingen-Rachtig) .........................VI, VIII.6, X.2, XVI.6, <br />
Kappes, Rosa (Zeltingen-Rachtig) .............................II.7, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), XI.1, XI.2, XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Kappes, Sabine (Zeltingen-Rachtig) ..........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kappes, Ursula (Zeltingen-Rachtig) ...........................VI, VIII.4, VIII.7, VIII.8, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XVI.8, XVI.10 <br />
Kappes, Werner (Zeltingen-Rachtig) ..........................VI, VII.2, VIII.2, VIII.4, VIII.5, VIII.7, VIII.7, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.8, XIII.4, XV, XVI.6, XVI.8, XVI.10 <br />
Kappes, Werner (Zeltingen-Rachtig) ..........................VIII.5, VIII.7, VIII.7, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, <br />
Kaspari, Stefanie (Trier) ..............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Käß, Jürgen (Bendorf) ................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Käß, Ruth (Bendorf) ....................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kauer, Maria-Elisabeth (Zeltingen-Rachtig) ..............VI, X.2, <br />
Kaufmann, A (Bernkastel-Kues) .................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, X.2, <br />
Kauntz, Annemarie (Ottobrunn) .................................VIII.8, X.2, X.2.b), X.2.g), X.2.j), XI.1, XII.2, XV, XVI.6, <br />
Kauntz, Gert (Ottobrunn) ............................................VIII.8, X.2, X.2.b), X.2.g), X.2.j), XI.1, XII.2, XV, XVI.6, <br />
Kauntz, Helmut (Ottobrunn) .......................................VIII.8, X.2, X.2.b), X.2.g), X.2.j), XI.1, XII.2, XV, XVI.6, <br />
Kauntz, Uwe (Eglharting) ............................................VIII.8, X.2, X.2.b), X.2.g), X.2.j), XI.1, XII.2, XV, XVI.6, <br />
Kauntz, Volker (Eglharting) ........................................VIII.8, X.2, X.2.b), X.2.g), X.2.j), XI.1, XII.2, XV, XVI.6, <br />
Kees, Werner (Graach) ...............................................X.1, X.2, X.2.j), XV, XV.3, XVI.5, XVI.6, <br />
Kees-Kieren, Weingut (Graach) ..................................VI, X.2, X.2.b), X.2.d), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XIII.2, XIII.6, XV.2, XV.5, XVI.5, <br />
Kehr, Inge (Fronhausen) .............................................VIII.2, VIII.4, X.2, X.2.g), XII.1, <br />
Keifer, Christa (Zeltingen-Rachtig) ............................X.2, X.2.e), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.8, XVI.6, XVI.8, XVI.10 <br />
Keil, Hartmut (Würzburg) ............................................VI, VIII.2, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Keil, Karl (Sonsbeck) ..................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - XXVIII
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Keith-Caspari, Wilma (Bernkastel-Kues) ...................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Keller, Hans (Zeltingen-Rachtig) ................................II.7, VIII.5, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.f), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.3, XII, XVI.6, XV, XVI.10 <br />
Keller, Rosi (Zeltingen-Rachtig) .................................II.7, VIII.5, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.f), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.3, XII, XVI.6, XV, XVI.10 <br />
Kemmer, Erwin (Graach) ............................................XV <br />
Kemmer, Frieda (Graach) ...........................................XV <br />
Kern, Annemarie (Lehrte) ...........................................VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kern, Georg ................................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kern, Maria .................................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kessel, Adolf (Platten) ................................................XI.1, XI.2, XI.3, XII.8, XVI.10 <br />
Kessel, Anneliese (Platten) ........................................VIII.4, XI.1, XI.2, XVI.9, XVI.10 <br />
Kettermann, Richard-Werner (Starkenburg) .............VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.1, X.2.b), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Keukert, Paul (Ürzig) ...................................................VI, VII.1, VII.2, VIII.4, VIII.5, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.1, X.1, X.2, X.2.f, X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XVI.6, XII.4, XII.8, XIII.4, XV,<br />
<br />
XVI.6, XVI.8, XVI.9,<br />
Khorsandian, Sabine (Zeltingen-Rachtig) .................X.2, X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.2, <br />
Khoschlessan, Darius (Suebenheim) ........................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Khoschlessan, Dr.med. Yaghoub (Bernkastel-Kues) II.7, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Khoschlessan, Renate (Bernkastel-Kues) .................II.7, VI, VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.d), X.2.f), XI.3, XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.1, XIII.2, XIII.3, XIII.4, XIII.5, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5,<br />
XVI.9, XVI.10<br />
<br />
Khoschlessan, Renate (Bernkastel-Kues) .................VI, VIII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.b), X.2.d), X.2.f), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XVI.6, XII.4, XIII.2, XIII.4,<br />
<br />
XIII.6, XVI.5, XVI.6,<br />
Kieren, Adele (Graach) ...............................................IX.2-4, X.2.a), X.2.k), XII.8, XIII.2, XV, XVI.6, XVI.10 <br />
Kieren, Adele (Graach) ...............................................VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.7, XII.8, XIII.6, XV.1, XV.2, XV.3, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kieren, Alex (Graach) .................................................VIII.5, VIII.8, X.2, X.2.g), X.2.j), XIII.2, <br />
Kieren, Else (Graach) ..................................................VIII.4, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kieren, Fritz (Graach) .................................................IX.2-4, X.2.a), X.2.k), XII.8, XIII.2, XV, XVI.6, XVI.10 <br />
Kieren, Thorsten (Graach) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kieren, Werner ...........................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kieren, Wolfgang (Graach) .........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kieren-Ehses, Elisabeth (Bernkastel-Kues) <br />
Kieren-Ehses, Leo (Graach) <br />
Kieren-Ehses, Mathilde (Graach) <br />
Kiesch, Alwin (Bernkastel-Andel) ..............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kiesch, Sieglinde (Bernkastel-Andel) ........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kilburg, Birgit (Longkamp) .........................................VI, VIII.5, VIII.6, X.2, <br />
Kilburg, Ingo (Venningen) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kilburg, Michael (Longkamp) .....................................VI, VIII.5, VIII.6, X.2, <br />
Anhang 3 - XXIX
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Kinn-Dippel, Sabine (Kinheim) ...................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kippers, Sandra (Aachen) ..........................................VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kirch, Erich (Noviand) ................................................X.2, XV, XV.2, XVI.6, XVI.8, <br />
Klassen, Karl-Heinz (Longkamp) ...............................VII.2, VIII.5, X.1, X.2.g), <br />
Kleifges, Michael (Hochscheid) ..................................X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.4, XVI.5, <br />
Kleijn-Stangier, Cornelia (Köln) .................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Klein, Andreas (Platten) ..............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Klein, Claudia (Zeltingen-Rachtig) .............................II.7, VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), XI.1, XI.2, XII, XII.1, XII.2, XVI.6, XVI.5, XVI.6, <br />
Klein, Hubert (Bitburg) ................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Klein, Karin (Bernkastel-Kues) ...................................VIII.6, X.2, X.2.b), X.2.g), XI.1, XVI.8, <br />
Klein, Markus (Zeltingen-Rachtig) .............................II.7, VI, VIII.5, VIII.6, VIII.8, IX.2-4, X.2.b), X.2.f), X.2.j), XI.2, XI.4, XII, XVI.6, XVI.8, XVI.10 <br />
Klement, Heidi (Traben-Trarbach) ..............................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.a), X.2.d), X.2.f, X.2.g), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.2, XIII.3, XIII.4, XIII.5, XIII.6, XV, XVI.5, XVI.6, <br />
Kley-Steverding, Ute (Bottrop) ...................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Klink, Johann .............................................................XV, XV.3, <br />
Klinzing, Bärbel (Barchfeld) .......................................VI, VIII.7, VIII.8, X.2, <br />
Klinzing, Hans (Barchfeld) ..........................................VI, VIII.7, VIII.8, X.2, <br />
Klunk, Alfons (Longkamp) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Klunk, Barbara (Longkamp) .......................................II.7, VI, VIII.2, VIII.4, VIII.5, VIII.6, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.e), X.2.f), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, XII.8, XIII.1, XIII.2, XIII.4,<br />
<br />
XV, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.10<br />
Klunk, Hans-Rudolf (Longkamp) ................................VI, <br />
Klunk, Irene (Longkamp) ............................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Klunk, Joachim (Longkamp) ......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Klunk, Oliver (Longkamp) ..........................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Klunk, Theo (Longkamp) ............................................VI, <br />
Kluth, Gerd (Bernkastel-Kues) ...................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kluth, Manuela (Bernkastel-Kues) .............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Knechtges, Alexander (Longkamp) ...........................VI, VIII.6, VIII.8, X.2, X.2.b), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XVI.8, XVI.10 <br />
Knechtges, Daniel (Longkamp) ..................................VI, VIII.6, VIII.8, X.2, X.2.b), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XVI.8, XVI.10 <br />
Knechtges, Hans-Peter (Longkamp) ..........................II.7, VI, VIII.6, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.f), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, XVI.8, XVI.10 <br />
Knechtges, Simone (Longkamp) ................................II.7, VI, VIII.6, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.f), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, XVI.8, XVI.10 <br />
Kneib, Alexander (Longkamp) ...................................VI, VIII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.8, X.2, X.2.d), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.10 <br />
Kneib, Heinz (Longkamp) ...........................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Kneib, HeinzB. (Longkamp) ........................................VI, VIII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.8, X.2, X.2.d), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.10 <br />
Kneib, Ruth (Longkamp) ............................................II.7, VI, VIII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.d), X.2.f), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XV.1,<br />
XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.10<br />
<br />
Knoche, Adolf (Gelsenkirchen) ..................................VIII.4, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.6, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - XXX
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Knoche, Heide-Marie (Gelsenkirchen) .......................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Knoche, Thomas (BadArolsen) ..................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Knop, Beatrix (Esch) ...................................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.3, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Knop, Beatrix (Esch) ...................................................X.1, XV.3, <br />
Knop, Guido (Esch) ....................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.3, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Knop, Guido (Esch) ....................................................X.1, XV.3, <br />
Knop, Niklas (Esch) ....................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Knop, Stephan (Bernkastel-Kues) .............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Knorrn, Else (Norden) .................................................VI, VIII.4, VIII.8, X.2, X.2.a), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XV, XVI.5, XVI.6, <br />
Knorrn, Günther (Norden) ..........................................VI, VIII.4, VIII.8, X.2, X.2.a), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XV, XVI.5, XVI.6, <br />
Knorrn-Belitz, Gerda (Traben-Trarbach) ....................II.7, VI, VIII.2, VIII.4, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.1, X.1, X.2, X.2.a), X.2.d), X.2.f), X.2.f, X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII,<br />
<br />
XII.2, XVI.6, XII.8, XIII.2, XIII.3, XIII.4, XIII.5, XIII.6, XV, XVI.5, XVI.6, XVI.10<br />
Koch, Gerti (Monzelfeld) .............................................VI, VII.1, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.d), X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Koch, Hans (Monzelfeld) ............................................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Koch, Julia (Trier) .......................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Koch, Karl-W. (Hillesheim) .........................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Kollmannsperger, Martina (Ingelheim) ......................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kolz, Klemens (Longkamp) ........................................VI, VII.2, XV.3, <br />
Kolz, Leo (Longkamp) .................................................VIII.8, <br />
Kolz, Michael (Zeltingen-Rachtig) ..............................VI, VIII.2, VIII.5, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.8, XIII.4, XV, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Kolz, Susanne (Zeltingen-Rachtig) ............................VI, VIII.2, VIII.5, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.8, XIII.4, XV, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Kolz, Theresia (Longkamp) ........................................VI, VII.2, <br />
Kön, Helene (Zeltingen-Rachtig) ................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Kön, Helene (Zeltingen-Rachtig) ................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Kön, Paul (Zeltingen-Rachtig) ....................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Kön, Paul (Zeltingen-Rachtig) ....................................VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Kön, Paul (Zeltingen-Rachtig) ....................................X.2, X.2.g), XI.2, <br />
Konietzka, Jörg (Gelsenkirchen) ................................VI, VIII.5, VIII.7, XV, XVI.5, XVI.6, <br />
Konietzko, Andreas (Schwelm) ..................................VI, X.2.g), XI.3, XV, XVI.6, <br />
König, Ulla (Kelberg) ..................................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Konrad, Dr.Alfred (Contwig) .......................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Konrath, Anna (Bernkastel-Kues) ..............................X.2.g), XI.1, XI.2, <br />
Köper, Christel (Zeltingen-Rachtig) ...........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Köper, Erhard (Zeltingen-Rachtig) .............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Köper, Ingo (Zeltingen-Rachtig) .................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.j), XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - XXXI
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Koppelkamm, Albert (Zeltingen-Rachtig) ..................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Koppelkamm, Frank (Bernkastel-Kues) .....................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Koppelkamm, Gabi (Bernkastel-Andel) .....................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Koppelkamm, Guido (Zeltingen-Rachtig) ..................II.7, VIII.5, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), XI.1, XI.3, XII, XVI.6, XII.8, XV, XVI.6, XVI.8, XVI.10 <br />
Köster, Christine (Bochum) ........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.a), X.2.b), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kraft, Gerd-Hans (Lakewood,Ohio 44107) .................VI, X.2, XII.1, XVI.6, <br />
Kraft-Christoffel, Joachim (Köln) ...............................II.7, VI, VIII.5, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, XVI.6, <br />
Krämer, Aloysius (Essen) ...........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Krämer, Andrea (Erden) ..............................................VIII.8, X.2, X.2.f, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.8, XV, XV.5, XVI.6, XVI.10 <br />
Krämer, Andrea (Essen) .............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Krämer, Bernd (Zeltingen-Rachtig) ............................VIII.8, X.2, X.2.e), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XV, XVI.5, XVI.6, XVI.10 <br />
Krämer, Christian (Maring-Noviand) <br />
Krämer, Christian (Zeltingen-Rachtig) .......................II.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII, XII.1, XII.2, XVI.6, XVI.5, XVI.6, <br />
Kramer, Dieter (Mainz) ................................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Krämer, Eva (Zeltingen-Rachtig) ................................VIII.8, X.2, X.2.b), XI.1, XI.3, XI.4, XII.2, XV.5, XVI.6, <br />
Krämer, Franz (Erden) ................................................X.2, X.2.f, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.2, XII.3, XII.5, XII.8, XV, XV.5, XVI.6, XVI.10 <br />
Krämer, Gertrud (Maring-Noviand) <br />
Krämer, Hermann (Kröv) ............................................VI, VIII.2, VIII.5, X.2, X.2.g), X.2.j), X.2.k), XVI.5, XVI.6, <br />
Krämer, Ingrid (Zeltingen-Rachtig) ............................II.7, VI, VII.2, VIII.4, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.a), X.2.c), X.2.d), X.2.f), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII,<br />
<br />
XII.2, XVI.6, XIII.1, XIII.2, XIII.3, XIII.4, XIII.5, XV, XV.3, XVI.5, XVI.6, XVI.7, XVI.10<br />
Krämer, Jochen (Zeltingen-Rachtig) ..........................VI, VIII.4, VIII.5, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.2, XIII.4, XV, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.10 <br />
Krämer, Mario (Brauneberg) .......................................X.2, XII.1, XII.2, XIII.2, XIII.6, XV, XVI.6, XVI.8, <br />
Krämer, Nikolaus (Zeltingen-Rachtig) .......................II.7, VI, VII.2, VIII.4, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.c), X.2.d), X.2.f), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XII.2, XVI.6, XIII.1,<br />
<br />
XIII.2, XIII.3, XIII.4, XIII.5, XV, XVI.5, XVI.6, XVI.7, XVI.10<br />
Krämer, Petra (Zeltingen-Rachtig) .............................X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.2, <br />
Krämer, Ulla (Kröv) .....................................................VI, X.2, X.2.e), X.2.g), X.2.j), XII.8, XV, XVI.6, <br />
Krämer, Vera (Zeltingen-Rachtig) ..............................II.7, VI, VIII.4, VIII.5, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XII.2, XVI.6, XIII.4, XV, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.10 <br />
Krämer, Winfried (Daun) .............................................VI, VIII.5, VIII.7, X.2, X.2.j), XV.3, XVI.5, XVI.6, <br />
Krames, Peter .............................................................XV, XV.3, <br />
Kreimer, Anneliese (Remscheid) ...............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kreimer, Barbara (Remscheid) ...................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kreimer, Werner (Remscheid) ....................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.7, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Krein, Jürgen (Kommen) ............................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Krieger, Joachim (Piesport) .......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.k), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Krieger-Pilgram, Katharina (Lohmar) .........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Kroeber, Hannelore (Traben-Trarbach) .....................VIII.4, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - XXXII
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Kubitschke, Lutz (Hennef) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.g), X.2.j), X.2.k), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Kühbach, Peter (Kelberg) ...........................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Kühl, Edgar (Oldenburg) ............................................VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2.d), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.5, XII.7, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8,<br />
<br />
XVI.9, XVI.10<br />
Kühl, Wilhelm (Burgen) ..............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kuhlmann, Peter (Trarbach) .......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kuhn, Regina (Graach) ...............................................VI, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.1, X.1, X.2, X.2.a), X.2.b), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XII.8, XIII.2, XVI.6, XVI.10 <br />
Kuhn, Willi (Morbach) .................................................VI, XV.1, <br />
Kullmann, Herbert (TrabenTrarbach) .........................VI, VII.2, VIII.4, VIII.5, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.j), XI.2, XIII.2, XIII.3, XIII.6, XVI.5, <br />
Kullmann, Herbert (Traben-Trarbach) ........................VIII.4, VIII.5, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.d), XI.1, XIII.2, XIII.3, XIII.6, <br />
Kullmann, Hildegard (Traben-Trarbach) ....................VIII.4, VIII.5, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.d), X.2.g), XI.1, XIII.2, XIII.3, XIII.6, <br />
Kullmann, Hildegard (Traben-Trarbach) ....................VIII.4, VIII.5, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.d), XI.1, XIII.2, XIII.3, XIII.6, <br />
Kullmann, Jürgen (Traben-Trarbach) ........................VIII.4, VIII.5, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.d), XI.1, XIII.2, XIII.3, XIII.6, <br />
Kümmel, Hedy (Bernkastel-Kues/Wehlen) ................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kümmel, Rudi (Bernkastel-Kues/Wehlen) .................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kunsmann, Hans-Emil (Graach) .................................VIII.8, X.2, X.2.a), X.2.b), X.2.f, X.2.k), XV, XVI.6, XVI.10 <br />
Kuntz, Dr.med.Ulrich (Bergisch Gladbach) ...............VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Kuntz, Magda (Bergisch Gladbach) ...........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Kunz, Ellen (Longkamp) .............................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Kunz, Hildegard (Kleinich) <br />
Kunze, Bernd (Bernkastel-Kues) ................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kunze, Björn (Bernkastel-Kues) .................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kunze, Elisabeth (Bernkastel-Kues) ..........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kunzmann, Bettina Maria (Osann-Monzel) ................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kürpig, Andreas (Ruppichteroth) ...............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Kürten, Heinz ..............................................................XV, XV.3, <br />
Kürten, Heinz (Maring-Noviand) .................................VI, <br />
Kürten, Rosemarie .....................................................XV, XV.3, <br />
Kürten, Rosemarie (Noviand) .....................................VI, <br />
Kwasny, Giovanna (Ürzig) ..........................................II.7, VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.f), X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XII.1, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6,<br />
<br />
XVI.9, XVI.10<br />
Kwasny, Jeanette (Ürzig) ............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Kwasny, Julian-Elias (Ürzig) ......................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Kwasny, Karl-Gustav (Ürzig) ......................................II.7, VI, VII.1, VII.2, VIII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.d), X.2.e), X.2.f), X.2.f, X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4,<br />
XII, XII.1, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Kwasny, Killian-Gabriel (Ürzig) ..................................II.7, VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XII.2, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XIII.5,<br />
XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10<br />
<br />
Anhang 3 - XXXIII
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Labonte, Arno (Bonn) .................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Lagodka, Bernd (Ürzig) ...............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Lagodka, Helga (Ürzig) ...............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Lahnert, Irmgard (Oberwesel) ....................................VI, VIII.2, VIII.4, VIII.6, VIII.7, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.4, XII.1, XII.2, XII.8, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Lang, Tanja (Erftstadt) ................................................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), X.2.k), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Länger, AnnaMaria (Zeltingen-Rachtig) .....................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.d), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5,<br />
XVI.8, XVI.9, XVI.10<br />
<br />
Länger, Karina (Zeltingen-Rachtig) ............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.5, XII.6, XII.8, XIII.1, XIII.2, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8,<br />
<br />
XVI.9, XVI.10<br />
Länger, Karl-Heinz (Zeltingen-Rachtig) .....................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8,<br />
XVI.9, XVI.10 <br />
Langwald, Irene (Bernkastel-Kues) ............................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Laska, Georg (Ürzig) ...................................................II.7, VI, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.f), X.2.j), XI.1, XI.2, XII, XII.1, XVI.6, XV.5, XVI.5, XVI.6, <br />
Laubert, Gesche (Bernkastel-Kues) ...........................II.7, VIII.2, VIII.5, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.f, XI.1, XI.2, XI.4, XII, XII.1, XII.2, XVI.6, XII.8, XIII.2, XIII.4, XIII.5, XIII.6, XV, XVI.6, XVI.9, <br />
Läufer, Gisela (Barsbüttel) .........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Läufer, Heinz (Barsbüttel) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Lausberg, E. (Monzelfeld) ...........................................XV.3, <br />
Laux, Alexander (Graach) ...........................................VI, XV.3, <br />
Legrand, Sven (Gonzerath) ........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Lehnen, Irma (Kell am See) <br />
Lehnert, Jutta (Zeltingen-Rachtig) .............................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Lehnert, Maria (Ürzig) .................................................X.2, X.2.f, XI.1, XI.2, XI.3, XII.5, XIII.4, XV, XV.2, XVI.5, <br />
Lehnert, Patrick (Zeltingen-Rachtig) ..........................VII.2, VIII.5, X.2, X.2.b), X.2.g), X.2.j), XI.3, XIII.4, <br />
Lennemann, Lothar (Brenweiler) ...............................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Lentes, Manfred (Osann-Monzel) ...............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Leyendecker, Andrea (Zeltingen-Rachtig) .................VI, VIII.2, VIII.5, X.2, X.2.g), X.2.k), XI.1, XI.2, XII.2, XV, XVI.5, XVI.6, XVI.10 <br />
Leyendecker, Hermann (Zeltingen-Rachtig) ..............VIII.4, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.2, XI.4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Leyendecker, Jörg (Zeltingen-Rachtig) .....................VI, VIII.8, X.2, X.2.e), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XVI.8, <br />
Leyendecker, Karl-Heinz (Zeltingen-Rachtig) ...........VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Leyendecker, Kerstin (Zeltingen-Rachtig) .................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Leyendecker, Michael (Zeltingen-Rachtig) ................VI, VIII.8, X.2, X.2.e), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XVI.8, <br />
Leyendecker, Stefan (Zeltingen-Rachtig) ..................VI, VIII.2, VIII.5, X.2, X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XV, XVI.5, XVI.6, XVI.10 <br />
Leyendecker, Walburga (Zeltingen-Rachtig) .............VI, VIII.2, VIII.5, X.2, X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XV, XVI.5, XVI.6, XVI.10 <br />
Licht, Franz-Leo .........................................................XV, XV.3, <br />
Licht, Hiltrud ...............................................................XV, XV.3, <br />
Licht, Hugo .................................................................XV, XV.3, <br />
Anhang 3 - XXXIV
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Licht, Hugo (Maring-Noviand) ....................................VI, XV.3, <br />
Licht, Leo (Maring-Noviand) .......................................VI, XV.3, <br />
Lichter, Hiltrud ...........................................................XV, XV.3, <br />
Lichter, Inge (Maring-Noviand) ..................................VI, XV.3, <br />
Lichter, Magdalena ....................................................XV, XV.3, <br />
Lichter, Peter ..............................................................XV, XV.3, <br />
Liel, Franz-Josef (Zeltingen-Rachtig) .........................VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.e), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.10 <br />
Liel, Johanna (Zeltingen-Rachtig) ..............................X.2, X.2.e), X.2.g), X.2.j), XII.1, <br />
Liel, Rosmarie (Zeltingen-Rachtig) ............................VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.e), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XII.8, XVI.6, XVI.8, XVI.10 <br />
Liel, Tina (Zeltingen-Rachtig) .....................................VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.e), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XVI.6, XVI.8, XVI.10 <br />
Liesenfeld, Dr.S. (Jena) ..............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Lieser, Jeannine (Bernkastel-Kues) ...........................II.7, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), X.2.j), XII, XII.1, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Lieser, Rainer (Bernkastel-Kues) ...............................II.7, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.d), X.2.f), X.2.f, X.2.g), XI.2, XI.3, XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XIII.6, XV.1,<br />
<br />
XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10<br />
Liller, Alexander (Horbruch) .......................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Liller, Anneliese (Horbruch) .......................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Liller, Katja (Büchenbeuren) ......................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Liller, Susanne (Horbruch) .........................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Liller, Ulrike (Horbruch) ..............................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Limbach, Maria (Lohmar) ...........................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Linden, Helmut (Platten) .............................................VI, VIII.4, VIII.6, VIII.7, X.1, X.2, X.2.c), X.2.f, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.2, XIII.4, <br />
Linn, Martin (Neumagen-Dhron) .................................VII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Linn, Paul (Longkamp) ...............................................XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XV.3, XVI.10 <br />
Linn, Petra (Neumagen-Dhron) <br />
Linn, Petra (Neumagen-Drohn) ..................................VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.b), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.3, XI.4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Litzenburger, Reinhold (Kleinich) ..............................VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Loch, Rosemarie (Longkamp) ....................................II.7, VI, VIII.5, VIII.6, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.f), X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, XII.8, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Loersch, Winfried (Lieser) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Loeschmann, Christoph (Balingen) ...........................VI, X.1, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.4, <br />
Loeschmann, Eberhard (Balingen) ............................VI, X.1, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.4, <br />
Loeschmann, Gertrud (Balingen) ...............................VI, X.1, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.4, <br />
Loeschmann, Mathias (Balingen) ..............................VI, X.1, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.4, <br />
Loewen, Andreas (Lösnich) .......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Loewen, Sonja (Lösnich) ............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Löhr, Wolf (Kinderbeuren) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - XXXV
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Loosen, Annette (Ürzig) ..............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Loosen, Birgit (Zeltingen-Rachtig) .............................VIII.6, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.j), XI.1, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.6, XVI.10 <br />
Loosen, Kurt (Ürzig) ...................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.g), XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Loosen, Marlene (Ürzig) .............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.g), X.2.j), XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Lorenz-Erbes, Kurt (Traben-Trarbach) ......................VI, XV.3, <br />
Lork-Bonenberger, Claudia (Morbach) ......................VIII.8, X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.4, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, <br />
Lörsch, Horst (Altrich) ................................................XI.1, XI.2, XI.3, <br />
Lotz, Achim (Erden) ....................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Lotz, Christa (Bernkastel-Kues) .................................VIII.4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XIII.4, XV, XV.3, XVI.6, XVI.8, <br />
Lotz, Guido (Bernkastel-Kues) ...................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Lotz, Guido (Bernkastel-Kues) ...................................VIII.4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XIII.4, XV.3, XV.5, XVI.6, XVI.8, <br />
Lotz, Inessa (Bernkastel-Kues) ..................................VIII.4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XIII.4, XV.3, XVI.8, <br />
Lotz, Karl-Arno (Bernkastel-Kues) .............................VIII.4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XIII.4, XV, XV.3, XVI.6, XVI.8, <br />
Lotz, Manfred (Erden) .................................................VIII.4, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.3, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Lotz, Manfred (Erden) .................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Lotz, Nicolas (Bernkastel-Kues) .................................VIII.4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XIII.4, XV, XV.3, XVI.6, XVI.8, <br />
Lotz, Nina (Bernkastel-Kues) .....................................VIII.4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XIII.4, XV, XV.3, XVI.6, XVI.8, <br />
Lotz, Sabine (Erden) ...................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Lube, Annemarie (Wuppertal) ....................................X.2, X.2.g), XI.3, XIII.4, XV, <br />
Lube, Joachim (Wuppertal) ........................................X.2, X.2.g), XI.3, XIII.4, XV, <br />
Lübeck, Hubertus (Dresden) ......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), X.2.k), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.6, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Lübeck, Marina (Zeltingen) .........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Lück, Manfred (Ahaus) ...............................................VI, <br />
Ludwig, Heike (Bausendorf) .......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Ludwig, Josef (Platten) ...............................................VI, XV.3, <br />
Lutz, Anne (Bernkastel-Wehlen) ................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Maas, Ewald (Bernkastel-Kues) .................................VIII.8, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XIII.2, XV.3, <br />
Maas, Manfred (Bernkastel-Kues) ..............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Maas, Marga (Bernkastel-Kues) .................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Mahlstede, Helmut (Wildeshausen) ...........................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Mahlstede, Jürgen (Wildeshausen) ...........................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Mahlstede, Klara (Wildeshausen) ..............................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Mahlstede, Tanja (Wildeshausen) ..............................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Manderscheid, Gerd (Mülheim) ..................................VI, VIII.5, VIII.6, IX.2-4, X.2, X.2.g), XVI.6, XVI.8, <br />
Manderscheid, Marianne (Zeltingen) .........................VI, VIII.6, X.2, XVI.6, XVI.8, <br />
Anhang 3 - XXXVI
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Manderscheid, Mechthild (Köln) ................................VI, VIII.6, VIII.7, X.2, XV.5, XVI.8, <br />
Manderscheid, Rainer (Köln) ......................................VI, X.2.e), X.2.f, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.7, XIII.2, XIII.4, XIII.6, XVI.8, XVI.10 <br />
Manitz, Michael (Siegsdorf) ........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Mans, Klara (Rachtig) .................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Marianische Bruderschaft e.V. (Bernkastel-Kues) ....IX.2-4, X.2.j), XV, XV.3, XVI.6,<br />
<br />
vertreten durch Rae Lamberty&Schmitt,<br />
Märkert, Werner (Kettig) .............................................VI, X.2, X.2.g), XI.3, XV, XVI.5, <br />
Marschall, Wolfgang (Lösnich) ..................................II.7, VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Marschall, Wolfgang (Lösnich) ..................................VI, VIII.4, VIII.5, X.2, XI.1, XI.2, XII.8, XV.3, XVI.5, XVI.8, XVI.10 <br />
Martini, Benedikt (Kommen) .......................................X.2, X.2.f, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.4, XII.5, XVI.6, <br />
Martini, Burkhard (Kommen) ......................................II.7, VI, VIII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XII.1, XVI.6, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XIII.5, <br />
Martini, Burkhard (Kommen) ......................................VI, VIII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XIII.5, <br />
Martini, Hedwig (Wintrich) ..........................................II.7, VI, VIII.5, IX.2-4, X.2, X.2.f), XII, XII.1, XVI.6, XV, XVI.5, XVI.6, <br />
Martini, Heinz (Wintrich) .............................................VIII.5, VIII.6, X.2, X.2.j), X.2.k), XII.1, <br />
Martini, Karin (Kommen) ............................................II.7, VI, VIII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XII.1, XVI.6, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XIII.5, <br />
Martini, Karin (Kommen) ............................................VI, VIII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XIII.5, <br />
Martini, Katharina (Kommen) .....................................VIII.8, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, <br />
Martini, Siegfried (Heusenstamm) .............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Marx, Doris (Kommen) ................................................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.5, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Marx, Irmgard (Graach) ...............................................VIII.4, VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Marx, Karl-Heinz (Bernkastel-Kues) ...........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Marx, Manfred (Kommen) ...........................................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.5, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Marx, Maria (Namborn) ...............................................VI, XV.3, <br />
Marx, Rosa (Kommen) ................................................X.1, XV.3, <br />
Marx, Rosa (Kommen) ................................................X.1, XV.3, <br />
Marx, Ruth (Lampaden) ..............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Mauer, Gabriele (Neuss) .............................................VI, XV.3, <br />
Maurer, Anja (Cochem) <br />
Mayer, Richard (Daun) ................................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Meckl, Andreas (Köln) ................................................VIII.8, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XV, XVI.5, XVI.6, <br />
Mehn, Doris (Rachtig) .................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Meier, Appolonia (Graach-Schäferei) .........................VI, XV.3, <br />
Meier, Karl-Heinz (Graach-Schäferei) ........................VI, XV.3, <br />
Mein, Rita (Düsseldorf) ...............................................X.2, X.2.f, XI.1, XI.2, XI.3, XII.2, XII.5, XIII.4, XV, XV.3, XVI.6, XVI.9, <br />
Meinders, Paul (Minderlittgen) ...................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.g), X.2.j), XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - XXXVII
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Meißner, Edith (Neubrandenburg) .............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Meißner, Peter (Neubrandenburg) .............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Meiwes, Heinz-Günther (Herten) ................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Melcher, Alois (Zeltingen-Rachtig) ............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Melcher, Cornelia (Ürzig) ............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Melcher, Hannelore (Zeltingen-Rachtig) ....................X.2, X.2.e), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.8, XIII.4, XV, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Melcher, Helga (Zeltingen-Rachtig) ...........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Melcher, Karin (Ürzig) .................................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Melcher, Kurt (Oberhausen) .......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Melcher, Maria (Zeltingen-Rachtig) ............................X.2, X.2.e), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.8, XIII.4, XV, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Melcher, Reinhold (Ürzig) ...........................................VIII.7, X.2, X.2.d), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.8, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XIII.6, XV, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9, <br />
Melcher, Thorsten (Zeltingen-Rachtig) ......................VI, VIII.8, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.2, XIII.4, XVI.8, <br />
Melchior, Helga (Idar-Oberstein3) ..............................VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.g), X.2.j), XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Melsheimer, Thorsten (Reil) .......................................VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.a), X.2.b), X.2.g), X.2.j), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Mendgen, Gabi (Bernkastel-Kues) .............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Menk, Rudolf (Krefeld) ................................................VIII.8, X.2, X.2.g), XI.3, XVI.6, <br />
Mentges, Gisela (Bernkastel-Kues/Wehlen) ..............VI, XV.3, <br />
Merrem, Max (Altrich) .................................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, X.1, X.2, X.2.c), X.2.d), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XV, XVI.8, <br />
Merten-Ortner, Barbara (Traben-Trarbach) ...............VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Mertini, Bernd (Longkamp) .........................................VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Mertini, Bettina (Longkamp) .......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Meschak, Gertrude (Zeltingen-Rachtig) .....................VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.c), X.2.e), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XIII.5, XV, XVI.6, XVI.8, XVI.10 <br />
Meschak, Kurt (Zeltingen-Rachtig) ............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Meschak, Michaela (Zeltingen-Rachtig) .....................II.7, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), X.2.j), XI.1, XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Meyer, Ernst (Graach) .................................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, X.2, X.2.a), X.2.b), X.2.g), X.2.j), XVI.5, XVI.6, <br />
Meyer, Gisela (Enkirch) ..............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Meyer, Gudrun (Wasserlisch) .....................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, X.2, X.2.a), X.2.b), X.2.g), X.2.j), XVI.5, XVI.6, <br />
Meyer, GustavJosef (Graach) .....................................VI, <br />
Meyer, Heinz-Peter (Graach) ......................................VI, <br />
Meyer, Hermann (Graach) ..........................................VIII.8, X.2, X.2.a), X.2.b), X.2.g), X.2.k), XVI.5, <br />
Meyer, Hermann (Graach) ..........................................VIII.8, X.2.a), X.2.b), X.2.g), X.2.j), XV, XVI.5, XVI.10 <br />
Meyer, Karl (Bernkastel-Kues) ...................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Meyer, Karl (Lösnich) .................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Meyer, Maria (Ürzig) ....................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Meyer, Michael (Bernkastel-Kues) .............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - XXXVIII
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Meyer, Olli (Daun) .......................................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Meyer, Paul (Ürzig) ......................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Meyer, Sabine (Bernkastel-Kues) ...............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Meyer, Willi (Graach) ..................................................VIII.8, X.2.a), X.2.b), X.2.g), X.2.j), XV, XVI.5, XVI.10 <br />
Mirbach, Johann (Platten) ..........................................VI, <br />
Mittmann, Melanie (Zeltingen-Rachtig) ......................VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2.b), X.2.j), XI.1, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Moesicke, Angela (Lübeck) ........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Mohr, Klara (Zeltingen-Rachtig) .................................VIII.5, X.2, X.2.e), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.4, XVI.6, <br />
Mohr, Rudolf (Zeltingen-Rachtig) ...............................VIII.4, VIII.5, X.2, X.2.e), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.8, XIII.4, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Mohr, Susanne (Zeltingen-Rachtig) ...........................VIII.4, VIII.5, X.2, X.2.e), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.8, XIII.4, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Mohr, Ulrich (Hochstadt) ............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Möller, Eva (Remscheid) .............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.4, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Möller, Heinz (Remscheid) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.4, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Möller, Ingo (Wuppertal) .............................................X.2, X.2.g), XI.3, XIII.4, XV, <br />
Molz, Sabrina (Sohren) ...............................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.k), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Molz, Werner (Longkamp) ..........................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Momadi, Zalma (Traben-Trarbach) .............................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Montag, Dr.Jutta (Wittlich) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Moog, Jürgen (Traben-Trarbach) ...............................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.1, XIII.2, XIII.3, XIII.4, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Moog, Uschi (Traben-Trarbach) .................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.j), XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Morbach, Alois (Zeltingen-Rachtig) ...........................II.7, VI, VII.2, VIII.5, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII, XII.1, XII.2, XVI.6, XIII.4, XVI.6, XVI.10 <br />
Morbach, Angelika (Zeltingen-Rachtig) .....................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Morbach, Anja (Zeltingen-Rachtig) ............................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Morbach, Anja (Zeltingen-Rachtig) ............................VI, X.2, X.2.j), XII.1, XII.3, XII.5, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.6, <br />
Morbach, Beate (Zeltingen-Rachtig) ..........................VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.g), X.2.j), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Morbach, Christa (Zeltingen-Rachtig) ........................II.7, VI, VII.2, VIII.5, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII, XII.1, XII.2, XVI.6, XIII.4, XVI.6, XVI.10 <br />
Morbach, Daniel (Zeltingen-Rachtig) .........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Morbach, Erich (Zeltingen-Rachtig) ...........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Morbach, FranzLudwig (Zeltingen-Rachtig) ..............II.7, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), X.2.j), XI.1, XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Morbach, Fritz (Zeltingen-Rachtig) ............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Morbach, Gerd (Zeltingen-Rachtig) ...........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.b), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Morbach, Gerhard (Zeltingen-Rachtig) ......................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Morbach, Heike (Zeltingen-Rachtig) ..........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Morbach, Irmgard (Zeltingen-Rachtig) .......................II.7, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), XII, XII.1, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - XXXIX
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Morbach, Jutta (Zeltingen-Rachtig) ...........................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9,<br />
XVI.10 <br />
Morbach, Katharina (Zeltingen-Rachtig) ...................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Morbach, Katharina (Zeltingen-Rachtig) ...................VII.2, VIII.5, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.2, XII.3, XII.5, XII.8, XIII.4, XV, XV.2, XV.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Morbach, Magdalena (Wittlich-Wengerohr) ...............VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Morbach, Martin (Zeltingen-Rachtig) .........................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Morbach, Martin (Zeltingen-Rachtig) .........................VIII.7, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XII.4, XVI.6, XVI.8, <br />
Morbach, Michael (Zeltingen-Rachtig) .......................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9,<br />
<br />
XVI.10<br />
Morbach, Nicole (Zeltingen-Rachtig) .........................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8,<br />
XVI.9, XVI.10 <br />
Morbach, Paula (Zeltingen-Rachtig) ..........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Morbach, Renate (Zeltingen-Rachtig) ........................VI, VII.2, VIII.5, X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XII.4, XIII.4, XVI.6, XVI.8, <br />
Morbach, Renate (Zeltingen-Rachtig) ........................VI, VIII.2, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.2, XIII.4, XV.3, XVI.7, <br />
Morbach, Renate (Zeltingen-Rachtig) ........................VI, VIII.2, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.2, XIII.4, XV.3, <br />
Morbach, Stefan (Graach) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Morbach, Stefan (Zeltingen-Rachtig) .........................VI, VII.2, VIII.5, X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XII.4, XIII.4, XVI.6, XVI.7, XVI.8, <br />
Morbach, Stefan (Zeltingen-Rachtig) .........................VI, VIII.2, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.2, XIII.4, XV.3, <br />
Moritz, Hildegard (Manderscheid) ..............................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Moritz, Wolfgang (Manderscheid) ..............................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Mösch, Elisabeth ........................................................XV, XV.3, <br />
<strong>Mosel</strong>er, Edith (Greimerath) <br />
<strong>Mosel</strong>er, Karin (Erden) ................................................VIII.4, VIII.8, X.2, X.2.e), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.5, XV, XVI.6, XVI.8, XVI.10 <br />
<strong>Mosel</strong>er, Klaus (Zeltingen-Rachtig) ...........................VI, VIII.2, VIII.4, VIII.5, VIII.6, IX.2-4, X.2, X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XII.1, XII.2, XII.8, XVI.5, XVI.8, <br />
<strong>Mosel</strong>er, Manfred (Zeltingen-Rachtig) .......................II.7, VI, VII.2, VIII.2, VIII.5, IX.2-4, X.2, X.2.d), X.2.f), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XII.1, XII.2, XVI.6, XII.5, XII.7, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XIII.5, XIII.6,<br />
<br />
XV, XVI.8, XVI.10<br />
<strong>Mosel</strong>er, Michael (Erden) ............................................VIII.4, VIII.8, X.2, X.2.e), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.5, XV, XVI.6, XVI.8, XVI.10 <br />
<strong>Mosel</strong>er, Sabine (Zeltingen-Rachtig) ..........................VI, VIII.2, VIII.4, VIII.5, VIII.6, IX.2-4, X.2, X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XII.1, XII.2, XII.8, XVI.5, XVI.8, <br />
Mühlfeld, Hans Horst (Freudenberg) .........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Mühlfeld, Manfred (Reichshof-Olhagen) ....................VIII.4, VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.3, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Mühlfeld, Traute (Reichshof-Ohlhagen) ....................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), X.2.k), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Müllen, Jutta (Kröv) ....................................................VIII.8, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XV, XVI.6, <br />
Müller, Andrea (Trier) ..................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Müller, Anne-Margret (Kassel) ...................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Müller, Birgit (Bernkastel-Wehlen) .............................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Müller, Doris (Bernkastel-Kues) .................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Müller, Emmy (Bernkastel-Kues) ...............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - XL
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Müller, Franz-Josef (BadHonnef) ...............................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.2, XI.3, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Müller, Hans-Robert (Kassel) .....................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.a), X.2.j), XI.1, XI.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Müller, Hilke (Traben-Trarbach) .................................VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Müller, Manfred ..........................................................XV, XV.3, <br />
Müller, Manfred (Maring-Noviand) .............................VI, XV.3, <br />
Müller, Michael (Schueuck-Issel) ...............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Müller, Rainer (Hochscheid) .......................................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Müller, Uwe (Wardenburg) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.j), XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Müller-Käß, Ute (Bendorf) ...........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Müllers, Elisabeth (Lösnich) .......................................X.1, XV.3, <br />
Müllers, Elisabeth (Lösnich) .......................................XV.3, <br />
Müllers, Manfred (Lösnich) .........................................XV.3, <br />
Müllers, Petra (Kinheim) .............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Muth, Dieter (Graach-Schäferei) .................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Müth, Erich (Zeltingen-Rachtig) .................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Muth, Renate (Graach-Schäferei) ...............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Muth, Solveigh (Erftstadt) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Naujoks, Dietmar (Wuppertal) ....................................X.2, X.2.j), XI.3, XII.1, XII.2, XIII.4, XV, XVI.6, <br />
Neis-Schellen, Christel (Platten) ................................VI, VIII.2, VIII.4, VIII.7, VIII.7, X.1, X.2, X.2.c), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.2, XIII.4, XV, XVI.6, XVI.8, <br />
Neuberger, Annette (Kommen) ..................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Neuberger, Astrid (Longkamp) ..................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Neuberger, Uwe (Longkamp) .....................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Neugebauer, Alexandra (Mannheim) .........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Neukam, Christel (Bernkastel-Wehlen) ......................XI.3, XIII.2, XIII.4, <br />
Neukirch, Elfriede (Altrich) .........................................II.7, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Neukirch, Erwin (Platten) ............................................VI, XV.3, <br />
Neukirch, Helmut (Vallendar) .....................................VI, X.2, X.2.c), XI.2, XI.4, XV.3, <br />
Neukirch, Hiltrud (Platten) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Neukirch, Nadine (Platten) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Neukirch, Rainer (Platten) ..........................................VI, XV.3, <br />
Neukirch, Rudolf (Platten) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.c), XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Neukirch, Werner (Platten) .........................................VI, XV.3, <br />
Neumann, HermannJosef ..........................................XV, XV.3, <br />
Neumes, Camilla (Zeltingen-Rachtig) ........................VI, VIII.2, VIII.8, X.2, X.2.b), X.2.j), X.2.k), XV, XVI.5, XVI.6, <br />
Neumes, Ulrike (Zeltingen-Rachtig) ...........................VI, VIII.2, VIII.8, X.2, X.2.b), X.2.j), X.2.k), XV, XVI.5, XVI.6, <br />
Anhang 3 - XLI
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Neumes, Werner (Zeltingen-Rachtig) .........................VI, VIII.2, VIII.8, X.2, X.2.b), X.2.j), X.2.k), XV, XVI.5, XVI.6, <br />
Nicolay, Stephanie (Lieser) ........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Niesser, Edith (Wien) ..................................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.d), X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Norbert, Diewald (Kröv) ..............................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Nüsse, Hans (Wuppertal) ............................................X.2, X.2.g), XI.3, XIII.4, XV, XVI.6, <br />
Oberle, Günter (Traben-Trarbach) .............................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.k), XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.3, XIII.5, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Oberle, Hildegard (Traben-Trarbach) .........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Oehme, Ursula (Reichshof) ........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Oehne, Marianne (Hochscheid) ..................................VI, VIII.2, VIII.4, VIII.5, VIII.8, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.2, XII.8, XIII.4, XV.5, XVI.5, XVI.9, <br />
Ohlinger-Ehses, Andrea (Zeltingen-Rachtig) ............X.2, X.2.g), X.2.j), XII.1, XVI.5, XVI.8, <br />
Olk, Marco (Longkamp) ..............................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Olk, Tanja (Longkamp) ...............................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Olschak, Günter (Lösnich) .........................................VIII.2, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Olschak, Hannelore (Lösnich) ....................................VIII.2, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Opgenorth, Annette (Heidelberg) ...............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.j), XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Opgenorth, Dr.Jürgen (Heidelberg) ...........................VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Opoku-Roth, Maria (Föhren) .......................................VI, X.2, X.2.c), XI.2, XI.4, XV.3, <br />
Orben, Reinhold (Ürzig) ..............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Orth, Therese (Platten) ...............................................VI, XV.3, <br />
Orth-Schmitz, Rosemarie (Föhren) ............................VI, X.2, XV.3, <br />
Ortner, HansPeter (Traben-Trarbach) ........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Oser, Julian (Bernkastel-Kues) ..................................X.2, XI.1, XII.1, XII.8, XVI.9, <br />
Osten, Elvira (Graach) ................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Osten, Josef (Graach) .................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Oster, Andrea (Bitburg) ..............................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Oster, Annette (Zeltingen-Rachtig) ............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XI.1, XI.2, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Oster, Bernd (Zeltingen-Rachtig) ...............................VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Oster, Dieter (Ürzig) ....................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.1, XIII.2, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Oster, Doris (Zeltingen-Rachtig) ................................II.7, VI, VII.2, VIII.5, IX.2-4, X.2.f), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, XVI.10 <br />
Oster, Julia (Ürzig) ......................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Oster, Klaus (Zeltingen-Rachtig) ................................II.7, VI, VII.2, VIII.5, IX.2-4, X.2.f), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, XVI.10 <br />
Oster, Ludwig (Zeltingen-Rachtig) .............................II.7, VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.f), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Oster, Manfred (Bernkastel-Wehlen) ..........................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Oster, Marius (Zeltingen-Rachtig) ..............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Oster, Michael (Ürzig) .................................................VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.f, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - XLII
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Oster, Renate (Zeltingen-Rachtig) .............................II.7, VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.j), XI.1, XI.2, XII, XII.1, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Oster, Ruth (Erden) .....................................................VI, VIII.6, VIII.7, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.e), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.8, XIII.1, XIII.2, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5,<br />
XVI.8, XVI.9, XVI.10<br />
<br />
Oster-Fehres, Franz-Leo (Brauneberg) ......................II.7, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Otter, Benno (Zeltingen-Rachtig) ...............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Otter, Bernd (Zeltingen-Rachtig) ................................VI, VIII.5, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.8, XIII.4, XV.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Otter, Christel (Zeltingen-Rachtig) .............................VI, VIII.5, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.8, XIII.4, XV.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Otter, David (Maring-Noviand) ...................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Otter, Maria (Zeltingen-Rachtig) .................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Otter, Ute (Maring-Noviand) .......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Padberg, Stefan (Bonn) ..............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Pampel, Jörg (Zeltingen-Rachtig) ..............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Pampel, Maria (Zeltingen-Rachtig) .............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Panknin, Hartmut (BadEssen) ....................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Paulus, Doris (Longkamp) ..........................................II.7, VII.2, VIII.5, IX.2-4, X.2, X.2.f), XI.1, XII, XVI.6, XVI.10 <br />
Paulus, Emil (Longkamp) ...........................................II.7, VIII.5, IX.2-4, X.2, X.2.f), XI.1, XII, XVI.6, <br />
Paulus, Ernst (Malborn) ..............................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Pauly, Maria (Graach) .................................................VIII.8, X.2, X.2.a), X.2.k), XV, XVI.6, XVI.10 <br />
Pauly, OttoMarkus (Graach) .......................................XIII.2, <br />
Pauly, Rainer (Hirzlei) .................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Pazen, Andreas (Zeltingen-Rachtig) ..........................II.7, VI, VIII.5, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.j), XI.1, XI.3, XII, XII.1, XVI.6, XVI.7, XVI.8, <br />
Pazen, Christoph (Zeltingen-Rachtig) ........................II.7, VI, VIII.5, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII, XII.1, XII.2, XVI.6, XV, XV.2, XVI.7, XVI.8, <br />
Pazen, Edmund (Zeltingen-Rachtig) ..........................II.7, VI, VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Pazen, Franz (Zeltingen-Rachtig) ...............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.2, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Pazen, Franz-Leo (Zeltingen-Rachtig) .......................II.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XII.1, XII.2, XVI.6, XII.4, XII.5, XII.8, XV, XV.3, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Pazen, Gertrud (Zeltingen-Rachtig) ...........................II.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XII.1, XII.2, XVI.6, XIII.4, XV, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, <br />
Pazen, Gisela (Zeltingen-Rachtig) ..............................VI, VII.2, VIII.5, VIII.6, X.1, X.2, X.2.b), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XV, XVI.6, XVI.10 <br />
Pazen, Markus (Klausen) ............................................VII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.7, X.2.d), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.6, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Pazen, Mechthild (Zeltingen-Rachtig) ........................II.7, VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.f, X.2.g), X.2.k), XI.1, XI.4, XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9,<br />
XVI.10<br />
<br />
Pazen, Reinhold (Zeltingen-Rachtig) .........................VI, VII.2, VIII.5, VIII.6, X.1, X.2, X.2.b), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XV, XVI.6, XVI.10 <br />
Pazen, Stefanie (Zeltingen-Rachtig) ...........................VI, VII.2, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XIII.4, XVI.7, <br />
Pazen, Volker (Zeltingen-Rachtig) .............................II.7, VI, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, XIII.4, XV, XV.2, XVI.6, XVI.10 <br />
Pazen, Wilfried (Zeltingen-Rachtig) ...........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Peck, Claudia (Essen) .................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Peck, Roland (Essen) .................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - XLIII
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Pedde, Ines (Irmenach) ...............................................VI, VII.2, VIII.2, VIII.4, VIII.5, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.a), X.2.c), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.2, XII.8, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XV,<br />
XV.3, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10<br />
<br />
Pedde, Ines (Irmenach) ...............................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.3, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Pelz, Michael (Zeltingen-Rachtig) ..............................VI, X.2, XI.1, XI.2, XII.1, XII.2, XVI.8, <br />
Pelz, Petra (Zeltingen-Rachtig) ..................................VI, X.2, XI.1, XI.2, XII.1, XII.2, XVI.8, <br />
Perl, Wolfgang (Bonn) ................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Perry, Tom (Bernkastel-Kues) ....................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Perry-Herges, Jutta (Bernkastel-Kues) ......................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Peter Mertes GmbH & Co.KG, (Bernkastel-Kues) ....VI, VIII.5, X.2, XVI.5, <br />
Peter, Thomas (Bernkastel-Kues) ..............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.d), X.2.j), XI.2, XI.4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Peter-Jouon, Sabine (Mettmann) ...............................VI, VIII.5, X.2, <br />
Pfeiffer, Barbara (Ürzig) ..............................................VIII.8, X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.8, XIII.4, XV, XVI.6, XVI.9, <br />
Pfeiffer, Benedikt (Ürzig) ............................................X.2, X.2.f, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.2, XII.5, XIII.4, XV, XV.2, XV.3, XVI.5, XVI.6, <br />
Pfeiffer, Hans (Graach) ...............................................XV.3, <br />
Pfeiffer, Maria (Ürzig) ..................................................VI, VIII.2, VIII.5, X.2, X.2.g), XV, XVI.6, <br />
Pfeiffer, Martin (Wittlich) .............................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Pfeiffer-Meierer, Doris (Mainz) ...................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Pflips-Gallo, Bernadette (Nattenheim) .......................II.7, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Pflugrad, Hans-Jürgen (Remscheid) ..........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Pflugrad, Heide (Remscheid) .....................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Philipps, Angelika (Wehlen/<strong>Mosel</strong>) ............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.2, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Philipps, Ernst (Graach) .............................................VI, XV.3, <br />
Philipps, Herbert (Lösnich) ........................................VI, VIII.7, XI.1, XII.8, XV, XV.3, XVI.6, XVI.9, <br />
Philipps, Kunigunde (Lösnich) ...................................VI, VIII.7, XI.1, XII.8, XV, XV.3, XVI.6, XVI.9, <br />
Pieritz, Dr.KlausD. (Gornhausen) ...............................VII.2, XVI.6, <br />
Pietzker, Michael (Monzelfeld) ...................................VI, VIII.5, VIII.7, VIII.8, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.2, XIII.4, XVI.8, XVI.10 <br />
Pikell, Ruth (Bernkastel-Kues) ...................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.d), X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Pitzer, Tobias (Duisburg) ............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Plassmann, Peter (Altrich) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Plichta, Martin (BadBerleburg) ...................................VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XI.2, XII.1, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Port, Antje (Bernkastel-Rudel) ...................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Pouliot-Deuer, Inge (Traben-Trarbach) ......................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XIII.1, XIII.2, XIII.3, XIII.5, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Praschl, Marianne (Hof/Saale) ....................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Praus, Hans-Ulrich (Bernkastel-Wehlen) ...................XI.3, XIII.2, XIII.4, <br />
Praus, Martha (Bernkastel-Wehlen) ...........................XI.3, XIII.2, XIII.4, <br />
Anhang 3 - XLIV
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Preuer, Paul (Bernkastel-Kues) ..................................VI, XV, XV.3, <br />
Preuß, Hildor (Wuppertal) ...........................................VI, X.2, X.2.g), XI.2, XI.3, XIII.4, XV, XVI.6, <br />
Prüm, Annamarie (Bernkastel-Wehlen) .....................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Prüm, Dr.Manfred (Bernkastel-Wehlen) .....................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Prüm, Eberhard ..........................................................XV, XV.3, <br />
Prüm, Erika Wein-&Gästehaus....................................XI.1, XII.8, XV.5, XVI.6, XVI.9,<br />
<br />
(Bernkastel-Wehlen)<br />
Prüm, Hans-Joachim (Neuhütten) ..............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.f, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Prüm, Klaus ................................................................XV, XV.3, <br />
Prüm, Wolfgang (Bernkastel-Wehlen) .......................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Pschebizin, Leo (Bernkastel-Kues) ............................VI, VIII.4, VIII.5, VIII.7, X.2, X.2.g), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XIII.4, XV, XVI.5, XVI.6, <br />
Pschebizin, Waltrun (Bernkastel-Kues) .....................VI, VIII.4, VIII.5, VIII.7, X.2, X.2.g), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XIII.4, XV, XVI.5, XVI.6, <br />
Pucher, Rebecca (Trier) ..............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Pütters, Willi (Schwyz) ................................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Putz, Mechthild (Bernkastel-Kues) ............................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.8, X.2.j), XVI.5, XVI.6, <br />
Quenter, Dieter (Dortmund) ........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Quenter, Gerda (Dortmund) ........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Raatz, Agnes (Altrich) .................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Räbsch, Lieselotte (Gummersbach) ..........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Räbsch, Michael (Gummersbach) ..............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Radtke, Marga (Zeltingen-Rachtig) ............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Radtke, Max (Zeltingen-Rachtig) ................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Radwan, Ursula (Wörth) .............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Rasewig, Ilona (Longkamp) ........................................VIII.2, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, XI.1, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Rauh, Hans-Werner (Erden) .......................................VIII.4, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Rees, Gerald (Zeltingen-Rachtig) ...............................VIII.2, VIII.4, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XII.2, XII.8, XV, XVI.5, XVI.6, XVI.10 <br />
Rees, Johannes (Zeltingen-Rachtig) ..........................VIII.7, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XIII.4, XVI.5, XVI.7, <br />
Rees, Nicole (Zeltingen-Rachtig) ...............................VIII.2, VIII.4, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XII.2, XII.8, XV, XVI.5, XVI.6, XVI.10 <br />
Regionalverein zur Förderung..., (Morbach) ............VIII.6, VIII.7, X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XIII.1, XIII.2, XIII.6, XVI.5, <br />
Reh, Günther (Trier) ....................................................VI <br />
Reh, Käthi (Trier) .........................................................VI <br />
Reichart, Susanna ......................................................XV, XV.3, <br />
Reichart, Susanne (Bernkastel-Kues) ........................VI, X.1, XV, XV.3, <br />
Reichert, Barbara (Kommen) ......................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Reichert, Barbara (Kommen) ......................................VI, VIII.2, VIII.5, VIII.7, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.d), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XII.2, XII.8, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XIII.5, XV, XV.1,<br />
XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9,<br />
<br />
Anhang 3 - XLV
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Reichert, Günter (Kommen) .......................................VI, XV.3, <br />
Reichert, Helmut (Traben-Trarbach) ..........................VI, VII.1, VII.2, VIII.4, VIII.6, VIII.7, VIII.7, VIII.8, X.2.g), X.2.j), XI.4, XIII.3, XV.5, <br />
Reichert, Herbert (Kommen) ......................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Reichert, Herbert (Kommen) ......................................VI, VIII.2, VIII.5, VIII.7, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.d), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XII.2, XII.8, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XIII.5, XV, XV.1,<br />
<br />
XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9,<br />
Reichert, Jürgen (Longkamp) ....................................VI, VII.2, VIII.6, IX.2-4, X.1, X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XV, XV.3, XVI.6, XVI.10 <br />
Reichert, Leo (Worms) ................................................VI, XV.3, <br />
Reichert, Margarete (Traben-Trarbach) .....................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.1, XIII.2, XIII.3, XIII.4, XIII.5, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Reichert, Peter (Longkamp) .......................................VI, VII.2, XV.3, <br />
Reichert, Rosemarie (Kommen) .................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Reichert, Rosemarie (Kommen) .................................VI, VIII.2, VIII.5, VIII.7, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.d), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XII.2, XII.8, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XIII.5, XV,<br />
<br />
XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9,<br />
Reinhard, Anita (Kommen) .........................................VIII.4, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2.j), XI.1, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Reinhard, Betty (Longkamp) ......................................XV.3, <br />
Reinhard, Elfriede (Longkamp) ..................................VIII.4, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.b), X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XII.8, XIII.2, XIII.4, XIII.5, XV, XVI.8, XVI.9, <br />
Reinhard, Georg (Longkamp) .....................................II.7, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.a), X.2.f), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, XIII.4, <br />
Reinhard, Helmut (Kommen) ......................................VIII.4, X.2, X.2.d), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.4, <br />
Reinhard, Helmut (Longkamp) ...................................VII.2, <br />
Reinhard, Lothar (Mülheim/Ruhr) ..............................VI, VIII.2, VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.1, X.1, X.2, X.2.b), X.2.g), X.2.j), XI.1, XV.1, XV.2, XV.3, XV.5, XVI.5, <br />
Reinhard, Stefan (Morbach) .......................................VI, VIII.4, VIII.8, XI.2, XI.3, XIII.4, XV, XV.1, XV.3, <br />
Reis, Karin (Zeltingen) ................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Reitzenstein, Sabine (Zeltingen-Rachtig) ..................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Remmy, Klaus (Graach) ..............................................VI, VIII.4, VIII.6, VIII.7, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.1, X.1, X.2, X.2.a), X.2.b), X.2.f, X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.8, XIII.1, XIII.2,<br />
<br />
XV.1, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10<br />
Renck, Peter (Köln) .....................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Reusch, Dagmar (Hamburg) .......................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Reusch, Marlene (Dreikirchen) ...................................XV.3, <br />
Rexrodt, Waltraud (Daun) ...........................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Rheinischer Verein für Denkmalpflege und .............IX.2-4, X.2, X.2.c), X.2.g), X.2.k), XI.1, XI.3, XII.1, XIII.1, XIII.2, XIII.3, XIII.4, XIII.5, XV, XVI.5, XVI.6,<br />
<br />
Landschaftsschutz, (Köln)<br />
Richter, Suse (Trier) ....................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Ries, Anke (Remscheid) .............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Ries, Claudia (Wuppertal) ...........................................VI, X.2, X.2.g), XI.3, XIII.4, <br />
Ries, Heike (Remscheid) ............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Ries, Karsten (Wuppertal) ..........................................VI, X.2, X.2.g), XI.3, XIII.4, <br />
Rink, Hilde (Enkirch) ...................................................VIII.5, VIII.6, X.2, XII.1, <br />
Ripp, Bertold (Irmenach) ............................................VI, X.1, XV.3, <br />
Anhang 3 - XLVI
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Rippinger, Willi (Maring-Noviand) ..............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.1, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Risse, Dr.med.Sören (Traben-Trarbach) ....................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Ritter, Renate (Lübeck) ...............................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.j), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Roegler, Detlev (Bernkastel-Kues) .............................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Röhl, Paul (Großlittgen) ..............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Röhre, Inge (Krefeld) ..................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Römer, Gertrud (Wittlich) ...........................................VI, XV.3, <br />
Römer, Helmut (Wehlen) ............................................VI, XV.3, <br />
Rosendahl, Ulrich (Köln) ............................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Rosewig, Ilona (Longkamp) ........................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Ross, Friedrich (Bernkastel-Kues) .............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Ross, Fritz (Bernkastel-Andel) ...................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Roßwinkel, Nadine (Ürzig) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Roßwinkel, Wolfgang (Ürzig) ......................................VII.2, VIII.4, VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Roth, Heinz-Günter (Bernkastel-Kues) ......................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Roth, Patrick (Longkamp) ..........................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Roth, Petra (Longkamp) .............................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Roth, Rolf (Weingut) (Lösnich) <br />
Roth, Udo (Longkamp) ...............................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Roth, Ute (Bernkastel-Kues) .......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Rotter, M. (Cottbus) ....................................................VI, X.2, <br />
Ruf, Heinz (Gerolstein) ...............................................VI, XV.3, XVI.10 <br />
Ruf, Philipp (Bernkastel-Kues) ...................................VIII.2, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XVI.6, <br />
Rummel, Kyra (Maring-Noviand) ................................VI, VII.1, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Rüter, Arnd (Aachen) ..................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Ryzerwyk, J.W. van (Hertogenbosch/Niederlande) ...II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Sagel, Horst (Rhaunen) ..............................................X.1, <br />
Salomon, Natascha (Butzweiler) ................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Salzborn, Daniela (Longkamp) ...................................VI, VII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XV, XV.1, XV.2, XV.5,<br />
<br />
XVI.5, XVI.9, XVI.10<br />
Salzborn, Gernot (Longkamp) ....................................VI, VII.1, VII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Sausen, Matthias (Zeltingen-Rachtig) ........................VI, VIII.8, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XIII.4, XVI.8, <br />
Sauter-Herges, Waltraud (Kloten) ..............................VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.f, XI.3, XII.1, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV.1, XV.2, XV.3, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schaaf, Anneliese (Zeltingen-Rachtig) ......................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Schaaf, Anneliese (Zeltingen-Rachtig) ......................VIII.4, VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XII.1, XII.8, XV, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - XLVII
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Schaaf, Elisabeth (Ürzig) ............................................VII.2, VIII.2, VIII.8, X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.8, XIII.4, XV, XV.2, XV.5, XVI.6, XVI.9, <br />
Schaaf, Joachim (Ürzig) .............................................VII.2, VIII.2, VIII.8, X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.8, XIII.4, XV, XV.2, XV.5, XVI.6, XVI.9, <br />
Schaaf, Klaus (Trier) ...................................................X.1, XV.3, <br />
Schaaf, Kurt (Zeltingen-Rachtig) ................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Schaaf, Kurt (Zeltingen-Rachtig) ................................VIII.4, VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XII.1, XII.8, XV, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Schaaf, Stefan (Köln) ..................................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.e), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XII.1, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Schaefer, Christoph (Graach) ....................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schaefer, Esther (Graach) ..........................................X.2, X.2.a), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.4, XII.2, XVI.10 <br />
Schaefer, Juliane (Graach) .........................................X.2, X.2.d), X.2.e), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.8, XIII.2, XIII.4, XIII.6, XVI.6, XVI.9, <br />
Schaefer, Trudel (Bernkastel-Kues) ...........................VI, VIII.5, VIII.6, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.4, XIII.2, XVI.6, XVI.8, XVI.10 <br />
Schaefer, Willi (Graach) ..............................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Schaefer, Willy (Bernkastel-Kues) .............................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.4, XIII.6, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6,<br />
<br />
XVI.9, XVI.10<br />
Schaefer, Willy (Bernkastel-Kues) .............................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.4, XIII.6, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Schäfer, Benno (Graach) ............................................VI, X.1, XV.3, <br />
Schäfer, Frank (Erlangen) ..........................................VI, VIII.4, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XIII.4, XVI.6, <br />
Schäfer, Hedwig (Bad Kissingen) ..............................VIII.5, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.4, <br />
Schäfer, Josef (Zeltingen-Rachtig) ............................XV.3, <br />
Schäfer, Maike (Bad Kissingen) .................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.j), XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Schäfer, Maria (Graach) ..............................................VI, XV.3, <br />
Schäfer, Marion (Graach-Schäferei) ..........................VIII.6, X.1, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XV.4, <br />
Schäfer, Martin (Graach-Schäferei) ...........................VIII.6, X.2.g), XI.3, <br />
Schäfer, Renate (Ürzig) ...............................................VI, X.2.g), XI.1, XI.3, XII.1, XII.8, XIII.4, XV, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Schäfer, Rudolf (Ürzig) ...............................................VI, X.2.g), XI.1, XI.3, XII.1, XII.8, XIII.4, XV, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Schäfer, Ute (Gresaubach) .........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schäfer, Walter (Bad Kissingen) ................................VI, VIII.5, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.4, <br />
Schäfer, Walter (Graach) ............................................VI, XV.3, <br />
Schäfer, Willi (Graach) ................................................X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.1, XIII.2, XIII.6, XVI.5, <br />
Schäfer-Böttjer, Hedwig (Kommen) ...........................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Schäffer, Gustav (Graach) ..........................................VI, X.2, X.2.g), XIII.2, XIII.6, XVI.10 <br />
Schäffer, Ralf (Drebber) ..............................................VI, X.2.j), XI.1, XV.3, XVI.10 <br />
Schappe, Alfons (Graach) ..........................................VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schappe, Cilly (Graach) ..............................................VI, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.e), X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schappe, Emilie (Graach) ...........................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.6, XV.1, XV.2, XV.3, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schappe, Werner (Bernkastel-Kues) .........................VI, VIII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.d), X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - XLVIII
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Schappe, Wolfgang (Bergweiler) ...............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schedemolk, Maria Magdalena (Bonn) ......................VI <br />
Scheid, Heinz (Erden) .................................................VI, XV.3, <br />
Scheinert, Michael (Barsbüttel) ..................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Scheinert, Monika (Barsbüttel) ..................................VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.j), XI.1, XI.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Schell, Barbara (Ottweiler) .........................................VI, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XVI.6, <br />
Schell, Ferdinand (Ottweiler) ......................................VI, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XVI.6, <br />
Schell, Günter (Kleinich) ............................................X.1, XV.3, <br />
Schell, JohannJosef (Morbach-Hinzerath) ................X.1, XV.3, <br />
Schell, Melitta (Ottweiler) ...........................................VI, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XVI.6, <br />
Schellen, Theodor (Platten) ........................................VI, VIII.2, VIII.4, VIII.7, VIII.7, X.1, X.2, X.2.c), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.2, XIII.4, XV, XVI.6, XVI.8, <br />
Scheloske, Ina (Springe) ............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Scheloske, Pascal (Springe) ......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Scheloske, Sara (Springe) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Scheloske, Stefan (Springe) .......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schemehl, Anneliese (Trier) .......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schemehl, Helmut (Zeltingen-Rachtig) ......................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9,<br />
<br />
XVI.10<br />
Schemehl, Hildegard (Altrich) ....................................II.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.f), X.2.j), XI.1, XI.2, XII, XVI.6, XII.8, XVI.5, <br />
Schemehl, Hildegard (Altrich) ....................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.b), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schemehl, Johannes (Zeltingen-Rachtig) .................X.2, X.2.c), X.2.f, X.2.j), XI.1, XI.2, XVI.6, XVI.10 <br />
Schemehl, Maria (Zeltingen-Rachtig) .........................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9,<br />
<br />
XVI.10<br />
Schenk, Doris (Ürzig) ..................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.g), XI.1, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Schenk, Egbert (Ürzig) ................................................VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schenk, KarlJosef (Ürzig) ...........................................VI, VIII.4, VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2.f, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XIII.2, XIII.4, XIII.6, XV, XV.1, XV.2,<br />
XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schenk, Patrick (Ürzig) ...............................................VI, VIII.5, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f, XI.1, XI.2, XII.8, XIII.2, XIII.6, XVI.5, <br />
Schenk, Simone (Ürzig) ..............................................VI, VIII.5, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.f, XI.1, XI.2, XII.8, XIII.2, XIII.6, XVI.5, <br />
Schermer, Detleff-C. (Putzbrunn) ...............................VIII.8, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XII.2, XVI.6, <br />
Schermer, Gabriele (Putzbrunn) ................................VIII.8, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XII.2, XVI.6, <br />
Schermer, Susanne (Putzbrunn) ................................VIII.8, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XII.2, XVI.6, <br />
Schermer, Wilhelm (Putzbrunn) .................................VIII.8, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XII.2, XVI.6, <br />
Schettgen, Marco (Longkamp) ...................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schieder, Uwe (Gummersbach) .................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Schief, Sebastian (Trier) .............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - XLIX
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Schiefer, Elke (Forst) ..................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schiffmann, Karin (Zeltingen-Rachtig) ......................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schiffmann, Philipp (Zeltingen-Rachtig) ...................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.g), XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schild, Fred (Ürzig) .....................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.4, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schimper, Gabriele (Burgen) ......................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Schlimpen, U. (Wittlich) ..............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schmidt, Eleonore (Ürzig) ..........................................VIII.2, X.2, X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.4, XII.8, XVI.5, XVI.6, XVI.9, <br />
Schmidt, Gerd-Eugen (Traben-Trarbach/Wolf) ..........X.1, X.2.f, XV, XV.3, <br />
Schmidt, Gerhard (Ingelheim) ....................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schmidt, Günther (München83) .................................VIII.8, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XII.2, XVI.6, <br />
Schmidt, Hans-Peter (Gummersbach) .......................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schmidt, Helga (München83) .....................................VIII.8, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XII.2, XVI.6, <br />
Schmidt, Henriette (München83) ................................VIII.8, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XII.2, XVI.6, <br />
Schmidt, Ralf (Ürzig) ...................................................II.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.f, XI.1, XI.2, XI.3, XII, XVI.6, XII.8, XVI.5, <br />
Schmidt, Rolf (München83) ........................................VIII.8, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XII.2, XVI.6, <br />
Schmidt, Sabine (Kempfeld) .......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.j), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Schmidt, Ulrike (Ingelheim) ........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schmidt-Bohn, Rudolf (Seeheim-Jugenheim) ...........VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schmidt-Salomon, Dr.Michael (Butzweiler) ...............VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schmitges, Andreas (Erden) ......................................VIII.4, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Schmitges, Arnold (Bernkastel-Wehlen) ...................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Schmitges, Elisabeth (Erden) .....................................VI, VIII.5, VIII.7, VIII.7, X.2, X.2.f, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.5, XII.8, XIII.4, XV, XV.3, XVI.6, XVI.9, <br />
Schmitges, Heinrich (Erden) ......................................VI, VIII.7, VIII.7, VIII.8, X.2, X.2.j), XI.1, XII.8, XIII.1, XIII.2, XIII.3, XIII.4, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Schmitges, Hubert (Erden) .........................................VI, VIII.5, VIII.7, VIII.7, X.2, X.2.f, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.5, XII.8, XIII.4, XV, XV.3, XVI.6, XVI.9, <br />
Schmitges, Maria (Erden) ...........................................VI, VIII.5, VIII.7, VIII.7, X.2, X.2.f, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.5, XII.8, XIII.4, XV, XV.3, XVI.6, XVI.9, <br />
Schmitges, Martha (Erden) .........................................VI, VIII.5, VIII.7, VIII.7, X.2, X.2.f, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.5, XII.8, XIII.4, XV, XV.3, XVI.6, XVI.9, <br />
Schmitges, Therese (Erden) .......................................II.7, VI, VIII.5, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.f, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XII.1, XII.2, XVI.6, XII.5, XII.8, XIII.4, XV, XV.3, XVI.6, XVI.9, <br />
Schmitges, Ute (Erden) ...............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Schmitges, Waltraud (Erden) .....................................VIII.4, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.g), XI.1, XI.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schmitges-Thees, Karin (Erden) ................................VI, VIII.5, VIII.7, VIII.7, X.2, X.2.f, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.5, XII.8, XIII.4, XV, XV.3, XVI.6, XVI.9, <br />
Schmitt, Angela (Piesport) .........................................VI, VII.2, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.1, <br />
Schmitt, Beate (Longkamp) ........................................VI, VII.1, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schmitt, Dominik (Piesport) .......................................VI, VII.2, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.1, <br />
Schmitt, Elke (Longkamp) ..........................................VIII.2, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.a), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.4, XII.1, XIII.2, XIII.3, XIII.4, XV, XV.1, XVI.8, XVI.10 <br />
Schmitt, Hugo (Longkamp) ........................................VI, XV.3, XVI.4, <br />
Anhang 3 - L
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Schmitt, Jürgen (Longkamp) ......................................II.7, VIII.2, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.a), X.2.f), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.4, XII, XII.1, XVI.6, XIII.2, XIII.3, XIII.4, XV, XV.1,<br />
XVI.8, XVI.10<br />
<br />
Schmitt, Manfred (Longkamp) ....................................VIII.2, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.e), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.10 <br />
Schmitt, Maria (Longkamp) ........................................XV.3, XVI.4, <br />
Schmitt, Thomas (Longkamp) ....................................VI, VII.1, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schmitt, Thomas (Piesport) ........................................VI, VII.2, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.1, <br />
Schmitz, Albert (Kommen) .........................................II.7, VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2.b), X.2.f), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.4, XII, XVI.6, XVI.10 <br />
Schmitz, Amede (Kommen) ........................................II.7, VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2.b), X.2.f), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.4, XII, XVI.6, XVI.10 <br />
Schmitz, Anneliese (Ürzig) .........................................II.7, VIII.6, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.f, XI.3, XII, XII.1, XII.2, XVI.6, XII.5, XIII.4, XVI.5, XVI.6, XVI.10 <br />
Schmitz, Bettina (Ürzig) ..............................................VI, VIII.5, X.2, X.2.f, X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.3, XII.5, XII.8, XIII.4, XV, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, <br />
Schmitz, Brigitte (Ürzig) .............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schmitz, Dieter (Nister) ...............................................VII.3 <br />
Schmitz, Dieter (Ürzig) ................................................II.7, VI, VII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.f), XI.1, XII, XII.1, XII.2, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schmitz, Doris (Ürzig) .................................................II.7, VI, IX.2-4, X.1, X.2.f), X.2.f, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XII.2, XVI.6, XII.8, XV, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Schmitz, Elisabeth (Ürzig) ..........................................VI, VIII.5, X.2, X.2.f, X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.3, XII.5, XII.8, XIII.4, XV, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, <br />
Schmitz, Evelyn (Ürzig) ..............................................VI, VIII.5, X.2, X.2.f, X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.3, XII.5, XII.8, XIII.4, XV, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, <br />
Schmitz, Georg (Ürzig) ...............................................VI, VIII.2, VIII.7, VIII.7, X.2, X.2.f, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XII.4, XII.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, <br />
Schmitz, Gertrud (Ürzig) .............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Schmitz, Hannelore (Ürzig) .........................................VI, X.2, X.2.f, XI.1, XI.3, XIII.4, XVI.8, <br />
Schmitz, Hans-Josef (Ürzig) .......................................VI, VIII.5, X.2, X.2.f, X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.3, XII.5, XII.8, XIII.4, XV, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, <br />
Schmitz, Heinrich (Frechen) .......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Schmitz, Heinz (Erden) ...............................................VI, XV.3, <br />
Schmitz, Hermann-Josef (Ürzig) ................................II.7, VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.f), X.2.f, XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schmitz, Johannes (Ürzig) .........................................II.7, VI, IX.2-4, X.1, X.2.f), X.2.f, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XII.2, XVI.6, XII.8, XV, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Schmitz, Judith (Ürzig) ...............................................VI, VIII.5, X.2, X.2.f, X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.3, XII.5, XII.8, XIII.4, XV, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, <br />
Schmitz, Kurt (Ürzig) ..................................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Schmitz, Kurt (Ürzig) ..................................................XVI.6, <br />
Schmitz, Manfred (Zeltingen-Rachtig) .......................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Schmitz, Marianne (Frechen) .....................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Schmitz, Marie-Claire (Kommen) ...............................II.7, VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2.b), X.2.f), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.4, XII, XVI.6, XVI.10 <br />
Schmitz, Martina (Maring-Noviand) ...........................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schmitz, Meike (Lösnich) ...........................................XV.3, <br />
Schmitz, Michael (Maring-Noviand) ...........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Schmitz, Patrick (Longkamp) .....................................VI, VIII.8, X.2, X.2.g), XI.1, XVI.8, <br />
Schmitz, Paul (Ürzig) ..................................................II.7, VI, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.f, XI.1, XI.3, XII, XVI.6, XIII.4, XVI.8, <br />
Anhang 3 - LI
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Schmitz, Peter (Traben-Trarbach) ..............................VIII.5, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XIII.1, XIII.2, XIII.3, <br />
Schmitz, Reinhard (Lösnich) ......................................XV.3, <br />
Schmitz, Rita (Ürzig) ...................................................II.7, VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2.f), XI.4, XII, XII.2, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schmitz, Saskia (Köln) ................................................VI, VIII.4, VIII.6, VIII.7, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XII.1, XII.2, XV, XVI.5, XVI.6, <br />
Schmitz, Simone (Bernkastel-Kues) ..........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schmitz, Stefan (Neuss) .............................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schmitz, Walter (Ürzig) ...............................................VI, X.2.f, XI.1, XI.2, XI.3, XIII.4, <br />
Schneider, Agnes (Graach) ........................................VIII.5, VIII.7, VIII.7, X.2, X.2.a), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.2, XIII.4, <br />
Schneider, Dieter (Lösnich) ........................................VIII.6, VIII.7, X.2, X.2.j), XI.1, XI.2, XVI.5, <br />
Schneider, Gertrud (Lösnich) .....................................VIII.5, VIII.6, VIII.7, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XVI.5, XVI.6, XVI.10 <br />
Schneider, Hans-Georg (Longkamp) .........................II.7, VIII.2, IX.2-4, X.2, X.2.a), X.2.b), X.2.f), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XII.1, XVI.6, XII.8, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.10 <br />
Schneider, Helmut (Zeltingen-Rachtig) .....................II.7, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.6, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9,<br />
<br />
XVI.10<br />
Schneider, Johannes (Maring-Noviand) ....................II.7, VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2.f), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, XIII.4, XV, XVI.6, XVI.10 <br />
Schneider, Kathy (Traben-Trarbach) .........................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.5, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schneider, Lioba (Monzelfeld) ...................................VI, XV.3, <br />
Schneider, Roland (Graach) .......................................VIII.5, VIII.7, VIII.7, X.2, X.2.a), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.2, XIII.4, <br />
Schneider, Stephan (Monzelfeld) ...............................VI, XV.3, <br />
Schneider, Ulrich (Zeltingen-Rachtig) .......................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schneider, Ute (Zeltingen-Rachtig) ............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schneider, Wolfgang (Traben-Trarbach) ...................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.5, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schneiders, Friedland (Altrich) ..................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.a), X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Schneiders, Ingrid (Altrich) ........................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.a), X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Schnell, Andrea (Reichelsheim) .................................VI, VII.1, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schnell, Armin (Reichelsheim) ...................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schnell, Elisabeth (Laubenheim) ...............................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Schnell, Hans-Jürgen (Laubenheim) .........................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Schon, Peter (Bernkastel-Kues) .................................VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schon, Ruth (Bernkastel-Kues) ..................................VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schönberger, Eberhard M.A. (Bruch/Salm) ...............X.2, X.2.g), <br />
Schöne, Dr.Dieter (Brüssel) ........................................VI, VIII.5, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.c), X.2.d), X.2.f, X.2.g), XI.1, XI.3, XII.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Schönfeld, Dr.Ditmar (Jever) ......................................VIII.5, XV, XVI.6, <br />
Schönhoff, Eveline (Wiehl) .........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schons, Günther (Zeltingen-Rachtig) ........................VI, VIII.7, XI.1, XI.2, XI.3, XII.2, XIII.4, XVI.10 <br />
Schons, Ursula (Zeltingen-Rachtig) ...........................VI, VIII.7, XI.1, XI.2, XI.3, XII.2, XIII.4, XVI.10 <br />
Anhang 3 - LII
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Schönstein, Ingeborg (Irmenach) ..............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schönstein, Peter (Strakenburg) ................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schoppen, Dirk (Erftstadt) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schorn-Ross, Sibille (Bernkastel-Andel) ...................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Schorn-Ross, Sibille (Bernkastel-Kues) ....................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schossner, Simone (Berlin) .......................................VI, X.2, X.2.j), XI.3, XII.1, XII.5, XIII.4, XV, XVI.5, <br />
Schossner, Wilfried (Berlin) .......................................VI, X.2, X.2.j), XI.3, XII.1, XII.5, XIII.4, XV, XVI.5, <br />
Schrader, Mark (Bernkastel-Wehlen) .........................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schreiner, Gertrud (Bernkastel-Kues) .......................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Schröder, HansGeorg (Monzelfeld) ...........................VI, VIII.2, VIII.4, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schröder, Judith (Kinheim) ........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schröder, Karl-Peter ..................................................XV, XV.3, <br />
Schröder, Ralf (Monzelfeld) ........................................VI, VIII.4, VIII.5, VIII.7, VIII.7, XI.1, XI.2, <br />
Schröder, Sonja (Monzelfeld) .....................................VI, VIII.4, VIII.5, VIII.7, VIII.7, XI.1, XI.2, <br />
Schröder, Ursula (Monzelfeld) ...................................VI, VIII.2, VIII.4, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schub, Helmut (Traben-Trarbach) .............................VI, XV.3, <br />
Schuck, Peter (Homburg) ...........................................XI.1, XI.2, XI.3, XV.3, XVI.4, XVI.10 <br />
Schuh, Dorothea (Monzelfeld) ....................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.3, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schuh, Dorothea (Monzelfeld) ....................................VI, XV.3, <br />
Schuh, Franz (Zeltingen-Rachtig) ..............................XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Schuh, Franz-Josef (Monzelfeld) ...............................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.3, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schuh, Franz-Josef (Monzelfeld) ...............................VI, XV.3, <br />
Schuh, Hans-Ulrich (Longkamp) ................................VI, VIII.5, X.2.g), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.4, XVI.10 <br />
Schüler, Anne (Wittlich) ..............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Schuler, Anneliese (Graach-Schäferei) .....................VII.1, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.3, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schuler, Marco (Monzelfeld) .......................................XV.1, XV.3, <br />
Schulze-Neuhoff, Hubertus (Traben-Trarbach) .........VI, X.2, X.2.a), X.2.j), <br />
Schulze-Neuhoff, Hubertus (Traben-Trarbach) .........VIII.2, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.a), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schumacher, Gudrun (Remscheid) ...........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schumacher, Horst (Achim) .......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schumacher, Josef (Remscheid) ...............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schumann, Birgit (Kommen) ......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Schumann, Christiane (Zeltingen-Rachtig) ...............VIII.4, VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2.j), XI.1, XI.3, XI.4, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Schumann, Gabriele (Wittlich) ...................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Schumann, Jürgen (Zeltingen-Rachtig) .....................VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - LIII
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Schumann, Martin (Wittlich) .......................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Schumann, Sarah (Rachtig) .......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schunk, Rudi (Longkamp) ..........................................II.7, VIII.5, VIII.7, IX.2-4, X.2.f), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, XIII.4, XVI.10 <br />
Schuster, Gerd (Schwetzingen) .................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.e), X.2.j), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Schuster, Petra (Schwetzingen) .................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schwaab, Albert (Erden) .............................................VI, VIII.7, VIII.8, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.8, XV, XV.2, XVI.6, XVI.9, <br />
Schwaab, Anita (Erden) ..............................................VI, VIII.7, XI.1, XI.2, XI.3, XV, XVI.6, <br />
Schwaab, Christoph (Erden) ......................................VI, VIII.7, XI.1, XI.2, XI.3, XV, XVI.6, <br />
Schwaab, Edgar (Erden) .............................................VI, VIII.7, VIII.8, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.8, XV, XV.2, XVI.6, XVI.9, <br />
Schwaab, Elke (Erden) ................................................VI, VII.2, VIII.2, VIII.4, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XII.3, XII.4, XII.8, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Schwaab, Franz (Bernkastel-Wehlen) <br />
Schwaab, Karl-Albert (Ürzig) ......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schwaab, Maria (Erden) <br />
Schwaab, Marlene (Erden) ..........................................VI, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.k), XII.1, XVI.5, XVI.6, <br />
Schwaab, Thomas (Erden) .........................................VI, VII.2, VIII.2, VIII.4, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XII.3, XII.4, XII.8, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Schwaab, Wolfgang (Erden) .......................................VI, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.k), XII.1, XVI.5, XVI.6, <br />
Schwark, Georg (Klein-Winternheim) ........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.d), X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schwarz, Dr.Stephan (Longkamp) .............................II.7, VI, VII.2, VIII.5, IX.2-4, X.2.e), X.2.f), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, XVI.6, XVI.8, <br />
Schwarz, Gerlind (Longkamp) ....................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Schwarz, Robert (Remscheid) ....................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Schwarz, Silke (Kommen) ..........................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schweer, Erhard (Mach) .............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.j), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schweers, Ulrike (Wahlschied) ..................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Schweisthal, Edeltrud (Ürzig) .....................................VI, VIII.2, VIII.4, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f, X.2.g), XI.1, XII.8, XV.2, XV.5, XVI.8, XVI.9, <br />
Schweisthal, Frank (Ürzig) .........................................VI, VIII.2, VIII.4, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f, X.2.g), XI.1, XII.8, XV.2, XV.5, XVI.8, XVI.9, <br />
Schweisthal, Hans (Ürzig) ..........................................VI, VIII.2, VIII.4, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f, X.2.g), XI.1, XII.8, XV.2, XV.5, XVI.8, XVI.9, <br />
Schweisthal, Jutta (Ürzig) ..........................................VI, VIII.2, VIII.5, VIII.6, IX.2-4, X.2.f, X.2.g), XI.1, XII.1, XII.2, XII.8, XV, XV.2, XVI.6, XVI.8, XVI.9, <br />
Schweisthal, Winfried (Ürzig) .....................................VI, X.2.f, XI.1, XI.2, XI.3, XIII.4, <br />
Schwinn, Rudolf (Bonn) .............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Schwuchow, Nicole (Berlin) .......................................VI, X.2, X.2.j), XI.3, XII.1, XII.5, XIII.4, XV, XVI.5, <br />
Selbach, Barbara (Zeltingen-Rachtig) ........................VIII.4, VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Selbach, Brigitte (Krefeld) ..........................................VIII.8, X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XIII.4, XV.3, XVI.6, XVI.10 <br />
Selbach, Carolin (Meerbusch) ....................................VIII.2, VIII.5, X.2, X.2.b), X.2.g), X.2.j), XI.3, XII.8, XVI.9, <br />
Selbach, Hannelore (Essen) .......................................VI, X.2, XI.4, XVI.8, <br />
Selbach, Johannes (Zeltingen-Rachtig) ....................VIII.4, VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - LIV
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Selbach, Sigrid (Zeltingen-Rachtig) ...........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.j), XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Selbach, Theo (Ürzig) .................................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.8, X.2, X.2.a), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XII.8, XIII.4, XV, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Selbach-Schneider, Anne (Bernkastel-Wehlen) ........X.2.f, XI.3, XII.1, XII.4, XIII.2, XV, <br />
Sellin, Celine (Bernkastel-Kues) ................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Sellin, Linda (Bernkastel-Kues) ..................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Sellin, Raoul (Bernkastel-Kues) .................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Selzer, Hans-Joachim (Bernkastel-Kues) ..................VIII.6, IX.2-4, X.2.f, XI.2, XI.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Senftinger, Ursula (Klein-Winternheim) .....................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Servatius, Annelie (Bernkastel-Kues) ........................VI, X.2.j), XV.3, XVI.10 <br />
Servatius, Annelie (Bernkastel-Kues) ........................X.2.j), <br />
Servatius, Michael (Bernkastel-Kues) ........................X.2, X.2.g), XI.1, <br />
Sievers, Elke (Grünstadt) ...........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Sifft, Eliese (München) ................................................VI, VIII.8, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XII.2, XV, XVI.6, <br />
Simann, Rosa (Platten) ...............................................VI, XV.3, <br />
Simon, Benedikt (Bernkastel-Kues) ...........................VIII.2, VIII.6, VIII.7, VIII.7, X.2, X.2.g), X.2.j), XVI.5, XVI.6, <br />
Simon, Esther (Bernkastel) ........................................VI, XII.8, <br />
Simon, Esther (Bernkastel) ........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Simon, Margarete (Bernkastel-Kues) .........................VIII.4, VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Simon, Stephanie (Bernkastel-Kues) .........................VIII.6, VIII.7, VIII.7, X.2, X.2.j), XII.1, XVI.5, XVI.6, <br />
Sixel, Arno (Bausendorf) ............................................VIII.2, VIII.6, X.2, <br />
Sixel, Benjamin (Bausendorf) ....................................VIII.2, VIII.6, X.2, <br />
Sixel, Christian (Bausendorf) .....................................VIII.2, VIII.6, X.2, <br />
Sixel, Johannes (Bausendorf) ....................................VIII.2, VIII.6, X.2, <br />
Sixel, Magdalene (Bausendorf) ..................................VIII.2, VIII.6, X.2, <br />
Sixel, Tobias (Bausendorf) .........................................VIII.2, VIII.6, X.2, <br />
Skerra, Petra (Lübeck) ................................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Skerra, Siegfried (Lübeck) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Skerra, Silke (Lübeck) .................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Slabik, Hp. (Daun) .......................................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Sommer, Alfred (Berlin) ..............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Sommermeyer, Gregor (Berlin) ..................................VI, X.2, XI.2, XVI.6, <br />
Sommermeyer, Regina (Wandlitz) .............................VI, X.2, XI.2, XVI.6, <br />
Sommermeyer, Ulrich (Wandlitz) ...............................VI, X.2, XI.2, XVI.6, <br />
Sonnemann, Friedmunt (Bernkastel-Kues) ...............VI, VIII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.a), X.2.b), X.2.f), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XII.2, XVI.6, XII.8,<br />
XIII.1, XIII.2, XIII.3, XIII.4, XIII.5, XV, XVI.5, XVI.9,<br />
<br />
Anhang 3 - LV
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Sonnemann, Katrin (Bernkastel-Kues) ......................VI, VIII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.a), X.2.b), X.2.f), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XII.2, XVI.6, XII.8,<br />
XIII.1, XIII.2, XIII.3, XIII.4, XIII.5, XV, XVI.5, XVI.9,<br />
<br />
Sonnemann, Rosemarie (Berlin) ................................VI, VIII.2, VIII.7, X.2, XVI.6, <br />
Sorg, Anne (Bernkastel-Kues) ...................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.f, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Spang, Günter (Wittlich) .............................................X.2.f, XI.1, XI.2, XV.3, XVI.8, <br />
Spang, Herbert (Wittlich) ............................................XV.4, <br />
Spang, Lothar (Wittlich) ..............................................X.2.f, XI.1, XI.2, XV.3, XVI.10 <br />
Spang, Marianne (Wittlich) .........................................XV.4, <br />
Später, Ingo (Neumagen-Dhron) ................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Spek, Lieselotte (Höhenkirchen) ................................VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XII.2, XV, XVI.6, <br />
Spek, Martin (Höhenkirchen) ......................................VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XII.2, XV, XVI.6, <br />
Spiegelberg, Anette (Mülheim an der Ruhr) ..............VI <br />
Spies, Andreas (Monzelfeld) ......................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Spies, Frank (Jena) .....................................................VII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Spies, Maria (Monzelfeld) ...........................................VI, VIII.6, X.2, X.2.g), <br />
St.Nikolaus-Hospital, Cusanusstift.............................VIII.8, XV.3,<br />
(Bernkastel-Kues)<br />
<br />
Stablo, Ellen (Kommen) ..............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Stablo, Klaus (Kommen) .............................................II.7, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.f), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Stamm „Deutschherren“ Rachtig, ..............................X.2, X.2.f, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XIII.4, XVI.6, XVI.7,<br />
Deutsche Pfadfinderschaft St.Georg (Zeltingen-Rachtig)<br />
<br />
Stamm, Andreas (Igel) ................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Stamm, Klaudia (Igel) ..................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Stangier, Klaus-Werner (Köln) ...................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Stanz, Heinz (Graach) .................................................VI, VIII.2, VIII.6, VIII.7, X.2, X.2.c), X.2.d), X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XIII.1, XIII.2, XIII.3, XIII.4, XIII.5, XIII.6, XV.5, XVI.5, <br />
Stanz, Katharina (Graach) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.1, XIII.2, XIII.3, XIII.4, XIII.6, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Stanz, Margit (Graach) ................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Staudt, Raimund (Platten) ..........................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, <br />
Staudt, Rita (Platten) ...................................................VI, VIII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XVI.10 <br />
Steffen, Aloysius (Hinzerath) .....................................VI, XV.3, <br />
Steffen, Christa (Morbach-Hinzerath) ........................VI, XV.3, <br />
Steffen, Christina (Morbach-Hinzerath) .....................VI, XV.3, <br />
Steffen, Irmgard (Hinzerath) .......................................VI, XV.3, <br />
Steffny, Horst (Trier) ...................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Steilen, Marlies (Ürzig) ................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Stein, Alois (Longkamp) .............................................VI, XV.3, <br />
Anhang 3 - LVI
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Stein, Gertrud (Longkamp) .........................................VI, XV.3, <br />
Stein, Hans-Heiko (Zeltingen-Rachtig) ......................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Stein, Hans-Heiko (Zeltingen-Rachtig) ......................VIII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.a), X.2.d), X.2.f), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, XII.8, XIII.2, XIII.6, XVI.5, <br />
Stein, Johannes (Dinslaken) ......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Stein, Maria Luise (Zeltingen-Rachtig) ......................VIII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.a), X.2.d), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.8, XIII.2, XIII.6, XVI.5, <br />
Stein, Marie Luise (Zeltingen-Rachtig) ......................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Stein, Marlene (Longkamp) ........................................VI, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Stein, Ursula (Dinslaken) ............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Steiner, Eberhard (Düsseldorf) ..................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Steiner, Hiltrud (Düsseldorf) ......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Steinkamp, Anna (Oberhausen) .................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Steinkamp, Annette (Berlin) .......................................VI, VII.1, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Steinkamp, Karolin (Berlin) ........................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Steinkamp, Werner (Oberhausen) ..............................VI, IX.2-4, X.2, X.2.f, X.2.g), XI.3, XV, <br />
Steinkamp, Werner (Oberhausen) ..............................VI, IX.2-4, X.2, X.2.f, X.2.g), XI.3, XV, <br />
Steinmetz, Adelheid (Illingen) ....................................VI <br />
Steinmill, Karola (Leiningen) ......................................VI <br />
Stenzel, Tanja (Ürzig) ..................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Stephani, Christian (Zeltingen-Rachtig) ....................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Stewa, Helga (Lübeck) ................................................VI, VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Steyns, Dr. Monika (Wittlich) ......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Stiftung Friedrich-Wilhelm-Gymnasium, (Trier) <br />
Stoffel, Jutta (Altrich) ..................................................VIII.4, VIII.6, IX.2-4, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XIII.1, XIII.2, <br />
Stoffel, Walter (Altrich) ...............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Stolz, Ludwig (Leubsdorf) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Stolz-Stülb, Rosemarie (Zeltingen-Rachtig) ..............VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.4, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Stroeher, Jürgen (Traben-Trarbach) ..........................VIII.5, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XVI.5, <br />
Ströhm, Hildegard (Bernkastel-Kues) ........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Ströhm, Wolfgang (Bernkastel-Kues) ........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Stüber, Andrea (Mannheim) .......................................VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Stüber, Gunhard (Mannheim) .....................................VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Stuff, Dieter (Ürzig) .....................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Stuff, Maria (Ürzig) ......................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Stülb, Agnes (Zeltingen-Rachtig) ...............................II.7, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), XII, XII.1, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Stülb, Alina (Zeltingen-Rachtig) .................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XI.3, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - LVII
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Stülb, Alois (Zeltingen-Rachtig) .................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Stülb, Artur (Zeltingen-Rachtig) .................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Stülb, Artur (Zeltingen-Rachtig) .................................VI, VIII.5, VIII.7, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.8, XVI.5, <br />
Stülb, Bernd (Zeltingen-Rachtig) ...............................VIII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.g), X.2.j), XI.1, XII.8, XVI.5, <br />
Stülb, Eckhard (Zeltingen-Rachtig) ............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Stülb, Helmut (Rachtig) ..............................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.j), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Stülb, Jutta (Zeltingen-Rachtig) .................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Stülb, Jutta (Zeltingen-Rachtig) .................................VI, VIII.5, VIII.7, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.8, XVI.5, <br />
Stülb, Magda (Zeltingen-Rachtig) ..............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Stülb, Mariana (Zeltingen-Rachtig) ............................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.e), X.2.g), XI.3, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Stülb, Michael (Rachtig) .............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XI.1, XI.2, XII.1, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Stülb, Rudolf (Zeltingen-Rachtig) ..............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.4, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Stutterich, Walter (Pirmasens) ...................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Sülflow, Berta (Irmenach) ...........................................VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Sülflow, Karl-Heinz (Irmenach) ..................................VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Surma, Josef (Zeltingen-Rachtig) ..............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Surma, Trudi (Zeltingen-Rachtig) ...............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Tagungshaus Schülersmühle, ....................................VI, VIII.2, VIII.4, VIII.6, VIII.7, VIII.8, X.2, X.2.d), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.1, XIII.2, XIII.5, XIII.6, XVI.5, XVI.6,<br />
<br />
Hans Salzburg (Morbach-Hunolstein)<br />
Taleikis, Bernhard (Longkamp) ..................................VI, VIII.2, VIII.4, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Taleikis, Brunhild (Longkamp) ...................................VI, VIII.2, VIII.4, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Tapprich, Josefa (Zeltingen-Rachtig) ........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Tettey, Angelika (Bernkastel-Kues) ...........................VI, VIII.2, VIII.4, VIII.5, VIII.7, XI.1, XI.2, XI.3, XVI.5, <br />
Tetzlaff, Gerhard (Kommen) .......................................II.7, VIII.8, IX.2-4, X.2.d), X.2.e), X.2.f), X.2.g), XI.1, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, <br />
Tetzlaff, Gerhard (Kommen) .......................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Tetzlaff, Ute (Kommen) ...............................................II.7, VIII.8, IX.2-4, X.2.d), X.2.e), X.2.f), X.2.g), XI.1, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, <br />
Thees, Dr. Thomas (Erden) .........................................VI, VIII.5, VIII.7, VIII.7, X.2, X.2.f, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.2, XII.5, XII.8, XIII.4, XV, XV.3, XVI.6, XVI.9, <br />
Theisen, Albert (Wittlich) ............................................X.2.c), X.2.f, <br />
Theisen, Alfons (Longkamp) ......................................II.7, VIII.2, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), XI.1, XI.2, XI.4, XII, XVI.6, XII.8, <br />
Theisen, Anneliese (Bernkastel-Wehlen) ..................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Theisen, Christiane (Gau-Algesheim) XIV <br />
Theisen, Eberhard (Bernkastel-Kues) <br />
Theisen, Gerhilde (Longkamp) ...................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Theisen, Gerhilde (Longkamp) ...................................VI, X.2.j), XI.1, XI.2, XI.4, XV.3, XVI.8, XVI.10 <br />
Theisen, Irene (Longkamp) .........................................II.7, VIII.2, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), XI.1, XI.2, XI.4, XII, XVI.6, XII.8, <br />
Anhang 3 - LVIII
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Theisen, Leo (Longkamp) ...........................................II.7, VIII.2, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.d), X.2.f), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XV, XVI.5, XVI.10 <br />
Theisen, Leo (Longkamp) ...........................................VIII.2, VIII.8, X.1, X.2, X.2.d), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XIII.5, XV, XV.3, XVI.5, XVI.10 <br />
Theisen, Leo (Longkamp) ...........................................VIII.2, VIII.8, X.2, X.2.d), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XV, XVI.5, XVI.10 <br />
Theisen, Lothar (Wiesbaden) .....................................VI, VIII.8, X.2.g), <br />
Theisen, Martin (Maring-Noviand) XIV <br />
Theisen, Monika (Longkamp) .....................................II.7, VI, IX.2-4, X.2.f), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII, XVI.6, <br />
Theisen, Peter (Marl) ...................................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Theisen, Peter (Marl) ...................................................VI, VII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, X.1, X.2, X.2.b), X.2.e), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.4, XVI.10 <br />
Theobald, Frieda (Graach) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Theobald, Josef (Graach) ...........................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.d), X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.6, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Theobald, Nadine (Graach) .........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Thielen, Andreas (Altrich) ..........................................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.a), X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Thielen, Ernst-Peter (Altrich) ......................................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.a), X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Thielen, Hiltrud (Traben-Trarbach) <br />
Thielen, Martin (Altrich) ..............................................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.a), X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Thielen, Monika (Altrich) ............................................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.a), X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Thielen, Rainer (Traben-Trarbach) <br />
Thielen, Sascha (Veldenz) ..........................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Thielen, Ursula (Altrich) ..............................................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.a), X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Thiesen, Jürgen (Ürzig) ..............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Thiesen, Monika (Zeltingen-Rachtig) .........................X.2, X.2.g), <br />
Thieser, Stefan (Traben-Trarbach) .............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Thomas, Edgar (Longkamp) .......................................XIV <br />
Thomas, Edgar (Longkamp) <br />
Thösen, Alfred (Longkamp) ........................................II.7, VI, VIII.2, VIII.5, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, XVI.10 <br />
Thösen, Helga (Longkamp) ........................................II.7, VI, VIII.2, VIII.5, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, XVI.10 <br />
Touw, Jong (Lengerich) ..............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Touw, Renate (Lengerich) ..........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Treimetten, Helmut (Platten) ......................................XIV <br />
Treimetten, Klara (Platten) ..........................................XIV <br />
Trierweiler-Hauke, Birgit (Schriesheim) ....................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Tröscher, Angelika (Kindenheim) ..............................VI, VIII.4, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Trossen, Heinz (Zeltingen-Rachtig) ...........................VI, VIII.4, X.2, X.2.e), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XVI.5, <br />
Trossen, Herbert (Ürzig) .............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.e), X.2.g), XI.1, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Trossen, Ingrid (Ürzig) ................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.e), X.2.g), XI.1, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - LIX
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Trossen, Jörg (Zeltingen-Rachtig) .............................VI, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XVI.5, <br />
Trossen, Rudolf (Kinheim-Kindel) .............................VI, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Trossen, Wilma (Zeltingen-Rachtig) ..........................VI, VIII.4, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XVI.5, <br />
Trutnau, Ludwig (Altrich) ...........................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.d), X.2.g), XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Trutnau, Nuanchan (Altrich) .......................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.d), X.2.g), XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Uhlig, Annerose (Weimar) ..........................................VI, VIII.6, X.2, X.2.g), <br />
Uhlig, Jens (Weimar) ..................................................VI, VIII.6, X.2, X.2.g), <br />
Uhlig, Rainer (Weimar) ................................................VI, VIII.6, X.2, X.2.g), <br />
Uhrmacher-Bauer, Gabriele (Aachen) ........................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Ullmann, Chris (Longkamp) .......................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Ullmann, Peter (Longkamp) ........................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Ullmann, Renate (Longkamp) .....................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Ullmann, Sina (Longkamp) .........................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Unterschriftenliste Urlauber der <strong>Mosel</strong>region, ........VI, VIII.6, X.2, X.2.g), <br />
Utermöhlen, Michael (Bovenden) ...............................X.2.g), XI.3, <br />
Utesch, Marianne (Guldental) .....................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Utters, Theresia (Hohenfels-Essingen) ......................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Valerius, Hermann-Josef (Altrich) ..............................VI, VIII.2, VIII.5, VIII.7, VIII.7, X.2.c), X.2.f, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XVI.5, <br />
Valerius, Marita (Altrich) .............................................VI, VIII.2, IX.2-4, X.2.d), X.2.f, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.8, <br />
Van der Heyden, Jan (Hertogenbosch/niederlande) .II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Vankerkom, Karl-Wilhelm (Manderscheid) ................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Velu, Martina (Daun) ...................................................VI, VIII.5, VIII.7, X.2, X.2.g), X.2.j), XVI.5, <br />
Vietzen, Gerhard (Bernkastel-Wehlen) ......................VI, VII.2, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Vogt-Brenkewitz, Silvia (Hillesheim) ..........................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
von den Hoff, Dr.Elisabeth (Wittlich) .........................VI, VIII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.f), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XII, XII.1, XVI.6, XII.3, XII.4, XIII.2, XIII.3, XIII.4, XIII.5, XV.1, XV.5,<br />
<br />
XVI.5, XVI.6,<br />
von der Ecken, Claus (Wildeshausen) .......................VI, VII.1, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XII.2, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
von der Ecken, Helga (Wildeshausen) .......................VI, VII.1, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XII.2, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
von der Ecken, Marlies (Wildeshausen) ....................VI, VII.1, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XII.2, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
von der Ecken, Reinhold (Wildeshausen) .................VI, VII.1, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XII.2, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
von der Ruhr, Bodo (Witten) ......................................VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
von Otte, Lore (Brettorf) .............................................VI, VII.1, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XII.2, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
von Schütz, Rainer (Langsur) ....................................VI, VII.2, VIII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.a), X.2.b), X.2.c), X.2.d), X.2.e), X.2.f, X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4,<br />
<br />
XII.2, XII.5, XIII.3, XIII.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10<br />
von Schütz, Rainer (Langsur) ....................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.f), X.2.f, X.2.j), XII, XVI.6, XVI.5, <br />
Vosen, Stefan (Köln) ...................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - LX
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Wagner, Anne (Maring-Noviand) ................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Wagner, Apollonia (Graach) .......................................VI, <br />
Wagner, Bernd (Köln) .................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Wagner, Gerd (Maring-Noviand) ................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Wagner, Günther (Zeltingen-Rachtig) ........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Wagner, Hiltrud (Maring-Noviand) .............................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), X.2.j), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Wagner, Jost (Trier) ....................................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Wagner, Martin (Maring-Noviand) ..............................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Walkowiak, Nadja (Longkamp) ...................................X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.4, XII.8, <br />
Wallenborn, Johann (Ürzig) ........................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Walser-Lieser, Brigitte (Bernkastel-Kues) .................II.7, VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.1, X.1, X.2, X.2.f), X.2.f, X.2.g), XI.2, XI.3, XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.1, XIII.2, XIII.4, XIII.6, XV.1,<br />
<br />
XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10<br />
Walter, Arno (Marsberg) .............................................X.2, X.2.g), <br />
Walter, Christel (Marsberg) ........................................VIII.8, X.2.g), XI.1, XI.2, XVI.5, <br />
Walther, Isa (Longkamp) ............................................II.7, VIII.2, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.b), X.2.f), X.2.g), X.2.j), XI.2, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5,<br />
<br />
XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10<br />
Wang, Dr. C.K. (Bergneustadt) ...................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Waxweiler, Karin (Köln) ..............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Weber, Albrecht (Longkamp) <br />
Weber, Alfons (Longkamp) .........................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Weber, Alfons (Longkamp) .........................................XI.1, XI.2, XVI.5, <br />
Weber, Christa (Longkamp) .......................................II.7, VIII.2, VIII.5, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.c), X.2.f), X.2.g), X.2.j), XI.3, XII, XVI.6, XVI.5, <br />
Weber, Familie (Longkamp) .......................................VIII.5, VIII.8, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.2, XIII.4, XVI.5, <br />
Weber, Gerda (Longkamp) .........................................XI.1, <br />
Weber, Gudrun (Zeltingen-Rachtig) ...........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Weber, Hans-Josef (Zeltingen-Rachtig) .....................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Weber, Inge (Longkamp) ............................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Weber, Katja (Dichtelbach) .........................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, X.2, X.2.b), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, <br />
Weber, Liesel (Kommen) ............................................II.7, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Weber, Martha (Kommen) ...........................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Weber, Monika (Leverkusen) ......................................VIII.5, VIII.7, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.3, <br />
Weber, Otto (Longkamp) ............................................XI.1, <br />
Weber, Thomas (Kommen) .........................................VI, VIII.7, VIII.7, VIII.8, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, <br />
Weber, Uwe (Kommen) ...............................................II.7, VI, VIII.4, VIII.5, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.d), X.2.f), X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XVI.6, XIII.1, XIII.2, XIII.6, <br />
Weber, Walter (Kommen) ...........................................II.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), XII, XVI.6, XIII.1, <br />
Weber, Wilga (Irmenach) <br />
Anhang 3 - LXI
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Weber-Bielenstein, Christa (Longkamp) ...................II.7, VI, VIII.2, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.a), X.2.b), X.2.e), X.2.f), X.2.f, X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XII.1, XVI.6, XII.8,<br />
XIII.2, XIII.4, XIII.5, XV.1, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.10<br />
<br />
Weber-Bretz, Gabriele (Traben-Trarbach) .................XV.3, <br />
Webering, Petra (Emmelshausen) .............................X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, <br />
Webering, Stephan (Emmelshausen) ........................X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, <br />
Wegener, Waltraut (Berlin) .........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Wegener, Werner (Berlin) ...........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Wehr, Helga (Bernkastel-Kues) ..................................X.1, <br />
Weidemann, Heide (Erden) .........................................VI, VII.2, VIII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.c), X.2.d), X.2.e), X.2.f), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.3, XI.4, XII, XII.1,<br />
XII.2, XVI.6, XIII.2, XIII.4, XIII.6, XV, XVI.6, XVI.8, XVI.10<br />
<br />
Weiler, Gabriele (Platten) ............................................VIII.2, VIII.5, VIII.7, X.2.c), X.2.f, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.2, XIII.4, XIII.6, XVI.10 <br />
Weiler, Hans-Peter (Bettenfeld) ..................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Weiler, Thomas (Platten) ............................................VIII.2, VIII.5, VIII.7, X.2.c), X.2.f, XI.2, XI.3, XI.4, XIII.2, XIII.4, XIII.6, XVI.10 <br />
Weinand, Doris (Bernkastel-Kues) .............................II.7, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), X.2.j), XII, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Weinand, Franz ..........................................................XV, XV.3, <br />
Weingut Abteihof, (Graach) .......................................XIII.2, <br />
Weingut der Pfarrkirche Bernkastel ...........................VIII.2, X.2.d), XI.3, XIII.2, XIII.4, XV,<br />
(Bernkastel-Kues)<br />
<br />
Weingut Franz Dahm, (Bernkastel) ...........................VIII.6, VIII.7, X.2, X.2.a), X.2.f, X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XIII.2, XIII.3, XIII.4, XIII.5, XVI.6, <br />
Weinhaus Hotel Zehnthof, (Ürzig) .............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.3, XII.1, XII.2, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Weinstock, Karin (Wiehl) ............................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Weirich, Gerd (Bernkastel-Wehlen) ...........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Weiskopf, Marina (Lösnich) ........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Weisser, Armin (Bernkastel-Kues) .............................VI, VIII.4, VIII.6, VIII.7, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XIII.4, XV, XVI.6, XVI.8, XVI.10 <br />
Weisser, Florian (Bernkastel-Kues) ...........................VI, VIII.4, VIII.6, VIII.7, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XIII.4, XV, XVI.6, XVI.8, XVI.10 <br />
Weisser, Irene (Bernkastel-Kues) ..............................VI, VIII.4, VIII.6, VIII.7, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XIII.4, XV, XVI.6, XVI.8, XVI.10 <br />
Weisser, Peter (Bernkastel-Kues) ..............................VI, VIII.4, VIII.6, VIII.7, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XIII.4, XV, XVI.6, XVI.8, XVI.10 <br />
Wendt, Anette (Veldenz) .............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.f, X.2.g), XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Werland, Willi (Zeltingen-Rachtig) .............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XI.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Werthschulte, Chantal (Longkamp) ...........................II.7, VI, VIII.5, IX.2-4, X.2.f), XI.1, XI.2, XI.3, XII, XVI.6, XIII.4, XVI.8, XVI.10 <br />
Werthschulte, Siegfried (Longkamp) .........................II.7, VI, VIII.5, IX.2-4, X.2.f), XI.1, XI.2, XI.3, XII, XVI.6, XIII.4, XVI.8, XVI.10 <br />
Westermann, Willi (Traben-Trarbach) ........................VI, VIII.2, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.d), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.3, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.1, XIII.2, XIII.3, XIII.5, XV.1, XV.2,<br />
XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10<br />
<br />
Westermann, Willi (Traben-Trarbach/Wolf) ...............VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Wettig, Dr.Gerhard (Kommen) ....................................VI, VIII.4, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.e), X.2.f), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XVI.6, XII.8, XIII.2, XIII.4, XVI.8, XVI.9, <br />
Wettig, Heide (Kommen) .............................................VI, VIII.4, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.e), X.2.f), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XVI.6, XII.8, XIII.2, XIII.4, XVI.8, XVI.9, <br />
Wewer, Ilse (Gummersbach) ......................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Anhang 3 - LXII
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Wewer, Wolfgang (Gummersbach) ............................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Weyand, Karl-Heinz (Saarwellingen) ..........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Weydert, André (Bernkastel-Wehlen) ........................X.2, X.2.b), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XIII.2, XIII.4, XV, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.10 <br />
Weydert, Gertrud (Bernkastel-Wehlen) ......................X.2, X.2.b), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XIII.2, XIII.4, XV, XVI.5, XVI.6, XVI.8, XVI.10 <br />
Weyel, Rolf (Traben-Trarbach/Wolf) ...........................VI, XV.3, <br />
Weyland, Christa (Zeltingen-Rachtig) ........................VI, VIII.2, VIII.4, VIII.5, VIII.7, VIII.7, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.8, XIII.4, XV, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Weyland, Helga (Zeltingen-Rachtig) ..........................VI, VIII.2, VIII.4, VIII.5, VIII.7, VIII.7, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.8, XIII.4, XV, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Weyland, Johann (Zeltingen-Rachtig) .......................VI, VIII.2, VIII.4, VIII.5, VIII.7, VIII.7, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.8, XIII.4, XV, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Weyland, Klaus-Peter (Zeltingen-Rachtig) ................VI, VIII.2, VIII.4, VIII.5, VIII.7, VIII.7, X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.1, XII.8, XIII.4, XV, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Wilfer, Corinna (Zeltingen-Rachtig) ...........................VIII.4, VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Wilfer, Jürgen (Zeltingen-Rachtig) .............................VIII.4, VIII.6, VIII.7, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Willbrecht, Heinz (Hamburg) ......................................VIII.7, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XII.5, XII.8, XIII.4, XV, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Willbrecht, Marlies (Hamburg) ...................................VIII.7, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII.1, XII.2, XII.5, XII.8, XIII.4, XV, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Willems-Theisen, Heike (Longkamp) .........................VIII.2, VIII.7, VIII.8, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XVI.8, <br />
Willems-Theisen, Jürgen (Longkamp) .......................VIII.2, VIII.7, VIII.8, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XVI.8, <br />
Willigers, Heinz (Krefeld) ............................................VIII.2, X.2, X.2.g), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XII.8, XIII.4, XV, XVI.6, XVI.8, XVI.9, XVI.10 <br />
Willkomm, Anna (Bernkastel-Kues) ...........................VI, VIII.2, VIII.7, X.2.g), XI.1, XI.2, XVI.8, <br />
Willkomm, Dr. Renate (Bernkastel-Kues) ..................II.7, VIII.2, VIII.7, IX.2-4, X.1, X.2.b), X.2.f), X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XII, XVI.6, XII.8, XV, XV.3, XVI.5, XVI.6, <br />
Willkomm, Edith (Bernkastel-Kues) ...........................II.7, IX.2-4, X.1, X.2.f), XII, XVI.6, XV.3, <br />
Willkomm, Matthias (Bernkastel-Kues) .....................II.7, VIII.7, IX.2-4, X.2.d), X.2.f), XI.1, XI.2, XII, XVI.6, XII.8, XIII.2, XIII.6, XVI.8, XVI.9, <br />
Willkomm, Michael (Bernkastel-Kues) .......................II.7, VI, VIII.5, IX.2-4, X.1, X.2, X.2.b), X.2.f), X.2.j), XII, XII.1, XVI.6, XII.8, XV.3, XVI.9, <br />
Willkomm, Stefan (Bernkastel-Kues) .........................VI, VII.2, VIII.4, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.a), X.2.f), X.2.f, X.2.g), X.2.j), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII, XII.1, XVI.6, XII.3, XII.4, XII.8, XV,<br />
<br />
XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.8, XVI.9, XVI.10<br />
Willkomm, Stefan (Graach) .........................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Wilmen, Martin (Berlin) ...............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Wilmot, Jesse (Traben-Trarbach) ...............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.4, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Wilmot, Ulrike (Traben-Trarbach) ...............................VIII.2, X.2, X.2.g), XIII.1, XIII.2, XIII.3, XIII.5, XVI.5, <br />
Witt, Barbara (Bernkastel-Andel) ...............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Wolf, Marlene (Zeltingen-Rachtig) .............................X.2, X.2.g), X.2.j), XI.1, XVI.5, XVI.10 <br />
Wolter, Harald (Kommen) ...........................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Worm, Norbert (Gerolstein) ........................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Yürek, Sehriban (Bernkastel-Kues) ...........................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XI.2, XI.3, XII.3, XII.4, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Zängler, Helmut Andreas (Köln) .................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Zart, Isolde Juliane (Traben-Trarbach) ......................VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.e), X.2.g), X.2.j), X.2.k), XII.3, XII.4, XII.8, XIII.2, XIII.3, XIII.5, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9,<br />
XVI.10<br />
<br />
Zauner, Karen (Ürzig) ..................................................VI, VII.2, VIII.5, X.2, X.2.f, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.8, XIII.4, XVI.8, XVI.9, <br />
Anhang 3 - LXIII
Anhang 3 <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V genannten Einsprecher<br />
Name, Vorname (Wohnort) Gliederungsnummer aus Kapitel D des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, siehe Inhaltsverzeichnis S I A E<br />
Zeitler-Essers, Anne (Köln) ........................................VI, VIII.5, X.2, XII.1, <br />
Zeler, Ralf (Aachen) ....................................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2.j), XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Zender, Linda (Ürzig) ..................................................VIII.4, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Zender, Siegfried (Ürzig) ............................................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XI.1, XI.2, XI.3, XI.4, XII.3, XII.4, XII.8, XIII.4, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Zenz, Gerlinde ............................................................XV, XV.3, <br />
Zenz, Hermann ...........................................................XV, XV.3, <br />
Ziefer, Anna (Kommen) ...............................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Zimmer, August (Graach) ...........................................VIII.5, VIII.6, VIII.7, X.2, X.2.a), X.2.b), X.2.c), X.2.e), X.2.f, X.2.g), X.2.j), X.2.k), XI.1, XI.2, XI.3, XIII.1, XIII.2, XVI.6, <br />
Zimmer, Beate (Longkamp) ........................................II.7, VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII, XVI.6, XIII.4, XVI.8, XVI.10 <br />
Zimmer, Dieter (Bernkastel-Kues) ..............................VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.b), X.2.j), XII.1, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Zimmer, Gero (Bernkastel-Kues) ...............................VIII.2, X.2.j), XI.1, <br />
Zimmer, Hildegard (Longkamp) .................................II.7, VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII, XVI.6, XIII.4, XVI.8, XVI.10 <br />
Zimmer, Katharina (Bernkastel-Kues) .......................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Zimmer, Martin (Graach) .............................................XVI.4, <br />
Zimmer, Patrick (Longkamp) ......................................II.7, VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.8, IX.2-4, X.2, X.2.f), X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XII, XVI.6, XIII.4, XVI.8, XVI.10 <br />
Zimmer, Peter (Longkamp) .........................................VII.2, VIII.8, X.1, X.2.e), <br />
Zimmer, Rudolf (Longkamp) ......................................II.7, IX.2-4, X.2.f), XII, XVI.6, <br />
Zimmer, Rudolf (Longkamp) ......................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, VIII.8, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.3, XIII.4, XVI.8, XVI.10 <br />
Zimmer, Uwe (Traben-Trarbach) ................................VI, VIII.5, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Zimmermann, Thomas (Zeltingen-Rachtig) ...............VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Zirbes, Barbara (Wintrich) ..........................................VI, VIII.6, VIII.7, IX.2-4, XII.3, XII.4, XII.8, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.9, XVI.10 <br />
Zorn, Tanja (Lösnich) ..................................................VIII.7, IX.2-4, XI.1, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Zvzanik, Ladislav (Kasava (CzechRepublic)) ............VIII.6, VIII.7, IX.2-4, X.2, X.2.g), XI.1, XI.2, XI.4, XII.1, XII.3, XII.4, XII.5, XII.8, XV, XV.1, XV.2, XV.5, XVI.5, XVI.6, XVI.9, XVI.10 <br />
Zweidick, Harald (Daun) .............................................VI, VIII.5, VIII.7, X.2, X.2.d), X.2.g), X.2.j), XII.1, <br />
Anhang 3 - LXIV
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp<br />
einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Anhang 3a<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V.3 genannten privaten Einsprecher aus dem ergänzenden Verfahren<br />
Die nachfolgend genannten Personen haben im Rahmen des ergänzenden Verfahrens Einwendungen<br />
erhoben, die sinngemäß bereits in dem Anhörungsverfahren vor Erlass des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
vom 28.12.2000 vorgetragen worden waren. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in Kapitel<br />
E.V.3 verwiesen. Soweit darüber hinaus weitere Punkte vorgetragen wurden, sind diese bereits im<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> in der Fassung vom 28.12.2000 detailliert und umfassend gewürdigt und<br />
beschieden worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen<br />
des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es verwiesen.<br />
1. <strong>AG</strong> Eifel-<strong>Mosel</strong>-Hunsrück in Bewegung, Hof Hahnenfuss in 54539 Ürzig<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
2. Andretta, Uwe, In der Dörrwiese 4 in 54497 Morbach/Merscheid<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
3. Anton, Astrid, In den Redeln 3 in 54497 Morbach<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
4. Arbeitsgemeinschaft regionale Verkehrsentwicklung Hunsrück e.V., Weiperath 58 in 54497 Morbach<br />
• Schreiben vom 10.07.2006<br />
5. Bechtel, Marianne, Im Jakobsgarten 11 in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
6. Bechtel, Günter, Im Jakobsgarten 11 in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
7. Belitz, Dr. Hans-Jürgen, Im Faller 20 in 56481 Traben-Trarbach<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
8. Bier, Friedhelm, Deutschherrenstr. 30 in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 24.07.2006<br />
9. Blatzheim-Roegler, Jutta, Am Heiligenrech 9 in 54470 Bernkastel-Andel<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
10. Bonk-Muth, Renate, Königstr. 50 in 42853 Remscheid<br />
• Schreiben vom 14.07.2006<br />
11. Braun, Thomas, Sandweg 2a in 54516 Wittlich-Wengerohr<br />
• Schreiben vom 16.07.2006<br />
12. Braun-Pfaff, Siegrid, Backesweg 7 in 55490 Mengerschied<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
13. Bündnis90 - Die Grünen, Am Heiligenrech 9 in 54470 Bernkastel-Andel<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
14. Busch, Uwe, Panoramastr. 32 in 54470 Graach-Schäferei<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
15. Busch, Sven, Auf der Schifferei 11 in 54470 Bernkastel-Kues<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
16. Busch, Anneliese, Panoramastr. 32 in 54470 Graach-Schäferei<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
17. Busch, Björn, Panoramastr. 32 in 54470 Graach-Schäferei<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
Anhang 3a - I -
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp<br />
einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Anhang 3a<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V.3 genannten privaten Einsprecher aus dem ergänzenden Verfahren<br />
18. Christmann, Hans Josef, Gestade 44 in 54470 Graach<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
19. Christoffel, Hannelore, Deutschherrenstr. 17 in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
20. Christoffel, Jörg, <strong>Mosel</strong>ufer 30 in 54539 Ürzig<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
21. Christoffel, Daniela, Deutschherrenstr. 17 in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
22. Conrad, M., Panoramastr. 27 in 54470 Graach - Schäferei<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
23. Dahm, Anna, Karl-Marx-Str. 72 in 54290 Trier<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
24. Dahm, Franz-U., Karlsstr. 2 in 54470 Bernkastel<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
25. Deutsche Pfadfinderschaft St. Georg, Stamm „Deutschherren“ Rachtig, Deutschherrenstr. 14 in<br />
54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
26. Dielemanns, J., Pyler 108 in 6372 Landgraaf /NL<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
27. Dietz, Heike, Panoramastr. 27 in 54470 Graach-Schäferei<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
28. Dietz, Gerd, Panoramastr. 27 in 54470 Graach-Schäferei<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
29. Dörnen, Rolf, Straße des Aufbaus 8 in 99610 Sömmerda<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
30. Dörnen, Roswitha, Straße des Aufbaus 8 in 99610 Sömmerda<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
31. Draganski, Peter, Frohnstr. 8 in 42555 Velbert<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
32. Dziendziol, Robert, Im Kordel 5 in 54539 Ürzig<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
33. Ehlen, Helga, Hauptstr. 80 in 54470 Graach<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
34. Erbes, Brunhilde, Schanzenstr. 23 in 54470 Graach- Schäferei<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
35. Felzen, Helmut, Georgstr. 2 in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
36. Felzen, Anette, Georgstr. 2 in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
37. Geller, Manfred, Schulstr. 6 in 54472 Longkamp<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
Anhang 3a - II -
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp<br />
einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Anhang 3a<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V.3 genannten privaten Einsprecher aus dem ergänzenden Verfahren<br />
38. Glesius, Stefan, Büscheid 16 in 54518 Altrich<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
39. Glück, Ursula, Friedrich-List-Str. 24 in 71691 Freiberg<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
40. Glück, Kurt, Friedrich-List-Str. 24 in 71691 Freiberg<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
41. Göbel, Petra, Waldstr. 38 in 64846 Groß-Zimmern<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
42. Göbel, Ludwig, Waldstr. 38 in 64846 Groß-Zimmern<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
43. Grebe, Hannelore, Stockderstr. 97 in 42857 Remscheid<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
44. Grebe, Gisela, Arturstr. 94 in 42857 Remscheid<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
45. Grebe, Werner, Bernhardstr. 2 in 42857 Remscheid<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
46. Grebe, Margarete, Bernhardstr. 2 in 42857 Remscheid<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
47. Gröninger, Markus, An der Hechtsheimer Höhe 32 in 55130 Mainz<br />
• Schreiben vom 14.07.2006<br />
48. Hansen, Konstanze, Markt 26 in 54470 Bernkastel-Kues<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
49. Heimermann, Udo, im Auelsgarten 4 in 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
50. Heinz, Inge, Bergweg 9 in 54470 Bernkastel-Kues<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
51. Henrich, Gerd, Deutschherrenstr. 46 in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
52. Henrich, Jan, Deutschherrenstr. 46 b in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
53. Henrich, Dirk, Deutschherrenstr. 43a in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
54. Henrich, Elke, Deutschherrenstr. 46 b in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
55. Henrich, Nick, Deutschherrenstr. 46b in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
56. Henrich, Anja, Deutschherrenstr. 43a in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
57. Henrich, Edith, Deutschherrenstr. 46 in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
58. Henrich, Zoe, Deutschherrenstr. 46b in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
Anhang 3a - III -
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp<br />
einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Anhang 3a<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V.3 genannten privaten Einsprecher aus dem ergänzenden Verfahren<br />
59. Henrich, Jana, Deutschherrenstr. 43a in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
60. Herges, Ewald, St. Florentiner Str. 22 in 54492 Zeltingen<br />
• Schreiben vom 05.07.2006<br />
61. Hermany, Maria Luise, St. Florentiner Str. 13 in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
62. Hermany, Wolfgang, St. Florentiner Str. 13 in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
63. Höfken, MdB Ulrike, Platz der Republik 1 in 11011 Berlin<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
64. Houben, Manfred, Breite Str. 9 in 54492 Lösnich<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
65. Houben, Ingeborg, Breite Str. 9 in 54492 Lösnich<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
66. Huber, Andreas, Am Ruhrstein 33 in 45133 Essen<br />
• Schreiben vom 10.07.2006<br />
67. Illing, Julia, Kaiserstr. 39 in 55116 Mainz<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
68. Jacoby, Maria, in 54492 Erden<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
69. Jakobs, Georg, Deutschherrenstr. 59 in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
70. Jüngling, Daniel, Weingartenstr. 21 in 54518 Kesten<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
71. Junk-Pfeiffer, Elke, Würzgartenstr. 32 in 54539 Ürzig<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
72. Katthagen, Irmgard, Pfalzgrafenstr. 38 in 42119 Wuppertal<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
73. Katthagen, H.F., Pfalzgrafenstr. 38 in 42119 Wuppertal<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
74. Kesselheim, Martina, Oligswiese 3 in 54497 Morbach<br />
• Schreiben vom 16.07.2006<br />
75. Kiesen, Irene, Schanzenstr. 16 in 54470 Graach<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
76. Kleinefeld, Felix, Altenberg 8 in 54539 Ürzig<br />
• Schreiben vom 20.07.2006<br />
77. Kleinfeld, Ch., in 54539 Ürzig<br />
• Schreiben vom 20.07.2006<br />
78. Klug, Heinrich, Lendelallee 5a in 14469 Potsdam<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
79. Knorrn-Belitz, Gerda, Im Faller 20 in 56841 Traben-Trarbach<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
Anhang 3a - IV -
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp<br />
einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Anhang 3a<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V.3 genannten privaten Einsprecher aus dem ergänzenden Verfahren<br />
80. Koch, Thomas, Oligswiese 3 in 54497 Morbach<br />
• Schreiben vom 16.07.2006<br />
81. Kolling, Heidi, Talweg 1 in 56291 Thörlingen<br />
• Schreiben vom 31.07.2006<br />
82. Kön, Helene, In der Löhn 9 in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
83. Kön, Paul, In der Löhn 9 in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
84. Kothe, Gabriele, Ringstr. 2 - 4 in 55483 Unzenberg<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
85. Krämer, Ingrid, Marienstr. 20 in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
86. Krämer, Christian, Marienstr. 20 in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
87. Krämer, Nikolaus, Marienstr. 20 in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
88. Krämer, Vera, Güterstr. 69 in 54490 Trier<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
89. Krämer, Reinhold, Panoramastr. 16 in 54470 Graach-Schäferei<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
90. Kullmann, Jürgen, <strong>Mosel</strong>str. 35 in 56841 Traben-Trarbach<br />
• Schreiben vom 15.07.2006<br />
91. Kullmann, Herbert, Mittelstr. 17 in 56841 TrabenTrarbach<br />
• Schreiben vom 15.07.2006<br />
92. Kullmann, Hildegard, Mittelstr. 17 in 56841 Traben-Trarbach<br />
• Schreiben vom 15.07.2006<br />
93. Kwasny, Karl-Gustav, Hof Hahnenfuß in 54539 Ürzig<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
94. Lambertus, Ingrid, Elsa-Brandström-Str. 4 in 55127 Mainz<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
95. Laska, Georg, Im Kordel 5 in 54539 Ürzig<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
96. Lehnert, Maria, Würzgartenstr. 34 in 54539 Ürzig<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
97. Licht, Dietmar, Hauptstr. 14 in 54492 Lösnich<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
98. Licht, Franziska, Hauptstr. 14 in 54492 Lösnich<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
99. Lorenz, Erna, Brauereihof 19 in 13585 Berlin<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
100. Lorenz, Alfred, Brauereihof 19 in 13585 Berlin<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
Anhang 3a - V -
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp<br />
einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Anhang 3a<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V.3 genannten privaten Einsprecher aus dem ergänzenden Verfahren<br />
101. Lüttger, Ellen, Steinbeck 45 in 42119 Wuppertal<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
102. Marx, Irmgard, Panoramastr. 58 in 54470 Graach<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
103. Menzel, Kristel, Hauptstr. 77 in 54492 Lösnich<br />
• Schreiben vom 20.07.2006<br />
104. Mertes, Ursula, Im Oberdorf 5 in 54492 Erden<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
105. Michels, Elisabeth, <strong>Mosel</strong>str. 35 in 56841 Traben-Trarbach<br />
• Schreiben vom 15.07.2006<br />
106. Möhrke, Bruno, Tersteegenstr. 8 in 42857 Remscheid<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
107. Möhrke, Ida, Tersteegenstr. 8 in 42857 Remscheid<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
108. <strong>Mosel</strong>er, Kurt, Speergarten 6 in 54492 Lösnich<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
109. <strong>Mosel</strong>er, A., Sperrgarten 6 in 54492 Lösnich<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
110. Muth, Dieter, Königstr. 50 in 42853 Remscheid<br />
• Schreiben vom 13.07.2006<br />
111. Nacken, Walter, Schloßstr. 17 in 52066 Aachen<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
112. Nacken, Ingrid, Schloßstr. 17 in 52066 Aachen<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
113. Oster, Klaus, Am Heiligenhäuschen 21 in 54539 Ürzig<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
114. Oster, Doris, Am Heiligenhäuschen 21 in 54539 Ürzig<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
115. Pasternak, Alexander, Postfach Königsfarm in 54472 Longkamp<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
116. Pauly, Otto-Ulrich, Bernkasteler Str. 5-7 in 54470 Graach<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
117. Pauly, Axel-Michael, Bernkasteler Str. 5-7 in 54470 Graach<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
118. Pawelke, Monika, Sperrgarten 6 in 54492 Lösnich<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
119. Pawelke, Albrecht, Bergstr. 12 in 54518 Dreis<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
120. Pawelke, Katharina, Bergstr. 12 in 54518 Dreis<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
121. Pestemer, Richard, Dhrontalstr. 24 in 54426 Neunkirchen<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
Anhang 3a - VI -
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp<br />
einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Anhang 3a<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V.3 genannten privaten Einsprecher aus dem ergänzenden Verfahren<br />
122. Pfeiffer, Benedikt, Würzgartenstr. 32 in 54539 Ürzig<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
123. Pfitzer, Kirsten, Hauptstr. 6 in 54492 Lösnich<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
124. Prüm, Rosi, Kardinalstr. 53 in 54470 Bernkastel-Kues<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
125. Reinhard, Lothar, Karlsruher Str. 12 in 45478 Mülheim/Ruhr<br />
• Schreiben vom 20.07.2006<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
126. Reis, Markus, Kurfürstenstr. 76 in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 16.07.2006<br />
127. Reitz, Peter, Unterm Burgberg 23 in 54518 Dreis<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
128. Reitz, Agnes, Unterm Burgberg 23 in 54518 Dreis<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
129. Rheinischer Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz e.V., Ottoplatz 2 in 50679 Köln<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
130. Roegler, Detlev, Am Heiligenrech 9 in 54470 Bernkastel-Kues<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
131. Rösing, Heinz, Weingartenstr. 92 in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 16.07.2006<br />
132. Rösing, Brigitte, Weingartenstr. 92 in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 16.07.2006<br />
133. Sachsenweger, Emil, Am Sonnenberg 2 in 54497 Morbach<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
134. Sachsenweger, Friedrich, Am Sonnenberg 2 in 54497 Morbach<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
135. Schaefer, Esther, Hauptstr. 130 in 54470 Graach<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
136. Schaefer, Willy, Nachtigallenweg 22 in 54470 Bernkastel-Kues<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
137. Schaefer, Trudel, Nachtigallenweg 22 in 54470 Bernkastel-Kues<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
138. Schaefer, Martha, Hauptstr. 130 in 54470 Graach<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
139. Schäfer, Renate, Hüwel 16 in 54539 Ürzig<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
140. Schäfer, Marion, Panoramastr. 18 in 54470 Graach-Schäferei<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
141. Schäfer, Josef, Panoramastr. 29 in 54470 Graach-Schäferei<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
Anhang 3a - VII -
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp<br />
einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Anhang 3a<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V.3 genannten privaten Einsprecher aus dem ergänzenden Verfahren<br />
142. Schäfer, Andrea, Schanzenstr. 44 in 54470 Graach<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
143. Schäfer, Christoph, Schanzenstr. 44 in 54470 Graach<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
144. Schäfer, Willi, Hauptstr. 130 in 54470 Graach<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
145. Schäfer, Martin, Panoramastr. 18 in 54470 Graach-Schäferei<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
146. Schemehl, Hildegard, Büscheid 16 in 54518 Altrich<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
147. Schenk, Heiner, Hauptstr. in 54470 Bernkastel-Kues<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
148. Schenk, Christiane, Hauptstr. 165 in 54470 Bernkastel-Kues<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
149. Schenkmann, Rolf, Panoramastr. 26 in 54470 Graach-Schäferei<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
150. Schmidt, Eleonore, <strong>Mosel</strong>ufer 44 in 54539 Ürzig<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
151. Schmidt, Ralf, <strong>Mosel</strong>ufer 44 in 54539 Ürzig<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
152. Schmitt, Jürgen, Auf der Altheck 9 in 54472 Longkamp<br />
• Schreiben vom 20.07.2006<br />
153. Schmitt, Elke, Auf der Altheck 9 in 54472 Longkamp<br />
• Schreiben vom 20.07.2006<br />
154. Schnatmeyer, Wilfried, Schanzenstr. 39 in 54470 Graach<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
155. Schneider, Johannes, Am Honigberg 16 in 54484 Maring-Noviand<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
156. Schultz, Sandra, Im Oberdorf 7 in 55483 Horbruch<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
157. Schumacher, Manfred, Ringstr. 2 - 4 in 55483 Unzenberg<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
158. Schwaab, Anita, Brückenstr. 5 in 54492 Erden<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
159. Schwaab, Christoph, Brückenstr. 5 in 54492 Erden<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
160. Schwaab, Elke, Hauptstr. 68 in 54492 Erden<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
161. Schwaab, Edeltrud, Am Kapellenweg 3 in 54492 Lösnich<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
162. Schwaab, Edgar, Brückenstr. 6 in 54492 Erden<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
Anhang 3a - VIII -
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp<br />
einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Anhang 3a<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V.3 genannten privaten Einsprecher aus dem ergänzenden Verfahren<br />
163. Simon, Stephanie, Gestade 11c in 54470 Bernkastel-Kues<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
164. Simon, Bettina, Blücherstr. 32 in 53115 Bonn<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
165. Simon, Esther, Gestade 11c in 54470 Bernkastel<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
166. Sommer, Stefan, Burgstr. 66 in 54470 Bernkastel-Kues<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
167. Sonnemann, Friedmunt, Königsfarm in 54470 Bernkastel-Kues<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
168. Sonnemann, Katrin, Burgstr. 66 in 54470 Bernkastel-Kues<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
169. Stanz, Margit, Hauptstr. 61 in 54470 Graach<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
170. Stanz, Heinz, Hauptstr. 61 in 54470 Graach<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
171. Stanz, Katharina, Hauptstr. 61 in 54470 Graach<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
172. Steilen, Marlies, <strong>Mosel</strong>ufer 30 in 54539 Ürzig<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
173. Stein, Hans-Heiko, Deutschherrenstr. 49 in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
174. Stein, Maria Luise, Deutschherrenstr. 49 in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
175. Steinbeck, Helga, Oppenhoffallee 81 in 52066<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
176. Steinbeck, Edmund, Oppenhoffallee 81 in 52066<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
177. Stenzel, Doris, Hof Hahnenfuß in 54539 Ürzig<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
178. Stuppmann, Gabriela K., c/Samil 15, 2/C in 07610 Playa de Palma / Spanien<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
179. Stuppmann, Karin, Wilhelm-Engels-Str. 7a in 42853 Remscheid<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
180. Stuppmann, Lothar, Wilhelm-Engels-Str. 7a in 42853 Remscheid<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
181. Stuppmann, I., c/Samil 15, 2/C in 07630 Playa de Palma / Spanien<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
182. Sülflow, Karl-Heinz, Zum Zeppwingert 28 in 56850 Enkirch<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
183. Szczotka, G., Panoramastr. 24 in 54470 Graach-Schäferei<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
Anhang 3a - IX -
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp<br />
einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Anhang 3a<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V.3 genannten privaten Einsprecher aus dem ergänzenden Verfahren<br />
184. Thees, Bärbel, In den Redeln 6 in 54497 Morbach<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
185. Theisen, Alfons, Graacher Weg 25 in 54472 Longkamp<br />
• Schreiben vom 20.07.2006<br />
186. Theisen, Irene, Graacher Weg 25 in 54472 Longkamp<br />
• Schreiben vom 20.07.2006<br />
187. Theisen, Gerhilde, Graacher Weg 21 in 54472 Longkamp<br />
• Schreiben vom 20.07.2006<br />
188. Theisen, Leo, Graacher Weg 21 in 54472 Longkamp<br />
• Schreiben vom 20.07.2006<br />
189. Trossen, Rudolf, Bahnhofstr. 7 in 54538 Kinheim-Kindel<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
190. Vaupel, Ursula, Kippdorfstr. 49 in 42857 Remscheid<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
191. Vaupel, Heinz, Kippdorfstr. 49 in 42857 Remscheid<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
192. Vogt, Alfred, Bergstr. 39 in 56861 Reil<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
193. von den Hoff, Dr. Elisabeth, Danziger Str. 15 in 54516 Wittlich<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
194. von Schütz, Rainer, Sauerstr. 13 in 54308 Langsur<br />
• Schreiben vom 23.06.2006<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
195. von Tayn-Becker, Schulstr. 7 in 54484 Maring-Noviand<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
196. Walther, Yvonne, Burgstr. 66 in 54470 Bernkastel-Kues<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
197. Warmuth, Larissa, Königsfarm in 54472 Longkamp<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
198. Webering, Stephan, Würzgartenstr. 36 in 54539 Ürzig<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
199. Weidemann, Heide, Hauptstr. 56 in 54492 Erden<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
200. Weidemann, Jörg H., Neckarstr. 6 in 55118 Mainz<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
201. Wettig, Heide, Vor Selms 92 in 54472 Kommen<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
202. Wettig, Dr. Gerhard, Vor Selms 92 in 54472 Kommen<br />
• Schreiben vom 18.07.2006<br />
203. Willkomm, Dr. Renate, Gestade 1 B in 54470 Bernkastel-Kues<br />
• Schreiben vom 13.07.2006<br />
204. Willkomm, Matthias, Beseler Str. 30 in 22607 Hamburg<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
Anhang 3a - X -
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp<br />
einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Anhang 3a<br />
Auflistung der in Kapitel E, Ziffer V.3 genannten privaten Einsprecher aus dem ergänzenden Verfahren<br />
205. Willkomm, Michael, Gestade 1 B in 54470 Bernkastel-Kues<br />
• Schreiben vom 17.07.2006<br />
206. Willkomm, Anna, Gestade 1B in 54470 Bernkastel-Kues<br />
• Schreiben vom 14.07.2006<br />
207. Willmann, Joachim, Belingerstr. 39 in 54516 Wittlich<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
208. Wilm, Astrid, Panoramastr. 16 in 54470 Graach-Schäferei<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
209. Zimmer, Hilde, Am Weinberg 10a in 54518 Dreis<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
210. Zimmer, David, Am Weinberg 10a in 54518 Dreis<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
211. Zimmermann, Thomas, Pastor-Glesius-Str. 10 in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
212. Zimmermann, Kerstin, Pastor-Glesius-Str. 10 in 54492 Zeltingen-Rachtig<br />
• Schreiben vom 19.07.2006<br />
Anhang 3a - XI -
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />
Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Anhang 4<br />
Anhang 4: Liste der verspätet eingegangenen Einwendungen<br />
Liste der verspätet vorgetragenen Einwendungen:<br />
Die Einwendungen der nachfolgend aufgeführten Einsprecher wurden verspätet vorgetragen; die<br />
Einwendungen sind daher nach § 17 Abs. 4 FStrG vom weiteren Verfahren ausgeschlossen; die betroffenen<br />
Einspruchsführer wurden über diese Rechtsfolge in einem gesonderten Schreiben informiert.<br />
Berechtigten Anträgen auf Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand wurde entsprochen; insoweit<br />
wurden die Einspruchsführer so behandelt, als seien Ihre Einwendungen rechtzeitig eingegangen:<br />
1. Bauer, Clemens, Auf der Altheck 31 in 54472 Longkamp, Schreiben vom 15.11.99, eingegangen am 19.11.99<br />
2. Bioland LV Rheinland-Pfalz/Saarland e.V., , Rüdesheimer Str. 68 in 55545 Bad Kreuznach, Schreiben vom<br />
19.11.99, eingegangen am 22.11.99<br />
3. Elz, H.-P., Hauptstr. 138 in 54470 Bernkastel-Wehlen, Schreiben vom 17.11.99, eingegangen am 19.11.99<br />
4. Geller, Werner, Uferallee 16 in 54470 Bernkastel-Wehlen, Schreiben vom 17.11.99, eingegangen am 22.11.99<br />
5. Glowka, Renate, Kapellenstr. 3 in 54518 Altrich, Schreiben vom 18.11.99, eingegangen am 19.11.99<br />
6. Gruppe, Erich, Altheck 34 in 54472 Longkamp, Schreiben vom 16.11.99, eingegangen am 19.11.99<br />
7. Kappes, Heike, Raunstr. 5 in 54497 Zeltingen, Schreiben vom 17.11.99, eingegangen am 19.11.99<br />
8. Kieren, Else, Hauptstr. 89 in 54470 Graach, Schreiben vom 30.11.99, eingegangen am 01.12.99<br />
9. Klunk, Joachim, Unterm Bäumchen 18 in 54472 Longkamp, Schreiben vom 17.11.99, eingegangen am 19.11.99<br />
10. Klunk, Alfons, Neustr. 29 in 54472 Longkamp, Schreiben vom 17.11.99, eingegangen am 19.11.99<br />
11. Liesenfeld, Dr. S., Beethovenstr. 30 in 07743 Jena, Schreiben vom 23.11.99, eingegangen am 30.11.99<br />
12. Linn, Petra, Römerstr. 7 in 54347 Neumagen-Dhron, Schreiben vom 16.11.99, eingegangen am 22.11.99<br />
13. Manderscheid, Mechthild, Duerener Str. 252 in 50535 Köln, Schreiben vom 15.11.99, eingegangen am 19.11.99<br />
14. Märkert, Werner, Am Grabengäßchen 11 in 56220 Kettig, Schreiben vom 15.11.99, eingegangen am 19.11.99<br />
15. Marx, Rosa, Obergasse 52 in 54472 Kommen, Schreiben vom 14.11.99, eingegangen am 19.11.99<br />
16. Meißner, Edith, Otto-Lilienstr. 47 in 17036 Neubrandenburg, Schreiben vom , eingegangen am 22.11.99<br />
17. Meißner, Peter, Otto-Lilienstr. 47 in 17036 Neubrandenburg, Schreiben vom , eingegangen am 22.11.99<br />
18. Merrem, Max, Gut Kirchhof in 54518 Altrich, Schreiben vom 15.11.99, eingegangen am 19.11.99<br />
19. Montag, Dr. Jutta, AutoBahnstr. 7 in 54516 Wittlich, Schreiben vom 30.11.99, eingegangen am 01.12.99<br />
20. Müller, Franz-Josef, Brückenstr. 11 in 53604 Bad Honnef, Schreiben vom 20.11.99, eingegangen am 23.11.99<br />
21. Pauly, Rainer, Ortsstr. 30 in 54470 Hirzlei, Schreiben vom 09.12.99, eingegangen am 10.12.99<br />
22. Pfeiffer, Hans, Gestade in 54470 Graach, Schreiben vom 10.11.99, eingegangen am 23.11.99<br />
23. Rosendahl, Ulrich, Sperberweg 75 in 50997 Köln, Schreiben vom 09.11.99, eingegangen am 19.11.99<br />
24. Selbach-Schneider, Anne, Uferallee 20 in 54470 Bernkastel-Wehlen, Schreiben vom 17.11.99, eingegangen am<br />
22.11.99<br />
25. Spiegelberg, Anette, Antoniusstr. 8 in 45470 Mülheim an der Ruhr, Schreiben vom 15.11.99, eingegangen am<br />
19.11.99<br />
26. Steinmill, Karola, Talstr. 11 in 56291 Leiningen, Schreiben vom 18.11.99, eingegangen am 19.11.99<br />
27. Steyns, Dr. Monika, Am Felsenwehr 36 in 54516 Wittlich, Schreiben vom , eingegangen am 24.11.99<br />
Anhang 4 - I
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> zur Ergänzung und Änderung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es für den Neubau der B 50 zwischen<br />
der BAB A 1 bei Wittlich und der B 327 bei Büchenbeuren im Planfeststellungsabschnitt II zwischen Platten und Longkamp<br />
einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Begründung der Planergänzung und -änderung<br />
Die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt den Neubau der Bundesstraße Nr. 50<br />
(B 50) zwischen der Autobahn BAB A 1 bei Wittlich und der B 327 bei der Gemeinde<br />
Büchenbeuren. Der hier betroffene „Planfeststellungsabschnitt II“ behandelt die Planung<br />
für den Bau der B 50 zwischen den Gemeinden Platten und Longkamp. Die Planung<br />
beinhaltet dabei von Platten kommend die Querung des <strong>Mosel</strong>tales mit einer<br />
Brücke in Hochlage (so genannter „Hochmoselübergang“) zwischen den Gemeinden<br />
Ürzig und Zeltingen-Rachtig und die Weiterführung auf dem so genannten „<strong>Mosel</strong>sporn“<br />
bis zur Gemeinde Longkamp. Im Bereich von Longkamp soll die B 50 über einen<br />
Zubringer an die bestehende B 50 bei der Gemeinde Kommen angebunden werden.<br />
Für dieses Bauvorhaben wurde der Plan mit <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> des damaligen<br />
Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz (heute Landesbetrieb<br />
Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz) vom 28.12.2000, Az.: 02.2-1475-P<br />
30/34/39/42, festgestellt. Der seinerzeitige Planfeststellungsbereich einschließlich der<br />
landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen erstreckte sich auf Grundstücke<br />
in den Gemarkungen Bernkastel, Beuren, Erden, Graach, Hinzerath, Hundheim, Kautenbach,<br />
Kleinich, Kommen, Longkamp, Lösnich, Maring-Noviand, Monzelfeld, Oberkleinich,<br />
Pilmeroth, Platten, Thalkleinich, Ürzig, Wehlen, Wengerohr, Wolf und Zeltingen-Rachtig.<br />
Im Anschluss sind gegen den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> vom 28.12.2000 verschiedene<br />
Klagen beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) erhoben worden.<br />
Auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins hat das OVG mit Urteil vom<br />
9.1.2003, Az.: 1 C 10187/01, einen Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz des<br />
nach Erlass des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es ausgewiesenen EU-Vogelschutzgebietes<br />
„Wälder zwischen Wittlich und Cochem“ im Teilgebiet „Wald am Rothenberg“<br />
festgestellt und entschieden, dass der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nicht vollzogen werden<br />
darf. Das OVG hat jedoch eine Heilung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es im<br />
Rahmen eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens ausdrücklich zugelassen. Im<br />
nachfolgenden Revisionsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung<br />
bestätigt (BVerwG, Urteil vom 1.4.2004 - 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276).<br />
Von dieser gerichtlich eingeräumten Möglichkeit zur Planergänzung hat der Landesbetrieb<br />
Straßen und Verkehr Trier (LSV Trier) namens des Straßenbaulastträgers<br />
Gebrauch gemacht und mit Schreiben vom 08.02.2006 bei der Anhörungsbehörde eine<br />
Ergänzung und teilweise Änderung der mit Beschluss vom 28.12.2000 festgestellten<br />
Planung beantragt. Die Planergänzung und -änderung beinhaltet neben dem<br />
Nachweis der Vogelschutzverträglichkeit des Vorhabens zusätzliche Maßnahmen zur<br />
Gewährleistung der Verträglichkeit in Bezug auf die Fledermausvorkommen in den<br />
FFH-Gebieten „Kautenbachtal“ und „Tiefenbachtal“ im Bereich von Bau-km ca. 83,3<br />
bis Bau-km 87,4 sowie die Verlegung von landespflegerischen Maßnahmen, die ursprünglich<br />
im Bereich des FFH-Gebietes „Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich“ vorgesehen<br />
waren. Die Ergänzungs- und Änderungsunterlagen tragen darüber hinaus aktuellen<br />
Rechtsentwicklungen Rechnung.<br />
Seite D
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> zur Ergänzung und Änderung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es für den Neubau der B 50 zwischen<br />
der BAB A 1 bei Wittlich und der B 327 bei Büchenbeuren im Planfeststellungsabschnitt II zwischen Platten und Longkamp<br />
einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat dem Antrag des LSV Trier entsprochen. Der Planergänzungs-<br />
und -änderungsbeschluss behebt die vom OVG Rheinland-Pfalz aufgezeigten<br />
Mängel und passt den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> an die aktuelle Sach- und<br />
Rechtslage an. Die Einzelheiten sind der Begründung des vorstehend ergänzten bzw.<br />
geänderten <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es zu entnehmen. Eine solche Planänderung<br />
bzw. Planergänzung ist nach § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG zulässig und wird in ständiger<br />
Rechtsprechung vom BVerwG anerkannt (vgl. etwa BVerwGE 110, 238 - A 60;<br />
BVerwGE 116, 254 – Hessisch-Lichtenau; BVerwGE 120, 276 – Hochmoselbrücke).<br />
Seite E
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> zur Ergänzung und Änderung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es für den Neubau der B 50 zwischen<br />
der BAB A 1 bei Wittlich und der B 327 bei Büchenbeuren im Planfeststellungsabschnitt II zwischen Platten und Longkamp<br />
einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />
Rechtsbehelfsbelehrung zum Ergänzungs- und Änderungsbeschluss vom<br />
31.10.2006<br />
Gegen diesen Ergänzungs- und Änderungsplanfeststellungsbeschluss kann innerhalb<br />
eines Monats nach Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz in<br />
56068 Koblenz, Deinhardplatz 4, E-Mail-Adresse: gbk.ovg@ovg.jm.rlp.de, schriftlich,<br />
in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />
erhoben werden.<br />
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den<br />
Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr vom 22.<br />
Dezember 2003 (GVBl. 2004, S. 36, BS 320-1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht<br />
und als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist.<br />
Die Klage muss den Beklagten (das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Landesbetrieb<br />
Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz, dieser vertreten durch die Geschäftsführer,<br />
Friedrich-Ebert-Ring 14-20, 56068 Koblenz), den Kläger und den Gegenstand<br />
des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.<br />
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer<br />
Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Das Gericht kann verspätetes<br />
Vorbringen zurückweisen. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften<br />
beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.<br />
Bei schriftlicher Klageerhebung ist die Klagefrist (Absatz 1) nur dann gewahrt, wenn<br />
die Klageschrift noch vor dem Ablauf dieser Frist bei Gericht eingegangen ist.<br />
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag<br />
stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im<br />
Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten<br />
vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden<br />
können sich auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie<br />
Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder<br />
Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder<br />
des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören,<br />
vertreten lassen.<br />
Eine etwaige Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung<br />
der aufschiebenden Wirkung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung<br />
des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es bei dem o.g. Gericht gestellt und begründet<br />
werden. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze 1 - 5 sinngemäß.<br />
Der Leiter der Planfeststellungsbehörde:<br />
( Gerhard Böttcher )<br />
Seite F