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Planfeststellungsbeschluss - AG Pro-Mosel

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />

Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />

Kapitel C; Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />

49. Durch den Bau der B 50 wird in die Erholungsmöglichkeiten entlang der Baustrecke eingegriffen.<br />

Die Obere Landespflegebehörde hat daher angeregt, die Effizienz der im landschaftspflegerischen<br />

Maßnahmenplan vorgesehenen Ersatzmaßnahmen für die gestörten Erholungsfunktionen<br />

auf dem <strong>Mosel</strong>sporn durch geeignete Maßnahmen noch zu steigern. Der Straßenbaulastträger<br />

wird daher die Effizienz der planfestgestellten erholungsfördernden Ersatzmaßnahmen unter Beteiligung<br />

der Oberen Landespflegebehörde weiter erhöhen. Dies gilt besonders für Flächen, die<br />

im Rahmen der eingeleiteten Flurbereinigungsverfahren für erholungsfördernde Maßnahmen<br />

vorgesehen sind. Die Einzelheiten bleiben der Bauausführungsplanung überlassen.<br />

50. Das Grundstück des Einsprechers Peter Bach, Blockhaus „Hubertus“, 54472 Bernkastel-<br />

Longkamp, ist derzeit mit einer Zufahrt an die L 158 angebunden. Im Zuge des Neubaus der B<br />

50 wird die L 158 zum Wirtschaftsweg zurückgebaut und von der B 50 abgehängt. Der Einsprecher<br />

hat im Anhörungsverfahren die Anbindung seines Grundstücks an die Auffahrt zur B 50 neu<br />

gefordert. Der Straßenbaulastträger hat die Forderung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit<br />

und technische Machbarkeit hin überprüft und für realisierbar gehalten. Deshalb wird der Straßenbaulastträger<br />

entsprechend seiner Zusage im Erörterungstermin verpflichtet, die Grundstückszufahrt<br />

an der jetzigen Stelle an die Auffahrt zur B 50 neu wieder anzuschließen. Die Kostentragung<br />

geht entsprechend der bestehenden Sondernutzungserlaubnis zu Lasten des Einsprechers;<br />

diese Erlaubnis ist an die neuen Gegebenheiten anzupassen.<br />

51. Auf Grund einer Forderung des Herrn Georg Johann Faber, Hauptstraße 40, 54492 Erden, wird<br />

der Straßenbaulastträger verpflichtet, auf die Inanspruchnahme der Parz. 58, Flur 9, Gemarkung<br />

Lösnich, zu verzichten, da die Herstellung des geplanten Wirtschaftsweges auch ohne diese Teilfläche<br />

von 20 qm möglich ist.<br />

52. Der Straßenbaulastträger wird entsprechend seiner Zusage im Erörterungstermin verpflichtet, die<br />

Parz. 618/60, Flur 6, Gemarkung Bernkastel, sowie die im fraglichen Bereich befindlichen<br />

Flurstücke 614/60, 615/60, 616/60, 1068/60 und 609/60 von der Eigentümerin, Frau Erika Bollig,<br />

Lindenweg 11, 54470 Bernkastel-Kues, vollständig zu erwerben. Die Höhe des Kaufpreises<br />

bleibt dem eigenständigen Entschädigungsverfahren vorbehalten.<br />

53. Der Straßenbaulastträger hat zugesagt auf die Inanspruchnahme der Flächen der Einsprecher<br />

Elisabeth und Manfred Müllers, Hauptstraße 4, 54492 Lösnich, für die landschaftspflegerische<br />

Maßnahme 14 EB (Gemarkung Lösnich, Flur 5, Parz. 33 und 34) zu verzichten; für das landschaftspflegerische<br />

Vorhaben sollen andere Grundstücke in Anspruch genommen werden. Der<br />

Straßenbaulastträger wird verpflichtet, dafür Sorge tragen, dass die Maßnahme in Abstimmung<br />

mit der Oberen Landespflegebehörde auf einer anderen Fläche durchgeführt wird. Dabei hat er<br />

vorrangig zu prüfen, ob das von Herrn Müllers angebotene Grundstück (Gemarkung Erden, Flur<br />

12, Parz. 79), für die o.a. genannte landschaftspflegerische Maßnahmen in Anspruch genommen<br />

werden kann. Der Straßenbaulastträger hat dabei darauf zu achten, dass die funktionale Kompensation<br />

des landschaftspflegerischen Gesamtkonzepts nicht beeinträchtigt wird. Insoweit bleibt<br />

eine ergänzende Entscheidung vorbehalten.<br />

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Planfeststellungsbehörde bzgl. der geforderten<br />

Bachverlegung auf die Auflagenregelung Nr. 25, Kapitel C des Beschlusses.<br />

54. Der Straßenbaulastträger wird verpflichtet, auf die Inanspruchnahme der Flächen der Einsprecher<br />

Weingut Gebrüder Simon, Inhaber Ingo und Hermann Simon, Hauptstraße 6, 54492<br />

Lösnich, für die landschaftspflegerische Maßnahme 14 EB (Gemarkung Lösnich, Flur 5, Parz.<br />

31) zu verzichten, da diese Flächen für die betriebliche Existenz unentbehrlich sind und ansonsten<br />

eine Gefährdung der Existenzfähigkeit dieses Betriebes zu befürchten wäre. Für die vorgese-<br />

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