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Planfeststellungsbeschluss - AG Pro-Mosel

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />

Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />

Kapitel C; Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />

33. Die Gemeinde Kommen hat angeboten, die geplanten Baumpflanzungen an der B 50 alt auf<br />

gemeindeeigenem Gelände durchzuführen. Der Straßenbaulastträger wird verpflichtet, die Pflanzungen<br />

im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde auf den gemeindeeigenen Flächen vorzunehmen.<br />

Dabei hat er sicherzustellen, dass im Bereich der Auffüllflächen wegen der Erhaltung des Offenlandcharakters<br />

für das Rebhuhn eine Laubholzpflanzung (Riegelwirkung) unterbleibt und für<br />

Dritte keine größeren Belastungen oder Beeinträchtigungen entstehen.<br />

34. Beim Erörterungstermin hat die Gemeinde Kommen die Verlegung der landschaftspflegerischen<br />

Maßnahme 63.3 G AL auf gemeindeeigenen Flächen angeboten, um die grundstücksmäßige Betroffenheit<br />

von Herrn Berthold und Frau Christine Kaiser, wohnhaft Gartenstr. 2 in 54472<br />

Kommen, zu beseitigen. Entsprechend seiner Zusage im Erörterungstermin wird der Straßenbaulastträger<br />

verpflichtet, die vorbezeichnete Maßnahme in Abstimmung mit der Oberen Landespflegebehörde<br />

- unter Wahrung der funktionalen Kompensation des landschaftspflegerischen<br />

Gesamtkonzepts - auf geeignete Flächen zu verlegen. Ein ergänzendes Verfahren bleibt vorbehalten.<br />

35. Entsprechend einer Forderung der Gemeinde Kommen wird der Straßenbaulastträger verpflichtet,<br />

die B 50 alt, so weit diese in das Eigentum und die Unterhaltung der Ortsgemeinde übergehen<br />

soll, lediglich auf 4,50 m bituminöser Breite zurückzubauen, wenn die Ortsgemeinde Kommen<br />

den für die Landespflege erforderlichen Ausgleich sicherstellt. Diese hat sich mit Schreiben<br />

vom 26.01.2000, Az.: IV/Ni/bo, grundsätzlich bereit erklärt, den Flächenausgleich zu gewährleisten.<br />

36. Der Straßenbaulastträger wird verpflichtet, im Hinblick auf die landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />

Effizienzkontrollen nach den Vorgaben der oberen Landespflegebehörde durchzuführen<br />

und zu dokumentieren.<br />

37. Der Straßenbaulastträger wird entsprechend einer Forderung der Kreisstadt Wittlich verpflichtet,<br />

statt der geplanten riegelartigen Baumhecken im Umfeld von Wahlholz bis zum Bieberbach<br />

Gruppen von Einzelbäumen und Feldgehölzen anzupflanzen, um Einmauerungseffekte zu vermeiden.<br />

Dem Straßenbaulastträger wird ferner aufgegeben, die Pflanzungen mit Vertretern der<br />

Landwirtschaft vor Ort abzustimmen, die auch in das beabsichtigte Flurbereinigungsverfahren<br />

eingebunden werden sollen.<br />

38. Dem Straßenbaulastträger wird aufgegeben, während der Bauphase die Wanderwegebeziehungen<br />

- ggf. auch durch die Schaffung von Umleitungen - aufrecht zu erhalten. Dieses gilt besonders<br />

für den Wanderweg von Graach nach Traben-Trarbach.<br />

39. Zur Vermeidung von Windwurf wird der Straßenbaulastträger verpflichtet, die zukünftigen<br />

Waldränder so weit wie möglich frühzeitig zu entwickeln (Durchforstung zur Bildung eines Innentraufes<br />

und Vorbau mit Buche) oder eine Minderung der Gefährdung der angrenzenden Bestände<br />

durch Wipfelköpfung vorzusehen. Die Maßnahmen sind mit dem zuständigen Forstamt<br />

abzustimmen.<br />

40. Der Straßenbaulastträger wird verpflichtet, bei der Herstellung, Verlegung oder Änderung von<br />

Wirtschaftswegen die Kurvenradien gemäß den „Grundsätzen für die Gestaltung ländlicher Wege<br />

bei Baumaßnahmen an Bundesfernstraßen“ auszugestalten. Im Übrigen ist die Auflage Nr. 2<br />

in Kapitel B des Beschlusses zu beachten.<br />

Seite 20

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