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Planfeststellungsbeschluss - AG Pro-Mosel

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />

Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />

Kapitel C; Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />

• Die Massen sind - so weit die Wiederverwertung dies erfordert - getrennt zu gewinnen.<br />

• Schadstoffhaltige Massen, wie z.B. belasteter Bauschutt, Straßenaufbruch, Baustellenabfälle<br />

und kontaminiertes Erdreich, sind auf dichter Fläche oder in dichten Containern<br />

niederschlagsgeschützt zwischenzulagern.<br />

• Nicht verwertbare Massen sind im Einvernehmen mit der Kreisverwaltung Bernkastel-<br />

Wittlich einer geeigneten Deponie zuzuführen.<br />

• Sofern der Baulastträger zurück gebaute Massen selbst zu verwerten beabsichtigt, ist<br />

der Genehmigungsbehörde mitzuteilen, wohin die Massen verbracht werden sollen. Es<br />

wird auf Folgendes hingewiesen:<br />

Unbelasteter Bauschutt und unbelasteter Straßenaufbruch dürfen i.d.R. nicht in folgenden<br />

Gebieten abgelagert oder eingebaut werden:<br />

a. Wasserschutzgebiete (WSG), festgesetzt oder geplant,<br />

b. Heilquellenschutzgebiete (HSG), festgesetzt oder geplant,<br />

c. Bereiche zum Schutz der Gewässer nach Landesplanungsrecht,<br />

d. Überschwemmungsgebiete (ÜSG),<br />

e. Feuchtgebiete und<br />

f. Gebiete mit stark wasserwegsarmem Untergrund , z.B. Karstgebiete,<br />

sowie in Gebieten, in denen ein Abstand zwischen höchstem Grundwasserspiegel und Planum/Schüttkörperbasis<br />

von mind. 1 m nicht gewährleistet ist. Ausnahmen hiervon sind nur<br />

im Einvernehmen mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord zulässig.<br />

• Das Lehrgerüst, die Wasserhaltung oder etwaige andere im Rahmen der Bauausführung<br />

auf das betreffende Gewässer und dessen Uferregionen einwirkende Vorkehrungen<br />

sind jeweils rechtzeitig vor Baubeginn durch den Straßenbaulastträger - und nicht<br />

alleinverantwortlich durch die Baufirma - mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion<br />

Nord abzustimmen.<br />

• Es darf nur Niederschlagswasser eingeleitet werden.<br />

• Es sind landschaftstypische, wasser- und witterungsbeständige Natursteine kubischer<br />

(nicht plattiger) Form in unterschiedlichen Größenordnungen in naturnaher Bauweise<br />

ohne Pflasterstruktur sowie ohne Verwendung von Beton oder Mörtel einzubauen.<br />

• Die Einleitungsstelle in das Gewässer ist jeweils naturnah auszubilden. Die Rohrenden<br />

sind entsprechend der Neigung der Uferböschung abzuschrägen und strömungsgünstig<br />

zum Gewässer anzuordnen. Die Einleitungsstelle ist gemäß den o.a. Ausführungen jeweils<br />

mit Steinen zu sichern.<br />

• Im Bereich der Einleitungsstelle entstehende Schäden an der Gewässersohle und an<br />

den Böschungen sind jeweils im Einvernehmen mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion<br />

Nord zu beheben; die Kriterien eines naturnahen Gewässerausbaus sind zu beachten.<br />

• In den Ausschreibungsunterlagen hat der Straßenbaulastträger darauf hinzuweisen,<br />

dass die einschlägigen Bestimmungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen<br />

bei der Baustelleneinrichtung und im Baubetrieb zu beachten sind (Ziffer 7 der<br />

RiStW<strong>AG</strong>).<br />

• Beginn und Beendigung der wasserwirtschaftlichen Baumaßnahmen sind der Struktur-<br />

und Genehmigungsdirektion Nord frühzeitig schriftlich anzuzeigen. Eine anstehende<br />

Seite 10

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