02.06.2013 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss - AG Pro-Mosel

Planfeststellungsbeschluss - AG Pro-Mosel

Planfeststellungsbeschluss - AG Pro-Mosel

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Neubau der B 50 zwischen der B 50 alt bei Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer<br />

Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen)<br />

Kapitel C; Besondere Bestimmungen und Auflagen<br />

Die Verschiebung des Kreisels erfolgt im Benehmen mit den Gemeinden Erden und Lösnich;<br />

soweit von dort zusätzliche Forderungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Kreisels, seiner Bepflanzung,<br />

der Ersatzparkplätze und der Bushaltestellen vorgetragen werden, die über die reine<br />

Ersatzpflicht des Straßenbaulastträgers hinausgehen, kann der Straßenbaulastträger dem entsprechen,<br />

wenn die Gemeinden abschließend für die baurechtliche Zulassung dieser Maßnahmen<br />

sorgen. Auf die besonderen Regelungen der Auflagen Nr. 24, 27 und 28 in Kapitel C wird hingewiesen.<br />

24. Die Gemeinden Lösnich und Erden haben im Anhörungsverfahren auf Grund der Verkehrsbelastung<br />

der an der Lösnicher Brücke geplanten Kreisverkehrsanlage eine sichere Verbindung für<br />

den Radverkehr zwischen Erden und Lösnich gefordert. Der Straßenbaulastträger wird gemäß<br />

seiner Zusage im Erörterungstermin verpflichtet, das Bauwerk Nr. 8 in Richtung Norden bis<br />

Bau-km ca. 0 + 250 (Zubringer Erden/Lösnich) zu verlegen, um den Radverkehr über die dort<br />

anzuschließenden Wirtschaftswege nach Lösnich zu führen; die Belange der Landwirtschaft sind<br />

dabei berücksichtigt. Neue oder größere als in den offen gelegten Planunterlagen dargestellte<br />

Grundstücksinanspruchnahmen entstehen nicht; auf die Verpflichtung des Straßenbaulastträgers<br />

in Kapitel B, Ziffer 9 wird hingewiesen. Auf die Mitbenutzung des Wirtschaftsweges durch Radfahrer<br />

ist hinzuweisen. Näheres ist in einer abzuschließenden Vereinbarung zwischen dem Straßenbaulastträger<br />

und den Ortsgemeinden zu regeln.<br />

Außerdem wird dem Straßenbaulastträger entsprechend seiner Zusage auch aufgegeben, für Fußgänger<br />

im Bereich der Fahrbahnteiler der Kreisverkehrsanlage Querungshilfen durch Aufpflasterungen<br />

anzulegen. Der Straßenbaulastträger wird ferner verpflichtet, die Gemeinde Lösnich an<br />

der Ausführungsplanung für die gestalterischen Maßnahmen im Bereich des Ortseinganges zu<br />

beteiligen.<br />

25. Der Straßenbaulastträger wird verpflichtet, den Wasserlauf im Bereich des Zubringers Erden/Lösnich<br />

so weit wie möglich näher an die Trasse zu verlegen und die Bachnebenflächen anschließend<br />

entsprechend den bisher vorgesehenen Festsetzungen im landschaftspflegerischen<br />

Begleitplan zu begrünen.<br />

26. Entsprechend einer berechtigten Forderung der Gemeinde Lösnich wird der Straßenbaulastträger<br />

zur Verminderung der Eingriffe in das vorhandene Wirtschaftswegenetz verpflichtet, das am Zubringer<br />

Erden/Lösnich geplante Bauwerk Nr. 9 - unter Beachtung der entsprechenden technischen<br />

Regelungen für Wirtschaftswegeüberführungen - in seiner Lage optimiert zu plazieren.<br />

Dabei hat der Straßenbaulastträger darauf zu achten, dass möglichst keine neuen Grundstücksbetroffenheiten<br />

entstehen. Sollten solche unvermeidbar sein, ist das Einvernehmen mit den Betroffenen<br />

rechtzeitig vor Baubeginn herzustellen; eine ergänzende Entscheidung bleibt insoweit vorbehalten.<br />

27. Die Gemeinden Lösnich und Erden haben im Anhörungsverfahren die Erhaltung des Parkplatzes<br />

an der Lösnicher Brücke (L 189) gefordert. Der Parkplatz befindet sich im Eigentum der Bundesrepublik<br />

Deutschland. Auf ihm soll das „RRB 3“ errichtet werden. Entsprechend seiner schriftlichen<br />

Stellungnahme vom 10.01.2000 gegenüber der Gemeinde Erden wird der Straßenbaulastträger<br />

verpflichtet, im Rahmen der Ausführungsplanung des RRB 3 einen Erhalt bzw. Ersatz des<br />

Parkplatzes in der bestehenden Größenordnung von ca. 10 PKW-Stellplätzen im Bereich der<br />

bundeseigenen Fläche anzustreben. Soweit die genannten Gemeinden weiter gehende Vorstellungen<br />

von der Größe und der Gestaltung des Parkplatzes haben und diese auch planungsrechtlich<br />

absichern, wird der Straßenbaulastträger verpflichtet, sich kostenmäßig an den Parkplätzen<br />

im Umfang der ihn treffenden Ersatzverpflichtung zu beteiligen; die Einzelheiten dazu sind in<br />

einer Vereinbarung zu regeln.<br />

Seite 18

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!