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100 Jahre F F F F - Turnverein 1909 ev Bergheim/Sieg

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fungen, Bautätigkeiten und dergleichen Tagebuch. Sie kannten sich in Geld- und<br />

Rechtsgeschäften aus und traten zuweilen als Geldverleiher auf. Schied einmal der<br />

Halbwinner aus der Bewirtschaftung eines Herrengutes aus, verfügte er über eigenen<br />

umfassenden Grundbesitz und behielt die Bezeichnung "Halfe" bei.<br />

Die Bauernwirtschaft der Herrenhöfe wurde mit mehreren Pferden betrieben. Und<br />

da im übrigen alle Arbeit mit der Hand getätigt werden musste, erforderte ein Hof<br />

viele Arbeitskräfte, ein umfangreiches Personal. Die Mitarbeiter wurden durch <strong>Jahre</strong>sverträge<br />

verdingt. Der Dingtag fiel entweder in den Herbst zu Martini, meistens<br />

jedoch ins Frühjahr auf den Lichtmesstag am 02. Februar.<br />

Das Personal war in eine feste Rangordnung eingebunden. Den männlichen Mitarbeitern<br />

stand der Meisterknecht vor, der über den Pferdeknecht, den Arbeitsknecht,<br />

den Enk (Kleinknecht) und den Busselsjung verfügte. Bei den Frauen war es die<br />

Großmagd, die der Magd und dem Bunnes (der Kleinmagd) vorstand.<br />

Zu den arbeitsintensiven Zeiten der Aussaat und der Ernte und zu besonderen Anlässen<br />

wurden zusätzliche Hilfskräfte im Tages- oder Stundenlohn oder Akkord eingestellt.<br />

Zwischen den Großgütern befanden sich die Anwesen der übrigen Bauern, der<br />

Ackerer, Handwerker und Gelegenheitsarbeiter. Sie besaßen zumeist Grund und<br />

Boden, hatten ihren eigenen Hof mit Haus, Stall, Scheune und Hausgarten. Sie bestellten<br />

ihren eigenen Acker, vielleicht auch Pachtland, nutzten ihre Wiesen, erzeugten<br />

Ackerfrüchte und hielten Vieh, Kühe, Schweine, Hühner.<br />

Die Dorfsatzung regelte die Bestellung und Entlohnung der Schützen, die die Gemarkung<br />

zu überwachen hatten, und der Hirten, die das Vieh in der Allmende, der<br />

gemeinsamen Weide, und nach der Ernte in der Brache hüteten. Die Dorfschaft<br />

gewährte ihnen einen gesicherten Lohn.<br />

Das Nachbarweistum legte ferner die Aufgaben des Offermanns, des Küsters, fest,<br />

der nicht nur die Kirche zu versorgen hatte, sondern auch die Glocken zu gemeindlichen<br />

Zwecken bedienen musste und <strong>ev</strong>entuell die Kinder zu unterrichten hatte.<br />

Ein besonderes Auge wurde auch und vor allem auf die Wahrung der Grenzen<br />

und die Wartung der Dorftore und Umzäunungen gelegt. Zu den Pflichten aller<br />

Nachbarn gehörte es nämlich, die Umzäunung des eigenen Hofgeländes anzulegen<br />

und zu unterhalten, aber auch den Dorfzaun oder die Dorfhecke als Schutz gegen<br />

das in der Brache weidende Vieh zu bauen und instand zu halten. Letztere trennte<br />

die Hausgärten und Weinfelder innerhalb des Dorfes von der offenen Feldmark. In<br />

der Dorfumzäunung befanden sich die Dorftore, Stiegel und Schalten, die stets geschlossen<br />

sein mussten und nur beim Passieren mit Vieh und Ackergerät geöffnet<br />

werden durften. Regelmäßig war die Dorfhecke in einem gemeinsamen Gang sämtlicher<br />

männlicher Nachbarn zu besichtigen.<br />

Auch musste die Gemarkungsgrenze im sogenannten Bannbegang von allen Nachbarn<br />

kontrolliert werden, wobei besonders darauf geachtet wurde, dass die Grenzzeichen,<br />

Steine und "Malbäume", deutlich erkennbar waren. Die Verletzung der<br />

Grenzmarken wurde streng geahndet. Zum Bannbegang wurden die Knaben des<br />

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