VeVA - Elkuch Josef AG Recycling Center Eschen
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Art. 7 und<br />
Art. 32<br />
Art. 13<br />
Transport. Der Begleitschein ist vor Antritt der Fahrt korrekt, gemäss Anhang 1 der<br />
<strong>VeVA</strong>, auszufüllen. Es können im Voraus vom Entsorgungsunternehmen ausgefüllte<br />
Begleitscheine verwendet werden, der Abgeberbetrieb ist jedoch für die Richtigkeit der<br />
Angaben, die ihn betreffen, verantwortlich und bestätigt sie mit seiner Unterschrift.<br />
(Privatpersonen, die Sonderabfälle abgeben, die nicht von einer gewerblichen Tätigkeit<br />
stammen, müssen keinen Begleitschein verwenden.)<br />
In den Kapiteln 8, 9 und 10 gibt es weitere Informationen über Ausnahmen,<br />
Erleichterungen und diverse Möglichkeiten wie Begleitscheine ausgefüllt und<br />
verwendet werden können (z.B. Sammelbegleitschein, Transport via Logistikcenter,<br />
Transport von Grossmengen, Online-Begleitschein).<br />
4.5 Kennzeichnung der Verpackungen<br />
Die Verpackungen, in denen Sonderabfälle transportiert werden, müssen mit folgenden<br />
Angaben beschriftet sein:<br />
• Aufschrift «Sonderabfälle», «déchets spéciaux», «rifiuti speciali»<br />
• Code des Abfalls oder Abfallbeschreibung<br />
• Begleitscheinnummer<br />
Mit Verpackungen sind Container, Fässer und Big-Bags gemeint. Bahnwagen und<br />
Lastwagen mit Schüttgut, Tank- und Kesselwagen sowie Wechselbehälter für den<br />
kombinierten Verkehr müssen aussen nicht mit der vorerwähnten Etikette<br />
gekennzeichnet werden. Bei Eisenbahntransporten sind die Begleitscheine in einem<br />
der Zettelhalter von der Witterung geschützt mitzuführen.<br />
Die Aufschrift mit dem Abfallcode oder der Abfallbeschreibung gibt auch ohne<br />
Begleitschein Auskunft über den Inhalt der Behältnisse (Sicherheitsaspekt).<br />
Die Begleitscheinnummer ermöglicht eine eindeutige Zuordnung zum mitgeführten<br />
Begleitschein. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn verschiedene Sonderabfälle<br />
und damit auch mehrere Begleitscheine mitgeführt werden.<br />
Es ist zu beachten, dass aufgrund anderer Vorschriften z.B. ADR/SDR weitere<br />
Kennzeichnungen (z.B. Gefahrenzettel) verlangt werden können.<br />
5. Pflichten des Transporteurs<br />
5.1 Begleitschein mitführen<br />
Transporteure dürfen Sonderabfälle nur befördern, wenn sie die dazu gehörenden,<br />
korrekt ausgefüllten Begleitscheine mitführen und die Verpackungen (Gebinde) intakt,<br />
sowie ordnungsgemäss gekennzeichnet sind (siehe Kapitel 4.5). Die Ausnahmen von<br />
der Begleitscheinpflicht sind im Kapitel 4.4 aufgeführt. Die Transporteure müssen auf<br />
den Begleitscheinen vor Beginn des Transportes die von ihnen verlangten Angaben<br />
eintragen (siehe Kapitel 8 „Besonderheiten beim Umgang mit Begleitscheinen“). Sie<br />
bestätigen die Richtigkeit ihrer Angaben mit ihrer Unterschrift. Die Transporteure sind<br />
zudem verantwortlich für die Sicherheit des Transportes. Insbesondere sind sie dafür<br />
besorgt, dass die Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter (z.B. ADR/SDR)<br />
eingehalten werden.<br />
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