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VeVA - Elkuch Josef AG Recycling Center Eschen

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Anh. 1 Ziff. 1.2<br />

Bst. b<br />

Art.13 Abs. 3<br />

und Abs. 4<br />

Art. 8, Abs. 2<br />

Bst a<br />

Art. 8<br />

5.2 Umladen in einem Logistikzentrum<br />

Führt der Transport vom Abgeberbetrieb zum Entsorgungsunternehmen via ein<br />

Logistikzentrum (Umschlagplatz), so sind im Begleitschein vom Transporteur die<br />

entsprechenden Felder für Transportwechsel und Zwischenlager vollständig<br />

auszufüllen. Die Dauer des Transportes darf insgesamt nicht länger als 10 Arbeitstage<br />

dauern. Dauert der Transport via Zwischenlager länger als 10 Arbeitstage, so ist ab<br />

Zwischenlager ein neuer Begleitschein zu verwenden. Wird das Logistikzentrum so<br />

betrieben, dass die Abfälle abgeladen und über Nacht gelagert werden, so gilt diese<br />

Tätigkeit als Zwischenlagerung. Zwischenlager benötigen gemäss Art. 8 eine<br />

Bewilligung. Diese wird aus Sicherheitsgründen verlangt und ermöglicht den Kantonen<br />

Auflagen (z.B. zur Art der Lagerung oder über die Menge der Abfälle, etc.) zu<br />

verfügen.<br />

5.3 Übergabe der Abfälle<br />

Der Transporteur darf die Sonderabfälle nur dem auf dem Begleitschein eingetragenen<br />

Entsorgungsunternehmen übergeben. Kann er dies aus irgendwelchen Gründen nicht<br />

tun und ist die Rückgabe an den Abgeberbetrieb nicht möglich oder nicht zumutbar, so<br />

muss der Transporteur die zuständige kantonale Behörde informieren, bevor die<br />

Abfälle anderweitig abgeladen werden. Im Falle eines Importes muss er zusätzlich<br />

auch das BUWAL informieren.<br />

5.4 Keine abfallrechtliche Bewilligung für den Transport von Sonderabfällen<br />

Für den Transport von Sonderabfällen ist in der Schweiz keine abfallrechtliche<br />

Bewilligung nötigt. Es ist zu beachten, dass im Raum der Europäischen Gemeinschaft<br />

eine Bewilligung nach EU-Vorschriften verlangt wird.<br />

6. Pflichten des Entsorgungsunternehmens<br />

6.1 Entsorgungsbewilligung<br />

Wer Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle zur Entsorgung entgegen<br />

nimmt, braucht gemäss <strong>VeVA</strong> Art. 8 eine Entsorgungsbewilligung vom Standortkanton<br />

seines Betriebs. Folgende Punkte sind zu beachten:<br />

a) Verfügt die Unternehmung bei der Gesuchsstellung noch über keine<br />

Betriebsnummer, so erhält sie mit der Bewilligung vom Kanton eine<br />

Betriebsnummer zugeteilt.<br />

b) Hat eine Firma mehrere Niederlassungen (Standorte), so ist für jeden Standort eine<br />

Entsorgungsbewilligung nötig, sofern an diesen Standorten Sonderabfälle oder<br />

andere kontrollpflichtige Abfälle entgegen genommen werden.<br />

c) Betreibt eine Firma eine mobile Entsorgungsanlage, so braucht sie das Einverständnis<br />

aller Kantone, in denen die Anlage eingesetzt wird. Als Basis dient die<br />

Entsorgungsbewilligung des Kantons, in dem die Firma ihren Hauptsitz hat. Die<br />

übrigen Kantone können weitere Auflagen verfügen, falls dies aus ihrer Sicht<br />

notwendig ist.<br />

Keine Entsorgungsbewilligung braucht:<br />

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