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VeVA - Elkuch Josef AG Recycling Center Eschen

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Art. 12 Abs. 3<br />

Art. 40<br />

Abs. 2<br />

Art. 12 Abs. 4<br />

Art. 37 und<br />

Art. 40<br />

Die Meldungen sollen künftig grundsätzlich auf elektronischem Weg erfolgen. Das<br />

Informatikprogramm <strong>VeVA</strong>-Online (www.veva-online.ch) hat sowohl ein Modul zum<br />

Erfassen von LAS-Meldungen als auch eine Schnittstellen zum Einlesen von Daten.<br />

Werden Online-Begleitschein verwendet, kann beim Abschliessen direkt eine LAS-<br />

Meldung generiert werden (siehe Benutzerhandbuch Informatikprogramm <strong>VeVA</strong>-<br />

Online).<br />

Kleine Datenmengen (z.B. kleiner 20 Meldezeilen) können in Absprache mit der<br />

zuständigen kantonalen Fachstelle weiterhin schriftlich auf Papier gemeldet werden.<br />

Das BUWAL empfiehlt den Kantonen gestützt auf Art. 48 USG für die Erfassung von<br />

schriftlich eingereichten Daten (z.B. ab 20 Zeilen) eine angemessene Gebühr zu<br />

verlangen.<br />

Für die Kontrolle der Meldungen sowie für die Mahnung von fehlenden Meldungen sind<br />

die Kantone zuständig (siehe Kapitel 7.1.).<br />

6.5.2 Meldepflichten für die entgegengenommenen anderen kontrollpflichtigen<br />

Abfällen<br />

Die Entgegennahme und allfällige Weiterleitung von anderen kontrollpflichtigen<br />

Abfällen muss von den Entsorgungsunternehmen jährlich an die zuständige kantonale<br />

Behörde gemeldet werden.<br />

Die Meldung umfasst:<br />

a) Betriebsnummer des Entsorgungsunternehmens<br />

b) angenommene Totalmenge pro Jahr und Abfallcode sowie das angewendete<br />

Entsorgungsverfahren<br />

c) die Totalmenge pro Jahr und Abfallcode der weitergeleiteten Abfälle (z.B.<br />

separierte Fraktionen) sowie das vorgesehene Entsorgungsverfahren für diese<br />

Abfälle<br />

Zum Melden sind die vom BUWAL erstellten abfallspezifischen Excel-Tabellen zu<br />

verwenden (siehe auch Internetseiten der Abteilung Abfall auf dem Internet).<br />

7. Pflichten der Behörden<br />

7.1 Vollzug durch die Kantone<br />

Die Kantone vollziehen die Verordnung (<strong>VeVA</strong>), soweit diese den Vollzug nicht dem<br />

Bund überträgt. Insbesondere erteilen und verwalten sie die Betriebsnummern für die<br />

Abgeberbetriebe sowie Entsorgungsunternehmen und sind verantwortlich für die<br />

Erteilung der Entsorgungsbewilligungen für Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige<br />

Abfälle. Zudem sind sie für die Kontrolle der LAS-Meldungen gemäss Kapitel 6.5.<br />

zuständig. Die Kantone mahnen säumige Betriebe ihres Kantons und sorgen dafür,<br />

dass die Meldungen frist- und sachgerecht durchgeführt werden. Neben der<br />

Vollständigkeitskontrolle umfasst die Prüfung auch eine Plausibilitätskontrolle der<br />

Daten. Jeder Kanton gibt quartalsweise die Daten aus seinem Kanton innerhalb drei<br />

Monaten zur Einsichtnahme für eine gesamtschweizerische Auswertung frei. Sie<br />

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