VeVA - Elkuch Josef AG Recycling Center Eschen
VeVA - Elkuch Josef AG Recycling Center Eschen
VeVA - Elkuch Josef AG Recycling Center Eschen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Art. 12 Abs. 3<br />
Art. 40<br />
Abs. 2<br />
Art. 12 Abs. 4<br />
Art. 37 und<br />
Art. 40<br />
Die Meldungen sollen künftig grundsätzlich auf elektronischem Weg erfolgen. Das<br />
Informatikprogramm <strong>VeVA</strong>-Online (www.veva-online.ch) hat sowohl ein Modul zum<br />
Erfassen von LAS-Meldungen als auch eine Schnittstellen zum Einlesen von Daten.<br />
Werden Online-Begleitschein verwendet, kann beim Abschliessen direkt eine LAS-<br />
Meldung generiert werden (siehe Benutzerhandbuch Informatikprogramm <strong>VeVA</strong>-<br />
Online).<br />
Kleine Datenmengen (z.B. kleiner 20 Meldezeilen) können in Absprache mit der<br />
zuständigen kantonalen Fachstelle weiterhin schriftlich auf Papier gemeldet werden.<br />
Das BUWAL empfiehlt den Kantonen gestützt auf Art. 48 USG für die Erfassung von<br />
schriftlich eingereichten Daten (z.B. ab 20 Zeilen) eine angemessene Gebühr zu<br />
verlangen.<br />
Für die Kontrolle der Meldungen sowie für die Mahnung von fehlenden Meldungen sind<br />
die Kantone zuständig (siehe Kapitel 7.1.).<br />
6.5.2 Meldepflichten für die entgegengenommenen anderen kontrollpflichtigen<br />
Abfällen<br />
Die Entgegennahme und allfällige Weiterleitung von anderen kontrollpflichtigen<br />
Abfällen muss von den Entsorgungsunternehmen jährlich an die zuständige kantonale<br />
Behörde gemeldet werden.<br />
Die Meldung umfasst:<br />
a) Betriebsnummer des Entsorgungsunternehmens<br />
b) angenommene Totalmenge pro Jahr und Abfallcode sowie das angewendete<br />
Entsorgungsverfahren<br />
c) die Totalmenge pro Jahr und Abfallcode der weitergeleiteten Abfälle (z.B.<br />
separierte Fraktionen) sowie das vorgesehene Entsorgungsverfahren für diese<br />
Abfälle<br />
Zum Melden sind die vom BUWAL erstellten abfallspezifischen Excel-Tabellen zu<br />
verwenden (siehe auch Internetseiten der Abteilung Abfall auf dem Internet).<br />
7. Pflichten der Behörden<br />
7.1 Vollzug durch die Kantone<br />
Die Kantone vollziehen die Verordnung (<strong>VeVA</strong>), soweit diese den Vollzug nicht dem<br />
Bund überträgt. Insbesondere erteilen und verwalten sie die Betriebsnummern für die<br />
Abgeberbetriebe sowie Entsorgungsunternehmen und sind verantwortlich für die<br />
Erteilung der Entsorgungsbewilligungen für Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige<br />
Abfälle. Zudem sind sie für die Kontrolle der LAS-Meldungen gemäss Kapitel 6.5.<br />
zuständig. Die Kantone mahnen säumige Betriebe ihres Kantons und sorgen dafür,<br />
dass die Meldungen frist- und sachgerecht durchgeführt werden. Neben der<br />
Vollständigkeitskontrolle umfasst die Prüfung auch eine Plausibilitätskontrolle der<br />
Daten. Jeder Kanton gibt quartalsweise die Daten aus seinem Kanton innerhalb drei<br />
Monaten zur Einsichtnahme für eine gesamtschweizerische Auswertung frei. Sie<br />
12