VeVA - Elkuch Josef AG Recycling Center Eschen
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Anh. 1 Ziff. 2.5<br />
Anh. 1 Ziff. 1.6<br />
Art. 6 Abs. 3<br />
zwar in Artikel 6 nicht explizit erwähnt, leitet sich aber aus der in Art. 1 Abs. 3 Bst. a.<br />
beschriebenen Ausnahme für Formationen der Armee ab). Bei der Weiterleitung von<br />
Sonderabfällen vom Zeughaus zum Entsorgungsunternehmen gilt das Zeughaus aber<br />
als Abgeberbetrieb und muss Begleitscheine verwenden.<br />
Anhang 1 der <strong>VeVA</strong> ermöglicht in speziellen Fällen Erleichterungen bezüglich der<br />
Verwendung von Begleitscheinen, wenn Massnahmen der Betroffenen einen<br />
gleichwertigen Vollzug der Verordnung gewährleisten.<br />
Ein entsprechendes Gesuch mit Unterlagen, die zeigen, wie der gleichwertige Vollzug<br />
gewährleistet wird, soll in der Regel an die zuständige kantonale Fachstelle gerichtet<br />
werden. Diese leitet das Gesuch an das BUWAL weiter und teilt ihm mit, ob sie dem<br />
Gesuch zustimmt oder nicht. Das BUWAL entscheidet schliesslich über das als Ersatz<br />
für den Begleitschein vorgeschlagenen System und/oder Dokument und bewilligt mit<br />
einem Schreiben den Sachverhalt. Es handelt sich dabei nicht um eine anfechtbare<br />
Verfügung. Hoher administrativer Aufwand und das Einsparen von Begleitscheinen<br />
sind keine Gründe für eine Befreiung. Ein anderes System wird nur dann gewährt,<br />
wenn die Vorschriften der <strong>VeVA</strong> unverhältnismässige Auswirkungen auf die<br />
Entsorgung der betroffenen Abfälle verursachen. Grundsätzlich gilt das Kontrollsystem<br />
der <strong>VeVA</strong>. Eine solche Erleichterung gibt es beispielsweise für<br />
Saugwagenunternehmen, die Abscheider (Schächte) bei Immobilien entleeren und<br />
reinigen. Dieses von der <strong>VeVA</strong> abweichende Vorgehen zum Ausfüllen der<br />
Begleitscheine ist im Branchen-Merkblatt für Saugwagenunternehmen geregelt.<br />
Erleichterungen bei Notfällen<br />
In Notfällen (z.B. Überschwemmung, Brand, Explosion, etc.) hat die Rettung von<br />
Personen und der Schutz der Umwelt Priorität. Die Begleitscheine können in solchen<br />
Fällen gemäss Anhang 1 Ziff. 1.6 <strong>VeVA</strong> auch nachträglich erstellt werden.<br />
Ergänzende Angaben zur Abfallbezeichnung<br />
Wenn die Abfallbeschreibung im Abfallverzeichnis den zu entsorgenden Sonderabfall<br />
nicht genügend charakterisiert, so hat der Abgeberbetrieb den Abfall näher zu<br />
beschreiben. Er hat dies insbesondere dann zu tun, wenn die umweltverträgliche<br />
Entsorgung ohne weitere Informationen gefährdet ist. Zwei Beispiele: a) ein<br />
Lösungsmittelgemisch mit zwei Phasen, wobei die untere Phase Wasserstoffperoxyd<br />
enthält; b) wenn in einer Altlast ein besonders toxischer Schadstoff vorhanden ist (z.B.<br />
PCB), so ist dieser in der Abfallbeschreibung speziell zu erwähnen.<br />
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