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VeVA - Elkuch Josef AG Recycling Center Eschen

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Anh. 1 Ziff. 2.1<br />

Bst. b<br />

Wie bisher müssen die Entsorgungsunternehmen die Meldung der angenommenen<br />

Sonderabfälle (LAS) vollständig inklusive entsprechende Betriebsnummer des<br />

Abgeberbetriebs vornehmen.<br />

Das Entsorgungsunternehmen hat keine Empfängerbewilligung<br />

Stellt ein Entsorgungsunternehmen gemäss Artikel 11 Absatz 3 bei der Kontrolle der<br />

Sonderabfälle fest, dass sie nicht berechtigt ist, diese entgegenzunehmen und kommt<br />

aus sicherheitstechnischen Überlegungen ein Rücktransport zum Abgeberbetrieb nicht<br />

in Frage, so trägt sie auf dem Begleitschein in Absprache mit dem Abgeberbetrieb das<br />

neue Entsorgungsunternehmen ein und leitet den Abfall weiter (siehe auch Kapitel<br />

6.4). Weist das Entsorgungsunternehmen die Abfälle an den Abgeberbetrieb zurück,<br />

so trägt sie auf dem Begleitschein „Rückweisung“ ein.<br />

Unterschrift des Entsorgungsunternehmens<br />

Das Entsorgungsunternehmen ist verpflichtet dem Abgeberbetrieb nach<br />

Entgegennahme des Sonderabfalls einen vollständig ausgefüllten Begleitschein zurück<br />

zu senden (siehe auch Kapitel 6.4). Wird ein Online-Begleitschein verwendet, muss<br />

der Begleitschein im Informatikprogramm <strong>VeVA</strong>-Online abgeschlossen werden (siehe<br />

Benutzerhandbuch zum Informatikprogramm <strong>VeVA</strong>-Online). Mit seiner Unterschrift<br />

bestätigt das Entsorgungsunternehmen, dass es den gelieferten Sonderabfall<br />

kontrolliert und entgegengenommen hat. Sie übernimmt damit die Verantwortung für<br />

den Abfall. Eine Verpflichtung des Abgebers zur Rücknahme des Abfalls ist noch<br />

möglich, wenn das Entsorgungsunternehmen nachweisen kann, dass es auf eine<br />

arglistige Art getäuscht worden ist.<br />

Im grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen sind in diesem Zusammenhang Art.<br />

33, 34 und 35 <strong>VeVA</strong> relevant (Rücknahme von Abfällen).<br />

Entsorgungs-Code<br />

Mit der Angabe des Codes bestätigt das Entsorgungsunternehmen das<br />

Entsorgungsverfahren, mit welchem der Sonderabfall behandelt wird. Diese Angabe ist<br />

verbindlich und kann z.B. für einen zertifizierten Abgeberbetrieb von Bedeutung sein,<br />

wenn sich dieser Betrieb zur Verwertung eines besonderen Abfalls verpflichtet hat.<br />

Die Codes der Entsorgungsverfahren bilden eine wichtige Grundlage für die Erstellung<br />

der jährlichen Abfallstatistiken.<br />

8.2. Verwendung der Begleitscheine bei Grossmengen<br />

Gibt eine Gemeinde den Auftrag die Strassenschächte eines Quartiers zu entleeren<br />

oder muss von einem belasteten Standort so viel Erdmaterial entsorgt werden, dass<br />

zur Entsorgung des Abfalls mehrere Fahrten notwendig sind, so kann der gleiche<br />

Begleitschein während maximal 30 Tagen für das gleiche Fahrzeug verwendet<br />

werden. Die Regelung gilt auch für die Entsorgung von grossen Mengen Altöl, die<br />

regelmässig an das gleiche Zementwerk geliefert werden. Auf dem Begleitschein ist für<br />

diese Fälle das entsprechende Feld „Grossmengen-Transport“ anzukreuzen. Die<br />

einzelnen Fahrten müssen in einem Beiblatt zum Begleitschein vor Beginn des<br />

Transportes wie folgt dokumentiert werden:<br />

• Nummer des zugehörigen Begleitscheines,<br />

• Datum,<br />

• Zeit bei Transportbeginn,<br />

15

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