VeVA - Elkuch Josef AG Recycling Center Eschen
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Anh. 1 Ziff. 2.1<br />
Bst. b<br />
Wie bisher müssen die Entsorgungsunternehmen die Meldung der angenommenen<br />
Sonderabfälle (LAS) vollständig inklusive entsprechende Betriebsnummer des<br />
Abgeberbetriebs vornehmen.<br />
Das Entsorgungsunternehmen hat keine Empfängerbewilligung<br />
Stellt ein Entsorgungsunternehmen gemäss Artikel 11 Absatz 3 bei der Kontrolle der<br />
Sonderabfälle fest, dass sie nicht berechtigt ist, diese entgegenzunehmen und kommt<br />
aus sicherheitstechnischen Überlegungen ein Rücktransport zum Abgeberbetrieb nicht<br />
in Frage, so trägt sie auf dem Begleitschein in Absprache mit dem Abgeberbetrieb das<br />
neue Entsorgungsunternehmen ein und leitet den Abfall weiter (siehe auch Kapitel<br />
6.4). Weist das Entsorgungsunternehmen die Abfälle an den Abgeberbetrieb zurück,<br />
so trägt sie auf dem Begleitschein „Rückweisung“ ein.<br />
Unterschrift des Entsorgungsunternehmens<br />
Das Entsorgungsunternehmen ist verpflichtet dem Abgeberbetrieb nach<br />
Entgegennahme des Sonderabfalls einen vollständig ausgefüllten Begleitschein zurück<br />
zu senden (siehe auch Kapitel 6.4). Wird ein Online-Begleitschein verwendet, muss<br />
der Begleitschein im Informatikprogramm <strong>VeVA</strong>-Online abgeschlossen werden (siehe<br />
Benutzerhandbuch zum Informatikprogramm <strong>VeVA</strong>-Online). Mit seiner Unterschrift<br />
bestätigt das Entsorgungsunternehmen, dass es den gelieferten Sonderabfall<br />
kontrolliert und entgegengenommen hat. Sie übernimmt damit die Verantwortung für<br />
den Abfall. Eine Verpflichtung des Abgebers zur Rücknahme des Abfalls ist noch<br />
möglich, wenn das Entsorgungsunternehmen nachweisen kann, dass es auf eine<br />
arglistige Art getäuscht worden ist.<br />
Im grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen sind in diesem Zusammenhang Art.<br />
33, 34 und 35 <strong>VeVA</strong> relevant (Rücknahme von Abfällen).<br />
Entsorgungs-Code<br />
Mit der Angabe des Codes bestätigt das Entsorgungsunternehmen das<br />
Entsorgungsverfahren, mit welchem der Sonderabfall behandelt wird. Diese Angabe ist<br />
verbindlich und kann z.B. für einen zertifizierten Abgeberbetrieb von Bedeutung sein,<br />
wenn sich dieser Betrieb zur Verwertung eines besonderen Abfalls verpflichtet hat.<br />
Die Codes der Entsorgungsverfahren bilden eine wichtige Grundlage für die Erstellung<br />
der jährlichen Abfallstatistiken.<br />
8.2. Verwendung der Begleitscheine bei Grossmengen<br />
Gibt eine Gemeinde den Auftrag die Strassenschächte eines Quartiers zu entleeren<br />
oder muss von einem belasteten Standort so viel Erdmaterial entsorgt werden, dass<br />
zur Entsorgung des Abfalls mehrere Fahrten notwendig sind, so kann der gleiche<br />
Begleitschein während maximal 30 Tagen für das gleiche Fahrzeug verwendet<br />
werden. Die Regelung gilt auch für die Entsorgung von grossen Mengen Altöl, die<br />
regelmässig an das gleiche Zementwerk geliefert werden. Auf dem Begleitschein ist für<br />
diese Fälle das entsprechende Feld „Grossmengen-Transport“ anzukreuzen. Die<br />
einzelnen Fahrten müssen in einem Beiblatt zum Begleitschein vor Beginn des<br />
Transportes wie folgt dokumentiert werden:<br />
• Nummer des zugehörigen Begleitscheines,<br />
• Datum,<br />
• Zeit bei Transportbeginn,<br />
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