VeVA - Elkuch Josef AG Recycling Center Eschen
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Art. 9<br />
Art. 10<br />
a) wer Abfälle nur einsammelt oder transportiert. Zu beachten ist: wenn der<br />
Transporteur nach dem Einsammeln die Abfälle bei sich zwischenlagert, so braucht er<br />
eine Bewilligung.<br />
b) Unternehmungen, die ausschliesslich Batterien oder Akkumulatoren entgegennehmen,<br />
zu deren Rücknahme sie nach Anhang 2.15 der Chemikalien-<br />
Risikoreduktions-Verordnung verpflichtet sind, und diese Batterien und Akkumulatoren<br />
lediglich zwischenlagern. Bei deren Weiterleitung an ein Entsorgungsunternehmen ist<br />
zu beachten, dass ein Begleitschein verwendet werden muss.<br />
c) wer andere kontrollpflichtige Abfälle lediglich zwischenlagert, die er aufgrund<br />
anderer Vorschriften zurücknehmen muss oder die er im Rahmen einer<br />
Branchenvereinbarung zurücknimmt (z.B. Rücknahmepflicht bei Abfällen, die unter die<br />
VREG fallen). Es ist zu beachten, dass Art. 8 Bst. b nicht für Sonderabfälle gilt; d.h.<br />
wer rücknahmepflichtige Sonderabfälle (ausgenommen Batterien) von<br />
Abgeberbetrieben entgegennimmt braucht eine Bewilligung.<br />
d) der Detailhändler, welcher Produkte, die er im Kleinverkauf abgibt, von<br />
Haushaltungen zurücknimmt und lediglich zwischenlagert. Diese Befreiung von der<br />
Entsorgungsbewilligung bewirkt, dass Geschäfte dazu bereit sind, neben<br />
rücknahmepflichtigen Sonderabfällen auch die übrigen Sonderabfälle, die sie in ihrem<br />
Sortiment führen, auf freiwilliger Basis zurück zu nehmen. Private können somit<br />
unkompliziert ihre Sonderabfälle abgeben. Siehe auch Kapitel 2.3.<br />
e) Jede von den Behörden bezeichnete Sammelstelle, die lediglich Motorenöl,<br />
Speiseöl, Leuchtstoffröhren oder Haushaltbatterien entgegen nimmt und diese nur<br />
zwischenlagert. Mit Säure gefüllte Bleiakkumulatoren (z.B. Autobatterien) gehören<br />
nicht zum Umfang der Haushaltbatterien. Viele Gemeinden führen unbewachte und frei<br />
zugängliche Sammelstellen. Art. 8 Bst. e schränkt die Annahmepalette der Abfälle für<br />
einen unbewachten Betrieb ein.<br />
Auch ohne Entsorgungsbewilligung müssen solche Sammelstellen fachgerecht und<br />
nach dem Stand der Technik eingerichtet und betrieben werden. So müssen die<br />
Ölsammelbehälter beispielsweise zwingend in einer Auffangwanne stehen. Leuchtstoffröhren<br />
sind in stabilen Gestellen oder in Containern vor Steinwürfen geschützt<br />
aufzubewahren.<br />
6.2. Bewilligungsgesuch<br />
Die Entsorgungsbewilligung wird aufgrund eines Gesuches, das das<br />
Entsorgungsunternehmen an die zuständige kantonale Behörde einzureichen hat,<br />
erteilt.<br />
6.3. Erteilung der Bewilligung<br />
Die seriöse Beurteilung der Gesuche für die Entsorgung von Sonderabfällen und<br />
anderen kontrollpflichtigen Abfällen ist der Eckpfeiler des behördlichen<br />
Abfallmanagements. Werden nur Entsorgungen zugelassen, die umweltverträglich<br />
sind, ist ein wichtiges Ziel der Verordnung erreicht.<br />
Insbesondere legt die kantonale Behörde in den Bewilligungen fest:<br />
a) die Art der Abfälle die entgegen genommen werden dürfen.<br />
In einer Liste werden sämtliche Codes für Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige<br />
Abfälle aufgeführt, die zur Entgegennahme bewilligt sind. Falls nötig, kann die<br />
Entgegennahme einzelner Abfallcodes mit zusätzlichen Auflagen weiter eingeschränkt<br />
werden.<br />
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