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VeVA - Elkuch Josef AG Recycling Center Eschen

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Art. 43<br />

Art. 38, Art. 39,<br />

Art. 41 und<br />

Art. 42<br />

benutzen dazu das Informatikprogramm <strong>VeVA</strong>-Online (siehe Benutzerhandbuch zum<br />

Informatikprogramm <strong>VeVA</strong>-Online).<br />

7.2. Aufgaben der Zollorgane<br />

Die Eidgenössische Zollverwaltung erlässt im Einvernehmen mit dem BUWAL Weisungen<br />

über die Aufgaben der Zollorgane beim grenzüberschreitenden Verkehr mit<br />

Abfällen. Sie kontrollieren insbesondere beim Export, Import und bei der Durchfuhr von<br />

kontrollpflichtigen Abfällen, ob die erforderlichen Begleitscheine beiliegen. Sie<br />

verweigern den Grenzübertritt, insbesondere wenn:<br />

a) die erforderlichen Begleitscheine fehlen,<br />

b) darin wichtige Angaben fehlen oder falsch sind oder<br />

c) die dazu gehörende Bewilligung (Export) resp. Zustimmung (Import) des BUWAL<br />

nicht vorliegen.<br />

Im Fall der Verweigerung des Grenzübertritts informieren die Zollämter unverzüglich<br />

das BUWAL (in der Regel via die Zollverwaltung).<br />

Die Begleitscheinkopien, welche die Zollstellen dem BUWAL zustellen, ermöglichen<br />

eine effiziente Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Abfällen.<br />

Insbesondere können daraus die tatsächlich exportierten und importierten Mengen<br />

genau erfasst werden.<br />

7.3. Aufgaben des BUWAL<br />

Das BUWAL ist für den Vollzug folgender Punkte zuständig:<br />

a) Vollzug der Regelungen über den grenzüberschreitenden Verkehr (Export, Import<br />

und Transit).<br />

b) Festlegen des Standes der Technik für die umweltverträgliche Entsorgung von<br />

Abfällen<br />

c) Organisation des Meldewesens, insbesondere betreibt es das Informatikprogramm<br />

<strong>VeVA</strong>-Online für den Datenaustausch zwischen den Kantonen und dem Bund<br />

sowie eine Informationsplattform (Internet) für Entsorgungsunternehmen und<br />

Abgeberbetriebe.<br />

d) Festlegung der Datenstrukturen für das Meldewesen.<br />

e) Das BUWAL ist auch zuständig für die Zulassung von speziellen Regelungen in<br />

Ausnahmefällen gemäss Anhang 1 Ziff.2.5 <strong>VeVA</strong><br />

f) Auswertung der LAS-Meldungen und Erstellen gesamtschweizerischer Statistiken<br />

über Abfälle<br />

g) Ist Aufsichtsbehörde der Kantone<br />

8. Besonderheiten beim Umgang mit Begleitscheinen<br />

Obwohl sich die VVS in den vergangenen Jahren grundsätzlich bewährt hat, gab es in<br />

der Praxis trotzdem Fälle, die gar nicht oder nur mit unverhältnismässigen Auswirkungen<br />

mit den Vorschriften der VVS in Einklang gebracht werden konnten. Es kam<br />

beispielsweise vor, dass Kleinbetriebe gebüsst worden sind, weil beim Transport von<br />

20 Stück Leuchtstoffröhren auf dem Begleitschein die Betriebsnummer nicht eingetragen<br />

war. Ein ganz anderes Beispiel ist das mehrfache Verwenden des gleichen<br />

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