VeVA - Elkuch Josef AG Recycling Center Eschen
VeVA - Elkuch Josef AG Recycling Center Eschen
VeVA - Elkuch Josef AG Recycling Center Eschen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Art. 43<br />
Art. 38, Art. 39,<br />
Art. 41 und<br />
Art. 42<br />
benutzen dazu das Informatikprogramm <strong>VeVA</strong>-Online (siehe Benutzerhandbuch zum<br />
Informatikprogramm <strong>VeVA</strong>-Online).<br />
7.2. Aufgaben der Zollorgane<br />
Die Eidgenössische Zollverwaltung erlässt im Einvernehmen mit dem BUWAL Weisungen<br />
über die Aufgaben der Zollorgane beim grenzüberschreitenden Verkehr mit<br />
Abfällen. Sie kontrollieren insbesondere beim Export, Import und bei der Durchfuhr von<br />
kontrollpflichtigen Abfällen, ob die erforderlichen Begleitscheine beiliegen. Sie<br />
verweigern den Grenzübertritt, insbesondere wenn:<br />
a) die erforderlichen Begleitscheine fehlen,<br />
b) darin wichtige Angaben fehlen oder falsch sind oder<br />
c) die dazu gehörende Bewilligung (Export) resp. Zustimmung (Import) des BUWAL<br />
nicht vorliegen.<br />
Im Fall der Verweigerung des Grenzübertritts informieren die Zollämter unverzüglich<br />
das BUWAL (in der Regel via die Zollverwaltung).<br />
Die Begleitscheinkopien, welche die Zollstellen dem BUWAL zustellen, ermöglichen<br />
eine effiziente Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Abfällen.<br />
Insbesondere können daraus die tatsächlich exportierten und importierten Mengen<br />
genau erfasst werden.<br />
7.3. Aufgaben des BUWAL<br />
Das BUWAL ist für den Vollzug folgender Punkte zuständig:<br />
a) Vollzug der Regelungen über den grenzüberschreitenden Verkehr (Export, Import<br />
und Transit).<br />
b) Festlegen des Standes der Technik für die umweltverträgliche Entsorgung von<br />
Abfällen<br />
c) Organisation des Meldewesens, insbesondere betreibt es das Informatikprogramm<br />
<strong>VeVA</strong>-Online für den Datenaustausch zwischen den Kantonen und dem Bund<br />
sowie eine Informationsplattform (Internet) für Entsorgungsunternehmen und<br />
Abgeberbetriebe.<br />
d) Festlegung der Datenstrukturen für das Meldewesen.<br />
e) Das BUWAL ist auch zuständig für die Zulassung von speziellen Regelungen in<br />
Ausnahmefällen gemäss Anhang 1 Ziff.2.5 <strong>VeVA</strong><br />
f) Auswertung der LAS-Meldungen und Erstellen gesamtschweizerischer Statistiken<br />
über Abfälle<br />
g) Ist Aufsichtsbehörde der Kantone<br />
8. Besonderheiten beim Umgang mit Begleitscheinen<br />
Obwohl sich die VVS in den vergangenen Jahren grundsätzlich bewährt hat, gab es in<br />
der Praxis trotzdem Fälle, die gar nicht oder nur mit unverhältnismässigen Auswirkungen<br />
mit den Vorschriften der VVS in Einklang gebracht werden konnten. Es kam<br />
beispielsweise vor, dass Kleinbetriebe gebüsst worden sind, weil beim Transport von<br />
20 Stück Leuchtstoffröhren auf dem Begleitschein die Betriebsnummer nicht eingetragen<br />
war. Ein ganz anderes Beispiel ist das mehrfache Verwenden des gleichen<br />
13