VeVA - Elkuch Josef AG Recycling Center Eschen
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Für die Exportkontrolle von Bauabfällen ist grundsätzlich das BUWAL zuständig.<br />
Bauabfälle, die als Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle gelten oder auf<br />
der gelben Liste der OECD aufgeführt sind müssen mit einer vollständigen Notifikation<br />
beim BUWAL angemeldet werden. Bei anderen Bauabfällen (z.B. sauberes<br />
Aushubmaterial) ist das BUWAL für die Exportkontrolle zuständig, soweit keine<br />
vereinfachten Kontrollverfahren im Rahmen von regionalen grenzüberschreitenden<br />
Vereinbarungen bestehen.<br />
Ausnahmen: Das BUWAL kann die Zuständigkeit für die Bewilligung von Exporten an<br />
die Kantone übertragen, falls:<br />
a) die Exporte im Rahmen einer regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit<br />
vorgenommen werden;<br />
b) die Bauabfälle nicht als Sonderabfall oder anderer kontrollpflichtiger Abfall klassiert<br />
oder auf der gelben Abfallliste der OECD aufgeführt sind;<br />
c) die Exporte nicht mit dem normalen Notifizierungsverfahren abgewickelt werden.<br />
11.9.6 Export von Altholz<br />
Der Export von Holzabfällen zur Verwertung in Spanplattenwerken hat in den<br />
letzten Jahren stark zugenommen. Aufgrund der unterschiedlichen<br />
Schadstoffgehalte eignen sich nur bestimmte Qualitäten von Holzabfällen für<br />
die stoffliche Verwertung in Spanplatten. Mit der Exportkontrolle wird<br />
sichergestellt, dass<br />
a) nur Altholz der stofflichen Verwertung zugeführt wird, das aufgrund seiner<br />
Schadstoffgehalte dazu geeignet ist<br />
b) anderes Altholz durch Verbrennung in geeigneten Anlagen entsorgt wird.<br />
Die zur Anwendung kommenden Richtwerte, ob eine Altholzfraktion stofflich<br />
verwertet werden kann oder durch Verbrennung entsorgt werden muss, sind in<br />
der Vollzugshilfe „Holzabfälle“ aufgeführt (verfügbar auf der Internetseite des<br />
BUWAL http://www.umwelt-schweiz.ch/imperia/md/content/abfall/36.pdf).<br />
11.9.7 Export von Tiermehl<br />
Exporte von Tiermehl werden vom BUWAL nur bewilligt, wenn auch die Zustimmung<br />
des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVet) vorliegt.<br />
11.10. Notifikation des Imports von Abfällen<br />
Geplante Importe von kontrollpflichtigen Abfällen (siehe Kapitel 11.4.2) müssen beim<br />
BUWAL notifiziert werden und dürfen nur mit der Zustimmung des BUWAL<br />
vorgenommen werden. Zuständig für die Notifizierung ist grundsätzlich der Exporteur<br />
im Ausland. In Einzelfällen kann eine Notifizierungen auch durch den Importeur in der<br />
Schweiz vorgenommen werden. Bsp. Import von obsoleten Pestiziden aus einem<br />
Entwicklungsland zur Entsorgung in der Schweiz.<br />
Falls ein Abfall der grünen Abfallliste der OECD aus einem OECD-Staat in die Schweiz<br />
zur Verwertung importiert werden soll, im schweizerischen Abfallverzeichnis als<br />
Sonderabfall oder anderer kontrollpflichtiger Abfall klassiert ist, ist das<br />
Entsorgungsunternehmen in der Schweiz für die Notifizierung zuständig 9 .<br />
9<br />
Diese Zuständigkeit ist im OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, die zur<br />
Verwertung bestimmt sind C(2001)107/FINAL geregelt.<br />
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