VeVA - Elkuch Josef AG Recycling Center Eschen
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Anh. 1 Ziff. 1.4<br />
und 1.5<br />
Art. 31<br />
Die Begleitscheine sind im Inlandverkehr wie folgt zu verwenden:<br />
• Der Begleitschein ist dreifach auszufüllen.<br />
• Wenn kein Set mit Durchschlagskopien benützt wird, sind alle drei Exemplare vor<br />
Transportbeginn mit einer Originalunterschrift des Abgebers zu versehen.<br />
• Ein Exemplar des Begleitscheins bleibt beim Abgeberbetrieb, ein Exemplar behält<br />
das Entsorgungsunternehmen nachdem sie ihre Angaben eingetragen hat und ein<br />
Exemplar schickt das Entsorgungsunternehmen nach Kontrolle und Entgegennahme<br />
der Sonderabfälle mit ihrer Unterschrift innert 25 Arbeitstagen nach Erhalt<br />
der Abfälle an den Abgeberbetrieb zurück. Sowohl die Abgeberbetriebe als auch<br />
die Entsorgungsunternehmen müssen die ausgefüllten Begleitscheinexemplare<br />
während mindestens 5 Jahren aufbewahren.<br />
Die Begleitscheinnummer ist wichtig. Sie ist Bestandteil der Meldung der angenommenen<br />
Sonderabfälle, die quartalsweise jedes Entsorgungsunternehmen vornehmen<br />
muss. Die Begleitscheinnummer dient als eindeutiger Schlüssel (Zuordnung) für jede<br />
Meldezeile auf der LAS. Sie spielt aber auch bei der Kennzeichnung der Gebinde eine<br />
Rolle (siehe Kapitel 4.5).<br />
Die Verwendung des Online-Begleitscheins ist im Benutzerhandbuch zum<br />
Informatikprogramm <strong>VeVA</strong>-Online beschrieben.<br />
8.7. Verwendung internationaler Begleitscheine (grenzüberschreitender<br />
Verkehr)<br />
Im grenzüberschreitenden Verkehr (Import, Export und Transit von Abfällen) müssen<br />
die entsprechenden internationalen Begleitscheine des Basler Übereinkommens, der<br />
OECD oder der EU verwendet werden. Bei grenzüberschreitenden Transporten sind<br />
für den Verkehr innerhalb der Schweiz keine schweizerischen Begleitscheine<br />
zusätzlich nötig.<br />
Bevor mit einem internationalen Begleitschein Abfälle grenzüberschreitend verbracht<br />
werden können, muss der Export der Abfälle bei den zuständigen Behörden<br />
angemeldet (notifiziert) werden. Das Notifikationsformular enthält weitgehend die<br />
gleichen Angaben wie der Begleitschein. Da die neuen OECD-Formulare sowohl für<br />
die Verwertung als auch für die Beseitigung von Abfällen verwendet werden können,<br />
sind beim Export von Abfällen in OECD-Staaten grundsätzlich die schweizerischen<br />
OECD-Notifikations- und Begleitschein-Formulare zu verwenden. Diese sind zudem<br />
ausschliesslich online mit dem Informatikprogramm <strong>VeVA</strong>-Online auszufüllen und<br />
auszudrucken. Adresse im Internet: www.veva-online.ch<br />
Für den Export von Abfällen in Nicht-OECD-Staaten sind die Scheine des Basler<br />
Übereinkommens zu verwenden. Auch diese sind mit dem Informatiksystem des<br />
Bundes auszufüllen.<br />
Bei der Öffnung eines neuen Notifikationsscheins im Internet wird automatisch eine<br />
Notifikationsnummer zugeteilt. Die zugehörigen Begleitscheine erhalten dieselbe<br />
Nummer. Da pro Notifikation in der Regel mehrere Transporte durchgeführt werden,<br />
wird diese Nummer auf dem Begleitschein jeweils mit der Laufnummer des<br />
Transportes ergänzt. CH-0001098/02 wäre beispielsweise der Begleitschein der<br />
zweiten Sendung mit der Laufnummer «02».<br />
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