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VeVA - Elkuch Josef AG Recycling Center Eschen

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Art. 16 Abs. 1<br />

Bst b<br />

• Bezeichnung der Abfallart, chemische Zusammensetzung und Annahmekriterien<br />

• Angaben über die zum Export vorgesehene Menge (z.B. in Tonnen pro Jahr).<br />

• Angaben über die Behandlungsart des Abfalls beim Empfänger und über die<br />

Entsorgung allfälliger Rückstände, die aus der Behandlung des Abfalls<br />

entstehen.<br />

• Festlegen der Verantwortung und des Vorgehens, falls der Abfall nicht wie<br />

vorgesehen beim Entsorgungsunternehmen behandelt werden kann<br />

(Rücknahmeverpflichtung des Exporteurs, alternative Behandlungsart,<br />

Weiterleitung etc.).<br />

• Verpflichtung des Empfängers, dass er so bald wie möglich die<br />

umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle dem Abgeberbetrieb und dem<br />

BUWAL meldet,<br />

- Im Falle einer Beseitigung nicht später als 180 Tage nach Erhalt der<br />

Abfälle;<br />

- im Falle einer Verwertung innerhalb der OECD innert 30 Tagen nach<br />

Abschluss der Verwertung spätestens aber ein Jahr nach Erhalt der<br />

Abfälle.<br />

• Bei sich erneuernden Verträgen muss der Nachweis vorliegen, dass die<br />

Verträge noch gültig sind.<br />

Falls die Entsorgung der exportierten Abfälle über mehrere Firmen erfolgt, muss eine<br />

lückenlose Reihe von Verträgen bis zum „Endentsorger“ vorliegen.<br />

Beispiel: Bei der Entsorgung eines Abfalls entstehen Rückstände, die in einer anderen<br />

Firma weiterbehandelt werden.<br />

f) Nachweis, dass die Abfälle beim Entsorgungsunternehmen im Ausland<br />

umweltverträglich behandelt werden<br />

Im Rahmen des Notifizierungsverfahrens prüft das BUWAL, ob die vorgesehene<br />

Behandlung der Abfälle im Ausland umweltverträglich ist. Bei dieser Beurteilung<br />

wird das BUWAL die in der Schweiz geltenden Anforderungen als Massstab<br />

nehmen. Zudem müssen die im Ausland geltenden Bestimmungen eingehalten<br />

werden. Was „umweltverträglich“ bedeutet, ist in Kapitel 6.3 beschrieben.<br />

Zum Nachweis der umweltverträglichen Entsorgung gehört namentlich:<br />

• Kopie der Betriebsgenehmigung oder schriftliche Bestätigung der zuständigen<br />

Behörde des Empfängerstaates, aus der hervorgeht, dass die geltenden<br />

Umweltvorschriften eingehalten sind.<br />

• Dokumentation und technische Berichte über die Anlage und deren Betrieb<br />

(Anlageschemen, Verfahrensabläufe, ev. Fotodokumentation). Diese<br />

Unterlagen müssen dem BUWAL einen Gesamteindruck über die Anlagen<br />

vermitteln. Es muss daraus hervorgehen, dass eine dem Stand der Technik<br />

und den geltenden abfallrechtlichen Vorschriften entsprechende Behandlung<br />

der Abfälle gewährleistet ist.<br />

• Genaue Angaben über die Entsorgung der aus der Verwertung der Abfälle<br />

anfallenden Rückstände sowie aktueller Nachweis, dass diese Rückstände<br />

umweltverträglich und entsprechend den behördlichen Vorgaben behandelt<br />

werden.<br />

g) Bei Sonderabfällen und Schlacke aus Verbrennungsanlagen für<br />

Siedlungsabfälle den Nachweis, dass die Entsorgung im Inland nicht sinnvoll<br />

oder nicht möglich ist<br />

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