VeVA - Elkuch Josef AG Recycling Center Eschen
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Art. 16 Abs. 1<br />
Anh. 2 Ziff.1<br />
zuständigen Behörden können nach erfolgter Bestätigung des Eingangs der<br />
Notifizierung die Frist von 30 Tagen ohne weitere schriftliche Reaktion verstreichen<br />
lassen. Wenn innerhalb dieser Frist keine Einwände erhoben worden sind und die<br />
Bewilligung des BUWAL vorliegt, darf der Abgeberbetrieb den Export durchführen.<br />
11.8.2 Unterlagen einer Notifikation<br />
Eine vollständige Notifikation beinhaltet in der Regel die in den Punkten a - h<br />
aufgeführten Dokumente und Nachweise (vgl. auch Art. 16 <strong>VeVA</strong>, Anlage V-A BUe<br />
sowie Anhang 8 des OECD-Beschlusses [C(2001)107/FINAL]).<br />
a) Notifizierungsschein und Begleitschein (Versand-/Begleitdokument)<br />
Für die Notifikation beim BUWAL, beim Empfängerstaat und bei allfälligen<br />
Transitstaaten sind grundsätzlich die schweizerischen OECD-Notifikations- und<br />
Begleitschein-Formulare zu verwenden. Diese sind zudem mit dem<br />
Informatikprogramm <strong>VeVA</strong>-Online auszufüllen und auszudrucken. Für den Export<br />
von Abfällen in Nicht-OECD-Staaten sind die Scheine des Basler Übereinkommens<br />
zu verwenden. Auch diese sind mit dem Informatikprogramm <strong>VeVA</strong>-Online<br />
auszufüllen. Adresse im Internet: www.veva-online.ch<br />
Der Notifikationsschein ist soweit erfordert ausgefüllt der Anmeldung zum Export<br />
beizulegen. Dem Importstaat werden die im Original unterzeichneten Formulare,<br />
den anderen Behörden Kopien dieser Formulare zugestellt.<br />
b) Angaben über die Art und die chemische Zusammensetzung des Abfalls<br />
Damit das BUWAL entscheiden kann, ob die zum Export vorgesehenen Abfälle<br />
beim Empfänger im Ausland umweltverträglich behandelt werden, müssen dem<br />
BUWAL Angaben über die Zusammensetzung des Abfalls gemacht werden,<br />
gegebenenfalls inklusive chemischer Analysen.<br />
c) Angaben über die voraussichtlichen Transportmittel und -wege<br />
Der Notifizierung sind Angaben über Transporteure, Transportmittel und -wege<br />
beizulegen. Insbesondere sind die Zollämter zu nennen, an denen die Zollübertritte<br />
stattfinden. Nach EU-Recht müssen der Notifizierung zudem Belege über die<br />
Zulassungen und Versicherungsnachweise (Haftpflicht für allfällige Schadenfälle<br />
während des Transportes) für die einzelnen Transportunternehmungen beigelegt<br />
werden.<br />
d) Nachweis, dass der Empfängerstaat und allenfalls die Transitstaaten die<br />
Notifikation erhalten haben<br />
Im Rahmen der Notifizierung muss der Nachweis erbracht werden, dass dem<br />
Importstaat und allfälligen Transitstaaten die geplanten Exporte ebenfalls notifiziert<br />
wurden. Dies erfolgt durch die Beilage einer Kopie der Schreiben an die jeweiligen<br />
zuständigen Behörden oder durch die Empfangsbestätigung dieser Behörden.<br />
e) Kopie eines gültigen Vertrages zwischen dem Exporteur und des<br />
Entsorgungsunternehmens<br />
Im Vertrag müssen mindestens folgende Punkte geregelt sein:<br />
• Erklärung des Entsorgungsunternehmens im Importstaat, dass sie bereit und<br />
berechtigt ist, die zum Export vorgesehenen Abfälle entgegenzunehmen und<br />
umweltverträglich zu behandeln.<br />
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