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VeVA - Elkuch Josef AG Recycling Center Eschen

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Art. 16 Abs. 1<br />

Anh. 2 Ziff.1<br />

zuständigen Behörden können nach erfolgter Bestätigung des Eingangs der<br />

Notifizierung die Frist von 30 Tagen ohne weitere schriftliche Reaktion verstreichen<br />

lassen. Wenn innerhalb dieser Frist keine Einwände erhoben worden sind und die<br />

Bewilligung des BUWAL vorliegt, darf der Abgeberbetrieb den Export durchführen.<br />

11.8.2 Unterlagen einer Notifikation<br />

Eine vollständige Notifikation beinhaltet in der Regel die in den Punkten a - h<br />

aufgeführten Dokumente und Nachweise (vgl. auch Art. 16 <strong>VeVA</strong>, Anlage V-A BUe<br />

sowie Anhang 8 des OECD-Beschlusses [C(2001)107/FINAL]).<br />

a) Notifizierungsschein und Begleitschein (Versand-/Begleitdokument)<br />

Für die Notifikation beim BUWAL, beim Empfängerstaat und bei allfälligen<br />

Transitstaaten sind grundsätzlich die schweizerischen OECD-Notifikations- und<br />

Begleitschein-Formulare zu verwenden. Diese sind zudem mit dem<br />

Informatikprogramm <strong>VeVA</strong>-Online auszufüllen und auszudrucken. Für den Export<br />

von Abfällen in Nicht-OECD-Staaten sind die Scheine des Basler Übereinkommens<br />

zu verwenden. Auch diese sind mit dem Informatikprogramm <strong>VeVA</strong>-Online<br />

auszufüllen. Adresse im Internet: www.veva-online.ch<br />

Der Notifikationsschein ist soweit erfordert ausgefüllt der Anmeldung zum Export<br />

beizulegen. Dem Importstaat werden die im Original unterzeichneten Formulare,<br />

den anderen Behörden Kopien dieser Formulare zugestellt.<br />

b) Angaben über die Art und die chemische Zusammensetzung des Abfalls<br />

Damit das BUWAL entscheiden kann, ob die zum Export vorgesehenen Abfälle<br />

beim Empfänger im Ausland umweltverträglich behandelt werden, müssen dem<br />

BUWAL Angaben über die Zusammensetzung des Abfalls gemacht werden,<br />

gegebenenfalls inklusive chemischer Analysen.<br />

c) Angaben über die voraussichtlichen Transportmittel und -wege<br />

Der Notifizierung sind Angaben über Transporteure, Transportmittel und -wege<br />

beizulegen. Insbesondere sind die Zollämter zu nennen, an denen die Zollübertritte<br />

stattfinden. Nach EU-Recht müssen der Notifizierung zudem Belege über die<br />

Zulassungen und Versicherungsnachweise (Haftpflicht für allfällige Schadenfälle<br />

während des Transportes) für die einzelnen Transportunternehmungen beigelegt<br />

werden.<br />

d) Nachweis, dass der Empfängerstaat und allenfalls die Transitstaaten die<br />

Notifikation erhalten haben<br />

Im Rahmen der Notifizierung muss der Nachweis erbracht werden, dass dem<br />

Importstaat und allfälligen Transitstaaten die geplanten Exporte ebenfalls notifiziert<br />

wurden. Dies erfolgt durch die Beilage einer Kopie der Schreiben an die jeweiligen<br />

zuständigen Behörden oder durch die Empfangsbestätigung dieser Behörden.<br />

e) Kopie eines gültigen Vertrages zwischen dem Exporteur und des<br />

Entsorgungsunternehmens<br />

Im Vertrag müssen mindestens folgende Punkte geregelt sein:<br />

• Erklärung des Entsorgungsunternehmens im Importstaat, dass sie bereit und<br />

berechtigt ist, die zum Export vorgesehenen Abfälle entgegenzunehmen und<br />

umweltverträglich zu behandeln.<br />

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