VeVA - Elkuch Josef AG Recycling Center Eschen
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Art. 17 Abs. 2<br />
Bei einer vollständigen Notifikation wird die Grundgebühr von Fr. 350. —erhoben. Sind<br />
Rückfrage oder weitere Abklärungen nötig, wird der dafür benötigte Aufwand des<br />
BUWAL bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 2'500 in Rechnung gestellt.<br />
11.9. Anmerkungen zu einzelnen Spezialfällen beim Export<br />
11.9.1 Export von Abfällen aus der Sanierung von Altlasten<br />
Bei der Notifizierung von Abfällen aus der Sanierung von Altlasten muss angegeben<br />
werden, von welcher Altlast die Abfälle stammen und wie sie zusammengesetzt sind<br />
(chemische Analysen).<br />
11.9.2 Export von Metallhydroxidschlämmen zur Verwertung<br />
Das BUWAL unterstützt die Bestrebungen der Galvanikbranche, die Verwertung von<br />
Metallhydroxidschlämmen zu fördern. Aus diesem Grund verlangt das BUWAL, dass<br />
insbesondere Schlämme mit bestimmten Metallgehalten der Verwertung zugeführt<br />
werden, ausgenommen Störstoffe verunmöglichen die Verwertung. Zur Verwertung<br />
geeignete Schlämme dürfen z.B. nicht in einer Untertagedeponie abgelagert werden.<br />
11.9.3 Export von Abfällen in die Untertagedeponierung<br />
Das BUWAL bewilligt den Export von Abfällen zur Ablagerung in einer<br />
Untertagedeponie nur, falls u.a. nachgewiesen werden kann, dass diese Abfälle nicht<br />
verwertet werden können. Das BUWAL kann die Verwertung von Abfällen<br />
vorschreiben, wenn die Verwertung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist,<br />
auch wenn die Untertagedeponierung wirtschaftlich günstiger ist.<br />
Grundsätzlich untersagt ist jedoch die Ablagerung von brennbaren Abfällen gemäss<br />
den Bestimmungen der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.600).<br />
11.9.4 Export von elektrischen und elektronischen Geräten zur Entsorgung<br />
Die <strong>VeVA</strong> klassiert elektrische und elektronische Geräten als andere kontrollpflichtige<br />
Abfälle oder als Sonderabfälle 8 . Alle Exporte elektrischer und elektronischer Geräte<br />
bedürfen daher einer Bewilligung obwohl gewisse Elektronikschrottfraktionen auf der<br />
grünen Abfallliste der OECD aufgeführt sind.<br />
Ebenfalls eine Bewilligung benötigen Exporte von defekten Geräten zur Reparatur und<br />
anschliessendem Verkauf in einem anderen Land. Detaillierte Informationen dazu<br />
finden Sie in der Wegleitung zur Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und<br />
die Entsorgung von elektrischen und elektronischen Geräten (Bezugsquelle: BUWAL /<br />
Abt. Abfall, 3003 Bern oder auf der Internetseite des BUWAL http://www.umweltschweiz.ch/imperia/md/content/abfall/vreg_handbuch_d.pdf).<br />
11.9.5 Export von Bauabfällen<br />
Aus den grenznahen Gebieten verschiedener Kantone werden seit Jahren grössere<br />
Mengen an Bauabfällen ins benachbarte Ausland exportiert. Die Schweiz strebt auch<br />
für Bauabfälle die umweltgerechte Entsorgung im Inland an. Unter dem Gesichtspunkt<br />
der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit kann es aber durchaus<br />
sinnvoll sein, gewisse Bauabfälle in nahe gelegenen und geeigneten Anlagen des<br />
Nachbarstaates zu entsorgen.<br />
8 Die Regelungen betreffend der Kontrolle von grenzüberschreitenden Verbringungen von elektrischen und elektronischen<br />
Geräten der VREG (Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer<br />
Geräte; SR 814.016) sind neu in die <strong>VeVA</strong> integriert.<br />
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