Mitt.Bl. BM M-V 12/2004 S. 779 - Universität Rostock
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656 <strong>Mitt</strong>eilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. <strong>12</strong>/<strong>2004</strong><br />
2. im nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen die Tätigkeit<br />
eines Kapitäns und Schiffsoffiziers mit den in den §§ 4 und<br />
26a der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung jeweils gegebenen<br />
Befugnissen und<br />
3. im technischen Dienst auf Kauffahrteischiffen die Tätigkeit<br />
eines Schiffsmaschinisten, Technischen Wachoffiziers, Zweiten<br />
technischen Offiziers und Leiters der Maschinenanlage,<br />
mit den in § 5 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung<br />
jeweils gegebenen Befugnissen auszuüben.<br />
§ 3<br />
Bildungsgänge und Dauer<br />
der Ausbildung<br />
Es können folgende Bildungsgänge und Lehrgänge eingerichtet<br />
werden:<br />
Bildungsgang Dauer<br />
1. Nautischer Wachoffizier, Erster Offizier,<br />
Kapitän auf Kauffahrteischiffen aller Größen<br />
in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme<br />
der Fischereifahrzeuge<br />
(Staatlich geprüfter Techniker)<br />
a) Regelbildungsgang 4 Halbjahre<br />
b) Verkürzter Bildungsgang für Inhaber<br />
eines der Befähigungszeugnisse nach<br />
Nummer 6 2 Halbjahre<br />
c) Verkürzter Bildungsgang für Inhaber<br />
eines der Befähigungszeugnisse A 4,<br />
AKW, AK, A1 (DDR) oder A2 (DDR) 2 Halbjahre<br />
2. Offizier, Kapitän<br />
auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl<br />
bis zu 500 in der nationalen Fahrt<br />
mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge 1 Halbjahr<br />
3. Zweiter nautischer Schiffsoffizier (BGW),<br />
Erster nautischer Schiffsoffizier (BG),<br />
Kapitän auf Fischereifahrzeugen aller Größen<br />
in der Großen Hochseefischerei (BG)<br />
(Staatlich geprüfter Techniker) 4 Halbjahre<br />
4. Nautischer Schiffsoffizier (BKW),<br />
Kapitän auf Fischereifahrzeugen in der<br />
Kleinen Hochseefischerei (BK)<br />
a) Regelbildungsgang 2 Halbjahre<br />
b) Verkürzter Bildungsgang für Inhaber<br />
des Befähigungszeugnisses BKü, die<br />
eine Berufsausbildung zum Fischwirt im<br />
Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei<br />
erfolgreich durchlaufen haben 1 Halbjahr<br />
Bildungsgang Dauer<br />
5. Kapitän<br />
auf Fischereifahrzeugen bis zu einem<br />
Raumgehalt von 75 BRT/BRZ 150 in<br />
der Küstenfischerei (BKü) 1 Halbjahr<br />
(Konzentration auf<br />
13 Wochen möglich)<br />
6. Technischer Wachoffizier,<br />
Zweiter technischer Offizier,<br />
Leiter der Maschinenanlage<br />
auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung<br />
(Staatlich geprüfter Techniker)<br />
a) Regelbildungsgang 4 Halbjahre<br />
b) Verkürzter Bildungsgang für Inhaber<br />
eines der Befähigungszeugnisse nach<br />
Nummer 1 2 Halbjahre<br />
c) Verkürzter Bildungsgang für Inhaber<br />
eines Befähigungszeugnisses CMa (alt) 2 Halbjahre<br />
7. Schiffsmaschinist<br />
auf Schiffen mit einer Antriebsleistung<br />
bis zu 750 kW<br />
a) Regelbildungsgang 320 Stunden<br />
b) Verkürzter Bildungsgang für Inhaber<br />
eines nautischen Befähigungszeugnisses<br />
gemäß § 3 Nr. 1 oder 3, oder als<br />
Wahlfach im Bildungsgang nach<br />
Nummer 1. a und 3. 200 Stunden<br />
8. Lehrgänge, die nach dem internationalen STCW-Abkommen<br />
zum Fortbestand des nautischen Befähigungszeugnisses<br />
erforderlich sind.<br />
§ 4<br />
Voraussetzungen für die Zulassung<br />
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zu den Bildungsgängen<br />
sind<br />
1. für die Bildungsgänge nach § 3 Nr. 1:<br />
die mittlere Reife, die auch im Rahmen der Berufsausbildung<br />
erreicht werden kann, und<br />
a) der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung zum<br />
Schiffsmechaniker einschließlich des erfolgreichen Berufsschulabschlusses<br />
oder<br />
b) der erfolgreiche Abschluss einer landesrechtlich geregelten<br />
seefahrtbezogenen Ausbildung und eine zugelassene<br />
praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer<br />
Offiziersassistent von mindestens zwölf Monaten, die<br />
auch als schulrechtliches Praktikum während der Ausbil-