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Mitt.Bl. BM M-V 12/2004 S. 779 - Universität Rostock

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656 <strong>Mitt</strong>eilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. <strong>12</strong>/<strong>2004</strong><br />

2. im nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen die Tätigkeit<br />

eines Kapitäns und Schiffsoffiziers mit den in den §§ 4 und<br />

26a der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung jeweils gegebenen<br />

Befugnissen und<br />

3. im technischen Dienst auf Kauffahrteischiffen die Tätigkeit<br />

eines Schiffsmaschinisten, Technischen Wachoffiziers, Zweiten<br />

technischen Offiziers und Leiters der Maschinenanlage,<br />

mit den in § 5 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung<br />

jeweils gegebenen Befugnissen auszuüben.<br />

§ 3<br />

Bildungsgänge und Dauer<br />

der Ausbildung<br />

Es können folgende Bildungsgänge und Lehrgänge eingerichtet<br />

werden:<br />

Bildungsgang Dauer<br />

1. Nautischer Wachoffizier, Erster Offizier,<br />

Kapitän auf Kauffahrteischiffen aller Größen<br />

in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme<br />

der Fischereifahrzeuge<br />

(Staatlich geprüfter Techniker)<br />

a) Regelbildungsgang 4 Halbjahre<br />

b) Verkürzter Bildungsgang für Inhaber<br />

eines der Befähigungszeugnisse nach<br />

Nummer 6 2 Halbjahre<br />

c) Verkürzter Bildungsgang für Inhaber<br />

eines der Befähigungszeugnisse A 4,<br />

AKW, AK, A1 (DDR) oder A2 (DDR) 2 Halbjahre<br />

2. Offizier, Kapitän<br />

auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl<br />

bis zu 500 in der nationalen Fahrt<br />

mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge 1 Halbjahr<br />

3. Zweiter nautischer Schiffsoffizier (BGW),<br />

Erster nautischer Schiffsoffizier (BG),<br />

Kapitän auf Fischereifahrzeugen aller Größen<br />

in der Großen Hochseefischerei (BG)<br />

(Staatlich geprüfter Techniker) 4 Halbjahre<br />

4. Nautischer Schiffsoffizier (BKW),<br />

Kapitän auf Fischereifahrzeugen in der<br />

Kleinen Hochseefischerei (BK)<br />

a) Regelbildungsgang 2 Halbjahre<br />

b) Verkürzter Bildungsgang für Inhaber<br />

des Befähigungszeugnisses BKü, die<br />

eine Berufsausbildung zum Fischwirt im<br />

Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei<br />

erfolgreich durchlaufen haben 1 Halbjahr<br />

Bildungsgang Dauer<br />

5. Kapitän<br />

auf Fischereifahrzeugen bis zu einem<br />

Raumgehalt von 75 BRT/BRZ 150 in<br />

der Küstenfischerei (BKü) 1 Halbjahr<br />

(Konzentration auf<br />

13 Wochen möglich)<br />

6. Technischer Wachoffizier,<br />

Zweiter technischer Offizier,<br />

Leiter der Maschinenanlage<br />

auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung<br />

(Staatlich geprüfter Techniker)<br />

a) Regelbildungsgang 4 Halbjahre<br />

b) Verkürzter Bildungsgang für Inhaber<br />

eines der Befähigungszeugnisse nach<br />

Nummer 1 2 Halbjahre<br />

c) Verkürzter Bildungsgang für Inhaber<br />

eines Befähigungszeugnisses CMa (alt) 2 Halbjahre<br />

7. Schiffsmaschinist<br />

auf Schiffen mit einer Antriebsleistung<br />

bis zu 750 kW<br />

a) Regelbildungsgang 320 Stunden<br />

b) Verkürzter Bildungsgang für Inhaber<br />

eines nautischen Befähigungszeugnisses<br />

gemäß § 3 Nr. 1 oder 3, oder als<br />

Wahlfach im Bildungsgang nach<br />

Nummer 1. a und 3. 200 Stunden<br />

8. Lehrgänge, die nach dem internationalen STCW-Abkommen<br />

zum Fortbestand des nautischen Befähigungszeugnisses<br />

erforderlich sind.<br />

§ 4<br />

Voraussetzungen für die Zulassung<br />

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zu den Bildungsgängen<br />

sind<br />

1. für die Bildungsgänge nach § 3 Nr. 1:<br />

die mittlere Reife, die auch im Rahmen der Berufsausbildung<br />

erreicht werden kann, und<br />

a) der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung zum<br />

Schiffsmechaniker einschließlich des erfolgreichen Berufsschulabschlusses<br />

oder<br />

b) der erfolgreiche Abschluss einer landesrechtlich geregelten<br />

seefahrtbezogenen Ausbildung und eine zugelassene<br />

praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer<br />

Offiziersassistent von mindestens zwölf Monaten, die<br />

auch als schulrechtliches Praktikum während der Ausbil-

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