Mitt.Bl. BM M-V 12/2004 S. 779 - Universität Rostock
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Nr. <strong>12</strong>/<strong>2004</strong> <strong>Mitt</strong>eilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 797<br />
te, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses<br />
bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung<br />
geheilt. Hat der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt,<br />
dass er die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung<br />
ganz oder teilweise für „nicht ausreichend“ und die Bachelorprüfung<br />
für „nicht bestanden“ erklärt werden.<br />
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur<br />
Äußerung zu geben.<br />
(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein<br />
neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Bachelorurkunde<br />
einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer<br />
Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung<br />
nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren<br />
ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.<br />
§ 28<br />
Einsicht in die Prüfungsakten<br />
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens<br />
wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht<br />
in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen<br />
Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist<br />
an das Zentrale Prüfungsamt zu richten.<br />
§ 29<br />
Übergangsregelungen<br />
(1) Diese Prüfungsordnung gilt erstmalig für die Prüfung von<br />
Kandidaten, bei deren Immatrikulation sie bereits in Kraft getre-<br />
Wismar, den 13. Juli <strong>2004</strong><br />
Der Rektor<br />
der Hochschule Wismar,<br />
University of Technology, Business and Design<br />
Prof. Dr. Norbert Grünwald<br />
ten war. Für vor diesem Zeitpunkt immatrikulierte Studenten findet<br />
diese Prüfungsordnung ausnahmsweise Anwendung, wenn<br />
der Kandidat dieses beantragt. Der Antrag ist an den Vorsitzenden<br />
des Prüfungsausschusses zu richten und beim Zentralen Prüfungsamt<br />
einzureichen. Der Antrag auf Anwendung der neuen<br />
Prüfungsordnung ist unwiderruflich. Nach der alten Prüfungsordnung<br />
erbrachte Prüfungsleistungen werden in diesem Fall angerechnet.<br />
(2) Die vorläufig genehmigte Prüfungsordnung des Bachelor-<br />
Studienganges Maschinenbau tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser<br />
Prüfungsordnung außer Kraft; sie findet jedoch weiterhin Anwendung<br />
auf Kandidaten, die vor In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung<br />
mit dem Bachelor-Studiengang Maschinenbau begonnen<br />
haben, soweit sie nicht einen Antrag nach Absatz 1 Satz 2 stellen.<br />
§ 30<br />
In-Kraft-Treten<br />
Die vorliegende Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang<br />
Maschinenbau tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im <strong>Mitt</strong>eilungsblatt<br />
des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und<br />
Kultur in Kraft.<br />
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senates<br />
der Hochschule Wismar, University of Technology, Business<br />
and Design, vom 17. Juni <strong>2004</strong> und der Genehmigung des Rektors<br />
vom 13. Juli <strong>2004</strong> sowie nach Durchführung des Anzeigeverfahrens<br />
gemäß § 13 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes (Schreiben<br />
des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes<br />
Mecklenburg-Vorpommern vom 2. November <strong>2004</strong>).<br />
<strong>Mitt</strong>l.bl. <strong>BM</strong> M-V <strong>2004</strong> S. 788