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Mitt.Bl. BM M-V 12/2004 S. 779 - Universität Rostock

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816 <strong>Mitt</strong>eilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. <strong>12</strong>/<strong>2004</strong><br />

g) Angaben zur Ausstellung des Ergänzungstextes (Datum, Stelle)<br />

h) Einordnung des Fachbereichs der Hochschule Wismar in das<br />

nationale Hochschulsystem.<br />

§ 26<br />

Bachelorgrad und Bachelorurkunde<br />

(1) Ist die Bachelorprüfung bestanden, wird der akademische<br />

Grad „Bachelor of Engineering“, abgekürzt „BEng“ verliehen.<br />

(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält der Kandidat die Bachelorurkunde<br />

mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung<br />

des Bachelorgrades beurkundet. Die Bachelorurkunde wird<br />

vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan unterzeichnet<br />

und mit dem Siegel der Hochschule Wismar versehen.<br />

III. Schlussbestimmungen<br />

§ 27<br />

Ungültigkeit der Bachelorprüfung<br />

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht, und<br />

wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses<br />

bekannt, so können die Noten für die Prüfungsleistung, bei deren<br />

Erbringung der Kandidat getäuscht hat, und für die Modulprüfung<br />

entsprechend berichtigt und die Bachelorprüfung für „nicht<br />

bestanden“ erklärt werden.<br />

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung<br />

nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte,<br />

und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses<br />

bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung<br />

geheilt. Hat der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt,<br />

dass er die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung<br />

ganz oder teilweise für „nicht ausreichend“ und die Bachelorprüfung<br />

für „nicht bestanden“ erklärt werden.<br />

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur<br />

Äußerung zu geben.<br />

(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein<br />

neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Bachelorurkunde<br />

einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer<br />

Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung<br />

nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren<br />

ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.<br />

Wismar, den 13. Juli <strong>2004</strong><br />

Der Rektor<br />

der Hochschule Wismar,<br />

University of Technology, Business and Design,<br />

Prof. Dr. Norbert Grünwald<br />

§ 28<br />

Einsicht in die Prüfungsakten<br />

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens<br />

wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht<br />

in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen<br />

Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist<br />

an das Zentrale Prüfungsamt zu richten.<br />

§ 29<br />

Übergangsregelungen<br />

(1) Diese Prüfungsordnung gilt erstmalig für die Prüfung von<br />

Kandidaten, bei deren Immatrikulation sie bereits in Kraft getreten<br />

war. Für vor diesem Zeitpunkt immatrikulierte Studenten findet<br />

diese Prüfungsordnung ausnahmsweise Anwendung, wenn<br />

der Kandidat dieses beantragt. Der Antrag ist an den Vorsitzenden<br />

des Prüfungsausschusses zu richten und beim Zentralen Prüfungsamt<br />

einzureichen. Der Antrag auf Anwendung der neuen<br />

Prüfungsordnung ist unwiderruflich. Nach der alten Prüfungsordnung<br />

erbrachte Prüfungsleistungen werden in diesem Fall angerechnet.<br />

(2) Die vorläufig genehmigte Prüfungsordnung des Dualen<br />

Bachelor-Studienganges Maschinenbau tritt mit dem In-Kraft-<br />

Treten dieser Prüfungsordnung außer Kraft; sie findet jedoch weiterhin<br />

Anwendung auf Kandidaten, die vor In-Kraft-Treten dieser<br />

Prüfungsordnung mit dem Dualen Bachelor-Studiengang Maschinenbau<br />

begonnen haben, soweit sie nicht einen Antrag nach<br />

Absatz 1 Satz 2 stellen.<br />

§ 30<br />

In-Kraft-Treten<br />

Die vorliegende Prüfungsordnung für den dualen Bachelor-Studiengang<br />

Maschinenbau tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung<br />

im <strong>Mitt</strong>eilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft<br />

und Kultur in Kraft.<br />

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senates<br />

der Hochschule Wismar, University of Technology, Business<br />

and Design, vom 17. Juni <strong>2004</strong> und der Genehmigung des Rektors<br />

vom 13. Juli <strong>2004</strong> sowie nach Durchführung des Anzeigeverfahrens<br />

gemäß § 13 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes (Schreiben<br />

des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes<br />

Mecklenburg-Vorpommern vom 2. November <strong>2004</strong>).<br />

<strong>Mitt</strong>l.bl. <strong>BM</strong> M-V <strong>2004</strong> S. 807

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