Mitt.Bl. BM M-V 12/2004 S. 779 - Universität Rostock
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658 <strong>Mitt</strong>eilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. <strong>12</strong>/<strong>2004</strong><br />
Bundesministerium oder mit der von ihm damit beauftragten Stelle<br />
hergestellt wurde.<br />
(3) Bewerber, die bereits einen der Bildungsgänge oder Lehrgänge<br />
nach § 3 mit Erfolg durchlaufen oder die jeweilige Abschlussprüfung<br />
endgültig nicht bestanden haben, werden zu dem betreffenden<br />
Bildungsgang oder Lehrgang nicht erneut zugelassen.<br />
§ 5<br />
Zulassung<br />
(1) Der Antrag auf Zulassung ist grundsätzlich<br />
1. bis zum 1. Juni eines Jahres, wenn Bewerber in einen im<br />
Herbst beginnenden Bildungsgang eintreten wollen, oder<br />
2. bis zum 1. Dezember eines Jahres, wenn Bewerber in einen im<br />
Frühjahr beginnenden Bildungsgang eintreten wollen,<br />
bei der Ausbildungsstätte einzureichen, der der gewünschte Bildungsgang<br />
gemäß § 1 zugeordnet ist. Die Ausbildungsstätte kann,<br />
insbesondere bei Anträgen auf Zulassung zu den Bildungsgängen<br />
nach § 3 Nr. 7 bis 10, Abweichungen von diesen Terminen zulassen.<br />
Dem Antrag sind die nach § 4 geforderten Zeugnisse und<br />
Nachweise beizufügen sowie eine Erklärung darüber, ob Ablehnungsgründe<br />
nach § 4 Abs. 3 vorliegen.<br />
(2) Über die Zulassung entscheidet<br />
bei der Ausbildungsstätte nach § 1 Nr. 1 der Koordinator,<br />
bei der Ausbildungsstätte nach § 1 Nr. 2 der Schulleiter.<br />
Bewerber, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen, werden zugelassen.<br />
Bewerber, die Ausländer oder Aussiedler sind, müssen<br />
außerdem die Voraussetzungen des § 6 erfüllen. Wenn die erforderlichen<br />
Nachweise noch nicht vorliegen, wird die Zulassung<br />
unter der Bedingung ausgesprochen, diese spätestens bis zum<br />
Beginn des Unterrichts vorzulegen.<br />
§ 6<br />
Zulassungsverfahren für Ausländer<br />
und Aussiedler<br />
(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt, an welcher<br />
Ausbildungsstätte das Zulassungsverfahren für Ausländer und<br />
Aussiedler durchgeführt wird und setzt dort einen Zulassungsausschuss<br />
ein.<br />
(2) Der Zulassungsausschuss besteht an den der Hochschule Wismar<br />
- Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung -<br />
angegliederten Bildungsgängen aus<br />
1. dem Koordinator oder einem von ihm bestimmten Lehrer der<br />
angegliederten Bildungsgänge als Vorsitzenden,<br />
2. zwei Fachlehrern für das Fach Deutsch und<br />
3. gegebenenfalls zwei Fachlehrern für das Fach Englisch.<br />
Wird ein Zulassungsausschuss an der Beruflichen Schule des<br />
Landkreises Rügen gebildet, tritt an die Stelle des Koordinators<br />
der Schulleiter oder ein von ihm bestimmter Lehrer der Schule.<br />
Satz 1 gilt entsprechend.<br />
(3) Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach den in § 5<br />
Abs. 1 bestimmten Terminen durchgeführt. In begründeten Ausnahmefällen<br />
kann die oberste Schulaufsichtsbehörde Abweichungen<br />
von diesen Terminen zulassen.<br />
(4) Die Sprachkenntnisse sind wie folgt nachzuweisen:<br />
1. In der deutschen Sprache durch die schriftliche Nacherzählung<br />
eines Textes von etwa 250 Wörtern und ein Gespräch.<br />
Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90<br />
Minuten. Das Gespräch wird vom Zulassungsausschuss<br />
geführt; es dauert in der Regel zehn Minuten. Die schriftliche<br />
Arbeit und das Gespräch müssen erkennen lassen, dass der<br />
Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht in dem Bildungsgang<br />
zu folgen.<br />
2. In der englischen Sprache durch den Nachweis der Teilnahme<br />
am Unterricht in dieser Sprache bei Anträgen auf Zulassung<br />
zu den Bildungsgängen nach<br />
a) § 3 Nr. 1, 3 und 6 während eines Zeitraums von mindestens<br />
sechs Jahren,<br />
b) § 3 Nr. 2, 4, 5 und 7 während eines Zeitraums von mindestens<br />
fünf Jahren.<br />
Anderenfalls ist vom Bewerber in 90 Minuten eine schriftliche<br />
Nacherzählung eines Textes in englischer Sprache von etwa 250<br />
Wörtern, deren Thema dem Lebenskreis des Bewerbers entnommen<br />
ist, anzufertigen. Die nachgewiesenen Kenntnisse müssen<br />
denen entsprechen, die im Rahmen eines an einer deutschen Schule<br />
erworbenen, jeweils für die einzelnen Bildungsgänge berechtigenden<br />
Schulabschlusses zu einer mindestens ausreichenden Note<br />
geführt hätten.<br />
(5) Die schriftlichen Arbeiten sind jeweils von beiden Fachlehrern<br />
zu beurteilen.<br />
(6) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen<br />
Arbeit und des Gesprächs stellt der Zulassungsausschuss fest, ob<br />
der Bewerber die für die Zulassung erforderlichen Kenntnisse in<br />
der deutschen und englischen Sprache nachgewiesen hat.<br />
(7) Der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren<br />
teilnehmen, wenn er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft<br />
macht. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag gestatten,<br />
dass der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren<br />
teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Bewerber<br />
die geforderten Sprachkenntnisse nachweisen kann.<br />
(8) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden<br />
wichtigen Vorgänge, insbesondere über die Themenstellung und<br />
das Ergebnis, werden durch einen vom Vorsitzenden bestimmten<br />
Protokollführer Niederschriften angefertigt. Die Niederschriften<br />
sind jeweils vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.