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Mitt.Bl. BM M-V 12/2004 S. 779 - Universität Rostock

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658 <strong>Mitt</strong>eilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. <strong>12</strong>/<strong>2004</strong><br />

Bundesministerium oder mit der von ihm damit beauftragten Stelle<br />

hergestellt wurde.<br />

(3) Bewerber, die bereits einen der Bildungsgänge oder Lehrgänge<br />

nach § 3 mit Erfolg durchlaufen oder die jeweilige Abschlussprüfung<br />

endgültig nicht bestanden haben, werden zu dem betreffenden<br />

Bildungsgang oder Lehrgang nicht erneut zugelassen.<br />

§ 5<br />

Zulassung<br />

(1) Der Antrag auf Zulassung ist grundsätzlich<br />

1. bis zum 1. Juni eines Jahres, wenn Bewerber in einen im<br />

Herbst beginnenden Bildungsgang eintreten wollen, oder<br />

2. bis zum 1. Dezember eines Jahres, wenn Bewerber in einen im<br />

Frühjahr beginnenden Bildungsgang eintreten wollen,<br />

bei der Ausbildungsstätte einzureichen, der der gewünschte Bildungsgang<br />

gemäß § 1 zugeordnet ist. Die Ausbildungsstätte kann,<br />

insbesondere bei Anträgen auf Zulassung zu den Bildungsgängen<br />

nach § 3 Nr. 7 bis 10, Abweichungen von diesen Terminen zulassen.<br />

Dem Antrag sind die nach § 4 geforderten Zeugnisse und<br />

Nachweise beizufügen sowie eine Erklärung darüber, ob Ablehnungsgründe<br />

nach § 4 Abs. 3 vorliegen.<br />

(2) Über die Zulassung entscheidet<br />

bei der Ausbildungsstätte nach § 1 Nr. 1 der Koordinator,<br />

bei der Ausbildungsstätte nach § 1 Nr. 2 der Schulleiter.<br />

Bewerber, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen, werden zugelassen.<br />

Bewerber, die Ausländer oder Aussiedler sind, müssen<br />

außerdem die Voraussetzungen des § 6 erfüllen. Wenn die erforderlichen<br />

Nachweise noch nicht vorliegen, wird die Zulassung<br />

unter der Bedingung ausgesprochen, diese spätestens bis zum<br />

Beginn des Unterrichts vorzulegen.<br />

§ 6<br />

Zulassungsverfahren für Ausländer<br />

und Aussiedler<br />

(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt, an welcher<br />

Ausbildungsstätte das Zulassungsverfahren für Ausländer und<br />

Aussiedler durchgeführt wird und setzt dort einen Zulassungsausschuss<br />

ein.<br />

(2) Der Zulassungsausschuss besteht an den der Hochschule Wismar<br />

- Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung -<br />

angegliederten Bildungsgängen aus<br />

1. dem Koordinator oder einem von ihm bestimmten Lehrer der<br />

angegliederten Bildungsgänge als Vorsitzenden,<br />

2. zwei Fachlehrern für das Fach Deutsch und<br />

3. gegebenenfalls zwei Fachlehrern für das Fach Englisch.<br />

Wird ein Zulassungsausschuss an der Beruflichen Schule des<br />

Landkreises Rügen gebildet, tritt an die Stelle des Koordinators<br />

der Schulleiter oder ein von ihm bestimmter Lehrer der Schule.<br />

Satz 1 gilt entsprechend.<br />

(3) Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach den in § 5<br />

Abs. 1 bestimmten Terminen durchgeführt. In begründeten Ausnahmefällen<br />

kann die oberste Schulaufsichtsbehörde Abweichungen<br />

von diesen Terminen zulassen.<br />

(4) Die Sprachkenntnisse sind wie folgt nachzuweisen:<br />

1. In der deutschen Sprache durch die schriftliche Nacherzählung<br />

eines Textes von etwa 250 Wörtern und ein Gespräch.<br />

Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90<br />

Minuten. Das Gespräch wird vom Zulassungsausschuss<br />

geführt; es dauert in der Regel zehn Minuten. Die schriftliche<br />

Arbeit und das Gespräch müssen erkennen lassen, dass der<br />

Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht in dem Bildungsgang<br />

zu folgen.<br />

2. In der englischen Sprache durch den Nachweis der Teilnahme<br />

am Unterricht in dieser Sprache bei Anträgen auf Zulassung<br />

zu den Bildungsgängen nach<br />

a) § 3 Nr. 1, 3 und 6 während eines Zeitraums von mindestens<br />

sechs Jahren,<br />

b) § 3 Nr. 2, 4, 5 und 7 während eines Zeitraums von mindestens<br />

fünf Jahren.<br />

Anderenfalls ist vom Bewerber in 90 Minuten eine schriftliche<br />

Nacherzählung eines Textes in englischer Sprache von etwa 250<br />

Wörtern, deren Thema dem Lebenskreis des Bewerbers entnommen<br />

ist, anzufertigen. Die nachgewiesenen Kenntnisse müssen<br />

denen entsprechen, die im Rahmen eines an einer deutschen Schule<br />

erworbenen, jeweils für die einzelnen Bildungsgänge berechtigenden<br />

Schulabschlusses zu einer mindestens ausreichenden Note<br />

geführt hätten.<br />

(5) Die schriftlichen Arbeiten sind jeweils von beiden Fachlehrern<br />

zu beurteilen.<br />

(6) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen<br />

Arbeit und des Gesprächs stellt der Zulassungsausschuss fest, ob<br />

der Bewerber die für die Zulassung erforderlichen Kenntnisse in<br />

der deutschen und englischen Sprache nachgewiesen hat.<br />

(7) Der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren<br />

teilnehmen, wenn er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft<br />

macht. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag gestatten,<br />

dass der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren<br />

teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Bewerber<br />

die geforderten Sprachkenntnisse nachweisen kann.<br />

(8) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden<br />

wichtigen Vorgänge, insbesondere über die Themenstellung und<br />

das Ergebnis, werden durch einen vom Vorsitzenden bestimmten<br />

Protokollführer Niederschriften angefertigt. Die Niederschriften<br />

sind jeweils vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

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