Mitt.Bl. BM M-V 12/2004 S. 779 - Universität Rostock
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Nr. <strong>12</strong>/<strong>2004</strong> <strong>Mitt</strong>eilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 661<br />
§ 16<br />
Erste Prüfungskonferenz<br />
(1) Spätestens am letzten Unterrichtstag vor Beginn des ersten<br />
Prüfungsteils beschließt der Prüfungsausschuss für alle Prüflinge<br />
in allen Lernbereichen auf Vorschlag der Fachlehrer, die zuletzt<br />
unterrichtet haben, die Vornoten, die aus allen während des Bildungsganges<br />
erbrachten Einzelleistungen ermittelt werden. Ist ein<br />
Lernbereich mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet,<br />
erfolgt keine Zulassung zur Prüfung. Der Schüler kann dann unter<br />
den Voraussetzungen des § 56 des Schulgesetzes wählen, ob er<br />
1. das letzte Schuljahr wiederholt<br />
oder<br />
2. die Schule verlässt und sich frühestens zur nächsten regulären<br />
Prüfung im betreffenden Bildungsgang zur Nichtschülerprüfung<br />
meldet.<br />
(2) Den Prüflingen ist unverzüglich nach dem Beschluss die<br />
Möglichkeit zu eröffnen, die eigenen Vornoten einzusehen.<br />
(3) Schülerinnen und Schüler der Bildungsgänge nach § 3 Nr. 1<br />
bis 5 haben den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungsteile<br />
gemäß § 13 erfolgreich abgeschlossen wurden. Der Prüfungsausschuss<br />
kann eine Abweichung von Satz 1 zulassen, wenn eine entsprechende<br />
Wiederholungsprüfung genehmigt ist und zu einem<br />
späteren Termin durchgeführt wird.<br />
§ 17<br />
Schriftliche Prüfung<br />
(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Lernbereiche<br />
mit folgenden Bearbeitungszeiten:<br />
Bildungsgang/Lehrgang Bearbeitungszeit<br />
1. Bildungsgang nach § 3 Nr. 1<br />
Schiffsführung<br />
(Navigation als Pflichtbestandteil) 5 Zeitstunden<br />
Überwachung des Schiffsbetriebes und<br />
Fürsorge für Personen an Bord 2 Zeitstunden<br />
Ladungsumschlag und Stauung 2 Zeitstunden<br />
Gesellschaft und Kommunikation 3 Zeitstunden<br />
2. Bildungsgang nach § 3 Nr. 2<br />
Schiffsführung<br />
(Navigation als Pflichtbestandteil) 2 Zeitstunden<br />
Überwachung des Schiffsbetriebes und<br />
Fürsorge für Personen an Bord 2 Zeitstunden<br />
Ladungsumschlag und Stauung 2 Zeitstunden<br />
3. Bildungsgang nach § 3 Nr. 3<br />
Navigation 4 Zeitstunden<br />
Schifffahrtsrecht 3 Zeitstunden<br />
Seemannschaft 3 Zeitstunden<br />
Wetterkunde 2 Zeitstunden<br />
Bildungsgang/Lehrgang Bearbeitungszeit<br />
4. Bildungsgang nach § 3 Nr. 4<br />
Navigation 4 Zeitstunden<br />
Schifffahrtsrecht 3 Zeitstunden<br />
Seemannschaft 3 Zeitstunden<br />
5. Lehrgang nach § 3 Nr. 5<br />
Navigation 2 Zeitstunden<br />
Schifffahrtsrecht 2 Zeitstunden<br />
Seemannschaft 2 Zeitstunden<br />
6. Bildungsgang nach § 3 Nr. 6<br />
Schiffsbetriebstechnik 5 Zeitstunden<br />
Wartung und Instandsetzung 2 Zeitstunden<br />
Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik 3 Zeitstunden<br />
Überwachung des technischen<br />
Schiffsbetriebes und Fürsorge für<br />
Personen an Bord 2 Zeitstunden<br />
7. Bildungsgang nach § 3 Nr. 7<br />
Schiffsbetriebstechnik,<br />
Wartung und Instandsetzung,<br />
Überwachung des technischen<br />
Schiffsbetriebes 3 Zeitstunden<br />
Bei Bearbeitungszeiten von mehr als drei Zeitstunden kann die<br />
schriftliche Prüfung gesplittet werden.<br />
(2) Die Ausbildungsstätte legt dem durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde<br />
benannten Prüfungsaufgabenausschuss spätestens<br />
sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für jeden<br />
Lernbereich zwei Aufgabenvorschläge in einem verschlossenen<br />
Umschlag vor. Aus diesen Vorschlägen wählt dieser Ausschuss<br />
jeweils die Prüfungsaufgaben aus. Wenn Aufgaben ungeeignet<br />
oder änderungsbedürftig erscheinen, kann er diese ändern oder<br />
neue Vorschläge anfordern.<br />
(3) Dieser Ausschuss sendet die ausgewählten Prüfungsaufgaben<br />
in verschlossenem Umschlag spätestens fünf Unterrichtstage vor<br />
Beginn der schriftlichen Prüfung an die Ausbildungsstätte zurück.<br />
Der Koordinator oder der Schulleiter oder ein von ihm benannter<br />
Vertreter öffnet den Umschlag, trifft die notwendigen Vorbereitungen<br />
für die Durchführung der Prüfung und verwahrt die Prüfungsaufgaben<br />
getrennt nach Lernbereichen in verschlossenen<br />
Umschlägen. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor Beginn<br />
der Prüfung in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet werden.<br />
(4) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben<br />
beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekannt<br />
gegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.<br />
(5) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht einer Lehrkraft<br />
statt.<br />
(6) Die Prüfungsarbeiten werden vom fachlich zuständigen Mitglied<br />
des Prüfungsausschusses als Erstgutachter beurteilt und<br />
benotet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt für