04.06.2013 Aufrufe

Mitt.Bl. BM M-V 12/2004 S. 779 - Universität Rostock

Mitt.Bl. BM M-V 12/2004 S. 779 - Universität Rostock

Mitt.Bl. BM M-V 12/2004 S. 779 - Universität Rostock

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Nr. <strong>12</strong>/<strong>2004</strong> <strong>Mitt</strong>eilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 661<br />

§ 16<br />

Erste Prüfungskonferenz<br />

(1) Spätestens am letzten Unterrichtstag vor Beginn des ersten<br />

Prüfungsteils beschließt der Prüfungsausschuss für alle Prüflinge<br />

in allen Lernbereichen auf Vorschlag der Fachlehrer, die zuletzt<br />

unterrichtet haben, die Vornoten, die aus allen während des Bildungsganges<br />

erbrachten Einzelleistungen ermittelt werden. Ist ein<br />

Lernbereich mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet,<br />

erfolgt keine Zulassung zur Prüfung. Der Schüler kann dann unter<br />

den Voraussetzungen des § 56 des Schulgesetzes wählen, ob er<br />

1. das letzte Schuljahr wiederholt<br />

oder<br />

2. die Schule verlässt und sich frühestens zur nächsten regulären<br />

Prüfung im betreffenden Bildungsgang zur Nichtschülerprüfung<br />

meldet.<br />

(2) Den Prüflingen ist unverzüglich nach dem Beschluss die<br />

Möglichkeit zu eröffnen, die eigenen Vornoten einzusehen.<br />

(3) Schülerinnen und Schüler der Bildungsgänge nach § 3 Nr. 1<br />

bis 5 haben den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungsteile<br />

gemäß § 13 erfolgreich abgeschlossen wurden. Der Prüfungsausschuss<br />

kann eine Abweichung von Satz 1 zulassen, wenn eine entsprechende<br />

Wiederholungsprüfung genehmigt ist und zu einem<br />

späteren Termin durchgeführt wird.<br />

§ 17<br />

Schriftliche Prüfung<br />

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Lernbereiche<br />

mit folgenden Bearbeitungszeiten:<br />

Bildungsgang/Lehrgang Bearbeitungszeit<br />

1. Bildungsgang nach § 3 Nr. 1<br />

Schiffsführung<br />

(Navigation als Pflichtbestandteil) 5 Zeitstunden<br />

Überwachung des Schiffsbetriebes und<br />

Fürsorge für Personen an Bord 2 Zeitstunden<br />

Ladungsumschlag und Stauung 2 Zeitstunden<br />

Gesellschaft und Kommunikation 3 Zeitstunden<br />

2. Bildungsgang nach § 3 Nr. 2<br />

Schiffsführung<br />

(Navigation als Pflichtbestandteil) 2 Zeitstunden<br />

Überwachung des Schiffsbetriebes und<br />

Fürsorge für Personen an Bord 2 Zeitstunden<br />

Ladungsumschlag und Stauung 2 Zeitstunden<br />

3. Bildungsgang nach § 3 Nr. 3<br />

Navigation 4 Zeitstunden<br />

Schifffahrtsrecht 3 Zeitstunden<br />

Seemannschaft 3 Zeitstunden<br />

Wetterkunde 2 Zeitstunden<br />

Bildungsgang/Lehrgang Bearbeitungszeit<br />

4. Bildungsgang nach § 3 Nr. 4<br />

Navigation 4 Zeitstunden<br />

Schifffahrtsrecht 3 Zeitstunden<br />

Seemannschaft 3 Zeitstunden<br />

5. Lehrgang nach § 3 Nr. 5<br />

Navigation 2 Zeitstunden<br />

Schifffahrtsrecht 2 Zeitstunden<br />

Seemannschaft 2 Zeitstunden<br />

6. Bildungsgang nach § 3 Nr. 6<br />

Schiffsbetriebstechnik 5 Zeitstunden<br />

Wartung und Instandsetzung 2 Zeitstunden<br />

Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik 3 Zeitstunden<br />

Überwachung des technischen<br />

Schiffsbetriebes und Fürsorge für<br />

Personen an Bord 2 Zeitstunden<br />

7. Bildungsgang nach § 3 Nr. 7<br />

Schiffsbetriebstechnik,<br />

Wartung und Instandsetzung,<br />

Überwachung des technischen<br />

Schiffsbetriebes 3 Zeitstunden<br />

Bei Bearbeitungszeiten von mehr als drei Zeitstunden kann die<br />

schriftliche Prüfung gesplittet werden.<br />

(2) Die Ausbildungsstätte legt dem durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde<br />

benannten Prüfungsaufgabenausschuss spätestens<br />

sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für jeden<br />

Lernbereich zwei Aufgabenvorschläge in einem verschlossenen<br />

Umschlag vor. Aus diesen Vorschlägen wählt dieser Ausschuss<br />

jeweils die Prüfungsaufgaben aus. Wenn Aufgaben ungeeignet<br />

oder änderungsbedürftig erscheinen, kann er diese ändern oder<br />

neue Vorschläge anfordern.<br />

(3) Dieser Ausschuss sendet die ausgewählten Prüfungsaufgaben<br />

in verschlossenem Umschlag spätestens fünf Unterrichtstage vor<br />

Beginn der schriftlichen Prüfung an die Ausbildungsstätte zurück.<br />

Der Koordinator oder der Schulleiter oder ein von ihm benannter<br />

Vertreter öffnet den Umschlag, trifft die notwendigen Vorbereitungen<br />

für die Durchführung der Prüfung und verwahrt die Prüfungsaufgaben<br />

getrennt nach Lernbereichen in verschlossenen<br />

Umschlägen. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor Beginn<br />

der Prüfung in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet werden.<br />

(4) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben<br />

beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekannt<br />

gegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.<br />

(5) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht einer Lehrkraft<br />

statt.<br />

(6) Die Prüfungsarbeiten werden vom fachlich zuständigen Mitglied<br />

des Prüfungsausschusses als Erstgutachter beurteilt und<br />

benotet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt für

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!