Mitt.Bl. BM M-V 12/2004 S. 779 - Universität Rostock
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Nr. <strong>12</strong>/<strong>2004</strong> <strong>Mitt</strong>eilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 815<br />
II. Bachelorprüfung<br />
§ 21<br />
Zweck und Durchführung der<br />
Bachelorprüfung<br />
(1) Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss<br />
des dualen Bachelor-Studienganges. Durch die Bachelorprüfung<br />
wird festgestellt, ob der Kandidat die Zusammenhänge<br />
seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche<br />
Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang<br />
in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse<br />
erworben hat.<br />
(2) Die Modulprüfungen der Bachelorprüfung werden studienbegleitend<br />
im Anschluss an die jeweiligen Lehrveranstaltungen<br />
durchgeführt. Die Bachelorprüfung wird in der Regel mit der<br />
Bachelor Thesis und dem dazugehörigen Kolloquium abgeschlossen.<br />
(3) Für erfolgreich abgelegte Modulprüfungen und die Bachelor<br />
Thesis mit dem Kolloquium werden insgesamt 180 Credits (CR)<br />
gemäß dem ECTS vergeben. Näheres regelt die Anlage 1.<br />
§ 22<br />
Prüfungsvorleistungen<br />
(1) Die Bachelorprüfung kann nur abgeschlossen werden, wenn<br />
alle in Anlage 1 aufgeführten Prüfungsvorleistungen erbracht<br />
worden sind.<br />
(2) Die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungsvorleistungen sind<br />
Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an den in dieser<br />
Anlage bezeichneten Modulprüfungen.<br />
(3) Bei Modulen mit Laborpraktika ist die erfolgreiche Teilnahme<br />
an diesen eine Voraussetzung für die Zulassung zur jeweiligen<br />
Modulprüfung. Die erfolgreiche Teilnahme an den Laborpraktika<br />
wird durch einen Praktikumsschein nachgewiesen.<br />
§ 23<br />
Art und Umfang der Bachelorprüfung<br />
(1) Die Bachelorprüfung besteht aus Modulprüfungen, die sich<br />
aus den in Anlage 1 aufgeführten Prüfungsleistungen zusammensetzen.<br />
(2) Gegenstand der Modulprüfungen sind die Stoffgebiete der<br />
dem jeweiligen Modul nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten<br />
Lehrveranstaltungen.<br />
(3) Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an dem Inhalt der<br />
Lehrveranstaltungen, die aufgrund der Studienordnung für das<br />
Modul angeboten werden.<br />
(4) Die Bachelorprüfung umfasst ferner die Bachelor Thesis (§ 15)<br />
mit einer Arbeitsbelastung von 450 Stunden und das dazugehörige<br />
Kolloquium (§ 15 Abs. 8).<br />
§ 24<br />
Zusatzmodule<br />
Der Kandidat kann sich Modulprüfungen in weiteren als den vorgeschriebenen<br />
Modulen unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis<br />
der Modulprüfungen in diesen Modulen wird bei der Festsetzung<br />
der Gesamtnote nicht mit einbezogen.<br />
§ 25<br />
Bildung der Gesamtnote und Zeugnis<br />
(1) Die Gesamtnote errechnet sich entsprechend § 4 aus den<br />
Noten für die Module gemäß § 23 und der Note der Bachelor Thesis<br />
mit Kolloquium. Die Noten für die Module gehen mit einem<br />
Anteil von 75 %, die Bachelor Thesis mit Kolloquium mit einem<br />
Anteil von 25 % ein.<br />
(2) Bei hervorragenden Leistungen gemäß § 5 kann das Gesamturteil<br />
„mit Auszeichnung bestanden“ erteilt werden.<br />
(3) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält der Kandidat<br />
unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis.<br />
In das Zeugnis sind der Studiengang, die Noten für die Module der<br />
Bachelorprüfung, das Thema der Bachelor Thesis und deren Note<br />
sowie die Gesamtnote der Bachelorprüfung aufzunehmen. Auf<br />
Antrag des Kandidaten können die Ergebnisse der Fachprüfungen<br />
in den Zusatzmodulen (§ 24) und die bis zum Abschluss der<br />
Bachelorprüfung benötigte Studiendauer in das Zeugnis aufgenommen<br />
werden. Auf Antrag des Kandidaten ist die Notenverteilung<br />
des jeweiligen Prüfungsjahrganges (Notenspiegel, Rangzahl)<br />
des Studienganges anzugeben.<br />
(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung<br />
erbracht worden ist.<br />
(5) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />
und dem Dekan zu unterzeichnen.<br />
(6) Mit dem Zeugnis erhält der Kandidat eine Zeugnisergänzung<br />
(„Diploma Supplement“) gemäß Anlage 3. Das Diploma Supplement<br />
enthält insbesondere die folgenden Angaben in englischer<br />
Sprache:<br />
a) Identifizierende Angaben zur Person der Absolventin oder des<br />
Absolventen<br />
b) Identifizierende Angaben zur mit dem Abschluss erworbenen<br />
Qualifikation und zum Fachbereich<br />
c) Angaben zur Ebene des Abschlusses innerhalb des deutschen<br />
Bildungssystems, Zugangsvoraussetzungen und Dauer des<br />
Studienprogramms<br />
d) Angaben zur Form des Studiums, zu Studieninhalten und Studienerfolg<br />
e) Angaben zum Status der Qualifikation (Zugang zu weiteren<br />
Studien, Promotion, berufliche Qualifikationsmöglichkeiten)<br />
f) Ergänzende Angaben zum Studium der Absolventin oder des<br />
Absolventen (zum Beispiel integriertes Auslandsstudium)