04.06.2013 Aufrufe

Mitt.Bl. BM M-V 12/2004 S. 779 - Universität Rostock

Mitt.Bl. BM M-V 12/2004 S. 779 - Universität Rostock

Mitt.Bl. BM M-V 12/2004 S. 779 - Universität Rostock

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Nr. <strong>12</strong>/<strong>2004</strong> <strong>Mitt</strong>eilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 815<br />

II. Bachelorprüfung<br />

§ 21<br />

Zweck und Durchführung der<br />

Bachelorprüfung<br />

(1) Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss<br />

des dualen Bachelor-Studienganges. Durch die Bachelorprüfung<br />

wird festgestellt, ob der Kandidat die Zusammenhänge<br />

seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche<br />

Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang<br />

in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse<br />

erworben hat.<br />

(2) Die Modulprüfungen der Bachelorprüfung werden studienbegleitend<br />

im Anschluss an die jeweiligen Lehrveranstaltungen<br />

durchgeführt. Die Bachelorprüfung wird in der Regel mit der<br />

Bachelor Thesis und dem dazugehörigen Kolloquium abgeschlossen.<br />

(3) Für erfolgreich abgelegte Modulprüfungen und die Bachelor<br />

Thesis mit dem Kolloquium werden insgesamt 180 Credits (CR)<br />

gemäß dem ECTS vergeben. Näheres regelt die Anlage 1.<br />

§ 22<br />

Prüfungsvorleistungen<br />

(1) Die Bachelorprüfung kann nur abgeschlossen werden, wenn<br />

alle in Anlage 1 aufgeführten Prüfungsvorleistungen erbracht<br />

worden sind.<br />

(2) Die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungsvorleistungen sind<br />

Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an den in dieser<br />

Anlage bezeichneten Modulprüfungen.<br />

(3) Bei Modulen mit Laborpraktika ist die erfolgreiche Teilnahme<br />

an diesen eine Voraussetzung für die Zulassung zur jeweiligen<br />

Modulprüfung. Die erfolgreiche Teilnahme an den Laborpraktika<br />

wird durch einen Praktikumsschein nachgewiesen.<br />

§ 23<br />

Art und Umfang der Bachelorprüfung<br />

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus Modulprüfungen, die sich<br />

aus den in Anlage 1 aufgeführten Prüfungsleistungen zusammensetzen.<br />

(2) Gegenstand der Modulprüfungen sind die Stoffgebiete der<br />

dem jeweiligen Modul nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten<br />

Lehrveranstaltungen.<br />

(3) Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an dem Inhalt der<br />

Lehrveranstaltungen, die aufgrund der Studienordnung für das<br />

Modul angeboten werden.<br />

(4) Die Bachelorprüfung umfasst ferner die Bachelor Thesis (§ 15)<br />

mit einer Arbeitsbelastung von 450 Stunden und das dazugehörige<br />

Kolloquium (§ 15 Abs. 8).<br />

§ 24<br />

Zusatzmodule<br />

Der Kandidat kann sich Modulprüfungen in weiteren als den vorgeschriebenen<br />

Modulen unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis<br />

der Modulprüfungen in diesen Modulen wird bei der Festsetzung<br />

der Gesamtnote nicht mit einbezogen.<br />

§ 25<br />

Bildung der Gesamtnote und Zeugnis<br />

(1) Die Gesamtnote errechnet sich entsprechend § 4 aus den<br />

Noten für die Module gemäß § 23 und der Note der Bachelor Thesis<br />

mit Kolloquium. Die Noten für die Module gehen mit einem<br />

Anteil von 75 %, die Bachelor Thesis mit Kolloquium mit einem<br />

Anteil von 25 % ein.<br />

(2) Bei hervorragenden Leistungen gemäß § 5 kann das Gesamturteil<br />

„mit Auszeichnung bestanden“ erteilt werden.<br />

(3) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält der Kandidat<br />

unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis.<br />

In das Zeugnis sind der Studiengang, die Noten für die Module der<br />

Bachelorprüfung, das Thema der Bachelor Thesis und deren Note<br />

sowie die Gesamtnote der Bachelorprüfung aufzunehmen. Auf<br />

Antrag des Kandidaten können die Ergebnisse der Fachprüfungen<br />

in den Zusatzmodulen (§ 24) und die bis zum Abschluss der<br />

Bachelorprüfung benötigte Studiendauer in das Zeugnis aufgenommen<br />

werden. Auf Antrag des Kandidaten ist die Notenverteilung<br />

des jeweiligen Prüfungsjahrganges (Notenspiegel, Rangzahl)<br />

des Studienganges anzugeben.<br />

(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung<br />

erbracht worden ist.<br />

(5) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

und dem Dekan zu unterzeichnen.<br />

(6) Mit dem Zeugnis erhält der Kandidat eine Zeugnisergänzung<br />

(„Diploma Supplement“) gemäß Anlage 3. Das Diploma Supplement<br />

enthält insbesondere die folgenden Angaben in englischer<br />

Sprache:<br />

a) Identifizierende Angaben zur Person der Absolventin oder des<br />

Absolventen<br />

b) Identifizierende Angaben zur mit dem Abschluss erworbenen<br />

Qualifikation und zum Fachbereich<br />

c) Angaben zur Ebene des Abschlusses innerhalb des deutschen<br />

Bildungssystems, Zugangsvoraussetzungen und Dauer des<br />

Studienprogramms<br />

d) Angaben zur Form des Studiums, zu Studieninhalten und Studienerfolg<br />

e) Angaben zum Status der Qualifikation (Zugang zu weiteren<br />

Studien, Promotion, berufliche Qualifikationsmöglichkeiten)<br />

f) Ergänzende Angaben zum Studium der Absolventin oder des<br />

Absolventen (zum Beispiel integriertes Auslandsstudium)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!