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Mitt.Bl. BM M-V 12/2004 S. 779 - Universität Rostock

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Nr. <strong>12</strong>/<strong>2004</strong> <strong>Mitt</strong>eilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 659<br />

§ 7<br />

Stundentafeln und Rahmenpläne<br />

(1) Die Stundenverteilung auf die zu unterrichtenden Lernbereiche<br />

wird durch die Stundentafeln der einzelnen Bildungsgänge<br />

(Anlage 1) geregelt.<br />

(2) Rahmenpläne für die einzelnen Bildungsgänge werden auf der<br />

Grundlage der Rahmenlehrpläne der Ständigen Arbeitsgemeinschaft<br />

der Küstenländer für das Seefahrtbildungswesen gesondert<br />

erlassen.<br />

§ 8<br />

Leistungsbewertung<br />

(1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 62 des Schulgesetzes.<br />

(2) Alle das internationale Übereinkommen im Sinne von § 2<br />

Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung betreffenden<br />

Unterrichtsbestandteile sind mindestens durch die „Leistungsnachweise<br />

zur Erfüllung der STCW-Anforderungen“ des jeweils<br />

geltenden Rahmenplanes mit mindestens ausreichenden Ergebnissen<br />

zu belegen. Im Falle von nicht ausreichenden Leistungen in<br />

einem Bestandteil, kann innerhalb desselben Schuljahres die Leistungskontrolle<br />

wiederholt oder im Falle des Versäumnisses nachgeholt<br />

werden. Führt dieses nicht zum Erfolg, ist der Lernbereich<br />

mit „nicht ausreichend“ zu bewerten.<br />

§ 9<br />

Versetzung<br />

(1) Ein Schüler wird versetzt, wenn seine Leistungen in allen<br />

Lernbereichen mindestens ausreichend sind.<br />

(2) Ein Schüler ist trotz nicht ausreichender Leistungen zu versetzen,<br />

wenn von ihm unter Berücksichtigung der Lernentwicklung<br />

im gesamten Beurteilungszeitraum im zweiten Ausbildungsabschnitt<br />

eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann.<br />

Die Entscheidung darüber trifft die Klassenkonferenz.<br />

(3) Die Klassenkonferenz entscheidet darüber, ob der Schüler das<br />

Ziel der Jahrgangsstufe erreicht hat. Hat er das Ziel der Jahrgangsstufe<br />

nicht erreicht, wird es ihm unverzüglich mitgeteilt. Die<br />

Entscheidung ist in das Zeugnis (Anlage 2) aufzunehmen.<br />

(4) Ein Schüler mit dem Zeugnisvermerk „Das Ziel der Jahrgangsstufe<br />

wurde nicht erreicht“ nimmt vorbehaltlich eines freiwilligen<br />

Rücktritts gemäß § 64 Abs. 3 des Schulgesetzes am Unterricht der<br />

zweiten Jahrgangsstufe teil. Er wird in den Lernbereichen, in denen<br />

nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden, in der<br />

Abschlussprüfung zusätzlich mündlich geprüft. § 19 Abs. 1 Satz 2<br />

ist auf diese Prüflinge nicht anzuwenden.<br />

§ 10<br />

Abschluss der Ausbildung<br />

Die Ausbildung wird durch eine Prüfung abgeschlossen, in der der<br />

Prüfling nachweisen soll, dass er die Ziele des jeweiligen Bildungsganges<br />

oder Lehrganges erreicht hat und damit auch die<br />

Anforderungen des Bundes für den Nachweis der fachlichen Eignung<br />

zum Erwerb des jeweils angestrebten Befähigungszeugnisses<br />

nach § 18 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung erfüllt.<br />

§11<br />

Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse<br />

(1) Zur Durchführung der Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss<br />

gebildet. Diesem Prüfungsausschuss gehören an:<br />

1. als Vorsitzender der Schulleiter der Einrichtung gemäß § 1<br />

Nr. 2 oder ein von ihm beauftragter Lehrer als Vertreter oder<br />

der Koordinator der Einrichtung gemäß § 1 Nr. 1 oder ein von<br />

ihm beauftragter Lehrer als Vertreter,<br />

2. die Lehrer, die zuletzt in dem betreffenden Bildungsgang<br />

unterrichtet haben.<br />

(2) Zur Durchführung der Prüfung in einzelnen Lernbereichen<br />

können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Einem Teilprüfungsausschuss<br />

gehören an:<br />

1. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm<br />

bestimmter Vertreter als Vorsitzender,<br />

2. ein Lehrer, der zuletzt in dem Lernbereich, der Gegenstand<br />

der Prüfung ist, in dem betreffenden Bildungsgang unterrichtet<br />

hat, und<br />

3. ein weiterer fachkundiger Lehrer, der auch das Protokoll führt.<br />

Die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 2 und 3 werden vom Vorsitzenden<br />

des Prüfungsausschusses bestimmt. Das Gleiche gilt für das Verfahren<br />

zur Bestimmung von Vertretern von verhinderten Mitgliedern<br />

eines Teilprüfungsausschusses.<br />

(3) Findet eine Teilwiederholungsprüfung nach § 22 Abs. 3 und 4<br />

in Lernbereichen statt, für die bei der vorangegangenen Abschlussprüfung<br />

des betreffenden Bildungsganges ein Teilprüfungsausschuss<br />

gebildet worden war, kann auch diese Teilwiederholungsprüfung<br />

vor einem Teilprüfungsausschuss abgelegt werden. Dieser<br />

trifft dann insoweit die sonst dem Prüfungsausschuss zustehenden<br />

Entscheidungen.<br />

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem<br />

Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder, die Teilprüfungsausschüsse<br />

sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.<br />

(5) Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann<br />

Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse<br />

beanstanden. Die Beanstandung ist zu begründen. Sie hat<br />

aufschiebende Wirkung. Hilft der Ausschuss der Beanstandung<br />

nicht ab, entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde.<br />

(6) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuss<br />

die Entscheidungen.<br />

(7) Zu den Prüfungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse<br />

für den nautischen und den technischen Dienst sowie zu den Prüfungen<br />

zum Erwerb von Seefunkzeugnissen ist ein Vertreter des<br />

zuständigen Bundesministeriums oder ein Vertreter der von ihm

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