Mitt.Bl. BM M-V 12/2004 S. 779 - Universität Rostock
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Nr. <strong>12</strong>/<strong>2004</strong> <strong>Mitt</strong>eilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 659<br />
§ 7<br />
Stundentafeln und Rahmenpläne<br />
(1) Die Stundenverteilung auf die zu unterrichtenden Lernbereiche<br />
wird durch die Stundentafeln der einzelnen Bildungsgänge<br />
(Anlage 1) geregelt.<br />
(2) Rahmenpläne für die einzelnen Bildungsgänge werden auf der<br />
Grundlage der Rahmenlehrpläne der Ständigen Arbeitsgemeinschaft<br />
der Küstenländer für das Seefahrtbildungswesen gesondert<br />
erlassen.<br />
§ 8<br />
Leistungsbewertung<br />
(1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 62 des Schulgesetzes.<br />
(2) Alle das internationale Übereinkommen im Sinne von § 2<br />
Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung betreffenden<br />
Unterrichtsbestandteile sind mindestens durch die „Leistungsnachweise<br />
zur Erfüllung der STCW-Anforderungen“ des jeweils<br />
geltenden Rahmenplanes mit mindestens ausreichenden Ergebnissen<br />
zu belegen. Im Falle von nicht ausreichenden Leistungen in<br />
einem Bestandteil, kann innerhalb desselben Schuljahres die Leistungskontrolle<br />
wiederholt oder im Falle des Versäumnisses nachgeholt<br />
werden. Führt dieses nicht zum Erfolg, ist der Lernbereich<br />
mit „nicht ausreichend“ zu bewerten.<br />
§ 9<br />
Versetzung<br />
(1) Ein Schüler wird versetzt, wenn seine Leistungen in allen<br />
Lernbereichen mindestens ausreichend sind.<br />
(2) Ein Schüler ist trotz nicht ausreichender Leistungen zu versetzen,<br />
wenn von ihm unter Berücksichtigung der Lernentwicklung<br />
im gesamten Beurteilungszeitraum im zweiten Ausbildungsabschnitt<br />
eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann.<br />
Die Entscheidung darüber trifft die Klassenkonferenz.<br />
(3) Die Klassenkonferenz entscheidet darüber, ob der Schüler das<br />
Ziel der Jahrgangsstufe erreicht hat. Hat er das Ziel der Jahrgangsstufe<br />
nicht erreicht, wird es ihm unverzüglich mitgeteilt. Die<br />
Entscheidung ist in das Zeugnis (Anlage 2) aufzunehmen.<br />
(4) Ein Schüler mit dem Zeugnisvermerk „Das Ziel der Jahrgangsstufe<br />
wurde nicht erreicht“ nimmt vorbehaltlich eines freiwilligen<br />
Rücktritts gemäß § 64 Abs. 3 des Schulgesetzes am Unterricht der<br />
zweiten Jahrgangsstufe teil. Er wird in den Lernbereichen, in denen<br />
nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden, in der<br />
Abschlussprüfung zusätzlich mündlich geprüft. § 19 Abs. 1 Satz 2<br />
ist auf diese Prüflinge nicht anzuwenden.<br />
§ 10<br />
Abschluss der Ausbildung<br />
Die Ausbildung wird durch eine Prüfung abgeschlossen, in der der<br />
Prüfling nachweisen soll, dass er die Ziele des jeweiligen Bildungsganges<br />
oder Lehrganges erreicht hat und damit auch die<br />
Anforderungen des Bundes für den Nachweis der fachlichen Eignung<br />
zum Erwerb des jeweils angestrebten Befähigungszeugnisses<br />
nach § 18 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung erfüllt.<br />
§11<br />
Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse<br />
(1) Zur Durchführung der Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss<br />
gebildet. Diesem Prüfungsausschuss gehören an:<br />
1. als Vorsitzender der Schulleiter der Einrichtung gemäß § 1<br />
Nr. 2 oder ein von ihm beauftragter Lehrer als Vertreter oder<br />
der Koordinator der Einrichtung gemäß § 1 Nr. 1 oder ein von<br />
ihm beauftragter Lehrer als Vertreter,<br />
2. die Lehrer, die zuletzt in dem betreffenden Bildungsgang<br />
unterrichtet haben.<br />
(2) Zur Durchführung der Prüfung in einzelnen Lernbereichen<br />
können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Einem Teilprüfungsausschuss<br />
gehören an:<br />
1. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm<br />
bestimmter Vertreter als Vorsitzender,<br />
2. ein Lehrer, der zuletzt in dem Lernbereich, der Gegenstand<br />
der Prüfung ist, in dem betreffenden Bildungsgang unterrichtet<br />
hat, und<br />
3. ein weiterer fachkundiger Lehrer, der auch das Protokoll führt.<br />
Die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 2 und 3 werden vom Vorsitzenden<br />
des Prüfungsausschusses bestimmt. Das Gleiche gilt für das Verfahren<br />
zur Bestimmung von Vertretern von verhinderten Mitgliedern<br />
eines Teilprüfungsausschusses.<br />
(3) Findet eine Teilwiederholungsprüfung nach § 22 Abs. 3 und 4<br />
in Lernbereichen statt, für die bei der vorangegangenen Abschlussprüfung<br />
des betreffenden Bildungsganges ein Teilprüfungsausschuss<br />
gebildet worden war, kann auch diese Teilwiederholungsprüfung<br />
vor einem Teilprüfungsausschuss abgelegt werden. Dieser<br />
trifft dann insoweit die sonst dem Prüfungsausschuss zustehenden<br />
Entscheidungen.<br />
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem<br />
Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder, die Teilprüfungsausschüsse<br />
sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.<br />
(5) Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann<br />
Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse<br />
beanstanden. Die Beanstandung ist zu begründen. Sie hat<br />
aufschiebende Wirkung. Hilft der Ausschuss der Beanstandung<br />
nicht ab, entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde.<br />
(6) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuss<br />
die Entscheidungen.<br />
(7) Zu den Prüfungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse<br />
für den nautischen und den technischen Dienst sowie zu den Prüfungen<br />
zum Erwerb von Seefunkzeugnissen ist ein Vertreter des<br />
zuständigen Bundesministeriums oder ein Vertreter der von ihm