Mitt.Bl. BM M-V 12/2004 S. 779 - Universität Rostock
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Nr. <strong>12</strong>/<strong>2004</strong> <strong>Mitt</strong>eilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 657<br />
dung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte<br />
abgeleistet werden können sowie ein zugelassenes<br />
Berichtsheft gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung,<br />
in dem der Kapitän oder<br />
ein befähigter Offizier bestätigt, dass die Ausbildung an<br />
Bord die entsprechenden Anforderungen der Abschnitte<br />
A-II/1 und A-II/ 2 des STCW-Codes erfüllt.<br />
Bewerber für einen verkürzten Bildungsgang müssen die gleichen<br />
Voraussetzungen wie die Bewerber für den Regelbildungsgang<br />
erfüllen.<br />
2. für den Bildungsgang nach § 3 Nr. 2:<br />
der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker<br />
oder<br />
eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten;<br />
3. für den Bildungsgang nach § 3 Nr. 3:<br />
die mittlere Reife, die auch im Rahmen der Ausbildung<br />
gemäß Buchstabe b erreicht werden kann, und<br />
a) eine Seefahrtzeit im Decksdienst von 48 Monaten, bei<br />
Netzmachern von 24 Monaten, davon mindestens 18 Monate<br />
auf Fahrzeugen der Hochseefischerei oder<br />
b) der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung zum<br />
Schiffsmechaniker, zum Matrosen oder zum Fischwirt im<br />
Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei<br />
einschließlich des erfolgreichen Berufsschulabschlusses<br />
und eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst<br />
auf Fahrzeugen der Seefischerei.<br />
4. für den Bildungsgang nach § 3 Nr. 4:<br />
der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker,<br />
zum Matrosen oder zum Fischwirt im Schwerpunkt<br />
Kleine Hochsee- und Küstenfischerei und eine Seefahrtzeit<br />
von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen<br />
der Seefischerei<br />
5. für den Lehrgang nach § 3 Nr. 5:<br />
der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker,<br />
zum Matrosen oder zum Fischwirt im Schwerpunkt<br />
Kleine Hochsee- und Küstenfischerei und eine Seefahrtzeit<br />
von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen<br />
der Seefischerei<br />
6. für die Bildungsgänge nach § 3 Nr. 6:<br />
die mittlere Reife, die auch im Rahmen der Ausbildung gemäß<br />
Buchstabe a, b oder c erreicht werden kann, und<br />
a) der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung zum<br />
Schiffsmechaniker einschließlich des erfolgreichen Berufsschulabschlusses<br />
und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst<br />
von mindestens sechs Monaten oder<br />
b) der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung in einem<br />
einschlägigen Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik<br />
einschließlich des erfolgreichen Berufsschulabschlusses<br />
und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von<br />
mindestens zwölf Monaten oder<br />
c) der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung in einem<br />
anderen Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik<br />
einschließlich des erfolgreichen Berufsschulabschlusses<br />
und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens<br />
18 Monaten oder<br />
d) der erfolgreiche Abschluss einer landesrechtlich geregelten<br />
seefahrtbezogenen Ausbildung und eine zugelassene<br />
praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer<br />
Offiziersassistent von mindestens 18 Monaten, die auch<br />
als schulrechtliches Praktikum während der Ausbildung<br />
an einer landesrechtlich eingerichteten Ausbildungsstätte<br />
abgeleistet werden kann, und<br />
ein zugelassenes Berichtsheft gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 der<br />
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung, in dem der Leiter der<br />
Maschinenanlage oder ein befähigter Offizier bestätigt, dass<br />
die Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen<br />
der Abschnitte A-III/1 und A-III/ 2 des STCW-Codes erfüllt.<br />
Bewerber für einen verkürzten Bildungsgang müssen die gleichen<br />
Voraussetzungen wie die Bewerber für den Regelbildungsgang<br />
erfüllen.<br />
7. für die Bildungsgänge nach § 3 Nr. 7:<br />
a) der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung zum<br />
Schiffsmechaniker oder<br />
b) der Besitz eines nautischen Befähigungszeugnisses oder<br />
c) der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung in einem<br />
Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik und<br />
eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens<br />
sechs Monaten<br />
Nautiker ohne erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung<br />
zum Schiffsmechaniker oder in einem Metall- oder<br />
Elektroberuf einschließlich einer vorgesehenen Seefahrtzeit,<br />
müssen eine dreimonatige überbetriebliche Ausbildung<br />
an einer qualifizierten Einrichtung absolvieren.<br />
8. für den Bildungsgang nach § 3 Nr. 8 ein nautisches Befähigungszeugnis<br />
gemäß § 3 Nr. 1 oder 3;<br />
9. für den Bildungsgang nach § 3 Nr. 9 ein nautisches Befähigungszeugnis;<br />
10. für den Bildungsgang nach § 3 Nr. 10 ein nautisches Befähigungszeugnis.<br />
(2) In besonderen Fällen kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde<br />
einen Bewerber nach Anhören der Ausbildungsstätte<br />
abweichend von den schulischen Zulassungsvoraussetzungen zu<br />
einem der Bildungsgänge gemäß § 3 zulassen, wenn in Bezug auf<br />
die praktische Ausbildung Einvernehmen mit dem zuständigen