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Mitt.Bl. BM M-V 12/2004 S. 779 - Universität Rostock

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Nr. <strong>12</strong>/<strong>2004</strong> <strong>Mitt</strong>eilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 657<br />

dung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte<br />

abgeleistet werden können sowie ein zugelassenes<br />

Berichtsheft gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung,<br />

in dem der Kapitän oder<br />

ein befähigter Offizier bestätigt, dass die Ausbildung an<br />

Bord die entsprechenden Anforderungen der Abschnitte<br />

A-II/1 und A-II/ 2 des STCW-Codes erfüllt.<br />

Bewerber für einen verkürzten Bildungsgang müssen die gleichen<br />

Voraussetzungen wie die Bewerber für den Regelbildungsgang<br />

erfüllen.<br />

2. für den Bildungsgang nach § 3 Nr. 2:<br />

der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker<br />

oder<br />

eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten;<br />

3. für den Bildungsgang nach § 3 Nr. 3:<br />

die mittlere Reife, die auch im Rahmen der Ausbildung<br />

gemäß Buchstabe b erreicht werden kann, und<br />

a) eine Seefahrtzeit im Decksdienst von 48 Monaten, bei<br />

Netzmachern von 24 Monaten, davon mindestens 18 Monate<br />

auf Fahrzeugen der Hochseefischerei oder<br />

b) der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung zum<br />

Schiffsmechaniker, zum Matrosen oder zum Fischwirt im<br />

Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei<br />

einschließlich des erfolgreichen Berufsschulabschlusses<br />

und eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst<br />

auf Fahrzeugen der Seefischerei.<br />

4. für den Bildungsgang nach § 3 Nr. 4:<br />

der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker,<br />

zum Matrosen oder zum Fischwirt im Schwerpunkt<br />

Kleine Hochsee- und Küstenfischerei und eine Seefahrtzeit<br />

von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen<br />

der Seefischerei<br />

5. für den Lehrgang nach § 3 Nr. 5:<br />

der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker,<br />

zum Matrosen oder zum Fischwirt im Schwerpunkt<br />

Kleine Hochsee- und Küstenfischerei und eine Seefahrtzeit<br />

von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen<br />

der Seefischerei<br />

6. für die Bildungsgänge nach § 3 Nr. 6:<br />

die mittlere Reife, die auch im Rahmen der Ausbildung gemäß<br />

Buchstabe a, b oder c erreicht werden kann, und<br />

a) der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung zum<br />

Schiffsmechaniker einschließlich des erfolgreichen Berufsschulabschlusses<br />

und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst<br />

von mindestens sechs Monaten oder<br />

b) der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung in einem<br />

einschlägigen Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik<br />

einschließlich des erfolgreichen Berufsschulabschlusses<br />

und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von<br />

mindestens zwölf Monaten oder<br />

c) der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung in einem<br />

anderen Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik<br />

einschließlich des erfolgreichen Berufsschulabschlusses<br />

und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens<br />

18 Monaten oder<br />

d) der erfolgreiche Abschluss einer landesrechtlich geregelten<br />

seefahrtbezogenen Ausbildung und eine zugelassene<br />

praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer<br />

Offiziersassistent von mindestens 18 Monaten, die auch<br />

als schulrechtliches Praktikum während der Ausbildung<br />

an einer landesrechtlich eingerichteten Ausbildungsstätte<br />

abgeleistet werden kann, und<br />

ein zugelassenes Berichtsheft gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 der<br />

Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung, in dem der Leiter der<br />

Maschinenanlage oder ein befähigter Offizier bestätigt, dass<br />

die Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen<br />

der Abschnitte A-III/1 und A-III/ 2 des STCW-Codes erfüllt.<br />

Bewerber für einen verkürzten Bildungsgang müssen die gleichen<br />

Voraussetzungen wie die Bewerber für den Regelbildungsgang<br />

erfüllen.<br />

7. für die Bildungsgänge nach § 3 Nr. 7:<br />

a) der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung zum<br />

Schiffsmechaniker oder<br />

b) der Besitz eines nautischen Befähigungszeugnisses oder<br />

c) der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung in einem<br />

Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik und<br />

eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens<br />

sechs Monaten<br />

Nautiker ohne erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung<br />

zum Schiffsmechaniker oder in einem Metall- oder<br />

Elektroberuf einschließlich einer vorgesehenen Seefahrtzeit,<br />

müssen eine dreimonatige überbetriebliche Ausbildung<br />

an einer qualifizierten Einrichtung absolvieren.<br />

8. für den Bildungsgang nach § 3 Nr. 8 ein nautisches Befähigungszeugnis<br />

gemäß § 3 Nr. 1 oder 3;<br />

9. für den Bildungsgang nach § 3 Nr. 9 ein nautisches Befähigungszeugnis;<br />

10. für den Bildungsgang nach § 3 Nr. 10 ein nautisches Befähigungszeugnis.<br />

(2) In besonderen Fällen kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde<br />

einen Bewerber nach Anhören der Ausbildungsstätte<br />

abweichend von den schulischen Zulassungsvoraussetzungen zu<br />

einem der Bildungsgänge gemäß § 3 zulassen, wenn in Bezug auf<br />

die praktische Ausbildung Einvernehmen mit dem zuständigen

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