Mitt.Bl. BM M-V 12/2004 S. 779 - Universität Rostock
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Nr. <strong>12</strong>/<strong>2004</strong> <strong>Mitt</strong>eilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 811<br />
– Diskussionsleitungen,<br />
– konstruktive oder zeichnerische Entwürfe,<br />
– Kolloquien,<br />
– sonstige schriftliche Arbeiten<br />
sein.<br />
(3) Sind für die in den §§ 22 und 23 dargestellten Prüfungsvorleistungen<br />
und Prüfungsleistungen Wahlmöglichkeiten für die Prüfungsart<br />
vorgesehen, so kann der Prüfer zwischen den aufgeführten<br />
Möglichkeiten auswählen. Die Studierenden sind in der ersten<br />
Vorlesungswoche im jeweiligen Fach über die für sie geltende<br />
Prüfungsart und deren Umfang in Kenntnis zu setzen. Die Auswahl<br />
der Prüfungsart und des Umfangs wird vom Prüfer für alle<br />
Kandidaten einheitlich vorgenommen, sie bedarf vor Bekanntgabe<br />
der Bestätigung durch den Prüfungsausschuss<br />
(4) Macht der Kandidat vor Beginn der Prüfungsleistung glaubhaft,<br />
dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher<br />
Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz<br />
oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem<br />
Kandidaten durch den Prüfungsausschuss gestattet, die Prüfungsleistungen<br />
innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder<br />
gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu<br />
erbringen. Dazu kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes<br />
verlangt werden. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen.<br />
§ <strong>12</strong><br />
Mündliche Prüfungen<br />
(1) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Kandidat nachweisen,<br />
dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt<br />
und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge<br />
einzuordnen vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob der Kandidat<br />
über breites Grundlagenwissen des Prüfungsgebietes verfügt.<br />
(2) Mündliche Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüfern<br />
(Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines<br />
sachkundigen Beisitzers als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung<br />
abgelegt.<br />
(3) Die mündliche Prüfung dauert je Kandidat mindestens 15 und<br />
höchstens 45 Minuten.<br />
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen<br />
Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis<br />
ist dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung<br />
bekanntzugeben.<br />
(5) Kandidaten, die sich an einem späteren Prüfungstermin nicht<br />
jedoch im selben Prüfungsabschnitt der gleichen Modulprüfung<br />
unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse<br />
als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat<br />
widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die<br />
Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Kandidaten.<br />
§ 13<br />
Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten<br />
(1) In den Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten<br />
soll der Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit<br />
begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines<br />
Faches Aufgaben lösen und Themen bearbeiten kann. In der Klausur<br />
soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über notwendiges<br />
Grundlagenwissen des Prüfungsgebietes verfügt.<br />
(2) Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten sind in der<br />
Regel, zumindest aber im Fall einer Wiederholungsprüfung, von<br />
zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen<br />
<strong>Mitt</strong>el der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren<br />
soll vier Wochen nicht überschreiten.<br />
(3) Die Bearbeitungszeit für Klausurarbeiten darf 90 Minuten<br />
nicht unter- und 300 Minuten nicht überschreiten.<br />
§ 14<br />
Projektarbeiten<br />
(1) Durch Projektarbeiten werden in der Regel die Fähigkeiten<br />
zur Teamarbeit und insbesondere zur Entwicklung, Durchsetzung<br />
und Präsentation von Konzepten nachgewiesen. Hierbei soll der<br />
Prüfling nachweisen, dass er an einer größeren Aufgabe Ziele<br />
definieren sowie interdisziplinäre Lösungsansätze und Konzepte<br />
erarbeiten kann.<br />
(2) Projektarbeiten sind mindestens im Fall der letzten Wiederholungsprüfung<br />
von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich<br />
dann als arithmetisches <strong>Mitt</strong>el der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren<br />
soll vier Wochen nicht überschreiten.<br />
(3) Die Arbeitsbelastung für Projektarbeiten ist der Anlage 1 zu<br />
entnehmen.<br />
(4) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit<br />
muss der Beitrag des einzelnen Prüflings deutlich erkennbar sein<br />
und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.<br />
§ 15<br />
Bachelor Thesis<br />
(1) Die Bachelor Thesis ist eine Prüfungsarbeit, die das duale<br />
Bachelorstudium abschließt. Sie soll zeigen, dass der Kandidat in<br />
der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus<br />
seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu<br />
bearbeiten. Zur Bearbeitung der Bachelor Thesis wird zugelassen,<br />
wer 150 Credits (CR) erreicht hat. Über Ausnahmen entscheidet<br />
der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag.<br />
(2) Die Bachelor Thesis kann von einem Professor oder einer<br />
anderen nach § 36 Abs. 4 des Landeshochschulgesetzes prüfungsberechtigten<br />
Person gestellt und betreut werden, soweit diese an<br />
der Hochschule Wismar in einem für den dualen Bachelor-Studiengang<br />
Maschinenbau relevanten Bereich tätig ist.<br />
(3) Auf Antrag wird dem Kandidaten rechtzeitig unter Berücksichtigung<br />
der nach Maßgabe des § 7 festgelegten Termine ein