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Die Stimme der Verbraucher - Verbraucherzentrale

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Finanzdienstleistungen<br />

20<br />

ein entsprechendes Guthaben vorausgesetzt.<br />

Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen<br />

Einkünften dieses Guthaben herrührt. Damit<br />

verfügen künftig erstmals auch Existenzgrün<strong>der</strong><br />

und Selbstständige über Pfändungsschutz<br />

für ihr Kontoguthaben. Je<strong>der</strong> Kunde kann<br />

künftig von seiner Bank o<strong>der</strong> Sparkasse<br />

verlangen, dass sein Girokonto als „P-Konto“<br />

geführt wird. Hat <strong>der</strong> Kontoinhaber Unterhaltspflichten<br />

zu erfüllen, muss <strong>der</strong> Basispfändungsschutz<br />

ähnlich wie bei <strong>der</strong> Pfändung<br />

von Arbeitseinkommen erhöht werden.<br />

Das „P-Konto“ bedeutet den Schutz des<br />

Existenzminimums auf dem Konto. Das Existenzminimum<br />

ist zwar verfassungsrechtlich<br />

garantiert. Paradoxerweise räumt das Gesetz<br />

aber bislang dem Schuldner, dessen Arbeitslohn<br />

gleich beim Arbeitgeber gepfändet wird,<br />

einen besseren Pfändungsschutz ein als dem<br />

Schuldner, dessen Arbeitslohn auf sein Konto<br />

überwiesen wird. Dessen Konto ist automatisch<br />

gesperrt, selbst wenn das Guthaben<br />

höher ist als die For<strong>der</strong>ung des pfändenden<br />

Gläubigers. Nur wenn <strong>der</strong> Kontoinhaber<br />

das Vollstreckungsgericht einschaltet, kann<br />

er zumindest einen Teil seines gesetzlich<br />

geschützten Guthabens vor dem Zugriff des<br />

Gläubigers retten. Da das aber kompliziert ist,<br />

verzichten Schuldner auf Vollstreckungsschutz<br />

o<strong>der</strong> versäumen ihn. Häufige Folge: Banken<br />

kündigen die Konten nach Kontopfändungen,<br />

weil sie nicht mehr rentabel sind.<br />

Durch die Reform können die Kontokündigungen<br />

aufgrund von Kontopfändungen reduziert<br />

werden. Es wird jedoch weiterhin Kontokündigungen<br />

aus an<strong>der</strong>en Gründen geben. Da<br />

auch nur die <strong>Verbraucher</strong>, die bereits über ein<br />

Girokonto verfügen, dieses in ein „P-Konto“<br />

umwandeln können und es keinen Anspruch<br />

auf die Einrichtung eines „P-Kontos“ gibt, ist<br />

die Reform allein nicht ausreichend, um die<br />

Situation <strong>der</strong> kontolosen o<strong>der</strong> von Kontolosigkeit<br />

bedrohten <strong>Verbraucher</strong> zu verbessern.<br />

> www.vzbv.de/go/dokumente/748/3/13/<br />

index.html<br />

Das Girokonto gibt es nicht für jeden<br />

Grundvoraussetzung für jeden Bürger, am<br />

gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können,<br />

ist die Möglichkeit, über ein Girokonto<br />

zu verfügen. Doch trotz einer 14 Jahre alten<br />

Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses<br />

(ZKA) kommt die Kreditwirtschaft den Erwartungen<br />

an sie nicht nach. Das „Girokonto für<br />

je<strong>der</strong>mann“ ist fern <strong>der</strong> Realität.<br />

Der Spitzenverband <strong>der</strong> deutschen Kreditwirtschaft,<br />

<strong>der</strong> Zentrale Kreditausschuss (ZKA),<br />

hat 1995 eine unverbindliche Empfehlung an<br />

seine Mitglie<strong>der</strong> gerichtet. Durch diese ZKA-<br />

Empfehlung soll jedem Bürger auf Wunsch<br />

ein Guthabenkonto, also ein Girokonto ohne<br />

Überziehungskredit, eingerichtet werden,<br />

wenn nicht bestimmte Unzumutbarkeitsgründe<br />

vorliegen. Nachdem Kreditwirtschaft und <strong>Verbraucher</strong>verbände<br />

zu <strong>der</strong> Umsetzung dieser<br />

ZKA-Empfehlung im Sommer 2008 Stellung<br />

genommen haben, stellte die Bundesregierung<br />

in ihrem neuen Bericht vom 16. Dezember<br />

2008 fest:

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