Die Stimme der Verbraucher - Verbraucherzentrale
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Finanzdienstleistungen<br />
20<br />
ein entsprechendes Guthaben vorausgesetzt.<br />
Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen<br />
Einkünften dieses Guthaben herrührt. Damit<br />
verfügen künftig erstmals auch Existenzgrün<strong>der</strong><br />
und Selbstständige über Pfändungsschutz<br />
für ihr Kontoguthaben. Je<strong>der</strong> Kunde kann<br />
künftig von seiner Bank o<strong>der</strong> Sparkasse<br />
verlangen, dass sein Girokonto als „P-Konto“<br />
geführt wird. Hat <strong>der</strong> Kontoinhaber Unterhaltspflichten<br />
zu erfüllen, muss <strong>der</strong> Basispfändungsschutz<br />
ähnlich wie bei <strong>der</strong> Pfändung<br />
von Arbeitseinkommen erhöht werden.<br />
Das „P-Konto“ bedeutet den Schutz des<br />
Existenzminimums auf dem Konto. Das Existenzminimum<br />
ist zwar verfassungsrechtlich<br />
garantiert. Paradoxerweise räumt das Gesetz<br />
aber bislang dem Schuldner, dessen Arbeitslohn<br />
gleich beim Arbeitgeber gepfändet wird,<br />
einen besseren Pfändungsschutz ein als dem<br />
Schuldner, dessen Arbeitslohn auf sein Konto<br />
überwiesen wird. Dessen Konto ist automatisch<br />
gesperrt, selbst wenn das Guthaben<br />
höher ist als die For<strong>der</strong>ung des pfändenden<br />
Gläubigers. Nur wenn <strong>der</strong> Kontoinhaber<br />
das Vollstreckungsgericht einschaltet, kann<br />
er zumindest einen Teil seines gesetzlich<br />
geschützten Guthabens vor dem Zugriff des<br />
Gläubigers retten. Da das aber kompliziert ist,<br />
verzichten Schuldner auf Vollstreckungsschutz<br />
o<strong>der</strong> versäumen ihn. Häufige Folge: Banken<br />
kündigen die Konten nach Kontopfändungen,<br />
weil sie nicht mehr rentabel sind.<br />
Durch die Reform können die Kontokündigungen<br />
aufgrund von Kontopfändungen reduziert<br />
werden. Es wird jedoch weiterhin Kontokündigungen<br />
aus an<strong>der</strong>en Gründen geben. Da<br />
auch nur die <strong>Verbraucher</strong>, die bereits über ein<br />
Girokonto verfügen, dieses in ein „P-Konto“<br />
umwandeln können und es keinen Anspruch<br />
auf die Einrichtung eines „P-Kontos“ gibt, ist<br />
die Reform allein nicht ausreichend, um die<br />
Situation <strong>der</strong> kontolosen o<strong>der</strong> von Kontolosigkeit<br />
bedrohten <strong>Verbraucher</strong> zu verbessern.<br />
> www.vzbv.de/go/dokumente/748/3/13/<br />
index.html<br />
Das Girokonto gibt es nicht für jeden<br />
Grundvoraussetzung für jeden Bürger, am<br />
gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können,<br />
ist die Möglichkeit, über ein Girokonto<br />
zu verfügen. Doch trotz einer 14 Jahre alten<br />
Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses<br />
(ZKA) kommt die Kreditwirtschaft den Erwartungen<br />
an sie nicht nach. Das „Girokonto für<br />
je<strong>der</strong>mann“ ist fern <strong>der</strong> Realität.<br />
Der Spitzenverband <strong>der</strong> deutschen Kreditwirtschaft,<br />
<strong>der</strong> Zentrale Kreditausschuss (ZKA),<br />
hat 1995 eine unverbindliche Empfehlung an<br />
seine Mitglie<strong>der</strong> gerichtet. Durch diese ZKA-<br />
Empfehlung soll jedem Bürger auf Wunsch<br />
ein Guthabenkonto, also ein Girokonto ohne<br />
Überziehungskredit, eingerichtet werden,<br />
wenn nicht bestimmte Unzumutbarkeitsgründe<br />
vorliegen. Nachdem Kreditwirtschaft und <strong>Verbraucher</strong>verbände<br />
zu <strong>der</strong> Umsetzung dieser<br />
ZKA-Empfehlung im Sommer 2008 Stellung<br />
genommen haben, stellte die Bundesregierung<br />
in ihrem neuen Bericht vom 16. Dezember<br />
2008 fest: