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Die Stimme der Verbraucher - Verbraucherzentrale

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Recht durchsetzen<br />

64<br />

Abofallen im Internet<br />

müssen Gewinn offenlegen<br />

Auch den Kampf gegen Abofallen im Internet<br />

hat <strong>der</strong> <strong>Verbraucher</strong>zentrale Bundesverband<br />

im vergangenen Jahr fortgesetzt und einige<br />

Erfolge verzeichnen können. Ein Etappensieg<br />

waren Entscheidungen <strong>der</strong> Landgerichte in<br />

Hanau und Darmstadt, wonach die Internetanbieter<br />

Online Service Ltd. und Andreas & Manuel<br />

Schmidtlein oHG die Gewinne offenlegen<br />

müssen, die sie mit sogenannten Kostenfallen<br />

erzielt haben. <strong>Die</strong>s ist bis dato noch nicht<br />

geschehen, das Verfahren läuft noch.<br />

Nach Schätzungen <strong>der</strong> <strong>Verbraucher</strong>zentralen<br />

werden monatlich über 20.000 <strong>Verbraucher</strong>innen<br />

und <strong>Verbraucher</strong>n im Internet versteckte<br />

Abonnement-Verträge untergeschoben. Viele<br />

tappten in den vergangenen Jahren in die<br />

Abofallen <strong>der</strong> Online Service Ltd. o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Gebrü<strong>der</strong> Schmidtlein. Sie übersahen bei <strong>der</strong><br />

Online-Anmeldung die versteckte Preisangabe<br />

und wurden kurz darauf mit Rechnungen und<br />

Mahnungen konfrontiert. Wer nachgab und<br />

die Rechnung beglich, dessen Geld war in<br />

<strong>der</strong> Regel verloren. Der <strong>Verbraucher</strong>zentrale<br />

Bundesverband versucht mit dem aktuellen<br />

Verfahren, den Firmen Teile <strong>der</strong> erzielten<br />

Unrechtsgewinne wie<strong>der</strong> zu entziehen. Der<br />

Grundstein hierzu ist mit den Urteilen gelegt.<br />

Doch wie im Fall Lidl erschweren hohe rechtliche<br />

Hürden, ein zu enger Geltungsbereich und<br />

das große Prozesskostenrisiko die rechtliche<br />

Durchsetzbarkeit.<br />

Auch gegen den E-Mail-Anbieter WEB.de<br />

war <strong>der</strong> <strong>Verbraucher</strong>zentrale Bundesverband<br />

in erster und zweiter Instanz erfolgreich.<br />

Das Unternehmen pries seinen Kunden eine<br />

dreimonatige Club-Mitgliedschaft als „Treuegeschenk“<br />

und „Dankeschön“ an. <strong>Die</strong>se<br />

verwandelte sich in ein kostenpflichtiges Abo,<br />

wenn man nicht rechtzeitig kündigte. Hierauf<br />

wurde lediglich im Kleingedruckten hingewiesen.<br />

Das Oberlandesgericht Koblenz stimmte<br />

im Ergebnis <strong>der</strong> Vorinstanz zu und erkannte<br />

darin ebenfalls eine irreführende Geschäftspraxis.<br />

Mittlerweile erreichen den <strong>Verbraucher</strong>zentrale<br />

Bundesverband Beschwerden von<br />

Kunden, die ein lediglich leicht abgeän<strong>der</strong>tes<br />

Treuegeschenk-Angebot erhielten.<br />

> www.vzbv.de/mediapics/kostenfallen_<br />

im_internet.pdf<br />

Unternehmen muss für verbotene Telefonwerbung<br />

eines Call-Centers einstehen<br />

Erfolge kann <strong>der</strong> <strong>Verbraucher</strong>zentrale Bundesverband<br />

auch zur Einschränkung unlauterer<br />

Telefonwerbung vorweisen. So verhängten<br />

die Richter des Landgerichts Frankfurt am Mai<br />

ein Ordnungsgeld von 5.000 Euro gegen das<br />

Telekommunikationsunternehmen Arcor. Bereits<br />

2004 hatte das Gericht Arcor untersagt,<br />

<strong>Verbraucher</strong> ohne ihr vorheriges Einverständnis<br />

für Werbezwecke anzurufen. Nachdem <strong>der</strong><br />

<strong>Verbraucher</strong>zentrale Bundesverband einem<br />

Arcor-Vertriebspartner erneut einen ungebetenen<br />

Werbeanruf nachweisen konnte, verhängte<br />

das Gericht das Ordnungsgeld. Arcor<br />

berief sich vergeblich darauf, dass es für das<br />

Handeln des Call-Centers nicht verantwortlich<br />

sei. Es reicht nicht aus, wenn die Vertriebsvereinbarung<br />

mit dem Call-Center allgemein<br />

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht<br />

verbietet, stellten die Frankfurter Richter klar.<br />

Arcor hätte seinen Vertriebspartner vielmehr<br />

schriftlich über das Urteil informieren müssen.<br />

Dazu gehöre auch die Mitteilung, dass ein<br />

Verstoß gegen das Urteil die Kündigung <strong>der</strong><br />

Vertriebsvereinbarung und ein Ordnungsgeld<br />

zur Folge hat.<br />

Der <strong>Verbraucher</strong>zentrale Bundesverband ist<br />

in den letzten Jahren massiv gegen unerlaubte<br />

Telefonwerbung vorgegangen. Rund<br />

90 Abmahn- und Klageverfahren sind bereits<br />

erfolgreich abgeschlossen. Dennoch hat sich<br />

die Werbung per Telefon zu einer Plage entwickelt.<br />

Siehe hierzu Seite 38ff.

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