Die Stimme der Verbraucher - Verbraucherzentrale
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Recht durchsetzen<br />
64<br />
Abofallen im Internet<br />
müssen Gewinn offenlegen<br />
Auch den Kampf gegen Abofallen im Internet<br />
hat <strong>der</strong> <strong>Verbraucher</strong>zentrale Bundesverband<br />
im vergangenen Jahr fortgesetzt und einige<br />
Erfolge verzeichnen können. Ein Etappensieg<br />
waren Entscheidungen <strong>der</strong> Landgerichte in<br />
Hanau und Darmstadt, wonach die Internetanbieter<br />
Online Service Ltd. und Andreas & Manuel<br />
Schmidtlein oHG die Gewinne offenlegen<br />
müssen, die sie mit sogenannten Kostenfallen<br />
erzielt haben. <strong>Die</strong>s ist bis dato noch nicht<br />
geschehen, das Verfahren läuft noch.<br />
Nach Schätzungen <strong>der</strong> <strong>Verbraucher</strong>zentralen<br />
werden monatlich über 20.000 <strong>Verbraucher</strong>innen<br />
und <strong>Verbraucher</strong>n im Internet versteckte<br />
Abonnement-Verträge untergeschoben. Viele<br />
tappten in den vergangenen Jahren in die<br />
Abofallen <strong>der</strong> Online Service Ltd. o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Gebrü<strong>der</strong> Schmidtlein. Sie übersahen bei <strong>der</strong><br />
Online-Anmeldung die versteckte Preisangabe<br />
und wurden kurz darauf mit Rechnungen und<br />
Mahnungen konfrontiert. Wer nachgab und<br />
die Rechnung beglich, dessen Geld war in<br />
<strong>der</strong> Regel verloren. Der <strong>Verbraucher</strong>zentrale<br />
Bundesverband versucht mit dem aktuellen<br />
Verfahren, den Firmen Teile <strong>der</strong> erzielten<br />
Unrechtsgewinne wie<strong>der</strong> zu entziehen. Der<br />
Grundstein hierzu ist mit den Urteilen gelegt.<br />
Doch wie im Fall Lidl erschweren hohe rechtliche<br />
Hürden, ein zu enger Geltungsbereich und<br />
das große Prozesskostenrisiko die rechtliche<br />
Durchsetzbarkeit.<br />
Auch gegen den E-Mail-Anbieter WEB.de<br />
war <strong>der</strong> <strong>Verbraucher</strong>zentrale Bundesverband<br />
in erster und zweiter Instanz erfolgreich.<br />
Das Unternehmen pries seinen Kunden eine<br />
dreimonatige Club-Mitgliedschaft als „Treuegeschenk“<br />
und „Dankeschön“ an. <strong>Die</strong>se<br />
verwandelte sich in ein kostenpflichtiges Abo,<br />
wenn man nicht rechtzeitig kündigte. Hierauf<br />
wurde lediglich im Kleingedruckten hingewiesen.<br />
Das Oberlandesgericht Koblenz stimmte<br />
im Ergebnis <strong>der</strong> Vorinstanz zu und erkannte<br />
darin ebenfalls eine irreführende Geschäftspraxis.<br />
Mittlerweile erreichen den <strong>Verbraucher</strong>zentrale<br />
Bundesverband Beschwerden von<br />
Kunden, die ein lediglich leicht abgeän<strong>der</strong>tes<br />
Treuegeschenk-Angebot erhielten.<br />
> www.vzbv.de/mediapics/kostenfallen_<br />
im_internet.pdf<br />
Unternehmen muss für verbotene Telefonwerbung<br />
eines Call-Centers einstehen<br />
Erfolge kann <strong>der</strong> <strong>Verbraucher</strong>zentrale Bundesverband<br />
auch zur Einschränkung unlauterer<br />
Telefonwerbung vorweisen. So verhängten<br />
die Richter des Landgerichts Frankfurt am Mai<br />
ein Ordnungsgeld von 5.000 Euro gegen das<br />
Telekommunikationsunternehmen Arcor. Bereits<br />
2004 hatte das Gericht Arcor untersagt,<br />
<strong>Verbraucher</strong> ohne ihr vorheriges Einverständnis<br />
für Werbezwecke anzurufen. Nachdem <strong>der</strong><br />
<strong>Verbraucher</strong>zentrale Bundesverband einem<br />
Arcor-Vertriebspartner erneut einen ungebetenen<br />
Werbeanruf nachweisen konnte, verhängte<br />
das Gericht das Ordnungsgeld. Arcor<br />
berief sich vergeblich darauf, dass es für das<br />
Handeln des Call-Centers nicht verantwortlich<br />
sei. Es reicht nicht aus, wenn die Vertriebsvereinbarung<br />
mit dem Call-Center allgemein<br />
Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht<br />
verbietet, stellten die Frankfurter Richter klar.<br />
Arcor hätte seinen Vertriebspartner vielmehr<br />
schriftlich über das Urteil informieren müssen.<br />
Dazu gehöre auch die Mitteilung, dass ein<br />
Verstoß gegen das Urteil die Kündigung <strong>der</strong><br />
Vertriebsvereinbarung und ein Ordnungsgeld<br />
zur Folge hat.<br />
Der <strong>Verbraucher</strong>zentrale Bundesverband ist<br />
in den letzten Jahren massiv gegen unerlaubte<br />
Telefonwerbung vorgegangen. Rund<br />
90 Abmahn- und Klageverfahren sind bereits<br />
erfolgreich abgeschlossen. Dennoch hat sich<br />
die Werbung per Telefon zu einer Plage entwickelt.<br />
Siehe hierzu Seite 38ff.