Alles, was Recht ist - Archiv - Personalwirtschaft
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ARBEITSRECHT Arbeitnehmerüberlassung<br />
Fremdpersonaleinsatz im Konzern<br />
Eine mögliche Form der Beschäftigung von Arbeitnehmern für den vertraglichen Arbeitgeber und daneben für einen<br />
weiteren Betrieb stellt die Arbeitnehmerüberlassung dar. Was dabei zu beachten <strong>ist</strong>, zeigt der folgende Beitrag.<br />
D<br />
as Bedürfnis nach einer solchen<br />
Beschäftigung kann in vielen Fällen<br />
bestehen: Beispielsweise kann ein punktuell<br />
höherer Beschäftigungsbedarf durch<br />
die kurzfr<strong>ist</strong>ige Beschäftigung von Arbeitnehmern<br />
aus anderen Betrieben ausgeglichen<br />
werden. Ebenso <strong>ist</strong> es denkbar, dass<br />
besondere „Ausbildungsstützpunkte“ in<br />
einzelnen Betrieben konzentriert werden,<br />
in denen sowohl die Ausbildung, als<br />
auch die Weiterbildung und damit verbunden<br />
auch die Einarbeitung erfolgt. Der<br />
nachfolgende Beitrag möchte sich mit dieser<br />
besonderen Beschäftigungsformen<br />
befassen und Voraussetzungen und Folgen<br />
hiervon darstellen.<br />
Kennzeichen der<br />
Arbeitnehmerüberlassung<br />
Die Kennzeichen der Arbeitnehmerüberlassung<br />
wurden maßgeblich durch die<br />
<strong>Recht</strong>sprechung geprägt: Notwendig <strong>ist</strong><br />
grundsätzlich, dass (vertragliche) Arbeitgeber<br />
einem Dritten die Tätigkeit des<br />
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Sonderheft 10 |2011 www.personalwirtschaft.de<br />
Arbeitnehmers vorübergehend zur Verfügung<br />
stellen. Der Einsatz des Arbeitnehmers<br />
im entleihenden Betrieb erfolgt<br />
damit nach den Vorgaben dieses Unternehmers.<br />
Zentrales Kriterium <strong>ist</strong> die Ausübung<br />
des Weisungsrechts durch den Entleiher<br />
und gerade nicht mehr durch den<br />
eigentlichen Arbeitgeber.<br />
Aus der Zweierbeziehung wird damit eine<br />
Dreierbeziehung. Der Entleiher übt damit<br />
faktisch partiell die Stellung als Arbeitgeber<br />
aus. Eine vertragliche Beziehung zwischen<br />
dem Entleiher und dem Arbeitnehmer<br />
besteht hingegen weiterhin nicht.<br />
Die zeitweilige Able<strong>ist</strong>ung der vertraglichen<br />
Arbeitspflicht bei Dritten wird damit<br />
– im Regelfall von Beginn an – vereinbart.<br />
Damit wird die Funktion des Arbeitgebers<br />
– nicht aber die Stellung des Arbeitgebers<br />
in dogmatischer Hinsicht – aufgespalten.<br />
Diese Vorgaben lassen es allerdings<br />
offen, wie weit das Direktionsrecht<br />
an den Entleiher übertragen werden muss,<br />
um das Vorliegen einer Arbeitnehmer-<br />
überlassung zu bejahen. Es muss hierbei<br />
genügen, wenn das Weisungsrecht partiell<br />
übertragen wurde.<br />
Üblicherweise wird der Entleiher sowohl<br />
Vorgaben hinsichtlich Ort und Zeit der zu<br />
erfüllende Tätigkeiten vorgeben, es muss<br />
aber auch genügen, wenn der Entleiher<br />
dieses <strong>Recht</strong> nur für bestimmte Tätigkeiten<br />
und in bestimmten Fällen inne hat.<br />
Es kann keinen Unterschied machen, ob<br />
der Entleiher komplett oder nur partiell<br />
eine Stellung als Arbeitgeber einnimmt<br />
– in beiden Fällen hat ein Dritter Kompetenzen,<br />
die sich nicht aus einer vertraglichen<br />
Beziehung zum Arbeitnehmer ergeben.<br />
Letztes Kennzeichen <strong>ist</strong> zudem, dass die<br />
Tätigkeit des Arbeitnehmers auf einer<br />
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber (Verleiher)<br />
und Entleiher beruht. Die Übertragung<br />
der Weisungsbefugnis muss auf<br />
einem willentlichen Entschluss der Beteiligten<br />
beruhen. Eine eigenmächtige<br />
Anmaßung dieser Befugnis kann nicht