29.06.2013 Aufrufe

Alles, was Recht ist - Archiv - Personalwirtschaft

Alles, was Recht ist - Archiv - Personalwirtschaft

Alles, was Recht ist - Archiv - Personalwirtschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

ARBEITSRECHT Arbeitnehmerüberlassung<br />

Fremdpersonaleinsatz im Konzern<br />

Eine mögliche Form der Beschäftigung von Arbeitnehmern für den vertraglichen Arbeitgeber und daneben für einen<br />

weiteren Betrieb stellt die Arbeitnehmerüberlassung dar. Was dabei zu beachten <strong>ist</strong>, zeigt der folgende Beitrag.<br />

D<br />

as Bedürfnis nach einer solchen<br />

Beschäftigung kann in vielen Fällen<br />

bestehen: Beispielsweise kann ein punktuell<br />

höherer Beschäftigungsbedarf durch<br />

die kurzfr<strong>ist</strong>ige Beschäftigung von Arbeitnehmern<br />

aus anderen Betrieben ausgeglichen<br />

werden. Ebenso <strong>ist</strong> es denkbar, dass<br />

besondere „Ausbildungsstützpunkte“ in<br />

einzelnen Betrieben konzentriert werden,<br />

in denen sowohl die Ausbildung, als<br />

auch die Weiterbildung und damit verbunden<br />

auch die Einarbeitung erfolgt. Der<br />

nachfolgende Beitrag möchte sich mit dieser<br />

besonderen Beschäftigungsformen<br />

befassen und Voraussetzungen und Folgen<br />

hiervon darstellen.<br />

Kennzeichen der<br />

Arbeitnehmerüberlassung<br />

Die Kennzeichen der Arbeitnehmerüberlassung<br />

wurden maßgeblich durch die<br />

<strong>Recht</strong>sprechung geprägt: Notwendig <strong>ist</strong><br />

grundsätzlich, dass (vertragliche) Arbeitgeber<br />

einem Dritten die Tätigkeit des<br />

18<br />

Sonderheft 10 |2011 www.personalwirtschaft.de<br />

Arbeitnehmers vorübergehend zur Verfügung<br />

stellen. Der Einsatz des Arbeitnehmers<br />

im entleihenden Betrieb erfolgt<br />

damit nach den Vorgaben dieses Unternehmers.<br />

Zentrales Kriterium <strong>ist</strong> die Ausübung<br />

des Weisungsrechts durch den Entleiher<br />

und gerade nicht mehr durch den<br />

eigentlichen Arbeitgeber.<br />

Aus der Zweierbeziehung wird damit eine<br />

Dreierbeziehung. Der Entleiher übt damit<br />

faktisch partiell die Stellung als Arbeitgeber<br />

aus. Eine vertragliche Beziehung zwischen<br />

dem Entleiher und dem Arbeitnehmer<br />

besteht hingegen weiterhin nicht.<br />

Die zeitweilige Able<strong>ist</strong>ung der vertraglichen<br />

Arbeitspflicht bei Dritten wird damit<br />

– im Regelfall von Beginn an – vereinbart.<br />

Damit wird die Funktion des Arbeitgebers<br />

– nicht aber die Stellung des Arbeitgebers<br />

in dogmatischer Hinsicht – aufgespalten.<br />

Diese Vorgaben lassen es allerdings<br />

offen, wie weit das Direktionsrecht<br />

an den Entleiher übertragen werden muss,<br />

um das Vorliegen einer Arbeitnehmer-<br />

überlassung zu bejahen. Es muss hierbei<br />

genügen, wenn das Weisungsrecht partiell<br />

übertragen wurde.<br />

Üblicherweise wird der Entleiher sowohl<br />

Vorgaben hinsichtlich Ort und Zeit der zu<br />

erfüllende Tätigkeiten vorgeben, es muss<br />

aber auch genügen, wenn der Entleiher<br />

dieses <strong>Recht</strong> nur für bestimmte Tätigkeiten<br />

und in bestimmten Fällen inne hat.<br />

Es kann keinen Unterschied machen, ob<br />

der Entleiher komplett oder nur partiell<br />

eine Stellung als Arbeitgeber einnimmt<br />

– in beiden Fällen hat ein Dritter Kompetenzen,<br />

die sich nicht aus einer vertraglichen<br />

Beziehung zum Arbeitnehmer ergeben.<br />

Letztes Kennzeichen <strong>ist</strong> zudem, dass die<br />

Tätigkeit des Arbeitnehmers auf einer<br />

Vereinbarung zwischen Arbeitgeber (Verleiher)<br />

und Entleiher beruht. Die Übertragung<br />

der Weisungsbefugnis muss auf<br />

einem willentlichen Entschluss der Beteiligten<br />

beruhen. Eine eigenmächtige<br />

Anmaßung dieser Befugnis kann nicht

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!