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Handbuch Rechnungswesen

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Quästur / E010A<br />

Karlsplatz 13<br />

1040 Wien<br />

quaestur.tuwien.ac.at<br />

DVR Nr. 0005886<br />

� Diverse weitere Paragraphen in der Bundesabgabenordnung: Enthalten<br />

umfassende Regelungen rund um Abgaben im öffentlichen Bereich (z.B. Steuern),<br />

von denen einige auch für die TU Wien relevant sind, z.B. Säumniszuschläge,<br />

Fristen, Verfahrensvorschriften und Rechtsmittel.<br />

1.6.2 Buchhaltungs- und Bilanzierungsgrundsätze<br />

Aufgrund der oben angeführten verschiedenen gesetzlichen Regelungen lassen sich<br />

einige fundamentale Grundsätze der Buchhaltung und Bilanzierung ableiten:<br />

� Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (plus weitere Grundsätze): Ganz<br />

allgemein wird an die Buchführung die Anforderung gestellt, dass „sie einem<br />

sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die<br />

Geschäftsvorfälle vermitteln kann. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in<br />

ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“. Im speziellen ergeben sich<br />

daraus folgende konkrete Grundsätze:<br />

o Bücher sollen in einer lebenden Sprache und mit den Schriftzeichen einer<br />

solchen geführt werden, ist dies nicht die jeweils zugelassenen<br />

Amtssprache müssen auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte<br />

Übersetzung der vorgelegten Bücher, Aufzeichnungen, hierzu gehörige<br />

Belege sowie der Geschäftspapiere und der sonstigen Unterlagen vorgelegt<br />

werden.<br />

o Die Buchungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig<br />

und zeitgerecht vorgenommen werden.<br />

o Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll klar sein und erkennen<br />

lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten verzeichnet werden.<br />

Buchungen sollen dementsprechend einheitlich auf den dafür vorgesehenen<br />

Konten erfolgen.<br />

o Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart<br />

geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen<br />

jederzeit möglich ist.<br />

o Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen Datenträger<br />

verwendet, so muss die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete<br />

Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit<br />

gewährleistet sein.<br />

o Bei der Verwendung von Datenträgern (= elektronische Buchhaltung),<br />

sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert<br />

werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist.<br />

Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen<br />

Erfassung aller Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch entsprechende<br />

18.05.2012 Seite 18 von 217

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