Handbuch Rechnungswesen
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Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
� Diverse weitere Paragraphen in der Bundesabgabenordnung: Enthalten<br />
umfassende Regelungen rund um Abgaben im öffentlichen Bereich (z.B. Steuern),<br />
von denen einige auch für die TU Wien relevant sind, z.B. Säumniszuschläge,<br />
Fristen, Verfahrensvorschriften und Rechtsmittel.<br />
1.6.2 Buchhaltungs- und Bilanzierungsgrundsätze<br />
Aufgrund der oben angeführten verschiedenen gesetzlichen Regelungen lassen sich<br />
einige fundamentale Grundsätze der Buchhaltung und Bilanzierung ableiten:<br />
� Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (plus weitere Grundsätze): Ganz<br />
allgemein wird an die Buchführung die Anforderung gestellt, dass „sie einem<br />
sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die<br />
Geschäftsvorfälle vermitteln kann. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in<br />
ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“. Im speziellen ergeben sich<br />
daraus folgende konkrete Grundsätze:<br />
o Bücher sollen in einer lebenden Sprache und mit den Schriftzeichen einer<br />
solchen geführt werden, ist dies nicht die jeweils zugelassenen<br />
Amtssprache müssen auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte<br />
Übersetzung der vorgelegten Bücher, Aufzeichnungen, hierzu gehörige<br />
Belege sowie der Geschäftspapiere und der sonstigen Unterlagen vorgelegt<br />
werden.<br />
o Die Buchungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig<br />
und zeitgerecht vorgenommen werden.<br />
o Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll klar sein und erkennen<br />
lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten verzeichnet werden.<br />
Buchungen sollen dementsprechend einheitlich auf den dafür vorgesehenen<br />
Konten erfolgen.<br />
o Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart<br />
geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen<br />
jederzeit möglich ist.<br />
o Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen Datenträger<br />
verwendet, so muss die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete<br />
Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit<br />
gewährleistet sein.<br />
o Bei der Verwendung von Datenträgern (= elektronische Buchhaltung),<br />
sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert<br />
werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist.<br />
Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen<br />
Erfassung aller Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch entsprechende<br />
18.05.2012 Seite 18 von 217