1 Aufgabenstellung - Deutsche Geodätische Kommission
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26 4 Rechtsvorschriften und Metatexte<br />
Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bedürfen in dieser Arbeit insofern keiner besonderen Behandlung, weil<br />
sie in nationales Recht umzusetzen sind.<br />
Hinsichtlich der Normen gilt die Geschäftsordnung des CEN/CENELEC [CEN/CENELEC 1996]. Im Teil 2 dieser<br />
Geschäftsordnung sind gemeinsame Regeln für die Normungsarbeit festgelegt, welche die Verpflichtung enthalten, eine<br />
Europäische Norm (EN) zu übernehmen, indem sie den Status einer nationalen Norm erhält und etwaige entgegenstehende<br />
nationale Normen zurückzuziehen sind.<br />
In Bezug auf die <strong>Aufgabenstellung</strong> dieser Arbeit haben sich bisher keine relevanten Rechtsvorschriften (einschließlich<br />
Normen) der Europäischen Gemeinschaften ergeben, welche sich auf das Rißwerk auswirken.<br />
Erwähnt sei noch, daß Normen (International Standards) der International Organization for Standardization (ISO) für<br />
die Darstellung von Sedimentgesteinen bestehen [No DR 417] und die Grundlage der nationalen Normungsarbeit auf<br />
diesem Gebiet bilden, jedoch keine unmittelbare Rechtswirksamkeit auf das Rißwerk besitzen.<br />
In dieser Arbeit erfolgt die räumliche Unterteilung der Rechtsvorschriften nach 14 :<br />
<strong>Deutsche</strong>s Reich / Bundesrepublik Deutschland<br />
Preußen / Land Nordrhein-Westfalen<br />
Oberbergamtsbezirk Bonn und Oberbergamtsbezirk Dortmund.<br />
Seit dem 1.1.1970 gingen beide Oberbergämter im Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen, mit Sitz in Dortmund, auf<br />
[G Pr 39]. Rechtsvorschriften dieser Behörde gelten somit für das Land Nordrhein-Westfalen.<br />
Die eindeutige Einordnung der betrachteten Rechtsvorschriften geschieht auf der Grundlage der o.g. Ordnungsschemata.<br />
Bei diesen beiden voneinander unabhängigen Gliederungen ist zu beachten, daß nicht für jedes Gebiet jede Kategorie<br />
von Rechtsvorschrift existiert.<br />
Die Verbindlichkeit von Rechtsvorschriften hängt nicht nur von ihrer Einordnung in der Rechtshierarchie und von ihrem<br />
regionalen Gültigkeitsbereich ab, sondern auch von ihrer Geltungsdauer. Die Geltungsdauer läßt sich für jede<br />
Rechtsvorschrift in Form von Zeitintervallen angeben. Die Geltungsdauer wird bestimmt durch das Inkrafttreten 15 und<br />
das Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift, wobei das Inkrafttreten einer Rechtsvorschrift von ihrem Erscheinen unabhängig<br />
sein kann (Abb. 17).<br />
Die Beendigung der Gültigkeit einer Rechtsvorschrift hängt von unterschiedlichen Gegebenheiten ab. Es ist zu unterscheiden<br />
zwischen:<br />
ausdrücklichem (explizitem) Außerkraftsetzen durch eine gleich- oder übergeordnete Rechtsvorschrift,<br />
implizitem Außerkrafttreten durch eine andere Rechtsvorschrift, zum Beispiel eine übergeordnete Rechtsvorschrift,<br />
ohne daß dieses speziell in ihr gesagt wird, zum Beispiel [Vo Pr 60],<br />
einer Rechtsvorschrift mit generellen Regelungen über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, zum Beispiel<br />
[G Pr 466], [G Pr 487], [G Pr 467], [G Pr 468], [G Pr 469], [G Pr 470], [Vo Pr 471], [Vo Pr 472], [Vo Pr 473],<br />
[G Pr 474], [G Pr 475], [G Pr 476], [G Pr 477], [G Pr 478], [G Pr 479], [G Pr 480], [G Pr 485], [G Pr 481],<br />
[G Pr 486], [G Pr 482], [G Pr 483], [G Pr 484], [G Pr 464], [Vo Pr 465] und [No DR 541] 16 oder<br />
durch eine Gebietsveränderung, zum Beispiel Wegfall oder Zusammenlegung, zum Beispiel [G Pr 39] 17 .<br />
Das Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –Ordnungsbehördengesetz (OBG)– [G Pr 464] regelt<br />
im § 32 die Geltungsdauer von ordnungsbehördlichen Verordnungen; sie beträgt zur Zeit maximal 20 Jahre [Vo Pr<br />
465]. Regelungen dieser Art gab es schon seit 1850 [G Pr 466].<br />
Die Erfassung der Rechtsvorschriften erfolgte für diese Arbeit in Form von Datenblättern, aus denen alle wesentlichen<br />
Informationen über die jeweilige Rechtsvorschrift hervorgehen (Tab. 2).<br />
14<br />
Die hervorgehobenen Buchstaben entsprechen den jeweiligen Abkürzungen in den Quellenangaben.<br />
15<br />
Bei dem Fehlen des Datums des Inkrafttretens einer Rechtsvorschrift kann, falls keine Regelung auf einer höheren Ebene existiert, das Datum der<br />
Unterzeichnung oder gegebenenfalls das Datum der Verkündung beziehungsweise der Veröffentlichung als Termin des Inkrafttretens angenommen<br />
werden; dabei bleibt natürlich ein möglicherweise rückwirkendes Inkrafttreten unberücksichtigt, wie es zum Beispiel bei einem Nachtrag<br />
oder einer Bekanntmachung zum Teil der Fall ist. In der heutigen Gesetzgebung gibt es für das Inkrafttreten allgemeine Fristen; hierauf wird jedoch<br />
hier nicht näher eingegangen.<br />
16<br />
Nach der DIN-Norm 820 Teil 4 Normungsarbeit; Geschäftsgang [No DR 451] sind Normen spätestens alle 5 Jahre zu überprüfen.<br />
17<br />
In der Begründung heißt es: „Der Bezirk des Oberbergamts Dortmund blieb bis zum Jahre 1965, abgesehen von einer gebietlich zwar relativ<br />
großen, aus fachlicher Sicht aber unbedeutenden Ausdehnung nach Norden in das jetzige Land Niedersachsen, nahezu unverändert. Der Bezirk<br />
des Oberbergamtes in Bonn hatte im Jahre 1943 seine größte Ausdehnung. Er erstreckte sich außerhalb der Grenzen des jetzigen Landes Nordrhein-Westfalen<br />
auf die jetzigen Länder Rheinland-Pfalz und Saarland sowie auf Teile des Landes Hessen. Nach 1945 wurde der Bezirk im Laufe<br />
der Gliederung der Bundesrepublik in Länder auf die Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt.“ [G Pr 39].