1 Aufgabenstellung - Deutsche Geodätische Kommission
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34 4 Rechtsvorschriften und Metatexte<br />
Bei den rein textuellen Darstellungen gibt es die triviale Darstellung –nämlich den makropetrographischen Begriff<br />
selbst– oder dessen Abkürzung 31 (Kurzform) als Buchstabenfolge oder Ziffer. Diejenigen Abkürzungen, welche keine<br />
Gesteinsart bezeichnen, sondern Gesteinseigenschaften (zum Beispiel mild, flaserig) sind, gehören deshalb nicht in<br />
diese Betrachtung.<br />
Der makropetrographische Begriff bildet die Grundlage für die Darstellung. Eine alleinige Betrachtung der Abkürzungen<br />
oder auch aller möglichen Kombinationen von Abkürzungen führt zwar ggf. zu tatsächlich zulässigen Abkürzungen<br />
von Gesteinsnamen. Diese sind jedoch nur dann relevant, wenn die Bezeichnung der Gesteinsart auch in einer Rechtsvorschrift<br />
des gleichen Zeitintervalls vorhanden ist. So wäre zum Beispiel „sd.“ verbunden mit „Sst.“ [No DR 126], also<br />
sandiger Sandstein, unsinnig. Auch fiktive Kombinationen von Abkürzungen, welche keinen tatsächlichen Begriff in<br />
einer korrespondierenden Rechtsvorschrift repräsentieren, obgleich diese eine theoretisch mögliche Gesteinsart bezeichnen<br />
könnten, sind nicht zu berücksichtigen; zum Beispiel „dol“ verbunden mit „Sst“ [No DR 453] für dolomitischer<br />
Sandstein. Folglich werden nur begriffsbezogene Kurzformen betrachtet.<br />
Die Betrachtung von unterschiedlichen, durch Rechtsvorschriften vorgegebenen Schriftarten ist jedoch unerheblich.<br />
Eine wesentliche Art der Darstellung ist die rein graphische 32 . Sie kann aus punktförmigen, linienartigen oder flächenhaften<br />
Elementen bestehen, oder aus Kombinationen dieser Elemente gebildet werden.<br />
Desweiteren können Darstellungen, wie sie in rißwerksrelevanten Rechtsvorschriften auftreten, aus graphischen Elementen,<br />
welche zwingend mit textuellen verknüpft sind, bestehen, zum Beispiel: Bogheadkohle und Kennelkohle als<br />
eine schwarze Fläche mit den beigeschriebenen Kurzformen „Bk.“ beziehungsweise „Kk.“ [No DR 125].<br />
Rechtsvorschriften enthalten auch Informationen über die Art und Ausführung des Rißwerks bezüglich der zu erstellenden<br />
Unterlagen. So werden zum Beispiel Rißarten und Maßstäbe genannt. Diese sind jedoch hinsichtlich der Methodik<br />
der Analyse untergeordent. Wenn nämlich der Maßstab eines Risses die rein graphische Darstellung der Mächtigkeit<br />
einer Gesteinsart nicht zuläßt, besteht die Möglichkeit, diese als Text (makropetrographischer Begriff oder Abkürzung)<br />
oder in einer getrennten großmaßstäblichen Darstellung auszuführen.<br />
Unterschiede in der Darstellung bezüglich der Rißart, wie zum Beispiel bei Dolomitknollen im Grundriß und Schnittriß<br />
[No DR 125], bilden die Ausnahme und sind deshalb bezüglich der Methodik nicht gesondert zu behandeln.<br />
Für die Methodik der Analyse von Darstellungen sind die Beantwortung der Fragen nach Eindeutigkeit sowie Ähnlichkeit<br />
von Bedeutung. Die Betrachtungen beziehen sich jeweils auf eine Rechtsvorschrift, alle Rechtsvorschriften eines<br />
Zeitintervalls und Zeitintervall übergreifende Inhalte.<br />
Die Eindeutigkeit der Darstellung ist für die Aussagefähigkeit des Rißwerks grundlegend.<br />
Eindeutigkeit bedeutet, daß die Darstellung einer Gesteinsart eindeutig zugeordnet werden kann. Eindeutigkeit der<br />
Darstellung setzt auch die Eindeutigkeit der Zuordnung makropetrographischer Begriffe zu Gesteinsarten voraus. Das<br />
heißt: Die Darstellungen, gesehen als begriffliche Konzentration von Definitionen, müssen ebenfalls eindeutig sein,<br />
weil sonst die Aussagefähigkeit der Darstellung im Rißwerk nicht gegeben ist.<br />
Die Zeitschnitte für das Analysekriterium Darstellung sind diejenigen Zeitschnitte, welche sich aus dem Analysekriterium<br />
Makropetrographie ergeben (triviale Darstellung) sowie gegebenenfalls zusätzliche Zeitschnitte, welche auf der<br />
Änderung von Abkürzungen oder graphischen Elementen in rißwerksrelevanten Rechtsvorschriften beruhen.<br />
Betrachtet man die Zusammenhänge zwischen Begriff, Definition und Darstellung nicht nur in einem Zeitintervall,<br />
sondern über Zeitschnitte hinweg, so bestehen die folgenden Relationen zwischen Definition, Begriff und Darstellung,<br />
wie Abbildung 19 veranschaulicht.<br />
Der makropetrographische Begriff ist das zentrale Bindeglied zwischen Definition und Darstellung.<br />
Beispielhaft seien zunächst einige Verknüpfungen innerhalb eines Zeitintervalls erklärt:<br />
Begriff Definition<br />
1:0 bedeutet, daß ein makropetrographischer Begriff (in dem betrachteten Zeitintervall) keine Definition in<br />
Rechtsvorschriften und Metatexten hat.<br />
31<br />
Eine Abkürzung leitet sich aus den normativen Festlegungen innerhalb einer Rechtsvorschrift (aus dem Begriff, der Definition oder der Darstellung)<br />
ab.<br />
32<br />
Durch Informationsüberfrachtung auf dem Riß kann jedoch die Aussagefähigkeit (Lesbarkeit) abnehmen.