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1 Aufgabenstellung - Deutsche Geodätische Kommission

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34 4 Rechtsvorschriften und Metatexte<br />

Bei den rein textuellen Darstellungen gibt es die triviale Darstellung –nämlich den makropetrographischen Begriff<br />

selbst– oder dessen Abkürzung 31 (Kurzform) als Buchstabenfolge oder Ziffer. Diejenigen Abkürzungen, welche keine<br />

Gesteinsart bezeichnen, sondern Gesteinseigenschaften (zum Beispiel mild, flaserig) sind, gehören deshalb nicht in<br />

diese Betrachtung.<br />

Der makropetrographische Begriff bildet die Grundlage für die Darstellung. Eine alleinige Betrachtung der Abkürzungen<br />

oder auch aller möglichen Kombinationen von Abkürzungen führt zwar ggf. zu tatsächlich zulässigen Abkürzungen<br />

von Gesteinsnamen. Diese sind jedoch nur dann relevant, wenn die Bezeichnung der Gesteinsart auch in einer Rechtsvorschrift<br />

des gleichen Zeitintervalls vorhanden ist. So wäre zum Beispiel „sd.“ verbunden mit „Sst.“ [No DR 126], also<br />

sandiger Sandstein, unsinnig. Auch fiktive Kombinationen von Abkürzungen, welche keinen tatsächlichen Begriff in<br />

einer korrespondierenden Rechtsvorschrift repräsentieren, obgleich diese eine theoretisch mögliche Gesteinsart bezeichnen<br />

könnten, sind nicht zu berücksichtigen; zum Beispiel „dol“ verbunden mit „Sst“ [No DR 453] für dolomitischer<br />

Sandstein. Folglich werden nur begriffsbezogene Kurzformen betrachtet.<br />

Die Betrachtung von unterschiedlichen, durch Rechtsvorschriften vorgegebenen Schriftarten ist jedoch unerheblich.<br />

Eine wesentliche Art der Darstellung ist die rein graphische 32 . Sie kann aus punktförmigen, linienartigen oder flächenhaften<br />

Elementen bestehen, oder aus Kombinationen dieser Elemente gebildet werden.<br />

Desweiteren können Darstellungen, wie sie in rißwerksrelevanten Rechtsvorschriften auftreten, aus graphischen Elementen,<br />

welche zwingend mit textuellen verknüpft sind, bestehen, zum Beispiel: Bogheadkohle und Kennelkohle als<br />

eine schwarze Fläche mit den beigeschriebenen Kurzformen „Bk.“ beziehungsweise „Kk.“ [No DR 125].<br />

Rechtsvorschriften enthalten auch Informationen über die Art und Ausführung des Rißwerks bezüglich der zu erstellenden<br />

Unterlagen. So werden zum Beispiel Rißarten und Maßstäbe genannt. Diese sind jedoch hinsichtlich der Methodik<br />

der Analyse untergeordent. Wenn nämlich der Maßstab eines Risses die rein graphische Darstellung der Mächtigkeit<br />

einer Gesteinsart nicht zuläßt, besteht die Möglichkeit, diese als Text (makropetrographischer Begriff oder Abkürzung)<br />

oder in einer getrennten großmaßstäblichen Darstellung auszuführen.<br />

Unterschiede in der Darstellung bezüglich der Rißart, wie zum Beispiel bei Dolomitknollen im Grundriß und Schnittriß<br />

[No DR 125], bilden die Ausnahme und sind deshalb bezüglich der Methodik nicht gesondert zu behandeln.<br />

Für die Methodik der Analyse von Darstellungen sind die Beantwortung der Fragen nach Eindeutigkeit sowie Ähnlichkeit<br />

von Bedeutung. Die Betrachtungen beziehen sich jeweils auf eine Rechtsvorschrift, alle Rechtsvorschriften eines<br />

Zeitintervalls und Zeitintervall übergreifende Inhalte.<br />

Die Eindeutigkeit der Darstellung ist für die Aussagefähigkeit des Rißwerks grundlegend.<br />

Eindeutigkeit bedeutet, daß die Darstellung einer Gesteinsart eindeutig zugeordnet werden kann. Eindeutigkeit der<br />

Darstellung setzt auch die Eindeutigkeit der Zuordnung makropetrographischer Begriffe zu Gesteinsarten voraus. Das<br />

heißt: Die Darstellungen, gesehen als begriffliche Konzentration von Definitionen, müssen ebenfalls eindeutig sein,<br />

weil sonst die Aussagefähigkeit der Darstellung im Rißwerk nicht gegeben ist.<br />

Die Zeitschnitte für das Analysekriterium Darstellung sind diejenigen Zeitschnitte, welche sich aus dem Analysekriterium<br />

Makropetrographie ergeben (triviale Darstellung) sowie gegebenenfalls zusätzliche Zeitschnitte, welche auf der<br />

Änderung von Abkürzungen oder graphischen Elementen in rißwerksrelevanten Rechtsvorschriften beruhen.<br />

Betrachtet man die Zusammenhänge zwischen Begriff, Definition und Darstellung nicht nur in einem Zeitintervall,<br />

sondern über Zeitschnitte hinweg, so bestehen die folgenden Relationen zwischen Definition, Begriff und Darstellung,<br />

wie Abbildung 19 veranschaulicht.<br />

Der makropetrographische Begriff ist das zentrale Bindeglied zwischen Definition und Darstellung.<br />

Beispielhaft seien zunächst einige Verknüpfungen innerhalb eines Zeitintervalls erklärt:<br />

Begriff Definition<br />

1:0 bedeutet, daß ein makropetrographischer Begriff (in dem betrachteten Zeitintervall) keine Definition in<br />

Rechtsvorschriften und Metatexten hat.<br />

31<br />

Eine Abkürzung leitet sich aus den normativen Festlegungen innerhalb einer Rechtsvorschrift (aus dem Begriff, der Definition oder der Darstellung)<br />

ab.<br />

32<br />

Durch Informationsüberfrachtung auf dem Riß kann jedoch die Aussagefähigkeit (Lesbarkeit) abnehmen.

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