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1 Aufgabenstellung - Deutsche Geodätische Kommission

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32 4 Rechtsvorschriften und Metatexte<br />

In Bezug auf die Analysekriterien der Erfassung und der Makropetrographie ergibt sich das Folgende:<br />

Die Ansprache eines Gesteins, als wesentlicher Teil der Erfassung, ist der Vorgang des Erkennens und der Zuordnung<br />

eines makropetrographischen Begriffs 28 . Ein makropetrographischer Begriff besteht im einfachsten Fall aus einem Substantiv.<br />

Komplexer gebildete makropetrographische Begriffe enthalten zusätzlich ein oder mehrere Adjektive, welche<br />

qualitative oder quantitative Merkmale beschreiben, oder sie enthalten weitere Substantive sowie Konjunktionen und<br />

Präpositionen. Beispiele hierfür sind: Schieferton, schwach sandig sowie feinstreifige Wechsellagerung von Kohle und<br />

Bergen.<br />

Ein oder mehrere makropetrographische Begriffe können dieselbe Gesteinsart bezeichen, zum Beispiel Mittelsandstein<br />

[No DR 125], [No DR 127], mittelkörniger Sandstein [Falke 1941], [Kukuk 1942] und Sandstein, mittelkörnig<br />

[No DR 526], [No DR 527].<br />

Es gibt jedoch auch identische makropetrographische Begriffe, welche unterschiedliche Gesteinsarten bezeichnen. Beispielhaft<br />

ist hier der Bänderschiefer zu nennen, welcher in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts sandstreifigen<br />

Schieferton [Kukuk 1938] und nicht den bekannten Schieferton mit Toneisensteinbändern [Kukuk 1942], [No DR 125]<br />

und [No DR 127] meint.<br />

Daraus ergibt sich, daß eine rein syntaktische Behandlung makropetrographischer Begriffe für die Bearbeitung der<br />

<strong>Aufgabenstellung</strong> nicht zielführend sein kann.<br />

Bezüglich der Erfassung der makropetrographischen Realität ist deshalb die Anforderung an den Experten nicht (syntaktisch)<br />

durch die Anzahl der unterschiedlichen makropetrographisichen Begriffe, sondern (semantisch) durch die<br />

Anzahl der zu unterscheidenden Gesteinsarten gegeben.<br />

Rechtsvorschriften und Metatexte enthalten nur zum Teil Definitionen. Diese sind auch nicht immer vollständig. Oft<br />

treten in Metatexten auch implizite Informationen auf. Deshalb ist eine gleichzeitige Betrachtung aller vorhandenen<br />

Definitionen erforderlich, um einem makropetrographischen Begriff die zutreffende Gesteinsart zuordnen zu können.<br />

Enthält eine Rechtsvorschrift lediglich einen makropetrographischen Begriff, ohne gleichzeitig diesen zu definieren, so<br />

wird entweder eine vorher bestehende Definition einer bis dahin gültigen Rechtsvorschrift mindestens gleicher Verbindlichkeit<br />

genutzt oder es wird auf eine Definition aus einem zeitlich vorher erschienenen Metatext zurückgegriffen.<br />

Bestehen diese Möglichkeiten nicht, so wird eine Definition eines möglichst kurz nach Inkrafttreten der betrachteten<br />

Rechtsvorschrift erschienenen Metatextes als zutreffend angesehen. Dadurch ist sichergestellt, daß jedem makropetrographischen<br />

Begriff die relevante Semantik zugeordnet wird.<br />

Makropetrographische Begriffe aus rißwerksrelevanten Rechtsvorschriften werden in dieser Arbeit als „Normbegriffe“<br />

bezeichnet.<br />

Eine Gesteinsart läßt sich durch makropetrographische Merkmale 29 beschreiben, welche den bekannten fünf Sinneseindrücken<br />

des Menschen zugeordnet werden können. Ganz einfache Hilfsmittel wie Hammer, Nagel, Strichplatte und<br />

Lupe sind oft nicht einmal erforderlich, um die Ansprache eines Gesteins auf makropetrographischer Grundlage auszuführen.<br />

Die Aufstellung (Tab. 4) ergibt einen Überblick der den Merkmalen einer Gesteinsart zuzuordnenden Sinneswahrnehmungen.<br />

Viele Gesteinsarten lassen sich bereits durch die Angabe weniger Ausprägungen der o.g. Merkmale eindeutig charakterisieren.<br />

Für jede Gesteinsart läßt sich genau eine Definition finden. Dabei erfolgt die Berücksichtigung von mikroskopischen<br />

Begriffen aus DIN 22021 [No DR 131], sofern die aufgeführten Gesteinsarten eine makropetrographische Entsprechung<br />

30 besitzen.<br />

28<br />

Makropetrographische Begriffe sind Begriffe für Gesteinsarten und nicht für spezielle Ausprägungen der Lagerstättenkörper und ihres Nebengesteins.<br />

Beispiele für nicht-makropetrographische Begriffe in diesem Sinne sind: Steinkohlenformation, Steinkohlengebirge, Lagerstätte, Flözführendes,<br />

Flöz, Steinkohlenflöz, Lithotyp, Gebirgsarten, Ausgehendes, Vertaubung, Auswaschung im Flöz, Auswaschungsgrenze und Nebengestein.<br />

Formvarietäten, wie zum Beispiel Lage, Bank oder Schicht, welche keine eigenständige Gesteinsart beschreiben, bedürfen keiner ausführlichen<br />

Betrachtung in dieser Arbeit.<br />

29<br />

Andere Ansätze zur definitorischen Einordnung von Gesteinsarten, wie zum Beispiel Dreiecksdiagramme (mineralogische Ausrichtung) oder<br />

Korngrößenangaben (geologische Ausrichtung) sind oft unzureichend, weil diese Ansätze bezüglich der Makropetrographie unvollständig sind.<br />

30<br />

Definitionen der Makropetrographie sind nicht immer mit den Definitionen der Mikroskopie vergleichbar, wie zum Beispiel beim Sandstein:<br />

Korngröße vs. Quarz-Feldspatanteil.

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