1 Aufgabenstellung - Deutsche Geodätische Kommission
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32 4 Rechtsvorschriften und Metatexte<br />
In Bezug auf die Analysekriterien der Erfassung und der Makropetrographie ergibt sich das Folgende:<br />
Die Ansprache eines Gesteins, als wesentlicher Teil der Erfassung, ist der Vorgang des Erkennens und der Zuordnung<br />
eines makropetrographischen Begriffs 28 . Ein makropetrographischer Begriff besteht im einfachsten Fall aus einem Substantiv.<br />
Komplexer gebildete makropetrographische Begriffe enthalten zusätzlich ein oder mehrere Adjektive, welche<br />
qualitative oder quantitative Merkmale beschreiben, oder sie enthalten weitere Substantive sowie Konjunktionen und<br />
Präpositionen. Beispiele hierfür sind: Schieferton, schwach sandig sowie feinstreifige Wechsellagerung von Kohle und<br />
Bergen.<br />
Ein oder mehrere makropetrographische Begriffe können dieselbe Gesteinsart bezeichen, zum Beispiel Mittelsandstein<br />
[No DR 125], [No DR 127], mittelkörniger Sandstein [Falke 1941], [Kukuk 1942] und Sandstein, mittelkörnig<br />
[No DR 526], [No DR 527].<br />
Es gibt jedoch auch identische makropetrographische Begriffe, welche unterschiedliche Gesteinsarten bezeichnen. Beispielhaft<br />
ist hier der Bänderschiefer zu nennen, welcher in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts sandstreifigen<br />
Schieferton [Kukuk 1938] und nicht den bekannten Schieferton mit Toneisensteinbändern [Kukuk 1942], [No DR 125]<br />
und [No DR 127] meint.<br />
Daraus ergibt sich, daß eine rein syntaktische Behandlung makropetrographischer Begriffe für die Bearbeitung der<br />
<strong>Aufgabenstellung</strong> nicht zielführend sein kann.<br />
Bezüglich der Erfassung der makropetrographischen Realität ist deshalb die Anforderung an den Experten nicht (syntaktisch)<br />
durch die Anzahl der unterschiedlichen makropetrographisichen Begriffe, sondern (semantisch) durch die<br />
Anzahl der zu unterscheidenden Gesteinsarten gegeben.<br />
Rechtsvorschriften und Metatexte enthalten nur zum Teil Definitionen. Diese sind auch nicht immer vollständig. Oft<br />
treten in Metatexten auch implizite Informationen auf. Deshalb ist eine gleichzeitige Betrachtung aller vorhandenen<br />
Definitionen erforderlich, um einem makropetrographischen Begriff die zutreffende Gesteinsart zuordnen zu können.<br />
Enthält eine Rechtsvorschrift lediglich einen makropetrographischen Begriff, ohne gleichzeitig diesen zu definieren, so<br />
wird entweder eine vorher bestehende Definition einer bis dahin gültigen Rechtsvorschrift mindestens gleicher Verbindlichkeit<br />
genutzt oder es wird auf eine Definition aus einem zeitlich vorher erschienenen Metatext zurückgegriffen.<br />
Bestehen diese Möglichkeiten nicht, so wird eine Definition eines möglichst kurz nach Inkrafttreten der betrachteten<br />
Rechtsvorschrift erschienenen Metatextes als zutreffend angesehen. Dadurch ist sichergestellt, daß jedem makropetrographischen<br />
Begriff die relevante Semantik zugeordnet wird.<br />
Makropetrographische Begriffe aus rißwerksrelevanten Rechtsvorschriften werden in dieser Arbeit als „Normbegriffe“<br />
bezeichnet.<br />
Eine Gesteinsart läßt sich durch makropetrographische Merkmale 29 beschreiben, welche den bekannten fünf Sinneseindrücken<br />
des Menschen zugeordnet werden können. Ganz einfache Hilfsmittel wie Hammer, Nagel, Strichplatte und<br />
Lupe sind oft nicht einmal erforderlich, um die Ansprache eines Gesteins auf makropetrographischer Grundlage auszuführen.<br />
Die Aufstellung (Tab. 4) ergibt einen Überblick der den Merkmalen einer Gesteinsart zuzuordnenden Sinneswahrnehmungen.<br />
Viele Gesteinsarten lassen sich bereits durch die Angabe weniger Ausprägungen der o.g. Merkmale eindeutig charakterisieren.<br />
Für jede Gesteinsart läßt sich genau eine Definition finden. Dabei erfolgt die Berücksichtigung von mikroskopischen<br />
Begriffen aus DIN 22021 [No DR 131], sofern die aufgeführten Gesteinsarten eine makropetrographische Entsprechung<br />
30 besitzen.<br />
28<br />
Makropetrographische Begriffe sind Begriffe für Gesteinsarten und nicht für spezielle Ausprägungen der Lagerstättenkörper und ihres Nebengesteins.<br />
Beispiele für nicht-makropetrographische Begriffe in diesem Sinne sind: Steinkohlenformation, Steinkohlengebirge, Lagerstätte, Flözführendes,<br />
Flöz, Steinkohlenflöz, Lithotyp, Gebirgsarten, Ausgehendes, Vertaubung, Auswaschung im Flöz, Auswaschungsgrenze und Nebengestein.<br />
Formvarietäten, wie zum Beispiel Lage, Bank oder Schicht, welche keine eigenständige Gesteinsart beschreiben, bedürfen keiner ausführlichen<br />
Betrachtung in dieser Arbeit.<br />
29<br />
Andere Ansätze zur definitorischen Einordnung von Gesteinsarten, wie zum Beispiel Dreiecksdiagramme (mineralogische Ausrichtung) oder<br />
Korngrößenangaben (geologische Ausrichtung) sind oft unzureichend, weil diese Ansätze bezüglich der Makropetrographie unvollständig sind.<br />
30<br />
Definitionen der Makropetrographie sind nicht immer mit den Definitionen der Mikroskopie vergleichbar, wie zum Beispiel beim Sandstein:<br />
Korngröße vs. Quarz-Feldspatanteil.