1 Aufgabenstellung - Deutsche Geodätische Kommission
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42 4 Rechtsvorschriften und Metatexte<br />
Die Bergverordnung für die Steinkohlenbergwerke im Verwaltungsbezirk des Oberbergamts Bonn vom 18.12.1964<br />
(BVOSt.) [Vo Bn 97] fordert in § 118 (Teil II Zusatzbestimmungen für Grubenbetriebe, Abschnitt 10: Grubenbaue),<br />
daß „bei der Auffahrung von Grubenbauen ... die Gebirgsschichten nach Art, Mächtigkeit ... markscheiderisch aufnehmen<br />
zu lassen.“ [Vo Bn 97] sind.<br />
Eine inhaltlich identische Bergverordnung für die Steinkohlenbergwerke im Verwaltungsbezirk des Oberbergamts<br />
Dortmund wurde am 18.12.1964 (BVOSt.) [Vo Do 98] erlassen.<br />
Die bereits in der Preußischen Markscheider-Ordnung [Vo Pr 37] genannten allgemeinen Hinweise für die Ausführung<br />
der Erfassung werden in § 9 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung<br />
der Markscheiderarbeiten (Markscheiderordnung) vom 27.6.1968 [Vo Pr 102] wie folgt ausgeführt: „(2) Die Arbeiten<br />
sind den örtlichen Verhältnissen und dem Stand der Fachwissenschaft entsprechend nach zuverlässigen und<br />
zweckmässigen Verfahren ... durchzuführen.“ [Vo Pr 102].<br />
Somit verweisen die Markscheiderordnungen in ihrer Inhaltlichkeit auf die jeweiligen Metatexte, welche dem Stand der<br />
Fachwissenschaft entsprechen.<br />
„§ 32 Aufnahmen der Gebirgsschichten“ ist wie folgt geregelt: „(1) Die geologische Ausbildung und Beschaffenheit der<br />
Lagerstätte und der sie umgebenden Gebirgsschichten, insbesondere des unmittelbaren Hangenden und Liegenden, sind<br />
im Zuge der Nachtragung aufzunehmen.“ Der Zeitpunkt und die Vollständigkeit bei der Erfassung der makropetrographischen<br />
Realität sind so zu wählen, „daß die aufgeschlossenen Gebirgsschichten ... mit ihren Besonderheiten grundund<br />
schnittrisslich dargestellt werden können.“ Auch in diesem Paragraphen der Markscheiderordnung wird in Absatz<br />
3, welcher durch die Verordnung zur Änderung der Markscheiderordnung vom 12.6.1972 am 1.7.1972 ergänzt wurde<br />
[Vo Pr 108], auf die Anwendung von § 26 (Verwendung fremder Meßunterlagen) Abs. 2 und 3 ausdrücklich verwiesen.<br />
Nunmehr, nach der Zusammenlegung der beiden Oberbergamtsbezirke Bonn und Dortmund, tritt am 1.5.1970 die erste<br />
gemeinsame Bergverordnung des Landesoberbergamtes Nordrhein-Westfalen für die Steinkohlenbergwerke (BVOSt)<br />
vom 20.2.1970 [Vo Pr 107] in Kraft; wobei die Vorgängerrechtsvorschriften bereits mit dieser, bezogen auf die Aspekte<br />
der zugrunde liegenden <strong>Aufgabenstellung</strong>, inhaltsgleich sind.<br />
Die nachfolgende Markscheiderordnung [Vo Pr 109] aus dem Jahre 1977 regelt die Erfassung geologischer Informationen<br />
(§ 30) wie die Vorgängerrechtsvorschrift. Erläuternd führt Scharf [Scharf 1978] hierzu aus: „Eine ausreichende<br />
Kenntniss der Geologie der Lagerstätte sowie des Flözverhaltens in der Stein- und ...kohle bildet die Grundlage aller<br />
Planungsarbeiten. Bei den heutigen großen Vortriebsgeschwindigkeiten muß der Markscheider darauf achten, die Gebirgsschichten<br />
sobald wie möglich aufzunehmen, das heißt bevor die Gefahr besteht, daß durch den notwendigen Ausbau<br />
keine Möglichkeit einer Aufnahme mehr besteht. Die rechtzeitige Erfassung der Gebirgsschichten ist auch bei allen<br />
Bohrungen wichtig, auch wenn es sich nicht um Kernbohrungen handelt und die Feststellung der durchbohrten Gebirgsschichten<br />
ganz exakt erfolgen kann. Da der Markscheider derartige Untersuchungen nicht immer selbst durchführen<br />
kann, muß er sich auf die Aussage anderer Personen verlassen. Jedoch muß er sich davon überzeugen, daß diese die<br />
notwendige Fachkunde besitzen, wenn er diese Ergebnisse in das Grubenbild übernehmen will.“ [Scharf 1978]. Dieses<br />
zeigt deutlich, daß nicht nur die zeitnahe Erfassung der makropetrographischen Realität notwendig ist, sondern auch,<br />
daß die erfassenden Personen eine entsprechende Eignung haben müssen, damit das Rißwerk die notwendige Aussagefähigkeit<br />
erhält.<br />
Die Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für Tiefbohrungen, Tiefspeicher und für die Gewinnung<br />
von Bodenschätzen durch Bohrungen (Tiefbohrverordnung – BVOT) vom 15.12.1980 [Vo Pr 110] fordert für<br />
die Bohrergebnisse in § 103, daß „(1) Die durchbohrten Gebirgsschichten ... geologisch zu bestimmen“ sind und „(2)<br />
Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstättenschutzes es erfordern, sind ... Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit<br />
der Gebirgschichten durch Meßverfahren genauer zu bestimmen.“ [Vo Pr 110].<br />
Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen dürfen nur durch vom Landesoberbergamt anerkannte<br />
Sachverständige durchgeführt werden (§ 158) [Vo Pr 110].<br />
Die Notwendigkeit der Erfassung geringmächtiger Schichten wird durch Burger [Burger 1982] besonders unterstrichen:<br />
„Kohlentonsteine als Zeitmarken; Ihre Mächtigkeit beträgt im Durchschnitt 0,5 cm bis 2 cm, vereinzelt auch bis zu 20 cm<br />
(im Ruhrkarbon); ebenso sind Lagen mit Mächtigkeiten kleiner 0,5 cm bekannt.“ [Burger 1982]. Die allgemeine Bedeutung<br />
„im Rahmen der geologischen Erkundung und zwar der Exploration in Betrieben und kontinuierlichen Aufschluß<br />
befindlichen Bergwerksfeldern und bei der Exploration durch Kernbohrungen, für die geologisch-wissenschaftliche<br />
Forschung als Zeitmarken für die regionale und supraregionale Stratigraphie und zur absoluten Zeitdatierung“<br />
und „zur Identifizierung der Flöze, Flözbänke und Gebirgsabschnitte sowie zur Korrelation der Flöze und