18.07.2013 Aufrufe

1 Aufgabenstellung - Deutsche Geodätische Kommission

1 Aufgabenstellung - Deutsche Geodätische Kommission

1 Aufgabenstellung - Deutsche Geodätische Kommission

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

42 4 Rechtsvorschriften und Metatexte<br />

Die Bergverordnung für die Steinkohlenbergwerke im Verwaltungsbezirk des Oberbergamts Bonn vom 18.12.1964<br />

(BVOSt.) [Vo Bn 97] fordert in § 118 (Teil II Zusatzbestimmungen für Grubenbetriebe, Abschnitt 10: Grubenbaue),<br />

daß „bei der Auffahrung von Grubenbauen ... die Gebirgsschichten nach Art, Mächtigkeit ... markscheiderisch aufnehmen<br />

zu lassen.“ [Vo Bn 97] sind.<br />

Eine inhaltlich identische Bergverordnung für die Steinkohlenbergwerke im Verwaltungsbezirk des Oberbergamts<br />

Dortmund wurde am 18.12.1964 (BVOSt.) [Vo Do 98] erlassen.<br />

Die bereits in der Preußischen Markscheider-Ordnung [Vo Pr 37] genannten allgemeinen Hinweise für die Ausführung<br />

der Erfassung werden in § 9 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung<br />

der Markscheiderarbeiten (Markscheiderordnung) vom 27.6.1968 [Vo Pr 102] wie folgt ausgeführt: „(2) Die Arbeiten<br />

sind den örtlichen Verhältnissen und dem Stand der Fachwissenschaft entsprechend nach zuverlässigen und<br />

zweckmässigen Verfahren ... durchzuführen.“ [Vo Pr 102].<br />

Somit verweisen die Markscheiderordnungen in ihrer Inhaltlichkeit auf die jeweiligen Metatexte, welche dem Stand der<br />

Fachwissenschaft entsprechen.<br />

„§ 32 Aufnahmen der Gebirgsschichten“ ist wie folgt geregelt: „(1) Die geologische Ausbildung und Beschaffenheit der<br />

Lagerstätte und der sie umgebenden Gebirgsschichten, insbesondere des unmittelbaren Hangenden und Liegenden, sind<br />

im Zuge der Nachtragung aufzunehmen.“ Der Zeitpunkt und die Vollständigkeit bei der Erfassung der makropetrographischen<br />

Realität sind so zu wählen, „daß die aufgeschlossenen Gebirgsschichten ... mit ihren Besonderheiten grundund<br />

schnittrisslich dargestellt werden können.“ Auch in diesem Paragraphen der Markscheiderordnung wird in Absatz<br />

3, welcher durch die Verordnung zur Änderung der Markscheiderordnung vom 12.6.1972 am 1.7.1972 ergänzt wurde<br />

[Vo Pr 108], auf die Anwendung von § 26 (Verwendung fremder Meßunterlagen) Abs. 2 und 3 ausdrücklich verwiesen.<br />

Nunmehr, nach der Zusammenlegung der beiden Oberbergamtsbezirke Bonn und Dortmund, tritt am 1.5.1970 die erste<br />

gemeinsame Bergverordnung des Landesoberbergamtes Nordrhein-Westfalen für die Steinkohlenbergwerke (BVOSt)<br />

vom 20.2.1970 [Vo Pr 107] in Kraft; wobei die Vorgängerrechtsvorschriften bereits mit dieser, bezogen auf die Aspekte<br />

der zugrunde liegenden <strong>Aufgabenstellung</strong>, inhaltsgleich sind.<br />

Die nachfolgende Markscheiderordnung [Vo Pr 109] aus dem Jahre 1977 regelt die Erfassung geologischer Informationen<br />

(§ 30) wie die Vorgängerrechtsvorschrift. Erläuternd führt Scharf [Scharf 1978] hierzu aus: „Eine ausreichende<br />

Kenntniss der Geologie der Lagerstätte sowie des Flözverhaltens in der Stein- und ...kohle bildet die Grundlage aller<br />

Planungsarbeiten. Bei den heutigen großen Vortriebsgeschwindigkeiten muß der Markscheider darauf achten, die Gebirgsschichten<br />

sobald wie möglich aufzunehmen, das heißt bevor die Gefahr besteht, daß durch den notwendigen Ausbau<br />

keine Möglichkeit einer Aufnahme mehr besteht. Die rechtzeitige Erfassung der Gebirgsschichten ist auch bei allen<br />

Bohrungen wichtig, auch wenn es sich nicht um Kernbohrungen handelt und die Feststellung der durchbohrten Gebirgsschichten<br />

ganz exakt erfolgen kann. Da der Markscheider derartige Untersuchungen nicht immer selbst durchführen<br />

kann, muß er sich auf die Aussage anderer Personen verlassen. Jedoch muß er sich davon überzeugen, daß diese die<br />

notwendige Fachkunde besitzen, wenn er diese Ergebnisse in das Grubenbild übernehmen will.“ [Scharf 1978]. Dieses<br />

zeigt deutlich, daß nicht nur die zeitnahe Erfassung der makropetrographischen Realität notwendig ist, sondern auch,<br />

daß die erfassenden Personen eine entsprechende Eignung haben müssen, damit das Rißwerk die notwendige Aussagefähigkeit<br />

erhält.<br />

Die Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für Tiefbohrungen, Tiefspeicher und für die Gewinnung<br />

von Bodenschätzen durch Bohrungen (Tiefbohrverordnung – BVOT) vom 15.12.1980 [Vo Pr 110] fordert für<br />

die Bohrergebnisse in § 103, daß „(1) Die durchbohrten Gebirgsschichten ... geologisch zu bestimmen“ sind und „(2)<br />

Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstättenschutzes es erfordern, sind ... Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit<br />

der Gebirgschichten durch Meßverfahren genauer zu bestimmen.“ [Vo Pr 110].<br />

Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen dürfen nur durch vom Landesoberbergamt anerkannte<br />

Sachverständige durchgeführt werden (§ 158) [Vo Pr 110].<br />

Die Notwendigkeit der Erfassung geringmächtiger Schichten wird durch Burger [Burger 1982] besonders unterstrichen:<br />

„Kohlentonsteine als Zeitmarken; Ihre Mächtigkeit beträgt im Durchschnitt 0,5 cm bis 2 cm, vereinzelt auch bis zu 20 cm<br />

(im Ruhrkarbon); ebenso sind Lagen mit Mächtigkeiten kleiner 0,5 cm bekannt.“ [Burger 1982]. Die allgemeine Bedeutung<br />

„im Rahmen der geologischen Erkundung und zwar der Exploration in Betrieben und kontinuierlichen Aufschluß<br />

befindlichen Bergwerksfeldern und bei der Exploration durch Kernbohrungen, für die geologisch-wissenschaftliche<br />

Forschung als Zeitmarken für die regionale und supraregionale Stratigraphie und zur absoluten Zeitdatierung“<br />

und „zur Identifizierung der Flöze, Flözbänke und Gebirgsabschnitte sowie zur Korrelation der Flöze und

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!