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1 Aufgabenstellung - Deutsche Geodätische Kommission

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36 4 Rechtsvorschriften und Metatexte<br />

Das Allgemeine Preußische Berggesetz aus dem Jahre 1865 fordert das Grubenbild in zwei Gleichstücken. Der Zulegeriß<br />

ist die Grundlage des Rißwerks, welche aus den originären Eintragungen und Aufschreibungen in den Handbüchern<br />

hergeleitet wird.<br />

Der Inhalt des Rißwerks in Bezug auf die Informationsgewinnung (Erfassung), die Gesteinsarten (Makropetrographie)<br />

und die Informationsbereitstellung (Darstellung) wurde früher hauptsächlich in Verordnungen festgelegt. Seit dem<br />

Erscheinen von DIN-Normen im Jahre 1936 erfolgt in ihnen eine weitere inhaltliche Konkretisierung; diese haben aufgrund<br />

ihres ergänzenden Charakters zur Preußischen Markscheiderordnung aus dem Jahre 1923 eine höhere Verbindlichkeit<br />

als allgemeine DIN-Normen, welche sich nicht auf das Rißwerk beziehen. Diese früheren Normen (DIN BERG<br />

1901 ff. sowie DIN 21900, DIN 21941) sind durch DIN 21901 ff. abgelöst worden.<br />

Ein kurzer historischer Abriß erläutert die damals vorhandene Bergbausituation, welche in der Schaffung einer einheitlichen<br />

Rechtsgrundlage (ABG) mündet.<br />

Die Grafschaft Mark bildete bereits 1734 seitens der Preussischen Regierung den Ausgangspunkt für die ersten umfassenden<br />

Untersuchungen, um den sehr darniederliegenden Bergbau näher kennen zu lernen und seine Hebung herbeizuführen.<br />

Einige Zeit später (1792) wurde das Oberbergamt in Dortmund gegründet [Reuss 1892].<br />

Die Periode des Oberbergamts Dortmund in der Zeit von 1851 bis 1892 unterscheidet sich von den früheren dadurch,<br />

daß an die Stelle des Direktionsprinzips –im Laufe einer kurzen Übergangszeit– die völlige Freiheit der Gewerken in<br />

Bezug auf Betrieb, Absatz und Arbeitsverhältnisse trat und nur noch eine polizeiliche Tätigkeit verblieb. Diese Wandlung<br />

im Bereich der Zuständigkeiten wurde durch das Gesetz über die Verhältnisse der Miteigenthümer eines Bergwerkes<br />

vom 12.5.1851 eingeleitet [Reuss 1892].<br />

Das Gesetz vom 21.5.1860 [G Pr 274], nebst der Ausführungsbestimmung [Vo Pr 275] über die Beaufsichtigung des<br />

Bergbaues durch die Bergbehörde und das Verhältnis der Berg-, Hütten- und Salinenarbeiter verfolgte den bereits eingeschlagenen<br />

Weg weiter. Inhaltlich hat diese Rechtsvorschrift ebenfalls einen Bezug zu den später erlassenen Bergpolizeiverordnungen,<br />

in denen es auch die Sicherheit der Baue, welche durch die untertägige Situation maßgeblich beeinflußt<br />

wird, als wichtigen Aspekt hervorhebt. Unberührt von diesem Gesetz bleibt die Prüfung der Grubenbeamten, als<br />

abschließender Teil der Ausbildung von Experten 33 , der Behörde vorbehalten [Reuss 1892].<br />

Erst durch das Inkrafttreten des Allgemeinen Preußischen Berggesetzes 34 vom 24.6.1865 [G Pr 9] erreicht die Gesetzgebung<br />

inhaltlich ihren vorläufigen Abschluß. „Bekanntlich beruhen viele wichtige Bestimmungen des Preussischen<br />

Allgemeinen Berggesetzes auf der französischen Gesetzgebung.“ [Achenbach 1894]. Inhaltlich ist die Bedeutung des<br />

Gesetzes grundlegend (vgl. §§ 1, 72 (Rißwerk), 190, 196, 197 35 ), insbesondere enthält es Informationen für die Tätigkeit<br />

der Oberbergämter und seine Beziehung zum Bergbau. In Bezug auf die Oberbergämter regelte es die Kompetenz<br />

in Bezug auf die Oberaufsicht der Revierbeamten und Markscheider, die Ausbildung der Bergeleven und die polizeiliche<br />

Aufsicht. Der Bereich der bergpolizeilichen Aufsicht ist mit dem in dem Gesetz vom 10.6.1861 im wesentlichen<br />

identisch [Reuss 1892].<br />

Nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten (ABG) vom 24.6.1865 [G Pr 9] am<br />

1.10.1865 werden die Ausbildungs- und Ausführungsrechtsvorschriften für das Markscheidewesen getrennt behandelt 36 .<br />

Der Erlaß an die Oberbergämter und das Bergamt zu Rüdersdorf vom 8.7.1855 [G Pr 237] bildet die Rechtsgrundlagen<br />

des im Folgejahr erschienenen Markscheider-Reglements „Allgemeines Markscheider-Reglement vom 25.2.1856“<br />

[Vo Pr 47] und „Vorschriften zur Prüfung der Markscheider vom 25.2.1856“ [Vo Pr 46]. Diese beiden Rechtsvor-<br />

33<br />

Die Expertenausbildung besteht aus theoretischen Lehrinhalten in Form von Texten und Vorlesungen und praktischen Tätigkeiten, in denen<br />

Erfahrungen gesammelt werden. Die Rahmenbedingungen sind im wesentlichen in Rechtsvorschriften festgelegt.<br />

34<br />

Im Jahre 1861 wurde die Erstellung des Allgemeinen Preußischen Berggesetzes (ABG) [G Pr 9] durch den Oberbergrat Brassert in Bonn begonnen.<br />

Ein erster Entwurf entstand im Jahre 1862 [Schlüter 1928]. Nach dem Inkrafttreten am 1.10.1865 hatte es bis zu seinem Außerkrafttreten, im<br />

wesentlichen am 1.1.1982, im gesamten ehemaligen Preußischen Staatsgebiet, soweit dieses innerhalb der Bundesrepublik Deutschland lag, und<br />

dann in Nordrhein-Westfalen Gültigkeit. Der Gesetzgeber hatte die Absicht, im ABG die französischen und deutschen beziehungsweise preußischen<br />

Rechtsprinzipien zu vereinigen, um für beide Rheinseiten ein einheitliches Konzept zu entwickeln [Willecke, Turner 1970].<br />

Das ABG hat im Laufe seiner Gültigkeit in unterschiedlichen Bereichen zahlreiche Änderungen erfahren, welche auch durchaus politisch und<br />

wirtschaftlich motivert waren. Für die <strong>Aufgabenstellung</strong> dieser Arbeit relevante Gesetzesänderungen sind: [G Pr 12], [G Pr 14], [G Pr 26],<br />

[G Pr 32], [G Pr 33], [G Pr 37] und [G Pr 38].<br />

35<br />

§ 197: „Die Oberbergämter sind befugt, für den ganzen Umfang ihres Verwaltungsbezirks oder für einzelne Theile desselben Polizeiverordnungen<br />

zu erlassen.“ [G Pr 9], im Zusammenhang mit § 25 Polizeiverwaltungsgesetz [G Pr 466] und § 250: „ ... Die von den Berechtigten bestellten<br />

Bergbehörden bleiben in Wirksamkeit. Die Dienstinstruktionen derselben sollen mit diesem Gesetze, soweit es nach dem Vorstehenden Anwendung<br />

findet, in Uebereinstimmung gebracht werden.“ [G Pr 9].<br />

36<br />

vgl. „Nachtrag zu den Vorschriften für die Prüfung der Markscheider vom 25.2.1856“ vom 31.10.1865 [Vo Pr 49].

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