Wir reden mit - Landesinstitut für Lehrerbildung und ...
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02 g r e m i e n<br />
Klassenelternvertretung<br />
alle Eltern der Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler einer Klasse<br />
wählen Vertreterinnen <strong>und</strong> Vertreter ihres Vertrauens.<br />
Diese gewählte Klassenelternvertretung ist ansprechpartner<br />
<strong>für</strong> alle Eltern.<br />
Sie hat insbesondere die aufgaben (§ 70):<br />
> die beziehungen der Eltern einer Klasse (Schulstufe)<br />
untereinander <strong>und</strong> <strong>mit</strong> den jeweiligen lehrkräften zu<br />
pflegen,<br />
> bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen<br />
Eltern <strong>und</strong> lehrkräften zu ver<strong>mit</strong>teln,<br />
> Eltern über aktuelle Fragen <strong>und</strong> themen der Schule<br />
zu informieren,<br />
> die Schule sowie die lehrerinnen <strong>und</strong> lehrer bei der<br />
Erfüllung des bildungs- <strong>und</strong> Erziehungsauftrages zu<br />
unterstützen,<br />
> an der Klassenkonferenz nach § 61 teilzunehmen,<br />
> vor der Zeugniskonferenz gehört zu werden <strong>und</strong><br />
Stellung zu beziehen (§ 62 abs. 3)<br />
> den Elternrat zu wählen (§ 73 abs. 2)<br />
Die Wahl der Klassenelternvertretung (KEV)<br />
Die Eltern jeder Schulklasse, einschließlich Vorschulklassen,<br />
wählen spätestens vier Wochen nach beginn<br />
des Unterrichts eines neuen Schuljahres auf einem Elternabend<br />
die Klassenelternvertretung. Diese besteht<br />
aus zwei Klassenelternvertreterinnen oder Klassenelternvertretern<br />
(§ 69 abs.1). In einem zweiten Wahlgang<br />
ist <strong>für</strong> jedes Mitglied der Klassenelternvertretung eine<br />
Stellvertretung (Ersatzperson) zu wählen. Die Klassenelternvertreter<br />
werden in der reihenfolge der auf sie entfallenden<br />
Stimmen ernannt. bei Stimmengleichheit entscheidet<br />
das los (§ 104 abs. 3).<br />
Scheidet eine Stellvertretung vorzeitig aus, empfiehlt<br />
sich eine nachwahl.<br />
bestehen <strong>für</strong> eine Schulstufe keine Klassenverbände,<br />
wie in der gymnasialen Oberstufe (§ 109), wählen die Eltern<br />
der Schulstufe <strong>für</strong> jede Jahrgangsstufe eine Vertretung.<br />
Die anzahl der zu wählenden Elternvertreterinnen<br />
12 E lt E r n r a t g E b E r 2 0 1 2<br />
<strong>und</strong> Elternvertreter richtet sich nach der Zahl der noch<br />
nicht volljährigen Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler der jeweiligen<br />
Jahrgangsstufen, dabei gelten 25 Schülerinnen <strong>und</strong><br />
Schüler als eine Klasse.<br />
Die Eltern haben bei der Wahl; <strong>für</strong> jedes ihrer Kinder<br />
zwei Stimmen. Das gilt auch, wenn Mutter oder Vater<br />
allein anwesend oder alleinerziehend sind. Sie können<br />
ihre Stimmen getrennt abgeben (§ 69 abs. 2). Eine Vollmacht<br />
des anderen Elternteils ist nicht erforderlich.<br />
nach der Wahl weist die Klassenleitung, die Klassenelternvertretung<br />
sowie die Stellvertretung auf ihre Pflicht<br />
zur Verschwiegenheit hin <strong>und</strong> hält dieses schriftlich fest<br />
(§ 105 abs. 2).<br />
Vor einer möglichen Zusammenlegung <strong>und</strong> teilung der<br />
von ihren Kindern besuchten Klassen <strong>und</strong> Schulstufen<br />
oder deren Verlegung an andere Schulen, ist die Klassenelternvertretung<br />
zu hören.<br />
Die in der Klasse unterrichtenden lehrkräfte sind verpflichtet,<br />
die Klassenelternvertreter über die schulischen<br />
belange so zu informieren, dass diese ihre aufgaben erfüllen<br />
können.<br />
§§<br />
www.schulrecht.hamburg.de<br />
Hinweise <strong>und</strong> Empfehlungen <strong>für</strong> die Wahl<br />
von Vertreterinnen <strong>und</strong> Vertretern der Eltern<br />
G elternfortbildungi<br />
G material zur klassenelternvertretungi