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Wir reden mit - Landesinstitut für Lehrerbildung und ...

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02 g r e m i e n<br />

Klassenelternvertretung<br />

alle Eltern der Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler einer Klasse<br />

wählen Vertreterinnen <strong>und</strong> Vertreter ihres Vertrauens.<br />

Diese gewählte Klassenelternvertretung ist ansprechpartner<br />

<strong>für</strong> alle Eltern.<br />

Sie hat insbesondere die aufgaben (§ 70):<br />

> die beziehungen der Eltern einer Klasse (Schulstufe)<br />

untereinander <strong>und</strong> <strong>mit</strong> den jeweiligen lehrkräften zu<br />

pflegen,<br />

> bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen<br />

Eltern <strong>und</strong> lehrkräften zu ver<strong>mit</strong>teln,<br />

> Eltern über aktuelle Fragen <strong>und</strong> themen der Schule<br />

zu informieren,<br />

> die Schule sowie die lehrerinnen <strong>und</strong> lehrer bei der<br />

Erfüllung des bildungs- <strong>und</strong> Erziehungsauftrages zu<br />

unterstützen,<br />

> an der Klassenkonferenz nach § 61 teilzunehmen,<br />

> vor der Zeugniskonferenz gehört zu werden <strong>und</strong><br />

Stellung zu beziehen (§ 62 abs. 3)<br />

> den Elternrat zu wählen (§ 73 abs. 2)<br />

Die Wahl der Klassenelternvertretung (KEV)<br />

Die Eltern jeder Schulklasse, einschließlich Vorschulklassen,<br />

wählen spätestens vier Wochen nach beginn<br />

des Unterrichts eines neuen Schuljahres auf einem Elternabend<br />

die Klassenelternvertretung. Diese besteht<br />

aus zwei Klassenelternvertreterinnen oder Klassenelternvertretern<br />

(§ 69 abs.1). In einem zweiten Wahlgang<br />

ist <strong>für</strong> jedes Mitglied der Klassenelternvertretung eine<br />

Stellvertretung (Ersatzperson) zu wählen. Die Klassenelternvertreter<br />

werden in der reihenfolge der auf sie entfallenden<br />

Stimmen ernannt. bei Stimmengleichheit entscheidet<br />

das los (§ 104 abs. 3).<br />

Scheidet eine Stellvertretung vorzeitig aus, empfiehlt<br />

sich eine nachwahl.<br />

bestehen <strong>für</strong> eine Schulstufe keine Klassenverbände,<br />

wie in der gymnasialen Oberstufe (§ 109), wählen die Eltern<br />

der Schulstufe <strong>für</strong> jede Jahrgangsstufe eine Vertretung.<br />

Die anzahl der zu wählenden Elternvertreterinnen<br />

12 E lt E r n r a t g E b E r 2 0 1 2<br />

<strong>und</strong> Elternvertreter richtet sich nach der Zahl der noch<br />

nicht volljährigen Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler der jeweiligen<br />

Jahrgangsstufen, dabei gelten 25 Schülerinnen <strong>und</strong><br />

Schüler als eine Klasse.<br />

Die Eltern haben bei der Wahl; <strong>für</strong> jedes ihrer Kinder<br />

zwei Stimmen. Das gilt auch, wenn Mutter oder Vater<br />

allein anwesend oder alleinerziehend sind. Sie können<br />

ihre Stimmen getrennt abgeben (§ 69 abs. 2). Eine Vollmacht<br />

des anderen Elternteils ist nicht erforderlich.<br />

nach der Wahl weist die Klassenleitung, die Klassenelternvertretung<br />

sowie die Stellvertretung auf ihre Pflicht<br />

zur Verschwiegenheit hin <strong>und</strong> hält dieses schriftlich fest<br />

(§ 105 abs. 2).<br />

Vor einer möglichen Zusammenlegung <strong>und</strong> teilung der<br />

von ihren Kindern besuchten Klassen <strong>und</strong> Schulstufen<br />

oder deren Verlegung an andere Schulen, ist die Klassenelternvertretung<br />

zu hören.<br />

Die in der Klasse unterrichtenden lehrkräfte sind verpflichtet,<br />

die Klassenelternvertreter über die schulischen<br />

belange so zu informieren, dass diese ihre aufgaben erfüllen<br />

können.<br />

§§<br />

www.schulrecht.hamburg.de<br />

Hinweise <strong>und</strong> Empfehlungen <strong>für</strong> die Wahl<br />

von Vertreterinnen <strong>und</strong> Vertretern der Eltern<br />

G elternfortbildungi<br />

G material zur klassenelternvertretungi

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