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Wir reden mit - Landesinstitut für Lehrerbildung und ...

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02 g r e m i e n<br />

Kooperationspartner<br />

von Eltern in der Schule<br />

Eine offene <strong>und</strong> vertrauensvolle Zusammenarbeit aller<br />

Kooperationspartner ermöglicht ein gutes Schul- <strong>und</strong><br />

arbeitsklima <strong>für</strong> alle beteiligten.<br />

Die Schulleitung<br />

Die Schulleitung ist verantwortlich <strong>für</strong> die ordnungsgemäße<br />

Durchführung der Unterrichts-, Erziehungs- <strong>und</strong><br />

Verwaltungsarbeit an der Schule (§ 89). Die Schulleiterin<br />

oder der Schulleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller<br />

an der Schule tätigen Personen. Sie oder er sorgt <strong>für</strong><br />

die Einhaltung der dienstlichen Pflichten <strong>und</strong> erteilt die<br />

da<strong>für</strong> erforderlichen Weisungen.<br />

Die Schulleitung vertritt die Schule nach außen <strong>und</strong> übt<br />

das Hausrecht aus – während der Unterrichtszeit wird<br />

das Hausrecht <strong>für</strong> die Unterrichtsräume von der jeweils<br />

unterrichtenden lehrkraft ausgeübt.<br />

Die Schulleitung sorgt in Zusammenarbeit <strong>mit</strong> den lehrkräften,<br />

den Eltern, den Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern <strong>und</strong><br />

der behörde <strong>für</strong> die Erfüllung des bildungs- <strong>und</strong> Erziehungsauftrags<br />

der Schule.<br />

Sie bereitet die beschlüsse der Schulkonferenz <strong>und</strong> der<br />

lehrerkonferenz vor. außerdem sorgt sie <strong>für</strong> die Erstellung,<br />

Einhaltung, auswertung <strong>und</strong> Weiterentwicklung<br />

des Schulprogramms.<br />

Die Schulleitung ist insbesondere verpflichtet,<br />

> sich über den ordnungsgemäßen ablauf der<br />

Erziehungs- <strong>und</strong> Unterrichtsarbeit zu informieren<br />

<strong>und</strong> ihn, soweit erforderlich, durch geeignete<br />

Maßnahmen sicherzustellen,<br />

> die lehrkräfte zu beraten <strong>und</strong> <strong>für</strong> ihre<br />

Zusammenarbeit zu sorgen,<br />

> die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der<br />

lehrkräfte zu überprüfen,<br />

> die ausbildung der referendarinnen <strong>und</strong> referendare<br />

zu fördern,<br />

> den Eltern- <strong>und</strong> den Schülerrat über <strong>für</strong> die Schule<br />

wichtige angelegenheiten zu informieren <strong>und</strong> deren<br />

arbeit zu unterstützen,<br />

> die Öffnung der Schule zu ihrem Umfeld zu fördern.<br />

Die Schulleitung hat das recht <strong>und</strong> die Pflicht, beschlüsse<br />

der schulischen gremien zu beanstanden, wenn sie<br />

30 E lt E r n r a t g E b E r 2 0 1 2<br />

den geltenden rechts- oder Verwaltungsvorschriften<br />

oder anordnungen der bSb widersprechen. Das gilt<br />

auch, wenn sie die Verantwortung <strong>für</strong> die Durchführung<br />

dieser beschlüsse nicht tragen kann oder die Entscheidung<br />

der Ziel- <strong>und</strong> leistungsvereinbarung widerspricht<br />

(§ 90 abs. 1).<br />

§§<br />

www.hamburg.de/schulgesetz<br />

§ 89-96a<br />

Die Lehrerkonferenz<br />

Die lehrerkonferenz ist das beratungs- <strong>und</strong> beschlussgremium<br />

der lehrerinnen <strong>und</strong> lehrer der Schule (§ 57).<br />

Sie besteht aus der Schulleitung, die den Vorsitz übernimmt<br />

<strong>und</strong> dem an der Schule tätigen pädagogischen<br />

Personal (§ 58).<br />

Die lehrerkonferenz beschließt insbesondere über<br />

> gr<strong>und</strong>sätze der Unterrichtsgestaltung, der Unterrichtsmethoden<br />

<strong>und</strong> der leistungsbeurteilung<br />

> gr<strong>und</strong>sätze der Unterrichtsverteilung,<br />

der aufsichts- <strong>und</strong> Vertretungsregelungen,<br />

> gr<strong>und</strong>sätze der Erziehung,<br />

betreuung <strong>und</strong> beratung an der Schule,<br />

> Inhalt <strong>und</strong> Durchführung der schulinternen<br />

lehrerfortbildung,<br />

> die Verwendung der Haushalts<strong>mit</strong>tel im rahmen der<br />

von der Schulkonferenz beschlossenen gr<strong>und</strong>sätze,<br />

> über Ordnungsmaßnahmen beziehungsweise über<br />

anträge auf Ordnungsmaßnahmen an die Schulbehörde<br />

nach § 49 abs. 4 nr. 3 bis 6.<br />

Die Eltern- <strong>und</strong> Schülervertretungen der Schulkonferenz<br />

oder des Schulvorstandes können an den Sitzungen der<br />

lehrerkonferenz <strong>mit</strong> beratender Stimme teilnehmen, soweit<br />

nicht tagesordnungspunkte behandelt werden, die<br />

Personal- <strong>und</strong> Disziplinarangelegenheiten Einzelner betreffen<br />

(§ 58 abs. 3).<br />

§§<br />

www.hamburg.de/schulgesetz<br />

a § 57-59 / § 88

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