Wir reden mit - Landesinstitut für Lehrerbildung und ...
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02 g r e m i e n<br />
Kooperationspartner<br />
von Eltern in der Schule<br />
Eine offene <strong>und</strong> vertrauensvolle Zusammenarbeit aller<br />
Kooperationspartner ermöglicht ein gutes Schul- <strong>und</strong><br />
arbeitsklima <strong>für</strong> alle beteiligten.<br />
Die Schulleitung<br />
Die Schulleitung ist verantwortlich <strong>für</strong> die ordnungsgemäße<br />
Durchführung der Unterrichts-, Erziehungs- <strong>und</strong><br />
Verwaltungsarbeit an der Schule (§ 89). Die Schulleiterin<br />
oder der Schulleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller<br />
an der Schule tätigen Personen. Sie oder er sorgt <strong>für</strong><br />
die Einhaltung der dienstlichen Pflichten <strong>und</strong> erteilt die<br />
da<strong>für</strong> erforderlichen Weisungen.<br />
Die Schulleitung vertritt die Schule nach außen <strong>und</strong> übt<br />
das Hausrecht aus – während der Unterrichtszeit wird<br />
das Hausrecht <strong>für</strong> die Unterrichtsräume von der jeweils<br />
unterrichtenden lehrkraft ausgeübt.<br />
Die Schulleitung sorgt in Zusammenarbeit <strong>mit</strong> den lehrkräften,<br />
den Eltern, den Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern <strong>und</strong><br />
der behörde <strong>für</strong> die Erfüllung des bildungs- <strong>und</strong> Erziehungsauftrags<br />
der Schule.<br />
Sie bereitet die beschlüsse der Schulkonferenz <strong>und</strong> der<br />
lehrerkonferenz vor. außerdem sorgt sie <strong>für</strong> die Erstellung,<br />
Einhaltung, auswertung <strong>und</strong> Weiterentwicklung<br />
des Schulprogramms.<br />
Die Schulleitung ist insbesondere verpflichtet,<br />
> sich über den ordnungsgemäßen ablauf der<br />
Erziehungs- <strong>und</strong> Unterrichtsarbeit zu informieren<br />
<strong>und</strong> ihn, soweit erforderlich, durch geeignete<br />
Maßnahmen sicherzustellen,<br />
> die lehrkräfte zu beraten <strong>und</strong> <strong>für</strong> ihre<br />
Zusammenarbeit zu sorgen,<br />
> die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der<br />
lehrkräfte zu überprüfen,<br />
> die ausbildung der referendarinnen <strong>und</strong> referendare<br />
zu fördern,<br />
> den Eltern- <strong>und</strong> den Schülerrat über <strong>für</strong> die Schule<br />
wichtige angelegenheiten zu informieren <strong>und</strong> deren<br />
arbeit zu unterstützen,<br />
> die Öffnung der Schule zu ihrem Umfeld zu fördern.<br />
Die Schulleitung hat das recht <strong>und</strong> die Pflicht, beschlüsse<br />
der schulischen gremien zu beanstanden, wenn sie<br />
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den geltenden rechts- oder Verwaltungsvorschriften<br />
oder anordnungen der bSb widersprechen. Das gilt<br />
auch, wenn sie die Verantwortung <strong>für</strong> die Durchführung<br />
dieser beschlüsse nicht tragen kann oder die Entscheidung<br />
der Ziel- <strong>und</strong> leistungsvereinbarung widerspricht<br />
(§ 90 abs. 1).<br />
§§<br />
www.hamburg.de/schulgesetz<br />
§ 89-96a<br />
Die Lehrerkonferenz<br />
Die lehrerkonferenz ist das beratungs- <strong>und</strong> beschlussgremium<br />
der lehrerinnen <strong>und</strong> lehrer der Schule (§ 57).<br />
Sie besteht aus der Schulleitung, die den Vorsitz übernimmt<br />
<strong>und</strong> dem an der Schule tätigen pädagogischen<br />
Personal (§ 58).<br />
Die lehrerkonferenz beschließt insbesondere über<br />
> gr<strong>und</strong>sätze der Unterrichtsgestaltung, der Unterrichtsmethoden<br />
<strong>und</strong> der leistungsbeurteilung<br />
> gr<strong>und</strong>sätze der Unterrichtsverteilung,<br />
der aufsichts- <strong>und</strong> Vertretungsregelungen,<br />
> gr<strong>und</strong>sätze der Erziehung,<br />
betreuung <strong>und</strong> beratung an der Schule,<br />
> Inhalt <strong>und</strong> Durchführung der schulinternen<br />
lehrerfortbildung,<br />
> die Verwendung der Haushalts<strong>mit</strong>tel im rahmen der<br />
von der Schulkonferenz beschlossenen gr<strong>und</strong>sätze,<br />
> über Ordnungsmaßnahmen beziehungsweise über<br />
anträge auf Ordnungsmaßnahmen an die Schulbehörde<br />
nach § 49 abs. 4 nr. 3 bis 6.<br />
Die Eltern- <strong>und</strong> Schülervertretungen der Schulkonferenz<br />
oder des Schulvorstandes können an den Sitzungen der<br />
lehrerkonferenz <strong>mit</strong> beratender Stimme teilnehmen, soweit<br />
nicht tagesordnungspunkte behandelt werden, die<br />
Personal- <strong>und</strong> Disziplinarangelegenheiten Einzelner betreffen<br />
(§ 58 abs. 3).<br />
§§<br />
www.hamburg.de/schulgesetz<br />
a § 57-59 / § 88