Wir reden mit - Landesinstitut für Lehrerbildung und ...
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02 g r e m i e n<br />
Zeugniskonferenz<br />
Die Zeugniskonferenz berät <strong>und</strong> beschließt anhand der<br />
Vorschläge der unterrichtenden lehrkräfte über die individuellen<br />
noten der Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler einer<br />
Klasse. Darüber hinaus gibt sie Empfehlungen zur weiteren<br />
Schullaufbahn der jeweiligen Schülerinnen <strong>und</strong><br />
Schüler ab (§ 62 abs. 1).<br />
Stimmberechtigt sind die lehrkräfte, die während des<br />
Schuljahres in der Klasse eigenverantwortlich unterrichtet<br />
haben <strong>und</strong> die Schulleitung, die den Vorsitz hat<br />
(§ 62 abs. 2).<br />
Die Aufgaben der Zeugniskonferenz:<br />
> Festlegung der Zeugnisnoten <strong>und</strong> deren bewertung<br />
> beurteilung der überfachlichen Kompetenzen<br />
> Empfehlungen zum Schulformwechsel (weiterführende<br />
Schule)<br />
Anhörung der Eltern- <strong>und</strong> Schülervertretung<br />
Die Klasseneltern- <strong>und</strong> Klassenschülervertretung sind<br />
nicht Mitglieder der Zeugniskonferenz.<br />
Sie haben nach § 62 abs. 3 ein recht über allgemeine<br />
Fragen der Zeugniserteilung <strong>und</strong> der Entwicklung des<br />
leistungsstandes in der Klasse informiert zu werden <strong>und</strong><br />
dazu Stellung zu nehmen.<br />
Um eine qualifizierte Stellungnahme abgeben zu können,<br />
muss die Eltern- <strong>und</strong> Schülervertretung vor beginn der<br />
Zeugnisberatung angemessen über den leistungsstand<br />
der Klasse bescheid wissen.<br />
Die Schulkonferenz (§ 53 abs. 4 nummer 8) entscheidet<br />
über die Form der anhörung der Schüler- <strong>und</strong> Elternvertretung<br />
vor der abschließenden beschlussfassung der<br />
Konferenz über die Zeugnisse.<br />
G elternfortbildungi<br />
G material klassenelternvertretungi<br />
16 E lt E r n r a t g E b E r 2 0 1 2<br />
Hamburgisches Schulgesetz<br />
S. 55<br />
§ 62<br />
Zeugniskonferenz<br />
(1) aufgaben der Zeugniskonferenz sind die beratung <strong>und</strong> beschlussfassung<br />
über<br />
1. den Inhalt der Zeugnisse der Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler<br />
sowie<br />
2. die erforderlichen Empfehlungen <strong>und</strong> Feststellungen zur<br />
weiteren Schullaufbahn in der besuchten Schule oder zum<br />
Übergang in eine andere Schulstufe oder Schulform<br />
auf der gr<strong>und</strong>lage der Vorschläge der unterrichtenden lehrerinnen<br />
<strong>und</strong> lehrer.<br />
(2) Der Zeugniskonferenz gehören die Schulleiterin oder der<br />
Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender <strong>und</strong> die in der<br />
Klasse unterrichtenden lehrkräfte an. bei Entscheidungen über<br />
angelegenheiten einzelner Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler sind neben<br />
der Schulleiterin oder dem Schulleiter nur die lehrkräfte<br />
stimmberechtigt, die sie unterrichtet haben.<br />
(3) Den Vertreterinnen <strong>und</strong> Vertretern der Eltern <strong>und</strong> den Vertreterinnen<br />
<strong>und</strong> Vertretern der Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler ist vor<br />
der abschließenden beratung <strong>und</strong> beschlussfassung über die<br />
Zeugnisse gelegenheit zur Stellungnahme zu allgemeinen Fragen<br />
der Zeugniserteilung <strong>und</strong> der Entwicklung des leistungsstands<br />
der Klasse zu geben.