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Wir reden mit - Landesinstitut für Lehrerbildung und ...

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02 g r e m i e n<br />

Zeugniskonferenz<br />

Die Zeugniskonferenz berät <strong>und</strong> beschließt anhand der<br />

Vorschläge der unterrichtenden lehrkräfte über die individuellen<br />

noten der Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler einer<br />

Klasse. Darüber hinaus gibt sie Empfehlungen zur weiteren<br />

Schullaufbahn der jeweiligen Schülerinnen <strong>und</strong><br />

Schüler ab (§ 62 abs. 1).<br />

Stimmberechtigt sind die lehrkräfte, die während des<br />

Schuljahres in der Klasse eigenverantwortlich unterrichtet<br />

haben <strong>und</strong> die Schulleitung, die den Vorsitz hat<br />

(§ 62 abs. 2).<br />

Die Aufgaben der Zeugniskonferenz:<br />

> Festlegung der Zeugnisnoten <strong>und</strong> deren bewertung<br />

> beurteilung der überfachlichen Kompetenzen<br />

> Empfehlungen zum Schulformwechsel (weiterführende<br />

Schule)<br />

Anhörung der Eltern- <strong>und</strong> Schülervertretung<br />

Die Klasseneltern- <strong>und</strong> Klassenschülervertretung sind<br />

nicht Mitglieder der Zeugniskonferenz.<br />

Sie haben nach § 62 abs. 3 ein recht über allgemeine<br />

Fragen der Zeugniserteilung <strong>und</strong> der Entwicklung des<br />

leistungsstandes in der Klasse informiert zu werden <strong>und</strong><br />

dazu Stellung zu nehmen.<br />

Um eine qualifizierte Stellungnahme abgeben zu können,<br />

muss die Eltern- <strong>und</strong> Schülervertretung vor beginn der<br />

Zeugnisberatung angemessen über den leistungsstand<br />

der Klasse bescheid wissen.<br />

Die Schulkonferenz (§ 53 abs. 4 nummer 8) entscheidet<br />

über die Form der anhörung der Schüler- <strong>und</strong> Elternvertretung<br />

vor der abschließenden beschlussfassung der<br />

Konferenz über die Zeugnisse.<br />

G elternfortbildungi<br />

G material klassenelternvertretungi<br />

16 E lt E r n r a t g E b E r 2 0 1 2<br />

Hamburgisches Schulgesetz<br />

S. 55<br />

§ 62<br />

Zeugniskonferenz<br />

(1) aufgaben der Zeugniskonferenz sind die beratung <strong>und</strong> beschlussfassung<br />

über<br />

1. den Inhalt der Zeugnisse der Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler<br />

sowie<br />

2. die erforderlichen Empfehlungen <strong>und</strong> Feststellungen zur<br />

weiteren Schullaufbahn in der besuchten Schule oder zum<br />

Übergang in eine andere Schulstufe oder Schulform<br />

auf der gr<strong>und</strong>lage der Vorschläge der unterrichtenden lehrerinnen<br />

<strong>und</strong> lehrer.<br />

(2) Der Zeugniskonferenz gehören die Schulleiterin oder der<br />

Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender <strong>und</strong> die in der<br />

Klasse unterrichtenden lehrkräfte an. bei Entscheidungen über<br />

angelegenheiten einzelner Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler sind neben<br />

der Schulleiterin oder dem Schulleiter nur die lehrkräfte<br />

stimmberechtigt, die sie unterrichtet haben.<br />

(3) Den Vertreterinnen <strong>und</strong> Vertretern der Eltern <strong>und</strong> den Vertreterinnen<br />

<strong>und</strong> Vertretern der Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler ist vor<br />

der abschließenden beratung <strong>und</strong> beschlussfassung über die<br />

Zeugnisse gelegenheit zur Stellungnahme zu allgemeinen Fragen<br />

der Zeugniserteilung <strong>und</strong> der Entwicklung des leistungsstands<br />

der Klasse zu geben.

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