Wir reden mit - Landesinstitut für Lehrerbildung und ...
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02 g r e m i e n<br />
Schulübergreifende<br />
Gremien<br />
Der Kreiselternrat<br />
Der Kreiselternrat soll die Verbindung der Elternräte eines<br />
Schulkreises untereinander <strong>und</strong> <strong>mit</strong> der Elternkammer<br />
pflegen <strong>und</strong> allgemeine angelegenheiten des Schulkreises<br />
erörtern (§ 75). Er besteht aus je einer Vertreterin<br />
oder einem Vertreter, bei Schulen <strong>mit</strong> mehr als 800 Schülerinnen<br />
<strong>und</strong> Schülern aus je zwei Vertretungen, der Elternräte<br />
aller Schulen, die in dem jeweiligen Schulkreis<br />
liegen oder zu ihm gehören, sowie als Vertreterinnen <strong>und</strong><br />
Vertretern des Schulkreises in der Elternkammer (s.u.<br />
„Elternkammer“).<br />
Wahlberechtigt <strong>und</strong> wählbar sind alle Mitglieder des<br />
Elternrates. Die bewerberinnen <strong>und</strong> bewerber, die die<br />
meisten Stimmen erhalten haben, sind als Mitglieder<br />
beziehungsweise Ersatz<strong>mit</strong>glieder in den Kreiselternrat<br />
gewählt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Elternrates<br />
beziehungsweise ein Mitglied des Vorstandsteams<br />
leitet die Wahl. auf Verlangen eines Mitglieds<br />
wird geheim gewählt. Es ist zweckmäßig, <strong>mit</strong> Stimmzetteln<br />
zu wählen.<br />
Der Kreiselternrat wählt aus seiner Mitte <strong>für</strong> die Dauer<br />
eines Jahres die Vorsitzende oder den Vorsitzenden,<br />
eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie eine<br />
Schriftführerin oder einen Schriftführer. Die gewählten<br />
können auch einen gleichberechtigten Vorstand bilden.<br />
Jeder Kreiselternrat wählt alle drei Jahre die von ihm<br />
in die Elternkammer zu entsendenden Mitglieder (s.u.<br />
„Elternkammer“). In die Elternkammer wählbar ist jedes<br />
Mitglied der im Schulkreis vertretenen Elternräte (§ 81).<br />
Zu der Wahlversammlung müssen alle nominierten Kandidatinnen<br />
<strong>und</strong> Kandidaten eingeladen werden.<br />
Der Kreiselternrat wird vom Vorstand einberufen. auf<br />
Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder auf Verlangen<br />
der zuständigen behörde muss binnen zwei Wochen<br />
eine Sitzung stattfinden. Die Sitzungen des Kreiselternrates<br />
sind nicht öffentlich. Eine Vertreterin oder ein<br />
Vertreter der Schulbehörde, die Ersatz<strong>mit</strong>glieder <strong>und</strong> die<br />
Elternrats<strong>mit</strong>glieder aus den Schulen des Schulkreises<br />
sind zur teilnahme berechtigt. Der Kreiselternrat kann<br />
andere Personen zur teilnahme an einzelnen Sitzungen<br />
oder zu einzelnen tagesordnungspunkten einladen. Er<br />
kann in ausnahmefällen auch ohne behördenvertretung<br />
tagen.<br />
32 E lt E r n r a t g E b E r 2 0 1 2<br />
Die Kreiselternräte sind rechtzeitig zu hören<br />
> vor der Zusammenlegung, teilung oder Schließung<br />
von Schulen innerhalb des Schulkreises,<br />
> vor einer neubegrenzung von Schulkreisen <strong>und</strong><br />
> vor der Einrichtung <strong>und</strong> Änderung von Schulkreisen<br />
<strong>für</strong> bestimmte Schulformen.<br />
Die Vertreterinnen <strong>und</strong> Vertreter der Elternräte betroffener<br />
Schulen haben in den zuständigen Kreiselternräten<br />
rede- <strong>und</strong> antragsrecht.<br />
Regionale Kreiselternräte<br />
in den 7 Hamburger Bezirken:<br />
G HAMBURG-MITTE Kreiselternrat 11 + 12<br />
G ALToNA Kreiselternrat 21 + 22<br />
G ALToNA EIMSBÜTTEL Kreiselternrat 31 + 32<br />
G HAMBURG NoRD Kreiselternrat 41 + 42<br />
G WANDSBEK Kreiselternrat 51, 52 <strong>und</strong> 53<br />
G BERGEDoRF Kreiselternrat 61<br />
G HARBURG Kreiselternrat 71, 72 <strong>und</strong> 73<br />
Überregionale Kreiselternräte<br />
G Sonderschulen 1<br />
G berufliche Schulen 1<br />
G kreiselternrat elternfortbildungi