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Wir reden mit - Landesinstitut für Lehrerbildung und ...

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02 g r e m i e n<br />

Schulübergreifende<br />

Gremien<br />

Der Kreiselternrat<br />

Der Kreiselternrat soll die Verbindung der Elternräte eines<br />

Schulkreises untereinander <strong>und</strong> <strong>mit</strong> der Elternkammer<br />

pflegen <strong>und</strong> allgemeine angelegenheiten des Schulkreises<br />

erörtern (§ 75). Er besteht aus je einer Vertreterin<br />

oder einem Vertreter, bei Schulen <strong>mit</strong> mehr als 800 Schülerinnen<br />

<strong>und</strong> Schülern aus je zwei Vertretungen, der Elternräte<br />

aller Schulen, die in dem jeweiligen Schulkreis<br />

liegen oder zu ihm gehören, sowie als Vertreterinnen <strong>und</strong><br />

Vertretern des Schulkreises in der Elternkammer (s.u.<br />

„Elternkammer“).<br />

Wahlberechtigt <strong>und</strong> wählbar sind alle Mitglieder des<br />

Elternrates. Die bewerberinnen <strong>und</strong> bewerber, die die<br />

meisten Stimmen erhalten haben, sind als Mitglieder<br />

beziehungsweise Ersatz<strong>mit</strong>glieder in den Kreiselternrat<br />

gewählt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Elternrates<br />

beziehungsweise ein Mitglied des Vorstandsteams<br />

leitet die Wahl. auf Verlangen eines Mitglieds<br />

wird geheim gewählt. Es ist zweckmäßig, <strong>mit</strong> Stimmzetteln<br />

zu wählen.<br />

Der Kreiselternrat wählt aus seiner Mitte <strong>für</strong> die Dauer<br />

eines Jahres die Vorsitzende oder den Vorsitzenden,<br />

eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie eine<br />

Schriftführerin oder einen Schriftführer. Die gewählten<br />

können auch einen gleichberechtigten Vorstand bilden.<br />

Jeder Kreiselternrat wählt alle drei Jahre die von ihm<br />

in die Elternkammer zu entsendenden Mitglieder (s.u.<br />

„Elternkammer“). In die Elternkammer wählbar ist jedes<br />

Mitglied der im Schulkreis vertretenen Elternräte (§ 81).<br />

Zu der Wahlversammlung müssen alle nominierten Kandidatinnen<br />

<strong>und</strong> Kandidaten eingeladen werden.<br />

Der Kreiselternrat wird vom Vorstand einberufen. auf<br />

Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder auf Verlangen<br />

der zuständigen behörde muss binnen zwei Wochen<br />

eine Sitzung stattfinden. Die Sitzungen des Kreiselternrates<br />

sind nicht öffentlich. Eine Vertreterin oder ein<br />

Vertreter der Schulbehörde, die Ersatz<strong>mit</strong>glieder <strong>und</strong> die<br />

Elternrats<strong>mit</strong>glieder aus den Schulen des Schulkreises<br />

sind zur teilnahme berechtigt. Der Kreiselternrat kann<br />

andere Personen zur teilnahme an einzelnen Sitzungen<br />

oder zu einzelnen tagesordnungspunkten einladen. Er<br />

kann in ausnahmefällen auch ohne behördenvertretung<br />

tagen.<br />

32 E lt E r n r a t g E b E r 2 0 1 2<br />

Die Kreiselternräte sind rechtzeitig zu hören<br />

> vor der Zusammenlegung, teilung oder Schließung<br />

von Schulen innerhalb des Schulkreises,<br />

> vor einer neubegrenzung von Schulkreisen <strong>und</strong><br />

> vor der Einrichtung <strong>und</strong> Änderung von Schulkreisen<br />

<strong>für</strong> bestimmte Schulformen.<br />

Die Vertreterinnen <strong>und</strong> Vertreter der Elternräte betroffener<br />

Schulen haben in den zuständigen Kreiselternräten<br />

rede- <strong>und</strong> antragsrecht.<br />

Regionale Kreiselternräte<br />

in den 7 Hamburger Bezirken:<br />

G HAMBURG-MITTE Kreiselternrat 11 + 12<br />

G ALToNA Kreiselternrat 21 + 22<br />

G ALToNA EIMSBÜTTEL Kreiselternrat 31 + 32<br />

G HAMBURG NoRD Kreiselternrat 41 + 42<br />

G WANDSBEK Kreiselternrat 51, 52 <strong>und</strong> 53<br />

G BERGEDoRF Kreiselternrat 61<br />

G HARBURG Kreiselternrat 71, 72 <strong>und</strong> 73<br />

Überregionale Kreiselternräte<br />

G Sonderschulen 1<br />

G berufliche Schulen 1<br />

G kreiselternrat elternfortbildungi

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