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JohanneS GeRStäcKeR Von der Sieg nach Europa

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44<br />

- Mietkosten für Zweitwohnung<br />

- Gesellschafter-Darlehen<br />

- Zuschüsse ein Sachbezug?<br />

Im Blickpunkt SU•kontakt Steuern<br />

SU•kontakt 02/11<br />

<strong>Von</strong> LOTHAR HEISTER<br />

Liegt eine angemietete möblierte<br />

Wohnung nicht am Ort <strong>der</strong> eigentlichen<br />

Betriebsstätte, wird diese<br />

aber aufgrund betrieblicher Veranlassung<br />

in einem Teil des Jahres<br />

aufgesucht und steht ansonsten<br />

leer, kann die Miete nur anteilig<br />

für die Tage als Betriebsausgaben<br />

geltend gemacht werden,<br />

an denen diese Wohnung tatsächlich<br />

beruflich genutzt wird.<br />

in einem entschiedenen Fall hatte ein<br />

Selbständiger sein Büro in <strong>der</strong> Wohnung<br />

und zusätzlich ein möbliertes Dachzimmer<br />

in einem an<strong>der</strong>en Ort angemietet, weil<br />

er dort an rund 100 Tagen im Jahr Aufträge<br />

erledigte und die Anmietung günstiger als<br />

die Über<strong>nach</strong>tung im Hotel war.<br />

Zwar liegen in diesem Fall die Voraussetzungen<br />

zur Anerkennung von Aufwendungen<br />

für eine doppelte Haushaltsführung<br />

nicht vor. Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

<strong>der</strong> Finanzgerichte ist aber auch die gelegentliche<br />

Hotelüber<strong>nach</strong>tung am Beschäftigungsort<br />

ohne doppelte Haushaltsführung<br />

absetzbar, sofern die Kosten für den Auswärtsaufenthalt<br />

beruflich veranlasst sind.<br />

Das betrifft aber nicht die Tage, an denen<br />

die Wohnung zwar zur Nutzung zur Verfügung<br />

stand, jedoch tatsächlich leer stand.<br />

Hier ist auslösendes Moment für die Miete<br />

kein betrieblicher Veranlassungszusammenhang.<br />

Hotelkosten wären in einer ähnlichen<br />

Situation ebenfalls nicht abzugsfähig.<br />

Unerheblich ist, dass die dauerhafte Wohnungsanmietung<br />

wesentlich kostengünstiger<br />

als die Buchungen von Hotelüber<strong>nach</strong>tungen<br />

ist, weil kein hypothetischer,<br />

son<strong>der</strong>n nur <strong>der</strong> tatsächlich verwirklichte<br />

Lebenssachverhalt beurteilt wird.<br />

Die Mietaufwendungen des Gesamtjahres<br />

lassen sich nämlich einfach auf die Tage<br />

lothar heister<br />

Wirtschaftsprüfer und<br />

Steuerberater in <strong>der</strong><br />

D+H Dedy+Heister<br />

Steuerberatungs GmbH<br />

im D+H Beraterhaus<br />

verteilen, an denen <strong>der</strong> Berufstätige die<br />

Wohnung zur Erledigung seiner betrieblichen<br />

Aufträge benötigte.<br />

Vorsicht bei zinslosen<br />

Gesellschafterdarlehen<br />

Ist für ein Darlehen keine bestimmte Laufzeit<br />

vereinbart, kann dieses unter Einhaltung<br />

einer Frist von drei Monaten je<strong>der</strong>zeit<br />

gekündigt werden.<br />

Dennoch ist für Zwecke des Steuerrechts<br />

von einer mehr als 12-monatigen Laufzeit<br />

auszugehen. Nach einem neueren Urteil<br />

kommt es nämlich nicht auf die lediglich<br />

rechtliche Möglichkeit zur kurzfristigen<br />

Kündigung des Darlehens an, son<strong>der</strong>n darauf,<br />

für welche Zeitdauer <strong>der</strong> Schuldner<br />

<strong>nach</strong> den tatsächlichen Verhältnissen mit<br />

<strong>der</strong> Kapitalüberlassung rechnen kann.<br />

Dabei ist ein unverzinsliches Darlehen mit<br />

unbestimmter Laufzeit mit dem 9,3-fachen<br />

des Jahreswertes zu bewerten. Unter Zugrundelegung<br />

des Zinssatzes von 5,5 %<br />

entspricht dies einer Laufzeit von knapp 13<br />

Jahren und einem Vervielfältiger von 0,503.<br />

Da sich <strong>der</strong> Ansatz in <strong>der</strong> Steuerbilanz im<br />

Wege <strong>der</strong> Abzinsung des Rückzahlungsbetrags<br />

ergibt und dieser den Vorteil <strong>der</strong><br />

eingeräumten Möglichkeit zur zinslosen<br />

Nutzung des überlassenen Kapitals bilanziell<br />

abbilden soll, ist die Heranziehung <strong>der</strong><br />

typisierenden Regelung im Ertragssteuerrecht<br />

gerechtfertigt.<br />

Praxishinweis: Die zinslose Darlehensgewährung<br />

über 100.000 Euro von Gesellschaftern<br />

o<strong>der</strong> diesen nahestehenden<br />

Personen gegenüber einer Körperschaft<br />

würde beispielsweise nur mit 50.300 Euro<br />

(100.000 Euro x 0,503) in <strong>der</strong> Steuerbilanz<br />

passiviert, was zu einem außerordentlichen<br />

Ertrag von 49.700 Euro führt. Insoweit ist es<br />

ratsam, entwe<strong>der</strong> eine geringfügige Verzinsung<br />

o<strong>der</strong> zumindest konkrete Tilgungskonditionen<br />

zu vereinbaren.<br />

Restaurantschecks können bei<br />

Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers<br />

Barlohn sein<br />

Essenszuschüsse des Arbeitgebers in Form<br />

von Restaurantschecks können einen Sachbezug<br />

darstellen, wenn die Gutscheine auf<br />

eine <strong>nach</strong> Art und Menge konkret bezeichnete<br />

Sache lauten, sodass <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

nur diese Mahlzeiten beziehen kann.<br />

Diese Voraussetzung liegt <strong>nach</strong> einem<br />

rechtskräftigen Urteil eines Finanzgerichtes<br />

nicht mehr vor, wenn die Schecks zwar<br />

zum sofortigen Verbrauch von bestimmten<br />

Lebensmitteln verwendet werden dürfen,<br />

diese aber nicht in <strong>der</strong> Art eines Warengutscheines<br />

konkret vorgegeben sind.<br />

Gemäß einer Billigkeitsregelung <strong>der</strong> Finanzverwaltung<br />

kommt es nur zu einem<br />

Sachbezug, wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber durch<br />

Barzuschüsse in Form von Restaurantschecks<br />

zur Verbilligung <strong>der</strong> Mahlzeiten<br />

seiner Belegschaft beiträgt. Dazu muss er<br />

aber aufgrund <strong>der</strong> getroffenen Vereinbarungen<br />

sicherstellen, dass die Schecks ausschließlich<br />

zur Arbeitstäglichen Verpflegung<br />

verwendet werden und die Beschäftigten<br />

die Gutscheine bei den Akzeptanzpartnern<br />

nicht alternativ zum Erwerb bestimmter Waren<br />

einsetzen können.<br />

Praxishinweis: Beim Bundesfinanzhof sind<br />

mehrere Revisionsverfahren zu <strong>der</strong> Frage anhängig,<br />

inwieweit an Arbeitnehmer ausgegebene<br />

Waren- und Tankgutscheine Sachzuwendung<br />

darstellen, die bis zur Freigrenze<br />

von 44 EUR im Monat steuerfrei bleiben<br />

können. Solche Sachverhalte sollten offengehalten<br />

werden, da die lohnsteuerrechtliche<br />

Behandlung bislang nicht geklärt ist.

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