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bayArena - wie ein Ufo am Rhein

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Im Blickpunkt<br />

GL&Lev kontakt Steuern<br />

Nach <strong>ein</strong>em aktuellen Finanzgerichts-Urteil:<br />

Ein 50 000 € - auto gilt beim<br />

arzt als „unangemessen”<br />

GL&Lev kontakt 04/09<br />

Von LOTHAR HEISTER<br />

nach <strong>ein</strong>em aktuellen Finanzgericht-Urteil<br />

gelten bei <strong>ein</strong>em<br />

Arzt Fahrzeugkosten als unangemessen,<br />

soweit die Anschaffungskosten<br />

50.000 EUR übersteigen.<br />

betriebsausgaben dürfen den<br />

Gewinn nämlich dann nicht<br />

mindern, wenn sie nach der<br />

Verkehrsauffassung als unangemessen<br />

anzusehen sind.<br />

Zwar ist <strong>ein</strong> Kaufpreis nicht generell<br />

nach absoluten Betragsgrenzen zu<br />

beurteilen. Es kommt vielmehr auf<br />

die Größe des Unternehmens, die Bedeutung<br />

des Repräsentationsaufwandes so<strong>wie</strong><br />

den Umfang und die Häufigkeit der privaten<br />

Pkw-Nutzung an.<br />

Aufwendungen können aber auch bei hohen<br />

Umsätzen und Gewinnen unangemessen<br />

s<strong>ein</strong>, wenn sie für den Geschäftserfolg<br />

von geringer Bedeutung sind oder private<br />

Gründe für die Anschaffung maßgebend<br />

sind. Daher ist darauf abzustellen, ob <strong>ein</strong><br />

gewissenhafter Kaufmann angesichts der zu<br />

erwartenden Vorteile und Kosten die Aufwendungen<br />

ebenfalls auf sich genommen<br />

hätte. Die Wahl des Fahrzeugs, das der Arzt<br />

zur Durchführung von Hausbesuchen nutzt,<br />

be<strong>ein</strong>flusst nicht die Höhe s<strong>ein</strong>er Einnahmen.<br />

S<strong>ein</strong>e Leistungen werden von den Patienten<br />

nämlich nicht in Anspruch genommen, weil<br />

er <strong>ein</strong> besonders aufwendiges Fahrzeug<br />

fährt. Auch die Höhe s<strong>ein</strong>er Vergütung ist<br />

hiervon völlig unabhängig. Insoweit gehören<br />

die Kfz-Kosten zum Teil zu den Aufwendungen<br />

für die private Lebensführung.<br />

Praxishinweis: Die Betriebsausgabenkürzung<br />

für das Fahrzeug steht der Anwendung<br />

der Ein-Prozent-Regelung für die<br />

private Nutzung von zwei betrieblichen<br />

Fahrzeugen nicht entgegen. Denn die private<br />

Nutzung des Pkw verursacht nicht<br />

weniger Aufwand, nur weil dieser in s<strong>ein</strong>er<br />

Abzugsfähigkeit begrenzt ist.<br />

Lothar heister<br />

Wirtschaftsprüfer und<br />

Steuerberater in der<br />

D+H Dedy+Heister<br />

Steuerberatungs GmbH<br />

berechnungsfehler bei der<br />

Pensionsrückstellung unterliegen<br />

dem nachholungsverbot<br />

Wurde die Pensionsrückstellung fehlerhaft<br />

berechnet und daher mit <strong>ein</strong>em Wert in der<br />

Bilanz angesetzt, der unter dem Teilwert<br />

liegt, so greift das gesetzliche Nachholverbot<br />

<strong>ein</strong>. Danach darf <strong>ein</strong>e Pensionsrückstellung<br />

höchstens um den Unterschied zwischen<br />

dem Teilwert der Pensionsverpflichtung <strong>am</strong><br />

Schluss des aktuellen und des vorangegangenen<br />

Wirtschaftsjahres erhöht werden. Die<br />

gesetzlich bestimmten Ausnahmen - etwa<br />

bei geänderten biometrischen Rechnungsgrundlagen<br />

- gelten nach dem Beschluss<br />

des Bundesfinanzhofes nicht bei fehlerhafter<br />

Bilanzierung.<br />

In der Praxis kann es aus unterschiedlichen<br />

Gründen zu Fehlern bei der Pensionsrückstellung<br />

kommen. In diesen Fällen<br />

ist k<strong>ein</strong>e Ausnahme vom Nachholverbot<br />

vorgesehen. Zwar hatte der Bundesfinanzhof<br />

<strong>wie</strong>derholt Ausnahmen von der<br />

Anwendung des Nachholverbots zugelassen,<br />

etwa wenn die zu geringe Rückstellung<br />

auf geänderter Rechtsprechung<br />

beruht oder dem Steuerpflichtigen durch<br />

die Finanzbehörden aufgedrängt worden<br />

ist. Berechnungsfehler des versicherungsmathematischen<br />

Gutachtens berechtigten<br />

aber nicht zu <strong>ein</strong>er Nachholung.<br />

Praxishinweis: In Bilanzabschlüssen ab<br />

2009 muss zwingend die heraufgesetzte<br />

Regelaltersgrenze angesetzt werden. Dabei<br />

ist bei Pensionsanwartschaften grundsätzlich<br />

das vertraglich ver<strong>ein</strong>barte Pensionsalter<br />

maßgebend. Verweist die Zusage<br />

auf die Regelaltersgrenze ist entweder <strong>ein</strong><br />

gerundeter Jahreswert zu verwenden oder<br />

alternativ der Eintrittszeitpunkt des Versorgungsfalls<br />

mit der Vollendung des 63.<br />

Lebensjahres anzunehmen.<br />

Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch<br />

auch bei kl<strong>ein</strong>en Mängeln<br />

Rechenfehler oder Differenzen zwischen<br />

Aufzeichnungen und Routenplaner führen<br />

nicht zwingend dazu, <strong>ein</strong> Fahrtenbuch nicht<br />

mehr als ordnungsgemäß anzusehen. Das<br />

gilt nach Auffassung des Finanzgerichts<br />

Düsseldorf, wenn diese Mängel geringfügig<br />

sind. Zwar hat der Bundesfinanzhof in<br />

jüngster Zeit in mehreren Urteilen strenge<br />

Anforderungen definiert. Doch <strong>wie</strong> bei <strong>ein</strong>er<br />

noch als ordnungsgemäß geltenden<br />

Buchführung mit kl<strong>ein</strong>en Fehlern, führen geringfügige<br />

Mängel beim Fahrtenbuch nicht<br />

automatisch zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung.<br />

Maßgeblich ist, ob Vollständigkeit<br />

und Richtigkeit noch gegeben, der<br />

Nachweis der Privatnutzung möglich ist.<br />

Daher sind geringe Differenzen - <strong>wie</strong> im<br />

Streitfall von 9 oder 5 km - zwischen <strong>ein</strong>getragener<br />

und tatsächlich gefahrener Strecke<br />

unerheblich. Rechenfehler können jedem<br />

unterlaufen. Das gilt insbesondere, wenn<br />

sie sich nicht zu Gunsten des Fahrers auswirken.<br />

Sofern die Entfernung im Jahr rund<br />

1,5 % von den Ergebnissen laut Routenplaner<br />

abweicht, ist dies bei Stadtverkehr,<br />

Stau und Baustellen durchaus hinnehmbar.<br />

Erläuterungen zu Umwegfahrten sind erst<br />

bei Abweichungen vom Routenplaner über<br />

20 % erforderlich.<br />

Praxishinweis: Auch nach Ansicht des<br />

Bundesfinanzhofes führen weder die Nichtaufzeichnung<br />

<strong>ein</strong>er <strong>ein</strong>zelnen Fahrt trotz vorliegender<br />

Tankrechnung noch Diskrepanzen<br />

mit den Kilometerangaben aus Werkstattrechnungen<br />

dazu, die Ordnungsmäßigkeit<br />

<strong>ein</strong>es Fahrtenbuches zu verwerfen. Denn<br />

der Nutzer ist nicht verpflichtet, bei Fahrtantritt<br />

die kürzest mögliche Strecke laut<br />

Routenplaner zu ermitteln und jede Abweichung<br />

hiervon zu dokumentieren. Exaktere<br />

Aufzeichnungen kann das Finanz<strong>am</strong>t erst<br />

bei erheblichen Differenzen verlangen.

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