bayArena - wie ein Ufo am Rhein
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Im Blickpunkt<br />
GL&Lev kontakt Steuern<br />
Nach <strong>ein</strong>em aktuellen Finanzgerichts-Urteil:<br />
Ein 50 000 € - auto gilt beim<br />
arzt als „unangemessen”<br />
GL&Lev kontakt 04/09<br />
Von LOTHAR HEISTER<br />
nach <strong>ein</strong>em aktuellen Finanzgericht-Urteil<br />
gelten bei <strong>ein</strong>em<br />
Arzt Fahrzeugkosten als unangemessen,<br />
soweit die Anschaffungskosten<br />
50.000 EUR übersteigen.<br />
betriebsausgaben dürfen den<br />
Gewinn nämlich dann nicht<br />
mindern, wenn sie nach der<br />
Verkehrsauffassung als unangemessen<br />
anzusehen sind.<br />
Zwar ist <strong>ein</strong> Kaufpreis nicht generell<br />
nach absoluten Betragsgrenzen zu<br />
beurteilen. Es kommt vielmehr auf<br />
die Größe des Unternehmens, die Bedeutung<br />
des Repräsentationsaufwandes so<strong>wie</strong><br />
den Umfang und die Häufigkeit der privaten<br />
Pkw-Nutzung an.<br />
Aufwendungen können aber auch bei hohen<br />
Umsätzen und Gewinnen unangemessen<br />
s<strong>ein</strong>, wenn sie für den Geschäftserfolg<br />
von geringer Bedeutung sind oder private<br />
Gründe für die Anschaffung maßgebend<br />
sind. Daher ist darauf abzustellen, ob <strong>ein</strong><br />
gewissenhafter Kaufmann angesichts der zu<br />
erwartenden Vorteile und Kosten die Aufwendungen<br />
ebenfalls auf sich genommen<br />
hätte. Die Wahl des Fahrzeugs, das der Arzt<br />
zur Durchführung von Hausbesuchen nutzt,<br />
be<strong>ein</strong>flusst nicht die Höhe s<strong>ein</strong>er Einnahmen.<br />
S<strong>ein</strong>e Leistungen werden von den Patienten<br />
nämlich nicht in Anspruch genommen, weil<br />
er <strong>ein</strong> besonders aufwendiges Fahrzeug<br />
fährt. Auch die Höhe s<strong>ein</strong>er Vergütung ist<br />
hiervon völlig unabhängig. Insoweit gehören<br />
die Kfz-Kosten zum Teil zu den Aufwendungen<br />
für die private Lebensführung.<br />
Praxishinweis: Die Betriebsausgabenkürzung<br />
für das Fahrzeug steht der Anwendung<br />
der Ein-Prozent-Regelung für die<br />
private Nutzung von zwei betrieblichen<br />
Fahrzeugen nicht entgegen. Denn die private<br />
Nutzung des Pkw verursacht nicht<br />
weniger Aufwand, nur weil dieser in s<strong>ein</strong>er<br />
Abzugsfähigkeit begrenzt ist.<br />
Lothar heister<br />
Wirtschaftsprüfer und<br />
Steuerberater in der<br />
D+H Dedy+Heister<br />
Steuerberatungs GmbH<br />
berechnungsfehler bei der<br />
Pensionsrückstellung unterliegen<br />
dem nachholungsverbot<br />
Wurde die Pensionsrückstellung fehlerhaft<br />
berechnet und daher mit <strong>ein</strong>em Wert in der<br />
Bilanz angesetzt, der unter dem Teilwert<br />
liegt, so greift das gesetzliche Nachholverbot<br />
<strong>ein</strong>. Danach darf <strong>ein</strong>e Pensionsrückstellung<br />
höchstens um den Unterschied zwischen<br />
dem Teilwert der Pensionsverpflichtung <strong>am</strong><br />
Schluss des aktuellen und des vorangegangenen<br />
Wirtschaftsjahres erhöht werden. Die<br />
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - etwa<br />
bei geänderten biometrischen Rechnungsgrundlagen<br />
- gelten nach dem Beschluss<br />
des Bundesfinanzhofes nicht bei fehlerhafter<br />
Bilanzierung.<br />
In der Praxis kann es aus unterschiedlichen<br />
Gründen zu Fehlern bei der Pensionsrückstellung<br />
kommen. In diesen Fällen<br />
ist k<strong>ein</strong>e Ausnahme vom Nachholverbot<br />
vorgesehen. Zwar hatte der Bundesfinanzhof<br />
<strong>wie</strong>derholt Ausnahmen von der<br />
Anwendung des Nachholverbots zugelassen,<br />
etwa wenn die zu geringe Rückstellung<br />
auf geänderter Rechtsprechung<br />
beruht oder dem Steuerpflichtigen durch<br />
die Finanzbehörden aufgedrängt worden<br />
ist. Berechnungsfehler des versicherungsmathematischen<br />
Gutachtens berechtigten<br />
aber nicht zu <strong>ein</strong>er Nachholung.<br />
Praxishinweis: In Bilanzabschlüssen ab<br />
2009 muss zwingend die heraufgesetzte<br />
Regelaltersgrenze angesetzt werden. Dabei<br />
ist bei Pensionsanwartschaften grundsätzlich<br />
das vertraglich ver<strong>ein</strong>barte Pensionsalter<br />
maßgebend. Verweist die Zusage<br />
auf die Regelaltersgrenze ist entweder <strong>ein</strong><br />
gerundeter Jahreswert zu verwenden oder<br />
alternativ der Eintrittszeitpunkt des Versorgungsfalls<br />
mit der Vollendung des 63.<br />
Lebensjahres anzunehmen.<br />
Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch<br />
auch bei kl<strong>ein</strong>en Mängeln<br />
Rechenfehler oder Differenzen zwischen<br />
Aufzeichnungen und Routenplaner führen<br />
nicht zwingend dazu, <strong>ein</strong> Fahrtenbuch nicht<br />
mehr als ordnungsgemäß anzusehen. Das<br />
gilt nach Auffassung des Finanzgerichts<br />
Düsseldorf, wenn diese Mängel geringfügig<br />
sind. Zwar hat der Bundesfinanzhof in<br />
jüngster Zeit in mehreren Urteilen strenge<br />
Anforderungen definiert. Doch <strong>wie</strong> bei <strong>ein</strong>er<br />
noch als ordnungsgemäß geltenden<br />
Buchführung mit kl<strong>ein</strong>en Fehlern, führen geringfügige<br />
Mängel beim Fahrtenbuch nicht<br />
automatisch zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung.<br />
Maßgeblich ist, ob Vollständigkeit<br />
und Richtigkeit noch gegeben, der<br />
Nachweis der Privatnutzung möglich ist.<br />
Daher sind geringe Differenzen - <strong>wie</strong> im<br />
Streitfall von 9 oder 5 km - zwischen <strong>ein</strong>getragener<br />
und tatsächlich gefahrener Strecke<br />
unerheblich. Rechenfehler können jedem<br />
unterlaufen. Das gilt insbesondere, wenn<br />
sie sich nicht zu Gunsten des Fahrers auswirken.<br />
Sofern die Entfernung im Jahr rund<br />
1,5 % von den Ergebnissen laut Routenplaner<br />
abweicht, ist dies bei Stadtverkehr,<br />
Stau und Baustellen durchaus hinnehmbar.<br />
Erläuterungen zu Umwegfahrten sind erst<br />
bei Abweichungen vom Routenplaner über<br />
20 % erforderlich.<br />
Praxishinweis: Auch nach Ansicht des<br />
Bundesfinanzhofes führen weder die Nichtaufzeichnung<br />
<strong>ein</strong>er <strong>ein</strong>zelnen Fahrt trotz vorliegender<br />
Tankrechnung noch Diskrepanzen<br />
mit den Kilometerangaben aus Werkstattrechnungen<br />
dazu, die Ordnungsmäßigkeit<br />
<strong>ein</strong>es Fahrtenbuches zu verwerfen. Denn<br />
der Nutzer ist nicht verpflichtet, bei Fahrtantritt<br />
die kürzest mögliche Strecke laut<br />
Routenplaner zu ermitteln und jede Abweichung<br />
hiervon zu dokumentieren. Exaktere<br />
Aufzeichnungen kann das Finanz<strong>am</strong>t erst<br />
bei erheblichen Differenzen verlangen.